Zum Inhalt springen

Uferrenaturierung Kressbronn: Rechtsmittel der Kläger überwiegend erfolglos

Datum: 25.06.2026

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die klagabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur Uferrenaturierung in Kressbronn in fünf von sechs Fällen bestätigt. Lediglich in einem Fall hat er die Berufung einer Klägerin zugelassen.

Uferrenaturierung Kressbronn: Rechtsmittel der Kläger überwiegend erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die klagabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur Uferrenaturierung in Kressbronn in fünf von sechs Fällen bestätigt. Lediglich in einem Fall hat er die Berufung einer Klägerin zugelassen.

Sachverhalt

Der 2001 erlassene Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Bodenseekreis sieht vor, das Bodenseeufer in Kressbronn durch Abbruch verschiedener Verbauungen zu renaturieren und zwischen Seepark und Landungssteg einen Uferweg anzulegen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde 2015 bestandskräftig, nachdem Klagen verschiedener Anlieger durch drei Instanzen, bis zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben waren. 

Im Anschluss wandten sich Anlieger - darunter auch Kläger aus den 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - mit neuen Anträgen an das Landratsamt und das Verwaltungsgericht Sigmaringen und machten unter anderem geltend, der Planfeststellungsbeschluss könne keinen Bestand mehr haben und müsse zurückgenommen oder widerrufen werden. Die zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses inzwischen erarbeitete Ausführungsplanung des Regierungspräsidiums Tübingen berücksichtige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen wie gesunkene Wasserstände und natürliche Anlandungen. Diese Veränderungen führten zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 11. Juni 2025 abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss sei weder von Anfang an rechtswidrig gewesen noch seien in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nachträglich eingetretene Widerrufsgründe gegeben (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. November 2025). 

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs

Der 3. Senat des VGH hat in fünf von sechs Fällen die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Die Kläger hätten weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile noch sonstige Zulassungsgründe ausreichend dargelegt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Änderungen in der Ausführungsplanung kein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich machen und die Planrechtfertigung nicht berühren, sei nicht zu beanstanden.

Diese Verfahren sind mit den ablehnenden Beschlüssen des VGH vom 23. Juni 2026 rechtskräftig abgeschlossen (Az. 3 S 2371/25, 3 S 2372/25, 3 S 2375/25, 3 S 2376/25, 3 S 2377/25). 

Im Fall einer Klägerin, die auch an den 2015 abgeschlossenen Verfahren bereits beteiligt war, hat der 3. Senat die Berufung auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 23. Juni 2026 (teilweise) zugelassen. Diese habe geltend gemacht, dass die nach der Ausführungsplanung entfallende flächige Vorschüttung maßgeblich für die Abgewogenheit der Maßnahme insbesondere in Bezug auf den Abbruch der Hochwasserschutzmauer gewesen sei und das Verwaltungsgericht dies nicht berücksichtigt habe. Damit habe die Klägerin eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt und dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung dargelegt. Zwar spreche einiges dafür, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein werde, weil die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Klagebegründung vorgelegt habe. Dies abschließend zu prüfen, sei jedoch dem Berufungsverfahren vorbehalten. 

Dieses Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Erst in diesem Berufungsverfahren wird in der Sache über die Klage entschieden (3 S 2374/25).