Suchfunktion

Jugendtreff im Eisenbahnwaggon darf bleiben

Datum: 05.01.2007

Kurzbeschreibung: Der auf einem Schulgelände der Stadt Rheinfelden genehmigte Jugendtreff in einem Einsenbahnwaggon darf weiter betrieben werden. Der VGH bestätigte mit Urteil vom 15.11.2006 die vom Regierungspräsidium Freiburg erteilte Bauge-nehmigung und wies die Berufung von Nachbarn gegen das die Baugenehmigung ebenfalls bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurück.

Die Kläger, drei Eigentümer von Wohngrundstücken, wenden sich gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Eisenbahnwaggons als Jugendtreff auf dem Gelände einer Schule. Sie fühlen sich durch den im April 2005 eröffneten Jugendtreff gestört da sie unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt seien. Die Aufenthaltsqualität des Eisenbahnwaggons sei derart schlecht, dass insbesondere bei warmer Witterung der Aufenthalt im Freien stattfinde. Zudem seien die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen (beschränkte Öffnungszeiten und Lärmauflagen) ungeeignet. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung des VGH verletzt die Baugenehmigung die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die nachteiligen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens den Klägern billigerweise nicht mehr zuzumuten seien, d.h. dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Abzustellen sei hierbei nur auf den Betrieb, der konkret Gegenstand der Baugenehmigung sei. Dem Jugendtreff als Einrichtung der öffentlichen Jugendarbeit seien alle Geräusche zuzurechnen, die einen erkennba-ren Bezug zu dieser Einrichtung hätten. Neben dem aus dem Eisenbahnwaggon dringenden Lärm seien dies auch die Immissionen die von Besuchern bei der Anfahrt und dem Weg zum Jugendtreff verursacht würden. Nicht zuzurechnen seien jedoch die von den Klägern beanstandeten Lärmeinwirkungen, die durch Motorrad- und Mopedrallyes und durch lautes Aufdrehen von Autoradios verursacht würden, da diese Exesse nicht von dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Jugendtreffs verursacht würden. Diesen Lärmbeeinträchtigungen müsse gegebenenfalls mit polizeirechtlichen Mitteln begegnet werden. Ob ein ausreichender Wärme- und Schallschutz im Eisenbahnwaggon vorhanden sei, könne dahingestellt bleiben. Das Regierungspräsidium habe sich bei Erteilung der Baugenehmigung an den festgesetzten Lärmgrenzwerten für allgemeine Wohngebiete orientiert und diese Grenzwerte in Auflagen bindend vorgeschrieben. Der Senat sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass diese Grenzwerte für die Grundstücke der Kläger ohne weiteres eingehalten werden können. Einen darüber hinausgehenden Schutz könne der Nachbar nicht verlangen. Insgesamt bestehe zwischen den Beteiligten auch Einigkeit darüber, dass sich die Situation in den letzten Monaten deutlich verbessert habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt den Betrieb des Jugendtreffs in dieser Zeit aus prozesstaktischen Gründen eingeschränkt haben könnte, seien für den Senat nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 1272/06).
















Fußleiste