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NPD darf Bundesparteitag nicht in Offenburg abhalten
Datum: 10.11.2011
Kurzbeschreibung: Die Stadt Offenburg hat es zu Recht abgelehnt, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am 12. und 13.11.2011 die Abtsberghalle im Ortsteil Zell-Weierbach für ihren Bundesparteitag zur Verfügung zu stellen. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit seinem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit die Beschwerde der NPD gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. die Pressemitteilung des VG Freiburg vom 03.11.2011) zurückgewiesen
Im September 2011 ging bei der Stadt Offenburg von privater Seite eine Reser-vierungsanfrage für den 12. und 13.11.2011 ein. Danach sollte die Abtsberghalle für die Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Thema „sexueller Kindesmissbrauch“ angemietet werden. Als die Stadt daraufhin der Privatperson einen Benutzungsvertrag übersandte, meldete sich die NPD und teilte mit, dass die Privatperson von der geplanten Nutzung zurücktrete und stattdessen an dem genannten Termin der Bundesparteitag der NPD stattfinden solle. Mit Schreiben vom 29.09.2011 lehnte die Stadt die Anfrage der NPD ab unter Hinweis auf eine ursprünglich geplante Veranstaltung der Ortsverwaltung zum Volkstrauertrag, die nur wegen der Brisanz des Themas der ursprünglich geplanten Informationsveranstaltung zurückgestellt worden wäre. Angesichts der massiven Täuschung der NPD bestehe kein Anlass mehr, die Interessen der Ortsverwaltung hintanzustellen. Die NPD wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Freiburg und machte geltend, die Eigennutzung der Stadt sei nur vorgeschoben, im Übrigen sei ihr nach dem Prioritätsgrundsatz der Vorrang einzuräumen. Auch seien die Räumlichkeiten schon mehrfach politischen Parteien überlassen worden. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Auch die Beschwerde der NPD beim VGH blieb ohne Er-folg.
Die NPD könne nicht verlangen, dass ihr die Abtsberghalle in Zell-Weierbach für die Durchführung ihres Bundesparteitages am 12.11. und 13.11.2011 überlassen werde, entschied der VGH. Der Grundsatz der Chancengleichheit verpflichte zwar Kommunen, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn sie diesen ihre kommunalen Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellten. Daraus ergebe sich aber nicht der von der NPD begehrte Anspruch auf Überlassung der Halle. Der bisherigen Vergabepraxis der Stadt, aus der sich die Widmung der Abtsberghalle ablesen lasse, sei zu entnehmen, dass die Halle vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zu ideellen Versammlungen sowie Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen zur Verfügung gestellt werde. Landes- oder Bundesparteitage oder andere parteiorganisatorische oder parteiinterne Veranstaltungen seien dort zu keinem Zeitpunkt abgehalten worden.
Aus den zwei Veranstaltungen mit politischen Bezügen, die in den letzten sechs Jahren in der Abtsberghalle stattgefunden hätten, sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf eine generelle Zulassung politischer Veranstaltungen gleich welcher Art schließen, so der VGH weiter. Die Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung am 14.10.2011 habe zwar anlässlich des SPD-Parteitages stattgefunden. Der Parteitag selbst sei aber in der Oberrheinhalle in Offenburg abgehalten worden. Selbst wenn die - geselligen Zwecken dienende - Abendveranstaltung parteiintern geblieben sein sollte, sei jedenfalls nicht er-kennbar, dass dabei weitere Tagesordnungspunkte des SPD-Parteitages abgearbeitet worden seien und die Halle damit (weitere) Tagungsstätte gewesen sei. Auch die Wahlkampfveranstaltung der CDU im September 2005, bei der Friedrich Merz öffentlich und allgemein zugänglich eine Rede gehalten habe, sei mit dem geplanten Bundesparteitag nicht vergleichbar. Die Stadt und das Verwaltungsgericht hätten zu Recht unterschieden zwischen einerseits parteiinternen politischen Veranstaltungen, die nicht vom Widmungszweck umfasst seien und zu denen der geplante Bundesparteitag zähle, und andererseits Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen, die dem Widmungszweck entsprächen. Diese Differenzierung sei sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben allein das „Täuschungsmanöver“ der NPD im Vorfeld der Antragstellung und die eigenen, zunächst nur zurückgestellten Belegungsabsichten der Stadt für den Volkstrauertag die Ablehnung rechtfertigen könnten, ließ der VGH offen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2966/11).
Die NPD könne nicht verlangen, dass ihr die Abtsberghalle in Zell-Weierbach für die Durchführung ihres Bundesparteitages am 12.11. und 13.11.2011 überlassen werde, entschied der VGH. Der Grundsatz der Chancengleichheit verpflichte zwar Kommunen, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn sie diesen ihre kommunalen Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellten. Daraus ergebe sich aber nicht der von der NPD begehrte Anspruch auf Überlassung der Halle. Der bisherigen Vergabepraxis der Stadt, aus der sich die Widmung der Abtsberghalle ablesen lasse, sei zu entnehmen, dass die Halle vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zu ideellen Versammlungen sowie Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen zur Verfügung gestellt werde. Landes- oder Bundesparteitage oder andere parteiorganisatorische oder parteiinterne Veranstaltungen seien dort zu keinem Zeitpunkt abgehalten worden.
Aus den zwei Veranstaltungen mit politischen Bezügen, die in den letzten sechs Jahren in der Abtsberghalle stattgefunden hätten, sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf eine generelle Zulassung politischer Veranstaltungen gleich welcher Art schließen, so der VGH weiter. Die Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung am 14.10.2011 habe zwar anlässlich des SPD-Parteitages stattgefunden. Der Parteitag selbst sei aber in der Oberrheinhalle in Offenburg abgehalten worden. Selbst wenn die - geselligen Zwecken dienende - Abendveranstaltung parteiintern geblieben sein sollte, sei jedenfalls nicht er-kennbar, dass dabei weitere Tagesordnungspunkte des SPD-Parteitages abgearbeitet worden seien und die Halle damit (weitere) Tagungsstätte gewesen sei. Auch die Wahlkampfveranstaltung der CDU im September 2005, bei der Friedrich Merz öffentlich und allgemein zugänglich eine Rede gehalten habe, sei mit dem geplanten Bundesparteitag nicht vergleichbar. Die Stadt und das Verwaltungsgericht hätten zu Recht unterschieden zwischen einerseits parteiinternen politischen Veranstaltungen, die nicht vom Widmungszweck umfasst seien und zu denen der geplante Bundesparteitag zähle, und andererseits Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen, die dem Widmungszweck entsprächen. Diese Differenzierung sei sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben allein das „Täuschungsmanöver“ der NPD im Vorfeld der Antragstellung und die eigenen, zunächst nur zurückgestellten Belegungsabsichten der Stadt für den Volkstrauertag die Ablehnung rechtfertigen könnten, ließ der VGH offen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2966/11).