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An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes
Datum: 11.08.2011
Kurzbeschreibung: Der für das Beamtenrecht zuständige 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in zwei heute bekannt gegebenen Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Polizeibeamten gehöre; das gelte auch für so genannte Übergabegespräche beim Schichtwechsel. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste.
Die Kläger sind Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg (Beklagter). Sie leisten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden wird durch Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeitkonto (Stundenblatt) geführt. Sie beantragten im Jahr 2008, die Zeiten für das An- und Ablegen von Uniform, Dienstwaffe und Schutzweste (“Rüstzeit“) mit 15 Minuten/Dienstschicht ihren Arbeitszeitkonten gutzuschreiben bzw. als Arbeitszeit anzuerkennen. Ein Kläger begehrte dies auch für die Zeit notwendiger Gespräche mit Kollegen der vorangehenden oder nachfolgenden Dienstschicht beim Schichtwechsel. Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die nach erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen wiesen die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart ab. Die dagegen eingelegten Berufungen der Kläger hatten nur hinsichtlich des An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste Erfolg.
Der VGH stellt zunächst fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber gebe, ob die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderliche Zeit zur beamtenrechtlichen Arbeitszeit gehöre. Daher sei auf die Pflichten aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten abzustellen. Danach sei eine Tätigkeit Dienst im Sinne von Arbeitszeit, wenn sie zu den Aufgaben des dem Beamten übertragenen Amtes gehöre oder wenn sie ihn bei seinen Dienstaufgaben so erheblich beanspruche, dass sie seinen Dienstverrichtungen gleichstehe. Das sei beim An- und Ablegen der Polizeiuniform nicht der Fall. Die dienstliche Inanspruchnahme sei gering. Es gehe nur um eine Vor- oder Nachbereitung des Dienstes, die auch der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnen sei und seine individuelle Lebensführung nicht mehr als das An- und Ablegen von Zivilkleidung beeinträchtige. Es stehe Polizeibeamten zudem frei, die Uniform mit nach Hause zu nehmen und ohne Waffe zu tragen. Es sei auch zumutbar, eine Polizeiuniform auf dem Weg von und zur Dienststelle zu tragen. Dass das Anlegen von Sicherheitskleidung bei Polizeitauchern und -reitern sowie Kradfahrern auf die Arbeitszeit angerechnet werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Das gelte auch für nicht in Wechselschicht eingesetzte Polizeibeamte, deren Arbeitszeit unabhängig davon, ob sie die Uniform an- oder abgelegt hätten, bereits mit Betätigung des Zeiterfassungsgeräts beginne oder ende. Übergabegespräche mit Kollegen der vorangehenden und nachfolgenden Schicht gehörten ebenfalls nicht zur Arbeitszeit, da solche Gespräche nur zwischen den jeweils schichtführenden Beamten vorgeschrieben seien und dafür “Überlappungszeiten“ gewährt würden.
Anderes gelte aber für das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste. Dabei gehe es über die Vorbereitung des Dienstes hinaus um die Herstellung der Einsatzbereitschaft. Die betreffenden Gegenstände hätten einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung. Sie seien im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch Funktionen zu erfüllen, die der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnen seien. Dass es dabei nur um wenige Minuten gehe, sei unerheblich. Denn das gelte bei isolierter Betrachtung für viele Diensthandlungen. Der VGH weist zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits noch darauf hin, dass der Beklagte im Hinblick auf bereits erbrachte und nicht angerechnete Arbeitszeit berücksichtigen dürfe, dass die Kläger beamtenrechtlich erforderlichenfalls bis zu fünf Stunden/Woche Mehrarbeit ohne Ausgleichsanspruch leisten müssten und dass diese Grenze mit dem An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste im streitigen Zeitraum nicht ansatzweise erreicht werde. Für die Zukunft hingegen bleibe dem Beklagten vorbehalten, die Dienstschichten so zu gestalten, dass auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten für die Herstellung der Einsatzbereitschaft eine nicht mehr als 41-stündige Dienstzeit der Polizeibeamten gewährleistet sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10).
Der VGH stellt zunächst fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber gebe, ob die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderliche Zeit zur beamtenrechtlichen Arbeitszeit gehöre. Daher sei auf die Pflichten aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten abzustellen. Danach sei eine Tätigkeit Dienst im Sinne von Arbeitszeit, wenn sie zu den Aufgaben des dem Beamten übertragenen Amtes gehöre oder wenn sie ihn bei seinen Dienstaufgaben so erheblich beanspruche, dass sie seinen Dienstverrichtungen gleichstehe. Das sei beim An- und Ablegen der Polizeiuniform nicht der Fall. Die dienstliche Inanspruchnahme sei gering. Es gehe nur um eine Vor- oder Nachbereitung des Dienstes, die auch der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnen sei und seine individuelle Lebensführung nicht mehr als das An- und Ablegen von Zivilkleidung beeinträchtige. Es stehe Polizeibeamten zudem frei, die Uniform mit nach Hause zu nehmen und ohne Waffe zu tragen. Es sei auch zumutbar, eine Polizeiuniform auf dem Weg von und zur Dienststelle zu tragen. Dass das Anlegen von Sicherheitskleidung bei Polizeitauchern und -reitern sowie Kradfahrern auf die Arbeitszeit angerechnet werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Das gelte auch für nicht in Wechselschicht eingesetzte Polizeibeamte, deren Arbeitszeit unabhängig davon, ob sie die Uniform an- oder abgelegt hätten, bereits mit Betätigung des Zeiterfassungsgeräts beginne oder ende. Übergabegespräche mit Kollegen der vorangehenden und nachfolgenden Schicht gehörten ebenfalls nicht zur Arbeitszeit, da solche Gespräche nur zwischen den jeweils schichtführenden Beamten vorgeschrieben seien und dafür “Überlappungszeiten“ gewährt würden.
Anderes gelte aber für das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste. Dabei gehe es über die Vorbereitung des Dienstes hinaus um die Herstellung der Einsatzbereitschaft. Die betreffenden Gegenstände hätten einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung. Sie seien im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch Funktionen zu erfüllen, die der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnen seien. Dass es dabei nur um wenige Minuten gehe, sei unerheblich. Denn das gelte bei isolierter Betrachtung für viele Diensthandlungen. Der VGH weist zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits noch darauf hin, dass der Beklagte im Hinblick auf bereits erbrachte und nicht angerechnete Arbeitszeit berücksichtigen dürfe, dass die Kläger beamtenrechtlich erforderlichenfalls bis zu fünf Stunden/Woche Mehrarbeit ohne Ausgleichsanspruch leisten müssten und dass diese Grenze mit dem An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste im streitigen Zeitraum nicht ansatzweise erreicht werde. Für die Zukunft hingegen bleibe dem Beklagten vorbehalten, die Dienstschichten so zu gestalten, dass auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten für die Herstellung der Einsatzbereitschaft eine nicht mehr als 41-stündige Dienstzeit der Polizeibeamten gewährleistet sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10).