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Pforzheimer Hells Angels: Durchsuchungen waren rechtmäßig
Datum: 09.11.2011
Kurzbeschreibung: Die Durchsuchung der Wohnungen von mutmaßlichen Mitgliedern eines Pforzheimer Vereins der Hells Angels im Zuge eines Vereinsverbotsverfahrens war gerechtfertigt. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit mehreren heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 27.10.2011. Wann über die beim VGH anhängige Klage gegen das Vereinsverbot entschieden wird, ist noch nicht absehbar. In dem Eilverfahren, in dem sich der Verein der Hells Angels gegen den Sofortvollzug dieses Verbots wendet, wird die Entscheidung des VGH voraussichtlich Ende des Jahres ergehen.
Nachdem das Innenministerium am 06.06.2011 den Pforzheimer Verein der Hells Angels verboten hatte, erließ das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 07.06.2011 auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe zahlreiche Durchsuchungsanordnungen, die am 10.06.2011 im Rahmen einer Großrazzia vollstreckt worden sind. Betroffen waren Wohnungen von Funktionsträgern, von mutmaßlichen Vereinsmitgliedern, von Anwärtern (sog. „prospects“), der Freundin eines Anwärters sowie Fahrzeuge und ein Haftraum eines in Strafhaft befindlichen Vereinsmitglieds. In 21 Fällen legten die Betroffenen gegen die Durchsuchungsanordnungen Beschwerden ein, die der VGH jetzt weitgehend zurückwies. Nur in einem Fall wurde die Durchsuchungsanordnung teilweise für rechtswidrig erklärt.
Die Durchsuchung der Räume des Vereins und der Wohnungen von Mitgliedern und Hintermännern könne zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot und zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen erfolgen, führte der VGH in den Gründen aus. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass gegen den Pforzheimer Verein der Hells Angels der Anfangsverdacht eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bestehe, der eine Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot rechtfertige. Zwar sei eine Vereinigung als solche nicht straffähig. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergäben sich aber aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bildeten und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegten sowie selbstständig handeln könnten. Insoweit ergebe sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig seien (u.a. Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz, ein versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als Auftragsstraftat, Straftaten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“, eine Verbrechensverabredung zum Mord). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten könne dem Verein voraussichtlich zugerechnet werden, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen worden seien und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stünden. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand gekannt und gebilligt oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen habe. Schließlich liege ein Zurechnungsgrund voraussichtlich deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich gedeckt habe, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt geboten habe.
Die Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen solle dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit nehmen, so der VGH weiter. Zum Vereinsvermögen zählten nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung, wie zum Beispiel die von Mitgliedern und „prospects“ getragene Kutte, eine ärmellose Lederjacke mit Vereinsemblem. Diese Kutte dokumentiere die Vereinszugehörigkeit seines Trägers und bringe dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck. Die Annahme, die Betroffenen hätten ihre Kutten - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - freiwillig herausgegeben, erscheine fernliegend. Bei einem in Strafhaft befindlichen Vereinsmitglied sah der VGH es allerdings als unwahrscheinlich an, dass die Kutte oder andere Sachen aus dem Vereinsvermögen im Haftraum aufzufinden sein könnten. Seine Beschwerde hatte daher teilweise Erfolg.
Schließlich seien die vom Verwaltungsgericht erlassenen Durchsuchungsanord-nungen auch hinreichend bestimmt gewesen. Das Regierungspräsidium sei zudem nicht verpflichtet gewesen, bereits vor der Durchsuchung der Wohnungen einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet seien.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az: 1 S 1864/11 u.a.)
Die Durchsuchung der Räume des Vereins und der Wohnungen von Mitgliedern und Hintermännern könne zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot und zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen erfolgen, führte der VGH in den Gründen aus. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass gegen den Pforzheimer Verein der Hells Angels der Anfangsverdacht eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bestehe, der eine Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot rechtfertige. Zwar sei eine Vereinigung als solche nicht straffähig. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergäben sich aber aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bildeten und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegten sowie selbstständig handeln könnten. Insoweit ergebe sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig seien (u.a. Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz, ein versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als Auftragsstraftat, Straftaten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“, eine Verbrechensverabredung zum Mord). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten könne dem Verein voraussichtlich zugerechnet werden, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen worden seien und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stünden. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand gekannt und gebilligt oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen habe. Schließlich liege ein Zurechnungsgrund voraussichtlich deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich gedeckt habe, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt geboten habe.
Die Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen solle dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit nehmen, so der VGH weiter. Zum Vereinsvermögen zählten nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung, wie zum Beispiel die von Mitgliedern und „prospects“ getragene Kutte, eine ärmellose Lederjacke mit Vereinsemblem. Diese Kutte dokumentiere die Vereinszugehörigkeit seines Trägers und bringe dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck. Die Annahme, die Betroffenen hätten ihre Kutten - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - freiwillig herausgegeben, erscheine fernliegend. Bei einem in Strafhaft befindlichen Vereinsmitglied sah der VGH es allerdings als unwahrscheinlich an, dass die Kutte oder andere Sachen aus dem Vereinsvermögen im Haftraum aufzufinden sein könnten. Seine Beschwerde hatte daher teilweise Erfolg.
Schließlich seien die vom Verwaltungsgericht erlassenen Durchsuchungsanord-nungen auch hinreichend bestimmt gewesen. Das Regierungspräsidium sei zudem nicht verpflichtet gewesen, bereits vor der Durchsuchung der Wohnungen einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet seien.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az: 1 S 1864/11 u.a.)