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Wiedervernässungsprojekt Pfrunger-Burgweiler Ried VGH bestätigt Baustopp
Datum: 06.06.2011
Kurzbeschreibung: Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Sigmaringen zur Wiedervernässung der Moorlandschaft des Pfrunger-Burgweiler Rieds in dem Teilgebiet "Oberer Schnöden" leidet an einem Verfahrensmangel. Dies entschied der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss und bestätigte den vom Verwaltungsgericht Sigmaringen im Januar verhängten Baustopp. Die Beschwerden des Landes und der beigeladenen Stiftung Naturschutz Pfrunger-Burgweiler Ried blieben damit ohne Erfolg.
Es spreche viel dafür, dass im Planfeststellungsverfahren ein Bediensteter des Landkreises eine fachliche Stellungnahme abgegeben habe, obwohl er nicht hätte mitwirken dürfen, heißt es in den Gründen der Entscheidung. Das Mitwirkungsverbot beruhe darauf, dass der Bedienstete vor der Abgabe seiner Stellungnahme als Vertreter des Landkreises an einer Sitzung des Stiftungsrats der Beigeladenen teilgenommen habe, bei der auch über den Stand des Wiedervernässungsprojekts informiert worden sei. Hierbei seien auch die Einwendungen zur Sprache gekommen, die der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Eigentümer eines Wohngrundstücks und Mitglied einer Bürgerinitiative, gegen das Wiedervernässungsprojekt vorgebracht hatte.
Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss allerdings nur, wenn die Mitwirkung des Bediensteten in der Sache Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe, so der VGH weiter. Dies sei nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht auszuschließen, könne abschließend aber erst im Hauptverfahren geklärt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 335/11).
Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss allerdings nur, wenn die Mitwirkung des Bediensteten in der Sache Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe, so der VGH weiter. Dies sei nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht auszuschließen, könne abschließend aber erst im Hauptverfahren geklärt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 335/11).