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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen aktuell</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+umbennen</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+umbennen</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung </span></b></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Kita+Betreuungszeiten</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 18.06.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestelltem
Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe best&#228;tigt, wonach einem Kind mit besonderem F&#246;rderbedarf
ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von f&#252;nf Stunden t&#228;glich (montags bis freitags) zusteht. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskr&#228;ftig.&#160;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die heute f&#252;nfj&#228;hrige Kl&#228;gerin, die mit dem Angelman-Syndrom lebt, wird in
ihrer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr betreut. Mit ihrer Klage
vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat sie geltend gemacht, dass sie gegen die Stadt Heidelberg (Stadt) als &#246;rtliche
Tr&#228;gerin der &#246;ffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch habe, auch an Freitagen im Umfang von mindestens f&#252;nf Stunden betreut
und gef&#246;rdert zu werden. Die Stadt hat dem entgegengehalten, es sei ausreichend, dass die Kl&#228;gerin insgesamt sogar knapp 30,5
Stunden in der Woche gef&#246;rdert werde.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das VG hat der Klage mit Urteil vom 24. M&#228;rz 2026 stattgegeben und die Stadt
verurteilt, der Kl&#228;gerin bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder
einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Kl&#228;gerin durch eine externe Integrationshilfe zul&#228;sst, im Umfang von
t&#228;glich (Montag bis Freitag) mindestens f&#252;nf Stunden nachzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 12. Senat des VGH hat den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt und
damit das Urteil des VG best&#228;tigt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Stadt habe keine Gr&#252;nde, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, dargelegt.
Insbesondere sei die Rechtsansicht der Stadt in der Sache unzutreffend. Der Senat hat dazu weiter ausgef&#252;hrt: Kinder ab drei Jahren
haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichm&#228;&#223;ig auf die Tage Montag bis
Freitag verteilt und mindestens f&#252;nf Stunden t&#228;glich. Ein Weniger an F&#246;rderung an einem dieser f&#252;nf Tage k&#246;nne
grunds&#228;tzlich nicht entgegen dem Willen der Kinder bzw. deren Eltern durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden.
Ebenso wenig k&#246;nne der Anspruch alternativ durch eine F&#246;rderung in Kindertagespflege erf&#252;llt werden. Ob sich der gesetzliche
Anspruch auf mehr als f&#252;nf Stunden t&#228;glich beziehe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Kl&#228;gerin allein einen
Nachweis eines Betreuungsplatzes f&#252;r f&#252;nf Stunden t&#228;glich eingeklagt habe.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Berufung sei auch nicht mit Blick auf den Einwand der Stadt zuzulassen, dass derzeit
f&#252;r Kinder mit sehr hohem F&#246;rderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten
Betreuungszeiten abzudecken. Denn der Anspruch auf F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung stehe unter keinem Kapazit&#228;tsvorbehalt.
Die Stadt sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungspl&#228;tzen &#8211; auch f&#252;r Kinder mit besonderen Bed&#252;rfnissen
&#8211; selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-2140917200/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/12s715.26b.pdf">12 S 715/26</a>). &#160; &#160;
&#160; &#160; &#160; &#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 18 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[IGI Rißtal: Bebauungsplan unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Bebauungsplan+IGI+Risstal</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2026 dem Normenkontrollantrag eines privaten Antragstellers stattgegeben und den Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ des Zweckverbands Interkommunales Industriegebiet Rißtal vom 22. Dezember 2022 für unwirksam erklärt. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 15.06.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27511552">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die m&#252;ndliche
Verhandlung vom 12. Mai 2026 dem Normenkontrollantrag eines privaten Antragstellers stattgegeben und den Bebauungsplan &#8222;IGI
Ri&#223;tal-BA1&#8220; des Zweckverbands Interkommunales Industriegebiet Ri&#223;tal vom 22. Dezember 2022 f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.
Der VGH hat das vollst&#228;ndige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Zweckverband, dem die Stadt Biberach sowie die Gemeinden Warthausen, Schemmerhofen und
Maselheim angeh&#246;ren, verfolgt das Ziel, ein interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet n&#246;rdlich von Herrlish&#246;fen auf der
Gemarkung der Gemeinde Warthausen zu planen, um f&#252;r die in der Raumschaft Biberach angesiedelte &#252;berregional bedeutsamen
Industriebetriebe Erweiterungs- und Entwicklungsfl&#228;chen anbieten zu k&#246;nnen. Am 22. Dezember 2022 beschloss die
Verbandsversammlung den Bebauungsplan &#8222;IGI Ri&#223;tal-BA1&#8220; als Satzung. Dieser setzt vier Sondergebiete (SO1 bis SO4) sowie
zwei Industriegebiete (GI1 und GI2) fest.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Gegen den Bebauungsplan wendet sich der Antragsteller, der sowohl auf zwei Grundst&#252;cken
im Plangebiet als auch auf einem an das Plangebiet angrenzenden Grundst&#252;ck Landwirtschaft betreibt. Er sieht sich in dieser Nutzung
beeintr&#228;chtigt und bef&#252;rchtet au&#223;erdem nachteilige Auswirkungen auf sein 400 m entfernt gelegenes Wohngrundst&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 8. Senat hat mit heute den Beteiligten zugestellten Urteil dem Normenkontrollantrag,
f&#252;r den der VGH erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, stattgegeben und den Bebauungsplan &#8222;IGI-Ri&#223;tal BA1&#8220; f&#252;r
unwirksam erkl&#228;rt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Begr&#252;ndung hat der Senat im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass der Zweckverband in
dem Bebauungsplan zwingend erforderliche Festsetzungen vers&#228;umt habe. So seien ausschlie&#223;lich f&#252;r die Sondergebiete SO1 und
SO2 die erforderlichen Festsetzungen zum Nutzungszweck sowie zur zul&#228;ssigen Art der baulichen Nutzung getroffen worden. Solche
Festsetzungen fehlten hingegen vollst&#228;ndig f&#252;r die Sondergebiete SO3 und SO4. Daher ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht,
welchem Nutzungszweck diese Gebiete dienten und welche Art der baulichen Nutzung dort zul&#228;ssig sein solle. Dieser Planungsfehler
f&#252;hre zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Ferner hat der Senat die Festsetzung, dass die Sondergebiete SO1 und SO2 &#8222;als
Entwicklungs- und Erg&#228;nzungsstandort f&#252;r in [&#8230;] Biberach/Ri&#223; ans&#228;ssige Gro&#223;betriebe&#8220; dienen sollen,
beanstandet. Der mit dieser Festsetzung erfolgte Ausschluss von Bauvorhaben nicht ortsans&#228;ssiger Unternehmen finde im Gesetz keine
St&#252;tze. Die festzusetzende Art der baulichen Nutzung d&#252;rfe sich nur allgemein auf Typen bestimmter baulicher Anlagen &#8211; etwa
Gewerbebetriebe &#8211; beziehen, nicht jedoch darauf, wo ein Betrieb &#246;rtlich ans&#228;ssig sei. Auch dieser Planungsfehler f&#252;hre
zur Unwirksamkeit der gesamten Planung.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Senat hat dar&#252;ber hinaus weitere Fehler festgestellt, die zum Teil ihren Ursprung
in nicht &#252;bereinstimmenden Bezeichnungen der Sonder- und Industriegebiete im zeichnerischen und im schriftlichen Teil der Satzung
haben. Insoweit hat der Senat offengelassen, ob auch diese Fehler die Gesamtplanung betreffen, da bereits die oben genannten Planungsfehler
zur Unwirksamkeit der gesamten Planung f&#252;hrten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen k&#246;nnen
die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
erheben (Az. <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-980278188/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/8s619.24u.pdf">8 S 619/24</a>).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 15 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Equal-Pay-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin von Todtmoos: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/AGG+gleiche+Besoldung</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 05.06.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27470553">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die m&#252;ndliche
Verhandlung vom 26. M&#228;rz 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin auf
Schadensersatz und Entsch&#228;digung abgewiesen. Der VGH hat das vollst&#228;ndige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kl&#228;gerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 B&#252;rgermeisterin der beklagten
Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zun&#228;chst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der
H&#228;lfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorg&#228;nger und ihr Amtsnachfolger, beides M&#228;nner, hatte der
Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die h&#246;here Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Kl&#228;gerin sieht hierin eine
Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachtr&#228;glich gleiche Besoldung und Entsch&#228;digung erhoben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 &#252;berwiegend
stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Kl&#228;gerin einen Schadensersatz in H&#246;he der Differenz der Bez&#252;ge zwischen A
14 und A 15 und eine Entsch&#228;digung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen
stattgegeben und die Klage abgewiesen (<a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Equal+Pay_+AGG-Klage+der+ehemaligen+Buergermeisterin+Todtmoos+abgewiesen' class=' link link-external' target='_blank'>vgl.
Pressemitteilung vom 27. M&#228;rz 2026)</a></p>
<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils hat der Senat in den nun vorliegenden schriftlichen
Urteilsgr&#252;nden ausgef&#252;hrt, dass die Klage zwar zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet sei. Die ehemalige B&#252;rgermeisterin habe
keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags &#252;ber die Arbeitsweise der Europ&#228;ischen Union
(AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts f&#252;r M&#228;nner und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf
Schadensersatz bzw. Entsch&#228;digung nach &#167; 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Senat ist der Auffassung, dass der 2022 zum B&#252;rgermeister ernannte Amtsnachfolger
der Kl&#228;gerin nicht ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet
worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich k&#246;nnten nur gegenw&#228;rtige oder fr&#252;here, im Falle von &#167; 15 AGG beim
Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger. Als einzige Vergleichsperson
bleibe daher der 1990 zum B&#252;rgermeister ernannte Amtsvorg&#228;nger der Kl&#228;gerin. Insoweit fehle es aber schon an der
erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten T&#228;tigkeit. Auch lie&#223;en die Erw&#228;gungen, welche die beklagte Gemeinde 2014 zur
Einweisung der Kl&#228;gerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts
erkennen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der VGH hat wegen der Frage der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit des Amtsnachfolgers die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E277248567/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/4s1145.25u.pdf">4 S 1145/25</a>).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 05 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Conrad Pfaundler im Ruhestand</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/27436676</link>
      <description><![CDATA[<span>Nach über 22jähriger Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) tritt der Vorsitzende Richter des 8. Senats, Herr Conrad Pfaundler, mit Ablauf des Monats Mai 2026 in den Ruhestand.</span><p class="pbs-datum">Datum: 28.05.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27436685">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach &#252;ber 22j&#228;hriger T&#228;tigkeit am Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg (VGH) tritt der Vorsitzende Richter des 8. Senats, Herr Conrad Pfaundler, mit Ablauf des Monats Mai 2026 in den
Ruhestand.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Herr Pfaundler wurde 1958 in Stuttgart geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in
T&#252;bingen und absolvierte am dortigen Landgericht auch das Rechtsreferendariat. Nach seinem 2. Staatsexamen begann er seine Laufbahn in
der baden-w&#252;rttembergischen Justiz im Januar 1988 als Richter auf Probe bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach verschiedenen Abordnungen, zun&#228;chst an das Landratsamt Esslingen, dann in den
Jahren 1997 bis 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht und im Anschluss ein Jahr zur Erprobung an den VGH,
wurde er im April 2004 zum Richter am VGH ernannt. Dort war er zun&#228;chst im 6. Senat t&#228;tig, der u. a. f&#252;r Gewerbe-,
Gastst&#228;tten- und Handwerksrecht und das Recht der Wirtschaft zust&#228;ndig war; daneben geh&#246;rte er dem f&#252;r das
Disziplinarrecht zust&#228;ndigen 16. Senat an. Seit 2006 war er auch nichtst&#228;ndiges Mitglied des Dienstgerichtshofs f&#252;r Richter.
