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Kein Bürgerentscheid zum Stadtbahntunnel in Karlsruhe

Datum: 07.05.2010

Kurzbeschreibung: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für das Bürgerbegehren zum Stadtbahntunnel in Karlsruhe bleibt auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg. Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 27.04.2010 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde eines Unterzeichners und Vertrauensmanns des Bürgerbegehrens (Antragsteller) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Das am 23.10.2009 eingereichte Bürgerbegehren „Stoppt das Millionengrab“, richtet sich seinen Wortlaut nach gegen „die Durchführung des Bau eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig“. Es wurde vom Karlsruher Gemeinderat am 17.11.2009 als unzulässig abgelehnt. Ein Eilantrag des Antragstellers gegen die Stadt Karlsruhe auf Zulassung und Durchführung eines Bürgerentscheids hatte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Der VGH hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung führte der VGH aus, dass die vom Antragsteller in erster Linie begehrte (vorläufige) Durchführung eines Bürgerentscheids unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren von vornherein ausscheide. Auch ansonsten lägen die Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherung des beabsichtigten Bürgerentscheids nicht vor. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren entgegen der Auffassung der Stadt Karlsruhe zulässig sei. Die Karlsruher Bürger hätten sich in einem durch den Gemeinderat initiierten Bürgerentscheid im Jahr 2002 für die mit dem Bürgerbegehren der Sache nach angegriffene sog. „Kombilösung“, bestehend aus der unterirdischen Führung des Schienenverkehrs in der Kaiserstraße sowie dem Umbau der Kriegsstraße mit einem Straßentunnel und oberirdischen Straßenbahnlinien, entschieden. Der Gemeinderat habe im Juli 2005 die Umsetzung des durch die Bürgerschaft befürworteten Verkehrsprojekts beschlossen. Dieser Beschluss entfalte Sperrwirkung gegenüber einem neuen Bürgerbegehren in derselben Angelegenheit. Die Sperrwirkung könne nur durchbrochen werden durch eine wesentliche Änderung der Sachlage, die hier nicht festzustellen sei. Eine wesentliche Änderung könne nämlich nicht allein mit Kostensteigerungen und deren Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt begründet werden. Ob das Verkehrsprojekt trotz gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt werde, sei, solange der Gemeinderat keinen Anlass zu einem neuerlichen Grundsatzbeschluss über das Vorhaben als solches sehe, allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die haushaltspolitische Verantwortung trage.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2810/09).

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