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Verbot einer Bushaltestelle in Istanbul aufgehoben

Datum: 23.09.2010

Kurzbeschreibung: Die Ablehnung einer Haltestelle Istanbul in der Genehmigung einer Buslinie von Deutschland in die Türkei ist rechtswidrig. Das hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Er hat damit der Berufung eines deutschen Omnibusunternehmens (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben.

Die Klägerin erhielt - ebenso wie ihre türkische Kooperationspartnerin - vom Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen von Karlsruhe über Stuttgart und München nach Adapazari (Türkei). In der Genehmigungsurkunde verfügte die Behörde: „Die beantragte Haltestelle Istanbul wird abgelehnt.“. Sie begründete diese Regelung damit, dass es für alle Linien von Deutschland nach Istanbul vorhandene Unternehmer gebe, die eine befriedigende Verkehrsbedienung sicherstellten. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Auf die Berufung der Klägerin hat der VGH die Genehmigung aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der 12. Senat hält die streitige Regelung für ein unbedingtes Verbot, in Istanbul eine Haltestelle einzurichten. Ein solches Verbot sei schon deshalb unzulässig, weil der Ort, auf den es sich beziehe, nicht der deutschen Hoheitsgewalt unterliege. So habe in der Berufungsverhandlung Einigkeit bestanden, dass ein Anhalten der Busse in Istanbul nicht verboten werden könne. Zudem liege eine der türkischen Kooperationspartnerin erteilte Genehmigung des Transportministeriums der Türkischen Republik vom September 2006 vor, die eine Haltestelle Istanbul gerade zulasse. Diese Genehmigung sei zwar am 31. Dezember 2008 abgelaufen, jedoch bei Erteilung der deutschen Genehmigung noch gültig und der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Das Haltestellenverbot könne auch nicht in ein sogenanntes Bedienungsverbot umgedeutet werden. Unabhängig davon wäre ein Bedienungsverbot auch nicht geeignet, die angebliche Gefährdung vorhandener Linien zu vermeiden. Denn zum einen bleibe es jedem Fahrgast unbenommen, eine Fahrkarte bis zum Endziel (Adapazari) zu lösen und gleichwohl in Istanbul auszusteigen. Zum anderen könne ebenso wenig verhindert werden, dass Fahrgäste zunächst nur eine Fahrkarte für ein Zwischenziel (z. B. Sterzing) lösten und erst dort eine Karte für die Weiterfahrt nach Istanbul kauften.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 12 S 1725/09).

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