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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2017</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2017</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2017</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Gaggenau: Bebauungsplan „Hinterm Graben, Oben im Feld, Schlotteräxt, Langwiesen - 6. Änderung“ unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004780</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2016 mit heute verkündetem Urteil den Bebauungsplan der Stadt Gaggenau (Antragsgegnerin) „Hinterm Graben, Oben im Feld, Schlotteräxt, Langwiesen - 6. Änderung“ vom 16. November 2015 für unwirksam erklärt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004786">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan setzt auf einer Fl&#228;che von ca. 6.014 m&#178;, auf der sich derzeit noch eine
Asylbewerber- bzw. Obdachlosenunterkunft befindet, ein Mischgebiet fest. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen
den Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, ein Mischgebiet k&#246;nne nicht verwirklicht werden, da im Plangebiet eine Asylbewerber-
und Fl&#252;chtlingsunterkunft errichtet werden solle und daher das mischgebietstypische Nebeneinander der Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe
nicht erreicht werden k&#246;nne. Die von ihrem Gewerbebetrieb ausgehenden L&#228;rmemissionen seien nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt
worden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Festsetzung eines Mischgebiets versto&#223;e nicht gegen den Grundsatz der
st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan setze allgemein ein Mischgebiet fest und lasse
eine gro&#223;e Bandbreite der nach &#167; 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zul&#228;ssigen Nutzungsarten zu. Die f&#252;r ein Mischgebiet zu
fordernde Durchmischung zwischen den Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht st&#246;rendem Gewerbe k&#246;nne im Hinblick auf eine
zuk&#252;nftige Entwicklung erreicht werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Bebauungsplan sei jedoch unwirksam, weil er auf einem beachtlichen
Abw&#228;gungsfehler beruhe. Der Vorwurf einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung des Abw&#228;gungsmaterials k&#246;nne der
Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr veranlasste und im Bebauungsplan zum Tragen kommende schalltechnische Untersuchung allerdings
nicht gemacht werden. Die Abw&#228;gung sei aber deswegen fehlerhaft, weil nach dem Willen der Antragsgegnerin im Plangebiet eine
Asylbewerber- und Fl&#252;chtlingsunterkunft entstehen solle und die Antragsgegnerin sich fehlerhaft von der Annahme habe leiten lassen,
die in einem Mischgebiet erforderliche Durchmischung lasse sich (allein) hierdurch sicherstellen. Damit habe sie die in der Rechtsprechung
anerkannte Differenzierung zwischen &#8222;heimm&#228;&#223;iger Unterbringung&#8220; und einer als &#8222;Wohnnutzung&#8220; zu
qualifizierenden Unterbringungsform nicht nachvollzogen. Dieser Mangel f&#252;hre zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S
588/16).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 10 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Laupheim: Bebauungsplan &quot;Hotelerweiterung Laupheimer Hof&quot; unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004790</link>
      <description><![CDATA[<br />Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat nach mündlicher Verhandlung am heutigen Tag im Anschluss an die Sitzung sein Urteil in diesem Verfahren verkündet und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelerweiterung Laupheimer Hof“ der Stadt Laupheim vom 27. April 2015 für unwirksam erklärt. In dem Verfahren hatten 22 Antragsteller den Bebauungsplan angegriffen, von denen 20 auch antragsbefugt waren.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004796">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan schon aufgrund einer unzureichenden
Verk&#252;ndung insgesamt unwirksam ist, nachdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans f&#252;r die Nutzungen im Einzelnen auf
den Durchf&#252;hrungsvertrag verweisen, der im Rahmen der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung selbst nicht ausgelegt worden war und auch nicht
zug&#228;nglich gemacht wurde.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Dies f&#252;hrt nach Auffassung des Senats zu einem den gesamten Bebauungsplan unwirksam
machenden Verk&#252;ndungsmangel, da dadurch den Betroffenen die M&#246;glichkeit genommen wurde, sich vom genauen Inhalt des Plans
Kenntnis zu verschaffen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 11 S
1879/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 18 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 07. Februar 2017]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004800</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am  <br />  <br /><center><b>Dienstag, den 07. Februar 2017 um 10:30 Uhr.</b></center>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004806">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bitte melden Sie sich beim Betreten des Geb&#228;udes an der Pforte.</p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">VGH-Pr&#228;sident Volker Ellenberger wird &#252;ber die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit
des Jahres 2016 informieren. Au&#223;erdem soll &#252;ber anh&#228;ngige Verfahren berichtet werden, die f&#252;r &#214;ffentlichkeit und
Medien von Interesse sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 25 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fluglärmstatistik: Kein Recht auf bestimmte statistische Erfassung von Fluglärmbeschwerden; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004810</link>
      <description><![CDATA[<br />Weder aus dem Petitionsrecht noch aus dem Demokratieprinzip ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Petition in einer bestimmten Weise statistisch erfasst wird. Das hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2017 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Erfassung von Fluglärmbeschwerden im Jahresbericht des Lärmschutzbeauftragten für den Flughafen Stuttgart bestätigt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004816">
<p style="text-align: justify;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS';">Der L&#228;rmschutzbeauftragte erfasst in seinem
Jahresbericht die Gesamtzahl aller eingegangenen Beschwerden und weist diese als Summe aus. Jedoch werden ab dem Berichtsjahr 2010 in der
im Jahresbericht enthaltenen Flugl&#228;rmstatistik - die die Beschwerden u.a. nach Herkunft, Hauptbeschwerdegrund und H&#228;ufigkeit
aufschl&#252;sselt - Beschwerden von Beschwerdef&#252;hrern, die mehr als 5 % der Gesamtbeschwerden vortragen, nicht mehr
ber&#252;cksichtigt. Diese Beschwerdef&#252;hrer erhalten durch den L&#228;rmschutzbeauftragten zwar eine Information &#252;ber die
Behandlung ihrer Beschwerden. Das Verkehrsministerium des Landes (Beklagter) will durch die Nichtber&#252;cksichtigung solcher zahlreich
erhobenen Beschwerden in der Flugl&#228;rmstatistik jedoch eine statistische Verzerrung vermeiden. Der Kl&#228;ger sieht seine
Flugl&#228;rmbeschwerden nicht gen&#252;gend ber&#252;cksichtigt und sich daher in seinen Rechten verletzt. Er hat daher Klage zum
Verwaltungsgericht Stuttgart auf Verurteilung des Beklagten erhoben, k&#252;nftig auch diejenigen Beschwerden in der Flugl&#228;rmstatistik
des Flughafens Stuttgart statistisch zu ber&#252;cksichtigen und zu erfassen, die von ihm stammen, wenn sie zahlenm&#228;&#223;ig mehr als
5 % aller Beschwerden ausmachen.</span> <span>Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. M&#228;rz 2016 die Klage abgewiesen, da der
Kl&#228;ger kein subjektives Recht auf Ber&#252;cksichtigung seiner Beschwerden habe. Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger ohne Erfolg mit
seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 1. Senat des VGH hat den Zulassungsantrag abgelehnt. Ein Berufungsverfahren findet
daher nicht statt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskr&#228;ftig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat in seinem Beschluss aus, Gr&#252;nde, die
Berufung zuzulassen, l&#228;gen nicht vor. Aus dem Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG folge nur ein Recht des Einzelnen darauf, dass seine
Beschwerde entgegengenommen und sachlich gepr&#252;ft sowie ihm die Art ihrer Erledigung schriftlich mitgeteilt werde. Weitergehende
Anspr&#252;che begr&#252;nde das Petitionsrecht nicht. Insbesondere ergebe sich aus ihm kein Recht auf eine bestimmte Art der statistischen
Erfassung seiner Petition. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sei die Nichtaufnahme einer Beschwerde in eine Statistik auch nicht mit
dem Fall vergleichbar, dass eine Beschwerde gar nicht entgegengenommen werde. Denn die Mitteilung an einen Beschwerdef&#252;hrer, wie seine
Beschwerde behandelt worden sei, setze gerade voraus und zeige, dass sie entgegengenommen worden sei. Auch aus dem Demokratieprinzip folge
kein Recht auf eine bestimmte statistische Erfassung einer Petition, da dieses als objektives Staatsprinzip insoweit keine Rechte des
einzelnen Staatsb&#252;rgers begr&#252;nde.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss vom 23. Januar 2017 ist unanfechtbar (1 S 821/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 31 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen Freiburger Fußballfan: Teilweise Zulassung der Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004820</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise zugelassen, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtswidrig waren, welche die Stadt Freiburg (Beklagte) gegen einen Fußballfan ausgesprochen hatte. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004826">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Polizei in Freiburg verzeichnete bis 2014 einen Anstieg von Gewaltdelikten
anl&#228;sslich von Fu&#223;ballbundesligaspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Beklagte dem Kl&#228;ger mit zwei
Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils St&#252;hlinger an mehreren Spieltagen
zwischen August und Dezember 2014 zu betreten und sich darin aufzuhalten. Der Kl&#228;ger war der Polizei zuvor aufgefallen, weil er u.a.
an sog. Drittortauseinandersetzungen au&#223;erhalb Freiburgs teilgenommen hatte, bei denen sich Anh&#228;nger verschiedener Vereine zu
einvernehmlichen Schl&#228;gereien verabreden. Der Kl&#228;ger erhob Klage und beantragte festzustellen, dass die inzwischen durch
Zeitablauf erledigten Verbote rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es u.a.
aus, der erste Bescheid sei bereits aus formellen Gr&#252;nden rechtswidrig, weil der Kl&#228;ger vor dem Erlass des Bescheids nicht
angeh&#246;rt worden sei. Der zweite Bescheid sei materiell rechtswidrig gewesen, weil im Herbst 2014 keine aussagekr&#228;ftigen
tats&#228;chlichen Hinweise daf&#252;r vorgelegen h&#228;tten, dass der Kl&#228;ger gerade im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots eine
Straftat ver&#252;ben oder zu ihrer Begehung beitragen werde, und weil die Beklagte bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens sachfremde
Erw&#228;gungen angestellt habe. Die Beklagte beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Dieser Antrag hat nun teilweise
Erfolg gehabt.</p>
<p style="line-height: 18pt;">Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 23.01.2017 die Zulassung der Berufung zwar in Bezug auf den ersten
Bescheid abgelehnt, weil nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte formelle Fehler dieses Bescheids
bestehe. Die Berufung in Bezug auf den zweiten Bescheid, der Aufenthalts- und Betretungsverbote zwischen September und Dezember 2014
betraf, hat der VGH dagegen zugelassen, weil die Beklagte die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu diesem Bescheid hinreichend
ersch&#252;ttert habe.</p>
<p style="line-height: 18pt;">Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren nun als Berufungsverfahren fortgesetzt (1 S 160/17).
Beim 1. Senat sind zudem zwei Berufungsverfahren anh&#228;ngig, in denen vergleichbare Ma&#223;nahmen gegen Freiburger Fu&#223;ballfans
erlassen wurden (1 S 1193/16 und 1 S 1194/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 01 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2016: Sprunghafter Anstieg der Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten; Vorbereitungen auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der eAkte im Jahr 2018; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004830</link>
      <description><![CDATA[<br />Beim <i>Verwaltungsgerichtshof</i> (VGH) blieb die Geschäftslage im Jahr 2016 im Großen und Ganzen unverändert. Der Eingang allgemeiner Verfahren und von Asylverfahren nahm geringfügig ab, der Bestand unerledigter Verfahren konnte spürbar reduziert werden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004836">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Eingang allgemeiner Verfahren bei den vier <em>Verwaltungsgerichten</em> im Land ist
gegen&#252;ber dem Vorjahr etwas zur&#252;ckgegangen. Die Eing&#228;nge in Asylverfahren hingegen stiegen - nach starken Zuw&#228;chsen
bereits in den beiden Jahren zuvor - sprunghaft an: Sie verdoppelten sich gegen&#252;ber 2015 fast. Obwohl die Erledigungszahlen gesteigert
werden konnten, war es den Richterinnen und Richtern in der ersten Instanz trotz der verbesserten personellen Ausstattung nicht
m&#246;glich, den Bestand unerledigter Asylverfahren konstant zu halten; dieser stieg ebenfalls deutlich an. Die Verfahrensdauer in
Asylsachen konnte trotz der hohen Eingangszahlen jedoch in den Hauptsacheverfahren sogar reduziert und in den Eilverfahren auf einem sehr
guten Niveau gehalten werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Das Jahr 2017 steht auch im Zeichen der
Vorbereitungen auf den <em>elektronischen Rechtsverkehr</em> und die <em>eAkte</em>. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben soll ab dem
Jahr 2018 <span>der elektronische Rechtsverkehr</span> fl&#228;chendeckend in der Justiz Baden-W&#252;rttemberg eingef&#252;hrt werden.
Rechtsanw&#228;lte und Beh&#246;rden sind danach verpflichtet, ab 2018 Schrifts&#228;tze als elektronische Dokumente an die Gerichte zu
&#252;bermitteln. Parallel dazu ist beabsichtigt, im Jahr 2018 die <span>elektronische Akte (eAkte) bei den Gerichten
einzuf&#252;hren.</span> Die Vorbereitungen hierf&#252;r laufen seit mehreren Jahren, ein Praxisbeirat begleitet von Beginn an das
Projekt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Der Einsatz der eAkte wird an mehreren
Gerichten - dem Landgericht Mannheim und dem Arbeitsgericht Stuttgart - bereits erprobt. Im Laufe des Jahres 2017 wird</span> <span style="color: black; line-height: 150%;">das Verwaltungsgericht <span>Sigmaringen mit neuer Hardware ausgestattet, um als</span>
Pilotgericht in der baden-w&#252;rttembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Arbeit mit der eAkte aufnehmen zu k&#246;nnen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Jahr 2016 gingen beim VGH 2.409 allgemeine Verfahren und damit etwas weniger als im
Vorjahr (2.465) ein. Das entspricht einem R&#252;ckgang um 2,3%. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm mit 2.507 (Vorjahr 2.370) deutlich
zu (+5,8%). Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Erledigungen konnte der <em>Gesamtbestand</em> am Jahresende mit 719 allgemeinen
Verfahren sp&#252;rbar um 12,1% reduziert werden (Vorjahr 818). Die <em>durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren</em>
hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer
Gro&#223;vorhaben erh&#246;hte sie sich etwas auf 16,3 Monate (Vorjahr 14,5); 39,8% dieser Verfahren waren jedoch innerhalb eines Jahres
erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung stieg von 5,3 Monaten im Vorjahr auf
nun 5,7 Monate, bei den durch Urteil erledigten Berufungen stieg sie auf 15,2 Monate (Vorjahr 14,3). Von diesen Verfahren waren aber 45,1%
innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden konnte die durchschnittliche Dauer mit 1,9 Monaten (Vorjahr 2,0) noch weiter gesenkt
werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren
stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 12,3% (Vorjahr 7,7%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben zu 22,1% (Vorjahr 21,7%), Beschwerden zu 10,8% (Vorjahr 8,8%) und
Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu 12,9% (Vorjahr 15,4%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 19,7% bereits von den
Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 14,6%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In Asylverfahren gab es beim VGH 195 <em>Eing&#228;nge</em> und damit erneut weniger als
im Vorjahr (223). Da 194 Verfahren (Vorjahr 278) erledigt wurden, blieb die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 40 auf sehr
niedrigem Niveau (Vorjahr 38).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in
Asylsachen konnte auf 12,7 Monate gesenkt werden (Vorjahr 14,0 Monate). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung war eine
deutliche Beschleunigung m&#246;glich, die Verfahrensdauer konnte auf 1,1 Monate gedr&#252;ckt werden (Vorjahr 3,3 Monate). 79,9% der
Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt (Vorjahr 63,7%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei
den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung 9,6% (Vorjahr 7,9%) und bei den Berufungen 29% (Vorjahr 24%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2016 beim VGH in 15 Senaten
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter lag mit 32,11 deutlich &#252;ber der des Vorjahres von 29,51, insbesondere weil freie Stellen
besetzt werden konnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ging der <em>Eingang</em> allgemeiner
Verfahren mit insgesamt 10.553 deutlich um 5,7 % zur&#252;ck, nachdem er zuvor relativ konstant war (Vorjahr 11.187; 2014: 11.093). Die
Zahl der <em>Erledigungen</em> ging noch st&#228;rker zur&#252;ck, n&#228;mlich um 18,3 % auf 9.844 gegen&#252;ber 12.043 im Vorjahr, der
<em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende stieg daher erheblich an, um 9,8% auf 7.520 (Vorjahr 6.851). Der R&#252;ckgang
der Erledigungen in allgemeinen Verfahren hat seinen Grund vor allem in dem fast doppelt so hohen Eingang an Asylverfahren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em>Die durchschnittliche Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den
Hauptsachen auf 10,5 Monate (Vorjahr 8,9) gestiegen, in Eilverfahren mit 2,7 Monaten gleich geblieben. 40,4% der Hauptsachen wurden binnen
12&#160;Monaten erledigt, 65,2 % binnen 18 Monaten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die <em>Eing&#228;nge</em> in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen - nach
starken Zunahmen bereits 2014 und 2015 - sprunghaft an, von 9.226 im Vorjahr um 97,6% auf 18.235 im Jahr 2016. Damit setzt sich der seit
dem Jahr 2009 anhaltende Aufw&#228;rtstrend mit erh&#246;hter Geschwindigkeit fort. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> in Asylverfahren
erh&#246;hte sich um 18,2% auf 11.768 (Vorjahr 9.952). Der <em>Gesamtbestand</em> an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm um 163,9% auf
10.415 sehr stark zu (Vorjahr 3.947). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte trotz der hohen Eing&#228;nge in
Hauptsacheverfahren auf 7,8 Monate verringert werden (Vorjahr 8,4 Monate), die Verfahrensdauer in Eilantr&#228;gen konnte mit 1,8 Monaten
auf einem niedrigen Niveau gehalten werden (Vorjahr 1,7 Monate). 78,2% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2016 bei den vier Verwaltungsgerichten
des Landes besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter betrug 131,84 und damit deutlich mehr als im Vorjahr (116,45). Darin dr&#252;ckt
sich die Schaffung zus&#228;tzlicher Kammern durch das Land als Reaktion auf die stark gestiegenen Zuwanderungszahlen aus.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong>3. R&#252;ckblick auf das Jahr 2016</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><strong>a) Erfolgreiche Ausbildung von Mediatoren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Im Jahr 2016 haben in Baden-W&#252;rttemberg sieben Verwaltungsrichterinnen
&#160;&#160;&#160;und -richter ihre Ausbildung zur Mediatorin/zum Mediator erfolgreich abgeschlossen. Erfahrene Mediatorinnen vermittelten
den Richterinnen und Richtern die Methoden der Mediation in Seminaren, Unterricht und Workshops. Diese berufliche Weiterbildung umfasste
170 Stunden und fand &#252;berwiegend an Wochenenden statt. An allen vier Verwaltungsgerichten und am VGH stehen somit Richterinnen und
Richter, die ein G&#252;terichterverfahren in Form einer Mediation durchf&#252;hren k&#246;nnen, in ausreichender Anzahl zur
Verf&#252;gung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verfahren vor der G&#252;terichterin/dem G&#252;terichter hat der Gesetzgeber im
Jahr 2012 eingef&#252;hrt. In geeigneten F&#228;llen k&#246;nnen somit neben den herk&#246;mmlichen Gerichtsverfahren, die typischerweise
auf eine richterliche Sachentscheidung gerichtet sind, G&#252;terichterverfahren durchgef&#252;hrt werden. Das G&#252;terichterverfahren in
Form der Mediation ist ein von dem anh&#228;ngigen Rechtsstreit losgel&#246;stes Verfahren, in dem die Beteiligten mit Hilfe der
G&#252;terichterin oder des G&#252;terichters eine an ihren Bed&#252;rfnissen orientierte, einvernehmliche L&#246;sung anstreben.</p>
<p style="line-height: 18pt;"><strong>b)</strong> <strong>Wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2016</strong></p>
<p style="line-height: 18pt;">Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes &#246;ffentliches Interesse.
Hervorzuheben sind die Entscheidungen zu den Rechten des ehemaligen Ministerpr&#228;sidenten Mappus im Verfahren des
Untersuchungsausschusses zum EnBW-Deal, zur Abwahl der Rektorin der Fachhochschule Ludwigsburg, zur Stra&#223;enbahnlinie im Neuenheimer
Feld in Heidelberg, zu den Reisekosten von Lehrern f&#252;r Klassenfahrten, zur Zulassung einer Krypta in einem Industriegebiet und zur
Kostenerstattungspflicht von Gemeinden wegen eines fehlenden Kitaplatzes.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt; text-indent: -14.2pt; margin-left: 14.2pt;"><strong>4.<span>&#160;</span> Verfahren von
&#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2017 eine Entscheidung des VGH ansteht</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>1. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger
Fu&#223;ballfans</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">In drei Berufungsverfahren des 1. Senats geht es um die Rechtm&#228;&#223;igkeit von
polizeilichen Ma&#223;nahmen gegen Fu&#223;ballfans. Die Polizei in Freiburg verzeichnete bis 2014 einen Anstieg von Gewaltdelikten
anl&#228;sslich von Fu&#223;ballbundesligaspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Stadt Freiburg (Beklagte) den
Kl&#228;gern mit mehreren Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils
St&#252;hlinger an mehreren Spieltagen zu betreten und sich darin aufzuhalten. Die Kl&#228;ger waren nach Einsch&#228;tzung der Polizei dem
gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fu&#223;ballszene und sog. Ultragruppierungen zuzuordnen. Die Kl&#228;ger erhoben Klagen und
beantragten festzustellen, dass die inzwischen durch Zeitablauf erledigten Verbote rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab
diesen Klagen teilweise statt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Da Aufenthaltsverbote nach dem Polizeigesetz &#8222;die Dauer von drei Monaten nicht
&#252;berschreiten&#8220; d&#252;rfen (&#167;&#160;27a Abs.&#160;3 Satz 1 und 3 PolG) und gegen zwei der Kl&#228;ger (in den Verfahren 1 S
1193/15 und 1 S 1194/15) bereits mit fr&#252;heren Bescheiden Aufenthalts- und Betretungsverbote f&#252;r einzelne Spieltage ab Anfang
August 2014 verh&#228;ngt worden seien, seien diese Aufenthaltsverbote rechtswidrig gewesen, soweit sie auch Spieltage nach dem 01.11.2014
erfasst h&#228;tten. Bei der Pr&#252;fung, ob die Dreimonatsfrist &#252;berschritten sei, seien nicht lediglich die einzelnen Spieltage
(hier zehn Spieltage mit Verboten von jeweils zw&#246;lf Stunden) zu z&#228;hlen. Die Dreimonatsfrist sei vielmehr als
kalenderm&#228;&#223;ige Frist zu verstehen. F&#252;r die Zeit vor dem 01.11.2014 seien die Aufenthaltsverbote dagegen rechtm&#228;&#223;ig
gewesen, da die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbotes im Falle der Kl&#228;ger aufgrund von Gewaltt&#228;tigkeiten
erf&#252;llt gewesen waren.</p>
<p style="line-height: 18pt;">In beiden Verfahren haben die Kl&#228;ger jeweils - die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung zugelassene - Berufung und die Beklagte jeweils Anschlussberufung eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Im dritten Verfahren (1 S 160/17) hat der VGH die Berufung j&#252;ngst zugelassen. Dort
geht es vor allem um die Frage, ob beim Kl&#228;ger aufgrund der Teilnahme an sog. Drittortauseinandersetzungen au&#223;erhalb Freiburgs
angenommen werden konnte, dass er gerade im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots in der Innenstadt von Freiburg und am SC-Stadion eine
Straftat ver&#252;ben oder zu ihrer Begehung beitragen werde (vgl. ausf. Pressemitteilung Nr. 4 vom 01.02.2017).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Es ist beabsichtigt, in den drei Berufungsverfahren im 2. Quartal m&#252;ndlich zu
verhandeln.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>&#160;</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>G&#252;ltigkeit der Gemeinderatswahl 2014 in Heidelberg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen die G&#252;ltigkeit der Gemeinderatswahl 2014 in
Heidelberg. Sie machen geltend, die Wahl sei rechtswidrig gewesen, da an ihr auch Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren h&#228;tten
teilnehmen d&#252;rfen. Nach der Landesverfassung geh&#246;rten Minderj&#228;hrige nicht zum Staatsvolk des Landes. Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Bestimmung in der Gemeindeordnung, die das Mindestalter f&#252;r das aktive
Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen auf 16 Jahre festlege, sei mit dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht und der Landesverfassung vereinbar.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Kl&#228;ger ihr Begehren weiter.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Es ist beabsichtigt, im 2. Quartal hier&#252;ber m&#252;ndlich zu verhandeln (1 S
1240/16).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>2. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Wassergeb&#252;hrenbescheid von &#252;ber 20.000 EUR f&#252;r
2-Personen-Haushalt?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin wehrt sich gegen einen Wasser- und Abwassergeb&#252;hrenbescheid der
Stadt Hemsbach (Beklagte). Anfang November 2014 wandten sich die Mieter ihres Hauses, deren durchschnittlicher j&#228;hrlicher
Wasserverbrauch seit 2001 unter 100 m<sup>3</sup> gelegen hatte, an sie mit dem Hinweis, sie h&#228;tten an ihrem Frischwasserz&#228;hler
einen ungew&#246;hnlich hohen Z&#228;hlerstand von 701,6 m<sup>3</sup> abgelesen. Eine &#220;berpr&#252;fung durch die beklagte Gemeinde
ergab, dass der Wasserz&#228;hler bei Schlie&#223;ung aller Entnahmestellen keinen Verbrauch anzeigte. Am 28.11.2014 wurde der
Wasserz&#228;hler bei einem Z&#228;hlerstand von 7.120 m<sup>3</sup> ausgebaut. Eine &#220;berpr&#252;fung des Z&#228;hlers durch eine
staatlich anerkannte Pr&#252;fstelle ergab, dass dieser keine M&#228;ngel aufwies. Mit Bescheid vom 25.02.2015 setzte die Beklagte
daraufhin Wasser- und Abwassergeb&#252;hren f&#252;r das Jahr 2014 gegen die Kl&#228;gerin in H&#246;he von 21.261,63 EUR fest, wobei sie
einen Z&#228;hlerstand von 7.120 m<sup>3</sup> zugrunde legte. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage der
Kl&#228;gerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begr&#252;ndung ab, es werde vermutet, dass die Wassermenge, die - wie hier - von einem
eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Z&#228;hler gemessen werde, auch tats&#228;chlich bezogen worden sei, sofern eine
ordnungsgem&#228;&#223;e Pr&#252;fung des Z&#228;hlers ergeben habe, dass dieser nicht &#252;ber die zul&#228;ssigen Fehlergrenzen hinaus
falsch anzeige. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e &#220;berpr&#252;fung habe hier stattgefunden und zu keinen Beanstandungen gef&#252;hrt,
daher sei die Vermutung hier nicht widerlegt worden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auf Antrag der Kl&#228;gerin hat der 2. Senat die Berufung gegen dieses Urteil wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen, denn es sei m&#246;glich, dass die Tausenderrolle der
Wasseruhr &#8222;gesprungen&#8220; sei. Das Vorliegen eines &#8222;Tausendersprungs&#8220; habe die Pr&#252;fstelle nicht gepr&#252;ft. Die
Kl&#228;gerin hat die zugelassene Berufung inzwischen damit begr&#252;ndet, dass es zu einem unkontrollierten Wasseraustritt nicht gekommen
sei, der gemessene Wasserverbrauch schon rein technisch nicht durch den Wasserz&#228;hler habe flie&#223;en k&#246;nnen und die Annahme
naheliege, dass dieser defekt gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest (2 S 2266/16).</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Zul&#228;ssigkeit des elektronischen Meldescheinverfahrens zur Erhebung der
Kurtaxe</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In mehreren Normenkontrollverfahren wenden sich drei Beherbergungsbetriebe - auch
stellvertretend f&#252;r weitere Beherberger im Gemeindegebiet - gegen die in den (insoweit gleichlautenden) Kurtaxesatzungen der Gemeinden
Uhldingen-M&#252;hlhofen (2 S 1524/16), Hagnau (2 S 2367/16) und Langenargen (2 S 2439/16) zum 01.01.2017 eingef&#252;hrte Verpflichtung,
zur Meldung der G&#228;ste ausschlie&#223;lich das von der Gemeinde vorgeschriebene elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden statt
der bisher gebr&#228;uchlichen Meldescheine in Papierform. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Pflicht zur Nutzung des
elektronischen Meldescheinverfahrens, das im Zusammenhang mit der im Bodenseekreis beabsichtigten Einf&#252;hrung einer G&#228;stekarte mit
verg&#252;nstigtem Eintritt in touristische Attraktionen und der kostenlosen Nutzung des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs, der sog.
