Die Kläger machen geltend, dass die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung durch die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württemberg-Hohenzollern vom 28. Januar 1947 über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen unwirksam gewesen sei. Die Zeppelin-Stiftung mit der am 28. Januar 1947 geltenden Stiftungssatzung existiere daher rechtlich fort und unterliege folglich der Stiftungsaufsicht durch den Beklagten. Der Beklagte und die im Verfahren beigeladene Stadt Friedrichshafen traten der Klage entgegen.
Die von den Klägern erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 22. Januar 2020 als unzulässig ab, da es den Klägern bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Kläger zum VGH blieben ohne Erfolg (zum Gegenstand des Verfahrens siehe auch Pressemitteilung des VGH zur Geschäftstätigkeit 2021 vom 27. April 2022, unter Punkt 3., dort 1. Senat).
Der 1. Senat des VGH hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, da die Klagen unzulässig sind, und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Keine Klagebefugnis aus eigenem Recht
Die Kläger sind nicht aus eigenem Recht klagebefugt. Das geltende Landesstiftungsrecht vermittelt Dritten grundsätzlich keine subjektiven Rechte gegenüber der Behörde, welche die Rechtsaufsicht über eine Stiftung ausübt. Gemäß § 8 Abs. 1 StiftG stehen die Stiftungen unter der Rechtsaufsicht des Landes (Satz 1). Diese beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet (Satz 2). Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen besteht im öffentlichen Interesse und entfaltet zugleich eine Schutzwirkung für die Stiftung selbst. Eine Schutzwirkung gegenüber den Organen der Stiftung und deren Mitgliedern oder gegenüber Dritten, die außerhalb der Stiftung stehen, ist der Rechtsaufsicht über die Stiftungen dagegen fremd. Dieser Personenkreis ist von den begünstigenden oder belastenden tatsächlichen Wirkungen einer Maßnahme der Stiftungsrechtsaufsicht grundsätzlich nur reflexhaft betroffen.
Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich eine behördliche Maßnahme nicht nur gegen die Stiftung als Rechtsträgerin, sondern vorrangig an ein einzelnes Organ oder Organmitglied richtet und dessen Rechtsstellung als solche oder die hiermit verbundenen Mitwirkungsrechte gezielt beeinträchtigt. Klagebefugt ist danach grundsätzlich nur der mögliche Adressat einer Aufsichtsverfügung der Stiftungsbehörde. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme sind offensichtlich nicht erfüllt. Denn die Rechte der (potentiellen) Mitglieder eines Organs der Stiftung sind auch durch deren Aufhebung nur mittelbar betroffen. Der Aufhebungsakt richtet sich unmittelbar ausschließlich an die Stiftung selbst.
Keine Klagebefugnis aus Rechten der Stiftung
Rechte der Zeppelin-Stiftung können die Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen. Eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO regelmäßig nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Geltendmachung fremder Rechte im Wege einer sog. Prozessstandschaft setzt, wie § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO regelt, eine ausdrückliche „gesetzliche Bestimmung“ voraus. An einer solchen gesetzlichen Regelung einer Prozessstandschaft fehlt es hier. § 8 Abs. 1 StiftG, auf den die Kläger sich insoweit berufen, trifft keine Regelung zu einer Prozessstandschaft.
Entgegen der Ansicht der Kläger gebietet auch die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine verfassungskonforme richterliche Rechtsfortbildung im Sinne einer Prozessstandschaft der Nachkommen des verstorbenen Stifters für eine durch Gesetz aufgehobene Stiftung. Soweit die Kläger mit der Klage im Wege der Prozessstandschaft Rechte der Stiftung geltend machen möchten, kommt vorrangig eine Klage der Zeppelin-Stiftung selbst gegen die für die Rechtsaufsicht zuständige Stiftungsbehörde in Betracht.
Die zwischen den Beteiligten streitige rechtliche Existenz der Zeppelin-Stiftung steht dabei einer wirksamen Klageerhebung durch die Stiftung selbst nicht von vorneherein entgegen. Denn die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie kann es - wie es in der Rechtsprechung anerkannt ist - gebieten, eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat, im Verwaltungsprozess jedenfalls insoweit weiter als beteiligungsfähig anzusehen, als sie um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat. Auch die fehlende Besetzung des Vorstandes der Stiftung steht einer wirksamen Klageerhebung durch die Stiftung selbst nicht von vorneherein entgegen. Denn ein Stiftungsbeteiligter kann in dringenden Fällen nach § 86 Satz 1 i.V.m. § 29 BGB beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands beantragen, wenn der Vorstand der Stiftung handlungsunfähig ist.
Die Zulässigkeit eines möglichen gerichtlichen Rechtsschutzbegehrens der Zeppelin-Stiftung bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn nachdem die Zeppelin-Stiftung von den ihr offenstehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist jedenfalls für die Annahme, eine hierbei möglicherweise auftretende Rechtsschutzlücke müsse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durch die Eröffnung einer Prozessstandschaft durch Dritte geschlossen werden, kein Raum.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 1865/20).