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Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind nicht "gleich"
Datum: 09.08.2011
Kurzbeschreibung: Der für das Hochschulrecht zuständige 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in einem Urteil vom 30.03.2011 entschieden, dass einem Studenten die Zulassung zu einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule in Baden-Württemberg nicht versagt werden darf, weil er zuvor in einem Diplom-Studiengang derselben Fachrichtung eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat und deshalb exmatrikuliert worden ist; etwas Anderes gelte nur, wenn die Hochschule in einer eigenen Satzung die Gleichartigkeit der Studiengänge festgelegt habe.
Der Kläger studierte an der Hochschule Furtwangen (Beklagte) im Diplom-Studiengang Medical Engineering und absolvierte erfolgreich das Vordiplom. Im weiteren Verlauf seines Studiums bestand er Prüfungen in zwei Fächern endgültig nicht, weshalb er exmatrikuliert wurde. Anschließend beantragte der Kläger die Zulassung im Bachelor-Studiengang Medical Engineering für ein höheres Fachsemester. Das lehnte die Beklagte ab. Seine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg unter Verweis auf eine Vorschrift des Landeshochschulgesetzes ab, nach der die Zulassung zu einem Studiengang zu versagen ist, wenn eine frühere Zulassung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im “gleichen Studiengang“ erloschen ist. Der Diplom-Studiengang Medical Engineering und der Bachelor-Studiengang Medical Engineering seien in diesem Sinne “gleich“. Diese Ansicht teilte der VGH im Berufungsverfahren nicht, allerdings blieb die Berufung des Klägers im Ergebnis gleichwohl erfolglos.
Der VGH führt aus, ein Studiengang sei nach dem Landeshochschulgesetz nicht nur durch die Fachrichtung, sondern auch durch den Hochschulabschluss bestimmt, auf den das Studium ausgerichtet sei. Diplom- und Bachelor-Studiengänge seien daher nicht gleich. Das gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass Diplom-Studiengänge auslaufen. Denn die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer eigenständig gestuften Studienstruktur seien nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges “aliud“ gedacht und angelegt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass Bachelorabschlüsse dieselbe Berechtigung wie bisherige Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen. Auch lasse die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studiengangs nicht erfüllen könne, nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten müsse. Zwar seien die Hochschulen ermächtigt, eine im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt in einer eigene Satzung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Von dieser Ermächtigung habe die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagten sei wohl zuzugeben, dass dem Kläger mit einer Zulassung im Bachelor-Studiengang im Ergebnis ermöglicht werde, in Fächern, die er im Diplom-Studiengang endgültig nicht bestanden habe, erneut Klausuren zu schreiben. Eine rechtlich zu missbilligende “Umgehung“ liege darin indes nicht, weil der Kläger mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich erstrebten Diplom-Abschluss erwerben könne. Sein Zulassungsantrag könne aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil der Kläger das für eine Zulassung in einem höheren Fachsemester er-forderliche Verfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht eingehalten habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 9 S 2080/10).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 6 B 19.11).
Der VGH führt aus, ein Studiengang sei nach dem Landeshochschulgesetz nicht nur durch die Fachrichtung, sondern auch durch den Hochschulabschluss bestimmt, auf den das Studium ausgerichtet sei. Diplom- und Bachelor-Studiengänge seien daher nicht gleich. Das gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass Diplom-Studiengänge auslaufen. Denn die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer eigenständig gestuften Studienstruktur seien nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges “aliud“ gedacht und angelegt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass Bachelorabschlüsse dieselbe Berechtigung wie bisherige Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen. Auch lasse die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studiengangs nicht erfüllen könne, nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten müsse. Zwar seien die Hochschulen ermächtigt, eine im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt in einer eigene Satzung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Von dieser Ermächtigung habe die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagten sei wohl zuzugeben, dass dem Kläger mit einer Zulassung im Bachelor-Studiengang im Ergebnis ermöglicht werde, in Fächern, die er im Diplom-Studiengang endgültig nicht bestanden habe, erneut Klausuren zu schreiben. Eine rechtlich zu missbilligende “Umgehung“ liege darin indes nicht, weil der Kläger mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich erstrebten Diplom-Abschluss erwerben könne. Sein Zulassungsantrag könne aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil der Kläger das für eine Zulassung in einem höheren Fachsemester er-forderliche Verfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht eingehalten habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 9 S 2080/10).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 6 B 19.11).