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Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Datum: 27.03.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.



Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025). Es hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Mit dem heute den Beteiligten bekannt gegebenem Tenor hat der 4. Senat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere erörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe des 4. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

 

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.