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EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des ipso facto Schutzes für staatenlose Palästinenser

Datum: 01.04.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets - also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des ipso facto Schutzes für staatenlose Palästinenser

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets - also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit. Er wurde 1985 in Syrien geboren, ist dort bei dem UNRWA registriert und erhielt dort Unterstützungsleistungen. Er begab sich infolge des Bürgerkriegs in Syrien in den 2010er Jahren in den Libanon, wo er ebenfalls Leistungen des UNRWA erhielt. Ende 2019 verließ er den Libanon und stellte einen Asylantrag in Deutschland, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ablehnte.  Der Kläger habe den Libanon freiwillig verlassen und sei gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AsylG - unabhängig von seinen Angaben zur Verfolgung und Gefahren - im Libanon oder Syrien kein Flüchtling. Diese Auffassung des Bundesamts wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und dem VGH sodann bestätigt. Der Kläger stellte 2023 einen erneuten Asylantrag, den das Bundesamt erneut ablehnte, was durch das VG Karlsruhe bestätigt wurde. Der VGH hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VGH hat das (Berufungs-)Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der maßgeblichen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt.

Es geht in dem Verfahren im Kern darum, ob das UNRWA im Rechtssinne Schutz und Beistand für den Kläger bietet. Ist dies der Fall, kann der Kläger keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Kläger ohne inhaltliche Prüfung seines Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die zentrale dem EuGH vorgelegte Frage ist, ob es für die Feststellung, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, hinreichend sei, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistand entfallen sei. Hierfür spreche aus Sicht des VGH das während des Rechtsmittelverfahrens ergangene Urteil des EuGH (C-563/22 ; PM Nr. 100/24 des EuGH). In früheren Entscheidungen habe der EuGH jedoch darauf abgestellt, ob sowohl im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts dieser Schutz und Beistand entfallen sei (Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - ). Hierauf gehe die Entscheidung vom 13. Juni 2024 nicht ein, so dass die zutreffende Auslegung der Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie nicht geklärt sei.

Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage bejaht, möchte der VGH zwei weitere Fragen klären lassen: Einmal geht es darum, ob für die Frage, ob das UNRWA weiterhin Schutz und Beistand leisten könne und daher der Kläger vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei, auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gaza-Streifen) abzustellen sei oder nur auf den Teil des Einsatzgebiets, in dem der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weiter fragt der VGH, ob Schutz und Beistand des UNRWA bereits dann entfallen seien, wenn die Einreise in den Teil des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mehr möglich sei und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährt werde.

Der VGH hat weiter ausgeführt, dass mit der Anwendbarkeit der Regelungen des EU Migrations- und Asylpakets ab dem 12. Juni 2026 neue materielle Regelungen gelten würden. Diese Änderungen wirkten sich aber inhaltlich nicht auf die hier gestellten Fragen aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar (A 12 S 1014/24; Beschluss vom 11. Februar 2026).

 

Hinweis: Das Vorabentscheidungsverfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-230/26 anhängig. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH betrug im Jahr 2025 16,9 Monate (PM Nr. 44/26 des EuGH). Nach Abschluss des Verfahrens vor dem EuGH wird der VGH das Verfahren fortführen.