Eilantrag gegen Windpark Länge erfolglos

Datum: 25.06.2024

Kurzbeschreibung: 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag eines Umweltverbands gegen die Genehmigung des Windparks Länge abgelehnt.

Eilantrag gegen Windpark Länge erfolglos

Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des aus sechs Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m bestehenden Windparks hatte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 13. Februar 2023 erteilt. Hinsichtlich der zuvor erteilten ursprünglichen Genehmigung von insgesamt elf Windkraftanlagen des Windparks Länge und eines weiteren Windparks hat der Senat den vom Verwaltungsgericht Freiburg angeordneten Stopp des Baus im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt (vgl. Pressemitteilung des VGH vom 19.12.2019). 

Die nunmehr erteilte Genehmigung für sechs Windkraftanlagen erhält unterschiedliche Regelungen zum Schutz der Tierwelt. Insbesondere verbietet sie zum Schutz des Rotmilans den Betrieb einer Windkraftanlage in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. 

Gegen die Genehmigung vom 13. Februar 2023 hat ein Umweltverband eine Klage zum erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben und den heute entschiedenen Eilantrag eingereicht. 

Den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag hat der 10. Senat des VGH mit seinem Beschluss abgelehnt und damit die sofortige Vollziehbarkeit der Windkraftgenehmigung bestätigt. Offen ließ der Senat, ob die gegen die festgesetzte Höhe der Rückbausicherheitsleistung sowie die zum Schutz des Rotmilans angeordneten Abschaltzeiten geltend gemachten Einwände durchgreifen. Die weiteren vom Umweltverband gegen die Genehmigung geltend gemachten Einwände teilte der Senat nicht. Die angesichts (teilweise) offener Erfolgsaussichten erforderliche Abwägung fiel zulasten des Antragstellers aus, da die strittige Höhe der Sicherheitsleistung von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist und es sich bei dem strittigen Umfang der Abschaltung um keinen Einwand handelt, der dem Betrieb der Windkraftanlage generell oder deren Errichtung entgegengehalten werden kann.  

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S 1546/23).

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