2008 wechselte er in den f&#252;r Eisenbahn- und Baurecht zust&#228;ndigen 5. Senat, wobei er zugleich dem 7. Senat
(Flurbereinigungsgericht) angeh&#246;rte. In der Folge wurde er auch Mitglied im Fachsenat nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO. Von 2008 bis 2017
war er dar&#252;ber hinaus Richter im Senat f&#252;r Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am VGH im Januar 2017 &#252;bernahm Herr
Pfaundler den Vorsitz des 8. Senats, der im Wesentlichen f&#252;r Bau- und Raumordnungsrecht, Planungs- und Luftverkehrsrecht
zust&#228;ndig ist, und seit 2018 auch den Vorsitz des 7. Senats (Flurbereinigungsgericht). Seit 2019 war er zudem Vorsitzender des
Fachsenats nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO. Als Vorsitzender dieser drei Senate wirkte Herr Pfaundler bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst im Mai 2026. Daneben war er st&#228;ndiges Mitglied des Dienstgerichtshofs f&#252;r Richter.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Neben seiner richterlichen T&#228;tigkeit am VGH war er von 2006 bis 2017 als
Sachgebietsleiter Bibliothek/Datenbanken im Bereich der Gerichtsverwaltung t&#228;tig und geh&#246;rte bis zuletzt der Redaktion des
&#8222;Hofkurier&#8220; an. 2011 schloss er sich der gerichtsinternen Faustballrunde an.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Herr Pfaundler verabschiedete sich am 28. Mai 2026 von den zahlreich erschienenen
Mitgliedern des VGH in einer Feierstunde. Pr&#228;sident Prof. Dr. Gra&#223;hof dankte ihm dabei f&#252;r seine jahrzehntelange sehr
erfolgreiche und engagierte T&#228;tigkeit.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 28 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Grosskraftwerk Mannheim: Klage gegen Erlaubnis für Quecksilbereinleitung abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/27434323</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 die Klage des BUND Baden-Württemberg (Kläger) gegen die dem Grosskraftwerk Mannheim (Beigeladene) 2020 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis abgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 28.05.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27434332">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 die Klage des BUND
Baden-W&#252;rttemberg (Kl&#228;ger) gegen die dem Grosskraftwerk Mannheim (Beigeladene) 2020 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis
abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Sachverhalt&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter) verl&#228;ngerte am 15. Dezember 2020 die
wasserrechtliche Erlaubnis des Grosskraftwerks f&#252;r den Betrieb des Kraftwerks. Darin wurde dem Grosskraftwerk aufgegeben, in der
Abwasserreinigungsanlage einen zus&#228;tzlichen Filter (Mehrschichtfilter/Kiesfilter) einzubauen, um bei der Kohleverbrennung anfallendes
Quecksilber besser abzufangen, und - statt wie bisher maximal 10 &#181;g/l - zuk&#252;nftig maximal 3 &#181;g/l Quecksilber in den Rhein
einzuleiten. Hiergegen wendet sich der BUND mit seiner 2021 erhobenen Klage. Er macht geltend, die Erlaubnis sei wegen Versto&#223;es gegen
nationales Wasserrecht und Unionsrecht aufzuheben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der erstinstanzlich zust&#228;ndige 3. Senat des VGH hat im Anschluss an die m&#252;ndliche
Verhandlung vom 27. Mai 2026 die Klage als unbegr&#252;ndet abgewiesen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, in der Erlaubnis einen
strengeren Einleitewert f&#252;r Quecksilber als 3 &#181;g/l festzusetzen. Die Industrie-Emissions-Richtlinie der Europ&#228;ischen Union
aus dem Jahr 2010 gew&#228;hrt den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte. Sie m&#252;ssen
sicherstellen, dass die im Durchf&#252;hrungsbeschluss der EU-Kommission zur Richtlinie aus dem Jahr 2017 genannten Emissionswerte nicht
&#252;berschritten werden. Dieses Erfordernis ist erf&#252;llt, denn der Durchf&#252;hrungsbeschluss benennt f&#252;r Quecksilber eine
Spanne von 0,2 bis 3 &#181;g/l.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Grosskraftwerk den Einbau weiterer Technik,
z.B. eine zweistufige F&#228;llung, eine Membranfiltration oder ein Ionenaustauschverfahren, zur Reduzierung des Quecksilbers aufzugeben.
Mit dem Einbau eines zus&#228;tzlichen Filters hat das Grosskraftwerk eine sogenannte &#8222;Beste Verf&#252;gbare Technik&#8220;, wie im
Durchf&#252;hrungsbeschluss der EU-Kommission definiert, verwendet. Der Durchf&#252;hrungsbeschluss der Kommission betrachtet die dort
aufgef&#252;hrten &#8222;Besten Verf&#252;gbarten Techniken&#8220; als gleichrangig; ein Vorrang einer bestimmten Technik ergibt sich aus
ihm nicht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann binnen eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (3 S 276/21).</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 28 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Polder Wyhl/Weisweil: Klage der Bürgerinitiative abgewiesen</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Polder+Wyhl_Weisweil_+Klage+der+Buergerinitiative+abgewiesen</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Klage der Bürgerinitiative gegen den Bau des Polders Wyhl/Weisweil wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 19.05.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27389142">
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Klage der
B&#252;rgerinitiative gegen den Bau des Polders Wyhl/Weisweil wegen Fristvers&#228;umung als unzul&#228;ssig abgewiesen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die B&#252;rgerinitiative &#8211; eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich mit
ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss das Landratsamts Emmendingen f&#252;r den Bau und Betrieb des
Hochwasserr&#252;ckhalteraums Wyhl/Weisweil vom 22. September 2025. Die anwaltlich vertretene B&#252;rgerinitiative hat am 13. November
2025 beim VGH Klage erhoben. Mit am 23. Januar 2026 beim VGH eingegangenen Schriftsatz hat der Rechtsanwalt der B&#252;rgerinitiative die
Klage erstmals begr&#252;ndet. Der VGH hat den Rechtsanwalt am 23. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die zehnw&#246;chige
Begr&#252;ndungsfrist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schon am Tag zuvor (22. Januar 2026) abgelaufen war. Im Anschluss hieran
hat der Rechtsanwalt beantragt, den Vortrag aus der Begr&#252;ndung vom 23. Januar 2026 zuzulassen, und unter anderem geltend gemacht, die
Vers&#228;umung der Begr&#252;ndungsfrist sei aufgrund eines B&#252;roversehens in seiner Kanzlei nach &#167; 6 Satz 2 UmwRG gen&#252;gend
entschuldigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat des VGH, der f&#252;r das Verfahren erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, hat mit Urteil vom 13.
Mai 2026 die Klage der B&#252;rgerinitiative als unzul&#228;ssig abgewiesen. Das Urteil erging im Einverst&#228;ndnis mit den Beteiligten
ohne m&#252;ndliche Verhandlung.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus: Die Kl&#228;gerin hat die Zehn-Wochen-Frist des &#167; 6 Satz
1 UmwRG f&#252;r die Einreichung der Klagebegr&#252;ndung vers&#228;umt. Da die Klage am 13. November 2025, einem Donnerstag, beim VGH
einging, lief die Zehn-Wochen-Frist am 22. Januar 2026 ab. Die Einreichung der Klagebegr&#252;ndung am 23. Januar 2026, einem Freitag, war
daher versp&#228;tet. Die Vers&#228;umung der Zehn-Wochen-Frist ist nicht aufgrund eines B&#252;roversehens in der Kanzlei des
Rechtsanwalts der B&#252;rgerinitiative gen&#252;gend entschuldigt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Rechtsanwalt hat hierzu vorgetragen, dass im Oktober 2025 im Fristenkalender zun&#228;chst die
&#8222;hypothetische Klagebegr&#252;ndungsfrist&#8220; auf den 23. Januar 2026 eingetragen worden sei, da er damals von der
Aussch&#246;pfung der einmonatigen Frist zur Einreichung der Klage ausgegangen sei. Nachdem er die Frist zur Einreichung der Klage nicht
ausgesch&#246;pft habe, habe er nach der Klageeinreichung vom 13. November 2025 die Zehn-Wochen-Frist f&#252;r die Begr&#252;ndung
berechnet, sei auf den 22. Januar 2026 gekommen und habe seine Mitarbeiterin angewiesen, die noch auf den 23. Januar 2026 notierte Frist
nun auf den 22. Januar 2026 zu &#228;ndern. Seine sonst stets zuverl&#228;ssige Mitarbeiterin habe dies jedoch versehentlich vergessen.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit ist &#8211; so der VGH in seinem Urteil &#8211; die Vers&#228;umung der Frist nicht gen&#252;gend
entschuldigt. Es fehlt an einer &#8222;gen&#252;genden Entschuldigung&#8220;, wenn die Kl&#228;gerin die Sorgfalt eines gewissenhaften
Prozessf&#252;hrenden au&#223;er Acht gelassen hat. Hier liegt das der B&#252;rgerinitiative zuzurechnende Verschulden des Rechtsanwalts
darin, dass die hypothetische Klagebegr&#252;ndungsfrist, die an den &#8211; zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Frist noch unbekannten
&#8211; Zeitpunkt der Klageeinreichung ankn&#252;pft, im Fristenkalender nicht als &#8222;vorl&#228;ufig&#8220; gekennzeichnet war. Eine
solche Kennzeichnung der Frist als &#8222;vorl&#228;ufig&#8220; war geboten, um nach M&#246;glichkeit Fehlerquellen bei der Fristeinhaltung
auszuschlie&#223;en. Der hierin liegende Organisationsmangel war auch urs&#228;chlich f&#252;r die Vers&#228;umung der
Klagebegr&#252;ndungsfrist. Denn im Rahmen der Aktenvorlage an den Kl&#228;gerbevollm&#228;chtigten zur Fertigung der Klagebegr&#252;ndung
und der in diesem Zusammenhang gebotenen eigenst&#228;ndigen Fristpr&#252;fung durch den Rechtsanwalt w&#228;re das Versehen, die
urspr&#252;ngliche Frist im Kalender nicht zu &#228;ndern, ohne weiteres erkannt worden, wenn die stehengebliebene &#8222;hypothetische
Klagebegr&#252;ndungsfrist&#8220; als solche erkennbar gewesen w&#228;re.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil vom 13. Mai 2026 ist nicht rechtskr&#228;ftig (Az. 3 S 2189/25). Die Kl&#228;gerin kann binnen
eines Monats nach dessen Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hintergrund</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Anerkannte Umweltvereinigungen k&#246;nnen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gegen bestimmte
Gro&#223;projekte, unter anderem auch gegen zum Hochwasserschutz errichtete Hochwasserr&#252;ckhaltebecken, Klage erheben. F&#252;r die
Einreichung der Klage besteht eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Die Begr&#252;ndung solcher
Klagen muss nach &#167; 6 Satz 1 UmwRG Gesetz innerhalb von &#8222;zehn Wochen ab Klageerhebung&#8220; beim Gericht eingereicht werden. Der
Beginn dieser Zehn-Wochen-Frist h&#228;ngt daher davon ab, wann innerhalb der Monatsfrist f&#252;r die Klageeinreichung die
Umweltvereinigung ihre Klage eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist eingegangene Klagebegr&#252;ndung ist nur zuzulassen,
wenn die Versp&#228;tung nach &#167; 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. &#167; 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO gen&#252;gend entschuldigt ist.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#167; 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Klagebegr&#252;ndungsfrist</strong></p>
<p style="text-align: justify;">1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des &#167; 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn
Wochen ab Klageerhebung die zur Begr&#252;ndung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von &#167; 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren
Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. &#178;Erkl&#228;rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach &#167; 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
erf&#252;llt ist. &#179;&#167; 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Die Frist nach Satz 1 kann
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verl&#228;ngert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren,
in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine M&#246;glichkeit der Beteiligung hatte. 5Die vorstehenden S&#228;tze gelten
entsprechend f&#252;r F&#228;lle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchf&#252;hrung eines Planerg&#228;nzungs- oder
Plan&#228;nderungsverfahrens ausgesetzt wurde und sp&#228;ter fortgesetzt wird; die Frist l&#228;uft ab Fortsetzung des gerichtlichen
Verfahrens.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 19 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Standort-Zwischenlager Philippsburg: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/27301911</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat – wie bereits berichtet (s. <link href="https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Philippsburg+Zwischenlager">Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025</link>) - mit Urteil vom 16. Dezember 2025 die Klage der Gemeinde Philippsburg und drei weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen. Zu diesem Urteil liegen nun die schriftlichen Urteilsgründe vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 04.05.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27301920">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat &#8211; wie bereits
berichtet (s. <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Philippsburg+Zwischenlager' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
vom 18. Dezember 2025</a>) - mit Urteil vom 16. Dezember 2025 die Klage der Gemeinde Philippsburg und drei weiterer Kl&#228;ger gegen die
9. und 10. &#196;nderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen. Zu diesem
Urteil liegen nun die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde vor.</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Auf dem Gel&#228;nde des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks
Philippsburg werden seit dem Jahr 2007 in einem im Jahr 2003 genehmigten Zwischenlager radioaktive Abf&#228;lle in Form bestrahlter
Brennelemente aus der Kernspaltung in maximal 152 Transport- und Lagerbeh&#228;ltern der Bauarten Castor&#174; V/19 und Castor&#174; V/52
aufbewahrt. Im Jahr 2021 haben Deutschland und Frankreich vertraglich vereinbart, im Rahmen der R&#252;ckf&#252;hrung von Abf&#228;llen aus
der Wiederaufarbeitung vier Beh&#228;lter hochradioaktiver verglaster Abf&#228;lle (Glaskokillen) im Zwischenlager Philippsburg
aufzubewahren. Die Aufbewahrung derartiger Kernbrennstoffe in den daf&#252;r vorgesehenen Beh&#228;ltern der Bauart Castor&#174; HAW28M
wurde durch die 9. und 10. &#196;nderungsgenehmigung des Bundesamts f&#252;r die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom 8. Dezember
2021 und vom 25. Juli 2023 erstmals gestattet.&#160;Gegen die 9. und 10. &#196;nderungsgenehmigung sowie die hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheide der BASE vom 30. Juli 2024 haben die Stadt Philippsburg und mehrere Eigent&#252;mer privater Grundst&#252;cke in der
N&#228;he des Zwischenlagers Klage erhoben (s. ausf&#252;hrliche <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Philippsburg+Zwischenlager' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
Nr. 21 vom 18. Dezember 2025</a>).&#160;</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten
zugestelltem Urteil die Klage, f&#252;r die der VGH erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Zur Begr&#252;ndung hat der Senat ausgef&#252;hrt, die
Klage sei zwar zul&#228;ssig, insbesondere sei auch die Gemeinde Philippsburg in Hinblick auf die bef&#252;rchtete Beeintr&#228;chtigung
der Funktionsf&#228;higkeit des in etwa 1,5 km vom Zwischenlager entfernten kommunalen Kindergartens klagebefugt. Die Klage habe aber in
der Sache keinen Erfolg. Die Genehmigungsbeh&#246;rde sei zutreffend davon ausgegangen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Sch&#228;den
an den Rechtsg&#252;tern Leben, Gesundheit und Sachg&#252;tern durch die Aufbewahrung der Glaskokillen, insbesondere unter den
Gesichtspunkten der Beschaffenheit und Eignung der Beh&#228;lter der Bauart Castor<sup>&#174;</sup> HAW28M zum sicheren Einschluss der
Glaskokillen und zur Abschirmung der radioaktiven Strahlung im Normalbetrieb, bei Betriebsst&#246;rungen und bei auslegungsbestimmenden
St&#246;rf&#228;llen und Unf&#228;llen, gew&#228;hrleistet ist.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Auch das Reparaturkonzept f&#252;r den Fall eines
undichten Prim&#228;rdeckels des Castor-Beh&#228;lters sei nicht zu beanstanden. Der zweite Deckel, der Sekund&#228;rdeckel (sog.
Doppeldeckel-Dichtsystem), gew&#228;hrleiste in diesem Fall die Dichtheit der Beh&#228;lter bis der im Transportbeh&#228;lterlager Gorleben
vorhandene F&#252;gedeckel angebracht werde. Dass die verkehrsrechtliche Genehmigung f&#252;r einen etwaigen Abtransport eines reparierten
Beh&#228;lters aus Philippsburg noch nicht vorliege, f&#252;hre nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufbewahrungsgenehmigung.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Schadensvorsorge gegen den zuf&#228;lligen Absturz
eines schnell fliegenden Milit&#228;rflugzeugs sei - auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und durch die von den
Kl&#228;gern behaupteten erh&#246;hten Flugbewegungen - gew&#228;hrleistet. Insbesondere best&#228;tigten die Angaben des Ministeriums der
Verteidigung, dass die ohnehin sehr geringe Absturzh&#228;ufigkeit sich trotz erh&#246;hter Flugbewegungen weiter verringert habe und
Abst&#252;rze prim&#228;r in besonders risikobehafteten Flugsituation wie etwa Start, Landung und Luftkampf&#252;bungen erfolgten, die
nicht in der Umgebung des Zwischenlagers stattf&#228;nden.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Annahme der Beklagten, dass der erforderliche
Schutz gegen St&#246;rma&#223;nahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew&#228;hrleistet sei, sei nicht zu beanstanden. Diese
Pr&#252;fung obliege in erster Linie der Genehmigungsbeh&#246;rde, die die Verantwortung f&#252;r die Risikoermittlung und -bewertung trage
(sog. Funktionsvorbehalt). Die gerichtliche Pr&#252;fung sei darauf beschr&#228;nkt, ob die Risikoermittlung und ‑bewertung auf einer
ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Beh&#246;rdenentscheidung Rechnung trage. Die
Beklagte habe insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Kl&#228;gern angef&#252;hrte Entwicklungen im Nahen Osten und der
Angriffskrieg Russlands bei der Gef&#228;hrdungsbewertung der Sicherheitsbeh&#246;rden ber&#252;cksichtigt worden seien, sich daraus aber
keine ge&#228;nderte Gef&#228;hrdungslage f&#252;r das Zwischenlager ergeben habe und weitergehende Sicherungsma&#223;nahmen nicht
erforderlich seien.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Bewertung der BASE, eine unzul&#228;ssige
Strahlenbelastung sei bei einem gezielten Angriff mittels (sprengstofftragender) Drohnen oder panzerbrechender Waffen auszuschlie&#223;en,
sei rechtsfehlerfrei. Sie habe insbesondere nachvollziehbar ausgef&#252;hrt, dass ein unmittelbares Einwirken auf die Beh&#228;lter durch
die der Betreiberin auferlegten Sicherungsma&#223;nahmen bis zum Eintreffen staatlicher Sicherheitsbeh&#246;rden (sog. Verzugszeit)
ausgeschlossen werde.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der erforderliche Schutz sei auch bei einem gezielten
Absturz eines gro&#223;en Verkehrsflugzeugs hinreichend gew&#228;hrleistet. Die Beklagte habe mittels Gutachten nachvollziehbar belegt,
dass trotz der dabei hervorgerufenen mechanischen und thermischen Belastungen auf die Beh&#228;lter der ma&#223;gebliche gesetzliche
Richtwert einer effektiven Folgedosis von 100 Millisievert bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen
&#228;u&#223;erer Bestrahlung (sog. Evakuierungswert) nicht &#252;berschritten werde.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">&#160;</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen k&#246;nnen die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1914393279/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/10s1314.24u.pdf">10&#160;S&#160;1314/24</a>).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 04 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeitrag - schriftliche Entscheidungsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rundfunkbeitrag+-+schriftliche+Entscheidungsgruende+liegen+vor</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 21. April 2026 bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 in sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Alle Berufungen wurden zurückgewiesen (s. <link href="https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26804890">Pressemitteilung vom 21. April 2026</link>).</justify><justify><br /></justify><justify>Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor und wurden den Beteiligten heute zugestellt. Eine der (im Wesentlichen vergleichbaren) Entscheidungen (<link href="https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1983769261/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/2s2529.25u.pdf">2 S 2529/26</link>) steht exemplarisch zum Download zur Verfügung. In Kürze wird sie auch kostenlos auf der <link href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/search">Internetseite Landesrecht BW</link> (Kategorie „Rechtsprechung“) unter Angabe des Aktenzeichens (2 S 2529/25) abrufbar sein (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).</justify><p class="pbs-datum">Datum: 29.04.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker27274751">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 21. April 2026
bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 in sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick
auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des &#246;ffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Alle
Berufungen wurden zur&#252;ckgewiesen (s. <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26804890' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung vom 21. April
2026</a>).</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde liegen nun vor und wurden den
Beteiligten heute zugestellt. Eine der (im Wesentlichen vergleichbaren) Entscheidungen (<a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1983769261/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/2s2529.25u.pdf' class=' link link-external' target='_blank'>2
S 2529/26</a>) steht exemplarisch zum Download zur Verf&#252;gung. In K&#252;rze wird sie auch kostenlos auf der <a href='https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/search' class=' link link-external' target='_blank'>Internetseite
Landesrecht BW</a> (Kategorie &#8222;Rechtsprechung&#8220;) unter Angabe des Aktenzeichens (2 S 2529/25) abrufbar sein (2 S 2523/25, 2 S
