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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2020</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2020</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[Universitätsklinikum Heidelberg: VGH bestätigt Untersagung der Presseinformation zum &quot;Bluttest HeiScreen&quot;]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872620</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde des Universitätsklinikums Heidelberg (Antragsgegner) zurückgewiesen, mit dem einem Eilantrag des geschäftsführenden ärztlichen Direktors der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg (Antragsteller) stattgegeben worden war.<br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872626">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller beantragte im Vorfeld einer f&#252;r den 22. Oktober 2019 anberaumten Pressekonferenz,
dem Antragsgegner vorl&#228;ufig zu untersagen, sich zu bestimmten ihn betreffenden Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Causa
&#8222;Bluttest HeiScreen&#8220; stehen, zu &#228;u&#223;ern oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn
eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind, bis das Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen ist. Insbesondere sollten
&#196;u&#223;erungen untersagt werden, die Gegenstand einer Pressekonferenz und einer zugeh&#246;rigen Pressemitteilung des Antragsgegners
vom 19. Juli 2019 waren. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober
2019). Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt auch der 9. Senat des VGH
einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers f&#252;r glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Sachlage im
Hinblick auf die gegen den Antragsteller erhobenen Vorw&#252;rfe, er habe als Leitungs- und Budgetverantwortlicher f&#252;r das
Forschungsprojekt &#8222;Bluttest HeiScreen" gegen Vorschriften versto&#223;en, mit Blick auf das von der Universit&#228;t Heidelberg
eingeleitete, noch laufende Disziplinarverfahren offen sei. Diese Feststellung habe der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht
schl&#252;ssig in Frage gestellt. Kern des (drohenden) Eingriffs in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Antragstellers sei, dass eine
Presseinformation &#252;ber die Ermittlungsergebnisse der vom Universit&#228;tsklinikum eingesetzten Kommission in Gestalt einer
vorbehaltlosen und abschlie&#223;enden Feststellung eines Fehlverhaltens bzw. von Rechtsverst&#246;&#223;en des Antragstellers erfolgen
solle. Dass der Antragsgegner als &#246;ffentlich-rechtlicher Rechtstr&#228;ger eine Aufkl&#228;rung des Sachverhalts nicht selbst
vornehme, sondern diese auf eine externe Kommission auslagere, k&#246;nne nicht zu einer Verk&#252;rzung des Grundrechtsschutzes des
Antragstellers f&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der in der Presseinformation liegende Grundrechtseingriff sei auch rechtswidrig. Zwar bestehe angesichts
der breiten Medienberichterstattung &#252;ber das Forschungsprojekt und dessen potentiell enormer medizinischer Bedeutung (Bluttest zur
Fr&#252;herkennung von Brustkrebs) ein erhebliches Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit. Auch m&#252;sse dem Antragsgegner
zugestanden werden, dem f&#252;r ihn mit der Angelegenheit verbundenen gravierenden Image- und Reputationsschaden durch eine geeignete
Aufkl&#228;rung der &#214;ffentlichkeit entgegenzuwirken. Indes habe der Antragsgegner mit seiner Presseinformation den unzutreffenden
Eindruck erweckt, das beschriebene Fehlverhalten bzw. die Rechtsverst&#246;&#223;e st&#252;nden fest, obwohl sie Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens und dort bislang nicht nachgewiesen worden seien. Dies m&#252;sse der Antragsteller insbesondere mit Blick auf die
auch im Disziplinarverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht hinnehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 22. Januar 2020 ist unanfechtbar (Az.: 9 S 2797/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 29 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872630</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers (Antragsteller) stattgegeben.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872636">
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat der 9. Senat des VGH ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">Die &#8222;Evaluationssatzung f&#252;r den Handlungsbereich Lehre und Studium&#8220; der Antragsgegnerin
sehe als hochschuleigenes Instrument des Qualit&#228;tsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form
standardisierter Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgten. Auch wenn die
Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen
verbunden seien, griffen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gesch&#252;tzte Lehrfreiheit des
Hochschullehrers ein. Auch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Satzung ber&#252;hrt. Allerdings gen&#252;ge
die gesetzliche Erm&#228;chtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen in &#167; 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit &#167; 5 Abs. 1, Abs. 2
und 3 Satz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der
Erm&#228;chtigungsgrundlage.</p>
<p style="text-align: justify;">Demgegen&#252;ber seien einzelne auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogene Regelungen der
Evaluationssatzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts m&#252;sse das in der
Evaluationssatzung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer
am Evaluationsprozess sicherstellen und somit wissenschaftsad&#228;quat ausgestaltet sein. Diesen Erfordernissen werde die Satzung nicht
gerecht. Sie enthalte selbst bereits keine allgemeinen, fach- bzw. fakult&#228;ts&#252;bergreifenden Leitlinien bzw. Evaluationskriterien,
obwohl diese von herausragender Bedeutung f&#252;r die verfassungsrechtlich gebotene Wissenschaftsad&#228;quanz des Evaluationsverfahrens
seien. Hinzu trete, dass die Satzung keine klare Regelung treffe, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakult&#228;tsebene letztlich
f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere f&#252;r die Festlegung der Evaluationskriterien
zust&#228;ndig sein sollten. Somit sei nach den Satzungsregelungen ein ma&#223;geblicher Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
-lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung im Bereich der Lehrevaluation nicht in ausreichendem Ma&#223;e sichergestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Regelungsl&#252;cke betreffe mit den ma&#223;geblichen Bewertungskriterien und den darauf bezogenen
Zust&#228;ndigkeitsfragen das Kernst&#252;ck des Evaluationsverfahrens im Hinblick auf Lehrveranstaltungen. Da damit f&#252;r die
&#252;brigen Regelungen der Evaluationssatzung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr verbleibe, sei auch von deren Unwirksamkeit
auszugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 838/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 31 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872640</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872646">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbesch&#228;ftigte
Studienr&#228;tin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbesch&#228;ftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin
teil. Auf ihren Antrag auf &#8222;gehaltsanteilige Verg&#252;tung von Mehrarbeit&#8220; bzw. &#8222;Zahlung von Verg&#252;tung f&#252;r
Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)&#8220; wegen der Vollzeitbesch&#228;ftigung w&#228;hrend der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt
f&#252;r Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 EUR f&#252;r 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspr&#228;sidium die
Personalr&#228;te informiert hatte, die Teilnahme an einer au&#223;erunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich &#8222;keine
MAU&#8220; dar, forderte das LBV von der Kl&#228;gerin die ausbezahlte Verg&#252;tung f&#252;r 12 Stunden zur&#252;ck. Auf ihren
Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30%) den R&#252;ckzahlungsbetrag auf 440,08 EUR.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2019
ab. Der Kl&#228;gerin sei Verg&#252;tung f&#252;r 12 Stunden &#8222;zu viel gezahlt&#8220; worden, denn ihr stehe weder aus &#167; 8 LBesG
(sie habe auch w&#228;hrend der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus &#167; 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine
&#8222;Mehrarbeit&#8220; vor; zudem fehle es an einer entsprechenden &#8222;Anordnung oder Genehmigung&#8220;) ein Anspruch auf
Mehrarbeitsverg&#252;tung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere
Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil
hat sich die Kl&#228;gerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat des VGH hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache best&#228;tigt. Zwar
bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht f&#252;hrenden Lehrers an einer Klassenfahrt f&#252;r ihn auch beamtenrechtlich
durchaus gegebenenfalls einen &#8222;24-Stunden-Dienst&#8220;, weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme
einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt geh&#246;re dennoch auch bei Teilzeitkr&#228;ften zum normalen Schuldienst und stelle
damit im Rechtssinne grunds&#228;tzlich keine &#8222;Mehrarbeit&#8220; dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Teilzeitbesch&#228;ftigte Lehrkr&#228;fte h&#228;tten Anspruch darauf, nicht &#252;ber ihre Teilzeitquote
hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung m&#252;sse der Teilzeitquote entweder bei der &#220;bertragung von
Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
gew&#228;hren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung &#252;berobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen
grunds&#228;tzlich kein zus&#228;tzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer
regul&#228;ren, im Lehrplan oder &#252;blicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grunds&#228;tzlich keine Anordnung
oder Genehmigung von &#8222;Mehrarbeit&#8220; dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des
Lehrerberufes folge, dass regelm&#228;&#223;ig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt w&#252;rden, obwohl die
Dienstpflichten einer Lehrkraft weit dar&#252;ber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zul&#228;ssigerweise pauschalierend davon aus,
dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer
Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine T&#228;tigkeit, die &#252;ber die
Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf geh&#246;re, dienstrechtlich grunds&#228;tzlich nicht als
&#8222;Mehrarbeit&#8220; bewertet werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 28. Januar 2020 ist unanfechtbar (Az. 4 S 2891/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 05 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 03. März 2020]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872650</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br />  <br /><center><br /><b>Dienstag, den 3. März 2020 um 11:00 Uhr.</b></center>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872656">
<p>Hinweis:</p>
<p>Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243.</p>
<p>Bitte melden Sie sich beim Betreten des Geb&#228;udes an der Pforte.</p>
<p style="text-align: justify;">VGH-Pr&#228;sident Volker Ellenberger wird &#252;ber die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des Jahres 2019
informieren. Au&#223;erdem soll &#252;ber anh&#228;ngige Verfahren berichtet werden, die f&#252;r &#214;ffentlichkeit und Medien von
Interesse sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 19 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versammlung in Pforzheim: Beschwerde der Stadt bleibt ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872660</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, mit dem dieses dem Eilantrag gegen ein gestern von der Stadt Pforzheim verfügtes Verbot einer für morgen geplanten Mahnwache auf dem Aussichtsplateau auf dem Wartberg in Pforzheim stattgegeben hat. Die Beschwerde der Stadt Pforzheim gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wies der VGH zurück.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872666">
<p style="text-align: justify;">Der Veranstalter, ein eingetragener Verein, meldete f&#252;r den 23.02.2020 eine Mahnwache an, mit der an
die Opfer des Luftangriffs auf Pforzheim am 23.02.1945 erinnert werden soll. Mit Schreiben vom 10.02.2020 teilte die Stadt Pforzheim dem
Veranstalter mit, es best&#252;nden keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass von dieser Versammlung Gef&#228;hrdungen ausgingen. Mit Bescheid
vom 21.02.2020 verbot die Stadt Pforzheim die Mahnwache. Sie f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen aus, der Veranstalter werde
als rechtsextremistisch eingestuft. Die allgemeine Gef&#228;hrdungslage in der Bundesrepublik Deutschland habe sich aufgrund schwerer
fremdenfeindlicher Taten - der T&#246;tung des Kasseler Regierungspr&#228;sidenten Walter L&#252;bcke im Juni 2019 und der Ereignisse am
09.10.2019 in Halle und am 19.02.2020 in Hanau - ge&#228;ndert.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters statt, da es an
Darlegungen der Stadt, dass eine konkrete Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit drohe, praktisch vollst&#228;ndig fehle. Auch
f&#252;r eine Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Ordnung durch besonders provokative oder aggressive Begleitumst&#228;nde der
Versammlung sei von der Stadt nichts dargelegt (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe von heute).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerde der Stadt zum VGH blieb ohne Erfolg. Es fehle weiterhin an der Darlegung konkreter Gefahren
f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit. Ebenso wenig sei dargelegt oder sonst erkennbar, dass etwaige Gefahren - unbeschadet des
Umstandes, dass sie bereits nicht konkret dargelegt seien - gerade von der angemeldeten Versammlung als verantwortlichem St&#246;rer
ausgingen oder dass die Gefahren von Dritten ausgingen, gegen diese aber nicht vorgegangen werden k&#246;nne und daher ein Vorgehen gegen
die angemeldete Versammlung als Nichtst&#246;rer - was nur unter engen Voraussetzungen zul&#228;ssig sei - allein geeignet sei, der
behaupteten Gefahrenlage zu begegnen. Eine Verantwortlichkeit der angemeldeten Versammlung als St&#246;rer, von dem Gefahren ausgingen,
oder eine ausnahmweise Zul&#228;ssigkeit des Vorgehens gegen die angemeldete Versammlung als Nichtst&#246;rer behaupte die Beschwerde auch
nicht ansatzweise.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass der
23. Februar in Pforzheim ein emotionaler und konflikttr&#228;chtiger Gedenktag sei und daher die Gefahr bestehe, dass genau dieser
Jahrestag genutzt werde, um in Pforzheim ein Zeichen der Gewalt zu setzen. Diese Ausf&#252;hrungen der Beschwerde gingen nicht &#252;ber
blo&#223;e Vermutungen hinaus.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen
Ordnung verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k&#246;nne eine Versammlung, die unter der Strafbarkeitsschwelle
liege, nur dann eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Ordnung darstellen, wenn besondere, beispielsweise provokative oder aggressive
Begleitumst&#228;nde hinzutr&#228;ten, die einen Einsch&#252;chterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller
Gewaltbereitschaft erzeugten. Dass der Antragsteller Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer
Machtaus&#252;bung in aggressiv-k&#228;mpferischer Weise einsetzen werde, behaupte die Beschwerde bereits nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 22.02.2020 ist unanfechtbar (1 S 560/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Sat Feb 22 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[VGH freut sich auf zwei Mannheimer Juraprofessoren als Richter im Nebenamt Professor Schoch aus Freiburg nach über 22 Jahren am VGH verabschiedet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872670</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Volker Ellenberger hat Prof. Dr. Friedrich Schoch von der Universität Freiburg anlässlich seines Ausscheidens für seine mehr als zweiundzwanzigjährige Tätigkeit als Richter im Nebenamt am VGH gedankt. Zugleich hat er heute Prof. Dr. Jan Henrik Klement von der Universität Mannheim die Urkunde über die Ernennung zum Richter im Nebenamt am VGH überreicht.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872676">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><u>Hintergrund:</u></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;">Beim VGH k&#246;nnen nach &#167; 16 VwGO &#8222;ordentliche Professoren des Rechts
f&#252;r eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, l&#228;ngstens jedoch f&#252;r die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt
ernannt&#8220; werden. Sie bleiben nach ihrer Ernennung zu Richtern im Nebenamt an ihren Universit&#228;ten Professoren f&#252;r
Rechtswissenschaften und sind in ihrem Hauptamt als Professoren weiterhin in Forschung und Lehre t&#228;tig. Am VGH haben sie als Richter
dieselbe Stellung wie Lebenszeitrichter und wirken wie diese an der Rechtsprechung mit. Beim VGH hat die T&#228;tigkeit von Juraprofessoren
als Richter im Nebenamt eine jahrzehntelange Tradition.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Prof. Dr. Schoch</strong> wurde 1998 zum Richter im
Nebenamt beim VGH ernannt. Er geh&#246;rte durchg&#228;ngig dem unter anderem f&#252;r Immissionsschutzrecht, Abfallrecht,
Verbraucherinformations-, Umweltinformations- und Informationsfreiheitsrecht zust&#228;ndigen 10. Senat an. &#8222;Herr Professor Schoch
war ein au&#223;erordentlicher Gl&#252;cksfall f&#252;r den VGH. Er ist <strong>ein brillanter Jurist</strong> und genie&#223;t weit
&#252;ber Deutschland hinaus als Koryph&#228;e in zahlreichen Gebieten des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts allerh&#246;chstes
Ansehen&#8220;, so VGH-Pr&#228;sident Ellenberger. Der Vorsitzende des 10. Senats Dr. Richard Rudisile erg&#228;nzte: &#8222;In
<strong>mehr als 22 Jahren am VGH</strong> hat er mit unerm&#252;dlicher Schaffenskraft, seinem tiefen, unvergleichlichen Verst&#228;ndnis
f&#252;r die Zusammenh&#228;nge unseres Rechtssystems und dem pr&#228;zisen Blick auf den Einzelfall die <strong>Rechtsprechung zum
Abfallrecht und zum Informationsrecht entscheidend mitgepr&#228;gt</strong>. Wir bedauern sehr, dass Herr Professor Schoch nun beim VGH
ausscheiden musste, und danken ihm von Herzen f&#252;r seine &#228;u&#223;erst verdienstvolle T&#228;tigkeit.&#8220;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%;"><img style="float: left;" height="147" width="106" data-constrain="true" alt=""/>Der 1975 geborene <strong>Prof. Dr. Klement</strong> ist seit 2018 Inhaber des Lehrstuhls f&#252;r
&#214;ffentliches Recht, Wirtschaftsrecht, Informationsrecht und Rechts&#246;konomie an der Universit&#228;t Mannheim. Zuvor war er von
2013&#160;bis 2018 als Universit&#228;tsprofessor&#160;an der&#160;Universit&#228;t des Saarlandes in Saarbr&#252;cken t&#228;tig.
&#8222;Es ist uns eine sehr gro&#223;e Freude, dass wir Herrn Professor Klement als Richter im Nebenamt f&#252;r den VGH gewinnen
konnten&#8220;, sagte Pr&#228;sident Ellenberger bei der heutigen &#220;bergabe der Ernennungsurkunde. &#8222;Er ist ein
<strong>hervorragend ausgewiesener Kenner</strong> <strong>vor allem des &#246;ffentlichen Wirtschaftsrechts, des Umweltrechts und des
Abfallrechts</strong> und daher ,wie gemacht&#8216; f&#252;r den 10. Senat. Ich bin mir sicher, dass er eine gro&#223;e Bereicherung
f&#252;r den VGH sein wird.&#8220;<br />
<br />
</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%;">Beim VGH erwartet wird zudem <strong>Prof. Dr. Thomas Fetzer</strong> als weiterer
Richter im Nebenamt. Seine Ernennung soll im Laufe des ersten Halbjahrs erfolgen. Der 1974 gebore<img style="float: left;" height="144" width="108" data-constrain="true" alt=""/>ne Prof. Dr. Thomas Fetzer war 2011 und 2012 Inhaber des Lehrstuhls f&#252;r Steuerrecht und
Wirtschaftsrecht an der Technischen Universit&#228;t Dresden. Seit 2012 ist er an der Universit&#228;t Mannheim Inhaber des Lehrstuhls
f&#252;r &#214;ffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht und seit 2019 Direktor des Instituts f&#252;r Unternehmensrecht.
&#8222;Herr Professor Fetzer ist <strong>bestens aufgestellt im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Regulierungsrecht</strong>. Er wird
f&#252;r unseren 6. Senat, der f&#252;r das Gewerberecht in seiner ganzen Breite zust&#228;ndig ist, und den gesamten VGH eine sehr
wertvolle Unterst&#252;tzung sein, der wir mit gro&#223;er Freude entgegensehen&#8220;, so Pr&#228;sident Ellenberger. &#8222;Wir
sch&#228;tzen es au&#223;erdem sehr, dass wir als in Mannheim ans&#228;ssiges oberstes Verwaltungsgericht Baden-W&#252;rttembergs unsere
<strong>traditionell guten Beziehungen zur Universit&#228;t Mannheim</strong> und der rechtswissenschaftlichen Abteilung der
Universit&#228;t st&#228;rken und <strong>intensivieren</strong> k&#246;nnen.&#8220;</p>
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      <pubDate>Mon Mar 02 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2019: Geschäftsbelastung bei den Verwaltungsgerichten sinkt; Deutlicher Anstieg der Asylverfahren beim Verwaltungsgerichtshof; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872682</link>
      <description><![CDATA[<br />Bei den vier <i>Verwaltungsgerichten</i> im Land hat sich die Geschäftslage 2019 entspannt. Die starke Aufstockung des Personals im richterlichen Bereich und bei den Servicekräften in den letzten Jahren zeitigt erhebliche Erfolge. Während die Neueingänge und Erledigungen in allgemeinen Verfahren in etwa auf dem Niveau der Jahre 2017 und 2018 blieben, konnte die Verwaltungsgerichte 2019 die Zahl der offenen Asylverfahren trotz noch immer 17.694 Eingängen um über 6.000 Verfahren stark reduzieren.<br />  <br />Beim <i>Verwaltungsgerichtshof</i> (VGH) hat der Eingang von Asylverfahren 2019 dagegen deutlich, nämlich um mehr als die Hälfte im Vergleich zum Vorjahr zugenommen, während der Eingang allgemeiner Verfahren fast unverändert blieb. Diese Zunahme an Asylverfahren prägt auch die Geschäftslage beim VGH. Bei im Wesentlich gleicher Ausstattung mit Richterinnen und Richtern ist der Bestand unerledigter Verfahren spürbar gewachsen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872688">
<p><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2019 gingen beim VGH 2.129 allgemeine Verfahren und damit ungef&#228;hr so viele wie im Vorjahr
(2.147; -0,8%) ein. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> betrug 1.949 (Vorjahr 2.056) und nahm somit etwas ab (-5,2%). Der
<em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende stieg folglich auf 870 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 690, Anstieg um 26%).
Die <em>durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren</em> hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen
Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben sank sie deutlich auf 14,0 Monate (Vorjahr 17,6);
knapp die H&#228;lfte dieser Verfahren (44,4%, Vorjahr 40,5%) war innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer
der erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung stieg hingegen von 4,2 Monaten im Vorjahr auf nun 5,8 Monate an, bei den durch
Urteil erledigten Berufungen ebenso auf 14,7 Monate (Vorjahr 12,3). Von diesen Verfahren waren 38,6% (Vorjahr 60,5 %) innerhalb eines
Jahres erledigt. Bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,7 Monate (Vorjahr 2,4) an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt
dar: Berufungen hatten zu 12,6% (Vorjahr 14,2%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer
Gro&#223;vorhaben zu 20,9% (Vorjahr 19,0%), Beschwerden zu 10,0% (Vorjahr 8,5%) und Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu 14,0%
(Vorjahr 12,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 21,8% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr
20,0%).</p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie im Vorjahr ist auch 2019 eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu verzeichnen. Die
<em>Eing&#228;nge</em> stiegen auf 1.343 Verfahren an (2018: 868; 2017: 705; 2016: 195). Da 1.176 Verfahren (Vorjahr 749) erledigt wurden,
stieg die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende auf 407 (Vorjahr 240; +69,5%).</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen stieg mit
9,5 Monaten gegen&#252;ber 2018 (8,9 Monate) ebenfalls an. Mehr als die H&#228;lfte der Berufungen (56,4%) wurde jedoch binnen eines Jahres
erledigt (Vorjahr: 73,7%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer auf 1,6 Monate
(Vorjahr: 1,2 Monate) an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den Antr&#228;gen
auf Zulassung der Berufung 8,6% (Vorjahr 10,3%) und bei den Berufungen 58,9% (Vorjahr 8,3%).</p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2019 beim VGH in 15 Senaten besch&#228;ftigten Richterinnen
und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 29,58 auf dem Niveau des Vorjahres (29,71).</p>
<p><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der <em>Eingang</em> allgemeiner Verfahren mit insgesamt
10.479 merklich um 6,5% ab. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> blieb mit 11.104 (Vorjahr: 11.411; -2,6%) in etwa gleich. Der
<em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende sank gegen&#252;ber dem Vorjahr um 7,0% auf 8.238 (Vorjahr 8.863).</p>
<p style="text-align: justify;">An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren unterschiedlich
entwickelt. Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 11,7 Monate (Vorjahr
10,7) gestiegen, in Eilverfahren hingegen auf 3,0 Monate (Vorjahr 3,3 Monate) gesunken. 57,8% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten
erledigt.</p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Eing&#228;nge</em> in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 17.694 gegen&#252;ber dem
Vorjahr (27.585; 2017: 48.080) deutlich zur&#252;ckgegangen (-35,8%). Die Zahl der <em>Erledigungen</em> in Asylverfahren ging leicht
zur&#252;ck auf 24.039 (Vorjahr 25.614). Der <em>Gesamtbestand</em> an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte mit 32.785 deutlich
reduziert werden (Vorjahr 39.130; -16,2%). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren nahm von 10,6 Monaten im
Vorjahr auf nun 18,3 Monate erheblich zu, die Verfahrensdauer in Eilverfahren von 3,3 Monaten auf 3,9 Monate ebenfalls etwas. 27,8% der
Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden (Vorjahr 36,7%).</p>
<p><strong>Zahl der Richterinnen und Richter</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2019 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter betrug 212,38 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (Vorjahr:
167,67; 2017: 139,93).</p>
<p><strong>3. R&#252;ckblick auf das Jahr 2019</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes &#246;ffentliches Interesse.
Hervorzuheben sind die Entscheidungen zu den Oberb&#252;rgermeisterwahlen in Freiburg, B&#246;blingen und Weinheim, zum Luftreinhalteplan
f&#252;r Reutlingen, zur PFC-Problematik in Baden-Baden und Rastatt, zu Autoposern in Mannheim, zu verkaufsoffenen Sonntagen in Herrenberg
und Ludwigsburg sowie zu den Windparks L&#228;nge und Straubenhardt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2020 eine
Entscheidung des VGH ansteht</strong></p>
<p><strong>1. Senat</strong></p>
<p><strong>Verbandsklagerecht f&#252;r PETA Deutschland e.V.?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kl&#228;ger) erstrebt vom Ministerium f&#252;r L&#228;ndlichen Raum
und Verbraucherschutz des Landes Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte
Tierschutzorganisation. Der Kl&#228;ger beantragte am 30. November 2015 nach &#167; 5 des Gesetzes &#252;ber Mitwirkungsrechte und das
Verbandsklagerecht f&#252;r anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und
verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der
Begr&#252;ndung ab, dass von der f&#252;r eine Anerkennung erforderlichen landesweiten T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers mit nur neun
stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne
Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. M&#228;rz 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kl&#228;ger sein
Klagebegehren weiter.</p>
<p>In dem Verfahren ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Donnerstag, den 12. M&#228;rz 2020, 11.00 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;"><em>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</em></p>
<p style="text-align: center;"><em>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.</em></p>
<p><strong>&#220;bergriffiger Gemeinderat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die AfD-Fraktion im Reutlinger Gemeinderat wendet sich in einem Eilrechtsverfahren gegen die Stadt
Reutlingen, ihren Oberb&#252;rgermeister und den Gemeinderat. Die Beteiligten streiten um die Frage, was ein Gemeinderat nach Ablauf seiner
Amtszeit in der Zeit bis zum Zusammentritt des neuen Gemeinderats noch entscheiden darf.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 26. Mai 2019 wurde der Reutlinger Gemeinderat neu gew&#228;hlt. Er trat in der konstituierenden Sitzung
vom 25. Juli 2019 zusammen. Zwei Tage zuvor, am 23. Juli 2019, hielt der Gemeinderat in seiner alten, noch keine AfD-Fraktion umfassenden
Zusammensetzung eine Sitzung ab. Die Tagesordnung umfasste mehrere Punkte, zu denen der alte Gemeinderat Beschl&#252;sse fasste. Darunter
waren die Wahl der Leiterin/des Leiters des Amtes f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit der Gemeinde (TOP 5) und der Beschluss
eines st&#228;dtebaulichen Konzepts sowie die Durchf&#252;hrung von Verfahrensschritten (u.a. fr&#252;hzeitige Beteiligung der
&#214;ffentlichkeit) f&#252;r ein Bebauungsplanverfahren und damit im Zusammenhang die Anordnung eines &#246;ffentlich-rechtlichen
Baulandumlegungsverfahrens (TOP 8 - &#8222;Wohnbaufl&#228;chenoffensive 2025&#8220;). Der alte Gemeinderat fasste ferner Beschl&#252;sse
&#252;ber die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans zur Innenentwicklung (TOP 9 - &#8222;Neues Leben f&#252;r die ehemaligen Fabriken
Ernst und Gustav Wagner&#8220;) und die Durchf&#252;hrung von weiteren Verfahrensschritten in einem dritten und einem vierten
Bebauungsplanverfahren (TOP 10 und 11/11.1, jeweils Beschl&#252;sse &#252;ber die &#246;ffentliche Auslegung und die Beteiligung der
&#214;ffentlichkeit sowie der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange).</p>
<p style="text-align: justify;">Der alte Gemeinderat st&#252;tzte sich hierbei auf eine Bestimmung aus der Gemeindeordnung, wonach der
bisherige Gemeinderat bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Gesch&#228;fte weiterf&#252;hrt, wobei &#8222;wesentliche
Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden k&#246;nnen,&#8220; dem neu gebildeten
Gemeinderat vorbehalten bleiben (&#167; 30 Abs. 2 Satz 3 und 4 GemO).</p>
<p style="text-align: justify;">Die AfD-Fraktion im neuen Gemeinderat hat am 29. August 2019 einen Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht
Sigmaringen gestellt, mit dem sie sich unter anderem gegen die vom alten Gemeinderat am 23. Juli 2019 gefassten Beschl&#252;sse wendet. Das
Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsantrag mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, es
sei bereits fraglich, ob die Antragstellerin aus einem etwaigen Versto&#223; gegen &#167; 30 Abs. 2 Satz 4 GemO &#252;berhaupt eigene
Rechte herleiten k&#246;nne. Jedenfalls liege kein Gesetzesversto&#223; vor. Die von der Antragstellerin beanstandeten Entscheidungen des
alten Gemeinderats seien keine &#8222;wesentlichen Entscheidungen&#8220; im Sinne dieser Vorschrift.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin hat am 2. Februar 2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt
(1 S 424/20). Der Verwaltungsgerichtshof wird dar&#252;ber nach Eingang der Beschwerdeerwiderungen voraussichtlich zum Ende des ersten
Quartals 2020 entscheiden.</p>
<p><strong>Ist die grenznahe Schleierfahndung mit europ&#228;ischem Recht vereinbar?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger wendet sich gegen eine polizeiliche Personenkontrolle. Er fuhr im April 2017 mit einem aus
Strasbourg kommenden Fernbus von Freiburg nach Konstanz. In Konstanz stiegen Beamte der Bundespolizei zu und f&#252;hrten eine
Ausweiskontrolle bei den Fahrg&#228;sten durch.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der gegen die Ausweiskontrolle gerichteten Klage mit Urteil vom 11.
April 2019 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die beim Kl&#228;ger durchgef&#252;hrte Identit&#228;tskontrolle rechtswidrig war. Zur
Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Kontrolle sei auf der Grundlage einer Vorschrift aus dem Bundespolizeigesetz
zur verdachtsunabh&#228;ngigen sog. Schleierfahndung im Gebiet von 30 km hinter der Grenze durchgef&#252;hrt worden (&#167; 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG). Diese Vorschrift sei aber mit europ&#228;ischem Recht nicht vereinbar. Aus dem sog. Schengener Grenzkodex (SGK) ergebe sich die
Pflicht der Mitgliedstaaten, einen &#8222;Rechtsrahmen&#8220; zu schaffen, der gew&#228;hrleiste, dass Identit&#228;tskontrollen nicht die
gleiche Wirkung wie die - durch den SGK grunds&#228;tzlich abgeschafften - Grenz&#252;bertrittskontrollen h&#228;tten. Einen solchen
&#8222;Rechtsrahmen&#8220; biete die genannte Vorschrift aus dem Bundespolizeigesetz allein nicht, weil sie insbesondere hinsichtlich der
Intensit&#228;t und der H&#228;ufigkeit der Kontrollen weder Konkretisierungen noch Einschr&#228;nkungen enthalte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in dem Verfahren beklagte Bundesrepublik hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof wird
dar&#252;ber voraussichtlich Mitte des Jahres entscheiden (1 S 1481/19).</p>
<p><strong>2. Senat</strong></p>
<p><strong>Kressbronn: Kurtaxe f&#252;r Liegeplatzbesucher im Hafen zul&#228;ssig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gegenstand dieser Normenkontrolle ist die G&#252;ltigkeit der Satzung &#252;ber die Erhebung einer Kurtaxe
der Gemeinde Kressbronn am Bodensee vom 13. M&#228;rz 2019. Auf der Grundlage dieser Satzung soll die Kurtaxe auch f&#252;r die Anmietung
und Nutzung eines Liegeplatzes in der Hafenanlage gefordert werden. Nach &#167; 7 Abs. 1 der Satzung ist jemand, der eine Hafenanlage mit
Liegepl&#228;tzen betreibt, verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin, die u. a. eine Hafenanlage betreibt, macht insbesondere geltend, die Gemeinde
Kressbronn sei nicht normsetzungsbefugt, soweit sie von Hafenanliegern die Abgabe fordere. Es fehle insoweit an der Abgabenhoheit der
Gemeinde, da die Hafenanlage zum Bodensee geh&#246;re und sich daher au&#223;erhalb des Gemeindegebiets befinde. Im &#220;brigen
versto&#223;e die Satzung gegen das Gleichheitsgebot. Da sich die Liegeplatzbesucher auf der Seefl&#228;che im Hafen au&#223;erhalb des
Gemeindegebiets aufhielten, k&#228;men sie nur besuchsweise auf das Gemeindegebiet, hielten sich dort aber nicht auf. Die Wassersportler
st&#252;nden mithin Tagesbesuchern mit einem Fahrrad, Pkw, Bus oder Schiff gleich, von denen die Gemeinde mangels Ankn&#252;pfungspunkt in
der Satzung auch keine Kurtaxe erhebe.</p>
<p>Die Sache soll in der 2. Jahresh&#228;lfte verhandelt werden (2 S 2801/19).</p>
<p><strong>3. Senat</strong></p>
<p><strong>Gaiberg: Schutz einer Streuobstwiese vor einem neuen Wohngebiet?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der BUND begehrt, gest&#252;tzt auf sein Klagerecht gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, den
Bebauungsplan &#8222;Oberer Kittel/W&#252;stes St&#252;ck&#8220; der Gemeinde Gaiberg vom 27. Februar 2019 gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 6
VwGO bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 3 S 3180/19 vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BUND macht geltend, der Bebauungsplan h&#228;tte nicht ohne Umweltpr&#252;fung (Verfahren
gem&#228;&#223; &#167; 13b BauGB) aufgestellt werden d&#252;rfen. &#167; 13b BauGB gelte nur f&#252;r Bebauungspl&#228;ne, durch die die
Zul&#228;ssigkeit von Wohnnutzungen begr&#252;ndet werde. Der Bebauungsplan weise demgegen&#252;ber ein allgemeines Wohngebiet aus, in dem
auch zahlreiche andere Nutzungen zul&#228;ssig seien. Ohnehin sei &#167; 13b BauGB nicht anwendbar. Er sei europarechtswidrig, weil er mit
der Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltpr&#252;fung gem&#228;&#223; der Richtlinie 2001/42/EG nicht vereinbar sei. Au&#223;erdem sei
der Bebauungsplan mit dem Fl&#228;chennutzungsplan nicht vereinbar und versto&#223;e gegen den Grundsatz, dass die Innenentwicklung Vorrang
haben m&#252;sse vor der Ausweisung neuer Baugebiete im Au&#223;enbereich.</p>
<p style="text-align: justify;">Besonders gravierend sei, dass der Bebauungsplan zur Rodung einer Streuobst- und Wiesenfl&#228;che mit
einer Vielzahl zum Teil besonders gesch&#252;tzter Tiere und Pflanzen f&#252;hre, die f&#252;r die Biodiversit&#228;t von besonderer
Bedeutung seien. Die Erhaltung solcher Streuobstwiesen sei gerade ein besonderes Anliegen des Landes Baden-W&#252;rttemberg. Der Eilantrag
sei erforderlich, weil die Baufeldfreimachung und die Herstellung der Erschlie&#223;ungsanlagen nunmehr ohne weitere Erlaubnis
zul&#228;ssig seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat der Senat den Erlass einer sog. &#8222;Zwischenverf&#252;gung&#8220;
abgelehnt. Mit einer solchen Verf&#252;gung wollte der Antragsteller erreichen, dass der Gemeinde Gaiberg bis zur Entscheidung &#252;ber
den Antrag gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 6 VwGO die Rodung der Streuobstwiese untersagt wird. In seinem ablehnenden Beschluss hat der
Senat ausgef&#252;hrt, dass der BUND eine solche Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren nicht erreichen k&#246;nne. Denn die Berechtigung
der Gemeinde Gaiberg zur Durchf&#252;hrung der Rodungsma&#223;nahmen setze die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht voraus, sondern richte
sich allein nach Naturschutzrecht. Auch eine Petition des Antragstellers an den Landtag war zuvor bereits erfolglos geblieben.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit einer Entscheidung des Senats &#252;ber den Antrag gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 6 VwGO ist in der
ersten H&#228;lfte dieses Jahres zu rechnen (3 S 6/20).</p>
<p><strong>5. Senat</strong></p>
<p><strong>Zweite Rheinbr&#252;cke bei Karlsruhe</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Am 15. September 2017 stellte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe den Plan f&#252;r das
Stra&#223;enbauvorhaben des Bundes &#8222;B 10/18, Bau einer zweiten Rheinbr&#252;cke zwischen Karlsruhe und W&#246;rth im Zuge der B
10&#8220; fest. Vorgesehen ist der Neubau einer Stra&#223;enbr&#252;cke etwa 1,4 km n&#246;rdlich der bestehenden Rheinquerung mit
Anschluss an die linksrheinische B 9 und die rechtsrheinische B 10 (S&#252;dtangente).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe betrifft allerdings nur den
baden-w&#252;rttembergischen Teil der Verbindung. Die neue Trasse verl&#228;uft hier von der Landesgrenze im Rhein kommend zun&#228;chst
parallel der DEA-Scholven-Stra&#223;e in &#246;stliche Richtung, schwenkt dann nach S&#252;den, &#252;berquert das Industriegleis zur
Raffinerie sowie die Alb, folgt anschlie&#223;end dem Verlauf der Raffineriestra&#223;e und schlie&#223;t unter weitgehender Nutzung der
bestehenden Anschlussstelle Raffineriestra&#223;e an die S&#252;dtangente (B 10) am so genannten &#8222;&#214;lkreuz&#8220; an. Insgesamt
orientiert sich die Linienf&#252;hrung im Wesentlichen am Bestand. Der rheinland-pf&#228;lzische Teil ist Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebes Mobilit&#228;t Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2017. Diesen hat das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 6. November 2019 (8 C 10240/18.OVG) unter Klagabweisung im &#220;brigen insoweit
f&#252;r rechtswidrig und nicht vollziehbar erkl&#228;rt, als er die Errichtung der Rheinbr&#252;cke nicht nur als freitragendes Bauwerk,
sondern auch als Pfeilerbr&#252;cke umfasst. Der Anschluss der zweiten Rheinbr&#252;cke auf baden-w&#252;rttembergischer Seite an die B 36
(&#8222;Querspange&#8220;), der im aktuellen Bedarfsplan f&#252;r den Ausbau der Bundesfernstra&#223;en ebenfalls als &#8222;Vorhaben des
vordringlichen Bedarfs&#8220; enthalten ist, ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Klage des BUND</em></p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 15. September 2017 hat der
BUND, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg e.V., als anerkannte Naturschutzvereinigung Klage erhoben. Er macht geltend, der
Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Verfahrensfehlern. Auf baden-w&#252;rttembergischer Seite h&#228;tte wie in Rheinland-Pfalz
ein Raumordnungsverfahren stattfinden m&#252;ssen. Die &#214;ffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung sei fehlerhaft verlaufen. Die Bekanntmachung der &#246;ffentlich ausgelegten Unterlagen sei
unzureichend gewesen. Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens seien vom Vorhabentr&#228;ger weitere Fachbeitr&#228;ge vorgelegt worden, zu
denen keine &#214;ffentlichkeitsbeteiligung mehr durchgef&#252;hrt worden sei. Dem Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung.