&#8222;Echt Bodensee Card&#8220;, steht, einer gesetzlichen Erm&#228;chtigungsgrundlage entbehrt, insbesondere nicht durch &#167; 43 Abs. 3
Nr. 2 KAG gedeckt ist, und sie daher in ihrer Berufsfreiheit und die G&#228;ste in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.</p>
<p><strong>&#160;</strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>3. Senat</em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>Rechtm&#228;&#223;igkeit der Betriebskostenumlage im Abwasserverband</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin (Gemeinde Kleines Wiesental) wendet sich gegen ihre Heranziehung zu
einer Verbandsumlage durch den Beklagten (Abwasserverband Mittleres Wiesental). Der Beklagte erhebt zur Deckung von Aufwendungen f&#252;r
die Abwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden u.a. eine Betriebskostenumlage. Dieser liegt als Umlagema&#223;stab eine
Trockenwetterabflussmessreihe zugrunde. Danach wird der Abwasserzufluss aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden j&#228;hrlich anhand eines
Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messtagen an Messstellen erfasst. Auf Grundlage dieser Messung wird die Betriebsumlage
berechnet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Da sie den Umlagema&#223;stab als sachwidrig ansieht, hat die Kl&#228;gerin Klage beim
Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, das mit Urteil vom 17.09.2015 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat. Zur Begr&#252;ndung
hat es u.a. ausgef&#252;hrt, die Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten werde dem in &#167; 19 Abs.&#160;1 Satz 2 des Gesetzes
&#252;ber kommunale Zusammenarbeit (GKZ) normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht. Der
Beklagte begehrt im Berufungsverfahren die &#196;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Die Berechnung der
Betriebsumlage sei in ihrer konkreten Auspr&#228;gung nicht zu beanstanden, da sie die einzige M&#246;glichkeit darstelle, auf die
Bereitschaft ihrer Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung der Kanalnetze Einfluss zu nehmen. Dies sei wegen des hohen
Fremdwassereintrags im Kanalnetz der Kl&#228;gerin von besonderer Relevanz, da dies zu einer Verschlechterung der Reinigungsleistung ihrer
Kl&#228;ranlage f&#252;hre.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mit einer Entscheidung ist im Fr&#252;hjahr 2017 zu rechnen (3 S 2227/15).</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Offenburg: Einkaufscenter R&#233;e-Carr&#233;</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Offenburg
(Antragsgegnerin) &#8222;N&#246;rdliche Innenstadt - Unionrampe, s&#252;dlicher Teil&#8220; in der Fassung vom 11.5.2015. Das Plangebiet
setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet fest und sieht die Errichtung einer &#8222;Einkaufsgalerie&#8220; vor, die zu einer Aufwertung des
n&#246;rdlichen Bereichs der Innenstadt der Antragsgegnerin beitragen soll.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller r&#252;gen, der Bebauungsplan leide an formellen wie materiellen
Fehlern. Die Oberb&#252;rgermeisterin der Antragsgegnerin sei befangen gewesen, da sie zugleich Vorsitzende des Verwaltungsrats der
Sparkasse Offenburg/Ortenau sei, die &#252;ber Eigentum an einem Grundst&#252;ck im Plangebiet verf&#252;ge. Gleichwohl habe sich die
Oberb&#252;rgermeisterin bei der Abstimmung &#252;ber den Bebauungsplan beteiligt. Die Ermittlung des durch das Vorhaben ausgel&#246;sten
Stellplatzbedarfs sei fehlerhaft, das eingeholte Verkehrsgutachten unzureichend. M&#228;ngelbehaftet seien auch die Darstellungen der
Auswirkungen auf die Versorgungssituation in Offenburg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2017 zu rechnen (3 S 1002/16).</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p><strong><em><span>5. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Stadtbahntunnel Karlsruhe: Entsch&#228;digung wegen Beeintr&#228;chtigungen
des Gesch&#228;ftsbetriebs infolge Bauarbeiten?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Am 15. Dezember 2008 stellte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe den
Planfeststellungsbeschluss f&#252;r das Vorhaben "Stadtbahntunnel Karlsruhe" der Karlsruher Schieneninfrastruktur mbH
(Vorhabentr&#228;gerin) fest. Zur Realisierung des Vorhabens wurden im April 2010 auf der S&#252;dseite des Europaplatzes in Karlsruhe vor
dem Einkaufszentrum im Geb&#228;ude "Postgalerie" eine Baustelle eingerichtet und umz&#228;unt sowie die dort bislang vorhandene
Stra&#223;enbahnhaltestelle verlegt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In zwei Verfahren machen Betroffene Entsch&#228;digungsanspr&#252;che wegen der
Bauarbeiten geltend. Die Kl&#228;gerin im Verfahren 5 S 907/15, eine in Karlsruhe ans&#228;ssige Handelsgesellschaft mbH, betrieb seit dem
Jahr 2000 im Geb&#228;ude "Postgalerie" einen Elektronik-Fachmarkt (Saturn). Sie gab diesen Standort Ende Dezember 2011 auf. Zuvor hatte
sie Anfang Juni 2011 in einem Geb&#228;ude an der Kaiserstra&#223;e gegen&#252;ber der "Postgalerie" einen weiteren Elektronik-Fachmarkt
er&#246;ffnet. Die Kl&#228;gerin beantragte Ende Dezember 2013 beim Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter), den
Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend zu erg&#228;nzen, dass ihr wegen unzumutbarer Beeintr&#228;chtigungen ihres
Gesch&#228;ftsbetriebs infolge der Bauma&#223;nahmen f&#252;r das planfestgestellte Vorhaben zwischen April 2010 und Dezember 2011 eine
Entsch&#228;digung wegen unzumutbarer R&#252;ckg&#228;nge von Umsatz und Rohgewinn zusteht. Ihr Gesch&#228;ftsbetrieb sei in diesem
Zeitraum durch Bauarbeiten unmittelbar neben dem Geb&#228;ude "Postgalerie" massiv beeintr&#228;chtigt worden. Das Regierungspr&#228;sidium
lehnte den Antrag am 24. M&#228;rz 2015 ab. Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer Klage zum VGH.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Verfahren 5 S 2027/15 verlangt die Kl&#228;gerin, die fr&#252;her Inhaberin eines
Caf&#233;s in der "Postgalerie" war, ebenfalls Entsch&#228;digung wegen erlittener Umsatzr&#252;ckg&#228;nge durch Bauarbeiten.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In den Verfahren ist <strong><em>Termin zur
m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Mittwoch, 19. April 2017,
10.30 Uhr (5 S 2027/15) und 14.00 Uhr (5 S 907/15)</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">im Dienstgeb&#228;ude des
Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e
11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</span></em></p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Parkverbot gegen&#252;ber Grundst&#252;cksein- und -ausfahrten auf "schmalen
Fahrbahnen"</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In einem Berufungsverfahren geht es um das Parkverbot nach &#167; 12 Absatz 3 Nr.&#160;3
der Stra&#223;enverkehrsordnung (StVO). Danach ist das Parken "vor Grundst&#252;cksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen
gegen&#252;ber" unzul&#228;ssig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer eines Wohnhausgrundst&#252;cks in Karlsruhe. Im
September 2012 beantragte der Kl&#228;ger bei der Stadt Karlsruhe (Beklagte), auf der Fahrbahn gegen&#252;ber seiner
Grundst&#252;cksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Seit einiger Zeit w&#252;rden gegen&#252;ber seinem Grundst&#252;ck
Fahrzeuge eng hintereinander und nicht mehr wie bisher auf dem Gehweg geparkt. Dadurch betrage der Abstand zu seiner Garagenausfahrt nur
noch 3,40&#160;m. Eine geradlinige Ausfahrt, wie sie &#167; 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO zum Schutz von Anliegern gew&#228;hrleisten solle, sei
mit seinem 4,92 m langen Pkw v&#246;llig unm&#246;glich. Er k&#246;nne jetzt fast nur noch unter Mithilfe einer weiteren Person mit
mehrmaligem Rangieren risikolos aus seinem Grundst&#252;ck auf die Stra&#223;e fahren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beklagte lehnte den Antrag nach einem Fahrversuch mit dem Kl&#228;ger ab. Es sei
zwar grunds&#228;tzlich m&#246;glich, das gesetzliche Parkverbot nach &#167; 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO im Einzelfall durch Anordnung von
Verkehrszeichen, etwa einer Grenzmarkierung (Zeichen 2999 StVO) oder eines Haltverbots (Zeichen 286 StVO), zu konkretisieren. Die Fahrbahn
der betreffenden Gemeindestra&#223;e sei beim Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers jedoch nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots "schmal",
weil die Ausfahrt von diesem Grundst&#252;ck im Falle eines gegen&#252;ber parkenden Fahrzeugs in vorsichtiger Fahrweise und bei
fr&#252;hzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zur&#252;cksetzen m&#246;glich sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen diese Entscheidung erhob der Kl&#228;ger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage. Das Verwaltungsgericht nahm einen Augenschein ein, bei dem der Kl&#228;ger demonstrierte, dass er
mit seinem Pkw erst nach dreimaligem Rangieren auf die Stra&#223;e ausfahren k&#246;nne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage u.a. mit der
Begr&#252;ndung ab, angesichts des heutigen Stra&#223;enverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den &#246;rtlichen
Verkehrsverh&#228;ltnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Pkw heute &#252;blicher Gr&#246;&#223;e noch verkehrsad&#228;quat. Auf
Antrag des Kl&#228;gers hat der 5. Senat die Berufung zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In dieser Sache (5 S 1044/15) ist <strong><em>Termin
zur m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Mittwoch, 22. Februar 2017,
14.30 Uhr</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">im Dienstgeb&#228;ude des
Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="line-height: 150%;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e
11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Projekt Stuttgart 21: Grundwassermanagement im Abschnitt 1.1 Talquerung mit
neuem Hauptbahnhof</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Eigent&#252;mer eines mit einem Geb&#228;ude bebauten Grundst&#252;cks im Abschnitt
1.1 des "Projekts Stuttgart 21&#8220; (Talquerung mit dem neuen Hauptbahnhof) klagt gegen die 7. &#196;nderung des
Planfeststellungsbeschlusses f&#252;r diesen Abschnitt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Eisenbahn-Bundesamt (Beklagte) gestattete der DB Netz AG (beigeladene
Vorhabentr&#228;gerin) mit der am 22. September 2014 festgestellten 7. Plan&#228;nderung, mehr Grundwasser aus den Baugruben zu pumpen, in
Wasseraufbereitungsanlagen aufzuarbeiten und anschlie&#223;end an anderer Stelle wieder zu infiltrieren, als der Planfeststellungsbeschluss
f&#252;r das "Projekt Stuttgart 21" im Abschnitt 1.1 aus dem Jahr 2005 erlaubt. Die 7. Plan&#228;nderung war n&#246;tig geworden, weil sich
w&#228;hrend des Baus herausgestellt hatte, dass der Grundwasserandrang in den Baugruben h&#246;her ist, als prognostiziert. Durch das
Abpumpen des Grundwassers werden die Baugruben trocken gehalten. Das anschlie&#223;ende Aufbereiten und Reinfiltrieren soll sicherstellen,
dass keine Sch&#228;den entstehen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger bef&#252;rchtet, dass sein Geb&#228;ude in der N&#228;he eines
Infiltrationsbrunnens durch die Grundwasserentnahme und Infiltrierung besch&#228;digt wird. Er meint, die Beklagte habe die geologischen
Risiken falsch eingesch&#228;tzt, unter anderem deshalb, weil es im Untergrund Dolinen gebe und in der N&#228;he seines Grundst&#252;cks
eine Hangrutschscholle verlaufe. Er h&#228;lt zudem das von der Beigeladenen erstellte Grundwassermodell, das Grundlage der Berechnungen
ist, f&#252;r fehlerhaft.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black;">In dieser Sache (5 S 2354/14) ist <strong><em>Termin zur
m&#252;ndlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><strong><em><span style="color: black;">Mittwoch, 22. M&#228;rz 2017,
10.30 Uhr</span></em></strong></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="color: black;">im Dienstgeb&#228;ude des
Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg</span></em></p>
<p style="text-align: center; line-height: 150%;" align="center"><em><span style="color: black;">68165 Mannheim, Schubertstra&#223;e 11,
Untergeschoss, Sitzungssaal III.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Erweiterung des Einkaufszentrums "Breuningerland
Sindelfingen"</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Firma E. Breuninger GmbH &amp; Co. (Kl&#228;gerin) betreibt in Sindelfingen im
Gebiet des Bebauungsplans "Gewerbe- und Sondergebiet Schwein&#228;cker Planbereich 23/1 1. &#196;nderung" vom 19. Juni 1997 das
Einkaufszentrum "Breuningerland Sindelfingen". Die Stadt Sindelfingen (Beklagte) erteilte ihr am 20. November 2012 einen Bauvorbescheid,
der eine von der Kl&#228;gerin beabsichtigte Erweiterung der Geschossfl&#228;che des Einkaufszentrums um 15.300 qm, davon 9.800 qm
zus&#228;tzliche Verkaufsfl&#228;che, f&#252;r bauplanungsrechtlich zul&#228;ssig erkl&#228;rt, wenn verschiedene im Bauvorbescheid
n&#228;her bestimmte Beschr&#228;nkungen der Verkaufsfl&#228;che eingehalten werden. Am selben Tag schloss die Beklagte mit der
Kl&#228;gerin einen st&#228;dtebaulichen Vertrag &#252;ber das Vorhaben. Die Beklagte nahm an, der Bebauungsplan sei wegen Versto&#223;es
gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung unwirksam.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen den Bauvorbescheid legten die Stadt B&#246;blingen (Beigeladene zu 1) und der
Verband Region Stuttgart (Beigeladener zu 2) Widerspr&#252;che ein. Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart forderte die Beklagte
anschlie&#223;end auf, den Bauvorbescheid zur&#252;ckzunehmen, weil dieser rechtswidrig sei. Nachdem die Beklagte an der
Rechtm&#228;&#223;igkeit ihrer Entscheidung festhielt, wies das Regierungspr&#228;sidium sie im Rahmen der Fachaufsicht an, den
Bauvorbescheid zur&#252;ckzunehmen. Dieser sei rechtswidrig, weil die Erweiterung des Einkaufszentrums gegen den Bebauungsplan "Gewerbe-
und Sondergebiet Schwein&#228;cker Planbereich 23/1 1. &#196;nderung" vom 19. Juni 1997 versto&#223;e und eine Befreiung von dessen
Festsetzungen nicht zul&#228;ssig sei. Die Beklagte h&#228;tte den Bebauungsplan selbst bei Zweifeln &#252;ber dessen G&#252;ltigkeit
anwenden und ein &#196;nderungsverfahren einleiten m&#252;ssen. Das Erweiterungsvorhaben sei ohne einen Bebauungsplan bauplanungsrechtlich
unzul&#228;ssig. Der Bauvorbescheid versto&#223;e auch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Zudem lasse das Erweiterungsvorhaben
sch&#228;dliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde der Beigeladenen zu&#160;1 erwarten. Die Beklagte habe
schlie&#223;lich gegen Vorschriften versto&#223;en, nach denen der Beigeladene zu 2 und die h&#246;here Raumordnungsbeh&#246;rde beim
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart zu beteiligen gewesen w&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 nahm die Beklagte den Bauvorbescheid
weisungsgem&#228;&#223; zur&#252;ck. Dagegen hat die Kl&#228;gerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im April 2013 beim
Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 15. M&#228;rz 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die
R&#252;cknahme des Bauvorbescheids sei rechtm&#228;&#223;ig, da dieser rechtswidrig sei. Zwar spreche einiges daf&#252;r, dass der
Bebauungsplan unwirksam sei. Das bed&#252;rfe aber keiner Entscheidung, da der Bauvorbescheid auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans
nicht h&#228;tte erteilt werden d&#252;rfen. Denn in diesem Falle h&#228;tte die Beklagte durch ihr Vorgehen Informationspflichten
gegen&#252;ber den Beigeladenen verletzt und ihre Pflicht missachtet, aus Gr&#252;nden st&#228;dtebaulicher Entwicklung und Ordnung
f&#252;r das Erweiterungsvorhaben einen Bebauungsplan aufzustellen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl&#228;gerin mit der vom Verwaltungsgericht wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist sp&#228;testens im zweiten Halbjahr 2017
vorgesehen (5 S 1003/16).</p>
<p><strong>&#160;</strong></p>
<p><strong><em>6. Senat</em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>Rechtm&#228;&#223;igkeit des Sonntagsverkaufs in Sindelfingen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH hat mit Beschluss vom 26.Oktober 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt, mit der die Gewerkschaft Verdi erreichen wollte, dass die in Satzungen der Stadt Sindelfingen anl&#228;sslich des Kinderfestes
am 30.10.2016 vorgesehene sonnt&#228;gliche Laden&#246;ffnung unterbleibt (vgl. Pressemitteilung Nr. 41 vom 03.11.2016). Im noch
anh&#228;ngigen Hauptsacheverfahren ist Gegenstand der Normenkontrolle die Satzung der Stadt Sindelfingen &#252;ber die Offenhaltung von
Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr 2016.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Nach dem Laden&#246;ffnungsgesetz d&#252;rfen Verkaufsstellen aus Anlass von
&#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen an j&#228;hrlich h&#246;chstens drei Sonn- und Feiertagen
ge&#246;ffnet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorschriften &#252;ber die Sonntags&#246;ffnungen
verfassungskonform auszulegen und die Sonntags&#246;ffnung daher nur zul&#228;ssig, wenn die pr&#228;gende Wirkung des Marktes f&#252;r den
&#246;ffentlichen Charakter des Tages gegen&#252;ber der typisch werkt&#228;glichen Gesch&#228;ftigkeit der Laden&#246;ffnung
&#252;berwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setze regelm&#228;&#223;ig voraus, dass die
Laden&#246;ffnung in engem r&#228;umlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehe und prognostiziert werden k&#246;nne, dass der Markt
f&#252;r sich genommen einen betr&#228;chtlichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen &#214;ffnung der Verkaufsstellen zu
erwartende Zahl der Ladenbesucher &#252;bersteige.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Verfahren zur Sindelfinger Satzung wird daher zu pr&#252;fen sein, wie die
Vorschriften des Laden&#246;ffnungsgesetzes Baden-W&#252;rttemberg mit dem Sonn- und Feiertagsschutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV
und Art. 3 LV sowie der Vereinigungsfreiheit von Verdi gem&#228;&#223; Art. 9 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (6 S
2322/16).</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>9. Senat</em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Universit&#228;t Mannheim: Pr&#228;senzpflicht f&#252;r
Lehrveranstaltungen?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit einem Normenkontrollverfahren wendet sich ein
Studierender (Antragsteller) des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universit&#228;t Mannheim
(Antragsgegnerin) gegen eine Bestimmung in der Pr&#252;fungsordnung f&#252;r diesen Studiengang, wonach als Studienleistungen auch die
Pr&#228;senzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden k&#246;nnen (&#167; 13a Abs. 3
Satz 2 der Pr&#252;fungsordnung f&#252;r den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universit&#228;t
Mannheim).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Antragsteller macht geltend, die Norm versto&#223;e
gegen h&#246;herrangiges Recht und sei deshalb ung&#252;ltig. Die Freiheit der Studierenden, sanktionslos selbst dar&#252;ber entscheiden
zu k&#246;nnen, ob sie einer Lehrveranstaltung beiwohnen oder fernbleiben, sei vom Schutzbereich der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art.
12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst. Der weite Regelungsbereich der Norm erlaube es den einzelnen
Lehrenden der Antragsgegnerin, f&#252;r jede beliebige Lehrveranstaltung Pr&#228;senz- und Teilnahmepflichten als Studienleistungen
festzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in die genannten Grundrechte werde den Anforderungen des Grundsatzes der
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nicht gerecht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsgegnerin wendet ein, der Studierfreiheit
stehe die durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG gesch&#252;tzte Lehrfreiheit des einzelnen Hochschullehrers gegen&#252;ber, der
grunds&#228;tzlich selbst &#252;ber den Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen k&#246;nne. Bei Ber&#252;cksichtigung der
Lehrfreiheit erweise sich die Regelung als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</span></p>
<p style="line-height: 150%;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 1145/16).</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black; line-height: 150%;">Universit&#228;t Konstanz: 17 Professoren klagen
gegen Open Access-Satzung</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">17 Professoren (Antragsteller) am
Fachbereich Rechtswissenschaft bzw. Literaturwissenschaften der Universit&#228;t Konstanz wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen
die von der Universit&#228;t Konstanz (Antragsgegnerin) erlassene &#8222;Satzung zur Aus&#252;bung des wissenschaftlichen
Zweitver&#246;ffentlichungsrechts gem&#228;&#223; &#167; 38 Abs. 4 UrhG&#8220;. Diese Satzung verpflichtet die Urheber wissenschaftlicher
Beitr&#228;ge, die im Rahmen einer mindestens zur H&#228;lfte mit &#246;ffentlichen Mitteln gef&#246;rderten Forschungst&#228;tigkeit und
im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und ab 2014 in einer periodisch mindestens zweimal j&#228;hrlich erscheinenden Sammlung erschienen
sind, den Beitrag nach Ablauf von zw&#246;lf Monaten seit der Erstver&#246;ffentlichung auf dem hochschuleigenen Dokumentenserver
&#246;ffentlich zug&#228;nglich zu machen, sodass auf ihn weltweit entgeltfrei zugegriffen werden kann. Diese Verpflichtung,
Zeitschriftenbeitr&#228;ge zw&#246;lf Monate nach der Erstpublikation auf dem hochschuleigenen Dokumentenserver zu ver&#246;ffentlichen,
beruht auf &#167; 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG). Danach sollen die Hochschulen die Angeh&#246;rigen ihres wissenschaftlichen
Personals durch Satzung verpflichten, das ihnen nach &#167; 38 Abs. 4 UrhG zustehende Recht auf nichtkommerzielle
Zweitver&#246;ffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstver&#246;ffentlichung f&#252;r entsprechende wissenschaftliche
Beitr&#228;ge wahrzunehmen. Ferner kann in der Satzung auch bestimmt werden, dass die Zweitver&#246;ffentlichung auf einem hochschuleigenen
Dokumentenserver zu erfolgen hat. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Open Access-Gedanke: Die Erkenntnisse wissenschaftlicher
Forschung sollen m&#246;glichst frei zug&#228;nglich sein, was insbesondere durch Einstellung in f&#252;r jedermann zug&#228;ngliche
Datenbanken, sogenannte Open-Access-Plattformen, gew&#228;hrleistet werden soll.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="color: black; line-height: 150%;">Die Antragsteller machen geltend, die
Satzung sei rechtswidrig, weil bereits die gesetzliche Erm&#228;chtigung in &#167; 44 Abs. 6 LHG sowohl mit der bundesstaatlichen
Kompetenzordnung wie mit der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unvereinbar sei. Die Forschungsfreiheit umfasse auch die Entscheidung
&#252;ber Ort, Zeitpunkt und Modalit&#228;ten der Publikation. Der in der Publikationspflicht liegende Eingriff in dieses Grundrecht lasse
sich nicht auf mit der Forschungsfreiheit kollidierende Belange von Verfassungsrang st&#252;tzen und sei im &#220;brigen
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Auch f&#252;hre die Regelung in ihren praktischen Folgen zu einem Wettbewerbsnachteil der der
Zweitver&#246;ffentlichungspflicht unterliegenden Wissenschaftler. Denn diese w&#252;rden gr&#246;&#223;ere Schwierigkeiten haben, f&#252;r
ihre Beitr&#228;ge eine Ver&#246;ffentlichungsm&#246;glichkeit in herausgehobenen Fachjournalen zu finden, wenn sie mit Wissenschaftlern
konkurrierten, die nicht zu einer Zweitver&#246;ffentlichung gezwungen w&#252;rden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (9 S
2056/16).</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em>10. Senat</em></strong></p>
<p style="line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">EU-Fahrerlaubnis: MPU-Pflicht trotz Verl&#228;ngerung einer
spanischen Fahrerlaubnis?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In einem Berufungsverfahren stellt sich die Frage, ob der deutsche Kl&#228;ger, der in
Spanien und in Deutschland wohnt, das Recht wiedererlangt hat, von seiner 1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis f&#252;r die Klassen A
und B in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kl&#228;ger wurde 2009 in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskr&#228;ftig zu
einer Geldstrafe verurteilt und ihm das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Kl&#228;ger
nahm 2010 und 2012 Antr&#228;ge auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Wiederanerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis in
Deutschland zur&#252;ck, nachdem er von der deutschen Fahrerlaubnisbeh&#246;rde aufgefordert wurde, zun&#228;chst ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. 2014 beantragte er bei der Fahrerlaubnisbeh&#246;rde der Stadt
Karlsruhe (Beklagte) erneut die Wiederanerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis (ohne vorherige Eignungsbegutachtung). Zur
Begr&#252;ndung macht er geltend, dass inzwischen seine 1992 erteilte Fahrerlaubnis von den spanischen Beh&#246;rden erneuert worden sei.
