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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2019</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2019</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2019</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Wohnsiedlung Aspen bleibt Kulturdenkmal]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020144</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, dass die Wohnsiedlung Aspen ein Kulturdenkmal ist. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020150">
<p style="text-align: justify;">Die Siedlung Aspen liegt am S&#252;drand des Stuttgarter Stadtteils Botnang. Sie wurde von 1963 bis 1966
von der W&#252;rttembergischen Heimst&#228;tten GmbH als Eigentumswohnanlage f&#252;r Landesbeamte errichtet und umfasst
82&#160;Wohneinheiten auf 1,5&#160;Hektar. Im Rahmen eines Inventarisationsprojekts im Regierungsbezirk Stuttgart in den Jahren 2009 und
2010 fanden Untersuchungen von verdichteten Siedlungen der 1960er und 1970er Jahre statt. Im Rahmen dieser &#220;berpr&#252;fung kam das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal handelt. In seiner
Begr&#252;ndung f&#252;hrte es im Januar 2011 hierzu aus, dass die Siedlung Aspen mit s&#228;mtlichen Geb&#228;uden, Privatg&#228;rten,
Gr&#252;n- und Freifl&#228;chen ein Kulturdenkmal gem&#228;&#223; &#167;&#160;2&#160;Denkmalschutzgesetz Baden-W&#252;rttemberg sei und
zwar aus wissenschaftlichen (vor allem bau-, siedlungsgeschichtlichen) und aus k&#252;nstlerischen Gr&#252;nden.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) gegen&#252;ber den
Kl&#228;gern fest, dass das - in ihrem Eigentum stehende - Geb&#228;ude in Stuttgart-Botnang als Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen ein
Teil des Kulturdenkmals ist. Die Stadt wies die Kl&#228;ger darauf hin, dass Ma&#223;nahmen, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild
beeintr&#228;chtigen k&#246;nnten, denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien, auch wenn diese baurechtlich verfahrensfrei
w&#228;ren.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger erhoben hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 abwies.
F&#252;r die Erhaltung der Siedlung Aspen spr&#228;chen wissenschaftliche Gr&#252;nde. Die Siedlung weise einige lagebedingte und
gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungew&#246;hnlichen L&#246;sungsans&#228;tzen zur
Erh&#246;hung der Wohnqualit&#228;t qualifizierten. So sei mit der Siedlung das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage f&#252;r
gehobene Anspr&#252;che zu realisieren<span style="color: #333333; font-family: 'Calibri',sans-serif; font-size: 10.5pt;">.</span> Die
Siedlung Aspen sei zudem k&#252;nstlerisch bedeutsam. Die ihr zu Grunde liegende Plankonzeption weise jedenfalls eine gesteigerte
gestalterische und damit auch k&#252;nstlerische Qualit&#228;t auf, die sie als etwas &#8222;nicht Allt&#228;gliches&#8220; aus dem Kreis
der f&#252;r ihre Zeit typischen Wohnsiedlungen heraushebe (vgl. ausf&#252;hrlich: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar
2017).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der von den Kl&#228;gern hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte
keinen Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der
Siedlung Aspen nur die Denkmaleigenschaft als Sachgesamtheit in Betracht komme. Bei einer Sachgesamtheit stehe die Eigenschaft als
Kulturdenkmal f&#252;r mehrere Objekte zusammengenommen in Frage. Hierbei sei nicht erforderlich, dass s&#228;mtliche Elemente der
Sachgesamtheit f&#252;r sich genommen den Kulturdenkmalbegriff erf&#252;llen. Selbst wenn keines der Elemente f&#252;r sich genommen
Denkmalwert besitze, k&#246;nne ihre Kombination denkmalw&#252;rdig sein.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Nicht zu beanstanden seien auch die Ausf&#252;hrungen des
Verwaltungsgerichts, die Siedlung Aspen erf&#252;lle inhaltlich die Voraussetzungen f&#252;r ihre wissenschaftliche Bedeutung. Als eine
exklusive Siedlungsform f&#252;r gehobene Anspr&#252;che sei die Siedlung als Gegenentwurf zu den f&#252;r die 1960er und den Anfang der
1970er Jahre typischen st&#228;dtischen Neubausiedlungen geplant worden, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen
errichtet worden und f&#252;r die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller
Privatsph&#228;re charakteristisch seien. Durch die Wahl des Standorts und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen
Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr habe ein qualit&#228;tvoller und hochwertiger Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage
geschaffen werden sollen. Der Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung sei durch gro&#223;z&#252;gige Grundrisse und die
individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienh&#228;user oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 27. Dezember 2018 ist unanfechtbar (1 S 631/17).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 17 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ravensburg-Schmalegg: Bebauungsplan „Brachwiese III“ unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020154</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Bebauungsplan „Brachwiese III“ der Stadt Ravensburg (Antragsgegnerin) vom 16. November 2015 ist - auch in seiner Änderungsfassung vom 27. März 2017 - unwirksam. Die Stadt hat die Auswirkungen ihres Bebauungsplans auf den benachbarten Obstbaubetrieb des Antragstellers nicht hinreichend ermittelt. Bei der Änderung des Plans ist ihr ein Abwägungsfehler unterlaufen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 2018 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020160">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan &#8222;Brachwiese III&#8220; sieht im Anschluss an die vorhandene Bebauung auf den
s&#252;dlich angrenzenden, bislang landwirtschaftlich genutzten Fl&#228;chen Wohnbebauung vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
seinem Normenkontrollantrag. Er bef&#252;rchtet existenzgef&#228;hrdende Einschr&#228;nkungen f&#252;r seinen Obstbaubetrieb, da mit der
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in seinem Betrieb erhebliche Ger&#228;uschemissionen verbunden seien, gegen die sich k&#252;nftig
Besitzer der neu gebauten Wohnh&#228;user wehren k&#246;nnten. Um dem Rechnung zu tragen, erg&#228;nzte die Antragsgegnerin den
Bebauungsplan um Festsetzungen des passiven Schallschutzes. Der Antragsteller h&#228;lt diese jedoch nicht f&#252;r geeignet, den
L&#228;rmkonflikt angemessen zu bew&#228;ltigen. Der VGH ist dieser Auffassung gefolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung des dem Normenkontrollantrag stattgebenden Urteils hat der VGH im Wesentlichen
ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan leide in seiner aktuellen Fassung an einem materiell-rechtlichen Mangel, da jedenfalls
das von der Antragsgegnerin gefundene Abw&#228;gungsergebnis fehlerhaft sei. So habe sie ihrer Planung L&#228;rmwirkungen zugrunde gelegt,
denen schon die vorhandene Wohnbebauung im Gebiet &#8222;Brachwiese II&#8220; nicht ausgesetzt werden d&#252;rfte. Zudem
gew&#228;hrleisteten die vorgesehenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz auch f&#252;r die hinzukommende Bebauung keine gesunden
Wohnverh&#228;ltnisse.</p>
<p style="text-align: justify;">In seiner urspr&#252;nglichen Fassung leide der Bebauungsplan an einem Verfahrensfehler. Denn die
Antragsgegnerin habe die in die Abw&#228;gung einzustellenden Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet. So habe sie ohne Weiteres
unterstellt, dass der Antragsteller aus R&#252;cksicht auf die vorhandene Wohnbebauung im Gebiet &#8222;Brachwiese II&#8220; bei der
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ohnehin nur eine Gebl&#228;sespritze mit einem geringen Schallleistungspegel einsetzen d&#252;rfe.
Dabei habe sie unber&#252;cksichtigt gelassen, dass insoweit noch andere Ma&#223;nahmen in Betracht k&#228;men, die sich f&#252;r den
Antragsteller m&#246;glicherweise deutlich weniger nachteilig darstellten, als wenn nun auch noch gegen&#252;ber der heranr&#252;ckenden
Wohnbebauung R&#252;cksicht zu nehmen sein werde. Auch habe sich die Antragsgegnerin keine Gewissheit dar&#252;ber verschafft, welche
besonderen Anforderungen der konkrete Betrieb an eine Gebl&#228;sespritze stelle und welchen L&#228;rm die danach in Betracht kommenden
Spritzen hervorriefen, wenn sie bedarfsgerecht eingesetzt w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (8 S 286/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 22 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wangen - Freie Schule Allgäu: Widerruf der Genehmigungen zu Recht erfolgt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020184</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschlüssen vom 18.01.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) drei gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gerichtete Beschwerden des Trägers einer Privatschule (Antragsteller) zurückgewiesen, mit denen dessen Eilanträge gegen den Widerruf der Genehmigungen der privaten Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule durch das Regierungspräsidium Tübingen (Antragsgegner) abgelehnt worden waren.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020190">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller, der Freie Schule Allg&#228;u e.V., betreibt mit entsprechenden Genehmigungen in Wangen
eine private Grund-, Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule. Mit Bescheiden vom 21.08.2018 widerrief das Regierungspr&#228;sidium
T&#252;bingen jeweils die Genehmigungen der privaten Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule und ordnete die sofortige Vollziehung der
Widerrufsbescheide an. Der Widerruf wurde insbesondere damit begr&#252;ndet, dass eine erhebliche Zahl der eingesetzten Lehrkr&#228;fte
nicht &#252;ber die erforderliche fachliche Qualifikation verf&#252;ge. Eilantr&#228;ge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seiner gegen die Widerrufsverf&#252;gungen erhobenen Klagen wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab. Hiergegen
wandte sich der Antragsteller mit den Beschwerden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerden hatten beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt der 9. Senat des VGH bei
Ber&#252;cksichtigung der wechselseitigen &#246;ffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs nicht
f&#252;r angezeigt. Die vom Antragsteller betriebenen Privatschulen h&#228;tten in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr&#228;fte
hinter den &#246;ffentlichen Schulen zur&#252;ckgestanden. Zwar verlange die Verfassung und das Privatschulgesetz insoweit keine
Gleichartigkeit, sondern nur eine Gleichwertigkeit mit &#246;ffentlichen Schulen. Bei der Pr&#252;fung der Gleichwertigkeit der
(fach-)wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkr&#228;fte k&#246;nne indes auch dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, dass
Lehrkr&#228;fte &#252;ber keine (fach-)wissenschaftliche Ausbildung bezogen auf solche F&#228;cher verf&#252;gen, denen nach den f&#252;r
&#246;ffentliche Schulen geltenden normativen Vorgaben ein besonderer Stellenwert f&#252;r den Abschluss des Bildungsganges einger&#228;umt
wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu der Einsch&#228;tzung gelangt, dass die wissenschaftliche
Ausbildung der vom Antragsteller zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Widerrufsverf&#252;gungen an den verschiedenen Schularten eingesetzten
Lehrkr&#228;fte derjenigen an einer vergleichbaren &#246;ffentlichen Schule nicht gleichwertig gewesen sei. Die F&#228;cher Englisch und
Mathematik, bei denen es sich um Pflichtf&#228;cher und schriftliche Pr&#252;fungsf&#228;cher handele, w&#252;rden vollst&#228;ndig bzw. zu
einem erheblichen Teil von Lehrkr&#228;ften unterrichtet, die kein Studium in diesen F&#228;chern und auch keine vergleichbare
wissenschaftliche Ausbildung nachgewiesen h&#228;tten. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rden die F&#228;cher Geographie, Gemeinschaftskunde,
Biologie, AES (Alltagskultur, Ern&#228;hrung, Soziales) und Kunst fachfremd unterrichtet. Auch die Ber&#252;cksichtigung des weiteren
Beschwerdevorbringens zur Qualifikation des vom Antragsteller gegenw&#228;rtig eingesetzten Lehrk&#246;rpers f&#252;hre zu keiner
abweichenden Beurteilung. Insgesamt rechtfertigten diese Umst&#228;nde den Widerruf der Genehmigungen und die Anordnung der sofortigen
Vollziehung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar (9 S 2547/18, 9 S 2548/18, 9 S 2549/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 23 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Supermärkte dürfen Frischfleischtheken nur betreiben, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020194</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil vom 18. Dezember 2018 seine Rechtsprechung bestätigt, dass Lebensmittelmärkte Frischfleischtheken nur betreiben dürfen, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020200">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist eine Handelsgesellschaft, die unter anderem zwei Lebensmittelm&#228;rkte in
Baden-W&#252;rttemberg betreibt. In diesen befinden sich Servicetheken, an denen unter anderem lose Fleisch- und Wurstwaren an die Kunden
abgegeben werden. In den M&#228;rkten findet keine eigene Schlachtung statt. Stattdessen bezieht der Markt ausschlie&#223;lich ausgebeinte,
vorzerlegte und vorportionierte Fleischst&#252;cke. Die vorhergehenden Arbeitsschritte finden schon vor der Auslieferung an den Markt
statt. Die meisten Fleisch- und Wursterzeugnisse werden nur noch im Markt ausgelegt, aufgeschnitten und verpackt. Manche Produkte werden im
Markt zubereitet, indem Fleischst&#252;cke zerteilt oder zerhackt werden und mit fertigen Marinaden oder Gew&#252;rzmischungen vermischt
und gegebenenfalls in Form gebracht werden (etwa Fleischspie&#223;e, Cevapcici, Frikadellen, Steaks, Hackfleisch).</p>
<p style="text-align: justify;">Auf eine Anzeige der Handwerkskammer h&#246;rte im M&#228;rz 2016 das zust&#228;ndige Landratsamt die
Kl&#228;gerin dazu an, ob sie zumindest in der Zeit vom 29. Dezember 2012 bis 14. Juli 2015, ohne einen Fleischermeister zu
besch&#228;ftigen, Arbeiten des Fleischerhandwerks in den beiden genannten Lebensmittelm&#228;rkten ausgef&#252;hrt habe, und k&#252;ndigte
im Mai 2016 den Erlass eines Bu&#223;geldbescheides an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin erhob daraufhin am 20. Mai 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen und beantragte
festzustellen, dass es sich bei den genannten T&#228;tigkeiten in den von ihr betriebenen Lebensmittelm&#228;rkten nicht um eine
Aus&#252;bung des zulassungspflichtigen Fleischerhandwerks handle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. November 2017
ab. Die Berufung der Kl&#228;gerin hiergegen blieb beim VGH ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senat des VGH f&#252;hrt zur Zur&#252;ckweisung der Berufung aus: Auch wenn in den M&#228;rkten der
Kl&#228;gerin keine Schlachtung und Ausbeinung und lediglich in gewissem Umfang eine Zerteilung und Portionierung des angelieferten
Fleischs stattfinde, erfordere - wie der Senat bereits 1994 entschieden habe - der Verkauf von Frischfleisch, dass die Leitung des Betriebs
grunds&#228;tzlich in den H&#228;nden eines Fleischermeisters liege. Der Verkauf von Frischfleisch setze unter anderem Kenntnisse &#252;ber
Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches, &#252;ber die Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen, &#252;ber die Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, und &#252;ber die einschl&#228;gigen
gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften voraus. Ohne Erfolg mache die Kl&#228;gerin geltend, dass die einzelnen
Arbeitsschritte isoliert zu betrachten seien und von Fleischereifachverk&#228;ufern und Fleischern geleistet werden k&#246;nnten und dass
zu deren Berufsbildern auch die Aufgaben der Qualit&#228;tskontrollen und Qualit&#228;tssicherung geh&#246;rten. Die genannten Berufsbilder
st&#252;nden zueinander nicht in einem Ausschlussverh&#228;ltnis. Vielmehr bringe das Berufsbild des Fleischermeisters hinsichtlich solcher
T&#228;tigkeiten, die auch den beiden genannten Berufsbildern nach den einschl&#228;gigen Ausbildungs- und Pr&#252;fungsordnungen auf
niedrigerem Qualifikationsniveau zugewiesen seien, h&#246;here Anforderungen mit sich. Ferner seien unter dem Gesichtspunkt der
Qualit&#228;tskontrolle und damit einhergehender fortlaufender (lebensmittelhygienischer) &#220;berwachung nicht nur die Zubereitung von
Fleischerzeugnissen und die Herstellung von Hackfleisch aus bereits vorportionierten bzw. vorsortierten Fleischteilst&#252;cken, sondern
s&#228;mtliche Arbeitsschritte ab dem Auspacken des Fleisches bis zum Verkauf des nunmehr unverpackten Fleisches f&#252;r das
Fleischerhandwerk wesentliche T&#228;tigkeiten. Jedenfalls in einer Gesamtschau dieser T&#228;tigkeiten seien die Kenntnisse eines
Fleischermeisters erforderlich, dessen Berufsbild h&#246;here Anforderungen mit sich bringe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann von der Kl&#228;gerin innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (6 S 2789/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 24 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 13. Februar 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020204</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><center> </center>  <br /><center><b>Mittwoch, den 13. Februar 2019 um 11:00 Uhr.</b></center>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020210">
<p>Hinweis:</p>
<p>Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243.</p>
<p>Bitte melden Sie sich beim Betreten des Geb&#228;udes an der Pforte.</p>
<p>VGH-Pr&#228;sident Volker Ellenberger wird &#252;ber die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des Jahres 2018 informieren. Au&#223;erdem soll
&#252;ber anh&#228;ngige Verfahren berichtet werden, die f&#252;r &#214;ffentlichkeit und Medien von Interesse sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 30 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Windpark Straubenhardt: Beschwerden der Nachbargemeinde und eines Grundstückseigentümers zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020214</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die Beschwerden der Gemeinde Dobel sowie eines privaten Grundstückseigentümers aus der Gemeinde Neuenbürg-Dennach gegen zwei Eilrechtsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020220">
<p style="text-align: justify;">In den Eilverfahren wandten sich die Gemeinde und der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer gegen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks mit elf Windkraftanlagen auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Straubenhardt. Die
Antragsteller machten jeweils zahlreiche Verst&#246;&#223;e gegen formelles und materielles Recht geltend. So r&#252;gte die Gemeinde Dobel
insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (z. B. wegen einer Gef&#228;hrdung ihrer Existenz als
Tourismusstandort). Der private Grundst&#252;ckseigent&#252;mer beanstandete unter anderem, dass er durch den Betrieb der Anlagen
unzumutbaren Ger&#228;uschimmissionen ausgesetzt sei. Beide machten zudem Fehler bei der Durchf&#252;hrung der
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung geltend.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 10. Senat des VGH hat zur Begr&#252;ndung seiner Beschl&#252;sse unter anderem ausgef&#252;hrt:
Inhaltliche M&#228;ngel einer durchgef&#252;hrten Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung stellten keine Verfahrensm&#228;ngel dar, auf die
sich drittbetroffene Private oder Nachbargemeinden berufen k&#246;nnten. Die weiter geltend gemachten Fehler bei der
&#214;ffentlichkeitsbeteiligung, auch in Bezug auf die Absage eines zun&#228;chst anberaumten zweiten Er&#246;rterungstermins, l&#228;gen
nicht vor. Auch sei eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter insoweit nicht r&#252;gbar. Ferner sei - auch unter
Ber&#252;cksichtigung eines nachgereichten Gutachtens nach Ma&#223;gabe des inzwischen anwendbaren sog. Interimsverfahrens - nicht zu
erwarten, dass von den Windkraftanlagen f&#252;r die Nachbarschaft unzumutbare Schallbelastungen ausgehen k&#246;nnten. Die Gemeinde Dobel
werde nicht in ihrer Planungshoheit oder ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt. Die Gemeinde habe insbesondere kein Abwehrrecht gegen die
blo&#223;e Sichtbarkeit von Windkraftanlagen, da ein Recht auf eine ungest&#246;rte Aussicht - auch an Tourismusstandorten - nicht
bestehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse vom 29. Januar 2019 sind unanfechtbar (10 S 1919/17 und 10 S 1991/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 30 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2018: Geschäftsbelastung bei den Verwaltungsgerichten weiterhin auf sehr hohem Niveau; Personalsituation beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin angespannt; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020224</link>
      <description><![CDATA[<br />Beim <i>Verwaltungsgerichtshof</i> (VGH) hat die Geschäftslage im Jahr 2018 merkbar angezogen. Der Eingang allgemeiner Verfahren blieb fast unverändert, hingegen stiegen wie bereits im Vorjahr die Eingangszahlen in Asylverfahren. Zugleich ist die Nachbesetzung frei gewordener Stellen mit Richterinnen und Richtern aufgrund der Situation an den Verwaltungsgerichten schwierig. Der Bestand unerledigter Verfahren hat daher deutlich zugenommen, ebenso die Verfahrenslaufzeiten in erstinstanzlichen Verfahren zu Infrastrukturprojekten und technischen Großvorhaben.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020230">
<p style="text-align: justify;">Bei den vier <em>Verwaltungsgerichten</em> im Land ist die Lage aufgrund der Vielzahl offener Asylverfahren
weiterhin angespannt. Die Anzahl der Richterinnen und Richter konnte erneut ganz erheblich ausgeweitet werden. Der Neueingang an
Asylverfahren ist mit &#252;ber 27.000 bei weitem nicht mehr so hoch wie im &#8222;Rekordjahr&#8220; 2017 (&#252;ber 48.000 neue
Asylverfahren). Es handelt sich jedoch immer noch um die mit Abstand zweith&#246;chste Zahl an neuen Asylverfahren der letzten zwanzig
Jahre. Daher konnte trotz der gro&#223;en personellen Verst&#228;rkung der Bestand an unerledigten Verfahren nicht gesenkt werden, sondern
stieg leicht an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2018 gingen beim VGH 2.147 allgemeine Verfahren und damit ungef&#228;hr so viele wie im Vorjahr
(2.125; + 1%) ein. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> betrug 2.056 (Vorjahr 2.246) und nahm somit deutlich ab (-8,5%). Der
<em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende stieg folglich auf 690 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 599, Anstieg um 15,2%),
hat aber noch ein niedriges Niveau. Die <em>durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren</em> hat sich unterschiedlich
entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben stieg sie
deutlich auf 17,6 Monate (Vorjahr 13,3) an; etwas weniger als die H&#228;lfte dieser Verfahren (40,5%; Vorjahr 52,8%) waren innerhalb eines
Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung konnte hingegen von 5,5
Monaten im Vorjahr auf nun 4,2 Monate sp&#252;rbar reduziert werden, bei den durch Urteil erledigten Berufungen sank sie auf 12,3 Monate
(Vorjahr 13,9). Von diesen Verfahren waren &#252;ber die H&#228;lfte (60,5 %; Vorjahr 51,3%) innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den
Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,4 Monate (Vorjahr 2,3) an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar:
Berufungen hatten zu 14,2% (Vorjahr 13,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer
Gro&#223;vorhaben zu 19% (Vorjahr 16,9%), Beschwerden zu 8,5% (Vorjahr 9,2%) und Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu 12,9% (Vorjahr
12,1%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 20% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 15,4%).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie im Vorjahr ist auch 2018 eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu verzeichnen. Die
<em>Eing&#228;nge</em> stiegen auf 868 Verfahren an (2017: 705, +22,7%; 2016: 195). Da 749 Verfahren (Vorjahr 624) erledigt wurden, stieg
die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende auf 240 (Vorjahr 121; +98,3%).</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>durchschnittliche</em> Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen stieg mit
8,9 Monaten gegen&#252;ber 2017 (7,1 Monate) ebenfalls an. Der gr&#246;&#223;te Teil der Berufungen wurden jedoch binnen eines Jahres
erledigt (73,7%; Vorjahr: 91,7%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer etwas auf
1,2 Monate (Vorjahr: 0,9 Monate) an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den Antr&#228;gen
auf Zulassung der Berufung 10,3% (Vorjahr 16,2%) und bei den Berufungen 8,3% (Vorjahr 5,7%).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2018 beim VGH in 15 Senaten besch&#228;ftigten Richterinnen
und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 29,71 deutlich unter der des Vorjahres von 33,75.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der <em>Eingang</em> allgemeiner Verfahren mit insgesamt
11.215 merklich um 4,45% ab. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm zu, n&#228;mlich um 13,1% auf 11.411 gegen&#252;ber 10.089 im Vorjahr,
der <em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende sank daher, gegen&#252;ber dem Vorjahr um 2,16% auf 8.863 (Vorjahr
9.059).</p>
<p style="text-align: justify;">An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren etwas verl&#228;ngert.
Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 10,7 Monate (Vorjahr 9,9) gestiegen,
in Eilverfahren mit 3,3 Monaten (Vorjahr 2,8 Monate) ebenfalls. 31,7% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt, 56,7 % binnen 18
Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Eing&#228;nge</em> in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 27.585 gegen&#252;ber dem
Vorjahr (48.080) deutlich zur&#252;ckgegangen (-42,63%), befanden sich aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Die Zahl der
<em>Erledigungen</em> in Asylverfahren erh&#246;hte sich um 20% auf 25.614 (Vorjahr 21.337), erreichte die Zahl der Neueing&#228;nge jedoch
nicht. Der <em>Gesamtbestand</em> an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm daher mit 39.130 erneut zu (Vorjahr 37.159; +5,5%). Die
durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren nahm von 6,0 Monaten im Vorjahr auf nun 10,6 Monate stark zu, die
Verfahrensdauer in Eilverfahren von 2,2 Monaten auf 3,3 Monate ebenfalls erheblich. Nur noch 36,7% der Hauptsachen konnten binnen eines
Jahres erledigt werden (Vorjahr 85,6%).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zahl der Richterinnen und Richter</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2017 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter betrug 161,67 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (139,93).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. R&#252;ckblick auf das Jahr 2018</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes &#246;ffentliches Interesse.
Hervorzuheben sind die Entscheidungen zur Entlassung von Bundeswehrsoldaten in Pfullendorf, zur Zul&#228;ssigkeit der Schleierfahndung im
Grenzgebiet, zu den Sperrzeiten in Heidelberg, zur Verg&#252;tung der sog. Bugwellenstunden f&#252;r Lehrer, zum Winterbetrieb der
Sauschw&#228;nzlebahn, zum Luftreinhalteplan f&#252;r Stuttgart und zur S 21-Planung des Filderbahnhofs.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2019 eine
Entscheidung des VGH ansteht</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verbandsklagerecht f&#252;r PETA Deutschland e.V.?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kl&#228;ger) erstrebt vom Ministerium f&#252;r L&#228;ndlichen Raum
und Verbraucherschutz des Landes Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte
Tierschutzorganisation. Der Kl&#228;ger beantragte am 30. November 2015 nach &#167; 5 des Gesetzes &#252;ber Mitwirkungsrechte und das
Verbandsklagerecht f&#252;r anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und
verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der
Begr&#252;ndung ab, dass von der f&#252;r eine Anerkennung erforderlichen landesweiten T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers mit nur neun
stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne
Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. M&#228;rz 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kl&#228;ger sein
Klagebegehren weiter.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist f&#252;r das zweite Halbjahr 2019 vorgesehen.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kehl: Erm&#228;&#223;igtes Wasserentnahmeentgelt f&#252;r den K&#252;hlwasserverbrauch eines
Stahlwerks?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin betreibt im Hafen von Kehl das einzige Stahlwerk in Baden-W&#252;rttemberg. F&#252;r die
Stahlproduktion ben&#246;tigt sie eine erhebliche Menge an K&#252;hlwasser, das sie im Wege der Durchlaufk&#252;hlung f&#252;nf auf dem
Werksgel&#228;nde befindlichen Brunnen entnimmt. Das von der Kl&#228;gerin betriebene sog. offene K&#252;hlwasserteilkreislaufsystem
ben&#246;tigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sog. geschlossene Kreislauff&#252;hrung, wurde aber in Abstimmung mit
dem Landratsamt Ortenaukreis und dem Regierungspr&#228;sidium als wasserwirtschaftlich und &#246;kologisch vorzugsw&#252;rdig angesehen.
Das gew&#228;hlte K&#252;hlwasserteilkreislaufsystem hat au&#223;erdem eine vonseiten der Stadt Kehl erw&#252;nschte Grundwasserabsenkung
zur Folge.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist im Besitz einer bis 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis f&#252;r die
Grundwasserentnahme. F&#252;r die laufende Wasserentnahme erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt gem&#228;&#223; dem Wassergesetz. In
Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2010 wurde der Kl&#228;gerin eine Erm&#228;&#223;igung des Wasserentnahmeentgelts i.H.v. 50 %
gew&#228;hrt. Auch f&#252;r das Jahr 2013 gew&#228;hrte das Landratsamt Ortenaukreis zun&#228;chst eine Erm&#228;&#223;igung in gleicher
H&#246;he und setzte das Wasserentnahmeentgelt unter dem Vorbehalt der Nachpr&#252;fung auf 288.688,43 EUR fest. Dabei ging das Landratsamt
davon aus, dass die gew&#228;hlte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Dr&#228;ngen der Genehmigungsbeh&#246;rde
gew&#228;hlt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Erm&#228;&#223;igung um 50 % rechtfertige. Nachdem das
Umweltministerium aber die Rechtsansicht ge&#228;u&#223;ert hatte, dass die Voraussetzungen f&#252;r eine Erm&#228;&#223;igung f&#252;r das
Veranlagungsjahr 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Wasserentnahmeentgelt mit &#196;nderungsbescheid vom 20. Dezember
2016 ohne Gew&#228;hrung einer Erm&#228;&#223;igung auf nunmehr 573.369,05 EUR fest. Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin zun&#228;chst
Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht. Sie ist der Meinung, dass die Ab&#228;nderungsentscheidung nicht von dem Vorbehalt
der Nachpr&#252;fung gedeckt sei, denn dieser er&#246;ffne nur eine abschlie&#223;ende, nicht aber eine mehrfache Pr&#252;fung des
Abgabenfalls. Au&#223;erdem sei auf ihrer Seite schutzw&#252;rdiges Vertrauen auf die Gew&#228;hrung der Erm&#228;&#223;igung entstanden.
Schlie&#223;lich nehme die Kl&#228;gerin mit der Wahl der mit den Beh&#246;rden abgestimmten Wasserwirtschaft ohne Rechtspflicht eine
Gemeinwohlaufgabe wahr. Werde die Erm&#228;&#223;igung nicht gew&#228;hrt, so sei sie aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden gehalten, die
Grundwasserentnahme zu minimieren mit der Konsequenz, dass die Stadt Kehl und das Land Baden-W&#252;rttemberg die dann eintretende
Erh&#246;hung des Grundwasserspiegels mit eigenen Mitteln ausgleichen m&#252;ssten. Im Hinblick darauf begr&#252;nde die
Nichtgew&#228;hrung einer Erm&#228;&#223;igung einen Wertungswiderspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 2. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und u.a.
ausgef&#252;hrt: Der Vorbehalt der Nachpr&#252;fung durch das Landratsamt sei hier nicht entfallen. Es stelle auch keinen Versto&#223;
gegen Treu und Glauben dar, dass die Beh&#246;rde von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht habe. Die Voraussetzungen f&#252;r das Vorliegen einer
au&#223;ergew&#246;hnlichen oder atypischen Belastung der Kl&#228;gerin i.S.v. von &#167; 17h Wassergesetz l&#228;gen entgegen ihrer
Auffassung nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und h&#228;lt den
&#196;nderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 weiterhin f&#252;r rechtswidrig.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Verfahren (3 S 1890/18) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Donnerstag, den 14. M&#228;rz 2018, 10.00 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;">im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</p>
<p style="text-align: center;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Waisengeld w&#228;hrend des Bundesfreiwilligendienstes?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der am 1. August 1996 geborene Kl&#228;ger dieses Verfahrens bezog - als Sohn eines im Jahre 2013
verstorbenen Landesbeamten - Waisengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz i.H.v. zuletzt 810,43 EUR bis zum 31. Juli 2015. Er begehrt
die Weitergew&#228;hrung des Waisengeldes f&#252;r die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 30. Juni 2016, in der er im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz t&#228;tig war. Das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung lehnte eine
Weitergew&#228;hrung mit dem Argument ab, dass der Waisengeldanspruch nach &#167; 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG mit dem Ende des Monats
erl&#246;sche, in dem der Waise das 18. Lebensjahr vollende und die Voraussetzungen f&#252;r eine Weiterzahlung &#252;ber diesen Zeitraum
hinaus nicht vorl&#228;gen. Zwar sehe &#167; 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG eine Weitergew&#228;hrung vor in Zeiten, in denen ein freiwilliges
soziales bzw. &#246;kologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder ein Freiwilligendienst im Sinne des europ&#228;ischen
Programmes &#8222;Jugend in Aktion&#8220; oder ein anderer Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes oder ein Freiwilligendienst
im Sinne des SGB VII geleistet werde. Der Bundesfreiwilligendienst falle unter diese Regelung aber nicht, weil die ma&#223;gebliche
landesrechtliche Regelung (&#167; 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. &#167; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) nach der Einf&#252;hrung des
Bundesfreiwilligendienstes nicht so ge&#228;ndert worden sei, dass sie auch diesen Dienst erfasse.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die
Weitergew&#228;hrungsregelung des &#167; 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei auf den Bundesfreiwilligendienst analog anwendbar (Hinweis: Nach den
entsprechenden Waisengeldregelungen des Bundes stellt sich das Problem nicht, weil diese Vorschriften so formuliert sind, dass sie den
Bundesfreiwilligendienst umfassen). Auf Antrag des beklagten Landes hat der 4. Senat die Berufung zugelassen (4 S 143/19).</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist im Laufe des Jahres vorgesehen.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>5. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>"Stuttgart 21": &#196;nderung des Rettungskonzepts beim neuen Hauptbahnhof</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Am 19. M&#228;rz 2018 stellte das Eisenbahn-Bundesamt (Beklagte) auf Antrag der Deutschen Bahn Netz AG
(Beigeladene) den Plan f&#252;r das Vorhaben "Gro&#223;projekt Stuttgart 21, PFA 1.1, 18. Plan&#228;nderung - &#196;nderung
Fluchtwege&#8220; fest. Gegenstand dieses Vorhabens ist im Wesentlichen die Verschiebung der Fluchttreppenh&#228;user in den Nord- und in
den S&#252;dkopf des geplanten neuen Tiefbahnhofs. Mit seiner im April 2018 erhobenen Klage begehrt der in Stuttgart wohnhafte Kl&#228;ger,
den &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss aufzuheben. Er macht geltend, er sei h&#228;ufiger Bahnnutzer, besitze eine Bahncard und nutze
regelm&#228;&#223;ig die Bahnanlage des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Das Vorhaben verletze sein Recht auf Schutz der k&#246;rperlichen
Unversehrtheit nach Art. 2 GG, weil das Rettungskonzept unzureichend sei und nicht den Brandschutzvorschriften entspreche. So seien z.B.
die Fluchtwege im Tunnel zu schmal, die Fluchttreppen nicht ausreichend dimensioniert und das Entrauchungskonzept im Bahnhof selbst, aber
auch am Stra&#223;burger Platz, zu beanstanden. Er bef&#252;rchte daher, im Falle eines Brandes durch Rauch oder Feuer zu Schaden zu
kommen. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Klage bereits f&#252;r unzul&#228;ssig, weil der Kl&#228;ger nicht klagebefugt sei,
jedenfalls aber f&#252;r unbegr&#252;ndet (5 S 969/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist im ersten Halbjahr 2019 vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschl&#252;sse f&#252;r die Ausbaustrecke &#8222;M&#252;nchen
- Lindau - Grenze D/A" zu beanstanden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Vorhaben "Ausbaustrecke M&#252;nchen - Lindau - Grenze D/A" (ABS 48) der Deutschen Bahn Netz AG
(Beigeladene) umfasst die Elektrifizierung und den Ausbau der Bahnstrecke Geltendorf - Memmingen - Lindau ("Allg&#228;ubahn") in insgesamt
20 Planfeststellungsabschnitten in Bayern und Baden-W&#252;rttemberg. Die im Jahr 2017 eingegangenen vier Klagen betreffen die Abschnitte 9
(Landesgrenze Bayern/Baden-W&#252;rttemberg - Aichstetten), 10 (Aichstetten - Leutkirch) und 11 (Leutkirch - Ki&#223;legg).</p>
<p style="text-align: justify;">a) Klagen 5 S 817/17 und 5 S 848/17</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger sind Eigent&#252;mer von Wohnhaus-Grundst&#252;cken entlang der Bahnstrecke in der Gemeinde
Tannheim. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 14. Februar 2017 f&#252;r das
Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 9. Sie machen geltend, das Vorhaben bewirke erhebliche zus&#228;tzliche L&#228;rmimmissionen. Der
nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehene passive Schallschutz sei nicht ausreichend. Vielmehr sei aktiver Schallschutz in Form einer
Schallschutzwand vorzusehen.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Klage 5 S 1658/17</p>
<p style="text-align: justify;">Die beiden Kl&#228;ger sind Eigent&#252;mer bebauter sowie landwirtschaftlich genutzter Grundst&#252;cke in
der Gemeinde Aichstetten. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 31. Mai 2017
f&#252;r das Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 10. Der Planfeststellungsbeschluss stellt die Anlegung eines parallel zur Bahnstrecke
verlaufenden Weges auf Grundst&#252;cken der Kl&#228;ger als Ersatz f&#252;r einen aufzulassenden Bahn&#252;bergang fest. Die Kl&#228;ger
begehren, diese Feststellung aufzuheben, weil die Beklagte ihre Eigentumsbelange insoweit fehlerhaft abgewogen habe. Sie machen ferner
geltend, die der Planung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss sei daher um die
Anordnung von Ma&#223;nahmen des aktiven Schallschutzes zu erg&#228;nzen.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Klage 5 S 2620/17</p>
<p style="text-align: justify;">Kl&#228;gerin ist die Stadt Leutkirch. Sie wendet sich unter Berufung auf ihre Planungshoheit f&#252;r das
Baugebiet "Str&#246;hlerweg" gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 6. Oktober 2017 f&#252;r das
Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 11. Die Kl&#228;gerin r&#252;gt, der Planfeststellungsbeschluss sei in Bezug auf den L&#228;rmschutz
abw&#228;gungsfehlerhaft ergangen. Er sei daher aufzuheben, hilfsweise um die Anordnung von Ma&#223;nahmen des aktiven Schallschutzes
f&#252;r das Baugebiet "Str&#246;hlerweg" zu erg&#228;nzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist im zweiten Halbjahr 2019 vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>6. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Satzungen der St&#228;dte Herrenberg und Ludwigsburg
&#252;ber das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anl&#228;sslich einer &#8222;Oldtimer-Sternfahrt&#8220; in Ludwigsburg (6 S
357/17) bzw. anl&#228;sslich eines &#8222;Historischen Handwerkermarkts&#8220; und einer &#8222;Herbstschau&#8220; in Herrenberg (6 S
325/17). In vorangegangenen Eilverfahren hat der VGH hierzu schon entschieden (siehe Pressemitteilung vom 14. M&#228;rz 2017). In den noch
anh&#228;ngigen Hauptsacheverfahren wird es insbesondere um die verfassungsrechtlichen Vorgaben f&#252;r die &#214;ffnung von
Verkaufsstellen nach dem Gesetz &#252;ber die Laden&#246;ffnung in Baden-W&#252;rttemberg mit Blick auf die j&#252;ngere Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gehen.</p>
<p style="text-align: justify;">In den Verfahren ist gemeinsamer Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Mittwoch, den 20. M&#228;rz 2019, 14.00 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;">im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</p>
<p style="text-align: center;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>9. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>H&#246;chstaltersgrenze f&#252;r &#246;ffentlich bestellte Vermessungsingenieure
rechtm&#228;&#223;ig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die drei Kl&#228;ger dieses Verfahrens sind &#246;ffentlich bestellte Vermessungsingenieure (&#214;bV) und
begehren die Feststellung, dass ihr Amt &#252;ber die in &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg (VermG)
festgelegte H&#246;chstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des &#246;ffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen und die Berufung
zugelassen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG versto&#223;e nicht gegen h&#246;herrangiges Recht. Zwar liege eine
Benachteiligung von Besch&#228;ftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Die Benachteiligung &#228;lterer
&#214;bV sei indes aufgrund des Sicherheitsvorbehalts der europ&#228;ischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG)
gerechtfertigt. Die H&#246;chstaltersgrenze diene dem Schutz der Funktionsf&#228;higkeit des amtlichen Vermessungswesens. Durch die
Vorschrift solle vermieden werden, dass ein &#214;bV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in gen&#252;gendem Ma&#223;e nachkommen
k&#246;nne. Auch ein Versto&#223; gegen Grundrechte lasse sich nicht feststellen.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Verfahren (9 S 2567/17) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Dienstag, den 26. Februar 2019, 10.30 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;">im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</p>
<p style="text-align: center;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>Verletzt die Evaluation von Hochschullehrern deren Wissenschaftsfreiheit?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Hochschullehrer der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung wendet sich mit einem
Normenkontrollantrag gegen deren &#8222;Evaluationssatzung f&#252;r den Handlungsbereich Lehre und Studium&#8220;. Diese sieht als
hochschuleigenes Instrument des Qualit&#228;tsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form standardisierter
Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgen. Er macht geltend, die Regelungen &#252;ber die
Lehrevaluierung griffen in seine Wissenschafts- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ein. F&#252;r den Eingriff fehle es an einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Zwar existiere mit &#167; 5 Abs. 2 LHG ein Parlamentsgesetz als Rechtsgrundlage. Diese Regelung sei
aber im Hinblick auf die Lehrevaluation nicht hinreichend bestimmt. Eine Evaluation, die auch auf die Methodik und Didaktik sowie die
Inhalte einer Lehrveranstaltung Bezug nehme, stelle zudem eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Beschr&#228;nkung der Lehrfreiheit dar.