Au&#223;erdem versto&#223;e es gegen artenschutzrechtliche Vorgaben. Es sei zu Unrecht f&#252;r 13 Arten eine Ausnahme vom Zugriffsverbot
erteilt worden, darunter f&#252;r Vogelarten wie den Grauspecht, den Mittelspecht, den Schwarzspecht, den Pirol, den Kuckuck und den
Wendehals. Die Europ&#228;ische Vogelschutzrichtlinie lasse aus den hier f&#252;r den Stra&#223;enbau sprechenden Gr&#252;nden keine
Ausnahme zu. Dar&#252;ber hinaus sei mit der Variante D 2 (Parallelbr&#252;cke zur bestehenden Br&#252;cke) eine zumutbare Alternative
gegeben, bei der keine Ausnahme vom Zugriffsverbot erteilt werden m&#252;sste. Der Planfeststellungsbeschluss versto&#223;e zudem gegen
weitere naturschutzrechtliche Vorgaben und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Schlie&#223;lich sei die Abw&#228;gung fehlerhaft.
Das Vorhaben h&#228;tte nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt werden d&#252;rfen. Die Verkehrsprognose sei unzutreffend. Auch die Situation
f&#252;r den Radverkehr verschlechtere sich, zumal &#252;ber die neue Br&#252;cke kein Radweg verlaufen solle. Andere Alternativen
(&#8222;Parallelbr&#252;cke&#8220; oder &#8222;Br&#252;cke zwischen den Br&#252;cken&#8220;) seien zu Unrecht abgelehnt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Terminierung soll demn&#228;chst f&#252;r das erste Halbjahr 2020 erfolgen (5 S 2834/17).</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Klage der Stadt Karlsruhe</em></p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Karlsruhe hat ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie macht geltend,
sie werde durch das Vorhaben in ihrer Planungshoheit und ihrem privaten Eigentum an Grundst&#252;cken betroffen. Der Beschluss verletze
Bestimmungen zum Artenschutz und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Auch fehle die Planrechtfertigung. Zudem sei er
abw&#228;gungsfehlerhaft. F&#252;r das Vorhaben w&#252;rden st&#228;dtische Grundst&#252;cke in gro&#223;em Umfang in Anspruch genommen,
ohne dass ein f&#252;r die Stadt bedeutsames Verkehrsproblem - die &#220;berlastung der S&#252;dtangente - gel&#246;st werde. Die
Abschnittsbildung sei mangels des zur Entlastung der S&#252;dtangente erforderlichen Anschlusses an die B 36 fehlerhaft. Mit der Variante D
2 (&#8222;Parallelbr&#252;cke&#8220;) sei eine gegen&#252;ber der Variante B 3 vorzugsw&#252;rdige Alternative gegeben. Der
Planfeststellungsbeschluss habe das Abw&#228;gungsmaterial f&#252;r den Variantenvergleich fehlerhaft zusammengestellt, weil beim
Variantenvergleich eine St&#246;rfallsituation in der Raffinerie gar nicht, die im Fl&#228;chennutzungsplan dargestellte Erholungssituation
des Landschaftsraums zwischen Knielingen und dem Rhein unzutreffend und die Betroffenheit privater Grundeigent&#252;mer nur einseitig
betrachtet worden seien. Schlie&#223;lich weise die zweite Rheinbr&#252;cke keinen Geh- und Radweg auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Terminierung soll demn&#228;chst f&#252;r das erste Halbjahr 2020 erfolgen (5 S 2835/17).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stuttgart 21 - Umgestaltung der Wolframstra&#223;e</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Zuge der Bauma&#223;nahmen f&#252;r das Bahnprojekt Stuttgart 21 soll im Bereich der Wolframstra&#223;e
in Stuttgart ein Tunnelbauwerk f&#252;r den k&#252;nftigen Verlauf der S-Bahn errichtet werden. Die Wolframstra&#223;e muss dieses Bauwerk
mittels Umfahrungsschleifen, die &#252;ber Rampen gef&#252;hrt werden, &#252;berwinden. Entsprechende Planungen wurden mit einem
Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26. Juli 2017 bereits beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht der Stadt Stuttgart, die am 30. August 2017 Klage auf Erg&#228;nzung
des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat, nur um eine provisorische L&#246;sung. Nach Fertigstellung des Gesamtprojekts Stuttgart 21
m&#252;sse der bisherige gradlinige und vierspurige Verlauf der Wolframstra&#223;e wiederhergestellt werden. Die beigeladene DB Netz AG als
Tr&#228;gerin des Vorhabens Stuttgart 21 sei verpflichtet, auch diese Planungen auf ihre Kosten zu &#252;bernehmen und vom
Eisenbahn-Bundesamt feststellen zu lassen. Es handele sich um eine notwendige Folgema&#223;nahme des Bahnprojekts. Zudem sei die DB Netz AG
verpflichtet, die mit der Unterhaltung des provisorischen Bauwerks verbundenen Kosten zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt und die beigeladene DB Netz AG sind hingegen der Ansicht, die weitere
Planung auch im Bereich der Wolframstra&#223;e erfordere eine umfassende Verkehrskonzeption f&#252;r die Zeit nach der Inbetriebnahme des
Gesamtprojekts Stuttgart 21. Diese obliege der Stadt Stuttgart als Tr&#228;gerin der Planungshoheit. Als Tr&#228;gerin der
Stra&#223;enbaulast m&#252;sse diese auch die Kosten f&#252;r das provisorische Bauwerk tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (5 S 2016/17).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Windkraft im Regionalplan Mittlerer Oberrhein</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren im Mai und Juli 2018 erhobenen Normenkontrollantr&#228;gen
gegen die Ausweisung von Vorranggebieten f&#252;r Windkraftanlagen durch eine Fortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um die Gemeinden Baden-Baden, Ettlingen, Forbach und Malsch
(Landkreis Karlsruhe). Sie machen geltend, bei der Erstellung des Regionalplans durch den Regionalverband seien die widerstreitenden
Interessen fehlerhaft abgewogen worden. Der Regionalverband habe das Potential der Windenenergienutzung in der Region und damit die
Bedeutung der mit der Planungskonzeption verfolgten Belange des Klimaschutzes und der Versorgung mit regenerativer Energie
&#252;berbewertet. Demgegen&#252;ber habe er unter anderem die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild, die
Erholungsfunktion der Landschaft und das Mikroklima verkannt. Auch sei der von Windkraftanlagen verursachte L&#228;rm nicht hinreichend
ber&#252;cksichtigt worden. Mit Blick auf diese Belange w&#252;rden sie auch in ihrer Planungshoheit beeintr&#228;chtigt. Schlie&#223;lich
habe der Regionalverband auch das artenschutzrechtliche Konfliktpotential nicht richtig erfasst.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (5 S 1707/18, 5 S 1107/18, 5 S 1708/18,
5 S 1710/18).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>6. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sperrzeitverordnung f&#252;r die Heidelberger Altstadt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Mai 2018 erkl&#228;rte der VGH die Heidelberger Sperrzeitverordnung - welche Sperrzeiten von Montag bis
Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den N&#228;chten zum Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah - wegen Versto&#223;es gegen elementare
Interessen der Anwohner f&#252;r unwirksam und wies die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hin, sich um eine deutliche Verbesserung
der L&#228;rmsituation f&#252;r die Anwohner zu bem&#252;hen. Mit Erlass der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 setzte der Gemeinderat
die Sperrzeiten in den N&#228;chten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den N&#228;chten
zu Samstag bis Sonntag auf 4:00 Uhr fest. Daneben beschloss er ein Paket flankierender Ma&#223;nahmen zur L&#228;rmpr&#228;vention.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger, die in der Heidelberger Altstadt wohnen, halten dies nicht f&#252;r ausreichend und haben
Norm&#228;nderungsklage erhoben. Sie machen geltend, die zul&#228;ssigen L&#228;rmgrenzwerte w&#252;rden durch den n&#228;chtlichen Betrieb
der Gastst&#228;tten weit &#252;berschritten. Die beschlossenen begleitenden Ma&#223;nahmen h&#228;tten bisher keine Besserung gebracht.
Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts &#252;ber eine &#196;nderung der Sperrzeitverordnung vom 24.Juli 2018 zu entscheiden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
haben die Kl&#228;ger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung &#228;ndert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr
an Wochentagen - und damit auch am sog. studentischen Donnerstag - und am Wochenende sowie in den N&#228;chten zu gesetzlichen Feiertagen
in Baden-W&#252;rttemberg auf 2:30 Uhr festsetzt. Angesichts der regelm&#228;&#223;ig zu verzeichnenden erheblichen &#220;berschreitung der
L&#228;rmrichtwerte sei dies zur Gew&#228;hrleistung der aus Gr&#252;nden des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens
sechs Stunden notwendig. Die Interessen der Gastronomen und Gastst&#228;ttenbesucher an langen &#214;ffnungszeiten m&#252;ssten
demgegen&#252;ber zur&#252;ckstehen. Die vorgesehenen flankierenden Ma&#223;nahmen seien zum gro&#223;en Teil nicht umgesetzt worden und
auch nicht geeignet, in absehbarer Zeit den L&#228;rm im Bereich der Wohnungen der Kl&#228;ger so weit zu reduzieren, dass ihr Recht auf
eine ungest&#246;rte Nachtruhe gewahrt werde. Da der Gemeinderat der Beklagten &#252;ber Jahre hinweg seine grundrechtliche Schutzpflicht
vernachl&#228;ssigt und nicht daf&#252;r Sorge getragen habe, dass die Kl&#228;ger keinen von den Gastst&#228;tten ausgehenden
l&#228;rmbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt seien, habe sich das Ermessen des Gemeinderats nunmehr zu einer Handlungspflicht
verdichtet. Die Entscheidung, welche Bereiche der Altstadt bei der &#196;nderung der Sperrzeitverordnung einzubeziehen seien, obliege
jedoch der Stadt Heidelberg. Der Anspruch der Kl&#228;ger auf Sperrzeitverl&#228;ngerung umfasse daher nur Gastst&#228;tten, welche
f&#252;r die gesundheitsgef&#228;hrdenden L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen an ihren Wohnungen w&#228;hrend der Zeit der Nachtruhe
verantwortlich seien. Aufgrund der besonderen Situation in der Kernaltstadt von Heidelberg und der best&#228;ndigen Ver&#228;nderungen beim
ma&#223;geblichen Fu&#223;g&#228;ngerverkehr zwischen den einzelnen Gastst&#228;tten k&#246;nne das Gericht den ma&#223;geblichen Bereich
nicht eindeutig bestimmen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Anwohner der &#246;stlichen Altstadt Anspr&#252;che auf
Norm&#228;nderung geltend machten, stehe es der Stadt auch frei, die Sperrzeit im gesamten Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung zu
verl&#228;ngern.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil haben beide Seiten die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest (6 S 2828/19).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>8. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ist das Abbrennen von Feuerwerken in der N&#228;he von Flugh&#228;fen auch au&#223;erhalb der
gew&#246;hnlichen Betriebszeiten genehmigungspflichtig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger, der gewerbsm&#228;&#223;ig Feuerwerke abbrennt, hatte angezeigt, dass er am 16. September
2017 im Luisenpark und am 14. Oktober 2017 im Schulhof des Feudenheim-Gymnasiums Feuerwerke abzubrennen beabsichtige. Die Orte befinden
sich weniger als 1,5 km vom City-Airport Mannheim entfernt. Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart hatte als Luftfahrtbeh&#246;rde dem
Kl&#228;ger jeweils eine luftverkehrsrechtliche Ausnahme nach &#167; 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung erteilt, die Steigh&#246;he jedoch auf
50 m bzw. 120 m beschr&#228;nkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf die Klagen des Kl&#228;gers mit Urteilen vom 16. Juli 2019 jeweils
festgestellt, dass das Abbrennen des angezeigten Feuerwerks ohne Zulassung einer Ausnahme zul&#228;ssig gewesen sei, weil das Feuerwerk
jeweils au&#223;erhalb der gew&#246;hnlichen Betriebszeiten des Mannheimer Flugplatzes habe stattfinden sollen und auch keine Genehmigung
zur Nutzung des Flughafens au&#223;erhalb dieser Zeiten vorgelegen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seinen Berufungen. Es macht geltend, dass auch Zeiten, in denen
auf Grund einer PPR-Regelung (prior permission required) eine Genehmigung zur Nutzung des Flughafens auch nur in Betracht komme,
Betriebszeiten im Sinne des &#167; 19 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (8 S 2291/19 und 8 S
2292/19).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>9. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abwahl der Rektorin der Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung und Finanzen
Ludwigsburg rechtm&#228;&#223;ig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat auf sechs Jahre zur Rektorin der
Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (H&#246;VF) gew&#228;hlt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015
teilte das Ministerium f&#252;r Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-W&#252;rttemberg - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der
Kl&#228;gerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin nach Herstellung des Einvernehmens nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mit.
Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.</p>
<p style="text-align: justify;">Ihr Antrag auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz hatte in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg (Beschluss des
VGH vom 26. Februar 2016, siehe Pressemitteilung vom selben Tag). In der Hauptsache hatte die Kl&#228;gerin vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart Erfolg, das mit Urteil vom 17. Mai 2018 ihrer Klage stattgab und den Bescheid des Ministeriums vom 26. Februar 2015 aufhob. Das
Abwahlverfahren sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft gef&#252;hrt worden. Sowohl das Land Baden-W&#252;rttemberg wie die H&#246;VF wenden
sich mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Verfahren (9 S 2092/18) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Dienstag, den 17. M&#228;rz 2020, 10.30 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;"><em>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</em></p>
<p style="text-align: center;"><em>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</em></p>
<p><strong>Reicht dezentrales Lernen aus f&#252;r die Genehmigung einer Privatschule?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck in der F&#246;rderung des dezentralen Lernens
besteht. Im Jahr 2014 beantragte er die Genehmigung einer privaten Grundschule sowie einer privaten Haupt- und Werkrealschule als
Ersatzschulen, in denen dezentrales Lernen nach dem sogenannten Uracher Plan praktiziert wird. Danach soll der Unterricht &#252;berwiegend
zuhause stattfinden. Er soll erg&#228;nzt werden durch eine einmal w&#246;chentlich stattfindende schulische
Pflicht-Pr&#228;senzveranstaltung, durch Hausbesuche der Lernbegleiter mit am jeweiligen p&#228;dagogischen Bedarf orientierter
H&#228;ufigkeit, einem virtuellen Klassenzimmer &#252;ber eine Plattform mit voraussichtlich zwei Veranstaltungen pro Woche, nach Bedarf
visuellen Kontakten &#252;ber das Internet sowie dadurch, dass ein Lernbegleiter am Vormittag zu festgelegten Zeiten zum Telefonkontakt zur
Verf&#252;gung steht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Genehmigungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers wurden vom Regierungspr&#228;sidium nicht beschieden. Am 17.
M&#228;rz 2017 hat der Kl&#228;ger jeweils Klage erhoben. Mit Urteilen vom 29. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die
Klagen abgewiesen und die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den - im wesentlichen
gleichlautenden - Begr&#252;ndungen f&#252;hrt das Verwaltungsgericht aus, die beantragte &#8222;Schule&#8220; sei keine Ersatzschule,
f&#252;r die eine Genehmigung zu erteilen w&#228;re. Die streitgegenst&#228;ndliche &#8222;Schule&#8220; weiche aufgrund ihrer
&#228;u&#223;eren Strukturmerkmale von den im &#246;ffentlichen Schulwesen Baden-W&#252;rttembergs verbreiteten Typen derart gravierend ab,
dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar w&#228;re, ihren &#8222;Besuch&#8220; dem Besuch
einer &#246;ffentlichen Schule gleichzustellen und als Erf&#252;llung der Schulpflicht zu werten. Auch ein R&#252;ckgriff auf
p&#228;dagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten verhelfe hier nicht zum Vorliegen einer Ersatzschule. Die Unterrichtung der eigenen Kinder
durch die Eltern im famili&#228;ren Umkreis k&#246;nne danach niemals Schule sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und
die Eltern selbst ausgebildete Lehrer seien. Es fehle an der organisatorischen Verselbst&#228;ndigung und Verstetigung und an der
gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Sch&#252;lerbestandes. Aus demselben Grund gen&#252;ge auch die Unterrichtung
durch einen Hauslehrer nicht. Schule trete schon begrifflich der Familie gegen&#252;ber. Nach dem vorliegenden &#8222;Schul&#8220;-Konzept
entfiele diese Integrationsfunktion der Schule nahezu g&#228;nzlich. In einer (echten) Schule begegneten sich unterschiedliche Teile der
Gesellschaft.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat beabsichtigt, im zweiten Quartal 2020 &#252;ber die Berufungen des Kl&#228;gers m&#252;ndlich zu
verhandeln (9 S 567/19, 9 S 568/19).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wer muss Einbau eines Personenaufzugs f&#252;r schwerbehinderten Beamten bezahlen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin (Stadt Walld&#252;rn) ist Tr&#228;gerin einer Schule. Dort ist ein schwerbehinderter
Beamter des beklagten Landes als Lehrer t&#228;tig, der wegen einer Erkrankung die Treppen zu den naturwissenschaftlichen
Unterrichtsr&#228;umen nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund lie&#223; die Kl&#228;gerin einen Personenaufzug einbauen. An den Kosten
des Einbaus in H&#246;he von insgesamt 173.816,08 EUR beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales
Baden-W&#252;rttemberg in H&#246;he von 52.144,82 EUR (30% der Gesamtkosten) und das beklagte Land in H&#246;he von 60.835,63 EUR (35% der
Gesamtkosten). Mit der am 24.05.2017 erhobenen Klage verlangte die Kl&#228;gerin die &#220;bernahme der verbleibenden Kosten in H&#246;he
von 60.835,63 EUR durch das beklagte Land.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 21. Januar 2019 gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage &#252;berwiegend (in
H&#246;he von 43.454,03 EUR) statt. Zur Begr&#252;ndung wurde ausgef&#252;hrt: Die Kl&#228;gerin habe mit dem Einbau des auf die
individuellen Bed&#252;rfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihre Aufgabe als Schultr&#228;gerin wahrgenommen. Sie habe damit
vielmehr die dem beklagten Land gegen&#252;ber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte F&#252;rsorgepflicht
erf&#252;llt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse. Zwar sei die Kl&#228;gerin als Schultr&#228;gerin
verpflichtet, das Schulgeb&#228;ude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der
Zug&#228;nglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend f&#252;r den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen
gew&#228;hrleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbed&#252;rftigkeit
einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe f&#252;r die Kl&#228;gerin als Schultr&#228;gerin demgegen&#252;ber nicht. Deshalb habe sie dem
Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen f&#252;r den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser
Aufwendungsersatzanspruch sei aber entsprechend dem bei der Kl&#228;gerin entstandenen Vorteil auf 43.454,03 EUR zu k&#252;rzen, was einer
Eigenbeteiligung der Kl&#228;gerin an den Gesamtkosten in H&#246;he von 10% gleichstehe. Die Nutzungsvorteile der Kl&#228;gerin
best&#252;nden lediglich in einer untergeordneten Nutzungsm&#246;glichkeit f&#252;r den Hausmeister der Schule zu Transportzwecken.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das
Urteil zugelassen. Der Senat beabsichtigt, im zweiten Quartal 2020 &#252;ber die Berufung des Landes m&#252;ndlich zu verhandeln.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>DocMorris: D&#252;rfen Arzneimittel &#252;ber ein Videoterminal ausgegeben werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin, eine niederl&#228;ndische Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde
H&#252;ffenhardt eine &#8222;pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe&#8220; an. Dazu wurde der Kunde in den
R&#228;umen einer ehemaligen Apotheke in H&#252;ffenhardt &#252;ber ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker
bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten &#228;rztlichen
Rezepts &#252;ber die Ausgabe des von dem Kunden gew&#252;nschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen
Arzneimittelautomaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe der Kl&#228;gerin die
weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel
mittels des Automaten. Die Kl&#228;gerin versto&#223;e gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel au&#223;erhalb
einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Bescheid hat die Kl&#228;gerin am 26. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage
erhoben. In der Begr&#252;ndung ihrer Klage vertrat die Kl&#228;gerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels
Vi-deochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederl&#228;ndischen Versandhandelserlaubnis
gedeckt. Au&#223;erdem versto&#223;e das beh&#246;rdliche Verbot gegen Europarecht. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht
gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen. Die von der Kl&#228;gerin angebotene Videoberatung mit
anschlie&#223;ender Arzneimittelausgabe versto&#223;e insbesondere gegen die in &#167; 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte
Apothekenpflicht. Denn die Kl&#228;gerin bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versands in den Verkehr. So
betreibe die Kl&#228;gerin, die keine deutsche Apothekenerlaubnis besitze, schon nach ihrem eigenen Vortrag in H&#252;ffenhardt keine
Apotheke. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des Versandhandels. Angesichts
des in &#167; 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn - wie im
vorliegenden Fall - nach au&#223;en der Eindruck des Betriebs einer Pr&#228;senzapotheke erweckt werde. Die Untersagung der von der
Kl&#228;gerin angebotenen Arzneimittelabgabe versto&#223;e auch nicht gegen das Recht der Kl&#228;gerin auf Warenverkehrsfreiheit. Der mit
dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europ&#228;ischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei
gerechtfertigt. Auch nach Europarecht d&#252;rfe Personen, die &#252;ber keine Apothekenbetriebserlaubnis verf&#252;gen, der Besitz und der
Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#220;ber die Berufung der Kl&#228;gerin soll dieses Jahr verhandelt werden (9 S 527/20).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) wegen Luftreinhaltung in den St&#228;dten Backnang,
Esslingen, Freiburg und Heilbronn</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die vier Verfahren betreffen Klagen der DUH aus dem Jahr 2018 gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg auf
Aufstellung bzw. &#196;nderung von Luftreinhaltepl&#228;nen (inklusive Verkehrsverbote f&#252;r Dieselfahrzeuge) f&#252;r die St&#228;dte
Freiburg (10 S 2642/18), Esslingen (10 S 2738/18), Backnang (10 S 2740/18) und Heilbronn (10 S 2742/18) wegen &#220;berschreitung der
zul&#228;ssigen Stickstoffdioxid-Grenzwerte. F&#252;r alle vier Klagen ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
erstinstanzlich zust&#228;ndig. F&#252;r die Stadt Esslingen besteht bis heute kein Luftreinhalteplan. F&#252;r die Stadt Backnang hat das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart w&#228;hrend des laufenden Gerichtsverfahrens im September 2019 einen Luftreinhalteplan aufgestellt, in
dem insbesondere die Einf&#252;hrung von Dieselfahrverboten zur Einhaltung der Grenzwerte nicht f&#252;r erforderlich gehalten wird.
F&#252;r die St&#228;dte Freiburg und Heilbronn bestehen Luftreinhaltepl&#228;ne, um deren Fortschreibung gestritten wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt, in allen vier Verfahren sp&#228;testens im dritten Quartal 2020
m&#252;ndliche Verhandlungen durchzuf&#252;hren. Abgewartet werden soll noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
&#252;ber die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. M&#228;rz 2019 in Sachen Luftreinhalteplan Reutlingen (10 S
1977/18). Die m&#252;ndliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht fand am 27. Februar 2020 statt; die Entscheidungsgr&#252;nde liegen
noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Zonales Fahrverbot f&#252;r Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerden des Landes und der
DUH gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das am 10. Februar 2020 beim VGH eingegangene Verfahren betrifft (zun&#228;chst) eine Beschwerde des Landes
Baden-W&#252;rttemberg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 (17 K 5255/19). Die DUH hatte vor dem
Verwaltungsgericht beantragt, Zwangshaft oder - hilfsweise - ein erh&#246;htes Zwangsgeld gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg zu
verh&#228;ngen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss gegen das Land ein gegen&#252;ber fr&#252;heren
Vollstreckungsverfahren erh&#246;htes Zwangsgeld in H&#246;he von 25.000 EUR festgesetzt, wobei dieses Zwangsgeld an eine
gemeinn&#252;tzige Organisation zu zahlen ist, n&#228;mlich an die Deutsche Kinderkrebsstiftung. Zur Begr&#252;ndung hat das
Verwaltungsgericht u. a. ausgef&#252;hrt, dass das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten
und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan f&#252;r Stuttgart ein
Verkehrsverbot auch f&#252;r Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollst&#228;ndig
nachgekommen sei. Die in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer &#8222;kleinen Umweltzone&#8220;
gen&#252;gten der aus den rechtskr&#228;ftigen Urteilen resultierenden Verpflichtung nicht. Ob mit anderen Ma&#223;nahmen eine Einhaltung
der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden k&#246;nne, sei f&#252;r die Vollstreckung unbeachtlich. Wolle das Land geltend
machen, es bed&#252;rfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, so stehe ihm hierf&#252;r der Rechtsbehelf der
Vollstreckungsabwehrklage zur Verf&#252;gung. Eine solche sei bisher jedoch nicht erhoben worden. Nachdem die wiederholte Festsetzung von
Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zul&#228;ssigen H&#246;he von 10.000 EUR bisher nicht dazu gef&#252;hrt
h&#228;tte, dass die o. g. Urteile vollst&#228;ndig umgesetzt worden seien, m&#252;ssten nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung
herangezogen werden. Diese lie&#223;en insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR sowie Zwangshaft zu. Unter den zul&#228;ssigen
Ma&#223;nahmen sei diejenige auszuw&#228;hlen, welche den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgversprechend sei. Zwar setze
das Land mit der geplanten 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und der darin vorgesehenen &#8222;kleinen Umweltzone&#8220; die
rechtskr&#228;ftigen Urteile noch nicht vollst&#228;ndig um, zeige aber die grunds&#228;tzliche Bereitschaft zum Handeln. Von daher
gen&#252;ge es, ein h&#246;heres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, das - ebenfalls anders als bisher - auch nicht mehr in den
Landeshaushalt zur&#252;ckflie&#223;e, sondern an eine gemeinn&#252;tzige Organisation zu zahlen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 21. Februar 2020 hat (dann) die DUH gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 21. Januar 2020 eine sog. Anschlussbeschwerde eingelegt. Zur Begr&#252;ndung wird u. a. geltend gemacht, dass das Land w&#228;hrend des
erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens vorgetragen habe, es sei kurzfristig eine 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehen,
die Fahrverbote f&#252;r Diesel-5-Fahrzeuge in einer sog. kleinen Zone enthalte. Inzwischen sei in der Presse dar&#252;ber berichtet
worden, dass sich der Koalitionsausschuss geschlossen gegen die 5. Fortschreibung ausgesprochen habe. Damit nehme das Ausma&#223;
rechtsstaatswidrigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners eine neue Dimension ein, die es unerl&#228;sslich erscheinen lasse, den
Vollstreckungsschuldner durch Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Ministerpr&#228;sidenten, dem stellvertretenden Ministerpr&#228;sidenten,
dem Regierungspr&#228;sidenten des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart, dem Leiter der Abteilung 5 und/oder dem zust&#228;ndigen
Referatsleiter der Abteilung 5 des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart, dazu anzuhalten, seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung nachzukommen,
im Luftreinhalteplan f&#252;r Stuttgart ein Verkehrsverbot auch f&#252;r Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich
vorzusehen. Hilfsweise wurde von der DUH beantragt, eine solche Zwangshaft (nur) anzudrohen, weiter hilfsweise wurde beantragt, f&#252;r
jeden einzelnen weiteren Tag der Zuwiderhandlung ein an den Vollstreckungsgl&#228;ubiger, hilfsweise an die Deutsche Kinderkrebsstiftung,
auszuzahlendes Zwangsgeld in H&#246;he von 25.000 EUR festzusetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Entscheidung &#252;ber die Beschwerde des Landes und die Anschlussbeschwerde der DUH gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 ist noch im ersten Halbjahr 2020 vorgesehen (10 S 461/20).</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (PDF 171.1 KB)" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-482623104_Dattachment/8872689/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (PDF 171.7 KB)</a></p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (PDF 222.8 KB)" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1966358753_Dattachment/8872690/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (PDF 222.8 KB)</a></p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker8872689"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-482623104_Dattachment/8872689/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VGH" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(172 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker8872690"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1966358753_Dattachment/8872690/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VG" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(223 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 03 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Zwei Eilanträge beim VGH anhängig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872694</link>
      <description><![CDATA[<br />Dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) liegen derzeit zwei Eilanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung vor. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872700">
<p style="text-align: justify;">Zum einen wendet sich ein B&#252;rger mit seinem am 21. M&#228;rz eingegangenen Antrag dagegen, dass durch
&#167; 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sieht sich dadurch als Mitglied der evangelischen
Landeskirche in W&#252;rttemberg in seiner grundgesetzlich gesch&#252;tzten Religionsfreiheit verletzt (Az. 1 S 871/20). Zum anderen wendet
sich ein in Baden-W&#252;rttemberg ans&#228;ssiges Fitnessstudio gegen die Corona-Verordnung. Es macht in seinem am 27. M&#228;rz
eingegangenen Antrag geltend, die von der Landesregierung herangezogene Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 des
Infektionsschutzgesetzes sei keine ausreichende Rechtsgrundlage f&#252;r die Betriebsstilllegung. Diese verletze es in seiner
Berufsaus&#252;bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (Az. 1 S 925/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH beabsichtigt, in der ersten H&#228;lfte des Aprils &#252;ber die Antr&#228;ge zu entscheiden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 31 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[PETA hat keinen Anspruch auf Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872704</link>
      <description><![CDATA[Mit Urteil vom 12. März 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. (Kläger) keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) hat.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872710">
<p style="text-align: justify;">Das baden-w&#252;rttembergische Gesetz &#252;ber Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht f&#252;r
anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 gibt anerkannten Tierschutzorganisationen u.a. das Recht zu
Stellungnahmen und zur Erhebung von Verbandsklagen in tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Anerkennung setzt nach &#167; 5 Abs.
1 Satz 2 TierSchMVG u.a. voraus, dass sich der satzungsgem&#228;&#223;e T&#228;tigkeitsbereich der Tierschutzorganisation auf das gesamte
Gebiet des Landes erstreckt (Nr. 2), sie die Gew&#228;hr f&#252;r eine sachgerechte Aufgabenerf&#252;llung bietet (Nr. 4) und jedem den
Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, erm&#246;glicht, der die Ziele des Vereins unterst&#252;tzt
(Nr. 6).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte lehnte den Antrag des Kl&#228;gers auf Anerkennung ab. Es fehle an den
Anerkennungsvoraussetzungen nach &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 TierSchMVG. Zudem best&#252;nden Zweifel an einer sachgerechten
Aufgabenerf&#252;llung des Kl&#228;gers nach &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG. Die hiergegen erhobene Klage des Kl&#228;gers wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. M&#228;rz 2017 ab.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung des Kl&#228;gers hiergegen blieb ohne Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat das Urteil des
Verwaltungsgerichts in der Sache best&#228;tigt. Zwar erf&#252;lle der Kl&#228;ger die Voraussetzung eines landesweiten
T&#228;tigkeitsbereichs. Die hierzu erlassene Durchf&#252;hrungsbestimmung des Landes, die eine Mindestzahl von 500 ordentlichen
Mitgliedern vorsehe (&#167; 3 Abs. 3 Satz 1 der Durchf&#252;hrungsverordnung zum TierSchMVG), schlie&#223;e einen anderweitigen Nachweis
der landesweiten T&#228;tigkeit nicht aus. Diesen Nachweis habe der Kl&#228;ger durch zahlreiche Unterlagen &#252;ber seine Aktionen
erbracht.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger biete jedoch nicht die Gew&#228;hr f&#252;r eine sachgerechte Aufgabenerf&#252;llung.
