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"Parallelimport" von Pflanzeschutzmittel ohne vorherige Feststellung der Verkehrsfähigkeit unzulässig

Datum: 05.02.2007

Kurzbeschreibung: Seit dem 01.01.2007 sind Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne vorherige Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht mehr zulässig. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) auch für den Fall des "bäuerlichen Direktimports" entschieden und auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 (vgl. Pressemitteilung vom 16.11.2006) die Berufung eines Landwirts gegen eine die Rechtmäßigkeit einer pflanzenschutzrechtlichen Anordnung aus dem Jahr 2001 bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Das Regierungspräsidium Tübingen hatte dem Kläger, einem Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, im Juni 2001 u.a. untersagt, das in Italien bezogene Pflanzenschutzmittel Micene DF anzuwenden und in Verkehr zu bringen. Nach Rückgabe des Pflanzenschutzmittels an den Hersteller streiten sich die Beteiligten nur noch um die Frage, ob dieser Teil der inzwischen erledigten Verfügung rechtswidrig war. Der VGH hatte diese Frage bereits mit Urteil aus dem Jahr 2003 verneint und entschieden, dass ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel nur dann identisch ist, wenn neben der Produktidentität, d.h. der Identität von Wirkstoff und Wirkung des Pflanzenschutzmittels, auch die Herstelleridentität gegeben ist. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen.

Der VGH hat die Berufung erneut zurückgewiesen, da die vom Kläger erhobene Klage, mit der dieser die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Juni 2001 erlassenen pflanzenschutzrechtlichen Anordnung begehrt, zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Denn seit dem 01.01.2007 dürfe ein in Deutschland nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel nur noch eingeführt, angewandt und in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag des Importeurs, Händlers oder einer Einkaufsgemeinschaft zuvor die Verkehrsfähigkeit festgestellt habe (§ 16c Pflanzenschutzgesetz). Mit dieser Rechtsänderung habe der Bundesgesetzgeber Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtern wollen. Aufgrund dieser Rechtsänderung sei es ausgeschlossen, dass in Zukunft eine auf die alte Rechtslage gestützte Verfügung erneut erlassen würde. Aus diesem Grund fehle es derzeit an der vom Kläger geltend gemachten Wiederholungsgefahr und damit an einem berechtigtem Interesse des Klägers für die begehrte Feststellung.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 4 S 1379/04).

§ 16c Pflanzenschutzgesetz
Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel          
    
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat.....

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel),

1.   die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und  mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

2.   mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt.......

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