Das Erheben, Speichern und Nutzen der Lehrevaluationsdaten verletze ihn u.a. in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin wendet ein, &#167; 5 LHG leide nicht unter einem verfassungsrechtlichen
Regelungsdefizit. Der damit verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit sei nicht besonders intensiv. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers unterliege die Lehrfreiheit verfassungsimmanenten Schranken. Hierzu geh&#246;rten die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 3 GG
gesch&#252;tzte Studierfreiheit der Studierenden sowie die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten dienstrechtlichen Grenzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (9 S 838/18).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kostenfreiheit der Sch&#252;lerbef&#246;rderung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In zwei Verfahren machen Sch&#252;ler und ihre Eltern geltend, es bestehe ein Recht auf kostenfreie
Sch&#252;lerbef&#246;rderung. Im Verfahren 9 S 1221/18 verlangen ein Sch&#252;ler, der in Rottenburg am Neckar wohnt und dort das Gymnasium
besucht, und seine Eltern vom Landkreis T&#252;bingen die Kostenfreiheit der Sch&#252;lerbef&#246;rderung. Nach &#167; 18 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes &#252;ber den kommunalen Finanzausgleich - Finanzausgleichsgesetz - (FAG) erstatten die Stadt- und Landkreise u.a. den
Tr&#228;gern &#246;ffentlicher Schulen die notwendigen Bef&#246;rderungskosten. Die Stadt- und Landkreise k&#246;nnen durch Satzung
H&#246;he und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils bestimmen (vgl. &#167; 18 Abs. 2 Nr. 2 FAG). Nach &#167; 6 Abs. 1 der Satzung des
Landkreises T&#252;bingen &#252;ber die Erstattung der notwendigen Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten (SBKS) hat der
Personensorgeberechtigte zu den notwendigen Bef&#246;rderungskosten je Bef&#246;rderungsmonat f&#252;r Sch&#252;ler ab Klasse 5 einen
Eigenanteil in H&#246;he des Preises der naldo-Sch&#252;lermonatskarte (des Verkehrsverbundes naldo - Neckar-Alb-Donau) f&#252;r eine Wabe
abz&#252;glich 3,00 EUR (ab 01.01.2017) zu entrichten. Demgem&#228;&#223; tragen die Kl&#228;ger vor, sie m&#252;ssten eine
naldo-Sch&#252;lermonatskarte f&#252;r 43,30 EUR (ab 01.01.2017) kaufen, wovon nur 3,00 EUR erstattet w&#252;rden. Sie wollen die
vollst&#228;ndige Erstattung der Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten erreichen und machen insbesondere geltend, der von ihnen geforderte
Eigenanteil an den Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten versto&#223;e gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes &#252;ber
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sowie gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a des &#220;bereinkommens &#252;ber die Rechte des
Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem Normenkontrollverfahren (9 S 2679/18) wenden sich zwei Elternpaare gemeinsam mit einem ihrer
S&#246;hne bzw. ihren beiden T&#246;chtern ebenfalls gegen den in &#167; 6 Abs. 1 der genannten Satzung des Landkreises T&#252;bingen
festgelegten Eigenanteil an den Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten. Gegenstand ist hier die ab 01.01.2018 g&#252;ltige Fassung der
Bestimmung, wonach ein fester Eigenanteil in H&#246;he von 39,30 EUR zu entrichten ist. Die Antragsteller machen ebenfalls geltend, die
Vorschrift verletze sie in ihrem Recht auf Kostenfreiheit der Sch&#252;lerbef&#246;rderung.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abwahl der Rektorin der Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung und Finanzen
Ludwigsburg rechtm&#228;&#223;ig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat auf sechs Jahre zur Rektorin der
Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (H&#246;VF) gew&#228;hlt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015
teilte das Ministerium f&#252;r Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-W&#252;rttemberg - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der
Kl&#228;gerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin nach Herstellung des Einvernehmens nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mit.
Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.</p>
<p style="text-align: justify;">Ihr Antrag auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz hatte in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg (Beschluss des
VGH vom 26. Februar 2016, siehe Pressemitteilung vom selben Tag). In der Hauptsache hatte die Kl&#228;gerin vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart Erfolg, das mit Urteil vom 17. Mai 2018 ihrer Klage stattgab und den Bescheid des Ministeriums vom 26. Februar 2015 aufhob. Das
Abwahlverfahren sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft gef&#252;hrt worden. Sowohl das Land Baden-W&#252;rttemberg wie die H&#246;VF wenden
sich mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 2092/18).</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>10. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erlie&#223;en 2015 und 2016 gegen ein Baden-Badener
D&#252;ngemittel- und Kompostwerk (Kl&#228;gerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Fl&#228;chen in H&#252;gelsheim und Sandweier,
ordneten die Ersatzvornahme an und verpflichteten die Kl&#228;gerin, die Kosten dieser Ersatzvornahme in H&#246;he von insgesamt 242.202,01
&#8364; zu tragen. Hiergegen wandte sich die Kl&#228;gerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe f&#252;hrte in
seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden h&#228;tten die Kl&#228;gerin zu Recht als
Verursacherin der sch&#228;dlichen Bodenver&#228;nderungen eingestuft. Die Kl&#228;gerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008
unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschl&#228;mmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerfl&#228;chen in H&#252;gelsheim und
Sandweier aufbringen lassen. Es best&#252;nden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Kompostgemische der Kl&#228;gerin
sowohl messbare per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorl&#228;ufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei
messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Kl&#228;gerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabf&#228;lle
angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch f&#252;r den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere
Papierfaserabf&#228;lle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, die Berufung gegen die Urteile zuzulassen (10 S 2788/17 und 10 S 2797/17).
Entscheidungen &#252;ber die Zulassungsantr&#228;ge sind noch im ersten Vierteljahr beabsichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) wegen Luftreinhaltung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In sieben Verfahren klagt die Deutschen Umwelthilfe - nach &#167; 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG erstinstanzlich vor
dem VGH - auf &#196;nderung (bzw. erstmalige Aufstellung) von Luftreinhaltepl&#228;nen des Landes Baden-W&#252;rttemberg, mit dem Ziel,
dass in den Pl&#228;nen die erforderlichen Ma&#223;nahmen zur schnellstm&#246;glichen Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte (40
Mikrogramm/Kubikmeter) enthalten sind, wobei Verkehrsverbote f&#252;r Dieselfahrzeuge nicht ausgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 1977/18 betr. Reutlingen</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2642/18 betr. Freiburg</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2738/18 betr. Esslingen</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2739/18 betr. Marbach</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2740/18 betr. Backnang</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2741/18 betr. Ludwigsburg</p>
<p style="text-align: justify;">- 10 S 2742/18 betr. Heilbronn</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat beabsichtigt, die &#228;lteste Sache (Reutlingen) in jedem Fall innerhalb des ersten Halbjahres
zu verhandeln.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>12. Senat</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einb&#252;rgerung eines t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen trotz Verurteilung in der
T&#252;rkei</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger lebt seit 1973 in Deutschland, wo er seit 2005 Rente bezieht. Er wurde 2012 in der
T&#252;rkei in Abwesenheit wegen fahrl&#228;ssiger T&#246;tung im Stra&#223;enverkehr (Verkehrsunfall mit f&#252;nf Toten und 40
Verletzten) zu einer Haftstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Ansicht der Beh&#246;rde und des
Verwaltungsgerichts steht die Verurteilung des Kl&#228;gers in der T&#252;rkei seiner Einb&#252;rgerung in Deutschland entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einer Einb&#252;rgerung steht entgegen, wenn der Einb&#252;rgerungsbewerber wegen einer rechtswidrigen Tat
zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagess&#228;tzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (&#167; 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, &#167; 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Ausl&#228;ndische Verurteilungen zu Strafen sind zu ber&#252;cksichtigen, wenn die Tat
im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafma&#223;
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist (&#167; 12a Abs. 2 Satz 1 StAG).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das gegen den Kl&#228;ger ergangene Strafurteil in einem
rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden sei und auch das Strafma&#223; (noch) verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei.</p>
<p style="text-align: justify;">In der vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet der
Kl&#228;ger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen eines
fahrl&#228;ssigen T&#246;tungsdelikts im Stra&#223;enverkehr &#8222;absolut unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig&#8220; sei und deshalb diese
Verurteilung in der T&#252;rkei seiner Einb&#252;rgerung nicht entgegenstehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest (12 S 1730/18).</p>
<p><br />
 <a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1311246311_Dattachment/6020231/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (276 KB)</a><br />
<br />
 <a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-193376750_Dattachment/6020232/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (274 KB)</a><br />
</p>
<p><br />
</p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker6020231"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1311246311_Dattachment/6020231/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(323 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker6020232"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-193376750_Dattachment/6020232/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="PressemitteilungVGs Presse.pdf" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(308 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 13 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[OB-Wahl Freiburg: Wahleinsprüche rechtskräftig zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020236</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 5. März 2019 die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2018 bestätigt, mit denen die Wahleinsprüche einer Klägerin gegen den ersten und den zweiten Wahlgang für die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Freiburg zurückgewiesen wurden. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020242">
<p style="text-align: justify;">Die erstinstanzlich unterlegene Kl&#228;gerin hatte gegen die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Antrag
auf Zulassung der Berufung beim VGH gestellt. Diese wies der VGH zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung aus: Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen
m&#246;glichen Einfluss der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Wahlfehler auf das Ergebnis des ersten und des zweiten Wahlgangs
verneint. Dabei sei entscheidend, ob nach der Lebenserfahrung und den Umst&#228;nden des Einzelfalls eine konkrete und greifbar nahe
M&#246;glichkeit bestehe, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin
komme es nicht auf die abstrakt vorstellbare, theo&#173;retisch denkbare Auswirkung der ger&#252;gten Wahlfehler an. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, angesichts der deutlichen Ergebnisse des ersten und zweiten Wahlgangs sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses
auszuschlie&#223;en, da die Kl&#228;gerin als unabh&#228;ngige Bewerberin in Freiburg von keiner gr&#246;&#223;eren Partei oder
W&#228;hlergruppe unterst&#252;tzt und in der &#214;ffentlichkeit als landesweit bei vielz&#228;hligen Wahlen ohne jeden Erfolg auftretende
B&#252;rgermeisterkandidatin wahrgenommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Da bereits die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts
zur Erheblichkeit eines Wahlfehlers die Klagabweisung selbst&#228;ndig tragen w&#252;rden, komme es auf das weitere Zulassungsvorbringen
zur Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin, die das Verwaltungsgericht verneint habe, nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse vom 5. M&#228;rz 2019 sind unanfechtbar (1 S 91/19, 1 S 92/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 06 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Land muss Luftreinhalteplan für Reutlingen überarbeiten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020246</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung einer Klage der Deutschen Umwelthilfe auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans des Landes für Reutlingen wegen langjähriger Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid (NO<smaller>2</smaller>) stattgegeben. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020252">
<p style="text-align: justify;">Dem Urteil liegt die Auffassung des 10. Senats zugrunde, die vom Land und der Stadt Reutlingen vorgesehenen
Ma&#223;nahmen reichten ausgehend vom ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats prognostisch nicht aus, um den Grenzwert von
40 Mikrogramm/Kubikmeter ohne Ber&#252;cksichtigung von Fahrverboten schnellstm&#246;glich einzuhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht m&#246;glich. Diese hat der VGH wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen (10 S 1977/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 19 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch des Stahlwerks in Kehl]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020256</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Stahlwerk in Kehl hat keinen Anspruch darauf, dass das Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch reduziert wird. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute verkündetem Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020262">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin betreibt im Hafen von Kehl das einzige Stahlwerk in Baden-W&#252;rttemberg. F&#252;r die
Stahlproduktion ben&#246;tigt sie eine erhebliche Menge an K&#252;hlwasser, das sie im Wege der Durchlaufk&#252;hlung f&#252;nf auf dem
Werksgel&#228;nde befindlichen Brunnen entnimmt. Das von der Kl&#228;gerin betriebene sog. offene K&#252;hlwasserteilkreislaufsystem
ben&#246;tigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sog. geschlossene Kreislauff&#252;hrung, wurde aber in Abstimmung mit
dem Landratsamt Ortenaukreis und dem Regierungspr&#228;sidium als wasserwirtschaftlich und &#246;kologisch vorzugsw&#252;rdig angesehen.
Das gew&#228;hlte K&#252;hlwasserteilkreislaufsystem hat au&#223;erdem eine vonseiten der Stadt Kehl erw&#252;nschte Grundwasserabsenkung
zur Folge.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist im Besitz einer bis 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis f&#252;r die
Grundwasserentnahme. F&#252;r die laufende Wasserentnahme erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt gem&#228;&#223; dem Wassergesetz. In
Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2010 wurde der Kl&#228;gerin eine Erm&#228;&#223;igung des Wasserentnahmeentgelts i.H.v. 50 %
gew&#228;hrt. Auch f&#252;r das Jahr 2013 gew&#228;hrte das Landratsamt Ortenaukreis zun&#228;chst eine Erm&#228;&#223;igung in gleicher
H&#246;he und setzte das Wasserentnahmeentgelt unter dem Vorbehalt der Nachpr&#252;fung auf 288.688,43 EUR fest. Dabei ging das Landratsamt
davon aus, dass die gew&#228;hlte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Dr&#228;ngen der Genehmigungsbeh&#246;rde
gew&#228;hlt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Erm&#228;&#223;igung um 50 % rechtfertige. Nachdem das
Umweltministerium aber die Rechtsansicht ge&#228;u&#223;ert hatte, dass die Voraussetzungen f&#252;r eine Erm&#228;&#223;igung f&#252;r das
Veranlagungsjahr 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Wasserentnahmeentgelt mit &#196;nderungsbescheid vom 20. Dezember
2016 ohne Gew&#228;hrung einer Erm&#228;&#223;igung auf nunmehr 573.369,05 EUR fest. Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin zun&#228;chst
Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 2. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage
abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Berufung der Kl&#228;gerin blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des VGH best&#228;tigte, dass der
&#196;nderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 rechtm&#228;&#223;ig sei. Der vorangegangene Bescheid sei unzweifelhaft unter dem Vorbehalt
der Nachpr&#252;fung ergangen, so dass eine &#196;nderung grunds&#228;tzlich habe erfolgen d&#252;rfen. Diese sei auch inhaltlich nicht zu
beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem hier noch anwendbaren Wassergesetz 2010 k&#246;nne - ebenso wie nach der heute geltenden Fassung -
zwar in besonderen H&#228;rtef&#228;llen auf Antrag das Entgelt erm&#228;&#223;igt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere
wenn die Festsetzung des Entgelts in voller H&#246;he zu einer au&#223;ergew&#246;hnlichen oder atypischen Belastung f&#252;hren
w&#252;rde. Die Voraussetzungen f&#252;r die Annahme eines besonderen H&#228;rtefalls seien jedoch nicht gegeben. Gewerbliche Betriebe, die
in unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gro&#223;em Umfang Wasser ben&#246;tigen, h&#228;tten nach der zuvor geltenden Regelung im Wassergesetz
2005 eine Erm&#228;&#223;igung des Wasserentnahmeentgelts beantragen k&#246;nnen. Von der Fortf&#252;hrung dieser Regelung habe der
Gesetzgeber jedoch mit der 2010 erfolgten Neuregelung bewusst Abstand genommen. Wie sich aus der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs ergebe,
sei sich der Gesetzgeber auch der mit den sogenannten n&#252;tzlichen Grundwasserabsenkungen verbundenen Problematik bewusst gewesen. Er
habe es jedoch abgelehnt, eine besondere Regelung f&#252;r diese F&#228;lle zu treffen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei
hinzunehmen, da die in einem Gesetz f&#252;r besondere H&#228;rtefalle vorgesehene Erm&#228;&#223;igung einer Abgabe kein Instrument sei,
um eine m&#246;glicherweise wirtschafts- oder rechtspolitisch verfehlte Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (3 S 1890/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 21 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden: Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnungen rechtskräftig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020266</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des VG Karlsruhe abgelehnt, mit denen die behördliche Anordnung zur Durchführung von Detailuntersuchungen auf Kosten eines Düngemittel- und Kompostunternehmens bestätigt worden waren (Urteile vom 24. Oktober 2017, Az. 6 K 791/16 und 6 K 2064/16). Die Urteile sind damit rechtskräftig.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020272">
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erlie&#223;en 2015 und 2016 gegen ein Baden-Badener
D&#252;ngemittel- und Kompostwerk (Kl&#228;gerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Fl&#228;chen in H&#252;gelsheim und Sandweier,
ordneten die Ersatzvornahme an und verpflichteten die Kl&#228;gerin, die Kosten dieser Ersatzvornahmen in H&#246;he von zusammen 242.202,01
&#8364; zu tragen. Hiergegen wandte sich die Kl&#228;gerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe f&#252;hrte in
seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden h&#228;tten die Kl&#228;gerin zu Recht als
Verursacherin der sch&#228;dlichen Bodenver&#228;nderungen eingestuft. Die Kl&#228;gerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008
unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschl&#228;mmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerfl&#228;chen in H&#252;gelsheim und
Sandweier aufbringen lassen. Es best&#252;nden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Kompostgemische der Kl&#228;gerin
sowohl messbare per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorl&#228;ufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei
messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Kl&#228;gerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabf&#228;lle
angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch f&#252;r den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere
Papierfaserabf&#228;lle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile blieben ohne Erfolg, weil
Zulassungsgr&#252;nde nicht vorlagen. Vor allem bed&#252;rfe es, so der 10. Senat des VGH, f&#252;r die streitigen Untersuchungsanordnungen
nicht der Gewissheit, dass die Kl&#228;gerin die sch&#228;dlichen Bodenver&#228;nderungen verursacht habe. Insoweit reiche eine auf
Tatsachen beruhende hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass die Kl&#228;gerin einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag gesetzt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse vom 29. M&#228;rz 2019 sind unanfechtbar (Az. 10 S 2788/17 und 10 S 2797/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Herrenberg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 und 2018 rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020276</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 20. März 2019 den Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di (Antragstellerin) gegen die Satzung der Stadt Herrenberg (Antragsgegnerin) über verkaufsoffene Sonntage in den Jahren 2017 und 2018 abgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020282">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin bestimmte mit Satzung vom 23. November 2016, dass die Verkaufsstellen im Stadtgebiet
anl&#228;sslich des &#8222;13. Historischen Handwerkermarkts&#8220; am Sonntag, den 02. April 2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr, anl&#228;sslich der &#8222;Herrenberger Herbstschau&#8220; am Sonntag, den 15. Oktober 2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
anl&#228;sslich des &#8222;14. Historischen Handwerkermarkts&#8220; am Sonntag, den 18. M&#228;rz 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr, und anl&#228;sslich der &#8222;Herrenberger Herbstschau&#8220; am Sonntag, den 14. Oktober 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr, ge&#246;ffnet sein durften. Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft ver.di (Antragstellerin) mit einem Normenkontrollantrag und einem
Eilantrag. Den Eilanatrag lehnte der VGH mit Beschluss vom 13. M&#228;rz 2017 ab, da die Belange der Antragstellerin in Abw&#228;gung mit
den Interessen der Antragsgegnerin nicht so gewichtig seien, dass einstweilige Anordnungen nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar seien
(siehe Pressemitteilung vom 14. M&#228;rz 2017). Der Normenkontrollantrag hatte ebenfalls keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung des Urteils aus: Nach dem Laden&#246;ffnungsgesetz
d&#252;rfen abweichend vom grunds&#228;tzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten,
Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen an j&#228;hrlich h&#246;chstens drei Sonn- und Feiertagen ge&#246;ffnet sein. Daher k&#246;nnten
solche Veranstaltungen nur dann &#8222;Anlass&#8220; einer ausnahmsweisen sonnt&#228;glichen &#214;ffnung von Verkaufsstellen sein, wenn
sie selbst einen betr&#228;chtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten w&#252;rden, die Offenhaltung der
Verkaufsstellen freizugeben. Sie d&#252;rften gegen&#252;ber der Sonntags&#246;ffnung nicht in den Hintergrund gedr&#228;ngt werden. Reine
&#8222;Alibiveranstaltungen&#8220;, die lediglich dazu dienen sollten, einen Vorwand f&#252;r eine ansonsten nicht m&#246;gliche
Sonntags&#246;ffnung von Gesch&#228;ften zu schaffen, seien unzul&#228;ssig.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl bei dem &#8222;Historischen Handwerkermarkt&#8220; als auch bei der &#8222;Herrenberger
Herbstschau&#8220; in den Jahren 2017 und 2018 habe es sich jeweils um eigenst&#228;ndige Veranstaltungen gehandelt. Die
&#8222;Herrenberger Herbstschau&#8220; finde als traditionelle Gewerbeschau aller Gewerbetreibenden Herrenbergs und des umliegenden
&#8222;Oberen G&#228;u&#8220; bereits seit dem Jahr 1974 statt. Erst seit dem Jahr 2006 sei sie mit einem verkaufsoffenen Sonntag
verbunden. Der &#8222;Historische Handwerkermarkt&#8220;, der im Jahr 2004 begr&#252;ndet worden sei und - mit einer Unterbrechung im Jahr
2005 - jedes Jahr im Fr&#252;hjahr stattfinde, werde zwar seitdem kontinuierlich mit einer sonnt&#228;glichen Laden&#246;ffnung verbunden.