Aufgrund seiner langj&#228;hrigen, umfangreichen T&#228;tigkeit, seiner gro&#223;en Gesch&#228;ftsstelle in Stuttgart und des gro&#223;en
Zuflusses an Beitr&#228;gen und Spenden unterliege seine Leistungsf&#228;higkeit insoweit zwar keinen Zweifel. Aufgrund der sehr geringen
Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gew&#228;hr f&#252;r eine sachgerechte Aufgabenerf&#252;llung nicht hinreichend
dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem
erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen w&#252;rden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder m&#252;sse die Zahl der
Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringf&#252;gig &#252;berschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern
seien daher Zweifel an der Gew&#228;hr der sachgerechten Aufgabenerf&#252;llung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Auch erm&#246;gliche der Kl&#228;ger nicht jedermann den Beitritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht. Das
Gesetz setze voraus, dass die Tierschutzorganisation auch in tats&#228;chlicher Hinsicht jedem den Erwerb einer Mitgliedschaft mit vollem
Stimmrecht erm&#246;gliche. Daran fehle es beim Kl&#228;ger. Er stelle auf seiner Homepage die F&#246;rdermitgliedschaft, die mit keinem
Stimmrecht verbunden sei, so deutlich in den Vordergrund, dass es f&#252;r einen Interessenten nur mit einem ganz erheblichen Aufwand
m&#246;glich sei zu erfahren, dass es eine ordentliche Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht gebe. Zudem informiere die Homepage nicht
dar&#252;ber, mit welchen Rechten und Pflichten diese Mitgliedschaft verbunden sei, insbesondere ob und ggfs. in welcher H&#246;he ein
Mitgliedsbeitrag zu zahlen sei. Auch sei kein Antragsformular zu finden. Insgesamt werde der Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft
unzumutbar erschwert.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 720/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 01 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rheinbrücke Karlsruhe: Mündliche Verhandlung verlegt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872714</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat die Termine zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren zum Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth verlegt (5 S 2834/17, 5 S 2835/17).<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872720">
<p style="text-align: justify;">Die bisher vorgesehenen Termine (28. bis 30. April 2020) wurden &#8222;mit Blick auf die neueste dynamische
Entwicklung des SARS-CoV-2-Virus&#8220; von Amts wegen verlegt auf die drei Tage vom 24. bis 26. Juni 2020. Beginn ist jeweils um 10.00
Uhr.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 08 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872724</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 7. April 2020 einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig verworfen. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872730">
<p style="text-align: justify;">In dem Verfahren wandte sich ein B&#252;rger mit seinem am 21. M&#228;rz eingegangenen Antrag dagegen, dass
durch &#167; 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der
evangelischen Landeskirche in W&#252;rttemberg in seiner grundgesetzlich gesch&#252;tzten Religionsfreiheit verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag als unzul&#228;ssig verworfen. Der Antragsteller war nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten. Vor dem VGH besteht jedoch nach &#167; 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Antr&#228;ge nur durch einen
bevollm&#228;chtigten Rechtsanwalt gestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine inhaltliche Pr&#252;fung der Corona-Verordnung hat der 1. Senat daher nicht vorgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 7. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 871/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 08 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung abgelehnt;  Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz offen; Corona-Verordnung bleibt anwendbar]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872734</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einen Eilantrag eines Fitnessstudios nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872740">
<p>Das in Baden-W&#252;rttemberg ans&#228;ssige Fitnessstudio (Antragstellerin) hat in seinem am 27. M&#228;rz eingegangenen Antrag geltend
gemacht, die von der Landesregierung herangezogene Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) sei keine ausreichende Rechtsgrundlage f&#252;r die Betriebsstilllegung. Diese verletze es in seiner Berufsaus&#252;bungsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus:</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Pr&#228;ventive Wirkungen der Bek&#228;mpfungsma&#223;nahmen zul&#228;ssig</strong></p>
<p>Die Argumentation der Antragstellerin, die Schlie&#223;ung von Betrieben und Verkaufsstellen k&#246;nne als pr&#228;ventive
Ma&#223;nahme nur auf Erm&#228;chtigungsgrundlagen aus dem 4. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere &#167; 16 IfSG
gest&#252;tzt werden, treffe voraussichtlich nicht zu. Wenn eine &#252;bertragbare Krankheit festgestellt sei, k&#246;nnten nach
&#167;&#160;28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit getroffen werden. Mit
solchen repressiven Bek&#228;mpfungsma&#223;nahmen gingen zul&#228;ssigerweise auch stets pr&#228;ventive Wirkungen einher, solche
pr&#228;ventiven Folgen seien gerade bezweckt. Dabei erm&#228;chtige &#167; 28 Abs.1 IfSG auch zu Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber sog.
Nichtst&#246;rern. F&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Schlie&#223;ung von Einrichtungen durch eine Rechtsverordnung sei daher
unerheblich, ob gerade in diesen die Krankheit festgestellt worden sei.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz offen</strong></p>
<p>Offen sei, ob &#167; 32 i.V.m. &#167; 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Auspr&#228;gung als
Parlamentsvorbehalt eine ausreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die landesweite Schlie&#223;ung bestimmter Arten von privat
betriebenen Dienstleistungsbetrieben und Verkaufsstellen durch eine Rechtsverordnung sei. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot
verpflichteten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber, die f&#252;r die Grundrechtsverwirklichung
ma&#223;geblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu
&#252;berlassen. Der Schutz der Berufsfreiheit nach Art.&#160;12 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 GG erlaube Eingriffe nur auf der Grundlage einer
gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lasse. Insoweit m&#252;sse der Gesetzgeber selbst alle
wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zug&#228;nglich seien.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Daf&#252;r, dass die Vorschriften der &#167; 32 Satz 1 i.V.m. &#167; 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG die Voraussetzungen, den Umfang und die
Grenzen dieses Eingriffs noch ausreichend erkennen lie&#223;en, k&#246;nne die Auslegung dieser Vorschriften nach allgemeinen Regeln
sprechen. Der Gesetzgeber habe sich mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ganz bewusst f&#252;r eine generelle Erm&#228;chtigung entschieden, um
f&#252;r alle F&#228;lle gewappnet zu sein, da die F&#252;lle der notwendigen Schutzma&#223;nahmen sich von vornherein nicht &#252;bersehen
lasse. Gerade die Vielf&#228;ltigkeit von Infektionsgeschehen durch ganz unterschiedliche Krankheitserreger k&#246;nne daf&#252;r sprechen,
dass eine genauere Bestimmung der insoweit zur Verh&#252;tung und Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten geeigneten und notwendigen
Ma&#223;nahmen durch den Gesetzgeber kaum oder gar nicht m&#246;glich sei. Zudem k&#246;nnten nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen beschr&#228;nkt oder verboten werden. Von dieser Befugnis seien auch Ansammlungen von Menschen in
jeder Art von geschlossenen R&#228;umen, also auch in Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben aller Art umfasst. Dies k&#246;nnte
daf&#252;r sprechen, dass deren Schlie&#223;ung von der Erm&#228;chtigung in &#167; 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG, alle notwendigen
Schutzma&#223;nahmen zu treffen und Ansammlungen zu verbieten, gedeckt sei. Denn blo&#223;e Kontaktbeschr&#228;nkungen in solchen offen
gehaltenen Einrichtungen w&#228;ren kaum zu kontrollieren und deutlich weniger wirksam.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Schlie&#223;ung einer Vielzahl von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben durch eine Rechtsverordnung sei jedoch von einer
sehr betr&#228;chtlichen Eingriffstiefe. Die Intensit&#228;t des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit sei f&#252;r jeden
einzelnen betroffenen Betrieb ausgesprochen hoch. Denn der Eingriff f&#252;hre f&#252;r sie f&#252;r mehrere Wochen zu einem weitgehenden
oder vollst&#228;ndigen Wegfall jeglichen Umsatzes. Den Betroffenen sei es zudem praktisch unm&#246;glich, den Wirkungen dieses Eingriffs
auszuweichen. Diese sehr gravierenden Auswirkungen k&#246;nnten daf&#252;r sprechen, dass die Vorschriften der &#167; 32 Satz 1 i.V.m.
&#167;&#160;28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG wegen Versto&#223;es gegen den Parlamentsvorbehalt nicht verfassungsgem&#228;&#223; seien. Denn die in
&#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Befugnis zum Erlass der &#8222;notwendigen Schutzma&#223;nahmen&#8220; sei nur begrenzt durch das
Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit und durch den Halbsatz &#8222;soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
&#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist&#8220;. Die ausdr&#252;cklich geregelten Befugnisse best&#252;nden nur in der
Beschr&#228;nkung oder dem Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen, der Schlie&#223;ung von Badeanstalten und
Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderg&#228;rten und der Verpflichtung, bestimmte Orte nicht zu verlassen oder nicht zu betreten.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Beschr&#228;nkungen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong></p>
<p>Von dieser offenen, im Hauptsacheverfahren zu kl&#228;renden Frage abgesehen, sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete
Schlie&#223;ung von Betrieben und Verkaufsstellen zumutbar. Zwar w&#252;rden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche
Einbu&#223;en erleiden. Demgegen&#252;ber st&#252;nden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom
Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Daher seien die
angeordneten Schlie&#223;ungen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, zumal die Landesregierung die Notwendigkeit der Ma&#223;nahmen und deren
Auswirkungen fortlaufend &#252;berpr&#252;fe.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Corona-Verordnung bleibt anwendbar</strong></p>
<p>Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache seien daher im Hinblick auf die Frage der
Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz offen. Eine einstweilige Anordnung, die Corona-Verordnung
vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft zu setzen, k&#246;nne nicht ergehen. Eine solche Anordnung setze ein deutliches &#220;berwiegen der von der
Antragstellerin geltend gemachten Belange gegen&#252;ber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenl&#228;ufigen Interessen voraus.
Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss vom 9. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 925/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 09 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Reutlingen: AfD-Fraktion des neuen Gemeinderats durch Beschlüsse des alten Gemeinderats nicht in ihren Rechten verletzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872744</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 26. März 2020 bestätigt, dass die AfD-Fraktion im Reutlinger Gemeinderat nicht dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass nach der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 der alte Gemeinderat noch Beschlüsse fasste, bevor der neu gewählte Gemeinderat zusammentrat.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872750">
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Gesetzeslage:</span></p>
<p>&#167; 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung bestimmt, dass die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages endet, an dem die
regelm&#228;&#223;igen Wahlen der Gemeinder&#228;te stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlpr&#252;fungsbeh&#246;rde nicht beanstandet
wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverz&#252;glich nach der Zustellung des Wahlpr&#252;fungsbescheids oder nach ungenutztem
Ablauf der Wahlpr&#252;fungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten
Gemeinderats f&#252;hrt der bisherige Gemeinderat die Gesch&#228;fte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu
gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden k&#246;nnen, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt:</span></p>
<p>Am 26. Mai 2019 wurde der Reutlinger Gemeinderat neu gew&#228;hlt. Er trat in der konstituierenden Sitzung vom 25. Juli 2019 zusammen.
Zwei Tage zuvor, am 23.&#160;Juli 2019, hielt der Gemeinderat in seiner alten, noch keine AfD-Fraktion umfassenden Zusammensetzung eine
Sitzung ab. Die Tagesordnung umfasste mehrere Punkte, zu denen der alte Gemeinderat Beschl&#252;sse fasste. Darunter waren die Wahl der
Leiterin/des Leiters des Amtes f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit der Gemeinde (TOP 5) und der Beschluss eines
st&#228;dtebaulichen Konzepts sowie die Durchf&#252;hrung von Verfahrensschritten (u.&#160;a. fr&#252;hzeitige Beteiligung der
&#214;ffentlichkeit) f&#252;r ein Bebauungsplanverfahren und damit im Zusammenhang die Anordnung eines &#246;ffentlich-rechtlichen
Baulandumlegungsverfahrens (TOP 8 - &#8222;Wohnbaufl&#228;chenoffensive 2025&#8220;). Der alte Gemeinderat fasste ferner Beschl&#252;sse
&#252;ber die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans zur Innenentwicklung (TOP 9 - &#8222;Neues Leben f&#252;r die ehemaligen Fabriken
Ernst und Gustav Wagner&#8220;) und die Durchf&#252;hrung von weiteren Verfahrensschritten in einem dritten und einem vierten
Bebauungsplanverfahren (TOP 10 und 11/11.1, jeweils Beschl&#252;sse &#252;ber die &#246;ffentliche Auslegung und die Beteiligung der
&#214;ffentlichkeit sowie der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die AfD-Fraktion im neuen Gemeinderat hat einen Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt, mit dem sie sich unter
anderem gegen die vom alten Gemeinderat am 23. Juli 2019 gefassten Beschl&#252;sse wendet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsantrag
mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 abgelehnt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Beschwerde der AfD-Fraktion blieb ohne Erfolg. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH in seinem
Beschluss aus, die Vorschriften in &#167;&#160;30 Abs.&#160;2 GemO vermittelten Fraktionen im Gemeinderat keine Rechte gegen den
B&#252;rgermeister der Gemeinde. Sch&#252;tzenswerte Rechtspositionen k&#246;nnten sich allenfalls f&#252;r das Verh&#228;ltnis zwischen
dem Gesamtgremium Gemeinderat auf der einen und dem B&#252;rgermeister auf der anderen Seite ergeben. Soweit der Gesetzgeber Fraktionen im
Gemeinderat eigene Rechtspositionen einr&#228;umen wolle, nenne er die Fraktionen ausdr&#252;cklich und treffe differenzierte Bestimmungen
zu ihren Rechten (z.&#160;B. in &#167;&#160;20 Abs.&#160;3, &#167;&#160;24 Abs.&#160;3, &#167;&#160;34 Abs.&#160;1 Satz&#160;4 GemO). In
&#167;&#160;30 Abs.&#160;2 GemO w&#252;rden Fraktionen demgegen&#252;ber an keiner Stelle erw&#228;hnt. Der Gesetzgeber habe dort
stattdessen mehrfach auf den &#8222;bisherigen Gemeinderat&#8220; und den &#8222;neu gebildeten Gemeinderat&#8220; abgestellt und
Regelungen zu deren Verh&#228;ltnis getroffen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss vom 26. M&#228;rz 2020 ist unanfechtbar (1 S 424/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 15 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872754</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute eine Beschwerde betreffend die Durchführung von zwei Versammlungen in Stuttgart zurückgewiesen.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872760">
<p>Der Antragsteller m&#246;chte am 15. und am 18.&#160;April 2020 jeweils um 15:30 Uhr Versammlungen in Stuttgart durchf&#252;hren zu dem
Thema &#8222;Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel unserer Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstandsregimes&#8220;. Die Stadt
Stuttgart (Antragsgegnerin) teilte dem Antragsteller sinngem&#228;&#223; mit, die Versammlungen seien nach &#167;&#160;3 der
Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt, und erteilte ihm keine Ausnahmegenehmigung. Den dagegen gerichteten Eilrechtsantrag hat
das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14.04.2020 - 16 K 1905/20 - abgelehnt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 1. Senat des VGH hat die dagegen gerichtete Beschwerde zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er u.&#160;a. aus:</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Versammlungen fielen in den Anwendungsbereich von &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 der Corona-Verordnung. Zwar l&#228;gen die
Voraussetzungen des &#167;&#160;3 Abs.&#160;6 der Corona-Verordnung vor, wonach die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden &#8222;aus wichtigem
Grund&#8220; Ausnahmen von dem Verbot aus &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 der Verordnung zulassen k&#246;nnten. Bei verfassungskonformer
Auslegung sei die Absicht des Antragstellers, seine grundrechtlich gesch&#252;tzte Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, als &#8222;wichtiger
Grund&#8220; anzusehen.</p>
<p>Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin er&#246;ffnete Ermessen dahingehend reduziert sei, dass sie
verpflichtet sei, eine Ausnahme zuzulassen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Insbesondere sei die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Antragsgegnerin bezwecke den Schutz
von Leib und Leben von Menschen, mithin &#252;berragend wichtiger Rechtsg&#252;ter. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei geeignet und
erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. Sie sei jedenfalls derzeit auch noch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne (angemessen).
Der Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art.&#160;8 GG sei au&#223;erordentlich schwerwiegend. Mit
der Versagung der Ausnahmegenehmigung verfolge die Antragsgegnerin allerdings in der gegenw&#228;rtigen Pandemie in Kenntnis des Umstandes,
dass es derzeit noch keine Impfstoffe oder sicher wirkende Medikamente gegen die Krankheit gebe, mit dem Schutz von Leib und Leben einer
Vielzahl von Menschen ebenfalls gewichtige Ziele. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass ihre Vorgehensweise auf eine Verordnung
gest&#252;tzt sei, deren zeitliche Geltung begrenzt sei, deren Rechtfertigung der Verordnungsgeber zudem von Verfassungs wegen unter
st&#228;ndiger engmaschiger Kontrolle zu halten habe. Die derzeitige Staatspraxis gen&#252;ge erkennbar dieser Verpflichtung. Bei diesem
Sachstand und den vom Verordnungsgeber im Blick gehaltenen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, das ausgehend von dem derzeitigen
virologischen Erkenntnisstand nach wie vor dringend dazu rate, sich im &#246;ffentlichen Raum maximal mit einer weiteren Person aufzuhalten
und Menschenansammlungen g&#228;nzlich zu meiden, erweise sich die Versagung einer Ausnahmegenehmigung f&#252;r die Durchf&#252;hrung von
zwei Versammlungen unter freiem Himmel mit jeweils 50 Personen gegenw&#228;rtig nicht als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Eingriff in
das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss vom 15. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1078/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 15 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872764</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 23. April 2020 den Eilantrag eines Spielhallenbetreibers nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872770">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller betreibt drei Spielhallen in Baden-W&#252;rttemberg, er h&#228;lt die Schlie&#223;ung
seiner Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung f&#252;r rechtswidrig. Die CoronaVO k&#246;nne nicht auf die Erm&#228;chtigungsgrundlage des
&#167; 28 IfSG gest&#252;tzt werden, diese sei nur dann anwendbar, wenn sich in der Einrichtung bereits ein Infektionsverdacht
best&#228;tigt habe. In seinen Spielhallen sei noch kein Kranker, Krankheitsverd&#228;chtiger, Ansteckungsverd&#228;chtiger oder
Ausscheider aufgefallen. Au&#223;erdem sei in den Spielhallen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Ausstattung von Spielhallen genug
Platz, um Abstandsregelungen einhalten zu k&#246;nnen. Man k&#246;nne die Besucher &#252;ber ihren Gesundheitszustand und zu einem
Aufenthalt in Risikogebieten befragen, sie zum Tragen eines Mundschutzes verpflichten und die Fl&#228;chen regelm&#228;&#223;ig
desinfizieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, zwar sei - wie
bereits mit Beschluss vom 9. April 2020 im Verfahren 1 S 925/20 ausgef&#252;hrt (vgl. Pressemitteilung vom 9. April 2020) - offen, ob die
CoronaVO auf einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen&#252;genden Erm&#228;chtigungsgrundlage beruhe. Eine einstweilige Anordnung, die
Corona-Verordnung vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft zu setzen, k&#246;nne gleichwohl nicht ergehen. Eine solche Anordnung setze ein
deutliches &#220;berwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegen&#252;ber den von dem Antragsgegner vorgetragenen
gegenl&#228;ufigen Interessen voraus. Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.</p>
<p style="text-align: justify;">Von der offenen, im Hauptsacheverfahren zu kl&#228;renden Frage der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der
Erm&#228;chtigungsgrundlage abgesehen, treffe die Argumentation des Antragstellers, die Schlie&#223;ung von Spielhallen, in denen keinerlei
Kranke oder Krankheitsverd&#228;chtige aufgefallen seien, k&#246;nne nur auf &#167; 16 IfSG und nicht auf &#167; 28 IfSG gest&#252;tzt
werden, voraussichtlich nicht zu. Wenn eine &#252;bertragbare Krankheit festgestellt sei, k&#246;nnten nach &#167; 28 Abs. 1 IfSG die
notwendigen Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit getroffen werden. Dabei gingen Ma&#223;nahmen zur
Verhinderung der Verbreitung h&#228;ufig notwendigerweise Hand in Hand mit Pr&#228;ventionsma&#223;nahmen. F&#252;r die
Rechtm&#228;&#223;igkeit der Schlie&#223;ung von Einrichtungen durch eine Rechtsverordnung sei daher unerheblich, ob gerade in diesen die
Krankheit festgestellt worden sei. Im &#220;brigen sei zu beachten, dass eine Vielzahl von &#220;bertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits
in der pr&#228;symptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose &#220;bertr&#228;ger stattfinden k&#246;nnen. Folglich
erm&#228;chtige &#167; 28 Abs.1 IfSG auch zu Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber sog. Nichtst&#246;rern.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Spielhallen
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und zumutbar. Die Tatsache, dass in einer Spielhalle aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Aufstellen von
Spielger&#228;ten ausreichend Platz zur Wahrung des Mindestabstands vorhanden sei und der Antragsteller diverse Schutzma&#223;nahmen
vorgeschlagen habe, gew&#228;hrleisteten nicht die gleiche Wirksamkeit wie eine vollst&#228;ndige Schlie&#223;ung der Spielhallen. Eine
effektive Unterbrechung von Infektionsketten sei nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte m&#246;glich. Zwar w&#252;rden die
davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbu&#223;en erleiden. Demgegen&#252;ber st&#252;nden jedoch die ebenfalls gravierenden
Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit
des Gesundheitssystems Deutschlands. Daher seien die angeordneten Schlie&#223;ungen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, zumal die
Landesregierung die Notwendigkeit der Ma&#223;nahmen und deren Auswirkungen fortlaufend &#252;berpr&#252;fe. Eine Ungleichbehandlung des
Antragstellers folge nicht aus den seit dem 20. April 2020 eingef&#252;hrten Lockerungsma&#223;nahmen im Einzelhandelsbereich, denn im
Freizeit- und Unterhaltungsbereich, zu dem auch Spielhallen zu z&#228;hlen seien, seien keine &#196;nderungen der restriktiven
Ma&#223;nahmen erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 23. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1003/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Apr 24 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wertheim Village kann am 30. April öffnen; Landratsamt, Stadt und Wertheim Village setzen Vergleichsvor-schlag des VGH um]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872774</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Betreiberin des Wertheim Village, das Landratsamt des Main-Tauber-Kreises und die Stadt Wertheim haben sich auf eine Öffnung des Wertheim Village am 30. April 2020 geeinigt. Die Beteiligten folgen damit einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtshofs (VGH).<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872780">
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt des Main-Tauber-Kreises (Antragsgegner) untersagte mit Verf&#252;gung vom 20. April 2020
der Betreiberin des Wertheim Village (Antragstellerin) den Betrieb des Wertheim Village bis einschlie&#223;lich 3. Mai 2020. Den hiergegen
gestellten Eilrechtsantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. April 2020 ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhob die Antragstellerin Beschwerde zum VGH und legte im
Beschwerdeverfahren erg&#228;nzend zum bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Hygienekonzept ein Verkehrskonzept und ein
Sicherheitskonzept vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Beschwerdeverfahren regte der VGH eine einvernehmliche &#214;ffnung des Wertheim Village zum 30. April
2020 an. Dem folgten die Beteiligten. Die Betreiberin des Wertheim Village, das Landratsamt des Main-Tauber-Kreises und die Stadt Wertheim
verst&#228;ndigten sich in einer Vereinbarung auf die &#214;ffnung des Wertheim Village zum 30. April unter Zugrundelegung des
Hygienekonzepts der Antragstellerin. Der Antragsgegner &#228;ndert seine Untersagungsverf&#252;gung vom 20. April 2020 entsprechend ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Beschwerdeverfahren vor dem VGH (1 S 1241/20) erkl&#228;rten Antragstellerin und Antragsgegner
&#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt. Der VGH stellte das Verfahren mit Beschluss vom 29. April 2020 ein.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 29 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag eines Restaurantbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872784</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 28. April 2020 den Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin (Antragstellerin) nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872790">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin betreibt drei Restaurants in Baden-W&#252;rttemberg. Sie h&#228;lt die Schlie&#223;ung
ihrer Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung f&#252;r rechtswidrig. In ihren Restaurants seien weder Erkrankte festgestellt noch
Ansteckungen zu verzeichnen gewesen. Die Schlie&#223;ung der Restaurants sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, da die Einhaltung eines
Mindestabstandes gew&#228;hrleistet werden k&#246;nne. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor. Wenn Einzelhandels- und Handwerksbetriebe
unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen &#246;ffnen d&#252;rften, sei es nicht gerechtfertigt, Restaurants geschlossen zu
halten. Diese k&#246;nnten die entsprechenden Hygieneregelungen ebenso umsetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung, die Corona-Verordnung
vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft zu setzen, k&#246;nne nicht ergehen. Eine solche Anordnung setze ein deutliches &#220;berwiegen der von der
Antragstellerin geltend gemachten Belange gegen&#252;ber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenl&#228;ufigen Interessen voraus.
Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Gastst&#228;tten sei
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und zumutbar. Eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sei nur durch eine strikte Minimierung
physischer Kontakte m&#246;glich. Auch bei Einhaltung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Schutzma&#223;nahmen (Abstand zwischen
den Tischen, Aufstellen von Trennw&#228;nden, regelm&#228;&#223;ige Desinfektionsma&#223;nahmen u.a.) verbleibe bei &#214;ffnung der
Gastst&#228;tten ein Restrisiko f&#252;r Ansteckungen. Dies ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Personen aus verschiedenen
Haushalten &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum in geschlossenen R&#228;umen zusammen oder in unmittelbarer N&#228;he s&#228;&#223;en und
aufgrund des Verzehrs von Speisen und Getr&#228;nken ein st&#228;ndiger Kontakt mit Gegenst&#228;nden wie z.B. Besteck und auch
Oberfl&#228;chen bestehe. Eine &#220;bertragung des SARS-CoV-2-Virus sei daher auch durch regelm&#228;&#223;ige Desinfektionsma&#223;nahmen
nicht auszuschlie&#223;en.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar w&#252;rden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbu&#223;en erleiden.
Demgegen&#252;ber st&#252;nden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener
und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems Deutschlands.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin folge nicht aus den seit dem 20. April 2020 eingef&#252;hrten
Lockerungsma&#223;nahmen im Einzelhandels- und Dienstleistungsbereich. Zwischen Gastst&#228;tten einerseits und Einzelhandels- und
Handwerksbetrieben andererseits best&#252;nden vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes gewichtige Unterschiede. W&#228;hrend im
Einzelhandel ausschlie&#223;lich Waren verkauft w&#252;rden und die Kunden sich dort in der Regel nicht &#252;ber einen l&#228;ngeren
Zeitraum aufhielten, diene ein Restaurantbesuch gerade dem l&#228;ngeren Verweilen zur Nahrungsaufnahme und der Kommunikation. Das
Infektionsrisiko sei in einem Restaurant aufgrund des zeitlich l&#228;ngeren Aufenthalts einer Vielzahl von Personen in geschlossenen
R&#228;umen und vor allem der Tatsache, dass Speisen und Getr&#228;nke verzehrt w&#252;rden, wesentlich h&#246;her als in einem
Einzelhandelsgesch&#228;ft. &#196;hnliches gelte f&#252;r die T&#228;tigkeit von Handwerksbetrieben, bei denen sich ein Kontakt mit Kunden
in der Regel auf ein Minimum beschr&#228;nken lassen d&#252;rfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 28. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1068/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 29 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² im sonstigen Einzelhandel gleichheitswidrig; Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² bleibt aber bis zum 3. Mai in Kraft]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872794</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute dem Eilantrag eines Sportgeschäfts (Antragstellerin) gegen die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² im sonstigen Einzelhandel teilweise stattgegeben. Diese Beschränkung sei gleichheitswidrig, da der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie der Buchhandel - für die keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt - ohne sachlichen Grund privilegiert werde. Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² bleibt aber vorläufig bis zum 3. Mai in Kraft.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872800">
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus: Die in &#167; 4 Abs. 3 Nr. 12a CoronaVO vorgenommene Beschr&#228;nkung der
Ausnahmen von den Betriebsuntersagungen auf Einzelhandelsgesch&#228;fte mit einer Verkaufsfl&#228;che von nicht mehr als 800 m&#178; sei
voraussichtlich nicht grunds&#228;tzlich zu beanstanden. Denn eine solche Beschr&#228;nkung d&#252;rfte geeignet sein zu verhindern, dass
sehr gro&#223;e Mengen potentieller Kunden insbesondere in die Innenst&#228;dte str&#246;mten und dadurch weiterhin zu vermeidende sehr
gro&#223;e Menschenansammlungen mit den damit verbundenen erheblichen Infektionsrisiken entst&#252;nden. Dem Verordnungsgeber sei es nicht
verwehrt, insoweit pauschalierende L&#246;sungen mittels plausibler Kriterien umzusetzen, wenn sich diese an infektionsschutzrechtlichen
Gr&#252;nden orientierten und gleichheitsgerecht angewandt w&#252;rden. Die Erw&#228;gung, dass der gro&#223;fl&#228;chige Einzelhandel
eine besondere Anziehungskraft habe und dessen unbegrenzte &#214;ffnung zu starken Kundenstr&#246;men in den Innenst&#228;dten und im
&#214;PNV und damit zu sehr erheblichen Infektionsgefahren f&#252;hren k&#246;nne, erscheine plausibel und sachgerecht.</p>
<p>&#160;</p>
<p>F&#252;r die Privilegierung des Handels mit Kraftfahrzeugen und Fahrr&#228;dern - f&#252;r die die Landesregierung (Antragsgegner) keine
Gr&#252;nde anf&#252;hre - fehle eine Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund f&#252;r die Bevorzugung ergebe sich nicht daraus, dass dieser
Handel typischerweise nicht in Gesch&#228;ften, die in der Innenstadt l&#228;gen, erfolge, dass in diesen Gesch&#228;ften die
Kundenfrequenz geringer ausfalle und dass diese Gesch&#228;fte in der Regel eine so gro&#223;e Verkaufsfl&#228;che h&#228;tten, dass sich
Kunden sowie Verk&#228;ufer dort allenfalls in geringem Umfang begegneten, so dass die Gefahren der &#220;bertragung des Coronavirus
ausgesprochen gering seien. Denn diese Gesichtspunkte h&#228;tten f&#252;r eine unbeschr&#228;nkte, nicht auf 800 m&#178;
Verkaufsfl&#228;che begrenzte Zulassung auch von zahlreichen anderen Gesch&#228;ften, z.B. des M&#246;belhandels gesprochen. Zudem
l&#228;gen die genannten Aspekte - gro&#223;e Verkaufsfl&#228;chen, keine Innenstadtlage, geringere Kundenfrequenz - offensichtlich im Fall
des Buchhandels nicht vor. Dieser sei gleichwohl ohne eine Begrenzung auf 800 m&#178; Verkaufsfl&#228;che ab dem 20. April 2020 wieder
m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Vorbringen des Antragsgegners, die Bevorzugung des Buchhandels diene dem Zugang der Bev&#246;lkerung zu Zeitungen und Zeitschriften
und damit der Meinungsbildung der B&#252;rger, k&#246;nne diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zum einen sei in keiner Weise
erkennbar, dass diese behaupteten Funktionen nicht auf einer auf 800 m&#178; begrenzten Verkaufsfl&#228;che erf&#252;llt werden
k&#246;nnten. Zum anderen sei die in einem demokratischen Rechtsstaat zweifellos elementare und in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch&#252;tzte
Freiheit des B&#252;rgers, sich unbeschr&#228;nkt zu informieren, durch die schon seit Mitte M&#228;rz nach &#167; 4 Abs. 3 Nr. 10 CoronaVO
bestehende Ausnahme f&#252;r den Zeitschriften- und Zeitungsverkauf zu einem sehr erheblichen Teil gew&#228;hrleistet gewesen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Insgesamt sei daher nicht zu erkennen, dass die Begrenzung der Zulassung sonstiger Einzelhandelsgesch&#228;fte auf eine
Verkaufsfl&#228;che von 800 m&#178; bei gleichzeitiger unbegrenzter Zulassung des Handels mit Kraftfahrzeugen, Fahrr&#228;dern und
B&#252;chern einem nach Gesichtspunkten des Infektionsschutzes stimmigen Regelungskonzept folge oder aus sonstigen Gr&#252;nden den
Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gen&#252;ge. Die Privilegierung des Handels mit Kraftfahrzeugen, Fahrr&#228;dern und
B&#252;chern beruhe vielmehr auf nicht sachgerechten Erw&#228;gungen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Antrag sei jedoch nur teilweise begr&#252;ndet. Denn dem Antragsgegner st&#252;nden verschiedene M&#246;glichkeiten offen, den
voraussichtlichen Versto&#223; gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei grunds&#228;tzlich kein Instrument,
das es Beteiligten erlaube, die anderen einger&#228;umte, sie selbst nicht betreffende Verg&#252;nstigung zu bek&#228;mpfen und so auf ihre
Verfassungsm&#228;&#223;igkeit &#252;berpr&#252;fen zu lassen. Folglich k&#246;nne die Landesregierung insbesondere entweder eine
Begrenzung der Verkaufsfl&#228;chen auf 800 m&#178; auch f&#252;r den Buchhandel sowie den Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrr&#228;dern
vorsehen oder diese Begrenzung in der Corona-Verordnung f&#252;r sonstige Einzelhandelsbetriebe aufheben. Nehme sie keine
diesbez&#252;gliche &#196;nderung der Corona-Verordnung vor, werde die Begrenzung der Verkaufsfl&#228;che auf 800 m&#178; ab dem 4. Mai
2020 vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft gesetzt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss vom 30. April 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1101/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 30 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Winzerhalle Keltern-Ellmendingen - Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde nun im Berufungsverfahren]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872804</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 20. April 2020 die Berufung der Gemeinde Keltern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2019 (9 K 1027/18) zugelassen, mit dem dieses die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Gemeinde an der Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen aufgehoben hatte. <br /> <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872810">
<p style="text-align: justify;">Die Weinbaugenossenschaft Keltern-Ellmendingen verkaufte am 22. Juni 2017 ein in Ellmendingen gelegenes
Grundst&#252;ck mit einer Winzerhalle an die Kl&#228;gerin, eine ortsans&#228;ssige Winzerin. Das Grundst&#252;ck befindet sich im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 13. Februar 2017, welcher f&#252;r das Grundst&#252;ck als Art der baulichen Nutzung ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung &#8222;Kulturellen Zwecken dienende Geb&#228;ude und Einrichtungen&#8220; und dem Themenschwerpunkt
&#8222;Wein&#8220; festsetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 &#252;bte die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, das sie mit Satzung vom 12. Juni
2017 f&#252;r das Grundst&#252;ck begr&#252;ndet hatte. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Aus&#252;bung des
Vorkaufsrechts beanstandet und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, das Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer st&#228;dtebaulichen
Ma&#223;nahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung des 5. Senats des VGH liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung vor. Es komme in Betracht, dass das Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung auch dann
noch durch Satzung begr&#252;ndet werden k&#246;nne, wenn eine st&#228;dtebauliche Ma&#223;nahme - etwa ein Bebauungsplan - wie hier schon
erlassen worden sei. Ein st&#228;dtebauliches Sicherungsbed&#252;rfnis k&#246;nnte sich vorliegend daraus ergeben, dass die Decke der
Winzerhalle von dem von der Gemeinde beauftragten Baustatiker als nicht mehr standsicher eingestuft worden sei und so kaum plankonform
nutzbar sein d&#252;rfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Zulassungsentscheidung des 5. Senats wird das Verfahren nun als Berufungsverfahren
fortgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 20. April 2020 &#252;ber die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (Az. 5 S
2651/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 06 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Familienvater scheitert mit Eilantrag gegen Kita-Notbetrieb]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872814</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute den Eilantrag eines Familienvaters (Antragsteller) gegen die Beschränkung des Kita-Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872820">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller ist selbst&#228;ndig in der Immobilienbranche t&#228;tig. Seine Ehefrau befindet sich in
Elternzeit und ist derzeit aufgrund eines orthop&#228;dischen Leidens arbeitsunf&#228;hig erkrankt. Die Eheleute haben zwei gemeinsame
Kinder im Kindergartenalter. Beide Kinder besuchen &#252;blicherweise eine Kita. Ihnen war der Besuch der Kita ab dem 17. M&#228;rz 2020
aufgrund der Schlie&#223;ung durch die Corona-Verordnung zun&#228;chst gar nicht mehr m&#246;glich. Seit dem 27. April 2020 k&#246;nnen sie
an einer Notbetreuung teilnehmen, die allerdings nicht die zuvor &#252;blichen Betreuungszeiten abdeckt, sondern t&#228;glich um
zweieinhalb Stunden k&#252;rzer ausf&#228;llt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller macht geltend, die Schlie&#223;ung der Kitas sei rechtswidrig. Da er beide Kinder derzeit
von zuhause aus oder im B&#252;ro betreuen m&#252;sse, k&#246;nne er seinen Beruf zum Teil gar nicht aus&#252;ben. Die Kitaschlie&#223;ung
f&#252;hre zudem zu einer Isolation von Familien und Kindern, so dass entwicklungspsychologische Sch&#228;den zu bef&#252;rchten seien.
