Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Beschluss das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. April 2026 im Fall des sogenannten Wollhaus-Rasers bestätigt. Die vom Regierungspräsidium Stuttgart verfügte Ausweisung des Klägers sowie die Abschiebungsandrohung und ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sind damit bestandskräftig.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein im Jahre 2002 im Bundesgebiet geborener und seitdem hier lebender, lediger und kinderloser türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte, verurteilte ihn das Landgericht Heilbronn mit seit dem 10. April 2025 rechtskräftigem Urteil vom 22. April 2024 u. a. wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes zu einer neunjährigen Jugendstrafe. Daraufhin wurde der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2025 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Wesentlichen mit der Begründung, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe, jedenfalls sei die Ausweisung unverhältnismäßig, da er sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2026 abgewiesen (Az. 2 K 13497/25). Es hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger als ein hier geborener türkischer Staatsangehöriger eine nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 besonders geschützte Rechtsstellung innehabe und daher erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen zum Tragen kämen. Es bestehe jedoch – auch bei Berücksichtigung der seither positiven Entwicklung des Klägers während des Strafvollzugs – weiterhin die danach erforderliche Wiederholungsgefahr. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse deutlich. Die Ausweisung des Klägers sei für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Der Senat führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch sonstige Zulassungsgründe ausreichend dargelegt. Er zeige mit seinem Zulassungsantrag insbesondere nicht hinreichend auf, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei. Vielmehr setze er seine eigene Würdigung der des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich hinreichend mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Dies rechtfertige nicht die Zulassung der Berufung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 11 S 1326/26).