Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung eines Werkstattgebäudes um ein zweites Geschoss für einen „Hobbyraum“. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Berufung. Diese begründen sie damit, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts und das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 5 Abs. 5 LBO n. F. sei verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig, und insofern, aber auch aufgrund ihres eingeschränkten Zwecks, Wohnraum zu schaffen, unanwendbar. Jedenfalls seien sie hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht präkludiert, da bislang davon auszugehen gewesen wäre, dass bereits ein Abstandsflächenverstoß zur Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens führe. Mit dem gerügten Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht, hätten sie der Sache nach auch einen Verstoß gegen die Anforderungen der LBOAVO an Brandwände thematisiert. Nach alldem komme es nun auch auf die Wirksamkeit und Reichweite einer angeblich zu Lasten ihres Grundstücks bestellten Abstandsflächenbaulast an.