Durch das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen entstehe ein hohes Belastungs- und Konfliktpotential in Familien. F&#252;r den Antragsteller
seien die erh&#246;hte psychische Belastung und die negativen Konsequenzen f&#252;r die Arbeitssituation t&#228;glich sp&#252;rbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Die Schlie&#223;ung
von Kitas sei im Gesetz (&#167; 33 Infektionsschutzgesetz) ausdr&#252;cklich als M&#246;glichkeit vorgesehen. Sie bezwecke, die Verbreitung
des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. In einer Kita k&#228;men typischerweise viele Menschen &#252;ber
l&#228;ngere Zeitr&#228;ume und teils auf kleinem Raum zusammen. Daher entst&#252;nden dort besonders gro&#223;e Infektionsrisiken. Auch
das Robert-Koch-Institut halte es f&#252;r plausibel, dass in Alltagssituationen bei ge&#246;ffneten Bildungseinrichtungen
&#220;bertragungen des Virus auf Kinder stattfinden k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Beeintr&#228;chtigungen in der grundrechtlich gesch&#252;tzten Berufsaus&#252;bung (Art. 12 GG) und der
allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe der Antragsteller wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Zwar
k&#246;nne er nach seinem Vorbringen bestimmte berufliche T&#228;tigkeiten teils wenig produktiv, teils zeitweise gar nicht mehr
aus&#252;ben. Existentielle Beeintr&#228;chtigungen habe er aber nicht dargelegt. Er profitiere zudem von der eingerichteten
Notbetreuung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kitaschlie&#223;ung sei auch mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie vereinbar. Art. 6 Abs. 1 GG
sch&#252;tze insoweit die Familie als Autonomie- und Lebensbereich und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer
h&#228;uslichen Gemeinschaft vor Eingriffen des Staates. Ein solcher Eingriff des Staates in das Zusammenleben der Familie fehle hier. Denn
die Kitaschlie&#223;ung f&#252;hre gerade dazu, dass sich die Kinder des Antragstellers &#252;berwiegend bei diesem selbst aufhielten und
von ihm zu betreuen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die sich aus Art. 6 GG folgende Schutz- und F&#246;rderpflicht des Staats zugunsten der Familie sei
nicht verletzt. Zwar habe der Staat die Aufgabe, die Pflege- und Erziehungst&#228;tigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche
Ma&#223;nahmen zu unterst&#252;tzen und zu f&#246;rdern. Konkrete Anspr&#252;che auf bestimmte staatliche Leistungen lie&#223;en sich aus
der Verfassung jedoch nicht herleiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 11. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1216/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 11 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen scheitert]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872824</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute den Eilantrag einer in Baden-Württemberg wohnhaften Bürgerin (Antragstellerin) gegen die Maskenpflicht und die Kontaktbeschränkungen durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872830">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin wendet sich zum einen gegen die Pflicht zur Tragung einer nicht-medizinischen
Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht), die nach der CoronaVO im &#246;ffentlichen
Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengeb&#228;uden und in den Verkaufsr&#228;umen von Ladengesch&#228;ften und
allgemein in Einkaufszentren gilt. Sie beanstandet zum anderen die Vorschriften aus der Verordnung, wonach der Aufenthalt im
&#246;ffentlichen Raum grunds&#228;tzlich nur alleine oder im Kreis der Angeh&#246;rigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts
gestattet ist und wonach Ansammlungen au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Raums von jeweils mehr als f&#252;nf Personen grunds&#228;tzlich
verboten sind. Die Antragstellerin macht geltend, die genannten Vorschriften verletzten ihre Grundrechte, insbesondere ihre
Menschenw&#252;rde, ihr allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht, ihr Recht auf k&#246;rperliche Unversehrtheit und ihre allgemeine
Handlungsfreiheit. Durch das Tragen einer Maske f&#252;hle sie sich der L&#228;cherlichkeit preisgegeben. Die Verbreitung des Coronavirus
werde dadurch auch nicht verhindert, sondern im Gegenteil noch gef&#246;rdert, weil das Tragen einer Maske u.a. ein tr&#252;gerisches
Sicherheitsgef&#252;hl schaffe. Es bestehe zudem die Gefahr, dass bei unsachgem&#228;&#223;em Gebrauch der Maske das Virus weiterverbreitet
werde und andere Krankheitsherde geschaffen w&#252;rden. Auch die schon seit dem 16. M&#228;rz 2020 andauernden Kontaktbeschr&#228;nkungen
seien unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Die Maskenpflicht sei
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere derzeit verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus
durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Sie k&#246;nne dazu beitragen, Tr&#246;pfcheninfektionen in &#246;ffentlichen
Bereichen, in denen Menschen typischerweise geh&#228;uft und eng aufeinandertr&#228;fen, zu vermeiden. Auch das Robert-Koch-Institut gehe
davon aus, dass ein situationsbedingtes Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Bev&#246;lkerung ein Baustein sei, um &#220;bertragungen
zu reduzieren. Bedenken der Antragstellerin zu Nachteilen, die bei einem unsachgem&#228;&#223;en Gebrauch der Maske entstehen k&#246;nnten,
k&#246;nne durch die bereits stattfindende Aufkl&#228;rung &#252;ber den sachgem&#228;&#223;en Gebrauch begegnet werden. Es sei den
Normadressaten m&#246;glich und zumutbar, sich &#252;ber die richtige Handhabung zu informieren. Die Menschenw&#252;rde der Antragstellerin
werde durch die Vorschrift zur Maskenpflicht nicht verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Beeintr&#228;chtigungen ihres allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe die Antragstellerin wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes
hinzunehmen. Das gelte umso mehr, als die nachteiligen Folgen dadurch etwas abgemildert w&#252;rden, dass die Vorschrift zur Maskenpflicht
eine Ausnahmebestimmung u.a. f&#252;r F&#228;lle enthalte, in denen die Maskentragung aus medizinischen Gr&#252;nden oder aus sonstigen
zwingenden Gr&#252;nden unzumutbar sei. Hinzu komme, dass die Ma&#223;nahme nur einen r&#228;umlich und zeitlich beschr&#228;nkten
Teilbereich des &#246;ffentlichen Lebens betreffe und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen
k&#246;nnten, etwa indem sie auf die Nutzung des &#246;ffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln
verzichteten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kontaktbeschr&#228;nkungen im &#246;ffentlichen und nicht-&#246;ffentlichen Raum seien derzeit
ebenfalls gerechtfertigt. Es begr&#252;nde auch keinen Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
dass der Verordnungsgeber Ansammlungen au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Raums von jeweils mehr als f&#252;nf Personen
grunds&#228;tzlich verboten und kleinere Ansammlungen erlaubt habe. Diese Differenzierungen seien durch Sachgr&#252;nde gerechtfertigt. Der
Verordnungsgeber verfolge mit dem grunds&#228;tzlichen Verbot von Zusammenk&#252;nften innerhalb und au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen
Bereichs den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem m&#246;glichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu
verlangsamen. In diesem Rahmen verfolge er mit der Differenzierung zwischen kleinen und gr&#246;&#223;eren Gruppen das Ziel, die mit einem
Kontaktverbot verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen
und schrankenlosen Freigabe der Kontaktm&#246;glichkeiten drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in
die H&#246;he schnellten und Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht w&#252;rden. Der Grund f&#252;r eine Differenzierung
zwischen kleinen und gro&#223;en Personenansammlungen sei mithin infektionsschutzrechtlich sowie grundrechtlich begr&#252;ndet und beruhe
damit insgesamt auf sachlichen Erw&#228;gungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze f&#252;r diese Differenzierung bei f&#252;nf Personen
gezogen habe, bewege sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 13. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1314/20).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 13 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872834</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit dem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 14. Mai 2020 die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg sowie die Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) gegen den vollstreckungsrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 zurückgewiesen.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872841" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872842">
<p style="text-align: justify;">Auf einen erneuten Antrag der DUH (Vollstreckungsgl&#228;ubiger) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart
(zuletzt) mit Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein - gegen&#252;ber fr&#252;heren
Vollstreckungsverfahren - deutlich versch&#228;rftes Zwangsgeld in H&#246;he von 25.000,-- EUR festgesetzt, das innerhalb von zwei Monaten
an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen ist. Die DUH hatte allerdings noch weitergehend die Verh&#228;ngung von Zwangshaft unter
anderem gegen den Ministerpr&#228;sidenten oder die Festsetzung eines noch sch&#228;rferen Zwangsgelds beantragt, welches f&#252;r jeden
Tag der Zuwiderhandlung an die DUH selbst zu zahlen sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit
begr&#252;ndet, dass das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten und im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan auch ein zonales
Verkehrsverbot f&#252;r Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollst&#228;ndig nachgekommen
sei. Das Land k&#246;nne seinen Einwand, Verkehrsverbote in der gesamten Umweltzone seien nicht mehr erforderlich, nicht im
Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Nachdem die wiederholte Festsetzung von
Zwangsgeldern in H&#246;he von jeweils 10.000,-- EUR nicht ausgereicht habe, um eine vollst&#228;ndige Umsetzung der rechtskr&#228;ftigen
Urteile zu erreichen, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen und ein danach zul&#228;ssiges Zwangsgeld in
H&#246;he von 25.000,-- EUR festzusetzen, welches zudem - anders als bisher - nicht in den Landeshaushalt zur&#252;ckflie&#223;e, sondern
an eine gemeinn&#252;tzige Organisation zu zahlen sei. Angesichts dieser Versch&#228;rfung der Zwangsgeldfestsetzung sei jedenfalls derzeit
ein noch weitergehendes Zwangsmittel, wie von der DUH beantragt, rechtlich nicht geboten (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom
21.01.2020).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Land hat zur Begr&#252;ndung seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht, dass es seiner
Verpflichtung aus den genannten Urteilen mit der am 30.03.2020 in Kraft getretenen 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans f&#252;r
Stuttgart vollst&#228;ndig nachgekommen sei. Die in der 5. Fortschreibung vorgesehene &#8222;kleine Verkehrsverbotszone&#8220; f&#252;hre
zusammen mit den sonstigen, insbesondere in der 4. Fortschreibung vorgesehenen Luftreinhaltungsma&#223;nahmen dazu, dass die Urteile als
vollst&#228;ndig umgesetzt anzusehen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die DUH hat mit ihrer Anschlussbeschwerde hingegen die Festsetzung noch sch&#228;rferer Zwangsmittel
begehrt, insbesondere Zwangshaft oder ein f&#252;r jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung an sie selbst zu zahlendes Zwangsgeld. Zur
Begr&#252;ndung wird unter anderem geltend gemacht, dass es angesichts des anhaltenden rechtsstaatswidrigen Verhaltens des Landes geboten
sei, ein noch sch&#228;rferes Zwangsmittel festzusetzen, welches besser geeignet sei, eine vollst&#228;ndige Umsetzung der ergangenen
Urteile herbeizuf&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat zun&#228;chst festgestellt, dass ein vorl&#228;ufiges Ruhen des Verfahrens, wie es vom Land vor
dem Hintergrund der Corona-Pandemie beantragt worden sei, aus prozessrechtlichen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich gewesen sei, weil die DUH
die hierf&#252;r notwendige Zustimmung nicht erteilt habe. In der 24 Seiten umfassenden Entscheidung wird sodann der von beiden Seiten
angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2020 in vollem Umfang best&#228;tigt und im Einzelnen dargelegt, weshalb sowohl
die Beschwerde des Landes als auch die Anschlussbeschwerde der DUH nicht begr&#252;ndet seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 461/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Demonstration Stuttgart: Beschwerde des Veranstalters gegen Beschränkung der Teilnehmerzahl erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872846</link>
      <description><![CDATA[  Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 für die heutige Demonstration auf dem Canstatter Wasen bestätigt. Die gegen diese Beschränkung gerichtete Beschwerde des Demonstrationsveranstalters (Antragsteller) wies der VGH zurück.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872853" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872854">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller meldete am 28. April 2020 bei der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) eine
Versammlung unter dem Thema &#8222;8. Mahnwache f&#252;r das Grundgesetz&#8220; mit einer Teilnehmerzahl von 50.000 Personen an. Die
Demonstration soll heute um 15.30 Uhr auf dem Cannstatter Wasen stattfinden. Die Antragsgegnerin best&#228;tigte mit Bescheid vom 14. Mai
2020 die Anmeldung und erlie&#223; verschiedene Auflagen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen begrenzt und dem
Antragsteller aufgegeben, je zehn Teilnehmer einen Ordner einzusetzen. Zudem wurde verf&#252;gt, dass die Ordner eine nicht-medizinische
Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen m&#252;ssten. Die Auflagen begr&#252;ndete die Antragsgegnerin mit den
Gefahren der &#220;bertragung des Coronavirus bei der Versammlung und bei der An- und Abreise der Teilnehmer zur Versammlung. Nur bei einer
5.000 Menschen begrenzten Teilnehmerzahl k&#246;nnten die einzuhaltenden Mindestabst&#228;nde gew&#228;hrleistet und &#252;berwacht
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wandte sich der Antragsteller gegen die Beschr&#228;nkung
der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen und die Pflicht der Ordner, eine Maske zu tragen, an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses lehnte
mit Beschluss vom 15. Mai 2020 den Antrag ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen hat der Antragsteller heute Beschwerde zum VGH eingelegt. Mit dieser hat er sich nur noch gegen
die Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl gewandt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat die Beschwerde durch Beschluss soeben zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt er aus, dass die Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen kein rechtswidriger Eingriff in die
Versammlungsfreiheit des Veranstalters sei. Zum Kern der Versammlungsfreiheit geh&#246;re das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters
einer Versammlung. Hierzu z&#228;hle als wesentliches Element auch die Festlegung der Teilnehmerzahl. Denn eine Versammlung als Form der
Meinungskundgabe und Mittel der Meinungsbildung sei typischerweise darauf angelegt, f&#252;r die eigene Auffassung zu werben und weitere
Anh&#228;nger und Unterst&#252;tzer der eigenen Meinung zu gewinnen. Gleichwohl seien versammlungsbeh&#246;rdliche Begrenzungen der Zahl
der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen. In ganz besonderen Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnten sie
rechtm&#228;&#223;ig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren f&#252;r die Schutzg&#252;ter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG,
f&#252;r die der Staat eine Schutzpflicht innehabe.</p>
<p style="text-align: justify;">Daher sei hier wegen der besonderen Gefahren durch das Coronavirus eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf
5.000 rechtm&#228;&#223;ig. Bei der vorangegangen Versammlung am 9. Mai 2020 sei es insbesondere im Bereich der B&#252;hne und bei An- und
Abreise auch im unmittelbaren Versammlungsbereich zu Personenvereinigungen gekommen, die durch die Abstandsregelungen gerade vermieden
werden sollten. Nach dem Bericht des Polizeivollzugsdienstes sei es erforderlich gewesen, mehrfach mittels Lautsprecherdurchsagen auf die
Einhaltung der Mindestabst&#228;nde hinzuweisen, da die Versammlungsteilnehmer diese nicht eingehalten h&#228;tten und die Ordner keine
Regelungen vor Ort h&#228;tten treffen k&#246;nnen. Auch im Nachgang der Demonstration seien insbesondere durch Meldungen und Bilder der
Polizei mehrere bedenkliche Situationen im B&#252;hnenbereich und bei den Zugangs- und Abflusswegen bekannt geworden, die den Anforderungen
des Infektionsschutzes widersprochen h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Der Antragsteller kann jedoch
(mit einem au&#223;erordentlichen Rechtsmittel) eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgerichts oder beim Verfassungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg beantragen (1 S 1541/20).</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Braunsbach-Orlach: Beschwerde des Betreibers führt zur einstweiligen Zulassung des &quot;Sommernachtsbetriebs&quot; der Windenergieanlage Orlach 6]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872858</link>
      <description><![CDATA[  Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit in der vergangenen Woche bekannt gegebenem Beschluss vom 14. Mai 2020 der Beschwerde des Betreibers einer Windenergieanlage in Braunsbach-Orlach stattgegeben und eine bereits früher zu Gunsten zweier Naturschutzverbände ergangene Eilrechtsentscheidung geändert.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872865" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872866">
<p style="text-align: justify;">Die n&#246;rdlich des Waldst&#252;cks Lietenholz gelegene Anlage wurde bereits im Jahr 2016
immissionsschutzrechtlich genehmigt und errichtet. Auf den Antrag zweier Naturschutzverb&#228;nde ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart
am 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - die aufschiebende Wirkung ihrer Widerspr&#252;che gegen die Genehmigung an. Die damals vom Betreiber
erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass der Betrieb der Anlage seitdem vorl&#228;ufig untersagt war. Der damals zust&#228;ndige 8.
Senat des VGH best&#228;tigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Bezug auf den unbeschr&#228;nkten Anlagenbetrieb
durchgef&#252;hrte Vorpr&#252;fung zur Feststellung der Notwendigkeit der Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung
unzureichend gewesen sei. Insbesondere seien die zugrundeliegenden Gutachten mit Blick auf das von der Anlage ausgehende T&#246;tungsrisiko
f&#252;r die Greifvogelart des Rotmilans nicht schl&#252;ssig (Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 -).</p>
<p style="text-align: justify;">Inzwischen hat der Betreiber auf einen unbeschr&#228;nkten Betrieb der Anlage verzichtet. In der Folge hat
die Genehmigungsbeh&#246;rde, das Landratsamt Schw&#228;bisch-Hall, die zul&#228;ssigen Betriebszeiten vom 15. Februar bis zum 15. November
eines jeden Jahres von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang beschr&#228;nkt
(&#8222;Sommernachtsbetrieb&#8220;). Die vom Betreiber auf Grund dieser Modifikation beantragte &#196;nderung des vorangegangenen
Eilrechtsbeschlusses lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (Beschluss vom 15.02.2019 - 13 K 11874/18 -).</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Beschwerde des Betreibers hat der 10. Senat des VGH jetzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vom 15.02.2019 korrigiert und die Eilrechtsantr&#228;ge der beteiligten Naturschutzverb&#228;nde wegen ge&#228;nderter Umst&#228;nde
abgelehnt. Die Anlage darf deswegen mit den in den Sommermonaten auf die Nachtstunden beschr&#228;nkten Einschaltzeiten bis auf Weiteres
betrieben werden. Der VGH hat zun&#228;chst festgestellt, dass der Sommernachtsbetrieb nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen
Eilrechtsverfahrens gewesen sei, was der vom Betreiber begehrten Ab&#228;nderung der damaligen Entscheidung entgegengestanden h&#228;tte.
In der Sache habe sich durch die Betriebseinschr&#228;nkung eine wesentliche &#196;nderung ergeben, die einen vorl&#228;ufigen
Betriebsstopp nicht mehr notwendig mache. Denn in der erg&#228;nzenden Vorpr&#252;fung und den hierzu vorliegenden Umweltgutachten werde
&#252;berzeugend dargelegt, dass ein relevantes T&#246;tungsrisiko f&#252;r betroffene Vogelarten wie den Rotmilan nicht mehr bestehe, da
deren wesentliche Aktivit&#228;tszeiten nun ausgespart w&#252;rden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage im Jahr 2016 habe es
keine relevanten und bislang unber&#252;cksichtigt gebliebenen Umweltauswirkungen gegeben, die eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung
f&#252;r die Genehmigung der Anlage mit den eingeschr&#228;nkten Betriebszeiten notwendig machen w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 603/19).</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen die Einschränkung des Schulbetriebs und gegen infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten scheitert]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872870</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern den Eilantrag einer Mutter und ihres Sohnes (Antragsteller) gegen die Einschränkung des Schulbetriebs und gegen infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872877" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872878">
<p style="text-align: justify;">Bei den Antragstellern handelt es sich um den Sch&#252;ler einer 5. Klasse eines Gymnasiums und seine
alleinerziehende Mutter.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie haben sich zum einen gegen Vorschriften aus der Corona-Verordnung der Landesregierung und einer
Verordnung des Kultusministeriums gewandt, die vorsehen, dass der Schulbetrieb an &#246;ffentlichen Schulen nur schrittweise
wiederaufgenommen wird und u.a. in 5. Klassen derzeit grunds&#228;tzlich noch kein Pr&#228;senzunterricht stattfindet. Sie haben geltend
gemacht, sie seien dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Es seien bereits die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine
Schulschlie&#223;ung nicht erf&#252;llt, weil es sich bei dem Coronavrius nur um einen Virus unter vielen Erregern handele. Jedenfalls
seien die angefochtenen Regelungen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Schlie&#223;ung der Schule stelle eine Kindeswohlgef&#228;hrdung
dar. Die ersatzweise bereitgestellten digitalen Lernangebote h&#228;tten sich als wenig zweckm&#228;&#223;ig erwiesen. Der Antragsgegner
habe gegen das Recht des Sch&#252;lers auf gleiche Teilhabe an der Bildung versto&#223;en. Die bisherigen Ma&#223;nahmen h&#228;tten sich
insgesamt als schwere St&#246;rung und akute Gef&#228;hrdung seiner seelischen und geistigen Entwicklung erwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben sich au&#223;erdem gegen Vorschriften in der Corona-Verordnung der Landesregierung
gewandt, die das Kultusministerium dazu erm&#228;chtigen, infektionssch&#252;tzende Ma&#223;nahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus
im Bereich von Gottesdiensten anzuordnen. Sie haben dazu vorgetragen, der Sch&#252;ler sei &#252;berzeugter Christ und Mitglied einer
altkatholischen Gemeinde. Ein Gottesdienst nach altkatholischem Ritus und eine Gemeindeversammlung seien weiterhin untersagt. Die
Corona-Verordnung stelle ein absolutes Religionsaus&#252;bungsverbot dar und sei verfassungswidrig.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Die Schlie&#223;ung
von Schulen sei im Gesetz (&#167; 33 Infektionsschutzgesetz) ausdr&#252;cklich als M&#246;glichkeit vorgesehen. Sie bezwecke, die
Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Beeintr&#228;chtigungen in der grundrechtlich
gesch&#252;tzten Berufsaus&#252;bung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe die Mutter wegen des hohen
Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Das gelte umso mehr, als die nachteiligen Folgen f&#252;r die Betroffenen durch die
Regelungen &#252;ber die Gew&#228;hrleistung der sog. Notbetreuung, die digitalen Unterrichts- und Lernangebote sowie die erg&#228;nzenden
Pr&#228;senzlernangebote f&#252;r digital nicht erreichbare oder besondere Bedarfe aufweisende Kinder etwas abgefedert w&#252;rden.
Wirtschaftliche Folgen f&#252;r die Betroffenen w&#252;rden zudem durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen etwas abgemildert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Schulschlie&#223;ung sei auch mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie vereinbar. Art. 6 Abs. 1 GG
sch&#252;tze insoweit die Familie als Autonomie- und Lebensbereich und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer
h&#228;uslichen Gemeinschaft vor Eingriffen des Staates. Ein solcher Eingriff des Staates in das Zusammenleben der Familie fehle hier. Denn
die Schulschlie&#223;ung f&#252;hre gerade dazu, dass sich der Sohn &#252;berwiegend bei der Mutter selbst aufhalte und von ihr zu betreuen
sei. Auch die sich aus Art. 6 GG folgende Schutz- und F&#246;rderpflicht des Staats zugunsten der Familie sei nicht verletzt. Zwar habe der
Staat die Aufgabe, die Pflege- und Erziehungst&#228;tigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Ma&#223;nahmen zu unterst&#252;tzen
und zu f&#246;rdern. Konkrete Anspr&#252;che auf bestimmte staatliche Leistungen lie&#223;en sich aus der Verfassung jedoch nicht
herleiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs mit zun&#228;chst nur einigen Klassenstufen versto&#223;e
voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung f&#252;r eine schrittweise
Wiederaufnahme des Schulbetriebs diene dazu, die mit den Schulschlie&#223;ungen verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit
der Beteiligten abzumildern, ohne die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktm&#246;glichkeiten in Schulen drohende
Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die H&#246;he schnellten. Bei der Entscheidung, die schrittweise
Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den pr&#252;fungsnahen Klassenstufen zu beginnen, habe der Antragsgegner zum einen
ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, dass dort &#228;ltere Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler zusammenk&#228;men, bei denen typischerweise
eher zu erwarten sei, dass sie die Hygiene- und Abstandsvorgaben beachten w&#252;rden. Er habe ferner ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen,
dass der Bedarf an Pr&#228;senzunterricht bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern in zeitlicher N&#228;he zu den Abschlusspr&#252;fungen
besonders hoch sei. Der Grund f&#252;r eine Differenzierung zwischen den gew&#228;hlten Klassenstufen sei mithin infektionsschutzrechtlich,
grundrechtlich und p&#228;dagogisch begr&#252;ndet und beruhe damit insgesamt auf sachlichen Erw&#228;gungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Corona-Verordnung werde der Sch&#252;ler voraussichtlich auch nicht in seinem Grundrecht auf
Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzt. Die Corona-Verordnung stelle klar, dass Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von
Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsaus&#252;bung zul&#228;ssig seien. Die auf ihrer Grundlage erlassene
Verordnung des Kultusministeriums &#252;ber infektionssch&#252;tzende Ma&#223;nahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus im Bereich von
Gottesdiensten begr&#252;nde nicht, wie die Antragsteller behaupteten, ein &#8222;absolutes Religionsaus&#252;bungsverbot&#8220;. Die darin
geregelten Vorgaben u.a. zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln seien zwar gleichwohl erhebliche Eingriff in die Glaubensfreiheit,
diese seien dem Antragsteller aber wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes derzeit zumutbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 18. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1357/20).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[SC-Stadion Freiburg: Verwaltungsgerichtshof wird neu über Abendspiele und Spiele am Sonntag zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr entscheiden; Anhörungsrügen erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872882</link>
      <description><![CDATA[Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Weg frei gemacht für eine erneute Entscheidung über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in der Abendzeit ab 20:00 Uhr und an Sonntagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr. <br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872889" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872890">
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller)
vorl&#228;ufig die Nutzung des Stadions f&#252;r Fu&#223;ballspiele zu diesen Zeiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Hiergegen wandten sich das Land Baden-W&#252;rttemberg (Antragsgegner) und die Betreibergesellschaft des Stadions (Beigeladene) mit
Anh&#246;rungsr&#252;gen und machten geltend, der VGH habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r dadurch verletzt, dass er seinem
Beschluss die Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung in einer veralteten, seit dem 9. September 2017 nicht mehr geltenden Fassung zu Grunde
gelegt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Verfahrensrechtlicher Hintergrund:</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Anh&#246;rungsr&#252;ge nach &#167; 152a VwGO kann ein Beteiligter geltend machen, eine
gerichtliche Entscheidung habe sein Recht auf rechtliches Geh&#246;r nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen
Geh&#246;rs liegt vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung Vorbringen der Beteiligten nicht ber&#252;cksichtigt hat oder wenn es sich
wegen eines fehlenden gerichtlichen Hinweises um eine &#220;berraschungsentscheidung handelt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen
brauchten. &#220;ber die Anh&#246;rungsr&#252;ge entscheidet stets derselbe Spruchk&#246;rper (beim VGH der Senat), der bereits die
Ausgangsentscheidung getroffen hat. Hat die Anh&#246;rungsr&#252;ge Erfolg, sieht das Gesetz vor, dass das Ausgangsverfahren in die Lage
vor der Geh&#246;rsverletzung zur&#252;ckversetzt und fortgef&#252;hrt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Anh&#246;rungsr&#252;gen - &#252;ber die zu entscheiden der VGH zuwartete, da die Beteiligten &#252;ber
mehrere Monate au&#223;ergerichtliche Vergleichsgespr&#228;che f&#252;hrten - hatten Erfolg. Der 3. Senat gab ihnen mit Beschluss vom 19.
Mai 2020 statt (Az. 3 S 2948/19).</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, der Beschluss vom 2. Oktober 2019 sei eine
&#220;berraschungsentscheidung gewesen. Das Gericht habe seiner Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis die bereits im Zeitpunkt des
Erlasses der Baugenehmigung vom 15. November 2018 nicht mehr geltende Fassung der Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung zu Grunde gelegt.
Es habe damit f&#252;r die Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr f&#252;r die Bestimmung der zumutbaren L&#228;rmimmissionen Richtwerte angenommen, die um 5 dB(A) unter den
geltenden Werten l&#228;gen. Mit dieser f&#252;r die Vollzugsaussetzung der Baugenehmigung entscheidungserheblichen Wendung h&#228;tten die
Beteiligten nicht rechnen m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Daher entschied der 3. Senat, dass das Verfahren insoweit fortgesetzt und eine neue Entscheidung ergehen
wird. Ein Termin f&#252;r die neue Entscheidung l&#228;sst sich noch nicht nennen, da die Beteiligten im fortgesetzten Verfahren erneut die
M&#246;glichkeit der Stellungnahme haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich der &#252;brigen genehmigten Nutzungen sowie der Nutzung des Stadions f&#252;r
Fu&#223;ballspiele zu anderen Tageszeiten verbleibt es bei dem Beschluss vom 2. Oktober 2019. Diese Nutzungen sind damit vorl&#228;ufig
zul&#228;ssig.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: AfD-Demonstration darf nur mit 100 Teilnehmern und unter strengen Auflagen stattfinden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872894</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben der Beschwerde der AfD (Antragstellerin) gegen das Verbot der für morgen geplanten Demonstration auf dem Schillerplatz in Stuttgart teilweise stattgegeben. Aus Gründen des Schutzes von Versammlungsteilnehmern, Polizisten und Gegendemonstranten vor einer Infektion mit dem Coronavirus und des Schutzes der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Virus kann die Versammlung nur unter strengen Auflagen stattfinden.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8872901" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872902">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat gestern einen Eilantrag des Landesverbands Baden-W&#252;rttemberg der
AfD gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) verf&#252;gte Versammlungsverbot auf dem Schillerplatz in
Stuttgart-Mitte am 24. Mai 2020 abgelehnt und damit das Verbot best&#228;tigt. Es sei zu erwarten, dass auf Seiten der Gegendemonstranten
ein erhebliches Gewaltpotential bestehe und es nicht bei verbalen Angriffen oder St&#246;rungen aus einiger Entfernung verbleiben
w&#252;rde, sondern k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten in gr&#246;&#223;erer Zahl zu erwarten seien.
Auseinandersetzungen solcher Art w&#252;rden zu einem erheblichen Infektionsrisiko aller daran beteiligten Personen f&#252;hren, sowohl der
Polizeibeamten als auch der Gegendemonstranten. Daher sei ausnahmsweise mangels Abwendungsm&#246;glichkeit durch Auflagen und vor dem
Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie ein Vorgehen gegen die - voraussichtlich selbst friedliche - Versammlung als Nichtst&#246;rerin
gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 22.05.2020).</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen hat die AfD Beschwerde zum VGH eingelegt. Der 1. Senat des VGH hat der Beschwerde zum Teil
stattgegeben. Er hat den Sofortvollzug des Versammlungsverbots unter folgenden Auflagen aufgehoben:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Die Zahl der Teilnehmer der von der Antragstellerin f&#252;r den 24.05.2020 angemeldeten Versammlung
wird auf 100 Personen begrenzt.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Die Teilnehmer der Versammlung haben zur Anreise an den und zur Abreise vom Schillerplatz bis zu zwei
geschlossene Busse zu benutzen, die von der Antragstellerin als Veranstalterin der Versammlung zu stellen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Die Teilnehmer der Versammlung haben in den Bussen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine
vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Die Antragstellerin hat mindestens 5 Ordner einzusetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Die Teilnehmer der Versammlung haben auf dem Schillerplatz untereinander und zu anderen Personen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Die Antragsgegnerin hat auf dem Schillerplatz Markierungen auf dem Boden anzubringen, die einen Abstand
von mindestens 2 Meter zueinander aufweisen, und von den Teilnehmern der Versammlung w&#228;hrend derselben als Standort einzunehmen
sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Es sei, wie vom Verwaltungsgericht ausf&#252;hrlich und
&#252;berzeugend dargelegt, nicht mit der Einhaltung der derzeit gebotenen Abstands- und Hygieneregeln zu rechnen, wenn die Versammlung wie
angemeldet und ohne jegliche Auflagen durchgef&#252;hrt werde, da dann Zusammenst&#246;&#223;e mit unmittelbaren k&#246;rperlichen Kontakt
jedenfalls mit Gegendemonstranten aus dem linken Spektrum sowie insbesondere zwischen diesen und der Polizei sehr wahrscheinlich seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Trotz dieser infektionsschutzrechtlichen Gefahren erweise sich das angefochtene Verbot jedoch
voraussichtlich als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Schillerplatz sei in weiten Teilen von mehrst&#246;ckigen Geb&#228;uden umgeben
und weise wenige und &#252;berwiegend schmale Zug&#228;nge auf. Diese k&#246;nnten die Antragsgegnerin und die Polizei so kontrollieren,
dass Demonstranten und Gegendemonstranten voneinander getrennt blieben. Der Gefahr eines Aufeinandertreffens beider Gruppen bei der An- und
Abreise zum Schillerplatz k&#246;nne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Teilnehmer der Versammlung auf eine individuelle und
ungesch&#252;tzte An- und Abreise verzichten und hierf&#252;r stattdessen auf geschlossene Busse zur&#252;ckgreifen und in diesen die
gebotenen Infektionsschutzma&#223;nahmen durch Mund-Nasen-Bedeckungen ergreifen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gefahren f&#252;r die Teilnehmer von Gegendemonstrationen und Polizeibeamten, wenn Gegendemonstranten
den Konflikt mit diesen suchten und die Versammlung der Antragstellerin zu st&#246;ren versuchten, k&#246;nnten durch die Begrenzung der
Teilnehmerzahl auf 100 und die Anreise mit Bussen zwar nicht vollst&#228;ndig ausger&#228;umt, aber in erheblichem Umfang reduziert werden.
