Kurzbeschreibung: Die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet“ in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf trotz einer zwischenzeitlich vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin nicht vollzogen werden. Denn die Befreiung erscheint bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie Grundzüge der Planung berührt. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 entschieden.