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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2016</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2016</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 04. Februar 2016]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418435</link>
      <description><![CDATA[Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><center> <br /><b>Donnerstag, den 04. Februar 2016 um 10:30 Uhr<br />im Raum 319 (2. Obergeschoss).</b></center><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418441">
<p style="text-align: justify;">VGH-Präsident Volker
Ellenberger wird über die Geschäftstätigkeit des
Jahres 2015 informieren. Außerdem soll über
anhängige Verfahren berichtet werden, die für
Öffentlichkeit und Medien von Interesse sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 21 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Göppingen: Bebauungsplan &quot;Tierpark&quot; wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418445</link>
      <description><![CDATA[Der Bebauungsplan &quot;Tierpark“ der Stadt Göppingen (Antragsgegnerin) ist wirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2016 entschieden. Damit hatte der Normenkontrollantrag einer Göppinger Bürgerin (Antragstellerin) keinen Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418451">
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung führte der Vorsitzende des 8. Senats bei der Verkündung des Urteils im
Wesentlichen aus, es sei unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Tierpark an seinem
bisherigen Standort im Storzenbachtal erhalten wolle. Für die angrenzende Wohnbebauung unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen
seien nicht zu erwarten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollten gerade dazu dienen, solche Nutzungskonflikte zu vermeiden. Anzahl und
Art der Tiere, die künftig in dem Tierpark gehalten werden dürften, seien von den von ihnen ausgehenden Geruchs- und
Lärmimmissionen abhängig. Der Bebauungsplan setze hierfür entsprechende Höchstwerte fest. Die Regelung der Einzelheiten
bleibe den zukünftig durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren bzw. immissionsschutzrechtlichen Anordnungen vorbehalten. Eine
solche Verlagerung des mit der Tierhaltung verbundenen Konfliktpotenzials in anschließende Genehmigungsverfahren sei baurechtlich
zulässig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Normenkontrollurteil mit Gründen wird den Beteiligen schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 2411/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 27 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hinausschieben der Altersermäßigung für Lehrer in Baden-Württemberg ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418455</link>
      <description><![CDATA[§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist gültig. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27.01.2016 entschieden. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418461">
<p style="text-align: justify;">Dabei ging es um die Frage, ob das Hinausschieben der Altersermäßigung ab dem Schuljahr 2014/2015
um zwei Jahre (von der Vollendung des 58. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr für die Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde und
von der Vollendung des 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für die Ermäßigung um zwei Unterrichtsstunden) zulässig
war. Weiter war zu klären, ob es einer Übergangsregelung für die Lehrkräfte bedurft hätte, die in dem
vorangegangenen Schuljahr bereits auf der Grundlage der früheren Rechtslage eine Altersermäßigung innehatten. Die
Arbeitszeit für Lehrkräfte war bisher in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts war diese ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung zu ersetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Verwaltungsgerichtshof angerufen haben zwei Lehrer und eine Lehrerin, die als 58- bzw. 60-Jährige
im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der Vorgängerregelung bereits eine ein- bzw. zweistündige Deputatsermäßigung
erhalten hatten. Diese ist mit der Neuregelung weggefallen bzw. reduziert worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Neuregelung stehe im Einklang
mit höherrangigem Recht. Die Altersermäßigung habe als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige
Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden
dürfen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigung um jeweils
zwei Jahre der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte von 64 auf 66 Jahre Rechnung getragen worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich könne der Beamte wie
auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe.
Dies gelte auch für die Lehrkräfte, die bereits eine Ermäßigung erhalten und im Schuljahr 2014/2015 das 59. Lebensjahr
bzw. 61. Lebensjahr vollendet hätten. Die Verwaltungsvorschrift habe nur noch übergangsweise bis zum Ende des Schuljahrs
2013/2014 Geltung gehabt. Die Lehrkräfte hätten nicht darauf vertrauen können, dass der Dienstherr die ihnen auf dieser
Grundlage gewährten Ermäßigungen uneingeschränkt in die Verordnung übernehmen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ausführlich begründeten Urteile des Senats werden den Beteiligten in den nächsten Wochen
zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
anfechten (4 S 1579/14, 4 S 2304/14, 4 S 2441/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 28 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neues Ausweisungsrecht: Unterstützung der PKK rechtfertigt weiterhin die Ausweisung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418465</link>
      <description><![CDATA[Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit wegen Unterstützung der PKK als eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung ist auch nach den seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 13. Januar 2016 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418471">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger wurde in den 70er Jahren in der Türkei geboren. Er reiste Ende der 90er Jahre in die
Bundesrepublik ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Mit seiner Ehefrau, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, hat er
mehrere Kinder, die studieren oder die Schule besuchen und bis auf eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war zuletzt im Besitz einer ihm Ende 2009 erteilten Niederlassungserlaubnis. 2012 wurde der
Kläger wegen seiner Aktivitäten, insbesondere seiner Vorstandstätigkeit für die „Föderation kurdischer
Vereine in Deutschland e.V.“ (YEK-KOM) und deren Nachfolgeorganisation „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in
Deutschland“ (NAV-DEM), ausgewiesen. Ziel der Ausweisung sollte mit Rücksicht auf seine Anerkennung als Flüchtling wegen der
ihm in der Türkei drohenden Verfolgung nicht die tatsächliche Beendigung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet sein,
sondern dessen weitere Duldung, die mit der Ausweisung verbundene Möglichkeit, den Kläger durch Meldeauflagen und die
Beschränkung seines Aufenthalts auf den Stadtbezirk seines Wohnortes besser überwachen zu können, sowie die Verhinderung
einer Aufenthaltsverfestigung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom Januar 2015 die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab
Ausreise befristet und die Klage auf Aufhebung der Ausweisung im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des
Klägers hat der 11. Senat zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ausweisung sei auch nach den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausweisungsvorschriften
rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Der Kläger unterstütze auch nach Erteilung der
Niederlassungserlaubnis weiterhin konsequent durch herausgehobene Aktivitäten die PKK, die nach wie vor als terroristische bzw. den
Terrorismus unterstützende Vereinigung anzusehen sei. Die PKK habe zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen
Aktionen Abstand genommen, da von ihr ausgerufene Waffenruhen stets wieder beendet worden seien. Selbst während solcher Waffenruhen
sei es weiterhin zu terroristischen Aktivitäten mit zahlreichen Todesopfern in der Türkei gekommen. Der Kläger
unterstütze die PKK durch seine Vorstandstätigkeit und als Versammlungsleiter und Redner der YEK-KOM und der NAV-DEM, die
für die PKK Propagandaveranstaltungen in Deutschland organisiere.</p>
<p style="text-align: justify;">Das neue Ausweisungsrecht könne auf den Kläger angewandt werden. Das Assoziationsrecht zwischen
der EU und der Türkei enthalte zwar ein Verbot, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich
ordnungsgemäß im Inland aufhaltende türkische Staatsangehörige einzuführen. Die Neuregelung der Ausweisung ab dem
1. Januar 2016 stelle aber keine ungerechtfertigte neue Beschränkung dieser Freizügigkeitsregelungen dar. Es erfolge ein
Systemwechsel weg von einer Ausweisung im Ermessenswege hin zu einer Pflicht zur Ausweisung bei Vorliegen von Ausweisungsgründen. Das
neue Recht garantiere jedoch eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des
Falls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 11 S 889/15)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 03 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2015: Anstieg der allgemeinen Verfahren beim VGH und der Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten; Stuttgart 21, „Gönner-Mails“ und Auswirkungen des Flüchtlingsstroms im Blickpunkt der Öffentlichkeit; Auch 2016 zahlreiche Grundsatzentscheidungen zu erwarten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418475</link>
      <description><![CDATA[Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) gingen im Geschäftsjahr 2015 spürbar mehr allgemeine Verfahren als im Vorjahr ein. Dem Zuwachs um 15% in diesem Bereich steht ein erneuter Rückgang der Eingänge in Asylsachen gegenüber. Obwohl insgesamt mehr Verfahren eingingen und deutlich weniger Richterinnen und Richter als im Geschäftsjahr 2014 am VGH tätig waren, hat sich der Bestand der offenen Verfahren am Jahresende nur geringfügig erhöht.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418481">
<p style="text-align: justify;">Der Eingang allgemeiner Verfahren bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ist gegenüber dem Vorjahr
annähernd gleich geblieben. Die Eingänge in Asylverfahren stiegen - wie seit dem Jahr 2009 - erneut an. Der Zuwachs betrug hier
20%. Aufgrund der verbesserten personellen Ausstattung konnten die Verwaltungsgerichte sowohl den Bestand der allgemeinen Verfahren als
auch den der Asylverfahren reduzieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH war erneut mit Verfahren befasst, die das Interesse der Öffentlichkeit fanden. Er entschied
über den Fortgang der Bauarbeiten an der Tunnelröhre nach Bad Canstatt im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 sowie über das
Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt aus Stuttgart 21. Ausgelöst durch die hohen Flüchtlingszahlen war in
mehreren Verfahren die Rechtmäßigkeit des Baus von Asylbewerberunterkünften zu klären. Großes Interesse fand der
Rechtsstreit um die Herausgabe von E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner an den Untersuchungsausschuss des Landtags.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch im Jahr 2016 stehen wichtige Entscheidungen des VGH an. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ist bald mit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zu rechnen. Im März verhandelt der 5. Senat über die Planfeststellung für die
Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld in Heidelberg. Sicherlich viele Gemeinden warten gespannt auf die Entscheidungen des 2. Senats
über die Rechtmäßigkeit kommunaler Vergnügungssteuersatzungen für Wettbüros.</p>
<p> </p>
<p><strong>1. Geschäftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2015 gingen beim VGH 2.465 allgemeine Verfahren und damit spürbar mehr als im Vorjahr (2.153)
ein. Das entspricht einem Zuwachs um 15%. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm mit 2.370 (Vorjahr 2.227) ebenfalls zu (+6%). Aufgrund
des erheblichen Anstiegs der Eingänge ist der <em>Gesamtbestand</em> am Jahresende mit 818 allgemeinen Verfahren etwas angestiegen
(Vorjahr 723), bewegt sich aber immer noch auf einem niedrigen Niveau. Die <em>durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen
Verfahren</em> hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl.
technischer Großvorhaben erhöhte sie sich etwas auf 14,5 Monate (Vorjahr 12,7); mehr als 40% dieser Verfahren waren jedoch
innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden konnte die durchschnittliche Dauer mit 2,0 Monaten (Vorjahr 2,1) noch weiter gesenkt
werden. Auch die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung sank von 5,5 Monaten im Vorjahr
auf nun 5,3 Monate. Eine Reduzierung der durchschnittlichen Laufzeit auf 14,3 Monate gelang ferner bei den durch Urteil erledigten
Berufungen (Vorjahr 15,4). Von diesen Verfahren war fast die Hälfte innerhalb eines Jahres erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt
dar: Berufungen hatten zu 7,7% (Vorjahr 11,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer
Großvorhaben zu 21,7% (Vorjahr 7,1%), Beschwerden zu 8,8% (Vorjahr 9,1%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 15,4% (Vorjahr
13,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 14,6% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 13%).</p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In Asylverfahren gab es beim VGH 223 <em>Eingänge</em> und damit erneut weniger als im Vorjahr (349).
Da mit 278 Verfahren (Vorjahr 347) deutlich mehr Asylverfahren erledigt wurden als eingingen, konnte die Zahl unerledigter Verfahren am
Jahresende mit 38 (Vorjahr 93) erheblich reduziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>durchschnittliche Dauer</em> der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren betrug in Asylsachen
14,0 Monate (Vorjahr 8,2 Monate). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung erhöhte sie sich, nämlich auf 3,3 Monate
(Vorjahr 2,5 Monate). 63,7% der Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den Anträgen
auf Zulassung der Berufung 7,9% (Vorjahr 8,7%) und bei den Berufungen 24% (Vorjahr 35%).</p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2015 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen
und Richter lag mit 29,51 deutlich unter der des Vorjahres von 34,56 (-14,6%) und auch der vorangegangenen Jahre (2008 bis 2013 zwischen
33,27 und 35,33). Gleichwohl hat sich bei gestiegenen Eingangszahlen (+7% für allgemeine und Asylverfahren zusammengenommen) der
Bestand der am Jahresende unerledigten Verfahren nur um 5% erhöht.</p>
<p> </p>
<p><strong>2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land blieb der <em>Eingang</em> allgemeiner Verfahren mit insgesamt
11.187 annährend gleich wie im Vorjahr (11.093). Die Zahl der <em>Erledigungen</em> konnte mit 12.043 gegenüber dem Vorjahr
(10.741) deutlich erhöht werden (+12%), der <em>Gesamtbestand</em> der offenen Verfahren am Jahresende sank daher auf 6.851 (Vorjahr
7.706).</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die durchschnittliche Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 8,9
Monate (Vorjahr 9,1) und in Eilverfahren auf 2,7 Monate (Vorjahr 3,0) leicht gesunken. 70% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten
erledigt.</p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Eingänge</em> in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen - nachdem sie von 2013 auf
2014 bereits stark um 50% zugenommen hatten - mit 9.266 im Vergleich zum Vorjahr (7.728) nochmals um 20% an. Damit setzt sich der seit dem
Jahr 2009 anhaltende Aufwärtstrend weiter fort. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> in Asylverfahren erhöhte sich
überproportional um 49% auf 9.952 (Vorjahr 6.670). Der <em>Gesamtbestand</em> an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte daher auf
3.947 reduziert werden (Vorjahr 4.632). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte ebenfalls verringert werden: Klagen wurden in
8,4 Monaten (Vorjahr 9,3 Monate), Eilanträge in 1,7 Monaten (Vorjahr 1,9 Monate) erledigt. 77% der Hauptsachen konnten binnen eines
Jahres erledigt werden.</p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2014 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes
beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 116,45 (Vorjahr 109,16). Darin drückt sich die Schaffung zusätzlicher Kammern
durch das Land als Reaktion auf die stark gestiegenen Zuwanderungszahlen aus. Diese zusätzlichen Stellen trugen dazu bei, die Zahl der
offenen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten deutlich um 13% reduzieren zu können.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2015</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auch im vergangenen Jahr standen viele Verfahren im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die
50 Pressemitteilungen und die 2 Pressekonferenzen spiegeln die ganze Bandbreite der Rechtsprechung des VGH wider, die zahlreiche
gesellschaftlich bedeutsame Lebensbereiche betrifft.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stuttgart 21</strong> beschäftigte auch 2015 den VGH. Der 5. Senat entschied, dass die
Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt weitergebaut werden darf. Ein Stuttgarter Grundstückseigentümer muss
Bauarbeiten unter seinen Grundstücken beim Bau dieser Tunnelröhre dulden. Der 1. Senat bestätigte, dass das
<strong>Bürgerbegehren</strong> "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" unzulässig ist. Die hiergegen eingelegte
Revision ist noch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängig.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zustrom an Flüchtlingen schlug sich auch in der Rechtsprechung der Bausenate nieder. In drei
Verfahren wurde der Bau von <strong>Flüchtlingsunterkünften</strong> in Fellbach-Oeffingen, Ostfildern und Hochdorf zugelassen.
Der 6. Senat entschied, dass die <strong>Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat</strong> verfassungsgemäß und mit
Unionsrecht vereinbar ist und dass Roma in Serbien keiner Verfolgung auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Hohe Aufmerksamkeit erregte das einstweilige Rechtsschutzverfahren um die Herausgabe von <strong>E-Mails
der ehemaligen Umweltministerin Gönner</strong> an einen Untersuchungsausschuss des Landtags. Der 1. Senat verpflichtete das Land
aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Untersuchungsausschussgesetzes, die Daten erst zu übermitteln, wenn ein Richter
zuvor private E-Mails aussortiert hat. Zugleich stellte er klar, dass außerhalb des Bereichs rein privater E-Mails das
Aufklärungsinteresse eines Untersuchungsausschusses Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten hat. Ebenfalls das Spannungsfeld
zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen und dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit hatte die
Entscheidung des 1. Senats zum <strong>Einsichtsrecht eines Journalisten in Akten des Landesarchivs</strong> zum Gegenstand.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch 2015 machten <strong>Normenkontrollverfahren</strong>, insbesondere gegen Bebauungspläne einen
erheblichen Schwerpunkt der Tätigkeit des VGH aus. Zu nennen sind vor allem die Verfahren zu den Bebauungsplänen für die
<strong>Insel Reichenau</strong>, für ein neues Baugebiet in <strong>Schorndorf</strong>, für ein Wohnkaufhaus der Gruppe XXL
Lutz in <strong>Villingen-Schwenningen</strong> sowie zum Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ in
<strong>Herrenberg</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Von besonderem Interesse für die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen waren die Entscheidungen
über die <strong>Satzung über die Höhe der Sozialmieten</strong> in Stuttgart und die
<strong>Zweckentfremdungssatzung</strong> in Freiburg.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem entschied der VGH über die Datenspeicherung des Landeskriminalamts in der Arbeitsdatei Politisch
Motivierte Kriminalität, das Äußerungsrecht kirchlicher Weltanschauungsbeauftragter, das nächtliche
Alkoholverkaufsverbot für Tankstellen-Imbisse, die Rechtmäßigkeit einer Biogasanlage und eines Mobilfunkmasts, die
abgeschichtete Juristenausbildung im "Mannheimer Modell", die Versetzung eines Ministerialdirektors des Sozialministeriums in den
einstweiligen Ruhestand, die Abfindung für Prof. Dr. Friedl, die Anordnung einer MPU wegen Trunkenheitsfahrt, die Besetzung der Stelle
eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof und die Verfassungsmäßigkeit von Wählbarkeitsbeschränkungen zum
Kreistag.</p>
<p> </p>
<p><strong>4.  Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2016 eine Entscheidung des VGH
ansteht</strong></p>
<p><em>1. Senat</em></p>
<p><strong><em>Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Verordnung vom 11. April 2013 jede Art der Prostitution
im gesamten Gebiet der Stadt Friedrichshafen bußgeld- und strafbewehrt grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon sind in der
Verordnung im Einzelnen beschriebene und in Stadtplänen ausgewiesene „Toleranzzonen“, deren Flächen sich jeweils in
Gewerbegebieten befinden. Dagegen richten sich die Normenkontrollanträge von vier Prostituierten, die bislang in von ihnen
angemieteten Appartements in einem Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Friedrichshafen der Wohnungsprostitution nachgegangen sind.
Die Antragstellerinnen machen geltend, dass ihnen bei Durchsetzung der Verordnung Arbeitslosigkeit drohe, weil sie ihren bisher genutzten
Standort aufgeben müssten und eine Anmietung oder ein Erwerb von Flächen in den ausgewiesenen Toleranzzonen nicht möglich
sei. Sämtliche ausgewiesenen Toleranzzonen würden - mit Ausnahme zweier Straßenzüge, in denen vielleicht Flächen
für eine Anmietung zur Verfügung stehen könnten - durch alteingesessene Industrie- und Gewerbebetriebe genutzt, so dass
die Verordnung zu einem faktischen Verbot der Prostitutionsausübung im gesamten Stadtgebiet führe oder zumindest eine verbotene
Kasernierung bewirke. Zudem habe das Regierungspräsidium nicht hinreichend berücksichtigt, dass zahlreiche weitere Gebiete als
Toleranzzonen in Betracht gekommen wären. Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 (1 S 440/14) hat der 1. Senat die Sperrgebietsverordnung
für das von den Antragstellerinnen bislang zur Wohnungsprostitution genutzte Gebäude vorläufig außer Vollzug
gesetzt.</p>
<p>In dieser Sache (1 S 410/14) ist <strong><em>Termin zur mündlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf</p>
<p><strong><em> </em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>Mittwoch, 23. März 2016, 14.00 Uhr</em></strong></p>
<p align="center"><em>im Dienstgebäude des VGH,</em></p>
<p align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>2. Senat</em></p>
<p><strong><em>Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zwei Normenkontrollverfahren und drei Berufungsverfahren des 2. Senats haben zum Gegenstand, ob Gemeinden
Wettbüros mit einer Vergnügungssteuer belegen können. Den Kommunen steht das Recht zur Erhebung örtlicher Verbrauchs-
und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (§ 9 Abs. 4
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG). Auf dieser Grundlage haben Kommunen in Baden-Württemberg Satzungen zur
Erhebung von Vergnügungssteuer für Wettbüros erlassen, welche das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen.
Steuerschuldner sind der Veranstalter und der Vermittler von Sport- und Pferdewetten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Betreiber von Wettbüros wenden sich gegen diese Besteuerung und machen insbesondere geltend, die
kommunale Wettbürosteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Sie sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer
Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen
Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere.</p>
<p style="text-align: justify;">In den Normenkontrollverfahren wenden sich die Wettbürobetreiber direkt gegen die
Vergnügungssteuersatzungen in Lahr (2 S 2067/14) und Mannheim (2 S 1019/15). Die Berufungsverfahren haben Bescheide über
Vergnügungssteuer in Rastatt zum Gegenstand; in der ersten Instanz hob das VG Karlsruhe die Bescheide als rechtswidrig auf, da es an
einem Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG fehle (2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15).</p>
<p style="text-align: justify;">Der 2. Senat hat in allen Verfahren am 28. Januar 2015 mündlich verhandelt. Die Entscheidungen werden
in Kürze vorliegen.</p>
<p><strong><em>Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den
SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Rundfunkbeiträgen darstellt, rechtswidrig sei. Insbesondere sei er formell und materiell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz
der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für
den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei eine (verdeckte) Steuer, die der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine echte Beitragsleistung. In materieller
Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Beitragspflicht an die Wohnung
bzw. die Betriebsstätte anknüpfe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verwaltungsgerichte Freiburg und Stuttgart haben die Klagen jeweils als unbegründet abgewiesen.
