Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Kläger ist ein Zweckverband. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung. Der Beklagte hatte die Erteilung der Baugenehmigung zunächst abgelehnt. Hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens wurde eine Bebauungsplanänderung des Klägers, die der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen entgegensteht, vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Daraufhin erteilte der Beklagte im Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Hiergegen wendet sich der Kläger und macht geltend, die Erteilung der Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil er vor deren Erteilung nach § 71 VwGO hätte angehört werden müssen, was unterblieben sei. Der Kläger hat zwischenzeitlich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und die Bebauungsplanänderung rückwirkend in Kraft gesetzt.