Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Zwischenverfahren den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für eine Klage auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte als eröffnet angesehen und damit die Beschwerde der Polizei gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen. Für die Klage ist damit das Verwaltungsgericht und nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit (Strafgerichte) zuständig.
Sachverhalt
Die Kläger begehren die Einsicht in eine Akte über die polizeiliche Suche nach einem Vermissten (sog. Vermisstenakte). Der Vermisste war 77 Tage nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden. Das Todesermittlungsverfahren (§ 159 StPO) stellte die Staatsanwaltschaft nach wenigen Tagen ein und gewährte den Klägern insoweit auch Akteneinsicht. Hinsichtlich der bei der Polizei verbliebenen Vermisstenakte verwies die Staatsanwaltschaft die Kläger an die Polizei.
Das zuständige Polizeipräsidium lehnte den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 unter Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der polizeilichen Einsatztaktik ab. Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Polizeipräsidium dann kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. März 2026 abgelehnt (Az. 6 K 1456/25). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Polizei.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2026 bestätigt.
Zur Begründung führt der Senat in seiner Entscheidung aus: Für das von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Begehren komme mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz eine Anspruchsgrundlage in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei hier anwendbar, da die Polizei nicht als Strafverfolgungsbehörde, sondern nach eigenen Angaben bei der Vermisstensuche primär zur Gefahrenabwehr tätig geworden sei. Die Polizei habe zudem wiederholt erklärt, alle strafverfahrensrechtlich relevanten Vorgänge der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Relevanz der Vermisstenakte für die Strafverfolgung verneint. Strafprozessuale Einsichtsrechte seien hier nicht vorrangig gegenüber dem Einsichtsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 10 S 581/26).