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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2021</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2021</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2021</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg: Flüchtlingscamp-Demo darf auch nachts stattfinden; Beschränkung auf eine Person je Zelt bleibt bestehen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798196</link>
      <description><![CDATA[Mit Beschluss von heute hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Beschwerde des Veranstalters der Flüchtlingscamp-Demonstration auf dem Heidelberger Marktplatz teilweise stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Zu dem auf dem
Marktplatz vom 16.01.2021 bis zum 23.01.2021 stattfindenden Protestcamp &#8222;Evakuiert die Gefl&#252;chtetenlager an den
EU-Au&#223;engrenzen&#8220; hat die Stadt Heidelberg unter anderem bestimmt, dass sich jeweils nur eine Person in den vom Veranstalter und
Antragsteller als Kundgebungsmittel und zum &#220;bernachten der Teilnehmer vorgesehenen Zelten aufhalten darf. Zudem hat die Stadt
Heidelberg den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung auf jeweils 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr beschr&#228;nkt. Ein Eilantrag des
Demonstrationsveranstalters hiergegen blieb beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom
15. Januar 2021).</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Die Beschwerde
des Veranstalters hiergegen hatte teilweise Erfolg. Der 1. Senat des VGH ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
zeitliche Beschr&#228;nkung der Versammlung an. Die Versammlung darf daher auch nachts stattfinden. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der
Senat aus, der Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus diene den hochrangigen Rechtsg&#252;tern von Leib und Leben und k&#246;nne
daher Auflagen f&#252;r Versammlungen rechtfertigen. Voraussetzung hierf&#252;r sei jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte f&#252;r solche
Gefahren best&#252;nden. Daran fehle es hier. Die Stadt Heidelberg als Antragsgegnerin habe keine Tatsachen vorgetragen, dass die
Versammlungsteilnehmer nachts die Abstandsvorschriften oder sonstige Hygienevorschriften nicht einhielten. Auch fehlten Anhaltspunkte
daf&#252;r, dass n&#228;chtliche Unterst&#252;tzungsaktionen durch weitere Personen &#252;berhaupt zu erwarten seien und dass diese zu
Infektionsgefahren f&#252;hren k&#246;nnten. Die Versammlungsteilnehmer seien an die Auflage gebunden, dass sich in einem Zelt immer nur
eine Person aufhalten d&#252;rfe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Versammlungsteilnehmer an diese dem Infektionsschutz dienende
Auflage nicht halten w&#252;rden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Ohne Erfolg
blieb der Antrag des Demoveranstalters, dass sich nicht nur eine Person in jedem Zelt, sondern dar&#252;ber hinaus auch Personen eines
Haushalts in jedem Zelt aufhalten d&#252;rften. Der Eilantrag sei insoweit nicht zul&#228;ssig, da der Demoveranstalter insoweit gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin bereits keinen Widerspruch eingelegt hatte. Daher verbleibt es bei der Auflage, dass sich in jedem Zelt
jeweils nur eine Person aufhalten darf.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 138/21).</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Regionalplan Mittlerer Oberrhein: Teilfortschreibung zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen für nichtig erklärt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798208</link>
      <description><![CDATA[Bereits mit Urteilen vom 19. November 2020 hatte der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in drei Verfahren zu Vorranggebieten für Windkraftanlagen auf Klagen der Städte Ettlingen und Baden-Baden und der Gemeinde Malsch die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 vom 9. Dezember 2015 für unwirksam erklärt (siehe dazu die Pressemitteilung vom 20. November 2020). <p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die drei Kommunen hatten sich mit ihren
Normenkontrollantr&#228;gen dagegen gewandt, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit der in Rede stehenden Teilfortschreibung des
Regionalplans auf ihren kommunalen Fl&#228;chen Gebiete festsetzt, in denen Windkraftanlagen zuk&#252;nftig vorrangig und konzentriert - in
jeweils anlagenbezogen noch durchzuf&#252;hrenden Zulassungsverfahren - zugelassen werden sollen. Sie bef&#252;rchten, durch die
Vorrangplanung in ihren eigenen Planungen unzul&#228;ssig behindert zu werden und haben in den Normenkontrollverfahren vorgetragen, die
Fortschreibung des Regionalplans leide an einer Vielzahl von Rechts- und Abw&#228;gungsfehlern.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Den Beteiligten wurden nunmehr die
Entscheidungsgr&#252;nde zugestellt. Der 5. Senat ist der Argumentation der Gemeinden in zwei zentralen Punkten gefolgt und hat zur
Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Normenkontrollantr&#228;ge seien
zul&#228;ssig, insbesondere stehe den Kommunen die notwendige Antragsbefugnis zu. Denn als f&#252;r die Bauleitplanung zust&#228;ndige
Beh&#246;rde h&#228;tten sie jedenfalls die Vorrangplanung des Regionalplans zu beachten. Zwar unterl&#228;gen die Rechtsgrundlagen der
Teilfortschreibung nicht den vorgetragenen rechtlichen Bedenken, sei keine Verletzung von Verfahrensvorschriften ersichtlich und k&#246;nne
auch nicht beanstandet werden, dass der Regionalverband die in Rede stehende Planung vorgenommen habe, ohne zuvor oder zumindest zeitgleich
auch den Landschaftsrahmenplan fortzuschreiben. Die Teilfortschreibung des Regionalplans unterliege jedoch Abw&#228;gungsfehlern, die zu
ihrer Unwirksamkeit f&#252;hrten. Denn der Regionalverband habe bei der Ermittlung und Bewertung der bei Windkraftanlagen gebotenen
L&#228;rmvorsorge und einzuhaltenden Siedlungsabst&#228;nde auf eine nicht realit&#228;tsgerechte Referenz-Windkraftanlage mit einem
Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenh&#246;he von 99 m abgestellt. Bereits in dem f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der
Abw&#228;gung ma&#223;geblichen Zeitpunkt im Dezember 2015 sei aber absehbar gewesen, dass die Dimensionen der Windkraftanlagen im
Wirkzeitraum des Regionalplans gr&#246;&#223;er w&#252;rden und der gew&#228;hlte (kleinere) Referenzanlagentyp nur noch selten zum Einsatz
kommen werde. Der Regionalverband h&#228;tte sich daher bei der Auswirkungsprognose an einer deutlich gr&#246;&#223;eren
Anlagenkonfiguration orientieren m&#252;ssen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Ein weiterer Fehler liege darin, dass der
Regionalverband im Rahmen der Abw&#228;gung davon ausgegangen sei, als Beitrag der Region Mittlerer Oberrhein zu den Ausbauzielen des
Landes f&#252;r die Windenergie m&#252;sse eine Zielgr&#246;&#223;e von Standorten f&#252;r mindestens 20 bis 40 Windkraftanlagen erreicht
werden. Er habe deshalb im Ausgangspunkt seiner &#220;berlegungen zur Abw&#228;gung unterstellt, dass der Belang der Windenergienutzung
insoweit alle konkurrierenden raumordnerischen Belange, z.B. Aspekte des Landschaftsschutzes, &#252;berwiege. Dementsprechend habe der
Regionalverband letztlich offengelassen, ob die Eignung einer konkreten Fl&#228;che f&#252;r die Nutzung durch Windenergie die
Beeintr&#228;chtigung der entgegenstehenden Belange tats&#228;chlich rechtfertige. Die festzulegende Anzahl von Vorrangfl&#228;chen und
deren Umfang k&#246;nne aber nicht Ausgangspunkt der Abw&#228;gung, sondern m&#252;sse deren Ergebnis sein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die festgestellten
Abw&#228;gungsm&#228;ngel f&#252;hrten zur Gesamtunwirksamkeit der in Rede stehenden Teilfortschreibung. Dem Regionalverband sei damit der
Weg er&#246;ffnet, eine neue planerische Gesamtentscheidung zur Festlegung von Vorranggebieten zu treffen.<span style="margin: 0px;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Revision wurde in den drei Verfahren jeweils nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 1107/18, 5 S 1707/18 und 5 S 1710/18).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Hundesalons dürfen kontaktlose Dienstleistungen mit festem Zeitfenster anbieten; Eilantrag erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798220</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von heute dem Eilantrag der Inhaberin eines Hundesalons (Antragstellerin) gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Vorschrift in der Corona-Verordnung,
die den Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurl&#228;den verbietet (&#167;&#160;1d Abs.&#160;1 Satz&#160;1 i.V.m. &#167;&#160;13
Abs.&#160;1 Nr.&#160;12 CoronaVO), ist mit sofortiger Wirkung insoweit au&#223;er Vollzug gesetzt worden, als Dienstleistungsangebote auch
dann untersagt werden, wenn eine kontaktlose &#220;bergabe der Hunde innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Antragstellerin hat mit ihrem gegen die
Betriebsuntersagung von Hundesalons und Hundefriseurl&#228;den gerichteten Eilantrag vorgetragen, in ihrem Salon f&#228;nden keine einen
Infektionsweg begr&#252;ndenden Kontakte zwischen Menschen statt. Sie habe bereits im M&#228;rz 2020 einen &#8222;Schleusenbetrieb&#8220;
zur &#220;bergabe der Tiere eingerichtet, der einen direkten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhindere. Die Bezahlung erfolge auf
Rechnung oder &#252;ber andere Wege des kontaktlosen Zahlens. Termine w&#252;rden mit Pufferzeit so vergeben, dass es keine Kontakte
zwischen Kunden gebe.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Eilantrag der Antragstellerin hatte
Erfolg. Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung aus, die Sachlage sei mittlerweile eine andere als Anfang Januar, als ein
Eilantrag eines anderen Hundesalons beim VGH erfolglos blieb (damals Beschluss vom 4. Januar 2021, Az. 1 S 4171/20). Denn inzwischen seien
f&#252;r den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&amp;Collect) zugelassen. Vergleichbares Hundesalons nicht zu gestatten,
versto&#223;e gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund
daf&#252;r, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von &#8222;Click &amp; Collect&#8220;-Angeboten weitgehend kontaktlos
und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattf&#228;nden, zu gestatten, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben
&#228;hnliche M&#246;glichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Insbesondere gingen das
Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gegenw&#228;rtig &#252;bereinstimmend davon aus, dass es bisher keine Hinweise darauf gebe,
dass Haustiere das neuartige Coronavirus &#252;bertragen k&#246;nnten. Bei der &#220;bertragung des Virus sei der Kontakt von Mensch zu
Mensch ausschlaggebend. Das unterscheide Hundefrisiersalons auch von Friseurbetrieben f&#252;r Menschen, die weiterhin ausnahmslos
geschlossen sind.</span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss vom 22. Januar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 139/21)</span>.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verordnungsrechtliche Regelung des Kultusministeriums zur Lehrerausbildung vorläufig ausgesetzt: Vorschrift, die eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf der Grundlage lediglich zweier Fächer auch für Bewerber vorschreibt, die ihr Lehramtsstudium mit einem Haupt- und zwei Nebenfächern absolviert haben, voraussichtlich verfassungswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798232</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 25. Januar 2021 dem Eilantrag (u.a) von Absolventen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798240">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Mit einer am 04.11.2020 in Kraft getretenen &#196;nderungsverordnung verfolgte das Ministerium
f&#252;r Kultus, Jugend und Sport Baden-W&#252;rttemberg (Antragsgegner) das Ziel, die Regelungen der Werkreal-, Haupt- und
Realschullehramtspr&#252;fungsordnung ll (WHRPO II) an die Umstellung der universit&#228;ren Lehrerausbildung auf das
Bachelor/Master-System anzupassen. Wesentlicher Inhalt der &#196;nderung des &#167; 4 Abs. 3 Satz 2 WHRPO II, die erstmals f&#252;r
Lehramtsanw&#228;rterinnen und Lehramtsanw&#228;rter gilt, die ihren Vorbereitungsdienst zum 01.02.2021 antreten, ist die
<strong>Umstellung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der abschlie&#223;enden Pr&#252;fung auf zwei Ausbildungsf&#228;cher auch
f&#252;r Bewerber, die ihr Lehramtsstudium mit einem Haupt- und zwei Nebenf&#228;chern absolviert haben</strong>. Hiergegen wandten sich
(u.a.) <span style="margin: 0px;">Absolventen der Ersten Staatspr&#252;fung (Antragsteller)</span> mit einem Eilantrag nach &#167; 47 Abs.
6 VwGO.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Antrag hatte Erfolg. Der 9. Senat des VGH hat die angegriffene Regelung
sowie damit zusammenh&#228;ngende weitere Regelungen vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 9. Senat aus: Die angegriffene Regelung
sei voraussichtlich mit dem Grundrecht der Betroffenen auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die universit&#228;re
Lehrerausbildung und der Vorbereitungsdienst bei der - im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen - funktionellen
Betrachtung aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges. Deshalb sei auch die ge&#228;nderte Vorschrift der
WHRPO II f&#252;r Lehramtsstudenten bzw. Examinierte, die ihre Ausbildung auf Grundlage der Werkreal-, Haupt- und
Realschullehramtspr&#252;fungsordnung I (WHRPO I) aufgenommen h&#228;tten, im Sinne einer unechten R&#252;ckwirkung geeignet, die durch die
Aufnahme bzw. den Abschluss eines Lehramtsstudiums erworbene Position zu beeintr&#228;chtigen. Zwar sei es auch in F&#228;llen einer
unechten R&#252;ckwirkung nicht ausgeschlossen, eine Pr&#252;fungs- oder Studienordnung mit Wirkung f&#252;r die Zukunft zu &#228;ndern.
Abh&#228;ngig vom Gewicht der ber&#252;hrten Vertrauensschutzbelange k&#246;nne es jedoch geboten sein, den Betroffenen z.B. durch
Schaffung einer &#220;bergangsregelung die M&#246;glichkeit zu er&#246;ffnen, sich in zumutbarer Weise auf die Rechts&#228;nderung
einzurichten.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Diesen rechtlichen Anforderungen sei der Antragsgegner nicht gerecht
geworden. Zwar erm&#246;gliche er durch die &#220;bergangsregelung des &#167; 9 Abs.&#160;2 RahmenVO-KM Studienanf&#228;ngern, die ihr
Studium vor dem 01.08.2015 auf Grundlage der WHRPO I aufgenommen h&#228;tten, dieses unter den dort genannten Bedingungen - d.h.
insbesondere unter Erwerb eines Studienabschlusses in einem Haupt- und zwei Nebenf&#228;chern - bis zum 31.03.2022 abzuschlie&#223;en. Auch
habe er es in Verbindung mit der bislang unver&#228;ndert gebliebenen Regelung des &#167; 4 Abs. 2 Satz 3 WHRPO II erm&#246;glicht, die
gew&#228;hlte F&#228;cherkombination auch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes fortzuf&#252;hren. Hiermit habe er jedoch einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Lehramtsstudenten und Absolventen darauf h&#228;tten vertrauen d&#252;rfen, ihren
Vorbereitungsdienst jedenfalls bis zum ersten Einstellungstermin nach dem Auslaufen der &#220;bergangsregelung zum 31.03.2022 unter
Beibehaltung ihrer im Studium gew&#228;hlten F&#228;cherkombination aufnehmen zu k&#246;nnen. Von der M&#246;glichkeit, eine spezielle
&#220;bergangsregelung zu treffen und den Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung zum Vorbereitungsdienst mit einem Haupt- und zwei
Nebenf&#228;chern abweichend zu bestimmen, habe der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Seinem Vorbringen lasse sich auch nicht
entnehmen, dass die Betroffenen darauf hingewiesen worden w&#228;ren, dass eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf Grundlage beider
Nebenf&#228;cher bei Aussch&#246;pfung der gesetzlichen &#220;bergangsfrist nicht gew&#228;hrleistet sein k&#246;nnte. Dem
Vertrauensschutzinteresse der Studierenden nach der WHRPO I trage voraussichtlich auch die seitens des Antragsgegners skizzierte
M&#246;glichkeit, die Lehrbef&#228;higung im zweiten Nebenfach nach Einstellung in den Schuldienst nachtr&#228;glich zu erwerben, nicht
ausreichend Rechnung.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Insgesamt w&#228;re der Antragsgegner voraussichtlich gehalten gewesen,
eine spezielle &#220;bergangsregelung f&#252;r den Zugang zum Vorbereitungsdienst zu einem Zeitpunkt zu treffen (oder zumindest
anzuk&#252;ndigen), zu dem es den Betroffenen - z.B. durch eine z&#252;gigere Studiengestaltung oder eine Bewerbung zum Referendariat
unmittelbar nach Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen - noch m&#246;glich gewesen sei, sich in zumutbarer Weise auf die Rechts&#228;nderung
einzurichten.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Senat verkenne nicht, dass die Notwendigkeit einer kurzfristigen
Umstellung der bereits zum 01.02.2021 beginnenden Ausbildung f&#252;r den Antragsgegner mit H&#228;rten verbunden sein d&#252;rfte. Die
Kurzfristigkeit der Notwendigkeit einer solchen (erneuten) Umstellung sei im vorliegenden Fall jedoch im Wesentlichen der &#196;nderung der
WHRPO II weniger als drei Monate vor Beginn des Ausbildungsjahrganges 2021 geschuldet, so dass das Rechtsschutzanliegen der Antragsteller
nicht zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt habe verwirklicht werden k&#246;nnen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Der Beschluss ist
unanfechtbar (Az. 9 S 4060/20).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wettannahmestellen: Bloße Entgegennahme von Wetten erlaubt; Erfolgreicher Eilantrag gegen Corona-Verordnung; Nur kontaktarme Wettannahme innerhalb fester Zeitfenster gestattet, Verweilen in Wettannahmestelle bleibt verboten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798244</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von gestern dem Eilantrag der Inhaberin von Wettannahmestellen (Antragstellerin) gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben. Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die jeden Betrieb von Wettannahmestellen verbietet (§ 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO), ist mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt worden, als der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798252">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in
Baden-W&#252;rttemberg Wettannahmestellen, die Wetten an ein ausl&#228;ndisches Sportwettunternehmen vermittelt. Sie machte mit ihrem
Eilantrag geltend, das vollst&#228;ndige Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen f&#252;r den Publikumsverkehr, einschlie&#223;lich des
Verbots der Entgegennahme vorausgef&#252;llter Wettscheine und von Zahlungsvorg&#228;ngen sei jedenfalls inzwischen
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Der
1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung aus, Betriebsschlie&#223;ungen seien wegen des aktuellen Pandemiegeschehens und unter
Ber&#252;cksichtigung der in Aussicht gestellten staatlichen Kompensationsma&#223;nahmen derzeit noch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.
Jedoch seien inzwischen f&#252;r den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&amp;Collect) zugelassen. Vergleichbares
Wettannahmestellen nicht zu gestatten, versto&#223;e gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher,
im Infektionsschutz wurzelnder Grund daf&#252;r, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von &#8222;Click &amp;
Collect&#8220;-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattf&#228;nden, zu gestatten, Inhabern von
Wettannahmestellen &#228;hnliche M&#246;glichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar. <span style="margin: 0px;">&#160;</span>Einer reinen Wettannahmestelle sei es m&#246;glich, ihren Betrieb so zu organisieren, dass er
&#8222;Click &amp; Collect&#8220;-Betriebsformen entspreche, indem lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die
Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten werde und Verweilm&#246;glichkeiten nicht er&#246;ffnet
w&#252;rden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss vom 27. Januar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 124/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Buchen-Hainstadt: Land unterliegt im Streit um Windkraftanlagen auf dem Welscheberg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798256</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem inzwischen den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 28.01.2021 den vom Land Baden-Württemberg gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.05.2019 - 12 K 9294/17 - hinsichtlich des Windparks auf dem Welscheberg (Neckar-Odenwald-Kreis) abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtskräftig.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798264">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">In seinem Urteil hatte das
Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage eines Windkraftbetreibers gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung f&#252;r vier Windenergieanlagen auf dem Welscheberg, einer bewaldeten Bergkuppe etwa 2 km
nordwestlich von Hainstadt, stattgegeben (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.08.2019).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">Der 10. Senat des VGH
f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses unter anderem aus: Die vom Land im Einzelnen geltend gemachten Gr&#252;nde f&#252;r die
Zulassung der Berufung l&#228;gen nicht vor. Insbesondere lasse die - vom Land kritisierte - Beurteilung der artenschutzrechtlichen
Pr&#252;fung durch das Verwaltungsgericht keinen Fehler erkennen. Das Verwaltungsgericht war auf Grundlage der im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Fachgutachten sowie der Befragung des Gutachters und eines fachkundigen
Mitarbeiters der Landesanstalt f&#252;r Umwelt Baden-W&#252;rttemberg -&#160;LUBW&#160;- in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu dem Ergebnis
gelangt, dass von dem Windpark keine rechtlich relevante Gefahr f&#252;r den &#246;rtlichen Schwarzstorchbestand ausgeht.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11.5pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S
2567/19).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl Afghanistan: Abschiebungsverbot für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter ohne soziales oder familiäres Netzwerk und ohne Vorliegen sonstiger begünstigender Umstände]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798268</link>
      <description><![CDATA[Derzeit darf auch ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger, erwachsener Mann regelmäßig nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, weil es ihm dort angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie voraussichtlich nicht gelingen wird, auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Anderes gilt dann, wenn in seiner Person besondere begünstigende Umstände vorliegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Rückkehrer in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden. Damit hat die Klage eines Asylbewerbers in der Berufungsinstanz insoweit Erfolg, als es um die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan geht.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798276">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Der aus Afghanistan stammende Kl&#228;ger war im Fr&#252;hjahr 2016
ins Bundesgebiet eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Seine gegen den ablehnenden Asylbescheid erhobene Klage hatte das
Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Im hierauf durchgef&#252;hrten Berufungsverfahren ging es allein um die Frage, ob der
Kl&#228;ger nach Afghanistan abgeschoben werden darf oder ob f&#252;r ihn ein Abschiebungsverbot besteht.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren
in einer mehrst&#252;ndigen m&#252;ndlichen Verhandlung eine Sachverst&#228;ndige zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die
Lebensbedingungen in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, befragt. Hierzu hatte die Sachverst&#228;ndige dem Senat zuvor
bereits ein schriftliches Gutachten vorgelegt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">In seinem auf die
m&#252;ndliche Verhandlung ergangenen Urteil h&#228;lt der 11. Senat zumindest vorerst nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest,
wonach einem leistungsf&#228;higen, erwachsenen Mann - unabh&#228;ngig davon, ob er vor Ort &#252;ber ein aufnahmebereites und
tragf&#228;higes, famili&#228;res oder soziales Netzwerk verf&#252;gt - in Afghanistan in der Regel nicht die Verelendung droht. Nach
W&#252;rdigung der Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen und Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln ist der Senat zu der
&#220;berzeugung gelangt, dass sich inzwischen die wirtschaftliche Lage in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie derart verschlechtert
hat, dass ein R&#252;ckkehrer aus dem westlichen Ausland keine realistische Aussicht hat, auf dem Tagel&#246;hnermarkt eine Arbeit zu
finden, sofern er nicht vor Ort &#252;ber ein famili&#228;res oder soziales Netzwerk verf&#252;gt, das ihm Zugang zum Arbeitsmarkt
verschafft. Ohne die Erzielung eines Erwerbseinkommens und ohne versorgendes Netzwerk oder ausreichendes Verm&#246;gen ist die Sicherung
der eigenen Existenz in Afghanistan indes nicht m&#246;glich. Unter Ber&#252;cksichtigung der individuellen Situation des Kl&#228;gers ist
der Senat nach diesen Ma&#223;st&#228;ben zu der &#220;berzeugung gelangt, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot festzustellen
ist.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. A 11 S 2042/20).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><em><span style="margin: 0px;">Hinweis:</span></em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Das ebenfalls am 15. Dezember 2020 verhandelte Verfahren eines
weiteren Kl&#228;gers (A 11 S 2091/20) ist bereits durch Einstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2020 erledigt, nachdem die Beteiligten den
Rechtsstreit in der Hauptsache &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben.</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Nächtliche Ausgangbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher Eilantrag gegen Corona-Verordnung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798280</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom Freitag, den 5. Februar 2021 dem Eilantrag einer Bürgerin aus Tübingen (Antragstellerin) gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben. Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die nächtliche Ausgangbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr regelt (§ 1c Abs. 2 CoronaVO), ist mit Wirkung ab dem 11. Februar, 5 Uhr außer Vollzug gesetzt worden. Sie findet also in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag letztmalig Anwendung.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798288">
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus: Der Antragsgegner habe voraussichtlich den gesetzlichen
Voraussetzungen aus &#167; 28a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IfSG zuletzt nicht mehr entsprochen. Nach &#167; 28a Abs. 2 IfSG seien
Ausgangsbeschr&#228;nkungen nur m&#246;glich, &#8222;soweit auch bei Ber&#252;cksichtigung aller bisher getroffenen anderen
Schutzma&#223;nahmen eine wirksame Eind&#228;mmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gef&#228;hrdet w&#228;re&#8220;. Sie seien daher
nicht bereits dann zul&#228;ssig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebek&#228;mpfung f&#252;hre, sondern
k&#228;men nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschr&#228;nkungen auch unter Ber&#252;cksichtigung aller anderen
ergriffenen Ma&#223;nahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens f&#252;hre.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem ergebe sich aus &#167; 28a Abs. 3 IfSG, dass der Verordnungsgeber, wenn er
Ausgangsbeschr&#228;nkungen dem Grunde nach f&#252;r erforderlich halte, auch eingehend zu pr&#252;fen habe, ob diese landesweit angeordnet
werden m&#252;ssten oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht k&#228;men. Mit &#167; 28a Abs. 3 IfSG habe der
Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung der Corona-Pandemie
grunds&#228;tzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tats&#228;chlichen regionalen Infektionsgeschehen
orientieren solle. Diese Anforderungen best&#252;nden auch im Anwendungsbereich des Satzes 10 des &#167; 28a Abs. 3 IfSG. Der bestimme,
dass bei &#8222;einer landesweiten &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb
von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende
Schutzma&#223;nahmen anzustreben&#8220; seien. Die Vorschrift lasse landesweit einheitliche Vorschriften - also Vorschriften in einer
Verordnung, die f&#252;r alle Stadt- und Landkreise in gleicher Weise g&#228;lten - zu. Er setze solche landesweit einheitlichen
Ma&#223;nahmen aber nicht f&#252;r jeden Fall einer landesweiten &#220;berschreitung der genannten Inzidenzgrenze von 50 zwingend
voraus.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner sei f&#252;r die Voraussetzungen des &#167; 28 Abs. 2, 3 IfSG begr&#252;ndungspflichtig.
Den gesetzlichen Anforderungen f&#252;r die n&#228;chtlichen Ausgangsbeschr&#228;nkungen habe der Antragsgegner zuletzt - anders als Ende
Dezember und Mitte Januar, als Eilantr&#228;ge gegen die n&#228;chtlichen Ausgangbeschr&#228;nkungen erfolglos blieben - nicht mehr
entsprochen. Der Anwendungsbereich des &#167; 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG sei derzeit er&#246;ffnet. Denn die landesweite 7-Tages-Inzidenz
belaufe sich nach dem Stand vom 4. Februar, 16 Uhr in Baden-W&#252;rttemberg auf 63,5. Der Antragsgegner habe deshalb derzeit nach wie vor
&#8222;landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen
anzustreben&#8220;, dabei aber darzulegen, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschr&#228;nkungen auch bei Ber&#252;cksichtigung der
&#252;brigen Ma&#223;nahmen schwerwiegende Folgen f&#252;r die wirksame Eind&#228;mmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge h&#228;tte
und dass gerade der Erlass von landesweit einheitlichen Regelungen erforderlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Daran fehle es angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens:</p>
<p style="text-align: justify;">Mitte Dezember 2020 sei in Baden-W&#252;rttemberg auf damals bereits hohem Niveau wieder ein Anstieg der
&#252;bermittelten Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz habe am 18. Dezember bei 199,1 und der R-Wert bei 1,04 gelegen.
Es habe keine Land- und Stadtkreise mit Inzidenzwerten unter 100 gegeben, diese h&#228;tten vielmehr durchweg in den Bereichen zwischen 101
und 200 (25 Kreise) oder &#252;ber 200 (19 Kreise) gelegen. Ab Weihnachten sei bis zum 20. Januar ein Abfall der Fallzahlen zu beobachten
gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz sei bis dahin auf 98,9 gesunken und der R-Wert habe bei 0,84 gelegen. Stadt- und Landkreise mit
Inzidenzwerten &#252;ber 200 habe es nicht mehr gegeben. Die diesbez&#252;glichen Werte h&#228;tten aber gleichwohl noch auf einem
landesweit &#228;hnlichen und hohen Niveau gelegen, die sich entweder im Bereich von 51 bis 100 (25 Kreise) oder 101 bis 200 (18 Kreise)
bewegt h&#228;tten. Lediglich ein Landkreis (T&#252;bingen) habe - allerdings auch nur minimal (49,4) - unter dem Wert von 50 gelegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Pandemiegeschehen im Land habe sich seither in beachtlichem Umfang ver&#228;ndert. Die 7-Tages-Inzidenz
sei weiter gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Derzeit (Stand 4. Februar, 16 Uhr) wiesen nur noch 5 Kreise
7-Tages-Inzidenzen von mehr als 100 auf und auch diese bewegten sich eher am unteren Ende der Skala zwischen 101 und 150. 26 Kreise
l&#228;gen im Bereich der Inzidenzen von 51 bis 100, 9 Kreise im Bereich von 36 bis 50 und 4 Kreise unter 35. Das Pandemiegeschehen stelle
sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember und auch im Vergleich zu dem Stand vor zwei Wochen im Januar bei insgesamt fallenden Zahlen als
regional erheblich differenzierter dar. Die vom Landesgesundheitsamt dazu erstellte &#220;bersichtskarte zeige dabei auch, dass die Kreise
mit vergleichsweise niedrigen Werten inzwischen nicht etwa blo&#223;e &#8222;Inseln&#8220;, sondern teils zusammenh&#228;ngende Regionen
innerhalb des Landes bildeten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner habe im Wesentlichen vorgetragen, eine &#8222;verfr&#252;hte&#8220; Aufhebung der
Ausgangsbeschr&#228;nkungen berge die Gefahr eines erneuten exponentiellen Wachstums. Dieses Vorbringen falle gemessen an den Anforderungen
des &#167; 28a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG zu pauschal und undifferenziert aus. Insbesondere setze sich der Antragsgegner nicht damit
auseinander, dass B&#252;rger, die in Kreisen mit besonders hohen Inzidenzzahlen wohnten, in denen dann beispielsweise n&#228;chtliche
Ausgangsbeschr&#228;nkungen nochmals gezielt durch kommunale (Allgemein-)Verf&#252;gungen angeordnet werden k&#246;nnten, diese Kreise
aufgrund der dann regionalen Regelung nicht verlassen d&#252;rften. Schon deshalb w&#228;re bei etwaigen kommunalen
Ausgangsbeschr&#228;nkungen nicht mit massenhaften Ausweichtendenzen zu rechnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 5. Februar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 321/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt; Urteil mit Gründen den Beteiligten zugestellt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798292</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die vorzeitige Beendigung des Amts der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Klägerin) war rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 03.03.2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil entschieden und damit der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen Hochschule gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben (zum Ausgang des Verfahrens siehe bereits Pressemitteilung vom 1. Oktober 2020). </justify>  <p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798299" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798300">
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 9. Senat des VGH aus, die Voraussetzungen f&#252;r die vorzeitige
Beendigung des Amts der Kl&#228;gerin als Rektorin seien erf&#252;llt. Das hierf&#252;r nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 1 LHG erforderliche
wechselseitige Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium sei wirksam erzielt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Abberufungsvorschlag des Hochschulrats sowie die Zustimmungsentscheidungen des Senats der Hochschule
sowie des Ministeriums f&#252;r Wissenschaft, Forschung und Kunst seien zun&#228;chst in formeller Hinsicht wirksam. Insbesondere
h&#228;tten der Hochschulrat sowie der Senat der Hochschule bei ihren Sitzungen den Grundsatz der &#214;ffentlichkeit nicht verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die vorzeitige Beendigung des Amts der Kl&#228;gerin nicht zu
beanstanden. Die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Beschl&#252;sse des Hochschulrats und des Senats sowie der Zustimmung des
Wissenschaftsministeriums erstrecke sich nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliege und ob
mit der Abberufung keine missbr&#228;uchlichen Zwecke verfolgt w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat der Hochschule und Ministerium bewogen habe, das Einvernehmen
&#252;ber die vorzeitige Beendigung des Amtes herbeizuf&#252;hren, sei nicht zweifelhaft. Angesichts des nachhaltigen Verlusts des
Vertrauens in die Amtsf&#252;hrung der Kl&#228;gerin und mit Blick auf die Zerr&#252;ttung des Verh&#228;ltnisses zur Kanzlerin, zu den
Fakult&#228;tsleitungen sowie zu Hochschulrat und Senat sei aus nachvollziehbaren Gr&#252;nden keine M&#246;glichkeit mehr gesehen worden,
den andauernden und immer weiter eskalierenden Konflikt zu beenden. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht entscheidend an. Auch bei
Zugrundelegung der erheblich breiteren Entscheidungsgrundlage des Hauptsacheverfahrens habe der Konflikt im &#220;brigen keineswegs allein
oder ganz &#252;berwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten F&#252;rsorgepflichtverletzungen des
Ministeriums beruht, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem F&#252;hrungsstil und dem pers&#246;nlichen Verhalten der
Kl&#228;gerin.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Abberufung der Kl&#228;gerin sei keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs
ausgesetzt. Die vom Ministerium eingesetzte externe Kommission habe den Auftrag gehabt, die Funktions- und Gestaltungsf&#228;higkeit der
Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur &#220;berwindung der Vertrauens- und F&#252;hrungskrise zu geben. Der Senat habe keine
durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kommissionsmitglieder in ihrem Vorgehen, in ihrer Analyse und Wertung der Situation an der
H&#246;VF und bei ihren Empfehlungen unabh&#228;ngig gewesen seien und insbesondere keinen Weisungen des Wissenschaftsministeriums
unterlegen h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar werfe die Einsetzung der Kommission angesichts der ihr verliehenen Rechte die Frage auf, ob sie von
einer ausreichenden Rechtsgrundlage getragen werde. Daraus k&#246;nne allerdings nicht der Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit
beziehungsweise Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit der Abberufung der Kl&#228;gerin als Rektorin gezogen werden. Es bestehe kein Grund, die in
dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Dass dieser von Seiten des Beklagten in rechtlich
bedenklicher Weise unsachlich oder rechtsmissbr&#228;uchlich beeinflusst worden sein k&#246;nnte oder dass es gar zu Manipulationen am
Inhalt des Kommissionsberichts gekommen w&#228;re, sei nicht ersichtlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Im &#220;brigen setze die Annahme der Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit der Beschl&#252;sse in Hochschulrat und
Senat wie auch der damit verkn&#252;pften Zustimmung des Ministeriums voraus, dass der Vertrauensverlust &#8222;vorgeschoben&#8220; sei
bzw. dass mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt w&#252;rden. Dies k&#246;nne zun&#228;chst im Hinblick auf das dem
Ministerium zuzurechnende Verhalten im Zusammenhang mit der Einsetzung und der Arbeit der Kommission nicht festgestellt werden. Nicht zum
Erfolg f&#252;hre aber auch der Vortrag der Kl&#228;gerin, einzelne Mitglieder des Hochschulrats und des Senats h&#228;tten den Vorschlag
des Hochschulrats und die Erkl&#228;rung des Einvernehmens durch den Senat missbraucht, um ihre Dienstvergehen und Straftaten zu
vertuschen, und der Vertrauensverlust beruhe auf einer Intrige und sei konstruiert. Insoweit sei entscheidend, dass der Hochschulrat seinen
Vorschlag am 15. Januar 2015 und der Senat seine Zustimmung zu dem Vorschlag am 28. Januar 2015 mit dem gesetzlich vorgesehenen Quorum von
zwei Dritteln der Mitglieder des Gremiums formell ordnungsgem&#228;&#223; gefasst habe. Auf die - im Einzelfall ggf. unsachlichen - Motive
der Hochschulrats- und Senatsmitglieder, die diese zur Beschlussfassung veranlasst h&#228;tten, komme es grunds&#228;tzlich nicht an.
