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Verhandlungstermin im Verfahren "Stuttgart 21" bleibt bestehen

Datum: 17.01.2007

Kurzbeschreibung: Der für den 01.02.2007, 10:00 Uhr, vorgesehene Verhandlungstermin des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH), in dem über vier Klagen gegen den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) verhandelt werden soll (vgl. Pressemitteilung Nr. 55 vom 18.12.2006), wird nicht aufgehoben.

In zwei der zu verhandelnden Verfahren hatten die Kläger gestern beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, da die finanziellen Risiken aufgrund des Verhaltens der DB Netz AG derzeit nicht überschaubar seien. Diese Vermutung begründeten sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag der Bahn in den Ende März 2006 vom VGH entschiedenen und inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren "Projekt Stuttgart 21", Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. Pressemit-teilung Nr. 15 vom 06.04.2006).  Die Bahn will von den drei damals unterlegenen Klägern Prozesskosten in Höhe von insgesamt 111.000 Euro ersetzt bekommen.

Der Vorsitzende des 5. Senats, Dr. Günter Schnebelt, hat die Anträge auf Aufhebung des Termins mit einer heute den Beteiligten bekannt gegebenen Verfügung abgelehnt. Ein  hierfür erforderlicher "erheblicher  Grund"  liege nicht vor.  Es  sei Aufgabe  des  Urkundsbeamten  der  Geschäftsstelle, über die Berechtigung der von der Bahn geltend gemachten Kosten zu entscheiden. Ob eine Kostenerstattungspflicht in der von den damaligen Klägern geltend gemachten Höhe bestehe, sei derzeit noch offen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Kostenfestsetzung anzufechten mit der Folge, dass anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 26.02.1997 - 5 S 1743/95 - NVwZ-RR 1998, 690)  vom Senat durch Beschluss zu entscheiden sei. Damit werde hinreichender Rechtsschutz gewährt, so dass die Kostenbelange der Kläger der früheren Verfahren zur Geltung gebracht werden könnten.

Abgesehen davon bestehe in den zur Verhandlung anstehenden Verfahren eine im Vergleich mit den früheren Verfahren unterschiedliche tatsächliche Situation, die für die Notwendigkeit der Rechtsverteidigung unter Zuziehung von Sachverständigen eine eigene Beurteilung erfordere.

Hinzuweisen sei schließlich auf das berechtigte Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch der Beigeladenen, in angemessener Zeit eine gerichtliche Entscheidung über den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu erhalten. Derzeit ist nicht zuverlässig abschätzbar, wann über die Kostenfestsetzungsanträge (unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die damaligen Beteiligten) unanfechtbar entschieden sein werde. Bis zu diesem ungewissen Zeitpunkt zuzuwarten, sei daher nicht gerechtfertigt.

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