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Solaranlage auf dem Kirchendach in Nordheim muss nicht entfernt werden

Datum: 27.06.2005

Kurzbeschreibung: 


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat mit seinem heute bekannt gegebenen Urteil die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagten) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.03.2004 zurückgewiesen und damit die Rechtsauffassung der 1. Instanz bestätigt.

Die Klägerin, die evangelische Kirchengemeinde Nordheim, hatte gegen eine denkmalrechtliche Verfügung Klage erhoben und vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen. Mit dieser Verfügung war ihr vom Landratsamt Heilbronn aufgegeben worden, eine auf dem südlichen Kirchendach angebrachte Photovoltaikanlage zu beseitigen. Am Freitag, dem 24.06.2005 verhandelte der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs unter Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Karl-Heinz Weingärtner über die Berufung des Beklagten und nahm das Kirchendach mit der darauf angebrachten Solaranlage von verschiedenen Standorten aus in Augenschein. In der mündlichen Urteilsbegründung hob der Senat hervor, dass die Solaranlage zwar nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig sei, weil die Kirche aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sei und durch die Solaranlage dieses Kulturdenkmal beeinträchtigt werde. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass die Beeinträchtigung keinesfalls erheblich sei. Die auf dem Kirchendach angebrachte Photovoltaikanlage sei daher genehmigungsfähig, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht die denkmalschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Landratsamts aufgehoben habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 1674/04).




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