Er sei jedoch - ebenso wie die Herbstschau - von einer finanziellen Beteiligung der von der Freigabe der Laden&#246;ffnung
beg&#252;nstigten &#246;rtlichen Gewerbetreibenden unabh&#228;ngig und h&#228;tte nach den Angaben der Prozessbeteiligten ohne weiteres
auch ohne die Laden&#246;ffnung stattfinden k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ
2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183) entwickelten Kriterien zur weiteren verfassungskonformen Einschr&#228;nkung bei der Auslegung des &#167; 8
Abs. 1 Satz 1 Lad&#214;G w&#252;rde sich freilich eine Unzul&#228;ssigkeit der freigegebenen Sonntags&#246;ffnung aus Anlass sowohl des
&#8222;Historischen Handwerkermarkts&#8220; als auch der &#8222;Herbstschau&#8220; ergeben. Die - vom Bundesverwaltungsgericht geforderte -
Prognose der Antragsgegnerin, dass gr&#246;&#223;ere Besucherstr&#246;me durch diese Anlassveranstaltung hervorgerufen w&#252;rden,
erscheine dem Senat aus Anlass der &#8222;Herrenberger Herbstschau&#8220; - anders als beim &#8222;Historischen Handwerkermarkt&#8220; -
zwar noch hinreichend schl&#252;ssig und vertretbar. Die Unzul&#228;ssigkeit der Sonntags&#246;ffnung w&#252;rde jedoch f&#252;r beide
Veranstaltungen daraus folgen, dass es an der - nach dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls notwendigen - r&#228;umlichen Beschr&#228;nkung
der Laden&#246;ffnung auf den Bereich der Kernstadt gefehlt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r eine solche Einschr&#228;nkung jeder Entscheidung zur Freigabe einer Laden&#246;ffnung an Sonn-
und Feiertagen aus Anlass von M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen durch die Gemeinden im konkreten Einzelfall sei mit
Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -,
NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39) jedenfalls dann kein Raum, wenn der Landesgesetzgeber bereits - wie hier mit dem
baden-w&#252;rttembergischen Gesetz &#252;ber die Laden&#246;ffnung vom 14. Februar 2007 geschehen - in wechselseitiger Abw&#228;gung mit
der Frage des erforderlichen Anlassbezugs im konkreten Einzelfall ein strenges Schutzkonzept bei den gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl der
abstrakt m&#246;glichen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz verfolge. Dann bed&#252;rfe es der Anwendung der vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.
Die Revision kann von der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (6 S 325/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020286</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 20. März 2019 festgestellt, dass die Satzung der Stadt Ludwigsburg (Antragsgegnerin) über verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2017 gegen das Sonntagsverkaufsverbot des Ladenöffnungsgesetzes verstieß und daher unwirksam war.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020292">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin bestimmte mit Satzung vom 7. Dezember 2016, dass die Verkaufsstellen im Tammerfeld aus
Anlass der Saisoner&#246;ffnung &#8222;Oldtimer-Sternfahrt&#8220; am Sonntag, 02.04.2017, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und aus
Anlass des Saisonabschlusses der &#8222;Oldtimer-Sternfahrt&#8220; am Sonntag, 15.10.2017, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
ge&#246;ffnet sein durften. Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft ver.di (Antragstellerin) mit einem Normenkontrollantrag und einem
Eilantrag. Den Eilanatrag lehnte der VGH mit Beschluss vom 13. M&#228;rz 2017 ab, da die Belange der Antragstellerin in Abw&#228;gung mit
den Interessen der Antragsgegnerin nicht so gewichtig seien, dass einstweilige Anordnungen nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar seien
(siehe Pressemitteilung vom 14. M&#228;rz 2017). Der Normenkontrollantrag hatte hingegen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung des Urteils aus: Nach dem Laden&#246;ffnungsgesetz
d&#252;rfen abweichend vom grunds&#228;tzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten,
Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen an j&#228;hrlich h&#246;chstens drei Sonn- und Feiertagen ge&#246;ffnet sein. Daher k&#246;nnten
solche Veranstaltungen nur dann &#8222;Anlass&#8220; einer ausnahmsweisen sonnt&#228;glichen &#214;ffnung von Verkaufsstellen sein, wenn
sie selbst einen betr&#228;chtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten w&#252;rden, die Offenhaltung der
Verkaufsstellen freizugeben. Sie d&#252;rften gegen&#252;ber der Sonntags&#246;ffnung nicht in den Hintergrund gedr&#228;ngt werden. Reine
&#8222;Alibiveranstaltungen&#8220;, die lediglich dazu dienen sollten, einen Vorwand f&#252;r eine ansonsten nicht m&#246;gliche
Sonntags&#246;ffnung von Gesch&#228;ften zu schaffen, seien unzul&#228;ssig.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei den beiden &#8222;Oldtimer-Sternfahrten&#8220; im Jahr 2017 habe es sich nicht um zul&#228;ssige
Anl&#228;sse f&#252;r die Sonntags&#246;ffnungen gehandelt. Beide Veranstaltungen - so der 6. Senat - &#8222;standen und fielen&#8220; mit
der Laden&#246;ffnung im Tammerfeld, wo auf dem dortigen Parkplatz die Sternfahrten geendet h&#228;tten und die Pr&#228;sentation der
Oldtimer f&#252;r ein interessiertes Publikum stattgefunden habe. Dies zeige sich u.a. darin, dass diese Veranstaltungen ohne die
finanzielle Unterst&#252;tzung durch die dortige Werbegemeinschaft in H&#246;he von &#252;ber 30.000 EUR pro Veranstaltung nicht
durchf&#252;hrbar gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (6 S 357/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ernennung des DHBW-Vizepräsidenten: Konkurrentenanträge zweier Mitbewerber in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020296</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG), die es dem Land untersagt hatte, den gewählten DHBW-Vizepräsidenten (Beigeladenen) ins Amt einzusetzen, auf die Beschwerde des Landes (Antragsgegner) aufgehoben und die Anträge der erfolglosen Mitbewerber (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020302">
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Auffassung des VG entnimmt der 4. Senat einem Gespr&#228;ch der Wissenschaftsministerin mit
der eingeschalteten Personalagentur keine Anhaltspunkte f&#252;r eine &#8222;Mauschelei&#8220; bei der Stellenbesetzung. Im Gegenteil sei
dieses Gespr&#228;ch Teil des erforderlichen Briefings gewesen, das Aufgabe der Ministerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der
Findungskommission gewesen sei. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass das Anforderungsprofil w&#228;hrend des Besetzungsverfahrens von
der Findungskommission unzul&#228;ssig ge&#228;ndert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat f&#252;hrt weiter aus, die Findungskommission m&#252;sse bei der Erstellung des Wahlvorschlags
grunds&#228;tzlich eine Auswahl treffen, d. h. einen &#8222;Schnitt&#8220; machen. Dies folge aus der gesetzlich bestimmten H&#246;chstzahl
von drei Kandidatinnen und Kandidaten. Zudem m&#252;sse die Kommission die Bindung des Ministeriums an den Grundsatz der Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG) beachten und d&#252;rfe nur solche Kandidatinnen und Kandidaten in den Wahlvorschlag aufnehmen, die das Ministerium im
Falle ihrer Wahl auch ernennen d&#252;rfe. Sie k&#246;nne damit nur die Beste oder den Besten vorschlagen und mehrere Kandidatinnen und
Kandidaten nur dann benennen, wenn diese im Wesentlichen gleich zu beurteilen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ansicht der Antragsteller, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Wahlgremien f&#252;r einen
von ihnen entschieden h&#228;tten, wenn die Findungskommission dem Prinzip der Ergebnisoffenheit entsprochen und die Liste um zwei
Bewerberinnen bzw. Bewerber erg&#228;nzt h&#228;tte, treffe daher nicht zu. Auch die nachvollziehbar postulierte Ergebnisoffenheit finde
ihre Grenze an den Grunds&#228;tzen der Bestenauslese.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Findungskommission, die den Beigeladenen als f&#252;r das ausgeschriebene Amt am besten geeignet
angesehen habe, habe zwar kein Ranking vornehmen, sondern mangels im Wesentlichen gleich geeigneter Kandidaten allein diesen vorschlagen
d&#252;rfen. Der darin liegende Verfahrensfehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt, nachdem die zweitplatzierte Kandidatin ihre Bewerbung
vor der Wahl zur&#252;ckgezogen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des 4. Senats ist unanfechtbar (Az.: 4 S 177/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 09 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Reutlingen: VGH begründet Verurteilung des Landes zur Aufnahme von Fahrverboten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020306</link>
      <description><![CDATA[<br />Wie bereits gemeldet (Pressemitteilung Nr. 8 vom 19.03.2019), hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2019 einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und das Land verurteilt, den für die Stadt Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter für Stickstoffdioxid (NO<smaller>2</smaller>) enthält, d. h. im konkreten Fall Fahrverbote in den Plan mit aufzunehmen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020312">
<p style="text-align: justify;">In der heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilsbegr&#252;ndung hat der 10. Senat des VGH unter
anderem ausgef&#252;hrt, dass der vorliegende Luftreinhalteplan nicht der aus europ&#228;ischem und nationalem Recht folgenden
Verpflichtung gen&#252;ge, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev&#246;lkerung &#220;berschreitungen des Jahresgrenzwertes f&#252;r
NO2 m&#246;glichst kurz zu halten. In den vergangenen Jahren wurde der Wert in Reutlingen stets &#252;berschritten; zuletzt betrug er 53
Mikrogramm/Kubikmeter f&#252;r das Jahr 2018. In dem Plan werde in dieser Situation zu Unrecht auf Dieselfahrverbote verzichtet, deren
Einbeziehung in die vorgesehenen Minderungsma&#223;nahmen eine fr&#252;here Grenzwerteinhaltung erm&#246;glicht h&#228;tte. Zudem seien die
bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt; z. B. sei bei der Wirkung von Software-Updates f&#252;r Pkw
die Frage nach deren Nachhaltigkeit nicht thematisiert worden. Auch die von der Stadt kurz vor der Gerichtsverhandlung neu in die
Diskussion eingebrachten zus&#228;tzlichen Ma&#223;nahmen seien in ihrer Wirkung zu unsicher, um ein Absehen von Dieselfahrverboten als
besonders effizienter Ma&#223;nahme zur Grenzwerteinhaltung zu rechtfertigen. F&#252;r die nunmehr erforderliche Neuplanung d&#252;rfe das
verbindliche Ziel, den Grenzwert von 40 Mikrogramm/Kubikmeter schnellstm&#246;glich zu erreichen, auch nicht mit Blick auf die gesetzliche
Neuregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz relativiert werden. Wenn man dieser Neuregelung entnehmen wollte, dass in der Regel
Fahrverbote erst bei &#220;berschreitung des Jahresgrenzwertes von 50 Mikrogramm/Kubikmeter in Betracht k&#228;men, und zwar auch dann,
wenn nur mit ihnen eine schnellstm&#246;gliche Grenzwerteinhaltung m&#246;glich sei, k&#246;nne dadurch das Planungsermessen des Landes
nicht gelenkt werden. Denn bei einer solchen Auslegung verstie&#223;e die Neuregelung gegen zwingende Vorgaben des Europ&#228;ischen
Unionsrechts. Diesem komme aber ein Anwendungsvorrang zu mit der Folge, dass die - so verstandene - Neuregelung weder von Gerichten noch
von Beh&#246;rden beachtet werden d&#252;rfe.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht m&#246;glich. Diese hat der VGH wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. 10 S 1977/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 16 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[OB-Wahl Böblingen: Wahleinspruch trotz zweier Wahlfehler zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020316</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 2. Mai 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2019 bestätigt, mit dem der Wahleinspruch einer Klägerin gegen die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Böblingen zurückgewiesen wurde. Ohne Rechtsfehler habe das Verwaltungsgericht die Prozessfähigkeit der Klägerin verneint. Schon aus diesem Grund sei ihre gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Zwar habe die Stadt Böblingen zweimal gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten verstoßen, indem es während des Wahlkampf die Plakatierungsrichtlinie geändert und die Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke Böblingen in einer Mail an alle Mitarbeiter der Stadtwerke gegen einen der Kandidaten Stellung bezogen habe. Diese Wahlfehler hätten sich jedoch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020322">
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart (Beklagter) hatte den Einspruch der Kl&#228;gerin gegen die
G&#252;ltigkeit der Oberb&#252;rgermeisterwahl vom 04.02.2018 mit Bescheid vom 07.03.2018 zur&#252;ckgewiesen. Hiergegen erhob die
Kl&#228;gerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses wies ihre Klage mit Urteil vom 23.01.2019 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte
das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei bereits unzul&#228;ssig, da die Kl&#228;gerin nicht prozessf&#228;hig sei. Zudem sei die Klage -
die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin unterstellt - auch unbegr&#252;ndet, da Wahlfehler nicht vorgelegen h&#228;tten. Es sei nicht
zu beanstanden, dass die Stadt B&#246;blingen (Beigeladene zu 2) ihre Plakatierungsrichtlinie vom 10. Januar 2018, die allen Bewerbern nur
Plakate mit einer Fl&#228;che von DIN A 1 erlaubte, am 15. Januar 2018 dahin &#228;nderte, dass nun die zul&#228;ssige Gr&#246;&#223;e DIN
A 0 sei. Die &#196;nderung habe ihren Grund darin gehabt, dass nach dem zul&#228;ssigen Beginn des Plakatierens am 12. Januar 2018
festgestellt worden sei, dass der amtierende Oberb&#252;rgermeister, der wieder kandidiert habe, Plakate der Gr&#246;&#223;e DIN A 0
aufgeh&#228;ngt habe, dass eine Aufforderung an diesen zur Beachtung der Vorgaben einschlie&#223;lich der Androhung, die Plakate durch die
Stadt abzuh&#228;ngen zu lassen, voraussichtlich einige Tage in Anspruch genommen h&#228;tte und dass daher eine Gleichbehandlung der
Kandidaten durch eine &#196;nderung der Plakatierungsrichtlinie schneller zu erreichen gewesen sei. Ein Wahlfehler liege auch nicht darin,
dass die Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke B&#246;blingen im Anschluss an eine Diskussionsveranstaltung im Wahlkampf am 19.01.2018 in
einer Mail an alle 80 Mitarbeiter der Stadtwerke geschrieben habe, es alarmiere sie, wenn es im Fall der Wahl des Kandidaten S. auch um
Personalabbau bei den Stadtwerken gehe. Da der Betriebsrat ein unabh&#228;ngiges Organ sei, k&#246;nne die &#196;u&#223;erung der Stadt
B&#246;blingen nicht zugerechnet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung an den VGH. Dieser wies den Antrag zur&#252;ck. Die Klage gegen die G&#252;ltigkeit der Oberb&#252;rgermeisterwahl ist damit
rechtskr&#228;ftig abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses aus: Das Verwaltungsgericht hat ohne
Rechtsfehler die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin verneint und die Klage daher zu Recht als unzul&#228;ssig abgewiesen. Ein weiteres
Sachverst&#228;ndigengutachten &#252;ber die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin habe das Verwaltungsgericht nicht einholen
m&#252;ssen, da es ein 2018 in einem Verfahren des Landgerichts Stuttgart erstelltes Gutachten &#252;ber die Kl&#228;gerin zul&#228;ssig
herangezogen habe. Zudem habe es sich - was in der Regel n&#246;tig sei - in der m&#252;ndlichen Verhandlung einen pers&#246;nlichen
Eindruck von der Kl&#228;gerin verschafft.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage h&#228;tte - so der 1. Senat weiter - auch in der Sache keinen Erfolg haben k&#246;nnen. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts h&#228;tten jedoch zwei Wahlfehler vorgelegen. Es handele sich um eine gesetzwidrige
Wahlbeeinflussung, wenn die Stadt B&#246;blingen im Oberb&#252;rgermeisterwahlkampf ihre Plakatierungsrichtlinie, die den Kandidaten
Plakate bis zur Gr&#246;&#223;e DIN A 1 erlaubt, ad hoc dahin &#228;ndere, Plakate bis zur Gr&#246;&#223;e DIN A 0 zu gestatten, nachdem
der wieder kandidierende Amtsinhaber unter Versto&#223; gegen die Plakatierungsrichtlinie Wahlplakate mit der Gr&#246;&#223;e A 0
aufgeh&#228;ngt habe. Die Stadt B&#246;blingen habe damit dem amtierenden Oberb&#252;rgermeister einen gleichheitswidrigen Vorteil
verschafft. Angesichts des offenkundigen Versto&#223;es gegen die Plakatierungsrichtlinie und im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes
der Chancengleichheit h&#228;tte die Stadt rechtm&#228;&#223;iger Weise dem Oberb&#252;rgermeister eine sehr knapp, nach Stunden bemessene
Frist zur Entfernung der unzul&#228;ssigen Plakate setzen und bei deren Ablauf noch vorhandene unzul&#228;ssige Plakate auf dessen Kosten
umgehend entfernen k&#246;nnen. Dies h&#228;tte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes eher minimiert als die vorgenommene
&#196;nderung der Plakatierungserlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Mail der Betriebsratsvorsitzenden der Stadtwerke B&#246;blingen sei eine gesetzwidrige
Wahlbeeinflussung. Kommunale Bedienstete jedenfalls in F&#252;hrungspositionen seien bei &#196;u&#223;erungen im Wahlkampf an die
Neutralit&#228;tspflicht und den Grundsatz der Chancengleichheit gebunden. Dies gelte - trotz der Unabh&#228;ngigkeit des Betriebsrats -
auch f&#252;r die Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke, da ihre &#196;u&#223;erung als Stellungnahme mit zumindest teilweise amtlichem
Charakter wahrgenommen werde. Zudem habe sie sich mit ihrer Mail an alle Mitarbeiter der Stadtwerke des amtlichen Mailverteilers bedient
und damit ein Mittel eingesetzt, das dem angegriffenen Bewerber S. nicht zur Verf&#252;gung gestanden habe. Die &#196;u&#223;erungen in der
Mail seien unzul&#228;ssig gewesen, da es sich nicht um eine blo&#223;e sachbezogene Richtigstellung im Hinblick auf die eigene
T&#228;tigkeit bei den Stadtwerken gehandelt habe, sondern angesichts von Stil und Inhalt der Mail um eine allgemeine, warnende
Stellungnahme vor der Wahl des Kandidaten S., mithin um eine negativ werbende Wahlkampf&#228;u&#223;erung.</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch sei f&#252;r eine m&#246;gliche Urs&#228;chlichkeit der beiden Wahlfehler nichts erkennbar. Denn bei
der Wahl habe der Gew&#228;hlte 7361 Stimmen, der damals amtierende Oberb&#252;rgermeister 4053 Stimmen, der Kandidat S. 2804 Stimmen, die
Kl&#228;gerin 111 Stimmen und Sonstige 21 Stimmen erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 2. Mai 2019 ist unanfechtbar (1 S 581/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[OB-Wahl Weinheim: Wahleinspruch trotz eines Wahlfehlers zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020326</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 2. Mai 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2019 bestätigt, mit dem der Wahleinspruch einer Klägerin gegen die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Weinheim zurückgewiesen wurde. Ohne Rechtsfehler habe das Verwaltungsgericht die Prozessfähigkeit der Klägerin verneint. Schon aus diesem Grund sei ihre gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Zwar habe die Stadt Weinheim gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten verstoßen, indem zu einer Vorstellungsrunde bei der Feuerwehr nicht alle Kandidaten eingeladen worden seien. Dieser Wahlfehler habe sich jedoch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020332">
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter) hatte den Einspruch der Kl&#228;gerin gegen die
G&#252;ltigkeit der Oberb&#252;rgermeisterwahl vom 10.06.2018 mit Bescheid vom 10.08.2018 zur&#252;ckgewiesen. Hiergegen erhob die
Kl&#228;gerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses wies ihre Klage mit Urteil vom 21.01.2019 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte
das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei bereits unzul&#228;ssig, da die Kl&#228;gerin nicht prozessf&#228;hig sei. Zudem sei die Klage -
die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin unterstellt - auch unbegr&#252;ndet, da Wahlfehler nicht vorgelegen h&#228;tten. Bei der
Kandidatenvorstellung der Feuerwehr vom 23.05.2018, zu der nur f&#252;nf der sieben Kandidaten eingeladen gewesen seien, habe es sich um
eine private Veranstaltung gehandelt, die der zur Neutralit&#228;t verpflichteten Stadt Weinheim (Beigeladene) nicht zugerechnet werden
k&#246;nne. Dasselbe gelte f&#252;r den Bericht &#252;ber diese Veranstaltung auf der facebook-Seite der Feuerwehr der Beigeladenen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung an den VGH. Dieser wies den Antrag zur&#252;ck. Die Klage gegen die G&#252;ltigkeit der Oberb&#252;rgermeisterwahl ist damit
rechtskr&#228;ftig abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses aus: Das Verwaltungsgericht hat ohne
Rechtsfehler die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin verneint und die Klage daher zu Recht als unzul&#228;ssig abgewiesen. Ein weiteres
Sachverst&#228;ndigengutachten &#252;ber die Prozessf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin habe das Verwaltungsgericht nicht einholen
m&#252;ssen, da es ein 2018 in einem Verfahren des Landgerichts Stuttgart erstelltes Gutachten &#252;ber die Kl&#228;gerin zul&#228;ssig
herangezogen habe. Zudem habe es sich - was in der Regel n&#246;tig sei - in der m&#252;ndlichen Verhandlung einen pers&#246;nlichen
Eindruck von der Kl&#228;gerin verschafft.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage h&#228;tte - so der 1. Senat weiter - auch in der Sache keinen Erfolg haben k&#246;nnen. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe jedoch ein Wahlfehler vorgelegen. Die Stadt Weinheim habe gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit der Kandidaten versto&#223;en, indem zu einer Vorstellungsrunde bei der Feuerwehr nicht alle Kandidaten eingeladen worden
seien. Die Feuerwehr sei nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes eine &#246;ffentliche Einrichtung der Beigeladenen und damit zur
strikten Einhaltung der Neutralit&#228;t und des Grundsatzes der Chancengleichheit verpflichtet. Die Kandidatenvorstellung der Feuerwehr am
23. Mai 2018 sei keine private Veranstaltung gewesen. Denn sie habe im st&#228;dtischen Feuerwehrzentrum stattgefunden und sei vom
stellvertretenden Feuerwehrkommandanten organisiert worden. Zudem sei am Folgetag auf der facebook-Seite der st&#228;dtischen Feuerwehr
&#252;ber die Veranstaltung berichtet worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Erst recht sei diese Berichterstattung auf der facebook-Seite der Feuerwehr der Beigeladenen zuzurechnen.