Diese Auflagen erm&#246;glichten im Vergleich zu einem Verbot einer Versammlung als milderes Mittel auch die Beobachtung des Verlaufs der
Versammlung und ggfs. eine z&#252;gige Aufl&#246;sung.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar verblieben Infektionsgefahren insbesondere f&#252;r Polizeibeamte - wenn auch in dem Rahmen der
Reduzierungsm&#246;glichkeiten durch das Tragen von Helmen, Schutzkleidung und Mund-Nasen-Bedeckungen - ebenso wie f&#252;r Teilnehmer der
Gegendemonstration, wenn diese nicht bereit seien, die derzeit geltenden Abstandsgebote aus &#167; 3 Abs. 1 CoronaVO einzuhalten oder gar
zu gewaltt&#228;tigen Ma&#223;nahmen griffen. Diese verbleibenden Risiken m&#252;ssten aber angesichts der besonderen Bedeutung der
Versammlungsfreiheit derzeit hingenommen werden. Andernfalls h&#228;tten es zu Rechtsverst&#246;&#223;en bereite Personen auf
m&#246;glicherweise lange Zeit - unter Umst&#228;nden bis zum Bereitstehen eines Impfstoffes gegen das Coronavirus - in der Hand, durch
Ank&#252;ndigung von rechtswidrigem Verhalten per se rechtm&#228;&#223;ige Versammlungen vollst&#228;ndig unm&#246;glich zu machen. Ein
solches Ergebnis w&#228;re rechtsstaatlich auf Dauer kaum tragbar. Diese Abw&#228;gung zwischen Infektionsgefahren und Versammlungsfreiheit
k&#246;nne in k&#252;nftigen Einzelf&#228;llen auch wieder anders ausfallen, falls sich das Infektionsgeschehen deutlich anders
entwickele.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Es kann jedoch (mit einem
au&#223;erordentlichen Rechtsmittel) eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgerichts oder beim Verfassungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg beantragt werden (1 S 1586/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung - Bars und Kneipen: Untersagung der Außen-bewirtschaftung gleichheitswidrig; Außenbewirtschaftung ab 30. Mai zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872906</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute dem Eilantrag des Inhabers einer Bar (Antragsteller) gegen die Schließung durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) teilweise stattgegeben. Diese vollständige Schließung sei gleichheitswidrig, da Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt, Bars und Kneipen dies jedoch ohne sachlichen Grund untersagt sei.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872914">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller betreibt s&#252;dlich von Freiburg eine Bar mit einem Schankraum von knapp 100 m&#178;
und einer Au&#223;engastronomiefl&#228;che von weiteren knapp 100 m&#178;. Speisen darf er nach seiner gastst&#228;ttenrechtlichen
Erlaubnis nicht anbieten. Seit Mitte M&#228;rz ist seine Bar aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen hat er sich mit einem
Eilantrag an den VGH gewandt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und &#167; 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Verordnung mit Ablauf
des 29. Mai 2020 vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft gesetzt, soweit der Betrieb bestuhlter Au&#223;enbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen
&#252;ber diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus: Die Corona-Verordnung in der derzeit geltenden
Fassung sei ersichtlich von der Annahme des Verordnungsgebers gepr&#228;gt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu
Innenr&#228;umen von vornherein dann wesentlich geringer seien, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben eingehalten
w&#252;rden. Die Ungleichbehandlung von einerseits Speisegastst&#228;tten, denen eine Innen- und Au&#223;enbewirtschaftung mittlerweile
gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollst&#228;ndig geschlossen sind, sei daher nicht gerechtfertigt. Der
Antragsgegner weise zwar nachvollziehbar darauf hin, dass der Konsum von alkoholischen Getr&#228;nken wegen der enthemmenden Wirkung dazu
geeignet sei, Infektionsgefahren zu erh&#246;hen. Jedoch w&#252;rden auch Bierg&#228;rten oder andere Au&#223;engastronomiebereiche von
Speisewirtschaften von G&#228;sten vielfach zum Genuss von alkoholischen Getr&#228;nken genutzt. Gleichzeitig w&#252;rden in
Au&#223;enbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getr&#228;nke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie
ausgerichtet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Au&#223;engastronomiebereiche von Bars und Kneipen bestuhlt und nicht als
Tanzfl&#228;chen oder dergleichen gestaltet seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Freigabe der Innenbewirtschaftung k&#246;nne der Antragsteller jedoch nicht verlangen. Im Bereich der
Innengastronomie best&#252;nden zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche
Unterschiede. Die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften sei durch den Konsum &#252;berwiegend
alkoholischer Getr&#228;nke im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erh&#246;ht. Denn die Gefahren w&#252;rden durch die typischerweise
andere r&#228;umliche Gestaltung, Unterschieden bei den Bel&#252;ftungssituationen sowie bei den Betriebskonzepten, die in Bars und Kneipen
mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den G&#228;sten ausgelegt seien, verst&#228;rkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf
des 29. Mai 2020, um dem Antragsgegner im Interesse der infektionsschutzrechtlichen Belange Gelegenheit zu geben, die &#8222;CoronaVO
Gastst&#228;tten&#8220; an den Beschluss des VGH anzupassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung nicht f&#252;r Shisha-Bars, Clubs und
Diskotheken gilt. Dort best&#252;nden erh&#246;hte Infektionsgefahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Ma&#223;e mit einem
Aussto&#223; und Austausch von Atemluft verbunden sei und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten gepr&#228;gt
seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 27. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1528/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rheinbrücke Karlsruhe: Mündliche Verhandlung findet im Bürgerzentrum Süd in Karlsruhe statt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872918</link>
      <description><![CDATA[In den beiden Klageverfahren zum Bau einer neuen Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth (5 S 2834/17 und 5 S 2835/17) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im April 2020 einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 24. bis 26. Juni 2020, jeweils 10.00 Uhr (siehe dazu Pressemitteilung vom 8. April 2020).<br />  <br />Die Verhandlung sollte zunächst im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim stattfinden. Da dort - Corona-bedingt - aber zu wenige Sitzplätze für die zahlreichen Verfahrensbeteiligten, die Presse und die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wird der 5. Senat des VGH zu den mitgeteilten Zeiten <b>im Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, 76137 Karlsruhe verhandeln</b>. <br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872926">
<p style="text-align: justify;">Auch im B&#252;rgerzentrum S&#252;d gibt es jedoch trotz einer am Mindestabstand von 1,5 m ausgerichteten
M&#246;blierung Corona-bedingte Einschr&#228;nkungen aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden vom 20. Mai 2020. So
k&#246;nnen als Teil der &#214;ffentlichkeit im Sitzungssaal nur so viele Personen teilnehmen wie dem Abstandsgebot entsprechend
gekennzeichnete (&#8222;Medienvertreter&#8220; und &#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) Sitzpl&#228;tze vorhanden sind. Die Lage dieser
Sitzpl&#228;tze darf nicht ver&#228;ndert werden. Medienvertreter haben beim Zugang Vorrang, falls die f&#252;r sie gekennzeichneten
Pl&#228;tze bereits durch andere Medienvertreter belegt sein sollten. Im &#220;brigen richtet sich die Teilnahme an der m&#252;ndlichen
Verhandlung nach der Reihenfolge des Eintritts in den Saal, der nur nach vorheriger Handdesinfektion betreten werden darf. Es werden
Einlasskontrollen durchgef&#252;hrt. Im Sitzungssaal und in den Wartebereichen ist zu anderen Personen auch in Pausengespr&#228;chen ein
Mindestabstand von 1,5 m zu wahren; die Hust- und Niesetikette ist einzuhalten. Den Verfahrensbeteiligten und der &#214;ffentlichkeit -
einschlie&#223;lich Medienvertretern - ist es gestattet, w&#228;hrend der Verhandlung einen selbst mitgebrachten Mund-Nasen-Schutz zu
tragen. Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen oder in den letzten 14 Tagen vor Verhandlungsbeginn aufgewiesen haben oder
die innerhalb dieser Zeit pers&#246;nlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, d&#252;rfen den Sitzungssaal nur mit
vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden betreten.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Demonstration Stuttgart: Beschwerde des Veranstalters gegen Beschränkung der Teilnehmerzahl erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872930</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute eine Beschwerde betreffend die Durchführung einer Versammlung in Stuttgart zurückgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872938">
<p>Der Antragsteller meldete bei der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) eine Versammlung unter dem Thema &#8222;9. Mahnwache
f&#252;r das Grundgesetz&#8220; mit einer Teilnehmerzahl von 10.880 Personen an. Die Demonstration soll am Sonntag, den 31. Mai 2020, auf
der Theodor-Heuss-Stra&#223;e in Stuttgart-Mitte stattfinden. Die Antragsgegnerin best&#228;tigte mit Bescheid vom 28. Mai 2020 die
Anmeldung und erlie&#223; verschiedene Auflagen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen begrenzt. Mit einem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz wandte sich der Antragsteller gegen die Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen an das
Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses lehnte mit Beschluss vom 29. Mai 2020 den Antrag ab.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 1. Senat des VGH hat die dagegen gerichtete Beschwerde zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, dass die Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen kein rechtswidriger Eingriff in
die Versammlungsfreiheit des Veranstalters sei. Zum Kern der Versammlungsfreiheit geh&#246;re das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters
einer Versammlung. Hierzu z&#228;hle als wesentliches Element auch die Festlegung der Teilnehmerzahl. Denn eine Versammlung als Form der
Meinungskundgabe und Mittel der Meinungsbildung sei typischerweise darauf angelegt, f&#252;r die eigene Auffassung zu werben und weitere
Anh&#228;nger und Unterst&#252;tzer der eigenen Meinung zu gewinnen. Gleichwohl seien versammlungsbeh&#246;rdliche Begrenzungen der Zahl
der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen. In ganz besonderen Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnten sie
rechtm&#228;&#223;ig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren f&#252;r die Schutzg&#252;ter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG,
f&#252;r die der Staat eine Schutzpflicht innehabe.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Daher sei hier wegen der besonderen Gefahren durch das Coronavirus eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 rechtm&#228;&#223;ig.
Die Antragsgegnerin habe rechtm&#228;&#223;igerweise angenommen, dass ohne eine Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei lebensnaher
Betrachtung nicht mehr zu gew&#228;hrleisten w&#228;re, dass die Teilnehmer&#160;-&#160;zumal wenn sie auf einer Bundesstra&#223;e auf
einem schlauchartigen Versammlungsort zusammenk&#228;men&#160;-&#160;stets den Mindestabstand von 1,5 m einhielten, und dass dann die
konkrete Gefahr bestehe, dass sich eine Vielzahl von Menschen mit dem Corona-Virus infiziere mit der Folge eines nicht mehr
kontrollierbaren Infektionsgeschehens.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Unbegr&#252;ndet sei insbesondere der auf die Lagebeurteilungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zielende Einwand des Antragstellers, das
RKI m&#252;sse &#8222;zwingend den politischen Vorgaben&#8220; des Bundesinnenministeriums folgen. Der Antragsteller habe - so der VGH -
nicht ansatzweise dargelegt, dass die Lageeinsch&#228;tzung des RKI auf &#8222;politischen&#8220; Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhten. Daf&#252;r sei auch sonst nichts ersichtlich. Die angegriffene Verf&#252;gung stelle sich aller Voraussicht nach
auch unter Ber&#252;cksichtigung des hohen Rechtsguts der Versammlungsfreiheit aus Art.&#160;8 GG als ermessensfehlerfrei und insbesondere
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig dar.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss des VGH vom 30. Mai 2020 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (Az. 1 S 1651/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung Einzelhandel: Beschränkung auf 1 Person pro 20 m² Verkaufsfläche unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872942</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 5. Juni 2020 dem Eilantrag der Tchibo GmbH (Antragstellerin) gegen eine Bestimmung in der Corona-Verordnung Einzelhandel stattgegeben. <br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872950">
<p style="text-align: justify;">Die Corona-Verordnung Einzelhandel des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums vom 3. Mai 2020
regelt, welche Ma&#223;nahmen ge&#246;ffnete Einzelhandelsbetriebe treffen m&#252;ssen, um die Verbreitung des Coronavirus
einzud&#228;mmen. Die Verordnung verpflichtet die Einzelhandelsbetriebe unter anderem zu Trennvorrichtungen an den Kassen, zur Einhaltung
von Abstandsregelungen und zu Hygiene- und Desinfektionsma&#223;nahmen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 3 der Corona-Verordnung Einzelhandel bestimmt unter anderem:</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;&#160;&#160; &#8220;(1) Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu
achten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;&#160;&#160; &#8230;</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;&#160;&#160;&#160;(3) Die Anzahl der Kunden im Gesch&#228;ft ist in Abh&#228;ngigkeit von der
Verkaufsfl&#228;che so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden k&#246;nnen. Richtgr&#246;&#223;e f&#252;r eine angemessene
Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfl&#228;che pro Person (einschlie&#223;lich der Besch&#228;ftigten).&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen &#167; 3 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung Einzelhandel hat sich die Antragstellerin mit einem
Eilantrag an den Verwaltungsgerichtshof gewandt. Sie macht geltend, die Bestimmung f&#252;hre zu erheblichen Umsatzeinbu&#223;en und habe
zur Folge, dass sie die Mieten ihrer Gesch&#228;fte nicht mehr erwirtschaften k&#246;nne. Die Vorschrift sei bereits nicht hinreichend
bestimmt und daher unwirksam. F&#252;r einen Normadressaten sei nicht verst&#228;ndlich, inwieweit eine Beschr&#228;nkung auf eine Person
pro 20 m&#178; Verkaufsfl&#228;che einschlie&#223;lich der Besch&#228;ftigten auch in Situationen gelten solle, in denen die
Verkaufsfl&#228;che beispielsweise 39 m&#178; betrage. Denn in einem solchen Fall d&#252;rften Kunden die Verkaufsstelle nicht betreten,
weil jede Verkaufsstelle mindestens einen Besch&#228;ftigten habe. Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten und
hat vorgetragen, die Vorschrift enthalte kein eigenst&#228;ndiges Ge- oder Verbot, sondern gebe Einzelhandelsbetreibern und Kunden
lediglich eine Richtgr&#246;&#223;e an die Hand, um im jeweiligen Einzelfall zu pr&#252;fen, bei wie vielen Personen innerhalb einer
Verkaufsstelle die allgemeinen Abstandsvorgaben eingehalten werden k&#246;nnten. Die Vorschrift enthalte keine verbindliche Vorgabe zur
Beschr&#228;nkung der Kundenzahl.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und &#167; 3 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung
Einzelhandel vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen
verlange, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein m&#252;ssten, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen k&#246;nne, dass er
sein Verhalten danach ausrichten k&#246;nne. Diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gen&#252;ge die Vorschrift nicht. Mit der nicht
weiter erl&#228;uterten Verwendung des Begriffes &#8222;Richtgr&#246;&#223;e&#8220; sei bereits nicht ausreichend klar, ob die damit in
Bezug genommene Relation von Verkaufsfl&#228;che und Personenzahl als verbindliche Vorgabe oder lediglich als anzustrebendes Ziel mit
Abweichungsm&#246;glichkeit oder gar - wie der Antragsgegner vortrage - als g&#228;nzlich unverbindlicher Orientierungswert zu verstehen
sein solle.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 1623/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Prostitutionsstätten bleiben geschlossen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872954</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Juni 2020 Eilanträge gegen die Schließung von Prostitutionsstätten durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872962">
<p style="text-align: justify;">Die beiden Antragstellerinnen betreiben Prostitutionsst&#228;tten in Konstanz, Baden-Baden und Heidelberg.
Sie wenden sich gegen die Schlie&#223;ung ihrer Betriebe durch die Corona-Verordnung. Ein absolutes Verbot von Bordellen, ohne eine
&#214;ffnung unter denselben Hygieneanforderungen wie z.B. f&#252;r Piercing- und Tattoostudios zu erm&#246;glichen, sei unzul&#228;ssig.
Sie h&#228;tten f&#252;r ihr Unternehmen ein Schutz- und Hygienekonzept entwickelt. Dieses sehe unter anderem vor, dass K&#246;rpermassagen
zwischen zwei Personen im selben Arbeitsraum unter Beachtung aller Hygienerichtlinien erbracht w&#252;rden; der Abstand zwischen den beiden
Personen betrage w&#228;hrend der Sitzung weniger als 1,5 m; es finde ein eingeschr&#228;nkter K&#246;rperkontakt in Form einer
K&#246;rpermassage nur durch die Begleiterin statt; die Massage werde mit Einmal-Handschuhen ausgef&#252;hrt; es finde kein sonstiger Sex
statt; Kunden und die Sexbegleiterin m&#252;ssten Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat die Antr&#228;ge abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Der Eingriff in
die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen ist gerechtfertigt. Nach wie vor best&#252;nden Gefahren der schnellen Verbreitung des
Coronavirus, wie die Ereignisse der letzten Wochen in Einrichtungen f&#252;r Asylbewerber, bei religi&#246;sen Veranstaltungen und in
fleischverarbeitenden Betrieben zeigten. Kontaktbeschr&#228;nkungen - die bei sexuellen Massagen ebenso wie bei dar&#252;ber hinaus
gehenden sexuellen Kontakten nicht eingehalten werden k&#246;nnten und die nach dem Konzept der Antragstellerinnen auch nicht eingehalten
werden sollten (&#8222;der Abstand...betr&#228;gt w&#228;hrend der Sitzung weniger als 1,5 m&#8220;) - komme dabei eine wesentliche
Bedeutung zu. Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen vermindere das Risiko einer &#220;bertragung des Coronavirus.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem ziele die Aus&#252;bung der Prostitution, auch wenn sie sich auf sexuelle Massagen beschr&#228;nken
sollte, regelm&#228;&#223;ig gerade auf das Herstellen eines engsten K&#246;rperkontakts, der zu einer deutlich gesteigerten
Atemaktivit&#228;t f&#252;hre. Hierdurch entst&#252;nden erh&#246;hte Infektionsrisiken. Denn durch die gesteigerte k&#246;rperliche
Aktivit&#228;t und Atemfrequenz sei der verst&#228;rkte Aussto&#223; von m&#246;glicherweise infekti&#246;sen Aerosolen in geschlossenen
R&#228;umen konkret zu bef&#252;rchten. Hinzu komme, dass in denselben R&#228;umlichkeiten von denselben Prostituierten
regelm&#228;&#223;ig t&#228;glich mehrfach wechselnde Kunden bedient w&#252;rden, was der Verbreitung einer Infektion in hohem Ma&#223;e
Vorschub leisten k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Die j&#252;ngsten Vorf&#228;lle der Infizierung gro&#223;er Personengruppen zeigten zudem, dass in solchen
F&#228;llen die R&#252;ckverfolgung von Infektionsketten von hoher Bedeutung sei, um die Weiterverbreitung des Coronavirus
einzud&#228;mmen. Zwar sehe das Schutz- und Hygienekonzept der Antragstellerinnen vor, dass die Kunden ihre Kontaktdaten im Unternehmen
hinterlassen und diese dort vier Wochen lang verwahrt w&#252;rden. Da zahlreiche Kunden von Prostitutionsbetrieben jedoch ihre Besuche dort
verheimlichen wollten, erscheine es nicht realistisch, dass eine zuverl&#228;ssige und l&#252;ckenlose R&#252;ckverfolgung der
Infektionsketten ann&#228;hernd gelingen k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus allen diesen Gr&#252;nden bestehe in Prostitutionsst&#228;tten ein deutlich erh&#246;htes
Infektionsrisiko im Vergleich zu Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios, die unter Hygiene- und
Schutzauflagen wieder ge&#246;ffnet sein d&#252;rfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar (Az. 1 S 1617/20, 1 S 1629/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einreise aus der Türkei: Corona-Verordnung Einreise Quarantäne bleibt anwendbar]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872966</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung Einreise Quarantäne des Ministeriums für Soziales und Integration (Antragsgegner) vom 14. Juli 2020 abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872974">
<p style="text-align: justify;">Die Corona-Verordnung Einreise Quarant&#228;ne bestimmt eine Pflicht f&#252;r Einreisende aus
Risikogebieten, dass sie sich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene H&#228;uslichkeit begeben und dort f&#252;r 14 Tage in
Quarant&#228;ne bleiben m&#252;ssen. Die T&#252;rkei geh&#246;rt zu den vom Antragsgegner festgelegten Risikogebieten. Die Pflicht, sich in
Quarant&#228;ne zu begeben, besteht nicht, wenn der Einreisende aus einem Risikogebiet einen negativen Coronatest vorlegen kann, der
h&#246;chstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen als Rechtsanwalt in Stuttgart t&#228;tig und betreibt eine
Einzelkanzlei. Er habe auch Mandanten in der T&#252;rkei, die er betreue. Er beabsichtige, sowohl aufgrund von gesch&#228;ftlichen als auch
privaten Gr&#252;nden, um Urlaub zu machen, vom 21.07.2020 bis zum 04.08.2020 in die T&#252;rkei zu verreisen. Er habe hierf&#252;r ein
Flugticket gebucht. In diesem Zeitraum wolle er sich in Izmir aufhalten. Dort habe er eine Unterkunft angemietet. Diese werde
sorgf&#228;ltig gereinigt und desinfiziert. Aufgrund der Corona-Verordnung Einreise Quarant&#228;ne bestehe f&#252;r die R&#252;ckreise aus
der T&#252;rkei eine Quarant&#228;nepflicht. Diese sei rechtswidrig. Die T&#252;rkei habe ein Zertifizierungsprogramm mit sehr umfassenden
Kriterien f&#252;r Flugh&#228;fen, Flugzeuge, Touristenfahrzeuge, Unterk&#252;nfte und Restaurants gestartet. Die Zertifizierung erfolge
&#252;berwiegend durch deutsche Unternehmen, insbesondere den T&#220;V S&#252;d, um den deutschen Standards zu entsprechen. Die T&#252;rkei
sei hinsichtlich der Anzahl der Intensivbetten und Beatmungsger&#228;te sehr gut auf den Kampf gegen Covid-19 vorbereitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Es sei
grunds&#228;tzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Quarant&#228;ne an die Einreise aus einem ausl&#228;ndischen Risikogebiet
anzukn&#252;pfen. Denn die Einreise aus anderen L&#228;ndern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stelle eine bedeutende
Gefahrenquelle f&#252;r eine Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar. Es sei jedoch offen und bed&#252;rfte einer vertieften
Kl&#228;rung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Einstufung der T&#252;rkei als Risikogebiet hinreichend auf konkret nachvollziehbare
Tatsachen gest&#252;tzt sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den offiziellen Zahlen der T&#252;rkei liege die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den
letzten sieben Tagen zwischen 10 und 15 und damit unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern. Ob der
Antragsgegner gleichwohl von einer &#220;berschreitung des Werts von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen
ausgehe, da - so sein Vorbringen - unterschiedliche Testkapazit&#228;ten und symptomlos verlaufende Erkrankungen dazu f&#252;hrten, dass
von einer noch h&#246;heren Dunkelziffer ausgegangen werden m&#252;sse, lege der Antragsgegner nicht dar. N&#228;here Ausf&#252;hrungen zu
den vom Antragsgegner angef&#252;hrten weiteren qualitativen Bewertungskriterien - lokal begrenzter oder fl&#228;chendeckender Ausbruch,
Testkapazit&#228;ten, durchgef&#252;hrte Tests pro Einwohner, ergriffene Ma&#223;nahmen zur Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens -
fehlten in der Antragserwiderung des Antragsgegners g&#228;nzlich. Unklar bleibe auch, worauf die Ausf&#252;hrungen des Antragsgegners
fu&#223;ten, dass die Verl&#228;sslichkeit der Angaben des Gesundheitsministers der T&#252;rkei zum Infektionsgeschehen nicht als hoch
eingestuft werde und es hierzu unterschiedliche Angaben und Wahrnehmungen vor Ort gebe.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem Senat dr&#228;nge sich jedoch nicht auf, dass f&#252;r die Einsch&#228;tzung der T&#252;rkei als
Risikogebiet jegliche Grundlage fehle. Selbst die offiziellen Infektionszahlen der T&#252;rkei seien im Verh&#228;ltnis zu den deutschen
Infektionszahlen hoch. Die Zahl der F&#228;lle von Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen in Deutschland habe am 16. Juli 2020 - bei
nahezu identischer Einwohnerzahl wie die T&#252;rkei - 2.304 betragen und sei damit erheblich geringer als die f&#252;r die T&#252;rkei
anzunehmende 7-Tages-Inzidenz von jedenfalls etwa 7.000 bis 8.000. Auch zeige die Statistik des Robert-Koch-Instituts, dass ein nicht zu
vernachl&#228;ssigendes Risiko von Infektionen durch Einreisen aus der T&#252;rkei bestehe. Zum 15. Juli 2020 sei die T&#252;rkei unter den
L&#228;ndern, aus denen Personen mit dem Coronavirus nach Deutschland kommen, das mit dem vierth&#246;chsten absoluten Wert.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei diesen offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme es im vorliegenden Eilverfahren auf eine
Abw&#228;gung der betroffenen Interessen an. Der Antragsteller k&#246;nne durch die Vorlage eines negativen Coronatests, der h&#246;chstens
48 Stunden vor Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sei, die Pflicht zur h&#228;uslichen Quarant&#228;ne abwenden. In der
T&#252;rkei k&#246;nnten Coronatests ohne Weiteres, insbesondere an Flugh&#228;fen, durchgef&#252;hrt werden. Ein solcher Test sei dem
Antragsteller angesichts der geringen hierf&#252;r anfallenden Kosten von weniger als 15,-- EUR auch zumutbar. Das Testergebnis liege bei
der Einreise h&#246;chstwahrscheinlich vor, wenn der Test am Tag vor der Abreise durchgef&#252;hrt werde. M&#246;glich sei zudem auch die
Durchf&#252;hrung eines Coronatests direkt nach Ankunft in Deutschland am Flughafen oder bei direkter Fahrt dorthin am Ort der
Unterbringung. Daher m&#252;ssten die Interessen des Antragstellers hinter denen des allgemeinen Gesundheitsschutzes zur&#252;cktreten. Aus
diesen Gr&#252;nden sei sein Antrag abzulehnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 1792/20).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sperrzeitverordnung Heidelberg: Mündliche Verhandlung am 29. Juli im VGH; Coronabedingte Beschränkungen der Plätze]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872978</link>
      <description><![CDATA[<justify>In dem Berufungsverfahren zur Sperrzeitverordnung Heidelberg (Az. 6 S 2828/19) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Mittwoch, den 29. Juli 2020, 14.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 3. März 2020).</justify>  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung findet im Gerichtsgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III
(Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der
sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des 6. Senats vom 21. Juli 2020 - auch in die Sitzungss&#228;le I und II des VGH (jeweils
Erdgeschoss) &#252;bertragen. Insgesamt stehen daher f&#252;r Pressevertreter/innen und Zuh&#246;rer/innen etwa 30 Pl&#228;tze zur
Verf&#252;gung.</p>
<p style="text-align: justify;">Um den Sicherheitsabstand zu wahren, sind die Sitzpl&#228;tze jeweils kenntlich gemacht. F&#252;r
Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Pl&#228;tze reserviert. S&#228;mtliche Sitzpl&#228;tze werden nach der Reihenfolge des
Eintritts in den Sitzungssaal durch Justizbedienstete vergeben. Die S&#228;le werden um 13:30 Uhr ge&#246;ffnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Informationen zu infektionssch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage
vghmannheim.de.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gerichtlicher Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss über den Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Karlsruhe wurde nicht widerrufen; Rechtsstreit ist beendet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8872990</link>
      <description><![CDATA[<br />Der in der mündlichen Verhandlung des 5. Senates des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 24. und 25. Juni 2020 zwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich wurde innerhalb der vereinbarten Frist bis 31. Juli 2020 von keinem Beteiligten widerrufen. <br />  <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8872998">
<p style="text-align: justify;">Die vom BUND, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg e.V. (5 S 2834/17), als auch von der Stadt Karlsruhe (5
S 2835/17) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 15. September 2017 &#8222;B 10/18, Bau einer
zweiten Rheinbr&#252;cke zwischen Karlsruhe und W&#246;rth im Zuge der B 10&#8220; erhobenen Klagen haben sich damit erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und zum Vortrag der Beteiligten wird auf
die Pressemitteilung des VGH vom 3. M&#228;rz 2020 verwiesen (siehe
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Test, Pressemitteilung zur
&#8222;Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2019&#8220;, dort Nr. 4, 5. Senat).</p>
<p style="text-align: justify;">Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 f&#252;r das jeweilige Verfahren geschlossene
Vergleich hat folgenden Inhalt:</p>
<p style="text-align: justify;">Im <span style="text-decoration: underline;"><strong>Verfahren 5 S 2834/17</strong></span> einigten sich
die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts zur g&#252;tlichen Beilegung des Rechtsstreits im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf
folgenden Vergleich:</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="text-decoration: underline;">V e r g l e i c h</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">1. Das beklagte Land verpflichtet sich, einen Geh- und Radweg &#252;ber die geplante zweite
Rheinbr&#252;cke mit direkter und verkehrssicherer Anbindung an das Radwegenetz auf baden-w&#252;rttembergischer Seite mitzuplanen und
dabei auch die Anbindungsm&#246;glichkeit an das Radwegenetz in Rheinland-Pfalz zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land verpflichtet sich weiter, das Baurecht f&#252;r diesen Geh- und Radweg
herbeizuf&#252;hren, und den Geh- und Radweg mit dem Bau einer zweiten Rheinbr&#252;cke zu realisieren.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Das beklagte Land verpflichtet sich, die F&#252;hrung der Geh- und Radwege entlang der Bundesstra&#223;e
B 10 zur und &#252;ber die bestehende Rheinbr&#252;cke gegen&#252;ber dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.09.2017 f&#252;r den Fu&#223;-
und Radverkehr zu optimieren mit dem Ziel, sie gegen&#252;ber ihrer derzeitigen Qualit&#228;t zu verbessern und in Abstimmung mit der Stadt
Karlsruhe eine sichere und z&#252;gige Wegef&#252;hrung sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Das beklagte Land verpflichtet sich, bis zum 31.12.2020 eine Machbarkeitsstudie zur Aufwertung des
&#214;PNV f&#252;r eine leistungsf&#228;hige Rheinquerung zwischen Karlsruhe und W&#246;rth in Auftrag zu geben und in deren Rahmen
Ma&#223;nahmen im Sinne einer nachhaltigen Mobilit&#228;t zu entwickeln. In der Machbarkeitsstudie ist eine verkehrliche Gesamtbetrachtung
anzustellen, in die auch die bestehenden und zuk&#252;nftigen Rheinquerungen zwischen W&#246;rth und Karlsruhe einzubeziehen sind &#8211;
mit einer Szenarienbetrachtung in Bezug auf das Verkehrsaufkommen und die Verteilung auf &#214;PNV, Pkw- und Lkw-Verkehr, Rad- und
Fu&#223;verkehr.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die bestehenden Defizite im &#214;PNV sind getrennt nach den Themenfeldern
Angebotsbestellungen und Infrastruktur einzelne Ma&#223;nahmen zu erarbeiten (Zust&#228;ndigkeit, Umsetzungshindernisse, Umsetzungsdauer,
Kosten), in ihren Wechselwirkungen zu beschreiben, zu priorisieren und ein Umsetzungskonzept zu entwerfen. Diese Ausarbeitung soll aufbauen
auf bereits vorliegenden Untersuchungen und Unterlagen, beispielsweise auf dem Zielkonzept des Landes f&#252;r den
Schienenpersonennahverkehr f&#252;r 2025 bzw. f&#252;r dessen vorgesehene Fortschreibung bzw. aus dem Faktencheck 2011. Das beklagte Land
bindet die zust&#228;ndigen Stellen in Rheinland-Pfalz ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land verpflichtet sich, bei sich aus der Machbarkeitsstudie ergebenden noch verf&#252;gbaren
Potenzialen der bestehenden Schieneninfrastruktur zus&#228;tzliche rheinquerende SPNV-Angebote in Abstimmung mit den zust&#228;ndigen
Stellen in Rheinland-Pfalz unter dem Vorbehalt zu bestellen, dass diese von den dortigen Stellen mitgetragen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Das beklagte Land verpflichtet sich, &#252;ber die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen
Ma&#223;nahmen hinaus die folgenden weiteren Ausgleichsma&#223;nahmen mit den jeweiligen Beteiligten abzustimmen und umzusetzen:</p>
<p style="text-align: justify;">a) F&#252;r einen Zeitraum von zun&#228;chst f&#252;nf Jahren wird ein Konzept f&#252;r eine
naturschutzoptimierte Pflege der Dammb&#246;schungen am West- und Ostdamm der Alb (zwischen etwa 50 m s&#252;dlich der Eisenbahnbr&#252;cke
&#252;ber die Alb bis zu deren Einm&#252;ndung in den Hauptsammelkanal &#8211; Teilfl&#228;che Flst.-Nr. 40011; sh. Anlage 1) in gemeinsam
mit dem Unterhaltungspflichtigen festzulegenden fachlich sinnvoll abgegrenzten Abschnitten entwickelt, umgesetzt und evaluiert mit dem Ziel
einer langfristig wirksamen Anpassung des Unterhaltungsplans.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Auf ausgew&#228;hlten Waldfl&#228;chen (Flst.-Nrn. 10729, 10727, 10725, 10723, 10728, 10726, 10731 und
ca. 0,4 ha des Flst.-Nr. 6600 gem. Anlage 2) &#246;stlich des Altrheinarms &#8222;Kleiner Bodensee&#8220; auf Gemarkung Neureut wird der
Altholzbestand auf 80% der Fl&#228;che gesichert. Auf der &#252;brigen Fl&#228;che werden lediglich Verkehrssicherungsma&#223;nahmen
durchgef&#252;hrt.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Auf dem Landesgrundst&#252;ck westlich der Bundesstra&#223;e B 36 im Bereich Vautenst&#252;cker
(Flst.-Nr. 10390, Gemarkung Neureut &#8211; Anlage 3) werden unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrssicherungspflichten die vorhandenen
Altholzstrukturen gesichert. Diese nehmen 50 % der Grundst&#252;cksfl&#228;che ein. F&#252;r die Restfl&#228;che werden in diesem Vergleich
keine Ma&#223;nahmen festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur H&#228;lfte.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Die Beteiligten k&#246;nnen den Vergleich bis 31. Juli 2020, 24 Uhr, durch schriftliche Erkl&#228;rung
gegen&#252;ber dem Verwaltungsgerichtshof widerrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im <span style="text-decoration: underline;"><strong>Verfahren 5 S 2835/17</strong></span> einigten sich
die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts zur g&#252;tlichen Beilegung des Rechtsstreits im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf
folgenden Vergleich:</p>
<p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>V e r g l e i c h</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">1. Das beklagte Land verpflichtet sich, einen Geh- und Radweg &#252;ber die geplante zweite
Rheinbr&#252;cke mit direkter und verkehrssicherer Anbindung an das Radwegenetz auf baden-w&#252;rttembergischer Seite mitzuplanen und
dabei auch die Anbindungsm&#246;glichkeit an das Radwegenetz in Rheinland-Pfalz zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land verpflichtet sich weiter, das Baurecht f&#252;r diesen Geh- und Radweg
herbeizuf&#252;hren, und den Geh- und Radweg mit dem Bau einer zweiten Rheinbr&#252;cke zu realisieren.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Das beklagte Land verpflichtet sich, die F&#252;hrung der Geh- und Radwege entlang der Bundesstra&#223;e
B 10 zur und &#252;ber die bestehende Rheinbr&#252;cke gegen&#252;ber dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.09.2017 f&#252;r den Fu&#223;-
und Radverkehr zu optimieren mit dem Ziel, sie gegen&#252;ber ihrer derzeitigen Qualit&#228;t zu verbessern und in Abstimmung mit der Stadt
Karlsruhe eine sichere und z&#252;gige Wegef&#252;hrung sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Das beklagte Land verpflichtet sich, bis zum 31.12.2020 eine Machbarkeitsstudie zur Aufwertung des
&#214;PNV f&#252;r eine leistungsf&#228;hige Rheinquerung zwischen Karlsruhe und W&#246;rth in Auftrag zu geben und in deren Rahmen
Ma&#223;nahmen im Sinne einer nachhaltigen Mobilit&#228;t zu entwickeln. In der Machbarkeitsstudie ist eine verkehrliche Gesamtbetrachtung
anzustellen, in die auch die bestehenden und zuk&#252;nftigen Rheinquerungen zwischen W&#246;rth und Karlsruhe einzubeziehen sind &#8211;
mit einer Szenarienbetrachtung in Bezug auf das Verkehrsaufkommen und die Verteilung auf &#214;PNV, Pkw- und Lkw-Verkehr, Rad- und
Fu&#223;verkehr.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die bestehenden Defizite im &#214;PNV sind getrennt nach den Themenfeldern
Angebotsbestellungen und Infrastruktur einzelne Ma&#223;nahmen zu erarbeiten (Zust&#228;ndigkeit, Umsetzungshindernisse, Umsetzungsdauer,
Kosten), in ihren Wechselwirkungen zu beschreiben, zu priorisieren und ein Umsetzungskonzept zu entwerfen. Diese Ausarbeitung soll aufbauen
auf bereits vorliegenden Untersuchungen und Unterlagen, beispielsweise auf dem Zielkonzept des Landes f&#252;r den
Schienenpersonennahverkehr f&#252;r 2025 bzw. f&#252;r dessen vorgesehene Fortschreibung bzw. aus dem Faktencheck 2011. Das beklagte Land
bindet die zust&#228;ndigen Stellen in Rheinland-Pfalz ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land verpflichtet sich, bei sich aus der Machbarkeitsstudie ergebenden noch verf&#252;gbaren
Potenzialen der bestehenden Schieneninfrastruktur zus&#228;tzliche rheinquerende SPNV-Angebote in Abstimmung mit den zust&#228;ndigen
Stellen in Rheinland-Pfalz unter dem Vorbehalt zu bestellen, dass diese von den dortigen Stellen mitgetragen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Das beklagte Land verpflichtet sich, &#252;ber die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen
Ma&#223;nahmen hinaus die folgenden weiteren Ausgleichsma&#223;nahmen mit den jeweiligen Beteiligten abzustimmen und umzusetzen:</p>
<p style="text-align: justify;">a) F&#252;r einen Zeitraum von zun&#228;chst f&#252;nf Jahren wird ein Konzept f&#252;r eine
naturschutzoptimierte Pflege der Dammb&#246;schungen am West- und Ostdamm der Alb (zwischen etwa 50 m s&#252;dlich der Eisenbahnbr&#252;cke
&#252;ber die Alb bis zu deren Einm&#252;ndung in den Hauptsammelkanal &#8211; Teilfl&#228;che Flst.-Nr. 40011; sh. Anlage 1) in gemeinsam
mit dem Unterhaltungspflichtigen festzulegenden fachlich sinnvoll abgegrenzten Abschnitten entwickelt, umgesetzt und evaluiert mit dem Ziel
einer langfristig wirksamen Anpassung des Unterhaltungsplans.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Auf ausgew&#228;hlten Waldfl&#228;chen (Flst.-Nrn. 10729, 10727, 10725, 10723, 10728, 10726, 10731 und
ca. 0,4 ha des Flst.-Nr. 6600 gem. Anlage 2) &#246;stlich des Altrheinarms &#8222;Kleiner Bodensee&#8220; auf Gemarkung Neureut wird der
Altholzbestand auf 80% der Fl&#228;che gesichert. Auf der &#252;brigen Fl&#228;che werden lediglich Verkehrssicherungsma&#223;nahmen
durchgef&#252;hrt.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Auf dem Landesgrundst&#252;ck westlich der Bundesstra&#223;e B 36 im Bereich Vautenst&#252;cker
(Flst.-Nr. 10390, Gemarkung Neureut &#8211; Anlage 3) werden unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrssicherungspflichten die vorhandenen
Altholzstrukturen gesichert. Diese nehmen 50 % der Grundst&#252;cksfl&#228;che ein. F&#252;r die Restfl&#228;che werden in diesem Vergleich
keine Ma&#223;nahmen festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Die Planungen des Landes zur Planfeststellung und Realisierung der beiden Projekte &#8222;2.