Seine in Spanien erneuerte Fahrerlaubnis sei EU-rechtlich wie eine neu erteilte Fahrerlaubnis zu behandeln und deshalb ohne Wenn und Aber
von Deutschland anzuerkennen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Hintergrund: Nach dem EU-Fahrerlaubnisrecht erkennen die Mitgliedstaaten gegenseitig die
in einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnisse an. Bei einer ordnungsgem&#228;&#223; erteilten EU-Fahrerlaubnis schlie&#223;t die
gegenseitige Anerkennungspflicht es aus, dass ein anderer Mitgliedstaat die Fahreignung gleichwohl mit Blick auf solche Vorf&#228;lle in
Frage stellt, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis stattgefunden haben. In Spanien ist - wie auch in anderen EU-Staaten - die
G&#252;ltigkeit von Fahrerlaubnissen der Klassen A und B gesetzlich befristet und eine Verl&#228;ngerung wird vom Bestehen eines
medizinischen Eignungstests abh&#228;ngig gemacht. Es stellt sich deshalb hier die f&#252;r eine Vielzahl von gleichgelagerten F&#228;llen
bedeutsame Frage, ob die Verl&#228;ngerung einer befristet erteilten Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat, nachdem ein medizinischer
Eignungstest durchgef&#252;hrt wurde, nach dem EU-Recht gleich zu behandeln ist wie die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der
Kl&#228;ger, der erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seiner Klage keinen Erfolg hatte, hat die wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.</p>
<p>Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S 1716/15).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Religionsfreiheit: Turban statt Helm</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In einem Berufungsverfahren wird dar&#252;ber zu entscheiden sein, ob ein Deutscher, der
der Sikh-Religion angeh&#246;rt, einen Turban tr&#228;gt und sich mittels Motorrad fortbewegt, aus religi&#246;sen Gr&#252;nden verlangen
kann, dass die zust&#228;ndige Beh&#246;rde ihn von der gesetzlichen Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen, ausnimmt.
Seine gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt Konstanz gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Pressemitteilung des VG
Freiburg vom 01.12.2015). Der in der ersten Instanz unterlegene Kl&#228;ger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung zugelassene Berufung zum VGH eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S
30/16).</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Baden-Baden: Haftung f&#252;r Umweltsch&#228;den nach Brandbek&#228;mpfung
mit umweltgef&#228;hrdendem L&#246;schschaum</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;merin eines Grundst&#252;cks in Baden-Baden. Sie hat
es an ein Unternehmen verpachtet, das mit Reformwaren handelt. Auf dem Grundst&#252;ck brach im Februar 2011 ein Brand aus, der
insbesondere die dortige Lagerhalle erfasste. Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen mehrere Anordnungen der Stadt Baden-Baden (Beklagte) zur
Vorbereitung und Durchf&#252;hrung einer Grundwassersanierung. Diese wurde nach den Feststellungen der Beklagten im Anschluss an das
Brandereignis notwendig. Bei dem Brandereignis hatte die Feuerwehr der Beklagten ein Schaummittel eingesetzt, das wassergef&#228;hrdende
Tenside enthielt. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt u. a. vor, dass der Einsatz des Schaummittels nicht notwendig gewesen sei, ihre
Inanspruchnahme die Opfergrenze &#252;berschreite und die Verantwortung f&#252;r die Grundwassersanierung allein bei der Beklagten liege.
Im Zusammenhang mit dem Brandereignis f&#252;hren die Beteiligten auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten; nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.01.2017 haftet die Beklagte f&#252;r den Einsatz des L&#246;schschaums (vgl. Pressemitteilung des OLG
Karlsruhe vom 23.01.2017).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin f&#252;r eine m&#252;ndliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S
315/15).</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong><em>11. Senat</em></strong></p>
<p><strong><em>Status syrischer Fl&#252;chtlinge</em></strong></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 20.85pt;" class="Formatvorlage"><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">In einem Berufungsverfahren eines
syrischen Fl&#252;chtlings geht es um die Frage, ob ihm nur der subsidi&#228;re Schutz oder dar&#252;ber hinaus die
Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der Kl&#228;ger ist syrischer Staatsangeh&#246;riger kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit und
sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte a</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">m</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">06.08</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">2014 einen Asylantrag.</span></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 20.85pt;" class="Formatvorlage"><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Der Kl&#228;ger gab im Rahmen seiner
schriftlichen Anh&#246;rung an, e</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">r</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">sei wegen seiner kurdischen
Volkszugeh&#246;rigkeit vom Regime und von bewaffneten Organ</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">i</span><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">sationen bedroht worden. Am
14.02</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">2014 habe es gegen&#252;ber von seinem
Goldschmiedegesch&#228;ft eine Explosion gegeben, bei der es Tote und Verletzte gegeben habe und bei der sein Laden und andere L&#228;den
in der Umgebung komplett zerst&#246;rt worden seien. Er habe dann keine Arbeit mehr gehabt, was einer seiner Ausreisegr&#252;nde gewesen
sei</span><span style="background: #feffff; color: black; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Au&#223;erdem wolle er sich</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">,</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">seiner F</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">r</span><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">au und seinen Kindern ein sicheres Leben
e</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">r</span><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">m&#246;glichen</span><span style="background: #feffff; color: black; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Bei seiner R&#252;ckkeh</span><span style="background: #feffff; color: #101212; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">r</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">bef&#252;rchte er wegen seiner
kurdischen Volkszugeh&#246;rigkeit Schwierigkeiten mit dem Regime, mit bewaffneten Organisationen sowie mit dem IS.</span></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 20.85pt; margin-right: 0.25pt;" class="Formatvorlage"><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Mit Bescheid vom
13</span><span style="background: #feffff; color: #101212; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">11.2014 erkannte das
Bundesamt f&#252;r Migra</span><span style="background: #feffff; color: #101212; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">t</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">ion und
Fl&#252;chtlinge den subsidi&#228;ren Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im &#220;brigen ab. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts
sei davon auszugehen, dass dem Kl&#228;ger ein ernsthafte</span><span style="background: #feffff; color: #101212; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">r S</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">chaden im Sinne von
&#167;</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">4
Abs. 1 Nr</span><span style="background: #feffff; color: black; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">.</span> <span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">3 AsylG drohe.
Demgegen&#252;ber habe der Kl&#228;ger</span> <span style="background: #feffff; color: #101212; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">i</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">ndiv</span><span style="background: #feffff; color: #101212; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">i</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">duelle,
Fl&#252;chtlingsschutz begr&#252;ndende Verfolgungshandlungen nicht vorgetragen. Der Kl&#228;ger erhob Klage zum Verwaltungsgericht
Stuttgart, das mit Urteil vom 22. September 2016 die Beklagte verpflichtete, dem Kl&#228;ger die Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Auf den Antrag des Bundesamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge hat der Senat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Berufung
zugelassen, die mittlerweile begr&#252;ndet wurde (A 11 S 2334/16).</span></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 150%; margin-right: 0.55pt;" class="Formatvorlage"><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Eine m&#252;ndliche
Verhandlung ist f&#252;r den Beginn des 2. Quartals geplant.</span></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 150%; margin-right: 0.55pt;" class="Formatvorlage"><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">&#160;</span><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 150%; margin-right: 0.55pt;" class="Formatvorlage"><strong><em><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">12.
Senat</span></em></strong></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 150%; margin-right: 0.55pt;" class="Formatvorlage"><strong><em><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Widerruf der
Einb&#252;rgerung wegen Doppelehe?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In einem Verfahren des 12. Senats, stellt sich die Frage, inwieweit eine Doppelehe einem
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen steht.</p>
<p style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger - ein im Jahre 1981 geborener Syrer - heiratete im Jahr 2008 zun&#228;chst eine deutsche
Staatsangeh&#246;rige. Aus dieser Ehe sind die 2010 und 2013 geborenen Kinder hervorgegangen. Keine zwei Monate nach der Heirat in
Deutschland ehelichte der Kl&#228;ger im Juni 2008 in Syrien eine syrische Staatsangeh&#246;rige. Aus dieser Ehe stammt eine im Jahr 2012
geborene Tochter. Die Beklagte hat die im Jahr 2010 ausgesprochene Einb&#252;rgerung des Kl&#228;gers nach Kenntniserlangung von der
Zweitehe zur&#252;ckgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird u.a. zu
kl&#228;ren sein, inwieweit das Prinzip der Einehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des &#167; 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG
geh&#246;rt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verfahren soll Ende April verhandelt werden (12 S 2216/14).</p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 150%; margin-right: 0.55pt;" class="Formatvorlage"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E450835549_Dattachment/5004837/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><span style="background: #feffff; color: #000001; line-height: 150%; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit
VGH (PDF, 126 KB)</span></a></p>
<p style="background: #feffff; text-align: justify; line-height: 20.85pt; margin-right: 0.7pt;" class="Formatvorlage"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E2041330016_Dattachment/5004838/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><span style="background: #feffff; color: #000001; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG (PDF,
169 KB)</span></a></p>
<p style="text-align: justify;" class="Formatvorlage"><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 11.5pt;">&#160;</span></p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;"><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span></span></p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker5004837"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E450835549_Dattachment/5004837/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(169 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker5004838"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E2041330016_Dattachment/5004838/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="PressemitteilungVGs Presse.pdf" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(210 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 07 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gemeinde Wimsheim: Bebauungsplan &quot;Breitloh-West II“ ist unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004842</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Bebauungsplan &quot;Breitloh-West II“ der Gemeinde Wimsheim (Antragsgegnerin) vom 25. März 2014 ist unwirksam. Die Gemeinde hat das Ausmaß der luftverunreinigenden Stoffe, die von den im Plangebiet zulässigen Betrieben der Edelmetall- und Nichteisenmetallverarbeitung emittiert werden könnten, nicht hinreichend ermittelt. Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit drei heute verkündeten Urteilen aufgrund gemeinsamer mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2017 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004848">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan "Breitloh-West II&#8220; setzt f&#252;r Fl&#228;chen am s&#252;dlichen Ortsrand von
Wimsheim nahe der Bundesautobahn A 8 ein "eingeschr&#228;nktes Industriegebiet" fest. In diesem sind au&#223;er nicht erheblich
bel&#228;stigenden produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben auch erheblich bel&#228;stigende Betriebe der Edelmetall- und
Nichteisenmetallverarbeitung zul&#228;ssig. Anlass f&#252;r die Planaufstellung war der Wunsch eines bestimmten Betriebes der Edelmetall-
und Nichteisenmetallverarbeitung aus Pforzheim, sich im Plangebiet anzusiedeln. Die Gemeinde hat im Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans das Ausma&#223; luftverunreinigender Stoffe, die von einem Betrieb der Edelmetall- und Nichteisenmetallverarbeitung
emittiert werden k&#246;nnten, anhand des ansiedlungswilligen Betriebs und auf der Grundlage seiner Anlagenkonfiguration am bisherigen
Standort ermittelt. Die Antragsteller - die Eigent&#252;merin eines ca. 390 m n&#246;rdlich des Plangebiets gelegenen Wohngrundst&#252;cks,
ein Gewerbebetrieb im &#246;stlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans "Breitloh-West" sowie die Gemeinde Friolzheim, deren Gemarkung
s&#252;dlich an das Plangebiet anschlie&#223;t - wandten mit ihren Normenkontrollantr&#228;gen u.a. ein, Immissionen durch Luftschadstoffe
seien nicht hinreichend ermittelt worden. Der VGH ist dieser Auffassung gefolgt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Alle drei Normenkontrollantr&#228;ge seien zul&#228;ssig. Sie seien auch
begr&#252;ndet. Zwar stehe die st&#228;dtebauliche Erforderlichkeit der Planung au&#223;er Frage, insbesondere handele es sich nicht um
eine blo&#223;e "Gef&#228;lligkeitsplanung&#8220; zugunsten des ansiedlungswilligen Betriebs. Die Gemeinde habe aber bei der Festsetzung
des "eingeschr&#228;nkten Industriegebiets" gegen ihre im Baugesetzbuch verankerte Pflicht versto&#223;en, bei der Aufstellung eines
Bauleitplans die Belange, die f&#252;r die Abw&#228;gung von Bedeutung seien, zu ermitteln und zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe nicht
einen allein das konkrete Vorhaben des ansiedlungswilligen Betriebs betreffenden "vorhabenbezogenen Bebauungsplan", sondern einen
"Angebotsbebauungsplan" aufgestellt, der auch anderen Betrieben derselben Branche eine Ansiedlung erm&#246;gliche. In einem solchen Fall
m&#252;sse sie die f&#252;r die Abw&#228;gung erheblichen Belange im Hinblick auf alle durch die Planung erm&#246;glichten Nutzungen
ermitteln und bewerten. Insoweit gen&#252;ge es deshalb grunds&#228;tzlich nicht, nur einen ansiedlungswilligen Betrieb mit seiner
bisherigen Anlagenkonfiguration in den Blick zu nehmen. Anderes k&#246;nne nur gelten, wenn die von diesem Betrieb am bisherigen Standort
ausgehenden Immissionen f&#252;r Betriebe der betreffenden Branche (hier Betriebe der Edelmetall- und Nichteisenmetallverarbeitung) typisch
seien. Das sei hier nach Auffassung des Senats nicht der Fall.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Ermittlungsfehler sei f&#252;r die Wirksamkeit des Bebauungsplans auch rechtlich
beachtlich, weil er rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegen&#252;ber der
Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei. Da er die Festsetzung &#252;ber die Art der baulichen Nutzung betreffe, f&#252;hre er zur
Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Diese Entscheidungen
k&#246;nnen binnen eines Monats nach deren Zustellung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 1049/14,
5 S 1418/14, 5 S 635/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Unterlassung einer Äußerung zu einem Strafverfahren?]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004852</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen, das eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der Staatsanwaltschaft Mannheim abgewiesen hatte.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004858">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Gegen den Kl&#228;ger wurde ab dem Jahr 2010 ein Strafverfahren gef&#252;hrt, in dem ihm
eine mit einem Messer erzwungene Vergewaltigung seiner fr&#252;heren Lebensgef&#228;hrtin zur Last gelegt wurde. Der Kl&#228;ger wurde mit
Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.10.2011 vom Tatvorwurf freigesprochen. Im Oktober 2012 wurde an die Staatsanwaltschaft Mannheim
eine Presseanfrage gestellt, in der sie um Stellungnahme zu Vorw&#252;rfen gebeten wurde, die der Kl&#228;ger gegen sie in einem damals zur
Ver&#246;ffentlichung anstehenden Buch erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesen Vorw&#252;rfen Stellung und machte hierbei
unter anderem Angaben zu den an dem Messer gefundenen DNA-Spuren. Diese Stellungnahme wurde in einer Fernsehsendung auszugsweise zitiert.
Der Kl&#228;ger war der Auffassung, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft stelle eine unwahre und unvollst&#228;ndige
Tatsachenbehauptung dar, weil sie beim Zuschauer den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Spurenlage belaste ihn. Der Kl&#228;ger
forderte die Staatsanwaltschaft Mannheim deshalb zun&#228;chst au&#223;ergerichtlich auf, eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserkl&#228;rung abzugeben, was diese u.a. mit der Begr&#252;ndung ablehnte, die von ihr erteilte Presseauskunft sei zutreffend
gewesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die vom Kl&#228;ger anschlie&#223;end erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur
Begr&#252;ndung hat es u.a. ausgef&#252;hrt, es k&#246;nne offen bleiben, ob die &#196;u&#223;erungen der Staatsanwaltschaft rechtswidrig
gewesen seien. Der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil eine Wiederholung der
beanstandeten &#196;u&#223;erung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden k&#246;nne. Hierf&#252;r spreche bereits, dass die
Stellungnahme in Reaktion auf eine Presseanfrage im Zusammenhang mit der Buchver&#246;ffentlichung im Herbst 2012 erfolgt sei und
inzwischen mehrere Jahre seit dem Freispruch und der Buchver&#246;ffentlichung vergangen seien. Unabh&#228;ngig davon st&#252;nden
inzwischen die zivilgerichtlichen Verfahren des Kl&#228;gers im medialen Interesse und es sei nicht dargelegt, weshalb dennoch die
strafrechtliche Einsch&#228;tzung der Staatsanwaltschaft noch einmal presserelevant werden k&#246;nne. Der Kl&#228;ger beantragte, die
Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Antrag hatte Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 1.&#160;Senat des VGH hat mit Beschluss vom 25.01.2017 die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25.01.2017 zugelassen und zur Begr&#252;ndung u.a. ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe mit
seinem Zulassungsantrag die tragende Annahme des VG, dem Kl&#228;ger stehe mangels Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf Unterlassung der
in Rede stehenden &#196;u&#223;erung der Staatsanwaltschaft Mannheim zu, hinreichend ersch&#252;ttert. Der Ausgang des Verfahrens sei
offen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Das Verfahren wird nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (1 S 191/17)
fortgesetzt.</p>
<p><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 13 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Eilanträge gegen Planfeststellungsbeschluss zum Filderbahnhof mit Südumgehung Plieningen abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004862</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen vom 14. Februar 2017 die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz der Schutzgemeinschaft Filder e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland, Gruppe Stuttgart e.V. gegen den Planfeststellungsbeschluss „Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204 Südumgehung Plieningen)“ abgelehnt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004868">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Den Verfahrensbeteiligten ist heute wegen der hohen Eilbed&#252;rftigkeit lediglich der
Tenor der Beschl&#252;sse, d.h. jeweils der Entscheidungsausspruch ohne Entscheidungsgr&#252;nde bekannt gegeben worden. Schriftliche
Entscheidungsgr&#252;nde liegen noch nicht vor. Sobald diese vorliegen, werden die vollst&#228;ndigen Entscheidungen den Beteiligten
zugestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Mit den gestrigen Beschl&#252;ssen des 5. Senats verlieren die Beschl&#252;sse vom 17.
Januar 2017 (sog. H&#228;ngebeschl&#252;sse) - mit denen jeweils die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
vorl&#228;ufig insoweit wiederhergestellt wurde, als dieser Rodungsma&#223;nahmen zur Baufeldfreimachung gestattet - vollst&#228;ndig ihre
Wirkung. Die beigeladene DB Netz AG kann daher vom vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss Gebrauch machen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Beschl&#252;sse vom 14. Februar 2017 sind unanfechtbar (5 S 2122/16, 5 S
2139/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 15 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Abschiebung einer suizidgefährdeten Frau nach Mazedonien gestoppt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004872</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss von heute die Abschiebung einer suizidgefährdeten Frau nach Mazedonien gestoppt. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg, der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2017 wurde vom VGH abgeändert.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004878">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 11. Senat des VGH in seinem Beschluss aus, es bestehe
ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unm&#246;glichkeit der Abschiebung (&#167; 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn
die konkrete Gefahr gegeben sei, dass sich der Gesundheitszustand des Ausl&#228;nders durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar
lebensbedrohlich verschlechtere und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden k&#246;nne.
Die mit der Abschiebung betraute deutsche Beh&#246;rde habe die aus Art. 2 Abs. 2 GG (Grundrecht auf Leben und k&#246;rperliche
Unversehrtheit) erwachsende Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tats&#228;chlichen Durchf&#252;hrung der Abschiebung
erhebliche Gefahren f&#252;r Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die an die mazedonischen Beh&#246;rden gerichtete schriftliche Bitte sicherzustellen,
dass die abzuschiebende Person nach Ankunft am Flughafen Skopje von einem Arzt in Empfang genommen werde, reiche nicht aus, wenn die
deutsche Beh&#246;rde auf dieses Schreiben nur eine automatisch generierte Antwort eines Servers in Mazedonien erhalte, dass &#8222;die
Zustellung an diese Empf&#228;nger oder Gruppen&#8230;abgeschlossen [ist] und&#8230;vom Zielserver&#8230;keine Zustellungsbenachrichtigung
gesendet [wurde]&#8220;. Denn dieses System kenne keine Vorkehrungen gegen technische Pannen oder menschliches Versagen, die dazu
f&#252;hren k&#246;nnten, dass die Ank&#252;ndigung nicht oder nur unzureichend wahrgenommen oder den Aufforderungen nachgekommen
werde.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss vom 22. Februar 2017 ist unanfechtbar (11 S 447/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 22 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen gestoppt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004882</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit soeben den Beteiligten per Fax zugestelltem Beschluss die für den heutigen Abend geplante Abschiebung eines türkisch-afghanischen Staatsangehörigen nach Kabul gestoppt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004888">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Antragsteller ist im Besitz der t&#252;rkischen
und der afghanischen Staatsangeh&#246;rigkeit. Er reiste im Herbst 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein
Asylverfahren. Einen Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge im Dezember 2016 ab. Das Klageverfahren
ist derzeit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anh&#228;ngig, ein Eilantrag gegen das Bundesamt wurde dort mit Beschluss vom 18. Januar 2017
abgelehnt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Antragsteller hat gemeinsam mit einer
t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen zwei minderj&#228;hrige Kinder, die ebenfalls t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige sind. Der
14j&#228;hrige Sohn ist schwerbehindert und leidet an einer psychomotorischen Entwicklungs- sowie an einer Sprachst&#246;rung. Weder die
Mutter noch die Kinder sind im Besitz eines Aufenthaltstitels f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Mit dem heutigen Beschluss hat der
Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilig lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2017 ge&#228;ndert und dem
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe die Abschiebung vorl&#228;ufig untersagt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 11. Senat des VGH in seinem
Beschluss aus, es stehe dem Antragsteller aus dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Duldungsgrund (&#167;
60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zur Seite. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan w&#228;re angesichts der aktuellen gerichtsbekannten Lage in
Afghanistan sorgf&#228;ltig zu pr&#252;fen gewesen, welche voraussichtliche Dauer dann eine Trennung von den Kindern als Folge der
Abschiebung haben k&#246;nnte. Eine solche Pr&#252;fung sei unmittelbar verfassungsrechtlich vorgegeben, was aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folge. Dass eine solche Pr&#252;fung durch das Regierungspr&#228;sidium vorgenommen worden sein k&#246;nnte, sei
nicht ersichtlich. Bei dieser erforderlichen Bewertung w&#228;re auch der Frage nachzugehen, welche Gr&#252;nde daf&#252;r ma&#223;geblich
seien, die Abschiebung gerade zum jetzigen Zeitpunkt und gerade nach Afghanistan - und nicht etwa in die T&#252;rkei - durchzuf&#252;hren.
