Sachverhalt
Der Bebauungsplan betrifft das „Breuningerland“ in Ludwigsburg. Er überplant den Bereich des bereits bestehenden Einkaufszentrums. In ihm werden Obergrenzen für die Verkaufs-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen sowie die Zahl der Stellplätze festgesetzt. Die danach zulässigen Verkaufsflächen entsprechen ungefähr dem genehmigten Bestand; die bislang genehmigten Dienstleistungs- und Gastronomieflächen können noch erweitert werden. Art und Umfang der Sortimente werden nicht geregelt. Hiergegen haben die Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen Normenkontrollanträge gestellt mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam erklären zu lassen. Sie rügen insbesondere, dass der Bebauungsplan keine Beschränkungen für zentrenrelevante Sortimente enthält.
Urteilsgründe
Der 3. Senat des VGH führt zur Begründung aus, dass die Anträge zulässig und auch in der Sache erfolgreich seien.
Die Anträge seien zulässig. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Nachbarkommunen durch den Verzicht der Stadt Ludwigsburg, im Bebauungsplan Sortimentsbeschränkungen festzusetzen, in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn es erscheine möglich, dass durch den (weiteren) Kaufkraftabfluss ihre zentralen Versorgungsbereiche in Mitleidenschaft gerieten. Außerdem komme eine Verletzung der verkehrlichen Belange der an das Plangebiet direkt angrenzenden Stadt Tamm in Betracht. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis könnten nicht allein deshalb verneint werden, weil der Vorgängerbebauungsplan im Vergleich zum angegriffenen Bebauungsplan für die Antragstellerinnen noch ungünstigere Festsetzungen getroffen habe. Dies würde den Rechtsschutz unzulässig verkürzen.
Die Anträge seien darüber hinaus begründet. Die Belange der Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen seien nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden, weil der Stadt Ludwigsburg hinsichtlich der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zentrenrelevanten Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen keine fehlerfreie sachverständige Grundlage zur Verfügung gestanden habe. Sie habe ihre Abwägungsentscheidung zugunsten des Einkaufszentrums in ihrem Stadtgebiet daher ohne ausreichende tatsächliche Grundlagen getroffen. Dies sei angesichts der über Jahrzehnte entstandenen komplexen Lage im Plangebiet nicht ausreichend. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden fehle eine hinreichende und aktuelle Erkenntnisgrundlage.
Soweit der Bebauungsplan festsetze, dass im Plangebiet nur ein einziges Einkaufzentrum zulässig sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Gesetz verlange in § 11 Baunutzungsverordnung die Darstellung und Festsetzung der Zweckbestimmung und der Art der baulichen Nutzung; eine zahlenmäßige Beschränkung auf ein Einkaufszentrum gestatte die Norm dagegen nicht.
Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führe dazu, dass die Verkaufsflächenbeschränkung auf das gesamte Plangebiet bezogen und damit ebenfalls unzulässig sei. Weder der von der Stadt Ludwigsburg vorgetragene Gesichtspunkt, dass die Grundstücke im langebiet aufgrund einer Baulast bauordnungsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln seien, noch der Umstand, dass das Einkaufszentrum weitgehend verwirklicht sei, führten zu einer anderen Bewertung. Die unzulässige baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze führe neben den genannten Verfahrensmängeln zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, weil nicht anzunehmen sei, dass der Bebauungsplan auch ohne Verkaufsflächenbeschränkung erlassen worden wäre. Vielmehr sei die Festsetzung der Verkaufsfläche auf den verwirklichten Bestand ein wesentliches Motiv der Stadt Ludwigsburg gewesen, in das Bauleitverfahren einzutreten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 3115/19).