2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 29 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen<span> </span>Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26804892</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.</justify><justify><br /></justify><justify>Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 21.04.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26804901">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt
gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die
Vielfalt und Ausgewogenheit des &#246;ffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Er hat die Berufungen der Kl&#228;gerinnen und Kl&#228;ger
zur&#252;ckgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte best&#228;tigt.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des
Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag versto&#223;e gegen das verfassungsrechtliche
&#196;quivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange&#173;bot der &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die
ge&#173;genst&#228;ndliche und meinungsm&#228;&#223;ige Vielfalt und Ausgewogenheit &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum gr&#246;blich
verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be&#173;treffe nahezu s&#228;mtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu
de&#173;nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung &#252;ber den
amerikanischen Pr&#228;sidenten Donald Trump z&#228;hlten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig &#8222;linke&#8220; Par&#173;teien und
&#8222;progressive&#8220; Positionen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Dar&#252;ber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grunds&#228;tze
einer spar&#173;samen und wirtschaftlichen Haushaltsf&#252;hrung. Die Rundfunkbeitr&#228;ge w&#252;rden f&#252;r &#252;berh&#246;hte
Ver&#173;g&#252;tungen und Pensionen f&#252;r die Intendanten und das sonstige F&#252;hrungsperso&#173;nal der Rundfunkanstalten verwendet,
wie der Fall der fr&#252;heren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen
unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit &#252;berh&#246;hte Gagen bzw. Jahresgeh&#228;lter.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zur&#252;ckgewiesen. Er ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche &#196;quiva&#173;lenzprinzip versto&#223;e. Ein solcher
Versto&#223; liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in
s&#228;mtlichen Verbreitungsmedien &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum evidente und regelm&#228;&#223;ige Defizite hinsichtlich der
gegenst&#228;ndlichen und meinungsm&#228;&#223;igen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des
Rundfunks gr&#246;blich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Evidente und regelm&#228;&#223;ige Defizite hinsichtlich der
gegenst&#228;ndlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund&#173;funk
decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, H&#246;rfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung
einschlie&#223;lich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Kl&#228;gern ger&#252;gten Defizite bei der Berichterstattung zur
im weitesten Sinne &#8222;politischen&#8220; Meinungsbildung rechtfertigten f&#252;r sich genommen keine abweichende
Ein&#173;sch&#228;tzung. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge&#173;richts seien die Aufsichtsgremien der
Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura&#173;listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsm&#228;&#223;ige Vielfalt und
Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gew&#228;hrleisten. Im &#220;brigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der
Rundfunk die Meinungs&#173;vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelm&#228;&#223;ig zu evaluieren und - soweit
erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober
2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige B&#252;rger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zun&#228;chst ein wissenschaftlichen Anforderungen gen&#252;gendes Sachverst&#228;ndigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen
Funktionsauftrag gr&#246;blich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen,
zun&#228;chst ein sol&#173;ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzu&#173;legen, begegne im Hinblick auf
den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord&#173;nung
er&#246;ffneter Rechtsbehelf d&#252;rfe f&#252;r den B&#252;rger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere d&#252;rfe ein
m&#246;gli&#173;cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsf&#228;higkeit des Rundfunkbei&#173;tragspflichtigen abh&#228;ngig
gemacht werden.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere R&#252;ge der Kl&#228;ger, der
Rundfunk verletze systematisch die Grunds&#228;tze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts&#173;f&#252;hrung. Diese Frage sei auf
Grundlage der Systematik der gegenw&#228;rtigen Rundfunkfinanzierung, die ma&#223;geblich auf der st&#228;ndigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver&#173;waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen.
Deshalb habe der Einzelne keine M&#246;glichkeit, entsprechende Einwen&#173;dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen
kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Urteile Beschwerde zum Bun&#173;desverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S
2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).</p>
<p style="line-height: 9%; tab-stops: 373.15pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Hinweis</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde der Urteile des 2. Senats liegen
noch nicht vor. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollst&#228;ndigen Urteile
werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 21 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klärschlammheizkraftwerk Walheim: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26752270</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. März 2026 die Klage der Gemeinde Walheim abgewiesen, mit der sie gegen den Vorbescheid und die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung eines Klärschlammheizkraftwerk vorgehen wollte. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 16.04.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26752279">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die
m&#252;ndliche Verhandlung vom 10. M&#228;rz 2026 die Klage der Gemeinde Walheim abgewiesen, mit der sie gegen den Vorbescheid und die
erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung f&#252;r die Errichtung eines Kl&#228;rschlammheizkraftwerk vorgehen wollte. Der VGH hat
das vollst&#228;ndige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Beigeladene (EnBW) beabsichtigt, in der Gemeinde Walheim auf dem Areal
des ehemaligen Kohlekraftwerks ein Kl&#228;rschlammheizkraftwerk zu errichten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gem&#228;&#223;
&#167;&#160;36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde (Kl&#228;gerin) erforderlich. Sie hatte dieses mit der Begr&#252;ndung verweigert, das
Vorhaben sei nicht genehmigungsf&#228;hig, da es sich bauplanungsrechtlich im Au&#223;enbereich (&#167;&#160;35 BauGB) befinde und die
Erschlie&#223;ung im Hinblick auf das beim Betrieb der Anlage anfallende Br&#252;denabwasser (das bei Trocknung des Kl&#228;rschlamms
entstehende Kondensat) nicht gesichert sei. Das Regierungspr&#228;sidium ersetzte daraufhin das Einvernehmen der Gemeinde im Bescheid vom
25. Juni 2025, mit dem der EnBW zugleich ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid und eine erste immissionsschutzrechtliche
Teilgenehmigung (im Wesentlichen die davon umfasste Baugenehmigung) zur Errichtung des Vorhabens erteilt wurde. Hiergegen hat die Gemeinde
am 14. Juli 2025 Klage erhoben (vgl. auch <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Walheim+Klaeschlammheizkraftwerk' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
Nr.&#160;9</a> vom 12.03.2026).</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten
zugestellten Urteil die Klage, f&#252;r die der VGH erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils hat der Senat
ausgef&#252;hrt, dass die Gemeinde das nach &#167;&#160;36 BauGB erforderliche Einvernehmen, welches der Sicherung ihrer Planungshoheit
dient, zu Unrecht versagt hat. Das Regierungspr&#228;sidium habe das Einvernehmen daher zu Recht ersetzt. Entgegen der Ansicht der Gemeinde
befinde sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Innenbereich (&#167;&#160;34 BauGB). Der Senat hat zur Beurteilung der &#246;rtlichen
Verh&#228;ltnisse einen Augenschein vor Ort eingenommen und die vorhandenen Industriebauten, einschlie&#223;lich des stillgelegten
Kohlekraftwerks und die diesem dienenden baulichen Anlagen, als ma&#223;stabsbildend f&#252;r die Frage des Bebauungszusammenhangs
ber&#252;cksichtigt. Das Kl&#228;rschlammheizkraftwerk f&#252;gt sich nach Auffassung des Senats auch in diese n&#228;here Umgebung
ein.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Erschlie&#223;ung des Vorhabens ist ebenfalls
gesichert. Die Gemeinde hatte insoweit vorgebracht, dass &#8211; in Hinblick auf die abwasserm&#228;&#223;ige Erschlie&#223;ung &#8211; ein
Anschluss an einen Abwasserkanal erforderlich sei. Der Senat konnte ein solches Erfordernis den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen.
Die geplante Entsorgung des Br&#252;denabwassers &#252;ber einen sog. &#8222;rollenden Kanal&#8220; (Abtransport mittels LKW und dann
Einleitung des Abwassers in die Kl&#228;ranlage Heilbronn) ist hier ausreichend, weil die an sich entsorgungspflichtige Gemeinde die
Abnahme des Br&#252;denabwassers nach wasserrechtlichen Regelungen ablehnen durfte und ein alternativer Entsorgungsweg konkret aufgezeigt
wurde.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen k&#246;nnen die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10&#160;S&#160;1290/25).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 16 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des ipso facto Schutzes für staatenlose Palästinenser]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26660515</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets - also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).</justify><p class="pbs-datum">Datum: 01.04.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26660524">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11.
Februar 2026 dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen gekl&#228;rt werden soll,
unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Pal&#228;stinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen f&#252;r
Pal&#228;stina-Fl&#252;chtlinge (UNRWA) registriert ist, stets - also unabh&#228;ngig vom individuellen Verfolgungsschicksal - die
Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der Kl&#228;ger ist ein Pal&#228;stinenser ohne Staatsangeh&#246;rigkeit. Er
wurde 1985 in Syrien geboren, ist dort bei dem UNRWA registriert und erhielt dort Unterst&#252;tzungsleistungen. Er begab sich infolge des
B&#252;rgerkriegs in Syrien in den 2010er Jahren in den Libanon, wo er ebenfalls Leistungen des UNRWA erhielt. Ende 2019 verlie&#223; er
den Libanon und stellte einen Asylantrag in Deutschland, den das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (Bundesamt) ablehnte.
