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Obstverkauf nahe Bundesstraße vorläufig weiter gestattet

Datum: 03.01.2007

Kurzbeschreibung: Ein Landwirt aus Friedrichshafen (Bodensee) darf vorerst weiter seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom Feld aus verkaufen. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) ordnete im Beschwerdeverfahren - unter Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landwirts gegen eine behördliche Verbotsverfügung an.

Die Stadt Friedrichshafen hatte dem Landwirt (Antragsteller) untersagt, auf seinem Grundstück Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse, zum Verkauf anzubieten und entlang der etwa 100 m von seinem Verkaufsstand entfernten B 31 dafür zu werben. Weiter wurde er aufgefordert, sämtliche mobilen Verkaufsstände und Werbeschilder von seinem Grundstück zu entfernen. Den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen insgesamt ab.

Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Zur Begründung führte der VGH im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die zur Begründung des Verkaufsverbotes angeführte Vermutung der Polizei zutreffend sei, wonach die zahlreichen Verkehrsunfälle im Bereich der Einmündung des zum Verkaufsstand des Antragstellers führenden Feldwegs in die B 31 im Zusammenhang mit dem Obstverkauf stünden. Denn dieser Verkauf verstoße entgegen der Auffassung der Behörde und des Verwaltungsgerichts nicht gegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Vorschrift verbiete das Anbieten von Waren und Dienstleistungen „auf der Straße“, wenn dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen entstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte dieses Verbot zwar auch dann, wenn Waren und Leistungen neben der Straße angeboten würden, sofern sich dieses Angebot direkt auf die Straße auswirke. Voraussetzung hierfür sei aber, dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Warenverkauf und der Straße bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei hier zweifelhaft, da der Verkaufsstand ca. 100 m von der Straße entfernt stehe und am Stand ausreichend Stellplätze für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden. Bei dieser Sachlage überwiege derzeit das private Interesse des Antragstellers am vorübergehenden Weiterverkauf der von ihm auf dem Grundstück produzierten Erzeugnisse und der Aufstellung von kleineren Werbeanlagen auf dem Grundstück das öffentliche Interesse an einem sofortigen Verbot.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 1774/06).


           

§ 33 StVO

(1) Verboten ist
1.   der Betrieb von Lautsprechern,
2.   das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.   außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.

 

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