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Rundholzsortieranlage in Buchenbach bleibt vorläufig stillgelegt
Datum: 05.10.2011
Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald auf Betreiben eines Anwohners in einem Eilverfahren aufgegeben, einem Holzbetrieb in Buchenbach die Nutzung einer Rundholzsortieranlage zu untersagen (vgl. Pressemitteilung des VG vom 12.08.2011). Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des beigeladenen Holzbetriebs jetzt mit Beschluss vom 20.09.2011 als unzulässig verworfen.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hatte dem Holzbetrieb am 04.02.2011 nachträglich für die bereits errichtete Rundholzsortieranlage eine Baugenehmigung erteilt, die auch den Bau einer Schallschutzwand beinhaltete. Auf den Eilantrag eines benachbarten Anwohners entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2011, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Anwohners an. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Da der Beigeladene die Rundholzsortieranlage dennoch weiterhin betrieb, wandte sich der Anwohner erneut an das Verwaltungsgericht, das dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wegen der von der Anlage ausgehenden erheblichen Lärmauswirkungen mit dem oben genannten Beschluss vom 11.08.2011 aufgab, einzuschreiten und die Nutzung zu untersagen. Nachdem das Landratsamt dem am nächsten Tag nachgekommen und die geforderte Nutzungsuntersagung erlassen hatte, legte der Beigeladene gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein. Diese blieb ohne Erfolg.
Der VGH hat die Beschwerde des beigeladenen Holzbetriebs als unzulässig verworfen, weil für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Beigeladene dürfe die Rundholzsortieranlage schon aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.07.2011 nicht betreiben. Mit diesem - vom Beigeladenen nicht angegriffenen - Beschluss sei bereits entschieden, dass die Baugenehmigung für die Rundholzsortieranlage nicht vollzogen werden dürfe. Dies bedeute, dass der Beigeladene die bereits errichtete Anlage nicht nutzen dürfe. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.08.2011 habe dies nur noch einmal wiederholt, weil der Beigeladene die Entscheidung zunächst nicht beachtet habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2360/11).
Der VGH hat die Beschwerde des beigeladenen Holzbetriebs als unzulässig verworfen, weil für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Beigeladene dürfe die Rundholzsortieranlage schon aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.07.2011 nicht betreiben. Mit diesem - vom Beigeladenen nicht angegriffenen - Beschluss sei bereits entschieden, dass die Baugenehmigung für die Rundholzsortieranlage nicht vollzogen werden dürfe. Dies bedeute, dass der Beigeladene die bereits errichtete Anlage nicht nutzen dürfe. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.08.2011 habe dies nur noch einmal wiederholt, weil der Beigeladene die Entscheidung zunächst nicht beachtet habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2360/11).