Gr&#252;nde von hinreichendem Gewicht seien f&#252;r den Senat nicht erkennbar und seien auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Allein die
Tatsache, dass der Antragsteller derzeit nicht &#252;ber einen g&#252;ltigen t&#252;rkischen Reisepass verf&#252;ge, gen&#252;ge als
Rechtfertigung nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Beschluss vom 22. Februar 2017 ist unanfechtbar
(11 S 468/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 22 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tübingen: Klage gegen Straßenumbenennung bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004892</link>
      <description><![CDATA[Die Klage von Anwohnern der Scheefstraße in Tübingen gegen die Umbenennung der Straße in Fritz-Bauer-Straße bleibt erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 17. Februar 2017 das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bestätigt und den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Ein Berufungsverfahren findet daher nicht statt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist damit rechtskräftig. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004898">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Gemeinderat der Stadt T&#252;bingen (Beklagte) beschloss am 30. Juni 2014, die nach
Adolf Scheef - der von 1927 bis 1939 Oberb&#252;rgermeister von T&#252;bingen war - benannte Scheefstra&#223;e in Fritz-Bauer-Stra&#223;e
umzubenennen. Hiergegen wandten sich Anwohner (Kl&#228;ger) mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen, die das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 4. Juli 2016 abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag der Anwohner auf Zulassung der Berufung wies der 1.&#160;Senat des VGH
nun zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat in seinem Beschluss aus, es l&#228;gen keine
Gr&#252;nde vor, die Berufung zuzulassen. Insbesondere machten die Kl&#228;ger ohne Erfolg geltend, die Tagesordnung zur
Gemeinderatssitzung vom 30. Juni 2014 sei fehlerhaft gewesen. Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 mit &#8222;Umbenennung
Scheefstra&#223;e&#8220; gen&#252;ge den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere angesichts der zuvor in der &#214;ffentlichkeit
gef&#252;hrten Diskussionen <span style="mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS';">&#252;ber die Umbenennung der Scheefstra&#223;e sei
durch eine solche Bezeichnung des Tagesordnungspunktes f&#252;r die B&#252;rger erkennbar gewesen, was Gegenstand der Beratung und
gegebenenfalls Beschlussfassung sein solle. Es sei daher f&#252;r sie m&#246;glich gewesen, sich zu informieren und die Sitzung zu
besuchen. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich der Gemeinderat bei seinem Beschluss rechtswidrig als verpflichtet angesehen habe, die
Stra&#223;e umzubenennen, weil zuvor Adolf Scheef die Ehrenb&#252;rgerw&#252;rde aberkannt worden sei, fehlten. Auch sei nicht ersichtlich,
dass die Beklagte bei der Stra&#223;enumbenennung ihr Ermessen fehlerhaft ausge&#252;bt habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, eine
Befragung der Anlieger zur Stra&#223;enumbenennung durchzuf&#252;hren, aber nicht dem sich daraus ergebenden Willen der Mehrheit der
Anwohner zu folgen. Eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichte, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gebe es nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS';">Der Beschluss ist
unanfechtbar (1 S 1944/16).</span></p>
<p>&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004902</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) teilweise unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“. Wer gegenüber einer Grundstücksein- oder -ausfahrt parke, könne nicht erkennen, ob dies erlaubt oder verboten sei. Denn es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine. Die Norm sei daher zu unbestimmt und folglich unwirksam. Ein Anlieger könne ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde folglich nicht schon wegen Verstößen gegen dieses Verbot, sondern nur verlangen, wenn er durch parkende Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, die Grundstücksein- und -ausfahrt zu benutzen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004908">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer eines mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundst&#252;cks in
einem Karlsruher Wohngebiet. Das Grundst&#252;ck grenzt an eine Gemeindestra&#223;e mit einer 5,50 m breiten Fahrbahn und einem 1,15 m
breiten Gehweg. Die Garage ist vor dem Wohnhaus und etwas tiefer als dieses errichtet, so dass ihre Ausfahrt zur Stra&#223;e leicht
ansteigt. Parken auf der Stra&#223;enseite gegen&#252;ber andere Autos, kann der Kl&#228;ger sein Auto nur unter mehrmaligem Rangieren auf
die Stra&#223;e bzw. von der Stra&#223;e in seine Garage fahren. Im September 2012 beantragte der Kl&#228;ger bei der Stadt Karlsruhe
(Beklagte), auf der Fahrbahn gegen&#252;ber seiner Grundst&#252;cksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Das Parken sei
dort bereits nach &#167; 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzul&#228;ssig, weil die Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift "schmal" sei. Seit einiger Zeit
w&#252;rden gegen&#252;ber seinem Grundst&#252;ck Autos eng hintereinander und nicht mehr wie bisher auf dem Gehweg geparkt. Dadurch
betrage der Abstand zu seiner Garagenausfahrt nur noch 3,40&#160;m. Eine geradlinige Ausfahrt sei mit seinem 4,92 m langen Auto v&#246;llig
unm&#246;glich. Er k&#246;nne jetzt fast nur noch unter Mithilfe einer weiteren Person mit mehrmaligem Rangieren risikolos auf die
Stra&#223;e fahren.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte lehnte den Antrag nach einem Fahrversuch mit dem Kl&#228;ger ab. Es sei zwar
grunds&#228;tzlich m&#246;glich, das gesetzliche Parkverbot nach &#167; 12 Abs. 3 Nr.&#160;3 StVO im Einzelfall durch Anordnung von
Verkehrszeichen, etwa einer Grenzmarkierung (Zeichen 299 StVO) oder eines Haltverbots (Zeichen 286 StVO), zu konkretisieren. Die Fahrbahn
der betreffenden Stra&#223;e sei beim Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers jedoch nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots "schmal", weil
die Ausfahrt von diesem Grundst&#252;ck im Falle eines gegen&#252;ber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei fr&#252;hzeitigem
Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zur&#252;cksetzen m&#246;glich sei. Bei einer solchen Sachlage sei eine Fahrbahn nicht "schmal",
wie verschiedene Gerichte entschieden h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diese Entscheidung erhob der Kl&#228;ger nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht
Karlsruhe Klage. Das Verwaltungsgericht nahm einen Augenschein ein, bei dem der Kl&#228;ger demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst
nach dreimaligem Rangieren auf die Stra&#223;e fahren k&#246;nne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage anschlie&#223;end u.a. mit der
Begr&#252;ndung ab, angesichts des heutigen Stra&#223;enverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den &#246;rtlichen
Verkehrsverh&#228;ltnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute &#252;blicher Gr&#246;&#223;e noch verkehrsad&#228;quat. Mit
dem heute verk&#252;ndeten Urteil auf Grund m&#252;ndlicher Verhandlung vom 22. Februar 2017 hat der VGH die Berufung des Kl&#228;gers
gegen dieses Urteil zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;ger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte &#252;ber seinen
Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung erneut entscheide.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein solcher Anspruch folge entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers nicht schon daraus,
dass auf der seiner Garagenausfahrt gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite ein gesetzliches Parkverbot nach &#167; 12 Abs. 3 Nr.&#160;3
StVO bestehe, das dem Schutz seines Anliegergrundst&#252;cks diene und regelm&#228;&#223;ig missachtet werde. Denn das betreffende
Parkverbot nach &#167; 12 Abs. 3 Nr.&#160;3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Begriff &#8220;schmal&#8221; gen&#252;ge nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen. Es sei nicht m&#246;glich, den Begriff anhand anerkannter
Auslegungsregeln zu konkretisieren. Verschiedene Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichte h&#228;tten zwar als Ma&#223;stab eine maximal
zul&#228;ssige Zahl an Rangiervorg&#228;ngen entwickelt, die f&#252;r eine Ein- oder Ausfahrt im Einzelfall zumutbar seien. Die in der
Rechtsprechung als zumutbar angesehene Anzahl der Rangiervorg&#228;nge variiere aber erheblich. Ungeachtet dessen sei dieses
einzelfallbezogene Kriterium zur Konkretisierung des Begriffs "schmal" ohnehin untauglich. Denn der Adressat des bu&#223;geldbewehrten
Verbots, der Fahrer eines auf der gegen&#252;berliegenden Seite einer Grundst&#252;cksein- und -ausfahrt geparkten Autos, k&#246;nne selbst
nicht hinreichend sicher ermitteln oder verl&#228;sslich einsch&#228;tzen, wie viele Rangiervorg&#228;nge im jeweiligen Einzelfall
n&#246;tig seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger k&#246;nne zwar auch unabh&#228;ngig von der G&#252;ltigkeit des
gesetzlichen Parkverbots nach &#167; 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein Einschreiten der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde aus Gr&#252;nden der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen, wenn er bei einem Parken von Autos auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite daran
gehindert oder in erheblichem Ma&#223;e behindert w&#252;rde, diese Garage zu benutzen. Diese Voraussetzungen seien hier aber bei
Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles nicht erf&#252;llt. Ein zu Lasten des Kl&#228;gers gehender Gesichtspunkt sei
insbesondere, dass er eine befestigte private Verkehrsfl&#228;che (Gehweg und Autostellplatz) neben der Garagenausfahrt auf seinem
Grundst&#252;ck h&#246;her als diese angelegt und mit Steinen begrenzt habe. Denn infolgedessen k&#246;nne diese Fl&#228;che beim
Herausfahren auf die Stra&#223;e nicht mitbenutzt werden. Die dadurch bedingte h&#246;here Anzahl von Rangiervorg&#228;ngen habe der
Kl&#228;ger selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Denn es sei ihm zumutbar, die Garagenausfahrt insoweit zu verbreitern.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit des &#167; 12 Abs.
3 Nr. 3 StVO grunds&#228;tzliche Bedeutung hat. Diese kann vom Kl&#228;ger binnen einen Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils
eingelegt werden (Az. 5 S 1044/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anträge gegen verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004912</link>
      <description><![CDATA[Mit heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof Eilanträge von ver.di gegen Satzungen für verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004918">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Herrenberg hat mit ihrer Satzung vom 22.11.2016 &#252;ber das Offenhalten von Verkaufsstellen in
Herrenberg den 2. April 2017, den 15. Oktober 2017, den 18. M&#228;rz 2018 und den 14. Oktober 2018 jeweils anl&#228;sslich des
&#8222;Historischen Handwerkermarkts&#8220; und der &#8222;Herrenberger Herbstschau&#8220; zu verkaufsoffenen Sonntagen erkl&#228;rt.
Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di in der Hauptsache mit einem Normenkontrollantrag - &#252;ber den noch nicht entschieden ist -
und einem Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Satzung f&#252;r das Jahr 2017 au&#223;er Vollzug zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Ludwigsburg hat mit ihrer Satzung &#252;ber das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016
f&#252;r einen Teil ihres Gemeindegebiets den 2. April 2017 und den 15. Oktober 2017 anl&#228;sslich der Saisoner&#246;ffnung und des
Saisonabschlusses der &#8222;Oldtimer-Sternfahrt&#8220; zu verkaufsoffenen Sonntagen erkl&#228;rt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft
ver.di ebenfalls in der Hauptsache mit einem Normenkontrollantrag - &#252;ber den noch nicht entschieden ist - und einem Antrag, im Wege
einer einstweiligen Anordnung die Satzung au&#223;er Vollzug zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eilantr&#228;ge auf Au&#223;ervollzugsetzung der Satzungen hat der 6. Senat jetzt
jeweils abgelehnt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, die Erfolgsaussichten der Normenkontrollantr&#228;ge lie&#223;en sich im Rahmen
des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen. W&#228;hrend das Gesetz &#252;ber
die Laden&#246;ffnung in Baden-W&#252;rttemberg grunds&#228;tzlich die &#214;ffnung von Verkaufsstellen an j&#228;hrlich bis zu drei Sonn-
und Feiertagen aus Anlass derartiger Veranstaltungen erm&#246;gliche, fordere das Bundesverwaltungsgericht in diesen F&#228;llen mit Blick
auf die nach dem Grundgesetz gew&#228;hrleistete Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine einschr&#228;nkende Auslegung der Vorschriften
dahingehend, dass die &#246;ffentliche Wirkung der stattfindenden Veranstaltungen gegen&#252;ber der typisch werkt&#228;glichen
Gesch&#228;ftigkeit der Laden&#246;ffnung im Vordergrund stehen m&#252;sse. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - nur dann der Fall,
wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt f&#252;r sich genommen ausl&#246;se, die Zahl der Besucher
&#252;bersteige, die allein wegen einer &#214;ffnung der Verkaufsstellen k&#228;men. Der Senat hegt indes Zweifel daran, ob diese vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge Auslegung nach dem Grundgesetz geboten ist und den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, das mit Blick auf Art.&#160;140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem
Mindestschutzniveau f&#252;r die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Aus&#173;nahmeverh&#228;ltnisses verlange, entspreche.
Eine abschlie&#223;ende Kl&#228;rung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art k&#246;nne jedoch im Rahmen
eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen und m&#252;sse dem Hauptsacheverfahren &#252;berlassen bleiben.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren
erforderlichen Folgenabw&#228;gung k&#246;nne der Senat ein deutliches &#220;berwiegen der von der Antragstellerin jeweils geltend
gemachten Belange gegen&#252;ber den von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen gegenl&#228;ufigen Interessen nicht feststellen. In beiden
F&#228;llen sei nicht zu erkennen, dass der Vollzug der Satzungen Nachteile bef&#252;rchten lasse, die unter Ber&#252;cksichtigung der
Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig seien, dass einstweilige Anordnungen nach &#167;
47 Abs.&#160;6 VwGO unaufschiebbar seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse vom 13.03.2017 sind unanfechtbar (Az. 6 S 297/17 - Herrenberg; 6 S 309/17 -
Ludwigsburg).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 14 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ärztehaus Schramberg: Beschwerde der Stadt und des Medzentrums erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004922</link>
      <description><![CDATA[Im Verfahren wegen des geplanten Ärztehauses „Medzentrum Schramberg“ hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss den Antrag von Nachbarn (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die für das Ärztehaus erteilte Baugenehmigung abgelehnt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004928">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte mit Beschluss vom 6. Juli
2016 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.07.2016). Die hiergegen
eingelegte Beschwerde der Stadt (Antragsgegnerin) und des Medzentrums (Beigeladene) hatte Erfolg. Der 5. Senat des VGH &#228;nderte den
Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag der Nachbarn ab. Die Beigeladene kann daher von der Baugenehmigung jetzt Gebrauch
machen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Den Verfahrensbeteiligten ist heute zun&#228;chst nur der Tenor des Beschlusses, d.h.
der Entscheidungsausspruch ohne Entscheidungsgr&#252;nde bekannt gegeben worden. Schriftliche Entscheidungsgr&#252;nde liegen noch nicht
vor. Sobald diese vorliegen, wird die vollst&#228;ndige Entscheidung den Beteiligten zugestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss vom 29. M&#228;rz 2017 ist unanfechtbar (5 S 1389/16)<span style="letter-spacing: 0.5pt;">.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verhandlungstermin am 18. April zu Rechtsbehelfsbelehrung in Asylsachen aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004932</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. April 2017 in dem Asylrechtsstreit, in dem es u.a. um die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge geht, ist vom 9. Senat des VGH aufgehoben worden (Az. A 9 333/17). Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Entscheidung des VGH wird im schriftlichen Verfahren ergehen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004938">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Sobald die Entscheidung des 9. Senats vorliegt und den Beteiligten zugestellt ist,
werden wir hierzu eine Pressemitteilung ver&#246;ffentlichen.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 12 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Uneingeschränkter Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen eines Zementwerks]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004942</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. März 2017 das Recht auf Zugang zu „Umweltinformationen über Emissionen“ bei einer informationspflichtigen Behörde bekräftigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004948">
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In dem entschiedenen Fall hatte eine B&#252;rgerin beim
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart beantragt, die beim Betrieb eines Zementwerks gemessenen Werte zum Abgasvolumen, zur Abgastemperatur,
zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte ihr zug&#228;nglich zu machen. Gegen den Bescheid, mit dem das Regierungspr&#228;sidium dem
Antrag auf Informationszugang stattgab, klagte das betroffene Unternehmen der Zementindustrie und berief sich auf den Schutz von Betriebs-
und Gesch&#228;ftsgeheimnissen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Frage, ob durch das Bekanntgeben Betriebs- oder
Gesch&#228;ftsgeheimnisse zug&#228;nglich gemacht w&#252;rden, offenlassen. Zu den einer Beh&#246;rde vorliegenden
&#8222;Umweltinformationen &#252;ber Emissionen&#8220; muss auf Antrag stets Zugang gew&#228;hrt werden. Entscheidend f&#252;r das hohe
Ma&#223; an Transparenz bei amtlichen Informationen im Umweltbereich ist das Europarecht. Dem liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass der
&#214;ffentlichkeit Informationen &#252;ber solche Vorg&#228;nge zug&#228;nglich sein m&#252;ssen, die die &#214;ffentlichkeit unmittelbar
ber&#252;hren. Es gilt das Prinzip: Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden
k&#246;nnen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Diese kann von dem klagenden
Unternehmen binnen einen Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 413/15)<span style="letter-spacing: 0.5pt;">.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 12 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Offenburg: Bebauungsplan „Nördliche Innenstadt - Unionrampe, südlicher Teil“ wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004952</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 mit heute verkündetem Urteil die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) „Nördliche Innenstadt - Unionrampe, südlicher Teil“ vom 11. Mai 2015 abgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004958">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan weist neben einem Gewerbegebiet ein Sondergebiet &#8222;SO Einkaufsquartier&#8220; mit
einer Gesamtverkaufsfl&#228;che von 12.000 m&#178; und Verkaufsfl&#228;chenobergrenzen f&#252;r unterschiedliche Sortimentsgruppen aus. Das
Plangebiet befindet sich in der Innenstadt von Offenburg. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollantr&#228;gen gegen den
Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, die Oberb&#252;rgermeisterin sei von der Mitwirkung am Zustandekommen des Bebauungsplans
wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Die Ausweisung eines Sondergebiets sei von &#167; 11 Baunutzungsverordnung nicht gedeckt, eine
Begrenzung der Verkaufsfl&#228;chen sei ebenfalls unzul&#228;ssig. Der Stellplatzbedarf sowie die Auswirkungen der durch den Bebauungsplan
verursachten zus&#228;tzlichen Verkehrsstr&#246;me seien fehlerhaft ermittelt und abgewogen worden.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Normenkontrollantr&#228;ge von f&#252;nf der insgesamt sechs Antragsteller
seien unzul&#228;ssig, da ihnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der zul&#228;ssige Antrag des verbleibenden Antragstellers - eines
Eigent&#252;mers au&#223;erhalb des Plangebiets, der sich aufgrund m&#246;glicher verkehrlicher Auswirkungen gegen den Bebauungsplan wenden
k&#246;nne - bleibe in der Sache ohne Erfolg. Eine Befangenheit der Oberb&#252;rgermeisterin der Antragsgegnerin nach &#167;&#160;18 Abs. 2
Nr. 3 Gemeindeordnung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die Ausweisung des Sondergebiets &#8222;SO Einkaufsquartier&#8220; auf
&#167;&#160;11 Baunutzungsverordnung st&#252;tzen k&#246;nnen, da es sich wesentlich von einem Kerngebiet im Sinne des &#167; 7
Baunutzungsverordnung unterscheide. Auch die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfl&#228;che und einer Verkaufsfl&#228;chenobergrenze f&#252;r
einzelne Sortimente begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte f&#252;r eine fehlerhafte Berechnung des Bedarfs an
Stellpl&#228;tzen best&#252;nden nicht. Im &#220;brigen sei davon auszugehen, dass das vorhandene Stra&#223;ennetz in Verbindung mit den
von der Antragsgegnerin geplanten verkehrskonzeptionellen &#196;nderungen den durch das Plangebiet ausgel&#246;sten Verkehr in zumutbarer
Weise bew&#228;ltigen k&#246;nne.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S
1002/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 18 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadtbahntunnel Karlsruhe: Klage auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004962</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil die Klage eines Karlsruher Unternehmens abgewiesen, mit der es begehrt hatte, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 zum Bau des Stadtbahntunnels um eine Entschädigungsregelung für Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zu ergänzen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004968">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Der Planfeststellungsbeschluss bildet die rechtliche Grundlage f&#252;r die
Errichtung von Tunnelanlagen, in denen die S- und Stra&#223;enbahnen in Zukunft die Karlsruher Innenstadt durchqueren sollen. Er
enth&#228;lt u.a. Nebenbestimmungen zur Vermeidung und Begrenzung von Beeintr&#228;chtigungen durch den Bau des planfestgestellten
Vorhabens. Hinsichtlich m&#246;glicher Beeintr&#228;chtigungen des Eigentums regelt er in Nr.&#160;A. III. 11. u.a.: "F&#252;r den Fall,
dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Bauma&#223;nahme nach Dauer, Intensit&#228;t und Auswirkung f&#252;r die von der
Bauma&#223;nahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entsch&#228;digungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, k&#246;nnen diese
Betroffenen eine Entsch&#228;digung beanspruchen".</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>W&#228;hrend der Bauarbeiten f&#252;r die Tunnelanlagen auf dem Europaplatz
betrieb die Kl&#228;gerin in der Postgalerie einen Fachmarkt f&#252;r Elektroger&#228;te. Dieser erlitt nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin
w&#228;hrend der Zeit zwischen der Errichtung der Baustelle im April 2010 und der Schlie&#223;ung des Fachmarkts in der Postgalerie zum 21.
Dezember 2011 Umsatzeinbu&#223;en, die die Kl&#228;gerin auf die mit der Baustelle einhergehenden Beeintr&#228;chtigungen
zur&#252;ckf&#252;hrt. Mit ihrer Klage begehrte sie unter Berufung auf die Regelung Nr. A. III. 11. des Planfeststellungsbeschlusses eine
erg&#228;nzende Entsch&#228;digungsregelung f&#252;r die mit den Umsatzeinbu&#223;en einhergehenden Ertragsminderungen von ca. 14% im
Vergleich zu dem vor Beginn der Bauarbeiten erzielten Rohgewinn.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Zur Begr&#252;ndung der Klagabweisung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der
m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die in Nr.&#160;A. III.11 des Planfeststellungsbeschlusses
vorbehaltene Entsch&#228;digungsregelung erfasse nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Beeintr&#228;chtigungen des Eigentums, die bei Erlass
des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten gewesen seien. Dazu geh&#246;rten nicht solche, die im Planfeststellungsbeschluss durch
Schutzauflagen abgemildert oder jedenfalls im Rahmen der fachplanerischen Abw&#228;gung als zumutbar angesehen worden seien. Ob dieser
Vorbehalt rechtm&#228;&#223;ig verf&#252;gt worden sei, habe der Senat infolge der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, den die
Kl&#228;gerin nicht angefochten habe, nicht zu &#252;berpr&#252;fen. Derartige, damals nicht zu erwartende Beeintr&#228;chtigungen des
Eigentums habe die Kl&#228;gerin nicht dargelegt. Das gelte insbesondere f&#252;r die von ihr geltend gemachten Umsatzeinbu&#223;en. Eine
Minderung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebes durch den Bau eines planfestgestellten Vorhabens sei grunds&#228;tzlich ebenso hinzunehmen
wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Das Eigentumsgrundrecht sch&#252;tze nicht blo&#223;e Umsatz- und Gewinnchancen und
tats&#228;chliche Gegebenheiten, auch wenn diese f&#252;r das Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien. Denn diese geh&#246;rten nicht
zum rechtlich gesch&#252;tzten Bestand eines eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetriebs. Anderes k&#228;me hier allenfalls bei
einer Existenzgef&#228;hrdung des Gewerbebetriebes durch Bauma&#223;nahmen in Betracht. Daf&#252;r sei hier aber nichts erkennbar. Ob die
Kl&#228;gerin von der beigeladenen Vorhabentr&#228;gerin eine Entsch&#228;digung nach dem von dieser angebotenen
"Entsch&#228;digungsmanagement" beanspruchen k&#246;nne, k&#246;nne dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage sei nur der gegen&#252;ber dem
Tr&#228;ger der Planfeststellungsbeh&#246;rde geltend gemachte Anspruch auf Erg&#228;nzung des Planfeststellungsbeschlusses.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S
907/15).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 20 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Feier zur Neugestaltung der Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichtshofs mit Justizminister Wolf]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004972</link>
      <description><![CDATA[Am <b>Donnerstag</b>, den<b> 27. April </b>um<b> 14.00 Uhr </b>werden die neuen Räume des Verwaltungsgerichtshofs mit einer Feier im Sitzungsaal III eingeweiht. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004978">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die R&#228;umlichkeiten des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-W&#252;rttemberg wurden seit 2016 neu gestaltet. Dadurch konnten wir die <strong>Sicherheitskonzeption</strong> des Ministeriums der
Justiz und f&#252;r Europa durch eine klare Trennung von &#246;ffentlichem und internem Bereich des Gerichtshofs umsetzen. Zugleich haben
wir <strong>moderne Sitzungss&#228;le</strong> erhalten, die architektonisch sehr ansprechend gestaltet und technisch auf dem neuesten
Stand sind. Ebenfalls sind die Weichen f&#252;r den Empfang des <strong>Europ&#228;ischen Einheitlichen Patentgerichts</strong> gestellt.
Im neuen Museumszimmer ist eine eigene Dauerausstellung eingerichtet, die mit Schautafeln und Originalexponaten die Geschichte unserer
Gerichtsbarkeit darstellt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;">Am <strong>Donnerstag</strong><span>, den <strong>27. April</strong> um
<strong>14.00 Uhr</strong> werden die neuen R&#228;ume des Verwaltungsgerichtshofs mit einer Feier im Sitzungsaal III eingeweiht. Herr
Leitender Baudirektor M&#252;ller von Verm&#246;gen und Bau Baden-W&#252;rttemberg &#252;bergibt <strong>Herrn Minister der Justiz und
f&#252;r Europa Guido Wolf</strong></span></span> <span style="line-height: 150%;">symbolisch die Schl&#252;ssel f&#252;r unsere neuen
R&#228;umlichkeiten. Den Festv</span>ortrag h&#228;lt Herr Prof. Dr. &#160;Schroeder vom Institut f&#252;r geschichtliche
Rechtswissenschaft der Ruprecht-Karls-Universit&#228;t Heidelberg. Im Anschluss findet ein kleiner Stehempfang statt und besteht
Gelegenheit, unsere neuen R&#228;ume zu besichtigen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Verwaltungsgerichtshof l&#228;dt herzlich ein und
freut sich auf Ihren Besuch. Der Termin eignet sich besonders zur Bildberichterstattung.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 24 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unrichtig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004982</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Urteil vom 18. April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Asylrechtsstreit entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnenden Asylbescheiden regelmäßig beifügt, „unrichtig“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004988">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei die Klage zul&#228;ssig,
obwohl sie nicht innerhalb der nach dem Asylgesetz ma&#223;geblichen Frist von einer Woche erhoben worden sei. Denn diese Frist werde nur
im Fall einer ordnungsgem&#228;&#223;en Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt. Da die dem angefochtenen Bescheid beigef&#252;gte
Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt worden sei, sei die Klageerhebung gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO
innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zul&#228;ssig gewesen. Diese Frist habe der Kl&#228;ger eingehalten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei auch dann unrichtig im Sinne des &#167; 58 Abs. 2 VwGO,
wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum &#252;ber die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden
Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf &#252;berhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
Die dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts beigef&#252;gte Rechtsbehelfsbelehrung weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort
hei&#223;e es u.a., dass die Klage &#8222;in deutscher Sprache abgefasst sein&#8220; m&#252;sse. Mit dieser Formulierung sei die
Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem
Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden m&#252;sse und dass der Betroffene selbst f&#252;r die Schriftform zu sorgen habe. Dies
stehe aber in Widerspruch zu &#167; 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle erhoben werden k&#246;nne. Mit der Regelung solle dem Kl&#228;ger der Rechtsschutz erleichtert
werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gr&#252;nden, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum
Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gew&#228;hlte Formulierung erschwere dem Betroffenen demgegen&#252;ber die Rechtsverfolgung in einer
vom Gesetz nicht gewollten Weise.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In der Sache hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof konnte
nicht feststellen, dass der Kl&#228;ger einen Anspruch auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, auf Anerkennung als
Asylberechtigter, auf die Gew&#228;hrung subsidi&#228;ren Schutzes bzw. auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hat. Im
Ergebnis wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann
binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. A 9 S
333/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 25 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asylverfahren zu Syrien: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5004992</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2017 in zwei von drei Fällen syrischen Asylantragstellern, einem Kurden und einem Palästinenser, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit die Urteile der ersten Instanz bestätigt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5004998">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Berufung des Bundesamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge blieb daher jeweils
ohne Erfolg. Den Verfahrensbeteiligten ist heute lediglich der Tenor der Urteile, d.h. jeweils der Entscheidungsausspruch ohne
Entscheidungsgr&#252;nde bekannt gegeben worden. Schriftliche Entscheidungsgr&#252;nde liegen noch nicht vor. Sobald diese vorliegen,
werden die vollst&#228;ndigen Entscheidungen den Beteiligten zugestellt werden. Die Revision wurde vom VGH nicht zugelassen (Az. A 11 S
530/17, A 11 S 562/17).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Im ebenfalls am 2. Mai 2017 verhandelten Fall einer christlichen Asylantragstellerin aus
Syrien hat der 11. Senat des VGH noch nicht entschieden, sondern wegen noch bestehenden Aufkl&#228;rungsbedarfs die Wiederer&#246;ffnung
der m&#252;ndlichen Verhandlung beschlossen (A 11 S 513/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 05 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Fraktionsloser Gemeinderat erhält vorläufig kein Äußerungsrecht im Amtsblatt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005002</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 28. April 2017 entschieden, dass einem fraktionslosen Mitglied (Antragsteller) des Mannheimer Gemeinderats vorläufig kein Äußerungsrecht im Amtsblatt der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) einzuräumen ist.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005008">
<p style="text-align: justify;">Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung vom 22.11.2016 ein Redaktionsstatut f&#252;r
das Amtsblatt. Dieses bestimmt, dass im Amtsblatt Fraktionen (mindestens 4 Gemeinder&#228;te) und Gruppierungen (2 oder 3
Gemeinder&#228;te) des Gemeinderats ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Kommune unter der Rubrik &#8222;Stimmen aus dem
Gemeinderat&#8220; darlegen k&#246;nnen. Fraktionen erhalten ein Zeichenkontingent von 14.000 Zeichen plus 3.750 Zeichen pro Stadtrat,
Gruppierungen eines von 7.500 Zeichen plus 3.750 Zeichen pro Stadtrat. F&#252;r Beitr&#228;ge zu den Haushaltsberatungen bestehen weitere
Kontingente. Einzelstadtr&#228;te, die nicht Mitglied einer Fraktion oder einer Gruppierung sind, haben nach dem Redaktionsstatut kein
Zeichenkontingent. Vor dem Beschluss vom 22.11.2016 war es Praxis der Antragsgegnerin, Einzelstadtr&#228;ten ein Zeichenkontingent von
3.750 Zeichen zu gew&#228;hren.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Redaktionsstatut wendet sich der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren nach &#167; 47
Abs. 1 VwGO, in dem er geltend macht, das Redaktionsstatut sei wegen Versto&#223;es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam (1 S
344/17). Erg&#228;nzend hierzu hat er beantragt, bis zur Entscheidung &#252;ber das noch anh&#228;ngige Normenkontrollverfahren durch
einstweilige Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO das Redaktionsstatut vorl&#228;ufig au&#223;er Kraft zu setzen (1 S 345/17).</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, der Antragsgegnerin durch
einstweilige Anordnung nach &#167; 123 VwGO aufzuerlegen, ihm vorl&#228;ufig ein Zeichenkontingent f&#252;r Beitr&#228;ge im Amtsblatt der
Antragsgegnerin von mindestens 3.750 Zeichen zu gew&#228;hren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Februar 2017
ab. Hiergegen hat er Beschwerde zum VGH eingelegt (1 S 617/17).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH hat mit den Beschl&#252;ssen vom 28. April 2017 den Antrag auf
vorl&#228;ufige Aussetzung des Redaktionsstatuts nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO (1 S 345/17) und die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe (1 S 617/17) abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der VGH ausgef&#252;hrt, ein Anspruch auf vorl&#228;ufige
Aussetzung des Redaktionsstatuts bestehe nicht (1 S 345/17). Die Erfolgsaussichten im anh&#228;ngigen Normenkontrollverfahren seien offen.
