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Abfallgebühren der Stadt Freiburg sind rechtens

Datum: 09.07.2010

Kurzbeschreibung: Die Abfallgebührensatzung der Stadt Freiburg vom 15.11.2005 ist nicht zu beanstanden. Das hat der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwal-tungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Urteil entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt, das die Klage eines Freiburgers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen hatte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.07.2008).

Die Stadt Freiburg hatte den in einem Zweipersonenhaushalt lebenden Kläger im Jahr 2006 gestützt auf ihre Abfallgebührensatzung zur Zahlung einer Abfallgebühr in Höhe von insgesamt 131,40 Euro herangezogen. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und bemängelte, dass die Stadt die Abfallgebühren für Privathaushalte um fast 60 % angehoben habe, so stark wie keine andere Stadt und kein Landkreis. Die Gebührensätze seien zudem nicht kostendeckend kalkuliert, sondern so, dass die Stadt auf dem Gebiet der Abfallentsorgung Gewinne erziele. Das sei unzulässig. In diesem Zusammenhang kritisierte der Kläger insbesondere die 1999 getroffene Entscheidung der Stadt, mit den ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung - ohne Ausschreibung - eine zuvor gegründete GmbH statt wie bisher einen städtischen Eigenbetrieb zu betrauen. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Auch der VGH folgte seinen Einwänden nicht.

Der VGH billigte die Entscheidung der Stadt, die zuvor gegründete GmbH mit einem wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallentsorgung zu beauftragen, da öffentliche Aufgaben nicht zwingend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen wahrgenommen werden müssten. Vor der Erteilung eines solchen Auftrags müsse der Entsorgungsträger allerdings prüfen, ob er die betreffenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen könne. Dies habe die Stadt Freiburg getan. Die von ihr beauftragte Beratungsfirma sei im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teilprivatisierung bereits nach einer kurzen Anlaufzeit deutliche ökonomi-sche Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe.

Das der GmbH für ihre Leistungen zu zahlende Entgelt dürfe auch in der von der Stadt veranschlagten Höhe auf die Gebührenschuldner umgelegt werden, so der VGH weiter. Ob vor der Beauftragung der GmbH eine Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen, hat er dabei offen gelassen, da aus einer solchen Unterlassung für sich allein nicht auf die fehlende Erforderlichkeit des finanziellen Aufwands geschlossen werden könne. Bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften müsse allerdings nachgewiesen werden, dass die vereinbarten Preise sich noch im Rahmen des Erforderlichen bewegten. Hierfür genüge es, wenn das vereinbarte Entgelt - wie hier - den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspreche. Die Gebührenkalkulation sei auch nicht deshalb mangelhaft, weil die Stadt den Erlös, den sie durch die Übertragung des Anlagevermögen ihres Eigenbetriebs auf die GmbH erzielt habe, nicht als Einnahme in die Kalkulation eingestellt und so den Gebührenbedarf gesenkt habe. Denn dieser Erlös stehe den Gebührenzahlern nicht zu.

Der vereinbarte Gewinnzuschlag von 3 % begegne ebenfalls keinen Bedenken, entschied der VGH. Die zu 53 % an der GmbH beteiligte Stadt hätte den auf sie entfallenden Anteil dieses Gewinns jedoch als Einnahme in die Gebührenkalkulation einstellen müssen. Das gesetzliche Verbot einer Gewinnerzielung sei auch in den Fällen zu beachten, in denen der Träger der öffentlichen Einrichtung sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft bediene, an der er selbst beteiligt sei. Dieser Fehler habe allerdings nicht die Unwirksamkeit der städtischen Satzung zur Folge, da er im Verhältnis zu dem für die Jahre 2006 bis 2008 angenommenen Gebührenbedarf von ca. 20 Mio. pro Jahr nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von weniger als 0,75 % führe, die nach dem Kommunalabgabengesetz unbeachtlich sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 2423/08).






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