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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2018</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2018</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2018</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Hechingen: Bebauungsplan für die Umgestaltung des Obertorplatzes wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460552</link>
      <description><![CDATA[<br />Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung mit zwei heute verkündeten Urteilen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1“ der Stadt Hechingen vom 22. Oktober 2015 abgewiesen. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460558">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Bebauungsplan &#252;berplant den Obertorplatz und sieht insbesondere die Errichtung
einer Tiefgarage und eines sogenannten City-Hauses vor. Die Antragsteller haben eingewandt, umweltbezogene Belange seien fehlerhaft
ermittelt worden, da unter anderem zwei alte Blutbuchen gef&#228;llt werden m&#252;ssten. Auch habe man die schwierigen geologischen
Verh&#228;ltnisse sowie die Nachteile f&#252;r die am Platz ans&#228;ssigen Gewerbebetriebe nicht ordnungsgem&#228;&#223; ermittelt und
abgewogen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Senat hat die Antr&#228;ge abgewiesen. Die Stadt habe die <span>planerische
Konzeption verfolgen d&#252;rfen, die Stellpl&#228;tze in eine Tiefgarage zu verlegen und - auch durch die Errichtung eines City-Hauses -
den Platz neu zu gestalten. Soweit dies zu &#252;berpr&#252;fen gewesen sei, habe die Stadt das Gebot erf&#252;llt, die &#246;ffentlichen
und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuw&#228;gen und dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die
Gewerbebetriebe vor Ort bedacht. Auch die geologischen Verh&#228;ltnisse einschlie&#223;lich der Erdbebengefahr seien f&#252;r das
Bebauungsplanverfahren ausreichend untersucht worden. Es gen&#252;ge, wenn etwaige noch offene bautechnische Fragen in sp&#228;teren
Genehmigungsverfahren gepr&#252;ft w&#252;rden.</span></p>
<p style="line-height: 18pt;"><span><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann</span> innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils <span>durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (8
S 2495/15; 8 S 866/16).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 19 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 06. Februar 2018]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460562</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><center><br /><b>Dienstag, den 06. Februar 2018 um 10:30 Uhr.</b></center>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460568">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243.</p>
<p style="text-align: left; line-height: 150%;">Bitte melden Sie sich beim Betreten des Geb&#228;udes an der Pforte.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">VGH-Pr&#228;sident Volker Ellenberger wird &#252;ber die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit
des Jahres 2017 informieren. Au&#223;erdem soll &#252;ber anh&#228;ngige Verfahren berichtet werden, die f&#252;r &#214;ffentlichkeit und
Medien von Interesse sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 23 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Windräder des Windparks Goldboden-Winterbach dürfen weiterlaufen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460572</link>
      <description><![CDATA[Die drei Windkraftanlagen des zumindest teilweise bereits in Betrieb genommenen Windparks Goldboden in der Gemeinde Winterbach dürfen sich weiter drehen. Ein Eilantrag gegen die für den Windpark erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte auch in der zweiten Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460578">
<p style="text-align: justify;"><span>Der (beigeladenen) Bauherrin des Windparks wurde am 2. Dezember 2016 durch das Landratsamt
Rems-Murr-Kreis (Antragsgegner) unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und
den Betrieb der Windkraftanlagen (jeweils Nabenh&#246;he 164 m bzw. 166 m, Rotordurchmesser 131 m, Gesamth&#246;he ca. 230 m) erteilt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses lehnte mit Beschluss vom 2. Juni
2017 den Eilantrag mangels Antragsbefugnis als unzul&#228;ssig ab. Das Grundst&#252;ck des Antragstellers liege ca. 1.200 m in
n&#246;rdlicher Richtung von der n&#228;chstgelegenen der drei geplanten Windenergieanlagen und damit so weit entfernt, dass eine
Verletzung materieller Rechte des Antragstellers auszuschlie&#223;en sei (s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 5. Juli
2017).</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Beschwerde des Antragstellers wies der 10. Senat
des VGH mit Beschluss vom 25. Januar 2018 ab.</span> Zwar habe der Antragsteller, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, eine
Antragsbefugnis. Die sich deshalb anschlie&#223;ende umfassende Pr&#252;fung f&#252;hre aber nicht zum Erfolg des Eilantrags des
Antragstellers. <span style="line-height: 150%;">Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. Es sei rechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt als Genehmigungsbeh&#246;rde nach einer Vorpr&#252;fung eine
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht f&#252;r erforderlich gehalten habe. Zudem werde der Antragsteller durch den Betrieb der eine
Nabenh&#246;he von 164 m und 166 m aufweisenden Anlagen aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Ger&#228;uschen
ausgesetzt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S
1681/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 26 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2017: Extrem angespannte Lage bei den Verwaltungsgerichten; Elektronischer Rechtsverkehr ab 1. Januar zugelassen; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460582</link>
      <description><![CDATA[<br />Beim <i>Verwaltungsgerichtshof</i> (VGH) blieb die Geschäftslage im Jahr 2017 im Großen und Ganzen unverändert. Der Eingang allgemeiner Verfahren nahm ab, hingegen stiegen zum ersten Mal seit mehreren Jahren die Eingangszahlen in Asylverfahren merkbar an. Der Bestand unerledigter Verfahren ist weiterhin auf einem niedrigen Niveau.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460588">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier <em>Verwaltungsgerichten</em> im Land ist die Lage aufgrund der fast 50.000
Asylverfahren, die 2017 neu eingingen, trotz der gro&#223;en personellen Verst&#228;rkung extrem angespannt. Zwar konnten durch den hohen
pers&#246;nlichen Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ersten Instanz die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten
in Eilverfahren im Wesentlichen konstant gehalten und in Hauptsachverfahren sogar gesenkt werden. Auch durch dieses anhaltende
au&#223;erordentliche Engagement war jedoch nicht zu verhindern, dass zum Jahresende &#252;ber 37.000 Asylverfahren und &#252;ber 9.000
allgemeine Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. Es ist klar absehbar, dass der Berg der unerledigten Verfahren nur &#252;ber einen
l&#228;ngeren Zeitraum abgearbeitet werden kann.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Ab dem 1. Januar 2018 ist <span>der
elektronische Rechtsverkehr</span> fl&#228;chendeckend in der Justiz Baden-W&#252;rttemberg zugelassen. Schrifts&#228;tze k&#246;nnen nun
&#252;ber ein besonderes elektronisches Postfach oder &#252;ber DE-Mail (jedoch nicht durch eine &#8222;gew&#246;hnliche&#8220; E-Mail) als
elektronische Dokumente an die Gerichte &#252;bermittelt werden. Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - als Pilotgericht f&#252;r die
baden-w&#252;rttembergische Verwaltungsgerichtsbarkeit - ist bereits am <span>26. September 2017</span> der <span>elektronische
Rechtsverkehr er&#246;ffnet</span> worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die <span>elektronische Akte (eAkte) in f&#252;nf
Kammern im Echtbetrieb eingef&#252;hrt.</span> Die dortigen Praxiserfahrungen flie&#223;en laufend in die Optimierung der eAkte ein, um
diese bei allen Verwaltungsgerichten im Land einf&#252;hren zu k&#246;nnen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Jahr 2017 gingen beim VGH 2.125 allgemeine Verfahren und damit erneut weniger als im
Vorjahr (2.409) ein. Das entspricht einem R&#252;ckgang um 11,8%. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> betrug 2.246 (Vorjahr 2.507) und nahm
somit in &#228;hnlichem Umfang ab (-10,4%). Der <em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende konnte mit 599 allgemeinen
Verfahren wiederum reduziert werden (Vorjahr 719, R&#252;ckgang um 16,7%) und hat ein niedriges Niveau. Die <em>durchschnittliche Dauer
aller erledigten allgemeinen Verfahren</em> hat sich ebenfalls positiv entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben konnte sie deutlich auf 13,3 Monate (Vorjahr 16,3) gesenkt werden;
&#252;ber die H&#228;lfte dieser Verfahren (52,8%) waren innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der
erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung konnte von 5,7 Monaten im Vorjahr auf nun 5,5 Monate reduziert werden, bei den durch
Urteil erledigten Berufungen sank sie auf 13,9 Monate (Vorjahr 15,2). Von diesen Verfahren waren auch &#252;ber die H&#228;lfte (51,3%)
innerhalb eines Jahres erledigt. Lediglich bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,3 Monate (Vorjahr 1,9) an;
sie liegt aber immer noch auf einem niedrigen Level.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren
stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 13,6% (Vorjahr 12,3%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben zu 16,9% (Vorjahr 22,1%), Beschwerden zu 9,2% (Vorjahr 10,8%) und
Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu 12,1% (Vorjahr 12,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 15,4% bereits von den
Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 19,7%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Erstmals seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu
verzeichnen. Die <em>Eing&#228;nge</em> stiegen auf 705 Verfahren an (Vorjahr 195, +261,5%). Da 624 Verfahren (Vorjahr 194) erledigt
wurden, blieb die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 121 auf einem niedrigem Niveau (Vorjahr 40).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in
Asylsachen konnte von 12,7 Monaten (2016) sehr deutlich auf 7,1 Monate gesenkt werden. Der allergr&#246;&#223;te Teil der Berufungen wurden
binnen eines Jahres erledigt (91,7%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung war eine weitere Beschleunigung m&#246;glich,
die Verfahrensdauer konnte von dem bereits niedrigen Wert von 1,1 Monate (2016) auf 0,9 Monate gedr&#252;ckt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei
den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung 16,2% (Vorjahr 9,6%) und bei den Berufungen 5,7% (Vorjahr 29%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2017 beim VGH in 15 Senaten
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 33,75 etwas &#252;ber der des Vorjahres von 32,11.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der <em>Eingang</em> allgemeiner
Verfahren mit insgesamt 11.627 deutlich um 10,2% zu und liegt damit h&#246;her als in den Jahren zuvor (2016: 10.553; 2015: 11.187; 2014:
11.093). Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm leicht zu, n&#228;mlich um 2,5% auf 10.089 gegen&#252;ber 9.844 im Vorjahr, der
<em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende stieg daher sp&#252;rbar an, gegen&#252;ber dem Vorjahr um 20,5% auf 9.059
(Vorjahr 7.250). Die Zunahme der unerledigten Verfahren ist auf den dramatisch hohen Eingang an Asylverfahren zur&#252;ckzuf&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Trotz der hohen Verfahrenszahlen an den Verwaltungsgerichten entwickelte sich die
Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren positiv. <em>Die durchschnittliche Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den
Hauptsachen auf 9,9 Monate (Vorjahr 10,5) gesunken, in Eilverfahren mit 2,8 Monaten (Vorjahr 2,7 Monate) fast gleich geblieben. 38,8% der
Hauptsachen wurden binnen 12&#160;Monaten erledigt, 65,1 % binnen 18 Monaten.&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Eing&#228;nge</em> in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen
exorbitant an, von 18.235 im Vorjahr um 163,7% auf 48.080 im Jahr 2017. Die Zahl der neu eingehenden Asylverfahren erh&#246;ht sich seit
dem Jahr 2009 stetig. Seit 2015 nehmen nicht nur die Neueing&#228;nge j&#228;hrlich zu, sondern auch die j&#228;hrlichen Zuwachsraten
steigen geradezu &#8222;explosionsartig&#8220; an:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">
<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;
Neueing&#228;nge<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
Zunahme gegen&#252;ber dem Vorjahr</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
2013<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
5.121<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
+20,4%</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
2014<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
7.728<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
+50,9%</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
2015<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
9.226<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
+19,4%</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
2016<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
18.235<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;
&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> +97,6%</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
2017<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span>
48.080<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;
&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> +163,7%</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Zahl der <em>Erledigungen</em> in Asylverfahren erh&#246;hte sich um 81,3% auf
21.337 (Vorjahr 11.768). Der <em>Gesamtbestand</em> an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm um 256,8% auf 37.159 erneut sehr stark zu
(Vorjahr 10.415; 2015: 3.947). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte trotz der hohen Eing&#228;nge in Hauptsacheverfahren
auf 6,0 Monate verringert werden (Vorjahr 7,8 Monate), die Verfahrensdauer in Eilverfahren konnte mit 2,2 Monaten auf einem niedrigen
Niveau gehalten werden (Vorjahr 1,8 Monate). 85,6% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Zahl der Richterinnen und Richter und der Servicemitarbeiterinnen
und&#160;-mitarbeiter</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Aufgrund der neu geschaffenen und dringend erforderlichen neuen Stellen stieg die Zahl
der in erster Instanz t&#228;tigen Richterinnen und Richter von 144 (zum 1. Januar 2017) auf 153 (zum 31. Dezember 2017). Wesentlich
f&#252;r die Bew&#228;ltigung der sprunghaft angestiegenen Verfahrenszahl ist zudem die Anzahl der Servicemitarbeiterinnen und
-mitarbeiter; diese stieg von 104 (zum 1. Januar 2017) auf 130 (zum 31. Dezember 2017).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bezogen auf das Gesamtjahr und unter Ber&#252;cksichtigung von Teilzeitt&#228;tigkeiten,
betrug die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2017 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes besch&#228;ftigten Richterinnen
und Richter 139,93 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (131,84).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong>3. R&#252;ckblick auf das Jahr 2017</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong>a) Neugestaltung der R&#228;umlichkeiten des VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In einer Feierstunde am <span>27. April 2017 erhielt
Justizminister Wolf symbolisch die Schl&#252;ssel f&#252;r die neuen R&#228;ume des Verwaltungsgerichtshofs. Im Erdgeschoss weihte er zwei
neue Sitzungss&#228;le mit modernster Technik ein. Damit sind die Weichen</span> f&#252;r den Empfang des Europ&#228;ischen Einheitlichen
Patentgerichts in unserem Haus gestellt. Durch eine klare Trennung von &#246;ffentlichem und internem Bereich des Gerichtshofs k&#246;nnen
wir eine heutigen Standards entsprechende Sicherheitskonzeption verwirklichen. Im neuen Museumszimmer ist eine eigene Dauerausstellung
eingerichtet, die mit Schautafeln und Originalexponaten die Geschichte unserer Gerichtsbarkeit darstellt.</span></p>
<p style="line-height: 18pt;"><strong>b)</strong> <strong>Wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2017</strong></p>
<p style="line-height: 18pt;">Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes &#246;ffentliches Interesse.
Hervorzuheben sind die Entscheidungen zur Asylgew&#228;hrung f&#252;r Fl&#252;chtlinge aus Syrien und Afghanistan, zu polizeilichen
Ma&#223;nahmen gegen gef&#228;hrliche Fu&#223;ballfans, zur Zul&#228;ssigkeit verkaufsoffener Sonntage, zur Absenkung des Wahlalters auf 16
Jahre f&#252;r Kommunalwahlen, zur B&#252;rgermeisterwahl in Eppelheim, zur Helmpflicht f&#252;r einen Sikh beim Motorradfahren und zur
Pr&#228;senzpflicht f&#252;r Studierende.</p>
<p style="line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt; text-indent: -14.2pt; margin-left: 14.2pt;"><strong>4.<span>&#160;</span> Verfahren von
&#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2018 eine Entscheidung des VGH ansteht</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>1. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Rechtm&#228;&#223;igkeit der sog. Schleierfahndung</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegenstand zweier Berufungsverfahren ist die Rechtm&#228;&#223;igkeit der sog.
Schleierfahndung. Das Bundespolizeigesetz erlaubt Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von drei&#223;ig Kilometern zur
Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verh&#252;tung bestimmter, im Zusammenhang mit der
Grenzsicherung stehender Straftaten (&#167; 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auf dieser Rechtsgrundlage wurde am 13. April 2013 der Kl&#228;ger des
Berufungsverfahrens 1 S 1468/17, der damals Jurastudent war, im Untergeschoss des Freiburger Hauptbahnhofs von zwei Beamten der
Bundespolizei kontrolliert, die von ihm verlangten, sich auszuweisen. Der Kl&#228;ger verweigerte dies zun&#228;chst. Nachdem im Raum
stand, ihn mit auf ein Polizeirevier zu nehmen, wies er sich aus. Im Anschluss daran nahmen die Beamten weitere polizeiliche Ma&#223;nahmen
vor. Unter anderem forderten sie den Kl&#228;ger auf, seine Hosentaschen zu leeren, f&#252;hrten einen Datenabgleich durch und durchsuchten
seinen Rucksack. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 25. September 2014 die Klage des Kl&#228;gers auf Feststellung der
Rechtwidrigkeit der am 13. April 2013 vorgenommenen polizeilichen Ma&#223;nahmen ab.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger des Berufungsverfahrens 1 S 1469/17 ist deutscher Staatsangeh&#246;riger
afghanischer Abstammung. Am 19. November 2013 befand er sich im Rahmen einer Gesch&#228;ftsreise in der 1. Klasse des ICE 377 von Berlin
nach Freiburg. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Baden-Baden und Offenburg wurde der Kl&#228;ger gegen 22:30 Uhr von drei Beamten der
Bundespolizei aufgefordert, sich auszuweisen. Der Kl&#228;ger zeigte seinen deutschen Personalausweis vor. Die Polizisten nahmen mit dem
Personalausweis einen Datenabgleich vor. Seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identit&#228;tsfeststellung und des
Datenabgleichs hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 22. Oktober 2015, s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23.
Oktober 2015).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Beide Berufungsverfahren hatte der 1. Senat im Hinblick auf ein Vorlageverfahren des
Amtsgerichts Kehl zur Vereinbarkeit von &#167; 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit Art.&#160;20 und 21 des Schengener Grenzkodex der
Europ&#228;ischen Union ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - in diesem Vorlageverfahren wurden die
Berufungsverfahren fortgesetzt. In diesen ist zwischen den Beteiligten vor allem streitig, ob &#167; 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit Unionsrecht
vereinbar ist, insbesondere ob das deutsche Recht die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH einh&#228;lt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In den Verfahren ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong>
bestimmt auf</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Dienstag, den 13. Februar 2018, 10.00 Uhr (1 S 1468/17) und 11.00 Uhr (1 S
1469/17),</em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs
Baden-W&#252;rttemberg</em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal
II.</em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>2. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei
Jahrzehnten?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In einem Berufungsverfahren des 2. Senats geht es um die Frage, ob eine Gemeinde einen
Grundst&#252;ckseigent&#252;mer noch nach Ablauf von mehr als 20 Jahren zu den Kosten des Anschlusses seines Grundst&#252;cks an die
&#246;ffentliche Abwasserbeseitigung heranziehen kann. Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer eines 1071 m<sup>2</sup> gro&#223;en bebauten
Grundst&#252;cks im Innenbereich der beklagten Gemeinde, welches urspr&#252;nglich nicht an das &#246;ffentliche Abwasserentsorgungsnetz
der Gemeinde angeschlossen war, sondern jedenfalls seit 1960 &#252;ber eine abflusslose Abwassergrube verf&#252;gte. Seit dem Inkrafttreten
der Abwassersatzung der Gemeinde vom 25. Juli 1984 d&#252;rfen abflusslose Abwassergruben im Gemeindegebiet nicht mehr betrieben werden,
weil nunmehr die M&#246;glichkeit des Anschlusses an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung besteht. Auch f&#252;r das Grundst&#252;ck
des Kl&#228;gers bestand diese M&#246;glichkeit jedenfalls seit der Jahreswende 1989/1990. Unstreitig war die Abwassersatzung vom 25. Juli
1984 in dem Zeitraum bis 31. Dezember 2011 trotz formeller Geltung materiell unwirksam, weil sie an Kalkulations- und sonstigen
Rechtsfehlern litt. Erst am 25. Juli 2012 beschloss die Gemeinde eine neue, seit dem 1. Oktober 2012 geltende Abwassersatzung. Auf der
Grundlage dieser Satzung erlie&#223; die Beklagte erstmals am 15. August 2013 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger einen Abwasserbeitragsbescheid
(Teilbeitr&#228;ge f&#252;r den &#246;ffentlichen Abwasserkanal und den mechanischen und biologischen Teil des Kl&#228;rwerks) f&#252;r den
Anschluss seines Grundst&#252;ckes an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigungsanlage i.H.v. 7.395,90 &#8364;. Die Gemeinde hat sich u.a.
darauf berufen, trotz der sp&#228;ten Beitragsfestsetzung sei die Beitragspflicht kommunalabgabenrechtlich noch nicht verj&#228;hrt, weil
die Beitragspflicht (erst) mit der aktuell zum 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Abwassersatzung entstanden sei und die vierj&#228;hrige
Festsetzungsfrist noch laufe. Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten sowie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a.
vorgetragen, seine Heranziehung nach so langer Zeit f&#252;r einen lange zur&#252;ckliegenden Anschlussvorteil versto&#223;e gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit&#160;und -vorhersehbarkeit und sei dar&#252;ber hinaus treuwidrig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen und die Beitragserhebung
f&#252;r die rund 24 Jahre zur&#252;ckliegende Anschlussm&#246;glichkeit an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung f&#252;r nicht
treuwidrig gehalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil auf Antrag des Kl&#228;gers zugelassen
(Az. des Berufungsverfahrens: 2 S 143/18).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Berufungsbegr&#252;ndung steht noch aus; ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung
ist noch nicht absehbar.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>3. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Karlsruhe: Beschr&#228;nkungen des Sporttauchens im Gr&#246;tzinger
Baggersee rechtm&#228;&#223;ig?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Antragstellerin, eine Sporttaucherin, wendet sich gegen die Rechtsverordnung
der Stadt Karlsruhe &#252;ber die Benutzung des Baggersees Gr&#246;tzingen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Bei dem Gr&#246;tzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines
Bruchwalds gelegenen See, der bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt ca. 35 ha gro&#223;e und bis zu 17 m tiefe See
befindet sich mit seinem nord&#246;stlichen Teil innerhalb des FFH-Gebiets &#8222;Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe&#8220;
sowie des Naturschutzgebiets &#8222;Weingartener Moor - Bruchwald Gr&#246;tzingen&#8220;.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Nach der von der Antragsgegnerin am 15. Mai 1979 erlassenen Rechtsverordnung
ist das Baden in Baggerseen und &#246;ffentlichen Gew&#228;ssern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Das Baden im
s&#252;dwestlichen Teil des Baggersees Gr&#246;tzingen wurde von der Antragsgegnerin dennoch in den letzten Jahrzehnten geduldet.</span> Ab
<span>Juli 2014 wurde ferner das Baden am S&#252;dufer des Sees &#8222;probeweise&#8220; zugelassen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende
eines Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 19. Mai 2015 beschlossene Rechtsverordnung
&#252;ber die Benutzung des Baggersees Gr&#246;tzingen, die (nur) in einem Teil des Sees (&#8222;Zone C&#8220;) das Tauchen mit
Atemger&#228;ten beschr&#228;nkt auf die Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang gestattet. Die Antragstellerin macht geltend, das Tauchen in dem See sei bereits vor dem Erlass der angefochtenen
Verordnung zul&#228;ssig gewesen, da die bereits zuvor geltende Rechtsverordnung nur das &#8222;Baden&#8220; im See verboten habe. Die in
der Verordnung enthaltenen Regelungen schr&#228;nkten das Tauchen im Gr&#246;tzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund
ein und missachteten das Gleichbehandlungsgebot. Die Nutzungszeit f&#252;r Badeg&#228;ste sei deutlich l&#228;nger als die f&#252;r
Taucher. Badeg&#228;ste lagerten mehr als Taucher und belasteten Gew&#228;sser st&#228;rker durch Schadstoffe und
N&#228;hrstoffeintr&#228;ge. Dies gelte auch f&#252;r Hunde, die von Badeg&#228;sten nicht selten mitgebracht w&#252;rden. Das Winter- und
Nachttauchverbot sei ebenfalls unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>In dem Verfahren (3 S 963/16) ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen
Verhandlung</em></strong> bestimmt auf&#160;<span>&#160;</span></span></span></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span>Dienstag, den 27. Februar 2018, 10.00
Uhr</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs
Baden-W&#252;rttemberg</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Erdgeschoss,
Sitzungssaal II.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span>G&#228;rtringen: R&#252;ckbau eines
Mehrfamilienhauses</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Kl&#228;ger haben in G&#228;rtringen im unbeplanten Innenbereich nach &#167;
34 BauGB ein Mehrfamilienhaus abweichend von der ihnen erteilten Baugenehmigung errichtet. Das errichtete Haus ist h&#246;her, als es die
Baugenehmigung zulie&#223;.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Das Landratsamt B&#246;blingen ordnete 2011 einen Baustopp und einen
teilweisen R&#252;ckbau des Hauses an, da es sich hinsichtlich des Ma&#223;es der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der n&#228;heren
Umgebung einf&#252;ge. Die 2015 vom Landratsamt verf&#252;gte Vollstreckung des R&#252;ckbaus durch Ersatzvornahme wurde im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren best&#228;tigt (Beschluss des VGH vom 30. Juni 2016).</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Die Kl&#228;ger reichten am 28. Mai 2014 ein &#196;nderungsbaugesuch
&#8222;R&#252;ckbau der Gauben&#8220; ein, um so zu erreichen, dass Trauf- und Firsth&#246;he des Hauses unver&#228;ndert bleiben und sie
bei dem bereits errichteten Haus nur die Gauben in geringerem Umfang zur&#252;ckbauen m&#252;ssen. Die Baubeh&#246;rde lehnte den Antrag
ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2015 als unzul&#228;ssig ab. Die Klage sei
rechtsmissbr&#228;uchlich, weil es den Kl&#228;gern nur darum gehe, den R&#252;ckbau des Daches zu verz&#246;gern. Ihnen sei klar, dass sie
keine Aussicht h&#228;tten, die beantragte Baugenehmigung zu erhalten, nachdem das Landratsamt B&#246;blingen ein vergleichbares
Nachtragsbaugesuch vom 14. Dezember 2010 bereits abgelehnt habe. Nachdem die von den Kl&#228;gern gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes
zur Durchsetzung der R&#252;ckbauverf&#252;gung eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos geblieben seien und auch eine Petition beim Landtag
keinen Erfolg gehabt habe, h&#228;tten sie den bereits im Jahre 2010 erfolglos gestellten Bauantrag noch einmal eingereicht, um das
Landratsamt B&#246;blingen so von weiteren Vollstreckungsma&#223;nahmen abzuhalten.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen
ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit zugelassen. Ohne weitere Ermittlungen k&#246;nne nicht entschieden werden, ob sich das mit dem
Nachtragsbaugesuch zur Genehmigung gestellte Geb&#228;ude trotz seiner Gr&#246;&#223;e und H&#246;he nicht doch in die Eigenart der
n&#228;heren Umgebung einf&#252;ge, nachdem sich die Kl&#228;ger darauf berufen h&#228;tten, dass es in der N&#228;he Geb&#228;ude mit noch
gr&#246;&#223;erer Firsth&#246;he gebe. Sollte den Kl&#228;gern die beantragte Nachtragsbaugenehmigung erteilt werden, k&#246;nnten sie ihr
Bauvorhaben durch den relativ einfach zu bewerkstelligenden R&#252;ckbau der Au&#223;enwand der Gauben legalisieren.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span><span>In dem Verfahren (3 S 1426/16) ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen
Verhandlung</em></strong> bestimmt auf<span>&#160;</span></span></span></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span>Dienstag, den 10. April 2018, 10.00
Uhr</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span>im Rathaus Rohrau,</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span>Nufringer Stra&#223;e 1, 71116 G&#228;rtringen, Saal im
Erdgeschoss.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">4.
Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen &#8222;Taufen&#8220;
und &#8222;Gefangenenspielen&#8220;</em></strong></p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteilen vom 19. Juli 2017 die Entlassung von
vier Soldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen f&#252;r rechtens
erkl&#228;rt (s. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20. Juli 2017). Hiergegen haben die Soldaten Antr&#228;ge auf Zulassung der
Berufung gestellt. Einer hat seinen Zulassungsantrag zur&#252;ckgenommen mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskr&#228;ftig
geworden ist. &#220;ber die drei verbliebenen Zulassungsantr&#228;ge (4 S 2144/17, 4 S 2200/17 und 4 S 2201/17) wird voraussichtlich im
ersten Quartal entschieden werden.</p>
<br />
<br />
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>&#8222;Bugwellenstunden&#8220;: Haben Lehrer Anspruch auf Verg&#252;tung geleisteter Mehrarbeit,
f&#252;r die ein Zeitausgleich nicht m&#246;glich war?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In zwei Berufungsverfahren machen Lehrer geltend, sie h&#228;tten - zus&#228;tzlich zu
ihrer normalen Besoldung - Anspruch auf Bezahlung von erbrachter Mehrarbeit. Der f&#252;r die Mehrarbeit eigentlich vorgesehene
Zeitausgleich sei nie m&#246;glich gewesen, so dass sie von Jahr zu Jahr die nicht ausgeglichene Mehrarbeit wie eine &#8222;Bugwelle&#8220;
vor sich her geschoben h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Einer der Kl&#228;ger war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs
2013/2014 Lehrer im Amt eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) an einer Gewerbeschule. Seit dem Schuljahr 2005/2006 befand er sich
in Altersteilzeit. Seine Unterrichtsverpflichtung betrug 12,5 Wochenstunden. Au&#223;erdem war er Mitglied des Bezirkspersonalrats
Berufliche Schulen und erhielt hierf&#252;r Freistellungen in wechselndem Umfang. Der Kl&#228;ger leistete &#252;ber sein
Regelstundenma&#223; hinaus Unterrichtsstunden, so dass sich seit dem Schuljahr 2005/2006 &#8222;Bugwellenstunden" ansammelten. Der
Kl&#228;ger macht geltend, ein Zeitausgleich hierf&#252;r sei zu keinem Zeitpunkt m&#246;glich gewesen. F&#252;r die aufgelaufenen 426,80
Stunden beantragte der Kl&#228;ger Mehrarbeitsverg&#252;tung in H&#246;he von 12.850,95 &#8364;. Das Land lehnte den Antrag ab.
&#8222;Bugwellenstunden&#8220; seien auf Basis der Verwaltungsvorschrift &#8222;Arbeitszeit der Lehrer an &#246;ffentlichen Schulen in
Baden-W&#252;rttemberg, IV. Variabler Einsatz des Regelstundenma&#223;es" entstanden und damit von Mehrarbeit im Sinne des &#167; 67 Abs. 3
LBG zu unterscheiden. Eine Verg&#252;tung von &#8222;Bugwellenstunden&#8220; sei im Landesbesoldungsgesetz (LBesG) nicht geregelt, weshalb
sie nach &#167; 3 LBesG auch nicht gew&#228;hrt werden k&#246;nne (Berufungsverfahren 4 S 2029/17).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der zweite Kl&#228;ger stand als Lehrer Vollzeit im Dienst des Beklagten im Amt eines
Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Schuljahr 2013/2014 erhielt der Kl&#228;ger als Ausgleich f&#252;r Mehrbelastung als
Fachberater eine Anrechnung von 2,0 Wochenstunden auf sein Regelstundenma&#223;. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum Ende
des Schuljahrs 2013/2014 hatte er &#8222;Bugwellenstunden&#8220; angesammelt. Da ein Zeitausgleich zu keinem Zeitpunkt m&#246;glich gewesen
sei, beantragte er eine Mehrarbeitsverg&#252;tung f&#252;r 134,5 Stunden in H&#246;he von 4.049,80 &#8364;, die das Land ablehnte. Eine
finanzielle Verg&#252;tung von &#8222;Bugwellenstunden&#8220; sei nach dem Landesbesoldungsgesetz nicht m&#246;glich. Grunds&#228;tzlich
bestehe bei &#8222;Bugwellenstunden&#8220; nur f&#252;r Lehrkr&#228;fte im aktiven Dienst ein Zeitausgleich im Sinne von weniger Unterricht
in den kommenden Schuljahren, d.h. in Form einer Regelstundenma&#223;absenkung. Da der Kl&#228;ger in den Ruhestand getreten sei, sei
dieser Ausgleich nicht mehr m&#246;glich (Berufungsverfahren 4 S 2069/17).</p>
<p style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 11. April 2017 und 27. Juni 2017 beide Klagen
abgewiesen. Denn bei den &#8222;Bugwellenstunden&#8220; handele es sich nicht um Mehrarbeit, die nach dem Landesbesoldungsgesetz
verg&#252;tet werde. Den Beamtinnen und Beamten im Schuldienst werde nicht angesonnen, &#252;ber ihre regelm&#228;&#223;ige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu leisten, sondern es gehe nur um eine zeitweilige Ver&#228;nderung des von ihnen konkret zu erbringenden Dienstes innerhalb
ihrer regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit.</p>
<p style="line-height: 150%;">Der VGH hat in beiden F&#228;llen <span style="color: black; line-height: 150%;">auf Antrag der Kl&#228;ger
die Berufungen zugelassen. Eine m&#252;ndliche Verhandlung ist in der ersten Jahresh&#228;lfte vorgesehen.</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>5. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Landkreis Emmendingen: Ausbau der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher
Tal</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Landkreis Emmendingen plant einen Ausbau der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher
Tal ohne vorherige Planfeststellung und Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Nachdem es u.a. wegen einer in der Umgebung der
Kreisstra&#223;e liegenden denkmalgesch&#252;tzten Klosteranlage aus dem 12. Jahrhundert zu einer &#246;ffentlichen Debatte &#252;ber die
Notwendigkeit des Vorhabens und bef&#252;rchtete negative Auswirkungen auf die Umwelt gekommen war, stellte das Regierungspr&#228;sidium
Freiburg auf Antrag des Landkreises am 2. Dezember 2015 fest, dass die Verwirklichung des Vorhabens nach durchgef&#252;hrter
Vorpr&#252;fung des Einzelfalls keiner Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bed&#252;rfe. Zwar seien durch das Ausbauvorhaben
naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange ber&#252;hrt. Diesen k&#246;nne jedoch durch Ausgleichs- und
Ersatzma&#223;nahmen Rechnung getragen werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auf Antrag des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) Bundesverband (Antragsteller), der
als Umweltverband anerkannt ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspr&#228;sidium Freiburg (Antragsgegner) mit Beschluss
vom 21. Juni 2017 durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, daf&#252;r zu sorgen, dass der Landkreis Emmendingen (Beigeladener) die
Stra&#223;enausbauma&#223;nahmen vorl&#228;ufig unterl&#228;sst. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Antragsteller habe bei
vorl&#228;ufiger W&#252;rdigung einen Anspruch darauf, dass das Regierungspr&#228;sidium als Rechtsaufsichtsbeh&#246;rde gegen einen Ausbau
der Kreisstra&#223;e ohne Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung einschreite. Die durchgef&#252;hrte Vorpr&#252;fung sei voraussichtlich
fehlerhaft. Das Regierungspr&#228;sidium habe das Bedrohungspotential f&#252;r die betroffenen Umweltbelange und den Zweck einer noch
durchzuf&#252;hrenden Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung verkannt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der beigeladene Landkreis Beschwerde
eingelegt, mit der er die &#196;nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Eilantrags beantragt. Er st&#252;tzt
sich insbesondere darauf, dass entgegen den urspr&#252;nglichen Planungen nunmehr beabsichtigt sei, den Ausbau in zwei Abschnitten zu
verwirklichen. Bezogen auf den ersten Abschnitt, dessen alleinige Verwirklichung konkret bevorstehe, seien Beeintr&#228;chtigungen von
Umweltbelangen nicht zu erkennen, da die Stra&#223;e ein Wasserschutzgebiet und das Denkmal erst im zweiten Abschnitt tangieren w&#252;rde.
In der Folge habe das Regierungspr&#228;sidium am 2. August 2017 festgestellt, dass es f&#252;r diesen ersten Ausbau-Abschnitt keiner
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bed&#252;rfe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Senat beabsichtigt, &#252;ber die Beschwerde demn&#228;chst zu entscheiden (5 S
1659/17).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Gemeinde</em></strong> <strong><em><span style="line-height: 150%;">Weingarten (Baden): G&#252;ltigkeit des Bebauungsplans
&#8222;Kirchberg-Mittelweg&#8220;</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegenstand der drei Normenkontrollverfahren ist der
Bebauungsplan &#8222;Kirchberg-Mittelweg&#8220; der Gemeinde Weingarten (Baden) in der Fassung der &#196;nderungen vom 21. Juli 2008 und
vom 28. September 2015.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im s&#252;dlichen Teil
von Weingarten bestand f&#252;r den Bereich Kirchberg-Mittelweg bereits seit 1972 ein Bebauungsplan. Wegen der besonderen Schwierigkeiten
der Erschlie&#223;ung, unter anderem bedingt durch die extreme Hanglage, wurden bislang nur einzelne Geb&#228;ude realisiert. Der
Bebauungsplan wurde im Hinblick auf die schwierige Erschlie&#223;ung mehrmals ge&#228;ndert.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Am 21. Juli 2008
beschloss der Gemeinderat eine weitere &#196;nderung des Bebauungsplans. Diese am 20. November 2008 &#246;ffentlich bekannt gemachte
&#196;nderung wurde von den Antragstellern der drei oben genannten Verfahren mit am 27. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof
eingegangenen Normenkontrollantr&#228;gen angegriffen. Die Antragsteller sind Eigent&#252;mer von Grundst&#252;cken im Plangebiet.
Teilweise sind ihre Grundst&#252;cke bereits bebaut. Die Antragsteller machen die Verletzung mehrerer Vorschriften f&#252;r das
Bebauungsplanverfahren, die ihrer Auffassung nach unzureichende Untersuchung der Frage, ob in dem betroffenen Gebiet besonders
gesch&#252;tzte Tierarten leben, sowie diverse Abw&#228;gungsfehler geltend. Am 23. Februar 2011 beantragte die Gemeinde Weingarten
(Antragsgegnerin) das Ruhen der Normenkontrollverfahren, um ein erg&#228;nzendes Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den Artenschutz
durchzuf&#252;hren. Mit Zustimmung der Antragsteller beschloss der Verwaltungsgerichtshof am 11. April 2011 das Ruhen der
Normenkontrollverfahren.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Nach Durchf&#252;hrung
des erg&#228;nzenden Verfahrens und &#196;nderung des Bebauungsplans mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. September 2015 sind die
Normenkontrollverfahren am 23. Oktober 2015 wiederangerufen worden. Die Antragsteller halten ihre bisherigen Angriffe weitgehend aufrecht.
Erg&#228;nzend bringen sie vor, die von der Gemeinde durchgef&#252;hrte artenschutzrechtliche Pr&#252;fung und der &#252;berarbeitete
Umweltbericht seien immer noch unzureichend. So sei es weiterhin m&#246;glich, dass in dem betroffenen Gebiet die Fledermausarten Braunes
und Gro&#223;es Langohr, die Haselmaus sowie der Wendehals vork&#228;men. Die Antragsgegnerin h&#228;lt die nun durchgef&#252;hrte
artenschutzrechtliche Pr&#252;fung und die getroffenen Ma&#223;nahmen f&#252;r ausreichend.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur
m&#252;ndlichen Verhandlung ist im ersten Halbjahr 2018 vorgesehen (5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15).</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Gemeinde M&#246;nchweiler:</em></strong> <strong><em><span style="line-height: 150%;">G&#252;ltigkeit des Bebauungsplans &#8222;Sondergebiet Abfallentsorgung&#8220;</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der
Bebauungsplan &#8222;Sondergebiet Abfallentsorgung" der Gemeinde M&#246;nchweiler (Antragsgegnerin) vom 21.&#160;Mai 2015.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsteller sind ein in der Gemeinde
M&#246;nchweiler ans&#228;ssiger Fachbetrieb zur Abfallentsorgung (Antragstellerin zu 1) und dessen Grundst&#252;cksverwaltungsgesellschaft
(Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller erwarben im Jahr 2008 von der Antragsgegnerin weitere Fl&#228;chen, um auf diesen eine
erg&#228;nzende Betriebsst&#228;tte zu errichten und den Betrieb dorthin teilweise zu verlegen. Unter anderem f&#252;r diese Fl&#228;chen
beschloss die Antragsgegnerin im Jahr 2008 einen Bebauungsplan. Der Antragstellerin zu 1 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
f&#252;r die Errichtung und den Betrieb mehrerer Anlagen im Gebiet dieses Bebauungsplans erteilt, die sukzessive errichtet
wurden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In der Folge kam es wegen bef&#252;rchteter Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der
betrieblichen T&#228;tigkeit der Antragstellerin zu 1 u.a. zur Gr&#252;ndung einer &#246;rtlichen B&#252;rgerinitiative und einer breiten
&#246;ffentlichen Diskussion. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, der Bebauungsplan aus dem Jahr 2008 sei wegen formeller
M&#228;ngel unwirksam, leitete sie im Jahr 2013 ein neues Bebauungsplanverfahren ein. Am 21. Mai 2015 beschloss sie einen neuen
Bebauungsplan &#8222;Sondergebiet Abfallentsorgung", der Teile des alten Betriebsgel&#228;ndes und das neue Betriebsgel&#228;nde der
Antragstellerin zu 1 erfasst. Danach dient das Sondergebiet der Unterbringung von nicht erheblich bel&#228;stigenden
Abfallentsorgungsanlagen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen diesen neuen Bebauungsplan wenden sich die Antragsteller mit dem am 10. September
2015 eingegangenen Normenkontrollantrag. Die Antragsteller sehen sich in ihren betrieblichen Interessen beeintr&#228;chtigt und in ihren
Eigentumsrechten verletzt. Die Antragsgegnerin habe zu einseitig den Bedenken aus der B&#252;rgerschaft Rechnung getragen und die
unternehmerischen Belange der Antragsteller nicht hinreichend gew&#252;rdigt. Der Bebauungsplan sei zum einen wegen einer fehlerhaften
Beteiligung der &#214;ffentlichkeit und der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange aus formellen Gr&#252;nden unwirksam. Zum anderen leide
der Bebauungsplan auch unter<br />
 inhaltlichen M&#228;ngeln. Die Festsetzung eines Sondergebiets zur Unterbringung von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht erheblich
bel&#228;stigend seien, sei untauglich, da es solche Abfallentsorgungsanlagen faktisch nicht gebe. Insoweit bestehe auch ein Widerspruch
zwischen den Planungen und dem aktuellen Bestand der betrieblichen Anlagen, der nicht fortentwickelt werden k&#246;nnte. Der dauerhaften
Verwirklichung des Bebauungsplans st&#252;nden damit rechtliche und tats&#228;chliche Hindernisse im Wege, es mangele insoweit auch an
einer st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit. Die nur bedingte Schutzbed&#252;rftigkeit der Umgebung sei insbesondere in Bezug auf
L&#228;rmschutzaspekte nicht hinreichend untersucht worden; eine fehlerfreie Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen sei in der Folge
nicht m&#246;glich gewesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (5 S 1873/15) ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen
Verhandlung</em></strong> bestimmt auf&#160;</p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em>Donnerstag, den 22. M&#228;rz 2018, 10.30
Uhr</em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs
Baden-W&#252;rttemberg</em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Untergeschoss, Sitzungssaal
III.</em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Stuttgart 21: Planfeststellung im Abschnitt 1.3a Neubaustrecke mit Station
NBS einschlie&#223;lich L 1192/L 1204 S&#252;dumgehung Plieningen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Streitgegenstand in den drei Klageverfahren ist der
Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes zum Planfeststellungsabschnitt 1.3a des Bahnprojekts &#8222;Umgestaltung des
Bahnknotens Stuttgart&#8220; (&#8222;Stuttgart 21&#8220;) vom 14. Juli 2016. Dieser Abschnitt betrifft die Neubaustrecke der Bahn (NBS)
entlang des Flughafens, den neuen Bahnhof am Flughafen f&#252;r den Zugverkehr auf der NBS (&#8222;Station NBS&#8220;) und den
Flughafentunnel als Verbindung zwischen der Neubaustrecke und der Station. Daneben umfasst der Planfeststellungsbeschluss die Umlegung der
Landesstra&#223;e 1204 entlang der Neubaustrecke (&#8222;S&#252;dumgehung Plieningen&#8220;) einschlie&#223;lich der Neugestaltung der
Anschlussstelle Plieningen der BAB 8.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In den beiden
Klageverfahren 5 S 1981/16 und 5 S 2138/16 machen die Schutzgemeinschaft Filder e.V. und der Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Stuttgart
e.V. (Kl&#228;ger) geltend, das Eisenbahn-Bundesamt habe gegen Vorschriften des Gesetzes &#252;ber die
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung versto&#223;en, weil es f&#252;r die beiden Vorhaben der Eisenbahn-Neubaustrecke mit der neuen
Station am Flughafen auf der einen Seite und der S&#252;dumgehung der Stadt Plieningen auf der anderen Seite eine gemeinsame einheitliche
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchgef&#252;hrt habe. Stattdessen h&#228;tte es jeweils einer gesonderten Abw&#228;gung der
f&#252;r und gegen die einzelnen Vorhaben sprechenden Belange bedurft. Zudem h&#228;tten nach Auffassung der Kl&#228;ger eine erneute
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und eine erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung durchgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, nachdem die
beigeladene Deutsche Bahn AG entschieden habe, die urspr&#252;nglich gemeinsam durchgef&#252;hrten Planungen f&#252;r die
streitgegenst&#228;ndliche Neubaustrecke und f&#252;r die F&#252;hrung der G&#228;ubahn (einschlie&#223;lich Rohrer Kurve, Flughafenkurve
und Erweiterung des vorhandenen Bahnhofs am Flughafen um ein drittes Gleis; Planfestellungsabschnitt 1.3b) aufzuspalten und das Vorhaben
abschnittsweise zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbeschluss leide aber auch an inhaltlichen M&#228;ngeln. Der Planung mangele es an
einer Rechtfertigung, weil die Finanzierung nicht gesichert sei und das Vorhaben damit nicht realisiert werden k&#246;nne. Belange des
Naturschutzes seien nicht gewahrt, weil die zeitnahe Durchf&#252;hrung der Ausgleichsma&#223;nahmen f&#252;r die Eingriffe in die Natur und
Landschaft nicht gesichert sei. Es best&#252;nden zudem wasserrechtliche Bedenken. In Bezug auf die S&#252;dumgehung Plieningen habe das
Eisenbahn-Bundesamt verkannt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu bef&#252;rchten seien. Eine umfassende Pr&#252;fung sei
insoweit rechtswidrig unterblieben. Daneben best&#252;nden brandschutzrechtliche Bedenken. Das Eisenbahn-Bundesamt habe zudem die
m&#246;glichen Alternativen (insbesondere die Beibehaltung der G&#228;ubahn &#252;ber die bestehende Trasse, die
&#8222;Kehrtunnel&#8220;-Variante und das Konzept der Beibehaltung und Optimierung des bisherigen Kopfbahnhofs &#8222;K21&#8220;) zur jetzt
verfolgten Planung und die jeweiligen Vor- und Nachteile bei seiner Abw&#228;gung nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt. Insoweit sei auch
das Ergebnis des sog. &#8222;Filder-Dialogs&#8220; nicht gew&#252;rdigt worden. Eilantr&#228;ge der beiden Kl&#228;ger mit dem Ziel, den
Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Juli 2016 vorl&#228;ufig auszusetzen, hat der 5. Senat mit Beschl&#252;ssen vom 14.
Februar 2017 abgelehnt (Pressemitteilung des VGH vom 15. Februar 2017)</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Klageverfahren 5 S
1558/16 wendet sich die Gemeinde K&#246;ngen gegen die Inanspruchnahme von Grundst&#252;cken, unter anderem von einem in ihrem Eigentum
stehenden Grundst&#252;ck, f&#252;r Ma&#223;nahmen zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Auf
der konkret betroffenen Fl&#228;che der Kl&#228;gerin sollen unter Absicherung mit einer Grunddienstbarkeit Feldgeh&#246;lze angelegt
werden. Die Kl&#228;gerin macht geltend, die Einbeziehung des gemeindlichen Grundst&#252;cks sei zum einen rechtswidrig, weil es an einem
&#246;rtlichen Bezug zum Bahnprojekt mangele. Zum anderen werde die Gemeinde schon im Zusammenhang mit anderen Planfeststellungsabschnitten
des Projekts &#8222;Stuttgart 21&#8220; und damit insgesamt unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig belastet. Schlie&#223;lich sei sie in ihrer
Planungshoheit verletzt, da sie selbst die Errichtung einer L&#228;rmschutzanlage an der BAB 8 beabsichtige und das herangezogene
Grundst&#252;ck in diesem Zusammenhang ben&#246;tige, um den naturschutzrechtlichen Ausgleich f&#252;r dieses andere Vorhaben nachweisen zu
k&#246;nnen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Es ist beabsichtigt,
&#252;ber alle drei Klagen in der zweiten Jahresh&#228;lfte 2018 m&#252;ndlich zu verhandeln (5 S 1981/16, 5 S 1558/16 und 5 S
2138/16).</span></span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></em></strong></span></em></strong></span></em></strong></span></em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">6. Senat</span></em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>Sperrzeitverordnung Heidelberg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Verordnung der Stadt Heidelberg vom 20.
Dezember 2016 &#252;ber die Verl&#228;ngerung der Sperrzeit in der Altstadt. Diese sieht in ihrem Geltungsbereich Sperrzeiten abweichend
von der &#8222;Gastst&#228;ttenverordnung f&#252;r Schank- und Speisewirtschaften sowie f&#252;r &#246;ffentliche
Vergn&#252;gungsst&#228;tten&#8220; in den N&#228;chten zum Montag, Dienstag und Mittwoch beginnend um 2 Uhr und in den N&#228;chten zum
Freitag, Samstag und Sonntag beginnend um 4 Uhr vor. Die Sperrzeit endet jeweils um 6 Uhr.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller sind Anwohner im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung und halten
diese f&#252;r rechtswidrig. Sie st&#252;tzen ihre Auffassung auf die Ergebnisse eines von der Stadt Heidelberg in Auftrag gegebenen
L&#228;rmgutachtens, das eine deutliche &#220;berschreitung der L&#228;rmschutzrichtwerte in den Nachtstunden feststelle.</p>
<p style="line-height: 150%;">In dem Verfahren (6 S 1168/17) ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt
auf&#160;</p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em>Dienstag, den 6. M&#228;rz 2018, 11.00 Uhr</em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichthofs
Baden-W&#252;rttemberg</em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal
I.</em></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Meisterprivileg im B&#228;ckerhandwerk verfassungswidrig?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin, eine GmbH, betreibt eine B&#228;ckerei. Sie wendet sich gegen ihre
L&#246;schung aus der Handwerksrolle. Diese wurde damit begr&#252;ndet, dass sie seit Jahren keinen Betriebsleiter mehr habe, der die
Meisterpr&#252;fung oder vergleichbare Aus&#252;bungsberechtigungen vorweisen k&#246;nne und damit eine wesentliche
Eintragungsvoraussetzung entfallen sei. Die Kl&#228;gerin stellt das &#8222;Meisterprivileg&#8220; in Frage und macht verfassungsrechtliche
Bedenken geltend. Ihre vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage war erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember
2016). Sie verfolgt ihr Anliegen mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung weiter.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2018 zu rechnen (6 S 311/17).</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">9. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Steht der Abschluss an einer kirchlichen Fachschule einem staatlich anerkannten Bachelorabschluss
gleich?</span></em></strong></span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger dieses Berufungsverfahrens absolvierte
eine vierj&#228;hrige biblisch-theologische Ausbildung an der Evangelistenschule Johanneum in Wuppertal. Danach war er als Jugendreferent
beim Evangelischen Gemeinschaftsverband Pfalz e.V. in Vollzeit t&#228;tig. Auf seine Bewerbung bei der Universit&#228;t Heidelberg
(Beklagte) f&#252;r den weiterbildenden Masterstudiengang (M.A.) Evangelische Theologie zum Wintersemester 2014/2015 erkl&#228;rte deren
Zulassungsausschuss, dass der mit &#252;berdurchschnittlichem Erfolg erforderte Abschluss des grundst&#228;ndigen Studiengangs nachgewiesen
worden sei. Gleichwohl teilte die Zentralverwaltung der Beklagten dem Kl&#228;ger in der Folgezeit mit, dass zur Zulassung ein staatlich
anerkannter Bachelorabschluss erforderlich sei und der - nicht staatlich anerkannte - Abschluss an der Evangelistenschule Johanneum nicht
als Zugangsvoraussetzung f&#252;r den Masterstudiengang akzeptiert werden k&#246;nne.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht
Karlsruhehat die gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhobene Klage mit Urteil vom 8. Februar 2017 abgewiesen und die Berufung wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Einen ersten Hochschulabschluss im
Sinne von &#167;&#160;59 Abs. 2 Satz 1 LHG i.V.m. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 der Zulassungsordnung der Beklagten f&#252;r den Masterstudiengang
Evangelische Theologie habe der Kl&#228;ger nicht nachgewiesen, weil die Evangelistenschule Johanneum unstreitig keine Hochschule, sondern
eine (kirchliche) Fachschule sei. Der dortige Abschluss k&#246;nne auch nicht als &#8222;gleichwertiger Abschluss&#8220; im Sinne dieser
Bestimmung angesehen werden, da als solcher nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem
Hochschulstudium in Betracht komme. Gegen diese Auslegung wendet sich der Kl&#228;ger mit der Berufung. Er f&#252;hrt aus, dass sein
Abschluss an der Evangelistenschule Johanneum vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannt worden sei. Auch verfassungsrechtliche
Erw&#228;gungen spr&#228;chen f&#252;r eine weite Auslegung der Bestimmung. Eine Limitierung des Zugangs zu einem Masterstudiengang bedeute
einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.</span></span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><span style="color: black; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">In dem
Verfahren (9 S 1074/17) ist <strong><em>Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf&#160;<span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></span></span></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">Donnerstag, den
8. M&#228;rz 2018, 10.30 Uhr,</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">im Dienstgeb&#228;ude des
Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e
11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.</span></em></p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">H&#246;chstaltersgrenze
f&#252;r &#246;ffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtm&#228;&#223;ig?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Die drei Kl&#228;ger dieses Verfahrens
sind &#246;ffentlich bestellte Vermessungsingenieure (&#214;bV) und begehren die Feststellung, dass ihr Amt &#252;ber die in &#167; 13 Abs.
