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Keine Genehmigung von Schulen nach dem "Uracher Plan" als Ersatzschulen

Datum: 04.08.2021

Kurzbeschreibung: Eine auf Grundlage des reformpädagogischen Konzepts des „Uracher Plans“ betriebene Grundschule bzw. Haupt- und Werkrealschule erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2021 entschieden und damit die Berufungen des Schulträgers, eines eingetragenen Vereins mit dem Zweck der Förderung des dezentralen Lernens, gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 zurückgewiesen (zum Gegenstand der beiden Berufungsverfahren siehe bereits Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020 unter 4.).

Der Tenor der Urteile ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 567/19, 9 S 568/19).

 

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