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Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Datum: 18.06.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. 

Sachverhalt

Die heute fünfjährige Klägerin, die mit dem Angelman-Syndrom lebt, wird in ihrer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr betreut. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat sie geltend gemacht, dass sie gegen die Stadt Heidelberg (Stadt) als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch habe, auch an Freitagen im Umfang von mindestens fünf Stunden betreut und gefördert zu werden. Die Stadt hat dem entgegengehalten, es sei ausreichend, dass die Klägerin insgesamt sogar knapp 30,5 Stunden in der Woche gefördert werde.

Das VG hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2026 stattgegeben und die Stadt verurteilt, der Klägerin bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 12. Senat des VGH hat den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des VG bestätigt.

Die Stadt habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, dargelegt. Insbesondere sei die Rechtsansicht der Stadt in der Sache unzutreffend. Der Senat hat dazu weiter ausgeführt: Kinder ab drei Jahren haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt und mindestens fünf Stunden täglich. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage könne grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Kinder bzw. deren Eltern durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig könne der Anspruch alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Ob sich der gesetzliche Anspruch auf mehr als fünf Stunden täglich beziehe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin allein einen Nachweis eines Betreuungsplatzes für fünf Stunden täglich eingeklagt habe.

Die Berufung sei auch nicht mit Blick auf den Einwand der Stadt zuzulassen, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Stadt sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 12 S 715/26).