1 Nr.&#160;2 Vermessungsgesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg (VermG) festgelegte H&#246;chstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der
Bestimmung erlischt das Amt des &#246;ffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr
vollendet.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Stuttgarthat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen und die
Berufung zugelassen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">&#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG versto&#223;e nicht gegen h&#246;herrangiges Recht. Zwar liege eine
Benachteiligung von Besch&#228;ftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Die Benachteiligung &#228;lterer
&#214;bV sei indes aufgrund des Sicherheitsvorbehalts der europ&#228;ischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG)
gerechtfertigt. Hiernach ber&#252;hre die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Ma&#223;nahmen, die in einer
demokratischen Gesellschaft f&#252;r die Gew&#228;hrleistung der &#246;ffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die
Verh&#252;tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die
H&#246;chstaltersgrenze diene dem Schutz der Funktionsf&#228;higkeit des amtlichen Vermessungswesens. Durch die Vorschrift solle vermieden
werden, dass ein &#214;bV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in gen&#252;gendem Ma&#223;e nachkommen k&#246;nne. Die Wahrung der
Funktionsf&#228;higkeit des Vermessungswesens sei von gro&#223;er Bedeutung f&#252;r den Rechtsverkehr zwischen den B&#252;rgern und damit
f&#252;r den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Die Altersgrenze sei erforderlich und angemessen. Obwohl in vielen anderen
Bundesl&#228;ndern und auch hinsichtlich der nicht &#246;ffentlich bestellten Vermessungsingenieure keine H&#246;chstaltersgrenze bestehe,
liege ein Versto&#223; gegen das Koh&#228;renzgebot nicht vor. Auch ein Versto&#223; gegen Grundrechte lasse sich nicht
feststellen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 2567/17).</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong><em>10. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong><em>Windpark Straubenhardt</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Eilverfahren 10 S 1919/17 wendet sich die Gemeinde Dobel, im Eilverfahren 10 S
1991/17 ein Einwohner der Gemeinde Neuenb&#252;rg-Dennach gegen die auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Straubenhardt
immissionsschutzrechtlich genehmigte Errichtung sowie den Betrieb eines aus insgesamt elf Windenergieanlagen bestehenden Windparks. Die
Antragsteller machen jeweils zahlreiche Verst&#246;&#223;e gegen formelles und materielles Recht geltend. So r&#252;gt die Gemeinde Dobel
insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (z. B. wegen einer Gef&#228;hrdung ihrer Existenz als
Tourismusstandort). Der Antragsteller im Verfahren 10 S 1991/17 beanstandet insbesondere, dass er durch den Betrieb der Anlagen
unzumutbaren Ger&#228;uschimmissionen ausgesetzt sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Beide Verfahren sind derzeit noch nicht entscheidungsreif, nachdem w&#228;hrend des
laufenden Beschwerdeverfahrens die Bund/L&#228;nder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) neue Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei
Windkraftanlagen herausgegeben hat, diese durch die Umweltministerkonferenz am 20. November 2017 zur Kenntnis genommen wurden und durch
Erlass des baden-w&#252;rttembergischen Ministeriums f&#252;r Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 22. Dezember 2017 f&#252;r
ma&#223;geblich auch f&#252;r bereits laufende Genehmigungsverfahren angesehen werden. Vor diesem Hintergrund hat die im Verfahren
beigeladene Windpark GmbH eine Neuberechnung der von den Anlagen ausgehenden Schallimmissionen angek&#252;ndigt. Ein Entscheidungstermin
steht noch nicht fest &#160;(10 S 1919/17 und 10 S 1991/17).</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong><em>PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erlie&#223;en 2015 und 2016 gegen ein
Baden-Badener D&#252;ngemittel- und Kompostwerk (Kl&#228;gerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Fl&#228;chen in H&#252;gelsheim und
Sandweiler, ordnete die Ersatzvornahme an und verpflichtete die Kl&#228;gerin, die Kosten dieser Ersatzvornahme in H&#246;he von insgesamt
242.202,01 &#8364; zu tragen. Hiergegen wandte sich die Kl&#228;gerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe
f&#252;hrte in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden h&#228;tten die Kl&#228;gerin zu
Recht als Verursacherin der sch&#228;dlichen Bodenver&#228;nderungen eingestuft. Die Kl&#228;gerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis
2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschl&#228;mmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerfl&#228;chen in H&#252;gelsheim
und Sandweier aufbringen lassen. Es best&#252;nden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Kompostgemische der
Kl&#228;gerin sowohl messbare per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorl&#228;ufer-Substanzen hierzu enthielten,
die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Kl&#228;gerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr
Papierfaserabf&#228;lle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch f&#252;r den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene
risikoreichere Papierfaserabf&#228;lle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, die Berufung gegen die Urteile zuzulassen <span style="letter-spacing: 0.5pt;">(10 S 2788/17 und 10 S 2797/17)</span>. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-2145440716_Dattachment/5460589/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (PDF, 124 KB)</a></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1511281928_Dattachment/5460590/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (PDF, 140 KB)</a></p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker5460589"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-2145440716_Dattachment/5460589/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(153 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker5460590"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1511281928_Dattachment/5460590/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="PressemitteilungVGs Presse.pdf" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(170 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 06 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen Aufnahmeritualen rechtskräftig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460594</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Entlassung von Bundeswehrsoldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen für rechtens erklärt. Die Anträge von drei Soldaten auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das die Entlassungen ebenfalls bestätigt hatte, wies der VGH zurück. Die Verfahren sind damit rechtskräftig abgeschlossen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460600">
<p style="text-align: justify;">Vier jungen M&#228;nner, zwei Soldaten auf Zeit sowie zwei Freiwillig Wehrdienstleistende, wurden von der
Bundeswehr wegen ihrer Beteiligung an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen entlassen. Ihre gegen die Entlassungen gerichteten Klagen
wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteilen vom 19. Juli 2017 ab (s. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20. Juli 2017).
Hiergegen haben die Soldaten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung gestellt. Einer hat seinen Zulassungsantrag zur&#252;ckgenommen mit
der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskr&#228;ftig geworden ist. Die drei verbliebenen Zulassungsantr&#228;ge hat der
VGH mit Beschl&#252;ssen vom 8. und 9. Februar 2018 abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 4. Senat des VGH in seinen Beschl&#252;ssen aus,
Folterrituale seien objektiv geeignet, den milit&#228;rischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft,
f&#252;reinander einzustehen, zu gef&#228;hrden. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale tr&#252;gen die generelle Gefahr des
Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beg&#228;nnen, best&#252;nden Missbrauchsm&#246;glichkeiten zu Lasten Einzelner,
indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Dem&#252;tigung bzw. entw&#252;rdigender Behandlung in
ihren Grundrechten verletzt w&#252;rden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Behandlung des
&#8222;T&#228;uflings&#8220; und des &#8222;Gefangenen&#8220; &#228;u&#223;erlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die
Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und k&#246;rperlichen Unversehrtheit zu beeintr&#228;chtigen, sondern sie gerade auch in ihrer
Ehre und W&#252;rde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverst&#228;ndnis aller Beteiligten durchgef&#252;hrt worden seien und auch alle
Beteiligten diese Behandlung als Spa&#223; angesehen h&#228;tten, sei rechtlich unerheblich. Denn jeder &#8222;Spa&#223;&#8220; ende dort,
wo er die W&#252;rde, die Ehre und/oder die k&#246;rperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze. Die Beteiligung an
&#8222;Folterritualen&#8220; erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverst&#228;ndnis zwischen den Beteiligten als eine
scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen w&#252;rden, schon wegen der Beeintr&#228;chtigung der Grundrechtssph&#228;re des
Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen betr&#228;fen den milit&#228;rischen
Kernbereich, da sie den milit&#228;rischen Zusammenhalt gef&#228;hrden k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; margin-left: 0cm;">Die Beschl&#252;sse vom 8. Februar 2018 (4 S 2200/17, 4 S 2201/17) und
vom 9. Februar 2018 ( 4 S 2144/17) sind unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.4pt; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 09 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Emmendingen: Baustopp für K 5138 im Tennenbacher Tal bestätigt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460604</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2018 entschieden, dass der erste Bauabschnitt der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel und Tennenbach bis zu einer neuen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig nicht begonnen werden darf. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460610">
<p style="text-align: justify;">Der Landkreis Emmendingen plant einen Ausbau der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher Tal ohne vorherige
Planfeststellung und Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Nachdem es u.a. wegen einer in der Umgebung der Kreisstra&#223;e liegenden
denkmalgesch&#252;tzten Klosteranlage aus dem 12. Jahrhundert zu einer &#246;ffentlichen Debatte &#252;ber die Notwendigkeit des Vorhabens
und bef&#252;rchtete negative Auswirkungen auf die Umwelt gekommen war, stellte das Regierungspr&#228;sidium Freiburg auf Antrag des
Landkreises am 3. M&#228;rz 2016 fest, dass die Verwirklichung des Vorhabens nach durchgef&#252;hrter Vorpr&#252;fung des Einzelfalls
keiner Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bed&#252;rfe. Zwar seien durch das Ausbauvorhaben naturschutzrechtliche, wasserrechtliche
und denkmalschutzrechtliche Belange ber&#252;hrt. Diesen k&#246;nne jedoch durch Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen Rechnung getragen
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) Bundesverband (Antragsteller), der als
Umweltvereinigung anerkannt ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspr&#228;sidium Freiburg (Antragsgegner) mit Beschluss
vom 21. Juni 2017 durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, daf&#252;r zu sorgen, dass der Landkreis Emmendingen (Beigeladener) die
Stra&#223;enausbauma&#223;nahmen vorl&#228;ufig unterl&#228;sst. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Antragsteller habe bei
vorl&#228;ufiger W&#252;rdigung einen Anspruch darauf, dass das Regierungspr&#228;sidium als Rechtsaufsichtsbeh&#246;rde gegen einen Ausbau
der Kreisstra&#223;e ohne Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung einschreite. Die durchgef&#252;hrte Vorpr&#252;fung sei voraussichtlich
fehlerhaft. Das Regierungspr&#228;sidium habe das Bedrohungspotential f&#252;r die betroffenen Umweltbelange und den Zweck einer noch
durchzuf&#252;hrenden Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung verkannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der beigeladene Landkreis Beschwerde eingelegt, mit der er
die &#196;nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Eilantrags beantragt. Er st&#252;tzt sich insbesondere
darauf, dass entgegen den urspr&#252;nglichen Planungen nunmehr beabsichtigt sei, den Ausbau in zwei Abschnitten zu verwirklichen. Bezogen
auf den ersten Abschnitt, dessen alleinige Verwirklichung konkret bevorstehe, seien Beeintr&#228;chtigungen von Umweltbelangen nicht zu
erkennen, da die Stra&#223;e ein Wasserschutzgebiet und das Denkmal erst im zweiten Abschnitt tangieren w&#252;rde. In der Folge habe das
Regierungspr&#228;sidium am 2. August 2017 festgestellt, dass es f&#252;r diesen ersten Ausbau-Abschnitt keiner
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bed&#252;rfe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 5. Senat des VGH best&#228;tigte in seinem Beschluss die - vom Verwaltungsgericht
Freiburg umfassend ausgesprochene - Verpflichtung des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg, dem Landkreis Emmendingen Bauma&#223;nahmen zum
Ausbau der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher Tal vorl&#228;ufig zu untersagen, f&#252;r den ersten Bauabschnitt. Die Beschwerde des
beigeladenen Landkreises war insoweit erfolglos. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus, dass die Bauma&#223;nahmen in diesem ersten
Bauabschnitt derzeit rechtswidrig seien, da es insoweit bislang an einer fehlerfreien Pr&#252;fung mangele, ob wegen der im Tennenbacher
Tal vorhandenen Biotope und des besonders gesch&#252;tzten Landschaftsbildes eine f&#246;rmliche Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung
(UVP) durchgef&#252;hrt werden m&#252;sse. Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg habe bei seiner diesbez&#252;glichen Vorpr&#252;fung,
aufgrund derer es eine UVP-Plicht f&#252;r diesen Bauabschnitt verneint hat, insbesondere nicht alle ma&#223;geblichen Belange
ber&#252;cksichtigt und bezogen auf das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen einen fehlerhaften Bewertungsma&#223;stab
zugrunde gelegt. Insbesondere habe es sich mit den bereits bestehenden Auswirkungen der vorhandenen Kreisstra&#223;e auf das bestehende
Landschaftsschutzgebiet und die vorhandenen gesch&#252;tzten Biotope nicht auseinandergesetzt und einen Gew&#228;sserrandstreifen nicht in
die Pr&#252;fung einbezogen.</p>
<p>Lediglich in Bezug auf den geplanten zweiten Bauabschnitt hat der VGH der Beschwerde durch &#196;nderung der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn insoweit gebe es keine
Eilbed&#252;rftigkeit f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da der Beigeladene Bauma&#223;nahmen in diesem Bauabschnitt
derzeit nicht aktuell plane.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1659/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 21 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bundespolizeigesetz: Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460614</link>
      <description><![CDATA[Das Bundespolizeigesetz erlaubt Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Straftaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG). Diese Befugnis zur sog. Schleierfahndung war im Jahr 2013 - nach zwei Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13. Februar 2018 - europarechtswidrig. Wegen Verstoßes gegen den Schengener Grenzkodex habe § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG damals nicht angewendet werden dürfen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460620">
<p style="text-align: justify;">Am 13. April 2013 wurde der Kl&#228;ger des Berufungsverfahrens 1 S 1468/17, der damals Jurastudent war, im
Untergeschoss des Freiburger Hauptbahnhofs von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Sie nahmen u.a. eine Ausweiskontrolle und mit dem
Ausweis einen Datenabgleich vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 25. September 2014 die Klage des Kl&#228;gers auf
Feststellung der Rechtwidrigkeit der am 13. April 2013 vorgenommenen polizeilichen Ma&#223;nahmen ab. Der Kl&#228;ger legte hiergegen
Rechtsmittel zum VGH ein.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger des Berufungsverfahrens 1 S 1469/17 ist deutscher Staatsangeh&#246;riger afghanischer
Abstammung. Am 19. November 2013 befand er sich im Rahmen einer Gesch&#228;ftsreise in der 1. Klasse des ICE 377 von Berlin nach Freiburg.
Auf dem Streckenabschnitt zwischen Baden-Baden und Offenburg wurde gegen 22:30 Uhr von Beamten der Bundespolizei der Ausweis des
Kl&#228;gers kontrolliert und ein Datenabgleich vorgenommen. Dessen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Identit&#228;tsfeststellung und des Datenabgleichs hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 22. Oktober 2015, s.
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23. Oktober 2015). Hiergegen legte die Bundespolizei Rechtsmittel zum VGH ein.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In beiden Berufungsverfahren stellte der VGH die Rechtswidrigkeit von Ausweiskontrolle
und Datenabgleich fest. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat aus: Der von der Europ&#228;ischen Union erlassene Schengener
Grenzkodex habe Grenzkontrollen zwischen den am Schengen-System teilnehmenden L&#228;ndern abgeschafft, gestatte diesen jedoch die
Aus&#252;bung allgemeiner polizeilicher Befugnisse auch im Grenzgebiet, sofern die Aus&#252;bung solcher Befugnisse nicht die gleiche
Wirkung wie Grenzkontrollen habe. Nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere nach dessen Urteil vom
21. Juni 2017, m&#252;sse Deutschland - um eine solche gleiche Wirkung auszuschlie&#223;en - einen Rechtsrahmen schaffen, der
konkretisiere, unter welchen Bedingungen Kontrollen im 30 km-Grenzgebiet stattfinden d&#252;rften, und damit solche Kontrollen in ihrer
Intensit&#228;t und H&#228;ufigkeit beschr&#228;nke.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Vorschrift des &#167; 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG enthalte die vom EuGH verlangten
Konkretisierungen und Beschr&#228;nkungen nicht, auch nicht im Zusammenwirken mit den damals f&#252;r die Bundespolizei geltenden
Verwaltungsvorschriften &#8222;BRAS 120&#8220;. Den erforderlichen Rechtsrahmen k&#246;nnten diese Verwaltungsvorschriften schon deswegen
nicht darstellen, da sie nicht allgemein ver&#246;ffentlicht seien. Sie seien daher f&#252;r die betroffenen B&#252;rger nicht
zug&#228;nglich und folglich die Rechtsanwendung f&#252;r die Normunterworfenen nicht vorhersehbar. Auch inhaltlich gen&#252;gten die
&#8222;BRAS 120&#8220; nicht dem Zweck, die H&#228;ufigkeit der Kontrollen im Grenzgebiet insgesamt effektiv zu beschr&#228;nken. Denn sie
regelten nur die Kontrolle im Einzelfall und enthielten beispielsweise keine Beschr&#228;nkung auf stichprobenartige Kontrollen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann</span> innerhalb eines
Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils <span>durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 21 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gemeinde Mönchweiler: Bebauungsplan &quot;Sondergebiet Abfallentsorgung&quot; unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460624</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Bebauungsplan &quot;Sondergebiet Abfallentsorgung&quot; der Gemeinde Mönchweiler in den Fassungen vom 12. Mai 2016 und vom 21. Mai 2015 ist unwirksam. Die Gemeinde hat die Entwicklungsinteressen des im Plangebiet ansässigen Fachbetriebs zur Abfallentsorgung (Antragstellerin zu 1) und die Interessen der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks (Antragstellerin zu 2) einerseits sowie die Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung in der Umgebung des Plangebiets andererseits nicht in dem erforderlichen Maß ermittelt und bewertet und damit zugleich fehlerhaft gegeneinander abgewogen. Diese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2018 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460630">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin zu 2 erwarb im Jahr 2008 von der Antragsgegnerin Fl&#228;chen im Plangebiet, um dort
eine weitere Betriebsst&#228;tte der Antragstellerin zu 1 zu errichten und deren Betrieb teilweise zu verlegen. Die Antragsgegnerin
beschloss u.a. f&#252;r diese Fl&#228;chen im Jahr 2008 einen Bebauungsplan, der diese Vorhaben erm&#246;glichte. Auf dessen Grundlage
erhielt die Antragstellerin zu 1 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb mehrerer
immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen zur Behandlung und Lagerung von - auch gef&#228;hrlichen - Abf&#228;llen.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Folgezeit entwickelte sich eine breite &#246;ffentliche Diskussion &#252;ber m&#246;gliche
Gesundheitsgefahren f&#252;r die Wohnbev&#246;lkerung aufgrund der betrieblichen T&#228;tigkeit der Antragstellerin zu 1. Nachdem die
Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass ihr Bebauungsplan aus dem Jahr 2008 wegen formeller M&#228;ngel unwirksam war, leitete sie im Jahr
2013 ein neues Bebauungsplanverfahren ein. Am 21. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat f&#252;r das Betriebsgel&#228;nde der Antragstellerin
zu 1 den Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung". Dieser schr&#228;nkt die Zulassung neuer Abfallentsorgungsanlagen sowie die
&#196;nderung bestehender Anlagen ein. Am 10. September 2015 stellten die Antragstellerinnen Normenkontrollantr&#228;ge gegen den
Bebauungsplan. Anschlie&#223;end f&#252;hrte die Antragsgegnerin ein erg&#228;nzendes Verfahren zur Behebung formeller M&#228;ngel durch.
Am 12. Mai 2016 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" erneut als Satzung. Auch dagegen wandten sich
die Antragstellerinnen mit ihren Normenkontrollantr&#228;gen. Die Normenkontrollantr&#228;ge hatten in vollem Umfang Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Gemeinde habe beim Erlass des Bebauungsplans die widerstreitenden Interessen
der Antragstellerinnen auf der einen Seite und die Schutzbed&#252;rftigkeit der Wohnbev&#246;lkerung in der Umgebung des Plangebiets auf
der anderen Seite nicht in dem erforderlichen Ma&#223; ermittelt und bewertet sowie zugleich fehlerhaft gegeneinander abgewogen. Zwar sei
das von der Gemeinde verfolgte Ziel, vorbeugenden Immissionsschutz mit Mitteln des Bauplanungsrechts anzustreben und unvertr&#228;gliche
Nutzungen wie Industriebetriebe und Wohngebiete weitl&#228;ufig zu trennen, grunds&#228;tzlich sachgerecht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde in ihrer Abw&#228;gung jedoch nicht hinreichend
ber&#252;cksichtigt, dass sich ihre Planung und die damit einhergehenden Einschr&#228;nkungen der baulichen Nutzung auf einen bereits
bestehenden und immissionsschutzrechtlich genehmigten Betrieb bez&#246;gen und dass dieser Betrieb auf der Grundlage eines Vertrages
zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin im Plangebiet angesiedelt worden sei. Die Antragsgegnerin m&#252;sse daher die
Interessen der Antragstellerinnen n&#228;her ermitteln und bewerten und davon ausgehend Einschr&#228;nkungen der k&#252;nftigen Entwicklung
des Betriebes und der Nutzungsm&#246;glichkeiten des Grundst&#252;cks auch konkret rechtfertigen. Allein die von ihr angef&#252;hrte
Sensibilisierung der ortsans&#228;ssigen Bev&#246;lkerung und deren allgemeine Sorge um m&#246;gliche sch&#228;dliche Einwirkungen aufgrund
der Behandlung gef&#228;hrlicher Abf&#228;lle reichten daf&#252;r nicht. Derzeit sei insbesondere ungekl&#228;rt, ob &#252;berhaupt und
gegebenenfalls in welchem Umfang sich betriebliche Aktivit&#228;ten der Antragstellerin zu 1 ohne die festgesetzten
Nutzungseinschr&#228;nkungen negativ auf eine m&#246;glicherweise schutzw&#252;rdige Umgebung auswirken k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5
S 1873/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 23 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Karlsruhe: Tauchverbot im Baggersee Grötzingen teilweise unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460634</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit jüngst den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil vom 27. Februar 2017 einen Teil der Beschränkungen für das Tauchen im Baggersee Grötzingen für rechtwidrig erklärt.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460640">
<p style="text-align: justify;">Bei dem Gr&#246;tzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruch-walds gelegenen See, der
bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt ca. 35 ha gro&#223;e und bis zu 17 m tiefe See befindet sich mit sei-nem
nord&#246;stlichen Teil innerhalb des FFH-Gebiets &#8222;Kinzig-Murg-Rinne zwi-schen Bruchsal und Karlsruhe&#8220; sowie des
Naturschutzgebiets &#8222;Weingartener Moor - Bruchwald Gr&#246;tzingen&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines
Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Ge-meinderat der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) am 19. Mai 2015 beschlosse-ne
Rechtsverordnung &#252;ber die Benutzung des Baggersees Gr&#246;tzingen, die das Tauchen mit Atemger&#228;ten r&#228;umlich, zeitlich und
dem Umfang nach beschr&#228;nkt. Die Antragstellerin macht geltend, die in der Verordnung enthaltenen Regelun-gen schr&#228;nkten das
Tauchen im Gr&#246;tzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund und st&#228;rker als andere Nutzungen ein.</p>
<p style="text-align: justify;">In seinem Normenkontrollurteil erkl&#228;rt der 3. Senat die Beschr&#228;nkungen des Tauchens in den Zonen
B und C auf maximal sechs Taucher am Tag, das Win-tertauchverbot in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Jahres so-wie das
Nachttauchverbot f&#252;r die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-gang f&#252;r rechtswidrig und daher unwirksam. Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt er aus:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag komme einem ge-nerellen Tauchverbot in den Zonen
B und C nahe und sei daher unverh&#228;ltnis-m&#228;&#223;ig. Der s&#252;dwestliche Teil des insgesamt ca. 35 ha gro&#223;en Sees sei mit
Ausnahme dieser zusammen 2 ha gro&#223;en Bereiche vor den in dem von der An-tragsgegnerin eingeholten Gutachten genannten negativen
Auswirkungen des Tauchens vollumf&#228;nglich gesch&#252;tzt. Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Na-turschutzbelange das Tauchen in den
ohnehin nur knapp bemessenen Berei-chen, in denen das Tauchen im See gestattet sei, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in
einem erheblichen Ma&#223;e zus&#228;tzlich einzu-schr&#228;nken, sei nicht zu erkennen. Das gelte umso mehr, als in der Verordnung das in
der Zone D zul&#228;ssige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft so-wohl zahlenm&#228;&#223;ig als auch zeitlich in keiner Weise
eingeschr&#228;nkt werde. Zu-l&#228;ssig sei danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit
stattgefunden h&#228;tten und bei denen sich bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser bef&#228;nden. Au&#223;er Frage stehe, dass durch
die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasserv&#246;gel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gest&#246;rt
w&#252;rden. Jedenfalls was Wasserv&#246;gel betreffe, fielen die von Tauchern ausgehenden St&#246;rungen im Vergleich dazu deutlich
weniger ins Gewicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Winter- und Nachttauchverbot sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und daher rechtswidrig. Es sei
unklar, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha gro&#223;en Bereich des insgesamt 35 ha gro&#223;en Sees
erlaubt ist, erforderlich sei, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tau-chen zus&#228;tzlich zeitlichen Einschr&#228;nkungen zum
Schutz von Fischen und Wasserv&#246;geln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Win-termonaten ohnehin nur mit einer
geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen sei. Dem eingeholten Gutachten k&#246;nne dazu nichts entnommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des jeweiligen Urteils durch Be-schwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 3 S 963/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 27 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg: Sperrzeitverordnung für die Altstadt unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460644</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil die Sperrzeitverordnung der Stadt Heidelberg (Antragsgegnerin) für die Altstadt vom 20. Dezember 2016 für unwirksam erklärt. </justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460650">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Bewohner
eines Geb&#228;udes in der Heidelberger Altstadt (Antragsteller) wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die vom Gemeinderat
beschlossenen Sperrzeitregelungen, wonach von Montag bis Donnerstag die Sperrzeit um 2 Uhr nachts beginnt, von Donnerstag bis Sonntag
jeweils um 4 Uhr. Ihr Normenkontrollantrag hatte in vollem Umfang Erfolg.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 6. Senat u.a. aus, dass die
Sperrzeitregelungen rechtswidrig seien, weil die sch&#252;tzenswerten Interessen der Anwohner nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt und
abgewogen worden seien. Zwar habe die Antragsgegnerin die Sperrzeit an allen Wochentagen - au&#223;er dem sog. &#8222;studentischen
Donnerstag&#8220; - um eine Stunde gegen&#252;ber der landesgesetzlichen Regelung verl&#228;ngert, jedoch sei dies im Hinblick auf die
Ergebnisse eines von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen L&#228;rmgutachtens nicht ausreichend. Je sp&#228;ter die Nacht
fortgeschritten sei, desto schutzw&#252;rdiger sei das Bed&#252;rfnis der Anwohner nach Ruhezeiten einzustufen. Die Grenze, ab der
Gesundheitsgefahren f&#252;r die Anwohner zu erwarten seien, werde in der Nacht um 2 Uhr bzw. 4 Uhr am Wochenende jeweils
&#252;berschritten.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Senat stellte fest, dass die Interessen der Anwohner in der Sperrzeitregelung
ersichtlich in zu hohem Ma&#223;e h&#228;tten zur&#252;ckstehen m&#252;ssen, w&#228;hrend die Belange der Touristen und der Gastronomen zu
gro&#223;e Ber&#252;cksichtigung gefunden h&#228;tten. Mit der angefochtenen Sperrzeitverordnung habe die Antragsgegnerin das ihr bei der
Festlegung von Sperrzeiten einger&#228;umte Rechtssetzungsermessen rechtswidrig ausge&#252;bt, da das immissionsschutzrechtliche
Regelungskonzept unterlaufen werde, das den Schutz der Nachtruhe gew&#228;hrleisten und die Verhinderung von Gesundheitssch&#228;den durch
L&#228;rmeinwirkungen vermeiden solle.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Auch die Voraussetzungen f&#252;r die Verk&#252;rzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag
auf 4:00 Uhr - dem sog. studentischen Donnerstag - l&#228;gen nicht vor, da dieser ebenfalls Belange des Gemeinwohls entgegenst&#252;nden.