Gebe eine Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelm&#228;&#223;igen Unterrichtung der Einwohner &#252;ber die allgemein
bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutze, sei nach &#167; 20 Abs. 3 Gemeindeordnung den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu
geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung k&#246;nnten
Einzelstadtr&#228;te keinen Anspruch auf Einr&#228;umung eines Ver&#246;ffentlichungsrechts im kommunalen Amtsblatt haben. Es sei nicht
erkennbar, dass die Beschr&#228;nkung der Ver&#246;ffentlichungsm&#246;glichkeit auf Fraktionen in &#167; 20 Abs. 3 Gemeindeordnung
verfassungswidrig sei. Denn es sei anerkannt, dass Regelungen, bestimmte Rechte nur den im Gemeinderat vorhandenen Fraktionen
einzur&#228;umen und fraktionslose Gemeinder&#228;te von diesen Rechten auszuschlie&#223;en, im Hinblick auf die Bedeutung von Fraktionen
zul&#228;ssig sein k&#246;nnen. Diese f&#246;rderten n&#228;mlich eine Vorkl&#228;rung des Meinungs- und Entscheidungsprozesses und
strafften und erleichterten damit die Arbeit des Gemeinderats. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien gleichwohl offen. Denn der
Gemeinderat der Antragsgegnerin habe es nicht bei der nach &#167; 20 Abs. 3 Gemeindeordnung zul&#228;ssigen Beschr&#228;nkung des
Ver&#246;ffentlichungsrechts im Amtsblatt auf Fraktionen belassen, sondern dar&#252;ber hinaus auch Gruppierungen ein solches
Ver&#246;ffentlichungsrecht einger&#228;umt. Die im Ausschluss des Ver&#246;ffentlichungsrechts fraktionsloser Abgeordneter liegende
Ungleichbehandlung im Verh&#228;ltnis zu Gruppierungen m&#252;sse sich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Insoweit lasse die
Argumentation der Antragsgegnerin, die angegriffenen Regelungen dienten der Straffung des Meinungsbildungsprozesses, nicht ohne Weiteres
erkennen, aus welchen Gr&#252;nden diese Straffung bei einem Ver&#246;ffentlichungsrecht von sieben politischen Akteuren nicht
beeintr&#228;chtigt, jedoch bei einem Ver&#246;ffentlichungsrecht von zehn politischen Akteuren erheblich gest&#246;rt sei. Trotz der
offenen Erfolgsaussichten k&#246;nne der Antragsteller eine vorl&#228;ufige Aussetzung des Redaktionsstatuts jedoch nicht verlangen. Ihm
entstehe durch das Redaktionsstatut kein schwerer Nachteil, der eine einstweilige Anordnung gebiete. Denn er habe andere
M&#246;glichkeiten, seine Auffassungen zu kommunalpolitischen Vorg&#228;ngen publik zu machen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sei unbegr&#252;ndet (1
S 617/17). Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass selbst bei Feststellung einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von
fraktionslosen Gemeinder&#228;ten und Gruppierungen der Antragsteller wohl nur die Einr&#228;umung eines Zeichenkontingents f&#252;r
Gruppierungen im Gemeinderat beanstanden, aber nicht selbst die Einr&#228;umung eines entsprechenden Zeichenkontingents f&#252;r
Einzelstadtr&#228;te verlangen k&#246;nnte. Denn der Antragsgegnerin st&#252;nde es im Rahmen ihres Normsetzungsermessens voraussichtlich
frei, allein den Fraktionen ein Zeichenkontingent zuzubilligen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschl&#252;sse vom 28. April 2017 sind unanfechtbar.</p>
<p>&#160;</p>
<p><em><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">F&#252;r
etwaige R&#252;ckfragen steht Herr Frank (Telefon: 292-4224) zur Verf&#252;gung.</span></em></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 09 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Anspruch Dritter auf Übermittlung von Kopien aus Unterlagen des Generalbundesanwalts]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005012</link>
      <description><![CDATA[Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil einen Anspruch auf Informationszugang gegen den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof verneint. Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, begehrt vom Generalbundesanwalt die Übermittlung von Unterlagen der Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation „NETZPOLITIK.ORG“ im August 2015. Außerdem beansprucht sie die Übersendung aller dem Generalbundesanwalt zu jener Angelegenheit vorliegenden Gutachten, etwa des Bundesamts für Verfassungsschutz.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005018">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat in seinem
Urteil aus, die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich f&#252;r ihr Informationsbegehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen.
Denn dieses gew&#228;hre nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur Zugang zu amtlichen Informationen gegen&#252;ber den &#8222;Beh&#246;rden des
Bundes&#8220;. Die T&#228;tigkeit des Generalbundesanwalts, um die es hier gehe, betreffe aber kein Verwaltungshandeln im materiellen
Sinne, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Der Bereich der Strafrechtspflege sei dem Anwendungsbereich des &#167;&#160;1
Abs.&#160;1 IFG entzogen; eine rechtspolitische Bewertung dieser gesetzgeberischen Entscheidung stehe dem Senat nicht zu.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin k&#246;nne den begehrten
Informationszugang auch nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
st&#252;tzen. Es fehle an einer &#8222;allgemein zug&#228;nglichen Quelle&#8220; im Sinne der Vorschrift, weil amtliche Dokumente des
Generalbundesanwalts im Bereich der Strafrechtspflege wegen &#167; 1 Abs. 1 IFG nicht allgemein zug&#228;nglich seien. Auf die
Pressefreiheit des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG k&#246;nne sich die Kl&#228;gerin nicht berufen, weil sie ausweislich des Vereinszwecks
&#8222;kein Vertreter der Presse&#8220; sei. Das Grundrecht auf Pressefreiheit gew&#228;hre zudem grunds&#228;tzlich nur einen
Auskunftsanspruch, nicht aber die von der Kl&#228;gerin begehrte &#220;bermittlung bestimmter Unterlagen. Auch Artikel&#160;10 Abs. 1 Satz
2 der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begr&#252;nde keinen Informationsanspruch der Kl&#228;gerin. Ein Versto&#223; gegen
Artikel&#160;10 Abs. 1 Satz 2 EMRK komme vorliegend bereits schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solcher zumindest voraussetze, dass
nach innerstaatlichem Recht tats&#228;chlich kein Anspruch auf Erlangung der begehrten Informationen bestehe. Dies lasse sich aber nicht
feststellen, nachdem die Kl&#228;gerin keinen Antrag auf Akteneinsicht nach &#167; 475 StPO beim Generalbundesanwalt gestellt habe und es
zudem nicht ausgeschlossen sei, dass die Kl&#228;gerin den begehrten Informationszugang mit einem IFG-Antrag beim Bundesministerium
f&#252;r Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz und damit einer Beh&#246;rde des Bundes im Sinne des IFG erreichen k&#246;nne.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von der Kl&#228;gerin binnen einen Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1478/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 02 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger Fußballfans rechtmäßig, Meldeauflagen nicht]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005022</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 18. Mai 2017 in drei parallel gelagerten Berufungsverfahren entschieden, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren, welche die Stadt Freiburg (Beklagte) gegen Fußballfans aus der Ultraszene des SC Freiburg ausgesprochen hatte. Meldeauflagen, die einem der Kläger zusätzlich erteilt worden waren, hat der VGH dagegen als rechtswidrig angesehen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005028">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Polizei in Freiburg verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten
anl&#228;sslich von Fu&#223;ballspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Beklagte den Kl&#228;gern mit mehreren
Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils St&#252;hlinger an Heimspieltagen
zwischen August und Dezember 2014 zu betreten. Einem der Kl&#228;ger waren dar&#252;ber hinaus sog. Meldeauflagen erteilt worden. Diese
verpflichteten ihn, sich in dem genannten Zeitraum an Ausw&#228;rtsspieltagen des SC bei einer Polizeidienststelle in Freiburg zu melden;
dadurch sollte verhindert werden, dass er zum jeweiligen Ausw&#228;rtsspielort anreist. Die drei Kl&#228;ger waren nach Einsch&#228;tzung
der Polizei dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fu&#223;ballszene und sog. Ultragruppen zuzuordnen. Die Kl&#228;ger erhoben Klagen
zum Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und beantragten festzustellen, dass die Verbote und die Meldeauflagen rechtswidrig waren. Das VG gab
einer dieser Klagen in vollem Umfang und zwei Klagen teilweise statt. Gegen diese Urteile hatten die Beklagte und, soweit sie teilweise
verloren hatten, auch die Kl&#228;ger Berufung eingelegt.</p>
<p style="line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 1. Senat des VGH hat am 18. Mai 2017 in allen drei Berufungsverfahren (1 S 1193/16,
1 S 1194/16 und 1 S 160/17) entschieden, dass die Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtm&#228;&#223;ig waren. Zur Begr&#252;ndung hat er
auf die Rechtsgrundlage aus dem baden-w&#252;rttembergischen Polizeigesetz (PolG) f&#252;r Aufenthaltsverbote verwiesen. Nach dieser
Vorschrift kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein
Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, &#8222;wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine
Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird&#8220;. Das Aufenthaltsverbot darf nach der Vorschrift &#8222;die Dauer von drei
Monaten nicht &#252;berschreiten&#8220; (&#167;&#160;27a Abs.&#160;3 PolG). Der 1. Senat hat ausgef&#252;hrt, dass die Voraussetzungen
f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbotes in den F&#228;llen der Kl&#228;ger erf&#252;llt gewesen seien. Eine &#8222;Tatsache&#8220; im
Sinne dieser Vorschrift k&#246;nne insbesondere die Zugeh&#246;rigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit
aufgefallenen Gruppe - wie hier &#8222;Ultras&#8220; einer Fu&#223;ballszene - sein. Auch die Teilnahme eines Fu&#223;ballfans an sog.
Drittortauseinandersetzungen - d.&#160;h. an mit Anh&#228;ngern anderer Mannschaften einvernehmlich verabredeten, au&#223;erhalb der
eigentlichen Fu&#223;ballbegegnung und nach gewissen &#8222;Regeln&#8220; abgehaltenen Schl&#228;gereien - k&#246;nne f&#252;r die
Prognose, ob er innerhalb eines Stadions oder der Innenstadt Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, ber&#252;cksichtigt
werden.</p>
<p style="line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zwischen den Beteiligten der Verfahren war au&#223;erdem umstritten, wie die zitierte
Dreimonatsgrenze aus dem Polizeigesetz genau auszulegen ist. Da die Beklagte Aufenthaltsverbote f&#252;r August bis Dezember 2014
ausgesprochen hatte, meinten die Kl&#228;ger, die Grenze sei &#252;berschritten worden. Die Beklagte war anderer Auffassung, weil sie
innerhalb dieses Zeitraums Verbote nur f&#252;r einzelne Tage ausgesprochen hatte und die Tage in der Summe nicht mehr als drei Monate
umfassten. Der VGH hat nun entschieden, dass die Polizei in einem Bescheid (Verwaltungsakt) ein Aufenthaltsverbot l&#228;ngstens f&#252;r
die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschlie&#223;enden drei Monate aussprechen k&#246;nne. Zudem m&#252;sse das Verbot
alsbald nach Erlass des Verwaltungsakts beginnen. Nach dem Erlass eines Aufenthaltsverbots sei der Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots
nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierf&#252;r sei allerdings, dass die Polizei eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstelle und dass
diese ergebe, dass die Voraussetzungen des &#167;&#160;27a Abs.&#160;2 Satz&#160;1 PolG weiterhin vorl&#228;gen. Diese Vorgaben habe die
Beklagte hier im Ergebnis eingehalten.</p>
<p style="line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die einem der drei Kl&#228;ger von der Beklagten erteilten Meldeauflagen (Verfahren 1 S
1693/16) hat der VGH dagegen als rechtswidrig angesehen. Diese Ma&#223;nahme sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen. Es h&#228;tte
ausgereicht, dem Kl&#228;ger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn an den Ausw&#228;rtsspieltagen nicht - wie geschehen -
grunds&#228;tzlich an seinen Wohnort Freiburg gebunden, sondern es ihm erm&#246;glicht h&#228;tte, sich auch an anderen
Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Ausw&#228;rtsspiels zu melden. Den beiden anderen Kl&#228;gern
waren von anderen Polizeibeh&#246;rden als der Stadt Freiburg ebenfalls Meldeauflagen erteilt worden; dar&#252;ber hatte der VGH allerdings
nicht zu entscheiden, da sie nicht Gegenstand der Berufungsverfahren waren.</p>
<p style="line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die drei Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der VGH hat eine Revision gegen die
Urteile nicht zugelassen. Diese Entscheidungen k&#246;nnen binnen eines Monats nach deren Zustellung durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 06 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kernkraftwerk Neckarwestheim: Gemeinde Neckarwestheim nimmt Eilantrag vor dem VGH Baden-Württemberg zurück]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005032</link>
      <description><![CDATA[Mit der 6. Änderungsgenehmigung des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom 09.08.2016 ist der im Verfahren beigeladenen EnBW Kernkraft GmbH erlaubt worden, in ihrem Standort-Zwischenlager beim Kernkraftwerk Neckarwestheim in Gemmrigheim auch Kernbrennstoffe aus dem Kernkraftwerk Obrigheim zu lagern.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005038">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Hiergegen sowie gegen die gesondert mit Bescheid vom 16.05.2017 genehmigte Verbringung
der Kernbrennstoffe in das Standort-Zwischenlager mittels Binnenschiff &#252;ber den Neckar hatte sich die Gemeinde Neckarwestheim mit zwei
Eilantr&#228;gen an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Einen der beiden Eilantr&#228;ge, n&#228;mlich den, der die 6. &#196;nderungsgenehmigung
betraf, verwies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 30.05.2017 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg. Diesen
Eilantrag hat die Gemeinde Neckarwestheim heute zur&#252;ckgenommen (Az. 10 S 1271/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 14 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag für Fahrraddemonstration auf der A 656 bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005042</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute die Beschwerde der Mitglieder des Studierendenrats der Universität Heidelberg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe von gestern - mit dem der Eilantrag gegen das Verbot der Fahrraddemonstration auf der A 656 am 25.06.2017 abgelehnt wurde - zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005048">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zutreffend habe das Verwaltungsgericht den Schutz der &#246;ffentlichen Sicherheit und
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gegeneinander abgewogen und das Versammlungsverbot best&#228;tigt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gestrige Pressemitteilung des
Verwaltungsgerichts hingewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 1 S 1432/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 23 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Osttangente Magstadt: Bebauungsplan unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005052</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2017 mit heute verkündetem Urteil auf einen Normenkontrollantrag von Anwohnern der Alten Stuttgarter Straße in Magstadt den Bebauungsplan der Gemeinde Magstadt (Antragsgegnerin) „Osttangente“ vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005058">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan bildet die Grundlage f&#252;r den Bau einer Stra&#223;e als Verbindung zwischen der um
Magstadt herumf&#252;hrenden &#8222;S&#252;dtangente&#8220; mit dem Gewerbegebiet &#8222;Hutwiesen&#8220; im Nordosten der Gemeinde. Die
Antragsteller, die unmittelbar neben dem Plangebiet wohnen, r&#252;gen, dass die &#8222;Osttangente&#8220; &#252;ber einen Kreisverkehr vor
ihrem Anwesen an das bestehende Stra&#223;ennetz angeschlossen werden solle, obwohl in geringer Entfernung bereits ein hierf&#252;r
geeigneter Kreisverkehr vorhanden sei. Die Pr&#252;fung der verschiedenen m&#246;glichen Trassen sei somit rechtsfehlerhaft erfolgt.
Dar&#252;ber hinaus erachten sie den Bebauungsplan auch deshalb f&#252;r unwirksam, weil die durch den zus&#228;tzlichen Pkw- und
Schwerlastverkehr ausgel&#246;sten L&#228;rm- und Abgasimmissionen nicht genauer untersucht oder jedenfalls fehlerhaft abgewogen worden
seien.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Der Normenkontrollantrag sei zul&#228;ssig und habe auch in der Sache Erfolg.
