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"Vor-Ort-Sortierung" von Abfällen aus Privathaushalten zulässig

Datum: 05.04.2007

Kurzbeschreibung: Eine auf Abfallsortierung "vor Ort" spezialisierte Firma darf im Auftrag des Ver-mieters bis zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Wertstoffe aus den fehlerhaft befüllten Restabfallbehältern entnehmen und einer Verwertung zuführen. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 27.03.2007 entschieden und damit im Berufungsverfahren ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt.

Die Stadt Mannheim hatte einer auf Abfallsortierung "vor Ort" spezialisierten Firma untersagt, im Auftrag einer Mannheimer Wohnbaugesellschaft  die auf deren Grundstücken aufgestellten städtischen Restabfallbehälter durch Sichtkontrollen zu überprüfen und die von den Mietern eingeworfenen Wertstoffe (z. B. Papier, Karton, Verpackungsmaterial, Altglas) zu entnehmen. Auf die Klage der Firma hob das Verwaltungsgericht diese Verfügung mangels Rechtsgrundlage auf. Die hiergegen erhobene Berufung der Stadt Mannheim hatte keinen Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die Abfallsortierung vor Ort rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Entnahme von Wertstoffen aus den Restabfallbehältern stehe nicht in Widerspruch zu der gesetzlichen Pflicht, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, da das Sortieren des Abfalls – auch nach den einschlägigen Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt – vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls erfolge. Zu der Maßnahme sei die Wohnbaugesellschaft (Eigentümerin der Mietobjekte) als Abfallbesitzerin auch befugt; sie dürfe sich zur Durchführung der Abfallsortierung auch Dritter bedienen. Überlassen werde der Abfall frühestens im Zeitpunkt der öffentlich bekannt gemachten Abfuhrzeiten. Die Abfallsortierung vor Ort, bei der in die Abfalltonne eingeworfene Abfallbeutel aufgeschlitzt und Wertstoffe entnommen werden, wodurch der Abfall lose im Abfallbehälter verbleibt, könne auf Grund der Ausgestaltung der städtischen Abfallwirtschaftssatzung auch nicht als satzungsrechtlich unzulässige „Verdichtung“ des Abfalls gewertet werden. Denn es sei nicht verboten, den Abfall ohne Abfallbeutel in den Abfallbehälter einzuwerfen. Auch die während des Berufungsverfahrens seitens der Stadt vorgenommene Satzungsänderung, mit der Sortierungsmaßnahmen auch in dem Zeitraum vor der Pflicht zur Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger untersagt werden, sei nicht geeignet, die Untersagungsverfügung zu rechtfertigen. Denn dieses Verbot der Abfallsortierung könne sich bei rechtskonformer Auslegung nur auf Unbefugte beziehen. Das im Auftrag des Abfallbesitzers agierende Drittunternehmen handele jedoch nicht unbefugt. Vielmehr erfülle die Firma durch die Trennung der Wertstoffe vom Restmüll und ihre anschließende Verwertung im Auftrag des Abfallbesitzers nur diejenigen Pflichten, die sowohl nach dem geltenden Abfallrecht und auch nach der städtischen Abfallwirtschaftssatzung bereits den Abfallerzeugern (Mietern) obliegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (AZ: 10 S 1684/06).


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