Lasse sich unter der Woche schon ein Sperrzeitbeginn um 2:00 Uhr vor dem immissionsschutzrechtlichen Regelungskonzept nicht rechtfertigen,
so widerspreche ein Sperrzeitbeginn um 4:00 Uhr erst Recht den Belangen des Gemeinwohls. Die Nachtruhe in der Nacht zum Freitag - einem
normalen Werktag - sei gegen&#252;ber den Anwohnern nicht weniger schutzw&#252;rdig, als an den anderen Tagen unter der Woche. Diese
nachhaltige St&#246;rung der Nachtruhe der Anwohner m&#252;sse von diesen nicht hingenommen werden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die abstrakte Festlegung der Sperrzeiten sei Sache des Gemeinderats. Er habe insoweit einen
normgeberischen Spielraum, wie er die widerstreitenden Interessen von Anwohnern, Gastwirten und Besuchern der Gastst&#228;tten in Ausgleich
bringen m&#246;chte. Der Antragsgegnerin obliege es, sich um eine deutliche Verbesserung der L&#228;rmsituation f&#252;r die im
r&#228;umlichen Geltungsbereich der Verordnung wohnenden Menschen zu bem&#252;hen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann</span> innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils <span style="margin: 0px;">durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (6 S
1168/17).</span></span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 28 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[PETA: Berufung im Verfahren um Anerkennung als Tierschutzorganisation zugelassen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460654</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen, das eine Klage des PETA Deutschland e.V. (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation abgewiesen hatte.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460660">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Nach dem Gesetz &#252;ber Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht f&#252;r anerkannte Tierschutzorganisationen
(TierSchMVG) werden eingetragene rechtsf&#228;hige Tierschutzvereine oder rechtsf&#228;hige Stiftungen auf Antrag als mitwirkungs- und
verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen anerkannt, wenn sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erf&#252;llen. Dazu geh&#246;rt
unter anderem, dass die Organisation &#8222;jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat,
erm&#246;glicht, der die Ziele des Vereins unterst&#252;tzt&#8220; (&#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG). Dies sah das
Verwaltungsgericht Stuttgart beim Kl&#228;ger als nicht gegeben an und wies daher dessen Klage auf Anerkennung als Tierschutzorganisation
mit Urteil vom 30. M&#228;rz 2017 ab (s. Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 22. und 30. M&#228;rz 2017).</span> Der Kl&#228;ger
beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Antrag hatte Erfolg.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der 1.&#160;Senat des
VGH hat mit Beschluss vom 21. M&#228;rz 2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begr&#252;ndung u.a.
ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe mit seinem Zulassungsantrag hinreichend dargelegt, dass er entgegen den Ausf&#252;hrungen des
Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil die Voraussetzungen f&#252;r die Anerkennung als Tierschutzverein i.S.d. &#167; 5 TierSchMVG
erf&#252;lle. Der Ausgang des Verfahrens sei offen.</span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verfahren wird
nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (1 S 702/18) fortgesetzt.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 03 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen Androhung eines Zwangsgelds zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460664</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460670">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zwei Stuttgarter B&#252;rger
(Vollstreckungsgl&#228;ubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens
einer rechtm&#228;&#223;igen verkehrsbeschr&#228;nkenden Ma&#223;nahme f&#252;r das Neckartor in den Luftreinhalteplan f&#252;r die
Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit
Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Vollstreckungsschuldner f&#252;r den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April
2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in H&#246;he von 10 000.- Euro an. Hiergegen wandte sich der
Vollstreckungsschuldner mit der Beschwerde zum VGH.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der 10. Senat des VGH
wies die Beschwerde mit Beschluss von heute zur&#252;ck. Eine Begr&#252;ndung liegt noch nicht vor. Der Beschluss mit vollst&#228;ndiger
Begr&#252;ndung wird den Beteiligten im Laufe des Mai zugestellt werden. Danach steht es den Vollstreckungsgl&#228;ubigern frei, eine
Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds beim Verwaltungsgericht Stuttgart zu beantragen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss des VGH
(10 S 421/18) ist nicht anfechtbar.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gemeinde Weingarten (Baden): Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan &quot;Kirchberg-Mittelweg&quot; abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460674</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die von insgesamt vier Antragstellern beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg&quot; der Gemeinde Weingarten (Baden) - Antragsgegnerin - haben keinen Erfolg. Die Anträge sind zwar alle zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. April 2018 entschieden.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460680">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Im
s&#252;dlichen Teil von Weingarten bestand f&#252;r den Bereich Kirchberg-Mittelweg bereits seit 1972 ein Bebauungsplan. Wegen der
besonderen Schwierigkeit der Erschlie&#223;ung des mitunter recht steilen Hangs wurden bislang nur einzelne Geb&#228;ude realisiert. Rund
80 Grundst&#252;ckseigent&#252;mer warten noch auf die Bebaubarkeit ihrer Grundst&#252;cke.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Am 21. Juli
2008 beschloss der Gemeinderat eine &#196;nderung des Bebauungsplans. Die am 20. November 2008 &#246;ffentlich bekannt gemachte
&#196;nderung wurde von den Antragstellern mit Normenkontrollantr&#228;gen angegriffen. Bei den Antragstellern handelt es sich um
Eigent&#252;mer von Grundst&#252;cken im Plangebiet. Teilweise sind ihre Grundst&#252;cke bereits bebaut. Die Antragsteller machten mit den
im Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antr&#228;gen die <span style="margin: 0px;">Verletzung</span> mehrerer
Vorschriften f&#252;r das Bebauungsplanverfahren, die <span style="margin: 0px;">Verletzung</span> der Regelungen des besonderen
Artenschutzes sowie diverse Abw&#228;gungsfehler geltend. Im Februar 2011 beantragte die Gemeinde Weingarten das Ruhen des Verfahrens, um
ein erg&#228;nzendes Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den Artenschutz durchzuf&#252;hren. Mit Zustimmung der Antragsteller beschloss
der Verwaltungsgerichtshof im April 2011 das Ruhen der Normenkontrollverfahren.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Nach
Durchf&#252;hrung des Erg&#228;nzungsverfahrens und &#196;nderung des Bebauungsplans mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. September 2015
wurden die Normenkontrollverfahren im Oktober 2015 wiederangerufen. Die Antragsteller hielten danach ihre bisherigen Angriffe weitgehend
aufrecht. Insbesondere sei es weiterhin m&#246;glich, dass bei der Umsetzung des Plans Vorschriften des Artenschutzes verletzt w&#252;rden,
weil dort unter anderem die Fledermausarten Braunes und Graues Langohr, die Haselmaus sowie der Wendehals vork&#228;men.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung
hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Aufstellung des
Bebauungsplans leide an keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Die von den Antragstellern vorgebrachten formellen R&#252;gen seien teils
durch das von der Gemeinde durchgef&#252;hrte Erg&#228;nzungsverfahren gegenstandslos geworden, teils betr&#228;fen sie unbeachtliche oder
unbeachtlich gewordene <span style="margin: 0px;">M&#228;ngel</span>. Letzteres gelte insbesondere f&#252;r die nicht fristgerecht
vorgebrachte R&#252;ge von zwei Antragstellern, die Br&#252;cke bedrohe ihr darunter gelegenes Wohngeb&#228;ude. Im &#220;brigen l&#228;gen
die geltend gemachten formellen Fehler nicht vor. Die Vorschriften &#252;ber die Beteiligung der &#214;ffentlichkeit im
Planaufstellungsverfahren seien nicht verletzt worden. Auch liege kein Ermittlungsfehler im Hinblick auf die von dem Verkehr auf der
Durlacher Stra&#223;e (B 3) ausgehenden Luftschadstoffe vor, weil eine insoweit etwaig bestehende Problematik durch die
Luftreinhalteplanung bew&#228;ltigt werden k&#246;nne.<span style="margin: 0px;">&#160;</span> Die Bebaubarkeit der im geplanten
Mischgebiet an der Durlacher Stra&#223;e gelegenen Grundst&#252;cke und die Kosten f&#252;r die dortige Bebauung seien hinreichend
ermittelt. Des Weiteren sei hinsichtlich der Auswahl der Erschlie&#223;ungsvarianten &#8211; insbesondere der Festlegung einer
Erschlie&#223;ung &#252;ber die Planstra&#223;e B mit einer Br&#252;cke &#252;ber den alten Steinbruch &#8211; kein Ermittlungs- und
Bewertungsfehler ersichtlich. Die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sei nicht verkannt worden, sie werde durch den
Bebauungsplan sogar gesteigert. Es sei auch nicht &#252;bersehen worden, dass im Plangebiet &#8222;gesetzlich gesch&#252;tzte
Biotope&#8220; vorl&#228;gen. Denn das Gebiet sei jedenfalls schon vor 1987 in einem Fl&#228;chennutzungsplan als Wohnbaufl&#228;che
ausgewiesen und daher aufgrund einer &#220;bergangsregelung vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Bebauungsplan sei
auch nicht materiell fehlerhaft. Der besondere Artenschutz stehe seiner Verwirklichung nicht entgegen. Die von der Gemeinde insoweit im
Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 getroffene Prognose sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde
habe den Bestand der hier in Betracht kommenden besonders oder streng gesch&#252;tzten Arten &#8211; insbesondere der Flederm&#228;use, der
Haselmaus und des Wendehalses &#8211; mit naturschutzfachlich vertretbaren Methoden ermittelt und die erforderlichen Vermeidungs- und
Ausgleichsma&#223;nahmen festgesetzt. Des Weiteren sei die <span style="margin: 0px;">Festsetzung</span> eines Mischgebietes an der
Durlacher Stra&#223;e &#8211; anstelle der von einer Antragstellerin begehrten privaten Gr&#252;nfl&#228;che &#8211; nicht
abw&#228;gungsfehlerhaft. Gleiches gelte f&#252;r die Festsetzung der Planstra&#223;e B mit einer Br&#252;cke &#252;ber den Steinbruch.
Schlie&#223;lich sei auch die Festsetzung des Ma&#223;es der baulichen Nutzung f&#252;r ein Grundst&#252;ck am Eisbergweg im Hinblick auf
das schon bestehende Wohnhaus einer Antragstellerin nicht unzumutbar. Auch die Platzierung des Wendehammers sei dort insoweit nicht
abw&#228;gungsfehlerhaft.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die
Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 2105/15, 2106/15 und 2107/15).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Apr 27 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadtbahntunnel Karlsruhe: Klage einer Café-Betreiberin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460684</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Klage der Betreiberin eines ehemaligen Cafés auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel in Karlsruhe um eine Entschädigungsregelung wegen Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs infolge der Bauarbeiten für das Vorhaben hat Erfolg. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2018 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460690">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Kl&#228;gerin betrieb von 2003 bis Ende M&#228;rz
2012 ein Caf&#233; im Geb&#228;ude Postgalerie am Europaplatz in Karlsruhe. Seit April 2010 wurden im Bereich des Europaplatzes auf
Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses f&#252;r den Stadtbahntunnel vom 15. Dezember 2008 Bauarbeiten zur Herstellung einer
unterirdischen Haltestelle durchgef&#252;hrt. Im Zuge der Bauma&#223;nahme wurden - auch vor dem Caf&#233; der Kl&#228;gerin -
Bauz&#228;une aufgestellt, die eine Querung des Europaplatzes erschwerten und den Zugang zur Postgalerie einschr&#228;nkten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Am 16. April 2014
beantragte die Kl&#228;gerin beim Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe, den Planfeststellungsbeschluss um eine Regelung zu erg&#228;nzen,
nach der ihr eine Entsch&#228;digung wegen der baubedingten Beeintr&#228;chtigungen ihres Gesch&#228;ftsbetriebs zustehe. Infolge der
Bauma&#223;nahmen seien kaum noch G&#228;ste in ihr Caf&#233; gekommen. In der Folge seien ihre Ums&#228;tze dramatisch zur&#252;ckgegangen
und sie habe ihr Caf&#233; Anfang des Jahres 2012 schlie&#223;en m&#252;ssen. Das Regierungspr&#228;sidium lehnte den Antrag ab. Zwar
erm&#246;gliche der Planfeststellungsbeschluss f&#252;r unerwartete unzumutbare Folgen die nachtr&#228;gliche Aufnahme einer
Entsch&#228;digungsregelung. Die von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Einschr&#228;nkungen seien jedoch absehbar gewesen. Zudem habe die
Vorhabentr&#228;gerin der Kl&#228;gerin bereits kurzfristig nach Beginn der Bauma&#223;nahme eine Entsch&#228;digung ausgezahlt und eine
weitere Entsch&#228;digung angeboten. Unter diesen Umst&#228;nden bestehe kein Anspruch auf Erg&#228;nzung des Planfeststellungsbeschlusses
um eine Entsch&#228;digungsregelung. Mit der am 9. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgte die Kl&#228;gerin ihr Begehren
weiter.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Kl&#228;gerin habe nach den Ma&#223;st&#228;ben des
Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 dem Grunde nach einen Anspruch auf Entsch&#228;digung und damit auf nachtr&#228;gliche
Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss. Infolge der erheblichen &#220;berschreitung der urspr&#252;nglich
prognostizierten Bauzeit f&#252;r die Errichtung der Decke der unterirdischen Haltestelle am Europaplatz und wegen der auch im
Verh&#228;ltnis zu anderen Gewerbetreibenden besonders ausgepr&#228;gten negativen Auswirkungen der Baustelle auf die gesch&#228;ftlichen
Ertr&#228;ge sei der Gesch&#228;ftsbetrieb der Kl&#228;gerin in einem Ausma&#223; belastet worden, das bei Erlass des
Planfeststellungbeschlusses nicht zu erwarten gewesen sei und das entsch&#228;digungslos nicht mehr zugemutet werden k&#246;nne. Dem
Anspruch auf Aufnahme einer Entsch&#228;digungsregelung in den Planfeststellungsbeschluss stehe auch nicht entgegen, dass die
Vorhabentr&#228;gerin bereits freiwillig im Rahmen des von ihr betriebenen Unterst&#252;tzungsmanagements w&#228;hrend der Bauphase
Entsch&#228;digungsleistungen angeboten und auch ausgezahlt habe. Allerdings werde sich die Kl&#228;gerin diese Zahlungen anrechnen lassen
m&#252;ssen, wenn nunmehr das Regierungspr&#228;sidium in einem weiteren Verwaltungsverfahren die H&#246;he der zustehenden
Entsch&#228;digung festzustellen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 2027/15).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span> Die Klage eines
Elektronikfachmarkts auf Erg&#228;nzung des Planfeststellungsbeschlusses blieb 2017 erfolglos (Pressemitteilung des VGH vom 20. April
2017).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 03 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Keine einstweilige Anordnung gegen Gemeinderatsbeschluss zum Frauennachttaxi]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460694</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag eines Einzelstadtrats, den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Mannheim, ein Frauennachttaxi einzurichten, vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460700">
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Haushaltsberatungen stimmte der Gemeinderat der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) in seiner
Sitzung vom 11. Dezember 2017 f&#252;r die Einrichtung eines Frauennachttaxis zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, f&#252;r das in Mannheim
gemeldeten Frauen Gutscheine zum m&#246;glichst g&#252;nstigen Einheitspreis zur Verf&#252;gung gestellt w&#252;rden. Daf&#252;r
w&#252;rden 25.000 &#8364; j&#228;hrlich eingestellt. Die Einzelheiten seien noch zu konzipieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wandte sich ein Einzelstadtrat (Antragsteller) mit einem Normenkontrollantrag an den VGH, mit dem
er zugleich beantragte, durch einstweilige Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO den Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017
vorl&#228;ufig f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren. Zur Begr&#252;ndung machte er geltend, der Beschluss sei gleichheitswidrig und
versto&#223;e gegen das Diskriminierungsverbot, da die Opfer von Stra&#223;enkriminalit&#228;t &#252;berwiegend m&#228;nnlich seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Gemeinderatsbeschluss hat
der 1. Senat des VGH als unzul&#228;ssig abgelehnt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Eine einstweilige Anordnung nach &#167; 47 Abs.
6 VwGO k&#246;nne nur erlassen werden, wenn das parallele Normenkontrollverfahren zul&#228;ssig sei. Daran fehle es hier. Mit einem
Normenkontrollverfahren k&#246;nne nur die G&#252;ltigkeit einer Rechtsvorschrift &#252;berpr&#252;ft werden. Der Gemeinderatsbeschluss vom
11. Dezember 2017 sei jedoch keine Rechtsvorschrift. Nur Regelungen, die rechtliche Au&#223;enwirkung gegen&#252;ber dem B&#252;rger
entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-&#246;ffentlichen Rechte unmittelbar ber&#252;hren w&#252;rden, seien Rechtvorschriften. Der
Gemeinderatsbeschluss begr&#252;nde weder mit der Entscheidung &#252;ber die Finanzmittel noch mit der Grundsatzentscheidung &#252;ber die
Einrichtung eines Frauennachttaxis eine solche Regelung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 11. Dezember 2017 habe nur dazu gedient, die noch ausstehende
sp&#228;tere Beschlussfassung &#252;ber den Haushaltsplan vorzubereiten. Da selbst der Haushaltsplan nach &#167;&#160;80 Abs.&#160;4
Satz&#160;2 der Gemeindeordnung Anspr&#252;che und Verbindlichkeiten nicht begr&#252;nde, habe ein die Beschlussfassung &#252;ber den
Haushaltsplan nur vorbereitender Beschluss nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift, auch wenn er die beabsichtigte Bereitstellung von
Finanzmitteln zum Gegenstand habe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch die Grundsatzentscheidung des Gemeinderats f&#252;r ein Frauennachttaxi sei nicht
darauf gerichtet, B&#252;rgern Anspr&#252;che - sei es auf Finanzmittel, sei es auf sonstige Leistungen - gegen die Antragsgegnerin zu
vermitteln. Der Beschluss dokumentiere den damaligen politischen Mehrheitswillen im Gemeinderat zu dem Vorhaben. Das Ob und ggf. Wie der
Umsetzung dieser politischen Grundsatzentscheidung sei zum damaligen Zeitpunkt noch von der weiteren Entwicklung abh&#228;ngig gewesen. Die
tats&#228;chliche Umsetzung eines veranschlagten Vorhabens bed&#252;rfe stets weiterer Entscheidungen und Ma&#223;nahmen wie etwa des
Erlasses von Verwaltungsakten oder des Abschlusses von Vertr&#228;gen. Verbindliche Regelungen f&#252;r das Au&#223;enverh&#228;ltnis der
Antragsgegnerin habe dieser Beschluss nicht getroffen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH vom 30. April 2018 &#252;ber die einstweilige Anordnung ist
unanfechtbar (1 S 2745/17). &#220;ber das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache (1 S 2744/17) ist noch nicht entschieden; ein
Entscheidungstermin steht noch nicht fest.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 08 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Stuttgart: VGH begründet Zurückweisung der Beschwerde des Landes gegen Zwangsgeldandrohung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460704</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. April 2018 die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 11 vom 24. April 2018).<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460710">
<p style="text-align: justify;">Zwei Stuttgarter B&#252;rger (Vollstreckungsgl&#228;ubiger) begehren die Vollstreckung aus dem
gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtm&#228;&#223;igen verkehrsbeschr&#228;nkenden
Ma&#223;nahme f&#252;r das Neckartor in den Luftreinhalteplan f&#252;r die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG
Stuttgart vom 27. April 2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Land f&#252;r den Fall, dass
es seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April 2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in H&#246;he von 10
000,-- EUR an. Hiergegen wandte sich das Land mit der Beschwerde zum VGH, zu deren Begr&#252;ndung geltend gemacht wurde, die Androhung von
Zwangsgeld sei unzul&#228;ssig, da auf Grund neuerer Entwicklungen, insbesondere eines neu erstellten Verkehrsgutachtens, inzwischen
feststehe, dass es rechtlich nicht m&#246;glich sei, die im Vergleich &#252;bernommene Handlungsverpflichtung zur Reduktion des Verkehrs am
Neckartor zu erf&#252;llen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In der heute den Beteiligten bekannt gegebenen <em>Begr&#252;ndung</em> seines
Beschlusses vom 24. April 2018 hat der 10. Senat im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Der im Text des damals geschlossenen Prozessvergleichs
gew&#228;hlten Formulierung, dass nur eine &#8222;rechtm&#228;&#223;ige&#8220; Handlung geschuldet sei, k&#246;nne keine bereits im
Vollstreckungsverfahren selbst zu pr&#252;fende Rechtsbedingung entnommen werden. Der vom Land erhobene Einwand, ihm sei die Erf&#252;llung
der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung aus rechtlichen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich, k&#246;nne nur im Rahmen einer - ggf. vom
Land vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu erhebenden - Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber im Vollstreckungsverfahren
ber&#252;cksichtigt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Abweichend davon k&#246;nnte dieser Einwand allenfalls dann im Vollstreckungsverfahren
ber&#252;cksichtigt werden, wenn offensichtlich w&#228;re, dass das Land die im Vergleich - bereits im April 2016 &#252;bernommene -
Verpflichtung aus rechtlichen Gr&#252;nden nicht erf&#252;llen k&#246;nnte. Das sei nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall. Denn es
sei einigerma&#223;en fernliegend, dass es keine rechtm&#228;&#223;ige(n) Ma&#223;nahme(n) geben sollte, um die seit langer Zeit
bestehenden Verst&#246;&#223;e gegen das deutsche Recht und gegen Recht der Europ&#228;ischen Union zu beseitigen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die im Vergleich vereinbarte Herbeif&#252;hrung einer Verkehrsreduktion diene - auch im
Interesse der in ihrer Gesundheit nachteilig betroffenen B&#252;rger - dazu, die rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte f&#252;r
Feinstaub und Stickstoffdioxid k&#252;nftig einhalten zu k&#246;nnen. Dadurch, dass sich das Land am Ende eines vor dem Verwaltungsgericht
intensiv gef&#252;hrten Verfahrens in einem Vergleich dazu verpflichtet habe, an Tagen, an denen Feinstaubalarm gerechtfertigt sei, den
Verkehr am Neckartor um ca.&#160;20 % zu reduzieren, habe es seinerzeit auch die Verantwortung daf&#252;r &#252;bernommen, dass eine
entsprechende Verkehrsreduzierung rechtm&#228;&#223;ig verwirklicht werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Wenn heute das Land geltend mache, neue Erkenntnisse aus einem inzwischen erstellten
Verkehrsgutachten w&#252;rden ergeben, dass es ihm rechtlich unm&#246;glich sei, durch Luftreinhaltema&#223;nahmen eine solche
Verkehrsreduzierung am Neckartor zu erreichen, so f&#252;hre dies der Sache nach zu einer Fortsetzung des damaligen durch den
Prozessvergleich abgeschlossenen Klageverfahrens. Eine solche Fortsetzung des Streits k&#246;nne - wie ausgef&#252;hrt - nach geltendem
Vollstreckungsrecht nicht mehr innerhalb des Vollstreckungsverfahrens durchgef&#252;hrt werden, sondern erfordere ggf. ein neues
Klageverfahren, dem es vorbehalten bliebe, den vom Land aufgeworfenen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen weiter nachzugehen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss des VGH (10 S 421/18) ist nicht anfechtbar.&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 15 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bugwellenstunden: Lehrer haben Anspruch auf Bezahlung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460714</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteilen vom 15. Mai 2018 den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sog. Bugwellenstunden stattgegeben. Sie haben - ergänzend zu ihrer normalen Besoldung - Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich zu ihrem regulären Deputat gehaltenen Unterrichtsstunden. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460720">
<p style="text-align: justify;"><em>Hintergrund</em></p>
<p style="text-align: justify;">Grunds&#228;tzlich ist zur Abgeltung von Mehrleistungen dienstrechtlich ein Zeitausgleich vorzunehmen.
Dieser kann im Schulbereich h&#228;ufig nicht realisiert werden, so dass Lehrkr&#228;fte von Jahr zu Jahr nicht ausgeglichene
Mehrleistungen wie eine &#8222;Bugwelle&#8220; vor sich herschieben. Im Schuljahr 2016/17 hatten diese Bugwellenstunden nach Angaben des
Landes Baden-W&#252;rttemberg einen Umfang von 861 Deputaten bei den allgemein bildenden Gymnasien und von 1.835 Deputaten bei den
Beruflichen Schulen erreicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Sachverhalt der Verfahren</em></p>
<p style="text-align: justify;">Einer der Kl&#228;ger war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Lehrer im Amt
eines Oberstudienrates an einer Gewerbeschule. Seit dem Schuljahr 2005/2006 befand er sich in Altersteilzeit. Seine
Unterrichtsverpflichtung betrug 12,5 Wochenstunden. Au&#223;erdem war er Mitglied des Bezirkspersonalrats Berufliche Schulen und erhielt
hierf&#252;r Freistellungen in wechselndem Umfang. Der Kl&#228;ger leistete &#252;ber sein Regelstundenma&#223; hinaus Unterrichtsstunden.