&#160;Der Kl&#228;ger habe den Libanon freiwillig verlassen und sei gem&#228;&#223; &#167; 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AsylG -
unabh&#228;ngig von seinen Angaben zur Verfolgung und Gefahren - im Libanon oder Syrien kein Fl&#252;chtling. Diese Auffassung des
Bundesamts wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und dem VGH sodann best&#228;tigt. Der Kl&#228;ger stellte 2023 einen erneuten
Asylantrag, den das Bundesamt erneut ablehnte, was durch das VG Karlsruhe best&#228;tigt wurde. Der VGH hat die Berufung des Kl&#228;gers
wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen.</p>
<p style="margin-top: 18.0pt; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der VGH hat das (Berufungs-)Verfahren ausgesetzt und
dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der ma&#223;geblichen Richtlinie 2011/95/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2011 &#252;ber Normen f&#252;r die Anerkennung von Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, f&#252;r einen einheitlichen Status f&#252;r Fl&#252;chtlinge oder f&#252;r Personen mit Anrecht auf
subsidi&#228;ren Schutz und f&#252;r den Inhalt des zu gew&#228;hrenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Es geht in dem Verfahren im Kern darum, ob das UNRWA im
Rechtssinne Schutz und Beistand f&#252;r den Kl&#228;ger bietet. Ist dies der Fall, kann der Kl&#228;ger keinen Fl&#252;chtlingsschutz
beanspruchen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Kl&#228;ger ohne inhaltliche Pr&#252;fung seines Verfolgungsschicksals die
Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die zentrale dem EuGH vorgelegte Frage ist, ob es
f&#252;r die Feststellung, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht l&#228;nger gew&#228;hrt wird, hinreichend sei, wenn zum
Zeitpunkt der Entscheidung des zust&#228;ndigen Gerichts &#252;ber den Asylantrag eines staatenlosen Pal&#228;stinensers der Schutz oder
Beistand entfallen sei. Hierf&#252;r spreche aus Sicht des VGH das w&#228;hrend des Rechtsmittelverfahrens ergangene Urteil des EuGH
(C-563/22 <SN &amp; LN>; <a href='https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2024-06/cp240100de.pdf' class=' link link-external' target='_blank'>PM Nr. 100/24</a> des EuGH). In fr&#252;heren
Entscheidungen habe der EuGH jedoch darauf abgestellt, ob sowohl im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA als auch im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts dieser Schutz und Beistand entfallen sei (Urteil vom 3. M&#228;rz 2022 - C-349/20 - <NB, AB>). Hierauf gehe die Entscheidung vom 13. Juni 2024 nicht ein, so dass die zutreffende Auslegung der Vorschriften der
Qualifikationsrichtlinie nicht gekl&#228;rt sei.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">F&#252;r den Fall, dass der EuGH die erste Frage
bejaht, m&#246;chte der VGH zwei weitere Fragen kl&#228;ren lassen: Einmal geht es darum, ob f&#252;r die Frage, ob das UNRWA weiterhin
Schutz und Beistand leisten k&#246;nne und daher der Kl&#228;ger vom Fl&#252;chtlingsschutz ausgeschlossen sei, auf das gesamte
Einsatzgebiet des UNRWA (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gaza-Streifen) abzustellen sei oder nur auf den Teil des
Einsatzgebiets, in dem der Kl&#228;ger seinen letzten gew&#246;hnlichen Aufenthalt hatte. Weiter fragt der VGH, ob Schutz und Beistand des
UNRWA bereits dann entfallen seien, wenn die Einreise in den Teil des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Pal&#228;stinenser seinen
letzten gew&#246;hnlichen Aufenthalt hatte, nicht mehr m&#246;glich sei und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des
UNRWA zugleich nicht l&#228;nger gew&#228;hrt werde.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der VGH hat weiter ausgef&#252;hrt, dass mit der
Anwendbarkeit der Regelungen des EU Migrations- und Asylpakets ab dem 12. Juni 2026 neue materielle Regelungen gelten w&#252;rden. Diese
&#196;nderungen wirkten sich aber inhaltlich nicht auf die hier gestellten Fragen aus.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal; margin: 12.0pt 0cm 12.0pt 0cm;">Der Beschluss ist
unanfechtbar (A 12 S 1014/24; <a href='https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001637948' class=' link link-external' target='_blank'>Beschluss vom 11. Februar 2026</a>).</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;"><u>Hinweis</u>: Das Vorabentscheidungsverfahren ist
beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-230/26 anh&#228;ngig. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH
betrug im Jahr 2025 16,9 Monate (PM Nr. <a href='https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-03/cp260044de.pdf' class=' link link-external' target='_blank'>44/26</a> des EuGH). Nach
Abschluss des Verfahrens vor dem EuGH wird der VGH das Verfahren fortf&#252;hren.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 01 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Equal+Pay_+AGG-Klage+der+ehemaligen+Buergermeisterin+Todtmoos+abgewiesen</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 27.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26638006">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die
m&#252;ndliche Verhandlung vom 26. M&#228;rz 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die
Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin auf Schadensersatz und Entsch&#228;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
abgewiesen.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Kl&#228;gerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 B&#252;rgermeisterin
der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zun&#228;chst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft.
Nach der H&#228;lfte der Amtszeit wurde sie in die h&#246;here Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorg&#228;nger und ihr
Amtsnachfolger, beides M&#228;nner, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die h&#246;here Besoldungsgruppe A 15
eingestuft. Die Kl&#228;gerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachtr&#228;glich gleiche
Besoldung und Entsch&#228;digung erhoben.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025
&#252;berwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Kl&#228;gerin einen Schadensersatz in H&#246;he von 36.529,75 Euro
(Differenz der Bez&#252;ge zwischen A 14 und A 15) und eine Entsch&#228;digung wegen der festgestellten Diskriminierung in H&#246;he von
7.000 Euro zu zahlen (<a href='https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Equal-Pay_+Klage+der+ehemaligen+Buergermeisterin+der+Gemeinde+Todtmoos+erfolgreich/?LISTPAGE=23505200' class=' link link-external' target='_blank'>vgl.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025</a>). Es hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation
bei der Amtseinf&#252;hrung der Kl&#228;gerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorg&#228;nger.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Mit dem heute den Beteiligten bekannt gegebenem Tenor
hat der 4. Senat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin abgewiesen. Der Senat ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Kl&#228;gerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entsch&#228;digung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz hat.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat der Senat
insbesondere er&#246;rtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorg&#228;nger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden
kann. Vergleichsgespr&#228;che in der m&#252;ndlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde des 4. Senats
liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den n&#228;chsten Wochen zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal; margin: 12.0pt 0cm 0cm 0cm;">Der 4. Senat hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;"><strong>Hinweis</strong>: Der VGH wird eine gesonderte
Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden ver&#246;ffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum
Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 27 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Stuttgart 21: Klagen gegen „Abbindung“ der Gäubahn erfolglos</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26586558</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit gestern bekannt gegebenen Urteilen vom 18. März 2026 in zwei Klageverfahren über die geplante vorübergehende „Abbindung“ der Gäubahn (Bahnstrecke Stuttgart – Zürich) vom Hauptbahnhof Stuttgart entschieden. Er hat die im Wesentlichen auf den teilweisen Widerruf des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen abgewiesen. </span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 19.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Der 5. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit gestern bekannt gegebenen Urteilen vom 18. M&#228;rz 2026 in zwei Klageverfahren &#252;ber die
geplante vor&#252;bergehende &#8222;Abbindung&#8220; der G&#228;ubahn (Bahnstrecke Stuttgart &#8211; Z&#252;rich) vom Hauptbahnhof
Stuttgart entschieden. Er hat die im Wesentlichen auf den teilweisen Widerruf des ma&#223;geblichen Planfeststellungsbeschlusses
gerichteten Klagen abgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Sachverhalt</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Hintergrund der beiden
Klageverfahren ist die Planung der Deutschen Bahn im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 die Z&#252;ge der G&#228;ubahn (Strecke Stuttgart
&#8211; Z&#252;rich) vor&#252;bergehend am Bahnhof Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen. Reisende auf dieser Strecke k&#246;nnten den
Hauptbahnhof Stuttgart dann nur mit Umstieg in den Nahverkehr erreichen. Der genaue Zeitpunkt der Unterbrechung der G&#228;ubahn ist
derzeit offen. Erst mit Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels, dessen Inbetriebnahme fr&#252;hestens im Jahr 2032 zu erwarten ist, soll
die G&#228;ubahn wieder direkt zum Stuttgarter Hauptbahnhof verkehren.</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Der
Planfeststellungsbeschluss f&#252;r den Abschnitt 1.5 des Projekts Stuttgart 21 sieht vor, dass der Bahndamm, auf dem derzeit die
G&#228;ubahn verkehrt, teilweise abgetragen wird, um die zuk&#252;nftige S-Bahn-Strecke (S-Bahn-Anbindung Stuttgart Nord) endg&#252;ltig
herstellen zu k&#246;nnen. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. &#8211; Kl&#228;gerin im Verfahren 5 S 1370/25 &#8211; und der
Landesnaturschutzverband Baden-W&#252;rttemberg e.V. &#8211; Kl&#228;ger im Verfahren 5 S 581/25 &#8211; wollten mit ihren Klagen im
Wesentlichen den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erreichen. Sie sind unter anderem der Meinung, dass eine
Unterbrechung der G&#228;ubahn f&#252;r viele Jahre nicht zul&#228;ssig sei und es an der erforderlichen Ermittlung der daraus
resultierenden Klimafolgen fehle.</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Einen Antrag der
Deutschen Umwelthilfe auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hat der VGH bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2025 abgelehnt (5 S
385/25) (s. <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/%20Medien/S+21_+Eilantrag+Gaeubahn' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
des VGH vom 04. Juli 2025</a></span><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">).</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Mit gestern den
Beteiligten bekanntgegebenem Tenor hat der 5. Senat die beiden Klagen abgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Er ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Kl&#228;ger den (teilweisen) Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen k&#246;nnten. Insbesondere folge
dies nicht aus der nach den gesetzlichen Vorgaben zwischenzeitlich erforderlichen Ber&#252;cksichtigung der Klimafolgen eines Vorhabens.
Die f&#252;r einen Widerruf hier ma&#223;geblichen Voraussetzungen des &#167;&#160;49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien nicht
erf&#252;llt. Danach d&#252;rfe ein rechtm&#228;&#223;iger beg&#252;nstigender Verwaltungsakt nur dann widerrufen werden, wenn die
Beh&#246;rde aufgrund nachtr&#228;glich eingetretener Tatsachen oder aufgrund einer ge&#228;nderten Rechtsvorschrift berechtigt w&#228;re,
den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das &#246;ffentliche Interesse gef&#228;hrdet w&#228;re. Bei einer
Rechts&#228;nderung sei aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes zudem erforderlich, dass von dem Verwaltungsakt noch kein Gebrauch gemacht
worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall der G&#228;ubahn nicht erf&#252;llt. Die Deutsche Bahn habe von dem
Planfeststellungbeschluss bereits Gebrauch gemacht. Der Widerrufstatbestand nachtr&#228;glich eingetretener Tatsachen sei daneben in der
vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Unabh&#228;ngig davon fehle es auch an einer entscheidungserheblichen
Tatsachen&#228;nderung.</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen.</span> <span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Gegen die
Nichtzulassung der Revision k&#246;nnen sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist
hierf&#252;r betr&#228;gt einen Monat nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils (5 S 1370/25 und 5 S 581/25).</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Hinweis</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><span style="font-size: 12.0pt; line-height: 107%;">Die schriftlichen
Urteilsgr&#252;nde liegen in beiden Verfahren noch nicht vor. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidungen
gemacht werden. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt wann die Urteilsgr&#252;nde vorliegen k&#246;nnen nicht gemacht werden.</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 19 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Geschäftsjahr 2025 mit Ausblick auf das Jahr 2026: Erstinstanzliche Verwaltungsgerichte: Äußerst hohe Belastung durch die höchsten Asyleingänge seit 2017; </b><b>Verwaltungsgerichtshof: Insgesamt Verkürzung der Verfahrensdauer; </b><b>Ausblick auf anstehende Entscheidungen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26560063</link>
      <description><![CDATA[<b>Geschäftsjahr 2025 mit Ausblick auf das Jahr 2026: Erstinstanzliche Verwaltungsgerichte: Äußerst hohe Belastung durch die höchsten Asyleingänge seit 2017; </b><b>Verwaltungsgerichtshof: Insgesamt Verkürzung der Verfahrensdauer; </b><b>Ausblick auf anstehende Entscheidungen</b><p class="pbs-datum">Datum: 17.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26560072">
<p>Den Gesch&#228;ftsbericht nebst Statistik entnehmen Sie bitte den nachstehenden Links:</p>
<p><a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1731440863/jum1/JuM/VGH/Presse/Jahrespressebericht_2025_VGH.pdf">Gesch&#228;ftsbericht 2025 (PDF,
541 KB)</a></p>
<p><a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-766640310/jum1/JuM/VGH/Presse/PressemitteilungVGs%20Statistik.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit
VG (PDF, 177 KB)</a></p>
<p><a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E1144848681/jum1/JuM/VGH/Presse/Pressemitteilung%20VGH%20Statistik.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit
VGH (PDF, 92 KB)</a></p>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 17 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage gegen Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen<br /><justify><br /></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Walheim+Klaeschlammheizkraftwerk</link>
      <description><![CDATA[Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 10. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 12.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26528054">
<p><strong>Klage gegen Kl&#228;rschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><br />
Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung am 10. M&#228;rz 2026 mit dem heute
bekannt gegebenen Urteil die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung f&#252;r das
Kl&#228;rschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die beigeladene Betreiberin (EnBW) beabsichtigt auf der ehemaligen Kohlehalde ihres
stillgelegten Kohlekraftwerks ein sog. Kl&#228;rschlammheizkraftwerk zu errichten. Dieses dient prim&#228;r der Verbrennung von
Kl&#228;rschlamm, einem Nebenprodukt der Abwasserreinigung in kommunalen Kl&#228;ranlagen, und erzeugt zudem in geringem Umfang Energie.
Mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2024 wurde der EnBW der vorzeitige Beginn bestimmter vorbereitender
Ma&#223;nahmen und Tiefbauarbeiten gestattet. Den dagegen eingereichten Eilantrag hat der VGH mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 10 S
68/25) abgelehnt und die diesbez&#252;gliche Klage der Gemeinde Walheim mit Urteil vom 6. Mai 2025 (Az. 10 S 1918/24) abgewiesen (vgl.
Pressemitteilung vom 6. Mai 2025 <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23975949' title='Pressemitteilung vom 6. Mail 2025' class=' link link-external' target='_blank'>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23975949).</a></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 hat das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart der EnBW einen
Vorbescheid &#252;ber das Vorliegen bestimmter immissionsschutzrechtlicher Voraussetzungen sowie die erste immissionsschutzrechtliche
Teilgenehmigung f&#252;r die Errichtung der baulichen Anlagen des Kl&#228;rschlammheizkraftwerks erteilt. Darin ist auch das nach &#167; 36
BauGB bauplanungsrechtlich erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzt, nachdem die Gemeinde dies zuvor versagt hatte. Die Gemeinde
Walheim hat gegen diesen Bescheid am 14. Juli 2025 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie im Wesentlichen vor, ihre
Planungshoheit sei verletzt, da das Vorhaben baurechtlich im Au&#223;enbereich (&#167; 35 BauGB) liege und dort nicht zul&#228;ssig sei.
Zudem k&#246;nnten die beim Betrieb der Anlage anfallenden Br&#252;denabw&#228;sser nicht &#252;ber einen Kanal in die kommunale
Kl&#228;ranlage eingeleitet werden. Der von der Betreiberin stattdessen vorgesehene Abtransport der Br&#252;denabw&#228;sser &#252;ber
Lastwagen (sog. Rollender Kanal) stelle keine baurechtlich gesicherte Erschlie&#223;ung dar. Das beklagte Land und die EnBW sind dem
entgegengetreten.&#160;</p>
<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 10. Senat hat am 10. M&#228;rz 2026 ausf&#252;hrlich zur Zul&#228;ssigkeit und
Begr&#252;ndetheit der Klage verhandelt und dabei mit den Beteiligten die Gegebenheiten auf dem Betriebsgel&#228;nde sowie in der
n&#228;heren Umgebung in Walheim in Augenschein genommen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde des 10. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den
Beteiligten in den n&#228;chsten Wochen zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 10. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision k&#246;nnen sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierf&#252;r
betr&#228;gt einen Monat nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils (Az. 10 S 1290/25).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden ver&#246;ffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit
k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, wann die
Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 12 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einladung zur Jahrespressekonferenz 2026]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Vorank_JPK</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am</justify> <br /><center><b>Dienstag, den 17. März 2026 um 11:00 Uhr.</b></center><p class="pbs-datum">Datum: 26.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26381824">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg findet statt
am</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;<strong>Dienstag, den 17. M&#228;rz 2026 um 11:00 Uhr.</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Pr&#228;sident Prof. Dr. Malte Gra&#223;hof informiert &#252;ber die
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des Jahres 2025 und gibt einen Ausblick auf das Jahr 2026, insbesondere die Bearbeitung von Asylverfahren.</p>
<p>Zudem berichten die Pressesprecherinnen &#252;ber aktuelle Verfahren, die f&#252;r &#214;ffentlichkeit und Medien von Interesse
sind.</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Konferenzraum 243.</p>
<p>Um Anmeldung unter <a href='mailto:pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de%20' class=' p-icon-email' target='_blank'>pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de</a> wird gebeten.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 26 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Kasino“ Ettlingen: Zugang für AfD am 22. Februar ohne Auflagen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26341671</link>
      <description><![CDATA[Die Gemeinde Ettlingen muss der AfD für ihre am 22.02.2026 geplante Wahlkampfveranstaltung Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung „Kasino“ ohne weitere Auflagen gewähren. Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hob mit seiner heutigen Entscheidung das zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Zutritts- und Auftrittsverbot für Martin Sellner auf und gab damit der Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds der AfD statt.<p class="pbs-datum">Datum: 21.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26341680">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Gemeinde Ettlingen muss der AfD f&#252;r ihre am 22.02.2026 geplante
Wahlkampfveranstaltung Zutritt zu der &#246;ffentlichen Einrichtung &#8222;Kasino&#8220; ohne weitere Auflagen gew&#228;hren. Der
Verwaltungsgerichthof (VGH) hob mit seiner heutigen Entscheidung das zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Zutritts- und
Auftrittsverbot f&#252;r Martin Sellner auf und gab damit der Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds der AfD statt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zum Sachverhalt und der Entscheidung der Vorinstanz siehe die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2026:</p>
<p><a href='https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Ettlingen_+Stadt+muss+AfD+Zugang+zum+_Kasino_+fuer+Veranstaltung+am+22_+Februar+gewaehren+_+aber+ohne+Martin+Sellner/?LISTPAGE=26209335%20' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
des Verwaltungsgerichts Karlsruhe</a></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Antragsteller des Eilverfahrens ist Gemeinderatsmitglied f&#252;r die AfD und wollte mit
der am 19.02.2026 eingelegten Beschwerde erreichen, das &#8222;Kasino&#8220; in Ettlingen ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene
Auflage des Zutritts- und Auftrittsverbots f&#252;r Martin Sellner f&#252;r die Wahlkampfveranstaltung am 22.02.2026 zu nutzen.</p>
<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 21.02.2026 der Beschwerde stattgegeben und die
vom Verwaltungsgericht verh&#228;ngte Auflage aufgehoben. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat in seiner Entscheidung aus:</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Antragsteller hat einen Anspruch auf &#220;berlassung des &#8222;Kasinos&#8220; im
Umfang des abgeschlossenen Mietvertrags ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einschr&#228;nkende Ma&#223;gabe. Der
Zugangsanspruch folgt aus &#167; 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Danach haben die Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts
und der sogenannten Widmung einen Anspruch, die &#246;ffentliche Einrichtung zu benutzen. Eine wirksame Beschr&#228;nkung der Widmung der
&#246;ffentlichen Einrichtung ist hier nicht erfolgt. Auch soweit das Verwaltungsgericht eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r
die Verbreitung extremistischer und rassistischer Inhalte sieht und auf das gegen die Menschenw&#252;rde versto&#223;ende
&#8222;Remigrationskonzept&#8220; von Martin Sellner hinweist, ergibt sich alleine hieraus noch keine Rechtfertigung der Einschr&#228;nkung
des Zugangsanspruchs des Antragstellers.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Kn&#252;pft die Zugangsverweigerung an Veranstaltungsinhalte an, die &#8211; wie hier
&#8211; dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (und mit Blick auf den Veranstalter der Versammlungsfreiheit) unterfallen, m&#252;ssen schon
aufgrund des hohen Gewichts der betroffenen Grundrechte konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass eine Rechtsverletzung &#8211;
insbesondere in Gestalt von &#196;u&#223;erungsdelikten wie z.B. Beleidigung oder Volksverhetzung &#8211; droht. Der Schutzbereich der
Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit der Meinung unabh&#228;ngig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder
Gef&#228;hrlichkeit. F&#252;r die staatlichen Beschr&#228;nkung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer
individualisierbaren konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung. Daf&#252;r, dass diese Gefahrenschwelle bei einer Teilnahme oder
eines Auftritts von Martin Sellner bei der konkreten Veranstaltung im &#8222;Kasino&#8220; erreicht w&#252;rde, wurden von der Gemeinde
jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Weder hat sie sich konkret mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden
&#196;u&#223;erungen auseinandergesetzt noch dargelegt, dass es in der Vergangenheit bei der Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen zu
&#196;u&#223;erungsdelikten gekommen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat sich hierzu nicht verhalten. Im &#220;brigen kann m&#246;glichen
Gefahren in Bezug auf den konkreten Verlauf der Veranstaltung &#252;ber die Regelungen des Versammlungsrechts Rechnung getragen werden. Ein
Einschreiten der Polizei w&#228;re dann m&#246;glich.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 357/26).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Sat Feb 21 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[SWR „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ ohne FDP – Eilantrag auch in der zweiten Instanz abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26308081</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die TV-Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ kann wie vom SWR geplant am 24.02.2026 nur unter Beteiligung der Spitzenkandidaten von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und AfD stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heutigem Beschluss die Beschwerde der FDP gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.02.2026 zurückgewiesen. Die Eilanträge der FDP haben somit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 16.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26308090">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die TV-Sendung &#8222;Die Debatte &#8211; wer &#252;berzeugt
Baden-W&#252;rttemberg?&#8220; kann wie vom SWR geplant am 24.02.2026 nur unter Beteiligung der Spitzenkandidaten von CDU, B&#252;ndnis
90/Die Gr&#252;nen und AfD stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heutigem Beschluss die Beschwerde der FDP gegen die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.02.2026 zur&#252;ckgewiesen. Die Eilantr&#228;ge der FDP haben somit auch in der
zweiten Instanz keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Mit Beschluss vom 12.02.2026 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere
Eilantr&#228;ge der FDP im Zusammenhang mit der Sendung &#8222;Die Debatte &#8211; wer &#252;berzeugt Baden-W&#252;rttemberg?&#8220; (in
der Medienberichterstattung auch als &#8222;SWR-TV-Triell&#8220; bezeichnet) abgelehnt. Die FDP wollte erreichen, dass auch der
Spitzenkandidat der FDP an der am 24.02.2026 zur Ausstrahlung geplanten Diskussionssendung zwischen den Spitzenkandidaten der CDU, des
B&#252;ndnis90/Die Gr&#252;nen sowie der AfD, teilnehmen kann. F&#252;r den Fall der Ablehnung dieses Antrags begehrte die FDP die
Ausladung des AfD-Kandidaten, hilfsweise die Sendung abzusagen oder die geplante Sendung mindestens eine Woche vor der weiter geplanten
Sendung &#8222;Die Wahlarena&#8220; am 26.02.2026 auszustrahlen. Bei der am 26.02.2026 geplanten Sendung die &#8222;Wahlarena&#8220; sind
neben der FDP Vertreter von allen Parteien eingeladen, die bei der Landtagswahl am 08.03.2026 realistische Chancen auf einen Einzug in den
Landtag haben.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Siehe hierzu ausf&#252;hrlich die Pressemitteilung des VG Stuttgart vom
12.02.2026:</p>
<p><a href='https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/26288831' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung des VG Stuttgart</a></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die gegen den Beschluss des VG Stuttgart gerichtete Beschwerde der FDP hat
der VGH nun in der zweiten Instanz vollumf&#228;nglich zur&#252;ckgewiesen. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Die FDP hat nach dem ma&#223;geblichen Grundsatz der
&#8222;abgestuften Chancengleichheit&#8220; keinen Anspruch auf Einbeziehung in die am 24.02.2026 geplante Sendung &#8222;Die Debatte
&#8211; wer &#252;berzeugt Baden-W&#252;rttemberg?&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Seit der vergangenen Landtagswahl ist es zu erheblichen
politischen Gewichtsverschiebungen zwischen den Parteien &#8211; insbesondere auch der AfD im Verh&#228;ltnis zur FDP &#8211; gekommen.