Die facebook-Seite sei allgemein zug&#228;nglich. Die dortigen Ver&#246;ffentlichungen seien Ver&#246;ffentlichungen einer
&#246;ffentlichen Einrichtung der Beigeladenen und daher in keiner Weise privat. Die dort erfolgte Verlinkung auf die Websites der
f&#252;nf bei der Veranstaltung anwesenden Kandidaten versto&#223;e gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da der unzutreffende Eindruck
habe entstehen k&#246;nnen, es st&#252;nden nur f&#252;nf Kandidaten zur Wahl.</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch sei f&#252;r eine m&#246;gliche Urs&#228;chlichkeit des Wahlfehlers nichts erkennbar. Es k&#246;nne
bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der gew&#228;hlte Bewerber, der 11.718 der 17.126 g&#252;ltigen Stimmen
auf sich vereinigen konnte, nicht die erforderliche Mehrheit von 8.564 Stimmen erhalten h&#228;tte, wenn die Kl&#228;gerin und der weitere
nicht eingeladene Kandidat an der Veranstaltung der Feuerwehr teilgenommen h&#228;tten oder die Veranstaltung nicht stattgefunden
h&#228;tte.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 2. Mai 2019 ist unanfechtbar (1 S 552/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Calw: Wahl der Ortschaftsräte in Altburg und Stammheim darf ohne Wahlvorschläge der CDU durchgeführt werden; Beschwerde der Stadt hat Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020336</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 23. Mai 2019 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 zur Ortschaftsratswahl am 26. Mai 2019 in Altburg und Stammheim aufgehoben. Diese darf daher ohne die Wahlvorschläge der CDU stattfinden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020342">
<p><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: 11.5pt;">Beide Wahlvorschl&#228;ge waren zun&#228;chst vom
Gemeindewahlausschuss zugelassen worden. Sp&#228;ter beschloss der Wahlausschuss die Zur&#252;ckweisung der Wahlvorschl&#228;ge, da die
Kandidatenaufstellung nicht von in den beiden Teilorten w&#228;hlbaren Parteimitgliedern unterzeichnet waren. Das Verwaltungsgericht
stellte fest, dass die Widerspr&#252;che der CDU-Kandidaten hiergegen (Antragsteller) aufschiebende Wirkung haben und</span> <span style="font-size: medium;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS';">untersagte der Stadt Calw
(Antragsgegnerin)</span></span> <span style="font-size: 11.5pt;">die Durchf&#252;hrung der f&#252;r den kommenden Sonntag angesetzten
Ortschaftsratswahlen in Altburg und Stammheim ohne Ber&#252;cksichtigung der Wahlvorschl&#228;ge der CDU (vgl. Pressemitteilung Nr.&#160;15
des Verwaltungsgerichts).</span></span></p>
<br />
<br />
<p><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen die Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat die Beschl&#252;sse des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Antr&#228;ge der Antragsteller auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes
abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, dass das Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r einen Antrag auf Gew&#228;hrung
vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes fehle. Denn mit ihrem prozessualen Vorgehen k&#246;nnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht
verbessern. Es sei zum einen tats&#228;chlich wie rechtlich unm&#246;glich, die Ortschaftswahl am 26. Mai mit dem Wahlvorschlag der
Antragsteller durchzuf&#252;hren. Dem stehe bereits &#167;&#160;8 Abs.&#160;5 KomWG entgegen. Nach dieser Vorschrift seien zugelassene
Wahlvorschl&#228;ge sp&#228;testens am 20.&#160;Tag vor dem Wahltag &#246;ffentlich bekanntzumachen. Die Antragsgegnerin sei aufgrund des
Zeitablaufs nicht mehr dazu im Stande, den Wahlvorschlag der Antragsteller unter Einhaltung dieser Frist bekanntzumachen. Unabh&#228;ngig
davon habe die Antragsgegnerin am 13. Mai bereits die Briefwahlunterlagen ohne den Wahlvorschlag der Antragsteller versandt. Es sei daher
ausgeschlossen, dass die Wahl am 26. Mai in gesetzeskonformer Weise unter Ber&#252;cksichtigung des Wahlvorschlags der CDU
durchgef&#252;hrt werde.</span></span></p>
<br />
<br />
<p><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Antragsgegnerin sei auch
nicht dazu in der Lage, die Wahl abzusagen. F&#252;r eine dahingehende Entscheidung sei nur das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe
zust&#228;ndig.</span></span></p>
<br />
<br />
<p><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Den Antragstellern werde durch
die Ablehnung ihrer Eilrechtsantr&#228;ge als unzul&#228;ssig effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. Es bleibe ihnen unbenommen, den
hierf&#252;r gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten, n&#228;mlich die Wahl nachtr&#228;glich anzufechten.</span></span></p>
<br />
<br />
<p><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beschl&#252;sse sind
unanfechtbar (1 S 1380/19, 1 S 1381/19).</span></span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 24 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020346</link>
      <description><![CDATA[<br />Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 26. Februar 2019 entschieden und die Berufungen von drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (Kläger) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020352">
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;">Die
Kl&#228;ger hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass ihr Amt &#252;ber die in &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2
Vermessungsgesetz (VermG) festgelegte H&#246;chstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des &#246;ffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die
Klage als unbegr&#252;ndet ab. Die Berufungen der Kl&#228;ger blieben beim VGH ohne Erfolg.</span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 9. Senat des VGH aus: Der sachliche
und der pers&#246;nliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien er&#246;ffnet. Insbesondere liege e</span>ine
Benachteiligung aus einem in &#167; 1 AGG genannten Grund (&#167; 2 Abs. 1 in Verbindung mit &#167; 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) vor. Die
H&#246;chstaltersgrenze des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sei eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da mit ihrem
&#220;berschreiten die Bestellung zum &#214;bV kraft Gesetzes erl&#246;sche.</span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span>Die Benachteiligung der von der H&#246;chstaltersgrenze betroffenen &#214;bV sei indes nach &#167; 10 Satz
1 und 2 AGG sowie aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG (</span><span style="color: black; line-height: 150%;">Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)</span> <span>gerechtfertigt.</span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
zul&#228;ssig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Nur sozialpolitische Ziele wie solche aus
den Bereichen Besch&#228;ftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung seien legitime Ziele im Sinne des &#167; 10 AGG, die eine
Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gr&#252;nden des Alters rechtfertigen k&#246;nnten. Nach Auffassung des Senats
verfolge &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG (auch) sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen
Altersstruktur durch eine landesweit fl&#228;chendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen.</span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;">Davon unabh&#228;ngig sei die <span style="color: black; line-height: 150%;">Benachteiligung &#228;lterer &#214;bV aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL
2000/78/EG gerechtfertigt.</span></span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="line-height: 150%;">Der Senat gehe davon aus, dass die
H&#246;chstaltersgrenze des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG als eine Ma&#223;nahme anzusehen sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG
f&#252;r die Gew&#228;hrleistung der &#246;ffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Sie</span> diene dazu, &#214;bV, bei denen altersbedingt nicht mehr die Gew&#228;hr gegeben sei, dass sie jederzeit die durch die
&#246;ffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erf&#252;llten, aus dem Kreis der &#214;bV herauszunehmen und damit der
Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu k&#246;nnen, zu begegnen. Ein solches generelles H&#246;chstalter sei
geeignet, erforderlich und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. <span style="line-height: 150%;">Die R&#252;ge der Kl&#228;ger,
es seien</span> <span>mildere Mittel gegeben, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt Rechnung getragen werden k&#246;nne, verfange nicht. Eine
Regelung wie im brandenburgischen Recht, nach der die Aufsichtsbeh&#246;rde die Zulassung mit Wirkung f&#252;r die Zukunft zu widerrufen
habe, wenn nachtr&#228;glich Tatsachen eintr&#228;ten, aufgrund derer die Aufsichtsbeh&#246;rde nach &#167; 3 des Gesetzes berechtigt
w&#228;re, die Zulassung zu versagen, und die fehlende erforderliche geistige und k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit (widerleglich)
vermutet werde, wenn der &#214;bV das 70. Lebensjahr vollendet habe, sei nicht gleicherma&#223;en wie eine generelle
H&#246;chstaltersgrenze geeignet, der Gefahr vorzubeugen, dass ein &#214;bV altersbedingt seinen Amtspflichten nicht mehr nachkommen
k&#246;nne. Im &#220;brigen st&#252;nden dem Normgeber insoweit sowohl eine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative wie eine
Typisierungsbefugnis zu.</span></span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S
2567/17).</span></span></span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 28 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Autoposer-Fall: VGH lehnt Rechtsmittel des Jaguar-Fahrers ab]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020356</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 bestätigt, mit dem die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen wurde, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020362">
<p style="text-align: justify;"><br />
<br />
</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung ihres Verbots
vom 22. September 2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf &#167; 30 Absatz 1 der Stra&#223;enverkehrsordnung - StVO - berufen, der es
verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unn&#246;tigen L&#228;rm und vermeidbare Abgasbel&#228;stigungen hervorzurufen. Zuvor war der
Jaguar F-Type des Kl&#228;gers zwischen dem 28. Juli 2016 und dem 24. August 2016 vierzehn Mal durch B&#252;rgerinnen und B&#252;rger der
Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch L&#228;rm bei dessen Benutzung gest&#246;rt f&#252;hlten. Auch
&#246;rtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Kl&#228;gers gemeldet. Das
Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage des Jaguar-Fahrers ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar
2019).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;">Der Kl&#228;gerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung
an den VGH. Dieser wies den Antrag zur&#252;ck. Die Klage gegen das Verbot der Stadt Mannheim ist damit rechtskr&#228;ftig
abgewiesen.</span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span>Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses aus: Die Beklagte habe das Verbot
auf das ganze Stadtgebiet erstrecken d&#252;rfen.</span> Wenn sich Autofahrer - wie der Kl&#228;ger - in der Vergangenheit besonders
uneinsichtig gezeigt h&#228;tten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Stra&#223;en au&#223;erhalb der Innenstadt auswichen, um
dort Dritte - und sei es nur andere Fahrer - zu beeindrucken.</span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Einwand des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung des
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes &#8222;einseitig politischen Interessen&#8220; den Vorrang vor seinen
&#8222;schutzw&#252;rdigen Belangen&#8220; einger&#228;umt, sei unberechtigt. Die Verf&#252;gung der Beklagten beschr&#228;nke sich auf das
Gebot, die gesetzlichen Vorgaben aus &#167;&#160;30 Abs.&#160;1 StVO einzuhalten, wiege f&#252;r den Kl&#228;ger sehr gering und
sch&#252;tze das Recht auf k&#246;rperliche Unversehrtheit der Anwohner. Es treffe nicht zu, dass der Kl&#228;ger seinen - inzwischen durch
einen Audi A8 ersetzten - Jaguar &#8222;&#252;berhaupt nicht mehr&#8220; nutzen k&#246;nne, weil dieser serienm&#228;&#223;ig
&#8222;laut&#8220; sei, und daher die Verf&#252;gung der Beklagten auf ein &#8222;Fahrverbot&#8220; hinauslaufe. Der Kl&#228;ger verkenne,
dass ihm durch die Verf&#252;gung der Beklagte nicht aufgegeben werde, auf die sachgem&#228;&#223;e Nutzung zugelassener Fahrzeuge zu
verzichten. Die Beklagte habe lediglich angeordnet, dass der Kl&#228;ger sich gesetzeskonform zu verhalten habe, indem er bei der Nutzung
von Fahrzeugen auf eine unsachgem&#228;&#223;e Nutzung wie etwa unn&#246;tige Gasst&#246;&#223;e verzichte, durch die unn&#246;tiger
L&#228;rm und vermeidbare Abgasbel&#228;stigungen verursacht w&#252;rden.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 500/19).</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 06 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rücknahme von Alttextilien und Altschuhen durch Einzelhandelskette: Berufung des Landes zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020366</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem jetzt den Beteiligten zugestellten Urteil die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2018 zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage einer Vertriebsgesellschaft eines Einzelhandelskonzerns stattgegeben hatte. Das Unternehmen hat mit dem Regierungspräsidium Stuttgart darüber gestritten, ob es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Wahrnehmung seiner Produktverantwortung nicht nur „eigene“, sondern auch „fremde“ Alttextilien und Altschuhe zurücknehmen dürfe.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020372">
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil unter anderem aus, dass das
Kreislaufwirtschaftsgesetz die &#8222;freiwillige R&#252;cknahme in Wahr-nehmung der Produktverantwortung&#8220; klar von einer
&#8222;gewerblichen Sammlung&#8220; von Abf&#228;llen abgrenze, f&#252;r die andere bzw. besondere Zul&#228;ssigkeitsvorausset-zungen
gelten w&#252;rden. Von den Regelungen &#252;ber die freiwillige R&#252;cknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (&#167; 26 Abs. 6,
&#167; 23 KrWG) w&#252;rden nicht nur Abf&#228;lle, die aus vom Hersteller oder Vertreiber selbst produzierten oder vertriebenen Produkten
(Erzeugnissen) hervorgegangen seien, erfasst. Viel-mehr erstrecke sich die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern von
Massenartikeln im Einzelhandel auch auf Abf&#228;lle aus gattungsgleichen fremden Produkten (Erzeugnissen). Allerdings w&#252;rde die
Grenze zur gewerbli-chen Sammlung dann &#252;berschritten, wenn die freiwillige R&#252;cknahme von Ab-f&#228;llen eine im Vergleich mit der
Hauptt&#228;tigkeit des Herstellers oder Vertreibers nicht mehr nur untergeordnete T&#228;tigkeit darstellen w&#252;rde. Dies wurde im
kon-kreten Fall insbesondere deshalb verneint, da die von dem Unternehmen ge-plante freiwillige R&#252;cknahme von Abf&#228;llen lediglich
knapp 22 Prozent der Hauptt&#228;tigkeit, bezogen auf Alttextilien und Altschuhe, ausmachen w&#252;rde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen. Die Revision kann von dem Beklag-ten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S
1990/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 12 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wieder ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020376</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020382">
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. - DUH - (Vollstreckungsgl&#228;ubiger) hatte das
Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld
in H&#246;he von 10.000,-- EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 -
13 K 5412/15 - unter Beachtung der Ma&#223;gaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - zur Fortschreibung
des Luftreinhalteplans f&#252;r Stuttgart bislang nur unzureichend erf&#252;llt habe. Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte
Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - das angedrohte
Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in H&#246;he von 10.000,-- EUR angedroht, wenn das
Land diesen Urteilen nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste. Die vom Land gegen diese beiden Beschl&#252;sse eingelegten Beschwerden hatten
vor dem VGH keinen Erfolg (hierzu vgl. Beschl&#252;sse vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - und - 10 S 2316/18 -; Pressemitteilung vom
12.11.2018).</p>
<p style="text-align: justify;">Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das Verwal-tungsgericht Stuttgart mit
seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 - das Land f&#252;r den Fall, dass es
weiterhin den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 und des Bundesverwaltungs-gerichts vom 27.02.2018 nicht bis zum
01.07.2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in H&#246;he von 10.000,-- EUR angedroht. Zur
Be-gr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht (wie bereits in seinen Beschl&#252;ssen vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - und vom 21.09.2018 - 13
K 8951/18 -) ausgef&#252;hrt, zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, geh&#246;re auch die
Pflicht, den Luftreinhalteplan f&#252;r Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (m&#246;gliches) Verkehrsverbot
f&#252;r Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote f&#252;r
Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen, ohne dass hierf&#252;r ein rechtlich relevanter Grund vorliegen w&#252;rde (vgl.