Er machte geltend, ein Zeitausgleich hierf&#252;r sei zu keinem Zeitpunkt m&#246;glich gewesen. Seinen Antrag auf Verg&#252;tung lehnte das
Land ab. &#8222;Bugwellenstunden&#8220; seien auf Basis der Verwaltungsvorschrift &#8222;Arbeitszeit der Lehrer an &#246;ffentlichen
Schulen in Baden-W&#252;rttemberg, IV. Variabler Einsatz des Regelstundenma&#223;es" entstanden und damit von verg&#252;tungsf&#228;higer
Mehrarbeit im Sinne des &#167; 67 Abs.&#160;3 LBG zu unterscheiden. Eine Verg&#252;tung von &#8222;Bugwellenstunden&#8220; sei im
Landesbesoldungsgesetz (LBesG) nicht vorgesehen, weshalb sie nach &#167; 3 LBesG auch nicht gew&#228;hrt werden k&#246;nne
(Berufungsverfahren 4 S 2029/17).</p>
<p>Der zweite Kl&#228;ger stand als Lehrer Vollzeit im Landesdienst im Amt eines Studiendirektors. Im Schuljahr 2013/2014 erhielt er
Anrechnungen auf sein Regelstundenma&#223; u.a. als Ausgleich f&#252;r Mehrbelastung als Fachberater. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in
den Ruhestand - nach dessen Hinausschieben um ein Jahr - zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 hatte er die angesammelten
&#8222;Bugwellenstunden&#8220; nicht vollst&#228;ndig abgebaut. Die von ihm beantragte Verg&#252;tung lehnte das Land ebenfalls ab
(Berufungsverfahren 4 S 2069/17).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 11. April 2017 und 27. Juni 2017 beide Klagen
abgewiesen. Denn bei den &#8222;Bugwellenstunden&#8220; handele es sich nicht um verg&#252;tungsf&#228;hige Mehrarbeit, die nach dem
Landesbesoldungsgesetz gesondert bezahlt werde. Den Beamtinnen und Beamten im Schuldienst werde im rechtlichen Sinne nicht angesonnen,
&#252;ber ihre regelm&#228;&#223;ige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Vielmehr gehe es nur um eine zeitweilige Ver&#228;nderung des
von ihnen konkret zu erbringenden Dienstes innerhalb ihrer regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit, die derzeit grunds&#228;tzlich 41 Stunden
betrage.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Berufungen der Kl&#228;ger hatten in vollem Umfang Erfolg. Der 4. Senat des VGH
&#228;nderte die Urteile des Verwaltungsgerichts und verurteilte das Land antragsgem&#228;&#223;, an die Kl&#228;ger 12.850,95 EUR
(Verfahren 4 S 2029/17) bzw. 4.049,80 EUR (Verfahren 4 S 2069/17) zu zahlen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus, die
ma&#223;gebliche Regelung der Arbeitszeit f&#252;r Lehrkr&#228;fte im Schuldienst sei die normativ festgelegte Stundenzahl der
w&#246;chentlichen Unterrichtsverpflichtung. Dementsprechend stellten Bugwellenstunden die durchschnittliche regelm&#228;&#223;ige
Wochenarbeitszeit &#252;berschreitende Mehrleistungen dar. Grunds&#228;tzlich seien solche Mehrleistungen durch entsprechende
Dienstbefreiung auszugleichen und k&#246;nnten nur in besoldungsrechtlich ausdr&#252;cklich geregelten F&#228;llen finanziell verg&#252;tet
werden. Zwar h&#228;tten das Verwaltungsgericht und das Land zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des &#167;&#160;65 LBesG
f&#252;r eine Mehrarbeitsverg&#252;tung nicht vorl&#228;gen, da die zus&#228;tzlichen Unterrichtsstunden keine aufgrund &#8222;zwingender
dienstlicher Verh&#228;ltnisse&#8220; angeordnete Mehrarbeit im Sinne des &#167; 67 Abs. 3 LBG seien. Die Bugwellenstunden seien jedoch
vorgeleistete Arbeitszeit. Und hierf&#252;r k&#246;nne ein finanzieller Ausgleich nach &#167; 71 LBesG gew&#228;hrt werden. Dessen
Voraussetzungen seien hier auch gegeben. Denn die streitigen Bugwellenstunden seien Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten,
ungleichm&#228;&#223;igen Verteilung der regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit. In den vorliegenden F&#228;llen h&#228;tten diese Guthaben
wegen des Eintritts der Kl&#228;ger in den Ruhestand nicht mehr im Wege der Dienstbefreiung ausgeglichen werden k&#246;nnen. Den zeitlichen
Ausgleich der Bugwellen rechtzeitig zu erm&#246;glichen, obliege grunds&#228;tzlich dem beklagten Land. Im Falle der Kl&#228;ger sei dieser
jedoch weder durch bindende ministerielle Vorgaben noch in der Praxis des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg sichergestellt gewesen.
Vielmehr sei der Ausgleich im Regierungsbezirk Freiburg den Schulleitungen &#252;berlassen geblieben. Vor diesem Hintergrund gebe es keine
hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Kl&#228;ger den fehlgeschlagenen Zeitausgleich selbst zu vertreten h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags
einen solchen Ausgleich f&#252;r die Zukunft und auch r&#252;ckwirkend f&#252;r bereits angelaufene Bugwellenstunden etwa im Sinne eines
&#8222;Bugwellenmodells&#8220; regeln sollte. Dies gelte auch hinsichtlich f&#252;r bisher zu Unrecht als Mehrarbeitsstunden behandelte
Mehrleistungen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann
vom Land</span> innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils <span>durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 07 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kressbronn: Durchführung der Uferrenaturierung gestoppt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460724</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 22. Mai 2018 den Anträgen mehrerer Anlieger auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Uferrenaturierung in Kressbronn stattgegeben. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460730">
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der Gew&#228;sserdirektion Donau-Bodensee, Bereich Ravensburg sowie der Gemeinde Kressbronn
hatte das Landratsamt Bodenseekreis am 7. Dezember 2001 den Plan zur Renaturierung des Bodenseeufers vor der Gemeinde Kressbronn
festgestellt. Es ist vorgesehen, den Uferbereich zwischen dem Gemeindehafen und der Landesgrenze zu Bayern durch eine Vorsch&#252;ttung
umzugestalten und einen Uferweg anzulegen. Unter anderem sollen vor den privaten Grundst&#252;cken Kies angesch&#252;ttet und zudem Mauern,
Stege, Slipanlagen, Bootsanlegestellen und sonstige Verbauungen abgebrochen werden. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen
Klagen von Anliegern wurden 2010 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Rechtsmittel der Anlieger bis zum Bundesverwaltungsgericht
blieben ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist daher bestandskr&#228;ftig.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Durchsetzung der Ausf&#252;hrungsplanung verpflichtete das Landratsamt Bodenseekreis die Anlieger mit
Verf&#252;gung vom 7. Dezember 2017, die auf ihren Grundst&#252;cken vorgesehenen Ma&#223;nahmen zu dulden. Einige der Anlieger haben
darauf beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Umsetzung des Vorhabens vorl&#228;ufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Antr&#228;ge
auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz wurden vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 19.
Februar 2018).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerden der Anlieger gegen die Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts hatten &#252;berwiegend
Erfolg. Der 3. Senat des VGH stellte die aufschiebende Wirkung der Widerspr&#252;che der Anlieger gegen die Verf&#252;gung vom 7. Dezember
2017 insoweit wieder her, als diese darin verpflichtet werden, das Betreten ihrer Grundst&#252;cke zur Entfernung der Zaunanlage West, der
Zaunanlage Ost, der Ufertreppe, zur Errichtung eines Pflanzenschutzzaunes, zur Aufbringung einer Kiessch&#252;ttung sowie zur Vornahme
landschaftsg&#228;rtnerischer Arbeiten zu dulden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 3. Senat in seinen Beschl&#252;ssen aus, insbesondere
die Entfernung der Uferbauwerke, aber auch die Errichtung des Pflanzenschutzzaunes und das Aufbringen der Kiessch&#252;ttung sowie die
landschaftsg&#228;rtnerischen Arbeiten bedeuteten Eingriffe in das Eigentum der Anlieger und seien daher vom Planfeststellungsbeschluss
nicht gedeckt. Die entgegenstehenden Eigentumsrechte m&#252;ssten dem Antragsteller vielmehr zus&#228;tzlich im Wege der Enteignung
entzogen werden. Das sei bislang nicht geschehen. Die Notwendigkeit, noch ein Enteignungsverfahren durchzuf&#252;hren, f&#252;hre dazu,
dass die Verf&#252;gung des Landratsamts vom 7. Dezember 2017 insoweit rechtswidrig sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschl&#252;sse vom 22. Mai 2018 sind unanfechtbar (3 S 487/18, 3 S 491/18, 3 S
502/18, 3 S 503/18, 3 S 505/18, 3 S 546/18).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 08 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Dotternhausen: Bürgerbegehren zum Plettenberg voraussichtlich unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460734</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Mai 2018 bestätigt, das den Antrag eines Bürgers (Antragstellers) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Durchführung eines Bürgerbegehrens zu sichern, mit dem der Abbau von Kalkstein auf einem Grundstück der Gemeinde auf dem Plettenberg begrenzt werden soll, abgelehnt hatte. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460740">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
blieb erfolglos.</span> Die schriftliche Begr&#252;ndung des Beschlusses des VGH liegt noch nicht vor. Der Beschluss mit vollst&#228;ndiger
Begr&#252;ndung wird den Beteiligten im Laufe der n&#228;chsten Tage zugestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1132/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 13 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Baustopp für den Windpark Nillkopf im Kinzigtal - Beschwerden gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460744</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 drei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen, mit denen dieses Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Genehmigung eines Windenergieparks auf dem Nillkopf im Kinzigtal am 17. Januar 2018 abgelehnt hatte. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460750">
<p style="background: white; margin: 0cm 21.3pt 7.5pt 0cm; text-align: justify;"><span>Das Landratsamt Ortenaukreis hatte der
B&#252;rgerwindrad Nillkopf GmbH im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r den Bau und Betrieb von zwei
Windkraftanlagen mit jeweils 3000 kW Leistung, 149 m Nabenh&#246;he und 115,7 m Rotordurchmesser erteilt und die Genehmigung sodann
f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt. Die Antragsteller, deren Wohnh&#228;user, Beherbergungsbetriebe und Gefl&#252;gellandwirtschaft
sich ca. 900 m, 1.000 m und 1.900 m entfernt von der n&#228;chstgelegenen geplanten Windkraftanlage befinden, beriefen sich dagegen unter
anderem auf von den Anlagen ausgehende unzumutbare Schall- und Lichtimmissionen und eine optisch bedr&#228;ngende Wirkung f&#252;r ihre
Anwesen. Der Bau und Betrieb des Windparks gef&#228;hrde die Trinkwasserversorgung sowie die H&#252;hnerhaltung und schade der
Attraktivit&#228;t der Wanderwege in der Region sowie dem Tourismus. Die Anlagen seien ohnehin unwirtschaftlich. Das Verwaltungsgericht
Freiburg lehnte unter eingehender W&#252;rdigung dieses Vortrags die Eilantr&#228;ge der Antragsteller mit ausf&#252;hrlichen
Begr&#252;ndungen ab (vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 17. Januar 2018).</span></p>
<p style="background: white; margin: 0cm 21.3pt 7.5pt 0cm; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;" class="Leitsatz">Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Der 10. Senat
des VGH folgte den Einw&#228;nden der Antragsteller gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Das Vorbringen der Antragsteller
sei insgesamt nicht stichhaltig. Tieffrequenter Schall durch eine Windenergieanlage unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen
Geh&#246;rs f&#252;hre nicht zu Gesundheitsgefahren. Im &#220;brigen bleibe die prognostizierte anlagenbedingte Zusatzbelastung deutlich
hinter dem ma&#223;geblichen Immissionsrichtwert zur&#252;ck, weshalb auch keine unzumutbaren L&#228;rmbelastungen zu erwarten seien. Ohne
Erfolg berufe sich eine Antragstellerin darauf, die Vermietung ihrer Ferienh&#228;user drohe unter dem Windpark zu leiden. Belange des
Tourismus begr&#252;ndeten f&#252;r einen Vermieter von Ferienh&#228;usern keine nachbarsch&#252;tzende Rechtsposition gegen&#252;ber einem
Windpark. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sch&#252;tze nur gegen unzumutbare Beeintr&#228;chtigungen der
Nutzungsm&#246;glichkeiten eines Anwesens. Ein potentieller R&#252;ckgang von Vermietungen aufgrund von Errichtung und Betrieb einer
Windkraftanlage reiche f&#252;r eine solche unzumutbare Beeintr&#228;chtigung nicht aus.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Beschl&#252;sse des VGH sind unanfechtbar (<span>10 S 184/18, 185/18 und
186/18).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 20 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Badisches Staatstheater Karlsruhe: Verwaltungsdirektor darf bleiben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460754</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute dem Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt seines Verwaltungsdirektors (Antragsteller) in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum 31. August 2018 hinauszuschieben. Dessen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte vollständig Erfolg.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460760">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt der 4. Senat des VGH aus: Nach dem Landesbeamtengesetz sei dem Antrag eines vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beamten auf
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben, soweit
dienstliche Interessen nicht entgegenst&#252;nden. Im Hinblick auf das Gebot, f&#252;r den Beamten effektiven Rechtsschutz zu
erm&#246;glichen, sei eine Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei
ver&#228;nderbare Personalplanung gen&#252;ge zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses. Denn dies w&#252;rde die
&#220;berpr&#252;fung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Antragsgegner habe
den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, dass es ab dem 1. Juli 2018 die Position
eines Verwaltungsdirektors am Badischen Staatstheater nicht mehr geben werde. Der Wegfall der Planstelle des Antragstellers, die im
Staatshaushaltsplan 2018/2019 ohne &#8222;kw&#8220;-Vermerk gef&#252;hrt werde, sei aber ebenso wenig absehbar, wie der Wegfall der seinem
funktionsgebundenen Statusamt zugeordneten Aufgaben. Auch sei eine k&#252;nftige Organisationsstruktur ohne Verwaltungsdirektor derzeit
noch nicht einmal entwickelt. Sie sei erst Recht noch nicht verbindlich beschlossen. Auch stehe noch nicht fest, ob der derzeitige
Kaufm&#228;nnische Leiter die zus&#228;tzliche Leitungsaufgabe &#252;bernehme und welche weiteren Personalentscheidungen damit einhergehen
m&#252;ssten.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar
(Az. 4 S 1359/18).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 28 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt, Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460764</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts Freiburg zu linksunten.indymedia die Durchsuchungsanordnungen für rechtmäßig erklärt, jedoch die Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460770">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">In dem vereinsrechtlichen
Verbotsverfahren gegen linksunten.indymedia ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg auf Antrag des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg
(Antragsteller) mit Beschl&#252;ssen vom 21. August 2017 gegen&#252;ber f&#252;nf Personen (Antragsgegner) die Durchsuchung ihrer
Wohnr&#228;ume und Fahrzeuge sowie der Personen selbst zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsverm&#246;gen und des Auffindens von
Beweismitteln sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an. Am 25. August 2017 vollzogen Beamte des Landeskriminalamts
Baden-W&#252;rttemberg die Durchsuchungsanordnungen. Gegen die Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 legten
die Antragsgegner Beschwerde zum VGH ein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beschwerden hatten
teilweise Erfolg: Der VGH hob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben; die Beschwerden gegen die
Durchsuchungsanordnungen wurden zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH in seinen Beschl&#252;ssen vom 19.
Juni 2018 aus:</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">F&#252;r den Erlass
einer Durchsuchungsanordnung gegen&#252;ber einem Mitglied einer verbotenen Vereinigung bed&#252;rfe es eines Anfangsverdachts, also
tats&#228;chlicher Anhaltspunkte, aus denen sich die M&#246;glichkeit der Zugeh&#246;rigkeit zur Vereinigung ergebe. Blo&#223;e Vermutungen
oder Mutma&#223;ungen seien nicht ausreichend. Solche tats&#228;chlichen Anhaltspunkte k&#246;nnten sich auch aus Beh&#246;rdenzeugnissen
ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben w&#252;rden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">F&#252;r jeden der
Antragsgegner erg&#228;ben sich hinreichende Anhaltspunkte f&#252;r die Zugeh&#246;rigkeit und die Funktion bei linksunten.indymedia aus
einem Auswertungsvermerk des Bundesamts f&#252;r Verfassungsschutz vom 11. August 2017 sowie einem Beh&#246;rdenzeugnis des Landesamt
f&#252;r Verfassungsschutz vom 14. August 2017, auch wenn dort die unmittelbaren Quellen der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht
vollst&#228;ndig offengelegt w&#252;rden. Denn anhand &#246;ffentlich zug&#228;nglicher Inhalte im Internet habe zun&#228;chst festgestellt
werden k&#246;nnen, dass das 12. Treffen von linksunten.indymedia 2013 in Freiburg stattgefunden habe. Auch &#252;ber dessen Ablauf, den
Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beitr&#228;ge sowie
die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen l&#228;gen &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Erkenntnisse vor. Die M&#246;glichkeit der
Verifizierung des geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung st&#252;tzten die Zuverl&#228;ssigkeit der Angaben der in den
aufgef&#252;hrten Unterlagen des Verfassungsschutzes ungenannten Quellen und machten zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten
Angaben plausibel. Dies gelte insbesondere f&#252;r die Identifikation der Antragsgegner und deren Teilnahme am Treffen von
linksunten.indymedia.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Beschlagnahmeanordnungen seien zu unbestimmt und daher aufzuheben. Wegen ihrer Bedeutung seien Beschlagnahmeanordnungen grunds&#228;tzlich
dem Richter vorbehalten. Zugleich m&#252;ssten die beschlagnahmten Gegenst&#228;nde so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel
dar&#252;ber entstehen k&#246;nne, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst seien. Daran fehle es hier. Denn die
Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts bez&#246;gen umfassend s&#228;mtliche Gegenst&#228;nde mit m&#246;glichem Bezug zum
vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Mangels hinreichend
bestimmter Beschlagnahmeanordnungen liege bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich best&#228;tigte Beschlagnahme der als
potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenst&#228;nde vor. Die Entscheidung &#252;ber Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen
Beschlagnahme dieser Gegenst&#228;nde obliege dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufig
sichergestellten Gegenst&#228;nde sei dort durch den Antragsteller zu beantragen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beschl&#252;sse des VGH vom 19. Juni
2018 sind unanfechtbar (Az. 1 S 2048/17, 1 S 2049/17, 1 S 2071/17, 1 S 2124/17, 1 S 2125/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 03 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460774</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage eines Unternehmens stattgegeben hatte. Das Landratsamt Böblingen hatte zuvor dem Unternehmen untersagt, im Gebiet des Landkreises weiterhin Alttextilien gewerblich zu sammeln (vgl. dazu näher Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28. April 2017).<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460780">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil aus, die f&#252;r die Untersagungsverf&#252;gung nach &#167; 18 Abs. 5
Kreislaufwirtschaftsgesetz geltend gemachten Gr&#252;nde l&#228;gen s&#228;mtlich nicht vor. So sei das Unternehmen nicht
unzuverl&#228;ssig, weil jedenfalls durch die inzwischen gew&#228;hlte Beschriftung der Sammelcontainer nicht (mehr) der irrige Eindruck
einer Gemeinn&#252;tzigkeit der Sammlung erweckt werde.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Weiter fehle es auch
nicht an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu den Verwertungswegen. Selbst wenn man hier noch weitere Pr&#228;zisierungen f&#252;r
erforderlich halten wollte, h&#228;tte das Landratsamt vor einem g&#228;nzlichen Verbot der Sammlung zun&#228;chst mildere
ordnungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ma&#223;nahmen ergreifen m&#252;ssen, was hier aber nicht geschehen sei.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Ohne Erfolg berufe
sich das Landratsamt auch darauf, dass die gewerbliche Sammlung unzul&#228;ssig sei, da im Entsorgungsgebiet durch den Landkreis in
&#246;ffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien gesammelt und verwertet w&#252;rden. Der Landkreis sei gegen die private Konkurrenz
durch das klagende Unternehmen rechtlich nicht gesch&#252;tzt. Ein solcher Schutz komme n&#228;mlich nicht in Betracht, wenn - wie hier und
anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen F&#228;llen - der &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger im
Bereich der Alttextilien erst nach dem ma&#223;geblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012)
gegr&#252;ndet worden sei und im Anschluss daran seine Sammelt&#228;tigkeit aufgenommen habe, w&#228;hrend bislang Alttextilien im
Entsorgungsgebiet ausschlie&#223;lich von gewerblichen oder gemeinn&#252;tzigen Sammlungen erfasst worden seien. Denn bei einer solchen
Konstellation habe es zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt an einer Strukturplanung des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgers gefehlt, die
durch gewerbliche Sammler h&#228;tte beeintr&#228;chtigt werden k&#246;nnen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklagten binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1449/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 03 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460784</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt grundsätzlich keine Voraussetzung dar, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460790">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht
verpflichtet sei, an den in ihrer Tr&#228;gerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder
Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (&#167; 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (&#167; 10
PSchG) sei. Zur Begr&#252;ndung der Zul&#228;ssigkeit der Klage berief sie sich auf Verlautbarungen des Regierungspr&#228;sidiums
T&#252;bingen und des Kultusministeriums, wonach sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Ersatzschulen grunds&#228;tzlich das Fach
Religion anbieten m&#252;ssten und auch das ausschlie&#223;liche Anbieten des Fachs Ethik anstelle von Religion nicht m&#246;glich sei,
weil Ethik Ersatzfach sei und das Angebot an Religionsunterricht voraussetze. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als
unzul&#228;ssig ab, weil der Kl&#228;gerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbed&#252;rfnis fehle.</span> <span>Hiergegen wandte sich
die Kl&#228;gerin mit der Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt; font-size: 10pt;"><span style="line-height: 150%;">Die Berufung der Kl&#228;gerin hatte beim VGH teilweise Erfolg.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die
Kl&#228;gerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der
staatlichen Anerkennung (&#167; 10 PSchG) sei, sei ihre Klage unzul&#228;ssig. Denn sie betreibe derzeit keine staatlich anerkannten
Privatschulen und strebe derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Daher fehle es ihr insoweit am
Rechtsschutzinteresse.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die Klage auf
die Feststellung gerichtet sei, dass die Kl&#228;gerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Tr&#228;gerschaft betriebenen staatlich
genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</span> <span style="line-height: 150%;">Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des &#167; 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei
die Genehmigung - von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen
nicht hinter den &#246;ffentlichen Schulen zur&#252;ckstehe. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertige nicht die
Bewertung, die Schulen der Kl&#228;gerin st&#252;nden in ihren Lehrzielen hinter &#246;ffentlichen Schulen im Sinne von &#167; 5 Abs. 1
Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zur&#252;ck.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten
Ersatzschulen als Teil der &#8222;Lehrziele&#8220; auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der
Verfassung leite sich ein f&#252;r die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen - positiv - das
Gebot der Achtung der W&#252;rde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG,
insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz,
Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schlie&#223;lich die in Art. 20 GG aufgef&#252;hrten Verfassungsgrunds&#228;tze des demokratischen und sozialen
Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens &#252;berschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen,
w&#252;rde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschr&#228;nken.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Weder im Grundgesetz noch in der
baden-w&#252;rttembergischen Landesverfassung f&#228;nden sich Regelungen &#252;ber das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht
an privaten Ersatzschulen. Lediglich f&#252;r &#246;ffentliche Schulen schreibe Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den
Religionsunterricht verbindlich vor. Nach der Auffassung des Senats handele es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren
Regelungsgehalt sich auf &#246;ffentliche Schulen beschr&#228;nke. Einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen sei sie
nicht - auch nicht mittelbar &#252;ber die Regelung des &#167; 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG -
zug&#228;nglich.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Best&#228;tigt werde
der spezifische, auf &#246;ffentliche Schulen beschr&#228;nkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Religionsunterricht im &#246;ffentlichen
Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzur&#228;umen.</span> Mit der Garantie des Religionsunterrichts
sichere der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begr&#252;ndete und selbstbestimmte Aufgabe der
religi&#246;sen Erziehung der Kinder in der &#246;ffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG
sei also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubenss&#228;tze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat,
sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgef&#252;hrt werde. Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG sei damit gerade nicht
Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels, sondern r&#228;ume au&#223;erstaatlichen Bildungs- und
Erziehungstr&#228;gern, den Religionsgemeinschaften, die M&#246;glichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit
ein.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dieser besondere
Charakter der Verfassungsnorm schlie&#223;e es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im
Sinne des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in
die Pr&#252;fung der Gleichwertigkeit einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die letztlich
staatskirchenrechtlich begr&#252;ndete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen
&#252;bertragen werden k&#246;nne.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 653/16).</span></span></p>
<p style="background: white; margin: 0cm 21.3pt 7.5pt 0cm; text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 06 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einladung zur Pressekonferenz]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460794</link>
      <description><![CDATA[<br />Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br />  <br /><center> </center>  <br /><center><b> Donnerstag, dem 26. Juli 2018 um 11:00 Uhr.</b></center>  <br />         <br />  <br /> <br />  <br /><u>Hinweis:</u> <br />  <br />Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243. <br />  <br />Bitte melden Sie sich beim Betreten des Gebäudes an der Pforte.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460800">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Es werden einige interessante Entscheidungen des Gerichtshofs aus j&#252;ngerer Zeit
vorgestellt, zu denen es noch keine Pressemitteilungen gibt, solche aber im Anschluss an die Pressekonferenz bis Ende August 2018 nach und
nach - im allgemeinen Presseverteiler und im Internet - herausgegeben werden sollen. Anwesende Teilnehmer der Pressekonferenz erhalten
Entw&#252;rfe dieser Pressemitteilungen mit Sperrvermerk bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ferner wird &#252;ber weitere alsbald zur Entscheidung anstehende Verfahren berichtet,
an denen ein Interesse der &#214;ffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 12 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Blumberg: Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Betrieb der “Sauschwänzlebahn“ aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460804</link>
      <description><![CDATA[<br />Der zum Schutz von Fledermäusen in der Winterzeit ergangene Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Museumsbahn der Stadt Blumberg auf dem Streckenabschnitt zwischen den Bahnhöfen Weizen und Zollhaus Blumberg ist rechtswidrig. Zwar sind Maßnahmen zum Schutz streng geschützter Fledermausarten, die in den Tunneln der Strecke überwintern, zwingend notwendig. Das Regierungspräsidium Freiburg hat jedoch nicht ausreichend geprüft, ob zumindest ein eingeschränkter Winterbetrieb der Museumsbahn ohne Gefährdung der Tiere möglich ist. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Teilwiderrufs. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Juli 2018 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460810">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Blumberg betrieb auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1978 auf dem
besonders kurvenreichen Streckenabschnitt zwischen den Bahnh&#246;fen Weizen und Zollhaus Blumberg, auf dem die Deutsche Bundesbahn ihren
Betrieb im Jahr 1976 endg&#252;ltig aufgegeben hatte, eine Museumsbahn. Im Jahr 2013 hat die Kl&#228;gerin, ein Tochterunternehmen der
Stadt, den Betrieb &#252;bernommen. &#220;ber mehrere Jahrzehnte wurden Personenfahrten lediglich au&#223;erhalb der Wintermonate
durchgef&#252;hrt. Im Jahr 2013 plante die Kl&#228;gerin, ihr touristisches Angebot k&#252;nftig unter anderem um sog.