Dies spiegelt sich &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum in den Umfrageergebnissen mehrerer renommierter Meinungsforschungsinstitute und
auch den Wahlergebnissen auf Bundesebene wider. Die Unterschiede in der politischen Bedeutung sind zwischen den eingeladenen Parteien und
der FDP danach so gro&#223;, dass sie in Abw&#228;gung mit der Rundfunkfreiheit des SWR die vollst&#228;ndige Nichtber&#252;cksichtigung
des Spitzenkandidaten der FDP bei der Sendung &#8222;Die Debatte&#8220; rechtfertigen. Die Chancengleichheit der FPD ist dabei durch ihre
Teilnahme an der nachfolgenden zweiten zentralen Sendung der Vorwahlberichterstattung des SWR &#8222;Die Wahlarena&#8220; sichergestellt.
Ferner liegt der Debattensendung ein schl&#252;ssiges und von dem SWR folgerichtig umgesetztes Sendungskonzept zugrunde, das eine
Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl erfordert.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Soweit die FDP in ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung
darauf abstellt, dass die AfD keine &#8222;faktische Machtperspektive&#8220; habe in ein &#8222;herausgehobenes Staatsamt&#8220;
gew&#228;hlt zu werden, und deswegen nicht eingeladen werden d&#252;rfe, ist eine solche Differenzierung nicht zwingend und entspricht auch
nicht dem Sendekonzept des SWR f&#252;r die Sendung &#8222;Die Debatte&#8220;. Ausreichend ist, dass der SWR die AfD unter dem
Gesichtspunkt des voraussichtlich &#8222;pr&#228;genden politischen Einflusses&#8220; als gegebenenfalls gr&#246;&#223;te
Oppositionsfraktion ber&#252;cksichtigt hat.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Auch die weiteren Antr&#228;ge der FDP (auf
Nichtbeteiligung der AfD, Absage der Sendung, Vorverlegung der Sendung) haben keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Rechts auf
Chancengleichheit nicht vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 306/26).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 16 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der „Hornisgrinde-Wolf“ darf getötet werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Der+_Hornisgrinde-Wolf_+darf+getoetet+werden</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute (16. Februar 2026) in zwei Eilverfahren die vom Umweltministerium Baden-Württemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zur Tötung des „Hornisgrinde-Wolfs“ (GW2672m) für voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar erklärt und damit die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Wolf darf damit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 16.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26308064">
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute (16. Februar 2026) in zwei
Eilverfahren die vom Umweltministerium Baden-W&#252;rttemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zur T&#246;tung des
&#8222;Hornisgrinde-Wolfs&#8220; (GW2672m) f&#252;r voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig und vollziehbar erkl&#228;rt und damit die
Beschwerden von Naturschutzverb&#228;nden gegen die gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026
zur&#252;ckgewiesen. Der Wolf darf damit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. M&#228;rz 2026 get&#246;tet werden.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im
vorangegangen erstinstanzlichen Eilverfahren: <a href='https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Antrag+des+Naturschutzinitiative+e_+V_+gegen+die+Anordnung+der+Toetung+des+_Hornisgrinde-Wolfes_+erfolglos' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
des VG Stuttgart</a>. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilantr&#228;ge der Naturschutzverb&#228;nde mit Beschl&#252;ssen vom 5.
Februar 2026 abgelehnt (6 K 867/26 und 6 K 868/26). Hiergegen haben beide Naturschutzverb&#228;nde am 6. Februar 2026 Beschwerde vor dem
Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt. Nachdem das Umweltministerium die Bitte des Senats, mit der T&#246;tung bis zum 16. Februar 2026
zuzuwarten, abgelehnt hatte, hat der VGH im Wege einer Zwischenentscheidung mit Beschl&#252;ssen vom 9. Februar 2026 die T&#246;tung des
Wolfes bis zu einer Entscheidung &#252;ber die Beschwerden, l&#228;ngstens bis zum 16. Februar 2026, untersagt. Damit ist verhindert
worden, dass vor der ausstehenden Beschwerdeentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;"><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</strong></p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Nach der Entscheidung des f&#252;r das Naturschutzrecht zust&#228;ndigen 5.
Senats des VGH liegen die Voraussetzungen der vom Umweltministerium herangezogenen Rechtsgrundlage f&#252;r die T&#246;tung des Wolfs
GW2672m (&#167; 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz) vor. Diese Vorschrift erm&#246;glicht es, von dem naturschutzrechtlichen
Verbot, wild lebenden Tieren der besonders gesch&#252;tzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu t&#246;ten, eine
Ausnahme zu erteilen. Eine solche Ausnahme kann u.a. im Interesse der Gesundheit des Menschen ergehen, darf aber nur erteilt werden, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, dass die Erteilung
einer Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen &#8211; anders als bei der Erteilung einer Ausnahme z.B. aus wirtschaftlichen
Gr&#252;nden - keine hohe Schadenswahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr verlange. Es m&#252;ssten aber greifbare Anhaltspunkte
daf&#252;r vorliegen, dass sich eine Gef&#228;hrdungslage f&#252;r den Menschen entwickele. Das sei hier der Fall. Die vom
Umweltministerium vorlegte Dokumentation &#252;ber den Zeitraum von Januar 2024 bis Anfang Februar 2026 belege, dass der Wolf GW 2672m sich
immer &#246;fter dem Menschen in einem Abstand von weniger als 30 m n&#228;here. Dies lasse auf einen zunehmenden Habituierungseffekt des
Wolfs schlie&#223;en. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei mit Situationen zu rechnen, die f&#252;r den Menschen
gef&#228;hrlich werden k&#246;nnten &#8211; einschlie&#223;lich Angriffen des Wolfs mit der Folge entsprechender Verletzungen.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Zur T&#246;tung des Wolfs GW 2672m gebe es keine zumutbare Alternative. Die
M&#246;glichkeit, Menschen das Betreten der Bereiche zu verbieten, in denen mit einem Zusammentreffen des Menschen mit dem Wolf zu rechnen
ist, oder dort zumindest eine Leinenpflicht f&#252;r Hunde anzuordnen, sei schon deshalb keine zumutbare Alternative, weil sie nicht
effektiv umgesetzt werden k&#246;nne. Eine zumutbare Alternative liege auch nicht darin, den Wolf zu vergr&#228;men. Denn
Vergr&#228;mungsma&#223;nahmen m&#252;ssten darauf abzielen, dass der Wolf die angewandte Vergr&#228;mungsmethode (z.B. den Beschuss mit
Vergr&#228;mungsmunition) generell mit seiner Ann&#228;herung an den Menschen in Verbindung bringe. Dies sei nach den vorliegenden
fachlichen Stellungnahmen bereits f&#252;r sich genommen schwierig. Hier komme noch hinzu, dass GW 2672m inzwischen eine Vielzahl nicht
negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht habe. Daher spreche wenig bis nichts daf&#252;r, dass eine Vergr&#228;mung in seinem Fall
den gew&#252;nschten Effekt habe.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Schlie&#223;lich verschlechtere die erteilte Ausnahme den Erhaltungszustand
der Wolfspopulation nicht. Ma&#223;geblich abzustellen sei auf den Erhaltungszustand der Population in ihrem nat&#252;rlichen
Verbreitungsgebiet und nicht ausschlie&#223;lich auf die lokale Population. Selbst wenn deren Erhaltungszustand als ung&#252;nstig
einzustufen sei, d&#252;rfe eine Ausnahme erteilt werden, sofern sich dieser ung&#252;nstige Erhaltungszustand nicht noch weiter
verschlechtere und die Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands nicht behindert werde. Diese Voraussetzungen hat der Senat
bejaht.</p>
<p style="text-align: justify; text-justify: inter-ideograph;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar (5 S 268/26 und 5 S 269/26).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 16 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Verwaltungsgerichtstagung Baden-Württemberg: Erfolgreiche Premiere in Karlsruhe-Rüppurr</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Verwaltungsgerichtstagung+Baden-Wuerttemberg_+Erfolgreiche+Premiere+in+Karlsruhe-Rueppurr</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Vom 5. bis 6. Februar 2026 fand in Karlsruhe-Rüppurr die erste Verwaltungsgerichtstagung Baden-Württemberg statt. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Prof. Dr. Malte Graßhof, hatte alle Richterinnen und Richter der baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeladen, und rund 200 von ihnen folgten seiner Einladung.</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 10.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26277147">
<p style="text-align: justify;">Vom 5. bis 6. Februar 2026 fand in Karlsruhe-R&#252;ppurr die erste Verwaltungsgerichtstagung
Baden-W&#252;rttemberg statt. Der Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichtshofs, Prof. Dr. Malte Gra&#223;hof, hatte alle Richterinnen und
Richter der baden-w&#252;rttembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeladen, und rund 200 von ihnen folgten seiner Einladung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Tagung begann mit einem Gru&#223;wort des Ministeriums der Justiz und f&#252;r Migration
Baden-W&#252;rttemberg, das von Herrn Ministerialdirektor Elmar Steinbacher &#252;berbracht wurde. Der Pr&#228;sident des
Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Korbmacher, gab sodann mit seinem pointierten und facettenreichen Festvortrag &#8222;Aktuelle
Herausforderungen und hausgemachte Probleme der Verwaltungsgerichtsbarkeit&#8220; wichtige Impulse f&#252;r eine selbstkritische Reflexion
bei der verwaltungsrichterlichen T&#228;tigkeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Anschluss folgten zwei praxis- und zukunftsrelevante Vortr&#228;ge von Richterinnen und Richtern
&#252;ber den Einsatz von K&#252;nstlicher Intelligenz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einschlie&#223;lich der diesbez&#252;glichen
datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie eine Einf&#252;hrung in die gro&#223;e Reform des Gemeinsamen Europ&#228;ischen Asylsystems, die
ab Mitte Juni 2026 anzuwenden sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Am zweiten Tag der Tagung fanden Workshops zu unterschiedlichen Themen statt, darunter die Best Practice
beim Abfassen von Entscheidungen, Medienarbeit, k&#252;nftige Einsatzfelder K&#252;nstlicher Intelligenz, Praxis der Beweiserhebung,
Eilfall-Management im Aufenthalts- und Versammlungsrecht, Instrumente des Straf- und Ausweisungsrechts bei Straff&#228;lligkeit von
Ausl&#228;ndern sowie Tatsachenermittlung im Bereich Glaube und Religion in Asylverfahren. Diese spiegelten sowohl die Bandbreite als auch
die aktuellen und k&#252;nftigen Herausforderungen der Verwaltungsgerichtbarkeit in einer sich rasant ver&#228;nderten Welt wider.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Workshops stellte der Vorsitzende des Normenkontrollrats Baden-W&#252;rttemberg,
Oberb&#252;rgermeister a.D. Dr. Dieter Salomon, die Arbeitsweise und Themenschwerpunkte des Rates vor, die sich auf
B&#252;rokratievermeidung, B&#252;rokratieabbau und bessere Rechtssetzung konzentrieren. Den nachdenklichen wie inspirierenden Abschluss
der Tagung bildete die kontroverse und lebendige Podiumsdiskussion zum Thema &#8222;Rechtsstaat in der Krise?&#8220;, an der der
Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Robert Keller, die Landr&#228;tin des Landkreises Sigmaringen Stefanie B&#252;rkle, der