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 29.04.2019).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Land st&#252;tzt seine hiergegen eingelegte Beschwerde ma&#223;geblich auf die am 12.04.2019 in Kraft
getretene Regelung des &#167; 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kontext mit den aktuellen Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart,
den in Pr&#252;fung be-findlichen streckenbezogenen Verkehrsverboten und den zus&#228;tzlich vorgesehenen Alternativma&#223;nahmen ein in
der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot f&#252;r Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschlie&#223;en w&#252;rde.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwal-tungsgerichtlichen
Beschluss in vollem Umfang best&#228;tigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidungsgr&#252;nde des heutigen Beschlusses des VGH liegen noch nicht vor. Der Beschluss des VGH
ist nicht anfechtbar (10 S 1429/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 28 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020406</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020412">
<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschl&#252;ssen vom heutigen Tag in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone
der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der
Abgasnorm Euro 5/V zur&#252;ckgewiesen. Damit best&#228;tigt er jeweils das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Eilantr&#228;ge bereits
in der ersten Instanz ablehnt hatte.</p>
<p>Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (vgl. Pressemitteilung unter
www.bverwg.de/de/pm/2018/9) ordnet die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen f&#252;r die
Landeshauptstadt Stuttgart des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 30.11.2018 unter Nummer 5.2.1 die Einf&#252;hrung eines
ganzj&#228;hrigen Verkehrsverbots f&#252;r alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V an. Zur Einrichtung
dieser Ma&#223;nahme sieht die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Nummer 5.2.1.3 vor, dass die bereits bestehende Beschilderung
der Umweltzone mit dem Verkehrszeichen 270.1<br />
 <img height="180" width="180" alt=""/></p>
<p>sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1</p>
<p><img height="134" width="180" alt=""/></p>
<p>um das weitere Zusatzzeichen<br />
 <img height="173" width="180" alt=""/></p>
<p>(= Zusatzzeichen 2) zu erg&#228;nzen ist. Zum 01.01.2019 hat die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde der Landeshauptstadt Stuttgart (die
Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren) diesen Vorgaben entsprechend die vorhandene Beschilderung der Umweltzone um das
Zusatzzeichen 2 erg&#228;nzt und damit das Verkehrsverbot wirksam werden lassen.</p>
<p>Nach Ansicht der Antragsteller (jeweils Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nutzende, innerhalb und au&#223;erhalb von
Stuttgart wohnende B&#252;rger sowie ein Gewerbebetrieb) ist das Diesel-Fahrverbot rechtswidrig. Hierzu machen sie unter anderem geltend,
es fehle an einer Rechtsgrundlage f&#252;r das Zusatzzeichen 2. Die Verkehrsbeschilderung der Umweltzone versto&#223;e au&#223;erdem gegen
den verkehrsrechtlichen Sichtbarkeitsgrundsatz. Zudem widerspreche das Zusatzzeichen 2 der am 12.04.2019 in Kraft getretenen, die
Zul&#228;ssigkeit von Diesel-Fahrverboten betreffenden Vorschrift des &#167; 47 Abs. 4a BImSchG. Desweiteren seien die NO2-Grenzwerte zu
niedrig angesetzt und die Auswahl der Luftschadstoff-Messstellen in Stuttgart fehlerhaft.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation insgesamt nicht gefolgt und hat die verwaltungsgerichtlichen Beschl&#252;sse
best&#228;tigt.</p>
<p>Die Entscheidungsgr&#252;nde der heutigen Beschl&#252;sse des VGH liegen noch nicht vor. Die Beschl&#252;sse des VGH sind nicht
anfechtbar (10 S 1059/19, 10 S 1060/19, 10 S 1086/19, 10 S 1087/19, 10 S 1088/19, 10 S 1089/19, 10 S 1090/19, 10 S 1184/19, 10 S
1188/19).</p>
</div>




                                                                                                    
        

    
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            </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 05 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen darf Anforderungen an Grobspanplatten nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge stellen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020419</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juli 2019 Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten (Antragstellerinnen) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) vorläufig außer Vollzug gesetzt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020425">
<p style="text-align: justify;">Mit den angegriffenen technischen Baubestimmungen m&#252;ssen bestimmte Holzwerkstoffe, die im Bauwesen
Verwendung finden, in der Verwaltungsvorschrift n&#228;her bezeichnete Anforderungen hinsichtlich von ihnen ausgehender fl&#252;chtiger
organischer Verbindungen einhalten. Die Antragstellerinnen f&#252;rchten um die Verkehrsf&#228;higkeit ihrer OSB-Platten, da sie die
vorgegebenen Werte jedenfalls nicht vollst&#228;ndig einhalten k&#246;nnten, was unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Umsatzeinbu&#223;en
eine aufw&#228;ndige Umstellung ihrer Produktion und Lagerung bedingen w&#252;rde. Sie machen geltend, dass von VOC ausgehende
gesundheitssch&#228;dliche Wirkungen trotz umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen bislang nicht h&#228;tten nachgewiesen werden
k&#246;nnen. Au&#223;erdem versto&#223;e die Verwaltungsvorschrift gegen europ&#228;isches Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">In den Beschl&#252;ssen f&#252;hrt der 8. Senat des VGH aus, dass die angegriffenen Technischen
Baubestimmungen voraussichtlich nicht den sich aus der Landesbauordnung ergebenden gesetzlichen Anforderungen entspr&#228;chen, auf die sie
allein gest&#252;tzt seien. Denn das Vorliegen einer hierf&#252;r erforderlichen abstrakten Gefahr habe der Antragsgegner nicht darlegen
k&#246;nnen. Etwa nur m&#246;glichen Gefahren oder Risiken k&#246;nnten die Baurechtsbeh&#246;rden aber nicht mit den Mitteln des geltenden
Bauordnungsrechts begegnen. Wie mit solchen Risiken umzugehen sei, m&#252;sse der zust&#228;ndige Gesetzgeber entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Darauf, ob die angegriffenen technischen Baubestimmungen auch gegen europ&#228;isches Recht versto&#223;en
k&#246;nnten, komme es danach nicht mehr an.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#228;nden die beanstandeten Bestimmungen in der Landesbauordnung voraussichtlich keine Rechtsgrundlage,
k&#246;nne den Antragstellerinnen vor einer endg&#252;ltigen Kl&#228;rung in den beim Senat bereits anh&#228;ngigen Normenkontrollverfahren
nicht zugemutet werden, ihre Produktion und Lagerung aufw&#228;ndig umzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse sind unanfechtbar (Az. 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 12 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020439</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.07.2019 einen Normenkontrollantrag abgewiesen, der sich gegen den in der Satzung des Landkreises Tübingen (Antragsgegnerin) über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geregelten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten richtete. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nach Auffassung des 9. Senats unter dem Vorsitz von VRaVGH Dr. Andreas Roth kann ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung weder dem nationalen Verfassungsrecht noch dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch der UN-Kinderrechtskonvention entnommen werden. Auch der Höhe nach begegne die Eigenanteilsregelung keinen rechtlichen Bedenken.  <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020445">
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage hat der 9. Senat die Berufung gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur&#252;ckgewiesen, mit dem dieses eine gegen den Landkreis T&#252;bingen gerichtete Klage mit dem Ziel
der Kostenfreiheit der Sch&#252;lerbef&#246;rderung abgewiesen hatte. Der Entscheidung liegt die Auffassung des Senats zugrunde, die Klage
sei bereits unzul&#228;ssig, da sie zu einer Umgehung des Verfahrens der Normenkontrolle nach &#167; 47 VwGO f&#252;hre. Eine schriftliche
Urteilsbegr&#252;ndung liegt auch hier noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">In beiden F&#228;llen wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann
binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 2679/18, 9 S
1221/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 16 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Konstanz: 	Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020449</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Nachbaranträge gegen die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal abgelehnt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, das zugunsten der Nachbarn entschieden hatte, abgeändert.  <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020455">
<p style="text-align: justify;">Eine Schweizer Investorin plant den Bau einer gro&#223;en Hotelanlage mit 114 G&#228;stezimmern, einer
Tiefgarage mit 114 Stellpl&#228;tzen und 14 oberirdischen Stellpl&#228;tzen auf dem derzeit unbebauten, in unmittelbarer Bodenseen&#228;he
liegenden sog. B&#252;dingen-Areal in Konstanz. Das Grundst&#252;ck liegt im Geltungsbereich des am 30. September 1987 bekanntgemachten
Bebauungsplans &#8222;Seehausen&#8220;, der im Zentrum des Plangebietes ein Sondergebiet f&#252;r ein Hotel und Hotel-Appartements, im
Norden entlang der Mainaustra&#223;e ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und im Osten bzw. S&#252;dosten des Plangebietes die Errichtung
eines Au&#223;enbades und eines Caf&#233;-Pavillons vorsieht. Der Bebauungsplan enth&#228;lt ferner Bestimmungen zur &#252;berbaubaren
Grundst&#252;cksfl&#228;che in Gestalt von Baugrenzen sowie zum Ma&#223; der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen zur
Grundfl&#228;che, zur Baumasse (maximal 53.000 m3), zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Geb&#228;udeh&#246;he.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 10. September 2018 erteilte die Stadt Konstanz die beantragte Baugenehmigung. Zugleich gew&#228;hrte sie
mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, so hinsichtlich der &#220;berschreitung der zul&#228;ssigen Baumasse um 5.869
m3, der &#220;berschreitung der Baugrenzen mit oberirdischen und unterirdischen baulichen Anlagen, der &#220;berschreitung der
zul&#228;ssigen maximalen Geb&#228;udeh&#246;he, der zul&#228;ssigen maximalen Erdgeschoss-Rohfu&#223;bodenh&#246;he und sowie der Zahl der
maximal zul&#228;ssigen Vollgeschosse.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen haben die Antragsteller &#8211; Eigent&#252;mer benachbarter Grundst&#252;cke im Westen sowie im
Norden des Vorhabengrundst&#252;cks &#8211; jeweils Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gew&#228;hrung
vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht diesen Antr&#228;gen stattgegeben
und die aufschiebende Wirkung der Widerspr&#252;che der Antragsteller angeordnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Beschwerden der Stadt Konstanz und der beigeladenen Bauherrin hat der 5. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg diese Entscheidung nunmehr ge&#228;ndert und die Antr&#228;ge auf Gew&#228;hrung
vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat der 5. Senat ausgef&#252;hrt, dass die Festsetzungen zum Ma&#223; der baulichen
Nutzung, von denen die Baurechtsbeh&#246;rde Befreiung erteilt habe, nicht schon f&#252;r sich genommen nachbarsch&#252;tzend seien,
sondern in der Regel rein st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden dienten. Zwar stehe es der planenden Gemeinde frei, solche rein
st&#228;dtebaulichen Zwecken dienende Ma&#223;festsetzungen um eine drittsch&#252;tzende Zielrichtung zu erweitern. Ein dahingehender Wille
m&#252;sse dann aber hinreichend deutlich aus dem Textteil des Bebauungsplans, dessen Begr&#252;ndung oder aus sonstigen
Absichtsbekundungen der Gemeinde zu entnehmen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Stadt Konstanz habe insbesondere die Festsetzungen
zur Baumasse und zur Geb&#228;udeh&#246;he in dem Bebauungsplan &#8222;Seehausen&#8220; nur zu dem rein st&#228;dtebaulichen Zweck
getroffen, dem Gesamtgeb&#228;ude &#8222;die optische Schwere und Massivit&#228;t zu nehmen&#8220;. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass diese
Festsetzungen auch im Interesse der Umgebungsbebauung getroffen worden seien, fehlten jedoch.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf eine etwaige Unbestimmtheit und Widerspr&#252;chlichkeit der Baugenehmigung in Hinblick auf
Anlagenteile, die im Osten und S&#252;dosten und damit in dem vom Hotelgeb&#228;ude abgeschirmten Teil des Vorhabengrundst&#252;cks
verwirklicht werden sollten, k&#246;nnten sich die Antragsteller nicht berufen. Insgesamt sei das Bauvorhaben ihnen gegen&#252;ber auch
nicht r&#252;cksichtslos, da ihre Grundst&#252;cke mindestens 45 m von der geplanten Hotelanlage entfernt l&#228;gen und die aufstehenden
Geb&#228;ude entweder eine vergleichbare H&#246;henentwicklung aufwiesen oder aber nicht signifikant niedriger seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (5 S 583/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 30 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächste Pressekonferenz am 20. August 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020459</link>
      <description><![CDATA[<br />Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br />  <br /><center><b> Dienstag, dem 20. August 2019 um 11:00 Uhr.</b></center>  <br /><u>Hinweis:</u> <br />  <br />Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243. <br />  <br />Bitte melden Sie sich beim Betreten des Gebäudes an der Pforte.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020465">
<p style="text-align: justify;">Es werden einige interessante Entscheidungen des Gerichtshofs aus j&#252;ngerer Zeit vorgestellt, zu denen
es noch keine Pressemitteilungen gibt, solche aber im Anschluss an die Pressekonferenz bis Ende September 2019 nach und nach - im
allgemeinen Presseverteiler und im Internet - herausgegeben werden sollen. Anwesende Teilnehmer der Pressekonferenz erhalten Entw&#252;rfe
dieser Pressemitteilungen mit Sperrvermerk bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichung.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner wird &#252;ber weitere alsbald zur Entscheidung anstehende Verfahren berichtet, an denen ein
Interesse der &#214;ffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 05 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl: Kein generelles Verbot von Abschiebungen nach Somalia]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020469</link>
      <description><![CDATA[<justify>Nach gegenwärtiger Erkenntnislage besteht in Somalia keine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung eines nationalen Abschiebungsverbots generell ausgeschlossen wäre. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 17. Juli 2019 entschieden und damit der Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) gegen das im Falle des Klägers zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020475">
<p style="text-align: justify;">Der in Mogadischu geborene und dort bis zur Ausreise wohnhafte Kl&#228;ger ist somalischer
Staatsangeh&#246;riger und war im Juli 2016 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Auf die gegen den ablehnenden
Asylbescheid erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass beim Kl&#228;ger die
Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots f&#252;r Somalia vorliegen. Die Kammer sei davon &#252;berzeugt, dass R&#252;ckkehrer nach
Somalia, unabh&#228;ngig davon, aus welchem Landesteil sie stammten, einer konkreten Gefahr f&#252;r Leib und Leben wegen der dortigen
Lebensmittelknappheit ausgesetzt seien. Die Berufung des Bundesamts hatte Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 9. Senat des VGH konnte sich nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln insbesondere zur
Versorgungslage in Somalia nicht davon &#252;berzeugen, dass dem Kl&#228;ger als arbeitsf&#228;higem jungen Mann ohne gesundheitliche
Beeintr&#228;chtigungen im Falle einer R&#252;ckf&#252;hrung nach Mogadischu Lebensbedingungen drohten, die als unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung im Sinne der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention zu qualifizieren seien. Speziell mit Blick auf die vom
Verwaltungsgericht zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ma&#223;geblich herangezogenen Lebensmittelknappheit aufgrund der im Jahr 2017
bestehenden D&#252;rresituation sei nach gegenw&#228;rtiger Erkenntnislage eine nicht unerhebliche Verbesserung der Ern&#228;hrungslage
festzustellen. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nach den Erkenntnissen der Food Security and Nutrition Analysis
Unit - FSNAU -, einer von der Weltern&#228;hrungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich ma&#223;geblich mit der
Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasst, die Nie-derschl&#228;ge w&#228;hrend der Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im
Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001-2019 gez&#228;hlt h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: A 9 S 1566/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 20 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Weinheim - Hildebrandsche Mühle: Zwangsgeld von 40.000 € rechtmäßig, um Eigentümerin zum Schutz des Denkmals anzuhalten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020479</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim darf ein Zwangsgeld von 40.000 € auferlegt werden, um sie dazu zu bewegen, ein Notdach zu errichten, um die Fabrikantenvilla der Hildebrandschen Mühle gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. August 2019 entschieden.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020485">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) gab der Eigent&#252;merin der denkmalgesch&#252;tzten Hildebrandschen
M&#252;hle in Weinheim (Antragstellerin) mit Verf&#252;gung vom 17. Mai 2018 auf, ein provisorisches Notdach f&#252;r die Fabrikantenvilla
zu errichten, um diese vor Witterungseinfl&#252;ssen, Vernachl&#228;ssigung und gegebe-nenfalls Vandalismus zu sch&#252;tzen. Diese
Verf&#252;gung wurde bestandskr&#228;ftig, da die Antragstellerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte. Die Antragsgegnerin drohte
daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. August 2018 f&#252;r den Fall, dass die Antragstellerin der Pflicht zur Errichtung eines
provisorischen Notdachs nicht nachkommt, ein Zwangsgeld von 40.000 &#8364; an. Mit einer weiteren Verf&#252;gung vom 17. Dezember 2018
setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 22. August 2018 angedrohte Zwangsgeld von 40.000 &#8364; fest. Hier-gegen wandte sich die
Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz. Dieser blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch beim VGH
ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus: Die Antragsgegnerin habe bei der Auswahl des
Zwangsmittels ihr Ermessen rechtm&#228;&#223;ig ausge&#252;bt. Die Antragsgegnerin habe nicht pr&#252;fen m&#252;ssen, ob sie selbst im
Wege der Ersatzvornahme einen Ger&#252;stbauer mit der Errichtung eines Notdachs h&#228;tte beauftragen k&#246;nnen. Die Auswahl des
Zwangsmittels, die im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, habe diese sachgerecht damit begr&#252;ndet, dass die Festsetzung des Zwangsgelds
erforderlich gewesen sei, um die Dringlichkeit der Errichtung eines Notdachs f&#252;r die Fabrikantenvilla der Antragstellerin zu
verdeutlichen. Zum anderen bed&#252;rfe es bei der Festsetzung des Zwangsgelds keiner gesonderten Ermessenserw&#228;gungen zur Auswahl des
Zwangsmittels, wenn in der vorangegangenen Zwangsmittelandrohung die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels ermessensfehlerfrei erfolgt sei
und sich - wie hier - seit der Androhung des Zwangsmittels keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben h&#228;tten, die die Anwendung des
angedrohten Zwangsmittels rechtswidrig machten.</p>
<p style="text-align: justify;">Unbegr&#252;ndet sei auch das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsgegnerin die Komplexit&#228;t der
angeordneten Sicherungsma&#223;nahme verkennen w&#252;rde, da allein f&#252;r das Notdach Kosten in H&#246;he von ca. 325.000,-- EUR
f&#252;r das erste Jahr und 252.000,-- EUR f&#252;r das Folgejahr anfielen. Denn die Antragstellerin habe selbst mit der Beschwerde
vorgetragen, dass eine Firma ihr ein Angebot f&#252;r Aufbau und Miete eines Notdachs f&#252;r das erste Jahr von knapp 92.000 &#8364; und
einer Jahresmiete f&#252;r die Folgejahre von 52.000 &#8364; gemacht habe. Zudem betr&#228;fe diese Einwendung der Antragstellerin die
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der mit der Verf&#252;gung vom 17. Mai 2018 angeordneten Anbringung eines Notdachs. Diese sei im
vorliegenden Vollstreckungsverfahren jedoch bereits deswegen nicht zu pr&#252;fen, da die Verf&#252;gung vom 17. Mai 2018
bestandskr&#228;ftig geworden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 2. August 2019 ist unanfechtbar (1 S 1263/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 22 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Beschlagnahme noch legaler neuer psychoaktiver Stoffe, die kurz vor einem gesetzgeberischen Verbot stehen, rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020489</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme sog. neuer psychoaktiver Stoffe, die im Moment der Beschlagnahme legal verkauft werden dürfen, deren gesetzgeberisches Verbot durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) jedoch unmittelbar bevorsteht, rechtmäßig ist.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020495">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller betreibt einen Onlinehandel mit LSD-Derivaten. Im Rahmen eines gegen ihn gef&#252;hrten
Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Hechingen die LSD-Derivate ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in
Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) mit einem Verkaufswert von etwa 50.000 &#8364;. Das
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die beschlagnahmten Stoffe keinem gesetzlichen Verbot unterfielen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019
beschlagnahmte das Polizeipr&#228;sidium Tuttlingen (Antragsgegner) polizeirechtlich (nach &#167; 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW) die genannten
Stoffe. Eine Herausgabe der Stoffe sei wegen deren psychoaktiver Wirkung mit einer Gefahr f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung und
des Einzelnen verbunden. Die beschlagnahmten Substanzen unterfielen in K&#252;rze dem NpSG und seien damit ab diesem Tag verboten. Eine
legale Entsorgung der Substanzen durch den Antragsteller bis zu diesem Tag sei nicht sichergestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen die Beschlagnahme wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an
das Verwaltungsgericht Freiburg und verlangte die Herausgabe der Ware an sich. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 3. Juli
2019 ab. Die Beschlagnahme sei rechtm&#228;&#223;ig, da von den Stoffen Gefahren f&#252;r Leib und Leben ausgingen. Die &#196;nderung des
NpSG, die voraussichtlich am 5. Juli 2019 in Kraft trete, verbiete die beschlagnahmten LSD-Derivate.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH wies die Beschwerde des Antragstellers hiergegen mit Beschluss vom 4. Juli 2019
zur&#252;ck. Eine polizeiliche Gefahr f&#252;r Leib und Leben im Sinne von &#167; 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW liege vor. Dies gelte auch dann,
wenn man aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten R&#252;ckkaufsbest&#228;tigung seines niederl&#228;ndischen Lieferanten davon ausgehe,
dass dieser die Chemikalien zuk&#252;nftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufen werde. Zum einen bestehe eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass auch in dem Fall, dass der Lieferant des Antragstellers die von diesem zur&#252;ckgekauften Substanzen nicht an
Konsumenten in Deutschland verkaufe, ihrerseits die K&#228;ufer des Lieferanten des Antragstellers die Substanzen an Konsumenten in
Deutschland verkaufen w&#252;rden. Somit drohten nach dem 5. Juli 2019 m&#246;gliche Gesundheitsgefahren in Deutschland. Zudem sei es der
Polizeibeh&#246;rde nicht verwehrt, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren f&#252;r Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu
unterbinden. Denn deutsche Polizeibeh&#246;rden seien f&#252;r die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls dann zust&#228;ndig, wenn es
um den Schutz der Rechtsg&#252;ter Leben, k&#246;rperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte gehe und die
Gefahren, die sich im Ausland realisierten, vom Bundesgebiet ausgingen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller k&#246;nne sich nicht mit Erfolg auf seine grundrechtlich gesch&#252;tzte Berufsfreiheit
berufen und geltend machen, den Polizeibeh&#246;rden fehle die Befugnis, derzeit legale Ware zu beschlagnahmen. Zwar d&#252;rften
Polizeibeh&#246;rden Stoffe, bei denen davon auszugehen sei, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage zum NpSG aufgenommen
