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Neubau einer Tank- und Rastanlage "March": Eilantrag der Gemeinde March abgelehnt
Datum: 29.07.2011
Kurzbeschreibung: Die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.09.2010, mit der die Planung einer Tank- und Rastanlage "March" an der A 5 gesichert werden soll, wird nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 17.06.2011 entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag der Gemeinde March (Antragstellerin) abgelehnt.
Da die Tank- und Rastanlage ‘Schauinsland‘ an der A 5 den Bedarf an LKW-Stellplätzen nicht mehr abdeckt, plant das Regierungspräsidium Freiburg im Auftrag des Bundes einen Neubau an einem Standort entlang der A 5 im Ortsteil Holzhausen der Gemeinde March. Anfang September 2009 änderte der Gemeindeverwaltungsverband March-Umkirch jedoch den Flächennutzungsplan; danach liegt der Standort der geplanten Tank- und Rastanlage in einem neuen Gewerbegebiet. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Freiburg zur Sicherung seiner Planung Ende September 2009 eine Verordnung, die verbietet, auf den im Planungsgebiet für den Neubau der Tank- und Rastanlage liegenden Flächen Veränderungen vorzunehmen, die den Wert wesentlich steigern oder den geplanten Neubau erheblich erschweren. Dagegen hat die Antragstellerin beim VGH einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt, die Verordnung des Regierungspräsidiums für unwirksam zu erklären (Az.: 5 S 2723/10). Ferner hat sie beantragt, die Verordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch eine einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Eilantrag hat der VGH abgelehnt.
Der VGH führt aus, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorlägen. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassene Verordnung des Regierungspräsidiums sei weder offensichtlich unwirksam noch drohten der Antragstellerin durch ihren Vollzug gravierende und unzumutbare Nachteile. Das Regierungspräsidium sei voraussichtlich nicht verpflichtet, die Planung für den Neubau der Tank- und Rastanlage am Standort ‚March‘ an den Flächennutzungsplan anzupassen. Zwar sei diese Behörde im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ord-nungsgemäß beteiligt worden und sie habe dieser Änderung vor dem entsprechenden Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes wohl auch nicht widersprochen. Auch sei fraglich, ob ihr nachträglicher Widerspruch zulässig gewesen sei. Ungeachtet dessen bestünden jedoch nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans im Überlagerungsbereich beider Planungen. Dem Gemeindeverwaltungsverband dürften nicht nur Verfahrensfehler und sonstige Fehler im Abwägungsvorgang, sondern auch beachtliche materielle Fehler unterlaufen sein. Zudem sei die Darstellung einer Gewerbefläche im Überlagerungsbereich der Planungen möglicherweise eine rechtswidrige “Verhinderungsplanung“. Dem Vorbringen der Antragstellerin lasse sich ferner nichts dafür entnehmen, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums aus sonstigen Gründen rechtswidrig sei. Schließlich habe sie auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargetan, die eine Außervollzugsetzung der Verordnung gebieten könnten. Ihr Nachteil bestehe im Wesentlichen nur darin, dass sie einen bestimmtem Gewerbebetrieb nicht gerade im Überlagerungsbereich beider Planungen ansiedeln könne. Es bleibe ihr aber unbenommen, die Ansiedlung dieses Betriebs außerhalb des Planungsgebiets für die Tank- und Rastanlage und - soweit erforderlich - die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zu betreiben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 2757/10).
Der VGH führt aus, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorlägen. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassene Verordnung des Regierungspräsidiums sei weder offensichtlich unwirksam noch drohten der Antragstellerin durch ihren Vollzug gravierende und unzumutbare Nachteile. Das Regierungspräsidium sei voraussichtlich nicht verpflichtet, die Planung für den Neubau der Tank- und Rastanlage am Standort ‚March‘ an den Flächennutzungsplan anzupassen. Zwar sei diese Behörde im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ord-nungsgemäß beteiligt worden und sie habe dieser Änderung vor dem entsprechenden Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes wohl auch nicht widersprochen. Auch sei fraglich, ob ihr nachträglicher Widerspruch zulässig gewesen sei. Ungeachtet dessen bestünden jedoch nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans im Überlagerungsbereich beider Planungen. Dem Gemeindeverwaltungsverband dürften nicht nur Verfahrensfehler und sonstige Fehler im Abwägungsvorgang, sondern auch beachtliche materielle Fehler unterlaufen sein. Zudem sei die Darstellung einer Gewerbefläche im Überlagerungsbereich der Planungen möglicherweise eine rechtswidrige “Verhinderungsplanung“. Dem Vorbringen der Antragstellerin lasse sich ferner nichts dafür entnehmen, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums aus sonstigen Gründen rechtswidrig sei. Schließlich habe sie auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargetan, die eine Außervollzugsetzung der Verordnung gebieten könnten. Ihr Nachteil bestehe im Wesentlichen nur darin, dass sie einen bestimmtem Gewerbebetrieb nicht gerade im Überlagerungsbereich beider Planungen ansiedeln könne. Es bleibe ihr aber unbenommen, die Ansiedlung dieses Betriebs außerhalb des Planungsgebiets für die Tank- und Rastanlage und - soweit erforderlich - die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zu betreiben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 2757/10).