Rheinbr&#252;cke&#8220; und &#8222;Anbindung B 36&#8220; zielen darauf ab, dass R&#252;ckbauten baulicher Anlagen vermieden und beide
Anlagen auch gemeinsam in Betrieb genommen werden sollen. Soweit sich die Realisierung des Vorhabens &#8222;Anbindung B 36&#8220; nicht
wegen verfahrenstechnischer, vergabetechnischer Probleme oder einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verz&#246;gert, verpflichtet
sich das Land, den Anschluss der zweiten Rheinbr&#252;cke an der AS &#8222;&#214;lkreuz&#8220; erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn ein
direkter Anschluss der zweiten Rheinbr&#252;cke an die B 36 hergestellt ist. Im Falle einer Verz&#246;gerung der Realisierung einer
Anbindung an die B 36 verpflichtet sich das Land, bis zur Herstellung eines direkten Anschlusses der zweiten Rheinbr&#252;cke an die B 36
den Verkehr von den beiden Rheinbr&#252;cken zur S&#252;dtangente Karlsruhe an der AS &#8222;&#214;lkreuz&#8220; so zu drosseln, dass dort
keine Verschlechterung der Verkehrsverh&#228;ltnisse auftreten kann.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur H&#228;lfte.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Die Beteiligten k&#246;nnen den Vergleich bis 31. Juli 2020, 24 Uhr, durch schriftliche Erkl&#228;rung
gegen&#252;ber dem Verwaltungsgerichtshof widerrufen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung Schlachtbetriebe: Uneingeschränkte Pflicht, alle Mitarbeiter zweimal pro Woche zu testen, unverhältnismäßig; Schlachtbetriebe müssen Möglichkeit erhalten, Ausnahme vom Testrhythmus zu beantragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873002</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 30. Juli 2020 dem Eilantrag eines Schlachtbetriebs gegen die Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung vom 7. Juli 2020 teilweise stattgegeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873010">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Die Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung
bestimmt, dass in Betrieben, deren Betriebsst&#228;tte im Schlacht- und Zerlegebereich &#252;ber mehr als 100 Besch&#228;ftigte
verf&#252;gt, alle Besch&#228;ftigten zweimal w&#246;chentlich einer Testung auf den Coronavirus zu unterziehen sind (&#167;&#160;4
Abs.&#160;2) und dass die Organisation und Finanzierung dieser Testungen dem Betriebsinhaber obliegt (&#167;&#160;4 Abs.&#160;3). Hiergegen
wandte sich ein im Regierungsbezirk T&#252;bingen gelegener Schlachtbetrieb (Antragstellerin) mit einem Eilantrag nach &#167; 47 Abs. 6
VwGO.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der 1. Senat
des VGH hat die Pflicht, alle Besch&#228;ftigten zweimal w&#246;chentlich zu testen (&#167; 4 Abs. 2 Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und
Fleischverarbeitung), <strong>ab dem 10. August vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug</strong> gesetzt. Im &#220;brigen hat er den Antrag
abgelehnt.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat
aus: Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes kann das Land durch Rechtsverordnung die notwendigen Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung
der Verbreitung des Coronavirus treffen. Die Argumentation der Antragstellerin, die vorgeschriebenen Reihentestungen k&#246;nnten schon
begrifflich keine &#8222;Schutzma&#223;nahmen&#8220; im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sein, da es um Besch&#228;ftigte gehe, die keine
Krankheitssymptome haben, treffe nicht zu. Denn Reihentestungen k&#246;nnten dazu beitragen, in einer Gruppe von asymptomatischen Menschen
Infektionen mit dem Coronavirus fr&#252;hzeitig zu erkennen, und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende
Weiterverbreitung des Virus verhindern.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Reihentestungen</strong> seien auch ein
<strong>geeignetes Mittel</strong>. Es treffe zwar zu, dass das RKI von einer ungezielten Testung von asymptomatischen Personen
insbesondere aufgrund der unklaren Aussagekraft eines negativen Ergebnisses, das lediglich eine Momentaufnahme darstelle, und wegen der
Schaffung eines tr&#252;gerischen Sicherheitsgef&#252;hls in der Regel abrate. Allerdings weise das RKI auch darauf hin, dass es abweichend
von dieser Regel in bestimmten Situationen sinnvoll sein k&#246;nne, Personen ohne erkennbare Symptome zu testen. Das gelte vor allem
f&#252;r <strong>Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren</strong>, weil viele, unter Umst&#228;nden auch sehr vulnerable Personen
dort regelm&#228;&#223;ig zusammenk&#228;men, vor Ort erh&#246;hten Infektionsgefahren ausgesetzt seien und ein einzelner Infektionsherd
deshalb in kurzer Zeit zu einer sehr schnellen, umfassenden und nicht mehr nachvollziehbaren Weiterverbreitung des Virus f&#252;hren
k&#246;nne. Zu solchen Einrichtungen z&#228;hlten Schlachtbetriebe aufgrund der Zahl der dort t&#228;tigen Personen, der aus
lebensmittelhygienischen Gr&#252;nden gebotenen Absenkung der Temperatur in den Betriebsst&#228;tten, der Schwere der k&#246;rperlichen
Arbeit, die zu einem erh&#246;hten Aerosolaussto&#223; f&#252;hre, der hohen Fluktuation der vielfach durch Subunternehmer gestellten
Mitarbeiter sowie teilweise zus&#228;tzlich deren Unterbringung in Sammelunterk&#252;nften.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die starre und einzelfallunabh&#228;ngige
Pflicht zur Testung zweimal pro Woche sei allerdings <strong>zu weitgehend</strong>. Denn ein die Betriebe weniger belastendes, aber ebenso
geeignetes Mittel d&#252;rfte eine Vorschrift sein, die Reihentestungen grunds&#228;tzlich vorschreibe, den betroffenen Betreibern aber die
M&#246;glichkeit er&#246;ffne, bei der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde Ausnahmen von dieser Vorgabe f&#252;r ihren Einzelfall zu beantragen.
Denn es sei m&#246;glich, dass Betrieben der Nachweis gelinge, dass in ihrem Einzelfall ein spezifisches Hygienekonzept vorliege und
tats&#228;chlich umgesetzt werde, das es erlaube, auf eine anlasslose zweimal w&#246;chentliche Testung von s&#228;mtlichen
Besch&#228;ftigten teilweise zu verzichten. Denkbar sei es beispielsweise, dass in einem Betrieb aufgrund eines Hygienekonzepts - das
freilich selbst ein <strong>Mindestma&#223; an anlasslosen Testungen</strong> in den besonders gef&#228;hrdeten Betriebsbereichen und
beispielsweise f&#252;r Urlaubsr&#252;ckkehrer werde vorsehen m&#252;ssen - und angesichts der individuellen baulichen und sonstigen
Bedingungen sichergestellt sei, dass bestimmte Mitarbeiter etwa aus dem Verwaltungsbereich tats&#228;chlich keinen Kontakt zu
Besch&#228;ftigten aus den besonders infektionsgef&#228;hrdeten Betriebsst&#228;tten h&#228;tten.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Nicht zu beanstanden sei hingegen, dass der
Betrieb die Organisation und Finanzierung der Testungen leisten m&#252;sse. Denn Kosten von Schutzma&#223;nahmen nach &#167; 28
Infektionsschutzgesetz m&#252;sse grunds&#228;tzlich derjenige tragen, der zu den Schutzma&#223;nahmen verpflichtet werde.</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az. 1 S 2087/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hochschule Ludwigsburg: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 17. September im VGH]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873014</link>
      <description><![CDATA[<justify>In dem Berufungsverfahren zur Abwahl der Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Az. 9 S 2092/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 17. September 2020, 10.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 3. März 2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18).</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873022">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Verhandlung findet im Gerichtsgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs
in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die
Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 9. Senats vom 25. August 2020 - auch in die
Sitzungss&#228;le I und II des VGH (jeweils Erdgeschoss) &#252;bertragen. <span style="margin: 0px; line-height: 150%;">F&#252;r
Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Pl&#228;tze reserviert.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Alle Personen haben aufgrund
der Hausordnung des Pr&#228;sidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im &#246;ffentlichen Bereich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">F&#252;r Besucher und
Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Sie haben in
den Sitzungss&#228;len auch w&#228;hrend der m&#252;ndlichen Verhandlung des 9. Senats - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des
Senatsvorsitzenden - die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center; line-height: 150%;"><em>Die vollst&#228;ndige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden
des 9. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionssch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage
vghmannheim.de.</em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><em>&#160;</em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><em>&#160;</em></p>
<p><em><span style="margin: 0px; font-family: 'Arial',sans-serif; font-size: 12pt;"><br />
</span></em></p>
<p style="margin: 0px;"><em>&#160;</em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><u>Anhang:</u></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 9. Senats hat folgenden Wortlaut:</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><span style="margin: 0px;">&#8222;Sitzungspolizeiliche Anordnung vom
25.08.2020</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><span style="margin: 0px;">&#160;</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">F&#252;r die m&#252;ndliche
Verhandlung des 9. Senats am 17.09.2020 im Verfahren 9 S 2092/18 wird gem&#228;&#223; &#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 10pt;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<ol>
<li style="text-align: justify; line-height: 10pt; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;"><strong><span style="margin: 0px;">Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit</span></strong></li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Im Hinblick auf das Abstandsgebot (siehe unter 2.) stehen im
Sitzungssaal III im Untergeschoss Sitzpl&#228;tze nur in begrenztem Umfang zur Verf&#252;gung. Deshalb wird die m&#252;ndliche Verhandlung
in die Sitzungss&#228;le I und II (Erdgeschoss) &#252;bertragen. In allen S&#228;len sind die vorhandenen Sitzpl&#228;tze jeweils kenntlich
gemacht. Ihre Lage darf nicht ver&#228;ndert werden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung
teilnehmende Personen (Besucher und Pressevertreter/innen) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor dem
vorgesehenen Sitzungsbeginn.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Die Sitzpl&#228;tze werden nach der Reihenfolge des Erscheinens
durch Justizbedienstete vergeben. Dabei erhalten die Besucher an der Pforte Platzkarten, die den Justizbediensteten vor Betreten des
jeweiligen Sitzungssaals vorzuweisen sind. Bei Verlassen des Geb&#228;udes vor Ende der Sitzung ist die Platzkarte an der Pforte abzugeben.
Die Karte und der Sitzplatz in den S&#228;len werden dem n&#228;chsten pr&#228;senten Interessenten zur Verf&#252;gung gestellt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">F&#252;r Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier
Sitzpl&#228;tze reserviert. Sollten die f&#252;r sie vorgesehenen Pl&#228;tze bereits belegt sein, haben sie Vorrang vor sonstigen
Besuchern.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;">&#160;</span></strong></p>
<ol start="2">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;"><strong><span style="margin: 0px;">Abstandsgebot</span></strong></li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">An der Verhandlung beteiligte Personen und Besucher haben
grunds&#228;tzlich jeweils einen Mindestabstand von 1,5 Metern voneinander einzuhalten,</span> <span style="margin: 0px;">sofern nicht
dienstliche Gr&#252;nde einen geringeren Abstand erfordern. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angeh&#246;ren, d&#252;rfen den
Abstand unterschreiten.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Soweit vertrauliche Gespr&#228;che zwischen an der Verhandlung
beteiligten Personen, insbesondere zwischen Rechtsanwalt und Mandant, erforderlich werden, kann die m&#252;ndliche Verhandlung auf Antrag
unterbrochen werden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;">&#160;</span></strong></p>
<ol start="3">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;"><strong><span style="margin: 0px;">Alltagsmaske
oder andere Mund-Nasen-Bedeckung</span></strong></li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">An der Verhandlung beteiligten Personen (z.B. Beteiligten und ihren
Bevollm&#228;chtigten, Zeugen, Sachverst&#228;ndigen und Dolmetschern) ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer anderen
Mund-Nasen-Bedeckung gestattet (&#167; 176 Abs. 2 Satz 2 GVG). Besucher und Pressevertreter/innen haben im Sitzungssaal eine Alltagsmaske
oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit sie nicht von dieser Pflicht befreit sind.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;">&#160;</span></strong></p>
<ol start="4">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;"><strong><span style="margin: 0px;">Hygiene</span></strong></li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in
Einwegtaschent&#252;cher oder - soweit ein solches nicht zur Hand ist - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<ol start="5">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;"><strong><span style="margin: 0px;">Hausordnung</span></strong></li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 14.07.2020.&#8220;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[SC-Stadion Freiburg: Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gibt Anwohnern teilweise recht; vorläufig keine Bundesligaspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873026</link>
      <description><![CDATA[Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) erneut im einstweiligen Rechtsschutz-verfahren über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr entschieden. <p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8873033" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873034">
<p>Bereits mit Beschluss vom 2.&#160;Oktober 2019 untersagte der 3.&#160;Senat des VGH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorl&#228;ufig die Nutzung des Stadions f&#252;r Fu&#223;ballspiele zu diesen Zeiten
(VGH-Pressemitteilung Nr.&#160;33 vom 23.10.2019). Auf die Anh&#246;rungsr&#252;gen des Antragsgegners (Land Baden-W&#252;rttemberg) und
der Beigeladenen (Betreibergesellschaft des Stadions) hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19.&#160;Mai 2020 fortgesetzt, soweit
er im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2.&#160;Oktober 2019 den Antragstellern recht gegeben hatte (VGH-Pressemitteilung Nr.&#160;25
vom 20.05.2020). Der Beschluss vom 2.&#160;Oktober 2019 ist dagegen unanfechtbar geworden, soweit darin die Beschwerden der Antragsteller
im &#220;brigen zur&#252;ckgewiesen wurden, also hinsichtlich der Zul&#228;ssigkeit der Errichtung des Fu&#223;ballstadions samt
Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions f&#252;r Fu&#223;ballspiele an Werk- und Sonntagen tags au&#223;erhalb der Ruhezeiten und f&#252;r
Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgel&#228;ndes.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Soweit auf Grund der Anh&#246;rungsr&#252;gen das Eilrechtsschutzverfahren fortzuf&#252;hren war, hat der VGH mit dem heute bekannt
gewordenen Beschluss entschieden, dass Bundesligaspiele vorl&#228;ufig zul&#228;ssig sind, die im Wesentlichen au&#223;erhalb der
Ruhezeiten nach der Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung (t&#228;glich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr)
stattfinden sollen, auch wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen. Dar&#252;ber hinaus d&#252;rfen Spiele im
Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgef&#252;hrt werden, die im Wesentlichen in den genannten
Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) hineinreichen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Dagegen sind Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit
hineinreichen, vorl&#228;ufig unzul&#228;ssig. Zur Begr&#252;ndung hat der 3.&#160;Senat des VGH ausgef&#252;hrt, im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fu&#223;ballspiele
voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ans&#228;ssigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien
wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse
in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und lie&#223;en nicht generell
eine Erh&#246;hung der zul&#228;ssigen Immissionsrichtwerte an 18&#160;Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen
tats&#228;chlich zu erwartenden L&#228;rmwerte &#252;berschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren
L&#228;rmschwellen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Weitere Spiele seien von der Baugenehmigung nicht umfasst (z.&#160;B. Relegationsspiele) oder ausdr&#252;cklich untersagt worden, weil
die Genehmigung Fu&#223;ballspiele mit einem planm&#228;&#223;igen Spielbeginn ab 20:30 Uhr ausschlie&#223;e.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beschluss vom 20.&#160;August 2020 ist unanfechtbar (Az.&#160;3&#160;S 2948/19).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hochschule Ludwigsburg: Klarstellung zum Inhalt der mündlichen Verhandlung am 17. September 2020 betreffend die Abwahl der Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873038</link>
      <description><![CDATA[<justify>Gestern hat in dem Berufungsverfahren, das die Abwahl der Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zum Gegenstand hatte (Az. 9 S 2092/18), die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) stattgefunden (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 3. März 2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18).</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873046">
<p>In einer dpa-Meldung vom 17. September 2020 &#252;ber die m&#252;ndliche Verhandlung hei&#223;t es: &#8222;Zum Auftakt der Verhandlung
&#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit ihrer Abberufung hat der Vorsitzende Richter Andreas Roth vor dem Verwaltungsgerichtshof Claudia
St&#246;ckle als Opfer einer Intrige der damaligen Kanzlerin der Hochschule bezeichnet.&#8220;&#160;</p>
<p>Im Hinblick hierauf wird Folgendes klargestellt: Der Vorsitzende Richter des 9. Senats des VGH Dr.&#160;Andreas Roth hat in der
m&#252;ndlichen Verhandlung ausgef&#252;hrt, &#8222;dass die Kl&#228;gerin im Rahmen ihrer T&#228;tigkeit als Rektorin an der Hochschule in
erheblichem Ma&#223;e intrigantem Verhalten ihrer Gegenspieler und Gegenspielerinnen ausgesetzt war.&#8220; Entgegen der Darstellung von
dpa hat er die Kl&#228;gerin nicht als &#8222;Opfer einer Intrige der damaligen Kanzlerin&#8220; bezeichnet.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 30. September im VGH]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873050</link>
      <description><![CDATA[<justify>In dem Stuttgart 21-Verfahren zur Verschiebung der Fluchttreppenhäuser in den Nord- und in den Südkopf des unterirdischen Tiefbahnhofs (Az. 5 S 969/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Mittwoch, den 30. September 2020, 11.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 13. Februar 2019 zur Geschäftstätigkeit 2018, S. 9). </justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873058">
<p>Die Verhandlung findet im Gerichtsgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da
dort coronabedingt nur wenige Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen
Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats von heute - auch in die Sitzungssaal I des VGH (Erdgeschoss) &#252;bertragen. F&#252;r
Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Pl&#228;tze reserviert.</p>
<p>Alle Personen haben aufgrund der Hausordnung des Pr&#228;sidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im &#246;ffentlichen Bereich
Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.</p>
<p>F&#252;r Besucher und Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen
Verhandlungsbeginn. Sie haben in den Sitzungss&#228;len auch w&#228;hrend der m&#252;ndlichen Verhandlung des 5. Senats - aufgrund der
sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden - die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.</p>
<p>Die vollst&#228;ndige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu
infektionssch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage vghmannheim.de.</p>
<br />
<br />
<p>Anhang:</p>
<p>Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hat folgenden Wortlaut:</p>
<p>&#8222;Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 25. September 2020</p>
<p>F&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg im Verfahren 5 S 969/18 am 30.
September 2020 im Sitzungssaal III des Gerichtsgeb&#228;udes wird auf der Grundlage von &#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:</p>
<p>1. Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit</p>
<p>Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgeb&#228;udes) f&#252;r die &#214;ffentlichkeit
Sitzpl&#228;tze nur in begrenztem Umfang (maximal 11 Pl&#228;tze) zur Verf&#252;gung. Deshalb wird die m&#252;ndliche Verhandlung auch in
den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 13 Sitzpl&#228;tzen &#252;bertragen.</p>
<p>Die Pl&#228;tze in den Sitzungss&#228;len sind jeweils gekennzeichnet (&#8222;Medienvertreter&#8220; und &#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) und
d&#252;rfen in ihrer Lage nicht ver&#228;ndert werden.</p>
<p>F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in
das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.</p>
<p>In den Sitzungss&#228;len werden die Sitzpl&#228;tze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem
Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen
sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgeb&#228;udes an der Pforte zur&#252;ckzugeben.</p>
<p>&#160;F&#252;r Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier Sitzpl&#228;tze reserviert. Sollten die f&#252;r sie gekennzeichneten
Pl&#228;tze bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung der Sitzpl&#228;tze Vorrang vor
sonstigen Teilnehmern.</p>
<p>&#160;2.&#160; Abstandsgebot</p>
<p>Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengespr&#228;chen - zu anderen Personen ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angeh&#246;ren, d&#252;rfen diesen Abstand unterschreiten.</p>
<p>&#160;3. Mund-Nasen-Schutz</p>
<p>Den an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. den Beteiligten und ihren Anw&#228;lten, den Beh&#246;rdenvertretern und von den
Beteiligten in die Sitzung gestellten Sachverst&#228;ndigen) ist es im Sitzungssaal gestattet, eine selbst mitgebrachte
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.</p>
<p>Besucher und Medienvertreter sind verpflichtet, im Sitzungssaal eine selbst mitgebrachte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern sie nicht
von dieser Pflicht befreit sind.&#160;</p>
<p>&#160;4.&#160; Hygiene</p>
<p>Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschent&#252;cher oder -&#160; soweit solche nicht zur Hand sind - in die
vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.</p>
<p>&#160;5. Hausordnung</p>
<p>Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.7.2020. Sie ist auf der Startseite des VGH
unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de ver&#246;ffentlicht.&#8220;</p>
<p><br />
&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Tagesordnungspunkt zur Aufnahme von Flüchtlingen ist von Tagesordnung des Gemeinderats abzusetzen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873062</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem soeben den Beteiligten be-kannt gegebenen Beschluss der Beschwerde eines Stadtrats des Gemeinderats Freiburg stattgegeben und dem Oberbürgermeister der Stadt Freiburg aufgege-ben, den Tagesordnungspunkt 16 der heutigen Gemeinderatssitzung, der sich mit der Aufnahme von Flüchtlingen aus Griechenland und dem Flüchtlingsla-ger Moria befassen sollte, von der Tagesordnung abzusetzen.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873070">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem der Antrag des Stadtrats zun&#228;chst abgelehnt wurde,
wurde vom VGH ge&#228;ndert. Die Beschwerde des einzelnen Stadtrats hatte Erfolg. Nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die
Gemeinder&#228;te in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungsbeginn von der Tagesordnung zu informieren und sind ihnen die
notwendigen Verhandlungsunterlagen hierf&#252;r zu &#252;bersenden. Diese Vorschrift hat der Oberb&#252;rgermeister der Stadt Freiburg hier
verletzt. Im Anschluss an seine Erkl&#228;rung vom 16.09.2020, dass die Stadt Freiburg bereit sei, 50 Gefl&#252;chtete aufzunehmen,
h&#228;tte er unverz&#252;glich, sp&#228;testens am 17.09.2020 die Tagesordnung f&#252;r die heutige Gemeinderatssitzung durch Aufnahme des
neuen Tagesordnungspunkt 16 &#228;ndern m&#252;ssen. Die &#196;nderung der Tagesordnung erst zum 22.09.2020 verletzte das Informationsrecht
der einzelnen Stadtr&#228;te aus &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 GemO.</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
2990/20).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hochschule Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873074</link>
      <description><![CDATA[Die vorzeitige Beendigung des Amtes der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Klägerin) war rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 03.03.2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18).<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873082">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH)
auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 17. September 2020 entschieden und damit der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen
Hochschule gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 stattgegeben. Der Tenor des Urteils
ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegr&#252;ndung liegt noch nicht vor.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S
2092/18).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Schließung von Prostitutionsstätten seit März 2020 mittlerweile unverhältnismäßig Betriebsverbot für Prostitutionsstätten ab 12. Oktober außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873086</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag gegen die Schließung von Prostitutionsstätten durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben und das Betriebsverbot in § 13 Nr. 2 der Corona-Verordnung mit Wirkung vom 12. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8873093" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873094">
<p>Die Antragstellerin betreibt eine Prostitutionsst&#228;tte in Karlsruhe. Sie wendet sich gegen die Schlie&#223;ung ihres Betriebs durch
die Corona-Verordnung. Die vollst&#228;ndige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen versto&#223;e in der gegenw&#228;rtigen Lage
gegen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Sie beabsichtige im Erfolgsfall nur erotische Massagen und sexuelle
Dienstleistungen im BDSM-/Domina-Bereich ohne Geschlechtsverkehr zuzulassen und das &#8222;Hygienekonzept f&#252;r erotische
Dienstleistungen in Bezug auf die Covid19-Pr&#228;ventuion&#8220; des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V.
einzuhalten.</p>
<p>Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Ziel der sexuellen Dienstleistungen sei stets die Herbeif&#252;hrung einer sexuellen
Erregung des Kunden. Diese gehe mit einem verst&#228;rkten Aerosolaussto&#223; in geschlossenen R&#228;umen einher. Der Verordnungsgeber
sehe die Infektionsgefahr, die von einer &#214;ffnung des Betriebs von Prostitutionsst&#228;tten ausgehe, zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt
weiterhin als nicht beherrschbar an. Die Zahl der Neuinfektionen steige derzeit bundes- und landesweit in besorgniserregendem Umfang an. Es
k&#246;nne kein &#8222;Weiter so&#8220; mit Lockerungsma&#223;nahmen geben. Die Sicherstellung der Nachverfolgung von Infektionsrisiken sei
von zentraler Relevanz. Eine schnelle, zuverl&#228;ssige und l&#252;ckenlose R&#252;ckverfolgung von Infektionsketten &#252;ber die
Erhebung von Kundendaten sei in Prostitutionsst&#228;tten aber weiterhin lebensfremd. Die Erfahrungen der vergangenen Monate h&#228;tten
gezeigt, dass die Durchsetzung von dahingehenden Pflichten schwierig sei, weil Besucher von Restaurants teils Fantasienamen angegeben
h&#228;tten.</p>
<p>Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Das Verbot des Betriebs von
Prostitutionsst&#228;tten sei wegen des sehr engen K&#246;rperkontakts bei sexuellen Dienstleistungen und der damit verbundenen
gesteigerten Atemaktivit&#228;t sowie den Schwierigkeiten der Nachverfolgung von Infektionsketten im von Diskretion gepr&#228;gten
Erotikgewerbe bisher nicht zu beanstanden gewesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 31 vom 09.06.2020). Das Verbot, das einzelfallunabh&#228;ngig
und nahezu ohne Ausnahmem&#246;glichkeit gelte und seit knapp sieben Monaten in Kraft sei, sei inzwischen jedoch
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p>Der Antragsgegner verfolge den Schutz von hochrangigen Rechtsg&#252;tern. Das Betriebsverbot diene dazu, Gefahren f&#252;r das Leben und
die k&#246;rperliche Unversehrtheit einer potenziell gro&#223;en Zahl von Menschen abzuwehren. Den von dem Antragsgegner verfolgten
Eingriffszwecken komme nach wie vor ein sehr hohes Gewicht zu. Das Gericht gehe insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die
angefochtene Vorschrift diene, weiterhin best&#252;nden und sich ohne auch normative Gegenma&#223;nahmen in kurzer Zeit exponentiell
vergr&#246;&#223;ern k&#246;nnten.</p>
<p>Auch unter Ber&#252;cksichtigung dieses hohen Gewichts steht der Eingriffszweck im gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt gleichwohl nicht mehr in
einem angemessenen Verh&#228;ltnis zu der mit der Vorschrift verursachten Eingriffsintensit&#228;t. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der
Antragstellerin wiege au&#223;erordentlich schwer. Es handele sich um ein Totalverbot, das keine Ausnahmen zulasse und seit der ersten
Corona-Verordnung vom 16. M&#228;rz 2020 gelte. Aktuell sei ein erneuter Anstieg der &#220;bertragung des Coronavirus in der
Bev&#246;lkerung zu beobachten. Dies rechtfertige es zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene
Ma&#223;nahmen zur Eind&#228;mmung der Pandemie zu ergreifen. Fallh&#228;ufungen bei Infektionen k&#228;men nach Erkenntnissen des Robert
Koch-Instituts insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis sowie unter anderem in Alten- und Pflegeheimen,
Krankenh&#228;usern, Einrichtungen f&#252;r Asylbewerber und Gefl&#252;chtete, Gemeinschaftseinrichtungen, verschiedenen beruflichen
Settings und im Rahmen religi&#246;ser Veranstaltungen sowie in Verbindung mit Reisen bzw. Reiser&#252;ckkehrern vor. Es sei vom
Antragsgegner jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass sich Prostitutionsst&#228;tten in vergleichbarer Weise typischerweise zu
&#8222;Superspreadern&#8220; entwickeln. F&#252;r Letzteres sei - auch mit Blick auf die in anderen Bundesl&#228;ndern bereits seit
geraumer Zeit erfolgte Wieder&#246;ffnung solche Betriebe - derzeit auch sonst nichts erkennbar. Das gelte umso mehr, als die Erbringung
von sexuellen Dienstleistungen in der Regel auf die Anwesenheit von zwei Personen beschr&#228;nkt sei und einen begrenzten Zeitraum
umfasse, womit sie sich jeweils von Konstellationen wie Feiern in Familienkreis oder anderen Gro&#223;veranstaltungen unterscheide.</p>
<p>In Prostitutionsbetrieben w&#252;rden im Falle der Wiederer&#246;ffnung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit infektionsschutzrechtliche -
nicht zuletzt mit Blick auf die Kontaktdatenerfassung spezifische - Gefahren entstehen. Diese Gefahren k&#246;nnten Ma&#223;nahmen des
Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollst&#228;ndigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als geeignete, erforderliche
und angemessene Ma&#223;nahmen k&#228;men insoweit insbesondere normative Vorgaben zur Aufstellung und Umsetzung von nachpr&#252;fbaren
Hygienekonzepten sowie insbesondere zur m&#246;glichst effektiven und kontrollierbaren Erfassung von Kundendaten, Letzteres
m&#246;glicherweise durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Kontrolle und Erfassung von Personalausweisen durch Betreiber oder
gegebenenfalls Verwendung von geeigneten Apps.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 2871/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873098</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873106">
<p style="text-align: justify;">&#167; 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums vom 15.