F&#252;r die Annahme, dass der nachhaltige Vertrauensverlust nur vorgeschoben gewesen sei bzw. dass mit den Abstimmungen in Hochschulrat
und Senat allein oder auch nur ma&#223;geblich unsachliche Ziele verfolgt worden seien, fehlten jedwede Anhaltspunkte. Dies gelte nicht
zuletzt auch mit Blick auf die eindeutigen Mehrheitsverh&#228;ltnisse in Hochschulrat und Senat, die auch belegten, dass der
Vertrauensverlust der Kl&#228;gerin &#252;ber den Kreis der von ihr als Gegenspieler/innen Benannten hinausgegangen sei und dass diese im
&#220;brigen auch keine durch eine &#252;bereinstimmende oder gleichgerichtete Interessenlage verbundene homogene Gruppe darstellten.
Schlie&#223;lich sei auf Seiten des Beklagten auch keine F&#252;rsorgepflichtverletzung gegeben, die - allein oder in der Gesamtschau mit
anderen - die Rechtswidrigkeit der Abberufungsentscheidung begr&#252;nden k&#246;nnte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 2092/18).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag eines Friseursalons gegen Betriebsschließung abgelehnt; Landesweites Vorgehen der Landesregierung nicht zu beanstanden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798304</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von gestern dem Eilantrag der Inhaberin eines Friseursalons (Antragstellerin) gegen die Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798311" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798312">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Friseursalons mit
mehreren Angestellten im Landkreis Heilbronn. Sie hat mit ihrem am 2. Februar gestellten Eilantrag vorgetragen, bislang durchschnittlich
einen j&#228;hrlichen Umsatz von deutlich &#252;ber 200.000&#160;&#8364; erwirtschaftet zu haben. Seit der Schlie&#223;ung ab dem 11.
Dezember habe sie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bis zum 29. Januar einen Umsatzverlust von mehr als 30.000 &#8364; erlitten. Sie habe
bereits einen f&#252;nfstelligen Betrag aus ihrem Privatverm&#246;gen einsetzen m&#252;ssen, um laufende Kosten zu decken. Die ihr
entstehenden wirtschaftlichen Sch&#228;den w&#252;rden derzeit &#252;berhaupt nicht oder noch nicht durch staatliche Entsch&#228;digungs-
und Unterst&#252;tzungsleistungen aufgefangen. F&#252;r den Monat Dezember habe sie keinen Anspruch auf staatliche
&#220;berbr&#252;ckungshilfen, weil sie kurz vor der Schlie&#223;ung des Friseursalons im Dezember so umfangreich Friseurleistungen
erbracht habe, dass sie die erforderliche Umsatzeinbu&#223;e von 30 % nicht habe verzeichnen k&#246;nnen. Viele Hilfen k&#246;nnten auch
noch gar nicht beantragt werden und falls doch, sei dies komplex, umfangreich und zeitintensiv. Die Schlie&#223;ung greife
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in ihre Grundrechte ein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat
geltend gemacht, wegen der Unsicherheiten infolge des Auftretens hochinfekti&#246;ser Mutationen des SARS-CoV-2-Virus in
Baden-W&#252;rttemberg sowie des noch nicht deutlich verbesserten Infektionsgeschehens seien die Betriebsschlie&#223;ungen verl&#228;ngert
worden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Zur Begr&#252;ndung der Ablehnung des
Eilantrags f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus, eine Gefahrenlage, die Betriebsuntersagungen rechtfertige, liege immer noch vor. Das
pandemische Geschehen sei weiterhin angespannt, auch wenn seit Januar 2021 der &#8222;R-Wert&#8220; konstant unter 1 liege und die
Fallzahlen kontinuierlich s&#228;nken. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liege deutschlandweit bei 68 F&#228;llen pro 100.000 Einwohnern, in
Baden-W&#252;rttemberg bei 58. Durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten bestehe aufgrund deren m&#246;glicherweise h&#246;herer
Ansteckungsf&#228;higkeit ein erh&#246;htes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Auch die Voraussetzungen des &#167; 28a
Abs. 3 IfSG l&#228;gen voraussichtlich vor. Mit diesen Regelungen - ausgehend von der Grundnorm des &#167; 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG&#160;-
habe der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung der
Corona-Pandemie grunds&#228;tzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tats&#228;chlichen regionalen
Infektionsgeschehen orientieren solle. F&#252;r die aktuell vorliegende Situation einer bundes- und landesweiten &#220;berschreitung des
7-Tages-Inzidenzwerts von 50 Infektionen je 100.000 Einwohnern sei der Anwendungsbereich des &#167; 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG
er&#246;ffnet. Der Antragsgegner habe deshalb derzeit nach wie vor &#8222;landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive
Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben&#8220;.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Im Hinblick auf eine effektive
Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens sei es vor dem Hintergrund zu erwartender Kundenbewegungen sinnvoll, Betriebsschlie&#223;ungen
landeseinheitlich zu regeln. Es liege auf der Hand, dass z.B. ge&#246;ffnete Friseurbetriebe in Landkreis X auch &#252;berregional Kunden
aus anderen Regionen anziehen d&#252;rften und so gerade eine Mobilit&#228;t zwischen Gebieten mit unterschiedlich hohen Infektionszahlen
bef&#246;rdern k&#246;nnte. Einer erneuten Ausbreitung von Infektionen w&#252;rde hierdurch - anders im Falle der sog.
&#8222;n&#228;chtlichen Ausgangssperre&#8220; (s. Pressemitteilung vom 8. Februar 2021) - <span style="margin: 0px;">&#160;</span>Vorschub
geleistet.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Eingriff in das Grundrecht auf
Berufsfreiheit (Art.&#160;12 Abs.&#160;1 GG) sei verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die erheblichen Beeintr&#228;chtigungen seien den
Betreibern von Friseurbetrieben bei der gebotenen Abw&#228;gung zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt zumutbar. Ihren Belangen gegen&#252;ber
st&#252;nden die ebenfalls gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener, f&#252;r die der Staat
nach Art.&#160;2 Abs.&#160;2 GG eine Schutzpflicht habe, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des
Gesundheitssystems Deutschlands. Zum &#220;berwiegen dieser Belange trage derzeit auch bei, dass zur Abmilderung der zu erwartenden
wirtschaftlichen Einbu&#223;en weitgehende staatliche Hilfen vorgesehen seien. Der Einwand der Antragstellerin, die Beantragung der Hilfen
sei m&#252;hevoll und zeitintensiv, f&#252;hre zu keinem anderen Ergebnis, da der Antragstellerin entsprechende Anstrengungen,
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Fachleuten, zum Erhalt staatlicher Unterst&#252;tzungsleistungen zugemutet werden k&#246;nnten.<span style="margin: 0px;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Zudem unterliege die Schlie&#223;ung von
Betrieben als dauerhaft eingreifende Ma&#223;nahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden &#220;berpr&#252;fung,
insbesondere, wie wirksam die Ma&#223;nahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus seien, und wie sich die
Schlie&#223;ungen f&#252;r die betroffenen Betriebe auswirkten. Dass der Verordnungsgeber dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sei nicht
ersichtlich, er habe vielmehr am 10. Februar in Aussicht gestellt, das Betriebsverbot f&#252;r Friseure &#8222;bei entsprechender
Infektionslage&#8220; ab dem 1. M&#228;rz aufzuheben</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss vom 11. Februar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 380/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Schließung des Textileinzelhandels abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798316</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von heute dem Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens aus dem Textilbereich (Antragstellerin) gegen die Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798323" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798324">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vorgetragen, sie besch&#228;ftige &#252;ber 5.000
Mitarbeiter und habe 2019 als gro&#223;es mittelst&#228;ndisches Familienunternehmen einen Umsatz von deutlich &#252;ber 750 Mio. EUR bei
einem positiven Jahresergebnis im zweistelligen Millionenbereich erzielt. Sie m&#252;sse ihre Warenh&#228;user seit dem 16. Dezember 2020
geschlossen halten, ihre dort teilweise vorhandenen Gastronomie- und Friseurbetriebe seien bereits seit November 2020 geschlossen. Sie habe
keinen Zugang zu den F&#246;rderprogrammen des Bundes. F&#252;r die &#220;berbr&#252;ckungshilfe III seien nur Unternehmen mit einem
Jahresumsatz von maximal 750 Mio. EUR antragsberechtigt. Ihr Umsatz f&#252;r 2020 liege voraussichtlich dar&#252;ber.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Die Antragstellerin macht geltend, die Corona-Verordnung f&#252;hre zu einem rechtswidrigen
Eingriff in ihr Eigentumsrecht, der entsch&#228;digungspflichtig sei. Die Betriebsschlie&#223;ung sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.
Weniger belastende Ma&#223;nahmen wie st&#228;rkere Zugangsbeschr&#228;nkungen zu Alten- und Pflegeheimen, intensive Test- und
Quarant&#228;neanordnungen oder eine Dienstverpflichtung von medizinischem Personal stellten f&#252;r die Gesellschaft als Ganzes
offenkundig weniger belastende Ma&#223;nahmen als ein Lockdown dar. Es erschlie&#223;e sich nicht, warum von einer unzureichenden
Personalausstattung in den Krankenh&#228;usern berichtet werde, wenn zugleich eine Vielzahl von &#196;rzten T&#228;tigkeiten
ausschlie&#223;lich in Verwaltungsbereichen der Krankenh&#228;user und Krankenversicherungen oder als freigestellte Personalr&#228;te
nachgingen. Auch in der Corona-Pandemie gelte es nicht, jedes Leben um jeden Preis zu sch&#252;tzen und alles andere dahinter
zur&#252;ckstehen zu lassen. Dementsprechend komme auch niemand auf die Idee, trotz der Verkehrstoten den motorisierten Stra&#223;enverkehr
zu verbieten oder trotz des Todes von Kindern auf dem Schulweg allgemein auf ein &#8222;Homeschooling&#8220; umzustellen. Auch
versto&#223;e es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein Supermarkt seine Bekleidungsabteilung weiterhin betreiben d&#252;rfe, die
Antragstellerin ihre Verkaufsh&#228;user hingegen geschlossen halten m&#252;sse.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und tr&#228;gt vor, die Antragstellerin
stelle den Sachverhalt teils unvollst&#228;ndig und teils tendenzi&#246;s dar. Die Einrichtung von Abholstellen und Lieferdiensten sei der
Antragstellerin erlaubt. Ausweislich von Presseberichten erziele sie 30&#160;% ihres Umsatzes mit ihrem sehr gut etablierten Online-Shop.
Die M&#246;glichkeiten des Au&#223;er-Haus-Verkaufs und von Abhol- und Lieferdienste im Gastronomiebereich unterschlage sie. Der Vortrag
der Antragstellerin zur &#220;berbr&#252;ckungshilfe III sei nicht nachvollziehbar, da sich ihr Umsatz - ausgehend von ihren Angaben zum
Jahresumsatz 2019 und zum Umsatzr&#252;ckgang in 2020 - unter der ma&#223;geblichen Bezugsgr&#246;&#223;e von 750 Mio. EUR befinde.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Der Antragsgegner macht geltend, es liege kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vor. Die
Betriebsuntersagung sei zeitlich befristet und g&#228;lte &#8222;nur&#8220; f&#252;r den Publikumsverkehr. Eine Ausgleichpflicht f&#252;r
Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art.&#160;14 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 GG k&#246;nne nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stets nur f&#252;r Einzelf&#228;lle bestehen, nicht aber f&#252;r Betriebsbeschr&#228;nkungen, die s&#228;mtliche
Betreiber der von den pandemiebedingten Ma&#223;nahmen betroffenen Einrichtungen in gleicher Weise tr&#228;fen. Die angegriffenen
Regelungen seien weiterhin verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin f&#252;hrt der 1. Senat
des VGH aus, die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes f&#252;r Betriebsschlie&#223;ungen seien gegenw&#228;rtig voraussichtlich
erf&#252;llt. Die <strong>7-Tages-Inzidenz</strong> liege <strong>bundesweit &#252;ber 50</strong> Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In
einer solchen Konstellation seien &#8222;<strong>bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des
Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben</strong>&#8220; (&#167;&#160;28a Abs. 3 Satz&#160;9 IfSG). Die
Entscheidung des Antragsgegners in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgesch&#228;ften grunds&#228;tzlich zu untersagen,
sei auch Teil einer solchen &#8222;bundesweiten Abstimmung&#8220;. Denn der Antragsgegner setze damit einen am 10. Februar 2021 in einer
Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der L&#228;nder gefassten, von ihm dort mitgetragenen Beschluss
um.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in
Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdr&#252;cklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des &#167; 28a IfSG im
November 2020 ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, dass &#8222;m&#246;gliche infektiologische Wechselwirkungen und Verst&#228;rkungen zwischen
einzelnen Regionen&#8220; m&#246;glichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenw&#228;rtig kein Anlass, bei der Schlie&#223;ung
von Einzelhandelsgesch&#228;ften regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn <strong>eine punktuelle &#214;ffnung des
Einzelhandels in einigen Kreisen f&#252;hre zu umfangreichen Kundenstr&#246;men</strong> zwischen einzelnen Kreisen und aus anderen
Bundesl&#228;ndern und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten
Durchschnitt inzwischen unterschritten werde, folge nichts anderes. Dieser Umstand zwinge den Antragsgegner insbesondere nicht dazu, sich
einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebek&#228;mpfung zu verweigern. Denn die Unterschreitung des auf den
Landesdurchschnitt bezogenen Inzidenzschwellenwerts &#228;ndere nichts daran, dass der Anwendungsbereich von Satz&#160;9 des
&#167;&#160;28a Abs.&#160;3 IfSG weiterhin er&#246;ffnet sei. Hinzu komme, dass der <strong>Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen
und bislang auch nur geringf&#252;gig unterschritten</strong> werde.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Einschr&#228;nkungen seien weiterhin verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.
Die <strong>Gef&#228;hrdung</strong> f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung in Deutschland sei insgesamt noch als <strong>sehr
hoch</strong> einzusch&#228;tzen. Dies rechtfertige es gegenw&#228;rtig, weiterhin Betriebsuntersagungen aufrechtzuerhalten. Die dem
entgegenstehenden - grundrechtlich gesch&#252;tzten - Belange der Antragstellerin h&#228;tten ein sehr beachtliches Gewicht, m&#252;ssten
jedoch hinter den Belangen des Gesundheitsschutzes zur&#252;cktreten. Zum &#220;berwiegen dieser Belange trage derzeit in vielen
F&#228;llen auch bei, dass zur Abmilderung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbu&#223;en weitgehende staatliche
Kompensationsma&#223;nahmen vorgesehen seien. Dass die Antragstellerin hiervon in keiner Weise profitiere, sei angesichts der
undifferenzierten Angaben der Antragstellerin zur Konzernstruktur und zum Umsatz im vorliegenden Eilverfahren nicht plausibel. Gegen einen
g&#228;nzlichen Ausschluss der Antragstellerin spreche zudem die sinngem&#228;&#223;e Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministers vom 16.
Februar 2021, die Begrenzung der &#220;berbr&#252;ckungshilfe III auf Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 750 Mio. EUR wegfallen zu lassen
und einen &#8222;H&#228;rtefall-Fonds&#8220; einrichten zu wollen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zudem sei der Antragstellerin der <strong>Betrieb ihrer
Einzelhandelsgesch&#228;fte keineswegs vollst&#228;ndig untersagt.</strong> Sie k&#246;nne ihre Waren vielmehr &#252;ber Abholangebote und
Lieferdienste einschlie&#223;lich solcher des -&#160;auch von ihr in erheblichem Umfang betriebenen - Online-Handels anbieten. Dass sie die
M&#246;glichkeiten nicht nutzen wolle, weil sie sie etwa aufgrund der r&#228;umlichen Gestaltung ihrer Ladengesch&#228;fte f&#252;r nicht
hinreichend praktikabel oder ausk&#246;mmlich halte, &#228;ndere nichts daran, dass die Ausnameregelungen zur
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der &#8222;nur&#8220; auf den Pr&#228;senzbetrieb der Gesch&#228;fte gerichteten
Schlie&#223;ungsanordnung beitr&#252;gen. Die Einschr&#228;nkungen seien zudem zeitlich befristet. Auch die bundesweit abgestimmte
Pandemiebek&#228;mpfungsstrategie sehe konkrete Ma&#223;gaben f&#252;r eine zeitnahe Wieder&#246;ffnung auch des Einzelhandels vor.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Daher seien die <strong>Einschr&#228;nkungen</strong> f&#252;r die
Antragstellerin voraussichtlich <strong>selbst dann zumutbar und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn sie keine staatlichen
Kompensationsleistungen erhalten sollte</strong>. Daher w&#252;rden sich die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob die angefochtene
Verordnungsbestimmung eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle und ob der
Bundesgesetzgeber verpflichtet gewesen w&#228;re, im Infektionsschutzgesetz eine dahingehende Regelung zu schaffen, im Hauptsacheverfahren
nach derzeitigen Erkenntnisstand voraussichtlich nicht stellen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">An einem <strong>Versto&#223; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fehle
es</strong>. Die Grundentscheidung des Antragsgegners, den Einzelhandel f&#252;r Lebensmittel und Getr&#228;nke von der
grunds&#228;tzlichen Schlie&#223;ungsanordnung auszunehmen, sei nicht zu beanstanden. Denn dieser diene der Grundversorgung der
Bev&#246;lkerung. Dem Lebensmitteleinzelhandel auch den Weitervertrieb von Sortimentsteilen jenseits von Lebensmitteln und Getr&#228;nken
einschlie&#223;lich von Textilien in untergeordnetem Umfang zu gestatten, sei durch sachliche Gr&#252;nde gerechtfertigt. Diese
Unterscheidung beruhe auf Gr&#252;nden des Infektionsschutzes. Der Antragsgegner habe davon ausgehen d&#252;rfen, dass der Verkauf solcher
Produkte durch den Lebensmitteleinzelhandel zu keinem zus&#228;tzlichen Anstieg der durch die &#214;ffnung des Einzelhandels ohnehin
geschaffenen Infektionsquellen f&#252;hren, eine &#214;ffnung des Textileinzelhandels hingegen <strong>zus&#228;tzliche
Infektionsquellen</strong> schaffen w&#252;rde.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">Der Beschluss vom 18. Februar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 398/21).</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Fitness- und Tattoostudios bleiben geschlossen; Eilanträge gegen Schließung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798328</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom Freitag die Eilanträge eines Fitnessstudiobetreibers und des Inhabers eines Tattoostudios gegen die Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798336">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Ablehnung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH jeweils aus, die
Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes f&#252;r Betriebsschlie&#223;ungen seien gegenw&#228;rtig voraussichtlich erf&#252;llt. Die
<strong>7-Tages-Inzidenz</strong> liege <strong>bundesweit &#252;ber 50</strong> Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen
Konstellation seien &#8222;<strong>bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens
abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben</strong>&#8220; (&#167;&#160;28a Abs. 3 Satz&#160;9 IfSG). Die Entscheidung der Landesregierung
in der Corona-Verordnung, den Betrieb solcher Einrichtungen grunds&#228;tzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen
&#8222;bundesweiten Abstimmung&#8220;. Denn die Landeregierung setze damit einen am 28. Oktober 2020 in einer Konferenz der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und -chefs der L&#228;nder gefassten, von ihr dort mitgetragenen Beschluss um.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in
Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdr&#252;cklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des &#167; 28a IfSG im
November 2020 ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, dass &#8222;m&#246;gliche infektiologische Wechselwirkungen und Verst&#228;rkungen zwischen
einzelnen Regionen&#8220; m&#246;glichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenw&#228;rtig kein Anlass, bei der Schlie&#223;ung
solcher Studios regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn <strong>eine punktuelle &#214;ffnung in einzelnen Kreisen f&#252;hre
zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren</strong> &#252;ber die Kreisgrenzen hinaus.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten
Durchschnitt inzwischen unterschritten werde, folge nichts anderes. Dieser Umstand zwinge den Antragsgegner insbesondere nicht dazu, sich
einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebek&#228;mpfung zu verweigern. Denn die Unterschreitung des auf den
Landesdurchschnitt bezogenen Inzidenzschwellenwerts &#228;ndere nichts daran, dass der Anwendungsbereich von Satz&#160;9 des
&#167;&#160;28a Abs.&#160;3 IfSG weiterhin er&#246;ffnet sei. Hinzu komme, dass der <strong>Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen
und bislang auch nur geringf&#252;gig unterschritten</strong> werde.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">Die Beschl&#252;sse vom 19. Februar 2021
sind unanfechtbar (Az. 1 S 460/21 - Tattoostudio - und 1 S 502/21 - Fitnessstudio).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Betriebsuntersagung für Fahrschulen ab 1. März außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798340</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern dem Eilantrag einer Fahrschule aus dem Bodenseekreis gegen die teilweise Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798347" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798348">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Vorschrift des &#167; 1d Abs. 8 der Corona-Verordnung untersagt seit
dem 10. Januar 2021 teilweise den Betrieb von Fahrschulen. Erlaubt sind weiterhin Onlineunterricht, die Fahrausbildung zu beruflichen
Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen, die Fahrausbildung f&#252;r Angeh&#246;rige der Freiwilligen Feuerwehr, des
Rettungsdienstes, des Kataststrophenschutzes und des Technischen Hilfswerkes und die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor
Abschluss durch die fahrpraktische Fahrerlaubnispr&#252;fung steht.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Fahrschule wandte sich erfolgreich gegen die teilweise
Betriebsuntersagung. Der VGH setzte mit Wirkung vom 1. M&#228;rz 2021 die Vorschrift des &#167; 1d Abs.&#160;8 der Corona-Verordnung
au&#223;er Vollzug.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus, die
Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes f&#252;r die teilweise Betriebsuntersagung seien gegenw&#228;rtig voraussichtlich nicht
erf&#252;llt. Es handele sich bei dieser Betriebsuntersagung - anders als z.B. bei Fitnessstudios und Tattoostudios - nicht um eine
bundesweit zwischen den L&#228;ndern abgestimmte Ma&#223;nahme, f&#252;r die bei einer bundesweiten 7-Tages-Inzidenz von &#252;ber 50
besondere Regeln g&#228;lten (s. Pressemitteilung vom 22.01.2021 zu Fitnessstudios und Tattoostudios). Daher habe die Landesregierung zu
pr&#252;fen und zu begr&#252;nden, warum es insoweit eines landesweit einheitlichen Vorgehens bed&#252;rfe. Die <strong>Voraussetzungen
f&#252;r Schutzma&#223;nahmen</strong> zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 seien zwar <strong>dem Grunde nach
voraussichtlich weiterhin gegeben</strong>. Der Senat teile die Einsch&#228;tzung des Antragsgegners, dass die Gef&#228;hrdung f&#252;r die
Gesundheit der Bev&#246;lkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch einzusch&#228;tzen sei, insbesondere da sich aktuell der
R&#252;ckgang der t&#228;glichen Fallzahlen nicht fortsetze. Auch in Baden-W&#252;rttemberg entwickele sich die 7-Tages-Inzidenz derzeit
seitw&#228;rts bzw. leicht steigend. Auch sei nicht zu verkennen, dass der Betreib von Fahrschulen nicht unerhebliche Infektionsgefahren
aufweise. Bei der praktischen Ausbildung k&#246;nne der Mindestabstand von 1,5 m regelm&#228;&#223;ig nicht gew&#228;hrleistet werden.
&#220;ber einen Zeitraum von jedenfalls 45 Minuten - oder bei einer Doppelstunde von 90 Minuten&#160;- s&#228;&#223;en mindestens zwei
Personen in einem kleinen geschlossenen Raum zusammen. Die Ausbildungssituation erfordere w&#228;hrend des gesamten Zeitraums Kommunikation
zwischen diesen Personen.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Die Notwendigkeit eines landesweit einheitlichen Vorgehens sei
jedoch weder von der Landesregierung ausreichend dargelegt noch f&#252;r den Senat offensichtlich</strong>. Das Infektionsgeschehen im Land
weise nicht unerhebliche Unterschiede auf. Von den 44 Land- und Stadtkreisen habe einer eine 7-Tages-Inzidenz von &#252;ber 100, zw&#246;lf
eine zwischen 50 und 100, einundzwanzig eine zwischen 35 und 50 sowie zehn eine unter 35; in sechs dieser zehn Land- und Stadtkreise liege
die 7-Tages-Inzidenz sogar unter 30. Bei einer nicht f&#252;r alle Land- und Stadtkreise geltenden Untersagung des Betriebs von Fahrschulen
seien infektionsschutzrechtlich bedenkliche <strong>Bewegungen von Fahrsch&#252;lern und Fahrlehrern &#252;ber Kreis- oder gar
Landesgrenzen hinaus nicht zu erwarten</strong>. Die Gruppe der Fahrsch&#252;ler und derjenigen, die sich derzeit entschlie&#223;en
k&#246;nnten, sich bei einer Fahrschule anzumelden, mache von vornherein nur einen kleinen Teil der Bev&#246;lkerung aus. Diejenigen, die
sich bereits in der Fahrschulausbildung bef&#228;nden, d&#252;rften sich typischerweise daf&#252;r entscheiden, bei dieser Fahrschule zu
bleiben, mit der sie bereits einen Vertrag geschlossen und dabei den &#252;blichen, finanziell erheblichen Grundbetrag bereits bezahlt
h&#228;tten. Wer derzeit &#252;berlege, die Fahrschulausbildung erst zu beginnen, werde zudem - zumal vor einer Entscheidung f&#252;r eine
Fahrschule in einem anderen Stadt- oder Landkreis - &#252;berlegen, dieses Vorhaben angesichts einer nicht auszuschlie&#223;enden
deutlichen Verschlechterung der Infektionslage und einer dann ggfs. drohenden erneuten landesweiten Untersagung des Fahrschulbetriebs
aufzuschieben und zun&#228;chst abzuwarten. Auch d&#252;rfte es allenfalls f&#252;r wenige Fahrsch&#252;ler und Fahrlehrer praktikabel
sein, &#252;ber Kreisgrenzen hinweg weite Wege zur&#252;ckzulegen, um Fahrschulleistungen anzubieten oder anzunehmen. Schlie&#223;lich
k&#246;nne es sich als f&#252;r solche Wanderungsbewegungen begrenzender Faktor erweisen, dass es bereits aus zeitlichen Gr&#252;nden
f&#252;r viele Fahrschulen kaum m&#246;glich sein d&#252;rfte, in gr&#246;&#223;erem Umfang f&#252;r zus&#228;tzliche Fahrsch&#252;ler
Fahrstunden anzubieten.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">Der Beschluss vom 23. Februar 2021 ist
unanfechtbar (Az. 1 S 467/21).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><em><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">Hinweis:</span></em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><em><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">Die Au&#223;ervollzugsetzung von &#167;
1d Abs. 8 Corona-Verordnung ab dem 1. M&#228;rz 2021 gilt nicht nur f&#252;r die klagende Fahrschule, sondern allgemein. In dem sp&#228;ter
beim VGH eingegangenen Eilantrag einer Fahrschule aus Freiburg ist noch keine Entscheidung ergangen. F&#252;hrt ein Eilantrag nach &#167;
47 Abs. 6 VwGO - wie hier - zu einer Au&#223;ervollzugsetzung einer Vorschrift, kommt es in noch anh&#228;ngigen Parallelverfahren in der
Regel nicht mehr zu einer Entscheidung in der Sache, da die angegriffene Vorschrift bereits au&#223;er Vollzug gesetzt ist.</span></em></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; letter-spacing: 0.2pt;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Weiterer Eilantrag gegen Schließung des Textileinzelhandels abgelehnt; Landesregierung nicht verpflichtet, &quot;Click&amp;Meet&quot; zu ermöglichen; Kein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu Friseuren und Gärtnereien]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798352</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von gestern einen weiteren Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens aus dem Textilbereich gegen die Untersagung seines Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt (s. bereits Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Antrag eines anderen Unternehmens).<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798359" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798360">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;">Das klagende Unternehmen R. (Antragstellerin) hat mit dem Eilantrag vorgetragen, Damenmode im
Premiumsegment herzustellen, diese in zahlreichen L&#228;ndern zu verkaufen und eigene Einzelhandelsgesch&#228;fte zu betreiben. Durch den
ersten und den zweiten Lockdown sei ihr jeweils ein Schaden im Millionenbereich entstanden. &#220;berbr&#252;ckungshilfe III w&#252;rde sie
nach den Angaben ihres Steuerberaters voraussichtlich erhalten, es verbleibe aber ein Schaden im Millionenbereich. Die Betriebsuntersagung
sei rechtswidrig. Insbesondere seien landesweite Betriebsverbote f&#252;r den Einzelhandel nicht mehr zul&#228;ssig.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin f&#252;hrt der 1. Senat
des VGH aus, die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes f&#252;r Betriebsschlie&#223;ungen seien gegenw&#228;rtig voraussichtlich
erf&#252;llt. Die <strong>7-Tages-Inzidenz</strong> liege <strong>bundesweit &#252;ber 50</strong> Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In
einer solchen Konstellation seien &#8222;<strong>bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des
Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben</strong>&#8220; (&#167;&#160;28a Abs. 3 Satz&#160;9 IfSG). Die
Entscheidung des Antragsgegners in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgesch&#228;ften grunds&#228;tzlich zu untersagen,
sei auch Teil einer solchen &#8222;bundesweiten Abstimmung&#8220;.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in
Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdr&#252;cklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des &#167; 28a IfSG im
November 2020 ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, dass &#8222;m&#246;gliche infektiologische Wechselwirkungen und Verst&#228;rkungen zwischen
einzelnen Regionen&#8220; m&#246;glichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenw&#228;rtig kein Anlass, bei der Schlie&#223;ung
von Einzelhandelsgesch&#228;ften regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn <strong>eine punktuelle &#214;ffnung des
Einzelhandels in einigen Kreisen f&#252;hre zu umfangreichen Kundenstr&#246;men</strong> zwischen einzelnen Kreisen und aus anderen
Bundesl&#228;ndern und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren. Auch im Land liege
die 7-Tages-Inzidenz wieder &#252;ber 50; diese sei zuvor nur wenige Tage und nur geringf&#252;gig unterschritten worden.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Betriebsuntersagung sei auch insoweit rechtm&#228;&#223;ig, als der
Antragstellerin eine teilweise &#214;ffnung im Wege des <strong>&#8222;Click&amp;Meet&#8220;</strong> nicht m&#246;glich sei. In der
gegenw&#228;rtigen Situation mit nach wie vor diffusem Infektionsgeschehen und einem leichten Anstieg der Neuinfektionszahlen k&#246;nne
sich der Antragsgegner grunds&#228;tzlich f&#252;r ein stufenweises Vorgehen entscheiden, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu
beobachten, wie sich einzelne &#214;ffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirkten. Da er mit Wirkung vom 22. Februar 2021 den
Pr&#228;senzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zugelassen und
damit - aus f&#252;r die Allgemeinheit besonders bedeutsamen sozialen und gesellschaftlichen Gr&#252;nden - eine Vielzahl von
Sozialkontakten und Infektionsgefahren in Kauf genommen habe, sei es auch im Lichte des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots nicht zu
beanstanden, dass er f&#252;r einen Beobachtungszeitraum noch davon abgesehen habe, zeitgleich in einem weiteren Bereich
&#214;ffnungsschritte zu unternehmen, die ebenfalls zu einem gro&#223;en Anstieg von Sozialkontakten und Infektionsgefahren f&#252;hren
w&#252;rden.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">An einem <strong>Versto&#223; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fehle
es.</strong> Die Entscheidung des Antragsgegners, Friseurbetriebe wieder zuzulassen, sei willk&#252;rfrei. Es sei bereits zweifelhaft, ob
der Dienstleistungsbetrieb eines Friseurs mit einem Einzelhandelsbetrieb vergleichbar sei. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund f&#252;r
die Ungleichbehandlung aller Voraussicht nach darin, dass Friseurdienstleistungen nach typisierender Betrachtungsweise noch der
Grundversorgung der Bev&#246;lkerung dienten. Auch im Verh&#228;ltnis zu G&#228;rtnereien, Blumenl&#228;den und &#228;hnlichen Betrieben
fehle es an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner habe sich ohne Versto&#223; gegen das Gleichheitsgebot dazu
entscheiden d&#252;rfen, die ersten Schritte zur Lockerung im Bereich des Einzelhandels in der Gartenbaubranche zu unternehmen, die im
Vergleich zu dem &#252;brigen Einzelhandel zun&#228;chst geringere Kundenstr&#246;me und zumindest zu einem beachtlichen Teil
Kundenkontakte im Freien betreffe.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">Der Beschluss vom 1. M&#228;rz 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 555/21).</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ostrach: Milchviehlaufstall für 1.000 Kühe darf vorerst nicht gebaut werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798364</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem Beschluss vom 23. Februar 2021 dem Eilantrag eines Umweltverbandes stattgegeben, der gegen die im-missionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Milchviehlaufstalls mit Platz für 1.000 Kühe in Ostrach (Landkreis Sigmaringen) gerichtet war. Damit hat er die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgeändert.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 10. Senat des VGH unter anderem aus, die durchgef&#252;hrte allgemeine
Vorpr&#252;fung zur Feststellung der Umweltvertr&#228;glichkeitspflichtigkeit sei voraussichtlich rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei diese Vorpr&#252;fung im gerichtlichen Verfahren zu &#252;berpr&#252;fen. Die Vorpr&#252;fung werde zwar
grunds&#228;tzlich dadurch entlastet, dass im vorangegangenen planungsrechtlichen Verfahren bereits eine Umweltpr&#252;fung
durchgef&#252;hrt worden sei. &#220;ber Defizite einer solchen Umweltpr&#252;fung k&#246;nne in der Vorhabenzulassung aber nicht
hinweggegangen werden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Vorpr&#252;fung d&#252;rfte zu beanstanden sein, weil erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens
durch prognostizierte Stickstoffeintr&#228;ge in ein nahegelegenes FFH-Schutzgebiet nicht nachvollziehbar ausgeschlossen worden und
insbesondere auch die Emissionen einer an den Laufstall angegliederten Biogasanlage nicht in den Blick genommen worden seien. Auch seien
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das schon grenzwertig mit Nitrat belastete Grundwasser nicht nachvollziehbar ausgeschlossen
worden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Im &#220;brigen sei dem Eilantrag des Umweltverbands auch unabh&#228;ngig von den Erfolgsaussichten in einem
Hauptsacheverfahren stattzugeben. Es drohten irreversible Zust&#228;nde geschaffen zu werden. Die seitens des Landratsamts Sigmaringen
geltend gemachte Dringlichkeit sei dem Senat nicht einsichtig. Denn der Betrieb des Milchviehlaufstalles h&#228;nge von einer
immissionsschutzrechtlichen &#196;nderungsgenehmigung betreffend f&#252;r die Biogasanlage ab, die bisher - soweit f&#252;r den Senat
ersichtlich - nicht erteilt sei.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 1327/20).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Quarantänepflicht für die &quot;Kontaktperson der Kontaktperson&quot; eines mit einer Virusvariante Infizierten außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798376</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von gestern einem Eilantrag gegen die Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson&quot; eines mit einer Virusvariante Infizierten stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798384">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><u><span style="font-family: Arial;">Hintergrund:</span></u></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die von der Landesregierung erlassene CoronaVO Absonderung
regelt die Quarant&#228;nepflicht von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverd&#228;chtigen Personen und deren
haushaltsangeh&#246;rigen Personen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Der Verordnung liegen gem&#228;&#223; ihrem &#167; 1
folgende Begriffsbestimmungen zugrunde:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">&#8222;3.
&#8218;Positiv getestete Person&#8216; ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden
Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest f&#252;r den direkten
Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">4.
&#8218;Haushaltsangeh&#246;rige Person&#8216; ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft
zusammenlebt;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">5. &#8218;Kontaktperson
der Kategorie I&#8216; ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zust&#228;ndigen
Beh&#246;rde als solche eingestuft wurde;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">6.
