Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 17. Juni 2026 dem Eilantrag eines Naturschutzverbands stattgegeben und die Verordnung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber (Biberschutzverordnung) der Landesregierung Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Sachverhalt und Hintergrund
Der Biber „castor fiber“ ist eine nach nationalem und europäischem Naturschutzrecht streng geschützte Art. Als solche wird er durch sogenannte Zugriffsverbote in § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt. Danach ist es unter anderem verboten, Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen. Im Einzelfall können die Naturschutzbehörden von diesen Verboten gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Ausnahmen zulassen. Die Landesregierung hat auch die Möglichkeit, solche Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zuzulassen. Sie hat hiervon mit dem Erlass der Biberschutzverordnung vom 2. Februar 2026 Gebrauch gemacht. Nach den dort getroffenen Regelungen können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses (z.B. ernsten wirtschaftlichen Schäden, Umwelt- oder Gesundheitsgefahren) sogenannte Vergrämungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Biberdämmen oder die Zerstörung von Biberbauen ergriffen werden. Bei einem Misserfolg solcher Maßnahmen kommt auch das Fangen und Töten der betroffenen Biber in Betracht.
Die Naturschutzinitiative e.V. – eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung –begehrt im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, die Biberschutzverordnung für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat sie unter anderem auf die fehlende Bestimmtheit der getroffenen Regelungen verwiesen. Daneben hat sie in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die Biberschutzverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der für das Naturschutzrecht zuständige 5. Senat des VGH hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und die Regelungen der Biberschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die öffentliche Stelle, die über eine Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Zugriffsverbot entscheide, die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen trage. Die Ausnahme müsse auf eine konkrete Situation mit ihren besonderen Anforderungen bezogen sein. Die zuständigen nationalen Behörden müssten zudem nachweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe. Diese strengen Anforderungen gelten auch, wenn die Ausnahmen – wie hier – allgemein durch eine Rechtsverordnung zugelassen werden.
Die Biberschutzverordnung genüge diesen Vorgaben nicht. Sie führe im Gegenteil dazu, dass vor der Durchführung einer konkreten Vergrämungsmaßnahme keine präventive Kontrolle mehr stattfinde. Die Verordnung lasse Zugriffe auf den Biber letztlich an allen Orten zu, an denen sie überhaupt in Betracht kommen könnten. Auch der Personenkreis, der solche (auch tödliche) Vergrämungsmaßnahmen veranlassen könnte, sei nicht begrenzt. Eine behördliche Entscheidung sei nach der Rechtsverordnung nicht erforderlich. Zwar seien zur Durchführung der Maßnahmen nur von der Naturschutzbehörde bestimmte Personen berechtigt. Die gebotene Prüfung der Voraussetzungen für eine Vergrämungsmaßnahme sei so jedoch nicht gewährleistet.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 5 S 500/26).
Hinweis: Es ist gegenwärtig noch nicht absehbar, wann eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Az. 5 S 501/26) ergehen wird.