Die Kläger verfolgen mit den von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen ihre Klagen weiter (2 S 165/15, 2 S 1277/15 und 2 S
1780/15).</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist beabsichtigt, über diese Verfahren im 1. Quartal zu entscheiden.</p>
<p> </p>
<p><em>3. Senat</em></p>
<p><strong><em>Heilbronn: Sanierungsgebiet „Wollhausplatz“</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerinnen sind Miteigentümer an den Grundstücken in Heilbronn, auf denen in den 70er
Jahren das Wollhauszentrum als innerstädtisches Einkaufszentrum errichtet wurde. Sie wenden sich gegen eine Satzung der Stadt
Heilbronn (Antragsgegnerin) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wollhausplatz.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Sanierungssatzung wird der Bereich rund um das Wollhauszentrum als Sanierungsgebiet
„Wollhausplatz“ festgelegt. Die Sanierungsmaßnahme erfolgt im umfassenden Sanierungsverfahren. Demnach sind sämtliche
Grundstückskaufverträge, Baumaßnahmen und langfristige Mietverträge genehmigungspflichtig. Ziel der Sanierung
„Wollhausplatz“ ist die Entwicklung des Bereichs zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen und attraktiven
Handelsstandort mit unterschiedlichen Geschäften und Angeboten. Dadurch soll die Funktion Heilbronns als Oberzentrum der Region weiter
gestärkt werden. Durch Abriss des bestehenden Wollhauszentrums und Neubau eines attraktiven neuen Einkaufszentrums, durch die
Umgestaltung der Verkehrsflächen inklusive Verlegung des Zentralen Omnibus Bahnhofs (ZOB) und neuer Verkehrsführung sowie durch
die Neugestaltung des Umfeldes des neuen „Wollhauses“ soll die südliche Innenstadt städtebaulich neu geordnet
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung ihres am 17.3.2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragstellerinnen u.a.
geltend, sie seien bei der Vorbereitung der Sanierung nicht hinreichend beteiligt worden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene
Abwägung sei außerdem fehlerhaft. Grundlegende Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung sei die ausreichende
Ermittlung und Klärung der von den vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Rechtspositionen, die bei der (weiteren)
Umsetzung der Sanierung zu beachten seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur Entscheidung des Verfahrens steht noch nicht fest (3 S 572/15).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>5. Senat</em></p>
<p><strong><em>Heidelberg: Planfeststellung für die Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In vier Klageverfahren wenden sich die Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg, die
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. München, die Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg
(Kläger zu 1 bis 3) sowie eine GmbH und zwei Wohnungseigentümergemeinschaften als Erbbauberechtigte an zwei Grundstücken
(Kläger zu 4) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) für den Neubau der
Straßenbahn Im Neuenheimer Feld.</p>
<p style="text-align: justify;">Anfang Dezember 2010 beantragte die Rhein-Neckar GmbH als Trägerin des Vorhabens (Beigeladene) beim
Regierungspräsidium Karlsruhe die Planfeststellung für ihr Vorhaben. Beabsichtigt ist der Bau der 2,5 km langen, zweigleisigen
„Universitätslinie“ mit fünf neuen Haltestellen. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung eines
Erörterungstermins erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe am 10. Juni 2014 den Planfeststellungsbeschluss. Dagegen haben
die Kläger im Juli und August 2014 beim VGH Klagen erhoben. Die Kläger zu 1 bis 3 wenden sich insbesondere gegen nachteilige
Wirkungen des Straßenbahnbetriebs auf ihre entlang der Straßenbahntrasse gelegenen Forschungsinstitute, vor allem im Hinblick auf
Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Ferner rügen sie den Verlauf der mitten durch das Universitätsgebiet
führenden Trasse. Die Kläger zu 4 wenden sich gegen Lärm und Erschütterungen, die auf ihre Erbbaugrundstücke
einwirken, sowie gegen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit dieser Grundstücke im Zuge der Trassenführung.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Anträge der Kläger hat der VGH mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2014 die aufschiebende
Wirkung der Klagen angeordnet. Das Interesse der Kläger, vor einer Entscheidung über ihre Klagen von den Wirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, die
Planung vor einer Entscheidung in der Hauptsache sofort zu realisieren. Denn einstweilen spreche alles dafür, dass die Klagen
zumindest mit dem Antrag Erfolg hätten, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen.
Der Planfeststellungsbeschluss leide voraussichtlich an erheblichen Rechtsmängeln, die sich durch eine bloße Planergänzung
nicht beheben ließen. Das Regierungspräsidium habe die Belange der Kläger bereits bei der Prüfung der ernsthaft in
Betracht kommenden Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn es habe in diesem Zusammenhang schon unterlassen, die
für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Ferner habe es sich ohne eigene
Prüfung die Auffassung der Beigeladenen über die bauplanungsrechtliche Situation zu eigen gemacht und übersehen, dass der
Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegenstehe, weil er keine
öffentlichen Verkehrsflächen festsetze (Pressemitteilung Nr. 53 des VGH vom 18. Dezember 2014).</p>
<p style="text-align: justify;">In den Klageverfahren (5 S 1443/14, 5 S 1446/14, 5 S 1491/14, 5 S 1517/14) sind <strong><em>Termine zur
(gemeinsamen) mündlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong><em>Mittwoch, 9. März 2016, 10.30 Uhr</em></strong></p>
<p align="center"><em>im Dienstgebäude des VGH,</em></p>
<p align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Schwarzwald-Baar-Kreis: Untersagung des Winterbetriebs für die "Sauschwänzlebahn"</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Eilverfahren wendet sich die Bahnbetriebe Blumberg GmbH &amp; Co. KG (Antragstellerin) als
Betreiberin der "Sauschwänzlebahn“, einer Museumsbahn zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen im
Südschwarzwald, gegen den Sofortvollzug einer naturschutzrechtlichen Anordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt
Schwarzwald-Baar-Kreis (Antragsgegner) vom 17. Oktober 2014. Mit dieser untersagte die Behörde den Betrieb der "Sauschwänzlebahn"
in den Tunneln zwischen dem Buchbergtunnel und dem Kehrtunnel "Im Weiler“ im Winter (vom 1. November bis 31. März). Das
Land­ratsamt begründet dieses Verbot u. a. damit, die Winterfahrten könnten das FFH-Gebiet "Blumberger Pforte und Mittlere
Wutach“ und seine wesentlichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen. Denn die seltene Mopsfledermaus und andere Fledermausarten
nutzten die Tunnel in unterschiedlichem Umfang als Winterquartier. Das gelte insbesondere für den Kehrtunnel "Im Weiler". In diesem
Tunnel befinde sich das zweitgrößte bekannte Winterquartier der Mopsfledermaus in Deutschland.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Anordnung eingelegten
Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt. Mit ihrer dagegen
eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihr sei nach der Planfeststellung für die Bahn noch vor Aufnahme des
Betriebs eine zeitlich unbeschränkte Betriebsgenehmigung erteilt worden. Bei Maßnahmen des Naturschutzes müsse die
bestimmungsgemäße Nutzung einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur gewährleistet bleiben. Das Landratsamt hätte
danach zunächst die Umsiedlung der Fledermausbestände erwägen müssen, sollten diese tatsächlich gefährdet
sein. Gründe, die einen Vorrang des Naturschutzes vor der Sicherung der Funktion der von ihr betriebenen Eisenbahnstrecke
rechtfertigten, lägen jedenfalls nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat wird über die Beschwerde voraussichtlich im April 2016 entscheiden (5 S 1984/15).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>6. Senat</em></p>
<p><strong><em>Aufhebung der Sperrzeitverordnung in Heidelberg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit einem im Dezember 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag wenden sich zwei Bewohner der Heidelberger
Altstadt (Antragsteller) gegen die Rechtsverordnung der Stadt Heidelberg (Antragsgegnerin) vom 18. Dezember 2014, mit der die
Sperrzeitverordnung vom 17. Dezember 2009 aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen der
Gaststättenverordnung des Landes (§ 9 GastVO) Anwendung finden. Diese sind großzügiger als die frühere
Sperrzeitverordnung. Die Aufhebung der Verordnung aus dem Jahr 2009 bewirkt, dass die Sperrzeit statt wie bisher werktags (Nächte auf
Montag bis Freitag) um 2.00 Uhr nunmehr um 3.00 Uhr und am Wochenende (Nächte auf Samstag und Sonntag) statt um 3.00 Uhr nunmehr um
5.00 Uhr beginnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufhebung der Sperrzeitverordnung, da sie eine zusätzliche
Beeinträchtigung durch Lärm befürchten.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (6 S 2629/15).</p>
<p> </p>
<p><em>8. Senat</em></p>
<p><strong><em>Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Gemeinden Kißlegg, Amtzell, Argenbühl und die Stadt Wangen gründeten im Jahr 2008 den
„Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen“. Der Zweckverband hat die gemeinsame Ansiedlung von Gewerbe entlang der
Bundesautobahn A 96, Anschlussstelle Kißlegg/Dettishofen zum Ziel. Er erließ den Bebauungsplan „Interkommunales
Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ vom 31.07.2013, der am 05.04.2014 öffentlich bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan weist
ein ca. 32 ha großes interkommunales Gewerbegebiet in Kißlegg-Waltershofen im bisherigen Außenbereich aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BUND und eine Privatperson (Antragsteller) wenden sich mit einer Normenkontrolle gegen diesen
Bebauungsplan des Zweckverbands (Antragsgegner). Sie rügen - neben Fehlern im Planaufstellungsverfahren - insbesondere, dass
FFH-Gebiete in der Nähe durch das Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt würden. Außerdem machen sie geltend, ein
örtlicher Drumlin (eiszeitliche Ablagerung) müsse verändert oder abgetragen werden. Der Bebauungsplan verstoße auch
gegen das im Landesentwicklungsplan 2002 festgelegte Ziel der Raumordnung, wonach die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand
auszurichten und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das
Unvermeidbare zu beschränken seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner hat inzwischen ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur
Behebung von Fehlern im Bebauungsplanverfahren und in diesem Zusammenhang auch ein Zielabweichungsverfahren nach dem Raumordnungsrecht
eingeleitet. Er hat alle der Umsetzung des Bebauungsplans dienenden Erschließungsarbeiten eingestellt und mit den beiden
Bauantragstellern eine Vereinbarung getroffen, dass die Bauantragsverfahren während des ergänzenden Verfahrens nach § 214
Abs. 4 BauGB ruhen sollen. Im Falle weiterer Bauanträge will er eine Veränderungssperre beschließen oder einen Antrag auf
Zurückstellung des Baugesuchs stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur Entscheidung steht noch nicht fest (8 S 1255/14).</p>
<p> </p>
<p><em>9. Senat</em></p>
<p><strong><em>Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Frau Dr. S. (Antragstellerin) wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt. Nachdem sich seit 2014 an der Hochschule
Spannungen ergeben hatten und das Führungsverhalten der Antragstellerin kritisiert wurde, beschloss der Hochschulrat am 15. Januar
2015, dem Senat der Fachhochschule und dem Ministerium die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen. Der Senat stimmte
dem am 28. Januar 2015 zu, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erteilte sein Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Antragstellerin die vorzeitige
Beendigung ihres Amtes als Rektorin mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin beantragte hiergegen teilweise mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 wieder
her, verfügte aber im Interesse des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) an einem weiteren ungestörten Funktionieren der
Hochschule, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt. In einem weiteren Beschluss untersagte es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes
den am 22. Juli 2015 gewählten (neuen) Rektor der Fachhochschule zu ernennen. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, die
Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats seien wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene
Hochschulöffentlichkeit in diesen Hochschulgremien rechtswidrig. Der Antragsgegner hätte deshalb in Wahrnehmung seines
Kontrollrechtes die Zustimmung zur Abwahl der Antragstellerin nicht erteilen dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wendet sich das Land mit der Beschwerde. Eine Entscheidung des 9. Senats ist in Kürze zu
erwarten (9 S 2394/15, 9 S 2445/15).</p>
<p> </p>
<p><em>10. Senat</em></p>
<p><strong><em>Offenburg: Immissionsschutz gegen Eisengießerei?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken in
Offenburg-Windschläg, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer seit ca. 1932 bestehenden Eisengießerei (Beigeladene) gelegen
sind. Die Grundstücke der Kläger befinden sich nur wenige Meter neben dem Betriebsgebäude der Gießerei. Das
Nebeneinander von Gießerei und Wohnbebauung hat immer wieder zu Konflikten zwischen den Klägern und der Eisengießerei
geführt. Mit ihren gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klagen begehren die Kläger die Aufhebung einer
immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die der Beigeladenen vom Landratsamt Ortenaukreis für betriebliche
Umstrukturierungen der Eisengießerei erteilt wurde. Sie machen geltend, vom Betrieb der Eisengießerei gingen unzumutbare
Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie erhebliche Schadstoffbelastungen aus. Das VG Freiburg wies die Klage ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ein
Verhandlungstermin steht noch nicht fest (10 S 91/14).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>12. Senat</em></p>
<p><strong><em>Künzelsau: Gebührenermäßigung auch für private Kindergärten?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Elternpaar (Kläger), dessen zwei Kinder ab 2008 den Waldorfkindergarten in Künzelsau
besuchten, verlangt von der Stadt Künzelsau (Beklagte) die Erstattung der von ihnen bezahlten Kindergartenbeiträge in Höhe
von 11.621 €. Die Beklagte gewährt seit 2007 Künzelsauer Eltern, die ihre Kinder in städtischen Kindergärten
unterbringen, eine deutliche Gebührenermäßigung, so dass für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres keine
Kindergartengebühren anfallen. Die städtische Förderung gilt für Kindergärten freier Träger jedoch nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Stuttgart hat die Klage auf Erstattung der an den Waldorfkindergarten gezahlten Elternbeiträge
abgewiesen, jedoch die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Neubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet.
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung der
Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung
von Kindern in Tageseinrichtungen. Sie sei mit der allgemeinen Erwägung begründet, dass der Kindergartenbesuch der
Gesamtentwicklung des Kindes dienen solle und zur Grundversorgung gehöre. Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der
Förderung auf kommunale Kindergärten widerspreche den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und
Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot und benachteilige die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden
hätten. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Allerdings hätten die Kläger keinen
Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten
wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liege als im Regelkindergarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, der
Gleichbehandlungsgrundsatz fordere nur, Gleiches gleich zu behandeln. Die Finanzierung von Einrichtungen freier Träger und
öffentlicher Einrichtungen sei nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Bei der Gewährung staatlicher
Zuschüsse bestehe eine große Gestaltungsfreiheit. Sie bezuschusse zudem den Waldorfkindergarten entsprechend den Vorgaben des
Kindertagesbetreuungsgesetzes und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten (12 S 638/15).</p>
<p>In dieser Sache ist <strong><em>Termin zur mündlichen Verhandlung</em></strong> bestimmt auf</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong><em>Dienstag, 23. Februar 2016, 10.30 Uhr,</em></strong></p>
<p align="center"><em>im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,</em></p>
<p align="center"><em>68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.</em></p>
<p align="center"> </p>
<p><em>13. Senat</em></p>
<p><strong><em>Disziplinarverfahren gegen den früheren Bürgermeister von Rickenbach</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Dem früheren Bürgermeister der Gemeinde Rickenbach (Kläger) wurde wegen eines schweren
Dienstvergehens durch Verfügung des Landratsamts Waldshut vom 15. Oktober 2014 das Ruhegehalt aberkannt. Hiergegen wandte er sich mit
einer Klage zum VG Freiburg, das die Klage durch Urteil vom 5. Mai 2015 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus,
das Landgericht Waldshut habe ihn für schuldig befunden, einen gegen ihn gerichteten Anschlag selbst verübt zu haben. Das Land
Baden-Württemberg (Beklagter) habe diese Verurteilung seiner Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde legen dürfen. Es sei nicht
erkennbar, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Disziplinarsenat ist seit dem 10. August 2015 der Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts anhängig. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest. Wenn der Disziplinarsenat
die Berufung zulässt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Lehnt der Disziplinarsenat den Zulassungsantrag ab, wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (DL 13 S 1699/15).</p>
<p> </p>
<p><a title="Geschäftstätigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1177939698_Dattachment/4418482/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Geschäftstätigkeit VGH (PDF, 216 KB)</a></p>
<p><a title="Geschäftstätigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E336306882_Dattachment/4418483/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Geschäftstätigkeit VG (PDF, 322 KB)</a></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker4418482"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1177939698_Dattachment/4418482/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(242 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker4418483"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E336306882_Dattachment/4418483/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="PressemitteilungVGs Presse.pdf" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(350 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 04 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Entbindung eines ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht Karlsruhe von seinem Amt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418487</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 einen ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe von seinem Amt entbunden, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418493">
<p style="text-align: justify;">Der Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Entbindung
eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt beantragt und zur Begründung seines Antrags ausgeführt, ein ehrenamtlicher Richter
habe sich so zu verhalten, wie es der Würde des Amts entspreche. Daraus folge auch die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Wer eine
Facebook-Seite, die die Träger von sprachlich verfremdeten ausländischen Vornamen als geeignetes Futtermittel für Kampfhunde
ansehe, weiterleite und sich damit zu eigen mache, verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur Achtung der Menschenwürde
nach Art. 1 Abs. 1 GG. Auch die Weiterleitung des Beitrags “Ich bin ein Bürger des Deutschen Reichs und kein Personal der Firma
BRD“ gebe Anlass, daran zu zweifeln, ob der ehrenamtliche Richter seiner Verpflichtung zu verfassungstreuem Verhalten nachkommen werde
und als ehrenamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geeignet sei. Der ehrenamtliche Richter habe mit Schreiben vom 12. Februar
2016 zudem mitgeteilt, dass er vom Amt des ehrenamtlichen Richters zurücktreten wolle.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe entsprochen und
den ehrenamtlichen Richter wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO von seinem
Amt entbunden (Az.: 1 S 308/16).</p>
<br />
<br />
<p> </p>
<p><span style="text-decoration: underline;">§ 24 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lautet auszugsweise:</span></p>
<p>„(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er</p>
<p>…</p>
<p>2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat…</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts...Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des
ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.“</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 26 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schiltach: Erneuerung des Bahnübergangs &quot;Am Hirschen&quot; rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418497</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage der Stadt Schiltach (Klägerin) gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs „Am Hirschen“ in Schiltach abgewiesen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418503">
<p style="text-align: justify;">Die vom Eisenbundesamt erlassene Genehmigung umfasst die Modernisierung und Verbreiterung des
Bahnübergangs einschließlich der Anpassung und Aufweitung der angrenzenden Straßen, insbesondere auch des Geroltzhäuser
Wegs. Die Stadt Schiltach hat mit ihrer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geltend gemacht, die Maßnahme werde
dazu führen, dass längere Fahrzeuge bei der Überquerung des Bahnübergangs aufsetzten und dadurch Schäden am
Geroltzhäuser Weg entstünden. Sie sei deshalb in ihren Rechten als Trägerin der Straßenbaulast und als
Eigentümerin des Straßengrundstücks verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat hat zur Begründung seines Urteils, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.
Januar 2016 am 3. Februar 2016 verkündet und letzte Woche den Beteiligten zugestellt wurde, ausgeführt: Die Plangenehmigung
verletze die Stadt Schiltach nicht in ihren Rechten. Die Planung verursache keine Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende
Fahrzeuge und keine Haftungsrisiken zu Lasten der Stadt. Für das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem
Straßenverkehr diene, sei allein der im Verfahren beigeladene Eisenbahnunternehmer und Vorhabenträger, die DB Netz AG, bau- und
unterhaltungspflichtig. Die Planung sehe zudem die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch aus den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien lasse sich die Gefahr von
Straßenschäden nicht ableiten. Soweit die Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs, die bereits jetzt den Grenzwert nach den
Richtlinien überschreite, in seinem weiteren Verlauf auf einer Strecke von weniger als 3 m um bis zu 2 % erhöht werde,
begründe dies nicht die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken für die Klägerin. Abweichungen von den Grenzwerten
könnten nach den ohnehin nicht bindenden Richtlinien gerechtfertigt sein. Spürbare Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des
Straßengrundstücks entstünden nicht. Die Wechsel in der Längsneigung fänden auf dem Kreuzungsstück statt, das
in der Baulast der DB Netz AG stehe. Im Übrigen habe diese mit einem entsprechenden Längsschnitt der Straße belegt, dass
selbst ein dreiachsiges Müllfahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung den Bahnübergang passieren und in den
Geroltzhäuser Weg einfahren könne, ohne aufzusetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Alternativentwurf, den die Stadt erst in der mündlichen Verhandlung präsentiert habe und dem
sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibe, habe das Eisenbahnbundesamt nicht berücksichtigen müssen.
Er beruhe auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses und bedeute die dauerhafte Inanspruchnahme privaten
Grunds. Außerdem habe die DB Netz AG Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung erhoben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 787/14).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 26 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fachhochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Eilanträge der Rektorin in zweiter Instanz abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418507</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen die Anträge der Rektorin (Antragstellerin) der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418513">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt. Nachdem sich seit 2014 an der Hochschule
Spannungen ergeben hatten und das Führungsverhalten der Antragstellerin kritisiert wurde, beschloss der Hochschulrat am 15. Januar
2015, dem Senat der Fachhochschule und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg die vorzeitige
Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen. Der Senat stimmte dem am 28. Januar 2015 zu, das Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst erteilte sein Einvernehmen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium - unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung - der Antragstellerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen beantragte die Antragstellerin teilweise mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 wieder
her, verfügte aber im Interesse des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) an einem weiteren ungestörten Funktionieren der
Hochschule, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt. In einem weiteren Beschluss untersagte es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes
den am 22. Juli 2015 gewählten (neuen) Rektor der Fachhochschule zu ernennen. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, die
Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats seien wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene
Hochschulöffentlichkeit in diesen Hochschulgremien rechtswidrig. Der Antragsgegner hätte deshalb in Wahrnehmung seines
Kontrollrechtes die Zustimmung zur Abwahl der Antragstellerin nicht erteilen dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Beschwerde des Landes hat der 9. Senat des VGH mit Beschlüssen vom heutigen Tage die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Anträge der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz
abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als
Rektorin seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die Einwendungen, die die Antragstellerin in formeller Hinsicht gegen den
Abberufungsvorschlag des Hochschulrats sowie die Zustimmungsentscheidungen des Senats der Hochschule sowie des Ministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst erhebe, griffen nicht durch. Insbesondere hätten der Hochschulrat sowie der Senat der Hochschule bei
ihren Sitzungen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt. Zu den Angelegenheiten, in denen diese Gremien
hochschulöffentlich zu tagen hätten, zähle die Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen
Rektoratsmitglieds, nicht aber die vorherige Beratung. Die Erörterungen im Vorfeld einer Abstimmung über die vorzeitige
Beendigung des Amtes berührten in hohem Maße Persönlichkeitsrechte und interne Vorgänge, die den Schutz einer
vertraulichen Behandlung verdienten.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die vorzeitige Beendigung des Amtes voraussichtlich nicht zu
beanstanden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat der Hochschule und Ministerium bewogen
habe, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes herbeizuführen. Es sei aus nachvollziehbaren Gründen keine
Möglichkeit mehr gesehen worden, die andauernden und immer weiter eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und anderen
Personen an der Hochschule zu beenden. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht entscheidend an. Die Abberufung der Antragstellerin sei
nach Aktenlage keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt. Die zentralen Feststellungen in dem Bericht der Kommission, die zu
dem Zweck eingesetzt worden sei, die Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur
Überwindung der Vertrauens- und Führungskrise zu geben, deckten sich mit der Aktenlage. Vor diesem Hintergrund habe die
Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den am 22. Juli 2015 als
neuen Rektor gewählten Beigeladenen zu ernennen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 9 S 2394/15, 9 S 2445/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 26 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss &quot;EnBW-Deal&quot;: Keine Berufung gegen Klageabweisung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418517</link>
      <description><![CDATA[Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015, mit denen die vom ehemaligen Ministerpräsident Mappus (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) erhobenen Klagen wegen des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (EdF) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ abgewiesen worden sind, werden nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit den Beteiligten in dieser Woche zugestellten Beschlüssen vom 19. Februar 2016 entschieden und die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit sind die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.<div class="basecontent-html-editor" id="anker4418523">
<p>Der - mittlerweile beendete - Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ teilte dem Kläger im Januar 2014 mit, dass er
Betroffener des Untersuchungsverfahrens sei, aber als solcher nur über ein „Recht auf Stellungnahme zeitlich vor der Befragung
weiterer Zeugen“ und auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme verfüge, und gewährte ihm Einsicht in diejenigen
Schriftstücke, die im Untersuchungsverfahren als Beweismittel gedient haben. Mit seinen Klagen begehrte der Kläger die
Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss verpflichtet war, ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht einzuräumen, sowie die
Zugänglichmachung sämtlicher Unterlagen, die aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind. Das Verwaltungsgericht
wies die Klagen ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung in beiden Fällen.</p>
<p>Der 1. Senat lehnte die Zulassungsanträge jeweils ab. Die Feststellungsklage habe das Verwaltungsgericht zu Recht mangels
Feststellungsinteresses des Klägers bereits als unzulässig abgewiesen. Daher komme es auf sein Vorbringen zu der Sachfrage, ob
ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht einzuräumen gewesen wäre, nicht an. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da der
Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ zwischenzeitlich seine Untersuchung abgeschlossen habe, ohne dass der
Kläger dort die Rechtsstellung eines Betroffenen erlangt habe. Die Verneinung eines Rehabilitierungsinteresses sei ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die Versagung des Frage- und Beweisantragsrechts stelle für sich genommen noch kein ethisches Unwerturteil dar, das
geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen. Soweit er geltend mache, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten
habe dazu geführt, dass ihm im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „EnBW-Deal“ vor­geworfen werde, dem Land
einen finanziellen Schaden in Höhe mehrerer Millionen Euro zugefügt zu haben, habe der Kläger die Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, dass der Vorwurf ohne Verletzung seiner Ehre oder seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
allein auf das Regierungshandeln und dessen politische Bewertung bezogen sei. Unabhängig davon wäre eine mit diesem Vorwurf
verbundene Persönlichkeitsrechtverletzung nicht durch das Untersuchungsverfahren als solches ausgelöst worden, sondern durch den
eigenständig anfechtbaren Abschlussbericht.</p>
<p>Auch die Klage auf Zugänglichmachung aller Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ beigezogen worden
seien, sei zu Recht abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass für das auf § 21 Abs. 1 Satz 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes gestützte Begehren nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr
bestehe. Ein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens.</p>
<p>Die Beschlüsse sind unanfechtbar (1 S 1898/15 und 1 S 1899/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 29 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418527</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern (Antragsteller) die Satzungen der Städte Mannheim (Az. 2 S 1019/15) und Lahr (Az. 2 S 2067/14) über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros für unwirksam erklärt. In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az. 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15) und Kehl (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418533">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der
genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung
einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es
insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz
(KAG) und Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von
Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit
der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des
Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber
sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen
über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a
GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten
Steuern gleichartig sind. Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares
Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines
äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Wettbürosteuer knüpfe an eine
Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen, an. Daher fehle es an einem
mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein
solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des
Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z.B. in Form
von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros.
Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung
der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 02 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Creglingen-Frauental: Kein vorläufiger Baustopp des Windparks „Klosterwald“]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418537</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Februar 2016 die Beschwerde eines Bürgers gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über den Bau des in Creglingen-Frauental geplanten Windparks „Klosterwald“ zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigungen des Windparks keinen Erfolg haben werde und deshalb eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht gerechtfertigt sei. Der VGH hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418543">
<p style="text-align: justify;">Der Windpark „Klosterwald“ ist ein Gemeinschaftsprojekt von vier Betreibergesellschaften
(Beigeladene), die insgesamt zehn Windkraftanlagen in einem südwestlich des Ortsteils Frauental der Gemeinde Creglingen gelegenen
Waldgebiet errichten wollen. Die geplanten Anlagen haben 139 m Nabenhöhe und 120 m Rotordurchmesser, sind also insgesamt jeweils 199 m
hoch. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Antragsgegner) erteilte den Betreibern am 12. August 2014 die für das Vorhaben erforderlichen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Gegen die Genehmigungen legte ein in Frauental
wohnender Bürger (Antragsteller), dessen Wohnhaus von dem nächst gelegenen Standort der geplanten Windkraftanlage ca. 1 km
entfernt ist, Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart zurückgewiesen. Über die von dem
Antragsteller daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage ist noch nicht entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller hat im Mai 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage
wiederherzustellen, um einen vorläufigen Baustopp zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung
abgelehnt, die Klage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei daher dem Interesse
der Betreiber der geplanten Windkraftanlagen an der sofortigen Verwirklichung der ihnen erteilten Genehmigungen der Vorrang
einzuräumen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat des VGH hat sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen und die Beschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen. Der Senat hat zum einen geprüft, ob die angefochtenen Genehmigungen gegen das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verstoßen, weil das Landratsamt angenommen hatte, dass von den geplanten
Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht
erforderlich sei. Der Senat hat dies im Hinblick auf das von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Artenschutzgutachten
verneint. Der Senat hat sich zum anderen mit der Frage beschäftigt, ob die von den geplanten Windkraftanlagen ausgehenden
Geräusche die Grenzen des dem Beschwerdeführer Zumutbaren überschreiten. Auch dies hat der Senat verneint. Die angefochtenen
Genehmigungen dürften nach Ansicht des Gerichts aufgrund des im Verwaltungsverfahren erhobenen Immissionsgutachtens auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sein. Der Senat hat deshalb wie das Verwaltungsgericht den Interessen der Betreiber an einer sofortigen
Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp das größere
Gewicht beigemessen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (3 S 2225/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 02 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeiträge im privaten Bereich sind verfassungsgemäß]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418547</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Rahmen von drei Berufungsverfahren auf mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418553">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von
Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei. Die Gesetzgebungskompetenz der
Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die
der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Ferner seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige
Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Die gegen die Beiträge erhobenen Klagen blieben bei
den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufungen mit Urteilen vom 3. März 2016
zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich
nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur
Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei
verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick
auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen
Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie kann
binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden (Az.: 2 S 312/15, 2 S 896/15 sowie 2 S 2270/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 08 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[EILMELDUNG: Morgiger Verhandlungstermin zur Straßenbahn &quot;Im Neuenheimer Feld&quot; aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418557</link>
      <description><![CDATA[Der für Mittwoch, den 9. März 2016, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Planfeststellung für die Straßenbahn “Im Neuenheimer Feld“ (5 S 1443/14, 5 S 1446/14, 5 S 1491/14, 5 S 1517/14) ist heute vom Vorsitzenden des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben worden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418563">
<p>Die Kläger haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. und 6. März 2016 erstmals begründet,
warum sie ihre Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 10. Juni 2014 auch in der Gestalt des
Änderungsplanfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 27. Januar 2016 aufrechterhalten. Der Beklagte hat dargelegt und glaubhaft
gemacht, dass er sich zu den umfangreichen Schriftsätzen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht sachgerecht
äußern kann. Mit Blick auf das Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§
87 Abs. 1 S. 1 VwGO), und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Vorsitzende des 5. Senats daher
auf Antrag des Beklagten, den der beigeladene Vorhabenträger unterstützt hat, den morgigen Verhandlungstermin aufgehoben. Ein
neuer Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest. Er wird vom VGH von Amts wegen bestimmt werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 08 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Künzelsau: Förderpraxis für Kindergärten gleichheitswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418567</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten letzte Woche bekannt gegebenen Urteil vom 23. Februar 2016 entschieden, dass die Stadt Künzelsau (Beklagte) verpflichtet ist, auch den Besuch von Kindergärten freier Träger in ihre Förderpraxis, Künzelsauer Eltern freiwillige Zuschüsse für den Besuch von Kindergärten zu gewähren, einzubeziehen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418573">
<p style="text-align: justify;">Ein Elternpaar (Kläger), dessen zwei Kinder ab 2008 den Waldorfkindergarten in Künzelsau
besuchten, verlangt von der Beklagten die Erstattung der von ihnen bezahlten Kindergartenbeiträge in Höhe von 11.621 €. Die
Beklagte gewährt seit 2007 Künzelsauer Eltern, die ihre Kinder in städtischen Kindergärten unterbringen, eine deutliche
Gebührenermäßigung, so dass für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres keine Kindergartengebühren anfallen.
Die städtische Förderung gilt für Kindergärten freier Träger jedoch nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Stuttgart wies zwar die Klage der Eltern auf Erstattung der an den Waldorfkindergarten gezahlten
Elternbeiträge ab, verpflichtete jedoch die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Neubescheidung des Begehrens der
Kläger (zum Sachverhalt und zum Urteil des Verwaltungsgerichts siehe ergänzend Pressemitteilung Nr. 4 des VGH vom 04.02.2016, S.
18).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wies der 12. Senat des VGH im Anschluss
an die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Förderpraxis der
Beklagten unterstehe in rechtlicher Hinsicht zwar nicht unmittelbar den gesetzlichen Regelungen über die Kindergartenförderung.
Die Gemeinde dürfe jedoch mit der direkten Förderung des Kindergartenbesuchs durch eine Zuwendung an die Eltern nicht das
gesetzliche Wahlrecht der Eltern und deren Erziehungsbestimmungsrecht unterlaufen. Sie tue dies aber unter Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern den Besuch eines freien Kindergartens vorsehen, von
vornherein von der einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie regelmäßig dem Künzelsauer
Waldorfkindergarten freiwillige Zuschüsse gewähre. Denn diese hätten im Gegensatz zu der Bezuschussung des Besuchs der
städtischen Kindergärten gerade nicht den Zweck, den Künzelsauer Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung
ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Sie verfolgten
vielmehr den weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der privaten Kindergärten, wie dies bereits seit Jahren
auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der
Jugendhilfe vereinbart sei.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der ihr nun auferlegten neuen Entscheidung über den Förderantrag der Kläger dürfe
die Beklagte Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten der städtischen Kindergärten einerseits und des
Waldorfkindergartens andererseits bei der Bestimmung der Höhe der Förderung berücksichtigen. Auch der Zeitpunkt der
Antragstellung durch die Kläger könne bei der neuen Entscheidung in Rechnung gestellt werden, da die beabsichtigte Förderung
gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abziele, sondern in erster Linie einen tatsächlichen
Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen solle.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 12 S 638/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Mar 14 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung für Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden: Keine Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418577</link>
      <description><![CDATA[Der Antrag des Landes Baden-Württemberg (Beklagter), die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen, mit dem das Land zur Zahlung von erhöhtem Unfallruhegehalt und einer Unfallentschädigung an eine vom Amoklauf in Winnenden betroffene Lehrerin verurteilt wurde, hat keinen Erfolg. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Februar 2016 entschieden. Damit ist das stattgebende Urteil des VG rechtskräftig.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418583">
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin war Lehrerin an der Albertville-Realschule in Winnenden. Am Tag des Amoklaufs vom 11.
März 2009 unterrichtete sie in dem Schulgebäude. Sie wurde von dem Täter, dem sie nicht begegnete, nicht körperlich
verletzt, erlitt aber infolge des Geschehens eine psychische Erkrankung, die der Beklagte als Dienstunfall anerkannte und die zu ihrer
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte. Der Beklagte gewährte ihr ein Unfallruhegehalt, verweigerte aber
die Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts (nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz) und eine Unfallentschädigung (nach §
59 Landesbeamtenversorgungsgesetz) mit der Begründung, die Klägerin habe den Dienstunfall nicht, wie von diesen Vorschriften
vorausgesetzt, „in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff“ erlitten. Sie sei zu keiner Zeit der objektiven
Gefahr der Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt gewesen, weil der Täter an ihrem Klassenzimmer vorbeigegangen sei und die
Morde in einem anderen Stockwerk begangen habe. Zudem habe es sich um einen generalisierten Angriff gehandelt, der nicht gezielt auf die
Klägerin gerichtet gewesen sei. Das VG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der Beklagte beantragte, die Berufung gegen das Urteil
zuzulassen. Der VGH lehnte dies ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus den vom Beklagten dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils. Die Feststellung des VG, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der Reichweite des
Täters gewesen, sei nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebe, zeitweise in einem anderen Stockwerk
und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befunden habe, stehe dem nicht entgegen. Denn für
die Annahme einer „Erreichbarkeit“ des Opfers sei es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter
beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt habe noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden hätten.
Maßgeblich sei vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich einer Schusswaffe mit großer Reichweite bedient habe, mit
deren Umgang gut vertraut gewesen sei, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügt habe, u.a. innerhalb des
Schulgebäudes in hohem Maße mobil gewesen sei und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die auch mehrfach
umgesetzte Absicht verfolgt habe, Schüler/innen und Lehrer/innen zu töten. Die Klägerin habe sich in dieser Situation
jedenfalls solange in der Reichweite des Täters befunden, solange dieser sich auf dem Schulgelände befunden habe und in der Lage
gewesen sei, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben. Unabhängig davon sei der Einwand des Beklagten auch deshalb nicht dazu
geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen, weil der Beklagte nur eine
mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick nehme. Die
erforderliche objektive Gefahr, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden
erleide, liege nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe, sondern auch
dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerate, eine psychische Krankheit zu erleiden, wie es hier geschehen sei. Die Berufung sei auch nicht
wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dass sich ein „Angriff“ im Sinne der genannten
Vorschriften auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten könne, sei geklärt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (4 S 1251/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 15 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sperrgebietsverordnung in Friedrichshafen unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418587</link>
      <description><![CDATA[Die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit den Beteiligten in der letzten Woche zugestelltem Urteil vom 23. März 2016 entschieden und damit einem Normenkontrollantrag von vier Prostituierten (Antragstellerinnen) stattgegeben, die in von ihnen angemieteten Appartements in einem Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Friedrichshafen der Wohnungsprostitution nachgehen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418593">
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspräsidium erließ am 11. April 2013 auf Antrag der Stadt Friedrichshafen eine neue
Sperrgebietsverordnung. Mit dieser wurde, anders als nach der bisherigen Sperrbezirksverordnung, im gesamten Stadtgebiet die Prostitution
grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gewerbegebiete, die als sogenannte Toleranzzonen ausgewiesen sind. Die
baurechtlich genehmigten Bordelle genießen Bestandsschutz. Mit dem Erlass der Verordnung reagierte das Regierungspräsidium auf
ein - vor allem wegen der geografischen Lage und der Funktion der Stadt als Messestandort - stetig wachsendes Interesse an der Ansiedlung
von Prostitutionsbetrieben in Friedrichshafen. Die Verordnung verfolgt das Ziel, einer Überfrachtung der Stadt mit solchen Betrieben
entgegenzutreten und deren Ansiedlung in dafür geeignete Gebiete zu lenken.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat die Sperrgebietsverordnung in seinem Urteil für unwirksam erklärt. Die
Zielsetzung des Regierungspräsidiums sei allerdings nicht zu beanstanden. Dessen Erwägungen ließen den erforderlichen Bezug
auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsgrundlage (Art. 297 EGStGB), den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands
erkennen. Das Regierungspräsidium habe nicht verkannt, dass es um die Abwehr von Gefahren der nach außen in Erscheinung tretenden
Prostitution gehe. Es habe sich beanstandungsfrei auf Erfahrungssätze gestützt, wonach insbesondere die Bordellprostitution mit
negativen Begleiterscheinungen - auch einer „milieubedingten Unruhe“ - verbunden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Sperrgebietsverordnung für Friedrichshafen diene grundsätzlich auch dieser Zielsetzung. Die
Ausweisung des Hafenviertels - in dem sich die von den Antragstellerinnen angemieteten Appartements befinden - als Sperrgebiet sei ebenso
wenig zu beanstanden wie die Nichtausweisung der Gewerbegebiete „Rohrbach“, „Allmannsweiler“ und
„Aistegstraße“ als Toleranzzonen. Dass dort bei einer prostitutiven Nutzung eine belästigende Außenwirkung, die
mit der Verordnung abgewehrt werden solle, zu befürchten sei, habe das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei mit der besonderen
Schutzbedürftigkeit und Sensibilität der Gebiete begründet. Allerdings sei die Ausweisung der Gewerbegebiete
„Adelheid-/Dietostraße“ und „Kitzenwiese“ als Toleranzzonen nach der Konzeption des Verordnungsgebers sachlich
nicht vertretbar, weil das Regierungspräsidium die in vergleichbarer Weise gegebene Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete nicht
hinreichend berücksichtigt habe. Im Gewerbegebiet „Adelheid-/Dietostraße“ befinde sich ein Wohnheim der
Bernd-Blindow-Schulen; zudem grenze das Gebiet im südwestlichen Bereich unmittelbar an ein Mischgebiet an, das nicht unerheblich durch
Wohnbebauung geprägt sei. Das Gewerbegebiet „Kitzenwiese“ wiederum beherberge mehrere Diskothekenbetriebe, von denen im
maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung jedenfalls einer auch von jugendlichem Publikum besucht worden sei. </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Ausweisung der übrigen Toleranzzonen habe das Regierungspräsidium die räumliche
Ausdehnung des Sperrgebiets fehlerhaft festgelegt. Hinsichtlich des Gewerbegebiets „Gewerbepark Flughafen“ füge sich die
Verordnung bereits nicht in die baurechtliche Situation ein, wonach für diesen Bereich eine Mindestgröße für
Gewerbegrundstücke von 1.500 m² beziehungsweise 5.000 m² vorgesehen sei. Das Gebiet stehe daher für
Prostitutionsbetriebe weitestgehend nicht zur Verfügung. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot des Art.
297 Abs. 3 EGStGB vor, das Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen und Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der
Prostitution verbiete. Denn im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung sei aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration
der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge zu rechnen gewesen. Die als Toleranzzonen ausgewiesenen Gewerbegebiete
„Industriegebiet“, „Bunkhofen“, „ZF Werk 1“, „Parkplatz“, „Entmagnetisierungsanlage“ und
„Seewiesen“ würden durchwegs von - vorwiegend größeren - ortsansässigen Gewerbebetrieben genutzt, die auf
absehbare Zeit an einer Grundstücksveräußerung oder -vermietung in kleinerem Umfang offensichtlich nicht interessiert seien.
Auch das Gewerbegebiet „Marktkauf-Bauhof“ könne die aus anderen Bereichen verdrängte Prostitution nicht aufnehmen.
Soweit sich dort im Eigentum der Stadt stehende Flächen befänden, stünden diese aufgrund ihrer Bindung für andere
Zwecke für die Ansiedlung von Bordellen oder die Ausübung von Wohnungsprostitution von vornherein nicht zur Verfügung.
  </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (1 S 410/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuer Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418597</link>
      <description><![CDATA[Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof (VGH) Karsten Harms ist am 03.05.2016 vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg zum Vizepräsidenten des VGH ernannt worden. Er folgt Heinz Bölle nach, der 2015 in den Ruhestand getreten ist.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418603">
<p><img style="vertical-align: text-top;" height="146" width="183" src="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-9815130/jum1/JuM/import/verwaltungsgerichtshof%20baden-w%C3%BCrttemberg/jpg/ha/Harms%20Pressesprecher%20-%20actual%20size.jpg"/></p>
<p>Karsten Harms wurde 1953 in Nordenham geboren und hat in Freiburg i. Brsg. und in Z&#252;rich Rechtswissenschaft studiert. Nach Ablegung
der beiden juristi-schen Staatsexamina begann er seine juristische Laufbahn 1983 als Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe, bevor er 1985
f&#252;r zwei Jahre an das Landratsamt Karlsruhe abgeordnet wurde, wo er zuletzt Leiter des Verkehrsamts war. Im Jahr 1994 wechselte er als
Richter an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und war zun&#228;chst im 13. Senat, ab 1999 im 5. Senat t&#228;tig. Im April 2002 kehrte
er als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zur&#252;ck. Im Oktober 2005 folgte die Ernennung zum Senatsvorsitzenden am
VGH. Er &#252;bernahm zun&#228;chst den 7. Senat, ab November 2006 den &#252;berwiegend f&#252;r Ausl&#228;nderrecht zust&#228;ndigen 11.
Senat und ab Oktober 2009 den f&#252;r Baurecht zust&#228;ndigen 8. Senat. Seit Oktober 2015 leitet er den haupts&#228;chlich f&#252;r
Baurecht, Stra&#223;enrecht und Planfeststellungsrecht zust&#228;ndigen 5. Senat; zugleich f&#252;hrt er den Vorsitz im
Flurbereinigungssenat (7. Senat). Von 2012 bis 2015 war er Pressesprecher des VGH.</p>
<p>Neben seiner richterlichen T&#228;tigkeit ist der zweifache Familienvater seit vielen Jahren Leiter einer Arbeitsgemeinschaft f&#252;r
Rechtsreferendare sowie Pr&#252;fer in der Ersten und der Zweiten juristischen Staatspr&#252;fung. Er war von 1988 bis 1992
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung in Kehl und hat seit dem Sommersemester 2008 einen Lehrauftrag
an Ruprecht-Karls-Universit&#228;t Heidelberg.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 09 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg:Planfeststellungsbeschluss für Straßenbahn Im Neuenheimer Feld aufgehoben]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418607</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung mit heute verkündetem Urteil den Planfeststellungsbeschluss für die Straßenbahn Im Neuenheimer Feld aufgehoben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418613">
<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die gestrige m&#252;ndliche Verhandlung mit heute verk&#252;ndetem Urteil den
Planfeststellungsbeschluss f&#252;r die Stra&#223;enbahn Im Neuenheimer Feld aufgehoben.</p>
<p>Anfang Dezember 2010 beantragte die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH als Tr&#228;ge-rin des Vorhabens (Beigeladene) beim
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter) die Planfeststellung f&#252;r den Neubau der Stra&#223;enbahn Im Neuenheimer Feld in
Heidelberg. Beabsichtigt ist der Bau der 2,5 km langen, zweigleisigen &#8222;Universit&#228;tslinie&#8220; mit f&#252;nf neuen
Haltestellen. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchf&#252;hrung eines Er&#246;rterungstermins erlie&#223; der Beklagte am 10. Juni 2014
den Planfeststellungsbeschluss hierf&#252;r. Die Ruprechts-Karls-Universit&#228;t Heidelberg und die Max-Planck-Gesellschaft zur
F&#246;rderung der Wissenschaften e.V. M&#252;nchen (Kl&#228;ger) haben gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums
Karlsruhe Klage zum VGH erhoben. Die Kl&#228;ger wenden sich insbesondere gegen nachteilige Wirkungen des Stra&#223;enbahnbetriebs auf ihre
entlang der Stra&#223;enbahntrasse gelegenen Forschungsinstitute, vor allem im Hinblick auf Ersch&#252;tterungen und elektromagnetische
Felder. Ferner r&#252;gen sie den Verlauf der mitten durch das Universit&#228;tsgebiet f&#252;hrenden Trasse.</p>
<p>Auf Antr&#228;ge der Kl&#228;ger - und der Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg, einer GmbH und zweier
Wohnungseigent&#252;mergemeinschaften als Erbbauberechtigte an zwei Grundst&#252;cken, die in zwei weiteren Verfahren eben-falls gegen den
Planfeststellungsbeschluss klagen - hat der VGH mit Beschl&#252;s-sen vom 18. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klagen
(vorl&#228;ufiger Baustopp) angeordnet (s. Pressemitteilung Nr. 53 vom 18.12.2014). Im Anschluss daran hat der Beklagte auf Antrag der
beigeladenen Vorhabentr&#228;gerin am 27. Januar 2016 einen &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss erlassen, der die Verlegung eines
Teils der Trasse nach S&#252;den, den stromlosen Betrieb der Stra&#223;enbahnen und die Lagerung der Schienen in einem besonderen Verfahren
vorsieht. Der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss ist in die Verfahren vor dem VGH einbezogen worden.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteils-verk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt,
beide Klagen seien zul&#228;ssig. Insbe-sondere seien die Kl&#228;ger klagebefugt. W&#228;hrend die Universit&#228;t geltend machen
k&#246;nne, in ihrem Recht auf gerechte Abw&#228;gung ihrer grundrechtlich gesch&#252;tzten Forschungsfreiheit verletzt zu sein, k&#246;nne
sich die Max-Planck-Gesellschaft auf eine Verletzung in ihrem grundrechtlich gesch&#252;tzten Erbbaurecht berufen.</p>
<p>Die Klagen seien auch begr&#252;ndet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses sei
aufzuheben, da er an erheblichen M&#228;ngeln leidet, die weder durch Planerg&#228;nzung noch in einem erg&#228;nzenden Verfahren behoben
werden k&#246;nnten. Die Belange der Kl&#228;ger, insbesondere der Belang der Universit&#228;t, von f&#252;r ihre Forschungseinrichtungen
nachteiligen Wirkungen des Stra&#223;enbahnvorhabens m&#246;glichst verschont zu bleiben, seien bei der Abw&#228;gung unzureichend
ber&#252;cksichtigt worden. Das Regierungspr&#228;sidium habe die Belange der Universit&#228;t bereits bei der Pr&#252;fung der in Betracht
kommenden Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn es habe unterlassen, die f&#252;r eine sachgerechte
planerische Abw&#228;gung erforderlichen Tatsachen festzustellen. Insbesondere habe sich das Regierungspr&#228;sidium &#252;ber das
tats&#228;chliche Ausma&#223; der vom Vorhaben auf die vorhandenen Forschungseinrichtungen und in Betracht kommenden
Erweiterungsfl&#228;chen der Universit&#228;t ausgehende nachteiligen Wirkungen selbst keine Gewissheit verschafft. Vielmehr habe es sich
entgegen seinem gesetzlichen Auftrag, selbst eine eigenst&#228;ndige Planungsentscheidung zu treffen, auf eine reine Evidenz- und
Plausibilit&#228;tskontrolle der ihr von der beigeladenen Vorhabentr&#228;gerin vorgelegten Planung beschr&#228;nkt. Dabei habe sie auch
&#252;bersehen, dass der nach wie vor wirksame Bebauungsplan &#8222;Neues Universit&#228;tsgebiet&#8220; der Stadt Heidelberg vom 28. Juli
1960 dem Vorhaben entgegenstehe, da dieser im Interesse der Universit&#228;t gerade keine &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen in diesem
Sondergebiet vorsehe. An diesen M&#228;ngeln habe der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Januar 2016 nichts ge&#228;ndert.
