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Liebenau ist kirchliche Stiftung

Datum: 08.05.2009

Kurzbeschreibung: Die Stiftung Liebenau ist nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg eine kirchliche Stiftung und untersteht damit der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit die Berufungen des beklagten Landes und der zum Verfahren beigeladenen Stiftung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der VGH hat ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Rechtsstatus der Stiftung vom Willen der Stifter auszugehen sei, wie er in erster Linie in den Gründungsstatuten der Stiftung von 1873 zum Ausdruck gekommen sei. Danach sei die Stiftung in ihrer Zwecksetzung und Organisation so ausgestaltet worden, dass sie der katholischen Kirche verbunden sei. Diese Zuordnung zur Kirche sei so eng, dass auch die Rechtsverhältnisse der Stiftung unter das im Staatskirchenrecht anerkannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht fielen und die staatliche Rechtsordnung sich insoweit zurückziehe.

Die Beigeladene verfolge mit ihrer schon in der Satzung von 1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke keinen rein weltlich orientierten Dienst am Nächsten. Vielmehr werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. In einer solchen allgemein christlichen Orientierung erschöpfe sich die Zwecksetzung der Beigeladenen indessen nicht. Insbesondere aus der Formulierung "ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage" sei zu schließen, dass die Stifter die Tätigkeit der Stiftung gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begriffen hätten, das nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche zu deren Grundfunktionen zähle.

Angesichts dieser ausdrücklich benannten kirchlichen Zwecksetzung sei die in der Satzung vorgesehene Verbindung zur Amtskirche durch die Unterstellung unter die „oberhirtliche Hut" des Bischofs, die bischöfliche Bestätigung eines katholischen Geistlichen als Anstaltsvorstand, die Beschäftigung barmherziger Schwestern und das Heimfallrecht bei Auflösung der Stiftung ausreichend, um von der Kirchlichkeit der Stiftung auszugehen. Einer satzungsmäßig formalisierten Beherrschung der Stiftung durch kirchliche Amtsträger bedürfe es hier nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 2859/06).

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