Allerdings teile der Senat &#8211; nachdem er sich in der m&#252;ndlichen Verhandlung bei einem Augenschein vor Ort ein Bild von der
Umgebung des schon vorhandenen Kreisverkehrs gemacht habe &#8211; nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die
m&#246;glichen Trassen fehlerhaft gepr&#252;ft habe. Angesichts der topografischen Verh&#228;ltnisse und des Umstands, dass die von den
Antragstellern bef&#252;rwortete Variante zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des Naturdenkmals &#8222;Lindenallee&#8220;
f&#252;hrte, habe diese Variante nicht untersucht werden m&#252;ssen. Der Bebauungsplan leide indes an einem zu seiner Unwirksamkeit
f&#252;hrenden Verfahrensmangel, weil die Antragsgegnerin das Ausma&#223; der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Immissionen durch
Luftschadstoffe nicht genauer untersucht habe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1850/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 07 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[EU-Führerschein: MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005062</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. Juni 2017 entschieden, dass die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann, nicht durch die Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis entfällt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005068">
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Kl&#228;ger ist Deutscher, der sich seit 1992 &#252;berwiegend in
Spanien aufh&#228;lt. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht
Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12&#160;Promille f&#252;r das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht
verh&#228;ngten Sperrfrist f&#252;r eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische F&#252;hrerschein des Kl&#228;gers in Spanien
mehrmals erneuert. In Spanien sind F&#252;hrerscheine - abh&#228;ngig vom Lebensalter des Inhabers - zehn, f&#252;nf oder zwei Jahre
g&#252;ltig. Bei Ablauf der G&#252;ltigkeitsdauer wird der F&#252;hrerschein dann erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest
bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europ&#228;ischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten F&#252;hrerscheine &#8222;ohne jede Formalit&#228;t&#8220; anzuerkennen, vertrat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber
der deutschen Fahrerlaubnisbeh&#246;rde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen F&#252;hrerscheins wieder
berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu f&#252;hren. Die deutsche Fahrerlaubnisbeh&#246;rde vertrat hingegen die Auffassung,
dass ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst dann wieder zustehe, wenn er durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten belegt habe, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander
zu trennen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe
folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg hat jetzt mit
Urteil vom 27. Juni 2017 die hiergegen eingelegte Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt
der Senat in seinem Urteil unter anderem aus, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter F&#252;hrerschein nur
dann &#8222;ohne jede Formalit&#228;t&#8220; von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich
verpflichtet gewesen sei, s&#228;mtliche Voraussetzungen f&#252;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu pr&#252;fen. Dies sei aber nicht der
Fall, wenn ein F&#252;hrerschein der Klassen A und B bei Ablauf der G&#252;ltigkeit erneuert werde. Vielmehr k&#246;nne jeder Mitgliedstaat
selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines F&#252;hrerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abh&#228;ngig
mache. Die blo&#223;e Erneuerung eines F&#252;hrerscheins tauge daher - anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist - nicht als
Beweis daf&#252;r, dass sein Inhaber - nach der Fahrerlaubnisentziehung - seine Fahreignung wieder erlangt habe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese kann von dem Kl&#228;ger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils
eingelegt werden (Az. 10 S 1716/15).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 14 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005072</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005078">
<p style="text-align: justify;">Das Staatsministerium hatte einen Antrag des Kl&#228;gers, eines B&#252;rgers aus dem Stuttgarter Umland,
auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumf&#228;llungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen f&#252;r die
damalige Hausspitze des Staatsministeriums &#252;ber den Untersuchungsausschuss &#8222;Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 im
Stuttgarter Schlossgarten&#8220; sowie zwei Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. bzw. 23.11.2010 seien interne Mitteilungen im Sinne
des baden-w&#252;rttembergischen Umweltverwaltungsgesetzes, die nicht herausgegeben werden m&#252;ssten. Bei den Vermerken zum
Schlichtungsverfahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innenministeriums &#252;ber die
&#246;ffentliche &#196;u&#223;erung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 nicht um Umweltinformationen. Die Herausgabe
zweier weiterer im Streit stehender Pr&#228;sentationen zur Kommunikationsstrategie der zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
beigeladenen Deutsche Bahn AG m&#252;sse verweigert werden, weil die Pr&#228;sentationen Betriebsgeheimnisse enthielten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation mit seinem heute den Beteiligten
zugestellten Urteil vom 29.06.2017 nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Kl&#228;gers das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart ge&#228;ndert. Der aus der <span style="letter-spacing: 0.5pt;">Aarhus-Konvention sowie der
Umweltinformationsrichtlinie der EU &#252;bernommene</span> Begriff &#8222;Umweltinformationen&#8220; im baden-w&#252;rttembergischen
Landesrecht sei europarechts- und v&#246;lkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kl&#228;ger begehrten Unterlagen. Der
Zugang zu internen Mitteilungen d&#252;rfe nach Abschluss eines beh&#246;rdlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres
verweigert werden. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Pr&#228;sentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen
Gesch&#228;ftsgeheimnisse enthielten, &#252;berwiege jedenfalls das &#246;ffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung
zugelassen. Diese kann von dem beklagten Land und der Beigeladenen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 10
S 436/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 17 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre für Kommunalwahlen verfassungsgemäß; Heidelberger Gemeinderatswahl 2014 gültig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005082</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2017 entschieden, dass die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere weder Bestimmungen des Grundgesetzes noch der Landesverfassung verletzt. Die Einsprüche der Kläger gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl 2014 in Heidelberg hatten damit keinen Erfolg.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005088">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger sind B&#252;rger der Stadt Heidelberg und waren 2014 bei der Gemeinderatswahl
wahlberechtigt. Sie legten gegen die G&#252;ltigkeit der Gemeinderatswahl Einspruch vor allem mit der Begr&#252;ndung ein, die durch das
Gesetz vom 16. April 2013 vorgenommene Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre f&#252;r Kommunalwahlen in Baden-W&#252;rttemberg
versto&#223;e gegen h&#246;herrangiges Recht. Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter) wies die Wahleinspr&#252;che der
Kl&#228;ger zur&#252;ck. Die von den Kl&#228;gern hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11. Mai
2016 ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legten die Kl&#228;ger die von diesem zugelassene Berufung zum VGH ein.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung des am 21. Juli 2017, im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung
vom 1. Juni 2017 ergangenen Urteils f&#252;hrt der 1. Senat des VGH im Wesentlichen aus, die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre f&#252;r
Kommunalwahlen in Baden-W&#252;rttemberg versto&#223;e nicht gegen das Demokratieprinzip des Art.&#160;20 GG. Nach dem Demokratieprinzip
gehe die Staatsgewalt vom Volk aus. Zum Staatsvolk in diesem Sinn geh&#246;rten entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger die deutschen
Staatsangeh&#246;rigen unabh&#228;ngig von ihrem Alter. Art. 38 Abs. 2 GG lege nur f&#252;r die Wahl zum Deutschen Bundestag das Wahlalter
auf 18 Jahre fest.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Bei der Festlegung des Wahlalters f&#252;r die Kommunalwahlen habe der Landesgesetzgeber
daher einen Einsch&#228;tzungsspielraum, bei dessen Aus&#252;bung er jedoch das verfassungsrechtliche Erfordernis beachten m&#252;sse, dass
das aktive Wahlrecht ein Mindestma&#223; an Reife und Urteilskraft voraussetze. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen d&#252;rfen, dass 16-
und 17-j&#228;hrige Jugendliche den notwendigen Grad an politischer Einsichtsf&#228;higkeit h&#228;tten. Expertenanh&#246;rungen in
Gesetzgebungsverfahren anderer L&#228;nder, die das Wahlalter f&#252;r Landtags- oder Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt h&#228;tten,
zeigten, dass gute Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme spr&#228;chen, dass Jugendliche ab 16 Jahren typischerweise die notwendige Reife
bes&#228;&#223;en, um an Kommunalwahlen teilnehmen zu k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger sei auch nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber 16- und 17-j&#228;hrige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k&#246;rperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen k&#246;nnten, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen habe. Das Betreuungsrecht nach dem
B&#252;rgerlichen Gesetzbuch lasse eine Anordnung der Betreuung f&#252;r Minderj&#228;hrige nicht zu. Hieran habe sich der
Landesgesetzgeber orientieren d&#252;rfen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Schlie&#223;lich versto&#223;e die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre
f&#252;r Kommunalwahlen auch nicht gegen die Landesverfassung (LV). Die Festlegung des Wahlalters auf 18 Jahre in Art. 26 Abs. 1 LV gelte
nicht f&#252;r Kommunalwahlen, da die Landesverfassung in Art. 26 Abs. 8, 72 Abs. 3 LV vorsehe, dass der Gesetzgeber hierf&#252;r eigene
Regelungen treffen k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen binnen eines Monats
nach Zustellung des Urteils die vom VGH zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az. 1 S 1240/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 27 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verfahren auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Unterlassung einer Äußerung zu einem Strafverfahren beendet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005092</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Berufungsverfahren, in dem das Land Baden-Württemberg (Beklagter) auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der Staatsanwaltschaft Mannheim in Anspruch genommen wurde (zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung Nr. 7 vom 13.02.2017), wurde gestern in der mündlichen Verhandlung beendet.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005098">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Vertreterin des Beklagten erkl&#228;rte in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem
1. Senat des VGH, dass das beklagte Land es unterlassen wird, im Hinblick auf den Kl&#228;ger zu behaupten, zu ver&#246;ffentlichen, zu
verbreiten oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: &#8222;Richtig ist, dass an dem Griff des Messers DNA-Spuren festgestellt
wurden, die von einer m&#228;nnlichen Person stammen und mit der DNA-Typisierung des Herrn K. [Kl&#228;ger] &#252;bereinstimmen&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Daraufhin erkl&#228;rten der Kl&#228;ger und der Beklagte das Verfahren
&#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt. Das Verfahren ist damit beendet (Az. 1 S 191/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 28 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächste Pressekonferenz am 16. August 2017]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005102</link>
      <description><![CDATA[<br />Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><b><br />Mittwoch, dem 16. August 2017 um 11:00 Uhr.</b><br /><br /><u>Hinweis:</u> <br />  <br />Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 243. <br />  <br />Bitte melden Sie sich beim Betreten des Gebäudes an der Pforte.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005108">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Es werden einige interessante Entscheidungen des Gerichtshofs aus j&#252;ngerer Zeit
vorgestellt, zu denen es noch keine Pressemitteilungen gibt, solche aber im Anschluss an die Pressekonferenz bis Ende September 2017 nach
und nach - im allgemeinen Presseverteiler und im Internet - herausgegeben werden sollen. Anwesende Teilnehmer der Pressekonferenz erhalten
Entw&#252;rfe dieser Pressemitteilungen mit Sperrvermerk bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ferner wird &#252;ber weitere alsbald zur Entscheidung anstehende Verfahren berichtet,
an denen ein Interesse der &#214;ffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 01 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Strafverfahren gegen Mannheimer Rechtsanwalt: Presseauskünfte unter Namensnennung unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005112</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 4. August 2017 entschieden, dass Presseauskünfte zu einem Strafverfahren gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt wegen Betäubungsmitteldelikten nicht erteilt werden können. Der Erteilung von Auskünften unter Nennung des Namens des angeschuldigten Rechtsanwalts, wie sie von einem Presseorgan begehrt würden, stehe dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht entgegen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005118">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin ist die Verlegerin einer &#246;rtlichen Zeitung. Sie begehrt im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes Auskunft zu einem strafrechtlichen Verfahren. <span>Mit Schreiben vom 24.01.2017 verlangte sie von der Staatsanwaltschaft
Mannheim Auskunft zu Fragen bez&#252;glich eines potentiellen Ermittlungsverfahrens gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt. Sie verwies
darauf, sie</span> <span>habe gesicherte Informationen, dass derzeit Ermittlungen gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt liefen, der im
Verdacht stehen solle, mit Kokain in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Sie bat die Staatsanwaltschaft um Best&#228;tigung der
Ermittlungen und Auskunft dazu, ob es auch Ermittlungen gegen andere Personen und im Bereich der organisierten Kriminalit&#228;t gebe, ob
der Rechtsanwalt sich zu den Vorw&#252;rfen ge&#228;u&#223;ert habe sowie warum er in Untersuchungshaft genommen wurde und diese nach zwei
Wochen wieder habe verlassen d&#252;rfen.</span> <span>Mit Schreiben vom 24.01.2017 lehnte die Staatsanwaltschaft Mannheim die Anfrage der
Antragstellerin ab, da hier die Pers&#246;nlichkeitsrechte gegen&#252;ber dem Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit als vorrangig
zu bewerten seien.</span></p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 06.02.2017 den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Antragsgegner) verpflichtet werden sollte, die
Staatsanwaltschaft Mannheim anzuweisen, der Antragstellerin Auskunft zu den gestellten Fragen zu erteilen. Dabei wurde in den Fragen, zu
denen sie Auskunft begehrte, ein Mannheimer Rechtsanwalt namentlich bezeichnet. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht zum Verfahren
beigeladen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Am 27.03.2017 ver&#246;ffentlichte die</span> <span>Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem Titel
&#8222;<span>Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt gegen Mannheimer Rechtsanwalt Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Bet&#228;ubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.&#8220; eine Pressemitteilung (sh. www.stamannheim.de, unter Presse). Daraufhin</span></span>
<span>erkl&#228;rte die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen, ob es ein Ermittlungsverfahren
gebe und sich der von ihr benannte Rechtsanwalt zu den Tatvorw&#252;rfen eingelassen habe, den Rechtsstreit f&#252;r erledigt. Der
Antragsgegner schloss sich der Erledigungserkl&#228;rung nicht an und erteilte keine weiteren Ausk&#252;nfte als in der Pressemitteilung
vom 27.03.2017.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Mit Beschluss vom 15.05.2017 stellte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen, ob es ein
Ermittlungsverfahren gebe und sich der von der Antragstellerin bezeichnete Rechtsanwalt zu den Tatvorw&#252;rfen eingelassen habe, die
Erledigung des Rechtsstreits fest, verurteilte den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Fragen
zur Untersuchungshaft und wies den Antrag zu den Fragen zu Ermittlungen gegen andere Personen und im Bereich der organisierten
Kriminalit&#228;t ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner legten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Beschwerde ein.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH wies die Beschwerde der Antragstellerin zur&#252;ck. Hingegen hatte die
Beschwerde des Antragsgegners Erfolg. Diese f&#252;hrte zur Ab&#228;nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Folge, dass die
Antr&#228;ge der Antragstellerin vollst&#228;ndig abgelehnt wurden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat des VGH aus, Beh&#246;rden seien nach &#167;
4 Abs.&#160;1 Landespressegesetz verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erf&#252;llung ihrer &#246;ffentlichen Aufgabe dienenden
Ausk&#252;nfte zu erteilen. Nach &#167; 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz k&#246;nnten Ausk&#252;nfte verweigert werden, soweit ein
&#252;berwiegendes &#246;ffentliches oder schutzw&#252;rdiges privates Interesse verletzt w&#252;rde. <span>Gehe es um eine
Berichterstattung &#252;ber den Verdacht einer Straftat, so sei zu ber&#252;cksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen geh&#246;rten,
dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. W&#228;ge man dieses Interesse mit der Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts ab,
verdiene f&#252;r die tagesaktuelle Berichterstattung &#252;ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Die in der
Berichterstattung liegende Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts m&#252;sse jedoch im angemessenen Verh&#228;ltnis zur
Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung f&#252;r die &#214;ffentlichkeit stehen. Daher sei eine Berichterstattung unter
Namensnennung in F&#228;llen schwerer Kriminalit&#228;t oder bei Straftaten, die die &#214;ffentlichkeit besonders ber&#252;hrten,
zul&#228;ssig. Handele es sich um die Berichterstattung &#252;ber ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes
Strafverfahren, so sei im Rahmen der Abw&#228;gung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
Unschuldsvermutung zu ber&#252;cksichtigen. <span>Eine Ver&#246;ffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten sei im
Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zul&#228;ssig.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Diese Grunds&#228;tze &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Berichterstattung unter
Namensnennung w&#252;rden auch f&#252;r die Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaften gelten. Diese d&#252;rften daher <span>die Medien
&#252;ber strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grunds&#228;tzlich nur in F&#228;llen schwerer
Kriminalit&#228;t oder bei Straftaten informieren, die die &#214;ffentlichkeit besonders ber&#252;hrten. Folglich habe die Antragstellerin
hier keinen Anspruch auf Auskunft unter Nennung oder Best&#228;tigung des von ihr genannten Namens eines Mannheimer Rechtsanwalts. Das
Informationsinteresse der Antragstellerin habe zwar erhebliches Gewicht, da es bei dem Tatvorwurf nicht um Bagatellkriminalit&#228;t gehe
und die berufliche Stellung des Angeschuldigten als Rechtsanwalt ein Interesse der &#214;ffentlichkeit an dem Fall erwarten lasse. Die
Antragstellerin habe sich daher im Verfahren zu Recht auf das W&#228;chteramt der Presse berufen. Jedoch &#252;berwiege im Hinblick auf die
beantragte Auskunft unter Namensnennung das schutzw&#252;rdige private Interesse des Angeschuldigten. Es handele sich beim Tatvorwurf nicht
um schwere Kriminalit&#228;t, sondern &#8222;nur&#8220; um 14 F&#228;lle des Erwerbs von Kokain und das Herstellen eines Kontakts zwischen
seinen beiden Bet&#228;ubungsmittellieferanten, in dessen Folge es zu zwei Verk&#228;ufen von Bet&#228;ubungsmitteln gekommen sei. Es sei
nicht erkennbar, dass die Strafvorw&#252;rfe inhaltlichen Bezug zu der Aus&#252;bung beruflicher Pflichten durch einen Rechtsanwalt
h&#228;tten. Eine individualisierende Berichterstattung k&#246;nnte zu einem Ansehensverlust f&#252;r den Angeschuldigten f&#252;hren, der
m&#246;glicherweise nicht wiedergutzumachen w&#228;re und ihn daher in seinem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht empfindlich tr&#228;fe,
zumal das Landgericht &#252;ber die Zulassung der Anklage gegenw&#228;rtig noch nicht entschieden habe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Daher bestehe wegen des schutzw&#252;rdigen Pers&#246;nlichkeitsrechts des
Angeschuldigten kein Anspruch auf die begehrte Auskunft unter Namensnennung. Auch sei hinsichtlich der Fragen der Antragstellerin, ob es
ein Ermittlungsverfahren gebe und der Angeschuldigte sich eingelassen habe, durch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom
27.03.2017 keine Erledigung eingetreten. Aus dieser ergebe sich nicht, gegen wen sich das Verfahren richte. Der Antragsgegner habe im
Gerichtsverfahren auch keinen Namen best&#228;tigt. Ob sich das in der Pressemitteilung genannte Verfahren gegen den von der
Antragstellerin namentlich benannten Rechtsanwalt richte, ergebe sich auch nicht aus dem Umstand der Beiladung des von der Antragstellerin
Benannten durch das Verwaltungsgericht. Denn dieser Beiladungsbeschluss beruhe nicht auf einer Best&#228;tigung des Namens durch den
Antragsgegner, sondern gerade darauf, dass die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Antrags auf einstweilige Anordnung sechs Fragen zu
dieser Person gemacht habe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1307/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 07 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bürgermeisterwahl in Eppelheim: Wahleinspruch rechtskräftig abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005122</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim bestätigt. Die Wahlanfechtungsklage eines Eppelheimer Bürgers (Kläger) gegen die Wahl von Patricia Popp (jetzt Rebmann) zur Bürgermeisterin von Eppelheim hatte damit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des VGH vom 15. August 2017 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den Wahleinspruch rechtskräftig beendet.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005128">
<p style="text-align: justify;"><span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS'; mso-bidi-font-family: Arial;">Der Kl&#228;ger machte mit
seinem Wahleinspruch geltend, ein Doppelwahlplakat der Bewerberin Patricia Popp habe zu nah am Wahllokal im Kindergarten Villa Kunterbunt,
Hintere Lisgewann 11/1 gehangen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Wahlanfechtungsklage ab, da sein Einspruch unzul&#228;ssig
sei. Er habe weder den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen noch die Verletzung seiner
Rechte als wahlberechtigter B&#252;rger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht. Bei unterstellter Zul&#228;ssigkeit w&#228;re
der Wahleinspruch des Kl&#228;gers im &#220;brigen unbegr&#252;ndet (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai
2017).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS'; mso-bidi-font-family: Arial;">Gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kl&#228;ger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen wies der 1. Senat des VGH
zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung legt er dar: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass der Wahleinspruch des Kl&#228;gers
unzul&#228;ssig sei, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung, wenn man ihre Unzul&#228;ssigkeit unterstelle, nicht geeignet gewesen sei,
ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter B&#252;rger zu beeintr&#228;chtigen. Denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner
Sicht unzul&#228;ssigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese f&#252;r seine Person zu kompensieren.
Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers liege darin keine Verletzung der Grunds&#228;tze der Freiheit der Wahl oder der Geheimheit der
Wahl. Der Kl&#228;ger sei f&#252;r einen zul&#228;ssigen Einspruch nicht verpflichtet darzulegen, welche Wahlentscheidung er getroffen hat
oder ggfs. unter anderen Umst&#228;nden getroffen h&#228;tte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt habe, fehle es
an der Kausalit&#228;t einer unzul&#228;ssigen Wahlbeeinflussung, wenn diese die Stimmabgabe nicht beeinflusst habe. Wegen der
Unzul&#228;ssigkeit des Wahleinspruchs komme es auf die Frage, ob der Einspruch begr&#252;ndet w&#228;re, und die Ausf&#252;hrungen dazu im
Zulassungsantrag des Kl&#228;gers nicht an.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS'; mso-bidi-font-family: Arial;">Der Beschluss vom 15. August
2017 ist unanfechtbar (1 S 1367/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 16 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Außenbewirtschaftung nur mit kostenloser Gästetoilette zulässig? Sondernutzungssatzung darf das nicht vorschreiben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005132</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Stadt Singen (Antragsgegnerin) hat am 27.09.2016 eine neue Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) erlassen. Diese sieht in § 18 Abs. 3 Satz 1 vor, dass eine Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche, soweit Sitzgelegenheiten beantragt werden, nur erteilt werden kann, wenn eine kostenlose Gästetoilette nachgewiesen wird.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005138">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Hiergegen wendet sich eine Konsumg&#252;ter- und Einzelhandelsfirma (Antragstellerin),
die ihre Produkte in Filialen in Singen vertreibt und dort auch Kaffee zum sofortigen Verzehr verkauft. F&#252;r diese Zwecke beantragte
sie am 13.10.2016 eine Sondernutzungserlaubnis f&#252;r sechs Tische und 24 St&#252;hle, die die Antragsgegnerin am 08.03.2017
ablehnte.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Antragstellerin hat gegen die Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin einen
Normenkontrollantrag eingereicht (5 S 1439/16), &#252;ber den in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Zudem hat sie einen Antrag auf
einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin gestell<span>t (5 S 533/17), den der VGH mit Beschluss
vom 29. M&#228;rz 2017 abgelehnt hat. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 5. Senat aus, &#167; 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung
versto&#223;e voraussichtlich gegen h&#246;herrangiges Recht. Bei der Entscheidung &#252;ber die nach Stra&#223;enrecht zu erteilende
Sondernutzungserlaubnis d&#252;rfe die Beh&#246;rde nur spezifisch stra&#223;enrechtliche Erw&#228;gungen im Hinblick auf die mit der
beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeintr&#228;chtigung des widmungsgem&#228;&#223;en Gemeingebrauchs ber&#252;cksichtigen. Andere
Erw&#228;gungen seien nur zul&#228;ssig, wenn sie noch einen sachlichen Bezug zur Stra&#223;e h&#228;tten. Daran d&#252;rfte es hier
fehlen. Das &#8222;Abh&#228;ngigmachen&#8220; der bestuhlten Au&#223;enbewirtschaftung von einer G&#228;stetoilette diene</span> nach den
sich aus den Akten der Antragsgegnerin ergebenden Erkenntnissen <span>nicht stra&#223;enbezogenen Belangen, insbesondere nicht der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Vermeidung von Verunreinigungen der Stra&#223;e. Vielmehr gehe es der Antragsgegnerin
augenscheinlich nur darum, einen Mangel an &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Toiletten auszugleichen und hierf&#252;r die Gewerbetreibenden
in der Innenstadt in die Verantwortung zu nehmen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>Obwohl &#167; 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin daher
gegen h&#246;herrangiges Recht versto&#223;en d&#252;rfte, hat der 5. Senat den Antrag auf einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der
Sondernutzungssatzung abgelehnt. Der Antragstellerin drohe bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein schwerer Nachteil, da sie am
07.12.2016 eine Sondernutzungserlaubnis unter anderem f&#252;r das Aufstellen von f&#252;nf Stehtischen erhalten habe.</span></p>
<p style="line-height: 150%;"><span>Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 533/17).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 17 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Lärm&quot; von einem angestammten gemeindlichen Brunnen ist hinzunehmen; Brunnen auf dem Marienplatz in Ravensburg darf weiterlaufen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005142</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 eine Klage von Anwohnern des Marienplatzes in Ravensburg letztinstanzlich abgewiesen. Die Anwohner können nicht verlangen, dass das Landratsamt Ravensburg wegen der von dem Brunnen auf dem Marienplatz ausgehenden Lärmimmissionen tätig wird.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005148">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger sind seit 1992 Anwohner des Marienplatzes in Ravensburg. Erstmals im Jahr 2014 wandten sie
sich gegen Ger&#228;usche, die von einem auf dem Marienplatz von der Beigeladenen seit dem Jahr 1994 betriebenen, von dem K&#252;nstler
Robert Schad gestalteten Brunnen ausgehen. Ihre gegen das Landratsamt als Immissionsschutzbeh&#246;rde gerichtete Klage hat das
Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2016 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat das Gericht ausgef&#252;hrt,
ausweislich des von der Stadt Ravensburg (Beigeladene) eingeholten immissionsschutzrechtlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens hielten sich
die von dem Brunnen auf das Haus der Kl&#228;ger einwirkenden Ger&#228;usche im Rahmen des in einem Kerngebiet Zul&#228;ssigen.
Unabh&#228;ngig hiervon handele sich bei den Brunnenger&#228;uschen um herk&#246;mmliche und sozial ad&#228;quate und deswegen zumutbare
Ger&#228;uschimmissionen. Zudem h&#228;tten die Kl&#228;ger einen etwaigen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten durch ihre
jahrelange Unt&#228;tigkeit und Hinnahme der Brunnenger&#228;usche verwirkt.</p>
<p style="line-height: 150%;">Der von den Kl&#228;gern hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim VGH ohne Erfolg.