Davon, dass insbesondere die Belange der Universit&#228;t mit seinem Erlass nicht mehr abw&#228;gungserheblich betroffen seien, k&#246;nne
keine Rede sein.</p>
<p>Dem Beklagten und der Beigeladenen wurden die Verfahrenskosten je zur H&#228;lfte auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1443/14, 5 S 1491/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 11 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Personelle Veränderungen in der Pressestelle]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418617</link>
      <description><![CDATA[In der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein personeller Wechsel stattgefunden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418623">
<p>Neuer stellvertretender Pressesprecher ist Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rolf Walz. Sie erreichen Herrn Dr. Walz unter der
Rufnummer 0621/292-4388.</p>
<p>Der bisherige stellvertretende Pressesprecher, Vizepr&#228;sident des Verwaltungs-gerichtshofs Karsten Harms, wird weiterer
stellvertretender Pressesprecher. Herr Harms ist weiterhin unter der Rufnummer 0621/292-4283 erreichbar.</p>
<p>Die Pressegesch&#228;ftsstelle wird weiterhin von Frau Amtsinspektorin Stefanie Dopp verwaltet und ist wie folgt zu erreichen:</p>
<p>Telefon: 0621/292-4645</p>
<p>Fax: 0621/292-4334</p>
<p>E-Mail: <a href='mailto:pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de' class=' p-icon-email' target='_blank'>pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de</a></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418627</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem letzte Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig bestätigt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418633">
<p>Die Kl&#228;gerin war seit dem 14. Mai 2011 als Ministerialdirektorin im Ministerium f&#252;r Kultus, Jugend und Sport
Baden-W&#252;rttemberg t&#228;tig, wo sie Amtschefin sowie allgemeine und st&#228;ndige Vertreterin zun&#228;chst von Kultusministerin
Warminski-Leutheu&#223;er und ab dem 23. Januar 2013 von Kultusminister Stoch war. Mit Urkunde vom 9. Juli 2013 versetzte
Ministerpr&#228;sident Kretschmann sie gegen ihren Willen in den einstweiligen Ruhestand mit der Begr&#252;ndung: &#8222;Herr Minister
Stoch hat mich in Kenntnis gesetzt, dass das Vertrauensverh&#228;ltnis zwischen ihm und dem Ministerium auf der einen Seite und Ihnen auf
der anderen Seite nicht mehr gegeben ist.&#8220; Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kl&#228;gerin wurde vom Kultusministerium mit
Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 zur&#252;ckgewiesen. Ihre Klage hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom
11. Dezember 2015 abgewiesen. Gegen das Urteil wandte sich die Kl&#228;gerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.</p>
<p>Der 4. Senat des VGH hat den Zulassungsantrag der Kl&#228;gerin mit dem Be-schluss vom 2. Mai 2016 abgelehnt. Damit ist das
klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr&#228;ftig. Ein Berufungsverfahren vor dem Verwal-tungsgerichtshof findet daher nicht
statt.</p>
<p><br />
Zur Begr&#252;ndung hat der 4. Senat ausgef&#252;hrt, aus den von der Kl&#228;gerin dargelegten Gr&#252;nden best&#252;nden keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn politische Beamtinnen und Beamte k&#246;nnten jederzeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Ein Ministerialdirektor und Amtschef habe aufgrund seiner verwaltungstechnisch und politisch herausgehobenen
Schl&#252;sselstellung im Ministerium das reibungslose Funktionieren des &#220;bergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie
jederzeit sicherzustellen. Zur Gew&#228;hrleistung dieser &#8222;Transformationsfunktion&#8220; sei wiederum das jederzeitige volle
Vertrauen der Regierung, insbesondere des eigenen Ministers, dem von der &#214;ffentlichkeit Handlungen bzw. &#196;u&#223;erungen
&#8222;seiner/s MD&#8220; regelm&#228;&#223;ig zugerechnet w&#252;rden, unabdingbar.</p>
<p><br />
Der Regierung komme daher zur effektiven Durchf&#252;hrung ihrer Politik bei der Entlassung eines Ministerialdirektors ein weiter
Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen nur durch das verfassungsrechtliche Verbot von Willk&#252;r begrenzt werde. Diesen Anforderungen
gen&#252;ge die angegriffene Ruhestandsversetzung. Es sei hinreichend Ermessen ausge&#252;bt worden und ein sachlicher Grund, der
Vertrauensverlust beim Minister sowie im Ministerium, gegeben gewesen. Der Minister habe hinreichend dargelegt, warum sein Vertrauen in die
M&#246;glichkeiten der Kl&#228;gerin zur raschen und reibungslosen Umsetzung politischer Entscheidungen in Verwaltungshandeln verloren
gegangen sei. Die ihm von der Kl&#228;gerin vorgeworfene Willk&#252;r k&#246;nne der Senat nicht erkennen. Mangels
kl&#228;rungsbed&#252;rftiger Grundsatzfragen sei die Berufung auch nicht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zuzulassen. Das
Verwaltungsgericht sei zudem nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.<br />
Der Beschluss ist unanfechtbar (4 S 212/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rems-Murr-Kreis: Ablagerung von Bauaushub ist keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418637</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landratsamts Rems-Murr-Kreis (Antragsgegner) bestätigt, mit dem einem Bürger (Antragsteller) die Beseitigung von Erdaushub aufgegeben worden ist. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418643">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller hat Bauaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens auf zwei ihm geh&#246;renden
Grundst&#252;cken in der Gemeinde Auenwald abgelagert. Mit Bescheid vom 17. Mai 2015 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, den von
ihm auf seinen Grundst&#252;cken abgelagerten Aushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens zu beseitigen und anschlie&#223;end das
betreffende Gel&#228;nde fachgerecht zu begr&#252;nen. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Stuttgart, das diesen
Antrag weitestgehend ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum VGH blieb ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Des VGH hat die Beschwerde des Antragstellers zur&#252;ckgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt,
entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei der Ablagerung des Erdaushubs nicht um eine Gel&#228;ndeauff&#252;llung, die
abfallrechtlich als eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei. Verwertung im abfallrechtlichen Sinn
sei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abf&#228;lle in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugef&#252;hrt
w&#252;rden, indem sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erf&#252;llung einer bestimmten Funktion verwendet worden w&#228;ren.
Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht erf&#252;llt. Der in Rede stehende Erdaushub aus der Baugrube des Antragstellers
ersetze keinen Rohstoff. Auch im &#220;brigen sei der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Eine abfallrechtliche
Anordnung stehe im beh&#246;rdlichen Ermessen. Anhaltspunkte f&#252;r Ermessensfehler der Abfallrechtsbeh&#246;rde fehlten. Der vom
Antragsteller behauptete Konsens zwischen ihm und dem Antragsgegner, dass dieser von einer Beseitigungsverf&#252;gung absehen werde,
bestehe nicht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 236/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 03 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Saulgau: Klage gegen Tempo 30-Zone in der Fulgenstadter Straße erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418647</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die am 15.06.2016 vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung mit heute verkündetem Urteil die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.03.2013 zurückgewiesen, das die Klage gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone auf einem Teilstück der Fulgenstadter Straße in Bad Saulgau abgewiesen hatte.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418653">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Stadt Bad Saulgau (Beklagte) richtete auf dem der B 32 zugewandten Teilst&#252;ck
der Fulgenstadter Stra&#223;e (sog. &#8222;Rodelbahn&#8220;) Mitte Oktober 2011 aus Gr&#252;nden der Verkehrssicherheit eine Tempo 30-Zone
ein. Der Kl&#228;ger, der die Stra&#223;e regelm&#228;&#223;ig mit seinem Pkw bef&#228;hrt, erhob gegen die durch das Aufstellen
entsprechender Verkehrszeichen bekanntgegebene Anordnung Widerspruch und anschlie&#223;end Klage. Gegen das abweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts hat der VGH auf Antrag des Kl&#228;gers die Berufung zugelassen. Der Kl&#228;ger macht geltend, die besonderen
Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung einer Tempo 30-Zone l&#228;gen nicht vor. Weder liege ein Wohngebiet vor noch ein Gebiet mit einer
hohen Fu&#223;g&#228;nger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Auch sei die Anordnung einer Tempo 30-Zone nicht auf Grund der
besonderen Umst&#228;nde zwingend geboten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der m&#252;ndlichen
Urteils-verk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Berufung habe keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht
abgewiesen. Sie sei zwar zul&#228;ssig. So k&#246;nne der Kl&#228;ger geltend machen, als Adressat des Verkehrsverbots in seiner
allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Die Klage sei jedoch unbegr&#252;ndet. Die in der Stra&#223;enverkehrsordnung geregelten
Voraussetzungen f&#252;r die auch den Kl&#228;ger treffende Verkehrsbeschr&#228;nkung seien gegeben. Da beidseits der Fulgenstadter
Stra&#223;e Wohnbebauung vorhanden sei, die auch entsprechenden - schutzbed&#252;rftigen - Fu&#223;g&#228;nger- und Fahrradverkehr
hervorrufe, k&#246;nne das in Rede stehende Teilst&#252;ck jedenfalls Gegenstand einer Tempo-30-Zone sein. Die Stra&#223;enverkehrsordnung
setze auch nicht voraus, dass der Anliegerverkehr &#252;berwiege. Denn ausgenommen seien lediglich Stra&#223;en des &#252;ber&#246;rtlichen
Verkehrs und weitere Vorfahrtstra&#223;en.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers d&#252;rfe eine Tempo 30-Zone auch nicht nur
dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umst&#228;nde zwingend geboten sei. Von dieser weiteren Voraussetzung seien die
Tempo 30-Zonen als Beschr&#228;nkungen des flie&#223;enden Verkehrs ausgenommen. Es gen&#252;ge daher, wenn die getroffene Anordnung aus
Gr&#252;nden der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sei. Dies sei nach den vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen der Fall. Die
Interessen des Kl&#228;gers seien auch fehlerfrei mit den f&#252;r die Verkehrsbeschr&#228;nkung sprechenden Interessen abgewogen
worden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S
515/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 22 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Aberkennung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters von Rickenbach rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418657</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit seinem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die Aberkennung des Ruhegehalts des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Rickenbach als rechtmäßig bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418663">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger war im Jahr 2007 zum B&#252;rgermeister der Gemeinde Rickenbach gew&#228;hlt worden.
Im Februar 2012 war er wegen Dienstunf&#228;higkeit vom Landratsamt Waldshut in den Ruhestand versetzt worden. Im November 2012 wurde er
vom Landgericht Waldshut-Tiengen wegen Vort&#228;uschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass
der Kl&#228;ger eine Flasche mit brennbarem Inhalt gegen den Schreibtisch seines Arbeitszimmers geworfen und daraufhin die Polizei
verst&#228;ndigt hatte, gegen&#252;ber der er angab, die Flasche sei durch ein Fenster in sein Amtszimmer geworfen worden. Mit
Disziplinarverf&#252;gung des Landratsamts Waldshut (Beklagter) vom 15. Oktober 2014 war dem Kl&#228;ger das Ruhegehalt aus seiner
T&#228;tigkeit als B&#252;rgermeister der Gemeinde Rickenbach aberkannt worden. Seine hiergegen gerichtete Klage war vom Verwaltungsgericht
Freiburg mit Urteil vom 5. Mai 2015 abgewiesen worden. Gegen das Urteil wandte sich der Kl&#228;ger mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;">Der 13. Senat - Disziplinarsenat - des VGH hat den Zulassungsantrag des
Kl&#228;gers mit Beschluss vom 13. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr&#228;ftig. Ein
Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof findet daher nicht statt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der 13. Senat ausgef&#252;hrt,
aus den vom Kl&#228;ger dargelegten Gr&#252;nden best&#252;nden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch w&#252;rden
damit in einem Berufungsverfahren kl&#228;rungsbed&#252;rftige Grundsatzfragen aufgeworfen. Auch seien dem Verwaltungsgericht nicht die
vorgetragenen Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beweismittel nicht ber&#252;cksichtigt werden durften. Denn im Disziplinarverfahren
seien grunds&#228;tzlich die Feststellungen des rechtskr&#228;ftigen strafgerichtlichen Urteils bindend.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist damit
rechtskr&#228;ftig abgeschlossen (Az.: DL 13 S 1699/15)</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 22 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[S- 21 Meißelvortrieb: Verwaltungsgerichtshof weist Eilantrag ab]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418667</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Lindenschulviertel in Stuttgart. Nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16. Mai 2007 für den Planfeststellungsabschnitt 1.6a des Projekts &quot;Stuttgart 21“ verläuft unter diesem Viertel die Tunnelröhre 62 in Richtung Obertürkheim. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Deutschen Bahn Netz AG als Trägerin des Vorhabens „Stuttgart 21“ durch das Eisenbahnbundesamt untersagen zu lassen, in dieser Tunnelachse im Nachtzeitraum einen Meißelvortrieb durchzuführen. Sie hat geltend gemacht, der Meißelvortrieb führe in ihrem Wohngebäude zu erheblichen Immissionen durch sekundären Luftschall. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418673">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat den Eilantrag abgelehnt, weil die
Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass in dem
bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung &#252;ber konkrete Schutzma&#223;nahmen auf der Grundlage einzuholender
Detailgutachten vorbehalten sei. Bevor eine entsprechende Planerg&#228;nzung erfolgt sei, werde sie daher rechtswidrig den Immissionen des
sekund&#228;ren Luftschall ausgesetzt. Dieser Ansicht ist der VGH nicht gefolgt. Der von der Antragstellerin benannte
Entscheidungsvorbehalt im bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss erfasse baubedingte Immissionen in Form sekund&#228;ren
Luftschalls nicht. Auswirkungen des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses und damit auch des Mei&#223;elvortriebs, die von diesem
Entscheidungsvorbehalt nicht erfasst seien, habe die Antragstellerin aufgrund des bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschlusses zu
dulden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;Dieser Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1182/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 30 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Sauschwänzlebahn“: Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418677</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit inzwischen bekannt gewordenem Beschluss vom 30. Juni 2016 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) dem Eilantrag der Betreiberin der Sauschwänzlebahn (Antragstellerin) gegen eine Untersagung des Winterbetriebs der Bahn durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Antragsgegner) statt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418683">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Sauschw&#228;nzlebahn ist eine Museumsbahn, die zwischen den Bahnh&#246;fen Zollhaus-Blumberg und
Weizen im S&#252;dschwarzwald durch das Wutachtal f&#228;hrt.</span> Mit naturschutzrechtlicher Entscheidung vom 17. Oktober 2014
untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Durchf&#252;hrung des Eisenbahnbetriebs
in den Tunneln der von ihr betriebenen Museumsbahnstrecke zwischen dem &#8222;Buchbergtunnel&#8220; (Nordportal) und dem Kehrtunnel
&#8222;Im Weiler&#8220; (Westportal) jeweils f&#252;r den Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. M&#228;rz des Folgejahres. Da
die Tunnel mittlerweile von Flederm&#228;usen als wichtige &#220;berwinterungsst&#228;tte genutzt w&#252;rden, versto&#223;e der
Winterbetrieb gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts. <span>Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen
die Anordnung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 26. August 2015 ab.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.</span></p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschwerde hatte beim VGH Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht hielt der 5.
Senat des VGH bei Ber&#252;cksichtigung der wechselseitigen &#246;ffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten
Sofortvollzugs f&#252;r angezeigt. Denn die angefochtene naturschutzrechtliche Entscheidung erweise sich schon jetzt in formeller Hinsicht
als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als untere
Naturschutzbeh&#246;rde f&#252;r die ausgesprochene Untersagung des Winterbetriebs schon nicht sachlich zust&#228;ndig gewesen.
&#220;berwiegendes spreche daf&#252;r, dass der der Antragstellerin untersagte Winterbetrieb nach dem f&#252;r den Bau und Betrieb der
Museumsbahn erlassenen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1978 genehmigt sei. Ob nachtr&#228;gliche Verst&#246;&#223;e gegen das
Naturschutzrecht Anlass b&#246;ten, das Planfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen oder den Planfeststellungsbeschluss teilweise zu
widerrufen, habe allein die Planfeststellungsbeh&#246;rde zu entscheiden. Aus Gr&#252;nden des Naturschutzes m&#246;glicherweise gebotene
Betriebseinschr&#228;nkungen k&#246;nnten daher nur von ihr in einem wiederaufgegriffenen Planfeststellungsverfahren bzw. im Wege eines
Teilwiderrufs und damit nicht von der unteren Naturschutzbeh&#246;rde angeordnet werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1984/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächste Pressekonferenz am 26. Juli 2016]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418687</link>
      <description><![CDATA[<br />Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg <br />  <br />findet statt am  <br />  <br /><center><b> Dienstag, dem 26. Juli 2016 </b></center>  <br /><center><br /><b>um 10:00 Uhr</b></center>  <br /><center><br /><b>im Raum 319 (2. Obergeschoss).</b></center>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418693">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Es werden einige interessante Entscheidungen des Gerichtshofs aus j&#252;ngerer Zeit
vorgestellt, zu denen es noch keine Pressemitteilungen gibt, solche aber im Anschluss an die Pressekonferenz bis Ende August 2016 nach und
nach - im allgemeinen Presseverteiler und im Internet - herausgegeben werden sollen. Anwesende Teilnehmer der Pressekonferenz erhalten
Entw&#252;rfe dieser Pressemitteilungen mit Sperrvermerk bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ferner wird &#252;ber weitere alsbald zur Entscheidung anstehende Verfahren berichtet,
an denen ein Interesse der &#214;ffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asylrecht: Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418697</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat durch Urteil vom 5. Juli 2016 entschieden, dass ein syrischer Asylantragsteller nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden darf. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418703">
<p style="text-align: justify;"><span>Der allein stehende Kl&#228;ger war im Jahre 2014 u.a. &#252;ber Ungarn in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland hatte der
an sich zust&#228;ndige Mitgliedstaat Ungarn im Rahmen des Dublin-Mechanismus einer &#220;berstellung des Kl&#228;gers zur
Durchf&#252;hrung des Asylverfahrens zugestimmt. Das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge hatte daraufhin den Asylantrag des
Kl&#228;gers als unzul&#228;ssig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte im
M&#228;rz dieses Jahres den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf aktuell bestehe erhebliche M&#228;ngel des ungarischen Asylsystems, die
zur Folge h&#228;tten, dass der Kl&#228;ger im Falle seiner &#220;berstellung nach Ungarn einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden
Behandlung aussetzt sein w&#252;rde, aufgehoben.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 11. Senat des VGH hat nun die Berufung des
Bundeamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat er - anders als das Verwaltungsgericht -
darauf abgestellt, dass schon im Jahre 2014, als der Kl&#228;ger nach Ungarn eingereist war und sodann den Asylantrag in der Bundesrepublik
Deutschland gestellt hatte, das ungarische Abschiebungshaftsystem in rechtlicher wie auch tats&#228;chlicher Hinsicht in so erheblichem
Ma&#223;e m&#228;ngelbehaftet gewesen sei, dass es dem Kl&#228;ger nicht zumutbar gewesen sei, in Ungarn ein Asylverfahren
durchzuf&#252;hren, weil er ein beachtliches Risiko gelaufen w&#228;re, willk&#252;rlich inhaftiert zu werden, ohne sich hiergegen effektiv
zur Wehr setzen zu k&#246;nnen. Hinzu sei gekommen, dass die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie
hygienischer Hinsicht sehr schlecht gewesen seien. Schlie&#223;lich sei die Behandlung durch das Anstaltspersonal durch besondere
H&#228;rte und Brutalit&#228;t gepr&#228;gt gewesen. Jedenfalls aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergebe sich, dass der Kl&#228;ger mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen m&#252;ssen, im Falle der Stellung eines Asylantrags in Ungarn unmenschlich bzw.
erniedrigend behandelt zu werden. Infolge dessen sei die Bundesrepublik Deutschland mit der Einreise und der Asylantragstellung
zust&#228;ndiger Mitgliedstaat geworden, nachdem es keinen weiteren nach dem Dublin-Mechanismus (vorrangig) zust&#228;ndigen Mitgliedstaat
mehr gegeben habe. Selbst wenn sich die Verh&#228;ltnisse in Ungarn mittlerweile verbessert h&#228;tten, w&#228;re dadurch die
Zust&#228;ndigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht entfallen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegen das Berufungsurteil steht dem Bundesamt f&#252;r
Migration und Fl&#252;chtlinge noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu (Az. A 11 S
974/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klassenfahrt: Teilverzicht eines Lehrers auf Erstattung von Reisekosten wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Klassenfahrt_+Teilverzicht+eines+Lehrers+auf+Erstattung+von+Reisekosten+wirksam</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die gestrige Verhandlung mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass verbeamtete Lehrer vorab auf die Geltendmachung von Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen wirksam verzichten können. Insbesondere verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Dienstreiseformular systematisch ein (Teil-)Verzicht auf Reisekosten abgefragt werde.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418713">
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum rechtlichen Hintergrund:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 06.10.2002 &#8222;Au&#223;erunterrichtliche
Veranstaltungen der Schulen&#8220; sieht vor, dass die Gesamtlehrerkonferenz &#252;ber die Grunds&#228;tze der in einem Schuljahr
stattfindenden Veranstaltungen ber&#228;t und beschlie&#223;t und dass die Genehmigung solcher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im
Rahmen der verf&#252;gbaren, den Schulen vorab mitgeteilten Mittel m&#246;glich sind, es sei denn die teilnehmenden Lehrer und
Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenverg&#252;tung.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das entsprechende Formular f&#252;r Dienstreiseantr&#228;ge enth&#228;lt daher folgenden Text:</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;Mir ist bekannt, dass ich einen Anspruch auf Reisekostenverg&#252;tung habe, auf den ich aber ganz
oder teilweise verzichten kann. Au&#223;erdem ist mir bekannt, dass</p>
<ul style="margin-top: 0cm;" type="disc">
<li style="text-align: justify;">ein &#160;&#160;&#160;&#160; solcher Verzicht von mir nicht erwartet wird,</li>
<li style="text-align: justify;">eine &#160;&#160;&#160;&#160; Verzichts- oder Teilverzichtserkl&#228;rung aber bei bereits verbrauchten
&#160;&#160;&#160;&#160; Reisekostenmitteln die Veranstaltung erm&#246;glichen kann,</li>
<li style="text-align: justify;">auch in &#160;&#160;&#160;&#160; diesen F&#228;llen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallf&#252;rsorge
bzw. &#160;&#160;&#160;&#160; Unfallversicherungsschutz besteht.</li>
</ul>
<p>&#160;</p>
<p>In Kenntnis dieser Sachlage erkl&#228;re ich:</p>
<p>&#160;Verantwortliche/r Lehrer/in</p>
<p>&#160;[ ] Ich werde die volle Reisekostenverg&#252;tung beantragen.</p>
<p>[ ] Ich verzichte auf den ___ Euro &#252;bersteigenden Betrag.</p>
<p>[ ] Ich verzichte auf Reisekostenverg&#252;tung.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Datum______ Unterschrift______&#8220;</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><span style="text-decoration: none;">&#160;</span></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist verbeamteter Realschullehrer in Mosbach. Im Mai 2013 beantragte er bei seiner
Schulleitung, eine f&#252;nft&#228;gige Abschlussfahrt mit Musicalbesuch in Berlin mit einer 10. Klasse als Dienstreise zu genehmigen. Er
erkl&#228;rte, ihm und einer Begleitperson entst&#252;nden voraussichtlich Kosten i.H.v. 220 &#8364;. Der Kl&#228;ger kreuzte im
Genehmigungsformular das zweite Feld an, unterschrieb die Erkl&#228;rung und lie&#223; das Feld zum Eintrag eines Euro-Betrags frei. Die
Schulleiterin genehmigte den Dienstreiseantrag und f&#252;llte das Betragsfeld mit 88 &#8364; aus.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung setzte die Reisekosten des Kl&#228;gers unter Hinweis auf
seine Teilverzichtserkl&#228;rung auf 88 &#8364; fest. Hiergegen erhob der Kl&#228;ger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses
verpflichtete das Land Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter), ihm weitere Reisekosten in H&#246;he von 109,54 &#8364; zu gew&#228;hren. Das
Land k&#246;nne sich auf den Verzicht des Kl&#228;gers nicht berufen, da dies gegen Treu und Glauben versto&#223;e. Es sei zur Erstattung
notwendiger, dienstlich veranlasster Reisekosten verpflichtet. Diese F&#252;rsorgepflicht verletze das Land als Dienstherr, wenn er im
Antragsformular f&#252;r die Genehmigung von Dienstreisen f&#252;r au&#223;erunterrichtliche Veranstaltungen systematisch einen Verzicht
auf Reisekosten abfrage. Hierdurch werde ein schwerwiegender Interessen- und Loyalit&#228;tskonflikt ausgel&#246;st, da vom Lehrer ein
abwechslungsreicher Unterricht erwartet werde, ein Verzicht auf au&#223;erunterrichtliche Veranstaltungen die Missbilligung von
Sch&#252;lern und Eltern und negative Konsequenzen bei der dienstlichen Beurteilung nach sich ziehen und das Verlangen voller
Reisekostenerstattung zum Vorwurf unkollegialen Verhaltens f&#252;hren k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 4. Senat des VGH hat auf die Berufung des Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe ge&#228;ndert und die Klage vollst&#228;ndig abgewiesen. Der Verzicht auf eine Reisekostenverg&#252;tung sei rechtlich
zul&#228;ssig. Darin liege kein verbotener Verzicht auf die Besoldung. Denn die Reisekostenverg&#252;tung sei nicht Teil der Besoldung.
