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Polder Wyhl/Weisweil: Klage der Bürgerinitiative abgewiesen

Datum: 19.05.2026

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Klage der Bürgerinitiative gegen den Bau des Polders Wyhl/Weisweil wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen.

Polder Wyhl/Weisweil: Klage der Bürgerinitiative abgewiesen

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Klage der Bürgerinitiative gegen den Bau des Polders Wyhl/Weisweil wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. 

Sachverhalt

Die Bürgerinitiative – eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss das Landratsamts Emmendingen für den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Wyhl/Weisweil vom 22. September 2025. Die anwaltlich vertretene Bürgerinitiative hat am 13. November 2025 beim VGH Klage erhoben. Mit am 23. Januar 2026 beim VGH eingegangenen Schriftsatz hat der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative die Klage erstmals begründet. Der VGH hat den Rechtsanwalt am 23. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die zehnwöchige Begründungsfrist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schon am Tag zuvor (22. Januar 2026) abgelaufen war. Im Anschluss hieran hat der Rechtsanwalt beantragt, den Vortrag aus der Begründung vom 23. Januar 2026 zuzulassen, und unter anderem geltend gemacht, die Versäumung der Begründungsfrist sei aufgrund eines Büroversehens in seiner Kanzlei nach § 6 Satz 2 UmwRG genügend entschuldigt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 3. Senat des VGH, der für das Verfahren erstinstanzlich zuständig ist, hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 die Klage der Bürgerinitiative als unzulässig abgewiesen. Das Urteil erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 

Zur Begründung führt der Senat aus: Die Klägerin hat die Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG für die Einreichung der Klagebegründung versäumt. Da die Klage am 13. November 2025, einem Donnerstag, beim VGH einging, lief die Zehn-Wochen-Frist am 22. Januar 2026 ab. Die Einreichung der Klagebegründung am 23. Januar 2026, einem Freitag, war daher verspätet. Die Versäumung der Zehn-Wochen-Frist ist nicht aufgrund eines Büroversehens in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Bürgerinitiative genügend entschuldigt. 

Der Rechtsanwalt hat hierzu vorgetragen, dass im Oktober 2025 im Fristenkalender zunächst die „hypothetische Klagebegründungsfrist“ auf den 23. Januar 2026 eingetragen worden sei, da er damals von der Ausschöpfung der einmonatigen Frist zur Einreichung der Klage ausgegangen sei. Nachdem er die Frist zur Einreichung der Klage nicht ausgeschöpft habe, habe er nach der Klageeinreichung vom 13. November 2025 die Zehn-Wochen-Frist für die Begründung berechnet, sei auf den 22. Januar 2026 gekommen und habe seine Mitarbeiterin angewiesen, die noch auf den 23. Januar 2026 notierte Frist nun auf den 22. Januar 2026 zu ändern. Seine sonst stets zuverlässige Mitarbeiterin habe dies jedoch versehentlich vergessen.

Damit ist – so der VGH in seinem Urteil – die Versäumung der Frist nicht genügend entschuldigt. Es fehlt an einer „genügenden Entschuldigung“, wenn die Klägerin die Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden außer Acht gelassen hat. Hier liegt das der Bürgerinitiative zuzurechnende Verschulden des Rechtsanwalts darin, dass die hypothetische Klagebegründungsfrist, die an den – zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Frist noch unbekannten – Zeitpunkt der Klageeinreichung anknüpft, im Fristenkalender nicht als „vorläufig“ gekennzeichnet war. Eine solche Kennzeichnung der Frist als „vorläufig“ war geboten, um nach Möglichkeit Fehlerquellen bei der Fristeinhaltung auszuschließen. Der hierin liegende Organisationsmangel war auch ursächlich für die Versäumung der Klagebegründungsfrist. Denn im Rahmen der Aktenvorlage an den Klägerbevollmächtigten zur Fertigung der Klagebegründung und der in diesem Zusammenhang gebotenen eigenständigen Fristprüfung durch den Rechtsanwalt wäre das Versehen, die ursprüngliche Frist im Kalender nicht zu ändern, ohne weiteres erkannt worden, wenn die stehengebliebene „hypothetische Klagebegründungsfrist“ als solche erkennbar gewesen wäre.

Das Urteil vom 13. Mai 2026 ist nicht rechtskräftig (Az. 3 S 2189/25). Die Klägerin kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben. 

Hintergrund

Anerkannte Umweltvereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gegen bestimmte Großprojekte, unter anderem auch gegen zum Hochwasserschutz errichtete Hochwasserrückhaltebecken, Klage erheben. Für die Einreichung der Klage besteht eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Die Begründung solcher Klagen muss nach § 6 Satz 1 UmwRG Gesetz innerhalb von „zehn Wochen ab Klageerhebung“ beim Gericht eingereicht werden. Der Beginn dieser Zehn-Wochen-Frist hängt daher davon ab, wann innerhalb der Monatsfrist für die Klageeinreichung die Umweltvereinigung ihre Klage eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist eingegangene Klagebegründung ist nur zuzulassen, wenn die Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt ist. 

§ 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Klagebegründungsfrist

1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. ²Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. ³§ 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.