Karlsruher Rechtsanwalt Dr. Dirk Herrmann, Dr. Dieter Salomon und der freie Rechtsjournalist Dr. Philip Raillon teilnahmen und die von der
Vizepr&#228;sidentin des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Dr. Isabel R&#246;cker moderiert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verwaltungsgerichtstagung Baden-W&#252;rttemberg war ein gro&#223;er Erfolg. Sie bot eine hervorragende
Plattform f&#252;r den fachlichen und pers&#246;nlichen Austausch und setzte wichtige Impulse f&#252;r eine zukunftsgerichtete und
zukunftsfeste Verwaltungsgerichtsbarkeit.&#160;</p>
<p><img style="display: block; margin-left: auto; margin-right: auto;" alt="Verwaltungsgerichtstag KA" height="317" width="500" src="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E450175292/jum1/JuM/VGH/VGTBW%202026-1120.jpg"/></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 10 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>„Hornisgrinde Wolf“ - Zwischenentscheidung: Wolf darf vorerst nicht abgeschossen werden </span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26262545</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat heute (9. Februar 2026) eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) getroffen und angeordnet, dass der „Hornisgrinde Wolf“ vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerden der Naturschutzverbände durch den Senat, längstens jedoch bis zum 16. Februar 2026, nicht abgeschossen werden darf. </span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26262554">
<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg (VGH) hat heute (9. Februar 2026) eine Zwischenentscheidung (sog. H&#228;ngebeschluss)
getroffen und angeordnet, dass der &#8222;Hornisgrinde Wolf&#8220; vorl&#228;ufig bis zur Entscheidung &#252;ber die Beschwerden der
Naturschutzverb&#228;nde durch den Senat, l&#228;ngstens jedoch bis zum 16. Februar 2026, nicht abgeschossen werden darf.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Senat f&#252;hrt in seiner Entscheidung aus, dass mit dem Abschuss des Wolfes vor einer Entscheidung &#252;ber die Beschwerden der
Naturschutzverb&#228;nde vollendete Tatsachen geschaffen w&#252;rden. Zur Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch
erforderlich, dass sowohl die Naturschutzverb&#228;nde ihre Beschwerde begr&#252;nden k&#246;nnen, als auch das Umweltministerium hierzu
Stellung nehmen kann. Der Senat geht davon aus, dass eine endg&#252;ltige Entscheidung bis zum 16. Februar 2026 getroffen werden kann.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der VGH wird eine Pressemitteilung herausgegeben, sobald &#252;ber die Beschwerden entschieden ist (5 S 268/26 und 5 S 269/26).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Zur Vorinstanz siehe Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 (Az. 6 K 867/26 und 6 K 868/26): <a href='https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Antrag+des+Naturschutzinitiative+e_+V_+gegen+die+Anordnung+der+Toetung+des+_Hornisgrinde-Wolfes_+erfolgloshttps://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Antrag+des+Naturschutzinitiative+e_+V_+gegen+die+Anordnung+der+Toetung+des+_Hornisgrinde-Wolfes_+erfolglos' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
VG Stuttgart vom 5. Februar 2026</a></p>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 09 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>„Hornisgrinde Wolf“: Beschwerden beim VGH eingegangen</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Hornisgrinde+Wolf_+Beschwerden+beim+VGH+eingegangen</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind zwei Beschwerden der Naturschutzvereine gegen die beiden gleichgelagerten Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend den „Hornisgrinde Wolf“ eingegangen.</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 06.02.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg sind zwei Beschwerden der Naturschutzvereine gegen die beiden gleichgelagerten
Eilbeschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend den &#8222;Hornisgrinde Wolf&#8220; eingegangen.</p>
<p>Die Beschwerden sind noch nicht begr&#252;ndet. Der zust&#228;ndige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat das Umweltministerium
darum gebeten, bis einschlie&#223;lich 16.02.2026 von Vollzugsma&#223;nahmen abzusehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die
Beteiligten - in Hinblick auf die Eilbed&#252;rftigkeit der Sache - bis dahin Stellung nehmen werden und anschlie&#223;end eine
Entscheidung ergehen kann.</p>
<p>Die Beschwerden gegen die Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2026 (Az. 6 K 867/26 und 6 K 868/26) sind beim VGH
unter den Aktenzeichen 5 S 268/26 und 5 S 269/26 anh&#228;ngig. <a href='https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Antrag+des+Naturschutzinitiative+e_+V_+gegen+die+Anordnung+der+Toetung+des+_Hornisgrinde-Wolfes_+erfolglos' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
Verwaltungsgericht Stuttgart</a></p>
<p>Der VGH wird eine Pressemitteilung herausgegeben, sobald &#252;ber die Beschwerden entschieden ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 06 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Autofahren+mit+Niqab</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 19.01.2026</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg (VGH) hat im Anschluss an die
m&#252;ndliche Verhandlung vom 25. November 2025 die Berufung der Kl&#228;gerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu
d&#252;rfen, &#252;berwiegend zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin hat prim&#228;r die Feststellung begehrt, dass sie trotz des
stra&#223;enverkehrsrechtlichen Verh&#252;llungsverbots in &#167; 23 Abs. 4 Satz 1 Stra&#223;enverkehrs-Ordnung (StVO) beim Autofahren
einen Niqab tragen darf, ohne hierf&#252;r einer beh&#246;rdlichen Ausnahmegenehmigung zu bed&#252;rfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das
beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verh&#252;llungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb
vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der 13. Senat unabh&#228;ngig davon, dass der Kl&#228;gerin kein Rechtsanspruch auf die
Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Beh&#246;rdenentscheidung dazu verpflichtet,
&#252;ber den von der Kl&#228;gerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist Muslimin, die sich aus religi&#246;ser &#220;berzeugung verpflichtet sieht, in der
&#214;ffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Stra&#223;enverkehr lehnte das Ministerium f&#252;r Verkehr Baden-W&#252;rttemberg ab.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023 (12 K 4383/22) ab. Im
Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Kl&#228;gerin geltend, das Verh&#252;llungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre
Religionsfreiheit. Zur Aus&#252;bung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines
Kraftfahrzeugs angewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des 13. Senats</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin hat der Senat
mit heute bekannt gegebenem Urteil &#252;berwiegend zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung seines Urteils hat der Senat ausgef&#252;hrt,
das Verbot in &#167; 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verh&#252;llen oder zu verschleiern, dass der F&#252;hrer eines
Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgem&#228;&#223;. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugf&#252;hrers bei
automatisierten Verkehrskontrollen (&#8222;Blitzerfotos&#8220;) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Stra&#223;enverkehr und dem
Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stra&#223;enverkehrs-Ordnung
diesen Rechtsg&#252;tern Vorrang vor der Religionsfreiheit einr&#228;ume.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom
Verh&#252;llungsverbot. Das dem Ministerium f&#252;r Verkehr Baden-W&#252;rttemberg zur Entscheidung &#252;ber den entsprechenden Antrag
der Kl&#228;gerin einger&#228;umte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass
die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens k&#246;nne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn
dem Betroffenen der Verzicht auf das F&#252;hren eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gr&#252;nden nicht zugemutet werden
k&#246;nne. Auf solche Gr&#252;nde k&#246;nne sich die Kl&#228;gerin schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am
Stra&#223;enverkehr teilgenommen und dabei regelm&#228;&#223;ig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gr&#252;nde
f&#252;r die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings m&#252;sse das Ministerium f&#252;r Verkehr &#252;ber den Antrag der Kl&#228;gerin auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm einger&#228;umte Ermessen nicht fehlerfrei ausge&#252;bt habe. Es habe die
Bedeutung der Religionsfreiheit f&#252;r die Kl&#228;gerin nicht hinreichend gew&#252;rdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das
Verh&#252;llungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Stra&#223;enverkehr sichere. Soweit diese im Stra&#223;enverkehr &#252;berhaupt
erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeintr&#228;chtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen k&#246;nnen die
Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
erheben (Az. 13 S 1456/24).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 19 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Alle Urteile vom 8. Oktober 2025 rechtskräftig</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26056009</link>
      <description><![CDATA[Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 9. Oktober 2025 bekannt gegebenen Urteilen vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (s. <link href="https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rueckzahlung+von+Corona-Soforthilfen_+Berufungen+der+L-Bank+erfolglos_+Berufungen+der+Klaeger+teilweise+erfolgreich">Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025</link>). In keinem der Verfahren wurde ein Rechtsmittel eingelegt, alle Entscheidungen sind damit rechtskräftig.<p class="pbs-datum">Datum: 09.01.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26056018">
<p>Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 9. Oktober 2025 bekannt gegebenen Urteilen vom 8. Oktober 2025 in sechs
Musterverfahren zur Frage der R&#252;ckzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (s. Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025). In keinem der
Verfahren wurde ein Rechtsmittel eingelegt, alle Entscheidungen sind damit rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Urteile mitsamt der Entscheidungsgr&#252;nde k&#246;nnen kostenlos auf der Internetseite &#8222;Landesrecht BW&#8220; &#252;ber eine
Suche in der Kategorie &#8222;Rechtsprechung&#8220; durch die Angabe der VGH-Aktenzeichen der Verfahren (14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S
2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25 und 14 S 303/25) abgerufen werden.</p>
<p><a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rueckzahlung+von+Corona-Soforthilfen_+Berufungen+der+L-Bank+erfolglos_+Berufungen+der+Klaeger+teilweise+erfolgreich' class=' link link-external' target='_blank'>Pressemitteilung
vom 9. Oktober 2025</a></p>
<p><a href='https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/search' class=' link link-external' target='_blank'>Internetseite "Landesrecht BW"</a></p>
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</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 09 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
  </channel>
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