Ohne Erfolg mache der Kl&#228;ger geltend, er wisse bei Beantragung einer Dienstreise f&#252;r eine au&#223;erunterrichtliche Veranstaltung
nicht, welcher Betrag ihm f&#252;r die Veranstaltung als Reisekosten zur Verf&#252;gung stehe. Die Verwaltungsvorschrift
&#8222;Au&#223;erunterrichtliche Veranstaltungen der Schule&#8220; sehe ein Verfahren vor, das dem Lehrer erm&#246;gliche hinreichend
konkret zu erfahren, welches Budget er f&#252;r eine au&#223;erunterrichtliche Veranstaltung erhalte. Er k&#246;nne mithin eine
Veranstaltung durchf&#252;hren, die dieses Budget einhalte, sodass ihm keine weiteren Kosten entstehen und ein (Teil-)Verzicht nicht
erforderlich ist. Im &#220;brigen stehe es ihm auch frei, &#252;berhaupt keinen (Teil-)Verzicht zu erkl&#228;ren, sodass hernach
Schulleitung bzw. Gesamtlehrerkonferenz entscheiden m&#252;ssten, ob die Veranstaltung dennoch finanziert und durchgef&#252;hrt werden
k&#246;nne. Das Land handle nicht wider Treu und Glauben, wenn es sich auf den Verzicht berufe. Der Einwand der unzul&#228;ssigen
Rechtsaus&#252;bung sei nur begr&#252;ndet, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliege. Daran fehle es hier. Der
Dienstherr und damit auch die Schulen seien an die sich aus dem Landeshaushaltsrecht ergebenden Begrenzungen gebunden. Bei dem nach der
Verwaltungsvorschrift erfolgenden Beschluss &#252;ber die in einem Schuljahr stattfindenden au&#223;erunterrichtlichen Veranstaltungen habe
die Gesamtlehrerkonferenz deshalb zu ber&#252;cksichtigen, dass der Landesgesetzgeber hierf&#252;r nur begrenzte Mittel - in den
Haushaltsjahren 2014, 2015 und 2016 jeweils rund 3 Mio. &#8364; - zur Verf&#252;gung gestellt habe. Innerhalb des Schulbudgets bestehe
f&#252;r die Schulen und Lehrer hingegen Gestaltungsfreiraum.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Dem Kl&#228;ger wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das
Urteil vom 20.07.2016 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Entscheidung vom Kl&#228;ger durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 4</span> S 830/15)<span>.</span></p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger hatte beim Bundesverwaltungsgericht mit seiner Berufung gegen das Urteil des VGH
Erfolg (siehe Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht Nr. 73/2018).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 21 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn? 18 Wohnmobilstellplätze für Kunden einer Wohnmobiltechnikfirma im Gewerbegebiet zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418717</link>
      <description><![CDATA[<br />Eine Stellplatzanlage mit 18 Wohnmobilstellplätzen einschließlich Übernachtungsmöglichkeit und Technikgebäude zur Strom- und Wasserversorgung ist im Gewerbegebiet zulässig, wenn es sich um eine Nebenanlage einer im Gewerbegebiet ansässigen Wohnmobiltechnikfirma handelt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 1. Juni 2016 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418723">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist alleiniger Gesellschafter und Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer Firma, die u.a. Uhren und
Schmuck vertreibt. Auf dem ihm geh&#246;renden Betriebsgel&#228;nde befindet sich neben den Gewerber&#228;umen eine rund 220 m&#178;
gro&#223;e Betriebsleiterwohnung, die der Kl&#228;ger selbst nutzt. Der Betrieb liegt im Gebiet des Bebauungsplans
&#8222;Dammfeld/Regelbaum&#8220; der Gemeinde Keltern, der f&#252;r das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die beigeladene GmbH beantragte 2012 f&#252;r ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegende
Grundst&#252;cke die Baugenehmigung f&#252;r ein Fertigungsgeb&#228;ude samt Werkstatt und verschiedenen Nebengeb&#228;uden. Der Bauantrag
umfasst auch die Errichtung von 18 Stellpl&#228;tzen f&#252;r Wohnmobile und eines Technikgeb&#228;udes mit Strom- und Wasserversorgung
f&#252;r die Wohnmobile nebst Anlage zur Abwasserbeseitigung auf einem 1.986 m&#178; gro&#223;en Grundst&#252;ck. Dieses Grundst&#252;ck
ist von einem der Betriebsgrundst&#252;cke des Kl&#228;gers durch ein ca. 3 m breites Wegegrundst&#252;ck getrennt. Die von der
Beigeladenen geplante Bebauung dient der Errichtung einer Firma, die vollautomatische Satelliten- und Solaranlagen sowie elektromechanische
Systeme f&#252;r die Reisemobilbranche entwickelt, produziert und vertreibt. F&#252;r bereits installierte Anlagen und Systeme sollen
Reparatur- und Serviceleistungen angeboten werden. Die Wohnmobilstellpl&#228;tze sollen ausschlie&#223;lich den aus einem
gr&#246;&#223;eren Einzugsgebiet anreisenden Kunden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge und bei Bedarf (z.B. bei Anreise bereits am Abend vor
Beginn der Reparatur- und Serviceleistungen oder l&#228;ngerer Dauer der Serviceleistungen) f&#252;r maximal 2 &#220;bernachtungen zur
Verf&#252;gung gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Insbesondere macht er
geltend, bei den Wohnmobilstellpl&#228;tzen handele es sich um einen im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzul&#228;ssigen Campingplatz.
Die beigeladene Firma verweist demgegen&#252;ber darauf, es handele sich nicht um einen Campingplatz, sondern um einen Kundenparkplatz. Das
Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.10.2014 nach Einnahme eines Augenscheins die gegen das Landratsamt Enzkreis (Beklagter)
als Baugenehmigungsbeh&#246;rde gerichtete Klage abgewiesen.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 3. Senat des VGH hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 die Berufung des Kl&#228;gers gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur&#252;ckgewiesen. Es k&#246;nne offenbleiben, ob der Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet
festsetze, wirksam sei. Gehe man von der G&#252;ltigkeit des Bebauungsplanes aus, k&#246;nne der Kl&#228;ger die Beachtung der in dem Plan
getroffenen Festsetzungen &#252;ber die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarsch&#252;tzende Funktion zu
Gunsten der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Baugebiet zukomme. Eine gebietsfremde Nutzung liege entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers
jedoch nicht vor. Bei den genehmigten Wohnmobilstellpl&#228;tzen mit Technikgeb&#228;ude handele es sich nicht um einen im Gewerbegebiet
unzul&#228;ssigen Campingplatz.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Als Campingplatz sei ein nicht nur gelegentlich oder nur f&#252;r kurze Zeit
eingerichteter Platz anzusehen, der zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder &#228;hnlichen Anlagen, wie beispielsweise
Wohnmobilfahrzeugen zum vor&#252;bergehenden Aufenthalt bestimmt sei und Erholungszwecken diene. Zwar solle den Kunden der Beigeladenen mit
den Wohnmobilstellpl&#228;tzen sowie der Strom- und Wasserversorgung die M&#246;glichkeit zu einem zeitweiligen Aufenthalt mit
&#220;bernachtung in der Freizeit geboten werden. Dabei stehe jedoch nicht die Erholung im Vordergrund. Vielmehr diene der Aufenthalt
haupts&#228;chlich dem Zweck, die Wartezeit bis zur Beendigung der Serviceleistungen im eigenen Wohnmobil zu &#252;berbr&#252;cken. Zudem
w&#252;rden die einzelnen Stellpl&#228;tze mit einer Breite von lediglich 4 m keinen zur campingplatztypischen Erholung einladenden
Freiraum bieten. Auch seien die Versorgungseinrichtungen absichtlich karg gehalten und beschr&#228;nkten sich auf die
Zurverf&#252;gungstellung von Strom und Wasser. Darauf, ob sich in der Umgebung des Abstellplatzes touristische Ziele bef&#228;nden, komme
es nicht an, zumal diese von den Kunden nicht angefahren werden k&#246;nnten, w&#228;hrend an ihren Fahrzeugen Servicearbeiten vorgenommen
w&#252;rden.</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gehe man von der Ung&#252;ltigkeit des Bebauungsplans aus, fehle es jedenfalls an einer
Rechtsverletzung des Kl&#228;gers. Bei einer Ung&#252;ltigkeit des Bebauungsplans liege das Bauvorhaben der Beigeladenen ebenso wie die
Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers im bauplanungsrechtlichen Au&#223;enbereich. Nachbarschutz st&#252;nde dem Kl&#228;ger in diesem Fall
allein mit Blick auf die zu erwartenden L&#228;rmimmissionen zu. Die hier ma&#223;geblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45
dB (A) nachts seien eingehalten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig (Az. 3 S 250/16). Der Kl&#228;ger hat
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 26 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule zu Recht erfolgt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418727</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 20.05.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde der Trägerin einer privaten Grundschule (Antragstellerin) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück, mit dem deren Eilantrag gegen den Widerruf der Genehmigung der Schule durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Antragsgegner) abgelehnt worden war.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418733">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin betreibt seit l&#228;ngerem eine private Grundschule in Crailsheim. Im Schuljahr
2015/2016 wurde die erste und vierte Klasse gar nicht gef&#252;hrt. Die Grundschule hatte insgesamt lediglich noch sieben Sch&#252;ler
(drei Sch&#252;ler in Klasse zwei und vier Sch&#252;ler in Klasse drei). Mit Bescheid vom 07.09.2015 widerrief das Regierungspr&#228;sidium
Stuttgart die Genehmigung der privaten Grundschule und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Einen Eilantrag der
Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Widerrufsverf&#252;gung erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das
Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt der 9.
Senat des VGH bei Ber&#252;cksichtigung der wechselseitigen &#246;ffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten
Sofortvollzugs nicht f&#252;r angezeigt. Die Grundschule habe in ihren erreichbaren Lehrzielen hinter den &#246;ffentlichen Schulen
zur&#252;ckgestanden. Der tats&#228;chliche Schulbetrieb habe Defizite aufgewiesen, die das Erreichen von - im Vergleich zu einer
&#246;ffentlichen Grundschule - gleichwertigen Lehrzielen am Ende des vierten Schuljahres ausgeschlossen erscheinen lie&#223;en.
Entsprechende Zweifel erg&#228;ben sich schon daraus, dass die Grundschule gegenw&#228;rtig als &#8222;Rumpfschule&#8220; betrieben werde.
Wie anl&#228;sslich mehrerer Unterrichtsbesuche durch die Schulaufsicht festgestellt worden sei, habe auch der Unterricht den hieran zu
stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Des Weiteren habe eine hohe Zahl von Sch&#252;lern die Schule der Antragstellerin vorzeitig
verlassen. Dar&#252;ber hinaus h&#228;tten die eingesetzten Lehrkr&#228;fte die rechtlichen Anforderungen nicht erf&#252;llt, sondern in
der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den &#246;ffentlichen Schulen zur&#252;ckgestanden. Schlie&#223;lich habe es auch an der
erforderlichen pers&#246;nlichen Zuverl&#228;ssigkeit der f&#252;r die Antragstellerin Vertretungsberechtigten gefehlt. Diese Umst&#228;nde
rechtfertigten den Widerruf der Genehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 303/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 29 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[SC Freiburg darf im Möslestadion ein Jugendleistungszentrum bauen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418737</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt, mit dem eine Klage gegen eine dem Sport-Club Freiburg e.V. (Beigeladener) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Leistungszentrums für Fußballnachwuchs abgewiesen worden war.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418743">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;merin und P&#228;chterin von Grundst&#252;cken in Freiburg, die nach
Norden an das Gel&#228;nde des M&#246;slestadions grenzen, dass 1922 errichtet und bis zum Jahre 2000 vom Freiburger FC als
Fu&#223;ballstadion genutzt wurde. Die Kl&#228;gerin betreibt auf ihren Grundst&#252;cken einen Beherbergungsbetrieb mit Saunaanlagen,
R&#228;umen f&#252;r Massagen, Physiotherapie und K&#246;rperpflege und einer Liegewiese. Die Stadt Freiburg (Beklagte) erteilte dem
Beigeladenen am 26.07.2000 auf dessen Antrag eine Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines Leistungszentrums f&#252;r
Fu&#223;ballnachwuchs, die sie mit Bescheiden vom 11.10.2000 und 04.04.2013 um weitere, insbesondere die Nutzung der Spiel- und
Trainingspl&#228;tze 2 bis 4 betreffenden Nebenbestimmungen erg&#228;nzte.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diese Baugenehmigung und die Bescheide mit den Nebenbestimmungen erhob die Kl&#228;gerin Klage zum
Verwaltungsgericht Freiburg, das die Klage mit Urteil vom 27.11.2015 abwies. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Verwaltungsgericht aus,
ein Versto&#223; gegen nachbarsch&#252;tzende Vorschriften sei nicht erkennbar, soweit sich die Baugenehmigung auf das Leistungszentrum
f&#252;r Fu&#223;ballnachwuchs mit den Anbauten auf der S&#252;dseite der bestehenden Zuschauertrib&#252;ne, das Kassenhaus auf der
Westseite und das Geb&#228;ude f&#252;r Technik und Ger&#228;te auf der Ostseite beziehe. Denn alle diese Anlagen seien mehr als 100 m von
der Grenze zum Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin entfernt. Soweit die Baugenehmigung die Genehmigung f&#252;r die Spiel- und
Trainingspl&#228;tze 2 bis 4 und deren Nutzung enthalte, sei sie zwar objektiv rechtswidrig, weil der Beigeladene insoweit keinen Bauantrag
gestellt habe. Die Vorschriften &#252;ber das Baugenehmigungsverfahren seien jedoch ebenfalls nicht nachbarsch&#252;tzend. Die Nutzung der
Spiel- und Trainingspl&#228;tze 2 bis 4 genie&#223;e Bestandsschutz.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat sich die Kl&#228;gerin mit ihrem Antrag auf
Zulassung der Berufung gewandt. Diesen hat der 3. Senat des VGH mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. <span style="line-height: 150%;">Damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr&#228;ftig. Ein Berufungsverfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof findet daher nicht statt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 3. Senat hat in seinem Beschluss zur
Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, es fehle an einem Zulassungsgrund, insbesondere seien keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben. Ohne Erfolg mache die Kl&#228;gerin geltend, die Nutzung der Spiel- und Trainingspl&#228;tze
2 bis 4 habe seit der &#220;bernahme der Anlagen durch den Beigeladenen erheblich zugenommen und dadurch sei der Bestandsschutz f&#252;r
diese Pl&#228;tze aufgehoben worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht insoweit eine Nutzungs&#228;nderung verneint. Sowohl das
M&#246;slestadion als auch die Spiel- und Trainingspl&#228;tze 2 bis 4 seien bis zu ihrer &#220;bernahme durch den Beigeladenen im Jahr
2000 vom Freiburger FC genutzt worden. Die Pl&#228;tze h&#228;tten damit &#252;ber Jahrzehnte hinweg als Trainings- und Spielpl&#228;tze
gedient. Unbegr&#252;ndet sei das Vorbringen der Kl&#228;gerin, dass sich der Betrieb des Leistungszentrum f&#252;r Fussballnachwuchs
wesentlich vom sonstigen Trainingsbetrieb eines Fu&#223;ballclubs unterscheide. Eine blo&#223;e Nutzungsintensivierung sei keine
Nutzungs&#228;nderung. Wie das Beispiel des Freiburger FC und seines sportlichen Niedergangs verdeutliche, geh&#246;re im &#220;brigen zu
den baurechtlichen Merkmalen eines Trainings- und Spielplatzes nicht das von dem sportlichen Erfolg des Betreibers des Platzes
abh&#228;ngige Ausma&#223; der Benutzung. Eine statische Betrachtungsweise verbiete sich daher.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist damit
rechtskr&#228;ftig abgeschlossen (3 S 200/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 01 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anspruch auf Witwengeld trotz Heirat erst zwei Monate vor dem Tod des Ehegatten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418747</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 15. Juni 2016 entschieden, dass eine Witwe (Klägerin), die einen lebensbedrohlich erkrankten Beamten in Kenntnis von dessen Erkrankung knapp zwei Monate vor dessen Tod heiratete, ein Anspruch auf Witwengeld hat. Im konkreten Fall sei der Heiratsentschluss bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffen und der Hochzeitstermin aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden. Den Eheleuten sei bei der Hochzeit ärztlicherseits eine gemeinsame Zukunft für eine längere Zeit in Aussicht gestellt worden. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei daher widerlegt, so dass die Klägerin Witwengeld verlangen könne.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418753">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Zum rechtlichen Hintergrund:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 19 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erh&#228;lt die Witwe eines
Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das Witwengeld wird allerdings nicht gew&#228;hrt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein
Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umst&#228;nden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder &#252;berwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (&#167;&#160;19 Abs.&#160;1 Satz&#160;2
Nr.&#160;1 BeamtVG). Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr enth&#228;lt das Gesetz also eine anspruchsausschlie&#223;ende Vermutung
einer Versorgungsehe, die durch besondere Umst&#228;nde des Falles widerlegt werden kann. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehen inhaltsgleiche Regelungen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die 1961 geborene Kl&#228;gerin bezog mit ihrem 1955 geborenen damaligen Lebensgef&#228;hrten, einem seit
1995 im Ruhestand befindlichen Bundesbeamten, 1996 eine gemeinsam gemietete Wohnung. In der N&#228;he wohnte auch der Sohn der
Kl&#228;gerin mit seiner Ehefrau und den 2009 und 2011 geborenen Kindern. Der Lebensgef&#228;hrte erhielt Versorgungsbez&#252;ge von
zuletzt rund 2.100 &#8364;, die Kl&#228;gerin ein Arbeitseinkommen von rund 530 &#8364; netto monatlich. Bei ihrem Lebensgef&#228;hrten
wurde in der zweiten Jahresh&#228;lfte 2012 ein b&#246;sartiger Tumor in der Speiser&#246;hre festgestellt. Am 28.03.2013 heirateten die
Kl&#228;gerin und ihr Lebensgef&#228;hrte. Am 06.05.2013 wurde der Ehemann der Kl&#228;gerin zur station&#228;ren Behandlung mit dem Ziel
der Speiser&#246;hrenentfernung im Universit&#228;tsklinikum aufgenommen und der Eingriff ohne Komplikationen durchgef&#252;hrt. In den
folgenden Tagen kam es jedoch u.a. zu einer Wundinfektion. Am 24.05.2013 verstarb der Ehemann.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juli 2013 beantragte die Kl&#228;gerin die Gew&#228;hrung von Witwengeld. Diesen Antrag lehnte die
Deutsche Telekom AG unter Verweis auf die Vermutung einer Versorgungsehe (&#167; 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) ab. Hiergegen erhob die
Kl&#228;gerin gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg. Sie machte geltend, es habe sich nicht
um eine Versorgungsehe gehandelt. Sie und ihr Ehemann h&#228;tten vor der Eheschlie&#223;ung 19 Jahre ehe&#228;hnlich zusammengelebt. Sie
seien seit 1995 verlobt gewesen und h&#228;tten Verlobungsringe getragen. Ein Heiratstermin sei immer wieder verschoben worden. Nach der
Geburt des zweiten Enkelkindes h&#228;tten sie beschlossen, am Jahrestag ihres Kennenlernens, am 17.09.2011, die Ehe einzugehen. Die als
Trauzeugen eingeplanten Freunde h&#228;tten ihre Bereitschaft erkl&#228;rt. F&#252;r die musikalische Begleitung der Hochzeit habe bereits
die Zusage einer Band vorgelegen. Im April 2011 h&#228;tten sich dann aber Probleme in der Familie zugespitzt, weshalb das Hochzeitsfest
nicht mehr im Fokus gestanden habe. Denn ihr Sohn habe sich von seiner Ehefrau getrennt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die
Verz&#246;gerung der Hochzeit sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Verlobten f&#252;r ihre Eheschlie&#223;ung einen
g&#252;nstigeren, unbeschwerteren Zeitpunkt h&#228;tten abwarten wollen. Dies seien jedoch keine - nach der Rechtsprechung erforderlichen -
objektiven Hinderungsgr&#252;nde, die eine Verschiebung der Eheschlie&#223;ung gleichsam erzwungen h&#228;tten.</p>
<p style="line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hat der 4. Senat des VGH das Urteil des
Verwaltungsgerichts ge&#228;ndert und die Beklagte verpflichtet, der Kl&#228;gerin Witwengeld zu gew&#228;hren. Zur Begr&#252;ndung hat er
ausgef&#252;hrt, nach der inzwischen weniger strengen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es f&#252;r die Widerlegung der
Vermutung einer Versorgungsehe nicht mehr n&#246;tig, dass f&#252;r die Verschiebung der Hochzeit objektive oder zwingende Gr&#252;nde
vorgelegen h&#228;tten. Es reiche aus, wenn die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gr&#252;nden nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber
nicht aufgegeben worden sei. Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe sei widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggr&#252;nde
beider Ehegatten f&#252;r die Heirat im Einzelfall ergebe, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggr&#252;nde insgesamt
gesehen den Versorgungszweck &#252;berw&#246;gen oder ihm zumindest gleichwertig seien. Allerdings m&#252;ssten bei dieser Gesamtbewertung
die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umst&#228;nde umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die
Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat gewesen sei. Finde die Eheschlie&#223;ung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der
lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert habe, dass
die M&#246;glichkeit einer tats&#228;chlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stehe, k&#246;nne auch dies auf einen anderen
Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schlie&#223;en lassen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin habe die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe durch ihren
glaubhaften Vortrag widerlegt. Der Senat sei nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung von sieben Zeugen davon &#252;berzeugt, dass die
f&#252;r den 17.09.2011 beschlossene Hochzeit wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung des Sohns der Kl&#228;gerin und seiner Ehefrau
und den damit verbundenen Belastungen in den Hintergrund ger&#252;ckt und diese famili&#228;ren Probleme im Sommer 2011 &#252;berraschend
aufgetreten seien. In dieser Entwicklung der famili&#228;ren Situation im Sommer 2011 liege ein nachvollziehbarer, realistischer Grund
f&#252;r die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit. W&#228;re es den sp&#228;teren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der
Kl&#228;gerin gegangen, h&#228;tte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schlie&#223;en. Sie h&#228;tten jedoch im
M&#228;rz 2013 geheiratet, nachdem der damalige Lebensgef&#228;hrte der Kl&#228;gerin die Chemotherapie bereits abgeschlossen und sich sein
Gesundheitszustand soweit gebessert habe, dass die M&#246;glichkeit einer tats&#228;chlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten gewesen
sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil ist rechtskr&#228;ftig, da die Beklagte kein Rechtsmittel zum
Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat und die Rechtsmittelfrist von einem Monat abgelaufen ist (Az. 4 S 1562/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 05 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeiträge sind auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung zu zahlen Keine Gemeinschaftsunterkunft]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418757</link>
      <description><![CDATA[<br />Auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene &quot;Gemeinschaftsunterkunft&quot;. Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichem Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 11. Mai 2016 entschieden und den Antrag einer eingetragenen Genossenschaft (Klägerin) abgelehnt, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418763">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeitr&#228;ge im
privaten Bereich f&#252;r jede Wohnung (&#167; 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich f&#252;r jede Betriebsst&#228;tte (&#167; 5 RBStV) zu
entrichten. Im privaten Bereich gelten nach &#167;&#160;3 Absatz 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden
Betriebsst&#228;tten:</span></p>
<ol>
<li><span style="font-size: 11pt;">Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterk&#252;nften, insbesondere Kasernen, Unterk&#252;nfte f&#252;r
Asylbewerber, Internate,</span></li>
<li><span style="font-size: 11pt;">Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsm&#228;&#223;igen Unterbringung dienen,
insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,</span></li>
<li><span style="font-size: 11pt;">Patientenzimmer in Krankenh&#228;usern,</span></li>
<li><span style="font-size: 11pt;">Haftr&#228;ume in Justizvollzugsanstalten und</span></li>
<li><span style="font-size: 11pt;">Raumeinheiten, die der vor&#252;bergehenden Unterbringung in Beherbergungsst&#228;tten dienen,
insbesondere Hotel- und G&#228;stezimmer, Ferienwohnungen, Unterk&#252;nfte in Seminar- und Schulungszentren."</span></li>
</ol>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Die Kl&#228;gerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Gegenstand sind
"Entwicklung, Planung, Vorbereitung des Baus sowie Bau und Betrieb einer sozial-&#246;kologischen Modellsiedlung". Sie meldete beim SWR
(Beklagter) eine Betriebsst&#228;tte zum Rundfunkbeitrag an. Anschlie&#223;end meldeten Mitglieder der Kl&#228;gerin ihre Wohnungen mit dem
Hinweis ab, es handele sich um nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" (&#167; 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV).