Der 10. Senat wies den Antrag zur&#252;ck und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, der Brunnen sei als immissionsschutzrechtlich nicht
genehmigungsbed&#252;rftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
Sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen seien Immissionen, die nach Art, Ausma&#223; oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuf&#252;hren. Solche sch&#228;dlichen
Umwelteinwirkungen gingen von dem Brunnen auf dem Marienplatz nicht aus.</p>
<p style="line-height: 150%;">Der Brunnen liege in einem faktischen Kerngebiet. Daher gelte hier nach der TA L&#228;rm ein
Immissionsrichtwert von 60 dB(A). Dieser werde nach dem von der Beigeladenen eingeholten immissionsschutzrechtlichen
Sachverst&#228;ndigengutachten hinsichtlich der Kl&#228;ger nicht &#252;berschritten. Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der
Brunnenger&#228;usche seien keine Zuschl&#228;ge f&#252;r Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit vorzunehmen. Solche
Zuschl&#228;ge seien nur zu machen, wenn objektiv als l&#228;stig empfundene Komponenten aus dem &#252;brigen L&#228;rmgeschehen
auff&#228;llig hervortr&#228;ten. Daran fehle es hier.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zudem seien die von Brunnen ausgehenden Ger&#228;usche auf &#246;ffentlichen
Pl&#228;tzen einer Gemeinde grunds&#228;tzlich als sozial ad&#228;quat und damit nicht erheblich st&#246;rend anzusehen. Zum einen werde
das Ger&#228;usch von pl&#228;tscherndem und fallendem Wasser als Naturger&#228;usch und auch als Verweis auf die Bedeutung von Wasser
f&#252;r die Gr&#252;ndung menschlicher Siedlungen im Allgemeinen als eher angenehm empfunden. Zum anderen w&#252;rden die Ger&#228;usche
gerade von Brunnen auf &#246;ffentlichen Pl&#228;tzen als positiv wahrgenommen, weil sie das Stadtbild aufwerten, zum Treffpunkt dienen,
zum Verweilen und im Sommer auch zur Abk&#252;hlung einladen und damit zur Steigerung der Lebensqualit&#228;t innenst&#228;dtischer
Bereiche wesentlich beitragen w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen eine Gesundheitsgefahr f&#252;r die Kl&#228;ger spreche zudem, dass der Brunnen in
der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit sowie in den Tagesrandzeiten (von 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie von
20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nicht in Betrieb sei. Auch seien die Kl&#228;ger bereits seit &#252;ber zwei Jahrzehnten den - vor einer
Reduzierung des Wasserdurchlaufs des Brunnens am 8. Juli 2014 sogar noch st&#228;rkeren - Brunnenger&#228;uschen ausgesetzt, ohne dass
Anhaltspunkte f&#252;r tats&#228;chliche Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen vorgetragen oder ersichtlich w&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 1878/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 22 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Umfrage eines Journalisten nur vor Gerichtsgebäude zulässig; Hausverbot zum Schutz von Besuchern der Gerichsvollzieher zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005152</link>
      <description><![CDATA[Ein Hausverbot zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern, insbesondere Vollstreckungsschuldnern, und Gerichtsbediensteten kann auch gegenüber einem Vertreter der Presse gerechtfertigt sein. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. Mai 2017 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005158">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 1. Senat in seinem Beschluss aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Antragsteller habe im Flur des Amtsgerichts vor dem Dienstzimmer der
Gerichtsvollzieher gewartet, bis Besucher - mutma&#223;liche Vollstreckungsschuldner - herausgetreten seien. Er habe diese Besucher
angesprochen, sich als Journalist vorgestellt und ihnen sein Anliegen erkl&#228;rt, eine Umfrage zur Arbeit der Gerichtsvollzieher
durchzuf&#252;hren. Er habe dazu einen Fragebogen &#252;bergeben, der einen einleitenden Artikel sowie an Vollstreckungsschuldner
gerichtete Fragen enthalten habe (&#8222;Welche Erfahrungen haben Sie mit welchem Gerichtsvollzieher gemacht?&#8220;, &#8222;Ist Ihre
Wohnung durch den Gerichtsvollzieher aufgebrochen und/oder durchsucht worden [&#8230;]?&#8220; usw.). Der Antragsteller habe gegen&#252;ber
dem Pr&#228;sidenten des Amtsgerichts angek&#252;ndigt, im Gericht die an einem Tag bereits durchgef&#252;hrte Befragung von
Gerichtsbesuchern, die aus dem Dienstzimmer der Gerichtsvollzieher heraustreten, fortzusetzen. In einer E-Mail an den Pr&#228;sidenten des
Amtsgerichts habe der Antragsteller zum anderen mitgeteilt, seinem &#8222;Team&#8220; l&#228;gen Erkenntnisse vor &#252;ber die
&#8222;Verletzung von Dienstgeheimnissen, Absprachen, Beeinflussungen, Befangenheit, Diebstahls von B&#252;ro- und Betriebsmitteln, Sex
unter den Justizangestellten, Bevorzugungen, Vorteilnahme, Alkoholprobleme und Nebenbesch&#228;ftigungen von Justizangestellten bei dem von
Ihnen geleiteten Gericht&#8220;.</p>
<p style="line-height: 150%;">Der Antragsteller wandte sich in einem gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg (Antragsgegner) gef&#252;hrten
Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem VGH erfolglos gegen das sofort vollziehbare
Hausverbot.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das vom Pr&#228;sidenten des Amtsgerichts gegen&#252;ber dem Antragsteller am 19. August
2016 ausgesprochene, bis zum 31. Mai 2017 befristete Hausverbot sei - so der VGH - voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Es sei darauf
beschr&#228;nkt, die Geb&#228;ude zum Zweck der &#8222;angek&#252;ndigten Befragungen&#8220; zu betreten. Die Ansprache von Besuchern der
Gerichtsvollzieher durch den Antragsteller k&#246;nne die Besucher in ihrem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzen. Im Sinne eines
Schutzes vor Indiskretion habe jedermann grunds&#228;tzlich das Recht ungest&#246;rt zu bleiben. Die gesch&#252;tzte Privatsph&#228;re
umfasse Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft w&#252;rden, weil das Bekanntwerden
nachteilige Reaktionen in der Umwelt ausl&#246;se. In diese Privatsph&#228;re greife der Antragsteller mit seiner Ansprache von ihm fremden
Gerichtsbesuchern und der sinngem&#228;&#223;en Frage, ob sie &#8222;Kunden&#8220; des Gerichtsvollziehers seien, dessen Dienstzimmer sie
gerade verlassen h&#228;tten, ein. Dahingehende Fragen w&#252;rden regelm&#228;&#223;ig als peinlich, jedenfalls als unschicklich
empfunden. Das Anhalten einer Person vor dem Dienstzimmer eines Gerichtsvollziehers vergr&#246;&#223;ere die Gefahr, dass der Besuch des
Gerichtsvollziehers auch anderen Besuchern des Gerichts bekannt werde. Der Antragsteller habe zudem eine Verhaltensweise angek&#252;ndigt,
welche auch die Pers&#246;nlichkeitsrechte von Bediensteten des Gerichts beeintr&#228;chtigen w&#252;rde. H&#228;tte der Antragsteller
diese im &#246;ffentlichen Bereich des Gerichts u.a. mit dem Vorwurf strafbarer Handlungen konfrontiert, auf Alkoholprobleme oder gar auf
ihre Sexualkontakte angesprochen, h&#228;tte dies gravierende Eingriffe in deren allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht bis hin zu
&#220;bergriffen in ihre Intimsph&#228;re zur Folge gehabt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Diese Eingriffe in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht der Schuldner und
Gerichtsbediensteten seien nicht durch die Grundrechte des Antragstellers gerechtfertigt. Die Rechte der Presse, auf die er sich berufe,
seien durch Grundrechte Dritter beschr&#228;nkt. Bei der Abw&#228;gung dieser Rechte sei zu ber&#252;cksichtigen, dass der Antragsteller
mit seiner Befragung eine Vorgehensweise gew&#228;hlt habe, die das Pers&#246;nlichkeitsrecht der Betroffenen unausweichlich
beeintr&#228;chtige. Denn er lasse den Angesprochenen keine Wahl, ob sie ihre Anonymit&#228;t wahren wollten oder nicht. Er rei&#223;e sie
durch die Ansprache vielmehr ohne echte Ausweichm&#246;glichkeit aus dem Schutz der Anonymit&#228;t heraus und setze sie damit der Gefahr
einer Blo&#223;stellung aus.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das angefochtene Hausverbot beschr&#228;nke sich darauf, den vom Antragsteller
ausge&#252;bten Zwang zur Offenbarung von Umst&#228;nden aus der Privatsph&#228;re zu beseitigen. Denn mit dem Hausverbot werde dem
Antragsteller nicht generell der Zutritt zu dem Amtsgericht und auch nicht allgemein das Gespr&#228;ch mit Besuchern des Gerichts, sondern
lediglich der Zutritt zur Durchf&#252;hrung der von ihm angek&#252;ndigten Befragungen untersagt. Ihm bleibe es unbenommen, auf andere
Weise den Kontakt zu Vollstreckungsschuldnern im Allgemeinen oder solchen im Zust&#228;ndigkeitsbereich des Amtsgerichts im Besonderen zu
suchen, um mit diesen Interviews zu f&#252;hren. Dem Antragsteller stehe es ferner frei, vor dem Gerichtsgeb&#228;ude und damit in einem
Bereich, in dem ein vorheriger Kontakt zu Gerichtsvollziehern nicht unausweichlich offenbart werde, Personen darauf anzusprechen, ob sie
sich zum Thema der Zwangsvollstreckung &#228;u&#223;ern m&#246;chten. Dabei k&#246;nne ohne den beschriebenen Zwang in Erfahrung gebracht
werden, ob der Angesprochene zu dem Thema aus eigener Erfahrung berichten k&#246;nne bzw. dies einr&#228;umen m&#246;chte. Dass der
Antragsteller bei der letzten M&#246;glichkeit im Vergleich zu der von ihm bevorzugten Methode mit weniger Antworten rechne, sei ihm
zumutbar.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 893/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 25 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung; Beamtin mit balancierter Translokation muss Kosten selbst tragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005162</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2017 entschieden, dass eine Beamtin mit einer genetischen Veränderung in der Form einer balancierten Translokation die Kosten für eine Chromosomenuntersuchung selbst tragen muss. Ein beihilferechtlicher Anspruch auf Kostenersatz gegen den Dienstherrn besteht nicht.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005168">
<p style="text-align: justify;">Bei einer <span>Translokation werden Chromosomenabschnitte an ei</span>ne andere Position innerhalb des
Chromosomenbestandes verlagert. Im Fall einer <em>unbalancierten Translokation</em> entstehen Zellen mit fehlenden oder doppelt vorhandenen
Chromosomenabschnitten. Sie f&#252;hren h&#228;ufig zu Anomalien und Fehlbildungen. Bei einer <em>balancierten Translokation</em> ist ein
Chromosom oder ein Chromosomenabschnitt auf ein anderes Chromosom transloziert, wobei sich die Gesamtmenge des Erbguts nicht &#228;ndert,
sondern im Gleichgewicht bleibt. Sie bleibt f&#252;r den Tr&#228;ger in der Regel ohne Auswirkung, da das Genom vollst&#228;ndig erhalten
bleibt. Menschen mit einer balancierten Translokation haben jedoch eine erh&#246;hte Wahrscheinlichkeit, Kinder mit einer unbalancierten
Translokation zu bekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 1985 geborene Kl&#228;gerin lie&#223; 2014 auf Anraten des Instituts f&#252;r Humangenetik des
Universit&#228;tsklinikums Heidelberg bei sich eine Chromosomenuntersuchung durchf&#252;hren, nachdem bei ihrem Vater eine genetische
Ver&#228;nderung in Form einer balancierten Translokation der Chromosomen 2 und 20 festgestellt worden war und ein weiterer (entfernter)
Verwandter v&#228;terlicherseits eine geistige Behinderung sowie Epilepsie aufgrund einer unbalancierten Translokation dieser Chromosomen
aufwies. Zudem sind in der v&#228;terlichen Familie mehrere Kinder fr&#252;h verstorben, bei denen vermutet wird, dass sie ebenfalls
Tr&#228;ger einer unbalancierten Translokation der genannten Chromosomen gewesen sein k&#246;nnten. Auch traten in der Familie zahlreiche
Fehlgeburten auf. Die Chromosomenuntersuchung ergab, dass die Kl&#228;gerin ebenfalls Tr&#228;gerin der balancierten Translokation ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist als Landesbeamtin zu 50 % beihilfeberechtigt. Sie beantragte daher beim Landesamt
f&#252;r Besoldung und Versorgung Baden-W&#252;rttemberg die Gew&#228;hrung von Beihilfe zu den Aufwendungen f&#252;r die
Chromosomenuntersuchung in H&#246;he von 833,61 EUR. <span style="letter-spacing: 0.5pt;">Das Landesamt lehnte die Erstattung ab, da
d</span>ie Aufwendungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder eines bestehenden Leidens
st&#252;nden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Januar 2016 statt und
verpflichtete das Land Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter), der Kl&#228;gerin f&#252;r den Gentest eine Beihilfe in H&#246;he von 416,81 EUR
zu gew&#228;hren. <span style="letter-spacing: 0.5pt;">Zwar seien</span> die Aufwendungen nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden. Die
balancierte Translokation wirke sich auf die K&#246;rper-&#160;und Geistesfunktionen der Kl&#228;gerin&#160;-&#160;wie sie auch selbst
einr&#228;ume&#160;-&#160;nicht negativ aus. Die Beihilfef&#228;higkeit der Aufwendungen ergebe sich aber aus &#167;&#160;10 Abs.&#160;3
Nr.&#160;3 der Beihilfeverordnung (BVO), wonach Aufwendungen f&#252;r ambulante &#228;rztliche Leistungen beihilfef&#228;hig seien, wenn
diese notwendig seien, um Krankheiten zu verh&#252;ten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (Ma&#223;nahmen der Gesundheitsvorsorge).
Die Kenntnis um das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Gendefekts diene der Verhinderung von weiteren Erkrankungen der Kl&#228;gerin gerade
im Fall einer Schwangerschaft.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auf die Berufung des Beklagten hat der VGH das Urteil des Verwaltungsgerichts
ge&#228;ndert und die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung, dass die Kl&#228;gerin keinen Anspruch auf Ersatz der
f&#252;r den Gentest entstandenen Aufwendungen habe, f&#252;hrt der 2. Senat in seinem Urteil aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen f&#252;r
den Gentest nicht nach &#167;&#160;6 Abs.&#160;1 BVO beihilfef&#228;hig seien, da sie nicht aus Anlass einer Krankheit angefallen seien.
Krankheit sei ein regelwidriger Zustand des K&#246;rpers oder des Geistes, der der &#228;rztlichen Behandlung bed&#252;rfe. Ob die
balancierte Transloka&#173;tion, auch wenn sie der Kl&#228;gerin keine Beschwerden verursache und sie k&#246;rperlich und geistig nicht
beeintr&#228;chtige, als &#8222;regelwidriger Zustand&#8220; anzusehen sei, k&#246;nne offen bleiben. Denn es fehle jedenfalls an dessen
Behandlungsbed&#252;rftigkeit im Sinne des Beihilferechts, da die durchgef&#252;hrte Chromosomenuntersuchung die Ver&#228;nderung des
Chromosomensatzes unber&#252;hrt lasse. Die von der Kl&#228;gerin geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge der Ungewissheit, ob
sie unter dem Gendefekt leide, stellten Belastungen dar, die, selbst wenn sie das Ausma&#223; einer psychischen Krankheit angenommen
h&#228;tten, nicht durch die Chromosomenuntersuchung therapiert w&#252;rden, sondern psychotherapeutische Ma&#223;nahme angezeigt
erscheinen lie&#223;en.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Chromosomenuntersuchung sei zwar eine Fr&#252;herkennungsma&#223;nahme, geh&#246;re
aber nicht zu den in &#167;&#160;10 Abs.&#160;1 BVO aufgef&#252;hrten beihilfef&#228;higen Fr&#252;herkennungsma&#223;nahmen.
Fr&#252;herkennungsma&#223;nahmen seien bei Erwachsenen nur zur Fr&#252;herkennung von Krebserkrankungen sowie in bestimmten F&#228;llen
bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an erstattungsf&#228;hig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Schlie&#223;lich sei der Gentest auch keine beihilfef&#228;hige Ma&#223;nahme der
Gesundheitsvorsorge (medizinische Vorsorgeleistung) nach &#167; 10 Abs. 3 BVO. Eine Beihilfef&#228;higkeit setze insoweit voraus, dass die
Aufwendungen notwendig seien, um eine Schw&#228;chung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit f&#252;hren
w&#252;rde, zu beseitigen, oder Krankheiten zu verh&#252;ten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (&#167; 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 BVO). Daran
fehle es hier, da die balancierte Translokation keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne sei. <span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">Etwas anderes gelte auch nicht f&#252;r</span> die von der Kl&#228;gerin beklagten
psychischen Beschwerden und etwaige k&#252;nftige Schwangerschaftskomplikationen. Denn medizinische Vorsorgeleistungen seien auf die
&#196;nderung des festgestellten K&#246;rper-, Geistes-&#160;oder Seelenzustandes des Betroffenen gerichtet. Der Gentest diene jedoch nur
der Diagnose und k&#246;nnte daher nur als Fr&#252;herkennungsma&#223;nahme beihilfef&#228;hig sein; deren Erstattungsf&#228;higkeit habe
der Gesetzgeber in &#167; 10 Abs. 1 BVO jedoch abschlie&#223;end geregelt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig (2 S 2014/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 29 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Religionsfreiheit: Turban tragender Sikh hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005172</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Berufung eines Sikh (Kläger), dessen Antrag auf Befreiung von der für Motorradfahrer geltenden Schutzhelmpflicht von der Stadt Konstanz (Beklagte) abgelehnt worden war, hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nur teilweise Erfolg: Der VGH folgte dem Kläger nicht darin, dass die Beklagte wegen der Religionsfreiheit gezwungen sei, ihm die beantragte Ausnahme von der Helmpflicht zu genehmigen. Allerdings kam der VGH zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang noch nicht fehlerfrei ausgeübt hat, weshalb sie über dessen Antrag nochmals neu entscheiden müsse.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005178">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger ist als getaufter Sikh (sog.
Amritdhari) in der &#214;ffentlichkeit zum Tragen eines Turbans, eines sog. Dastar, religi&#246;s verpflichtet. Weil er nicht gleichzeitig
den Turban und einen Motorradhelm tragen k&#246;nne, beantragte er 2013 bei der Beklagten, ihn nach <span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#167;&#160;46 Absatz&#160;1 Satz 1 Nummer 5b der Stra&#223;enverkehrsordnung (StVO)</span> von der in
&#167; 21a Absatz 2 StVO geregelten Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim F&#252;hren eines Kraftrads zu befreien. Die Beklagte lehnte
dies mit der Begr&#252;ndung ab, eine Ausnahmegenehmigung k&#246;nne nur erteilt werden, wenn das Tragen eines Helms aus gesundheitlichen
Gr&#252;nden nicht m&#246;glich sei. Dementsprechend hatte die Beklagte 2011 und 2015 einen anderen Motorradfahrer wegen Genickschmerzen
von der Helmpflicht befreit.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der VGH ausgef&#252;hrt, dass
die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung wegen einer fehlerhaften Ermessensaus&#252;bung rechtswidrig gewesen sei, weil die
Beklagte nicht deutlich gemacht habe, dass eine Befreiung von der Schutzhelmpflicht nicht nur bei einer Unm&#246;glichkeit des
Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen, sondern auch aus religi&#246;sen Gr&#252;nden in Betracht komme. Der Kl&#228;ger k&#246;nne auch
deshalb von der Beklagten eine neue Entscheidung &#252;ber seinen Befreiungsantrag verlangen, weil diese erst im Juli 2017 ihre bisherige
Verwaltungspraxis aufgegeben habe, nach der bei einer Unm&#246;glichkeit des Tragens eines Helms aus gesundheitlichen Gr&#252;nden eine
Befreiung ohne weitere Voraussetzungen erteilt worden sei. Wenn sie nun vortrage, zuk&#252;nftig bei Befreiungsantr&#228;gen &#8222;die
Notwendigkeit des Motorradfahrens an sich zu hinterfragen&#8220;, bliebe unklar, was genau sie k&#252;nftig pr&#252;fen wolle. Jedenfalls
habe sie im Fall des Kl&#228;gers eine solche Pr&#252;fung bislang auch noch nicht vorgenommen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dagegen hatte die Berufung des Kl&#228;gers keinen
Erfolg, soweit er geltend gemacht hat, die Beklagte sei zwingend verpflichtet, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Einen
solchen strikten Anspruch hat der VGH verneint, da die Erteilung der Befreiung im Ermessen der Beklagten stehe und ihr deshalb eine
gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbare Entscheidungsfreiheit zustehe. Dieses Ermessen sei im Fall des Kl&#228;gers auch
nicht &#8222;auf Null reduziert&#8220;. Vielmehr sei es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Beh&#246;rde den Befreiungsantrag des
Kl&#228;gers ablehne. Allerdings m&#252;sse sie - anders als bisher - dabei beachten, dass die Unm&#246;glichkeit des Helmtragens aus
gesundheitlichen Gr&#252;nden nicht gro&#223;z&#252;giger behandelt werden d&#252;rfe als eine Unm&#246;glichkeit des Helmtragens aus
religi&#246;sen Gr&#252;nden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die vom Kl&#228;ger f&#252;r einen zwingenden
Befreiungsanspruch vorgetragenen Argumente haben den VGH nicht &#252;berzeugt. So sei es entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers
verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Schutzhelmpflicht auch im Anwendungsbereich der Glaubensfreiheit eines Motorradfahrers nicht in
einem Parlamentsgesetz, sondern in einer Rechtsverordnung (StVO) geregelt sei. Eine Ermessensreduzierung folge auch nicht aus der
Glaubensfreiheit des Kl&#228;gers (Artikel&#160;4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes). Zwar greife die Schutzhelmpflicht in seine
Glaubensfreiheit ein, indem er als Sikh wegen der Helmpflicht nicht Motorrad fahren d&#252;rfe. Der in der Schutzhelmpflicht liegende
Eingriff k&#246;nne allerdings durch den von der Schutzhelmpflicht (auch) bezweckten und zudem in Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich verb&#252;rgten Schutz der physischen und psychischen Integrit&#228;t Dritter gerechtfertigt werden, sodass die
Glaubensfreiheit des Kl&#228;gers nicht automatisch eine Verengung des beh&#246;rdlichen Entscheidungsermessens im Sinne einer zwingend zu
genehmigenden Ausnahme zur Folge habe. Ein durch einen Helm gesch&#252;tzter Motorradfahrer werde im Fall eines Unfalls
regelm&#228;&#223;ig eher als ein nicht gesch&#252;tzter Fahrer in der Lage sein, etwas zur Abwehr der mit einem Unfall einhergehenden
Gefahren f&#252;r Leib und Leben anderer Personen beizutragen, indem er etwa die Fahrbahn r&#228;ume, auf die Unfallstelle aufmerksam
mache, Ersthilfe leiste oder Rettungskr&#228;fte herbeirufe. Die Schutzhelmpflicht f&#246;rdere aber nicht nur die physische Unversehrtheit
Dritter, sondern sch&#252;tze auch deren psychische Unversehrtheit, wenn man bedenke, dass Unfallbeteiligte durch schwere
Personensch&#228;den anderer Unfallbeteiligter nicht selten selbst psychische Sch&#228;den davontr&#252;gen. Von diesem Risiko sei
angesichts von Unf&#228;llen mit Motorradfahrern ohne Helm auszugehen, bei denen bekannterma&#223;en h&#228;ufig schwerwiegende, zum Teil
auch t&#246;dliche Kopfverletzungen die Folge seien.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Auch ergebe sich eine Reduzierung des beh&#246;rdlichen
Ermessens nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Da eine Unm&#246;glichkeit des Schutzhelmtragens
aus gesundheitlichen Gr&#252;nden jedenfalls nicht schwerer wiegen k&#246;nne als eine Unm&#246;glichkeit des Schutzhelmtragens aus
religi&#246;sen Gr&#252;nden, spreche zwar einiges daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten angesichts ihrer
bisherigen Befreiungspraxis einen Anspruch auf Gleichbehandlung gehabt habe. Die Beklagte habe aber w&#228;hrend des laufenden
Berufungsverfahrens ihre fr&#252;here Verwaltungspraxis willk&#252;rfrei aufgegeben und wolle nunmehr vor einer Befreiung &#8222;die
Notwendigkeit des Motorradfahrens an sich hinterfragen&#8220;; damit scheide ein Anspruch auf Gleichbehandlung nunmehr aus. Auch der
Umstand, dass in Einzelf&#228;llen andere Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden in der Vergangenheit Sikhs aus religi&#246;sen Gr&#252;nden von
der Schutzhelmpflicht befreit h&#228;tten, vermittele dem Kl&#228;ger keinen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte. Denn diese sei durch
solche andernorts getroffenen Einzelfallentscheidungen nicht gebunden. Das Gleichheitsgebot verlange nur, dass die Beklagte in ihrem
&#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeitsbereich gleichm&#228;&#223;ig entscheide.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann sowohl vom Kl&#228;ger als auch von der Beklagten binnen eines Monats nach der heute
in die Wege geleiteten Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 30/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Sep 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bundestagswahlkampf: Stadt Rottweil zur Überlassung der Stadthalle an die AfD verpflichtet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005182</link>
      <description><![CDATA[Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Stadt Rottweil (Antragsgegnerin) am 08.09.2017 in einem Eilverfahren verpflichtet, dem Kreisverband der AfD Baden-Württemberg (Antragsteller) am 18.09.2017 die Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005188">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Antragsteller hatte ab dem 13.07.2017 wiederholt beantragt, die Stadthalle am
Montag, den 18.09.2017, hilfsweise am Freitag, den 15.09.2017, h&#246;chst hilfsweise am Dienstag, den 12.09.2017, mieten zu k&#246;nnen.
Die Antragsgegnerin hatte diese Antr&#228;ge abgelehnt und erkl&#228;rt, sie habe die Halle am ersten und am dritten Termin schon an
Sportvereine und am zweiten Termin f&#252;r eine Hochzeit vergeben. Der Antragsteller stellte deshalb einen Eilrechtsantrag zum
Verwaltungsgericht Freiburg (VG). Das VG lehnte den Antrag zwar bez&#252;glich des 18.09.2017 ab, verpflichtete die Stadt aber, dem
Antragsteller die Halle am 15.09.2017 zu &#252;berlassen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es u.&#160;a. aus, die Antragsgegnerin habe
<span>nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Aufbau am Freitag, den 15.09.2017, f&#252;r die am Samstag, den 16.09.2017, stattfindende
Hochzeit unerl&#228;sslich sei. Gegen diese Entscheidung des VG legten beide Beteiligten Beschwerde zum VGH ein.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 1. Senat des VGH hat nun mit Beschluss vom 08.09.2017 der Beschwerde des
Antragstellers stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Halle am 18.09.2017 zu &#252;berlassen. Zur
Begr&#252;ndung hat der 1.&#160;Senat u.&#160;a. ausgef&#252;hrt, Gemeinden seien <span>gehalten, politische Parteien gleich zu behandeln,
wenn sie ihnen kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verf&#252;gung stellten. Nach ihrem Widmungszweck k&#246;nne die Stadthalle Rottweil
auch f&#252;r Wahlkampfveranstaltungen von nicht verbotenen Parteien im Vorfeld einer Bundestagswahl genutzt werden. Die &#220;berlassung
der Stadthalle an den Antragsteller am 18.09.2017 scheitere auch nicht an den Kapazit&#228;tsgrenzen der Halle. F&#252;r diesen Tag
begehrten zwar neben dem Antragsteller auch zwei Sportvereine eine Nutzung der Stadthalle. Diese h&#228;tten ihren Nutzungswunsch auch
zeitlich vor dem Antragsteller angemeldet. Nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin w&#228;re diese aber verpflichtet gewesen, in
Aus&#252;bung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie den regelm&#228;&#223;ig montags stattfindenden Sportbetrieb am 18.09.2017 f&#252;r
die Wahlkampfveranstaltung zur&#252;ckstellt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>Der 1.&#160;Senat hat zur Begr&#252;ndung dieser Auffassung erl&#228;utert, eine
Gemeinde k&#246;nne eine Stadthalle zwar grunds&#228;tzlich nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder Reservierungen vergeben
(Priorit&#228;tsprinzip). Der Senat hatte die Antragsgegnerin allerdings aufgefordert, in einer eidesstattlichen Versicherung ihre
Verwaltungspraxis speziell zur Vergabe der Stadthalle an Sportvereine f&#252;r den allw&#246;chentlichen Trainingsbetrieb n&#228;her zu
erl&#228;utern. Dieser Erkl&#228;rung der Antragsgegnerin hat der Senat entnommen, dass die Antragsgegnerin den regelm&#228;&#223;igen
Sportbetrieb in der Halle in der Vergangenheit mehrfach hinter verschiedene Veranstaltungen zur&#252;ckgestellt hat (u.&#160;a.