worden seien, nicht ohne weiteres aufgrund einer bef&#252;rchteten psychoaktiven Wirkung als gef&#228;hrlich einstufen. Jedoch habe hier
der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28. Juni 2019 zugestimmt. Die &#196;nderung trete in
K&#252;rze in Kraft. Das NpSG sei vornherein darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse
entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Daher m&#252;sse derjenige, der mit neuen
psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers,
neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er
besitze, in naher Zukunft verboten w&#252;rden. Seine Rechtspositionen seien daher von vornherein erkennbar mit der M&#246;glichkeit eines
alsbald bevorstehenden Verbots &#8222;belastet&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1772/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 27 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis - Eilantrag gegen Stadt Freiburg erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020499</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Antragsteller möchte im öffentlichen Straßenraum der Stadt Freiburg für Passanten Tarotkarten legen, sei es unter Verwendung eines kleinen Klapptischs und zweier Klappstühle, sei es schlicht mit einem Pappschild auf der Straße sitzend. Er meint, diese Tätigkeit sei nach dem „Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen“ der Stadt Freiburg als Straßenkunst erlaubnisfrei zulässig. </justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020505">
<p style="text-align: justify;">Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob Stra&#223;enkunst erlaubnisfrei ist oder einer
stra&#223;enrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, rechtlich und gesellschaftlich sehr umstritten. Im Jahr 1989 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, dass der grundrechtliche Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 GG nicht dazu zwingt, Stra&#223;enkunst
erlaubnisfrei zu gestatten, jedoch in aller Regel ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht, wenn die Pr&#252;fung des
Einzelfalles ergibt, das die stra&#223;enk&#252;nstlerische Darbietung weder die gesch&#252;tzten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das
Recht auf Anliegergebrauch noch der Schutz der Gesundheit im Falle erheblicher Ger&#228;u-schimmissionen ernstlich beeintr&#228;chtigt
werden (Urteil vom 9. November 1989 - 7 C 81/88 - BVerwGE 84, 71). Die Stadt Freiburg hat im Februar 2004 in ihrem Merkblatt
Stra&#223;enkunst und Stra&#223;enmusik unter bestimmten Bedingungen erlaubt
(www.freiburg.de/servicebw/Merkblatt_Strassenmusik_und_Strassenkunst.pdf).</p>
<p style="text-align: justify;">Der auf vorl&#228;ufige Feststellung der Erlaubnisfreiheit gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung blieb beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Nach Auffassung des f&#252;r das Stra&#223;enrecht
zust&#228;ndigen 5. Senats fehlt es an einem Anspruch auf eine solche Anordnung. Die vom Antragsteller beabsichtigte T&#228;tigkeit falle
nicht unter den stra&#223;enrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie nicht in erster Linie der Ortsver&#228;nderung diene. Es sei auch keine
Widmung der &#246;ffentlichen Stra&#223;en der Stadt Freiburg dahingehend ersichtlich, dass Tarotkartenlegen dem Gemeingebrauch
zugeschlagen werde. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tarotkartenlegen auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en der Stadt Freiburg orts&#252;blich
sei. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller begehrten Nutzung um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die vom Antragsteller
beabsichtigte T&#228;tigkeit des Tarotkartenlegens sei auch nicht durch das &#8222;Merkblatt f&#252;r Musiker/innen und darstellende
K&#252;nstler/innen&#8220; der Stadt Freiburg im praktischen Ergebnis erlaubnisfrei gestellt worden. Stra&#223;enkunst in diesem Sinne
liege nur vor, wenn die T&#228;tigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei schon
nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine k&#252;nstlerische T&#228;tigkeit aus&#252;ben wolle. Vielmehr spreche alles daf&#252;r,
dass er im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum lediglich eine Dienstleistung anbiete.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 22. Mai 2019 ist unanfechtbar (5 S 2592/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 28 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ulm: Betrieb von Pizzaofen mit Holzfeuerung bleibt untersagt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020509</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. Juni 2019 einen Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria in Ulm gegen die sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung abgelehnt.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020515">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Ulm hatte dem Gastwirt den Weiterbetrieb seines Holzofens wegen der &#246;lhaltigen
Ru&#223;flocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Ru&#223;partikelfilters weiter aus dem Schornstein austr&#228;ten
und die zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf Terrassen und M&#246;beln in der Nachbarschaft f&#252;hrten und teilweise durch
ge&#246;ffnete Fenster sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 10. Senat des VGH hat zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die
Behauptung des Gastwirts, die Ru&#223;partikelimmissionen seien mittlerweile durch den Einbau des Ru&#223;partikelfilters stark reduziert,
d&#252;rfte nicht zutreffen. Auch der blo&#223;e Hinweis des Gastwirts auf die M&#246;glichkeit, zus&#228;tzlich zum Ru&#223;partikelfilter
noch eine wassergest&#252;tzte Rauchreinigungsanlage einbauen zu k&#246;nnen, f&#252;hre nicht zur Rechtswidrigkeit der beh&#246;rdlichen
Untersagung. Der Gastwirt habe auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen d&#252;rfen, nach Einbau der Staubminderungseinrichtung seinen
Ofen ohne weitere beh&#246;rdliche Beanstandungen weiterbetreiben zu d&#252;rfen. Denn der diesen Einbau anordnende Bescheid habe keine
Festlegung auf einen bestimmten Typ von Filteranlage beinhaltet, sondern dem Gastwirt die Entscheidung &#252;berlassen, mit welcher
Filteranlage sich nach den konkreten Umst&#228;nden die erforderliche Ru&#223;partikelreduktion erzielen lassen w&#252;rde. Keine Relevanz
habe zudem, ob der Pachtvertrag &#252;ber die Gastr&#228;ume tats&#228;chlich - wie vom Gastwirt geltend gemacht - in der zweiten
H&#228;lfte des Jahres 2020 enden werde und deswegen der Einbau eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb m&#246;glicherweise nicht
mehr wirtschaftlich sei. Es sei von Anfang an seit &#220;bernahme der Pizzeria im Juli 2016 Sache des Gastwirts gewesen, durch geeignete
Ma&#223;nahmen, ins-besondere durch den Einbau eines ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein f&#252;r die
Nachbarschaft zumutbares Ma&#223; zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher beh&#246;rdlicher Ermittlungen,
beh&#246;rdlichen Kooperationsversuchen und den von ihm eingelegten Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis m&#246;glich gewesen sei, seinen
Holzofen weiterzubetreiben, rechtfertige es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines f&#252;r sie unzumutbaren (bereits rund drei
Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten Jahresh&#228;lfte 2020 aufzub&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Behauptung des Gastwirts, ohne die M&#246;glichkeit der Herstellung von Holzofenpizza m&#252;sse
er seine gerade f&#252;r Holzofenpizza bekannte Pizzeria sofort schlie&#223;en, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen spreche bereits, dass
es in Ulm zahlreiche andere Pizzerien gebe, die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkauften. Auch insoweit sei es
vielmehr wiederum Sache des Gastwirts, durch geeignete Ma&#223;nahmen eine mit einer &#196;nderung der Pizzabackmethode gegebenenfalls
einhergehende Verschlechterung seines gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des
Gastraums, hochwertigere Zutaten oder &#228;hnlichem) oder gegebenenfalls die Preise f&#252;r seine Pizzen anzupassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 71/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Sep 03 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG): Erbenermittlerin kann vom Land Auskunft über Werthaltigkeit einer sog. Fiskuserbschaft verlangen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020519</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Klägerin betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in Baden-Württemberg. Im Jahr 2016 forderte sie den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Freiburg, auf, ihr den Wert des Nachlasses der Verstorbenen E. N. mitzuteilen. In Bezug auf diesen Nachlass hatte das Nachlassgericht (Notariat Lörrach) ein Fiskuserbrecht festgestellt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020525">
<p style="text-align: justify;">Wenn im Zeitpunkt des Todes weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe (Ehegatte oder Lebenspartner,
Kinder, sonstige Verwandte) vorhanden ist, so erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt wohnte (Fiskuserbrecht). Mit dem in &#167;
1936 BGB geregelten Fiskuserbrecht soll verhindert werden, dass herrenlose Nachl&#228;sse entstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin st&#252;tzte ihre Bitte um Auskunft auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Der
Landesbetrieb Verm&#246;gen und Bau lehnte es aber ab, die erw&#252;nschte Auskunft zu erteilen. Im Lauf des folgenden Rechtsstreits
begr&#252;ndete der Landesbetrieb seine ablehnende Entscheidung unter anderem wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;">Das LIFG gew&#228;hrleiste den freien Zugang zu amtlichen Informationen, um die Transparenz der Verwaltung
zu vergr&#246;&#223;ern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu f&#246;rdern. Der Auskunftsanspruch diene dagegen nicht
der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen Einzelner. Da die Kl&#228;gerin mit ihrem Auskunftsersuchen ausschlie&#223;lich
wirtschaftliche Interessen verfolge, k&#246;nne sie sich nicht auf das LIFG berufen. Ein geh&#228;uftes Aufkommen derartiger Anfragen
w&#252;rde zudem zu einer &#220;berlastung der &#246;ffentlichen Verwaltung f&#252;hren. In dem Amtsgerichtsbezirk, f&#252;r das das Amt
Freiburg zust&#228;ndig sei, w&#252;rden j&#228;hrlich ca. 180 Fiskuserbrechte festgestellt, sodass die Beantwortung solcher Anfragen von
Erbenermittlungsinstituten einen erheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen w&#252;rde. Die Erteilung der erbetenen Auskunft habe
auch nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Landes, da die Auskunft direkt auf den Erwerb des vom Fiskus
(vorl&#228;ufig) erlangten Nachlasses abziele. Schlie&#223;lich stehe dem Auskunftsbegehren das Pers&#246;nlichkeitsrecht der Verstorbenen
sowie der zu ermittelnden Erben entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 19.10.2017 stattgegeben und das beklagte Land
verpflichtet, der Kl&#228;gerin die begehrte Auskunft &#252;ber den Wert des Nachlasses der Verstorbenen E. N. zu erteilen. Mit -
inzwischen rechtskr&#228;ftigem - Urteil vom 21.03.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg (VGH) die Berufung des Landes
gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie schon das Verwaltungsgericht, ging auch der 10. Senat des VGH davon aus, dass die Kl&#228;gerin nach
dem LIFG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskunft hat. Zur Begr&#252;ndung wurde im Wesentlichen
ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin k&#246;nne nach &#167; 1 Abs. 2 LIFG die Erteilung der begehrten Information
beanspruchen. Bei dem Landesbetrieb handele es sich um eine informationspflichtige Stelle des Landes. Der Wert des Nachlasses, der dem Land
bereits bekannt sei, sei eine amtliche Information im Sinne des LIFG. Der Informationsanspruch sei auch nicht zum Schutz der Interessen des
Landes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen. Nachteilige, einer Informationserteilung entgegenstehende Auswirkungen k&#246;nnten nicht
damit begr&#252;ndet werden, dass Erbenermittler abh&#228;ngig vom jeweils mitgeteilten Nachlasswert gerade die Erben werthaltiger
Nachl&#228;sse ermitteln w&#252;rde, w&#228;hrend dem Land nur noch wertlose oder &#252;berschuldete Fiskuserbschaften verblieben. Das
gesetzliche Fiskuserbrecht bezwecke lediglich, eine Herrenlosigkeit von Nachl&#228;ssen zu vermeiden. Es diene aber nicht dazu, den Fiskus
davor zu sch&#252;tzen, dass bisher unbekannte vorrangige Erben des Verstorbenen noch ermittelt werden. Es bestehe auch kein anderer Grund,
die begehrte Information nicht mitzuteilen. Zwar gew&#228;hrleiste der postmortale Pers&#246;nlichkeitsschutz Verstorbener, dass diese
nicht grob herabgew&#252;rdigt oder erniedrigt w&#252;rden. Jedoch sei mit der Information &#252;ber den Wert des Nachlasses eine
Verletzung der Menschenw&#252;rde der Verstorbenen nicht verbunden. Zum einen handele es sich um keine der engeren Privatsph&#228;re der
Verstorbenen zuzuordnende Information. Zum anderen werde durch die Mitteilung des Nachlasswerts die Verstorbene weder grob
herabgew&#252;rdigt oder erniedrigt noch werde ihr zu Lebzeiten erworbene Geltungsanspruch grob entstellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil des VGH ist rechtskr&#228;ftig (10 S 397/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Sep 05 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einbürgerung: Türkische Verurteilung zu 9 Jahren Haft wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist Einbürgerungshindernis]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020529</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019 die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen (Kläger) wegen dessen Verurteilung durch ein türkisches Schwurgericht aus dem Jahr 2012 abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020535">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist im Jahre 1950 in der T&#252;rkei geboren und hat seit 1973 seinen st&#228;ndigen
Aufenthalt in Deutschland. Seit dem Jahr 1988 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bis Ende Februar 2003 war der Kl&#228;ger
erwerbst&#228;tig, seit Januar 2005 bezieht er eine Rente. Im Juli 2012 beantragte er seine Einb&#252;rgerung.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Dezember 2012 wurde der Kl&#228;ger von einem t&#252;rkischen Schwurgericht nach t&#252;rkischem Recht
in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe von 489 t&#252;rkischen Lira verurteilt. Das Schwurgericht
sah es als erwiesen an, dass der Kl&#228;ger an einem Tag im Januar 2005 gegen 22.00 Uhr in der T&#252;rkei mit seinem Fahrzeug den vor ihm
fahrenden Lastkraftwagen &#252;berholt hatte und dabei mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen G.
kollidiert war. Dadurch verlor der (entgegenkommende) Lastkraftwagenfahrer die Herrschaft &#252;ber das Lenkrad und kollidierte seinerseits
mit dem (hinter dem Kl&#228;ger) fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen Fahrers Y. und im Anschluss mit dem Passagierbus des
verstorbenen Fahrers A. Der Kl&#228;ger habe den Verkehrsunfall mit mehreren Toten und Verletzten verursacht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf diese Verurteilung lehnte das Landratsamt Reutlingen (Beklagter) die Einb&#252;rgerung des
Kl&#228;gers ab. Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger erfolglos mit der Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen. Der VGH best&#228;tigte
in der Berufungsinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Rechtlicher Hintergrund:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Einb&#252;rgerung steht eine ausl&#228;ndische Verurteilung entgegen, wenn die Tat im Inland als
strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafma&#223;
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist (&#167; 12 a Abs. 2 S. 1 StAG, &#167; 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG).</p>
<p style="text-align: justify;">Der 12. Senat des VGH hat die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen und zur Begr&#252;ndung
ausgef&#252;hrt: Die Handlung, die im Ausland zur Verurteilung gef&#252;hrt habe, sei nach deutschem Recht als fahrl&#228;ssige T&#246;tung
(&#167; 222 StGB) und fahrl&#228;ssige K&#246;rperverletzung (&#167; 229 StGB) strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem sei die ausl&#228;ndische Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt. Durch die seit
dem 1. April 2005 geltende t&#252;rkische Strafprozessordnung seien der Grundsatz des gesetzlichen Richters, die richterliche
Unabh&#228;ngigkeit, das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Geh&#246;r, das Recht auf Verteidigung und das Recht zu schweigen
garantiert. Der Menschenrechtskommissar des Europarats habe in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zum Strafprozess in der T&#252;rkei zwar
auch das Fortbestehen erheblicher Defizite festgestellt. Dem Ausw&#228;rtigen Amt seien jedoch zum Zeitpunkt des hier zur beurteilenden
Strafurteils keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen - erpressten Gest&#228;ndnissen bekannt
geworden. Es k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden
Strafurteils gerade auch in Verfahren ohne politischen oder separatistischen Hintergrund generell nicht eingehalten worden seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger habe im t&#252;rkischen Strafverfahren Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu
&#228;u&#223;ern. Er habe zun&#228;chst vor Anklageerhebung zu dem Unfallhergang Stellung nehmen k&#246;nnen. Seine &#196;u&#223;erungen
seien auch zur Kenntnis genommen und ber&#252;cksichtigt worden. Im gerichtlichen Verfahren habe der Kl&#228;ger erneut Gelegenheit gehabt,
sich zu den ihm gemachten Vorw&#252;rfen zu &#228;u&#223;ern. Er habe von der im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens
er&#246;ffneten M&#246;glichkeit, eine Aussage zu Protokoll des Amtsgerichts Reutlingen zu machen, allerdings keinen Gebrauch gemacht und
seine Aussage verweigert. Dass das Strafurteil in Abwesenheit des Kl&#228;gers erfolgt sei, mache das Verfahren in der T&#252;rkei nicht zu
einem rechtsstaatswidrigen. F&#252;r ein faires Strafverfahren sei zwar von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte pers&#246;nlich am
Verfahren teilnehme. Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten k&#246;nnten allerdings mit der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention
vereinbar sein, wenn dieser auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet habe oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten
Vorw&#252;rfe erneut in tats&#228;chlicher und rechtlicher Hinsicht pr&#252;fe, nachdem es den Angeklagten geh&#246;rt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verurteilung zu 9 Jahren Haft sei auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der ausl&#228;ndische
Gesetzgeber habe - wie auch der deutsche Gesetzgeber - bei der Strafzumessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Festlegung des
Strafrahmens beruhe auf einem nur in Grenzen rational begr&#252;ndbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion f&#252;r eine
Straftat angemessen sei, h&#228;nge von einer F&#252;lle von Wertungen ab. Ein Versto&#223; gegen das &#220;berma&#223;verbot liege erst
vor, wenn die gesetzliche Regelung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen f&#252;hre, etwa wenn die angedrohte Strafe nach Art und Ma&#223;
der strafbewehrten Handlung grausam, unmenschlich oder erniedrigend sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das sei hier nicht der Fall. Das t&#252;rkische Strafgesetzbuch sehe einen Strafrahmen von zwei bis
f&#252;nf Jahren oder eine schwere Geldstrafe vor, wenn jemand durch mangelnde Umsicht den Tod eines Menschen verursache. Dieser
Strafrahmen entspreche in etwa der Bestimmung des &#167; 222 des deutschen StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu f&#252;nf Jahren oder
Geldstrafe bestraft werde, wer fahrl&#228;ssig den Tod eines Menschen verursache. Der Strafrahmen erh&#246;he sich in der T&#252;rkei auf 4
bis 10 Jahre Freiheitsstrafe und eine &#8222;schwere&#8220; Geldstrafe, wenn - wie hier - durch die Tat der Tod mehrerer Personen oder der
Tod eines Menschen und daneben die K&#246;rperverletzung einer oder mehrerer Personen verursacht worden sei. Im deutschen Strafrecht
erhalte die H&#246;he des angerichteten &#8222;Schadens&#8220; hingegen (erst) im Bereich der Strafzumessung - innerhalb des durch den
Tatbestand gesetzten Strafrahmens - Bedeutung. Es l&#228;gen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass das t&#252;rkische Schwurgericht
bei der Bemessung der konkreten Strafe ma&#223;gebliche Umst&#228;nde des Einzelfalles zur Schwere der Schuld des Kl&#228;gers au&#223;er
Acht gelassen h&#228;tte oder seine Entscheidung willk&#252;rlich oder in unvertretbarer Weise zustande gekommen w&#228;re.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 12 S 1730/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Sep 10 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Spielbetrieb im neuen SC-Stadion während der Ruhezeiten und der Nachtzeit untersagt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020549</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg darf aus Gründen des Lärmschutzes nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 entschieden.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020555">
<p style="text-align: justify;">Gegen die vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung f&#252;r die
Errichtung eines Fu&#223;ballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Br&#252;hl beantragten mehrere Bewohner des nahe gelege-nen
Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz. Diese Antr&#228;ge blieben beim Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg (siehe
Pressemitteilung des VG Freiburg vom 16. Mai 2019).</p>
<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 teilweise
statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen L&#228;rmwerte f&#252;r den Spiel-betrieb in den
t&#228;glichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonnt&#228;glichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der
Nachtzeit ab 22:00 Uhr &#252;berschritten das den Antragstellern nach der Sportan-lagenl&#228;rmschutzverordnung in einem allgemeinen
Wohngebiet zumutbare Ma&#223;. Hinsichtlich dieser Zeiten untersagte der Senat im Verfahren des vorl&#228;ufi-gen Rechtsschutzes die
Nutzung des Stadions f&#252;r Fu&#223;ballspiele. Im &#220;brigen wies er die Beschwerden der Antragsteller zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie
sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zul&#228;ssig. Die Nutzung der Nebenanlagen f&#252;r den Trai-ningsbetrieb
und des Stadionkomplexes f&#252;r nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspr&#228;sidium genehmigt erfolgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1470/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 23 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neues SC-Stadion: VGH wird seinen Beschluss prüfen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020559</link>
      <description><![CDATA[<justify>Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg teilweise Eilrechtsschutz gegen die am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl gewährt (siehe die Pressemitteilung vom 23. Oktober 2019)</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020565">
<p style="text-align: justify;">Nunmehr hat das Regierungspr&#228;sidium Freiburg, das die Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines
Stadions des SC Freiburg erteilt hatte, im Wege der Presseerkl&#228;rung zu diesem Beschluss mitgeteilt, dass dieser auf einer
&#252;berholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten L&#228;rmgrenzwerten beruhe. Daher sei
beabsichtigt, gegen diesen Beschluss eine Anh&#246;rungsr&#252;ge beim VGH einzulegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierzu hat der Pressesprecher des VGH heute erkl&#228;rt:<br />
&#8222;Wenn das Regierungspr&#228;sidium wie angek&#252;ndigt Anh&#246;rungsr&#252;ge einlegt, wird in diesem Verfahren eingehend zu
pr&#252;fen sein, ob tats&#228;chlich nicht aktuelle L&#228;rmgrenzwerte zugrunde gelegt wurden und - falls ja - ob das Auswirkungen auf
die ausgesprochene teilweise Nutzungsuntersagung hat. In einem Anh&#246;rungsr&#252;geverfahren haben alle Verfahrensbeteiligte die
M&#246;glichkeit, ausf&#252;hrlich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das m&#246;gliche Anh&#246;rungsr&#252;geverfahren k&#246;nnen
weitergehende Aussagen derzeit nicht gemacht werden."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 24 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Land muss Luftreinhalteplan für Ludwigsburg überarbeiten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020569</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. November einer Klage der Deutschen Umwelthilfe auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans des Landes für Ludwigsburg wegen langjähriger Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid (NO<smaller>2</smaller>) stattgegeben. </justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020575">
<p style="text-align: justify;">Das Land und die Stadt Ludwigsburg hatten vorgetragen, mit der im September 2019 wirksam gewordenen 2.