Der Beklagte trat dem entgegen. Daraufhin erhob die Kl&#228;gerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie eine solche
"Gemeinschaftsunterkunft" betreibe. Zwischen ihr und den Bewohnern bestehe eine besonders enge Beziehung. Die Bewohner seien als Genossen
Mitinhaber des Erbbaurechts und des Gemeinschaftsbetriebs. Entscheidungen &#252;ber wesentliche Fragen des Betriebs w&#252;rden gemeinsam
und einvernehmlich geregelt. Das nicht selbstbestimmte Wohnen diene dem Zweck, am Experiment einer Gemeinschaftsbildung teilzunehmen und
ein nachhaltiges, sozial-&#246;kologisches Zusammenleben zu entwickeln. Jeder Genosse m&#252;sse 5 Stunden/Woche f&#252;r die Gemeinschaft
arbeiten. Die Einhaltung von Vereinbarungen werde &#252;berwacht. K&#252;chen und sanit&#228;re Einrichtungen w&#252;rden gemeinschaftlich
genutzt. Infolge weitreichender Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte gebe es wenig Privatsph&#228;re. Die nicht abgeschlossenen Zimmer
w&#252;rden nach sozialen Aspekten zugewiesen. Die Hausverwaltung k&#246;nne sie jederzeit betreten und kontrollieren. Die Zimmer dienten
wie in einem Kloster nur zum gelegentlichen R&#252;ckzug und zum Schlafen. Der Beklagte habe Kl&#246;ster bereits als
"Gemeinschaftsunterkunft" anerkannt. Das VG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2015 ab (3 K 3859/14).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Kl&#228;gerin
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils, besondere tats&#228;chliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine
grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der VGH lehnte den Antrag ab.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Vorbringen der Kl&#228;gerin begr&#252;nde im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterk&#252;nften seien eine besonders qualifizierte Teilmenge von
Raumeinheiten in Betriebsst&#228;tten. Die Angabe von Kasernen, Unterk&#252;nften f&#252;r Asylbewerber und Internaten sei eine nicht
abschlie&#223;ende beispielhafte Aufz&#228;hlung. Nach der Begr&#252;ndung des baden-w&#252;rttembergischen Landesgesetzgebers seien auch
Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterk&#252;nfte anzusehen. Nach allen Beispielen seien dem Begriff
"Gemeinschaftsunterkunft" nur solche Betriebsst&#228;tten zuzuordnen, die einem zumindest gesetzlich anerkannten &#246;ffentlichen Zweck
dienten und zur Erf&#252;llung dieses Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offen stehenden Einrichtung geboten seien. Die
Unterbringung in Kasernen h&#228;nge mit der Gew&#228;hrleistung der Wehrf&#228;higkeit zusammen, die Unterbringung von Asylbewerbern diene
der Durchf&#252;hrung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten flankiere die schulische Ausbildung. F&#252;r den Bestand und
die Erf&#252;llung des &#246;ffentlich-rechtlichen Zwecks seien Tr&#228;gerschaft und rechtliche Organisationsform der Einrichtung
unerheblich. Die Betriebsst&#228;tte der Kl&#228;gerin sei danach offenkundig nicht von einer der Ausnahmen erfasst.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Rechtssache weise nach den Darlegungen der Kl&#228;gerin auch keine besonderen
tats&#228;chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und habe danach auch keine grunds&#228;tzliche Bedeutung.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des VG ist damit rechtskr&#228;ftig (Az.: 2 S
1621/15).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 08 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mahlberg: Keine Bindung der DB Netz AG an kommunalen Lärmaktionsplan]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418767</link>
      <description><![CDATA[<br />Ein Lärmaktionsplan, in dem eine Gemeinde eine gleisbezogene Schallschutzmaßnahme („Besonders überwachtes Gleis“) auf ihrer Gemarkung festgesetzt hat, bindet die DB Netz AG nicht. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2016 mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418773">
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Durch das Gebiet der Stadt Mahlberg (Kl&#228;gerin) verl&#228;uft auf
einer L&#228;nge von 2,75 km die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Die DB Netz AG (Beklagte) ist Betreiberin der Schienenwege im
Gemeindegebiet der Kl&#228;gerin und zu 100% Tochter der Deutschen Bahn AG (DB AG), an der der Bund s&#228;mtliche Anteile h&#228;lt. Mit
Gemeinderatsbeschluss vom 12. M&#228;rz 2012 stellte die Kl&#228;gerin einen L&#228;rmaktionsplan auf. Darin wurde f&#252;r den &#252;ber
ihr Gemeindegebiet verlaufenden Streckenabschnitt der Rheintalbahn die Ma&#223;nahme &#8222;Besonders &#252;berwachtes Gleis&#8220;
festgesetzt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Die Ma&#223;nahme &#8222;Besonders &#252;berwachtes Gleis&#8220;
(&#8222;B&#252;G&#8220;) dient der Gleispflege aus akustischen Gr&#252;nden. Die Gleise werden regelm&#228;&#223;ig daraufhin
&#252;berpr&#252;ft, ob der Schallpegel seit der letzten Kontrolle zugenommen hat. Ist dies der Fall, wird das &#252;berpr&#252;fte Gleis
geschliffen. Durch das Schleifen werden die wellenartigen Unebenheiten der Schienen beseitigt, die durch das Befahren mit der Zeit
entstehen. Die Minderungsma&#223;nahme &#8222;B&#252;G&#8220; w&#252;rde nach den Berechnungen des L&#228;rmaktionsplans die Anzahl der
Betroffenen von L&#228;rmbelastungen &#252;ber 70 db(A) am Tag um 42 auf 9 Personen und von L&#228;rmbelastungen &#252;ber 60 db(A) nachts
um 217 auf 97 Personen reduzieren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Die Klage auf Umsetzung der L&#228;rmminderungsma&#223;nahme
&#8222;B&#252;G&#8220; wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25. Juli 2014 ab. Der Kl&#228;gerin stehe kein wehrf&#228;higes
subjektives Recht auf Durchsetzung ihres L&#228;rmaktionsplans gegen die Beklagte zu.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der 10. Senat des VGH hat die Berufung der
Kl&#228;gerin gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Freiburg zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, eine Bindung
durch einen L&#228;rmaktionsplan ergebe sich nach den Vorschriften der &#167; 47d Abs. 6 und &#167; 47 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz
nur f&#252;r Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Verwaltung. Die DB Netz AG sei aber als privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen
kein Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Verwaltung. Daran &#228;ndere nichts, dass sich ihre Anteile mittelbar zu 100% in der Hand des Bundes
bef&#228;nden und dass sie teilweise (auch) Verwaltungsaufgaben erf&#252;lle. Zudem spr&#228;chen</span> <span style="line-height: 150%; letter-spacing: 0.5pt;">Sinn und Zweck einer effektiven L&#228;rmaktionsplanung und -umsetzung daf&#252;r, dass
Gemeinden beim Komplex Bahnl&#228;rm wegen des m&#246;glichen Zusammentreffens mehrerer Betroffener schon bei der Planung selbst wie auch
beim Planvollzug ein einheitlicher Ansprechpartner in Form einer Beh&#246;rde des Bundes zur Verf&#252;gung stehe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="letter-spacing: 0.5pt;">Der Senat hat gegen sein Urteil vom 25. Juli 2016
die Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen (10 S 1632/14).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 10 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Regierungspräsidium Tübingen: Antrag auf vorläufige Nichternennung eines neuen Regierungspräsidenten bleibt auch im Beschwerdeverfahren erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418777</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss die Beschwerde des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418783">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht <span style="color: black;">den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der dem Land Baden-W&#252;rttemberg (Antragsgegner) untersagt werden sollte, das
Amt des Regierungspr&#228;sidenten neu zu besetzen, solange &#252;ber eine Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestands
nicht rechtskr&#228;ftig entschieden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">Der Antragsteller war mit Wirkung vom
12.10.2015 zum Regierungspr&#228;sidenten ernannt worden. Mit Urkunde vom 31.05.2016 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, &#252;ber den noch nicht entschieden ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs wurde die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bislang nicht vollzogen. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen,
dass der gestellte Antrag zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet sei. Einem entsprechenden Anspruch stehe entgegen, dass sich die
Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand als rechtm&#228;&#223;ig darstelle. Die gesetzliche Festlegung, nach der
Regierungspr&#228;sidenten als politische Beamte einzustufen sind, stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Dem Land komme bei der
Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen nur dann &#252;berschritten
seien, wenn die Versetzung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Willk&#252;r versto&#223;e. Dies sei nicht der Fall.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 4. Senat des VGH ist bei seiner Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen, dass der
gestellte Antrag bereits unzul&#228;ssig sei. Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand sei kein Raum f&#252;r vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers im Wege der einstweiligen Anordnung.
Erg&#228;nzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtm&#228;&#223;igkeit der
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Wesentlichen zutreffend sein d&#252;rften. Insbesondere best&#252;nden wohl keine
Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Bestimmung der &#196;mter der Regierungspr&#228;sidenten (bzw. Leiter der Bezirksregierungen) zu
politischen &#196;mtern verfassungswidrig sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (4 S 1472/16).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 25 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtete Berufsschüler haben Anspruch auf Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418787</link>
      <description><![CDATA[<justify>  <br />Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, den zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichteten Berufsschülern die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen. Die Praxis des Landes, solchen Berufsschülern auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift lediglich einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft zu gewähren, ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 28. Juni 2016 entschieden und die Berufung des Landes (Beklagter) gegen das der Klage eines Berufsschülers (Kläger) stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.<br />  </justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418793">
<p style="text-align: justify;"><span style="letter-spacing: 0.5pt; font-size: 10pt;">Der Kl&#228;ger absolvierte vom 01.09.2009 bis
31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbau bei einem Ausbildungsbetrieb im Landkreis
Reutlingen, wo er auch wohnte. Da eine Fachschulklasse f&#252;r den Ausbildungsberuf G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis
Reutlingen (Regierungsbezirk T&#252;bingen) nicht besteht, besuchte der Kl&#228;ger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 eine
landwirtschaftliche Berufsschule in G&#246;ppingen (Regierungsbezirk Stuttgart) und erf&#252;llte dadurch seine Berufsschulpflicht. Zur
Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kl&#228;ger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in G&#246;ppingen
von seinem Wohnort nicht schult&#228;glich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte in einem der Berufsschule zugeordneten, von
einem freien Tr&#228;ger betriebenen Jugendwohnheim. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung,
danach 29,-- EUR. Zu diesen Kosten erhielt der Kl&#228;ger vom Land auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift einen Zuschuss in
H&#246;he von 6,-- EUR pro Blockschultag. Den auf &#220;bernahme der nicht gedeckten Kosten gerichteten Antrag des Kl&#228;gers lehnte das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das</span> <span style="letter-spacing: 0.5pt; font-size: 10pt;">Verwaltungsgericht Stuttgart den ablehnenden Bescheid auf und stellte fest, dass das
beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kl&#228;ger eine Erstattung der durch
den Besuch des Blockunterrichts in der Berufsschule in G&#246;ppingen entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gew&#228;hren.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 115%;">Die Berufung hatte beim VGH keinen Erfolg. Der VGH hielt es f&#252;r mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des &#167; 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch einer
ausw&#228;rtigen Berufsschule begr&#252;ndet, die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung aber nicht
hinreichend ausgeglichen hat.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">W&#252;rden Berufssch&#252;ler in Berufen mit geringer
Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen, wie der Kl&#228;ger, zum Besuch einer ausw&#228;rtigen Berufsschule verpflichtet,
w&#252;rden diese gegen&#252;ber Berufssch&#252;lern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. besch&#228;ftigungsortnah
erf&#252;llen, ungleich behandelt. Zwar habe die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und
die &#246;rtliche Erf&#252;llung der Schulpflicht f&#252;r sich genommen einen sachlichen Grund, n&#228;mlich die geringe Zahl von
Auszubildenden in Splitterberufen. Daher sei die schulaufsichtsrechtliche Praxis, eine Berufsschulfachklasse im Interesse eines
p&#228;dagogisch sinnvollen und &#246;konomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erst ab mindestens 16 Berufssch&#252;lern pro Ausbildungsjahr
einzurichten, nachvollziehbar. Auch trage das beklagte Land mit der Einrichtung solcher Fachklassen dem Interesse an einer qualitativ guten
Ausbildung Rechnung. Indes komme diesen Gr&#252;nden kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der
Berufssch&#252;ler rechtfertigten, die w&#228;hrend der Zeit des BIockunterrichts ausw&#228;rts wohnen m&#252;ssen. Die Entscheidung des
Auszubildenden f&#252;r einen sog. Splitterberuf entspreche regelm&#228;&#223;ig seiner Begabung oder Neigung. Die unterschiedliche
Behandlung kn&#252;pfe damit an ein Pers&#246;nlichkeitsmerkmal an, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur
eingeschr&#228;nkt beeinflussbar sei. D<span style="color: black;">er Betroffene habe wegen der staatlicherseits auferlegten Pflicht nicht
die M&#246;glichkeit, sich den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung zu entziehen. Die H&#246;he der finanziellen Mehrbelastung mit
Kosten in der Gr&#246;&#223;enordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die
grundrechtlich gesch&#252;tzte</span> Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs. <span style="color: black;">Die Belastung mit
den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung k&#246;nne zudem eine abschreckende Wirkung insbesondere f&#252;r Berufssch&#252;ler aus
einkommensschwachen Bev&#246;lkerungsschichten haben.</span></span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Der Senat verkenne nicht, dass die Bildung
&#252;berregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem
Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen (z.B. Handwerks- oder Industrie- und
Handelskammern) zur&#252;ckgehe und vor allem deren Bed&#252;rfnissen und Interessen entspreche. Der gleichheitswidrige Zustand beruhe
jedoch ma&#223;geblich auf einem Verhalten des Beklagten. Denn die - die Kostenmehrbelastung ausl&#246;sende - Pflicht des Kl&#228;gers zum
Besuch der ausw&#228;rtigen Berufsschule sei ausschlie&#223;lich durch die auf &#167; 79 Abs. 3 SchG gest&#252;tzte Entscheidung der
zust&#228;ndigen Schulaufsichtsbeh&#246;rde &#252;ber die Einrichtung von &#252;ber&#246;rtlichen Fachklassen und die Zuweisung des
Kl&#228;gers begr&#252;ndet worden, bei der ihr ein erheblicher Entscheidungsspielraum zustehe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das beklagte Land sei daher dem Grunde nach
verpflichtet, die dem Kl&#228;ger entstandenen Mehrkosten zu erstatten.</span> <span style="line-height: 115%; letter-spacing: 0.5pt;">Es
k&#246;nne dabei die wegen der ausw&#228;rtigen Unterbringung</span> <span style="line-height: 115%;">ersparten Verpflegungsaufwendungen
abziehen. Dem Land st&#252;nden verschiedene Berechnungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung, wie es diese Ersparnis f&#252;r
Fr&#252;hst&#252;ck-, Mittag- und Abendessen bestimme.</span> <span style="line-height: 115%;">Die konkrete Berechnung bleibe dem Beklagten
&#252;berlassen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
eingelegt werden (Az.: 9 S 1906/14).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 30 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeiträge: Klage eines Schwerbehinderten gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen auch im Berufungsverfahren erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418797</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Berufung eines schwerbehinderten Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dessen Klage gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Südwestrundfunk (Beklagter) abgewiesen worden war. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418803">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger war unter der Geltung des Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">geb&#252;hren</span>staatsvertrags (RGebStV) aufgrund seiner Schwerbehinderung gem. &#167; 6 Abs. 1 Nr.
8 RGebStV von der Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">geb&#252;hren</span>pflicht befreit gewesen. In seinem
Schwerbehindertenausweis findet sich eine entsprechender Eintrag (&#8222;RF&#8220;). &#167; 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV bestimmte, dass
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor&#252;bergehend wenigstens 80 vom Hundert betr&#228;gt und die wegen ihres
Leidens an &#246;ffentlichen Veranstaltungen st&#228;ndig nicht teilnehmen k&#246;nnen, auf Antrag von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht
befreit werden. Der zum 01.01.2013 in Kraft getretene Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">beitrag</span>sstaatsvertrag
(RBStV) sieht in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV demgegen&#252;ber unter diesen Voraussetzungen nur noch eine Erm&#228;&#223;igung des
Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">beitrag</span>s auf ein Drittel des regul&#228;ren Beitrags vor. Der Beklagte hatte
daraufhin gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger mit Bescheid vom 01.09.2013 f&#252;r die Monate Januar bis Juni 2013 auf ein Drittel
erm&#228;&#223;igte Rundfunkbeitr&#228;ge in H&#246;he von 35,94 &#8364; festgesetzt. Nach Zur&#252;ckweisung eines hiergegen gerichteten
Widerspruchs durch den Beklagten hatte der Kl&#228;ger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Diese war mit Urteil vom 01.10.2014
abgewiesen worden.</p>
<p>Der Kl&#228;ger machte mit der hiergegen gerichteten Berufung vor dem VGH geltend, die Beitragserm&#228;&#223;igung sei unzureichend,
weil er als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe und deshalb eine Befreiung von jeglicher Beitragszahlung geboten
sei. Au&#223;erdem bestehe ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen in den Fortbestand der Befreiung von Rundfunkabgaben. Der 2. Senat des VGH hat
die Berufung des Kl&#228;gers mit Urteil vom 06.09.2016 zur&#252;ckgewiesen und die Revision zugelassen. Die Begr&#252;ndung des Urteils
wird in einigen Wochen vorliegen.</p>
<p style="line-height: 150%;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann binnen eines Monats nach Zustellung des
vollst&#228;ndigen Urteils Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 2168/14).</p>
<p>Hinweis: F&#252;r R&#252;ckfragen steht Herr Dr. Walz zur Verf&#252;gung.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Sep 08 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Personelle Veränderungen in der Pressestelle]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418807</link>
      <description><![CDATA[In der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein personeller Wechsel stattgefunden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418813">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Neuer weiterer stellvertretender Pressesprecher an Stelle von Herrn Vizepr&#228;sident
am Verwaltungsgerichtshof Harms ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. R&#252;diger Albrecht. Sie erreichen Herrn Dr.
Albrecht unter der Rufnummer 0621/292-4267.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Pressegesch&#228;ftsstelle wird weiterhin von Frau Amtsinspektorin
Stefanie</span> Dopp verwaltet und ist wie folgt zu erreichen:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Tel.:&#160;0621/292-4645</p>
<p>Fax:&#160;0621/292-4334</p>
<p>E-Mail: pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Sep 14 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rundfunkbeiträge: Heranziehung von Schwerbehinderten zu einem Drittelbeitrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418817</link>
      <description><![CDATA[<br />Bereits mit Urteil vom 06.09.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Berufung eines schwerbehinderten Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dessen Klage gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Südwestrundfunk (Beklagter) abgewiesen worden war (vgl. Pressemitteilung Nr. 35 vom 08.09.2016). Nunmehr wurde den Beteiligten das vollständig begründete Urteil zugestellt. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418823">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger war unter der Geltung des fr&#252;heren Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">geb&#252;hren</span>staatsvertrags (RGebStV) aufgrund seiner Schwerbehinderung gem. &#167; 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 RGebStV von der Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">geb&#252;hren</span>pflicht befreit gewesen. In seinem
Schwerbehindertenausweis findet sich eine entsprechender Eintrag (&#8222;RF&#8220;). &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV bestimmte, dass
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor&#252;bergehend wenigstens 80 vom Hundert betr&#228;gt und die wegen ihres
Leidens an &#246;ffentlichen Veranstaltungen st&#228;ndig nicht teilnehmen k&#246;nnen, auf Antrag von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht
befreit werden. Der zum 01.01.2013 in Kraft getretene Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">beitrag</span>sstaatsvertrag
(RBStV) sieht in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV demgegen&#252;ber unter diesen Voraussetzungen nur noch eine Erm&#228;&#223;igung des
Rundfunk<span style="text-decoration: underline;">beitrag</span>s auf ein Drittel des regul&#228;ren Beitrags vor. Der Beklagte hatte
daraufhin gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger mit Bescheid vom 01.09.2013 f&#252;r die Monate Januar bis Juni 2013 auf ein Drittel
erm&#228;&#223;igte Rundfunkbeitr&#228;ge in H&#246;he von 35,94 &#8364; festgesetzt. Nach Zur&#252;ckweisung eines hiergegen gerichteten
Widerspruchs durch den Beklagten hatte der Kl&#228;ger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Diese war mit Urteil vom 01.10.2014
abgewiesen worden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Kl&#228;ger machte mit der hiergegen gerichteten Berufung vor dem VGH geltend, die
Beitragserm&#228;&#223;igung sei unzureichend, weil er als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe und deshalb eine
Befreiung von jeglicher Beitragszahlung geboten sei. Au&#223;erdem bestehe ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen in den Fortbestand der
Befreiung von Rundfunkabgaben.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der 2. Senat des VGH ist den Argumenten des Kl&#228;gers nicht gefolgt und hat zur
Begr&#252;ndung seines Urteils vom 06.09.2016 ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;ger k&#246;nne - &#252;ber die ihm nach den Regelungen des RBStV
gew&#228;hrte Beitragserm&#228;&#223;igung hinaus - keine vollst&#228;ndige Beitragsbefreiung beanspruchen. Seine an die
Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht nach dem RGebStV ankn&#252;pfende Befreiung nach &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV sei mit dem
Inkrafttreten des RBStV gegenstandslos geworden, zumal der Gesetzgeber (in &#167; 14 Abs. 7 RBStV) eine Fortgeltung der nach fr&#252;herem
Recht ergangenen Rundfunkgeb&#252;hrenbefreiungsbescheide als Rundfunkbeitragsbefreiungsbescheide ausdr&#252;cklich nicht angeordnet habe.