&#8218;Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Sch&#252;ler&#8216; sind Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, die von der zust&#228;ndigen
Beh&#246;rde als solche eingestuft wurden, da sie ausschlie&#223;lich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Sch&#252;lerin oder
einem positiv getesteten Sch&#252;ler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">7.
&#8218;Besorgniserregende Virusvarianten&#8216; sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs
oder einer h&#246;heren &#220;bertragbarkeit einhergehen, insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">8.
&#8218;Kontaktpersonen der Kontaktperson&#8216; sind haushaltsangeh&#246;rige Personen einer in Nummer 5 und 6 genannten
Kontaktperson.&#8220;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 0px 66.2px; text-align: justify; text-indent: -21.3pt;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#167;&#160;4a S&#228;tze 1 und 2 der CoronaVO Absonderung
bestimmen: &#8222;Besteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Sch&#252;ler eine Pflicht zur
Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante identifiziert, m&#252;ssen sich die
Kontaktpersonen der Kontaktperson unverz&#252;glich nach der Mitteilung durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde in Absonderung begeben. Die
Absonderung der Kontaktpersonen der Kontaktperson endet mit dem Ende der Absonderungszeit der Kontaktperson der Kategorie I oder
Kontaktperson der Kategorie Cluster-Sch&#252;ler nach Mitteilung durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde&#8220;.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><u><span style="font-family: Arial;">Sachverhalt:</span></u></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Gegen &#167;&#160;4a S&#228;tze 1 und 2 der CoronaVO
Absonderung haben sich mit einem Eilantrag eine Staatsanw&#228;ltin und ein Rechtsanwalt gewandt. Sie sind verheiratet und Eltern dreier
schulpflichtiger Kinder. Das j&#252;ngste Kind besucht eine Grundschule, in der derzeit Pr&#228;senzunterricht im Wechselmodell
stattfindet. Die beiden anderen Kinder besuchen weiterf&#252;hrende Schulen, an denen gegenw&#228;rtig noch kein Pr&#228;senzunterricht
angeboten wird. Die angefochtenen Vorschriften seien unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Cluster von Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern
best&#252;nden zurzeit regelm&#228;&#223;ig aus mindestens zehn Personen. Bei angenommenen drei Haushaltsangeh&#246;rigen pro Kind
resultiere aus der angefochtenen Regelung eine zwingende 14t&#228;gige Quarant&#228;ne f&#252;r mindestens 40 Personen zu jedem einzelnen
Infektionsfall mit einer Virusvariante. Der Kreis der von diesem Mechanismus betroffenen Personen k&#246;nne, wie sich in der Praxis
bereits gezeigt habe, unter Umst&#228;nden auch deutlich gr&#246;&#223;er sein. Bei der in der Grundschule anstehenden R&#252;ckkehr zum
Pr&#228;senzunterricht ohne Wechselmodell werde ein Infektionsfall bei der &#252;blichen Klassengr&#246;&#223;e von ca. 25 Kindern f&#252;r
etwa 100 Personen eine Quarant&#228;ne ausl&#246;sen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;">Die Landesregierung ist dem Antrag entgegengetreten. Die in
Baden-W&#252;rttemberg fl&#228;chendeckend festgestellten Virusvarianten wiesen eine erheblich h&#246;here Infektiosit&#228;t auf, als der
sog. Wildtyp des SARS-CoV-2-Virus. Die Wahrscheinlichkeit einer &#220;bertragung von einer infizierten Person auf eine Person der Kategorie
I sei damit signifikant erh&#246;ht. Dies gelte insbesondere f&#252;r Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Sch&#252;ler in der
Grundschule, weil gerade bei j&#252;ngeren Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern die konsequente Einhaltung von Hygienevorgaben nicht
vollst&#228;ndig umsetzbar sei. Hinzu komme, dass Haushaltsangeh&#246;rige einer Kontaktperson&#160;I untereinander in der Regel sehr engen
und dauerhaften Kontakt pflegten.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Der 1. Senat des VGH hat dem Eilantrag
stattgegeben und &#167;&#160;4a Satz&#160;1 und 2 der Corona-Verordnung Absonderung vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt er u.a. aus, f&#252;r die angefochtene Regelung bestehe voraussichtlich keine ausreichende gesetzliche
Erm&#228;chtigungsgrundlage. Bei &#8222;Kontaktpersonen von Kontaktpersonen&#8220; handele es sich voraussichtlich nicht um Personen aus
dem Kreis derjenigen Personen, die nach &#167;&#160;30 Abs.&#160;1 Satz 2 IfSG allein Adressaten einer Absonderungspflicht sein
k&#246;nnen. Insbesondere seien diese keine Ansteckungsverd&#228;chtige im Sinne von &#167;&#160;30 Abs.&#160;1 Satz 2, &#167; 2 Nr. 7
IfSG. &#8222;Ansteckungsverd&#228;chtiger&#8220; sei eine Person, von der anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen habe, ohne
krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider zu sein. Ausreichend sei dabei, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger
aufgenommen, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">F&#252;r &#8222;haushaltsangeh&#246;rige
Personen&#8220;, &#8222;Kontaktpersonen der Kategorie I&#8220; sowie &#8222;Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Sch&#252;ler&#8220;
d&#252;rfte ein hinreichender Ansteckungsverdacht anzunehmen sein. F&#252;r &#8222;Kontaktpersonen der Kontaktpersonen&#8220; gelte dies
hingegen voraussichtlich nicht. Nach der Bewertung des Robert Koch-Instituts k&#246;nnten Haushaltsangeh&#246;rige von Kontaktpersonen der
Kategorie&#160;I nicht ohne weiteres - alleine wegen ihrer Haushaltszugeh&#246;rigkeit - als ansteckungsverd&#228;chtig eingeordnet werden.
Konkret nachvollziehbare und belastbare tats&#228;chliche Grundlagen, die eine von dem Robert Koch-Institut abweichende epidemiologische
Einsch&#228;tzung rechtfertigen w&#252;rden, habe die Landesregierung nicht benannt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss vom 16. M&#228;rz 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S
751/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Beschwerde zurückgewiesen: Gastronomie im Seniorenzentrum bleibt auch für Geimpfte und von COVID-19 Genesene geschlossen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798388</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde des Betreibers einer Senioreneinrichtung, mit der er die Wiedergestattung seines Gastronomiebetriebs für Geimpfte und Genesene erreichen wollte, zurückgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798396">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Die Antragstellerin - Betreiberin eines Seniorenzentrums im
Landkreis L&#246;rrach - beantragte beim Verwaltungsgericht, das Landratsamt L&#246;rrach (Antragsgegner) zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach &#167; 20 Abs. 2 Coronaverordnung zu verpflichten. Sie begehrte die Wiedergestattung ihres &#8211; durch die
Coronaverordnung der Landesregierung untersagten &#8211; gastronomischen Angebots ausschlie&#223;lich f&#252;r Bewohner und Mitarbeiter der
Einrichtung, die einen vollst&#228;ndigen Impfschutz gegen das Coronaviurs SARS-CoV-2 vorweisen k&#246;nnten oder von einer COVID-19
Infektion nachweislich genesen seien.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Antrag mit Beschluss vom 3.
M&#228;rz 2021 (8 K 435/21) mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, dass es bislang nicht wissenschaftlich erwiesen sei, dass die
&#220;bertragung (Transmission) des Coronavirus durch geimpfte oder genesene Personen ausgeschlossen sei. Die betreffenden Bewohner und
Mitarbeiter bewegten sich nicht in einer &#8222;geschlossenen Blase&#8220;, sondern unterhielten Au&#223;enkontakte mit Personen, die weder
geimpft noch sonst immun gegen SARS-CoV-2 seien. Eine Weiterverbreitung der Infektion an diese Personen sei nicht ausgeschlossen, daher
seien weiterhin die entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Die hiergegen eingelegte
Beschwerde hat der VGH am heutigen Tage zur&#252;ckgewiesen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Nach dem derzeitigen Stand
der virologischen und epidemiologischen Forschung sei es nicht zu beanstanden, dass Geimpfte oder Genesene weiterhin
infektionsschutzrechtlichen Ma&#223;nahmen unterworfen seien. Es sei derzeit wissenschaftlich nicht ausreichend aufgekl&#228;rt, ob diese
Personengruppen das SARS-CoV-2-Virus weitergeben k&#246;nnten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die begehrte
Ausnahmegenehmigung von dem grunds&#228;tzlichen Betriebsverbot f&#252;r Gastronomiebetriebe nicht erteilt habe.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Zwar gebe es Berichte von
Untersuchungen aus Israel, die den Schluss nahelegten, dass eine Impfung auch eine Weiterverbreitung verhindern k&#246;nne. Diese Daten
seien derzeit jedoch weder in einem wissenschaftlichen Fachmagazin noch als &#8222;Preprint&#8220; ver&#246;ffentlicht und h&#228;tten auch
noch keinen wissenschaftlichen Begutachtungsprozess durchlaufen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Solange eine
wissenschaftliche Studie nicht begutachtet und ver&#246;ffentlicht sei, k&#246;nne dem Antragsgegner nicht vorgehalten werden, dass er sich
mit ihr bislang nicht auseinandergesetzt habe. Dass etwaige Forschungsergebnisse von Robert Koch-Institut, Antragsgegner oder
Landesregierung vors&#228;tzlich ignoriert w&#252;rden, sei nicht ersichtlich. Die vorhandene Datenlage reiche derzeit schlicht f&#252;r
eine valide Beurteilung der Situation nicht aus.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Gleiches gelte f&#252;r die
Beurteilung der Frage, ob Genesene das Virus weiter&#252;bertragen k&#246;nnten.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Nach alledem sei nach
derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht auszuschlie&#223;en, dass von Geimpften und Genesenen weiterhin eine Ansteckungsgefahr ausgehen
und damit neue Infektionsketten - die das Gesundheitswesen weiterhin stark belasten k&#246;nnten - entstehen k&#246;nnten. Dieses Risiko
w&#228;re derzeit allenfalls vernachl&#228;ssigbar, wenn auch au&#223;erhalb der &#8222;Blase&#8220; des Betriebs der Antragstellerin eine
Vielzahl von Personen immun bzw. durch eine Impfung vor einem schweren Krankheitsverlauf gesch&#252;tzt w&#228;ren. Hiervon sei jedoch bei
einer aktuellen Impfquote von 8,2 % Erstimpfungen und 3,6 % Zweitimpfungen bezogen auf die Gesamtbev&#246;lkerung (Stand 17.03.2021)
derzeit noch nicht auszugehen. Das verbleibende Restrisiko sei daher auch nicht &#8222;sozialad&#228;quat&#8220;.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Sollten in der Zukunft
belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Kl&#228;rung der Fragen der Transmission vorliegen, werde freilich gerade auch die
Landesregierung als Verordnungsgeber umgehend gehalten sein, diese auszuwerten und gegebenenfalls durch angepasste Ma&#223;gaben in der
CoronaVO umzusetzen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;">Der Beschluss vom 18. M&#228;rz 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 774/21).</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilanträge zum Teil erfolgreich; Entscheidungen u.a. zu Öffnung des Einzelhandels, Ferienwohnungen und Novemberhilfen, Südafrika-Rückreisende, Gastronomie, Yoga-Studios, Private-Spa-Saunen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798400</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat über weitere Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften - durch unanfechtbare Beschlüsse - entschieden.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798408">
<p style="text-align: justify;">1. Mit Beschluss von heute hat der 1. Senat des VGH auf den Eilantrag eines
<strong>M&#246;belhauses</strong> aus dem Zollernalbkreis &#167; 1c Abs. 2 Corona-Verordnung mit Wirkung vom 19. M&#228;rz 2021
vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt. Die Vorschrift sieht f&#252;r den &#8222;normalen&#8220; Einzelhandel, der nicht wie
Superm&#228;rkte der Grundversorgung der Bev&#246;lkerung dient, unter anderem die Verpflichtung zur Vereinbarung von Terminen vor. Zudem
begrenzt die Vorschrift die zul&#228;ssige Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 m&#178; Verkaufsfl&#228;che, w&#228;hrend f&#252;r den der
Grundversorgung dienenden Einzelhandel die zul&#228;ssige Kundenzahl bei einem Kunden pro 10/20 m&#178; Verkaufsfl&#228;che (&#167; 13 Abs.
2 Corona-Verordnung) liegt.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der 1. Senat ausgef&#252;hrt, diese von der
Antragstellerin angegriffenen Beschr&#228;nkungen seien ebenso wie das Stufenkonzept, das an die 7-Tage-Inzidenz von 35, 50 und 100
ankn&#252;pfe, voraussichtlich kein unzul&#228;ssiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Denn die Landesregierung d&#252;rfe Lockerungen
schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen beobachten und bewerten zu k&#246;nnen. Die Vorschrift des &#167; 1c Abs. 2 Corona-Verordnung
versto&#223;e jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er dem Buchhandel eine unbegrenzte &#214;ffnung ohne die Beschr&#228;nkungen,
denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierf&#252;r fehle ein sachlicher Grund. Der Buchhandel diene nicht der
Grundversorgung.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Au&#223;ervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern
erst mit Wirkung vom 29. M&#228;rz 2021, da es der Landesregierung freisteht, ob sie den Gleichheitsversto&#223; entweder durch Aufhebung
der f&#252;r den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschr&#228;nkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitigt (1 S
677/21).</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">2. Der 1. Senat hat mit Beschluss von gestern den Eilantrag des Inhabers einer
<strong>Schankwirtschaft</strong> gegen die fortdauernde Betriebsschlie&#223;ung abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt, es
best&#252;nden weiterhin erhebliche infektionsschutzrechtliche Gefahren, insbesondere da die Infektionszahlen deutlich anstiegen. Die
Entscheidung der Landesregierung, im Rahmen von Lockerungen wegen der besonderen Bedeutung von Schulen und Kitas diese ab dem 22. Februar
2021 teilweise und ab dem 8. M&#228;rz 2021 den Einzelhandel unter Beschr&#228;nkungen zu &#246;ffnen, sei nicht zu beanstanden. Die
Landesregierung d&#252;rfe grunds&#228;tzlich Lockerungen schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen
beobachten und bewerten zu k&#246;nnen (1 S 732/21).</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Aus diesen Gr&#252;nden hat der Senat auch die Untersagung des Betriebs
einer <strong>Private-Spa-Sauna</strong> (Beschluss vom 16.03.2021, 1 S 676/21), eines <strong>Yogastudios</strong> (Beschluss vom 12.
M&#228;rz 2021, 1 S 680/21) und der <strong>Vermietung von Ferienwohnungen</strong> (Beschluss vom 22. M&#228;rz 2021, 1 S 649/21) als
voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig angesehen und Eilantr&#228;ge abgelehnt.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Im genannten Verfahren des Betreibers einer Private-Spa-Sauna hat der 1.
Senat auch den Antrag, den Betrieb unter den Auflagen zuzulassen, dass die Nutzung der Sauna nur Personen mit wirksamem
<strong>Impfnachweis</strong> und/oder der Vorlage eines tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttests zug&#228;nglich
gemacht wird, abgelehnt. Nach dem aktuellen Stand der virologischen Forschung sei noch nicht ausreichend untersucht, ob eine erfolgte und
abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht nur vor einer schweren Erkrankung, sondern auch vor der Weitergabe des Virus sch&#252;tzt (1
S 676/21; vgl. hierzu auch die Pressemitteilung vom 18. M&#228;rz 2021 zum Gastronomiebetrieb in einer Senioreneinrichtung).</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Im genannten Verfahren des Vermieters von Ferienwohnungen hat der 1. Senat
ausgesprochen, dass das Verbot, Ferienwohnungen gegen Entgelt zu vermieten, auch angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller mangels
Gewerbeschein weder Novemberhilfen noch Dezemberhilfen noch &#220;berbr&#252;ckungshilfe III beantragen und erhalten k&#246;nne,
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei. Zwar begr&#252;nde die Ank&#252;ndigung von <strong>Novemberhilfen</strong> durch die Bundesregierung
grunds&#228;tzlich einen <strong>Vertrauenstatbestand</strong> f&#252;r die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen
beantragen und nach Antragspr&#252;fung in angemessener Zeit erhalten zu k&#246;nnen. Dabei sei dieser Vertrauensschutz in seinem Umfang
deswegen begrenzt, weil die Ende Oktober/Anfang November 2020 von der Bundesregierung zugesagten Novemberhilfen noch der n&#228;heren
Ausgestaltung bedurft h&#228;tten und dies f&#252;r den B&#252;rger bei objektiver Betrachtung auch deutlich erkennbar gewesen sei. Daher
sei der Bund voraussichtlich jedenfalls dazu befugt, nach der Zusage der sog. Novemberhilfen Ende Oktober/Anfang November 2020 die
Durchf&#252;hrung der Zusagengew&#228;hrung auszugestalten und dabei die Antragsberechtigung im Rahmen des Zugesagten zu pr&#228;zisieren
und Randbedingungen geringf&#252;gig anzupassen. F&#252;r die Gruppe der Vermieter von Ferienunterk&#252;nften, die ihre Unterk&#252;nfte
vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach &#167; 14 GewO durchgef&#252;hrt zu haben, da es sich blo&#223; um die Verwaltung
eigenen Verm&#246;gens handele, sei ein sch&#252;tzenswertes Vertrauen darauf, staatliche Hilfen beantragen und erhalten zu k&#246;nnen,
jedoch allenfalls in geringf&#252;gigem Umfang entstanden. Denn die Hilfen seien auf F&#228;lle des gewerblichen und wirtschaftlichen
Handelns gerichtet und d&#252;rften daher Einbu&#223;en bei der &#8222;blo&#223;en&#8220; Verwaltung von Verm&#246;gen
unber&#252;cksichtigt lassen (1 S 649/21).</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">3. Mit Beschluss vom 18. M&#228;rz 2021 (1 S 872/21) hat der 1. Senat &#167;&#160;1 Abs. 2 der
Corona-Verordnung Einreise-Quarant&#228;ne in der Fassung vom 24. Februar 2021 insoweit vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt, als er
eine &#252;ber einen Zeitraum von zehn Tagen nach Einreise hinausgehende Verpflichtung zur Quarant&#228;ne bestimmt. Die Vorschrift sieht
f&#252;r die Einreise aus einem <strong>Virusvarianten-Gebiet</strong> eine 14-t&#228;gige Quarant&#228;nepflicht vor. Hiergegen wandten
sich aus <strong>S&#252;dafrika</strong> kommende Antragsteller erfolgreich mit einem Eilantrag.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der 1. Senat ausgef&#252;hrt, es fehlten derzeit
nachvollziehbare wissenschaftliche Gr&#252;nde daf&#252;r, bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet - anders als bei der Einreise
aus einem Risikogebiet, f&#252;r die eine Absonderung f&#252;r einen Zeitraum von zehn Tagen vorgeschrieben ist - die Pflicht einer
Absonderung f&#252;r einen Zeitraum von 14 Tagen zu bestimmen. Der Antragsgegner habe solche Erkenntnisse nicht benannt, auch f&#252;r den
Senat seien sie nach den Ver&#246;ffentlichungen des Robert Koch-Instituts nicht erkennbar. Aufgrund der erh&#246;hten Gef&#228;hrlichkeit
der Virusvarianten halte es der Senat jedoch nicht f&#252;r ausgeschlossen, dass die Landesregierung andere, auch aus Sicht der betroffenen
B&#252;rger sch&#228;rfere Regelungen als nach einer Einreise aus einem &#8222;blo&#223;en&#8220; Risikogebiet erlasse, beispielweise auch
durch eine l&#228;ngere Absonderungsdauer, falls Erkenntnisse zu einer l&#228;ngeren Inkubationszeit bei Virusvarianten vorgelegt
w&#252;rden, oder durch Vorsehen einer Testpflicht zum Ende der Quarant&#228;nezeit nach Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Altlast Kessler-Grube: Abweisung der Klagen der Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Muttenz (CH) und Riehen (CH) gegen die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans rechtskräftig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798412</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute zugestelltem Beschluss die Anträge der Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Muttenz und Riehen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) abgelehnt, mit dem die Verbindlichkeitserklärung der Altlastensanierung für die Kessler-Grube mittels Einkapselung bestätigt und ihre Klagen auf Beseitigung der Altlast abgewiesen worden war (Urteil vom 7. August 2019, Az. 8 K 8879/17). Das Urteil ist den Gemeinden gegenüber damit rechtskräftig. Über die gegen das Urteil außerdem anhängige Berufung eines Umweltverbandes (Az. 10 S 141/20) beabsichtigt der VGH im Sommer mündlich zu verhandeln.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798420">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">Auf dem Gel&#228;nde der Kessler-Grube,
einer aufgef&#252;llten Kiesgrube in Grenzach-Wyhlen, wurde bereits vor Jahren eine Altlast festgestellt. W&#228;hrend Teile der Grube
(&#8222;Perimeter 1&#8220; mit der sog. &#8222;Roche-Grube&#8220;) durch einen Totalaushub saniert werden, ist f&#252;r den streitigen
Bereich (&#8222;Perimeter 2&#8220; mit der sog. &#8222;Geigy-Grube&#8220;) eine Einkapselung der Altlast vorgesehen. Den entsprechenden
Sanierungsplan erkl&#228;rte das Landratsamt L&#246;rrach im Jahr 2014 f&#252;r verbindlich. Hiergegen gingen u. a. die Gemeinde
Grenzach-Wyhlen und die zwei benachbarten Schweizer Gemeinden Muttenz und Riehen mit dem Ziel vor, statt der Einkapselung ebenfalls einen
Totalaushub zu erreichen. Das VG hat die Klagen der Gemeinden als unzul&#228;ssig angesehen, weil sie durch die gew&#228;hlte Art der
Sanierung -&#160;als Eigent&#252;merinnen von Grundst&#252;cken in der N&#228;he der Altlast, Tr&#228;gerinnen der &#246;ffentlichen
Grundwasserversorgung bzw. mit Blick auf eine eigene bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit - nicht in ihren Rechten betroffen
w&#252;rden. Ein Anspruch auf die Durchf&#252;hrung eines bestimmten Sanierungskonzepts bestehe f&#252;r sie als Dritte nicht (siehe
Pressemitteilung vom 16. Dezember 2019 auf der Homepage des VG Freiburg).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">Die Antr&#228;ge auf Zulassung der
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieben ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde nicht vorlagen. Vor allem
h&#228;tten die Gemeinden, so der 10. Senat des VGH, auch im Berufungszulassungsverfahren nicht darlegen k&#246;nnen, dass sie durch die
vorgesehene Sanierung in eigenen Rechten verletzt und insbesondere unzureichend gesch&#252;tzt w&#252;rden. Ungeachtet dessen h&#228;tten
sie als Dritte auch keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial;">Der Beschluss des VGH vom 23. M&#228;rz
2021 ist unanfechtbar (Az. 10 S 140/20).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gastronomie im Seniorenzentrum: VGH unterbreitet Beteiligten Vergleichsvorschlag im Anhörungsrügeverfahren; Veränderte Bewertung des Übertragungsrisiko bei Geimpften durch das RKI]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798424</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Beteiligten des Verfahrens um die Öffnung eines Cafés in einer Senioreneinrichtung für Geimpfte und Genesene einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. <p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798431" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798432">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><u><span style="margin: 0px;">Bisheriger Verfahrensablauf:</span></u></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Die Antragstellerin - Betreiberin eines Seniorenzentrums im
Landkreis L&#246;rrach - beantragte beim Verwaltungsgericht und VGH erfolglos, das Landratsamt L&#246;rrach (Antragsgegner) zur Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach &#167; 20 Abs. 2 Coronaverordnung zu verpflichten. Sie begehrte die Wiedergestattung ihres &#8211; durch die
Coronaverordnung der Landesregierung untersagten &#8211; gastronomischen Angebots ausschlie&#223;lich f&#252;r Bewohner und Mitarbeiter der
Einrichtung, die einen vollst&#228;ndigen Impfschutz gegen das Coronaviurs SARS-CoV-2 vorweisen k&#246;nnten oder von einer COVID-19
Infektion nachweislich genesen seien.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Zur Ablehnung des Antrags f&#252;hrte der VGH in seinem Beschluss
vom 18. M&#228;rz aus, nach dem derzeitigen Stand der virologischen und epidemiologischen Forschung sei es nicht zu beanstanden, dass
Geimpfte oder Genesene weiterhin infektionsschutzrechtlichen Ma&#223;nahmen unterworfen seien. Es sei derzeit wissenschaftlich nicht
ausreichend aufgekl&#228;rt, ob diese Personengruppen das SARS-CoV-2-Virus weitergeben k&#246;nnten. Es sei daher nicht zu beanstanden,
dass der Antragsgegner die begehrte Ausnahmegenehmigung von dem grunds&#228;tzlichen Betriebsverbot f&#252;r Gastronomiebetriebe nicht
erteilt habe. Sollten in der Zukunft belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Kl&#228;rung der Fragen der Transmission vorliegen, werde
freilich gerade auch die Landesregierung als Verordnungsgeber umgehend gehalten sein, diese auszuwerten und gegebenenfalls durch angepasste
Ma&#223;gaben in der CoronaVO umzusetzen (<strong>Pressemitteilung des VGH vom 18.03.2021</strong>).</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><u><span style="margin: 0px;">Anh&#246;rungsr&#252;ge:</span></u></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;">Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des VGH vom 18.
M&#228;rz Anh&#246;rungsr&#252;ge erhoben und geltend gemacht, der VGH habe Vorbringen &#252;bergangen. Der Antragsgegner ist der
Anh&#246;rungsr&#252;ge entgegengetreten. &#220;ber die Anh&#246;rungsr&#252;ge ist noch nicht entschieden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Im
Anh&#246;rungsr&#252;geverfahren hat der VGH heute den Beteiligten einen <strong>Vergleichsvorschlag</strong> gemacht. Nach diesem
Vergleichsvorschlag gestattet der</span> <span style="margin: 0px;">Antragsgegner der Antragstellerin, den Betrieb ihres Caf&#233;s als
Gemeinschaftsraum mit Zugangsm&#246;glichkeiten ausschlie&#223;lich f&#252;r Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus
geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus &#252;berstanden haben und nicht mehr infekti&#246;s sind,
wiederaufzunehmen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 13.33px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">Zur <strong>Begr&#252;ndung</strong>
seines Vergleichsvorschlags f&#252;hrt der 1. Senat aus: Der Pr&#228;sident des Robert Koch-Instituts habe mit Schreiben vom 31. M&#228;rz
an das Bundesministerium f&#252;r Gesundheit unter anderem ausgef&#252;hrt, nach dem gegenw&#228;rtigen Kenntnisstand sei das Risiko einer
Virus&#252;bertragung durch Personen, die vollst&#228;ndig geimpft worden seien, sp&#228;testens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der
zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Aus Public
Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virus&#252;bertragung durch Impfung nach gegenw&#228;rtigem Kenntnisstand in dem Ma&#223;e
reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten. Das <strong>Robert
Koch-Institut</strong> habe zudem mittlerweile seine Bewertung der Wirksamkeit der Impfungen modifiziert. In seiner im Zeitpunkt des
Beschlusses vom 18. M&#228;rz aktuellen Bewertung sei es als zurzeit noch unsicher bezeichnet worden, in welchem Ma&#223;e auch Geimpfte
nach Kontakt mit dem Erreger diesen vor&#252;bergehend noch in sich tragen und andere Personen anstecken k&#246;nnten. In der aktuellen
Bewertung vom 1. April (unter FAQ, COVID-19 und Impfen, &#8222;Warum sollten auch COVID-19-geimpfte Personen die
Infektionsschutzma&#223;nahmen weiterhin beachten?) hei&#223;e es, auf Basis der bisher vorliegenden Daten sei anzunehmen, dass die
Virusausscheidung bei nach vollst&#228;ndiger Impfung Infizierten stark reduziert und damit das Risiko einer &#220;bertragung
(Transmission) vermindert sei. Es m&#252;sse jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung
infiziert werden k&#246;nnten und dabei das Virus SARS-CoV-2 ausschieden. Daher sollten, solange das Infektionsgeschehen noch so dynamisch
sei wie zurzeit, alle Ma&#223;nahmen eingehalten werden, um die Pandemie zur&#252;ckzudr&#228;ngen und alle Menschen bestm&#246;glich vor
Ansteckung zu sch&#252;tzen. Daher sollten als Vorsichtsma&#223;nahmen - bis zum Vorliegen weiterer Studiendaten - auch Geimpfte die
Infektionsschutzma&#223;nahmen beachten.</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 13.33px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">Der <strong>Senat bewerte die
Feststellungen des Robert Koch-Instituts dahin</strong>, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung infiziert werden
k&#246;nnten und dabei das Virus SARS-CoV-2 ausschieden und daher als Vorsichtsma&#223;nahmen auch Geimpfte die
Infektionsschutzma&#223;nahmen beachten sollten, dass die Virusausscheidung bei nach vollst&#228;ndiger Impfung Infizierten jedoch stark
reduziert und damit das Risiko einer Transmission in einem Ma&#223;e vermindert sei, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung
wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten. F&#252;r die vorliegende Konstellation, dass eine Genehmigung nach &#167;&#160;20
Abs. 2 CoronaVO begehrt werde, den gastronomischen Betrieb eines Caf&#233;s als Gemeinschaftsraum einer Seniorenresidenz mit
Zugangsm&#246;glichkeiten ausschlie&#223;lich f&#252;r Bewohnende und Mitarbeitende zu gestatten, die gegen das SARS-CoV-2 geimpft seien
oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 &#252;berstanden h&#228;tten und nicht mehr infekti&#246;s seien, d&#252;rften daher
nach vorl&#228;ufiger Einsch&#228;tzung &#252;berwiegende Gr&#252;nde daf&#252;r sprechen, dass aufgrund der ge&#228;nderten Erkenntnislage
des Robert Koch-Instituts ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen sei.</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 13.33px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">Im Verfahren der
Anh&#246;rungsr&#252;ge nach &#167; 152a VwGO k&#246;nnten jedoch neue Tatsachen nicht geltend gemacht werden. Der Senat k&#246;nne die
neue Bewertung durch das Robert Koch-Institut auch nicht in einem Verfahren nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO durch eine etwaige Ab&#228;nderung
seines Beschlusses von Amts wegen ber&#252;cksichtigen. Denn der Senat sei nicht Gericht der Hauptsache im Sinne von &#167;&#160;80 Abs. 7
VwGO.</span></p>
<p style="margin: 0px 0px 13.33px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px;">Aufgrund der geschilderten,
ge&#228;nderten Tatsachenlage und der gegebenen prozessrechtlichen Situation halte der Senat daher den unterbreiteten Vergleich f&#252;r
sachgerecht.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH hat die Beteiligten gebeten, sich <strong>bis zum 12. April
(Montag) zum Vergleichsvorschlag zu &#228;u&#223;ern</strong>.</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gastronomie im Seniorenzentrum: Beteiligte nehmen Vergleichsvorschlag des VGH an; Verfahren vor VGH beendet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798436</link>
      <description><![CDATA[Im Verfahren über die Öffnung der Gastronomie des Seniorenzentrums im Landkreis Lörrach haben die Beteiligten gestern gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) den vom VGH unterbreiteten Vergleichsvorschlag (zu diesem siehe Pressemitteilung vom 6. April 2021) angenommen.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Nach dem nun zustande
gekommenen Vergleich gestattet der</span> <span style="margin: 0px;">Antragsgegner der Antragstellerin, den Betrieb ihres Caf&#233;s als
Gemeinschaftsraum mit Zugangsm&#246;glichkeiten ausschlie&#223;lich f&#252;r Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus
geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus &#252;berstanden haben und nicht mehr infekti&#246;s sind,
wiederaufzunehmen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Der VGH hat daher mit
Beschluss von heute das Anh&#246;rungsr&#252;geverfahren (1 S 1008/21) eingestellt. In der Begr&#252;ndung des Beschlusses f&#252;hrt der
1. Senat des VGH unter anderem aus, d</span>ie Annahme des Vergleichs sei von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. April (Eingang
bei Gericht 08:21 Uhr) und von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. April (Eingang bei Gericht 20:36) erkl&#228;rt worden. Die
Erkl&#228;rung des Antragsgegners: <em>&#8222;Dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 06.04.2021 stimmen wir zu und bitten den Senat um
Fassung eines entsprechenden Beschlusses.&#8220;</em> sei eine vollinhaltliche, bedingungslose Zustimmung zu dem gerichtlichen
Vergleichsvorschlag.</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;">Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellten die vom Antragsgegner
formulierten &#8222;klarstellenden Hinweise&#8220; sowie die eigene Auslegung des Wortlauts des Vergleichsvorschlages (&#8222;wir &#8230;
dahingehend verstehen&#8220;) weder eine Bedingung noch eine inhaltliche &#196;nderung des vorgeschlagenen Vergleichstextes dar. Die
abgegebene Prozesserkl&#228;rung des Antragsgegners sei insoweit unmissverst&#228;ndlich. Hieran k&#246;nnten auch die von der
Antragstellerin in Bezug genommenen &#8222;Gesamtumst&#228;nde&#8220;, namentlich die &#196;u&#223;erung eines Vertreters des
Sozialministeriums gegen&#252;ber der Badischen Zeitung am Abend des 12. April sowie eine Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 12.
April nichts &#228;ndern, da diese gegen&#252;ber dem Gericht keinerlei Rechtswirkungen entfalteten. Ma&#223;geblich sei alleine der
insoweit eindeutige Inhalt der abgegebenen prozessualen Erkl&#228;rung.</p>
<p style="margin: 0px;">&#160;</p>
<p style="margin: 0px; text-align: center;"><strong><em>Hinweis: M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen
Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Versammlungsverbote bestätigt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798448</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof hat heute Abend mit an die Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen in zwei Beschwerdeverfahren die Versammlungsverbote für Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in Stuttgart am 17. April 2021 bestätigt. <p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Beschl&#252;ssen vom 15. April 2021 Eilantr&#228;ge gegen die von
der Landeshauptstadt ausgesprochenen Versammlungsverbote abgelehnt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2021). Zur
Begr&#252;ndung der Zur&#252;ckweisung der von den Veranstaltern eingelegten Beschwerden hat der VGH ausgef&#252;hrt, dass das
Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass bei der vorangegangenen Versammlung vom 13. M&#228;rz 2021, bei der die
Antragsteller als Versammlungsleiter auftraten, die Abstandsregeln und die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vielfach verletzt
wurden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;">Die Beschl&#252;sse sind mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar (Az. 1 S 1304/21 und 1 S
1305/21).</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung Schule: Eilanträge gegen Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798460</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 20. April und 21. April in fünf Verfahren Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">F&#252;nf Grundsch&#252;ler aus dem Raum Karlsruhe, dem Landkreis Biberach, dem
Landkreis B&#246;blingen und dem Rhein-Neckar-Kreis wandten sich mit Eilantr&#228;gen gegen &#167;&#160;1 Abs.&#160;3 der CoronaVO
Schule.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Diese Vorschrift bestimmt:</p>
<p style="margin-bottom: 6.0pt; text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">&#8222;In den Schulen in &#246;ffentlicher und freier
Tr&#228;gerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verl&#228;sslichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der
Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN
EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erf&#252;llt. Sie gilt jedoch nicht</p>
<ol>
<li style="text-align: justify;">im fachpraktischen Sportunterricht,</li>
<li style="text-align: justify;">im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden au&#223;erunterrichtlichen
Angeboten, sofern die Vorgaben des &#167;&#160;2 Absatz&#160;3 eingehalten werden,</li>
<li style="text-align: justify;">in Zwischen- und Abschlusspr&#252;fungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5&#160;Metern zwischen den
Personen eingehalten wird,</li>
<li style="text-align: justify;">bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),</li>
<li style="text-align: justify;">in den Pausenzeiten au&#223;erhalb der Geb&#228;ude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen
den Personen eingehalten wird.</li>
</ol>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Es gelten die Ausnahmebestimmungen des &#167; 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7
CoronaVO.&#8220;</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Die in &#167;&#160;1 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 CoronaVO Schule in Bezug genommenen
Ausnahmebestimmungen des &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1, 2, 6 und 7 CoronaVO lauten:</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">&#8222;Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht</p>
<ol>
<li style="text-align: justify;">f&#252;r Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,</li>
<li style="text-align: justify;">f&#252;r Personen, die glaubhaft machen k&#246;nnen, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus
gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gr&#252;nden nicht m&#246;glich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung
gesundheitlicher Gr&#252;nde in der Regel durch eine &#228;rztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,</li>
</ol>
<p style="margin-left: 42.6pt; text-align: justify; text-indent: -21.3pt; tab-stops: 154.5pt;">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (...)</p>
<ol start="6">
<li style="text-align: justify;">wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz f&#252;r andere Personen gegeben ist,</li>
<li style="text-align: justify;">bei sportlicher Bet&#228;tigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in
Sportanlagen und Sportst&#228;tten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen.&#8220;</li>
</ol>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Beschl&#252;sse des VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eilantr&#228;ge hatten keinen Erfolg. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat in
den Beschl&#252;ssen aus: Die Vorschrift des &#167;&#160;1 Abs.&#160;3 CoronaVO Schule &#252;ber die Maskenpflicht im Schulunterricht sei
<strong>voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig</strong>. Es sei zu einer <strong>H&#228;ufung von Infektionen mit dem Coronavirus in
Schulen</strong> gekommen. Der Verordnungsgeber habe nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand die Maskenpflicht im
Schulunterricht als <strong>geeignetes Mittel</strong> zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen d&#252;rfen. Inzwischen existierten
speziell f&#252;r Kinder angepasste medizinische Masken und seien verf&#252;gbar. Es d&#252;rfte auch Grundsch&#252;lern grunds&#228;tzlich
m&#246;glich sein, den sachgerechten Umgang mit medizinischen Masken in Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern zu erlernen.
Gesundheitsgefahren durch das Tragen der Masken seien nach aktuellem Erkenntnisstand nicht zu bef&#252;rchten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Angesichts der <strong>Ausnahmebestimmungen</strong> k&#246;nnten die Antragsteller
nicht mit Erfolg geltend machen, sie m&#252;ssten die Maske mehrere Stunden lang ohne Unterbrechung tragen und dies sei unzumutbar. Es
best&#252;nden Ausnahmen u.a. f&#252;r den fachpraktischen Sportunterricht, f&#252;r Zwischen- und Abschlusspr&#252;fungen, bei der
Nahrungsaufnahme, in den Pausenzeiten au&#223;erhalb der Geb&#228;ude und der glaubhaft gemachten, aus gesundheitlichen oder sonstigen
zwingenden Gr&#252;nden sich ergebenden Unzumutbarkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Au&#223;erdem k&#246;nnten Eltern, die nicht
wollten, dass ihr Kind am Pr&#228;senzunterricht teilnehme, dies der Schule - auch nach erkl&#228;rter Auffassung des Kultusministeriums -
formlos anzeigen, da die <strong>Pr&#228;senzpflicht weiterhin ausgesetzt</strong> sei. F&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, die
nicht am Pr&#228;senzunterricht teilnehmen k&#246;nnten, finde Fernunterricht nach &#167;&#160;2 Abs.&#160;8 CoronaVO Schule statt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Auf den <strong>Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Weimar vom 8. April</strong> <strong>2021</strong> k&#246;nnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Das Amtsgericht habe
voraussichtlich au&#223;erhalb seiner Zust&#228;ndigkeit entschieden. Die Verfasserin des in der Entscheidung zitierten Gutachtens habe mit
juristischen Ausf&#252;hrungen ihr Fachgebiet und den Gutachtensauftrag verlassen, und eigene Alltagsanschauungen als Argument verwendet,
ohne wenigstens ansatzweise darzulegen, ob diese empirisch belegt verallgemeinerungsf&#228;hig seien. Zudem sei sie auch von offensichtlich
unzutreffenden - vom Amtsgericht Weimar in dem genannten Beschluss unhinterfragt &#252;bernommenen - Annahmen ausgegangen.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Die Beschl&#252;sse des VGH sind unanfechtbar (Az. 1 S 1007/21, 1 S 1047/21,
1&#160;S&#160;1049/21, 1 S 1121/21, 1 S 1137/21).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>Hinweise:</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong><strong><em>N&#228;here Ausk&#252;nfte zum Wohnort der Antragsteller und den
von ihnen besuchten Schulen werden nicht erteilt.</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong><strong><em>M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre
schriftlichen Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2020: Verwaltungsgerichtshof durch infektionsschutzrechtliche Verfahren massiv belastet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798472</link>
      <description><![CDATA[<b> Gravierende Auswirkungen der Pandemie auf die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs</b><br /><justify><b> </b></justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p><strong><span style="line-height: 150%;">1. Gravierende Auswirkungen der Pandemie auf die T&#228;tigkeit des
Verwaltungsgerichtshofs</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Auswirkungen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Verwaltungsgerichtshof stellte - wie die gesamte Justiz in Baden-W&#252;rttemberg -
unmittelbar Mitte M&#228;rz 2020 seinen Dienstbetrieb auf die Erfordernisse der Coronavirus-Pandemie um. S&#228;mtliche m&#252;ndlichen
Verhandlungen wurden zun&#228;chst abgesetzt. In kurzer Zeit wurden die Verhandlungss&#228;le an die Hygienevorgaben angepasst. Bereits
seit dem zweiten Quartal 2020 k&#246;nnen Verhandlungen vor dem VGH in Verhandlungss&#228;len mit Plexiglasabtrennungen f&#252;r alle
Beteiligten durchgef&#252;hrt werden. Die Zahl der Sitzpl&#228;tze in den Verhandlungss&#228;len ist bis heute, um die Abstandsvorschriften
einhalten zu k&#246;nnen, drastisch reduziert worden. Verhandlungen, die ein gr&#246;&#223;eres Interesse der &#214;ffentlichkeit finden,
werden mittels Videotechnik in andere S&#228;le &#252;bertragen, um sowohl Abstandsvorschriften einhalten als auch das &#246;ffentliche
Interesse befriedigen zu k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Durch die Hausordnung des VGH sind die Zutrittsm&#246;glichkeiten im Interesse des
Infektionsschutzes beschr&#228;nkt worden. Im &#246;ffentlichen Bereich des VGH besteht Maskenpflicht, ebenso im gesamten internen Bereich
mit Ausnahme der Dienstzimmer, die durchg&#228;ngig nur mit einer Person besetzt sind, allerdings in allen Dienstzimmer sobald sich dort
zwei oder mehr Personen zusammen aufhalten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bereits am 16. M&#228;rz 2020 wurde allen Richterinnen und Richtern dringend empfohlen,
soweit wie m&#246;glich von zu Hause aus zu arbeiten. Bis heute machen davon etliche Richterinnen und Richter Gebrauch. Ab dem 23.
M&#228;rz 2020 wurde im Gesch&#228;ftsstellenbereich ein - befristeter - Schichtbetrieb eingef&#252;hrt, um physische Kontakte zu
reduzieren. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu Risikogruppen geh&#246;ren, k&#246;nnen seit Mitte M&#228;rz 2020 bis heute
uneingeschr&#228;nkt von zu Hause arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Gesch&#228;ftsbelastung durch infektionsschutzrechtliche Verfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der f&#252;r das Infektionsschutzrecht zust&#228;ndige 1. Senat ist seit Mitte M&#228;rz
2020 - abgesehen von einem kurzen Zeitraum mit einem etwas geringeren Verfahrenseingang im Sommer 2020 - bis heute au&#223;erordentlich mit
infektionsschutzrechtlichen Verfahren belastet. Vom 1. M&#228;rz bis zum 31. Dezember 2020 gingen beim Verwaltungsgerichtshof 348 Verfahren
mit Corona-Bezug ein. Dabei handelte es sich um 100 Normenkontrollverfahren nach &#167; 47 Abs. 1 VwGO (Hauptsacheverfahren), 211 Verfahren
nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO (Eilverfahren) und 37 Beschwerdeverfahren nach &#167;&#167; 80, 123 VwGO. Alle Eilverfahren nach &#167;&#160;47
Abs. 6 VwGO und alle Beschwerdeverfahren nach &#167;&#167; 80, 123 VwGO wurden abgeschlossen. Von den Normenkontroll-Hauptsacheverfahren
waren zum Jahreswechsel noch 57 offen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eilverfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sind ausgesprochen aufw&#228;ndig. Sie
erfordern regelm&#228;&#223;ig eine eingehende &#220;berpr&#252;fung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften mit h&#246;herrangigem Recht,
insbesondere mit dem Grundgesetz. Die Bearbeitung und Entscheidung erfolgt unter hohem Zeitdruck, da die Verfahren dringlich sind und die
angefochtenen Vorschriften h&#228;ufiger nur eine begrenzte Zeit gelten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Aufgrund der au&#223;erordentlichen Belastung des 1. Senats haben andere Senate diesem
Zust&#228;ndigkeiten und Verfahren abgenommen. Wegen der - auch aufgrund der erneut starken Zunahme von Asylverfahren - allgemein
angespannten Gesch&#228;ftslage beim VGH hat das Justizministerium zum 1. Januar 2021 einen zus&#228;tzlichen Senat beim
Verwaltungsgerichtshof eingerichtet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Rechtsprechung in &#8222;Corona-Sachen&#8220;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Rechtsprechung des VGH zum Infektionsschutzrecht ist ausgesprochen vielf&#228;ltig.
Die wichtigsten Entscheidungen sind in den zahlreichen Pressemitteilungen hierzu, die auf der Homepage des VGH nachzulesen sind,
dargestellt. Besonders hervorzuheben sind:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH hat mit Beschluss vom 9. April 2020 erstmals &#252;ber eine
Betriebsschlie&#223;ung w&#228;hrend des ersten Lockdowns entschieden. Gegenstand war die <strong>Schlie&#223;ung eines
Fitnessstudios</strong>. Bereits in diesem Beschluss hat der VGH sehr ausf&#252;hrlich die Frage er&#246;rtert, ob es f&#252;r die die
grundrechtlich gesch&#252;tzte Berufsfreiheit empfindlich betreffenden Betriebsuntersagungen einer gesetzlichen Regelung <strong>durch das
Parlament selbst</strong> bedarf oder ob f&#252;r diese Betriebsuntersagungen die von der Landesregierung durch Verordnung angeordnete
Betriebsuntersagung ausreicht. Diese Frage, die im Sp&#228;tsommer auch die &#214;ffentlichkeit stark besch&#228;ftigt hat, ist noch nicht
abschlie&#223;end gekl&#228;rt und wird voraussichtlich Gegenstand der noch offenen Hauptsacheverfahren nach &#167; 47 Abs. 1 VwGO
sein.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Als es im Zuge der sog. Lockerungen im April 2020 dazu kam, dass der vom Lockdown
betroffene Einzelhandel wieder &#246;ffnen konnte, verst&#228;ndigten sich die Ministerpr&#228;sidenten und -pr&#228;sidentinnen der
L&#228;nder und die Bundeskanzlerin darauf, dass nur Einzelhandelsgesch&#228;fte mit einer <strong>Verkaufsfl&#228;che bis 800
m&#178;</strong> &#246;ffnen d&#252;rften und nahm von dieser Begrenzung den Fahrradhandel, den Kfz-Handel und den Buchhandel aus. Mit
Beschluss vom 30. April 2020 beanstande der VGH diese Regelung, da in der Privilegierung der drei genannten Branchen voraussichtlich eine
<strong>verfassungswidrige Ungleichbehandlung</strong> lag. In dieser Entscheidung sprach der VGH ganz allgemein aus, dass der
Verordnungsgeber, wenn er Differenzierungen vornimmt, Unterscheidungen nur nach infektionsschutzrechtlichen Kriterien und &#252;berragenden
Gr&#252;nden des Gemeinwohls (z.B. Offenlassen des der Grundversorgung der Bev&#246;lkerung dienenden Einzelhandels) vornehmen darf.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Oktober 2020 entschied der VGH, dass die seit M&#228;rz 2020 andauernde
<strong>Schlie&#223;ung von Prostitutionsst&#228;tten mittlerweile unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong> sei und dass das
<strong>Beherbergungsverbot</strong> f&#252;r G&#228;ste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten
SARS-CoV-2-F&#228;llen pro 100.000 Einwohner &#252;berschritten wurde, ebenfalls unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eilantr&#228;ge gegen die Betriebsschlie&#223;ungen im sog. &#8222;<strong>Lockdown
light</strong>&#8220; des Novembers 2020 blieben s&#228;mtlich erfolglos. Es sei zwar offen, ob die Betriebsuntersagungen dem
Parlamentsvorbehalt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspr&#228;chen, jedoch seien die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der
Betriebsinhaber wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entsch&#228;digungsleistungen voraussichtlich
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Anfang Februar 2021 beanstandete der VGH die <strong>landesweite
Ausgangssperre</strong>. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er u.a. an, es fehle mittlerweile - anders als am 18. Dezember 2020 und am 20.
Januar 2021, als er bei einem angespannten Pandemiegeschehen Antr&#228;ge gegen die Ausgangssperre jeweils ablehnte - an einer
ausreichenden Begr&#252;ndung daf&#252;r, warum die Landesregierung eine landesweite Ausgangssperre aufrechterhalte. Denn &#167; 28a Abs. 3
IfSG enthalte die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers f&#252;r ein regionales Vorgehen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Antr&#228;ge auf <strong>&#214;ffnung des Einzelhandels</strong> lehnte der VGH Mitte
Februar und Anfang M&#228;rz 2021 ab. Insbesondere blieben die Antr&#228;ge zweier Textilhandelsgesch&#228;fte <strong>erfolglos</strong>.
In den Beschl&#252;ssen vom 18. Februar und 2. M&#228;rz 2021 f&#252;hrte der 1. Senat aus, die Gef&#228;hrdungslage aufgrund des
Coronavirus sei weiterhin hoch. Auch auf die mit den Antr&#228;gen erstrebte punktuelle &#214;ffnung des Einzelhandels in einigen Regionen
h&#228;tten die Unternehmen keinen Anspruch. Denn solche &#214;ffnungen k&#246;nnten zu umfangreichen Kundenstr&#246;men zwischen einzelnen
Regionen und aus anderen Bundesl&#228;ndern und damit zu erheblichen Infektionsgefahren f&#252;hren.</p>
<p><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Jahr 2020 gingen beim VGH 2.233 allgemeine Verfahren ein, was gegen&#252;ber dem
Vorjahr (2.129) ein Anstieg von 4,8% bedeutet. Die Zahl der Erledigungen betrug 2.162 und erh&#246;hte sich gegen&#252;ber dem Vorjahr
(1.949) um 10,9%. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg auf 942 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 870, Anstieg um
8,3%). Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen
Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben sank sie deutlich auf 11,9 Monate (Vorjahr 14,0); mehr
als die H&#228;lfte dieser Verfahren (61,7%, Vorjahr 44,4%) war innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der
erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung stieg hingegen von 5,8 Monaten im Vorjahr auf nun 6,1 Monate leicht an, bei den durch
Urteil erledigten Berufungen ebenso auf 15,4 Monate (Vorjahr 14,7). Von diesen Verfahren waren 33,4% (Vorjahr 38,6%) innerhalb eines Jahres
erledigt. Bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 3,1 Monate an (Vorjahr 2,7).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich
wie folgt dar: Berufungen hatten zu 15,6% (Vorjahr 12,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl.
technischer Gro&#223;vorhaben zu 20,9% (Vorjahr 20,9%), Beschwerden zu 9,3% (Vorjahr 10,0%) und Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu
14,6% (Vorjahr 14,0%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 30,4% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr
21,8%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Wie schon in den Vorjahren ist auch 2020 eine starke Zunahme der Asylverfahren am VGH zu
verzeichnen. Die Eing&#228;nge stiegen auf 2.048 Verfahren an (+52,5%, 2019: 1.343; 2018: 868; 2017: 705; 2016: 195). Da 1.624 Verfahren
(Vorjahr 1.176) erledigt wurden, stieg die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende auf 831 an (Vorjahr 407, +104,2%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen
stieg mit 15,9 Monaten gegen&#252;ber 2019 (8,9 Monate) ebenfalls an. Nur ein knappes Drittel der Berufungen (28,6%) wurde noch binnen
eines Jahres erledigt (Vorjahr 56,4%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer
deutlich auf 3,9 Monate an (Vorjahr 1,6&#160;Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den
Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung 3,1% (Vorjahr 8,6%) und bei den Berufungen 20,6% (Vorjahr 58,9%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2020 beim VGH in 16 Senaten
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 31,32 leicht &#252;ber dem Niveau des Vorjahres
(29,58).</p>
<p><strong>3. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit
insgesamt 9.847 um 6,1% ab (Vorjahr 10.479). Die Zahl der Erledigungen blieb mit 10.262 um 7,6% gegen&#252;ber dem Vorjahr (11.104)
zur&#252;ck. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank gegen&#252;ber dem Vorjahr um 5,0% auf 7.823 (Vorjahr 8.238).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren
unterschiedlich entwickelt. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 12,2 Monate
(Vorjahr 11,7) gestiegen, in Eilverfahren hingegen auf 2,8 Monate (Vorjahr 3,0 Monate) gesunken. 55,7% der Hauptsachen wurden binnen
12&#160;Monaten erledigt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eing&#228;nge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 10.744
gegen&#252;ber dem Vorjahr (2019: 17.694; 2018: 27.585; 2017: 48.080) deutlich zur&#252;ckgegangen (-39,3%). Die Zahl der Erledigungen in
Asylverfahren nahm leicht auf 24.917 zu (Vorjahr 24.039). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte mit 18.612
deutlich reduziert werden (Vorjahr 32.785; -43,2%). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren nahm von 18,3
Monaten im Vorjahr auf nun 24,6 Monate deutlich zu, die Verfahrensdauer in Eilverfahren blieb mit 4,0 Monaten dagegen konstant (Vorjahr 3,9
Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Zahl der Richterinnen und Richter</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2020 bei den vier Verwaltungsgerichten
des Landes besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter wuchs weiter auf 242,53 (in Arbeitskraftanteilen) und lag damit deutlich h&#246;her
als im Vorjahr (2019: 212,38; 2018: 161,67; 2017: 139,93).</p>
<p><strong>4. Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2021 eine Entscheidung des VGH
ansteht</strong></p>
<p><strong><em>1. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Stuttgart 21: Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Geb&#252;hr f&#252;r Wegtragen
von Demonstranten</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 66.75pt;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger wendet sich gegen
eine vom Polizeipr&#228;sidium Stuttgart erhobene Geb&#252;hr in H&#246;he von 80,-- EUR f&#252;r die Vollstreckung eines Platzverweises.
In der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2012 fand vor dem damaligen S&#252;dfl&#252;gel des Hauptbahnhofs in Stuttgart (Stra&#223;e
&#8222;Am Schlossgarten&#8220;) eine Versammlung statt. Deren Teilnehmer protestierten gegen das Projekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; und den
seinerzeit geplanten Abriss eines Teils des Bahnhofsgeb&#228;udes. Der Kl&#228;ger nahm an dieser Versammlung teil. Er wurde am 13. Januar
2012 um 6:15 Uhr von zwei Polizeibeamten weggetragen. Das Polizeipr&#228;sidium macht geltend, alle dort anwesenden Personen seien mehrmals
&#252;ber die Lautsprecher aufgefordert worden, die &#214;rtlichkeit zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Kl&#228;ger nicht
nachgekommen. Ihm sei deshalb ein Platzverweis f&#252;r den 13. Januar bis 24:00 Uhr ausgesprochen worden. Nach erfolgloser Androhung von
unmittelbarem Zwang sei der Kl&#228;ger, der keinen Widerstand geleistet habe, von zwei Beamten weggetragen worden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 66.75pt;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger h&#228;lt den
Geb&#252;hrenbescheid f&#252;r rechtswidrig. Es habe ein von Verfassungs wegen garantiertes Versammlungsrecht bestanden. Falsch sei auch
die Behauptung, ihm sei im Rahmen der Absperrung der Platzverweis erteilt worden und dies sei der Grund seiner &#8222;Festnahme&#8220;
gewesen. Der ihm erteilte Platzverweis sei nur bis 06:30 Uhr g&#252;ltig gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 66.75pt;"><span style="line-height: 150%;">Mit Urteil vom 30. Januar 2018 hat
das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Geb&#252;hrenbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner
Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (1 S 512/19) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<strong><em>Montag, den 03. Mai 2021, 11.00 Uhr.</em></strong>&#160;</p>
<p><strong><em>2. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Kressbronn: Kurtaxe f&#252;r Liegeplatzbesucher im Hafen
zul&#228;ssig?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegenstand dieser Normenkontrolle ist die G&#252;ltigkeit der Satzung &#252;ber die
Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Kressbronn am Bodensee vom 13. M&#228;rz 2019. Auf der Grundlage dieser Satzung soll die Kurtaxe auch
f&#252;r die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in der Hafenanlage gefordert werden. Nach &#167; 7 Abs.&#160;1 der Satzung ist
jemand, der eine Hafenanlage mit Liegepl&#228;tzen betreibt, verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach
Abreise abzumelden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragstellerin, die u.&#160;a. eine Hafenanlage betreibt, macht insbesondere
geltend, die Gemeinde Kressbronn sei nicht normsetzungsbefugt, soweit sie von Hafenanliegern die Abgabe fordere. Es fehle insoweit an der
Abgabenhoheit der Gemeinde, da die Hafenanlage zum Bodensee geh&#246;re und sich daher au&#223;erhalb des Gemeindegebiets befinde. Im
&#220;brigen versto&#223;e die Satzung gegen das Gleichheitsgebot. Da sich die Liegeplatzbesucher auf der Seefl&#228;che im Hafen
au&#223;erhalb des Gemeindegebiets aufhielten, k&#228;men sie nur besuchsweise auf das Gemeindegebiet, hielten sich dort aber nicht auf.
Die Wassersportler st&#252;nden mithin Tagesbesuchern mit einem Fahrrad, Pkw, Bus oder Schiff gleich, von denen die Gemeinde mangels
Ankn&#252;pfungspunkt in der Satzung auch keine Kurtaxe erhebe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (2 S 2801/19) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<strong><em>Dienstag, den 13. Juli 2021, 10.00 Uhr.</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Verpackungssteuersatzung der Stadt T&#252;bingen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Verpackungssteuersatzung der Stadt T&#252;bingen vom 30. Januar 2020, die am 1.
Januar 2022 in Kraft tritt, normiert eine Steuer auf nicht wiederverwendbare(s) Verpackungen, Geschirr und Besteck, sofern Speisen und
Getr&#228;nke darin bzw. damit f&#252;r den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-Away-Gericht oder
-Getr&#228;nk verkauft werden. Steuerschuldner ist der Endverk&#228;ufer. Dieser ist von der Steuer nur befreit, wenn er entweder die
Steuergegenst&#228;nde vollst&#228;ndig am Abgabeort zur&#252;cknimmt oder einer stofflichen Verwertung au&#223;erhalb der
&#246;ffentlichen Abfallentsorgung zuf&#252;hrt, oder er die Gegenst&#228;nde lediglich f&#252;r eine begrenzte Dauer auf M&#228;rkten,
Festen oder sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verkauft.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Steuers&#228;tze betragen f&#252;r:</p>
<p>1. jede Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetr&#228;nkeverpackung 0,50 Euro</p>
<p>2. jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 Euro</p>
<p>3. jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 Euro</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Pro &#8222;Einzelmahlzeit&#8220; wird der Steuersatz auf 1,50 Euro begrenzt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragstellerin ist Inhaber eines McDonald&#8216;s-Schnellrestaurants, das im
Stadtgebiet von T&#252;bingen liegt. Sie ist der Auffassung, die Verpackungssteuersatzung versto&#223;e gegen Bundesrecht, namentlich gegen
Verfassungsrecht. Trotz einer gewissen Fortschreibung des Abfallbundesrechts versto&#223;e die Satzung, wie schon ihr Kasseler Pendant, das
das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 1998 (- 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 - Kasseler Verpackungssteuer) als
verfassungswidrig eingestuft habe, gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dar&#252;ber hinaus verletze die Satzung
auch die Berufsfreiheit aus Art.&#160;12 Abs.&#160;1 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.&#160;3 Abs. 1 GG.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Stadt T&#252;bingen sieht keinen Widerspruch ihrer Regelungen zum Abfallrecht des
Bundes und ist insbesondere der Auffassung, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit ge&#228;ndert habe und die Ausf&#252;hrungen des
Bundesverfassungsgerichts im zitierten Urteil vom 7. Mai 1998 auf die heutige Rechtslage nicht mehr &#252;bertragbar seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mit einer Terminierung der Sache kann fr&#252;hestens Ende dieses Jahres oder zu Beginn
des Jahres 2022 gerechnet werden (2 S 3814/20).&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>
<p><strong><em>3. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Freiburg: Normenkontrolle &#252;ber die G&#252;ltigkeit der
Entwicklungssatzung Dietenbach</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beteiligten streiten um die G&#252;ltigkeit der Satzung &#252;ber die Festlegung des
Entwicklungsbereichs Dietenbach. Die Antragsteller sind Eigent&#252;mer landwirtschaftlich genutzter Grundst&#252;cke, die im
Geltungsbereich des Entwicklungsbereichs liegen. Das ca. 130 ha gro&#223;e Entwicklungsgebiet liegt im Au&#223;enbereich ca.&#160;4 km
westlich des Stadtzentrums zwischen den Ortsteilen Lehen und Rieselfeld und wird vom Dietenbach durchflossen. Der Entwicklungsbereich wird
derzeit &#252;berwiegend landwirtschaftlich genutzt, umfasst aber auch Waldfl&#228;chen und liegt im &#220;berschwemmungsgebiet des
Dietenbaches; er wird u.a. von Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten begrenzt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsgegnerin (Stadt Freiburg) plant die Entwicklung des Gebiets zu einem neuen
Stadtteil f&#252;r ca. 6.000 Wohneinheiten zur Deckung des Wohnraumbedarfs in ihrem Stadtgebiet. Die Frage der Bebauung des
Entwicklungsbereichs war kommunalpolitisch umstritten und Gegenstand eines B&#252;rgerentscheids.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 3. Senat beabsichtigt die Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung im 3.
Quartal (3 S 2103/19).</p>
<p><strong><em>4. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Syrien: Fl&#252;chtlingsschutz bei Wehrdienstflucht</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19. November 2020
entschieden, dass bei Wehrdienstflucht eine &#8222;starke Vermutung&#8220; f&#252;r die Zuerkennung von Fl&#252;chtlingsschutz spreche. Das
Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge hat den meisten Wehrdienstfl&#252;chtigen aus Syrien bislang jedoch (nur) internationalen
Subsidi&#228;rschutz wegen B&#252;rgerkriegs gew&#228;hrt. Viele Kl&#228;ger fordern jetzt &#8211; gest&#252;tzt auf das neue EuGH-Urteil
&#8211; zus&#228;tzlich die Fl&#252;chtlingsanerkennung, denn hiermit wird grunds&#228;tzlich unbeschr&#228;nkter Familiennachzug
m&#246;glich sowie der Schutz vor eventuellem Widerruf, z.B. nach Ende des Krieges, verst&#228;rkt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#220;ber zwei F&#228;lle solcher &#8222;Aufstocker&#8220; wird der 4. Senat verhandeln.
In der Verhandlung soll gekl&#228;rt werden, unter welchen Voraussetzungen bei der aktuellen Lage in Syrien gegebenenfalls die Zuerkennung
der Fl&#252;chtlingseigenschaft in Betracht kommt. Die F&#228;lle sind Musterverfahren f&#252;r viele Hunderte von vergleichbaren
Verfahren, die derzeit bei den Verwaltungsgerichten anh&#228;ngig sind.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (A 4 S 468/21 und A 4 S 469/21) ist Termin zur m&#252;ndlichen
Verhandlung bestimmt auf <strong><em>Dienstag, den 04. Mai 2021, 10.45 Uhr.</em></strong></p>
<p><strong><em>5. Senat</em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Stuttgart 21 - Umgestaltung der
Wolframstra&#223;e</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Zuge der Bauma&#223;nahmen f&#252;r das Bahnprojekt
Stuttgart 21 soll im Bereich der Wolframstra&#223;e in Stuttgart ein Tunnelbauwerk f&#252;r den k&#252;nftigen Verlauf der S-Bahn errichtet
werden. Die Wolframstra&#223;e muss dieses Bauwerk mittels Umfahrungsschleifen, die &#252;ber Rampen gef&#252;hrt werden, &#252;berwinden.
Entsprechende Planungen wurden mit einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26. Juli 2017 bereits
beschlossen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht der Stadt
Stuttgart, die am 30. August 2017 Klage auf Erg&#228;nzung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat, nur um eine provisorische
L&#246;sung. Nach Fertigstellung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 m&#252;sse der bisherige gradlinige und vierspurige Verlauf der
Wolframstra&#223;e wiederhergestellt werden. Die beigeladene DB Netz AG als Tr&#228;gerin des Vorhabens Stuttgart 21 sei verpflichtet, auch
diese Planungen auf ihre Kosten zu &#252;bernehmen und vom Eisenbahn-Bundesamt feststellen zu lassen. Es handele sich um eine notwendige
Folgema&#223;nahme des Bahnprojekts. Zudem sei die DB Netz AG verpflichtet, die mit der Unterhaltung des provisorischen Bauwerks
verbundenen Kosten zu tragen.&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt und die beigeladene DB
Netz AG sind hingegen der Ansicht, die weitere Planung auch im Bereich der Wolframstra&#223;e erfordere eine umfassende Verkehrskonzeption
f&#252;r die Zeit nach der Inbetriebnahme des Gesamtprojekts Stuttgart 21. Diese obliege der Stadt Stuttgart als Tr&#228;gerin der
Planungshoheit. Als Tr&#228;gerin der Stra&#223;enbaulast m&#252;sse diese auch die Kosten f&#252;r das provisorische Bauwerk
tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist f&#252;r
das dritte Quartal 2021 vorgesehen (5 S 2016/17).</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Hockenheim: Verbesserung des
Schallschutzes</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Hockenheim (Kl&#228;gerin) begehrt die
Verbesserung des Schallschutzes entlang von auf ihrer Gemarkung verlaufenden Eisenbahnstrecken, der in Nord-S&#252;d-Richtung nebeneinander
liegenden Eisenbahnstrecken Mannheim - Rastatt und Mannheim - Stuttgart. F&#252;r letztere wurde mit Planfeststellungsbeschluss der
Deutschen Bundesbahn vom 24. November 1981 der Plan festgestellt und sie wurde 1986/1987 in Betrieb genommen.</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss vom 24.
November 1981 enthalte eine Garantie, dass durch den Bahnbetrieb entlang der Wohngebiete auf ihrer Gemarkung ein bestimmter
Schalldruckpegel nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfe. Diese Garantie werde nicht eingehalten. Auf Antrag der beigeladenen DB Netz AG
stellte das Eisenbahn-Bundesamt am 27. Juli 2018 den Plan f&#252;r weitere Schallschutzma&#223;nahmen fest.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin h&#228;lt diese Ma&#223;nahmen
f&#252;r unzureichend, um die Garantie aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 zu erf&#252;llen, und begehrt mit ihrer
Klage die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, &#252;ber zus&#228;tzliche Schallschutzma&#223;nahmen zu
entscheiden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (5 S 2545/18) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<strong><em>Donner</em></strong><strong><em>stag, den 20. Mai 2021, 14.00 Uhr.</em></strong></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%; color: black;">6. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%; color: black;">Ostalbkreis: Verst&#228;rkung
des Hochspannungsnetzes</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen den auf
Antrag der Netze BW GmbH erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 22. Januar 2020 f&#252;r die
Netzverst&#228;rkung Ostalbkreis auf den 110-kV-Leitungen Goldsh&#246;fe-Ellwangen (LA 0412), Ellwangen-N&#246;rdlingen (LA 0401),
Hohenberg-Goldsh&#246;fe (LA 0321) und Ellwangen-Hohenberg (LA 0408). Der Planfeststellungsbeschluss dient der Verst&#228;rkung des
Hochspannungsnetzes im Ostalbkreis zur Gew&#228;hrleistung der Netzstabilit&#228;t.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die acht Kl&#228;ger sind Eigent&#252;mer
von mit Wohngeb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cken im Bereich der bereits bestehenden 110-kV-Leitung in Ellwangen-Neunheim, auf deren
Masten ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt werden soll durch Auflegung dreier Leiterseile auf die freien Traversenpl&#228;tze der
Bestandsleitung. Sie machen im Wesentlichen geltend, aufgrund der erheblichen Belastung durch die bereits bestehende Leitung und die zu
erwartende h&#246;here Belastung durch die 2. Leitung sei eine Erdverkabelung in ihrem Bereich die zu bevorzugende Art der
Trassenf&#252;hrung. Die diesbez&#252;gliche im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Abw&#228;gung zu ihren Lasten sei im Ergebnis nicht
haltbar. Der Planfeststellungsbeschluss stehe &#252;berdies nicht im Einklang mit immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Ihr Interesse
an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart
tritt den Klagen f&#252;r das beklagte Land entgegen. Die Abw&#228;gung der zu ber&#252;cksichtigenden Belange sei fehlerfrei erfolgt. Die
f&#252;r die kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke prognostizierten Werte der niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder l&#228;gen
weit unter den gesetzlich definierten Grenzwerten. Die Netze BW GmbH wurde zum Verfahren beigeladen. Auch sie h&#228;lt die Klagen f&#252;r
nicht begr&#252;ndet.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet
&#252;ber die Klagen gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster Instanz. Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung soll in
diesem Jahr bestimmt werden (6 S 833/20).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%; color: black;">Kaiserstuhl:
Zul&#228;ssigkeit des Abbaus von Phonolit</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Beteiligten streiten &#252;ber die
bergrechtliche Zulassung eines Rahmenbetriebsplans f&#252;r den Abbau von Phonolit. Die Kl&#228;gerin betreibt seit 1964 auf der Gemarkung
der Gemeinde B&#246;tzingen im Gewann &#8222;Fohberg&#8220; (im Kaiserstuhl) einen Steinbruch mit Mineralstoffwerk, in dem Phonolit
abgebaut wird - ein vulkanisches Gestein, das vielf&#228;ltige Verwendung findet. Bereits seit Mitte der 1990er Jahre plant sie, den
Phonolitabbau auch im ca. 1 km entfernten Gewann &#8222;Endhahlen&#8220; zu erschlie&#223;en. Zu Beginn der 2000er Jahre lie&#223; das
Landesamt f&#252;r Geologie, Rohstoffe und Bergbau einen Probebetrieb zu. Hiergegen gerichtete Klagen u.a. der Gemeinde B&#246;tzingen
blieben erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Kl&#228;gerin beantragte 2015 die
Durchf&#252;hrung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens f&#252;r die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans f&#252;r den Abbau von
Phonolit im Gewann &#8222;Endhahlen&#8220;. Dieser bezieht sich auf eine im Vogelschutzgebiet &#8222;Kaiserstuhl&#8220; liegende
Gesamtfl&#228;che von ca. 8,96 ha und eine Rohstoffabbaufl&#228;che von ca. 3,56 ha und ist auf eine Gesamtlaufzeit von 28 Jahren
ausgelegt. Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 2019 ab. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt stehe fest, dass der
Kl&#228;gerin zentral im Abbaugebiet gelegene Grundst&#252;cke nicht zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Die bereits zu diesem Zeitpunkt
erforderliche Grundabtretungsprognose nach dem Bundesberggesetz falle zu Lasten der Kl&#228;gerin aus. Das Abbauvorhaben weise keinen so
bedeutsamen Gemeinwohlbezug auf, dass es die Enteignung von rund 15 Grundst&#252;ckseigent&#252;mern rechtfertige.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Der hiergegen erhobenen Klage der
Kl&#228;gerin gab das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 5. November 2020 statt (10 K 2788/19). Es verpflichtete das beklagte Land,
&#252;ber den Antrag der Kl&#228;gerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben &#8222;Endhahlen&#8220; unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, im Verfahren zur
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans sei zwar eine Prognose dar&#252;ber anzustellen, ob sp&#228;ter erforderlich werdende Grundabtretungen
bzw. Enteignungen gerechtfertigt sein w&#252;rden. Grunds&#228;tzlich sei eine solche Prognose aber erst anzustellen, nachdem dieses
Verfahren abgeschlossen sei, da die Beh&#246;rde erst zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt sei, die im Rahmen der
Grundabtretungsprognose erforderliche Gesamtabw&#228;gung aller f&#252;r und gegen das Vorhaben sprechenden Belange durchzuf&#252;hren.
Daran fehle es hier. Das Landesamt habe die Prognose auch nicht ausnahmsweise vorziehen d&#252;rfen. Denn es liege nicht auf der Hand, dass
das Interesse am Abbau von Phonolith offensichtlich hinter den Interessen von Grundst&#252;ckseigent&#252;mern zur&#252;cktrete.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Das beklagte Land hat gegen das Urteil
die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und begr&#252;ndet. Die Erwiderungsfrist
l&#228;uft aktuell noch. Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht demnach noch nicht fest, wird jedoch f&#252;r die zweite
Jahresh&#228;lfte oder zu Beginn des Jahres 2022 angestrebt (6 S 4216/20).</span></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">9. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Reicht dezentrales Lernen aus f&#252;r die
Genehmigung einer Privatschule?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger ist ein eingetragener Verein, dessen
Zweck in der F&#246;rderung des dezentralen Lernens besteht. Im Jahr 2014 beantragte er die Genehmigung einer privaten Grundschule sowie
einer privaten Haupt- und Werkrealschule als Ersatzschulen, in denen dezentrales Lernen nach dem sogenannten Uracher Plan praktiziert wird.
Danach soll der Unterricht &#252;berwiegend zuhause stattfinden. Er soll erg&#228;nzt werden durch eine einmal w&#246;chentlich
stattfindende schulische Pflicht-Pr&#228;senzveranstaltung, durch Hausbesuche der Lernbegleiter mit am jeweiligen p&#228;dagogischen Bedarf
orientierter H&#228;ufigkeit, einem virtuellen Klassenzimmer &#252;ber eine Plattform mit voraussichtlich zwei Veranstaltungen pro Woche,
nach Bedarf visuellen Kontakten &#252;ber das Internet sowie dadurch, dass ein Lernbegleiter am Vormittag zu festgelegten Zeiten zum
Telefonkontakt zur Verf&#252;gung steht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Genehmigungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers wurden
vom Regierungspr&#228;sidium nicht beschieden. Am 17. M&#228;rz 2017 hat der Kl&#228;ger jeweils Klage erhoben. Mit Urteilen vom 29. Januar
2019 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klagen abgewiesen und die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen. In den - im wesentlichen gleichlautenden - Begr&#252;ndungen f&#252;hrt das Verwaltungsgericht aus, die beantragte
&#8222;Schule&#8220; sei keine Ersatzschule, f&#252;r die eine Genehmigung zu erteilen w&#228;re. Die streitgegenst&#228;ndliche
&#8222;Schule&#8220; weiche aufgrund ihrer &#228;u&#223;eren Strukturmerkmale von den im &#246;ffentlichen Schulwesen
Baden-W&#252;rttembergs verbreiteten Typen derart gravierend ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein
nicht vertretbar w&#228;re, ihren &#8222;Besuch&#8220; dem Besuch einer &#246;ffentlichen Schule gleichzustellen und als Erf&#252;llung der
Schulpflicht zu werten. Auch ein R&#252;ckgriff auf p&#228;dagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten verhelfe hier nicht zum Vorliegen einer
Ersatzschule. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im famili&#228;ren Umkreis k&#246;nne danach niemals Schule sein, und
zwar auch dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst ausgebildete Lehrer seien. Es fehle an der organisatorischen
Verselbst&#228;ndigung und Verstetigung und an der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Sch&#252;lerbestandes. Aus
demselben Grund gen&#252;ge auch die Unterrichtung durch einen Hauslehrer nicht. Schule trete schon begrifflich der Familie gegen&#252;ber.
Nach dem vorliegenden &#8222;Schul&#8220;-Konzept entfiele diese Integrationsfunktion der Schule nahezu g&#228;nzlich. In einer (echten)
Schule begegneten sich unterschiedliche Teile der Gesellschaft.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Urspr&#252;nglich war beabsichtigt, im zweiten Quartal
2020 &#252;ber die Berufungen m&#252;ndlich zu verhandeln. Der Kl&#228;ger k&#252;ndigte jedoch im April 2020 die Vorlage eines
rechtswissenschaftlichen Gutachtens zum Schulbegriff an. Im Juli 2020 legte er sodann ein verfassungsrechtliches und im September 2020 ein
erziehungswissenschaftliches Gutachten zum Schulbegriff, die jeweils von Professoren gefertigt wurden, vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In den Verfahren (9 S 567/19, 9 S 568/19) <span style="color: black;">ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf <strong><em>Donnerstag, den 15. Juli 2021, 14.00
Uhr</em></strong></span>.</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">DocMorris: D&#252;rfen Arzneimittel &#252;ber ein Videoterminal
ausgegeben werden?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin, eine niederl&#228;ndische
Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde H&#252;ffenhardt eine &#8222;pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter
Arzneimittelabgabe&#8220; an. Dazu wurde der Kunde in den R&#228;umen einer ehemaligen Apotheke in H&#252;ffenhardt &#252;ber ein
Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied
dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten &#228;rztlichen Rezepts &#252;ber die Ausgabe des von dem Kunden gew&#252;nschten
Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe der Kl&#228;gerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die
weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Die Kl&#228;gerin versto&#223;e gegen das Arzneimittelgesetz,
da sie apothekenpflichtige Arzneimittel au&#223;erhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr
bringe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegen diesen Bescheid hat die Kl&#228;gerin am 26.
April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. In der Begr&#252;ndung ihrer Klage vertrat die Kl&#228;gerin insbesondere
den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Vi-deochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen
von ihrer niederl&#228;ndischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Au&#223;erdem versto&#223;e das beh&#246;rdliche Verbot gegen Europarecht.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen. Die von der
Kl&#228;gerin angebotene Videoberatung mit anschlie&#223;ender Arzneimittelausgabe versto&#223;e insbesondere gegen die in &#167; 43 des
Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn die Kl&#228;gerin bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege
des Versands in den Verkehr. So betreibe die Kl&#228;gerin, die keine deutsche Apothekenerlaubnis besitze, schon nach ihrem eigenen Vortrag
in H&#252;ffenhardt keine Apotheke. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des
Versandhandels. Angesichts des in &#167; 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr
vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach au&#223;en der Eindruck des Betriebs einer Pr&#228;senzapotheke erweckt werde. Die Untersagung
der von der Kl&#228;gerin angebotenen Arzneimittelabgabe versto&#223;e auch nicht gegen das Recht der Kl&#228;gerin auf
Warenverkehrsfreiheit. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europ&#228;ischen Union geltenden Grundsatz des
freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt. Auch nach Europarecht d&#252;rfe Personen, die &#252;ber keine Apothekenbetriebserlaubnis
verf&#252;gen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
von Menschen verwehrt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#220;ber die Berufung der Kl&#228;gerin soll in der
zweiten Jahresh&#228;lfte verhandelt werden (9 S 527/20).</span></p>
<p><strong><em>10. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Sanierung &#8222;Kessler-Grube&#8220; - Klage des BUND</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 10. Senat hat in der bodenschutzrechtlichen Sanierungssache Kessler-Grube die
Antr&#228;ge der Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Muttenz (CH) und Riehen (CH) auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. M&#228;rz 2021
abgelehnt (siehe hierzu vom Pressemitteilung 25. M&#228;rz 2021). Noch anh&#228;ngig ist die Berufung des BUND in gleicher Sache.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegenstand des Verfahrens ist die Verbindlichkeitserkl&#228;rung der Altlastensanierung
f&#252;r den &#8222;Perimeter 2&#8220; der Kessler-Grube mittels Einkapselung. Hiergegen hat sich neben den o. g. Gemeinden auch der BUND
gewandt und die vorgesehene Art der Sanierung als unzureichend ger&#252;gt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die sie als
unzul&#228;ssig und im &#220;brigen als unbegr&#252;ndet angesehen hat. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Klagebefugnis des BUND als
anerkannter Umweltvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) seien nicht erf&#252;llt, da die bodenschutzrechtliche
Verbindlichkeitserkl&#228;rung weder die Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP) ausl&#246;se
noch sie eine Zulassungsentscheidung im Sinne des UmwRG darstelle. Dar&#252;ber hinaus begegne die als Sanierungsma&#223;nahme festgelegte
Einkapselung auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht hat die Berufung des BUND gegen sein Urteil vom 7. August 2019
zugelassen. Es hat die Fragen als grunds&#228;tzlich bedeutsam angesehen, ob die Verbindlichkeitserkl&#228;rung eines
bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (&#167;&#160;13 Abs.&#160;6 BBodSchG) einen Verwaltungsakt darstellt, durch den ein Vorhaben im
Sinne von &#167;&#160;1 Abs.&#160;1 Nr.&#160;5 UmwRG zugelassen wird. Sofern diese Frage zu bejahen und die Klage deswegen entgegen seiner
Auffassung zul&#228;ssig sei, stelle sich f&#252;r ihre Begr&#252;ndetheit die weitere Frage von grunds&#228;tzlicher Bedeutung, wann von
einer im Rechtssinne dauerhaften (vgl. &#167;&#160;4 Abs.&#160;3 BBodSchG) Gefahrenbeseitigung ausgegangen werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In diesem Berufungsverfahren (10 S 141/20) hat der 10. Senat Termin bestimmt auf
<strong><em>Mittwoch, den</em></strong> <em><strong>14. Juli 2021, 11:00 Uhr</strong>.</em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Windpark Burgberg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Verein f&#252;r Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V., ein Umweltverband,
hat Klage erhoben gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen
(&#8222;Windpark Burgberg&#8220; - zwischen Ilshofen und Crailsheim), f&#252;r die seit einer Gesetzes&#228;nderung vom Dezember 2020 der
VGH erstinstanzlich zust&#228;ndig ist. Der Umweltverband r&#252;gt Verst&#246;&#223;e gegen das Bauplanungsrecht, den Verzicht auf eine
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP), das Entgegenstehen naturschutzrechtlicher Belange (insbes. die Beeintr&#228;chtigung eines
Dichtezentrums von Rotmilanen) sowie Beeintr&#228;chtigungen der Landschaft und des Erholungsraums sowie von waldrechtlichen Belangen (10 S
4265/20). In gleicher Sache ist beim Senat auch eine Berufung (10 S 1156/21) anh&#228;ngig, &#252;ber die gemeinsam mit dem Klageverfahren
m&#252;ndlich verhandelt werden soll.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine Verhandlung soll im Lauf des Jahres stattfinden.</p>
<p><strong><em>12. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Freiburg: Normenkontrolle gegen Hausordnung der LEA</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mehrere Bewohner der vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg seit Mai 2018 auf dem
Gel&#228;nde der ehemaligen Polizeiakademie in Freiburg i.Br. in der L&#246;rracher Stra&#223;e betriebenen Landeserstaufnahmeeinrichtung
(LEA) haben am 16. Dezember 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt (12 S 4089/20). Die aus dem Senegal und Ghana stammenden Antragsteller
wenden sich gegen einzelne Regelungen einer vom Leiter der Einrichtung am 16. Dezember 2019 erlassenen Hausordnung, die das Zusammenleben
in der LEA regeln soll.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Hausordnung, die eine fr&#252;here Hausordnung ersetzt, ist am 1. Januar 2020 in
Kraft getreten und basiert auf einer Musterhausordnung f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg. Sie enth&#228;lt unter anderem Regelungen
&#252;ber die Durchf&#252;hrung von Zimmerkontrollen, die Verschlie&#223;barkeit der Zimmer, das Zutrittsrecht zur Einrichtung, verbotene
Gegenst&#228;nde, die Aus&#252;bung politischer, missionarischer und &#228;hnlicher T&#228;tigkeiten. Die Antragsteller r&#252;gen eine
unzureichende gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage und machen geltend, dass die Regelungen sie in ihren Grundrechten verletzen,
insbesondere in dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), dem Pers&#246;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG), in der Religions- (Art. 4 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Au&#223;erdem seien sie unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das Land
Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das Regierungspr&#228;sidium Freiburg, h&#228;lt den Antrag schon f&#252;r nicht statthaft und
daher unzul&#228;ssig. Unabh&#228;ngig davon vertritt es die Auffassung, dass die kraft beh&#246;rdlicher Entscheidung zugewiesenen Zimmer
in der LEA nicht vom Schutzbereich des Art.&#160;13 GG erfasst seien, und beruft sich auf sein Hausrecht. &#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Am 16. M&#228;rz 2021 wurde zudem eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der die
vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen begehrt wird. Ein Entscheidungszeitpunkt
steht noch nicht fest. Auch das Eilverfahren (12 S 921/21) ist derzeit noch nicht entscheidungsreif, da noch Stellungnahmen der
Verfahrensbeteiligten ausstehen.</p>
<p style="margin-left: 14.2pt; text-align: justify; text-indent: -14.2pt; line-height: 18.0pt; tab-stops: 14.2pt;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1207095114_Dattachment/9798481/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (PDF, 259 KB)</a></p>
<p style="margin-left: 14.2pt; text-align: justify; text-indent: -14.2pt; line-height: 18.0pt; tab-stops: 14.2pt;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E862846292_Dattachment/9798482/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (PDF, 517 KB)</a></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sprechen sich für Stärkung des Rechtsschutzes aus; Kompetenz im Instanzenzug soll erhalten bleiben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798486</link>
      <description><![CDATA[<justify>Am 19. April 2021 fand die 31. Zwischentagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte der Länder sowie des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts statt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798493" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798494">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In der pandemiebedingt online durchgef&#252;hrten Konferenz befassten sich die
Chefpr&#228;sidentinnen und -pr&#228;sidenten der dreistufig aufgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem mit aktuellen
Ma&#223;nahmen des Gesetzgebers zur Verk&#252;rzung des Instanzenzugs. Dies betrifft namentlich die Verlagerung von erstinstanzlichen
Zust&#228;ndigkeiten auf die zweite Instanz f&#252;r gerichtliche Verfahren zu infrastrukturellen Gro&#223;vorhaben, die zunehmende
Bestimmung des Bundesverwaltungsgerichts als Eingangsinstanz sowie &#220;berlegungen zur Umgehung der zweiten Instanz, wie dies j&#252;ngst
im Bereich des Eisenbahnrechts diskutiert wird. Die Pr&#228;sidentinnen und Pr&#228;sidenten er&#246;rterten dar&#252;ber hinaus das sog.
Ma&#223;nahmengesetzvorbereitungsgesetz, in dem eine Ausschaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Beschleunigung
infrastruktureller Ma&#223;nahmen angelegt ist.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Einstimmig gefasst wurde in der Konferenz die folgende<strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;"><strong>Gemeinsame Erkl&#228;rung</strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;"><strong>der Pr&#228;sidentinnen und Pr&#228;sidenten der Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtsh&#246;fe der L&#228;nder sowie des Pr&#228;sidenten des Bundesverwaltungsgerichts</strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;"><strong>vom 19.&#160;April 2021</strong><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;"><strong><u><span style="font-size: 14.0pt; line-height: 150%;">Rechtsschutz st&#228;rken
- Kompetenz im Instanzenzug erhalten</span></u></strong><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify;">1. Die Pr&#228;sidentinnen und Pr&#228;sidenten begr&#252;&#223;en die j&#252;ngsten Reformen des
Gesetzgebers, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu infrastrukturellen Gro&#223;vorhaben durch eine weitere Konzentration der
Eingangszust&#228;ndigkeiten bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtsh&#246;fen zu beschleunigen. Gleichzeitig sehen sie
aber mit Sorge, dass der Gesetzgeber f&#252;r eine wachsende Zahl solcher Vorhaben das Bundesverwaltungsgericht als Eingangsgericht
bestimmt. Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie Rechtsmittelgericht zu sein habe, wird damit
zunehmend missachtet; zugleich wird die Leistungskraft der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtsh&#246;fe untersch&#228;tzt.
Diese Untersch&#228;tzung setzt sich in aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers fort, eine Verk&#252;rzung des Instanzenzugs durch Umgehung
des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zu erreichen. Richtig ist, dass es sich aufgrund der Vorgaben aus dem
nationalen und dem europ&#228;ischen Recht um hochkomplexe rechtliche und regelm&#228;&#223;ig technische Fragestellungen etwa
naturschutzfachlicher Art handelt, deren Kl&#228;rung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist sich aber
ihrer Verantwortung sehr bewusst und unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um auch in derart hochkomplexen Verfahren einen
z&#252;gigen und qualitativ hochwertigen Rechtsschutz zu gew&#228;hrleisten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wirkt mit weiteren
Ma&#223;nahmen konsequent auf eine Beschleunigung der Verfahren und in geeigneten F&#228;llen auf einvernehmliche Regelungen hin.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">2. Die Verwaltungsgerichtbarkeit insgesamt ist und bleibt nicht nur wegen der infrastrukturellen
Gro&#223;verfahren, sondern auch aufgrund eines fortlaufend hohen Bestandes an Asylverfahren wie auch der Vielzahl von neuen Verfahren im
Zusammenhang mit den Ma&#223;nahmen zur Eind&#228;mmung des Coronavirus derzeit und absehbar hoch belastet. Sie kann ihrer Verantwortung,
einen z&#252;gigen und qualitativ hochwertigen Rechtsschutz zu gew&#228;hrleisten, aber nur gerecht werden, wenn hierf&#252;r auch
ausreichend personelle Ressourcen zur Verf&#252;gung stehen. Durch den Pakt f&#252;r den Rechtsstaat im Jahr 2017 sind der Justiz in
erheblichem Umfang Mittel zur Verf&#252;gung gestellt worden. Die Erwartung, dass die L&#228;nderhaushalte nach einer zweij&#228;hrigen
Anschubfinanzierung die Kosten f&#252;r die zus&#228;tzlichen Stellen tragen k&#246;nnen, ist aufgrund der Pandemie unter den
gegenw&#228;rtigen Bedingungen in Gefahr. Die Pr&#228;sidentinnen und Pr&#228;sidenten fordern Bund und L&#228;nder auf, den Pakt f&#252;r
den Rechtsstaat durch einen erneuten Finanzzuschuss des Bundes zur Aufrechterhaltung der geschaffenen Stellenzuw&#228;chse zu erneuern, um
die bisher erzielten Erfolge abzusichern und die Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren weiter zu verk&#252;rzen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">3. Ihren den gesellschaftlichen Frieden und den politischen Interessenausgleich f&#246;rdernden Beitrag
f&#252;r den demokratischen Rechtsstaat kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur dann leisten, wenn der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten weiterhin gew&#228;hrleistet wird. Die Pr&#228;sidentinnen und Pr&#228;sidenten warnen daher eindringlich vor der
Ausschaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Beschleunigung infrastruktureller Ma&#223;nahmen, wie dies im sog.
Ma&#223;nahmengesetzvorbereitungsgesetz in Bezug auf einzelne Infrastrukturvorhaben angelegt ist. Der Ausschluss der
verwaltungsgerichtlichen Kontrollm&#246;glichkeit ist angesichts der erzielten Verfahrenslaufzeiten nicht notwendig. Er ist zudem auch
rechtlich fragw&#252;rdig und untergr&#228;bt das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilanträge gegen Testpflicht an Schulen abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798498</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 29. April und 3. Mai zwei Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798506">
<p>&#167; 14b Abs. 12 CoronaVO bestimmt seit dem 19. April 2021 f&#252;r alle Schulen in Baden-W&#252;rttemberg, dass die Teilnahme am
Pr&#228;senzunterricht und der Notbetreuung f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler nur noch m&#246;glich ist, wenn sie einen Nachweis
einer negativen Testung auf das Coronavirus vorweisen k&#246;nnen. Die Pr&#228;senzpflicht ist in Baden-W&#252;rttemberg weiterhin
ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Pr&#228;senzunterricht teilnimmt, k&#246;nnen dies der Schule formlos anzeigen.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Gegen &#167; 14b Abs. 12 CoronaVO wandten sich zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren
und ihre Mutter (Az. 1 S 1204/21) sowie ein Grundschulkind mit seiner Mutter, die Lehrerin an einem Gymnasium ist (Az. 1 S 1340/21). Sie
machten jeweils geltend, die Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH lehnte die Eilantr&#228;ge ab. Die Antr&#228;ge der Kinder in
beiden Verfahren seien unbegr&#252;ndet. Eine regelm&#228;&#223;ige Testung im Schulkontext k&#246;nne dazu f&#252;hren, dass Infektionen
mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so
Infektionsketten unterbrochen w&#252;rden. Die Eignung der Testpflicht werde nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Corona-Schnelltest
jeweils nur eine Momentaufnahme sei. Die zur Verf&#252;gung gestellten Schnelltests seien vom Bundesamt f&#252;r Arzneimittel und
Medizinprodukte auch zur Eigenanwendung zugelassen und erf&#252;llten klare Anforderungen an Verl&#228;sslichkeit und
Gebrauchstauglichkeit. Mindestkriterien f&#252;r die Zulassung sei eine Sensitivit&#228;t (Erkennung Erkrankter) von 80% und eine
Spezifit&#228;t (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei Gesunden) von mindestens 97%.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Vorbringen der Antragsteller, dass Tests nicht f&#252;r Kinderh&#228;nde geeignet
seien, dass Kinder sich verletzen k&#246;nnten, dass die gesundheitsgef&#228;hrdenden Bestandteile der Testkits sch&#228;dlich f&#252;r die
Kinder seien und au&#223;erdem fachgerecht als Biom&#252;ll entsorgt werden m&#252;ssten, werde durch die M&#246;glichkeit entkr&#228;ftet,
dass Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler die Testung an einer anderen hierf&#252;r zugelassenen Stelle, wie z.B. Haus- und Facharztpraxen,
Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen k&#246;nnten. Die Gefahr, dass Kinder sich bei
der Testung verletzen k&#246;nnten oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgt w&#252;rden, werde so minimiert. Dessen
ungeachtet bestehe f&#252;r Grundsch&#252;ler die ausdr&#252;ckliche M&#246;glichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten
durchf&#252;hren zu lassen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Angesichts der weiterhin sehr hohen Gef&#228;hrdungslage weise das mit der Testpflicht
verfolgte Ziel derzeit ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme
am Pr&#228;senzunterricht auch unter Ber&#252;cksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in die Grundrechte der Sch&#252;lerinnen und
Sch&#252;ler gegenw&#228;rtig voraussichtlich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei. Zudem best&#252;nden in der Corona-Verordnung Ausnahmen
z.B. f&#252;r die Teilnahme an Zwischen- und Abschlusspr&#252;fungen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch der Antrag der Lehrerin im Verfahren 1 S 1340/21 sei unbegr&#252;ndet. Soweit sie
vortrage, sie sei gar nicht ausgebildet, ihre Sch&#252;ler bei der Vornahme der Schnelltests zu &#252;berwachen und sie sorge sich vor
Folgesch&#228;den und Haftungsfragen, dringe sie hiermit nicht durch. Die angefochtene Vorschrift verpflichte sie nicht unmittelbar, die
Testungen vorzunehmen. Dies obliege nach &#167; 14b Abs. 11 Satz 2 CoronaVO der Organisationsgewalt der Schulleitung (Verfahren 1 S
1340/21).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Antrag der Mutter im Verfahren 1 S 1204/21 sei bereits unzul&#228;ssig. Sie sei
nicht Adressatin der Testpflicht in &#167; 14b Abs. 12 CoronaVO, da sie weder eine der in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Schulen)
besuche noch in ihnen t&#228;tig sei. Sie sei daher von vornherein nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;Die Beschl&#252;sse des VGH sind unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>Hinweise:</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>N&#228;here Ausk&#252;nfte zum Wohnort der Antragsteller und den von ihnen besuchten Schulen
werden nicht erteilt.</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen Anfragen k&#246;nnen Sie
wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Beschränkung der theoretischen Fahrschulausbildung auf Online-Angebote voraussichtlich rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798510</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Mai einem Eilantrag gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2 CoronaVO, wonach theoretische Fahrschulausbildung ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes angeboten werden darf, stattgegeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798518">
<p>&#167; 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 CoronaVO in der Fassung vom 1. Mai 2021 bestimmt auszugsweise:&#160;</p>
<p>&#8222;Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: (&#8230;)&#160;</p>
<p>8. die Durchf&#252;hrung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen
Pr&#252;fung sowie die Durchf&#252;hrung von Aufbauseminaren nach &#167; 2b Stra&#223;enverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach
&#167; 4a Stra&#223;enverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschlie&#223;lich im Rahmen eines
Online-Angebotes durchgef&#252;hrt werden, (&#8230;).&#8220;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen die Vorschrift wandte sich der Inhaber einer Fahrschule aus dem Landkreis Biberach
mit einem Eilantrag an den VGH. Sein Eilantrag hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH setzte &#167;&#160;10 Abs.&#160;2 Satz 2 Nr. 8
Halbs.&#160;2 CoronaVO vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug, soweit die Vorschrift bestimmt, dass die theoretische Fahrschulausbildung
ausschlie&#223;lich im Rahmen eines Online-Angebots durchgef&#252;hrt werden darf.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Aufgrund des Beschlusses, der f&#252;r alle Fahrschulen gilt, ist theoretischer
Fahrschulunterricht nun auch in Pr&#228;senz erlaubt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat in seinem Beschluss aus,
dass die Regierungschefinnen und -chefs der L&#228;nder im Beschluss vom 3. M&#228;rz 2021 eine &#214;ffnung von Fahr- und Flugschulen mit
entsprechenden Hygienekonzepten vorgesehen h&#228;tten. Einzige Einschr&#228;nkung sei die Ma&#223;gabe gewesen, dass f&#252;r die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden k&#246;nne, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell-
oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept f&#252;r das Personal Voraussetzung sei. Die bundesweite Abstimmung vom 3. M&#228;rz 2021
sehe dagegen nicht vor, dass der Theorieunterricht in den genannten Schulen als Pr&#228;senzveranstaltung selbst bei Einhaltung der
genannten Hygienevorgaben weiter bundesweit untersagt werden sollte. Die weit &#252;berwiegende Zahl der anderen Bundesl&#228;nder habe den
Beschluss vom 3. M&#228;rz 2021 mit Regelungen umgesetzt, die einen Theorieunterricht bei Einhaltung von Hygienevorgaben grunds&#228;tzlich
auch in Pr&#228;senzformaten zulie&#223;en. Die Landesregierung habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen landesspezifischen
Gr&#252;nden sie von der bundesweiten Abstimmung abgewichen sei und weshalb sie gerade im Fahrschulbereich eine generelle, auch regional
nicht differenzierende Regelung geschaffen habe, die Pr&#228;senzunterricht ausnahmslos ausschlie&#223;e.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Zudem sei &#167;&#160;10 Abs.&#160;2 Satz 2 Nr. 8 Halbs.&#160;2
CoronaVO aller Voraussicht nach mit Bundesrecht, n&#228;mlich mit &#167;&#160;3 der Durchf&#252;hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(DV-FahrlG) nicht vereinbar. &#167;&#160;3 DV-FahrlG bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen der theoretische Unterricht
nur in ortsfesten Geb&#228;uden erteilt werden darf (Satz 1) und dass die Unterrichtsr&#228;ume nach Gr&#246;&#223;e, Beschaffenheit und
Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 der Durchf&#252;hrungsverordnung entsprechen m&#252;ssen
(Satz&#160;2), die unter anderem Mindestvorgaben f&#252;r die Arbeitsfl&#228;che der Fahrsch&#252;ler und Fahrlehrer sowie zur Ausstattung
des Unterrichtsraums normiert. Diesen Vorschriften d&#252;rfte die Annahme des Bundesverordnungsgebers zugrunde liegen, dass der
Theorieunterricht zur Erlangung einer Fahrerlaubnis nur als Pr&#228;senzunterricht in den daf&#252;r ausgestatteten und jeweils eigens
genehmigten R&#228;umen der Fahrschule zul&#228;ssig sei. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift d&#252;rfte eine
landesverordnungsrechtliche Vorschrift, die den Theorieunterricht nur als Online-Unterricht zulasse, voraussichtlich nicht zu vereinbaren
sein.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1228/21).</p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>Hinweise:</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong><strong><em>N&#228;here Ausk&#252;nfte zum Wohnort des Antragstellers und
dem Sitz seiner Fahrschule werden nicht erteilt.</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong><strong><em>M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre
schriftlichen Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798522</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit drei Urteilen vom 4. Mai 2021 entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798530">
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; background: white;">Das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (BAMF)
hatte den Kl&#228;gern wegen des in Syrien herrschenden B&#252;rgerkriegs den sog. subsidi&#228;ren Schutz gew&#228;hrt. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart hatte ihnen demgegen&#252;ber den weitergehenden Fl&#252;chtlingsschutz zuerkannt. Auf die Berufungen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat der 4. Senat diese Urteile nunmehr ge&#228;ndert und die auf Zuerkennung des
Fl&#252;chtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen.</p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;"><span style="line-height: 150%;">Zur
Begr&#252;ndung hat der 4. Senat des VGH im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass er die rechtlichen Vorgaben des in einem vergleichbaren
Sachverhalt ergangenen Urteils &#8222;EZ&#8220; des Europ&#228;ischen Gerichtshof vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19
&#252;bernehme. Einer Person aus der Gruppe der einfachen Milit&#228;rdienstentzieher aus Syrien k&#246;nne die Fl&#252;chtlingseigenschaft
dennoch weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallpr&#252;fung, gest&#252;tzt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine
Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalit&#228;t, politischer &#220;berzeugung oder Zugeh&#246;rigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe feststellbar sei. Bei einem einfachen Milit&#228;rdienstentzieher bed&#252;rfe es dazu besonderer, individuell
gefahrerh&#246;hender Umst&#228;nde. Ohne solche Umst&#228;nde sei aktuell schon eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die vom
EuGH formulierte &#8222;starke Vermutung&#8220; einer politischen Verfolgung bei tats&#228;chlich anzunehmender
Milit&#228;rdienstverweigerung m&#252;sse auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel als widerlegt angesehen werden.</span></p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;"><span style="line-height: 150%;">Der Senat hat
sich damit im Ergebnis der k&#252;rzlich ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.03.2021 -
14 A 3439/18.A -) und des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -) angeschlossen.</span></p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; background: white;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. A 4 S 468/21, A 4 S 469/21 und A 4 S 470/21).</p>
<p style="line-height: 150%; text-align: center;">&#160;<strong><em>Hinweise:</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong><strong><em>M&#252;ndliche Ausk&#252;nfte werden nicht erteilt. Ihre
schriftlichen Anfragen k&#246;nnen Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Anpassung Schallschutz in Hockenheim&quot;: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 20. Mai im VGH]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798534</link>
      <description><![CDATA[<justify>In dem Verfahren der Großen Kreisstadt Hockenheim gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim&quot; (5 S 2545/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 20. Mai 2021, 14.00 Uhr. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798542">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Verhandlung findet im Gerichtsgeb&#228;ude des VGH
in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die
Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats - auch in den Sitzungssaal I des VGH
(Erdgeschoss) &#252;bertragen. F&#252;r Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Pl&#228;tze reserviert.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">F&#252;r Besucher und Medienvertreter erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude
erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">S&#228;mtliche an der Verhandlung teilnehmende und beteiligte Personen (auch die
Verfahrensbeteiligten und ihre Anw&#228;lte, die Beh&#246;rdenvertreter und die Sachverst&#228;ndigen) m&#252;ssen w&#228;hrend der
Verhandlung eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines
vergleichbaren Standards tragen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie aus medizinischen Gr&#252;nden individuell von dieser Pflicht
befreit sind.&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Februar 2021.</p>
<p style="line-height: 150%; text-align: center;"><em><span style="line-height: 150%;">Die vollst&#228;ndige sitzungspolizeiliche Anordnung
des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionssch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen am VGH und die
Hauordnung vom 3. Februar 2021 finden sich auf unserer Homepage www.vghmannheim.de.</span></em></p>
<p><span style="font-size: 11.5pt;">Anhang:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hat
folgenden Wortlaut:</span><span style="font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: center;"><strong>&#8222;Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 12. Mai 2021</strong></p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg im
Verfahren 5 S 2545/18 (Stadt Hockenheim ./. Bundesrepublik Deutschland) am 20. Mai 2021 im Sitzungssaal III des Gerichtsgeb&#228;udes wird
auf der Grundlage von &#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:&#160;</p>
<ol>
<li style="text-align: justify;">Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit&#160;</li>
</ol>
<p style="margin-left: 38.25pt; text-align: justify;">Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des
Gerichtsgeb&#228;udes) f&#252;r die &#214;ffentlichkeit Sitzpl&#228;tze nur in begrenztem Umfang (maximal 8 Pl&#228;tze) zur
Verf&#252;gung. Deshalb wird die m&#252;ndliche Verhandlung auch in den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 7 Sitzpl&#228;tzen
&#252;bertragen.&#160;</p>
<p style="margin-left: 38.25pt; text-align: justify;">F&#252;r Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier zus&#228;tzliche
Sitzpl&#228;tze reserviert. Sollten diese bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung
weiterer f&#252;r die &#214;ffentlichkeit vorgesehener Sitzpl&#228;tze im Saal III Vorrang vor sonstigen Teilnehmern.&#160;</p>
<p style="margin-left: 38.25pt; text-align: justify;">Die Pl&#228;tze in den Sitzungss&#228;len sind jeweils gekennzeichnet
(&#8222;Presse&#8220; und &#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) und d&#252;rfen in ihrer Lage nicht ver&#228;ndert werden.</p>
<p style="margin-left: 38.25pt; text-align: justify;">F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen
(Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.&#160;</p>
<p style="margin-left: 38.25pt; text-align: justify;">In den Sitzungss&#228;len werden die Sitzpl&#228;tze nach der Reihenfolge des
Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den
Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgeb&#228;udes an der
Pforte zur&#252;ckzugeben.&#160;</p>
<ol start="2">
<li style="text-align: justify;">Abstandsgebot&#160;</li>
</ol>
<p style="margin-left: 35.4pt; text-align: justify;">Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in
Pausengespr&#228;chen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand
angeh&#246;ren, d&#252;rfen diesen Abstand unterschreiten.&#160;</p>
<ol start="3">
<li style="text-align: justify;">Mund-Nasen-Schutz&#160;</li>
</ol>
<p style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify;">S&#228;mtliche an der Verhandlung teilnehmende und beteiligte Personen (auch die
Verfahrensbeteiligten und ihre Anw&#228;lte, die Beh&#246;rdenvertreter und die Sachverst&#228;ndigen) m&#252;ssen w&#228;hrend der
Verhandlung eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines
vergleichbaren Standards tragen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie aus medizinischen Gr&#252;nden individuell von dieser Pflicht
befreit sind.&#160;&#160;</p>
<ol start="4">
<li style="text-align: justify;">Hygiene&#160;</li>
</ol>
<p style="margin-left: 35.4pt; text-align: justify;">Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschent&#252;cher oder
-&#160; soweit solche nicht zur Hand sind - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.&#160;</p>
<ol start="5">
<li style="text-align: justify;">Hausordnung&#160;</li>
</ol>
<p style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify;">Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichtshofs
vom 3.2.2021. Sie ist auf der Startseite des VGH unter <a href='https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de' class=' link link-external' target='_blank'>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de</a>
ver&#246;ffentlicht.&#8220;</p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anpassung Schallschutz Hockenheim: Planfeststellungsbeschluss aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798546</link>
      <description><![CDATA[<justify>In dem Verfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom 27. Juli 2018 für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die Klage der Großen Kreisstadt Hockenheim den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;"><span  style="font-family: 'Helvetica',sans-serif;">Der VGH hat das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet, neu &#252;ber den Antrag der Gro&#223;en
Kreisstadt Hockenheim zu entscheiden,</span> <span style="color: black;">ob der Planfeststellungsbeschluss f&#252;r die Neubaustrecke
Mannheim-Stuttgart aus dem Jahr 1981 um Auflagen zu aktiven Schallschutzma&#223;nahmen zu erg&#228;nzen ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Das
Urteil erging im Anschluss an die gestrige m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Die
Revision wurde nicht zugelassen.&#160;Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen
Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden&#160;(Az. 5 S 2545/18).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Spielhallen erfolgreich; Betriebsuntersagung für Spielhallen ab kommendem Montag außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798558</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Spielhallen stattgegeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798566">
<p style="text-align: justify;">Der Betrieb von Spielhallen ist in Baden-W&#252;rttemberg seit dem 2. November 2020 aufgrund der
infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt. Auch in den sog. &#214;ffnungsstufen 1 bis
3, die f&#252;r zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz von unter 100 und einer sinkenden Tendenz der
Infektionszahlen weitere &#8222;Lockerungen&#8220; regeln (&#167; 21 Abs. 1, 2 und 3 der Corona-Verordnung), ist eine &#214;ffnung der
Spielhallen nicht vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Betreiberin mehrerer Spielhallen aus dem Landkreis Sigmaringen (Antragstellerin)
mit einem Eilantrag. Sie brachte vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot f&#252;r Spielhallen ohne &#214;ffnungsperspektive sei ein
rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Landesregierung (Antragsgegner) trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie werde auf der
Grundlage der mit den bisherigen &#214;ffnungen gesammelten Erfahrungen die Regelung in &#167; 21 CoronaVO in der Woche ab dem 31. Mai 2021
anpassen. Die konkreten Inhalte der &#196;nderungsverordnung seien derzeit noch Gegenstand von internen Abstimmungen. Derzeit plane die
Landesregierung, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Rahmen der &#214;ffnungsstufe 2 aufzugreifen. Der VGH habe einen Antrag der
Antragstellerin zuletzt mit Beschluss vom 4. M&#228;rz 2021 abgelehnt. Diese Rechtsprechung lasse sich auf den vorliegenden Fall
&#252;bertragen. Das Infektionsgeschehen habe sich seit dem 4. M&#228;rz 2021 nicht wesentlich verbessert.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss von heute setzte er &#167; 15 Abs. 1 Nr. 1
der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021, soweit die Vorschrift Spielhallen betrifft, mit Wirkung vom 7. Juni 2021 vorl&#228;ufig au&#223;er
Vollzug.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus, das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des
Betriebs von Spielhallen sei inzwischen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das Infektionsgeschehen habe sich entgegen dem Vorbringen des
Antragsgegners seit dem 4. M&#228;rz 2021 wesentlich verbessert. Zwar k&#246;nnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionslage
weiterhin normative Ma&#223;nahmen zur weiteren Eind&#228;mmung der Pandemie erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der
Antragstellerin wiege jedoch au&#223;erordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen
zulasse. Es sei nicht erkennbar, dass die &#214;ffnung von Spielhallen bei Einhaltung der f&#252;r andere Betriebe bereits geltenden
Hygiene- und Abstandsvorgaben zu besonders gesteigerten Infektionsgefahren f&#252;hren oder sich solche Einrichtungen gar zu
&#8222;Superspreadern&#8220; entwickeln k&#246;nnten. Als angemessene Ma&#223;nahmen k&#228;men beispielsweise normative Vorgaben zur
Aufstellung und Umsetzung von nachpr&#252;fbaren Hygienekonzepten sowie zur Erfassung von Kundendaten in Betracht. Der Antragsgegner
m&#252;sse sich zwar voraussichtlich nicht dazu gedr&#228;ngt sehen, Spielhallen in die sog. &#214;ffnungsstufe 1 aufzunehmen. In diese
habe er voraussichtlich ohne Gleichheitsversto&#223; und im &#220;brigen rechtsfehlerfrei vor allem Veranstaltungen im Freien und solche
mit besonderer sozialer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Stufenkonzepts aufgenommen. Denkbar sei aber eine
Aufnahme von Spielhallen in den Bereich der sog. &#214;ffnungsstufe 2.</p>
<p style="text-align: justify;">An der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Totalverbots &#228;ndert auch der Umstand nichts, dass sich
die Landesregierung grunds&#228;tzlich f&#252;r ein stufenweises Vorgehen entscheiden k&#246;nne, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle
zu beobachten, wie sich einzelne &#214;ffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirkten. Denn sie habe fortlaufend zu pr&#252;fen, ob
Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben seien. Dieser Pflicht werde die Landesregierung nicht mehr gerecht, wenn
sie auf seit M&#228;rz und verst&#228;rkt seit Mitte April 2021 zu verzeichnende, erhebliche Verbesserungen des Infektionsgeschehens auch
bis Anfang Juni 2021 noch nicht durch konkrete Ma&#223;nahmen reagiere, sondern sich auf der Grundlage der unzutreffenden
Sachverhaltsannahme, das Infektionsgeschehen habe sich nicht wesentlich gebessert, auf eine im zeitlichem Rahmen vage, im konkreten Inhalt
noch nicht absehbare und unter dem Vorbehalt von noch ausstehenden &#8222;internen Abstimmungen&#8220; stehende Ank&#252;ndigung von erst
k&#252;nftigen m&#246;glichen &#196;nderungen der Verordnung beschr&#228;nke.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1692/21).</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">Hinweise:&#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">N&#228;here Ausk&#252;nfte zum Standort der Spielhallen der Antragstellerin werden nicht
erteilt.</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: &quot;Friedensmarsch für Unterdrückte Völker (Palästina, Uyguren)&quot; darf heute stattfindenEilantrag gegen Versammlungsverbot erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798582</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof hat soeben mit einem an die Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss das Versammlungsverbot der Stadt Mannheim für den „Friedensmarsch für Unterdrückte Völker (Palästina, Uyguren)&quot; beanstandet. Die für heute ab 16 Uhr angemeldete Demonstration kann daher stattfinden.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798590">
<p>Der Eilantrag der Anmelderin der Versammlung (Antragstellerin) gegen das von der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) ausgesprochene
Versammlungsverbot hatte damit - anders als erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, das gestern Abend den Eilantrag der
Antragstellerin abgelehnt hatte - Erfolg. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gab der VGH
statt.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus, ein Versammlungsverbot d&#252;r-fe nur bei einer unmittelbaren Gefahr f&#252;r
die &#246;ffentliche Sicherheit erlassen werden. Insoweit berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf die Vor-kommnisse bei der Pro
Pal&#228;stina-Demonstration am 15. Mai 2021 in Mannheim. Selbst nach dem von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Polizeibericht vom
15. Mai 2021 sei es dort nur zu &#8222;vereinzelten Auseinandersetzungen mit Einsatzkr&#228;ften&#8220; gekommen, die sich zudem erst nach
Aufl&#246;sung der Versamm-lung ereignet h&#228;tten. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts k&#246;nnten
jedoch nur konkrete Anhaltspunkte f&#252;r eine kollektive Unfriedlichkeit einer Versammlung ein Verbot rechtfertigen. Greifbare
Anhalts-punkte f&#252;r eine solche kollektive Unfriedlichkeit der f&#252;r heute angemeldeten Versammlung habe die Antragsgegnerin dem
Gericht jedoch nicht pr&#228;sentiert.</p>
<p>Auch auf das bei der Demonstration am 15. Mai 2021 mitgef&#252;hrte Banner mit der Aufschrift &#8222;Kinderm&#246;rder Israel&#8220;
k&#246;nne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine
strafbare Volksverhetzung im Sinne von &#167; 130 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Zu ber&#252;cksichtigen sei insoweit, dass eine
Volksverhetzung nur vorliege, wenn mit dieser &#196;u&#223;erung zu Gewalt- oder Willk&#252;rma&#223;nahmen gegen bestimm-te
Bev&#246;lkerungsteile aufgefordert oder deren Menschenw&#252;rde angegriffen wor-den sei. Das Banner mit dieser Aufschrift k&#246;nne auch
eine scharfe, aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik am Verhalten des Staates Israel in der j&#252;ngsten Auseinandersetzung in
Nahost gewesen sein.</p>
<p>Das Verbrennen einer Flagge des Staates Israel am 15. Mai 2021 k&#246;nne ein Verbot der heutigen Versammlung ebenfalls nicht
begr&#252;nden. Ein solches Ver-brennen sei zwar eine Straftat im Sinne von &#167; 104 StGB und k&#246;nne daher grunds&#228;tzlich
versammlungsrechtliche Ma&#223;nahmen rechtfertigen. Das Flagge-Verbrennen am 15. Mai 2021 sei jedoch nur durch eine Person und nur nach
Aufl&#246;sung der Versammlung erfolgt. Zudem habe die Antragstellerin ausdr&#252;ck-lich dazu aufgefordert, zur heutigen Versammlung nur
Pal&#228;stina-Flaggen mit-zubringen. Die Antragsgegnerin behaupte selbst nicht, dass diese Aufforde-rung der Antragstellerin nicht ernst
gemeint sei.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 1849/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Naturschutz- und Wasserschutzgebieten: Land muss Informationen über von Landwirten geführte Aufzeichnungen herausgeben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798618</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit fünf Urteilen vom 4. Mai 2021 die Berufungen des beklagten Landes gegen Urteile der vier baden-württembergischen Verwaltungsgerichte im Wesentlichen zurückgewiesen. Danach muss das Land einem Naturschutzverband und einem Wasserzweckverband in jeweils näher bestimmtem Umfang Zugang zu Informationen über von Landwirten geführte Aufzeichnungen über die von ihnen in Naturschutz- bzw. Wasserschutzgebieten verwendeten Pflanzenschutzmittel gewähren. Die Berufungen hatten hingegen Erfolg, soweit die Verwaltungsgerichte die ausgesprochene Verpflichtung auch auf nach Antragstellung bei der Behörde entstandene Informationen erstreckt hatten.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798626">
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 10. Senat des VGH unter anderem aus, die geltend gemachten Anspr&#252;che erg&#228;ben sich aus den
Regelungen des Landes &#252;ber den Zugang zu Umweltinformationen im Umweltverwaltungsgesetz. Eigenst&#228;ndige, den Anwendungsbereich des
Umweltverwaltungsgesetzes verschlie&#223;ende Regelungen seien weder in der EU-Pflanzenschutzverordnung noch im Pflanzenschutzgesetz
enthalten. Die einschl&#228;gige Regelung in der EU-Pflanzenschutzverordnung verweise auf die Zugangsstandards der
EU-Umweltinformationsrichtlinie und des diese umsetzenden nationalen Rechts - darunter das Umweltverwaltungsgesetz. Die einschl&#228;gige
Regelung im Pflanzenschutzgesetz sei aus unionsrechtlichen Gr&#252;nden unanwendbar, weil sie dem genannten Zugangsstandard nicht
gen&#252;ge.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Voraussetzungen der geltend gemachten Anspr&#252;che seien erf&#252;llt. Bei den nach der EU-Pflanzenschutzverordnung verpflichtend
zu f&#252;hrenden Aufzeichnungen der Landwirte handele es sich um Umweltinformationen. Diese seien zwar nicht bei der zust&#228;ndigen
Landwirtschaftsbeh&#246;rde vorhanden, w&#252;rden aber von den Landwirten f&#252;r sie bereitgehalten. Ein Anspruch, der sich allerdings
von vornherein immer nur auf zum Zeitpunkt der beh&#246;rdlichen Antragstellung vorhandene und nicht auf erst danach entstehende
Informationen beziehen k&#246;nne, entfalle nicht deshalb, weil die Beh&#246;rde insoweit Ermittlungs- und Zusammenstellungsaufwand treffe.
Denn die Landwirtschaftsbeh&#246;rden h&#228;tten grunds&#228;tzlich Kenntnis von potentiellen beruflichen Verwendern. Es geh&#246;re zu
ihren Aufgaben, die Aufzeichnungen zu &#252;berpr&#252;fen. Informationsrechtlich handele es sich um eine grunds&#228;tzlich geschuldete
Vorbereitungsleistung. Auch Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisschutz der Landwirte st&#252;nden nicht entgegen, weil das
Umweltverwaltungsgesetz diesen Schutz im hier gegebenen Fall von &#8222;Umweltinformationen &#252;ber Emissionen&#8220; ausdr&#252;cklich
ausschlie&#223;e.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Revision wurde in den f&#252;nf Verfahren jeweils nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (10 S 1348/20, 10 S
2060/20, 10 S 2422/20, 10 S 3972/20 und 10 S 1421/21).&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich Betriebsuntersagung für Prostitutionsstätten ab kommendem Montag außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798630</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern einem Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten stattgegeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798637" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798638">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Betrieb von Prostitutionsst&#228;tten ist in Baden-W&#252;rttemberg seit dem 2. November
2020 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt. Auch in den sog.
&#214;ffnungsstufen&#160;<br />
1 bis 3, die f&#252;r zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften&#160;<br />
7-Tage-Inzidenz von unter 100 und einer sinkenden Tendenz der Infektionszahlen weitere &#8222;Lockerungen&#8220; regeln (&#167; 21 Abs. 1,
2 und 3 der Corona-Verordnung), ist eine &#214;ffnung der Prostitutionsst&#228;tten nicht vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Betreiberin
einer Prostitutionsst&#228;tte aus dem Bezirk des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe (Antragstellerin) mit einem Eilantrag. Sie brachte
vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot f&#252;r Prostitutionsst&#228;tten sei ein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Landesregierung (Antragsgegner) trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie habe
gepr&#252;ft, ob in den &#214;ffnungsstufen Raum f&#252;r eine &#214;ffnung der Prostitutionsbetriebe sei. Das habe sie bisher abgelehnt,
weil bei diesen Betrieben ein stark erh&#246;htes Infektionsrisiko bestehe. Auch in anderen Bundesl&#228;ndern d&#252;rften
Prostitutionsst&#228;tten noch nicht &#246;ffnen, so etwa in Bayern. Gegenw&#228;rtig sei eine grundlegende &#220;berarbeitung der
Corona-Verordnung sp&#228;testens zum 28. Juni 2021 geplant, in deren Rahmen eine weitere &#214;ffnungsstufe eingef&#252;hrt werden solle.
Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens sollten in dieser neuen &#214;ffnungsstufe der Verordnung insbesondere auch
Prostitutionsst&#228;tten, die bei der letzten &#214;ffnungsrunde noch nicht h&#228;tten ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen,
aufgegriffen werden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 setzte er
&#167; 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung (in der Fassung vom 3. Juni 2021), soweit die Vorschrift Prostitutionsst&#228;tten, Bordelle
und &#228;hnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus, das seit dem 2. November 2020 bestehende
Verbot des Betriebs von Prostitutionsst&#228;tten sei inzwischen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das Infektionsgeschehen habe sich
wesentlich verbessert. Zwar k&#246;nnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionslage weiterhin normative Ma&#223;nahmen zur
weiteren Eind&#228;mmung der Pandemie erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiege jedoch au&#223;erordentlich
schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen zulasse.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">An der inzwischen bestehenden Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der angefochtenen
Vorschrift &#228;ndere auch der Umstand nichts, dass die &#214;ffnung von Prostitutionsst&#228;tten vor dem Hintergrund der dort
angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu - im Vergleich zu anderen k&#246;rpernahen Dienstleistungsbereichen auch gesteigerten -
Infektionsgefahren f&#252;hren k&#246;nne. Diese Gefahren k&#246;nnten Ma&#223;nahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem
vollst&#228;ndigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als geeignete, erforderliche und angemessene Ma&#223;nahmen k&#228;men insoweit
beispielsweise normative Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienekonzepten in Betracht. Dazu k&#246;nnte auch eine nach
Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg der Zahlen reagierende Regelung z&#228;hlen. Ein undifferenziertes und
wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot sei im Vergleich dazu beim aktuellen Stand des Pandemiegeschehens nicht mehr
verfassungskonform.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1868/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schallschutz Hockenheim: Eisenbahn-Bundesamt muss über Anspruch der Stadt auf weitere Schallschutzmaßnahmen neu entscheiden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798642</link>
      <description><![CDATA[<justify>Wie bereits mit Pressemitteilung vom 21. Mai 2021 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die Klage der Stadt Hockenheim den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ aufgehoben und das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet, neu über den Antrag der Stadt zu entscheiden, den Planfeststellungsbeschluss für die Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart aus dem Jahr 1981 um Auflagen zu aktiven Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798650">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Auf der Gemarkung Hockenheim verlaufen die Eisenbahnstrecken Mannheim-Rastatt (Rheintalbahn)
und Mannheim-Stuttgart (Neubaustrecke). Der in Rede stehende Abschnitt der Neubaustrecke wurde 1981 planfestgestellt und 1987 in Betrieb
genommen. Die Stadt Hockenheim ist der Auffassung, ihr stehe aus einer mit der Deutschen Bahn abgeschlossenen Vereinbarung ein Anspruch auf
verbesserten L&#228;rmschutz entlang dieser Eisenbahnstrecken zu, und verfolgte diesen zun&#228;chst mit einer Klage vor dem
Verwaltungsgericht Karlsruhe. 2012 beantragte die im vorliegenden Verfahren beigeladene DB Netz AG die Erteilung einer planungsrechtlichen
Zulassungsentscheidung f&#252;r Ma&#223;nahmen zur Anpassung des Schallschutzes auf der Gemarkung Hockenheim. Das Eisenbahn-Bundesamt
stellte 2018 den Plan f&#252;r dieses Vorhaben fest. Hiergegen wendet sich die Gro&#223;e Kreisstadt Hockenheim im vorliegenden
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil sie der Auffassung ist, mit den planfestgestellten Ma&#223;nahmen sei ihr -
weitergehender - Anspruch auf Verbesserung des L&#228;rmschutzes auf ihrer Gemarkung noch nicht erf&#252;llt.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Dem ist der 5. Senat des VGH gefolgt, wie sich aus den nunmehr vorliegenden und den
Beteiligten zugestellten Entscheidungsgr&#252;nden ergibt. Dort f&#252;hrt der Senat aus, der geltend gemachte Anspruch der Stadt
Hockenheim folge aus einer Nebenbestimmung zu dem Planfeststellungsbeschluss f&#252;r die Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart aus dem Jahr
1981. Dort habe die damals sowohl als Planfeststellungsbeh&#246;rde als auch als Vorhabentr&#228;gerin handelnde Deutsche Bundesbahn zu
Gunsten der Gro&#223;en Kreisstadt Hockenheim eine Schallschutzgarantie abgegeben und sich verpflichtet, bei einer &#220;berschreitung der
garantierten L&#228;rmwerte durch die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tats&#228;chlich vorhandene verkehrliche Belastung
weitere Ma&#223;nahmen zum aktiven Schallschutz zu treffen. Die garantierten L&#228;rmwerte w&#252;rden seit der Inbetriebnahme des auf
Gemarkung Hockenheim verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke im Jahr 1987 nicht eingehalten. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig
und folge zudem aus einer im Jahr 2007 durchgef&#252;hrten schalltechnischen Untersuchung. Daher stehe der Stadt Hockenheim ein Anspruch
auf weitere aktive Schallschutzma&#223;nahmen zu. &#160;Durch das im Jahr 2018 planfestgestellte Vorhaben &#8222;Anpassung Schallschutz in
Hockenheim&#8220; der DB Netz AG, welches im Wesentlichen die Erh&#246;hung einer bestehenden Raumgitterwand auf einer L&#228;nge von ca.
132 m zum Gegenstand habe, werde der Anspruch der Gro&#223;en Kreisstadt Hockenheim auf weitere aktive Schallschutzma&#223;nahmen nicht
erf&#252;llt, weil unter anderem die dadurch erreichbare Verbesserung des L&#228;rmschutzes hinter den 1981 garantierten L&#228;rmwerten
zur&#252;ckbleibe. Schlie&#223;lich stehe dem geltend gemachten Anspruch auch nicht die Einrede der Verj&#228;hrung entgegen. Denn
ungeachtet dessen, dass nur die DB Netz AG und nicht das Eisenbahn-Bundesamt als Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs die Einrede
der Verj&#228;hrung erhoben habe, habe die Stadt Hockenheim ihren Anspruch w&#228;hrend des im Jahr 2013 durchgef&#252;hrten
Anh&#246;rungsverfahrens f&#252;r das Vorhaben &#8222;Anpassung Schallschutz in Hockenheim&#8220; und damit jedenfalls rechtzeitig geltend
gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 2545/18).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vogelschutzgebiet „Bremgarten“: Verordnung zur Gebietserweiterung ist unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798654</link>
      <description><![CDATA[<justify>Auf den Normenkontrollantrag von insgesamt 12 Landwirten mit Eigentums- und Pachtflächen in dem Erweiterungsgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt, dass die 1. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Anlagen der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 26. Juli 2017 unwirksam ist, mit welcher das bislang schon bestehende „Vogelschutzgebiet Bremgarten“ zum Schutz des Triels und anderer Vogelarten von 520 ha auf 1.694 ha erweitert wurde. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798662">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil erging im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats vom 1.
Juli 2021. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 1770/18).&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Freiburg: Eilantrag von Bewohnern der Einrichtung gegen Regelungen der Hausordnung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798666</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 28. Juni 2021 einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren von aus Ghana und dem Senegal stammenden Bewohnern der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Freiburg gegen Regelungen der dort seit dem 1. Januar 2020 geltenden Hausordnung abgelehnt. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798674">
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">In der vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg seit Mai 2018 auf dem Gel&#228;nde
der ehemaligen Polizeiakademie in Freiburg i.Br. in der L&#246;rracher Stra&#223;e betriebenen LEA werden Ausl&#228;nder, die einen
Asylantrag gestellt haben, in der ersten Phase ihrer Ankunft in Deutschland untergebracht. In der dortigen Hausordnung, die auf einer
Musterhausordnung f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg basiert, werden die Modalit&#228;ten des Zusammenlebens in der Einrichtung
festgelegt. &#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Antragsteller wenden sich mit ihrem in diesem Fr&#252;hjahr eingereichten
Eilantrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO unter anderem gegen Regelungen der Hausordnung &#252;ber die Verschlie&#223;barkeit der Zimmer, die
Besuchsberechtigung, verbotene Gegenst&#228;nde, die Aus&#252;bung politischer, missionarischer und &#228;hnlicher T&#228;tigkeiten und die
Durchf&#252;hrung von Zutritts- und Zimmerkontrollen. Sie r&#252;gen eine unzureichende gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage und machen
geltend, dass die Regelungen sie in ihren Grundrechten verletzen, insbesondere in dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG),
dem Pers&#246;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.&#160;1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in der Religions- (Art. 4 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
Au&#223;erdem seien sie unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg hat den Antrag schon f&#252;r
unzul&#228;ssig gehalten. Unabh&#228;ngig davon hat es sich auf sein Hausrecht berufen und die Auffassung vertreten, dass die kraft
beh&#246;rdlicher Entscheidung zugewiesenen Zimmer in der LEA nicht vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst seien. &#160;&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Zur Ablehnung des Eilantrags f&#252;hrt
der 12. Senat des VGH aus:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%; color: black;">Eilantrag nur teilweise
zul&#228;ssig</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Hausordnung lasse sich in ihrer
Gesamtheit keiner bestimmten Regelungsform zuordnen.&#160; Nur die Regelungen &#252;ber Kontrollen bei Zutritt, auf dem Gel&#228;nde und in
den Zimmern der Bewohner sowie die &#220;bertragung von Kontrollaufgaben auf private Dienstleister seien abstrakt-generelle Regelungen, die
Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein k&#246;nnen. Die sonstigen Bestimmungen seien keine &#8222;Rechtsvorschriften&#8220; im Sinne
des &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit der Folge, dass der Eilantrag insoweit unzul&#228;ssig sei.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%; color: black;">Vereinbarkeit der Vorschriften
mit den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts offen</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Der Eilantrag sei, soweit er
zul&#228;ssig sei, unbegr&#252;ndet. Offen sei allerdings, ob die allgemein formulierte Vorschrift in &#167; 6 Abs. 3 Satz 2 des
Fl&#252;chtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Regelungen in der Hausordnung
gen&#252;ge, wonach die Zimmer der Bewohner auch ohne ihr Einverst&#228;ndnis von Mitarbeitern des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg und
privaten Dienstleistern betreten werden k&#246;nnen, oder ob es hierf&#252;r aufgrund der Grundrechtsrelevanz der Ma&#223;nahme spezieller
gesetzlicher Regelungen bed&#252;rfe. Diese Frage stelle sich unabh&#228;ngig davon, ob die den Antragstellern zugewiesenen Zimmer in der
Erstaufnahmeeinrichtung als Wohnung im Sinne des Art.&#160;13 Abs. 1 GG einzuordnen seien.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%; color: black;">Regelungen der Hausordnung
bleiben vorerst anwendbar</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Regelungen der Hausordnung seien
dennoch nicht vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft zu setzen. Die der &#220;berpr&#252;fung unterliegenden Regelungen der Hausordnung seien
voraussichtlich weitestgehend verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ausgestaltet. Der erh&#246;hte Bedarf an Schutz und Sicherheit bei der
vor&#252;bergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung k&#246;nne mit Beschr&#228;nkungen auch im Bereich der grundrechtlich
gesch&#252;tzten Privatsph&#228;re der Bewohner einhergehen. Auch wenn die Kontrollbefugnisse der Einrichtungsleitung und ihrer
Beauftragten den grundrechtlich gesch&#252;tzten Rechtskreis der Antragsteller tangieren und die darauf gest&#252;tzten Handlungen -
insbesondere soweit ihre gesch&#252;tzte Privatsph&#228;re betroffen sei - von erheblichem Gewicht sein k&#246;nnten, &#252;berw&#246;gen
sie nicht deutlich die von dem Antragsgegner verfolgten, den Schutz aller Bewohner und die Gew&#228;hrleistung der Funktionsf&#228;higkeit
der Einrichtung bezweckenden Interessen.</span> <span style="line-height: 150%; color: black;">Es erscheine zudem m&#246;glich, dass der
Gesetzgeber bzw. die Verwaltung auf die in der Entscheidung ge&#228;u&#223;erten Bedenken etwa zur Notwendigkeit einer gesetzlichen
Regelung oder zum auch in der Hausordnung nicht gesondert geregelten Betreten der Zimmer zur Nachtzeit reagierten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Beschluss vom 28. Juni 2021 ist unanfechtbar (Az. 12 S 921/21). &#220;ber
den im Dezember 2020 beim VGH gestellten Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Az.</span> 12 S 4089/20) <span style="color: black;">ist
noch nicht entschieden.</span></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Normenkontrollanträge gegen Stadtteil Dietenbach abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798678</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute die Normenkontrollanträge gegen die Gültigkeit der „Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die förmliche Festsetzung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach vom 24.07.2018“ abgewiesen. Geklagt hatten drei Freiburger Landwirte.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798686">
<p>Das Urteil erging im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung des 3. Senats vom 6. Juli 2021. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch
nicht vor.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 2103/19).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Altlast Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen: Berufung des BUND wegen Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für Perimeter 2 bleibt ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798690</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die am 14. Juli 2021 durchgeführte mündliche Verhandlung die Berufung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) wegen der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für die Altlastenfläche „Perimeter 2“ der Kessler-Grube, einer aufgefüllten ehemaligen Kiesgrube in Grenzach-Wyhlen, zurückgewiesen. Rechtsmittelanträge der Standortgemeinde und benachbarter schweizerischer Gemeinden waren bereits zuvor abgelehnt worden (vgl. Pressemitteilung vom 25.03.2021). Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798698">
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Dem Urteil liegt unter anderem die Auffassung des 10. Senats zugrunde, dass dem BUND
als Umweltverband nur ein eingeschr&#228;nktes Klagerecht hinsichtlich der mit der Sanierungsma&#223;nahme verbundenen erstmaligen
Eingriffe in die Umwelt -&#160;hier konkret der Errichtung einer die Altlast umschlie&#223;enden Dichtwand mit Oberfl&#228;chenabdichtung
sowie die F&#246;rderung von Grundwasser&#160;- zustehe. Eine &#220;berpr&#252;fung der ordnungsgem&#228;&#223;en Anwendung des
Bodenschutzrechts k&#246;nne er demgegen&#252;ber nicht verlangen, weil es sich insoweit um eine Gefahrenabwehrma&#223;nahme handle,
hinsichtlich derer das Gesetz kein Verbandsklagerecht vorsehe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S
141/20).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[PFAS-Verunreinigung im Landkreis Rastatt: Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung des Umweltbundesamts zum Thema PFAS abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798702</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem Beschluss vom heutigen Tag einen von einem Komposthersteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen das Umweltbundesamt verneint.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798710">
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben ein
f&#252;hrender Hersteller von Kompost und Kompostierungstechnologie, wandte sich gegen eine Formulierung in dem u.&#160;a. auf der
Internetseite des Umweltbundesamts abrufbaren Magazin &#8222;Schwerpunkt&#8220; zum Thema &#8222;PFAS. Gekommen, um zu bleiben&#8220;. In
der genannten Ausgabe des Magazins findet sich auf Seite 24 eine &#220;bersichtskarte, die ausweislich der &#220;berschrift
&#8222;PFAS-Hotspots in Deutschland&#8220; zeigen soll. Als einer der f&#252;nf Hotspots wird dort &#8222;Rastatt&#8220; in
Baden-W&#252;rttemberg genannt und in einem Textfeld erl&#228;utert: &#8222;Verunreinigung von 700&#160;Hektar Ackerfl&#228;che und
Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als D&#252;nger auf landwirtschaftlichen
Fl&#228;chen ausgebracht &#8230;&#8220; Die Antragstellerin sah sich durch die in der Ver&#246;ffentlichung verwendete Formulierung in
eigenen Rechten verletzt, weil (insbesondere) in Pressever&#246;ffentlichungen &#252;ber die PFAS-Verunreinigung im Landkreis Rastatt
&#252;ber den von ihr bis zum Jahr 2008 an landwirtschaftliche Betriebe in der Region vertriebenen, mit Papierschlamm vermischten Kompost
berichtet und sie als Firma namentlich genannt worden sei. Anders als in den Pressever&#246;ffentlichungen werde aber in der
Ver&#246;ffentlichung des Umweltbundesamts der unrichtige Eindruck erweckt, die Verursachung der Verunreinigung durch den Kompost der
Antragstellerin sei nicht nur m&#246;glich (oder wahrscheinlich), sondern (ggf. mittlerweile) wissenschaftlich erwiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Bereits die Vorinstanz hatte mit Beschluss vom 15.
April 2021 den geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 16.04.2021) und dies
insbesondere damit begr&#252;ndet, dass das Umweltbundesamt die beanstandete Formulierung in seinem Magazin auf ein am 24.&#160;Oktober
2017 erlassenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Verursachung der Bodenverunreinigung im Raum Rastatt durch das Aufbringen von
mit Papierschlamm versetztem Kompost st&#252;tzen k&#246;nne.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin
eingelegte Beschwerde wies der 10.&#160;Senat des VGH im Wesentlichen mit der folgenden Begr&#252;ndung zur&#252;ck: Das
Umweltinformationsgesetz - UIG - verpflichte das Umweltbundesamt dazu, die &#214;ffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und
systematisch &#252;ber die Umwelt zu unterrichten. Bei einer Unterrichtung der &#214;ffentlichkeit im Wege niedrigschwelliger
Informationsangebote, die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger insbesondere unabh&#228;ngig von ihrem Bildungsstand und ihrem
(ggf.&#160;geringen) Interesse an Umweltthemen erreichen sollen, d&#252;rfe das Umweltbundesamt mit (ggf. erheblichen) Vereinfachungen
arbeiten. Gemessen hieran stelle die von der Antragstellerin beanstandete Formulierung eine stark verknappte und in diesem Rahmen
zutreffende Zusammenfassung des Ergebnisses des vom Umweltbundesamt in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
24.&#160;Oktober 2017 dar.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;"><span  style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 1585/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Genehmigung von Schulen nach dem &quot;Uracher Plan&quot; als Ersatzschulen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798714</link>
      <description><![CDATA[Eine auf Grundlage des reformpädagogischen Konzepts des „Uracher Plans“ betriebene Grundschule bzw. Haupt- und Werkrealschule erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule. <p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 15.
Juli 2021 entschieden und damit die Berufungen des Schultr&#228;gers, eines eingetragenen Vereins mit dem Zweck der F&#246;rderung des
dezentralen Lernens, gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 zur&#252;ckgewiesen (zum Gegenstand der
beiden Berufungsverfahren siehe bereits Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2020 unter 4.).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Der Tenor der Urteile ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine
schriftliche Urteilsbegr&#252;ndung liegt noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen
eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S
567/19, 9 S 568/19).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">&#160;</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Polizeiverordnung Konstanz: Verbot des nächtlichen Betriebs von Bluetooth-Lautsprechern bleibt in Kraft; Verbot des nächtlichen Spielens vorläufig außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798726</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einen Eilantrag gegen die Polizeiverordnung der Stadt Konstanz (Antragsgegnerin) über ein nächtliches Musik- und Spielverbot abgelehnt, soweit diese ein Verbot des nächtlichen Betriebs von Bluetooth-Lautsprechern bis zum 4. Oktober 2021 enthält; dieses Verbot bleibt daher bestehen. Der Eilantrag gegen ein nächtliches Verbot des Spielens hatte jedoch Erfolg; diese Regelung wurde vom VGH vorläufig außer Vollzug gesetzt.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;"><strong>Polizeiverordnung &#252;ber ein n&#228;chtliches Musik- und Spielverbot</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin hat am 27. April 2021 eine bis zum 4. Oktober 2021 befristete &#8222;Polizeiverordnung
2021 &#252;ber ein n&#228;chtliches Musik- und Spielverbot im &#246;ffentlichen Raum&#8220; erlassen. Diese regelt auszugsweise:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;&#167; 1 Geltungsbereich</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Heros&#233;-Park (Flst. Nrn. 1772 und 1773) und auf allen
&#252;brigen &#246;ffentlichen Fl&#228;chen des gesamten Stadtgebietes der Stadt Konstanz (einschlie&#223;lich Ortsteile) im Umkreis von
50m zu bewohnten Geb&#228;uden (Wohnh&#228;user, Beherbergungsbetriebe, Kliniken, Pflegeeinrichtungen).</p>
<p>&#167; 2 Musikverbot</p>
<p style="text-align: justify;">In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtzeit im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes) ist es
verboten, Rundfunk- und Fernsehger&#228;te, Lautsprecher, Bluetooth-Boxen, Tonwiedergabeger&#228;te und Musikinstrumente zu betreiben oder
zu spielen, es sei denn dies geschieht so leise, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gest&#246;rt werden kann.</p>
<p>&#167; 3 Spiel-Verbot</p>
<p style="text-align: justify;">In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtzeit im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes) ist es
verboten, Spiele inklusive Partyspiele wie z.B. ,,beer-pong" oder &#8222;flunkyball" zu spielen, es sei denn dies geschieht so leise, dass
die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gest&#246;rt werden kann.&#8220;</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Zudem ist es in Konstanz aufgrund der allgemeinen Umweltschutz- und Polizeiverordnung
der Antragsgegnerin vom 28. April 2005 verboten, in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umst&#228;nden
unvermeidbar zu st&#246;ren (&#167; 1) und d&#252;rfen Empfangsger&#228;te, Lautsprecher und Musikinstrumente nur in solcher
Lautst&#228;rke betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht erheblich bel&#228;stigt werden (&#167; 2 Abs. 1).</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Antrag auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz</strong></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Gegen die &#8222;Polizeiverordnung 2021 &#252;ber ein n&#228;chtliches Musik- und
Spielverbot im &#246;ffentlichen Raum&#8220; vom 27. April 2021 wandten sich sechs in Konstanz wohnende Antragsteller am 9. Juni 2021 mit
einem Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO. Sie brachten vor, sie seien an Wochenenden regelm&#228;&#223;ige Besucher des Heros&#233;-Parks
und der angrenzenden Seepromenade und wollten sich auch nach 22:00 Uhr dort zum gemeinsamen Kartenspiel, Schachspiel und anderen
Gesellschaftsspielen treffen und dabei Musik h&#246;ren. Das verbiete die Verordnung und greife damit in ihre Grundrechte ein.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, die Verordnung sei
n&#246;tig zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Antrag zum Musikverbot abgelehnt</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Antrag zum Musikverbot in &#167; 2 der Verordnung vom 27. April 2021 blieb ohne
Erfolg. Zur Begr&#252;ndung der Antragsablehnung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus, die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in
der Hauptsache w&#228;ren offen. Es spr&#228;chen aber gute Gr&#252;nde daf&#252;r, dass ein solcher Antrag unbegr&#252;ndet w&#228;re.