&#8222;Nikolausfahrten&#8220; im Dezember zu erg&#228;nzen. Bereits zuvor durchgef&#252;hrte Untersuchungen hatten allerdings ergeben, dass
die Tunnel in dem Streckenabschnitt, insbesondere der Weiler Kehrtunnel, mehreren Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus, als
Winterruhest&#228;tten dienen. Angesichts der bef&#252;rchteten St&#246;rung der Tiere untersagte das Landratsamt des
Schwarzwald-Baar-Kreises als untere Naturschutzbeh&#246;rde zuletzt im Jahr 2014 die geplanten Winterfahrten. Ein gegen diese Untersagung
gerichteter Eilantrag der Kl&#228;gerin hatte beim VGH Erfolg. Der VGH hielt das Landratsamt wegen des umfassenden
Planfeststellungsbeschlusses f&#252;r unzust&#228;ndig. Aus diesem Grund widerrief das Regierungspr&#228;sidium Freiburg als
Planfeststellungsbeh&#246;rde am 27. Oktober 2016 den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1978 insoweit, als dieser einen Bahnbetrieb
zwischen dem 1. November eines jeden Jahres und dem 31. M&#228;rz des Folgejahres zul&#228;sst. Die dagegen gerichtete Klage der
Kl&#228;gerin hatte Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin l&#228;gen hinreichende Gr&#252;nde f&#252;r eine
nachtr&#228;gliche Beschr&#228;nkung des Bahnbetriebs grunds&#228;tzlich vor. Ob sich solche Gr&#252;nde schon daraus erg&#228;ben, dass
die Nutzung der Bahnstrecke mit den Erhaltungszielen des FFH-Schutzgebiets &#8222;Blumberger Pforte und Wutachfl&#252;hen&#8220;, in dessen
Einwirkungsbereich sich einige Tunnel bef&#228;nden, unvereinbar sei, k&#246;nne dahinstehen. Denn das Regierungspr&#228;sidium habe dies
nicht n&#228;her im Rahmen einer FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung untersucht. Eine Beschr&#228;nkung des Winterbetriebs sei jedoch aus
Gr&#252;nden des europarechtlichen Artenschutzes grunds&#228;tzlich gerechtfertigt. Bei den in den Tunneln nachweislich &#252;berwinternden
Flederm&#228;usen, insbesondere den Mopsflederm&#228;usen, handele es sich um streng gesch&#252;tzte Arten, die bei Befahrung der Tunnel
gest&#246;rt und dadurch gef&#228;hrdet w&#252;rden. Aus den vom Regierungspr&#228;sidium eingeholten Stellungnahmen mehrerer
Sachverst&#228;ndiger sowie den Angaben der in der m&#252;ndlichen Verhandlung erg&#228;nzend angeh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen ergebe
sich, dass durchfahrende Z&#252;ge das T&#246;tungsrisiko f&#252;r die Tiere signifikant erh&#246;hten. Hiermit verbunden sei eine
Gef&#228;hrdung des Erhaltungszustands der &#246;rtlichen Population der Mopsfledermaus, die zu einer der gr&#246;&#223;ten in der
Bundesrepublik Deutschland z&#228;hle. Ein m&#246;gliches Vertrauen der Kl&#228;gerin auf den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses aus
dem Jahr 1978 stehe einer nachtr&#228;glichen Beschr&#228;nkung nicht entgegen. Denn die nationalen Regelungen zum Artenschutz setzten
zwingendes Recht der Europ&#228;ischen Union um, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ&#228;ischen Union auch - im Sinne
einer fortlaufenden Verpflichtung - f&#252;r den Fortbetrieb von Altanlagen gelte.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg habe jedoch ermessensfehlerhaft die Pr&#252;fung
unterlassen, ob mildere, die Kl&#228;gerin weniger belastende Ma&#223;nahmen als ein Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses zum
Schutz der Fledermausarten m&#246;glich sind. Der Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses bewirke ein vollst&#228;ndiges Fahrverbot
f&#252;r den streitigen Streckenabschnitt zwischen Oktober und M&#228;rz. Vor einer derart weitgehenden Ma&#223;nahme h&#228;tte die
Beh&#246;rde zun&#228;chst unter Mitwirkung der Kl&#228;gerin pr&#252;fen m&#252;ssen, ob mit bestimmten, gegebenenfalls durch
Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festzulegenden betrieblichen oder sonstigen Vorkehrungen die Befahrung der gesamten
Strecke oder auch nur einzelner Tunnel zu bestimmten Zeiten, zumindest zur Durchf&#252;hrung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, unter
gleichzeitig hinreichendem Schutz der Tiere sichergestellt werden k&#246;nne. Das sei nicht geschehen und m&#252;sse nachgeholt werden.
Erst wenn eine solche Pr&#252;fung erg&#228;be, dass derartige Vorkehrungen keinen hinreichenden Schutz f&#252;r die Tiere b&#246;ten,
k&#228;me ein Teil-Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg habe zu erw&#228;gen, ob
bis zum Abschluss der Pr&#252;fung vorl&#228;ufige Schutzma&#223;nahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr f&#252;r die Flederm&#228;use
geboten sind. Insoweit sei auch nicht ausgeschlossen, dass es unter Umst&#228;nden zu einer vorl&#228;ufigen Untersagung von touristischen
Fahrten in der kommenden Wintersaison kommen k&#246;nnte.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5
S 2117/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 17 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sindelfingen: Einspruch gegen OB-Wahl rechtskräftig zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460814</link>
      <description><![CDATA[<br />Der von einer unterlegenen Kandidatin (Klägerin) erhobene Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl in Sindelfingen am 7. Mai 2017 blieb letztinstanzlich erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2018 bestätigt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460820">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Den hiergegen von der Kl&#228;gerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der
1. Senat des VGH abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Kl&#228;gerin
seine prozessualen Aufkl&#228;rungspflichten nicht verletzt habe. Den Beweisanregungen der Kl&#228;gerin habe das Verwaltungsgericht nicht
nachgehen m&#252;ssen, da f&#252;r ihre unsubstantiierten Behauptungen keine Anhaltspunkte vorgelegen h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH vom 17. Juli 2018 ist unanfechtbar (1 S 1042/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 18 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Baustopp für den Windpark Bad Saulgau - Steinbronnen - Beschwerde gegen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460824</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 20. Juli 2018 auf die Beschwerde der Bauherrin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geändert und den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen die für den Windpark erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückgewiesen. Damit steht einer Errichtung und einem Betrieb der drei Windräder vorläufig nichts mehr im Weg. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460830">
<p style="background: white; margin: 0cm 21.3pt 7.5pt 0cm; text-align: justify;"><span>Das Landratsamt Sigmaringen hatte der
Rechtsvorg&#228;ngerin der jetzt zum Rechtsstreit beigeladenen Bauherrin im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
f&#252;r den Bau und Betrieb von drei Windkraftanlagen mit jeweils 149 m Nabenh&#246;he und 136 m Rotordurchmesser auf den
Gemarkungen</span> Braunenweiler und Bierstetten <span>erteilt und die Genehmigung sodann f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt. Der
Antragsteller, dessen von ihm selbst bewohntes Anwesen sich ca. 733 m, 796 m und 1228 m entfernt von den geplanten Windkraftanlagen
befindet, berief sich dagegen unter anderem auf natur- und artenschutzrechtliche Belange sowie von den Anlagen ausgehende unzumutbare
Schall- und Lichtimmissionen; auch seien die Anlagen wegen einer optisch bedr&#228;ngenden Wirkung auf sein Anwesen ihm gegen&#252;ber
r&#252;cksichtslos. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. September 2017 statt,
allerdings ausschlie&#223;lich wegen formaler Fehler w&#228;hrend des Genehmigungsverfahrens: So habe das Landratsamt bei seiner
Entscheidung, hier keine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP) durchzuf&#252;hren, die in der n&#228;heren Umgebung vorgefundenen
Dichtezentren von Rotmilanen nicht angemessen ber&#252;cksichtigt; auch habe es die Gr&#252;nde, die dieser Entscheidung zugrunde lagen,
nicht hinreichend dokumentiert.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;" class="Leitsatz">Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bauherrin war erfolgreich. Der
10. Senat des VGH hielt die entscheidungstragenden Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts f&#252;r unrichtig. Die vom Landratsamt
getroffene Entscheidung, keine UVP durchzuf&#252;hren, leide an keinem Fehler, der zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung f&#252;hren k&#246;nne. Das von der Landesanstalt f&#252;r Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-W&#252;rttemberg (LUBW) in
Leitlinien entwickelte Dichtezentrum-Konzept zum Schutz von Rotmilanen diene ausschlie&#223;lich der Bewertung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbest&#228;nde im BNatSchG. Es sei auch nicht m&#246;glich, ein solches Dichtezentrum von Rotmilanen wie ein f&#246;rmliches
Vogelschutzgebiet zu behandeln. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorpr&#252;fung sei ein Dichtezentrum von Rotmilanen von vornherein nicht
geeignet, eine UVP-Pflicht zu begr&#252;nden. Das Landratsamt habe - anders als das Verwaltungsgericht meinte - seine Entscheidung, keine
UVP durchzuf&#252;hren, auch in einer den gesetzlichen Vorgaben gen&#252;genden Weise dokumentiert.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;" class="Leitsatz">Hinsichtlich der anderen Einwendungen, die der Antragsteller gegen die
<span>immissionsschutzrechtliche Genehmigung</span> vorgebracht hat, gelangte der 10. Senat auf Grund einer eigenen vorl&#228;ufigen
Pr&#252;fung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung auch im &#220;brigen keine Rechte des Antragstellers verletzt. Er k&#246;nne sich -
anders als Umweltvereinigungen - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbest&#228;nde durch die Genehmigung
verletzt worden seien, da die entsprechenden Vorschriften im BNatSchG ihm keine eigenen Rechte, die er vor Gericht verteidigen k&#246;nnte,
einr&#228;umen. Die auf Grund plausibler Gutachten prognostizierte anlagenbedingte L&#228;rmbelastung liege deutlich unter den
ma&#223;geblichen Immissionsrichtwerten, weshalb keine unzumutbare L&#228;rmbelastung zu erwarten seien. Angesichts der zum Teil
gro&#223;en Entfernungen, die die Anlagen zu seinem Wohnhaus einhielten, seien auch keine sch&#228;dlichen Wirkungen durch Infraschall zu
erwarten. Einwirkungen durch Schattenwurf seien durch Auflagen so geregelt worden, dass sie nicht mehr unzumutbar seien. Auch eine optisch
bedr&#228;ngende Wirkung der Anlagen auf das Wohnhaus des Antragstellers k&#246;nne hier auf Grund der Entfernungen und besonderen
topografischen Verh&#228;ltnisse, die eine nur eingeschr&#228;nkte Sicht auf die Anlagen zulie&#223;en, hinreichend zuverl&#228;ssig
ausgeschlossen werden.</p>
<p><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 2378/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Eisverkäufer gewinnt auch in der zweiten Instanz]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460834</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 10. Juli 2018 das Rechtsmittel der Stadt Freiburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im „Eisverkäuferfall“ abgelehnt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Stadt verpflichtet ist, dem klagenden Eisverkäufer eine Erlaubnis für den Eisverkauf an der Dreisam zu erteilen. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460840">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger begehrt eine Sondernutzungserlaubnis, um in Freiburg an der Fritz-Geiges-Stra&#223;e an der
Dreisam seinen Eiswagen aufstellen und dort Eis verkaufen zu k&#246;nnen. Diese Erlaubnis verweigerte ihm die Stadt Freiburg (Beklagte)
unter Hinweis auf ihre Sondernutzungsrichtlinie. Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der
Klage mit der Begr&#252;ndung statt, dass es sich bei dem geplanten Aufstellungsort des Eiswagens des Kl&#228;gers um eine &#246;ffentliche
Stra&#223;e handele und das Stra&#223;engesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg damit zur Anwendung komme. Da das Vorhaben des Kl&#228;gers
keiner stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bed&#252;rfe, k&#246;nne grunds&#228;tzlich auch eine
Stra&#223;ensondernutzungserlaubnis nach &#167; 16 Abs. 1 StrG erteilt werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung zu verweigern,
sei ermessensfehlerhaft. Es sei unzul&#228;ssig, die Entscheidung allein oder zumindest ma&#223;geblich auf die Sondernutzungsrichtlinie
der Beklagten zu st&#252;tzen, ohne im konkreten Einzelfall zu pr&#252;fen, ob hinreichende Gr&#252;nde mit Stra&#223;enbezug f&#252;r eine
Ablehnung vorl&#228;gen. Die uneingeschr&#228;nkte Anwendung der Sondernutzungsrichtlinie auch auf Bereiche au&#223;erhalb der Innenstadt
h&#228;tte faktisch einen generellen Ausschluss aller kommerziellen Sondernutzungen f&#252;r das gesamte Stadtgebiet zur Folge, ohne dass
der Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten ein weitr&#228;umiges, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Gesamtkonzept zugrunde liege. Ein
solches Konzept finde sich nur in Bezug auf die Innenstadt. In Bezug auf das &#252;brige Stadtgebiet erweise sich die Richtlinie daher -
auch ausweislich ihres Wortlauts - als unverbindlich. Eine Berufung hierauf k&#246;nne die Ermessensaus&#252;bung im Einzelfall nicht
ersetzen. Zudem f&#252;hre auch die unzureichende Ber&#252;cksichtigung der Grundrechte des Kl&#228;gers durch die Beklagte zu einem
Ermessensfehler. Da keine Gr&#252;nde erkennbar seien, die eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen k&#246;nnten, sei die
Beklagte zur Erteilung der vom Kl&#228;ger begehrten Erlaubnis zu verurteilen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der von der Stadt Freiburg hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte
keinen Erfolg. Der 5. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Zwar habe die Beklagte Recht, dass die
Aus&#252;bung des durch &#167;&#160;16 Abs. 2 StrG einger&#228;umten Ermessens durch interne Richtlinien bestimmt werden und diese
Richtlinien Wirkung gegen&#252;ber dem B&#252;rger entfalten k&#246;nnten. Diese Grunds&#228;tze stelle das verwaltungsgerichtliche Urteil
jedoch nicht in Frage. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Sondernutzungsrichtlinie zumindest f&#252;r das im
vorliegenden Fall ma&#223;gebliche Stadtgebiet au&#223;erhalb der Innenstadt kein hinreichend differenziertes und verbindliches Konzept
zugrunde liege und dass die f&#252;r die Innenstadt geschaffenen Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie keine uneingeschr&#228;nkte
Geltung f&#252;r Sondernutzungen im &#252;brigen Stadtgebiet beanspruchten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Dies folge schon aus dem Wortlaut der Sondernutzungsrichtlinie. Danach solle sich die
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen au&#223;erhalb der Innenstadt lediglich an den Grunds&#228;tzen und Regeln f&#252;r die Innenstadt
orientieren und dies auch nur dann, soweit durch die &#246;rtlichen Besonderheiten nicht Abweichungen gerechtfertigt seien. Die Richtlinie
verfolge daher f&#252;r Gebiete au&#223;erhalb der Innenstadt bereits nicht den Zweck, das Ermessen der Verwaltung verbindlich und
abschlie&#223;end zu lenken. Die Regelungen zur Innenstadt seien dort lediglich eine Orientierungshilfe. Daher sei eine Abw&#228;gung der
konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalls notwendig, die die Beklagte nicht vorgenommen habe. Ob eine solche Abw&#228;gung im konkreten Fall
nur zugunsten des Kl&#228;gers ausfallen k&#246;nne, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, bed&#252;rfe keiner Entscheidung. Denn
die Beklagte habe diese Begr&#252;ndung des angefochtenen Urteils nicht beanstandet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 10. Juli 2018 ist unanfechtbar (5 S 1116/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 25 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Portheim-Stiftung: Eilantrag gegen Abberufung des Vorsitzenden des Kuratoriums bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460844</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Eilantrag des bisherigen Vorsitzenden des Kuratoriums der Josefine und Eduard von Portheim-Stiftung für Wissenschaft und Kunst in Heidelberg gegen seine Abberufung von diesem Amt bleibt auch zweitinstanzlich erfolglos. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht bestätigt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460850">
<p style="text-align: justify;">Mit Verf&#252;gung vom 17. Oktober 2017 berief das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Antragsgegner) als
Stiftungsaufsichtsbeh&#246;rde den Kuratoriumsvorsitzenden der Stiftung, die Tr&#228;gerin des V&#246;lkerkundemuseums in Heidelberg ist,
ab und ordnete den Sofortvollzug dieser Verf&#252;gung an. Hiergegen erhob der Kuratoriumsvorsitzende (Antragsteller) Klage zum
Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 18. Januar 2018 den
Eilantrag gegen die Abberufung ab. Die Abberufung sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig und auch eilbed&#252;rftig. Es liege aller
Voraussicht nach ein wichtiger Grund f&#252;r die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung vor, da er
seine ihm in dieser Position obliegenden Pflichten grob verletzt haben d&#252;rfte. Es spreche &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass der
Antragsteller &#252;ber Monate seiner aus der Stiftungssatzung folgenden Pflicht zur zeitnahen Einberufung und ordnungsgem&#228;&#223;en
Durchf&#252;hrung einer Sitzung des Kuratoriums mit dem Ziel der nach der Satzung erforderlichen Kooptation neuer Kuratoriumsmitglieder
nicht nachgekommen sei. Das Kuratorium m&#252;sse aber dringend wieder satzungsm&#228;&#223;ig besetzt werden, um die vollst&#228;ndige
Handlungsf&#228;higkeit der Stiftung, f&#252;r die aufgrund ihrer finanziellen Situation schwierige und weitreichende Entscheidungen
anst&#252;nden, wiederherzustellen, was nur durch die Abberufung des Antragstellers erm&#246;glicht werden k&#246;nne (siehe
Pressmitteilungen des VG Karlsruhe vom 23. und 31. Januar 2018).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der 1. Senat des VGH
zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe es nach
dem Ende der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und den R&#252;cktritten von zwei weiteren Kuratoriumsmitgliedern &#252;ber Monate
pflichtwidrig unterlassen, eine Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt &#8222;Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder&#8220; einzuberufen und
durchzuf&#252;hren, sei nicht zu beanstanden. Zudem sei auch seine Weigerung, in der Sitzung des Kuratoriums vom 31. Juli 2017 die
Wahlvorschl&#228;ge der anderen Kuratoriumsmitglieder zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen, pflichtwidrig gewesen. Aufgrund der
vorangegangenen m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem OLG Karlsruhe vom 25. Juli 2017, in der zwei andere Kuratoriumsmitglieder gegen den
Antragsteller auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten f&#252;r die Kuratoriumssitzung klagten, habe der Antragsteller wissen m&#252;ssen,
dass er zur Zulassung der Wahlvorschl&#228;ge verpflichtet gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH vom 10. Juli 2018 ist unanfechtbar (1 S 362/18).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 27 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460854</link>
      <description><![CDATA[Ein Transportunternehmen mit Sitz in Litauen (Klägerin) hat in zwei Instanzen ohne Erfolg gegen eine Auflage geklagt, wonach während des Großraumtransports in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist. Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Berufung der Klägerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460860">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die in Vilnius ans&#228;ssige
Kl&#228;gerin f&#252;hrt regelm&#228;&#223;ig Gro&#223;raumtransporte durch, f&#252;r die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach
der StVO ben&#246;tigt. 2016 wurde ihr die beantragte (Dauer-)Ausnahmegenehmigung zur Bef&#246;rderung von Ladungen mit &#220;berbreite,
&#220;berh&#246;he und &#220;berl&#228;nge auf Autobahnen und Kraftfahrtstra&#223;en in der gesamten Bundesrepublik erteilt. Die Stadt
Friedrichshafen als Genehmigungsbeh&#246;rde f&#252;gte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die
streitige &#8222;Sprachauflage&#8220;. Zur Begr&#252;ndung hie&#223; es, dass Gro&#223;raumtransporte die Stra&#223;en in einer Weise
beanspruchen, f&#252;r die die Stra&#223;en grunds&#228;tzlich nicht ausgelegt seien. Bei einer Dauererlaubnis f&#252;r das gesamte
deutsche Stra&#223;ennetz k&#246;nne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache
mit der Polizei oder anderen Beh&#246;rden erforderlich mache, z. B. bei Umleitungen oder Unf&#228;llen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Kl&#228;gerin hat die Sprachauflage
vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Ihre Transporte w&#252;rden die genehmigungsfrei vorgesehenen
Maximalma&#223;e nur unerheblich &#252;berschreiten, weshalb es schon an einer Gefahrenlage fehle. Die Sprachauflage sei au&#223;erdem zu
unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen h&#228;ufig &#252;berzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen w&#252;rden. Die
Auflage diene letztlich allein dazu, den Einsatz von ausl&#228;ndischen Fahrern zu verhindern. Es gen&#252;ge n&#228;mlich, wenn die Fahrer
eine in ihre jeweilige Landessprache &#252;bersetzte Version der Ausnahmegenehmigung bei sich h&#228;tten. Die Polizei k&#246;nne sich mit
Handzeichen ausreichend verst&#228;ndlich machen. Die Sprachauflage schie&#223;e &#252;ber das Ziel hinaus, da es jedenfalls gen&#252;ge,
wenn der Fahrer &#252;ber rudiment&#228;re Kenntnisse der deutschen Sprache verf&#252;ge.</span></p>
<p style="background: white; margin: 0px 28px 10px 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Wie schon das
Verwaltungsgericht, hielt auch der 10. Senat des VGH die Sprachauflage f&#252;r rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und
sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Gro&#223;raumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache m&#228;chtig, wenn mit ihr eine
Verst&#228;ndigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen m&#246;glich ist. Soweit die
Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran ankn&#252;pfende Ma&#223;nahmen rechtlich
&#252;berpr&#252;fbar. Die Sprachauflage sei auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Es sei legitim, eine &#252;berm&#228;&#223;ige
Stra&#223;enbenutzung nur dann ausnahmsweise zu genehmigen, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit nicht gef&#228;hrdet werde, also eine
Verkehrsbehinderung oder gar Gef&#228;hrdung anderer Verkehrsteilnehmer weitgehend ausgeschlossen werden k&#246;nne. Dies setze aber
voraus, dass auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen, wie beispielsweise bei Umleitungen, schwierigen Wetterverh&#228;ltnissen
<span style="margin: 0px;">oder</span> Unf&#228;llen, eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkr&#228;fte mit dem Fahrer (oder
Beifahrer) m&#246;glich ist. Da es sich um eine (Dauer-)Ausnahmegenehmigung handele, die zahlreiche Fahrten erm&#246;gliche, sei das Risiko
des Eintretens solcher atypischen Ereignisse nicht als gering einzusch&#228;tzen. Blo&#223; rudiment&#228;re Sprachkenntnisse seien zum
Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Es liege auch keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Entgegen der Behauptung der Kl&#228;gerin seien die von ihr durchgef&#252;hrten
Gro&#223;raumtransporte nicht mit genehmigungsfrei zul&#228;ssigen &#8222;normalen&#8220; Transporten vergleichbar. Zum Beispiel seien
zahlreiche Stra&#223;en schon nicht breit genug, um einen Gro&#223;raumverkehr aufnehmen zu k&#246;nnen. Da das Spracherfordernis auch
f&#252;r die Mitbewerber der Kl&#228;gerin gelte, liege auch insoweit keine Ungleichbehandlung vor. Schlie&#223;lich sei die Sprachauflage
auch mit Unionsrecht vereinbar.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p><span style="margin: 0px; font-family: 'Arial',sans-serif; font-size: 12pt;">Das Urteil des VGH ist seit 30. Juni 2018
rechtskr&#228;ftig</span> <span style="margin: 0px; font-family: 'Arial',sans-serif; font-size: 12pt;">(10 S 1801/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Sat Jul 28 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460864</link>
      <description><![CDATA[Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460870">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Antragsteller war Betreuer seiner im
November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt
(Antragsgegnerin) gerichteten Antrag f&#252;r eine Grabst&#228;tte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er
seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an:
Verl&#228;ngerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim
Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine &#8222;Geb&#252;hren- und Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung im Sinne
der Friedhofsgeb&#252;hrensatzung&#8220; der Antragsgegnerin. In dem Formular hei&#223;t es u.a.: &#8222;Erdbestattung der oder des
Verstorbenen X. wird von mir bestellt. F&#252;r die Bezahlung der anfallenden Geb&#252;hren und Kosten &#252;bernehme ich als Besteller(in)
die Haftung als Selbstschuldner(in).&#8220; In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Antragsgegnerin stellte dem
Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgeb&#252;hren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er
erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem &#246;ffentlich-rechtlichen Personenkreis geh&#246;re, der f&#252;r eine Bestattung leisten
m&#252;sse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische B&#252;rgschaft erkl&#228;re er f&#252;r
nichtig.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Beim Verwaltungsgericht stellte der
Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Geb&#252;hren in
H&#246;he von 2171,-- EUR f&#252;r das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum
Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erkl&#228;rung im Namen der Betreuten mehr abgeben k&#246;nnen. Soweit der Antragsteller im
Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten &#8222;Stellvertretung&#8220; auf den Zusatz &#8222;Betreuer&#8220; in dem Formular der
Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten
handele. Vielmehr k&#246;nne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgesch&#228;fte abschlie&#223;en, die den Betreuten betr&#228;fen.
Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er w&#228;hle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;">Der 1.&#160;Senat des VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts best&#228;tigt und die
Beschwerde zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, d</span>ie Hinzuf&#252;gung des Zusatzes &#8222;(Betreuer)&#8220;
hinter den Namen des Antragstellers f&#252;hre bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus
dem Grund erfolgt sein k&#246;nne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch f&#252;r einen Laien, dem in rechtlicher
Hinsicht nicht notwendig bewusst sein m&#252;sse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers
erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden
k&#246;nne und dass ein Handeln f&#252;r einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten
kann. Auch f&#252;r den ehrenamtlichen Betreuer m&#252;sse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben - der
unabh&#228;ngig von der hier streitigen &#246;ffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht b&#252;rgerlich-rechtlich nach &#167; 1968 BGB
die Kosten der Beerdigung zu tragen habe - durch Erkl&#228;rungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erkl&#228;rungen verpflichten zu
k&#246;nnen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Schlie&#223;lich habe
der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Geb&#252;hren- und Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung eindeutig und ohne einen Hinweis auf
seine Betreuerstellung erkl&#228;rt, f&#252;r die Bezahlung der anfallenden Geb&#252;hren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu
&#252;bernehmen. Diese Erkl&#228;rung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund f&#252;r die streitige Forderung dar, sondern spreche auch
daf&#252;r, bereits den Antrag auf Verl&#228;ngerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erkl&#228;rung des
Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 419/18).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 31 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pfinztal: Grundstücksnachbarn müssen einen Ballspielplatz für Kinder im allgemeinen Wohngebiet hinnehmen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460874</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat es mit Beschluss vom 26. März 2018 abgelehnt, Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder im einem Wohngebiet zu gewähren. Denn bei Errichtung der konkreten Anlage könne und müsse gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzten.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460880">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Antragsteller sind Eigent&#252;mer
eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundst&#252;cks in Pfinztal, welches in einem durch den Bebauungsplan &#8222;Hinter dem Dorf&#8220;
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. In diesem Plangebiet liegt auch das westlich angrenzende, bislang unbebaute
Nachbargrundst&#252;ck. Mit der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen 5. &#196;nderung des Bebauungsplans
&#8222;Leonhardsh&#228;usle&#8220; wurde dieses Grundst&#252;ck nun als &#246;ffentliche Gr&#252;nfl&#228;che mit der Zweckbestimmung
&#8222;Ballspielplatz f&#252;r Kinder&#8220; festgesetzt. Im Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen hei&#223;t es, dass dort
&#8222;ein Ballspielplatz f&#252;r Kinder mit den H&#246;chstma&#223;en 15 m x 30 m und zwei darauf in den Boden verankerte
(Fu&#223;ball-)Tore&#8220; zul&#228;ssig seien, die Spielfeldfl&#228;che aber einen Mindestabstand von 2,5 m zu den
Nachbargrundst&#252;cken einhalten m&#252;sse.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Antragsteller haben am 16. August
2017 Normenkontrollantr&#228;ge gegen die 5.&#160;&#196;nderung des Bebauungsplans &#8222;Leonhardsh&#228;usle&#8220; gestellt. Zugleich
haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO beantragt, mit welcher sie die Schaffung vollendeter
Tatsachen verhindern und erreichen m&#246;chten, dass der VGH den Bebauungsplan &#8222;Leonhardsh&#228;usle, 5.&#160;&#196;nderung&#8220;
bis zur Entscheidung &#252;ber ihre Normenkontrollantr&#228;ge au&#223;er Vollzug setzt. Zur Begr&#252;ndung haben die Antragsteller
geltend gemacht, bei der geplanten Einrichtung handele es sich nicht um eine Ballspielfl&#228;che f&#252;r Kinder, sondern vielmehr um
einen Bolzplatz zur sportlichen Bet&#228;tigung von Jugendlichen und Erwachsenen. Denn im Bebauungsplan sei der Benutzerkreis nicht auf
Kinder bis zum vollendeten 14.&#160;Lebensjahr beschr&#228;nkt worden, auch spr&#228;chen Gr&#246;&#223;e und Ausstattung der geplanten
Einrichtung sowie deren r&#228;umliche Entfernung zu einem bereits vorhandenen Kinderspielplatz gegen eine Kinderspielfl&#228;che. In der
irrigen Annahme, dass die Ballspielfl&#228;che unter die Privilegierung des &#167;&#160;22 Abs.&#160;1a BImSchG falle
(&#8222;Ger&#228;uscheinwirkungen, die von &#8230; Kinderspielpl&#228;tzen und &#228;hnlichen Einrichtungen wie beispielsweise
Ballspielpl&#228;tzen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine sch&#228;dliche Umwelteinwirkung&#8220;), habe die Antragsgegnerin zu
Unrecht keine Ermittlungen dazu angestellt, welche Ger&#228;uscheinwirkungen von der Anlage zu erwarten seien. Auch mit sonstigen
Einwirkungen durch fehlgeleitete B&#228;lle und L&#228;rmeinwirkungen wegen missbr&#228;uchlicher und zweckentfremdeter Nutzung des Platzes
(insbesondere durch Jugendliche) habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Festsetzung sei ferner wegen ihrer geringen
Entfernung zum Garten der Antragsteller &#8211; 7,50 m &#8211; nicht mit deren Interessen vereinbar.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der 5. Senat des VGH
hat die Antr&#228;ge auf Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, da die Normenkontrollantr&#228;ge der Antragsteller keine
hinreichende Erfolgsaussicht h&#228;tten und diese auch keinen hinreichend schwerwiegenden Nachteil dargelegt h&#228;tten. Voraussichtlich
zu Recht habe die Antragsgegnerin &#167; 22 Abs. 1a BImSchG f&#252;r anwendbar gehalten. So k&#246;nne allein ma&#223;geblich sein, dass im
Bebauungsplan auf der Grundlage von &#167; 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ein Ballspielplatz f&#252;r Kinder festgesetzt worden sei. Zwar k&#246;nne
im Einzelfall die Abgrenzung zu einem Bolzplatz, welche der spielerischen und sportlichen Bet&#228;tigung Jugendlicher und junger
Erwachsener diene und nicht in den Anwendungsbereich der Privilegierung des &#167; 22 Abs. 1a BImSchG falle, schwierig sein. Diese
Abgrenzungsfragen stellten sich hier aber nicht, weil beim Vollzug des Bebauungsplans &#8211; durch Errichtung der konkreten Anlage &#8211;
gew&#228;hrleistet werden m&#252;sse und k&#246;nne, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren die Anlage nutzten und das
L&#228;rmprofil des Ballspielplatzes dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar sei. Die Vorgaben im Bebauungsplan (Spielfl&#228;che max. 15
m x 30 m, zwei Fu&#223;balltore) st&#252;nden dem jedenfalls nicht entgegen, zumal ggf. eine kleinere Feldgr&#246;&#223;e gew&#228;hlt oder
auf das Aufstellen von Toren verzichtet werden k&#246;nne.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zwar k&#246;nne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Anlage missbr&#228;uchlich genutzt werde &#8211; etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum
&#8222;Bolzen&#8220; oder in den Nachtstunden &#8211;, dem sei aber allgemein durch Schaffung einer Benutzungsordnung und mit den Mitteln
des Ordnungsrechts zu begegnen. Einen Ausnahmefall von der Regelwirkung des &#167; 22 Abs.1a BImSchG, etwa dergestalt, dass die geplante
Einrichtung in der N&#228;he besonders schutzw&#252;rdiger Nutzungen liege oder sich nach Art und Gr&#246;&#223;e nicht in die vorhandene
Wohnbebauung einf&#252;ge, h&#228;tten die Antragsteller nicht dargelegt. Alleine die N&#228;he ihres Grundst&#252;cks zum Ballspielplatz
f&#252;hre mit Blick auf die Wahrung der Abstandsfl&#228;chen und die M&#246;glichkeit, Ma&#223;nahmen zur St&#246;rungsminimierung zu
ergreifen, nicht zu einer Ausnahmesituation. Voraussichtlich ohne Erfolg bleibe auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin
habe das Risiko anderer drohender Einwirkungen nicht hinreichend ermittelt. Aus der Abw&#228;gungstabelle ergebe sich, dass diese
m&#246;glichen Folgen erkannt worden seien und ihnen mit Ballfangnetzen und &#228;hnlichen Einrichtungen begegnet werden solle. Aus den
Protokollen der Sitzungen des Gemeinderats ergebe sich, dass die Antragsgegnerin auch Standortalternativen untersucht und mit
nachvollziehbaren Argumenten verworfen habe.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Selbst wenn unterstellt w&#252;rde, dass
die Erfolgsaussichten der Normenkontrollantr&#228;ge nicht abschlie&#223;end absch&#228;tzbar seien, m&#252;ssten die Antr&#228;ge auf
Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans erfolglos bleiben. Denn die Antragsteller h&#228;tten einen hinreichend schwerwiegenden
Nachteil &#8211; als weitere Voraussetzung f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO &#8211; nicht
dargelegt. Es sei nicht zu erwarten, dass es infolge etwaiger L&#228;rmimmissionen zu irreversiblen Grundrechtsbeeintr&#228;chtigungen
kommen werde. Auch mit der Schaffung nicht mehr korrigierbarer Fakten sei nicht zu rechnen. Sollte es in Folge der kurzfristigen
Einrichtung der Ballspielfl&#228;che zu nicht vorhergesehenen Belastungen kommen, best&#252;nde f&#252;r die Antragsgegnerin die
Verpflichtung, zeitnah die Nutzung der Anlage &#8211; etwa durch Absperren der Anlage oder Beseitigung der Tore &#8211; zu unterbinden oder
die Anlage ggf. zu beseitigen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss vom 26. M&#228;rz 2018 ist
unanfechtbar (5 S 1886/17). Im Anschluss an den Beschluss haben die Antragsteller ihre Normenkontrollantr&#228;ge
zur&#252;ckgenommen.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 03 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden - Kein BAföG für Besuch einer Privatschule]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460904</link>
      <description><![CDATA[<br />Ein Schüler kann keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460910">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte
Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine
M&#228;dchenschule f&#252;r M&#228;dchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Pr&#228;gung, das
in gebundener Ganztagesform (incl. Intensivierungs- und Erg&#228;nzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht)
unterrichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im September 2015 beantragte die Kl&#228;gerin Ausbildungsf&#246;rderung nach dem BAf&#246;G f&#252;r den
Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der beklagte baden-w&#252;rttembergische Landkreis
den Antrag mit der Begr&#252;ndung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsst&#228;tte zur Verf&#252;gung. Widerspruch
und Klage der Kl&#228;gerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 12. Senat des VGH hat die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das mit Urteil des
Verwaltungsgerichts zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Die Gew&#228;hrung von Ausbildungsf&#246;rderung setze
in &#167; 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAf&#246;G u.a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der
Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsst&#228;tte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Kl&#228;gerin zwar nicht bei ihren
Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsst&#228;tte aber erreichbar. Das allgemeinbildende
Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsst&#228;tte, weil es die M&#246;glichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu
w&#228;hlen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsst&#228;ttenverzeichnis als
naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin an dieser
Schule trotz Bewerbung keinen Platz f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Schuljahr 2015/16 erhalten h&#228;tte.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der
Ausbildungsst&#228;tte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gew&#228;hlte
Ausbildungsst&#228;tte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung f&#252;r Migranten (z.B. Sprachf&#246;rderung; spezielle,
migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, k&#246;nne der Senat offenlassen, ob er sich dieser
Rechtsprechung anschlie&#223;en w&#252;rde. Denn bei der Kl&#228;gerin k&#246;nne bezogen auf den September 2015 kein besonderer
migrationstypischer F&#246;rderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gew&#228;hlte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am
F&#246;rderbedarf von Sch&#252;lern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag &#252;ber den
regul&#228;ren Unterricht hinaus erbracht w&#252;rden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die
grunds&#228;tzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der
Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches
dieser Schule insgesamt eine besondere Pr&#228;gung g&#228;be.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Verweisung der Kl&#228;gerin auf das Gymnasium W. sei f&#252;r das Schuljahr 2015/16
auch mit R&#252;cksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor
dem Abitur h&#228;tte stattfinden m&#252;ssen. Denn die Kl&#228;gerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAf&#246;G-Antragstellung bestehende
Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigef&#252;hrt durch die
Wahl der ausw&#228;rtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollst&#228;ndiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die
Kl&#228;gerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht h&#228;tte weiterf&#252;hren k&#246;nnen, habe den Wechsel
nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre
bisherige Ausbildung nicht gepr&#228;gt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil vom 18. April 2018 ist rechtskr&#228;ftig (12 S 1098/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 07 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Herrenalb: Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460914</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte in einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 12. Juli 2018 darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer noch nach Ablauf von mehr als 20 Jahren erstmals zu den Kosten des Anschlusses seines Grundstücks an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage heranziehen kann. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460920">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer zweier Grundst&#252;cke im Innenbereich der beklagten Gemeinde, welche
urspr&#252;nglich nicht an das &#246;ffentliche Abwasserentsorgungsnetz der Gemeinde angeschlossen waren, sondern jedenfalls seit 1960
&#252;ber eine abflusslose Abwassergrube verf&#252;gten. Mit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung der Gemeinde vom 25.07.1984 durften
abflusslose Abwassergruben im Gemeindegebiet nicht mehr betrieben werden, weil seitdem im Prinzip ein Anschluss an eine &#246;ffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage m&#246;glich ist. Auch das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers ist jedenfalls seit der Jahreswende 1989/1990 an den
&#246;ffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Ein Abwasserbeitragsbescheid, mit dem die beklagte Gemeinde ihren Aufwand f&#252;r die
Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger gem&#228;&#223; ihrer Abwassersatzung vom 25.07.1984 h&#228;tte
abrechnen k&#246;nnen, erging jedoch nicht. Denn seit 1991 war der Gemeinde bekannt, dass ihre - formell bis zum 30.09.2012 weitergeltende
- Abwassersatzung vom 25.07.1984 wegen Kalkulationsfehlen aus inhaltlichen Gr&#252;nden unwirksam ist und auf ihrer Basis keine
Beitragspflicht entstehen kann. Erst am 25.07.2012 beschloss die Gemeinde eine neue, seit dem 01.10.2012 geltende Abwassersatzung. Auf der
Grundlage dieser Satzung erlie&#223; die Beklagte erstmals am 15.08.2013 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger einen Abwasserbeitragsbescheid
f&#252;r den Anschluss seiner Grundst&#252;cke an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigungsanlage i.H.v. 7.395,90 EUR. Die Gemeinde machte
u.a. geltend, trotz der sp&#228;ten Beitragsfestsetzung sei die Beitragspflicht kommunalabgabenrechtlich noch nicht verj&#228;hrt, weil die
Beitragspflicht (erst) mit der aktuell zum 01.10.2012 in Kraft getretenen Abwassersatzung entstanden sei und die vierj&#228;hrige
Festsetzungsfrist noch laufe. Der Kl&#228;ger trug gegen&#252;ber der Beklagten sowie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a.
vor, seine Heranziehung nach so langer Zeit f&#252;r einen lange zur&#252;ckliegenden Anschlussvorteil versto&#223;e gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und sei dar&#252;ber hinaus treuwidrig.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Kl&#228;gers ab und hielt die Beitragserhebung
f&#252;r die rund 24 Jahre zur&#252;ckliegende Anschlussm&#246;glichkeit an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung f&#252;r nicht
treuwidrig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Mit seinem Urteil vom 12.07.2018 hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ge&#228;ndert und den gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ergangenen Abwasserbeitragsbescheid aufgehoben.
Der 2. Senat hat zun&#228;chst die Rechtsauffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts best&#228;tigt, dass die sp&#228;te
Festsetzung des Abwasserbeitrags noch nicht verj&#228;hrt sei, weil die Verj&#228;hrungsfrist (&#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167;
169, &#167; 170 AO) an das Beststehen einer wirksamen Satzung ankn&#252;pfe und eine solche Satzung erst seit dem 01.10.2012 in Kraft
gesetzt worden sei. Die sp&#228;te Heranziehung des Kl&#228;gers zu einem Abwasserbeitrag versto&#223;e aber gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und &#8211;vorhersehbarkeit. Denn dieser vom Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung vom 05.03.2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211; entwickelte Grundsatz verlange, dass ein Beitrag, mit dem ein vom B&#252;rger in
Anspruch genommener Anschlussvorteil abgerechnet werde, nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung dieses Vorteils festgesetzt werden
d&#252;rfe. Das Bundesverfassungsgericht habe hierf&#252;r ausdr&#252;cklich den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, der eine gesetzliche
H&#246;chstgrenze f&#252;r die Heranziehung zu einem Beitrag bestimmen m&#252;sse. Das baden-w&#252;rttembergische Kommunalabgabengesetz
(KAG) sehe eine solche H&#246;chstgrenze derzeit aber nicht vor. Insoweit unterliege das KAG daher verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb
der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats k&#228;men im Falle des Kl&#228;gers aber
nicht entscheidungserheblich zum Tragen, denn dessen Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag versto&#223;e unabh&#228;ngig von der
verfassungsrechtlichen Problematik aufgrund der vorliegenden Umst&#228;nde des Einzelfalls auch gegen den im Verwaltungsrecht allgemein
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach k&#246;nne die Aus&#252;bung eines Rechtes unzul&#228;ssig sein, wenn dem Berechtigten
eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Aus&#252;bung seines Rechtes aufgrund dieser Pflichtverletzung treuwidrig
erscheine. Der Senat hat diese Voraussetzungen hier als erf&#252;llt angesehen, weil die Beklagte es seit 1991 pflichtwidrig unterlassen
habe, die als nichtig erkannte Abwassersatzung 1984 durch eine g&#252;ltige Abwassersatzung zu ersetzen. Aber auch schon zuvor sei die
Beitragserhebung &#8211; auf der Grundlage der Abwassersatzung 1984 &#8211; in einer Vielzahl von F&#228;llen nicht nach den gesetzlich
vorgeschriebenen Kriterien erfolgt. Schlie&#223;lich k&#246;nne nach den l&#252;ckenhaft dokumentierten Unterlagen der Beklagten auch nicht
sicher ausgeschlossen werden, dass f&#252;r die Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers nicht schon einmal Abwasserbeitr&#228;ge bezahlt worden
seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann</span> innerhalb eines
Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils <span>durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 2 S
143/18).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 08 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Pressemitteilungen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460924</link>
      <description><![CDATA[Die Presse kann von Gemeinden verlangen, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde „tagesaktuell“ informiert zu werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 15. März 2018 entschieden.  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460930">
<p style="text-align: justify;"><span>Die beklagte Stadt gibt ein Amtsblatt (&#8222;Stadtblatt&#8220;) heraus, das &#252;ber eine GmbH
verlegt wird. Sie unterh&#228;lt au&#223;erdem eine eigene Pressestelle. Diese fungiert als in die Stadtverwaltung ausgelagerte Redaktion
des &#8222;Stadtblatts&#8220;. Verschiedene Mitteilungen aus der Verwaltung werden in der Pressestelle bearbeitet. Wenn die Pressestelle
diese Arbeiten abgeschlossen hat, leitet sie die Mitteilungen an den Verlag des &#8222;Stadtblatts&#8220; weiter und erteilt ihm die
Druckfreigabe. Zeitgleich mit dieser Druckfreigabe leitet sie die Mitteilungen auch privaten Zeitungsverlegern zu.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin ist ein Privatunternehmen, das eine Tageszeitung mit einem Lokalteil f&#252;r das
Gebiet der Beklagten verlegt. Sie erhob Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, ihr s&#228;mtliche
&#8222;Pressemitteilungen&#8220; der Stadt &#8222;tagesaktuell&#8220;, hilfsweise &#8222;zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des
Amtsblatts&#8220; zukommen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. M&#228;rz 2017 teilweise statt. Es verurteilte
die Beklagte, &#8222;die nach Rechtsvorschriften zu veranlassenden &#246;ffentlichen Bekanntmachungen und sonstige aus der
Gemeindeverwaltung erwachsenden Mitteilungen der Kl&#228;gerin zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts&#8220; zukommen
zu lassen. Im &#220;brigen wies es die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Kl&#228;gerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der
Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 1.&#160;Senat des VGH hat das Urteil des
Verwaltungsgerichts best&#228;tigt und den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, dass nach &#167;&#160;4
Abs.&#160;4 LPresseG der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Beh&#246;rden verlangen kann, dass ihm deren amtliche
Bekanntmachungen nicht sp&#228;ter als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne daher nicht
verlangen, Mitteilungen &#8222;tagesaktuell&#8220; zu bekommen. Denn die Vorschrift vermittle einem Verleger keinen Anspruch darauf, dass
er amtliche Bekanntmachungen zu einem &#8222;fr&#252;hestm&#246;glichen&#8220; oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Sie
begr&#252;nde nur einen Anspruch darauf, amtliche Bekanntmachungen &#8222;nicht sp&#228;ter&#8220; als Mitbewerber zu erhalten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Beklagte m&#252;sse jedoch Mitteilungen, die von
&#167;&#160;4 Abs.&#160;4 LPresseG erfasst w&#252;rden, der Kl&#228;gerin fr&#252;her als bisher zuleiten. Es reiche nicht aus, diese erst
mit der Druckfreigabe an den Verlag des Amtsblatts an private Verlage weiterzuleiten. Das m&#252;sse vielmehr schon in dem Moment
geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil die Pressestelle als Redaktion des Amtsblatts fungiere.
Allerdings erfasse &#167;&#160;4 Abs.&#160;4 LPresseG mit dem Begriff der &#8222;amtlichen Bekanntmachung&#8220; nicht s&#228;mtliche
Mitteilungen einer Gemeinde. Unter den Begriff fielen zum einen Informationen, die nach Rechtsvorschriften bekanntgemacht werden
m&#252;ssten wie z.B. Satzungen der Gemeinde. Erfasst w&#252;rden au&#223;erdem Mitteilungen, &#252;ber die allein eine Gemeinde
verf&#252;ge. Nicht zu den &#8222;amtlichen Bekanntmachungen&#8220; z&#228;hlten dagegen Nachrichten, von denen die Gemeinde in gleicher
Weise Kenntnis erhalte, wie dies auch privaten Mitbewerbern m&#246;glich sei, wie dies z.B. f&#252;r Vereinsnachrichten gelte. In Bezug auf
solche Nachrichten vermittle &#167;&#160;4 Abs.&#160;4 LPresseG selbst dann keinen Anspruch auf zeitgleiche Information, wenn die Beklagte
die Nachrichten als &#8222;Pressemitteilung&#8220; verbreite.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S
2038/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 14 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Lärmaktionsplan der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen: Land muss Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h umsetzen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460934</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil der Berufung der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2017 stattgegeben. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460940">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Gemeinde hatte gegen das Land geklagt, weil dieses sich geweigert hatte,
stra&#223;enverkehrsrechtliche Festlegungen aus ihrem L&#228;rmaktionsplan umzusetzen. Der L&#228;rmaktionsplan, den der Gemeinderat am 15.
Oktober 2013 beschlossen hatte, sieht als L&#228;rmminderungsma&#223;nahme f&#252;r die Ortsdurchfahrten der Teilorte <span>Oberuhldingen
und M&#252;hlhofen der Landesstra&#223;e L 201</span> eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in den Nachtstunden von 22:00 Uhr bis
6:00 Uhr vor. Bei der L 201 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstra&#223;e mit einem Verkehrsaufkommen von &#252;ber drei Millionen
Kraftfahrzeugen pro Jahr. Gemeinden, durch deren Gebiet derartige Stra&#223;en f&#252;hren, sind nach einer auf europarechtliche Vorgaben
zur&#252;ckgehenden Bestimmung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, L&#228;rmaktionspl&#228;ne zu erstellen, um
auftretende L&#228;rmprobleme und ihre Auswirkungen zu regeln. Die Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen Fachbeh&#246;rden, hier die
Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde des Landratsamts Bodenseekreis. Von einer ganzt&#228;gigen Geschwindigkeitsbegrenzung hatte die Gemeinde
aufgrund der Verkehrsbedeutung der L 201 abgesehen. Bauliche Ma&#223;nahmen wie der Einbau eines l&#228;rmoptimierten Stra&#223;enbelags
lie&#223;en sich kurzfristig nicht realisieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es der Gemeinde an der notwendigen Klagebefugnis fehle,
weil sie mangels einer eigenen Rechtsposition die Umsetzung der von ihr festgelegten L&#228;rmminderungsma&#223;nahme generell nicht
einklagen k&#246;nne. Dem ist der 10. Senat des VGH in seinem Urteil entgegengetreten: Die Gemeinde k&#246;nne vom Land die Umsetzung der
festgelegten L&#228;rmminderungsma&#223;nahme einfordern. Die zur Umsetzung berufenen Fachbeh&#246;rden, hier die
Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde, seien nach &#167;&#160;47d Abs.&#160;6 i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#160;47 Abs.&#160;6 Satz&#160;1 BImSchG
an die Festlegungen in L&#228;rmaktionspl&#228;nen gebunden. Sie k&#246;nnten insbesondere nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch
ihr eigenes ersetzen. Die Bindung bestehe nur dann nicht, wenn die Anordnungsvoraussetzungen des Fachrechts, hier des
Stra&#223;enverkehrsrechts, nicht erf&#252;llt seien oder die Festlegung im L&#228;rmaktionsplan nicht ordnungsgem&#228;&#223; erfolgt sei.
Zur ordnungsgem&#228;&#223;en Festlegung geh&#246;re neben der Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben auch eine hinreichende
Abw&#228;gung der durch die festgelegte Ma&#223;nahme betroffenen Belange Dritter, hier also der Verkehrsteilnehmer. Die
L&#228;rmminderungsma&#223;nahme m&#252;sse unter Ber&#252;cksichtigung dessen insbesondere auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein.
Weitergehenden Bindungen unterl&#228;gen die Gemeinden aber nicht. Sie m&#252;ssten auch kein Einvernehmen mit den
Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden herstellen. Die Weigerung, eine im L&#228;rmaktionsplan rechtm&#228;&#223;ig festgelegte
L&#228;rmminderungsma&#223;nahme umzusetzen, verletze mit der Planungshoheit ein der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie
zustehendes Recht. Die L&#228;rmaktionsplanung betreffe mit der Bew&#228;ltigung des Umgebungsl&#228;rms eine Angelegenheit der
&#246;rtlichen Gemeinschaft, auch wenn dieser ma&#223;geblich vom Durchgangsverkehr (mit-)verursacht werde. Es k&#246;nne offenbleiben, ob
daneben auch der europarechtliche Effizienzgrundsatz die Annahme einer eigenen Rechtsposition der Gemeinden verlange.</p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Die Revision kann vom beklagten Land innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt
werden (Az. 10 S 2449/17).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 28 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl Afghanistan: Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460944</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2018 heute das Urteil im Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen verkündet. Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Asylklage des Mannes abgewiesen worden war, wurde dabei im Wesentlichen bestätigt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460950">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger war von fr&#252;her Kindheit an im Iran aufgewachsen und im Herbst 2015 nach
Deutschland gekommen. Mit seinem Asylantrag hatte er haupts&#228;chlich geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihn nicht nach
Kabul abschieben d&#252;rfe. Die Sicherheitslage und die humanit&#228;ren Bedingungen seien dort so extrem schlecht, dass ihm nach der
Abschiebung die Verelendung drohe. Als abgeschobener R&#252;ckkehrer aus Westeuropa werde er in der afghanischen Gesellschaft
stigmatisiert. Er habe auch kein Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterst&#252;tzen k&#246;nne.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; font-size: 10pt;"><span style="line-height: 150%;">Der
11. Senat des VGH hat sich im Berufungsverfahren in einer mehrst&#252;ndigen m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;ber die Lebensbedingungen
berichten lassen, auf die afghanische Staatsangeh&#246;rige nach ihrer Abschiebung aus Deutschland treffen. Das Gericht hatte hierzu die
ausgewiesene Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann beauftragt. Stahlmann versuchte, die Schicksale der Personen nachzuverfolgen, die
Deutschland seit Dezember&#160;2016 nach Afghanistan abgeschoben hat. Dies gelang allerdings nur in einem kleinen Bruchteil aller
F&#228;lle.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH konnte sich im Ergebnis nicht davon
&#252;berzeugen, dass dem Kl&#228;ger in Kabul bei einer Abschiebung die Verelendung droht. Er hat den Antrag auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots f&#252;r den alleinstehenden, gesunden Mann im arbeitsf&#228;higen Alter deshalb abgelehnt. Der Vorsitzende des 11.
Senats f&#252;hrte bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung aus, dass R&#252;ckkehrer nach Kabul zwar auf extrem widrige
Lebensbedingungen tr&#228;fen. Die verf&#252;gbaren Erkenntnisse lie&#223;en aber nicht den Schluss zu, dass schlichtweg jede aus Europa
abgeschobene Person in Kabul so gef&#228;hrdet sei, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der
Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span>Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde
nicht zugelassen.</span> <span>Die Nichtzulassung der Revision kann</span> innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils
<span>durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden</span> <span>(Az.</span> <span>A 11 S
316/17)</span><span>.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="text-decoration: underline;"><span>Hinweis:</span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das ebenfalls am 23. Oktober 2018 verhandelte Verfahren eines weiteren Kl&#228;gers (A 11 S 2642/17)
wird fortgesetzt, weil dessen individuelles Schicksal weiterer Aufkl&#228;rung bedarf.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 23 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 bislang nur unzureichend umgesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460964</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei - heute bekannt gegebenen - Beschlüssen vom 09.11.2018 die Beschwerden des Landes gegen zwei vollstreckungsrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460970">
<p style="text-align: justify;"><span>Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (Vollstreckungsgl&#228;ubiger) hatte das
Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in
H&#246;he von 10.000,-- EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C
30.17 - zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans f&#252;r Stuttgart bislang nur unzureichend erf&#252;llt habe. Nachdem die vom
Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2018 - 13
K 8951/18 - das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in H&#246;he von 10.000,--
EUR angedroht, wenn das Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Das Land hat die gegen diese beiden Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts eingelegten
Beschwerden im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem aktuellen Entwurf zur 3.