Entgegen seiner Rechtsauffassung k&#246;nne der Kl&#228;ger auch &#252;ber Vorschriften des Schwerbehindertenrechts (&#167; 69 Abs. 5 SGB
IX, &#167; 1 und 3 Schwerbehindertenausweisverordnung) keine vollst&#228;ndige Beitragsbefreiung erlangen, denn diese Normen regelten
lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als &#8222;Nachweis&#8220; f&#252;r die
Inanspruchnahme nach &#8222;anderen Vorschriften&#8220; gew&#228;hrter Leistungen und Hilfen ausgestellt werden k&#246;nne. Einen
materiellrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen und Hilfen gew&#228;hrten die genannten schwerbehindertenrechtlichen Normen selbst aber
nicht. Auch aus &#167; 126 SGB IX, welcher den Nachteilsausgleich schwerbehinderter Menschen betreffe, folge kein Anspruch des Einzelnen
auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Denn diese Vorschrift wende sich ausschlie&#223;lich an den Gesetzgeber und gebe diesem auf, bei der
Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs nicht an die Ursache der Behinderung anzukn&#252;pfen, was bei der Ausgestaltung des &#167; 4 Abs. 2
Satz 1 RBStV nicht geschehen sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Im &#220;brigen sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Teilen formell und
materiell verfassungsgem&#228;&#223;. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in
verfassungsrechtlich unzul&#228;ssiger Weise (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) benachteiligten. Bei der Ausgestaltung des &#167; 4 RBStV und
der Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, habe sich der
Gesetzgeber von der nachvollziehbaren &#220;berlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne von &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3
RBStV - und damit auch im Falle des Kl&#228;gers - f&#252;r sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote f&#252;r die
betreffenden Menschen ausschlie&#223;e und dieser Personenkreis daher an der Finanzierung des Rundfunkangebots &#8222;angemessen&#8220; zu
beteiligen sei. Dem Fall, dass ein Behinderter &#252;berhaupt keine M&#246;glichkeit habe, das Programmangebot zu nutzen und
demgem&#228;&#223; auch keinen beitragsrelevanten Vorteil ziehe, habe der Gesetzgeber andererseits durch Einf&#252;hrung der in &#167; 4
Abs. 1 Nr. 10 RBStV vorgesehenen Befreiungsm&#246;glichkeit und durch die H&#228;rtefallregelung des &#167; 4 Abs. 6 RBStV Rechnung
getragen. Dem Gesetzgeber sei dadurch, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem
Personenkreis auch keine &#252;ber die Drittelsregelung des &#167; 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragserm&#228;&#223;igung zugesprochen
habe, ferner kein Versto&#223; gegen den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten F&#246;rderauftrag unterlaufen. Zwar verlangte dieses
Grundrecht vom Staat, dass dieser auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen und den Abbau von Benachteiligungen in der
Gesellschaft hinwirke. Bei der Umsetzung dessen komme ihm aber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu, der bei der differenzierenden
Ausgestaltung des &#167; 4 RBStV nicht verletzt worden sei. Die Heranziehung des in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten
Personenkreises - und damit des Kl&#228;gers - zu einem Drittelbeitrag versto&#223;e schlie&#223;lich nicht gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn der Drittelbeitrag werde nur f&#252;r Zeitr&#228;ume ab dem 01.01.2013
geschuldet. Sp&#228;testens mit dem endg&#252;ltigen Beschluss des Landtages von Baden-W&#252;rttemberg vom 12.10.2011 &#252;ber den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe der Kl&#228;ger mit dem Inkrafttreten der Neuregelung - anstatt der bisher geltenden vollst&#228;ndigen
Rundfunkgeb&#252;hrenbefreiung - rechnen m&#252;ssen. Die blo&#223;e Erwartung, das geltende Recht werde unver&#228;ndert fortbestehen,
genie&#223;e ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Der 2. Senat hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Frage,
ob die Ausgestaltung der Befreiungs- und Erm&#228;&#223;igungstatbest&#228;nde zugunsten behinderter Menschen im
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsm&#228;&#223;ig ist, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die binnen eines Monats
nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann (Az. 2 S 2168/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Sep 26 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Südumfahrung Markdorf: Planfeststellungsbeschluss bestätigt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418827</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit den Beteiligten in dieser Woche zugestelltem Beschluss den Antrag eines Landwirts auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgelehnt, mit dem dessen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Süd­umfahrung Markdorf abgewiesen worden war. Ein Berufungsverfahren vor dem VGH findet daher nicht statt. Damit ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418833">
<p style="text-align: justify;">Gegenstand der angegriffenen Planfeststellung ist der Neubau einer S&#252;dumfahrung der Stadt Markdorf im
Zuge der K 7743 neu. Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer und P&#228;chter zahlreicher landwirtschaftlicher Fl&#228;chen und
Grundst&#252;cke in der Umgebung, die teilweise f&#252;r den Bau der geplanten Stra&#223;e in Anspruch genommen werden. Seine Klage gegen
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen (Beklagter) zum Neubau der K 7743 wies das Verwaltungsgericht
Sigmaringen mit Urteil vom 21. Januar 2016 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Verwaltungsgericht aus, die rechtlichen Anforderungen
des Stra&#223;engesetzes an eine Kreisstra&#223;e l&#228;gen vor. Der f&#252;r die K 7743 neu zu erwartende Verkehr sei nach Qualit&#228;t
und Quantit&#228;t als vorwiegend &#252;ber&#246;rtlicher Verkehr einzuordnen. Die mit der Planfeststellung einhergehenden &#196;nderungen
am nahe gelegenen Segelfluggel&#228;nde seien zu Recht als notwendige Folgema&#223;nahme festgesetzt worden. Die Planfeststellung greife
nicht in das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers ein, da der Beklagte zwischenzeitlich auf die Inanspruchnahme des betreffenden
Grundst&#252;cksteils verzichtet habe.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 3. Senat des VGH hat den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten
Zulassungsantrag des Kl&#228;gers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe sowohl die Quantit&#228;t der durch die Stra&#223;e vermittelten
Verkehrsbeziehungen als auch die Funktion der Stra&#223;e im Verkehrsnetz zum Gegenstand seiner Pr&#252;fung gemacht. Vor diesem
Hintergrund sei es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und trotz der in mehrfacher Hinsicht f&#252;r den Kl&#228;ger g&#252;nstigen
Betrachtungsweise der Verkehrsstr&#246;me rechtsfehlerfrei zu der &#220;berzeugung gelangt, dass der auf der geplanten Stra&#223;e zu
erwartende Verkehr vorwiegend dem &#252;ber&#246;rtlichen Verkehr (&#8222;Kreisstra&#223;enverkehr&#8220;) zuzuordnen sei. Im Bereich
westlich der Verkehrsz&#228;hlstelle betrage der Anteil des &#252;ber&#246;rtlichen Verkehrs 59,7 % und &#252;berwiege damit deutlich den
&#246;rtlichen und den weitr&#228;umigen Verkehr. Selbst unter Zugrundlegung der Berechnungen des Kl&#228;gers entfielen im Bereich
&#246;stlich der Z&#228;hlstelle von der absoluten Zahl der Verkehrsvorg&#228;nge 23,4% auf &#246;rtlichen und 38 % auf weitr&#228;umigen
Verkehr, dagegen 38,6% und damit die relative Mehrzahl der Verkehrsvorg&#228;nge auf &#252;ber&#246;rtlichen Verkehr. Auch der Vortrag des
Kl&#228;gers, der Beklagte habe die das Segelfluggel&#228;nde betreffenden Ma&#223;nahmen nicht als &#8222;notwendige
Folgema&#223;nahmen&#8220; festlegen d&#252;rfen, f&#252;hre nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Kl&#228;gers in eigenen
Rechten scheide aus, weil der Beklagte insoweit auf die Inanspruchnahme des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks verzichtet habe.
&#220;berdies f&#252;hre der Planfeststellungsbeschluss nicht origin&#228;r zu dessen Inanspruchnahme. Denn bereits der s&#252;dlich dieses
Grundst&#252;cks befindliche Wassergraben f&#252;hre wasserrechtlich zu einer Nutzungseinschr&#228;nkung.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss vom 15. September 2016 ist unanfechtbar (Az. 3 S 700/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Sep 28 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Karlsruhe: Gaststätte und Hotel in der westlichen Innenstadt bleiben vorläufig geschlossen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418837</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die vorläufige Schließung eines Hotels und einer Gaststätte in der westlichen Innenstadt Karlsruhes bestätigt. Die Beschwerde des Betreibers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte nur in geringem Umfang Erfolg.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418843">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller ist Eigent&#252;mer von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben in Karlsruhe. Im Zuge
mehrerer Brandverh&#252;tungsschauen bem&#228;ngelte die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verschiedene Verst&#246;&#223;e gegen
brandschutzrechtliche Vorschriften und untersagte ihm mit sofort vollziehbarer Verf&#252;gung vom 13. Mai 2015 die Nutzung der Hotelzimmer
als Aufenthaltsr&#228;ume und der Tiefgarage sowie die Nutzung des Gastronomiebereichs seiner Gastst&#228;tte. Ferner forderte die
Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Bestandspl&#228;ne und ein Brandschutzkonzept f&#252;r bestimmte Geb&#228;ude vorzulegen. F&#252;r
den Fall, dass er diesen Regelungen nicht Folge leiste, drohte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld von 30.000 Euro an. Den hiergegen
gestellten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2016 ab.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschwerde des Antragstellers hiergegen hat der 5. Senat des VGH nur hinsichtlich
des Sofortvollzugs der Auflage, ein Brandschutzkonzept f&#252;r bestimmte Geb&#228;ude vorzulegen, stattgegeben. Im &#220;brigen hat er die
Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus, auch er gehe davon aus, dass noch nicht
alle brandschutzrechtlichen M&#228;ngel beseitigt seien und daher die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache jedenfalls
offen seien. Dar&#252;ber hinaus sehe der Senat angesichts der mit einem Brand einhergehenden erheblichen Gefahren f&#252;r Leib und Leben
nach wie vor ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin verf&#252;gten
Nutzungsuntersagungen sowie der Anordnung, Bestandspl&#228;ne vorzulegen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In Bezug auf die Tiefgarage sei f&#252;r den Senat nicht ersichtlich, ob hier
insbesondere die die Decke tragende Stahlkonstruktion die erforderliche Feuerbest&#228;ndigkeit aufweise. Die hierzu vom Antragsteller
vorgelegten Gutachten zeichneten ebenso kein eindeutiges Bild wie die von ihm vorgelegten Erkl&#228;rungen der hauseigenen Technikfirma,
sodass dies im Hauptsacheverfahren weiter aufzukl&#228;ren sei. In Bezug auf die Hotelr&#228;ume und den Gastronomiebereich der
Gastst&#228;tte sehe der Senat es als offen an, ob die gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege erf&#252;llt seien. Kern dieses Problems
bilde der Umstand, dass einer der Rettungswege nur in einen Innenhof f&#252;hre. Nach Auffassung des Senats m&#252;sse im
Hauptsacheverfahren gekl&#228;rt werden, ob dieser Rettungsweg den Nutzern der R&#228;ume eine hinreichende Fluchtm&#246;glichkeit und
Schutz vor einem Brand biete. Schlie&#223;lich gehe auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin
angeforderten Bestandspl&#228;ne noch nicht vorgelegt habe und auch insoweit ein besonderes &#246;ffentliches Interesse am Sofortvollzug
bestehe. Das gelte jedoch nicht f&#252;r die Anforderung eines Brandschutzkonzepts f&#252;r diese Geb&#228;ude. Denn diese Auflage habe der
Antragsteller bereits erf&#252;llt. Demzufolge sei der Beschwerde in diesem geringen Umfang stattzugeben und dem Antragsteller
vorl&#228;ufiger Rechtsschutz auch hinsichtlich der diesbez&#252;glichen Zwangsgeldandrohung zu gew&#228;hren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 S 824/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Baden-Baden: Bebauungsplan &quot;Zwischen Stephanien- und Vincentistraße&quot; wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418847</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 mit heute verkündetem Urteil die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan der Stadt Baden-Baden (Antragsgegnerin) „Zwischen Stephanien- und Vincentistraße“ in den Fassungen vom 12. Mai 2014 und 29. Februar 2016 abgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418853">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan umfasst ein Plangebiet von etwa 3,51 ha. Durch den Plan werden auf etwa 2,62 ha
allgemeine Wohngebiete festgesetzt, im &#220;brigen Fl&#228;chen f&#252;r Gemeinbedarf, &#246;ffentliche und private Gr&#252;nfl&#228;chen
sowie &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;chen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan. Sie
bringen unter anderem vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans f&#252;hrten dazu, dass in unmittelbarer N&#228;he zu ihrem im Plangebiet
liegenden Grundst&#252;ck massive Bauk&#246;rper entst&#252;nden, die das weithin sichtbare und teilweise in den Geltungsbereich der
Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden fallende Erscheinungsbild des Hangs beeintr&#228;chtigen w&#252;rden. Die vorgesehene
Bebauung werde die vorhandene Kaltluftstr&#246;mung und damit das Stadtklima negativ beeinflussen und zu einer erheblichen Zunahme von
Verkehrsl&#228;rm f&#252;hren. Der Bebauungsplan verfolge keine st&#228;dtebaulichen Ziele, sondern nur die hohe bauliche Ausnutzbarkeit
der Grundst&#252;cke und eine maximale Gewinnerzielung. Auch entgegenstehende Belange des Denkmalschutzes f&#252;hrten zu einer
Unwirksamkeit des Bebauungsplans.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im
Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die klimatischen
Auswirkungen des Bebauungsplans und die durch ihn hervorgerufene Immissionsbelastung l&#228;gen nicht vor. Die gegen die Erforderlichkeit
des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragsteller seien unbegr&#252;ndet, da die von der Antragsgegnerin angestellten
Erw&#228;gungen und st&#228;dtebaulichen Zielsetzungen aus sich heraus tragf&#228;hig seien und den Anforderungen des &#167; 1 Abs. 3 BauGB
gen&#252;gten. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch nicht an einem Versto&#223; gegen das Abw&#228;gungsgebot im Sinne des &#167; 1
Abs. 7 BauGB. Durch die teilweise erst im erg&#228;nzenden Verfahren vorgenommenen &#196;nderungen des Bebauungsplans sei die
Abw&#228;gungsentscheidung nicht im Kern ber&#252;hrt worden.</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 1633/14).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 19 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sonntägliche Ladenöffnung am Kinderfest in Sindelfingen: Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418857</link>
      <description><![CDATA[<br />Bereits mit Beschluss vom 26.10.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Gewerkschaft Verdi (Antragstellerin) erreichen wollte, dass die in Satzungen der Stadt Sindelfingen (Antragsgegnerin) anlässlich des Kinderfestes am 30.10.2016 vorgesehene sonntägliche Ladenöffnung unterbleibt. Nunmehr wurde den Beteiligten der vollständig begründete Beschluss zugestellt. <br />  <br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418863">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der 6. Senat
des Verwaltungsgerichthofs hat ausgef&#252;hrt, es spreche zwar vieles daf&#252;r, dass sich die streitgegenst&#228;ndlichen Satzungen der
Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen w&#252;rden. Nach &#167; 8 Abs. 1 Lad&#214;G d&#252;rfen abweichend
von &#167; 3 Abs. 2 Nr. 1 Lad&#214;G, nach dem Verkaufsstellen f&#252;r den gesch&#228;ftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen
geschlossen sein m&#252;ssen, Verkaufsstellen aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen
Veranstaltungen an j&#228;hrlich h&#246;chstens drei Sonn- und Feiertagen ge&#246;ffnet sein. Dies sei bei Zugrundelegung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erf&#252;llt, wenn die &#246;ffentliche Wirkung solcher Veranstaltungen
gegen&#252;ber der typisch werkt&#228;glichen Gesch&#228;ftigkeit der Laden&#246;ffnung im Vordergrund stehe, die Laden&#246;ffnung mithin
nach den gesamten Umst&#228;nden als blo&#223;er Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Die sei dann der Fall, wenn nach einer
anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt f&#252;r sich genommen ausl&#246;se, die Zahl der Besucher &#252;bersteige, die
allein wegen einer &#214;ffnung der Verkaufsstellen k&#228;men. Ein solche Prognose habe die Antragsgegnerin aber nicht
angestellt.</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Auch wenn sich
wegen des Fehlens dieser Prognose die streitgegenst&#228;ndlichen Satzungen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen d&#252;rften und dies
grunds&#228;tzlich ein wesentliches Indiz f&#252;r die Suspendierung des Satzungsvollzugs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei,
hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund von Besonderheiten der konkret gegebenen Konstellation vom Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO abgesehen. Ma&#223;geblich hat der Senat dabei die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der
Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbez&#252;glich
getroffenen Dispositionen in den Blick genommen. Die Antragstellerin m&#252;sse sich entgegenhalten lassen, dass sie den Antrag erst am
21.10.2016 und damit nur wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag und erkennbar deutlich nach dem Beginn kostenausl&#246;sender und
-in-tensiver Vorbereitungen gestellt habe, obwohl die streitgegenst&#228;ndlichen Satzungen bereits am 08.12.2015 und am 19.07.2016
beschlossen worden seien und damit ein Antrag weit im Vorfeld m&#246;glich gewesen w&#228;re. Demgegen&#252;ber sei f&#252;r den Senat ein
relevanter Nachteil f&#252;r die Antragstellerin nicht erkennbar. Die Sonntags&#246;ffnung k&#246;nne zwar zur Folge haben, dass Mitglieder
der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert seien. Indes habe
die Antragstellerin weder vorgetragen, dass sie am 30.10.2016 gemeinschaftliche Veranstaltungen abhalte, die von der Sonntags&#246;ffnung
betroffen sein k&#246;nnten, noch geltend gemacht, dass sie diesen Tag sonst in ihre Planungs&#252;berlegungen f&#252;r m&#246;gliche
Veranstaltungen einbezogen habe.</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss ist rechtskr&#228;ftig (Az. 6 S
2041/16).</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 03 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heilbronn: Sanierungssatzung Wollhausplatz unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418867</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 mit heute verkündetem Urteil die Sanierungssatzung der Stadt Heilbronn „Wollhausplatz II“ vom 12. Dezember 2014 für unwirksam erklärt.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418873">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Heilbronn (Antragsgegnerin) hat mit dieser Satzung den Bereich rund um das Wollhauszentrum als
Sanierungsgebiet &#8222;Wollhausplatz&#8220; f&#246;rmlich festgelegt. Dadurch sind s&#228;mtliche Grundst&#252;ckskaufvertr&#228;ge,
Bauma&#223;nahmen und langfristigen Mietvertr&#228;ge in diesem Gebiet genehmigungspflichtig. Das Wollhauszentrum wurde in den 70er Jahren
als innerst&#228;dtisches Einkaufszentrum errichtet. Derzeit finden sich im Wollhauszentrum im Wesentlichen au&#223;er einem
Elektronikmarkt L&#228;den mit Angeboten aus dem Billigpreissegment sowie verschiedene Leerst&#228;nde. Ziel der Sanierung
&#8222;Wollhausplatz&#8220; ist die Entwicklung des Bereichs zu einem zeitgem&#228;&#223;en, wettbewerbsf&#228;higen und attraktiven
Handelsstandort mit unterschiedlichen Gesch&#228;ften und Angeboten.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen die Sanierungssatzung haben sich die Antragstellerinnen mit ihrem am 17. M&#228;rz 2015 beim VGH
gestellten Normenkontrollantrag gewandt. Sie sind zu insgesamt ca. 86 % Eigent&#252;mer des Wollhauszentrums. Sie machen geltend, sie seien
bei der Vorbereitung der Sanierungssatzung nicht hinreichend beteiligt worden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abw&#228;gung sei
fehlerhaft.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.</span> Zur Begr&#252;ndung des Urteils hat
der Vorsitzende des 3. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, d<span>ie
Sanierungssatzung</span> <span>leide nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler, jedoch an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer
Unwirksamkeit f&#252;hrten. Die Antragsgegnerin sei zwar zu Recht vom Vorliegen st&#228;dtebaulicher Missst&#228;nde ausgegangen. Die
Antragsgegnerin habe jedoch keine alternativen Pr&#252;fungen dazu angestellt, ob der vorgesehene Abriss des Wollhauses und ein Neubau zur
Erreichung der Sanierungsziele zwingend erforderlich seien. Die baulichen M&#228;ngel des Wollhauszentrums lie&#223;en sich durch eine von
den Antragstellerinnen beabsichtigte Kernsanierung in weiten Teilen beseitigen. Dies sowie die Durchf&#252;hrbarkeit der Sanierung gegen
den Willen der Eigent&#252;mer in angemessener Zeit habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt und damit die Bedeutung des
Eigentumsrechts der Antragstellerinnen mangelhaft in die Abw&#228;gung eingestellt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 572/15).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 16 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Christkindlesmarkt Karlsruhe: Beschwerde erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418877</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat soeben mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Antrag eines Gewerbetreibenden (Antragsteller) auf Zulassung zum Karlsruher Christkindlesmarkt zurückgewiesen. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418883">
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Antragsteller wurde von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) nicht zum Karlsruher
Christkindlesmarkt zugelassen. Sein Begehren, &#252;ber seinen Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes neu zu entscheiden, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte
keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18pt;">Der Beschluss des VGH erging zun&#228;chst ohne Begr&#252;ndung, da der
Christkindlesmarkt &#252;bermorgen beginnt. Der vollst&#228;ndige Beschluss mit Begr&#252;ndung wird den Beteiligten binnen weniger Tage
zugehen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 6 S 2207/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 22 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Feuerwehrleute: Neuregelung des Zuschusses zur Krankenversicherung durch Gemeinderat notwendig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418887</link>
      <description><![CDATA[<br />In Baden-Württemberg müssen Gemeinden, die ihren beamteten Feuerwehrleuten einen Zuschuss zur Krankenversicherung gewähren, die Höhe des Zuschusses durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Satzung regeln. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 17. November 2016 entschieden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418893">
<p><span style="text-decoration: underline;">Rechtlicher Hintergrund</span></p>
<p style="text-align: justify;">Beamtinnen und Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe zu ihren Aufwendungen im Krankheitsfall. Die
Beihilfe wird dadurch gew&#228;hrt, dass der Dienstherr einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten erstattet. Beamtinnen und Beamte
des Polizeivollzugsdiensts erhalten Heilf&#252;rsorge durch vollst&#228;ndige &#220;bernahme der Krankheitskosten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr kann anstelle der Heilf&#252;rsorge Beihilfe nach