Fortschreibung des Planes sei der Anspruch auf schnellstm&#246;gliche Einhaltung des Grenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter erf&#252;llt,
da die darin vorgesehenen Ma&#223;nahmen, zu denen insbesondere Dieselfahrverbote nicht geh&#246;rten, nach aus ihrer Sicht zutreffenden
Prognosen zur Einhaltung des Grenzwertes ausreichten. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt und hat das Land zu einer Neuplanung
nach Ma&#223;gabe seiner Entscheidungsgr&#252;nde verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidungsgr&#252;nde liegen derzeit noch nicht vor, sie werden voraussichtlich noch im Lauf dieses
Jahres bekanntgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht m&#246;glich, die der VGH wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen hat (10 S 2741/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 28 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Afghanistan: VGH legt dem EuGH Fragen zum Umfang des subsidiären Schutzes für Asylantragsteller vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020579</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in zwei asylrechtlichen Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung asylrechtlicher Fragen angerufen, die die Auslegung der unionsrechtlichen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach der sog. Qualifikationsrichtlinie betreffen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020585">
<p>Die Kl&#228;ger stammen aus der afghanischen Provinz Nangarhar, in der seit Jahren ein bewaffneter Konflikt mit einer hohen Zahl an
Opfern unter der Zivilbev&#246;lkerung herrscht. Ihre in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantr&#228;ge wurden abgelehnt, die
dagegen erhobenen Klagen blieben in der ersten Instanz erfolglos. Der 11. Senat des VGH hat jeweils die Berufung zugelassen, soweit die
Anspr&#252;che auf Zuerkennung subsidi&#228;ren Schutzes betroffen sind.</p>
<p>In den Verfahren stellt sich die Frage, ob die Kl&#228;ger als Zivilpersonen in der Provinz Nangarhar aufgrund des dortigen bewaffneten
Konflikts im Falle ihrer R&#252;ckkehr der Gefahr ausgesetzt w&#228;ren, einen ernsthaften Schaden i. S. d. &#167; 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AsylG zu erleiden. Diese Bestimmung setzt Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) um.
Unionsrechtlicher Kl&#228;rungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob eine Gefahr im Sinne
dieser Bestimmungen vorliegt, die Voraussetzung der Zuerkennung subsidi&#228;ren Schutzes ist.</p>
<p>Nach den bisher g&#252;ltigen Ma&#223;st&#228;ben k&#246;nnte subsidi&#228;rer Schutz nicht gew&#228;hrt werden, weil es danach
ma&#223;geblich auf eine zahlenm&#228;&#223;ige Erfassung der bislang zu beklagenden zivilen Opfer ankommt und der in der deutschen
Rechtsprechung insofern zugrunde gelegte Schwellenwert in der Provinz Nangarhar trotz hoher Opferzahlen nicht erreicht wird. Nach
Auffassung des 11. Senats weisen jedoch andere Umst&#228;nde auf eine nicht mehr hinnehmbare Gef&#228;hrdung der Zivilbev&#246;lkerung hin,
insbesondere die hohe Anzahl an Vertriebenen, die Zahl, Unvorhersehbarkeit und Verbreitung der Kampfhandlungen sowie die Natur des in
Afghanistan herrschenden Konflikts. Die Entscheidung, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob nach den unionsrechtlichen Vorgaben
eine relevante Bedrohung der Zivilbev&#246;lkerung herrscht, obliegt dem EuGH.</p>
<p>Der 11. Senat hat dem EuGH daher zwei Fragen zum Umfang des subsidi&#228;ren Schutzes vorgelegt und die asylrechtlichen Verfahren bis zu
einer Entscheidung des EuGH &#252;ber die Vorlagefragen ausgesetzt (A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19).</p>
<p>Anmerkung:<br />
Die Vorlagefragen lauten:</p>
<p>1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen
Rechts entge-gen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge
willk&#252;rlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre An-wesenheit im
betroffenen Gebiet tats&#228;chlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen F&#228;llen, in denen diese
Person nicht aufgrund von ihrer pers&#246;nlichen Situation innewohnenden Umst&#228;nden spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn
eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist?</p>
<p>2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden
Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen
an diese Beurteilung?</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 09 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Ludwigsburg: VGH begründet Verurteilung des Landes zur Neuplanung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020589</link>
      <description><![CDATA[<justify>Wie bereits gemeldet (Pressemitteilung Nr. 35 vom 28. November 2019), hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und das Land verurteilt, den für die Stadt Ludwigsburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter für Stickstoffdioxid (NO<smaller>2</smaller>) enthält. In die Planung sind Fahrverbote mit aufzunehmen. Nur ausnahmsweise kann dies unterbleiben, wenn im Zeitpunkt einer frühestmöglichen neuen Planung die volle Durchführung anderer Maßnahmen rechtlich, finanziell und tatsächlich gesichert ist und sie nach qualifizierten Prognosen geeignet sind, eine gegenüber Fahrverboten gleich schnelle Grenzwerterreichung zu gewährleisten.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020595">
<p style="text-align: justify;">In der heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilsbegr&#252;ndung hat der 10. Senat des VGH unter
anderem ausgef&#252;hrt, dass der vorliegende Luftreinhalteplan nicht der aus europ&#228;ischem und nationalem Recht folgenden
Verpflichtung gen&#252;ge, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev&#246;lkerung &#220;berschreitungen des Jahresgrenzwertes f&#252;r
NO2 m&#246;glichst kurz zu halten. In den vergangenen Jahren wurde der Wert in Ludwigsburg stets &#252;berschritten; zuletzt betrug er 51
Mikrogramm/Kubikmeter f&#252;r das Jahr 2018. In dem Plan sei in dieser Situation zu Unrecht auf Dieselfahrverbote verzichtet worden, deren
Einbeziehung in die vorgesehenen Minderungsma&#223;nahmen eine fr&#252;here Grenzwerteinhaltung erm&#246;glicht h&#228;tte. Zudem seien die
bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt; z. B. sei bei der Wirkung von Software-Updates f&#252;r Pkw
die Frage nach deren Nachhaltigkeit nicht thematisiert worden. Auch die von Land und Stadt kurz vor der Gerichtsverhandlung neu in die
Diskussion eingebrachten weiteren Ma&#223;nahmen seien in ihrer Wirkung zu unsicher, um ein Absehen von Dieselfahrverboten als besonders
effizienter Ma&#223;nahme zur Grenzwerteinhaltung zu rechtfertigen. F&#252;r die nunmehr erforderliche Neuplanung d&#252;rfe das
verbindliche Ziel, den Grenzwert von 40 Mikrogramm/Kubikmeter schnellstm&#246;glich zu erreichen, auch nicht mit Blick auf die gesetzliche
Neuregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz relativiert werden. Wenn man dieser Neuregelung entnehmen wollte, dass in der Regel
Fahrverbote erst bei &#220;berschreitung des Jahresgrenzwertes von 50 Mikrogramm/Kubikmeter in Betracht k&#228;men, k&#246;nne dadurch das
Planungsermessen des Landes nicht gelenkt werden. Denn bei einer solchen Auslegung verstie&#223;e die Neuregelung gegen zwingende Vorgaben
des Europ&#228;ischen Rechts.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Plangeber werde unverz&#252;glich die bislang unterlassene Prognose der konkreten
Immissionsminderungspotentiale von Dieselfahrverboten nachzuholen und solche schnellstm&#246;glich in die neue Planung aufzunehmen haben.
Ob unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsaspekten schon streckenbezogene Fahrverbote ausreichen k&#246;nnten, sei bei
Ber&#252;cksichtigung der &#252;ber den Messpunkt Friedrichstra&#223;e hinaus jedenfalls noch 2017 bestehenden weiteren potentiellen
&#220;berschreitungsstellen allerdings eher unwahrscheinlich. Ein Verzicht auf die Aufnahme von Fahrverboten in die neue Planung im
Hinblick auf die vom Beklagten und von der Beigeladenen (nunmehr) benannten anderen Ma&#223;nahmen komme nur dann in Betracht, wenn im
Zeitpunkt einer fr&#252;hestm&#246;glichen neuen Planung die volle Durchf&#252;hrung der anderen Ma&#223;nahmen rechtlich, finanziell und
tats&#228;chlich gesichert sei und sie nach qualifizierten Prognosen geeignet seien, eine gegen&#252;ber Fahrverboten gleich schnelle
Grenzwerterreichung zu gew&#228;hrleisten. Stadt und Land m&#252;ssten au&#223;erdem in Zusammenarbeit mit gutachtlichen Stellen
schnellstm&#246;glich weitere Messpunkte festlegen, um repr&#228;sentative Mess- und Prognosewerte auch f&#252;r das Jahr 2020 gewinnen zu
k&#246;nnen, in dem die Messstation Friedrichstra&#223;e wegen beabsichtigter l&#228;ngerfristiger Bauarbeiten aller Voraussicht nach keine
belastbaren Daten f&#252;r die Ermittlung des NO2-Jahresmittelwerts des Jahres 2020 liefern k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht m&#246;glich. Diese hat der VGH wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. 10 S 2741/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 13 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Baustopp für Windparks Länge und Blumberg sowie vorläufiges Rodungsverbot für Windpark Blumberg bestätigt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020599</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen den vom Verwaltungsgericht Freiburg angeordneten Stopp des Baus der auf dem bewaldeten Höhenzug Länge der Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen geplanten insgesamt elf Windkraftanlagen der Windparks Länge und Blumberg sowie das vorläufige Verbot der Rodung von Wald für den Windpark Blumberg bestätigt.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020605">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, hatte sich per Eilverfahren beim Verwaltungsgericht
Freiburg gegen die zwei sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis f&#252;r die
Errichtung und den Betrieb des Windparks L&#228;nge mit sieben Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Donaueschingen-Neudingen und
H&#252;fingen-F&#252;rstenberg und des Windparks Blumberg mit vier Windkraftanlagen auf der Gemarkung Blumberg-Ried&#246;schingen gewandt.
Au&#223;erdem hatte der Naturschutzverein einen zweiten Eilantrag gegen die vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg erteilte Genehmigung der
Umwandlung des der Realisierung des Windparks Blumberg im Wege stehenden Waldes gestellt. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab den
Eilantr&#228;gen im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung statt, nach &#167; 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) h&#228;tten die
Genehmigungen der Waldumwandlung nicht gesondert vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg, sondern im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt erteilt werden m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat diese Entscheidungen mit seinen Beschl&#252;ssen im Ergebnis best&#228;tigt. Dabei folgte der
VGH in beiden Verfahren nicht den beigeladenen Windkraftbetreibern sowie dem Land Baden-W&#252;rttemberg als Tr&#228;ger der
Genehmigungsbeh&#246;rden, die die Widerspr&#252;che gegen die Windkraftgenehmigungen sowie die Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung
jeweils als verfristet angesehen hatten. Nach Auffassung des VGH fehlte es bei allen drei Genehmigungsbescheiden an einer die
Rechtsbehelfsfristen auch hinsichtlich des Antragstellers in Gang setzenden &#246;ffentlichen Bekanntmachung. Weiter hei&#223;t es in den
Entscheidungsgr&#252;nden, die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten befindlichen Waldes sei rechtswidrig, weil diese
von einer unzust&#228;ndi-gen Beh&#246;rde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren sowie ohne die hierf&#252;r erforderliche
Rechtsgrundlage erteilt worden sei. Die immissionsschutzrechtlichen Windkraftgenehmigungen seien voraussichtlich rechtswidrig, weil wegen
der gesetzlich vorgesehenen Einbeziehung der Waldumwandlung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren eine
&#214;ffentlichkeitsbeteiligung h&#228;tte erfolgen m&#252;ssen. Auch fehlten voraussichtlich in beiden Windkraftgenehmigungen ausreichende
forstrechtliche Ausgleichsma&#223;nahmen zur Kompensation des mit der Waldumwandlung verbundenen Natureingriffs.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse des VGH sind nicht anfechtbar (10 S 566/19 und 10 S 823/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 19 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen in Betrieben verlangen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6020609</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 13. Dezember 2019 in sieben Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass rechtlich kein Grund besteht, die von den Verwaltungsbehörden beabsichtigte Übermittlung von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in Filialen von Lebensmittelmärkten und Bäckereien vorläufig zu stoppen.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6020615">
<p style="text-align: justify;">In den Verfahren haben Privatpersonen mithilfe der Internetplattform &#8222;TopfSecret&#8220;, die von den
Verbraucherorganisationen &#8222;Foodwatch&#8220; und &#8222;FragDenStaat&#8220; betrieben wird, bei der jeweils zust&#228;ndigen
Verwaltungsbeh&#246;rde Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) &#252;ber die beiden letzten lebensmittel-rechtlichen
Kontrollen in einer von ihnen angegebenen Betriebsfiliale beantragt. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte
Informationserteilung vollzogenen Bescheid der Verwaltungsbeh&#246;rde legten die Betreiber der betroffenen Filialen Widerspruch ein und
beantragten gegen die bevorstehende Informationserteilung beim Verwaltungsgericht vorl&#228;ufigen Rechtsschutz. Die Betreiber
begr&#252;ndeten ihre bei Gericht gestellten Antr&#228;ge auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz unter anderem damit, dass die beabsichtigte
Informationserteilung gesetzes- und verfassungswidrig sei, insbesondere ihre grundrechtlich verb&#252;rgte Berufsfreiheit verletze, aber
auch gegen europ&#228;isches Recht versto&#223;e. Mit hoher Wahrscheinlichkeit w&#252;rden die an die Privatpersonen &#252;bermittelten
Informationen anschlie&#223;end &#252;ber die Internetplattform &#8222;TopfSecret&#8220; hochgeladen und damit einer breiten
&#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich gemacht werden. Damit entfalte eine solche Verbraucherinformation im Ergebnis die gleiche Wirkung wie
eine unmittelbare beh&#246;rdliche Information der &#214;ffentlichkeit, die aber gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden sei. Diese
gesetzlichen H&#252;rden h&#228;tten folglich auch bei der hier beabsichtigten Informationserteilung nach dem VIG ber&#252;cksichtigt
werden m&#252;ssen. Au&#223;erdem unterliege die Weiterverbreitung der an eine Privatperson nach dem VIG &#252;bermittelten Informationen
durch eine Ver&#246;ffentlichung im Internet keiner beh&#246;rdlichen Kontrolle mehr, sodass f&#252;r einen betroffenen Betrieb die Gefahr
bestehe, dauerhaft an den Pranger gestellt zu werden. Dies k&#246;nne zu ungerechtfertigten Marktverschiebungen und Umsatzeinbu&#223;en
f&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von den Betreibern gestellten Antr&#228;ge auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz hatten beim 10. Senat des
VGH keinen Erfolg. Aus den Begr&#252;ndungen der Beschl&#252;sse vom 13. Dezember 2019 geht hervor, dass der VGH den von den Betreibern
vorgebrachten Argumenten insgesamt nicht gefolgt ist: Zu Recht seien die Verwaltungsbeh&#246;rden davon ausgegangen, dass die
Privatpersonen nach &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen Anspruch auf Zugang zu den von ihnen begehrten Informationen haben. Ein
Versto&#223; gegen Verfassungs- oder Europarecht k&#246;nne nicht festgestellt werden; durch das VIG sei das beh&#246;rdliche Verhalten
gedeckt. F&#252;r den individuellen Informationszugangsanspruch sei es rechtlich unerheblich, dass eine Privatperson bei der Antragstellung
durch die Internetplattform &#8222;TopfSecret&#8220; unterst&#252;tzt werde. Der Anspruch h&#228;nge nach dem VIG auch nicht von einer
mutma&#223;lichen Weiterverwendung der so erlangten Informationen durch die Privatpersonen ab. Die Weiterverwendung rechtm&#228;&#223;ig
erlangter Informationen sei europarechtlich und bundesgesetzlich getrennt von der Frage des Informationszugangs geregelt. Danach sei allein
die jeweilige Privatperson f&#252;r eine Weiterverwendung verantwortlich, wobei eine Weiterverwendung - jedenfalls im Grundsatz - auch
zul&#228;ssig sei. Sehe sich ein Filialbetreiber durch eine Ver&#246;ffentlichung auf der Internetplattform &#8222;TopfSecret&#8220; in
seinen Rechten verletzt, so st&#252;nde ihm der Weg zu den Zivilgerichten offen. Die nach &#167; 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch) f&#252;r eine von Amts wegen erfolgende Information der &#214;ffentlichkeit geltenden Standards zur
Grundrechtsbindung der &#246;ffentlichen Hand seien auf den antragsabh&#228;ngigen individuellen Informationszugang nach dem VIG nicht zu
&#252;bertragen. Der Gesetzgeber habe hier bewusst unterschiedliche Regelungsgegenst&#228;nde geschaffen (&#8222;zwei S&#228;ulen, die sich
erg&#228;nzen&#8220;). An diese gesetzlichen Vorgaben seien Gerichte und Beh&#246;rden gebunden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschl&#252;sse des VGH sind nicht anfechtbar (10 S 1891/19, 10 S
2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 20 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
  </channel>
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