Juli 2020 (in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung) untersagt die Beherbergung von G&#228;sten, die sich in einem Land-, Stadtkreis
oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert
von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-F&#228;llen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) &#252;berschritten
wurde. Die Verordnung sieht eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot vor, wenn die G&#228;ste einen negativen Coronatest vorlegen, der
nicht &#228;lter als 48 Stunden ist (&#167; 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, &#167;&#160;3 CoronaVO Beherbergungsverbot).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben f&#252;r die Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 einen
Urlaubsaufenthalt im Landkreis Ravensburg gebucht. Am 10. Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die Antragsteller wohnen, die
7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten Sars-CoV-22 F&#228;llen pro 100.000 Einwohner &#252;berschritten. Sie wenden sich gegen das
Beherbergungsverbot und tragen vor, dieses mache den Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft - die &#252;ber 2.000 &#8364; gekostet habe -
unm&#246;glich und sei daher unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und willk&#252;rlich. Die M&#246;glichkeit zur Vorlage eines negativen
Coronatests diskriminiere G&#228;ste aus Regionen mit schlechten Testkapazit&#228;ten und Familien. Es sei bei vorangehenden Testungen in
der Familie nie gelungen, das Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu erlangen. Weiterhin m&#252;sse der Test privat bezahlt
werden und belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern mit Gesamtkosten von 774,55 &#8364; (154,91 &#8364; pro Test) erheblich.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Beherbergungsverbot sei
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Zahlreiche Ferienregionen, unter anderem in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
h&#228;tten im Hinblick auf die Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens in der j&#252;ngeren Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit
Reisebeschr&#228;nkungen gemacht. Angesichts von mehr als 5.000 nachgewiesenen Neuinfektionen pro Tag sei aktuell nicht die Zeit,
Beschr&#228;nkungen zur&#252;ckzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und &#167;&#167; 2 und 3 der CoronaVO Beherbergungsverbot
mit sofortiger Wirkung vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Das Beherbergungsverbot greife in
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Weise in das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich
verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensit&#228;t st&#252;nden nicht in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zueinander. Der
Antragsgegner verfolge mit der Eind&#228;mmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen Rechtsg&#252;tern. Die Vorschrift diene dazu,
Gefahren f&#252;r das Leben und die k&#246;rperliche Unversehrtheit einer potenziell gro&#223;en Zahl von Menschen abzuwehren und die
Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch habe der Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein
besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Ma&#223;nahmen begegnet werden m&#252;sste. Derzeit seien trotz steigender
Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller &#8222;Treiber&#8220; der
Pandemie das Feiern in gr&#246;&#223;eren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund
r&#228;umlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. Pflegeheimen oder Fl&#252;chtlingsunterk&#252;nften)
nicht eingehalten w&#252;rden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu pr&#252;fen, ob konkrete
Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob das Gesamtkonzept von Beschr&#228;nkungen und Lockerungen noch in sich stimmig
und tragbar sei. Bis auf Clubs und Discotheken seien s&#228;mtliche Gesch&#228;fte, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gastst&#228;tten,
Bars und Vergn&#252;gungsst&#228;tten wieder - wenn auch mit Schutzvorkehrungen - ge&#246;ffnet. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in
denen nicht zwangsl&#228;ufig eine gro&#223;e Zahl fremder Menschen aufeinandertr&#228;fen, sondern G&#228;ste in abgeschlossenen
R&#228;umlichkeiten ggf. mit einer &#252;berschaubaren Personenanzahl &#252;bernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon
ausgenommen w&#252;rden, erschlie&#223;e sich nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die M&#246;glichkeit verweisen zu lassen, negative
Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gew&#228;hrleistet, dass ein solcher Test von Reisenden
&#252;berhaupt so kurzfristig erlangt werden k&#246;nne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster,
in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die &#220;bermittlung des
Ergebnisses und schlie&#223;lich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden m&#252;sse, &#252;berhaupt eingehalten
werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3156/20).</p>
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      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Einbürgerung bei Ablehnung des Händeschüttelns mit Frauen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873110</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit jüngst den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil den Einbürgerungsantrag eines libanesischen Staatsangehörigen abgelehnt. Denn ein Einbürgerungsbewerber, der infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber - unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung - auch Männern nicht die Hand gibt, führt zu keiner anderen Betrachtung.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der knapp vierzigj&#228;hrige Kl&#228;ger reiste 2002 mit einem Visum zum Zwecke eines Deutschkurses und
anschlie&#223;enden Studiums in das Bundesgebiet ein. Er schloss sein Medizinstudium in Deutschland erfolgreich ab, ist mittlerweile
Facharzt und an einer Klinik als Oberarzt t&#228;tig. Vor etwa zehn Jahren heiratete er standesamtlich eine in Deutschland geborene
deutsche Staatsangeh&#246;rige muslimischen Glaubens, deren Eltern aus Syrien stammen. Der Kl&#228;ger h&#228;lt sich seit seiner Einreise
bis heute ununterbrochen rechtm&#228;&#223;ig im Bundesgebiet auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2012 beantragte der Kl&#228;ger seine Einb&#252;rgerung, unterschrieb dabei die Bekenntnis- und
Loyalit&#228;tserkl&#228;rung sowie das Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus und bestand den
Einb&#252;rgerungstest mit der maximal m&#246;glichen Punktzahl. Bei der geplanten Aush&#228;ndigung der Einb&#252;rgerungsurkunde weigerte
der Kl&#228;ger sich 2015, der zust&#228;ndigen Sachbearbeiterin des Landratsamts zur Begr&#252;&#223;ung die Hand zu geben; denn er habe
seiner Ehefrau versprochen, keiner anderen Frau die Hand zu geben. Zur Aush&#228;ndigung der Einb&#252;rgerungsurkunde kam es nicht. Gegen
die daraufhin vom Landratsamt 2016 abgelehnte Einb&#252;rgerung hat der Kl&#228;ger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das
diese mit Urteil vom 7. Januar 2019 abwies. Die Berufung des Kl&#228;gers hiergegen zum VGH blieb erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 12. Senat des VGH f&#252;hrt im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung vom 20. August 2020 zur
Begr&#252;ndung seines Urteils aus: Eine Einb&#252;rgerung setze nach &#167; 10 Staatsangeh&#246;rigkeitsgesetz u.a. voraus, dass der
Bewerber seine Einordnung in die deutschen Lebensverh&#228;ltnisse gew&#228;hrleiste. Die Einordnung in die deutschen
Lebensverh&#228;ltnisse setze - jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht - auch eine
t&#228;tige Einordnung in die elementaren Grunds&#228;tze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens voraus. In Deutschland - wie
auch in anderen westlichen Staaten - seien Handschlag und H&#228;ndesch&#252;tteln g&#228;ngige nonverbale Begr&#252;&#223;ungs- und
Verabschiedungsrituale, die unabh&#228;ngig von sozialem Status, Geschlecht oder anderen personellen Merkmalen der beteiligten Personen
erfolgten und auf eine jahrhundertelange Praxis zur&#252;ckgingen. Aufgrund der langen geschichtlichen Tradition des Handschlags erachte
der Senat es f&#252;r ausgeschlossen, dass die derzeitige Corona-Pandemie, die mit einer Vermeidung des Handschlags einhergehe, auf Dauer
zu einem Ende des H&#228;ndesch&#252;ttelns f&#252;hre. Auch in der Vergangenheit habe der Handschlag die Zeiten &#252;berdauert, die von
weltweiten Infektionen gepr&#228;gt gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings seien als Ausdruck einer pluralistischen Gesellschaft in Deutschland daneben andere Praktiken
zur Begr&#252;&#223;ung oder Verabschiedung anzutreffen, etwa K&#252;sse oder eine Art Abklatschen (&#8222;High Five&#8220;). Bei
besonderen privaten, &#246;ffentlichen oder gar hoheitlichen Anl&#228;ssen, die durch F&#246;rmlichkeiten gepr&#228;gt w&#252;rden, sei es
aber gerade der Handschlag, der in diesem Kontext regelm&#228;&#223;ig praktiziert werde. Der Handschlag habe ferner eine rechtliche
Bedeutung. Er symbolisiere einen Vertragsabschluss. Zudem gebe es gesetzliche Regelungen, die vors&#228;hen, dass Personen durch Handschlag
auf eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erf&#252;llung ihrer Aufgaben verpflichtet w&#252;rden, beispielsweise bei der &#220;bertragung eines
&#246;ffentlichen Amts oder der Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht. Der Handschlag habe daher im
gesellschaftlich-kulturellen und rechtlichen Leben eine das Miteinander pr&#228;gende, tiefgehende Verwurzelung. F&#252;r diese sei
typisch, dass der Handschlag unabh&#228;ngig davon erfolge, welche Geschlechter sich gegen&#252;berst&#252;nden. Verweigere der
Einb&#252;rgerungsbewerber das H&#228;ndesch&#252;tteln aus geschlechtsspezifischen - und damit mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht in
Einklang zu bringenden - Gr&#252;nden, sei keine Einordnung in die deutschen Lebensverh&#228;ltnisse gegeben. Dies gelte insbesondere dann,
wenn die Verweigerung des zwischengeschlechtlichen Handschlags - wie hier - dazu diene, dem Geltungsanspruch einer salafistischen
&#220;berzeugung zum Verh&#228;ltnis von Mann und Frau zu einer gesellschaftlichen Wirkung zu verhelfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit der Kl&#228;ger vortrage, er habe sich, weil er den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau
voll mittrage, mittlerweile dazu entschlossen, niemandem mehr die Hand zu reichen, f&#252;hre dies zu keiner anderen W&#252;rdigung. Die
jedenfalls seit Anfang des Jahres 2018 bestehende Praxis des Kl&#228;gers, niemandem mehr die Hand zu geben, erachte der Senat als ein
unter dem Eindruck der Ablehnung der Einb&#252;rgerung entwickeltes taktisches Vorgehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie
kann vom Kl&#228;ger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 12 S 629/19).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht im Schulunterricht abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873122</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss von gestern einem Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Gegenstand des Verfahrens war die Regelung in &#167; 6a Nr. 1 der Corona-Verordnung Schule in der ab
gestern geltenden ge&#228;nderten Fassung (Fassung vom 21. Oktober 2020, in Kraft seit 22. Oktober 2020). Diese bestimmt, dass in Schulen
ab Klasse 5 die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung auch in den
Unterrichtsr&#228;umen gilt, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im
landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 &#252;berschreitet. Die Maskenpflicht gilt
nicht in Zwischen- und Abschlusspr&#252;fungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Eine
Ausnahme gilt auch f&#252;r die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf au&#223;erhalb der Schulgeb&#228;ude die
Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller sind Geschwister, die im Landkreis Ravensburg zur Schule gehen. Sie besuchen (an
unterschiedlichen Schulen) die 7. Klasse und die Abschlussklasse eines Gymnasiums. Mit ihrem Eilantrag gegen die Maskenpflicht im
Unterricht bringen sie vor, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden k&#246;nne, dass eine nicht medizinische Mund-Nasen-Bedeckung
&#252;berhaupt geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 wirksam zu bek&#228;mpfen. Der Antragsgegner habe jedenfalls nicht dargelegt,
dass im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe. Die Maskenpflicht im Unterricht sei auch deshalb
rechtswidrig, weil sie auf den landesweiten Durchschnitt der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus abstelle. Die 7-Tages-Inzidenz im
Landkreis Ravensburg habe 13,3 bzw. 16,1 am 15. Oktober bzw. 16. Oktober betragen. An den beiden Schulstandorten seien am 20. Oktober
jeweils weniger als 10 Personen an COVID-19 erkrankt gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Ankn&#252;pfen an eine landesweite
7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner begr&#252;nde sich damit, dass die Gesundheits&#228;mter bis zu diesem
Schwellenwert grunds&#228;tzlich in der Lage seien, die Kontakte jeder einzelnen Person nachzuverfolgen, dies aber nach &#220;berschreiten
nicht mehr m&#246;glich sei. Die Ma&#223;nahmen des Verordnungsgebers basierten auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur
Wirksamkeit des Tragens von Masken. Eine Differenzierung nach Landkreisen w&#228;re mit einem erheblichen Aufwand und einer
Rechtsunsicherheit bei den Normadressaten verbunden, weil die 7-Tages-Inzidenz auf der Ebene der Landkreise starken Schwankungen
unterliege. Eine solche Differenzierung lasse sich in der Praxis auch kaum durchsetzen, weil Sch&#252;ler ebenso wie Lehrer auf dem Weg zur
Schule Landkreisgrenzen &#252;berw&#228;nden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen, sei
eine Maskenpflicht im Unterricht ein geeignetes Mittel. Das Robert Koch-Institut, die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft
f&#252;r Virologie und die Heidelberg-Studie zum Infektionsgeschehen bei Kindern h&#228;tten sich &#252;bereinstimmend f&#252;r ein Tragen
von Alltagsmasken auch im Unterricht als wirksames Mittel ausgesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Maskenpflicht greife zwar in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch
gerechtfertigt. Ihr Recht, das eigene &#228;u&#223;ere Erscheinungsbild selbstverantwortlich zu bestimmen, werde beeintr&#228;chtigt. Mit
dieser Beeintr&#228;chtigung gingen Einschr&#228;nkungen unter anderem in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der
Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umst&#228;nden dem Wohlbefinden
w&#228;hrend des Unterrichts einher. Dem st&#252;nden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom
Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegen&#252;ber.
Derzeit bestehe wieder die Gefahr, dass ohne weitere Ma&#223;nahmen die inzwischen wieder deutlich erh&#246;hte Infektionsgeschwindigkeit
sehr schnell weiter zunehme, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie beh&#246;rdliche Kontaktnachverfolgungen wegfielen und
es in der Folge zu einer &#220;berlastung des Gesundheitswesens komme. Seit Anfang September nehme zudem der Anteil &#228;lterer -
besonders gef&#228;hrdeter und deshalb auch f&#252;r die Auslastung des Gesundheitssystems besonders relevanter - Personen unter den
COVID-19-F&#228;llen wieder zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Es sei auch nicht zu beanstanden, die Maskenpflicht im Unterricht landesweit vorzusehen. Die von den
Antragstellern bef&#252;rwortete, an Stadt- oder Landkreisgrenzen orientierte Betrachtung w&#252;rde dem tats&#228;chlichen
Infektionsgeschehen, das sich nicht nach solchen Grenzen richte, nicht gerecht. Die dem aktuellen Anstieg der Infektionszahlen
zugrundeliegende Entwicklung zeige, dass sich Infektionen inzwischen vielfach diffus ausbreiten und Stadt- und Kreisgrenzen in teils
k&#252;rzester Zeit &#252;berschreiten w&#252;rden. Eine auf solche Grenzen blickende Betrachtung w&#252;rde zudem au&#223;er Acht lassen,
dass Sch&#252;ler und Lehrer solche Grenzen in vielen F&#228;llen t&#228;glich &#252;berschritten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3201/20).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neue Verfahren zur Coronaverordnung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873134</link>
      <description><![CDATA[Beim VGH sind bisher 11 Verfahren zur neuen Coronaverordnung der Landesregierung eingegangen, davon 10 Eilanträge. Antragsteller sind u.a. Hotels, Spielhallen, ein Restaurant, ein Fitnessstudio, ein Tattoostudio und Privatpersonen.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der VGH beabsichtigt, z&#252;gig &#252;ber die Antr&#228;ge zu entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinweis:</p>
<p style="text-align: justify;">Ausk&#252;nfte zum genauen Entscheidungszeitpunkt oder zur Identit&#228;t der Antragsteller k&#246;nnen
nicht gemacht werden. Telefonische Anfragen k&#246;nnen derzeit nicht beantwortet werden. Die Beantwortung schriftlicher Anfragen erfolgt
sobald als m&#246;glich, kann aber l&#228;nger dauern als gewohnt.</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Entscheidung über erste Eilanträge voraussichtlich am Freitag]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873146</link>
      <description><![CDATA[<justify>Beim VGH sind bisher knapp 30 Verfahren zur neuen Corona-Verordnung der Landesregierung eingegangen. Überwiegend handelt es sich um Eilanträge. Antragsteller sind u.a. Hotels, Spielhallen, Restaurants, Fitnessstudios, Kosmetikstudios, ein Tattoostudio, ein Prostitutionsbetrieb, eine Tanzschule, eine Wettannahmestelle, ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter, ein Hotelgast und weitere Privatpersonen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873154">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;">Der VGH beabsichtigt, an diesem Freitag &#252;ber erste Eilantr&#228;ge zu
entscheiden und hier&#252;ber umgehend mit einer Pressemitteilung zu informieren.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center; line-height: 18pt;"><strong><em>Hinweis:</em></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center; line-height: 18pt;"><em>Gerne informieren wir die &#214;ffentlichkeit und Sie als
Pressevertreter vorab, um Ihnen Ihre wichtige Arbeit zu erleichtern. Im Interesse unserer Arbeitsf&#228;higkeit in Zeiten <strong>extremer
Arbeitsbelastung</strong> bitten wir Sie im Gegenzug, <strong>von jeglichen Anfragen zu den Verfahren abzusehen</strong>. Dies gilt auch
f&#252;r Anfragen zum genauen Entscheidungszeitpunkt, zum Zeitpunkt der geplanten Pressemitteilung, zur regionalen Verteilung der Verfahren
und dazu, in welchen Verfahren entschieden werden und ob am Freitag ein Vertreter des VGH zu Stellungnahmen oder Interviews zur
Verf&#252;gung stehen wird. F&#252;r Ihre Anfragen stehen wir gerne <strong>nach</strong> <strong>Ver&#246;ffentlichung der
angek&#252;ndigten Pressemitteilung</strong> zur Verf&#252;gung.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Maskenpflicht im Schulunterricht weiterhin nicht zu beanstanden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873158</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem Beschluss von heute einen weiteren Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873166">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Bereits mit Beschluss vom 22.10.2020
lehnte der VGH einen Eilantrag gegen die Pflicht, auch in den Unterrichtsr&#228;umen von Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ab
(vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2020). Hieran hat der 1. Senat des VGH in seinem heutigen Beschluss festgehalten. Die Einw&#228;nde der
Antragstellerin, die eine 7. Klasse einer Schule im Landkreis Sigmaringen besucht, seien unbegr&#252;ndet. Die Antragstellerin k&#246;nne
u.a. nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht Aufgabe von Kindern, andere zu sch&#252;tzen. Die Auffassung, Kinder k&#246;nnten
generell nicht Adressaten von Ma&#223;nahmen sein, mit denen nicht nur sie, sondern auch andere vor der Infektion mit einer potentiell
lebensbedrohlichen Krankheit gesch&#252;tzt w&#252;rden, finde auch in der von ihr angef&#252;hrten UN-Kinderrechtskonvention von 1989
keine St&#252;tze.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Unangemessenheit der Maskenpflicht im
Unterricht ergebe sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Koordinierungskreises f&#252;r Biologische Arbeitsstoffe
(KOBAS) des Vereins Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) vom 27.05.2020 in der Fassung vom 07.10.2020 (&#8222;Empfehlung zur
Tragezeitbegrenzung f&#252;r Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel&#8220;), in der f&#252;r Arbeitnehmer empfohlen werde, nach einem ununterbrochenen Tragen von Alltagsmasken
von zwei Stunden eine 30min&#252;tige &#8222;Erholungspause&#8220; einzulegen. Die Stellungnahme der DGUV sei bereits nicht auf den
Schulunterricht, sondern auf mittelschwere Arbeiten mit Atemminutenvolumina von 20 bis 40 l/m bezogen. Die von der Antragstellerin
angefochtenen Vorschriften h&#228;tten nicht typischerweise die in der DGUV-Stellungnahme umschriebene Situation zur Folge, dass
Sch&#252;ler Mund-Nasen-Bedeckungen zwei Stunden &#8222;ununterbrochen&#8220; tragen m&#252;ssten. Wie der Senat bereits zuvor entschieden
habe, gelte die Vorschrift &#252;ber die Maskenpflicht in Unterrichtsr&#228;umen nicht uneingeschr&#228;nkt, sondern enthalte
r&#228;umliche und gegenst&#228;ndliche Ausnahmen sowie einen Zumutbarkeitsvorbehalt (vgl. &#167;&#160;6a Nr. 1 Satz&#160;2 bis 4 und
&#167;&#160;1 Abs.&#160;3 Satz&#160;2 CoronaVO Schule, ferner &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2, &#167;&#160;20 CoronaVO). Diese
Vorschriften f&#252;hrten in der gebotenen Zusammenschau dazu, dass die Sch&#252;ler die Masken nicht regelhaft zwei oder gar mehr Stunden
am St&#252;ck tragen m&#252;ssten, ohne ungehindert Frischluft atmen zu k&#246;nnen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3318/20).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuer Lockdown wegen staatlicher Maßnahmen zur Umsatzkompensation voraussichtlich verhältnismäßig; Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873170</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss von heute erstmals über die neuen Beschränkungen durch die seit dem 2. November geltende Corona-Verordnung der Landesregierung entschieden. Er hat den Eilantrag eines Urlaubers abgelehnt, der für den Zeitraum vom 07. bis 13.11.2020 ein Hotelzimmer in Heidelberg gebucht hat, um dort zusammen mit seiner Ehefrau einen lange geplanten, zeitlich koordinierten und aufgrund früherer Äußerungen der Bundesregierung eigens im Inland angesetzten Urlaub zu verbringen. Er brachte vor, durch § 1a Abs. 5 Satz 1 Corona-Verordnung werde der Urlaub zunichtegemacht.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873178">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">Der 1. Senat f&#252;hrt zur
Begr&#252;ndung der Ablehnung des Antrags aus, insbesondere in einer Pandemielage mit diffusem Infektionsgeschehen k&#246;nne es - zur
Vermeidung eines vollst&#228;ndigen &#8222;Lockdowns&#8220; - sachliche Gr&#252;nde f&#252;r Ungleichbehandlungen geben. Im Eilverfahren
offen sei allerdings, ob solche Differenzierungen, f&#252;r die es keine rein infektionsschutzrechtlichen Gr&#252;nde gebe, vom
Verordnungsgeber oder nur vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden d&#252;rfen. Diese Frage stelle sich umso dringlicher, wenn
die Landesregierung Ungleichbehandlungen zu einem Zeitpunkt vornehme, zu dem die Grundrechtstr&#228;ger bereits &#252;ber einen
l&#228;ngeren Zeitraum erheblichen Grundrechtseingriffen zur Bek&#228;mpfung einer Pandemie ausgesetzt gewesen seien.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Ob das neue Beherbergungsverbot f&#252;r
privat Reisende den Anforderungen des Art.&#160;3 Abs.&#160;1 GG und des Parlamentsvorbehalts gen&#252;ge, sei daher offen. Ob der
Antragsteller in der Hauptsache Erfolgsaussichten habe, stehe mithin noch nicht fest. Der Eingriff in das Grundrecht der Betriebsinhaber
auf Berufsfreiheit (Art.&#160;12 Abs.&#160;1 GG) sei mit Blick auf die staatlichen Ma&#223;nahmen zur Umsatzkompensation jedoch
voraussichtlich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Dies gelte auch f&#252;r den
Antragsteller als Urlaubsgast. Die mit dem Verzicht auf den geplanten Urlaub und den fehlenden M&#246;glichkeiten zur Umplanung desselben
im November 2020 einhergehenden Nachteile seien zwar von einigem Gewicht. Jedoch komme den gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben
einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems
Deutschlands ein gr&#246;&#223;eres Gewicht zu.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
3405/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuer Lockdown: Sechs Eilanträge gegen Betriebsschließungen abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873182</link>
      <description><![CDATA[Schließungen wegen staatlicher Maßnahmen zur Umsatzkompensation voraussichtlich verhältnismäßig<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873190">
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute sechs Eilantr&#228;ge gegen Betriebsschlie&#223;ungen durch die
seit dem 2. November geltende Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt. Geklagt hatten ein Restaurant (Az. 1 S 3388/20), ein Hotel
mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant (Az. 1 S 3386/20), ein Bistro (Az. 1 S 3390/20), ein Fitnessstudio (Az. 1 S 3382/20), ein Kosmetik-
und Nagelstudio (Az. 1 S 3430/20) und ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter (Az. 1 S 3448/20). Keiner der Antr&#228;ge hatte
Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Der 1. Senat f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung in seinen Beschl&#252;ssen von heute aus, insbesondere in einer Pandemielage mit diffusem
Infektionsgeschehen k&#246;nne es - zur Vermeidung eines vollst&#228;ndigen &#8222;Lockdowns&#8220; - sachliche Gr&#252;nde f&#252;r
Ungleichbehandlungen geben. Im Eilverfahren offen sei allerdings, ob solche Differenzierungen, f&#252;r die es keine rein
infektionsschutzrechtlichen Gr&#252;nde gebe, vom Verordnungsgeber oder nur vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden
d&#252;rfen. Diese Frage stelle sich umso dringlicher, wenn die Landesregierung Ungleichbehandlungen zu einem Zeitpunkt vornehme, zu dem
die Grundrechtstr&#228;ger bereits &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum erheblichen Grundrechtseingriffen zur Bek&#228;mpfung einer
Pandemie ausgesetzt gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob die Betriebsuntersagungen f&#252;r die genannten Antragsteller in den sechs Verfahren den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehaltsgen&#252;ge, sei daher offen. Denn die Landesregierung m&#252;sse sich grunds&#228;tzlich
an infektionsschutzrechtlichen Gr&#252;nden ausrichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehme. Zu diesen infektionsschutzrechtlichen
Gr&#252;nden, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen k&#246;nnten, tr&#228;ten &#252;berragend wichtige Gr&#252;nde des Gemeinwohls hinzu,
die Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben k&#246;nnten. Solche &#252;berragend wichtigen Gr&#252;nde des Gemeinwohls k&#246;nnten
beispielsweise f&#252;r eine bevorzugte &#214;ffnung des Einzelhandels f&#252;r solche G&#252;ter - wie z.B. Lebensmittel - sprechen, die
der unmittelbaren Grundversorgung der Bev&#246;lkerung dienten. Auch p&#228;dagogisch, nicht rein infektionsschutzrechtlich begr&#252;ndete
Differenzierungen im Schulbereich k&#246;nnten zul&#228;ssig sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Die Landesregierung habe mit ihren neuen Ma&#223;nahmen jedoch zwischen den nicht n&#228;her definierten &#8222;Kernbereichen der (nicht
publikumsintensiven) Wirtschaft&#8220; auf der einen Seite und sonstigen &#8222;(Rand-)Bereichen der Wirtschaft&#8220; auf der anderen
Seite differenziert. Das f&#252;hre beispielsweise dazu, dass der Einzelhandel anders als die Betriebe der Antragsteller bei
m&#246;glicherweise vergleichbaren infektionsschutzrechtlichen Gef&#228;hrdungslagen keinem &#8222;Lockdown&#8220; unterworfen werde. Damit
habe die Landesregierung das Gebiet von streng infektionsschutzrechtlichen Unterscheidungsgr&#252;nden verlassen und sich auch nicht mehr
auf eine Differenzierung nach &#252;berragend wichtigen Gr&#252;nden des Gemeinwohls beschr&#228;nkt.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Die mit den Betriebsschlie&#223;ungen einhergehenden Nachteile seien f&#252;r die Betriebsinhaber von sehr erheblichem Gewicht. Der
Eingriff in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei jedoch wegen der von der Bundesregierung
beschlossenen Entsch&#228;digungsleistungen voraussichtlich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Den gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben
einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems
Deutschlands komme in der Abw&#228;gung mit den Belangen der betroffenen Betriebsinhaber ein gr&#246;&#223;eres Gewicht zu.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar.&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[OB-Wahl Stuttgart: Allgemeinverfügung zum Tragen einer Alltagsmaske in Wahlgebäuden und Wahlräumen bleibt bestehen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873194</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass für die Wahl des Stuttgarter Oberbürgermeisters die von der Landeshauptstadt erlassene Allgemeinverfügung „Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020“ vom 28. Oktober 2020 bestehen bleibt. Diese sieht u.a. vor, dass grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in Wahlgebäuden und Wahlräumen besteht, dass ein Mindestabstand von 1,50 Me-tern zu anderen Personen einzuhalten ist, dass für im Hinblick auf den Coroanvi-rus Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zum Wahlgebäude besteht und diese Personen am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen können.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873202">
<p style="text-align: justify;">Gegen diese Allgemeinverf&#252;gung wandten sich vier Antragsteller, darunter ein Bewerber f&#252;r das Amt
des Oberb&#252;rgermeisters mit einem Eilantrag. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. November ab. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg.<br />
<br />
Zur Begr&#252;ndung der Zur&#252;ckweisung der Beschwerde f&#252;hrt der 1. Senat aus, dass der reibungslose Ablauf einer Wahl - wie es
auch das Bundesverfassungsgericht f&#252;r die Bundestagswahl annehme - nur gew&#228;hrleistet werden k&#246;nne, wenn die Rechtskontrolle
vor und w&#228;hrend des Wahlverfahrens begrenzt und im &#220;brigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlpr&#252;fungsverfahren
vorbehalten bleibe. Das Kommunalwahlgesetz Baden-W&#252;rttemberg sehe Rechtsschutz vor der Wahl nur f&#252;r ausgew&#228;hlte Einzelakte
vor (vgl. &#167; 6 Abs. 3, &#167; 7 Abs. 2, &#167; 8 Abs. 4 und &#167; 10 Abs. 5 KomWG). Dar&#252;ber hinaus bestehe die Pflicht zur Absage
einer Wahl durch die Rechtaufsichtsbeh&#246;rde nur bei offenkundigem Mangel (&#167; 29 KomWG). Ausgehend von dieser Gesetzessystematik
k&#246;nne einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmef&#228;llen zul&#228;ssig sein. Solche
Ausnahmef&#228;lle l&#228;gen allenfalls dann vor, wenn bei summarischer Pr&#252;fung bereits vor der Wahl festgestellt werden k&#246;nne,
dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlpr&#252;fungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 30 KomWG zur
Erkl&#228;rung der Ung&#252;ltigkeit der Wahl f&#252;hren werde. Das sei hier nicht der Fall. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die
Grunds&#228;tze der Freiheit und der &#214;ffentlichkeit der Wahl durch die Regelungen der streitigen Allgemeinverf&#252;gung verletzt
w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3510/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Teilfortschreibung Regionalplan Mittlerer Oberrhein: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 19. November im VGH]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873206</link>
      <description><![CDATA[<justify>In den Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 (Az. 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1708/18 und 5 S 1710/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 19. November 2020, 10.00 Uhr. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8873213" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873214">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Die Verhandlung findet im
Gerichtsgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige
Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 5.
Senats - auch in den Sitzungssaal II des VGH (Erdgeschoss) &#252;bertragen. F&#252;r Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier
Pl&#228;tze reserviert.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Alle Personen haben aufgrund
der Hausordnung des Pr&#228;sidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im &#246;ffentlichen Bereich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">F&#252;r Besucher und
Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Sie haben in
den Sitzungss&#228;len auch w&#228;hrend der m&#252;ndlichen Verhandlung des 5. Senats<br />
- aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden - die Pflicht,</span> eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung
zu tragen, sofern sie nicht aus medizinischen Gr&#252;nden individuell von dieser Pflicht befreit sind.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><em><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center; line-height: 150%;"><em><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Die vollst&#228;ndige
sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionssch&#252;tzenden
Ma&#223;nahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage vghmannheim.de.</span></em></p>
<p><em><span style="margin: 0px; font-family: 'Arial',sans-serif; font-size: 12pt;"><br />
</span></em></p>
<p style="margin: 0px;"><em><span style="margin: 0px;">&#160;</span></em></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">Anhang:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des
Vorsitzenden des 5. Senats hat folgenden Wortlaut:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong>&#8222;Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 9. November 2020</strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">F&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-W&#252;rttemberg in den Verfahren 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1708/18 und 5 S 1710/18 am 19.&#160;November 2020 im Sitzungssaal III
des Gerichtsgeb&#228;udes wird auf der Grundlage von &#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<ol>
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;">Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit</li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III f&#252;r die
&#214;ffentlichkeit nur 7 Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung. Deshalb wird die m&#252;ndliche Verhandlung in den Sitzungssaal II
(Erdgeschoss) &#252;bertragen. Dort sind weitere 15 Sitzpl&#228;tze vorhanden.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">Die Pl&#228;tze in den Sitzungss&#228;len sind jeweils gekennzeichnet
(&#8222;Medienvertreter&#8220; und &#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) und d&#252;rfen in ihrer Lage nicht ver&#228;ndert werden.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify; text-indent: 35.4pt;"><br />
<span style="margin: 0px;">&#160;</span>F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und
Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">In den Sitzungss&#228;len werden die Sitzpl&#228;tze nach der Reihenfolge des
Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den
Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgeb&#228;udes an der
Pforte zur&#252;ckzugeben.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">F&#252;r Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier Sitzpl&#228;tze
reserviert. Sollten diese bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung der &#252;brigen
Sitzpl&#228;tze Vorrang vor sonstigen Teilnehmern.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify;">&#160;</p>
<ol start="2">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;">Abstandsgebot</li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify;">Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in
Pausengespr&#228;chen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand
angeh&#246;ren, d&#252;rfen diesen Abstand unterschreiten.&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 51px; text-align: justify;">&#160;</p>
<ol start="3">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;">Mund-Nasen-Schutz</li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">Die an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. die Verfahrensbeteiligten und
ihre Anw&#228;lte, die Beh&#246;rdenvertreter und die Sachverst&#228;ndigen), welche im Sitzungssaal &#252;ber einen mit Plexiglasscheibe
versehenen Sitzplatz verf&#252;gen, m&#252;ssen w&#228;hrend ihres Aufenthalts an einem solchen Platz keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Sie sind jedoch berechtigt, dies zu tun.<span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">An der Verhandlung beteiligte Personen, die sich nicht auf einem mit
Plexiglasscheiben versehenen Sitzplatz aufhalten, Besucher und Medienvertreter sind verpflichtet, im Sitzungssaal eine selbst mitgebrachte
Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern sie nicht aus medizinischen Gr&#252;nden individuell von dieser Pflicht befreit sind.<span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">&#160;</p>
<ol start="4">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;">Hygiene</li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify;">Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschent&#252;cher
oder -<span style="margin: 0px;">&#160;</span> soweit solche nicht zur Hand sind - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu
erfolgen.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47.2px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<ol start="5">
<li style="text-align: justify; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px;">Hausordnung</li>
</ol>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des
Verwaltungsgerichtshofs vom 14.7.2020. Sie ist auf der Startseite des VGH unter <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/' class=' link link-external' target='_blank'><span style="margin: 0px;">https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de</span></a> ver&#246;ffentlicht.</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 47px; text-align: justify;">Danach m&#252;ssen alle Personen au&#223;erhalb des Sitzungssaales im
&#246;ffentlichen Bereich des Geb&#228;udes eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.&#8220; <span style="margin: 0px;">&#160;&#160;&#160;&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuer Lockdown: Über 20 weitere Eilanträge abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873218</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in dieser Woche über 20 weitere Eilanträge gegen die seit dem 2. November geltende Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873226">
<p style="text-align: justify;">Letzte Woche lehnte der VGH sieben Eilantr&#228;ge gegen die angeordneten Betriebsschlie&#223;ungen ab.
Geklagt hatten ein Hotelgast, ein Restaurant, ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik-
und Nagelstudio und ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter (siehe Pressemitteilungen vom 5. und 6. November).</p>
<p style="text-align: justify;">Alle diese Woche vom VGH entschiedenen Eilantr&#228;ge gegen die neue Corona-Verordnung blieben erfolglos.
Der 1. Senat hat zur Begr&#252;ndung wiederum darauf abgestellt, dass zwar offen sei, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt
und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspr&#228;chen, jedoch die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber wegen der
von der Bundesregierung beschlossenen Entsch&#228;digungsleistungen voraussichtlich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig seien (siehe ausf.
Pressemitteilung vom 6. November).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidungen in dieser Woche betrafen - neben weiteren Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Restaurants
und Hotels - u.a. die Schlie&#223;ung einer Spielhalle, eines Prostitutionsbetriebs, einer Tanzschule und eines Tattoostudios. Auch
Eilantr&#228;ge gegen die Beschr&#228;nkungen f&#252;r Ansammlungen und private Veranstaltungen (&#167; 1 Abs. 2 CoronaVO), die allgemeinen
Abstandsregeln (&#167;&#160;2), die Maskenpflicht (&#167;&#160;3), die Bestimmungen zur Datenverarbeitung (&#167;&#160;6), die Zutritts-
und Teilnahmeverbote (&#167;&#160;7), die Vorgaben f&#252;r Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei
Todesf&#228;llen (&#167;&#160;12) und die Ma&#223;gaben f&#252;r die Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben f&#252;r bestimmte
Einrichtungen und Betriebe (&#167;&#160;14) blieben erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bühl - Nutzung des Bürgerhauses: Beschwerde der AfD-Bundestagsfraktion erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873230</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben die Beschwerde der AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Nutzung des Bürgerhauses in Bühl für einen heute geplanten „Bürgerdialog“ zurückgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873238">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Landesgruppe Baden-W&#252;rttemberg der AfD-Fraktion im
Deutschen Bundestag hatte f&#252;r die Durchf&#252;hrung dieser Veranstaltung im Oktober 2020 einen Mietvertrag mit der Stadt B&#252;hl
(Antragsgegnerin) f&#252;r das &#8222;B&#252;rgerhaus&#8220; geschlossen. Aufgrund des rapiden Anstiegs der Corona-Infektionen im Landkreis
Rastatt hatte die Stadt den Vertrag jedoch am 29. Oktober 2020 au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt. Den dagegen gerichteten Eilantrag der
Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht gestern ab (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2020).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur
Begr&#252;ndung in seinem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss von heute aus, das Verwaltungsgericht habe den Antrag zutreffend
abgelehnt. Die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, habe schon deshalb keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf
Nutzung des &#8222;B&#252;rgerhauses&#8220;, weil sie nicht Partei dieses Vertrages sei. Vertragspartei sei vielmehr ausweislich der
Angaben in dem Vertrag und des ihm vorangegangenen Schriftverkehrs die &#8222;Landesgruppe BW [Baden-W&#252;rttemberg]&#8220; der
AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe die Antragsgegnerin - wegen der bis dahin unklaren Angaben des
f&#252;r die AfD auftretenden Mitarbeiters - an diesen die Bitte gerichtet klarzustellen, ob zwei Vertragspartner - die Antragstellerin und
die Landesgruppe - gemeint seien. Dieser habe sodann ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, Vertragspartner sei die &#8222;Landesgruppe BW&#8220;,
und der Antragsgegnerin dazu eigens die Gliederung der Bundestagsfraktionen in Landesgruppen erl&#228;utert.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Antragstellerin k&#246;nne den
behaupteten Anspruch auf Nutzung des &#8222;B&#252;rgerhauses&#8220; auch nicht aus &#246;ffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen herleiten.
Ortsfremde Organisationen h&#228;tten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber eine Nutzung. Diese Entscheidung
m&#252;sse den Grunds&#228;tzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber (Art.&#160;3 GG) gen&#252;gen. Diese Anforderungen habe die
Antragsgegnerin hier erf&#252;llt. Sie habe angesichts der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und konkret der 7-Tages-Inzidenz
in ihrem Landkreis einen sachlichen, in ihrer Schutzpflicht f&#252;r den Gesundheitsschutz wurzelnden Grund daf&#252;r, Veranstaltungen in
der Einrichtung im November 2020 grunds&#228;tzlich abzusagen. Dabei habe sie weder die Versammlungsfreiheit noch das
Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Antragsgegnerin wende sich mit ihrer K&#252;ndigung weder gegen die Durchf&#252;hrung von politischen
Veranstaltungen als solchen noch gegen die Antragstellerin als Partei. Sie behandele Parteien bei der Frage, ob diesen das
&#8222;B&#252;rgerhaus&#8220; im November 2020 zur Verf&#252;gung gestellt werden solle, gleich. So habe sie der Antragstellerin zugleich
mit der Absage angeboten, dass diese sich nach Wegfall des pandemiebedingten Absagegrundes wieder an sie wegen der Vereinbarung eines neuen
Termins wenden k&#246;nne.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S
3599/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein für unwirksam erklärt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873242</link>
      <description><![CDATA[In den Verfahren zu Vorranggebieten für Windkraftanlagen am Mittleren Oberrhein hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die Klagen der Städte Ettlingen und Baden-Baden und der Gemeinde Malsch die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 für unwirksam erklärt.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873250">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Urteile ergingen im Anschluss an die gestrige m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats. Die
Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen.</span> <span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Gegen die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig eingelegt werden</span> <span style="margin: 0px; line-height: 150%;">(Az. 5 S 1107/18, 5 S 1707/18 und 5 S 1710/18)</span><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">.</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bleibt anwendbar]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873254</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen von gestern drei Eilanträge gegen die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Ministeriums für Soziales und Integration (Antragsgegner) vom 17. November 2020 abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873262">
<p style="text-align: justify;">Die Corona-Verordnung Einreise-Quarant&#228;ne (CoronaVO EQ) bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland
in das Land Baden-W&#252;rttemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem - vom
Robert-Koch-Institut festgelegten - ausl&#228;ndischen Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverz&#252;glich nach der
Einreise f&#252;r einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Die Dauer dieser Quarant&#228;ne verk&#252;rzt sich ab dem f&#252;nften Tag
nach der Einreise, wenn ein negativer Coronatest vorgelegt wird.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im ersten Verfahren brachten die Antragsteller vor, sie seien Eigent&#252;mer eines Ferienhauses auf
Mallorca. Sie m&#252;ssten regelm&#228;&#223;ig nach Mallorca reisen, um sich um ihr Eigentum zu k&#252;mmern. Aktuell seien Bauarbeiten
zur Installation eines Notstromaggregats geplant, denn es komme immer wieder zu Stromausf&#228;llen. Sie h&#228;tten auch Sorge, dass sich
Obdachlose in ihrem unbewohnten Haus einquartieren k&#246;nnten (1 S 3737/20). Im zweiten Verfahren machte der Antragsteller geltend, er
k&#246;nne die famlieneigene Ferienwohnung in &#214;sterreich nicht nutzen (1 S 3757/20). Im dritten Verfahren wendet sich eine in
Baden-W&#252;rttemberg wohnende Informatikerin gegen die Quarant&#228;nepflicht. Sie tr&#228;gt vor, sie befinde sich seit Mitte November
zur Unterst&#252;tzung ihres Lebensgef&#228;hrten, der dort eine Ferienwohnung unterhalte, sowie zu Urlaubszwecken in Dubai in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (V.A.E.). Sie beabsichtige, am 9. Dezember nach Deutschland zur&#252;ckzukehren, und m&#252;sse am 10.
Dezember ihre Arbeit wiederaufnehmen. Da die V.A.E. seit dem 23. September als Risikogebiet eingestuft seien, m&#252;sse sie sich in
Quarant&#228;ne begeben, obwohl die Infektionszahlen in den V.A.E. niedriger seien als in Deutschland (1 S 3849/20).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat die Antr&#228;ge auf Au&#223;ervollzugsetzung der Corona-Verordnung
Einreise-Quarant&#228;ne in jedem der drei Verfahren abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Es sei grunds&#228;tzlich nicht zu
beanstanden, die Pflicht zur Quarant&#228;ne an die Einreise aus einem ausl&#228;ndischen Risikogebiet anzukn&#252;pfen. Denn die Einreise
aus anderen L&#228;ndern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stelle eine bedeutende Gefahrenquelle f&#252;r eine Weiterverbreitung
des Coronavirus in Deutschland dar. Dies h&#228;tten die Erfahrungen dieses Sommers gezeigt, in dem von R&#252;ckkehrern aus
ausl&#228;ndischen Risikogebieten erhebliche Eintragungen des SARS-CoV-2-Virus nach Deutschland ausgegangen seien. Nach den Zahlen des
Robert-Koch-Instituts habe in der Anfangsphase der COVID-19-Epidemie in der ersten M&#228;rzh&#228;lfte (11. Meldewoche) der Anteil von
F&#228;llen mit Ansteckung im Ausland bei 46% gelegen und sei im Zuge der Reisebeschr&#228;nkungen stetig gefallen, auf 0,4% Anfang Mai
(19. Meldewoche). Seit Mitte Juni (25. Meldewoche) habe es erste Grenz&#246;ffnungen, zun&#228;chst in Europa, gegeben und der Anteil der
F&#228;lle mit Angabe eines wahrscheinlichen Infektionslandes im Ausland sei wieder angestiegen. Er habe seinen H&#246;hepunkt Mitte August
(34. Meldewoche) mit 49% erreicht und nehme seitdem kontinuierlich wieder ab.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pflicht zur Quarant&#228;ne nach Einreise aus einem ausl&#228;ndischen Risikogebiet sei auch nicht im
Hinblick auf die auch in Deutschland hohen und zum Teil h&#246;heren Infektionszahlen als in ausgewiesenen Risikogebieten zu beanstanden.
Der seit dem 2. November in Deutschland angeordnete &#8222;lockdown light&#8220; schr&#228;nke die gesamte Mobilit&#228;t als auch den
Reiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik massiv ein. Es bestehe ein Beherbergungsverbot f&#252;r touristische Reisen. Gastst&#228;tten
sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen seien geschlossen. Dar&#252;ber hinaus best&#252;nden versch&#228;rfte Kotaktbeschr&#228;nkungen
und eine Maskenpflicht im &#246;ffentlichen Bereich. All diese Ma&#223;nahmen seien Teil des aktuellen Gesamtkonzepts zur
Pandemiebek&#228;mpfung, zum Schutz der Bev&#246;lkerung vor individuellen Gesundheitsgefahren sowie der Vermeidung der &#220;berlastung
des gesamten Gesundheitswesens. Sie betr&#228;fen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhielten, und zielten darauf, die Verbreitung
des Coronavirus einzud&#228;mmen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Normgeber k&#246;nne diese Beschr&#228;nkungen des &#246;ffentlichen Lebens und individueller
Freiheiten allerdings nur f&#252;r seinen territorialen Hoheitsbereich treffen. Auf Ma&#223;nahmen zur Pandemiebek&#228;mpfung im Ausland
habe er hingegen keinen Einfluss. F&#252;r den Verordnungsgeber sei nicht nachpr&#252;fbar, welchen Infektionsrisiken Einreisende
ausgesetzt gewesen seien. Daher sei die Quarant&#228;nepflicht gerechtfertigt und keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu innerdeutschen
Reisen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall der in den V.A.E. weilenden Informatikerin komme hinzu, dass sie sich Mitte November und damit zu
einem Zeitpunkt, zu dem die Corona-Verordnung Einreise-Quarant&#228;ne bereits gegolten habe und die V.A.E. als Risikogebiet eingestuft
gewesen seien, zu einem Flug dorthin entschieden und die damit verbundenen Konsequenzen bewusst selbst in Kauf genommen habe.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Heutige &quot;Querdenker&quot;-Demonstrationen bleiben verboten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873266</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass die für heute angemeldeten „Querdenker“-Versammlungen verboten bleiben.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873274">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Antragsteller, der eine Homepage
unter &#8222;Querdenken 621 - Mannheim&#8220; innehat, meldete f&#252;r den heutigen Samstag in Mannheim eine Versammlung von 09.00 bis
18.30 Uhr mit dem Motto &#8222;Wir - F&#252;r das Grundgesetz&#8220; an. Die Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) gab dem Antragsteller mit
Bescheid vom 2. Dezember aus infektionsschutzrechtlichen Gr&#252;nden auf, den Teilnehmerkreis auf 200 Personen zu beschr&#228;nken,
beschr&#228;nkte den Versammlungsort auf eine station&#228;re Kundgebung und gab ihm auf, f&#252;r die Einhaltung der Abstandsvorschriften
und der Maskenpflicht zu sorgen. In der Nacht zum 3. Dezember meldete der Antragsteller eine weitere Versammlung f&#252;r heute von 16.00
bis 22.00 Uhr f&#252;r den Marktplatz in Mannheim, ebenfalls mit dem Motto &#8222;Wir - F&#252;r das Grundgesetz&#8220; an. Mit Bescheid
vom 3. Dezember verbot die Antragsgegnerin beide Demonstrationen und jede weitere Versammlung des Antragstellers am heutigen Samstag im
Mannheimer Stadtgebiet. Der Antragsteller habe durch seine Werbung f&#252;r die Versammlungen klar gemacht, dass er nicht bereit sei, auf
eine strikte Umsetzung der Auflagen hinzuwirken, und den Eindruck erweckt, die Versammlung finde als &#8222;Gro&#223;demo&#8220; und ohne
Vorgaben zur Teilnehmerzahl statt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Einen gegen das Versammlungsverbot
gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe gestern Abend gegen 21.00 Uhr ab. Die Prognose, dass die konkrete Gefahr
bestand, dass gegen den Straftatbestand des &#167; 25 Abs. 2 VersG bzw. den Ordnungswidrigkeitentatbestand des &#167; 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG
versto&#223;en werde, weil durch den Antragsteller die im Bescheid vom 2. Dezember getroffenen Auflagen nicht beachtet w&#252;rden, sei
voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insofern seien die im Internet ver&#246;ffentlichten Angaben des Antragstellers zwar durchaus nicht
eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er ausdr&#252;cklich erkl&#228;re, auch eine gerichtliche Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl
nicht beachten zu wollen. Sie seien aber derart widerspr&#252;chlich, dass f&#252;r den angesprochenen Teilnehmerkreis gerade nicht
deutlich werde, dass eine Beschr&#228;nkung erfolgen und konsequent durchgesetzt werden solle. Hinzu komme, dass die zumindest
widerspr&#252;chlichen Angaben des Antragstellers auch vor dem Hintergrund des angesprochenen Adressatenkreises der Teilnehmer an
Versammlungen der &#8222;Querdenker&#8220;-Bewegung zu sehen seien, bei deren Versammlungen es bislang wiederholt zu Verst&#246;&#223;en
gegen beh&#246;rdliche Beschr&#228;nkungen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht und von Abstandsvorgaben gekommen sei. Die
dargestellten Umst&#228;nde rechtfertigten daher die Annahme, dass vom Antragsteller jedenfalls billigend in Kauf genommen werde, dass die
Teilnehmerzahl &#252;berschritten und somit gegen &#167; 25 Abs. 2 VersG und &#167; 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG versto&#223;en werde.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die vom Antragsteller gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts kurz nach Mitternacht eingelegte Beschwerde wies der VGH heute fr&#252;h zur&#252;ck. Zutreffend habe das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen entschieden, dass der Antragsteller sich bei der gebotenen Zusammenschau seiner Erkl&#228;rungen
&#246;ffentlich in einer Weise widerspr&#252;chlich und vage ge&#228;u&#223;ert habe, die durchgreifende Zweifel an seinem Willen
begr&#252;ndeten, Auflagen, die als milderes Mittel im Vergleich zu einem Versammlungsverbot in Betracht k&#228;men, ernsthaft
durchzusetzen. Auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstands, dass ein Versammlungsverbot angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit
nur unter Zugrundelegung strenger Ma&#223;st&#228;be als letztes Mittel in Betracht komme, sei der Verbotsbescheid der Antragsgegnerin
nicht zu beanstanden.</span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss
ist unanfechtbar (1 S 3891/20).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Drei Eilanträge gegen Ausgangssperre anhängig; Zügige Entscheidung zu erwarten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873278</link>
      <description><![CDATA[Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) sind drei Eilanträge gegen die von der Landesregierung mit der Corona-Verordnung angeordnete nächtliche Ausgangssperre eingegangen. Die Landesregierung hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf des morgigen Tages erhalten.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873286">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH beabsichtigt, z&#252;gig &#252;ber die Antr&#228;ge zu entscheiden.
Angaben zum genauen Entscheidungszeitpunkt k&#246;nnen nicht gemacht werden, ebenso wenig zu den Personen der Antragsteller. Es wird eine
Pressemitteilung zu den Entscheidungen &#252;ber die Antr&#228;ge geben.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilanträge gegen nächtliche Ausgangssperre abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873290</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben drei Eilanträge gegen die von der Landesregierung mit der Corona-Verordnung angeordnete nächtliche Ausgangssperre abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873298">
<p style="text-align: justify;">&#167; 1c Corona-Verordnung in der Fassung vom 15.12.2020 ordnet in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetags eine allgemeine Ausgangssperre an. Der Aufenthalt au&#223;erhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit
generell untersagt. Ausnahmsweise ist er bei Vorliegen triftiger Gr&#252;nde, die die Corona-Verordnung im Einzelnen aufz&#228;hlt,
gestattet.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Hiergegen haben sich in drei Verfahren ein B&#252;rger und zwei Rechtsanw&#228;lte gewandt.
Sie halten die Ausgangssperre f&#252;r rechtswidrig. Einer der Rechtsanw&#228;lte macht u.a. geltend, die angegriffene Vorschrift hebe in
beispielloser Art und Weise die freiheitliche Grundordnung auf. Es bestehe kein Grund, weshalb er seine Wohnung nachts nicht mehr zu
privaten Zwecken wie etwa der Pflege eines Schrebergartens, dem Beobachten von Hirschen, der Wahrnehmung sportlicher Aktivit&#228;ten oder
dem Aufsuchen eines Zigarettenautomaten verlassen k&#246;nnen solle.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der zweite Rechtsanwalt bringt u.a. vor, die angegriffene Vorschrift stelle einen massiven
Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit dar. Es werde ihm insbesondere untersagt, nachts den etwa 1.000m langen
Fu&#223;weg zu Freunden zur&#252;ckzulegen, sich am Abend in seiner 6&#160;m von seiner Wohnung in einem Nebengeb&#228;ude entfernt
liegenden Werkstatt aufzuhalten, um dort Bastelarbeiten und dergleichen durchzuf&#252;hren, oder Abendspazierg&#228;nge zu unternehmen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der B&#252;rger im dritten Verfahren macht u.a. geltend, nach den Zahlen des
Robert-Koch-Instituts seien zwischen dem 03.11. und dem 08.12.2020 70 % der am Coronavirus gestorbenen Menschen &#228;lter als 80 Jahre
gewesen. Diese Altersgruppe verlasse aber sehr selten abends das Haus. Tierhalter k&#246;nnten ohne zeitliche, personelle oder
&#246;rtliche Beschr&#228;nkung des Haus verlassen. Dies sei nicht auf Hundehalter beschr&#228;nkt, sondern gelte f&#252;r jegliche
Tierhaltung.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH hat alle drei Antr&#228;ge abgelehnt. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, f&#252;r die Ausgangssperre bestehe eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz
(&#167;&#160;32 Satz 1, &#167;&#160;28 Abs.&#160;1 Satz 1, &#167;&#160;28a Abs.&#160;1 Nr.&#160;3, Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;2
IfSG). Die Ausgangssperre f&#252;hre zu keinem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in die Grundrechte auf allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art.&#160;2 Abs.&#160;1 GG und auf Freiheit der Person nach Art.&#160;2 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 GG. Auch die
Menschenw&#252;rde (Art.&#160;1 Abs. 1 Satz 1 GG) sei nicht verletzt.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die n&#228;chtliche Ausgangssperre diene dem legitimen Ziel, die Anzahl der
physischen Kontakte in der Bev&#246;lkerung umfassend und fl&#228;chendeckend zu reduzieren. Angesichts der sehr hohen Infektionszahlen und
des wieder exponentiellen Wachstums der Ansteckungen mit dem Coronavirus verfolge die Landesregierung zul&#228;ssigerweise den Zweck, Leib
und Leben der Bev&#246;lkerung und die Leistungsf&#228;higkeit des stark belasteten Gesundheitssystems zu sch&#252;tzen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Ausgangssperre sei ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
Der Einwand, n&#228;chtliches Spazieren berge keine Infektionsgefahr, greife nicht durch. Denn beim Spazieren k&#246;nne es auch zu
unbeabsichtigten Kontakten kommen. Die Ausgangssperre reduziere zudem den Anreiz, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich
insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders
gefahrtr&#228;chtig erwiesen h&#228;tten. Unbegr&#252;ndet sei auch das Argument, die besonders schutzbed&#252;rftigen &#228;lteren
Menschen gingen abends selten au&#223;er Haus. Die Ausgangssperre diene dem Schutz der ganzen Bev&#246;lkerung und sch&#252;tze somit auch
&#228;ltere Menschen vor Ansteckungen durch j&#252;ngere Personen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die n&#228;chtliche Ausgangssperre sei auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.
Die damit verbundenen Beeintr&#228;chtigungen seien angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus f&#252;r Leib
und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems
Deutschlands zumutbar. Dies gelte auch f&#252;r die von den beiden Rechtsanw&#228;lten geltend gemachten n&#228;chtlichen Aktivit&#228;ten
wie z.B. Zigarettenkauf und Wildbeobachtung.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Unbegr&#252;ndet sei auch das Vorbringen, jeder Tierhalter d&#252;rfe trotz
der Ausgangssperre nachts das Haus verlassen. Die Vorschrift des &#167; 1c Abs. 2 Nr.&#160;10 Corona-Verordnung gestatte das Verlassen der
Wohnung in der Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr f&#252;r &#8222;unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren&#8220;. Allein der
Umstand, Halter irgendeines Tiers zu sein, reiche mithin nicht aus.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar (1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S
4061/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Weil am Rhein: &quot;Querdenker&quot;-Demonstration bleibt verboten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873302</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass die für morgen angemeldete „Querdenker“-Versammlung in Weil am Rhein verboten bleibt.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873310">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Der Antragsteller meldete f&#252;r Samstag, den 19.12.2020,
ab 11 Uhr eine Versammlung zum Thema &#8222;F&#252;r unsere Grundrechte - in der Weihnachtszeit erst recht&#8220; an, die im
Dreil&#228;ndergarten in Weil am Rhein stattfinden sollte. Die Versammlung wurde im Internet als &#8222;Gro&#223;demo&#8220; von
&#8222;Querdenken 775 Waldshut-Tiengen&#8220; und &#8222;Querdenken 762 L&#246;rrach&#8220; beworben. Der Antragsteller gab die Zahl der
Teilnehmer zun&#228;chst mit 10.000 und zuletzt mit 3.570 Personen an. Die Stadt Weil am Rhein (Antragsgegnerin) untersagte diese
Versammlung und jegliche Ersatzversammlung in ihrem Gebiet. Zur Begr&#252;ndung verwies sie auf das aktuelle Infektionsgeschehen im
Landkreis L&#246;rrach. Bei Durchf&#252;hrung der geplanten Versammlung sei mit einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu rechnen.
Bei dem Antragsteller sei nicht damit zu rechnen, dass er Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen einhalten und als
Versammlungsleiter auf deren Befolgung hinwirken w&#252;rde. Angesichts der Erfahrungen mit anderen &#8222;Querdenken&#8220;-Versammlungen
sei damit zu rechnen, dass sich auch eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern nicht an Abstandsregeln halten und keine
Mund-Nasen-Bedeckungen tragen w&#252;rden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Einen gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag
lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg am Abend des 17.12.2020 ab. Die Verbotsverf&#252;gung sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Das
Verbot sei zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich. Bereits die zuletzt vom Antragsteller genannte Zahl von
3.570 Personen w&#228;re auf dem recht weitl&#228;ufigen Gel&#228;nde der fr&#252;heren Landesgartenschau zu hoch. Zudem spreche aufgrund
der Werbung im Internet und der fr&#252;heren Angaben des Antragstellers alles daf&#252;r, dass mit einer gr&#246;&#223;eren Zahl von
Teilnehmern zu rechnen sei. Es sei auch damit zu rechnen, dass von einer Vielzahl von Teilnehmern weder die erforderlichen
Mindestabst&#228;nde eingehalten noch Mund-Nase-Bedeckungen getragen w&#252;rden. In der Vergangenheit sei es bei Versammlungen der
&#8222;Querdenken-Bewegung&#8220; zu zahlreichen entsprechenden Verst&#246;&#223;en gekommen. Zudem werde selbst im Hygienekonzept des
Antragstellers der Verzicht auf Mund-Nase-Bedeckungen empfohlen. Die Untersagungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin sei voraussichtlich
auch ermessensfehlerfrei. Es sei zwar zu ber&#252;cksichtigen, dass es um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art.&#160;8
Abs.&#160;1 GG) und die ebenfalls vom Grundgesetz gesch&#252;tzte Meinungsfreiheit gehe. Den Staat treffe aber auch eine Schutzpflicht
betreffend das Grundrecht auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 GG). Mildere Mittel als ein
Versammlungsverbot seien wegen der zu bef&#252;rchtenden Verst&#246;&#223;e gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht nicht
vorhanden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die vom Antragsteller gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts am Morgen des 18.12.2020 eingelegte Beschwerde wies der VGH am Nachmittag zur&#252;ck.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Eilantrag des Antragstellers sei
bereits unzul&#228;ssig, weil er gegen die Verbotsverf&#252;gung keinen Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt habe. Der Eilantrag
sei au&#223;erdem unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass bei einer Durchf&#252;hrung der geplanten
Versammlung eine hohe Wahrscheinlichkeit f&#252;r eine Weiterverbreitung des Virus und in der Folge eine unmittelbare Gefahr f&#252;r die
Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen bestehe. Der Antragsteller k&#246;nne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, Infektionen
f&#228;nden im Wesentlichen im Innenbereich statt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass erhebliche Infektionsgefahren
auch bei Gro&#223;veranstaltungen im Freien best&#252;nden. Es k&#246;nne sich dazu auf den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum
Pandemiegeschehen, unter anderem auf die Einsch&#228;tzungen des Robert Koch-Instituts (RKI) st&#252;tzen. Die Einsch&#228;tzung des RKI
beruhten auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und sei inhaltlich nachvollziehbar.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Unbegr&#252;ndet sei auch der Einwand des
Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung von Art.&#160;8 Abs.&#160;1 GG das Versammlungsrecht der Teilnehmer &#8222;im
Kern auf null reduziert&#8220;. Das Verwaltungsgericht habe nicht verkannt, dass ein Versammlungsverbot angesichts der f&#252;r eine
freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierenden Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nur als letztes Mittel in
Betracht komme. Es habe aber zutreffend entschieden, dass solche milderen Mittel im vorliegenden Einzelfall ausschieden, weil aus den von
ihm genannten Gr&#252;nden, die auch im Verhalten des Antragstellers l&#228;gen, nicht glaubhaft sei, dass den bei Durchf&#252;hrung der
Versammlung f&#252;r Gesundheit und Leben von anderen Menschen geschaffenen Gefahren durch mildere Auflagen wirksam begegnet werden
k&#246;nne.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
4098/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Untersagung des Abholservice im geschlossenen Einzelhandel bleibt bestehen; Eilantrag einer Buchhandlung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873314</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben einen Eilantrag einer Buchhandlung aus dem Landkreis Böblingen gegen das von der Landesregierung mit der Corona-Verordnung angeordnete Verbot eines Abholservice für den geschlossenen Einzelhandel abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8873321" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873322">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#167; 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO
untersagt den geschlossenen L&#228;den die Einrichtung eines Abholservice, Lieferdienste hingegen bleiben zul&#228;ssig. Hiergegen haben
sich zwei Buchhandlungen mit Eilantr&#228;gen an den VGH gewandt. &#220;ber den Eilantrag einer Buchhandlung aus dem Landkreis
B&#246;blingen hat der VGH heute Abend entschieden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der 1.
Senat des VGH hat den Antrag heute Abend abgelehnt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Wie die Ladenschlie&#223;ungen selbst diene das
Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseink&#228;ufe dazu, ein erh&#246;htes Besucheraufkommen in den
Innenst&#228;dten und das damit verbundene Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen zu unterbinden. Diese Einschr&#228;nkung sei
f&#252;r die geschlossenen L&#228;den zwar eine erhebliche Erschwerung, aber im Hinblick auf die sehr prek&#228;re Infektionslage zumutbar,
zumal viele Gesch&#228;fte, insbesondere Buchl&#228;den bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet
h&#228;tten. Dies gelte auch f&#252;r die klagende Buchhandlung aus dem Landkreis B&#246;blingen. Da sie einen eigenen Onlineshop mit
Lieferservice bereits betreibe, sei ihre Bef&#252;rchtung, die Kunden k&#246;nnten zu den &#8222;konkurrierenden Gr&#246;&#223;en des
Online-Versandhandels&#8220; abwandern, nicht fundiert.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
im Verh&#228;ltnis zu Baum&#228;rkten, Verkaufsst&#228;tten f&#252;r Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsst&#228;tten des
Landhandels bestehe nicht. Diese d&#252;rften zwar einen Abholservice einrichten, sich mit diesem jedoch nur an gewerbliche Kunden und
Landwirte wenden (&#167;1d Abs. 4 CoronaVO), mithin an einen deutlich kleineren Kundenkreis. Daher entst&#252;nden dort erheblich geringere
Infektionsgefahren.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Auch eine unzul&#228;ssige
Ungleichbehandlung im Verh&#228;ltnis zu Gastst&#228;tten liege nicht vor. F&#252;r die Besserstellung der Gastronomiebetriebe im Vergleich
zu Warenanbietern aus dem non-food-Bereich d&#252;rfte ein sachlicher Grund im Ausgleich unbilliger H&#228;rten liegen. Denn aufgrund der
bereits seit &#252;ber sieben Wochen dauernden Schlie&#223;ung von Gastronomiebetrieben, denen seit Anfang November im Vergleich zum
ge&#246;ffneten Einzelhandel ein besonderes Opfer abverlangt worden sei, solle ihnen aus Sicht des Verordnungsgebers zur Sicherung ihres
wirtschaftlichen &#220;berlebens wenigstens die M&#246;glichkeit des Au&#223;er-Haus-Verkaufs offenbleiben.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Schlie&#223;lich ergebe sich eine
verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht daraus, dass in verschiedenen anderen Bundesl&#228;ndern ein Abholservice des
Einzelhandels erlaubt sei. Als Folge der Entscheidung Deutschlands f&#252;r den F&#246;deralismus (d.h. Gliederung des Landes in
selbst&#228;ndige Bundesl&#228;nder) habe jedes Bundesland eigene Gesetzgebungskompetenzen. Aufgrund dieser gewollten Entscheidungsfreiheit
verletze nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Bundesland das Gleichbehandlungsgebot nicht dadurch, dass
es eine Frage anders regele als ein anderes Bundesland.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
4080/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Verbot von Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum (Feuerwerk) abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8873326</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat soeben einen Eilantrag gegen das von der Landesregierung bis zum 10.01.2021 angeordnete Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8873333" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8873334">
<p style="text-align: justify;">&#167; 1e Abs. 2 Corona-Verordnung (in der Fassung vom 15.12.2020) enth&#228;lt ein Verbot f&#252;r das
Abbrennen pyrotechnischer Gegenst&#228;nde im &#246;ffentlichen Raum.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat vorgetragen, er wolle auch Silvester 2020/2021 mit
Freunden und Familie in das neue Jahr hineinfeiern. Ein Silvester ganz ohne Feuerwerk sei f&#252;r ihn g&#228;nzlich unzumutbar und
unvorstellbar. Das Feuerwerksverbot stelle einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen und deshalb verfassungswidrigen Eingriff in sein
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit dar. Bei Einhaltung von Mindestabst&#228;nden und der Verpflichtung zum Masketragen sei das
Infektionsrisiko gering. Au&#223;erdem k&#246;nne das Verbot auf belebte Pl&#228;tze beschr&#228;nkt werden.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, f&#252;r
das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik im &#246;ffentlichen Raum bestehe eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz
(&#167;&#160;32 Satz 1, &#167;&#160;28 Abs.&#160;1 Satz 1 IfSG). Es f&#252;hre zu keinem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in das
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.&#160;2 Abs.&#160;1 GG.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Das Feuerwerksverbot im &#246;ffentlichen Raum solle Anreize, sich gerade
in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach drau&#223;en zu begeben, vermindern. Hierdurch sollten Sozialkontakte reduziert und damit
einhergehende m&#246;gliche Ansteckungen mit dem Coronavirus vermieden werden. Aufgrund der derzeit sehr hohen Infektionszahlen und des
wieder exponentiellen Wachstums der Ansteckungen mit dem Coronavirus verfolge die Landesregierung zul&#228;ssigerweise den Zweck, Leib und
Leben der Bev&#246;lkerung und die Leistungsf&#228;higkeit des stark belasteten Gesundheitssystems zu sch&#252;tzen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Eine Beschr&#228;nkung des Feuerwerksverbots auf bestimmte belebte
Pl&#228;tze oder der Erlass von Auflagen sei nicht gleich geeignet zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des
Infektionsgeschehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die &#214;ffentlichkeit zu begeben.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus
f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen und der damit verbundenen notwendigen Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des
Gesundheitssystems Deutschlands sei der Verzicht auf das Abbrennen von Pyrotechnik im &#246;ffentlichen Raum auch
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Bundesl&#228;ndern sei dem Antragsteller auch nicht jegliches
Abbrennen von Feuerwerk untersagt. Das Verbot sei auf den &#8222;&#246;ffentlichen Raum&#8220; beschr&#228;nkt. Es bleibe dem Antragsteller
und den &#252;brigen Normadressaten unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der &#252;brigen sich aus der Corona-Verordnung
ergebenden Ma&#223;gaben im nicht &#246;ffentlichen Raum - zum Beispiel auf dem zur Wohnung geh&#246;renden Grundst&#252;ck -
pyrotechnische Gegenst&#228;nde abzubrennen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 4109/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 20 00:00:00 CET 2021</pubDate>
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