den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und ein Zuschuss zu den Beitr&#228;gen an eine Krankheitskostenversicherung gew&#228;hrt
werden (&#167; 79 Abs. 4 Landesbeamtengesetz).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die meisten St&#228;dte in Baden-W&#252;rttemberg gew&#228;hren ihren Feuerwehrleuten Beihilfe nach den
beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beitr&#228;gen einer Krankheitskostenversicherung, der in der Regel
zwischen 75 und 90 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Manche Kommunen erstatten die vollen Beitr&#228;ge. Die Stadt Karlsruhe hat ein nach
Lebensalter und Kinderzahl gestaffeltes Zuschusssystem. Die St&#228;dte Ulm und (bis Jahresende noch) Esslingen haben hingegen das System
der Heilf&#252;rsorge.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist im Amt eines Stadtbrandamtsrates Mitglied der Berufsfeuerwehr der Stadt Pforzheim
(Beklagte). Die Beklagte gew&#228;hrt ihren Beamten der Berufsfeuerwehr seit dem 12.10.1973 anstelle der Heilf&#252;rsorge Beihilfe nach
den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beitr&#228;gen einer Krankheitskostenversicherung. Die H&#246;he
des Zuschusses ist seit dem 1. Januar 2012 durch Verwaltungsvorschrift auf 75 &#8364; monatlich festgesetzt.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger hat eine private Krankenversicherung, mit der er sich gegen das durch die Beihilfe nicht
abgedeckte Krankheitskostenrisiko absichert. F&#252;r diese Versicherung leistete er im Jahr 2012 monatliche Beitr&#228;ge in H&#246;he von
187,87&#160;&#8364;. Im Oktober 2012 beantragte der Kl&#228;ger bei der Beklagten, den Zuschuss zu seinen
Krankenversicherungsbeitr&#228;gen auf monatlich 150,30&#160;&#8364; (80 % der Beitr&#228;ge) festzusetzen, weil die L&#252;cke zwischen
dem Zuschuss und den Kosten der Krankenversicherung immer gr&#246;&#223;er werde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen erhob der Kl&#228;ger Klage auf Gew&#228;hrung eines h&#246;heren Zuschusses. Das
Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte m&#252;sse &#252;ber den Antrag des Kl&#228;gers auf einen
h&#246;heren Zuschuss neu entscheiden und dabei ber&#252;cksichtigen, dass der Zuschuss im Allgemeinen diejenigen finanziellen Nachteile
ausgleichen m&#252;sse, die den Feuerwehrleuten durch den Verlust der Heilf&#252;rsorge entst&#252;nden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Berufung der Beklagten hiergegen hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Zur
Begr&#252;ndung hat der 4. Senat des VGH in seinem Urteil jedoch ausgef&#252;hrt, dass eine Festlegung des Zuschusses durch
Verwaltungsvorschrift, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, nicht ausreichend sei. Da der Zuschuss f&#252;r den Versicherungsschutz der
Beamtinnen und Beamten im Feuerwehrdienst wesentliche Bedeutung habe, m&#252;sse der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die
Zuschussgew&#228;hrung durch Satzung regeln. Dabei habe er einen Gestaltungsspielraum, weil das Gesetz keine genauen Vorgaben zur H&#246;he
des Zuschusses mache. Bei der Bemessung des Zuschusses m&#252;sse sich der Gemeinderat an sachlichen Kriterien orientieren und diese
offenlegen. Auf die finanzielle Belastbarkeit der Feuerwehrleute habe er besondere R&#252;cksicht zu nehmen, insbesondere da diese
unterschiedlichen Besoldungsgruppen angeh&#246;rten. Dies spreche grunds&#228;tzlich f&#252;r ein insbesondere an Besoldungsgruppe,
Besoldungsstufe bzw. dem Beihilfe-Bemessungssatz orientiertes, gestaffeltes Zuschusssystem, wie es im Ansatz etwa die Stadt Karlsruhe
verwirklicht habe. Der Gemeinderat k&#246;nne aus Gr&#252;nden der Verwaltungsvereinfachung jedoch auch einen einheitlichen Pauschalbetrag,
gegebenenfalls in Verbindung mit einer H&#228;rtefallklausel, beschlie&#223;en.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 4 S
1942/14).</span><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 25 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kirchardt: Krypta im Industriegebiet zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418897</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 mit heute verkündetem Urteil den Bau einer Krypta in einem Industriegebiet in Kirchardt (Landkreis Heilbronn) für zulässig erklärt.<br /> <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418903">
<p style="text-align: justify;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Arial Unicode MS'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-font-kerning: 1.5pt;">Die Kl&#228;gerin ist eine
Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien mit derzeit etwa 600 Mitgliedern. Sie ist Eigent&#252;merin eines
Grundst&#252;cks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet, auf dem sie mit einer 1994 von der Stadt Bad Rappenau
(Beklagte) erteilten Baugenehmigung eine Kirche errichtet hat.</span> Im Jahr 2005 beantragte die Kl&#228;gerin eine Baugenehmigung
f&#252;r eine Krypta im Untergeschoss der Kirche. Die Krypta soll als Begr&#228;bnisst&#228;tte mit 10 Bestattungspl&#228;tzen f&#252;r die
verstorbenen Pfarrer der Kirchengemeinde dienen. Zur Begr&#252;ndung verwies die Kl&#228;gerin auf die verbindliche Tradition, wonach
syrisch-orthodoxe Geistliche nicht auf &#246;ffentlichen Friedh&#246;fen, sondern nur in &#8222;geweihter Erde&#8220;, m&#246;glichst unter
dem Altar der eigenen Kirche begraben werden m&#252;ssten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte lehnte den Bauantrag f&#252;r die Krypta ab. Die hiergegen gerichtete Klage der Kl&#228;gerin
lehnte der VGH mit Urteil vom 20. Juli 2011 ab. Wegen des Schutzes der Totenruhe d&#252;rfe in eine Kirche, die in einem Industriegebiet
liege, keine Krypta eingebaut werden. Das Gebot der Hauskirchenbestattung sei zwar Teil des traditionellen Ritus der syrisch-orthodoxen
Glaubensgemeinschaft, der wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Religionsaus&#252;bungsfreiheit zu ber&#252;cksichtigen sei. Es
handele sich nicht jedoch um einen zwingenden Bestandteil der Religionsaus&#252;bung im engeren Sinn. In dem Industriegebiet sollten nach
den Planungen der Gemeinde vor allem stark emittierende Gewerbebetriebe untergebracht werden. Nach einem Bau der Krypta m&#252;sse auf die
Totenruhe R&#252;cksicht genommen werden und auf l&#228;ngere Sicht bestehe die reale M&#246;glichkeit, dass zu deren Schutz
L&#228;rmschutzauflagen gegen&#252;ber dem angrenzenden Betrieb erlassen w&#252;rden (vgl. Pressemitteilung Nr. 35 vom 25. August 2011).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl&#228;gerin hiergegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2013
zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Verfassungsbeschwerde der Kl&#228;gerin hin hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9.
Mai 2016 das Urteil des VGH vom 20. Juli 2011 wegen einer Verletzung der Religionsfreiheit der Kl&#228;gerin auf. Im Urteil aus dem Jahr
2011 sei der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kl&#228;gerin nicht hinreichend Rechnung getragen. So fehle es an Feststellungen dazu,
wie die bestehende Kirche gegenw&#228;rtig im Einzelnen genutzt werde, an welchen Tagen in den umliegenden Industriebetrieben gearbeitet
werde und wie sich im Hinblick darauf gerade durch die Zulassung der Krypta im Einzelnen eine zus&#228;tzliche Belastung ergeben
k&#246;nnte. Der VGH werde dem Gew&#228;hrleistungsgehalt der Glaubensfreiheit auch nicht gerecht, soweit er annehme, das Gebot der
Hausbestattung habe keinen zwingenden Charakter (vgl. Pressemitteilung Nr. 33 des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2016).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Zur&#252;ckverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverfassungsgericht hat der 3. Senat des
VGH der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r die Krypta stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung des Urteils hat der Vorsitzende des
3. Senats bei der m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;gerin stehe angesichts der f&#252;r
den Senat bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf baurechtliche Zulassung der Krypta zu. Ma&#223;geblich sei
dabei, dass die Krypta in einer bereits genehmigten und von der Kl&#228;gerin als solche auch genutzten Kirche eingerichtet werden solle
und dass das Vorhaben dem Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit unterfalle. Der f&#252;r das Baugrundst&#252;ck geltende
Bebauungsplan der Gemeinde werde von der zus&#228;tzlichen Einrichtung der Krypta in der Kirche nicht in seinen Grundz&#252;gen
ber&#252;hrt. Von der in der Zwischenzeit erlassenen Ver&#228;nderungssperre sei eine Ausnahme zu erteilen. Auch k&#246;nnten der Glaubens-
und Gewissensfreiheit der Kl&#228;gerin nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2016 nur das Eigentumsrecht und die
Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Nachbarbetriebe, nicht aber das Piet&#228;tsempfinden der Nachbarn und der Allgemeinheit entgegen gehalten
werden. Nennenswerte weitere Auswirkungen auf das Eigentum und die Berufsfreiheit der Nachbarbetriebe seien aber angesichts der bereits
bestehenden Kirchennutzung durch die Einrichtung der Krypta nicht konkret zu erwarten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S
1184/16).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 30 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Sauschwänzlebahn&quot;: Winterbetrieb in drei Tunneln vorläufig weiter zulässig; Eilantrag der Betreiberin teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418907</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 29. November 2016 hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) den Sofortvollzug des vom Regierungspräsidium Freiburg am 27. Oktober 2016 - für den Bahnbetrieb in den Tunneln im Winter - ausgesprochenen Teilwiderrufs des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn zwischen den Bahnhöfen Weizen und Zollhaus-Blumberg (&quot;Sauschwänzlebahn&quot;) teilweise ausgesetzt, und zwar für den Bahnbetrieb im Grimmelshofener Tunnel, im Tunnel in der kleinen Stockhalde und im Buchbergtunnel. In diesen Tunneln ist der Winterbetrieb daher vorläufig zulässig. Hinsichtlich des Bahnbetriebs im Weiler Kehrtunnel, im Stockhalde Kehrtunnel und im Tunnel am Achdorfer Weg hat der VGH den Sofortvollzug des Teilwiderrufs hingegen bestätigt, für den Tunnel am Achdorfer Weg allerdings nur bis zum 31. März 2017. Damit hatte der Eilantrag der Betreiberin der Museumsbahn (Antragstellerin) teilweise Erfolg (vgl. zum vorangegangenen Verfahren um den Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn Pressemitteilung Nr. 24 vom 12.07.2016).<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418913">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mit dem Teilwiderruf hatte das Regierungspr&#228;sidium Freiburg den
bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Januar 1978 sofort
vollziehbar widerrufen, soweit dieser einen Bahnbetrieb in sechs Tunneln der Museumsbahnstrecke auch im Winter (1. November bis 31.
M&#228;rz des Folgejahres) zulie&#223;. Da ein Teil der Tunnel mittlerweile von Flederm&#228;usen als Winterquartier genutzt werde,
versto&#223;e ein &#8220;Winterbetrieb&#8220; nunmehr gegen Naturschutzrecht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 5. Senat hielt den Sofortvollzug des Teilwiderrufs unter Abw&#228;gung der
ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Interessen derzeit nur f&#252;r den &#8220;Winterbetrieb&#8220; im Weiler Kehrtunnel sowie im
Stockhalde Kreiskehrtunnel und - insoweit aber nur bis zum 31. M&#228;rz 2017 - im Tunnel am Achdorfer Weg zum Schutz streng
gesch&#252;tzter Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus, f&#252;r gerechtfertigt. Von einer erheblichen St&#246;rung streng
gesch&#252;tzter Fledermausarten k&#246;nne nach bislang vorliegenden Erkenntnissen derzeit allenfalls im Weiler Kehrtunnel und im
Stockhalde Kreiskehrtunnel ausgegangen werden, da allein dort eine gr&#246;&#223;ere Anzahl von Flederm&#228;usen &#252;berwintere. Beim
Tunnel am Achdorfer Weg sei dies derzeit (noch) nicht gekl&#228;rt. Vor Abschluss der laufenden Untersuchungen lasse sich dies jedoch auch
dort nicht von der Hand weisen, sodass ein (vorl&#228;ufiger) Widerruf jedenfalls f&#252;r diesen Winter bis zum 31. M&#228;rz 2017
gerechtfertigt erscheine. Bei den anderen drei Tunneln (Grimmelshofener Tunnel, Tunnel in der kleinen Stockhalde und Buchbergtunnel) gebe
es derzeit jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte f&#252;r Verst&#246;&#223;e gegen Naturschutzrecht. Insoweit habe das Interesse der
Antragstellerin, den Bahnbetrieb dort einstweilen ohne jahreszeitliche Einschr&#228;nkungen fortf&#252;hren zu d&#252;rfen, Vorrang. Denn
nicht die Antragstellerin, sondern das Regierungspr&#228;sidium trage die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast daf&#252;r, dass die
Voraussetzungen f&#252;r einen Widerruf erf&#252;llt seien.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 2137/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 01 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Querspange Erbach: Flurbereinigung Erbach-Dellmensingen (Neubau B 311) kann beginnen; Eilantrag einer betroffenen Grundstückseigentümerin erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418917</link>
      <description><![CDATA[<br />Mit Beschluss vom 29. November 2016 hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) - Flurbereinigungsgericht - den Antrag einer Grundstückseigentümerin (Antragstellerin) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Flurbereinigung für das Gebiet &quot;Erbach-Dellmensingen (B 311)&quot; wiederherzustellen. Das Flurbereinigungsverfahren kann daher sofort beginnen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418923">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin ist Eigent&#252;merin eines Grundst&#252;cks auf der Gemarkung Dellmensingen. Das
Grundst&#252;ck ist nach dem bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 12. Dezember
2011 f&#252;r den Neubau der B 311 bei Erbach (als Querspange zur B 30) als Fl&#228;che f&#252;r eine &#246;kologische
Ausgleichsma&#223;nahme zum Erwerb vorgesehen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 ordnete das Landesamt f&#252;r Geoinformation und
Landentwicklung (Antragsgegner) auf Antrag der Enteignungsbeh&#246;rde beim Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen eine
Unternehmensflurbereinigung zur Herstellung der Stra&#223;e und damit zusammenh&#228;ngender Anlagen und Ausgleichsma&#223;nahmen an.
Zugleich verf&#252;gte es die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Die Antragstellerin erhob gegen die Anordnung der Flurbereinigung
Widerspruch und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der VGH lehnte diesen Eilantrag ab.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der VGH aus, die Anordnung der Flurbereinigung sei
voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig und verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Das vor dem Erlass der
Flurbereinigungsanordnung erforderliche Verfahren sei ordnungsgem&#228;&#223; nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgef&#252;hrt worden. Es
spreche auch alles daf&#252;r, dass der Antragsgegner ermessenfehlerfrei entschieden habe, ein Flurbereinigungsverfahren
durchzuf&#252;hren. F&#252;r den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 w&#252;rden in gro&#223;em Umfang l&#228;ndliche
Grundst&#252;cke in Anspruch genommen. Hierzu z&#228;hle auch das Grundst&#252;ck der Antragstellerin, auf dem nach dem
Planfeststellungsbeschluss eine &#246;kologische Ausgleichsma&#223;nahme vorgesehen sei. Gerade f&#252;r die solcherma&#223;en Betroffenen
sei die Anordnung der Flurbereinigung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil auf diese Weise die Lasten auf einen gr&#246;&#223;eren Kreis
von Grundst&#252;ckseigent&#252;mern verteilt w&#252;rden. Fehler bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets seien ebenfalls nicht
erkennbar. Der Einwand der Antragstellerin, sie werde f&#252;r den Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht ordnungsgem&#228;&#223;
entsch&#228;digt oder erhalte als Ausgleich ein minderwertiges Grundst&#252;ck, sei f&#252;r die Anordnung, ein Flurbereinigungsverfahren
durchzuf&#252;hren, nicht erheblich. Ihm sei erst im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nachzugehen, wenn es darum gehe, den
Wert ihres Grundst&#252;cks zutreffend zu ermitteln und die Land- und Geldabfindung zu regeln. Ob ihr Grundst&#252;ck f&#252;r die geplante
Ausgleichsma&#223;nahme ungeeignet sei, wie die Antragstellerin behaupte, sei bereits im Planfeststellungsverfahren zu pr&#252;fen und zu
entscheiden gewesen. Diese Frage k&#246;nne daher im Flurbereinigungsverfahren nicht erneut &#252;berpr&#252;ft werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 7 S 1465/16).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 06 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kita-Gebühren: Stuttgart muss wegen fehlenden Kitaplatzes Mehrkosten für privaten Platz erstatten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418927</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger, einem 4-jährigen Kind, die Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz erstatten muss, da sie ihm 2013 und 2014 keinen Platz in einer städtischen Tageseinrichtung zur Verfügung stellen konnte. <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418933">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Eltern des 2012 geborenen Kl&#228;gers meldeten diesen gut zwei Monate nach dessen Geburt bei der
Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) f&#252;r einen Kitaplatz ab dem 1. Lebensjahr an. Da die Beklagte keinen Betreuungsplatz anbieten
konnte, brachten die Eltern ihn von Januar 2013 bis November 2014 in einer privaten Kinderkrippe unter. Die im Zeitraum August 2013
(Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz) bis November 2014 dadurch entstandenen Mehrkosten machte der
Kl&#228;ger, vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungs</span><span>gericht Stuttgart geltend. Dieses verpflichtete die Beklagte zur
Zahlung von insgesamt 5.620 &#8364; zuz&#252;glich Zinsen und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl&#228;ger bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten f&#252;r seine Unterbringung in seiner privaten Kinderkrippe in Stuttgart
zu erstatten, soweit diese die Kosten &#252;berschreiten, die bei einer Unterbringung in einer st&#228;dtischen Tageseinrichtung entstehen
w&#252;rden, solange dem Kl&#228;ger kein zumutbarer Platz in einer st&#228;dtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch
die Beklagte bereitgestellt wird (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.11.2014).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat sich die
Beklagte mit der vom VGH zugelassenen Berufung gewandt. Die Berufung hatte &#252;berwiegend keinen Erfolg. Der VGH legt seiner Entscheidung
- wie schon das Verwaltungsgericht - zugrunde, dass das blo&#223;e &#8222;Versorgtsein&#8220; mit einem Betreuungsplatz in einer privaten
Kindertagesst&#228;tte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus &#167; 24 Abs. 2 SGB VIII die Tr&#228;ger der Jugendhilfe
nicht davon entbindet, die zu betreuenden Unter-Dreij&#228;hrigen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Auch der Umstand,
dass die Landeshauptstadt &#246;ffentliche Mittel f&#252;r den Betrieb privat-gewerblicher Tageseinrichtungen zur Verf&#252;gung stellt und
so mittelbar dazu beitr&#228;gt, dass solche Betreuungspl&#228;tze neben jenen in st&#228;dtischen Kindertagesst&#228;tten zur
Verf&#252;gung stehen, f&#252;hrt f&#252;r sich genommen nicht zur Erf&#252;llung des Rechtsanspruchs auf fr&#252;hkindliche
F&#246;rderung. Der VGH geht ferner davon aus, dass der Kl&#228;ger aufgrund der Umst&#228;nde des zu entscheidenden Falles nicht
verpflichtet war, die Verschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Stadt Stuttgart im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes
&#8222;einzuklagen&#8220;. Die Aufwendungen f&#252;r den vom Kl&#228;ger selbst beschafften (wohnortnahen) Betreuungsplatz in der privaten
Kindertagesst&#228;tte &#8222;Early Bird Club&#8220; in Stuttgart h&#228;lt der VGH deshalb dem Grunde nach entsprechend den
Grunds&#228;tzen des &#167;&#160;36a Abs. 3 SGB VIII f&#252;r erstattungsf&#228;hig. Von den monatlichen Betreuungskosten muss der
Kl&#228;ger sich aber grunds&#228;tzlich abziehen lassen, was er auch in einer st&#228;dtischen Kindertagesst&#228;tte aufgewandt
h&#228;tte. F&#252;r ein unwirtschaftliches Verhalten des Kl&#228;gers - etwa eine Luxusbetreuung - sah der VGH im zu entscheidenden Fall
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Korrektur des verwaltungsgerichtlichen Urteils war lediglich in Bezug auf einzelne Aufwendungen des
Kl&#228;gers in H&#246;he von 330 &#8364; veranlasst.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden (Az.: 12 S 1782/15).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">&#160;</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">Hinweis</span></span></p>
<p><span style="color: black; font-size: 10pt;">&#167; 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lautet:</span></p>
<p><span style="color: black; font-size: 10pt;">&#8222;Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres Anspruch auf fr&#252;hkindliche F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.&#8220;</span></p>
<br />
<br />
<p><span style="color: black; font-size: 10pt;">&#167; 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII lautet:</span></p>
<p><span style="color: black; font-size: 10pt;">&#8222;Werden Hilfen&#8230;vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der
Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Jugendhilfe zur &#220;bernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">1. der Leistungsberechtigte den Tr&#228;ger der
&#246;ffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung &#252;ber den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">2. die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung der Hilfe
vorlagen und</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">3. die Deckung des Bedarfs</span></p>
<p style="text-align: justify; margin-left: 35.45pt;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">a) bis zu einer Entscheidung des
Tr&#228;gers der &#246;ffentlichen Jugendhilfe &#252;ber die Gew&#228;hrung der Leistung oder</span></p>
<p style="text-align: justify; margin-left: 35.45pt;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">b) bis zu einer Entscheidung &#252;ber
ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung</span></p>
<p style="text-align: justify; margin-left: 35.45pt;"><span style="color: black; font-size: 10pt;">keinen zeitlichen Aufschub geduldet
hat.&#8220;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 14 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Hermann-Hesse-Bahn&quot;: Klage der Stadt Weil der Stadt gegen Plangenehmigung für eine Eisenbahnbrücke erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418937</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016 die Klage der Stadt Weil der Stadt (Klägerin) gegen die Plangenehmigung für die Herstellung einer Brücke, die der Wiederaufnahme des Bahnbetriebs zwischen Calw und Weil der Stadt dienen soll, abgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418943">
<p style="text-align: justify;">Der Betrieb der ehemaligen "W&#252;rttembergischen Schwarzwaldbahn&#8220; wurde Ende der 1980iger Jahre
eingestellt. Im Jahr 2002 wurde in Weil der Stadt eine Ortsumgehung ("S&#252;dumfahrung&#8220;) fertiggestellt. Dazu wurde der zu kreuzende
Bahndamm der Eisenbahnstrecke teilweise abgetragen. Der Landkreis Calw (Beigeladener), der die Bahnanlagen erworben hatte, hatte dieser
Ma&#223;nahme zugestimmt, da sich die Kl&#228;gerin ihm gegen&#252;ber in einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet
hatte, die Kosten f&#252;r eine Br&#252;cke zur &#220;berquerung der "S&#252;dumfahrung&#8220; zu tragen, sollte der Bahnbetrieb wieder
aufgenommen werden. Der Beigeladene m&#246;chte die Bahnstrecke nunmehr als "Hermann-Hesse-Bahn&#8220; wieder in Betrieb nehmen. