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Hochschule Ludwigsburg: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 17. September im VGH

Datum: 28.08.2020

Kurzbeschreibung: In dem Berufungsverfahren zur Abwahl der Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Az. 9 S 2092/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 17. September 2020, 10.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 3. März 2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18).

Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzplätze zur Verfügung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 9. Senats vom 25. August 2020 - auch in die Sitzungssäle I und II des VGH (jeweils Erdgeschoss) übertragen. Für Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Plätze reserviert.

 

Alle Personen haben aufgrund der Hausordnung des Präsidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im öffentlichen Bereich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.

 

Für Besucher und Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Sie haben in den Sitzungssälen auch während der mündlichen Verhandlung des 9. Senats - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden - die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

 

Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 9. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionsschützenden Maßnahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage vghmannheim.de.

 

 


 

Anhang:

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 9. Senats hat folgenden Wortlaut:

 

„Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 25.08.2020

 

Für die mündliche Verhandlung des 9. Senats am 17.09.2020 im Verfahren 9 S 2092/18 wird gemäß § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

 

  1. Beschränkungen der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf das Abstandsgebot (siehe unter 2.) stehen im Sitzungssaal III im Untergeschoss Sitzplätze nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Deshalb wird die mündliche Verhandlung in die Sitzungssäle I und II (Erdgeschoss) übertragen. In allen Sälen sind die vorhandenen Sitzplätze jeweils kenntlich gemacht. Ihre Lage darf nicht verändert werden.

Für als Teil der Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Pressevertreter/innen) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Sitzungsbeginn.

Die Sitzplätze werden nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Dabei erhalten die Besucher an der Pforte Platzkarten, die den Justizbediensteten vor Betreten des jeweiligen Sitzungssaals vorzuweisen sind. Bei Verlassen des Gebäudes vor Ende der Sitzung ist die Platzkarte an der Pforte abzugeben. Die Karte und der Sitzplatz in den Sälen werden dem nächsten präsenten Interessenten zur Verfügung gestellt.

Für Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Sitzplätze reserviert. Sollten die für sie vorgesehenen Plätze bereits belegt sein, haben sie Vorrang vor sonstigen Besuchern.

 

  1. Abstandsgebot

An der Verhandlung beteiligte Personen und Besucher haben grundsätzlich jeweils einen Mindestabstand von 1,5 Metern voneinander einzuhalten, sofern nicht dienstliche Gründe einen geringeren Abstand erfordern. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen den Abstand unterschreiten.

Soweit vertrauliche Gespräche zwischen an der Verhandlung beteiligten Personen, insbesondere zwischen Rechtsanwalt und Mandant, erforderlich werden, kann die mündliche Verhandlung auf Antrag unterbrochen werden.

 

  1. Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung

An der Verhandlung beteiligten Personen (z.B. Beteiligten und ihren Bevollmächtigten, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern) ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer anderen Mund-Nasen-Bedeckung gestattet (§ 176 Abs. 2 Satz 2 GVG). Besucher und Pressevertreter/innen haben im Sitzungssaal eine Alltagsmaske oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit sie nicht von dieser Pflicht befreit sind.

 

 

  1. Hygiene

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder - soweit ein solches nicht zur Hand ist - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.

 

  1. Hausordnung

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.07.2020.“

 

 

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