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Versammlungsverbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports ist rechtmäßig
Datum: 15.02.2011
Kurzbeschreibung: Mit zwei soeben den Beteiligten übermittelten Beschlüssen hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei Beschwerdeverfahren die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.2.2011 bestätigt, mit denen Eilanträge gegen ein zeitlich und räumlich beschränktes Versammlungsverbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports abgelehnt worden sind.
Die Stadt Karlsruhe hat mit der am 11.02.2011 veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 08.02.2011 Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten in einem näher bezeichneten Bereich von 50m an beiden Seiten der Stadtbahnstrecke S1/S11 und der weiteren Transportstrecke im Gemeindegebiet für den Zeitraum 15.02.2011, 0 Uhr, bis zum 16.02.2011, 24 Uhr, längstens bis der Transport den Bereich verlassen hat. Das Verwaltungsgericht lehnte die hiergegen gerichteten Eilanträge mit der Begründung ab, die angegriffene Verfügung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwei hiergegen erhobene Beschwerden blieben beim VGH ohne Erfolg.
Aus den Erfahrungen aus zurückliegenden Castor-Transporten habe die Stadt zu Recht geschlossen, dass bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - insbesondere Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke und Eingriffen in den Bahnverkehr - bestehe, entschied der VGH. Die Gefahrprognose der Stadt habe sich zwischenzeitlich auch bereits bestätigt. Pressemeldungen zufolge sei es Greenpeace-Aktivisten am Vormittag gelungen, die Gleise für den anstehenden Castortransport für mehrere Stunden zu blockieren. Zehn Atomkraftgegner hätten sich so effektiv an die Schienen gekettet, dass die Polizei sie nicht habe losschneiden können.
Es komme nicht darauf an, ob die Antragsteller selbst Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu verantworten hätten oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob sich die Demonstranten der angemeldeten Versammlung in Karlsruhe-Neureut friedlich verhielten. Denn die Allgemeinverfügung betreffe nicht nur die Antragsteller, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten/Versammlungsteilnehmer. Es komme deshalb auf eine Gesamtbetrachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen „Aktionen“ entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Hiermit müsse aufgrund der erkennbaren Umstände bei diesem Transport gerechnet werden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass auch friedliche Versammlungen genutzt würden, um an die Transportstrecke zu gelangen und aus dem Schutz der Versammlung heraus zu Verhinderungsblockaden und anderen rechtswidrigen Aktionen überzugehen.
Die Allgemeinverfügung sei auch aller Voraussicht nach hinreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 361/11 und 1 S 364/11).
Aus den Erfahrungen aus zurückliegenden Castor-Transporten habe die Stadt zu Recht geschlossen, dass bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - insbesondere Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke und Eingriffen in den Bahnverkehr - bestehe, entschied der VGH. Die Gefahrprognose der Stadt habe sich zwischenzeitlich auch bereits bestätigt. Pressemeldungen zufolge sei es Greenpeace-Aktivisten am Vormittag gelungen, die Gleise für den anstehenden Castortransport für mehrere Stunden zu blockieren. Zehn Atomkraftgegner hätten sich so effektiv an die Schienen gekettet, dass die Polizei sie nicht habe losschneiden können.
Es komme nicht darauf an, ob die Antragsteller selbst Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu verantworten hätten oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob sich die Demonstranten der angemeldeten Versammlung in Karlsruhe-Neureut friedlich verhielten. Denn die Allgemeinverfügung betreffe nicht nur die Antragsteller, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten/Versammlungsteilnehmer. Es komme deshalb auf eine Gesamtbetrachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen „Aktionen“ entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Hiermit müsse aufgrund der erkennbaren Umstände bei diesem Transport gerechnet werden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass auch friedliche Versammlungen genutzt würden, um an die Transportstrecke zu gelangen und aus dem Schutz der Versammlung heraus zu Verhinderungsblockaden und anderen rechtswidrigen Aktionen überzugehen.
Die Allgemeinverfügung sei auch aller Voraussicht nach hinreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 361/11 und 1 S 364/11).