Suchfunktion

Jüdische Gemeinde muss Streit "innerkirchlich" klären

Datum: 06.03.2007

Kurzbeschreibung: Im Streit um Zuschüsse zwischen einer jüdischen Gemeinde in Konstanz und der ihr übergeordneten Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden sind die staatlichen Gerichte nicht zur Entscheidung befugt. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei Beschlüssen vom 27.02.2007 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt und deshalb die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile abgelehnt.

Die jüdische Gemeinde begehrt vom Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden die Zahlung monatlicher Zuschüsse für die Gemeindearbeit und außerdem weitere Zuschüsse für den Bau einer Synagoge in Konstanz. Der  Oberrat verwehrt die Zahlung aufgrund von Auseinandersetzungen mit der Konstanzer Gemeinde, bei denen es unter anderem um angebliche Unstimmigkeiten bei der Mittelbewirtschaftung und um die Verfügungsgewalt über ein Grundstück geht, das die Stadt Konstanz der jüdischen Gemeinde für den Bau der Synagoge zur Verfügung gestellt hat. Nachdem das Landgericht Karlsruhe sich für unzuständig erklärt und die beiden Klagen der Konstanzer Gemeinde an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klagen als unzulässig ab.

Der VGH bestätigte diese Urteile und lehnte die Anträge der jüdischen Gemeinde auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Urteile ab. Sowohl die laufenden Zuschüsse für die Gemeindearbeit als auch die Zuschüsse zum Bau der Synagoge könne die Klägerin allein aufgrund „inner-kirchlicher“ Rechtsbeziehungen verlangen. Deshalb habe über den Streit ausschließlich das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland zu entscheiden. Eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte, auf die sich die klagende Konstanzer Gemeinde berufe, gebe es daneben grundsätzlich nicht.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 4 S 1402/06 und 4 S 1403/06).

Fußleiste