Die Stadt Böblingen teilte den berufstätigen Eltern der Antragstellerin, die im Dezember 2022 vier Jahre alt wird, unter dem 25. Mai 2022 mit, dass ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprechend der Bedarfsanzeige angeboten werden könne. Auf den dagegen erhobenen „Widerspruch“ der Antragstellerin verwies die Stadt auf die Zuständigkeit des Landkreises als örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis Böblingen zu verpflichten, ihr einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden nachzuweisen, der unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist.
Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte, und wies den Antrag im Übrigen ab.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Landkreis geltend, der Anspruch sei wegen Kapazitätsauslastung nicht erfüllbar und die ausgesprochene Leistung sei auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Beschwerde des Landkreises blieb vor dem VGH erfolglos.
Zur Begründung führt der 12. Senat des VGH aus: Die Einwände des Landkreises, er könne die nach dem Gesetz unbedingte Pflicht, einen Kita-Platz zu gewährleisten, nicht erfüllen und er könne nicht zu Handlungen verpflichtet werden, die ihm unmöglich seien, seien nicht begründet. Von der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen entbänden den Landkreis weder der angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten. Das Gericht verkenne nicht die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen. Diese seien jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu relativieren. Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein solle, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt seien, würde unter einem Kapazitätsvorbehalt stehen; der Gesetzgeber habe sich jedoch eindeutig gegen einen Kapazitätsvorbehalt entschieden.
Daher sei der Anspruch auf Kapazitätserweiterung auch kurzfristig zu erfüllen, etwa über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung im Einzelfall nach dem Kriterienkatalog des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit Stand Oktober 2018.
Der Beschluss vom 23. November 2022 ist unanfechtbar (12 S 2224/22).