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"Anpassung Schallschutz in Hockenheim": Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 20. Mai im VGH

Datum: 18.05.2021

Kurzbeschreibung: In dem Verfahren der Großen Kreisstadt Hockenheim gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim" (5 S 2545/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 20. Mai 2021, 14.00 Uhr.

Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des VGH in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzplätze zur Verfügung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats - auch in den Sitzungssaal I des VGH (Erdgeschoss) übertragen. Für Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Plätze reserviert.

Für Besucher und Medienvertreter erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.

Sämtliche an der Verhandlung teilnehmende und beteiligte Personen (auch die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte, die Behördenvertreter und die Sachverständigen) müssen während der Verhandlung eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards tragen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen individuell von dieser Pflicht befreit sind. 

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2021.

Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionsschützenden Maßnahmen am VGH und die Hauordnung vom 3. Februar 2021 finden sich auf unserer Homepage www.vghmannheim.de.

Anhang:

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hat folgenden Wortlaut: 

„Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 12. Mai 2021

Für die mündliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren 5 S 2545/18 (Stadt Hockenheim ./. Bundesrepublik Deutschland) am 20. Mai 2021 im Sitzungssaal III des Gerichtsgebäudes wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt: 

  1. Beschränkungen der Öffentlichkeit 

Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgebäudes) für die Öffentlichkeit Sitzplätze nur in begrenztem Umfang (maximal 8 Plätze) zur Verfügung. Deshalb wird die mündliche Verhandlung auch in den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 7 Sitzplätzen übertragen. 

Für Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier zusätzliche Sitzplätze reserviert. Sollten diese bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung weiterer für die Öffentlichkeit vorgesehener Sitzplätze im Saal III Vorrang vor sonstigen Teilnehmern. 

Die Plätze in den Sitzungssälen sind jeweils gekennzeichnet („Presse“ und „Zuhörer“) und dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden.

Für als Teil der Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn. 

In den Sitzungssälen werden die Sitzplätze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgebäudes an der Pforte zurückzugeben. 

  1. Abstandsgebot 

Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengesprächen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen diesen Abstand unterschreiten. 

  1. Mund-Nasen-Schutz 

Sämtliche an der Verhandlung teilnehmende und beteiligte Personen (auch die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte, die Behördenvertreter und die Sachverständigen) müssen während der Verhandlung eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards tragen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen individuell von dieser Pflicht befreit sind.  

  1. Hygiene 

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder -  soweit solche nicht zur Hand sind - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen. 

  1. Hausordnung 

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.2.2021. Sie ist auf der Startseite des VGH unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de veröffentlicht.“

 

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