Blutspendeaktionen und Musikfeste). Die Antragsgegnerin sei deshalb, so der Senat, verpflichtet gewesen, im Interesse einer
gleichm&#228;&#223;igen Verwaltungspraxis zu entscheiden, ob sie den Sportbetrieb auch am 18.09.2017 f&#252;r die Wahlkampfveranstaltung
zur&#252;ckstelle. Das habe sie unterlassen. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes
inzwischen so zu Gunsten des Antragstellers verdichtet, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen gewesen sei. Der Senat hat
dazu u.&#160;a. auf Art.&#160;21 des Grundgesetzes (GG) verwiesen, nach dem es Aufgabe der</span> <span style="color: black;">Parteien ist,
bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Er hat zudem die besondere Bedeutung von Bundestagswahlen im demokratischen
Rechtsstaat hervorgehoben. Er hat ferner bem&#228;ngelt, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 13.07.2017 nach
Auffassung des Senats trotz der Eilbed&#252;rftigkeit verz&#246;gernd behandelt und den Sachverhalt im Gerichtsverfahren erst auf mehrfache
Nachfragen vollst&#228;ndig vorgetragen habe. Dadurch seien vom Antragsteller nicht zu vertretende Verz&#246;gerungen eingetreten, die es
ihm faktisch schwer machen w&#252;rden, f&#252;r die vorgesehene Veranstaltung einen anderen geeigneten Veranstaltungsort zu
finden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span><span style="font-size: 10pt;">&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span>Der Beschluss des 1.&#160;Senats vom 08.09.2017 (- 1 S 2058/17 -) ist
unanfechtbar.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Sep 08 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl: Mündliche Verhandlung am 13. Oktober zur Lage in Afghanistan]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005192</link>
      <description><![CDATA[<br />Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wird am Freitag, den 13. Oktober 2017 in zwei Berufungsverfahren zur humanitären und zur Sicherheitslage in Afghanistan verhandeln.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005198">
<p style="text-align: justify;">Es handelt sich um zwei F&#228;lle junger Afghanen, die jeweils Ende 2015 ohne Familie nach Deutschland
eingereist sind. Der eine gab in seiner Anh&#246;rung gegen&#252;ber dem Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge an, er sei
Soldat der afghanischen Armee gewesen. Als er sich wegen einer Verletzung auf Heimaturlaub befunden habe, sei sein Haus angegriffen worden
(A 11 S 512/17). Der andere gab an, er geh&#246;re zur Minderheit der Hazara. Durch Nomaden sei regelm&#228;&#223;ig die Ernte seiner
Familie geraubt worden. Bei einem dieser &#220;berf&#228;lle sei er verletzt worden (A 11 S 241/17).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesamt hat in beiden F&#228;llen die Asylantr&#228;ge vollst&#228;ndig abgelehnt. Die Klagen zum
Verwaltungsgericht Karlsruhe blieben erfolglos. Der VGH hat in beiden F&#228;llen die Berufungen vollumf&#228;nglich zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 11. Senat beabsichtigt, am 13. Oktober die Kl&#228;ger anzuh&#246;ren und die
humanit&#228;re und die Sicherheitslage in Afghanistan anhand vorliegender schriftlicher Erkenntnismittel zu er&#246;rtern.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Die Verhandlungen finden statt im Dienstgeb&#228;ude des&#160;VGH, 68165 Mannheim,
Schubertstra&#223;e 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III, um 9.30 Uhr (A 11 S 512/17) und um 11.15 Uhr (A 11 S 241/17).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Oct 09 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl Afghanistan: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005202</link>
      <description><![CDATA[<br />Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 im Fall eines afghanischen Staatsangehörigen entschieden, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und damit das Urteil der ersten Instanz geändert. Der Kläger war im Dezember 2015 nach Deutschland gekommen. Er stammt aus der zur Provinz Kabul benachbarten Provinz Laghman (Az. A 11 S 512/17). <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005208">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 11. Senats
bei der heutigen Urteilsverk&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;ger hat zur &#220;berzeugung des Senats glaubhaft geschildert, dass er
als Soldat in der afghanischen Nationalarmee gedient und bei einem Kampfeinsatz zahlreiche Verletzungen erlitten hat. Als er sich nach
diversen &#228;rztlichen Behandlungen - u.a. an seinem linken Arm, dessen Amputation in Rede stand - zur Rekonvaleszenz in sein Heimatdorf
begeben hatte, wurde das Haus seiner Familie auf Grund seiner T&#228;tigkeit in der Armee und der hieraus geschlossenen N&#228;he zur
afghanischen Regierung durch regierungsfeindliche Kr&#228;fte angegriffen und zerst&#246;rt. Der Kl&#228;ger, der auf Grund seiner
Verletzung dauerhafte Beeintr&#228;chtigungen am linken Arm davongetragen hat und dem nach wie vor, jedenfalls in seiner Heimatregion,
Verfolgung durch regierungsfeindliche Kr&#228;fte droht, kann nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere nicht darauf
verwiesen werden, vor weiteren entsprechenden An- und &#220;bergriffen intern Schutz in der Hauptstadt Kabul zu erlangen. Von ihm sowie
seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, die noch in Afghanistan leben, k&#246;nne angesichts ihrer pers&#246;nlichen Situation
unter Ber&#252;cksichtigung der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanit&#228;ren Lage in Kabul nicht vern&#252;nftigerweise erwartet
werden, sich dort niederzulassen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Hinweis: Im Verfahren des zur Minderheit der Hazara
z&#228;hlenden Kl&#228;gers (A 11 S 241/17), das ebenfalls am 13. Oktober 2017 verhandelt wurde, kann derzeit noch keine Entscheidung
ergehen, da es weiterer Sachaufkl&#228;rung bedarf. Die Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers hat Gelegenheit erhalten, zum
Gesundheitszustand des Kl&#228;gers im Anschluss an eine anstehende Untersuchung erg&#228;nzende Unterlagen einreichen zu
k&#246;nnen.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Oct 16 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zweitveröffentlichungspflicht von Hochschullehrern: Verwaltungsgerichtshof ruft Bundesverfassungsgericht an]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005212</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes - LHG - gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. Nach der Überzeugung des 9. Senats hat das Land keine Befugnis, den Hochschullehrern eine Zweitveröffentlichungspflicht aufzuerlegen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005218">
<p style="text-align: justify;"><span>Nach &#167; 44 Abs. 6 LHG</span> sollen die Hochschulen die Angeh&#246;rigen ihres wissenschaftlichen
Personals durch Satzung verpflichten, das ihnen nach &#167; 38 Abs. 4 UrhG zustehende Recht auf nichtkommerzielle
Zweitver&#246;ffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstver&#246;ffentlichung f&#252;r entsprechende wissenschaftliche
Beitr&#228;ge wahrzunehmen. In der Satzung kann auch bestimmt werden, dass die Zweitver&#246;ffentlichung auf einem hochschuleigenen
Dokumentenserver zu erfolgen hat<span>. Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht die Satzung der Universit&#228;t Konstanz
(Antragsgegnerin), die den Gegenstand des von 17 Professoren (Antragsteller) beim Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten
Normenkontrollverfahrens bildet</span> <span>(</span><span>vgl. bereits die Pressemitteilung vom 07.02.2017).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#167; 44 Abs. 6 LHG ist nach der &#220;berzeugung des 9. Senats mit dem Grundgesetz
unvereinbar, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. <span>Nach Art.&#160;71 GG haben im Bereich der
ausschlie&#223;lichen Gesetzgebung des Bundes die L&#228;nder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdr&#252;cklich erm&#228;chtigt werden. Eine Erm&#228;chtigung in einem Bundesgesetz f&#252;r den Erlass des</span>
<span>&#167;&#160;44 Abs.&#160;6 LHG gebe es nicht. Nach Art.&#160;73 Abs.&#160;1 Nr.&#160;9 GG habe der Bund f&#252;r das Gebiet des
Urheberrechts die ausschlie&#223;liche Gesetzgebungskompetenz. &#167;&#160;44 Abs.&#160;6 LHG treffe eine Regelung auf dem Gebiet des
Urheberrechts.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Zur Bestimmung der Materie &#8222;Urheberrecht&#8220; d&#252;rfe der im geltenden Gesetzesrecht
gesteckte Rahmen herangezogen werden. &#167; 44 Abs. 6 LHG greife in den Regelungsbereich des Urheberrechts &#252;ber. In der Bestimmung
sei angelegt, den Urhebern der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beitr&#228;ge das Ob und das Wie einer bestimmten
Zweitverwertung ihrer Werke durch Satzung vorzugeben, was unter ausdr&#252;cklicher Ankn&#252;pfung an das in &#167;&#160;38 Abs.&#160;4
UrhG normierte &#8222;Recht auf nichtkommerzielle Zweitver&#246;ffentlichung&#8220; geschehe. Als Kehrseite dieser Verpflichtung zur
Zweitverwertung erg&#228;ben sich neue erlaubte Nutzungen f&#252;r all diejenigen, die - zu Zwecken von Bildung und Wissenschaft - auf die
nichtkommerziell zug&#228;nglich gemachten Beitr&#228;ge zugreifen wollten. Insoweit spreche alles daf&#252;r, &#167;&#160;44 Abs.&#160;6
LHG als eine Komponente der sogenannten Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts anzusehen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Der &#220;bergriff in den Kompetenzbereich des Bundes lasse sich nicht damit rechtfertigen, der
Inhalt des &#167;&#160;44 Abs.&#160;6 LHG geh&#246;re auch beziehungsweise &#252;berwiegend zum Bereich des Hochschul-, des Dienst- oder
des allgemeinen Wissenschaftsverbreitungsrechts und damit zu einer der Gesetzgebungskompetenz der L&#228;nder nach Art.&#160;70 Abs.&#160;1
GG unterfallenden Materie. Denn jedenfalls der Schwerpunkt der Vorschrift liege auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mit der Regelung, ob dem
Urheber eines wissenschaftlichen Werkes zum Teil die Befugnis &#252;ber das Ob und das Wie einer &#8222;Zweitver&#246;ffentlichung&#8220;
genommen werde, habe die Norm genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen zum Gegenstand. Das in der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs
angesprochene &#246;ffentliche Interesse an der Wissenschaftsverbreitung (&#8222;Open-Access-Gedanke&#8220;) bilde einen Gegenstand, der
typischerweise gerade im Urheberrecht von Bedeutung sei und dort auch behandelt werde. In kompetenzrechtlicher Hinsicht bestehe eine
Parallele zum Arbeitnehmererfindungsrecht, f&#252;r das der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe, dass die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes bestehe. E</span>ine &#220;berschneidung mit dem Dienst- und Arbeitsrecht lasse die Kompetenz aus Art.&#160;73 Abs.&#160;1
Nr.&#160;9 GG nicht entfallen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die Zugeh&#246;rigkeit der in</span> <span>&#167;&#160;44 Abs.&#160;6 LHG geregelten
Fragestellungen zum bundesrechtlichen Kompetenzbereich Urheberrecht werde auch durch die j&#252;ngsten &#196;nderungen des
Urheberrechtsgesetzes verdeutlicht. Mit dem</span> <span>Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, das zum 01.03.2018 in Kraft trete
(Art.&#160;4 des Gesetzes), habe es der Bundesgesetzgeber unternommen, die Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts neu zu
strukturieren.</span> <span>Mit &#167;&#160;44 Abs.&#160;6 LHG ber&#252;hme sich der Landesgesetzgeber in der Sache der Kompetenz, sich in
gleicher Weise bei der Neubestimmung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu bet&#228;tigen. Hierzu sei er nicht
befugt.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Mit dem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 26.09.2017 ist zugleich</span>
<span>das Normenkontrollverfahren gegen die Satzung der Antragsgegnerin ausgesetzt worden (Az. 9 S 2056/16).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 06 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kurtaxesatzung der Gemeinde Langenargen wegen fehlerhafter Gebührenkalkulation zur „Echt Bodensee Card“ insgesamt unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005222</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Normenkontrollurteil vom 14. September 2017 die Kurtaxesatzung der Gemeinde Langenargen für unwirksam erklärt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005228">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Gemeinde Langenargen (Antragsgegnerin) hat am 24.10.2016 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen,
die insbesondere der Einf&#252;hrung der Echt Bodensee Card dienen soll. Mit dieser wollen die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH und die an
dem Projekt beteiligten Orte den &#220;bernachtungsg&#228;sten der Bodensee-Region die Inanspruchnahme kostenloser und verg&#252;nstigter
Leistungen sowie die Nutzung des gesamten &#214;PNV im Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund erm&#246;glichen. Nach einer mit der Deutschen
Bodensee Tourismus GmbH abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung hat die Antragsgegnerin pro G&#228;ste&#252;bernachtung einen
Solidarbeitrag in H&#246;he von 1,-- EUR brutto abzuf&#252;hren, der sich aus 0,75 EUR zugunsten des Verkehrsverbunds und 0,25 EUR
zugunsten der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH f&#252;r die organisatorische Abwicklung der Echt Bodensee Card zusammensetzt. Der
Solidarbeitrag soll u.a. von den kurtaxepflichtigen &#220;bernachtungsg&#228;sten im Gebiet der Antragsgegnerin refinanziert werden. Zu
diesem Zweck sieht die am 24.10.2016 beschlossene Kurtaxesatzung eine nunmehr erh&#246;hte Kurtaxe zwischen 1,15 EUR und 3,15 EUR pro
Person und Aufenthaltstag vor. Au&#223;erdem verpflichtet die Satzung die Beherbergungsbetriebe, welche ohnehin die Kurtaxe einzuziehen
haben, zus&#228;tzlich dazu, die Echt Bodensee Card an die kurtaxepflichtigen &#220;bernachtungsg&#228;ste auszugeben. In Zusammenhang
damit schreibt die Satzung vor, dass die Beherbergungsbetriebe vom &#220;bernachtungsgast bei der Ausf&#252;llung des Meldescheins
zus&#228;tzlich dessen Zustimmung zu einer datenschutzrechtlichen Erkl&#228;rung einholen m&#252;ssen, welche die Weiterleitung der beim
Gast erhobenen Daten an die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH betrifft.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die Antragstellerin betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin einen Beherbergungsbetrieb. Am
15.03.2017 hat sie einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die dem Kurtaxesatz zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin
angreift und sich gegen ihre Verpflichtung zur Einholung der datenschutzrechtlichen Erkl&#228;rung wendet. Zusammengefasst hat sie geltend
gemacht, die Antragsgegnerin h&#228;tte ihre Aufwendungen f&#252;r die Einf&#252;hrung der Echt Bodensee Card nicht in die Kalkulation des
Kurtaxesatzes einstellen d&#252;rfen, weil die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes dies nicht herg&#228;ben. F&#252;r die Verpflichtung
zur Einholung der datenschutzrechtlichen Erkl&#228;rung fehle es von vornherein an einer Rechtsgrundlage.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span style="line-height: 150%;">Der 2. Senat des VGH ist der Argumentation der Antragstellerin im
Wesentlichen gefolgt und hat in seinem Urteil ausgef&#252;hrt, dass die Kalkulation nicht den gesetzlichen Vorgaben gen&#252;ge, da ein
Teil der darin eingestellten Kosten f&#252;r die Echt Bodensee Card, n&#228;mlich der an die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH
abzuf&#252;hrende Anteil am Solidarbeitrag, nicht kurtaxef&#228;hig sei. Diese Kosten bez&#246;gen sich n&#228;mlich nicht auf eine zu Kur-
und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung oder eine zu diesem Zweck durchgef&#252;hrte Veranstaltung der Antragsgegnerin im Sinne
des &#167; 43 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dem baden-w&#252;rttembergischen Kommunalabgabenrecht liege noch in hergebrachter Weise
die Vorstellung zu Grunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhalte und dort an Veranstaltungen teilnehme oder Leistungen
und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehme. Nicht kurtaxef&#228;hig seien aber Kosten f&#252;r eine G&#228;stecard wie die Echt
Bodensee Card, die sich zumindest auch auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden beziehe und dort Verg&#252;nstigungen
gew&#228;hre. W&#228;hrend &#167; 43 Abs. 1 KAG Kosten f&#252;r kurtaxef&#228;hig erkl&#228;re, die f&#252;r die im Rahmen eines
&#252;berregionalen Verbunds den Kur- und Erholungsg&#228;sten einger&#228;umte M&#246;glichkeit der kostenlosen Benutzung des
&#246;ffentlichen Personennahverkehrs entst&#252;nden, fehle es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage f&#252;r die Kurtaxef&#228;higkeit
von Kosten, die ihm Rahmen anderer touristischer Verbundl&#246;sungen anfielen. Ebenfalls keine gesetzliche Grundlage gebe es f&#252;r die
Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erkl&#228;rung. Die festzustellende Fehlerhaftigkeit der Kalkulation
f&#252;hre nicht nur dazu, dass die Regelung &#252;ber den Kurtaxesatz unwirksam sei, sondern habe die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur
Folge.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 2 S
2439/16).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 07 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sindelfingen: Rücknahme des Bauvorbescheids für Breuningerland rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005232</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Rücknahme des Bauvorbescheids zur Erweiterung des Einkaufszentrums Breuningerland Sindelfingen rechtswidrig ist. Das anders lautende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 hat er aufgehoben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005238">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Sindelfingen (Beklagte) hatte der Eigent&#252;merin des Breuningerlands Sindelfingen
(Kl&#228;gerin) einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einkaufszentrums erteilt. Diesen musste die Stadt auf Weisung des
Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart wieder zur&#252;cknehmen. Das Regierungspr&#228;sidium war der Auffassung, der Bauvorbescheid sei
rechtswidrig, weil er gegen den einschl&#228;gigen Bebauungsplan der Stadt Sindelfingen aus dem Jahr 1997 versto&#223;e. Au&#223;erdem
stehe er nicht im Einklang mit der Regionalplanung und versto&#223;e gegen das gesetzliche Gebot, sich bei der Bauleitplanung mit den
umliegenden St&#228;dten und Gemeinden abzustimmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Kl&#228;gerin gegen den
R&#252;cknahmebescheid ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte ihre Berufung Erfolg.</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat die Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bauvorbescheid
habe nicht zur&#252;ckgenommen werden d&#252;rfen, denn er sei nicht rechtswidrig. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 und auch dessen
Vorl&#228;ufer aus dem Jahr 1971 st&#252;nden dem Erweiterungsvorhaben der Kl&#228;gerin nicht entgegen, denn beide Bebauungspl&#228;ne
litten an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit f&#252;hrten. Das Vorhaben sei am Ma&#223;stab der f&#252;r den so genannten unbeplanten
Innenbereich geltenden Vorschrift des &#167;&#160;34 BauGB zu messen, deren Voraussetzungen es erf&#252;lle. Es f&#252;ge sich in die
n&#228;here Umgebung ein, und es sei auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht zu erkennen, dass von ihm sch&#228;dliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Sindelfingen oder anderer St&#228;dte oder Gemeinden ausgingen. Im Rahmen des
&#167; 34 BauGB komme es weder auf die Pflicht zur Abstimmung mit den umliegenden St&#228;dten und Gemeinden noch auf die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit der Regionalplanung an.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1003/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 07 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wangen im Allgäu: Bau eines neuen Einkaufsmarkts an der Zeppelinstraße unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005242</link>
      <description><![CDATA[Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. August 2017 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Januar 2015 bestätigt, mit dem die auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage einer Einkaufsmarktbetreiberin (Klägerin) teilweise abgewiesen wurde. Damit darf der von ihr an der Zeppelinstraße mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² geplante Einkaufmarkt nicht errichtet werden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005248">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung seines den Beteiligten j&#252;ngst zugestellten
Urteils im Wesentlichen aus: Von dem Bauvorhaben seien aufgrund zu erwartender Kaufkraftabfl&#252;sse sch&#228;dliche Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich &#8222;Innenstadt&#8220; der Stadt Wangen (Beklagte) zu erwarten. Solche Auswirkungen d&#252;rften jedoch von
einem Einkaufsmarkt im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bev&#246;lkerung nicht ausgehen.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Nach Auffassung des VGH geh&#246;rt zum zentralen Versorgungsbereich
&#8222;Innenstadt&#8220; der Beklagten nicht nur die Altstadt, sondern auch das - au&#223;erhalb der Stadtmauern und jenseits der Oberen
Argen liegende - E-Center, das - auch wegen der dortigen Parkpl&#228;tze - r&#228;umlich und funktional mit der Altstadt verbunden sei.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der VGH kam dann zum Ergebnis, dass den dortigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bei
der vorgesehenen Ansiedlung des neuen Einkaufsmarkts Umsatzr&#252;ckg&#228;nge drohten, die die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wangens
jedenfalls im Lebensmittelsektor in Frage stellten. Daf&#252;r spreche bereits ein Vergleich der auf Lebensmittel entfallenden
Verkaufsfl&#228;chen von insgesamt ca. 3.100 m<sup>2</sup> in der Innenstadt und von ca. 2.200 m<sup>2</sup> im neuen Einkaufsmarkt. Daran
&#228;ndere auch ein in Wangen insgesamt noch vorhandenes &#8222;ungedecktes&#8220; Verkaufsfl&#228;chenpotential nichts, da der neue
Einkaufsmarkt in der N&#228;he des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Aber auch die von den Beteiligten vorgelegten
Marktgutachten spr&#228;chen - so der VGH - f&#252;r sch&#228;dliche Auswirkungen auf den Lebensmittelsektor im zentralen
Versorgungsbereich. So habe die von der Beklagten beauftragte Marktgutachterin auf plausible Weise erhebliche, auf solche Auswirkungen
hinweisende Umsatzumverteilungen aufgezeigt. Zwar sei die Marktgutachterin der Kl&#228;gerin teilweise zu einer f&#252;r sie
g&#252;nstigeren Prognose gelangt. Sie habe jedoch nicht plausibel machen k&#246;nnen, warum von dem neuen Einkaufsmarkt in dem von ihr
angenommenen Umfang Kaufkraft aus dem Umland zur&#252;ckgewonnen werden k&#246;nnen und dies zu einer geringeren Beeintr&#228;chtigung des
zentralen Versorgungsbereichs &#8222;Innenstadt&#8220; f&#252;hren sollte. Auch den Einwand der Kl&#228;gerin, eine in der Innenstadt
verbleibende (&#252;ber)durchschnittliche &#8222;Fl&#228;chenproduktivit&#228;t&#8220; st&#252;nde der Annahme sch&#228;dlicher
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich entgegen, wies der VGH zur&#252;ck, da auch eine solche - schon wegen der h&#246;heren
Kosten in der Innenstadt - keineswegs eine Gef&#228;hrdung der dort vorhandenen Lebensmittelbetriebe ausschlie&#223;e.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 1991/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 14 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Strohgäubahn: Klage auf ergänzenden Lärmschutz erneut abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005252</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage eines Bewohners von Korntal-Münchingen auf ergänzenden Schutz vor Lärm im Zusammenhang mit der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn erneut abgewiesen.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005258">
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer eines n&#246;rdlich an die
Bahntrassen der DB-Bahn und der Strohg&#228;ubahn angrenzenden Grundst&#252;cks, welches u.a. mit einer Imbissgastst&#228;tte und einem
&#228;lteren Geb&#228;ude bebaut ist, das der Kl&#228;ger als B&#252;ro und Betriebsleiterwohnung nutzt. Das Regierungspr&#228;sidium
Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohg&#228;ubahn zugelassen. Die
Betriebswerkstatt liegt s&#252;dlich der Imbissgastst&#228;tte jenseits der Gleise der Strohg&#228;ubahn. Die inzwischen errichtete
Betriebswerkstatt wird bereits betrieben. Der Kl&#228;ger begehrt eine Erg&#228;nzung des Planfeststellungsbeschlusses um
L&#228;rmschutzma&#223;nahmen. In einem ersten Klageverfahren wies der VGH die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2015 ab (vgl. dazu
Pressemitteilung vom 15.&#160;Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil des VGH wegen eines Aufkl&#228;rungsmangels auf
und verwies den Rechtsstreit zur&#252;ck an den VGH.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Auch im neuen Klageverfahren
hatte der Kl&#228;ger keinen Erfolg. Im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung vom 26. September 2017 und 22. November 2017 wies der
VGH mit heute verk&#252;ndetem Urteil die Klage ab.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Zur
Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die
erneute &#220;berpr&#252;fung habe ergeben, dass der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf die begehrte Erg&#228;nzung des
Planfeststellungsbeschlusses habe. Die f&#252;r das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
L&#228;rm (TA L&#228;rm) geltenden Immissionsrichtwerte w&#252;rden durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens eingehalten. Die
Planfeststellungsbeh&#246;rde habe in der m&#252;ndlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit
lediglich Vorbereitungsdienste an den Schienenfahrzeugen der Strohg&#228;ubahn, hingegen keine Rangierfahrten zulasse. Der Kl&#228;ger
k&#246;nne ferner lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte f&#252;r ein Gewerbegebiet, nicht aber - wie von ihm beansprucht -
f&#252;r ein Mischgebiet verlangen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Das
vollst&#228;ndige Urteil mit Gr&#252;nden wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die
Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden (Az.: 5 S 1475/16).</span></span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 23 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005262</link>
      <description><![CDATA[<justify>Mit jüngst den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2017 auf einen Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di festgestellt, dass die Satzung der Stadt Sindelfingen über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016 unwirksam war.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005268">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Sindelfingen hat mit ihrer Satzung vom 8. Dezember 2015 &#252;ber die Offenhaltung von
Verkaufsstellen an Sonntagen den 3. April 2016, den 3. Juli 2016 und den 30. Oktober 2016 jeweils zu verkaufsoffenen Sonntagen erkl&#228;rt
und hierf&#252;r das &#8222;Fr&#252;hlingsfest&#8220;, das &#8222;Sommerfest&#8220; und das &#8222;Kinderfest&#8220; als Anl&#228;sse
benannt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di mit einem Normenkontrollantrag und begehrt die Feststellung, dass &#167;&#167; 1 und
2 der Satzung unwirksam waren. Sie beruft sich im Wesentlichen auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur
Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Pressemitteilung Nr. 41 vom 3. November 2016).</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senat des VGH hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und in seinem Urteil ausgef&#252;hrt, dass
die Voraussetzungen des &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes &#252;ber die Laden&#246;ffnung in Baden-W&#252;rttemberg f&#252;r eine
Laden&#246;ffnung an den in der Satzung benannten Sonntagen nicht vorgelegen h&#228;tten. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Freigabe
der Laden&#246;ffnung &#8222;aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen&#8220; erfolge.
Dabei d&#252;rfe es sich nicht um Alibiveranstaltungen handeln, die lediglich dazu dienten, einen Vorwand f&#252;r eine ansonsten nicht
m&#246;gliche Sonntags&#246;ffnung von Gesch&#228;ften zu schaffen. Das Fr&#252;hlingsfest, das Sommerfest und das Kinderfest in
Sindelfingen erf&#252;llten nicht die Anforderungen an einen die Sonntags&#246;ffnung erm&#246;glichenden Anlass. In der Gesamtschau zeige
sich, dass nicht - wie vom Gesetzgeber vorgegeben - die Veranstaltungen Anlass f&#252;r die Laden&#246;ffnung, sondern umgekehrt die
sonnt&#228;gliche Laden&#246;ffnung Anlass f&#252;r die Veranstaltungen gewesen sei. Daher k&#246;nne im vorliegenden Verfahren offen
bleiben, ob &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 Lad&#214;G mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten
und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - einer weitergehenden
verfassungskonformen Einschr&#228;nkung bed&#252;rfe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 6 S 2322/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 27 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Universität Mannheim: Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/5005272</link>
      <description><![CDATA[Mit Urteil vom 21. November 2017 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren eine Bestimmung in der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim für unwirksam erklärt, wonach als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können (§ 13a Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim). Diese Regelung hat der Senat als zu unbestimmt angesehen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5005278">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Dem lagen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen
zugrunde:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichte den
Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilit&#228;t entsprechen.
Normen m&#252;ssten so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen k&#246;nnten und die Gerichte in der Lage seien,
die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots w&#252;chsen mit
der Intensit&#228;t der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten. Hier sei zu ber&#252;cksichtigen, dass eine komplexe
Grundrechtskonstellation mit mehreren Grundrechtstr&#228;gern (Studierende, Dozenten, Universit&#228;t) vorliege. Zudem werfe die pauschale
Festsetzung einer Pr&#228;senzpflicht als Studienleistung in besonderer Weise die Frage der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des hiermit
verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Studierenden auf. Schlie&#223;lich sei dem pr&#252;fungsrechtlichen Grundsatz der
Chancengleichheit Rechnung zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Vor diesem Hintergrund sei die Regelung nicht
hinreichend bestimmt. Sie stelle die Erf&#252;llung einer Pr&#228;senzpflicht wie auch die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen
und Studien als Studienleistung letztlich in das Ermessen des Dozenten. F&#252;r den Studierenden und den Rechtsanwender blieben damit vor
allem drei Punkte unklar: So sei nicht geregelt, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Studienleistung der Pr&#228;senz als
&#8222;bestanden&#8220; im Sinne des &#167; 13a Abs. 1 Nr. 1 der Pr&#252;fungsordnung angesehen werden k&#246;nne. Auch zu den Rechtsfolgen
von Fehlzeiten aus wichtigem Grund wie z.B. Krankheit fehle jede normative Regelung. Unklar sei schlie&#223;lich, f&#252;r welche Arten von
Veranstaltungen die Pr&#228;senzpflicht gelten solle; eine Einschr&#228;nkung, etwa im Hinblick auf Vorlesungen und andere
Lehrveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um die Wissensvermittlung gehe, finde sich in &#167; 13a Abs. 3 Satz 2 der
Pr&#252;fungsordnung nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Das vollst&#228;ndige Urteil mit Gr&#252;nden wird den Beteiligten
schriftlich zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollst&#228;ndigen
Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S 1145/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 29 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

