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Bebauungsplan "Sägemättlen" der Gemeinde Herrischried unwirksam
Datum: 07.12.2011
Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Sägemättlen" der Schwarzwaldgemeinde Herrischried (Landkreis Waldshut) vom 06. April 2009 ist aufgrund verschiedener Verfahrensfehler aber auch sachlich-rechtlicher Fehler unwirksam. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem den Beteiligten heute zugestellten Urteil entschieden. Er hat damit dem Normenkontrollantrag eines Nachbarn stattgegeben, dessen Grundstücke unmittelbar an das Plangebiet angrenzen.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollten nachträglich die planungs-rechtlichen Grundlagen für eine bereits seit einigen Jahren betriebene, u. a. dem Schießen mit Bogen und Armbrust dienende Sport- und Freizeitanlage gelegt werden. Der Plannachbar wandte sich gegen die von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf seine angrenzenden Wohn- und Waldgrundstücke, seine körperliche Unversehrtheit sowie auf Natur und Landschaft.
Der VGH stellte fest, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereits aufgrund mehrerer Verfahrensfehler unwirksam sei. So seien die mit der Nutzung der Sport- und Freizeitanlage einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verbundenen Wirkungen, insbesondere der hierbei entstehende Lärm, nur unzureichend ermittelt und bewertet worden. Ebenso unzureichend seien die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die Darstellungen und Ziele des verbindlichen Landschaftsplans berücksichtigt worden. Vor allem sei zu beanstanden, dass dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei, dass die Sport- und Freizeitanlage Teile eines besonders geschützten Biotops - einen Magerrasen - sowie Waldflächen in Anspruch nehme.
Unzureichend ermittelt und bewertet habe die Gemeinde aber auch die Sicherheitsbelange der Wohnbevölkerung, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. So seien wirksame Sicherungs- bzw. Absperrmaßnahmen im Hinblick auf das weitläufige Gelände kaum möglich. Die stattdessen vorgesehenen Absperrbänder und Warnhinweise kämen nach den Schießstandrichtlinien jedoch nur in schwach besiedelten Gebieten und solchen Gebieten in Betracht, in denen die betroffenen Grundstücke nicht oder nur wenig begangen würden. Ob dies der Fall sei, habe die Gemeinde nicht hinreichend ermittelt. Unabhängig davon folge die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aber auch daraus, dass die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Sport- und Freizeitanlage nicht in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Dies sei indes Voraussetzung für einen wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Auch hätte es einer Waldumwandlungserklärung bedurft, da für die Waldflächen eine anderweitige Nutzung festgesetzt worden sei. Der Ausweisung einer Sport- und Freizeitanlage gerade auf dem vorgesehenen Gelände stehe voraussichtlich auch entgegen, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen das besonders geschützte, trittempfindliche Magerrasen-Biotop - jedenfalls mittelfristig - erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigt würde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 5 S 920/10).
Der VGH stellte fest, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereits aufgrund mehrerer Verfahrensfehler unwirksam sei. So seien die mit der Nutzung der Sport- und Freizeitanlage einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verbundenen Wirkungen, insbesondere der hierbei entstehende Lärm, nur unzureichend ermittelt und bewertet worden. Ebenso unzureichend seien die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die Darstellungen und Ziele des verbindlichen Landschaftsplans berücksichtigt worden. Vor allem sei zu beanstanden, dass dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei, dass die Sport- und Freizeitanlage Teile eines besonders geschützten Biotops - einen Magerrasen - sowie Waldflächen in Anspruch nehme.
Unzureichend ermittelt und bewertet habe die Gemeinde aber auch die Sicherheitsbelange der Wohnbevölkerung, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. So seien wirksame Sicherungs- bzw. Absperrmaßnahmen im Hinblick auf das weitläufige Gelände kaum möglich. Die stattdessen vorgesehenen Absperrbänder und Warnhinweise kämen nach den Schießstandrichtlinien jedoch nur in schwach besiedelten Gebieten und solchen Gebieten in Betracht, in denen die betroffenen Grundstücke nicht oder nur wenig begangen würden. Ob dies der Fall sei, habe die Gemeinde nicht hinreichend ermittelt. Unabhängig davon folge die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aber auch daraus, dass die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Sport- und Freizeitanlage nicht in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Dies sei indes Voraussetzung für einen wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Auch hätte es einer Waldumwandlungserklärung bedurft, da für die Waldflächen eine anderweitige Nutzung festgesetzt worden sei. Der Ausweisung einer Sport- und Freizeitanlage gerade auf dem vorgesehenen Gelände stehe voraussichtlich auch entgegen, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen das besonders geschützte, trittempfindliche Magerrasen-Biotop - jedenfalls mittelfristig - erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigt würde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 5 S 920/10).