Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 30. Oktober 2026 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2026 bestätigt, mit dem die Klage von zwei Bürgern gegen die Wahlen zum Gemeinderat der Stadt Waiblingen und zum Ortschaftsrat Beinstein abgewiesen wurde. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die Wahlen sind gültig.
Sachverhalt
Am 9. Juni 2024 fanden in Waiblingen (Beigeladene) die Wahlen zum Gemeinderat und zu den Ortschaftsräten statt. Gegen das Ergebnis der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl Beinstein erhoben die Kläger Einspruch. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Einspruch zurück.
Die Kläger haben Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, die beiden Wahlen für ungültig zu erklären. Sie machen geltend, dass zahlreichen Wahlberechtigten entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) die Stimmzettel nicht vor dem Wahltag zugesandt worden seien. Deshalb sei es am Wahltag in den Wahllokalen zu Wartezeiten von teilweise mehr als einer Stunde gekommen. Dies hätte zu einem Anstieg der ungültigen Stimmen geführt und einige Wähler gänzlich von einer Stimmabgabe abgehalten. Überdies hätten einige Wähler die Stimmzettel in der Öffentlichkeit ausgefüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 7 K 6196/24). Zur Ungültigkeit der Wahl könnten nur solche Einwände führen, die form- und fristgerecht gegenüber der Behörde geltend gemacht worden seien. Dies zugrunde gelegt führe insbesondere der Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG nicht zu einer Ungültigerklärung der Wahl, weil es sich nur um eine Ordnungsvorschrift, nicht aber eine wesentliche Wahlvorschrift handele. Mit der Bestimmung habe der Gesetzgeber mit Blick auf die Komplexität des Kumulierens und Panaschierens von Stimmen einen raschen Ablauf der Wahl sicherstellen wollen. Die Vorschrift diene dagegen nicht der Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze einer allgemeinen und freien Wahl. Denn auch ohne die vorherige Zusendung der Stimmzettel sei es jedem Wahlberechtigten möglich, an der Wahl im Wahllokal vor Ort teilzunehmen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Der Senat führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten einen gesetzlichen Zulassungsgrund, insbesondere ernstliche Richtigkeitszweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts, nicht dargelegt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine mögliche Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu berücksichtigen sei, da die Kläger dies innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist nur per E-Mail an die Behörde und damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Form vorgebracht hätten.
Die Verletzung einer wesentlichen Wahlvorschrift, die zur Ungültigkeit einer Wahl führen könne, sei von den Klägern nicht dargelegt worden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht in der fehlenden Vorabübersendung von Stimmzetteln keine Verletzung einer wesentlichen Wahlvorschrift gesehen. Der Senat halte an seiner Rechtsprechung fest, wonach es sich bei der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG, die Stimmzettel den Wahlberechtigten vor dem Wahltag zuzusenden, um eine bloße Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen könne.
Schließlich blieben die Einwände der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wartezeiten keinen wesentlichen Wahlfehler begründeten, ohne Erfolg. Auch das Bundesverfassungsgericht nehme grundsätzlich an, dass einer Wartezeit bis zu einer Stunde keine Indizwirkung für eine unzureichende Wahlvorbereitung zukomme. Die Kläger hätten weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die es dem Gericht ermöglicht hätten, zu prüfen, ob es entgegen der tatsächlichen Feststellungen der Beigeladenen am Wahltag in bestimmten Wahllokalen tatsächlich zur behaupteten Überschreitung einer Wartezeit von mehr als einer Stunde gekommen sei.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (Az. 1 S 1428/26).