Fortschreibung des Luftreinhalteplans f&#252;r Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018
getreulich umsetze.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist von Folgendem ausgegangen worden: Nach
derzeitigem Erkenntnisstand k&#246;nnten die nach deutschem und nach Unionsrecht geltenden Immissionsgrenzwerte f&#252;r NO<sub>2</sub> nur
durch Festlegung eines ganzj&#228;hrigen Verkehrsverbots in der gesamten Umweltzone Stuttgart f&#252;r alle Kraftfahrzeuge mit
Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 (bei Gew&#228;hrung bestimmter Ausnahmen) eingehalten werden, weshalb ein solches
Verkehrsverbot anzuordnen sei. Allerdings m&#252;sse die Anordnung eines Verkehrsverbots auch dem Grundsatz der
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen. Deshalb sei eine phasenweise Einf&#252;hrung zu pr&#252;fen; anders als bei &#228;lteren
Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter k&#228;men f&#252;r die neueren Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zonale
Verkehrsverbote nicht vor dem 01.09.2019 in Betracht. Dar&#252;ber hinaus verlange der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit,
dass in bestimmten F&#228;llen Ausnahmen von einem solchen Verkehrsverbot zu gew&#228;hren seien. Falls die Grenzwert&#252;berschreitungen
deutlich st&#228;rker als bisher prognostiziert abnehmen sollten, sei gegebenenfalls hierauf zu reagieren, was das Verkehrsverbot f&#252;r
Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 angehe.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Das Land hat im Verfahren zur 3.&#160;Fortschreibung des bestehenden Luftreinhalteplans
f&#252;r Stuttgart bestimmte Ma&#223;nahmen vorgesehen, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. So sieht der aktuelle
Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot f&#252;r Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 01.01.2019 in Kraft
treten soll und verschiedene Ausnahmen enth&#228;lt. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des
Luftreinhalteplans f&#252;r Stuttgart eine zeitlich gestufte - also sp&#228;tere - Einf&#252;hrung eines zonalen Verkehrsverbots f&#252;r
Euro-5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so, dass es sich erst im Lauf des zweiten
Halbjahrs 2019 damit befassen m&#252;sse, ob &#252;berhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot f&#252;r Euro-5-Dieselfahrzeuge
in die k&#252;nftige Luftreinhalteplanung aufgenommen werde.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Dem ist das Verwaltungsgericht in den vollstreckungsrechtlichen Beschl&#252;ssen
entgegengetreten: Die dem Land in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einger&#228;umten Handlungsspielr&#228;ume betr&#228;fen nur die
n&#228;here Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch f&#252;r Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so
seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) &#220;bergangsregelungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils n&#246;tig,
teils m&#246;glich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Lands, bereits jetzt ein
solches Verkehrsverbot im Luftreinhalteplan verbindlich zu regeln.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Der VGH hat in seinen Beschwerdeentscheidungen festgestellt, dass die Beschl&#252;sse des
Verwaltungsgerichts zutreffend seien und das Land, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen, verpflichtet sei, umgehend ein
Verkehrsverbot f&#252;r Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in den Luftreinhalteplan f&#252;r Stuttgart aufzunehmen, ohne dass hierdurch
die schon laufende Planfortschreibung verz&#246;gert werden d&#252;rfe.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span><span>Die Beschl&#252;sse des VGH (10 S 1808/18 und 10 S 2316/18) sind nicht
anfechtbar.</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 12 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Luftreinhalteplan Stuttgart: Beschwerden des Landes gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen Vollstreckung aus Prozessvergleich zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460974</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei - heute bekannt gegebenen - Beschlüssen vom 22.11.2018 die Beschwerden des Landes gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit denen gegen das Land ein Zwangsgeld von 10.000,-- EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in der gleichen Höhe angedroht wurde (VG Stuttgart, Beschlüsse vom 22.08.2018 - 13 K 5058/18 - und vom 31.08.2018 - 13 K 6891/18 -; vgl. hierzu die Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 23.08.2018 und vom 31.08.2018).<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460980">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11.5pt;">Das Land hat sich in einem Klageverfahren gegen&#252;ber zwei Stuttgarter
B&#252;rgern in einem gerichtlichen Vergleich vom 26.04.2016 dazu verpflichtet, an Feinstaubalarm-Tagen den Verkehr am Neckartor um ca. 20
% zu reduzieren (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2016). Auf Antrag dieser B&#252;rger hat das VG Stuttgart die jetzt
streitigen (weiteren) Vollstreckungsma&#223;nahmen gegen das Land beschlossen (zur Androhung des jetzt festgesetzten Zwangsgelds siehe
bereits Pressemitteilung des VGH Nr. 15 vom 15.05.2018).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11.5pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die Beschwerden des Landes blieben
erfolglos, da es die von ihm behauptete Erf&#252;llung der in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtung nicht hinreichend darlegen
konnte.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-size: 11.5pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die Beschl&#252;sse
des VGH (10 S 2064/18 und 10 S 2133/18) sind nicht anfechtbar.</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 23 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klagen von zwei Umweltvereinigungen gegen Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 1.3a des Bahnprojekts Stuttgart 21 und zur Südumgehung Plieningen teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460984</link>
      <description><![CDATA[Der einheitliche Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. Juli 2016 zum Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3a des Bahnprojekts Stuttgart 21 der DB Netz AG und zur Straßenplanung &quot;Südumgehung Plieningen“ des Landes Baden-Württemberg ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei heute verkündeten Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 entschieden und damit den Klagen der Schutzgemeinschaft Filder e. V. und des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) Gruppe Stuttgart e. V. teilweise stattgegeben. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5460990">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Eisenbahn-Bundesamt hat es vers&#228;umt, die mit dem <span>Vorhaben
"S&#252;dumgehung Plieningen&#8220;</span> verbundenen Vorteile und die nachteiligen Auswirkungen dieses Vorhabens auf Belange der Umwelt
unabh&#228;ngig vom Eisenbahnvorhaben gegeneinander abzuw&#228;gen. Die Zulassung der Stra&#223;enplanung ist daher entgegen den
gesetzlichen Vorgaben m&#246;glicherweise durch die f&#252;r das Eisenbahnvorhaben sprechenden Gesichtspunkte ma&#223;geblich beeinflusst.
Dieser erhebliche Abw&#228;gungsfehler kann allerdings in einem erg&#228;nzenden Verfahren behoben werden. Im &#220;brigen ist der
Planfeststellungsbeschluss rechtm&#228;&#223;ig oder er weist jedenfalls keine erheblichen Rechtsm&#228;ngel auf. Insoweit blieben die
Klagen der beiden Umweltvereinigungen erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der PFA 1.3a umfasst einen Teil der parallel zur Autobahn A 8 verlaufenden Neubaustrecke
(NBS) der Bahn entlang des Flughafens Stuttgart, einen neuen Tiefbahnhof f&#252;r den Zugverkehr auf der NBS am Flughafen (Station NBS),
den Flughafentunnel als Zubringer sowie als Folgema&#223;nahme die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der A 8. Diese Planung war
urspr&#252;nglich Gegenstand des umfassenderen PFA 1.3, der nach einem Er&#246;rterungstermin im Herbst 2014 in die beiden Abschnitte 1.3a
und 1.3b aufgespalten wurde. Der verbleibende PFA 1.3b mit der Zuf&#252;hrung der G&#228;ubahn &#252;ber die Rohrer Kurve, der
Flughafenkurve und einer Erweiterung der Station Terminal am Flughafen ist Gegenstand eines noch laufenden Planfeststellungsverfahrens. Die
Stra&#223;enplanung "S&#252;dumgehung Plieningen&#8220; umfasst die Verlegung der L 1204 mit L&#252;ckenschluss im Zuge der L 1192 entlang
der NBS.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 5. Senats bei den
m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndungen im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Eisenbahn-Bundesamt habe bei seiner Abw&#228;gung verkannt, dass es sich bei dem
Stra&#223;enbauvorhaben - trotz seiner verfahrensrechtlichen Verbindung mit dem Eisenbahnvorhaben in einem einheitlichen
Planfeststellungsverfahren - um ein <strong>selbst&#228;ndiges Vorhaben</strong> handele, dessen Vor- und Nachteile gesondert
abzuw&#228;gen seien. Insoweit halte der Senat an seiner in zwei vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung des VGH vom 15.
Februar 2017) vorl&#228;ufig vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Die fehlende selbst&#228;ndige Abw&#228;gung
m&#252;sse die Beh&#246;rde nachholen und hierf&#252;r gegebenenfalls konkret ermitteln, mit welchen Entlastungswirkungen die
Fertigstellung der S&#252;dumgehung f&#252;r Plieningen verbunden w&#228;re. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dem Eisenbahn-Bundesamt
entsprechende Erhebungen vorgelegen h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Da dieser Abw&#228;gungsmangel umweltbezogen sei, seien die Klagen ungeachtet dessen,
dass f&#252;r die Stra&#223;enplanung keine f&#246;rmliche Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchzuf&#252;hren gewesen sei,
teilweise begr&#252;ndet. Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes &#252;ber Einschr&#228;nkungen der gerichtlichen Kontrolle bei
Klagen von Umweltvereinigungen st&#252;nden dem nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen seien im Lichte der sich aus der Aarhus-Konvention
ergebenden Verpflichtung &#252;ber den Zugang zu Gerichten so auszulegen, dass die klagenden Umweltvereinigungen zumindest die Verletzung
umweltbezogener Vorschriften mit Erfolg geltend machen k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im &#220;brigen leide der Planfeststellungsbeschluss, insbesondere in Bezug auf das im
Vordergrund stehende Eisenbahnvorhaben, weder unter einem beachtlichen Verfahrensfehler noch unter einem materiellen Mangel. Die
<strong>Eisenbahnplanung</strong> sei aus den mit ihr verfolgten verkehrspolitischen und st&#228;dtebaulichen Ziele
<strong>gerechtfertigt</strong>. Ihre Finanzierung sei hinreichend gesichert. Die in Teilen ungekl&#228;rten Einzelheiten der Finanzierung
und die nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordenen Kostensteigerungen seien nicht Gegenstand der gerichtlichen
&#220;berpr&#252;fung im vorliegenden Verfahren. Das Eisenbahn-Bundesamt habe sich auch hinreichend mit Alternativen sowohl zum
Gesamtprojekt Stuttgart 21 als auch zu kleinr&#228;umigen Alternativen im Filderraum auseinandergesetzt und diese vertretbar verworfen.
Dabei habe es auch die fortgeschrittene Verwirklichung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 auf Grundlage gerichtlich &#252;berpr&#252;fter
bestandskr&#228;ftiger Planfeststellungsbeschl&#252;sse f&#252;r andere Abschnitte (u. a. Stuttgarter Tiefbahnhof und Fildertunnel)
ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen. Die Vor- und Nachteile des Konzepts Stuttgart 21 und alternativer Konzepte seien hinreichend
gew&#252;rdigt worden. Dies betreffe auch die geplante k&#252;nftige F&#252;hrung der G&#228;ubahn &#252;ber den Flughafen anstatt
&#252;ber die bisherige "Panoramastrecke&#8220;. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Planung un&#252;berwindbare Hindernisse
entgegenst&#252;nden. Einzelheiten der Streckenf&#252;hrung zwischen der Rohrer Kurve und dem Flughafen seien Gegenstand des noch nicht
abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zum abgetrennten Abschnitt PFA 1.3b. Insbesondere m&#246;gliche negative Auswirkungen auf den
Verkehr der S-Bahn und diesbez&#252;gliche L&#246;sungsvorschl&#228;ge bed&#252;rften daher im vorliegen Verfahren keiner Kl&#228;rung. Die
von den Kl&#228;gern pr&#228;ferierte Schaffung eines Bahn-Haltepunktes unmittelbar an der NBS n&#246;rdlich der Autobahn A 8 anstelle des
Tiefbahnhofs habe sich dem Eisenbahn-Bundesamt insbesondere wegen der Entfernung zum Flughafenterminal und zur Messe nicht als eindeutig
vorzugsw&#252;rdig aufdr&#228;ngen m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Schlie&#223;lich begegne das f&#252;r den Tiefbahnhof am Flughafen entwickelte
<strong>Brandschutzkonzept</strong> keinen durchgreifenden Bedenken. Die diesbez&#252;glichen Einwendungen der Schutzgemeinschaft Filder e.
V., insbesondere gegen die von der DB Netz AG vorgelegte Evakuierungs- und Entrauchungssimulation, stellten die Tragf&#228;higkeit des
Brandschutzkonzepts nicht infrage. Einzelfragen des Brandschutzes k&#246;nnten im Rahmen der vom Eisenbahn-Bundesamt zu genehmigenden
Ausf&#252;hrungsplanung gekl&#228;rt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Soweit die Kl&#228;ger weitere Defizite der
<strong>Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und andere Verfahrensm&#228;ngel</strong> auch in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben geltend
gemacht h&#228;tten, seien m&#246;gliche Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich. Denn es k&#246;nne ausgeschlossen werden, dass das
Eisenbahn-Bundesamt in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben bei fehlerfreier Durchf&#252;hrung des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen
w&#228;re. Gleiches gelte f&#252;r die Abw&#228;gung der f&#252;r und gegen dieses Vorhaben sprechenden Belange. Angesichts des in den
Akten zum Ausdruck kommenden eindeutigen Schwerpunktes der Abw&#228;gung in Bezug auf dieses Vorhaben sei zur &#220;berzeugung des Senats
ausgeschlossen, dass die parallele Stra&#223;enplanung die Entscheidung zugunsten des Eisenbahnvorhabens beeinflusst haben k&#246;nnte.
Schlie&#223;lich l&#228;gen auch keine erheblichen Verst&#246;&#223;e gegen Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft und zum
Artenschutz vor.</p>
<p>Der VGH hat in beiden Verfahren wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen (Az. 5 S 1981/16 und 5 S 2138/16).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 04 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Rottweil: Klage auf Weiterleitung von Briefen eines Waffenexportgegners an Kreistagsmitglieder erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5460994</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. November 2018 die Klage eines Waffenexportgegners (Kläger) abgewiesen, der die Feststellung begehrte, dass der Landkreis Rottweil (Beklagter) verpflichtet gewesen sei, seine an Mitglieder des Kreistags gerichteten Briefe an diese weiterzuleiten.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5461000">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger setzt sich gegen illegale Waffenexporte ein. Am 8. September 2016 wandte er sich an
die einzelnen Mitglieder des Kreistags des Landkreises Rottweil und forderte sie im Hinblick auf die in Oberndorf am Neckar ans&#228;ssige
Firma Heckler &amp; Koch GmbH auf, &#8222;&#8230;hier Ihre kommunalpolitischen Einflussm&#246;glichkeiten geltend zu machen, damit es
k&#252;nftig zu keinen illegalen Waffenexporten mehr kommt.&#8220; Die Schreiben waren im Adressfeld an die namentlich bezeichneten
Kreistagsmitglieder unter der Anschrift &#8222;c/o Landratsamt Rottweil, K&#246;nigstra&#223;e 36, 78628 Rottweil&#8220; mit dem Zusatz
&#8222;PERS&#214;NLICH/VERTRAULICH&#8220; gerichtet. Sie gingen beim Landratsamt ein, das sich weigerte, die Briefe an die Mitglieder des
Kreistags weiterzuleiten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Der Kl&#228;ger erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg. Dieses stellte mit Urteil
vom 27. September 2017 fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die Briefe an diejenigen Kreistagsmitglieder weiterzuleiten, deren
Anschrift allgemein bekannt ist. Nur soweit die Anschriften einzelner Kreistagsmitglieder nicht zu recherchieren seien, habe das
Landratsamt die Schreiben des Kl&#228;gers an diese weiterleiten m&#252;ssen. Sowohl der Kl&#228;ger als auch der Beklagte legten gegen das
Urteil Berufung ein. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, die Berufung des Kl&#228;gers wurde zur&#252;ckgewiesen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH stellte in seinem Urteil fest, dass der
Beklagte nicht verpflichtet war, die Briefe des Kl&#228;gers an die Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten. Dies gelte auch f&#252;r die
Briefe an Kreistagsmitglieder, deren Adresse nicht zu recherchieren gewesen sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt
habe, liege kein Eingriff in die grundrechtlich gesch&#252;tzte Meinungsfreiheit des Kl&#228;gers vor. Dieser k&#246;nne seine Meinung zu
Waffenexporten ungehindert &#228;u&#223;ern. Ein Anspruch auf Weiterleitung der Briefe k&#246;nne sich, wovon auch der Kl&#228;ger und der
Beklagte &#252;bereinstimmend ausgingen, allenfalls aus dem Petitionsgrundrecht (Art. 17 GG) ergeben. Dieses gebe jedem B&#252;rger das
Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertretungen oder eine zust&#228;ndige staatliche Stelle zu wenden. Wie sich aus dem
Gesamtumst&#228;nden, insbesondere der Adressierung der kl&#228;gerischen Schreiben ergebe, handele es sich hier nicht um eine Petition an
den Kreistag als Gesamtgremium, sondern um Petitionen an die einzelnen Mitglieder des Kreistags. Das einzelne Kreistagsmitglied sei jedoch
weder eine Volksvertretung noch eine zust&#228;ndige staatliche Stelle. Denn das einzelne Kreistagsmitglied habe nach seiner gesetzlichen
Stellung keine Kompetenz, einer Petition eines B&#252;rgers abzuhelfen. Auch eine Resolution des Kreistags, in dem sich dieser gegen
illegale Waffenexporte ausspreche, k&#246;nne allenfalls der Kreistag als Gesamtgremium, nicht hingegen das einzelne Kreistagsmitglied
beschlie&#223;en. Das einzelne Kreistagsmitglied sei daher kein zul&#228;ssiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsgrundrechts.
Daher bestehe auch keine Pflicht des Landratsamts zur Weiterleitung von an die einzelnen Kreistagsmitglieder gerichteten Schreiben an
diese.</span></span></p>
<p><span><span>Der VGH hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 1
S 2712/17)</span>.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 12 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5461004</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2018 der Stadt Stuttgart (Antragsgegnerin) durch einstweilige Anordnung aufgegeben, den Antragstellern, die eine Gaststätte in der Eberhardstraße betreiben, die Sperrzeit widerruflich bis zum 31. Dezember 2018 täglich jeweils bis 6.00 Uhr zu verkürzen.  <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5461010">
<p style="text-align: justify;">Die Gastst&#228;tte der Antragsteller wendet sich mit Musikdarbietungen an ein Publikum, das bis in den
fr&#252;hen Morgen hinein ausgehen m&#246;chte. Sie &#246;ffnet erst um 23.00 Uhr und hatte bislang an Werktagen mindestens bis 5.00 Uhr,
am Wochenende mindestens bis 7.00 Uhr ge&#246;ffnet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern seit Februar 1992 durchgehend auf jeweils
sechs Monate befristete Sperrzeitverk&#252;rzungen t&#228;glich auf 6.00 Uhr erteilt. Nach Auslaufen der letzten den Antragstellern
erteilten Sperrzeitverk&#252;rzung f&#252;r den Zeitraum Januar bis Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 16.08.2018 die
Antr&#228;ge der Antragsteller ab, die Sperrzeit f&#252;r ihre Gastst&#228;tte auch f&#252;r die Monate Juli bis Dezember 2018 t&#228;glich
bis 6.00 Uhr zu verk&#252;rzen, und verwies auf Anwohnerbeschwerden &#252;ber den mit der Gastronomie im Bereich
Eberhardstra&#223;e/Josef-Hirn-Platz verbundenen L&#228;rm. Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.
Oktober 2018 ab. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hatte beim VGH Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 6. Senat des VGH aus: Zwar k&#246;nne ein Gastwirt
aus einer &#252;ber l&#228;ngere Zeit hinweg gleichm&#228;&#223;igen beh&#246;rdlichen Praxis grunds&#228;tzlich keinen Anspruch darauf
ableiten, dass die Sperrzeit seiner Gastst&#228;tte weiterhin verk&#252;rzt werde. Denn Sperrzeitverk&#252;rzungen im Wege der Ausnahme
f&#252;r einzelne Betriebe nach &#167; 12 Satz 1 GastVO w&#252;rden stets nur befristet und widerruflich erteilt. Auch k&#246;nne eine
st&#228;ndige Verwaltungspraxis jederzeit aus sachgerechten Erw&#228;gungen f&#252;r die Zukunft ge&#228;ndert werden. Solche sachgerechten
Erw&#228;gungen habe die Antragsgegnerin jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand weder im Einzelfall noch allgemein (etwa durch
Rechtsverordnung des Gemeinderats) f&#252;r das hier betroffene Gebiet angestellt. Insbesondere fehle es an entsprechenden
L&#228;rmmessungen. Jedenfalls h&#228;tte die Antragsgegnerin hier aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes eine angemessene
&#220;bergangsregelung f&#252;r diejenigen Gastwirte treffen m&#252;ssen, die sich - wie die Antragsteller - in ihrem Betriebskonzept auf
die von der Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis der vergangenen 25 Jahre vorgenommene faktische Freigabe der Sperrstunde
eingerichtet h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Hierf&#252;r sei zum einen ma&#223;geblich, dass die Antragsgegnerin eine individuelle
Bewertung des Antrags der Antragsteller auf Sperrzeitverk&#252;rzung nicht vorgenommen habe. Der Bescheid sei allein mit dem Beitrag der
Gastst&#228;tte der Antragsteller zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gesamtl&#228;rmbelastung im Bereich
Eberhardstra&#223;e/Josef-Hirn-Platz begr&#252;ndet. Es best&#252;nden keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Gastst&#228;tte der
Antragsteller f&#252;r sich genommen die ma&#223;geblichen L&#228;rmschutzrichtwerte &#252;berschreiten w&#252;rde. Aktuelle
L&#228;rmmessungen zu der hier relevanten Nachtzeit habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, w&#228;hrend die Antragsteller durch
Vorlage eines L&#228;rmgutachtens glaubhaft gemacht h&#228;tten, die hier einschl&#228;gigen Immissionsrichtwerte von 45 dB (A) nachts im
Kerngebiet nicht nur einzuhalten, sondern ma&#223;geblich zu unterschreiten. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ihre beabsichtigte neue
Verwaltungspraxis nicht konsequent umgesetzt, da sie auch weiterhin anderen Gastst&#228;tten mit vergleichbaren Betriebskonzepten in
unmittelbarer r&#228;umlicher N&#228;he der von den Antragstellern betriebenen Gastst&#228;tte Sperrzeitverk&#252;rzungen bzw. -aufhebungen
entsprechend ihrer bisherigen gro&#223;z&#252;gigen Praxis erteilt habe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><span>Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 6 S
2448/18).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 18 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5461014</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung von gestern mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass Beamte und Beamtinnen bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens 5 Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5461020">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><span>Altersgeld</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Beamte und Beamtinnen, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden, haben Anspruch auf
Altersgeld, wenn sie eine Dienstzeit von 5 Jahren oder mehr aufweisen k&#246;nnen. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze f&#252;r die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine H&#246;he h&#228;ngt von den im Beamtenverh&#228;ltnis
zur&#252;ckgelegten Dienstzeiten und den fr&#252;heren Dienstbez&#252;gen ab. Mit dem Altersgeld bleiben somit den ausscheidenden
Beamtinnen und Beamten ihre bis dahin verdienten Altersversorgungsanspr&#252;che erhalten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="text-decoration: underline;"><span>Sachverhalt</span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die 1980 geborene Kl&#228;gerin war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in
Baden-W&#252;rttemberg t&#228;tig. 2015 beantragte sie beim Land Baden-W&#252;rttemberg ihre Entlassung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis. Bis
dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten als Beamtin gearbeitet. Das Land Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter) verneinte jedoch die
Voraussetzungen f&#252;r eine sp&#228;tere Gew&#228;hrung von Altersgeld, weil die Kl&#228;gerin die Anspruchsvoraussetzung einer
altersgeldf&#228;higen Dienstzeit von mindestens f&#252;nf Jahren nicht erf&#252;lle. Aufgrund ihrer Teilzeitbesch&#228;ftigung habe sie
trotz ihrer T&#228;tigkeit als Lehrerin von &#252;ber 70 Monaten nur eine altersgeldf&#228;hige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und
362,88 Tage) erreicht. Denn Zeiten einer Teilzeitbesch&#228;ftigung seien f&#252;r die Frage, ob die Grenze von 5 Jahren &#252;berschritten
sei, nur anteilig zu ber&#252;cksichtigen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="line-height: 150%;">Die Klage der Kl&#228;gerin auf Anerkennung ihres Anspruchs auf
Altersgeld hatte beim Verwaltungsgericht und - nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte - beim VGH Erfolg. Zur Begr&#252;ndung seines
Urteils vom 18. Dezember 2018 f&#252;hrt der 4. Senat des VGH aus:</span> Mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit
(&#8222;Wartezeit&#8220;) von f&#252;nf Jahren an altersgeldf&#228;higen Dienstzeiten kn&#252;pfe der Gesetzgeber an die entsprechenden
Voraussetzungen f&#252;r die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs an. Ein Ruhegehalt werde ebenfalls nur gew&#228;hrt, wenn der Beamte eine
Dienstzeit von mindestens f&#252;nf Jahren abgeleistet habe. Die Rechtslage entspreche der f&#252;r Bundesbeamte. F&#252;r diese habe der
Bundesgesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass es f&#252;r die Wartezeitberechnung nur darauf ankomme, ob die betreffenden Zeiten dem
Grunde nach ruhegehaltsf&#228;hig seien. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen sei auch die baden-w&#252;rttembergische Regelung
dahingehend auszulegen, dass es f&#252;r die Berechnung der f&#252;nfj&#228;hrigen Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsf&#228;higkeit dem
Grunde nach und nicht auf den Umfang der Dienstt&#228;tigkeit in Voll- oder Teilzeit ankomme. Denn das unionsrechtliche Verbot der
Diskriminierung von Teilzeitbesch&#228;ftigten lasse eine nur teilweise Ber&#252;cksichtigung der in Teilzeit zur&#252;ckgelegten
beamtenrechtlichen Dienstzeiten der Kl&#228;gerin nicht zu. Nach dem zwingend zu beachtenden Unionsrecht d&#252;rften
Teilzeitbesch&#228;ftigte in ihren Besch&#228;ftigungsbedingungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeitbesch&#228;ftigt sind,
gegen&#252;ber vergleichbaren Vollzeitbesch&#228;ftigten schlechter behandelt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden
<span>(Az. 4 S 2453/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 19 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