Durch laute Musik in der Zeit der Nachtruhe k&#246;nnten Gef&#228;hrdungen der Gesundheit der Anwohner eintreten. Der Schutz der
Bev&#246;lkerung vor Gesundheitsgefahren z&#228;hle zu den &#252;berragend wichtigen Gemeinschaftsg&#252;tern. Ausweislich der Akten komme
es in den Gebieten bewohntes Seerheinufer/Heros&#233;-Park/Seestra&#223;e in den Sommermonaten zur Nachtzeit durchg&#228;ngig zum Abspielen
von Musik insbesondere aus Musikboxen. So sei es z.B. nach den vorliegenden Berichten des Kommunalen Ordnungsdiensts im Juni 2021 am 1.
Juni, 2. Juni, 3. Juni, 4. Juni, 5. Juni, 9. Juni, 10. Juni, 11. Juni, 12. Juni, 15. Juni, 16. Juni, 17. Juni, 19. Juni und 26. Juni zum
Abspielen lauter Musik aus Musikboxen gekommen. Vergleichbare Feststellungen f&#228;nden sich auch f&#252;r andere Zeitr&#228;ume. Daher
spr&#228;chen gute Gr&#252;nde f&#252;r die grunds&#228;tzliche Befugnis der Antragsgegnerin, ein Verbot des Abspielens lauter Musik aus
Bluetoothboxen und &#228;hnlichen Ger&#228;ten zu erlassen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Antragsteller sei f&#252;r diese
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Gesundheitsschutz habe hier Vorrang vor den Belangen der durch das Verbot Betroffenen. Der Eingriff in
ihre Rechte sei vergleichsweise geringf&#252;gig, da das Abspielen von Musik auf anderen, vom Verbot nicht erfassten &#246;ffentlichen
Fl&#228;chen im Gebiet der Antragsgegnerin m&#246;glich sei. Zudem sei es nach der allgemeinen Umweltschutz- und Polizeiverordnung aus dem
Jahr 2005 ohnehin verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umst&#228;nden unvermeidbar zu
st&#246;ren, und d&#252;rften Empfangsger&#228;te, Lautsprecher und Musikinstrumente nur in solcher Lautst&#228;rke betrieben oder gespielt
werden, dass andere nicht erheblich bel&#228;stigt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Offen sei allerdings, ob es Gr&#252;nde f&#252;r das Musikverbot auch in den Vororten
gebe. Denn insoweit sei den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass das Abspielen lauter Musik mit Rundfunk- und Fernsehger&#228;ten,
Lautsprechern, Bluetooth-Boxen und Tonwiedergabeger&#228;te dort zu nennenswerten St&#246;rungen der Nachtruhe gef&#252;hrt habe und
insoweit eine polizeirechtlich relevante Gefahrenlage bestehe. Vergleichbares gelte f&#252;r das Spielen von Musikinstrumenten. Gleichwohl
bestehe auch in diesen beiden Punkten kein Anlass f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn die Antragsteller machten nur
geltend, sich im Bereich des Heros&#233;-Parks und der angrenzenden Seepromenade treffen und dabei Musik h&#246;ren zu wollen. Es sei nicht
erkennbar, dass sie in anderen Bereichen in der Nachtzeit Musik h&#246;ren oder dass sie nachts Musikinstrumente spielen wollten.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;"><strong>Antrag zum Spielverbot erfolgreich</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Antrag zum Spielverbot hatte hingegen Erfolg. Der VGH setzte &#167; 3 der Verordnung
vom 27. April 2021 vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus, die Erfolgsaussichten eines
Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen diese Vorschrift seien offen. Es spr&#228;chen aber gute Gr&#252;nde daf&#252;r, dass ein
solcher Antrag begr&#252;ndet w&#228;re.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verbot des &#167; 3 beschr&#228;nke sich - entgegen der urspr&#252;nglichen Absicht
der Antragsgegnerin - nicht auf Trinkspiele, die nach den Akten zu St&#246;rungen der Nachtruhe gef&#252;hrt h&#228;tten. In den
Anwendungsbereich der Vorschrift fielen nach dem klaren Wortlaut Spiele jeder Art. Mithin seien z.B. Gesellschaftsspiele (Kartenspiele,
W&#252;rfelspiele, Brettspiele etc.), Bewegungsspiele (Fangen, Verstecken, Gummitwist etc.), Sport jedenfalls in bestimmter Form (Federball
spielen, Tischtennis spielen etc.) Gegenstand des Verbots. <span>Hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r, dass jegliche Art des Spielens in
der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr im r&#228;umlichen Geltungsbereich der Verordnung zu einer St&#246;rung der Nachtruhe von Anwohnern
f&#252;hren k&#246;nne, k&#246;nnten den Akten nicht entnommen werden. Das Polizeigesetz gestatte jedoch nicht den Erlass eines Verbots
f&#252;r Verhaltensweisen, von denen keine polizeiliche Gefahr ausgehe.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1894/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Altlast Kessler-Grube in Grenzach-Whylen: VGH begründet die Zurückweisung der Berufung des BUND]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798738</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Beteiligten nunmehr das vollständige Urteil zugestellt, aus dem sich im Einzelnen die Gründe für die Erfolglosigkeit der Berufung des BUND wegen der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für die Altlastenfläche „Perimeter 2“ der Kessler-Grube ergeben. Nach der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2021 war den Beteiligten am 20. Juli 2021 bereits der Tenor der Entscheidung bekannt gegeben worden (vgl. Pressemitteilung vom 20.07.2021).</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">In den schriftlichen Urteilsgr&#252;nden hat der 10. Senat des VGH seine Auffassung
niedergelegt, dass die Klage des BUND gegen den Sanierungsplan f&#252;r die Altlastenfl&#228;che bereits weitgehend unzul&#228;ssig sei.
Der BUND verf&#252;ge im Zusammenhang mit der Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) nicht &#252;ber eine
Verbandsklagebefugnis als Umweltverband nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Er sei -&#160;selbst unter Ber&#252;cksichtigung
v&#246;lkerrechtlicher Verpflichtungen nach der Aarhus-Konvention sowie der Vorgaben des Europarechts&#160;- auch sonst nicht klagebefugt,
da er in Bezug auf bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehrma&#223;nahmen wie die Sanierung der Kessler-Grube &#252;ber keine Rechtsposition
verf&#252;ge, aus der sich ein Klagerecht ergeben k&#246;nnte. Um eine Zulassungsentscheidung, welche der Pflicht zur Durchf&#252;hrung
einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP) unterliegen k&#246;nnte, handle es sich bei der Verbindlichkeitserkl&#228;rung eines
bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht. Bei den geplanten Sanierungsma&#223;nahmen gehe es auch nicht um erstmalige Eingriffe in die
Umwelt, die eine Vorhabenqualit&#228;t im Sinne des UVP-Gesetzes haben k&#246;nnten. Der Sanierungsplan setze auch keinen Rahmen f&#252;r
sp&#228;tere Genehmigungsentscheidungen und unterfalle deswegen auch nicht der Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Strategischen
Umweltpr&#252;fung (SUP). Da das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Klagerechte von Umweltverb&#228;nden abschlie&#223;end regle, komme ferner
auch keine entsprechende Anwendung auf andere als die dort geregelten Verbandsklagetatbest&#228;nde in Betracht. Auch das Europarecht oder
die Aarhus-Konvention vermittelten dem BUND keine Klagebefugnis. Eine solche fehle erst Recht in Bezug auf den weitergehenden Antrag auf
Anordnung einer Dekontamination der Kessler-Grube. Einen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Sanierung von
Altlasten h&#228;tten selbst Drittbetroffene nicht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Soweit mit der Verbindlichkeitserkl&#228;rung auch wasserrechtliche Erlaubnisse
erteilt wurden, die zur Durchf&#252;hrung der Sanierung erforderlich sind, k&#246;nne dem BUND eine Verbandsklagebefugnis jedoch entgegen
der Ansicht des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nicht abgesprochen werden. Der BUND k&#246;nne in diesem Zusammenhang
allerdings nur eine Pr&#252;fung der Umweltauswirkungen der erlaubten Vorhaben, d. h. der erstmaligen Eingriffe in die Umwelt durch die
Entnahme von Grundwasser f&#252;r die geplante hydraulische Sicherung der Altlast und deren Umfassung durch eine Dichtwand, nicht jedoch
eine mittelbare &#220;berpr&#252;fung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sanierung der Altlast verlangen. Auf
bodenschutzrechtliche Anforderungen insbesondere an die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der geplanten Sanierung sowie auch darauf
gerichtete Beweisantr&#228;ge, welche der BUND in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hatte, komme es deswegen nicht an.
Ferner sei von der Verbindlichkeitserkl&#228;rung nicht die Abwasserbehandlung erfasst, von deren grunds&#228;tzlicher
Durchf&#252;hrbarkeit das Landratsamt zu Recht ausgegangen sei und die in zul&#228;ssiger Weise einem separaten Genehmigungsverfahren
vorbehalten worden sei. Die wasserrechtlich genehmigten Ma&#223;nahmen verletzten keine vom BUND im Rahmen des Verbandsklagerechts
r&#252;gbaren Rechte. Das Landratsamt sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sch&#228;dliche Umweltauswirkungen hiervon nicht
ausgingen und eine UVP-Pflicht deswegen nicht bestehe. Die Erlaubnisse seien auch sonst rechtm&#228;&#223;ig erteilt worden. So w&#252;rden
weder der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz noch das Verschlechterungsverbot verletzt und sei das Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei
ausge&#252;bt worden. Eine gerichtliche Vollpr&#252;fung des Bodenschutzrechts k&#246;nne in diesem Zusammenhang nicht erreicht werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S
141/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises und gegen die Herausnahme von Geimpften und Genesenen aus der Testnachweispflicht]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798750</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798758">
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify;">Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen
der Corona-Verordnung vom 14.08.2021, wonach umfassende Testpflichten f&#252;r nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion
immunisierte Personen bestehen (&#167;&#160;4 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 und 3 sowie &#167;&#160;5 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 CoronaVO).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin ist auf Anraten einer &#196;rztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter
Vorerkrankungen leide. Sie h&#228;lt die Regelungen &#252;ber Testnachweisobliegenheiten f&#252;r nicht-immunisierte Personen f&#252;r
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Au&#223;erdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und
Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken k&#246;nnten. Dadurch verletze der Verordnungsgeber auch
seine Pflicht zum Gesundheitsschutz gegen&#252;ber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.09.2021
ab.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus, dass die
Vorschriften &#252;ber Testnachweispflichten f&#252;r nicht-immunisierte Personen aller Voraussicht nach rechtm&#228;&#223;ig sind.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests f&#252;r bestimmte
Lebensbereiche sei grunds&#228;tzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden. Der Zugang zu den Tests sei fl&#228;chendeckend sowie (noch)
kostenfrei gew&#228;hrleistet und auch kurzfristig m&#246;glich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine
&#252;berstandene COVID-19-Infektion nicht in allen F&#228;llen davor sch&#252;tze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren,
seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der Verordnungsgeber versto&#223;e auch nicht
gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art.&#160;2 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 GG) gegen&#252;ber ungeimpften Menschen, wenn
er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnehme. Er habe den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung
getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschr&#228;nkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur
Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. f&#252;r den
Schulbereich.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2698/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klarstellung: VGH hat Präsenzpflicht für nicht getestete ungeimpfte Schüler nicht ausgesetzt; VGH tritt Falschmeldungen im Internet entgegen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798762</link>
      <description><![CDATA[<justify>Meldungen im Internet und den sozialen Medien, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) habe die Präsenzpflicht für nicht getestete ungeimpfte Schüler außer Vollzug gesetzt, treffen nicht zu. Diese Berichte und auch die kursierenden Gerüchte, der VGH habe insoweit „eine Notverordnung“ erlassen, entbehren jeder Grundlage.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798770">
<p style="line-height: 18.0pt;">Zutreffend ist allein Folgendes:</p>
<ol>
<li style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 sieht unter anderem ein Zutritts- und
Teilnahmeverbot f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, f&#252;r Kinder, Lehrkr&#228;fte sowie sonstige Personen vor, die weder einen
Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen (&#167; 10 Abs. 1 Nr. 5). &#167; 10 Abs. 4 Satz 1 der Corona-Verordnung
Schule vom 27.08.2021 regelte: &#8222;Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, die ein f&#252;r die ein solches Zutritts- und Teilnahmeverbot
gem&#228;&#223; Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu
erf&#252;llen.&#8220;</li>
<li style="text-align: justify; line-height: 18pt;">In einem <strong>noch nicht abgeschlossenen Verfahren</strong> vor dem VGH (Az. 1 S
2830/21) wendet sich eine Sch&#252;lerin gegen &#167; 10 Abs. 4 der Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021. Das Gericht hat in diesem
Verfahren die Beteiligten mit Schreiben vom 07.09.2021 darauf hingewiesen, dass nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage
der Senat Zweifel an der (formellen) Rechtm&#228;&#223;igkeit von &#167; 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 hat. Es stelle
sich insoweit bereits die Frage, ob eine taugliche Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, auf das
die Verordnung gest&#252;tzt ist, bestehe. Regelungen, die die (Nicht-)Erf&#252;llung der Schulpflicht zum Gegenstand h&#228;tten, dienten
in der Regel nicht der Abwehr einer Gefahr im Sinne der &#167;&#167; 28 ff. Infektionsschutzgesetz.</li>
<li style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Das Ministerium f&#252;r Kultus, Jugend und Sport hat daraufhin mit der Verordnung zur
&#196;nderung der Verordnung der Corona-Verordnung Schule vom 12.09.2021 die Vorschrift des &#167; 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule
<strong>aufgehoben</strong> <strong>und darauf hingewiesen</strong>, dass mit der Aufhebung von &#167; 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule
keine inhaltlichen &#196;nderungen verbunden sind, da sich die Schulpflicht aus den Regelungen in &#167;&#160;72&#160;ff. SchulG und der
Schulbesuchsverordnung ergibt.</li>
<li style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der VGH hat im Verfahren 1 S 2830/21 mit Schreiben vom 13.09.2021 die
Rechtsanw&#228;lte der klagenden Sch&#252;lerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Au&#223;ervollzugsetzung von &#167; 10 Abs. 4
Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 nicht mehr zul&#228;ssig ist, da die angefochtene Vorschrift aufgehoben wurde.</li>
<li style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Dem VGH ist <strong>nicht bekannt</strong>, ob und gegebenenfalls welcher
Verfahrensbeteiligte das Hinweisschreiben des Gerichts vom 07.09.2021 im Verfahren 1 S 2830/21, das im Internet und den sozialen Medien
kursiert, Dritten zur Verf&#252;gung gestellt hat.</li>
</ol>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798774</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern einen Eilantrag gegen die Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798782">
<p style="text-align: justify;">Die CoronaVO Schule in der ab 13. September 2021 geltenden Fassung bestimmt f&#252;r alle Schulen in
Baden-W&#252;rttemberg, dass eine medizinische Maske zu tragen ist (&#167; 2) und die Schulen in jeder Schulwoche den Sch&#252;lerinnen und
Sch&#252;lern zwei sowie dem an den Einrichtungen in der Pr&#228;senz t&#228;tigen Personal an jedem Pr&#228;senztag einen Schnelltest oder
einen PCR-Test anzubieten haben (&#167; 3). F&#252;r die Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, f&#252;r Kinder, Lehrkr&#228;fte sowie
sonstige Personen, die keine medizinische Maske tragen oder weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen,
besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (&#167; 10). Die M&#246;glichkeit f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, sich - wie im
letzten Schuljahr - ohne Angabe von Gr&#252;nden vom Pr&#228;senzunterricht abzumelden und sodann einen Anspruch auf Beschulung im
Fernunterricht zu haben, besteht dieses Schuljahr nicht mehr.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Hiergegen wandte sich eine F&#252;nftkl&#228;sslerin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis mit
einem Eilantrag an den VGH. Sie machte jeweils geltend, die Masken- und Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH - der im letzten Schuljahr Antr&#228;ge gegen die Maskenpflicht und
die Testpflicht an Schulen abwies (s. Pressmitteilungen vom 22. April und 4. Mai 2021), lehnte den Eilantrag als unbegr&#252;ndet ab. Auch
die Regelungen f&#252;r das neue Schuljahr seien voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <strong>Maskenpflicht</strong> diene dem legitimen Zweck, das Leben und die
k&#246;rperliche Unversehrtheit der Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler sowie einer potentiell sehr gro&#223;en Zahl von Menschen zu
sch&#252;tzen und damit den sich aus Art.&#160;2 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erf&#252;llen, indem
Neuinfektionen mit dem Coronavirus m&#246;glichst verhindert w&#252;rden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt werde.
Dar&#252;ber hinaus solle mit dieser Schutzma&#223;nahme trotz des anhaltenden Infektionsgeschehens <strong>Pr&#228;senzunterricht
erm&#246;glicht</strong> werden. Die damit verbundenen Einschr&#228;nkungen seien der Antragstellerin zumutbar. Gerade im Schulbereich
h&#228;tten in den letzten Wochen vor den Sommerferien zahlreiche Ausbr&#252;che stattgefunden, die sich auch in den Infektionszahlen der
Gruppe der Kinder und Jugendlichen niedergeschlagen h&#228;tten. F&#252;r die Zeit nach den Sommerferien sei aus den Erfahrungen des
letzten Herbstes zu erwarten, dass aufgrund eingetragener Infektionen aus dem Ausland die Zahl der Infizierten &#8211; auch im Schulbereich
&#8211; ansteige. Dies gelte um so mehr, als die Grundinzidenz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum h&#246;her liege.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr vorsehe, dass
sich Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler ohne Angabe von Gr&#252;nden vom Pr&#228;senzunterricht abmelden k&#246;nnten und sodann einen
Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht h&#228;tten, f&#252;hre nicht dazu, dass die Maskenpflicht nunmehr als
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zu betrachten w&#228;re. Der Verordnungsgeber habe zahlreiche Erleichterungen von der Maskenpflicht im
Schulalltag vorgesehen, so dass immer wieder Pausen von dem Tragen der Masken m&#246;glich seien. Das Konzept des Verordnungsgebers, fortan
Fernunterricht nur noch unter den Voraussetzungen des &#167; 4 Abs. 5 und 6 CoronaVO Schule zu erm&#246;glichen und zum Regelfall des
Pr&#228;senzunterrichts f&#252;r alle zur&#252;ckzukehren, sei vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der
<strong>Bildungsgerechtigkeit</strong> f&#252;r die Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler nicht zu beanstanden. Die M&#246;glichkeit der
Erf&#252;llung der Schulpflicht im Wege des Fernunterrichts habe in den vergangenen Monaten lediglich der &#220;berbr&#252;ckung in Zeiten
einer h&#246;chst angespannten Pandemielage gedient und habe in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Pr&#228;senzunterrichts in Frage
gestellt. Aufgrund der gestiegenen Impfquote in der Gesellschaft sowie der implementierten Hygienevorschriften einschlie&#223;lich des
umfangreichen Testangebots in den Schulen bestehe hierf&#252;r keine Notwendigkeit mehr.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch die <strong>Testpflicht</strong> sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Eine
regelm&#228;&#223;ige Testung im Schulkontext k&#246;nne dazu f&#252;hren, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in
die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 154.5pt;">Der Beschuss des VGH vom 22. September 2021 ist unanfechtbar (1 S 2944/21).</p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>Hinweis:</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>N&#228;here Ausk&#252;nfte zum Wohnort der Antragstellerin und der von ihr besuchten Schule
werden nicht erteilt.</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag eines AfD-Landtagsabgeordneten abgelehnt Regelungen für Ungeimpfte in Basisstufe rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798786</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern den Eilantrag eines AfD-Landtagsabgeordneten gegen die Regelungen der Corona-Verordnung der Landesregierung für nicht-immunisierte Personen abgelehnt. Die Testnachweispflicht für nicht-immunisierte Personen in der Basisstufe sei aller Voraussicht nach rechtmäßig.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798793" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798794">
<p>Der Antragsteller wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestim-mungen der Corona-Verordnung vom 15. September 2021, wonach
umfassen-de Testpflichten f&#252;r nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronain-fektion immunisierte Personen bestehen.<br />
Der Antragsteller ist nicht gegen COVID-19 geimpft. Er h&#228;lt die Regelungen &#252;ber Testnachweisobliegenheiten f&#252;r
nicht-immunisierte Personen f&#252;r rechts-widrig. Er wolle mit Freunden u.a. ins Theater gehen, Stadt- und Volksfeste, Museen, Messen,
Sportst&#228;tten, B&#228;der, Saunen und Freizeitparks besuchen so-wie Leistungen von Gastronomie, Vergn&#252;gungsst&#228;tten und
Beherbergungsbe-trieben in Anspruch nehmen. Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die angefochtenen Regelungen, namentlich der
Testpflicht und der Zutrittsver-bote ab der &#8222;Alarmstufe&#8220; erheblich in seiner M&#246;glichkeit eingeschr&#228;nkt, am
ge-sellschaftlichen Leben teilzuhaben. Er werde trotz vollster Gesundheit diskrimi-niert und in seinen Grundrechten auf allgemeine
Handlungsfreiheit, Berufs-freiheit und auf Schutz von Ehe und Familie verletzt sowie ungleich behandelt.<br />
<br />
</p>
<p>Der 1. Senat des VGH lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, gegen die
Vorschriften &#252;ber die Warnstufe und die Alarmstufe k&#246;nne sich der Antragsteller mangels Rechtsschutzinteres-se nicht wenden. Die
nach &#167; 1 Abs. 2 Corona-Verordnung ma&#223;geblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz und der Auslastung der
Intensivbetten mit Covid-19-Patienten f&#252;r die Warnstufe und die Alarmstufe sei-en aktuell nicht erreicht und es sei nicht erkennbar,
dass sie alsbald erreicht w&#252;rden. Daher fehle dem Antrag insoweit das Rechtsschutzinteresse.<br />
Die Vorschriften &#252;ber Testnachweispflichten f&#252;r nicht-immunisierte Personen in der Basisstufe seien aller Voraussicht nach
rechtm&#228;&#223;ig. Der Senat habe be-reits mit Beschluss vom 7. September 2021 entschieden, dass die Vorschrift &#252;ber
Testnachweispflichten f&#252;r nicht-immunisierte Personen in &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-Verordnung vom 14. August 2021 voraussichtlich
rechtm&#228;&#223;ig, insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch wenn nach
derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine &#252;ber-standene COVID-19-Infektion nicht in allen F&#228;llen davor sch&#252;tze, sich
und an-dere mit dem Coronavirus zu infizieren, seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert
(s. ausf. Pressmitteilung vom 9. September 2021).<br />
Das Testerfordernis sei weiterhin verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Auch die Tatsache, dass ab dem 11. Oktober 2021 ein kostenloser
B&#252;rgertest nicht mehr in der bisherigen Form zur Verf&#252;gung stehe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Durch die
Kos-tenpflichtigkeit der Tests erhalte der Grundrechtseingriff f&#252;r die Betroffenen oh-ne Zweifel ein schwereres Gewicht. Die Kosten
f&#252;r die in den meisten F&#228;llen ausreichenden Antigen-Schnelltests beliefen sich ab dem 11. Oktober 2021 auf ca. 10 bis 25 EUR je
Test. Da ein solcher Antigen-Schnelltest nur f&#252;r 24 Stun-den G&#252;ltigkeit besitze, k&#246;nnten auf die Betroffenen je nach
Frequenz der Inan-spruchnahme der Testm&#246;glichkeiten nicht unerhebliche Kosten zukommen.</p>
<p>In die Abw&#228;gung einzustellen sei auf der anderen Seite, dass die Testnach-weispflichten in der derzeit geltenden
&#8222;Basisstufe&#8220; auf Betriebe und Veranstal-tungen mit spezifischer Infektionsgefahr und in geschlossenen R&#228;umen sowie
Gro&#223;veranstaltungen im Au&#223;enbereich, wenn der Mindestabstand nicht zuver-l&#228;ssig eingehalten werden k&#246;nne, begrenzt
seien. Der gesamte Bereich des Einzelhandels, der &#246;ffentliche Verkehr, religi&#246;se Veranstaltungen, Versamm-lungen,
Freizeiteinrichtungen und Sport im Freien, sowie die Au&#223;engastrono-mie seien hingegen weiterhin ohne Testobliegenheiten nutzbar.
K&#246;rpernahe Dienstleistungen unterl&#228;gen einer Testnachweispflicht nur, wenn sie nicht un-abdingbar der Gesundheitsvorsorge
dienten. Auch f&#252;r s&#228;mtliche privaten Zusammenk&#252;nfte gebe es keinerlei Restriktionen.</p>
<p>Hinzu komme, dass die M&#246;glichkeit bestehe, den Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der das Vorliegen eines Testnachweises
&#252;berpr&#252;fen m&#252;sse, durch-zuf&#252;hren (&#167; 5 Abs. 4 Nr. 1 CoronaVO, &#167; 2 Nr. 7 SchAusnahmV). Die entspre-chend
ausgestellten Testnachweise k&#246;nnten sodann auch f&#252;r den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden, wie
sich auch aus der Begr&#252;ndung zur Corona-Verordnung ergebe. Kostenlose Testungen w&#252;rden weiterhin f&#252;r Personen angeboten, die
aus individuellen medizini-schen Gr&#252;nden nicht gegen das Coronavirus geimpft werden k&#246;nnten (vgl. &#167; 4a Nr. 2 TestV).</p>
<p>Ein dar&#252;ber hinaus gehender &#8222;Anspruch&#8220; der Betroffenen auf weiterhin kosten-lose Testung sei jedoch nicht geboten. Der
Anspruch auf kostenlose B&#252;rgertes-tung sei im Fr&#252;hjahr 2021 vor dem Hintergrund der Tatsache eingef&#252;hrt worden, dass die
entwickelten Impfstoffe gegen das SARS-CoV-2-Virus zun&#228;chst nur sehr limitiert verf&#252;gbar gewesen seien und durch ein kostenfreies
Testangebot der nicht-immunisierten Bev&#246;lkerung erm&#246;glicht werden sollte, wieder vollst&#228;n-dig am gesellschaftlichen Leben
teilhaben zu k&#246;nnen. Diese Situation habe sich insofern entspannt, als mittlerweile jeder Bundesb&#252;rger &#252;ber 12 Jahren, bei
dem keine medizinische Kontraindikation bestehe, in der Lage gewesen sein sollte, ein kostenloses und breit verf&#252;gbares Impfangebot
wahrzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3038/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Windpark Oppenau-Lautenbach: Klage des Schwarzwaldvereins gegen naturschutzrechtliche Befreiung erfolgreich; Klage der Gemeinde Oppenau hingegen erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798798</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage der Gemeinde Oppenau gegen die naturschutzrechtliche Befreiung für den Windpark Oppenau-Lautenbach abgewiesen, jedoch der Klage des Schwarzwaldvereins e.V. gegen dieselbe naturschutzrechtliche Befreiung stattgegeben. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798805" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798806">
<p style="text-align: justify;">Das im Verfahren beigeladene Energieversorgungsunternehmen plant die Errichtung und den Betrieb von vier
Windenergieanlagen mit einer Nabenh&#246;he von jeweils 137 Metern. Die Anlagen 3 und 4 sollen im Landschaftsschutzgebiet
&#8222;Lierbachtal und Kniebisstra&#223;e&#8220; errichtet werden, das zum Gebiet der Gemeinde Oppenau geh&#246;rt und in dem Bauten aller
Art verboten sind. Der Rotor&#252;berschlag der Anlage 2 soll in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen. Der Rotor&#252;berschlag der
Anlage 3 soll au&#223;erdem in das Landschaftsschutzgebiet &#8222;Oberes Achtal&#8220; hineinragen, in dem ebenfalls ein Bauverbot gilt.
Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg erteilte dem Energieversorgungsunternehmen mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 f&#252;r die Anlagen 2,
3 und 4 eine Befreiung von den landschaftsschutzrechtlichen Bauverboten. Hiergegen klagen die Gemeinde Oppenau und der Schwarzwaldverein,
der ein anerkannter Naturschutzverband ist. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit Urteil vom 12. Mai 2020 auf die Klage der Gemeinde
Oppenau die Befreiungen f&#252;r die Anlagen 3 und 4 und auf die Klage des Schwarzwaldvereins alle drei Befreiungen auf. Hiergegen wandte
sich das Energieversorgungsunternehmen mit der Berufung an den VGH.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Der 10. Senat des
VGH wies - anders als das Verwaltungsgericht - die Klage der Gemeinde Oppenau vollst&#228;ndig ab. Die Standortgemeinde sei nicht
klagebefugt. Insbesondere habe das Regierungspr&#228;sidium nicht das baurechtlich begr&#252;ndete Erfordernis, das Einvernehmen der
Standortgemeinde herzustellen, &#252;bergangen. Denn das Regierungspr&#228;sidium habe als Naturschutzbeh&#246;rde bei der
naturschutzrechtlichen Befreiung nur das Naturschutzrecht, nicht aber das Baurecht gepr&#252;ft. Die naturschutzrechtliche Befreiung lasse
die Gr&#252;nde unber&#252;hrt, aus denen die Gemeinde ihr Einvernehmen im sp&#228;teren immissionsschutzrechtlichen Verfahren versagen
k&#246;nne.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Hingegen best&#228;tigte der 10. Senat das Urteil des
Verwaltungsgerichts zur Klage des Schwarzwaldvereins. Die Klage der nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz klagebefugten Naturschutzvereinigung
habe Erfolg, weil das Regierungspr&#228;sidium aus verfahrensrechtlichen Gr&#252;nden keine naturschutzrechtliche Befreiung h&#228;tte
erteilen d&#252;rfen. Eine f&#252;r Windenergieanlagen erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung k&#246;nne wegen der sog.
immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung (&#167; 13 BImSchG) ausschlie&#223;lich im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren von der Immissionsschutzbeh&#246;rde erteilt werden, bei der entsprechende Genehmigungsantr&#228;ge anh&#228;ngig
sind.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Der VGH hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache
in Bezug auf die Reichweite und Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung die Revision zugelassen (10 S 1956/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg - Entwicklungsbereich Dietenbach: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798810</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 die Normenkontrollanträge gegen die Gültigkeit der „Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die förmliche Festsetzung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach vom 24.07.2018“ abgewiesen (s. Pressemitteilung des VGH vom 13. Juli 2021). Nun liegt das vollständige Urteil vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif;">Sachverhalt</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif;">Die Stadt Freiburg plant die
Entwicklung eines neuen Stadtteils mit mindestens 5.000 Wohneinheiten westlich ihres Stadtzentrum in der Niederung des Dietenbachs. Sie hat
zur Sicherung der Planung durch Satzung vom 24.07.2018 den ca. 130 ha gro&#223;en Entwicklungsbereich Dietenbach f&#246;rmlich festgelegt
(Entwicklungssatzung). Hiergegen haben drei Eigent&#252;mer von landwirtschaftlich genutzten Grundst&#252;cken im Entwicklungsbereich
Normenkontrollantr&#228;ge gestellt mit dem Ziel, die Satzung f&#252;r unwirksam erkl&#228;ren zu lassen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif;">Urteilsgr&#252;nde</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif;">Zur Begr&#252;ndung der Klagabweisung
f&#252;hrt der 3. Senat des VGH aus, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben der &#167;&#167; 165 ff. BauGB entspricht und formell und
materiell rechtm&#228;&#223;ig ist.</span> Die Durchf&#252;hrung einer Strategischen Umweltpr&#252;fung sei nicht vorgeschrieben. Das Wohl
der Allgemeinheit erfordere die Durchf&#252;hrung der Entwicklungsma&#223;nahme, weil sie der Deckung eines erh&#246;hten
Wohnst&#228;ttenbedarfs im Stadtgebiet diene. Die Prognose der Stadt Freiburg sei plausibel, wonach im Stadtgebiet von einem
dr&#228;ngenden, nachhaltigen und strukturell bedingten Wohnraummangel auszugehen sei, der ohne die Entwicklungsma&#223;nahme nicht gedeckt
werden k&#246;nne. Die erheblichen Prognoseunsicherheiten &#252;ber die Bev&#246;lkerungsentwicklung bis zur vollst&#228;ndigen Umsetzung
der Ma&#223;nahme machten die Prognose eines erh&#246;hten Wohnst&#228;ttenbedarfs nicht fehlerhaft. Es erscheine schl&#252;ssig, dass auch
gegen Ende des sehr langen Durchf&#252;hrungszeitraums von voraussichtlich 24 Jahren, der durch den Umfang und die Komplexit&#228;t der
Ma&#223;nahme bedingt sei, kein Leerstand oder Angebots&#252;berhang entstehe. Das St&#228;dtebaurecht stelle den Gemeinden das
Entwicklungsinstrumentarium gerade f&#252;r besonders komplexe und umfangreiche st&#228;dtebauliche Gesamtma&#223;nahmen zur
Verf&#252;gung. Ein qualifizierter Handlungsbedarf bestehe au&#223;erdem wegen des gravierenden Mangels an gef&#246;rdertem und
preisg&#252;nstigem Wohnraum im Stadtgebiet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine z&#252;gige Durchf&#252;hrung sei gew&#228;hrleistet, weil die Stadt ein
schl&#252;ssiges Umsetzungskonzept konsequent verfolge. Es st&#252;nden keine geeignete Planungsalternativen zur Verf&#252;gung; eine
kleinfl&#228;chige Nachverdichtung und Innenentwicklung sei zur Verwirklichung der legitimen st&#228;dtebaulichen Zielvorstellungen der
Stadt nicht geeignet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Ma&#223;nahme st&#252;nden auch keine un&#252;berwindbaren rechtlichen Hindernisse
entgegen. Nach dem geplanten Gew&#228;sserausbau des Dietenbachs werde der Entwicklungsbereich nicht mehr in einem
&#220;berschwemmungsgebiet liegen. Die umweltrechtlichen Konflikte k&#246;nnten voraussichtlich im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung
gel&#246;st werden. Aufgrund der hohen Zahl der betroffenen Grundst&#252;cke, ihres ung&#252;nstigen Zuschnitts und der teilweise fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft der Eigent&#252;mer k&#246;nnten die mit der Entwicklungsma&#223;nahme angestrebten Ziele und Zwecke nicht durch
mildere Mittel des St&#228;dtebaurechts erreicht werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt im Rahmen der
Gesamtabw&#228;gung und enteignungsrechtlichen Bilanzierung letztlich dem dr&#228;ngenden Bedarf an der Schaffung von Wohnraum und an der
Vermeidung der weitreichenden negativen Folgen f&#252;r die Sozialstruktur, die durch einen erheblichen Mangel an bezahlbarem Wohnraum
entst&#252;nden, den Vorrang einger&#228;umt habe vor den entgegenstehenden privaten Interessen der betroffenen Landwirte und
Grundst&#252;ckseigent&#252;mer und den nachteilig ber&#252;hrten Umweltbelangen.</p>
<p style="text-align: justify; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Die
Revision wurde nicht zugelassen.&#160;Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden&#160;(Az. 3 S 2103/19).</p>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798822</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) gegenüber einer niederländischen Versandapotheke (Klägerin) ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020, unter 4.). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 entschieden und damit die Berufung der Klägerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 9. Senat des VGH aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die zul&#228;ssigen Formen des Inverkehrbringens apotheken- bzw.
verschreibungspflichtiger Arzneimittel f&#252;r den Endverbrauch seien im Arzneimittelrecht abschlie&#223;end normiert (numerus clausus).
Danach d&#252;rften Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im Wege des zul&#228;ssigen Versandes in Verkehr gebracht werden. Da die
Kl&#228;gerin &#252;ber keine Erlaubnis f&#252;r den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet verf&#252;ge, komme es darauf an, ob ihr
Vertriebsmodell als zul&#228;ssige Form des Versandhandels betrachtet werden k&#246;nne, der von ihrer niederl&#228;ndischen
Versandhandelserlaubnis gedeckt w&#228;re. Dies sei indes nicht der Fall. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem Versandhandel und
der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke sei die Notwendigkeit der Bef&#246;rderung bzw. des Transports und der Auslieferung der Ware
(unmittelbar) an den Kunden. Danach k&#246;nne das von der Kl&#228;gerin praktizierte Vertriebsmodell nicht aufgrund des
&#8222;antizipierten Medikamentenversands&#8220; dem arzneimittelrechtlichen Versandbegriff zugeordnet werden. Denn der Versand der
Arzneimittel aus den Gesch&#228;ftsr&#228;umen der Kl&#228;gerin in den Niederlanden an die Gesch&#228;ftsr&#228;ume in H&#252;ffenhardt
erfolge nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung. Der Sache nach stelle sich das Vertriebsmodell
der Kl&#228;gerin als eine durch die Einschaltung des &#8222;Videoberaters&#8220; und des ferngesteuerten Ausgabeautomaten lediglich
technisch modifizierte Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einer (faktischen) Apotheke dar, f&#252;r die sie
&#252;ber keine Erlaubnis verf&#252;ge und f&#252;r die ihr eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschr&#228;nkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an
Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke und den Versand aus einer in- bzw. ausl&#228;ndischen Apotheke sei auch mit
unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der damit verbundene Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art.&#160;34 AEUV) sei im Sinne des Art.
36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt. Der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union habe bereits
entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grunds&#228;tzlich Apothekern vorbehalten k&#246;nnten.
Insoweit k&#246;nne ein Mitgliedstaat im Rahmen des ihm einger&#228;umten Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer
Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung darstellen k&#246;nne. Der Gerichtshof der
Europ&#228;ischen Union habe ferner festgestellt, dass kein konkretes System ersichtlich geeignet sei, ebenso wirksam wie die Regel des
Ausschlusses von Nichtapothekern zu gew&#228;hrleisten, dass in der Praxis nicht gegen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der
beruflichen Unabh&#228;ngigkeit der Apotheker versto&#223;en werde w&#252;rde. Ein solches alternatives System stelle auch das
Vertriebsmodell der Kl&#228;gerin nicht dar. Denn es vertraue die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Einzelanforderungen zum Schutz einer
ordnungsgem&#228;&#223;en Arzneimittelversorgung bzw. der Arzneimittelsicherheit abh&#228;ngig besch&#228;ftigten - und damit
weisungsabh&#228;ngigen - Apothekern und pharmakologisch-technischen Assistenten an, die zudem regelm&#228;&#223;ig mit der Betreuung einer
Vielzahl von Abgabestationen betraut sein d&#252;rften.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 527/20).</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: .5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; background: white; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Dürrheim: Vorhabenbezogener Bebauungsplan &quot;Irma&quot; ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798834</link>
      <description><![CDATA[<justify>Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2021, das den Beteiligten in den letzten Tagen zugestellt wurde, hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) den Normenkontrollantrag zweier planbetroffener Grundstücksnachbarn gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irma“ der Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin) abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798842">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Bebauungsplan betrifft ein rd. 5.400 m<sup>2</sup> gro&#223;es Gebiet im
Stadtzentrum von Bad D&#252;rrheim, das nach Abriss der dort bis zum Jahre 2013 betriebenen Kurklinik &#8222;Irma&#8220; mit zwei im
rechten Winkel zueinander stehenden, jeweils f&#252;nfgeschossigen Bauk&#246;rpern bebaut werden soll. In den Geb&#228;uden ist eine
gemischte Nutzung mit Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben, medizinischen Dienstleistungen, Wohnungen und Ferienwohnungen vorgesehen.
Zwischen den Geb&#228;uden flie&#223;t die &#8222;Stille Musel&#8220;, ein dort bislang verdoltes Gew&#228;sser, das im Zuge der Bebauung
teilweise ge&#246;ffnet und renaturiert werden soll.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller hatten mit ihrem Normenkontrollantrag zahlreiche formelle Fehler bei
der Auslegung der Planunterlagen sowie Ermittlungs- und Bewertungsfehler ger&#252;gt, die Planung als nicht hinreichend bestimmte
Gef&#228;lligkeitsplanung zugunsten des beigeladenen Investors beanstandet und vorgetragen, die geplante &#214;ffnung der &#8222;Stillen
Musel&#8220; sei in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 5. Senat ist ihren Argumenten nicht gefolgt und hat dies im Wesentlichen wie folgt
begr&#252;ndet:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller sei die &#246;ffentliche Auslegung der
Planunterlagen in den R&#228;umen des Bauamts im Rathaus der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, auch wenn dieses Geb&#228;ude im
Zeitpunkt der Auslegung nicht barrierefrei zug&#228;nglich gewesen sei. Zur gutachterlichen Ermittlung, ob f&#252;r die Schaffung von
weiteren Ferienwohnungen oder Gastronomiebetrieben im Stadtgebiet ein Bed&#252;rfnis bestehe, sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet
gewesen. Die angegriffene Planung stelle auch keine Gef&#228;lligkeitsplanung zugunsten des Investors dar, weil nicht erkennbar sei, dass
die Stadt mit der Planung ausschlie&#223;lich dessen Interessen verfolge. Anders als die Antragsteller meinten, werde dem Investor auch
nicht die Bestimmung dar&#252;ber &#252;berlassen, wie die Geb&#228;ude zuk&#252;nftig genutzt w&#252;rden. Denn dies sei in den Anlagen
zum Vorhaben- und Erschlie&#223;ungsplan eindeutig festgelegt. Die Errichtung der geplanten Geb&#228;ude scheitere ferner nicht an
un&#252;berwindlichen bauordnungsrechtlichen oder wasserrechtlichen H&#252;rden. Brandschutzvorgaben seien nicht im Planungsverfahren,
sondern im Baugenehmigungsverfahren zu pr&#252;fen. Die rechtliche Problematik der &#214;ffnung der &#8222;Stillen Musel&#8220; m&#252;sse
zwar schon im Bebauungsplanverfahren ber&#252;cksichtigt werden; dies sei aber geschehen, weil die &#214;ffnung des Gew&#228;ssers von
vornherein mit der zust&#228;ndigen Wasserbeh&#246;rde abgestimmt worden sei und die Antragsgegnerin habe erwarten d&#252;rfen, dass von
der Einhaltung etwa entgegenstehender wasserrechtlicher Vorschriften eine Befreiung erteilt werde. Schlie&#223;lich unterliege es keinen
Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragsteller zur drohenden Verschattung ihres Grundst&#252;cks und zu
Einschr&#228;nkungen bei Belichtung und Besonnung ihrer Wohnung zwar gesehen habe, letztlich aber davon ausgegangen sei, diese
verbleibenden Beeintr&#228;chtigungen seien hinzunehmen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 3125/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Corona-Verordnung: Eilantrag zu Warn- und Alarmstufe abgelehnt; Test-Regelungen für Ungeimpfte in Warn- und Alarmstufe voraussichtlich rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798846</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern einen Eilantrag gegen die Regelungen der Corona-Verordnung der Landesregierung für nicht-immunisierte Personen in der Warnstufe und der Alarmstufe abgelehnt. Die Testnachweispflichten und die für den Fall der Nichtvorlage von Tests geltenden Zugangsregeln in der Warnstufe und der Alarmstufe seien aller Voraussicht nach rechtmäßig.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798854">
<p style="text-align: justify;">Eine im Ortenaukreis wohnende Antragstellerin wandte sich gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung
(Antragsgegner) in der Fassung vom 20. Oktober 2021 und begehrte deren vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung, soweit darin
nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den in Teil 2 der Verordnung genannten Einrichtungen oder Angeboten nur gestattet ist, sofern
sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Sie trug vor, sie sei weder
gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen. Nach den angefochtenen Vorschriften sei ihr der Zutritt zu Veranstaltungen wie Theater-,
Opern- und Konzertauff&#252;hrungen, Filmvorf&#252;hrungen, Stadt- und Volksfesten, Stadtf&#252;hrungen und Informations-, Betriebs-,
Vereins - sowie Sportveranstaltungen nur gestattet, wenn sie einen negativen PCR- oder Antigen-Testnachweis vorlege. Die Vorschriften
verstie&#223;en gegen ihr Grundrecht auf k&#246;rperliche Unversehrtheit (Art.&#160;2 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 GG), ihr Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit (Art.&#160;2 Abs.&#160;1 GG) und ihr allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht (Art.&#160;2 Abs.&#160;1 i.V.m.
Art.&#160;1 Abs.&#160;1 GG) und stellten eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 15. November 2021 ab. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, der Antrag sei auch zul&#228;ssig, soweit sich die Antragstellerin gegen Vorschriften der Alarmstufe
wende. Die Alarmstufe sei zwar im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch nicht eingetreten. Derzeit sei aber davon auszugehen, dass sie in
absehbarer Zeit erreicht werde.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der Antrag sei unbegr&#252;ndet. Die Erw&#228;gungen des
Antragsgegners zur <strong>Festlegung der Schwellenwerte</strong> f&#252;r die Erreichung der Warnstufe und der Alarmstufe seien
verfassungsrechtlich <strong>nicht zu beanstanden</strong>. Der Antragsgegner habe aufgrund der Erfahrungswerte aus dem bisherigen
Pandemiegeschehen und der tats&#228;chlich vorhandenen Intensivbetten- sowie Personalkapazit&#228;ten sowie unter Ber&#252;cksichtigung der
Inanspruchnahme dieser Kapazit&#228;ten auch durch andere als coronabezogene intensivmedizinisch behandlungsbed&#252;rftige Patienten davon
ausgehen d&#252;rfen, dass bei einer &#220;berschreitung der in der Corona-Verordnung definierten Schwellenwerte die Vorgaben der
Basisstufe nicht mehr ausreichten, um das Ziel der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazit&#228;ten im Land zu erreichen,
und dass f&#252;r den Zugang zu den geregelten Lebensbereichen von nicht-immunisierten Personen PCR- anstelle von Antigen-Testnachweisen
erforderlich seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Testnachweispflichtvorschriften der Corona-Verordnung f&#252;r die Warnstufe und die
Alarmstufe seien aller Voraussicht nach ebenso rechtm&#228;&#223;ig wie die in der Basisstufe (zur Basisstufe s. Pressemitteilung vom 13.
Oktober 2021). Daran &#228;ndere der Umstand nichts, dass die Testnachweispflicht in diesen Stufen in den meisten F&#228;llen nur durch
Vorlage eines PCR-Test-Ergebnisses erf&#252;llt werden k&#246;nne und PCR-Tests kostenpflichtig sowie erheblich teurer als Antigen-Tests
seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die in der Corona-Verordnung vorgesehenen Testnachweispflichten und die f&#252;r den
Fall der Nichtvorlage von Tests geltenden Zutritts- und Teilnahmeverbote k&#246;nnten dazu beitragen, das Risiko, dass Infektionen mit dem
SARS-CoV-2-Virus in diesen Bereichen stattf&#228;nden, zu reduzieren. Die mit diesen Regelungen verbundenen
<strong>Beeintr&#228;chtigungen</strong> seien <strong>den Betroffenen zumutbar</strong>. Ihre grundrechtlich gesch&#252;tzten Belange
wiesen ein sp&#252;rbares Gewicht auf. Die betroffenen Personen m&#252;ssten mit einem nennenswerten Zeitaufwand und jedenfalls
typischerweise einer Vorplanung einen als unangenehm empfundenen Test absolvieren und das Ergebnis desselben in den genannten Einrichtungen
als Zutrittsvoraussetzung pr&#228;sentieren. Durch die Kostenpflichtigkeit jedenfalls der PCR-Tests erhalte der Grundrechtseingriff
f&#252;r die Normadressaten ohne Zweifel ein schwereres Gewicht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Gewicht dieser Grundrechtseingriffe werde dadurch etwas aufgewogen, dass die
PCR-Tests, anders als die g&#252;nstigeren Antigen-Tests, nicht lediglich 24, sondern 48 Stunden g&#252;ltig seien. Hinzu komme, dass
einige in tats&#228;chlicher und grundrechtlicher Hinsicht bedeutsame Lebensbereiche auch in der Warnstufe von einer Testpflicht
grunds&#228;tzlich ausgenommen seien (z.B. Demonstrationen, Gottesdienste) oder zumindest &#8222;nur&#8220; einer
Antigen-Testnachweispflicht unterliegen (z.B. k&#246;rpernahe Dienstleistungen) und dass der Verordnungsgeber im Bereich der Warnstufe
Ausnahmen f&#252;r Sozialkontakte im Freien normiert habe (vgl. z.B. f&#252;r Veranstaltungen &#167;&#160;10 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2
Halbs.&#160;2 CoronaVO und f&#252;r Kultur- und Freizeiteinrichtungen &#167;&#160;14 Abs.&#160;1 Nr. 2 Halbs.&#160;2 CoronaVO).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die verbleibenden, erheblichen Beeintr&#228;chtigungen seien den Betroffenen angesichts
der gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der
Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems Deutschlands zumutbar. In die Abw&#228;gung einzustellen seien hier auch die
<strong>Interessen der anderen Grundrechtstr&#228;ger</strong> daran, die von den angefochtenen Vorschriften erfassten Veranstaltungen,
Einrichtungen und Angebote in einer m&#246;glichst sicheren Umgebung besuchen und in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen und sich dort - im
eigenen Interesse, aber auch im Interesse von Angeh&#246;rigen insbesondere aus vulnerablen Gruppen - nicht zu infizieren.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Auch ein Versto&#223; gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
liege nicht vor. Die <strong>Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen</strong> sei durch einen sachlichen
Grund <strong>gerechtfertigt</strong>. Der Differenzierung liege zugrunde, dass Personen, die &#252;ber einen vollst&#228;ndigen Impfschutz
verf&#252;gten oder genesen seien, typischerweise gut gegen Neuinfektionen und gegen die &#220;bertragung des Virus gesch&#252;tzt seien,
w&#228;hrend dies bei nicht-immunisierten Personen typischerweise nicht in gleichem Ma&#223;e der Fall sei, und dass deshalb nur bei
Nicht-Immunisierten Testnachweise zum Schutz vor Neuinfektionen und zum Schutz des Gesundheitssystems erforderlich und
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig seien.</p>
<p style="margin-bottom: 12.0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 15.11.2021 ist unanfechtbar (1 S 3295/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Untersagung der Putenhaltung: Tierschutzrechtliche Verbandsklage auf behördliches Einschreiten zulässig Zwischenurteil des VGH über Zulässigkeit VGH plant Einholung eines Sachverständigengutachtens]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798858</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021 im Streit um eine Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall mit Zwischenurteil die Zulässigkeit der dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Verbandsklage bejaht.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798866">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 6. Senat des VGH hat mit Zwischenurteil vom 3. November 2011 vorab &#252;ber die
Zul&#228;ssigkeit der Klage entschieden und diese bejaht. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, unter Aus&#252;bung des ihm insoweit
zustehenden Ermessens aus prozess&#246;konomischen Gr&#252;nden zun&#228;chst &#252;ber Teilaspekte der zwischen den Beteiligten
umstrittenen Frage der Zul&#228;ssigkeit der Klage zu entscheiden. Die Klage sei trotz der unterbliebenen Durchf&#252;hrung eines
Vorverfahrens nach &#167; 75 VwGO zul&#228;ssig. Denn das Landratsamt habe &#252;ber den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, hier
des Antrags des Kl&#228;gers, den Betrieb des Gefl&#252;gelhofs zu untersagen, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die von dem Kl&#228;ger erhobene Verbandsklage auf beh&#246;rdliches Einschreiten sei auch
sonst zul&#228;ssig. Denn die Regelung des &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche F&#228;lle
erfassen, bei denen eine anerkannte Tierschutzorganisation der Auffassung sei, die zust&#228;ndige Beh&#246;rde sei zum Erlass eines
bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet und m&#252;sse daher per Verpflichtungsklage dazu verpflichtet werden, besagten Verwaltungsakt -
hier in Gestalt eines tierschutzrechtlichen Einschreitens gegen&#252;ber der Beigeladenen - zu erlassen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">In der Sache selbst beabsichtigt der 6. Senat, zeitnah durch Einholung eines
Sachverst&#228;ndigengutachtens Beweis zu den aktuellen Haltungsbedingungen in der Putenhaltung der Beigeladenen zu erheben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Revision gegen das Zwischenurteil wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Zwischenurteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden (Az.: 6 S 3018/19).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Land darf Einsicht in ein Gutachten zur Prüfungstätigkeit des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. gewähren]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798870</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 23. November 2021 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2020 - 14 K 2981/19 - abgelehnt. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798878">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Mitglied des Kl&#228;gers, einem
Genossenschaftsverband, hatte im September 2017 Insolvenz anmelden m&#252;ssen. Das aufsichtf&#252;hrende Ministerium f&#252;r Wirtschaft,
Arbeit und Wohnungsbau Baden-W&#252;rttemberg hatte daraufhin von einer Steuerberatungsgesellschaft ein Gutachten &#252;ber die
Pr&#252;fungst&#228;tigkeit des Kl&#228;gers bei der insolventen Genossenschaft am Ma&#223;stab des Genossenschaftsgesetzes erstellen
lassen. Auf informationsrechtliche Zugangsantr&#228;ge erlie&#223; das Ministerium Bescheide, in denen es den vier beigeladenen
Privatpersonen Zugang zu dem (teils geschw&#228;rzten) Gutachten (nach Bestandskraft der Bescheide) zusagte. Das Verwaltungsgericht
Stuttgart hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20./30. Oktober 2020
- 14 K 2981/19 -). Durch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr
rechtkr&#228;ftig und die vier Bescheide sind bestandskr&#228;ftig.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 10. Senat des VGH hat zur Begr&#252;ndung seines
Beschlusses unter anderem ausgef&#252;hrt: Dem Vorbringen des Kl&#228;gers lie&#223;en sich keine Anhaltspunkte daf&#252;r entnehmen, dass
das angegriffene Urteil dem Anspruch des Kl&#228;gers auf Gesch&#228;ftsgeheimnisschutz nicht ausreichend Rechnung tr&#252;ge. Insbesondere
sei nicht dargelegt, dass durch die Weitergabe des Gutachtens trotz der zu diesem Zweck vorgenommenen Schw&#228;rzungen
Gesch&#228;ftsgeheimnisse offenbart w&#252;rden. Auf die Frage, in welchem Umfang Gesch&#228;ftsgeheimnisse dadurch ausgeschlossen
w&#252;rden, dass sie pflichtwidrige Vorg&#228;nge betr&#228;fen, komme es deshalb nicht an. Den allenfalls seinen Mitarbeitern zustehenden
Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten k&#246;nne der Verband demgegen&#252;ber nicht geltend machen. Unabh&#228;ngig davon sei
aber auch nicht zu erkennen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt sein k&#246;nnten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S
4275/20).</span></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt;  Kontaktbeschränkungen und Zugangsregeln zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Nicht-Immunisierte bleiben hingegen in Kraft]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798894</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag eines Studenten gegen die 2G-Regelung an Hochschulen stattgegeben und § 2 Abs. 5 der CoronaVO Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums vorläufig außer Vollzug gesetzt. Hingegen blieb der Antrag des Studenten gegen die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Immunisierte und die Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Nicht-Immunisierte erfolglos.<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798902">
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO gegen &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO
Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums in der Fassung vom 24. November 2021 und gegen &#167; 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, &#167; 10 Abs. 1
Nr. 2 sowie &#167; 14 Abs. 1 der CoronaVO der Landesregierung in der Fassung vom 14. Dezember 2021. Er tr&#228;gt vor, er sei nicht gegen
COVID-19 geimpft und studiere Pharmazie an einer Hochschule in Baden-W&#252;rttemberg. Zur erfolgreichen Durchf&#252;hrung seines Studiums
sei er darauf angewiesen, Zugang zu den R&#228;umlichkeiten und der Infrastruktur der Universit&#228;t zu haben. Nach der Studienordnung
m&#252;sse er an n&#228;her bezeichneten Pr&#228;senzveranstaltungen teilnehmen, um nicht seine Studienzeit zu &#252;berschreiten und ggf.
exmatrikuliert zu werden. Die Kontaktbeschr&#228;nkungen nach &#167; 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 CoronaVO n&#228;hmen ihm die M&#246;glichkeit,
sich mit einer beliebigen Anzahl an Kommilitonen zu treffen und Lerngruppen zu bilden. &#167; 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO begr&#252;nde
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Grundrechtseingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Ein Mindestma&#223; an
Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben sei nicht mehr gew&#228;hrleistet. Fragw&#252;rdig sei auch der in &#167; 14 Abs. 1
Nr. 4 CoronaVO normierte Ausschluss der Nicht-Immunisierten von sportlichen Aktivit&#228;ten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2G-Regelung an Hochschulen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 2 Abs. 5 Corona Studienbetrieb bestimmt:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;1In der Alarmstufe II nach &#167; 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO, fr&#252;hestens ab 29. November
2021, ist abweichend von &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und &#167; 7 Ab-satz 1 Satz 1 die Teilnahme an Pr&#228;senzveranstaltungen in
geschlossenen R&#228;umen und die Nutzung studentischer Lernpl&#228;tze au&#223;erhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder
Genesenennachweises im Sinne des &#167; 4 Absatz 2 CoronaVO abh&#228;ngig; &#167; 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend.
2F&#252;r</p>
<p style="text-align: justify;">1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsr&#228;ume an den Hochschulen
erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und
Lehrkrankenh&#228;user, Pr&#228;parierkurse, sowie Veranstaltungen mit &#252;berwiegend praktischen und k&#252;nstlerischen
Ausbildungsanteilen,</p>
<p style="text-align: justify;">2. Pr&#252;fungen, insbesondere Abschlusspr&#252;fungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie</p>
<p style="text-align: justify;">3. den musikalischen &#220;bebetrieb oder die k&#252;nstlerische selbst&#228;ndige Arbeit am Werk an Musik-
und Kunsthochschulen, P&#228;dagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz</p>
<p style="text-align: justify;">verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Pr&#228;senz notwendig sind, bei der Regelung des
&#167; 6 Absatz 1 S&#228;tze 1 bis 3; die entsprechenden Pr&#228;senzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. &#167; 6 Absatz 3
findet in den F&#228;llen der S&#228;tze 1 und 2 keine Anwendung. 3Die Hochschulen haben die Studierbarkeit der Studieng&#228;nge
sicherzustellen und daher in ihren Konzepten f&#252;r den Pr&#228;senzstudienbetrieb zu ber&#252;cksichtigen, dass gegebenenfalls
Studierende wegen Satz 1 oder Absatz 3 an Pr&#228;senzveranstaltungen nicht teil-nehmen k&#246;nnen. 4Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 gelten
auch in der Alarmstufe II.&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH gab dem gegen &#167; 2 Abs. 5 der CoronaVO Studienbetrieb des
Wissenschaftsministeriums gerichteten Antrag statt und setzte die Norm vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug. Im &#220;brigen lehnte er den
Antrag ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er u.a. aus:</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb versto&#223;e voraussichtlich gegen das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot. Rechtsvorschriften m&#252;ssten so gefasst sein, dass der Betroffene die Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten
danach ausrichten k&#246;nne. Aus der Vorschrift ergebe sich jedoch nicht, zu welchen Vorkehrungen Hochschulen im Hinblick auf
nicht-immunisierte Studierende verpflichtet seien, um die Studierbarkeit des Studiengangs zu gew&#228;hr-leisten. Eine detailliertere
Regelung d&#252;rfte insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Ausbildungsfreiheit der Studierenden geboten sein. Denn Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG gew&#228;hrleiste allen Deutschen das Recht, die Ausbildungs-st&#228;tte frei zu w&#228;hlen. Grundrechtlich gesch&#252;tzt seien
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die im Rahmen der Ausbildung notwendigen T&#228;tigkeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">In dieses Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG greife &#167; 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in
schwerwiegender Weise ein, da nicht-immunisierte Studierende an Pr&#228;senzveranstaltungen ihres Studiengangs - mit Ausnahme der in &#167;
2 Abs. 5 Satz 2 CoronaVO Studienbetrieb vorgesehenen Veranstaltungen - nicht teilnehmen k&#246;nnten. Durch diese Beschr&#228;nkung
k&#246;nne, soweit kein anderweitiger Zugang zu diesen Studienangeboten bereitgestellt werde, jedenfalls der erfolgreiche Abschluss eines
Semesters konkret gef&#228;hrdet werden, was zumindest zu einer Verl&#228;ngerung des Studiums f&#252;hren k&#246;nne. Auch die
Gef&#228;hrdung des Studienerfolgs insgesamt sei durch die Beschr&#228;nkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen m&#246;glich.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu Recht habe der Antragsgegner daher im Hinblick auf die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig-keit des Eingriffs
in Art. 12 Abs. 1 GG den Ausnahmetatbestand des &#167; 2 Abs. 5 Satz 2 CoronaVO normiert und vorgesehen, dass Hochschulen die
Studierbarkeit der Studieng&#228;nge sicherzustellen h&#228;tten. Ausreichende Vorgaben, welche Ma&#223;nahmen die Hochschulen zu ergreifen
h&#228;tten, um die Studierbarkeit der Studieng&#228;nge sicherzustellen, fehlten jedoch. Unklar bleibe, ob Hochschulen - um den
schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG soweit als m&#246;glich abzumildern - verpflichtet sein sollten, Pr&#228;senzveranstaltungen
regelm&#228;&#223;ig als Hybridveranstaltungen durchzuf&#252;hren oder aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen nicht-immunisierten
Studierenden z&#252;gig zur Verf&#252;gung zu stellen oder ob es nach der Vorstellung des Verordnungsebers ausreichen solle, dies nur
f&#252;r Pflichtveranstaltungen vorzusehen, oder ob es den Hochschulen etwa m&#246;glich sein solle, die Studierbarkeit der
Studieng&#228;nge auf andere Weise nach ihrem freien Ermessen sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hingegen sei der gegen &#167; 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, &#167; 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO und &#167; 14 Abs. 1
Nr. 4 CoronaVO gerichtete Antrag unbegr&#252;ndet. Die in &#167; 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Kontaktbeschr&#228;nkungen in der
Alarmstufe II griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit der B&#252;rger erheblich ein. Die Verbote betr&#228;fen den privaten
Lebensbereich und schr&#228;nkten die sozialen Kontaktm&#246;glichkeiten in einem beachtlichen Umfang ein. Die Kontaktbeschr&#228;nkungen
w&#252;rden jedoch durch zahlreiche Ausnahmen in &#167; 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert. Diese stellten sicher, dass auch
nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch pers&#246;nliche Treffen mit anderen
Menschen pflegen k&#246;nnten und ihnen durch die an-gefochtene Vorschrift keine soziale Isolation drohe. Auch die Beschr&#228;nkungen des
Zugangs zu Veranstaltungen und zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen seien im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beim derzeitigen Stand der
Pandemie verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 15. Dezember 2021 ist unanfechtbar (1 S 3670/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Beschränkungen für Nicht-Immunisierte abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9798906</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 einen Eilantrag gegen zahlreiche Beschränkungen für Nicht-Immunisierte durch die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9798913" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9798914">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Verordnung der
Landesregierung in der Fassung vom 14. Dezember 2021. Sie sah sich durch &#167;&#160;5 Abs.&#160;1 Satz 2 i.V.m &#167;&#160;9 Abs.&#160;1
Nr.&#160;3 (Kontaktbeschr&#228;nkungen), &#167;&#160;10 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4 (Zutrittsverbote zu Veranstaltungen), &#167;&#160;11
Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;3 (Untersagung von Weihnachtsm&#228;rkten), &#167;&#160;14 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;4 (Zutrittsverbote zu
Kultur-&#160;und Freizeiteinrichtungen), &#167;&#160;14 Abs.&#160;4 Satz 1 Nr.&#160;3 (Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs
sowie club&#228;hnlichen Einrichtungen), &#167;&#160;15 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4 (Zutrittsverbote f&#252;r Angebote der au&#223;erschulischen
und beruflichen Bildung), &#167;&#160;16 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;4 (Zutrittsverbote zu Gastronomie und Vergn&#252;gungsst&#228;tten),
&#167;&#160;16 Abs.&#160;3 Satz 1 Nr.&#160;2 Hs. 1 (Zutrittsverbote zu Beherbergungsbetrieben) und &#167;&#160;17 Abs.&#160;1 Satz 1
Nr.&#160;3 (Zutrittsverbote zu Einzelhandelsbetrieben) in ihren Rechten verletzt. Sie sei nicht-immunisiert, verheiratet und habe drei
minderj&#228;hrige, nicht-immunisierte Kinder. Durch die angegriffenen Regelungen sei es ihr verwehrt, an den entsprechenden
gesellschaftlichen Lebensbereichen teilzunehmen. Au&#223;erdem seien private Zusammenk&#252;nfte auf einen Haushalt und eine weitere Person
beschr&#228;nkt. Die Ma&#223;nahmen seien schon nicht geeignet. Denn Ungeimpfte und Geimpfte k&#246;nnten sich mit dem Virus anstecken und
das Virus auch &#252;bertragen. Die angefochtenen Vorschriften verstie&#223;en gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei
unverst&#228;ndlich, warum Veranstaltungen von Religions-, Glaubens-&#160;und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Beerdigungen
gem&#228;&#223; &#167;&#160;13 CoronaVO ohne Beschr&#228;nkung zul&#228;ssig seien, obwohl diese mehr Infektionsrisiken b&#228;rgen als
beispielsweise Freizeitanlagen im Au&#223;enbereich.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH lehnte den Antrag ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er u.a.
aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Antragstellerin fehle f&#252;r ihren Antrag gegen &#167;&#160;11 Abs.&#160;1
Nr.&#160;3 CoronaVO das Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Dieser sei daher unzul&#228;ssig. Mit ihrem erst am 10. Dezember 2021 gestellten Antrag
k&#246;nne sie selbst im Erfolgsfall keine rechtlichen oder tats&#228;chlichen Vorteile erlangen. Denn eine Neuer&#246;ffnung von
Weihnachtsm&#228;rkten f&#252;r allenfalls wenige Tage zwischen einer Entscheidung des Senats und dem unmittelbar bevorstehenden
Weihnachtsfest sei unrealistisch.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Im &#220;brigen sei der Antrag unbegr&#252;ndet. Die in
&#167;&#160;9 Abs.&#160;1 Nr.&#160;3 CoronaVO normierten Kontaktbeschr&#228;nkungen w&#252;rden durch die zahlreichen Ausnahmen in
&#167;&#160;9 Abs.&#160;2 bis 4 CoronaVO relativiert. Diese stellten sicher, dass auch nicht-immunisierten Personen keine soziale Isolation
drohe (s. bereits Pressmitteilung vom 17. Dezember 2021). Die Vorschrift sei auch geeignet, den Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Denn die Kontaktbeschr&#228;nkungen verringerten die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere
Tr&#246;pfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen k&#246;nnten. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin, die
Kontaktbeschr&#228;nkung biete keinen Nutzen f&#252;r eine Begrenzung der Viren&#252;bertragung, nicht plausibel.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Vorschrift sei auch nicht gleichheitswidrig. Der Differenzierung zwischen genesenen
und geimpften Personen auf der einen und nicht-immunisierten Personen auf der anderen Seite liege die Annahme des Antragsgegners zugrunde,
dass Personen, die &#252;ber einen vollst&#228;ndigen Impfschutz verf&#252;gten oder im Sinne der Verordnung genesen seien, typischerweise
gut gegen Neuinfektionen und gegen die &#220;bertragung des Virus gesch&#252;tzt seien, w&#228;hrend dies bei nicht-immunisierten Personen
typischerweise nicht in gleichem Ma&#223;e der Fall sei. Diese Unterscheidung sei nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
nicht zu beanstanden. Danach h&#228;tten die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und AstraZeneca eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 %
gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und b&#246;ten eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der
Deltavariante. Dementsprechend sei die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, bei den vollst&#228;ndig gegen COVID-19
geimpften Personen um etwa 90% geringer ist als bei den nicht geimpften Personen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch der Antrag gegen die Zutrittsverbote f&#252;r Nicht-Immunisierte zu Veranstaltungen
(&#167;&#160;10 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4 CoronaVO), f&#252;r Kultur-&#160;und Freizeiteinrichtungen (&#167;&#160;14 Abs.&#160;1 Satz 1
Nr.&#160;4 CoronaVO), f&#252;r die Gastronomie und Vergn&#252;gungsst&#228;tten (&#167;&#160;16 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;4 CoronaVO),
f&#252;r Beherbergungsbetriebe (&#167;&#160;16 Abs.&#160;3 Satz 1 Nr.&#160;2 Hs. 1 CoronaVO) und nicht der Grundversorgung dienende
Einzelhandelsbetriebe (&#167;&#160;17 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;3 CoronaVO) sei voraussichtlich unbegr&#252;ndet. Angesichts des
gegenw&#228;rtigen Stands der Pandemie und des daher sehr gewichtigen, von der Landesregierung verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes
seien die damit verbundenen Einschr&#228;nkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht-immunisierter Personen in der durch eine besondere
Gefahrenlage gekennzeichneten Alarmstufe II gegenw&#228;rtig zumutbar.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In das Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art.&#160;12 Abs.&#160;1 GG auf
Berufsfreiheit griffen &#167;&#160;10 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4, &#167;&#160;14 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;4, &#167; 16 Abs.&#160;1 Satz 1
Nr.&#160;4, &#167;&#160;16 Abs.&#160;3 Satz 1 Nr.&#160;2 Hs. 1 und &#167;&#160;17 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;3 CoronaVO mit den dort
normierten Ma&#223;nahmen ebenfalls erheblich ein. Inwiefern sich diese Eingriffe f&#252;r die Betreiber als verfassungswidrig,
insbesondere unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig erweisen k&#246;nnten, lege die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht substantiiert dar. Der
Senat sehe daher keinen Anlass, die Rechte der Einrichtungsbetreiber hier eingehend zu pr&#252;fen. Im &#220;brigen w&#228;re der Erlass
einer einstweiligen Anordnung hier im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragstellerin derzeit auch nicht dringend geboten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ob die angegriffenen Vorschriften in jeder Hinsicht mit dem in Art.&#160;3 Abs.&#160;1
GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar seien, m&#252;sse hier offen bleiben. Die in &#167;&#160;13 Abs.&#160;1 CoronaVO
normierte Ausnahme von den Kontakt-&#160;und Zutrittsbeschr&#228;nkungen f&#252;r Veranstaltungen von Kirchen, Religions-, Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften ber&#252;cksichtige das hohe Gut der in Art.&#160;4 Abs.&#160;1 und 2 GG garantierten Glaubens-&#160;und
Weltanschauungsfreiheit und sehe f&#252;r entsprechende Zusammenk&#252;nfte keine zahlenm&#228;&#223;ige Begrenzung oder Zutrittsverbote
vor. In rein infektionsschutzrechtlicher Hinsicht sei jedoch kein Unterschied zu den Veranstaltungen gem&#228;&#223; &#167;&#160;10
Abs.&#160;1 CoronaVO erkennbar, f&#252;r die nach dem Stufensystem entsprechende Testnachweispflichten und Zutrittsbeschr&#228;nkungen
best&#252;nden. Hier sei jedoch aufgrund des Antragsvorbringens nicht erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend
geboten sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 17. Dezember 2021 ist unanfechtbar (1 S 3528/21).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
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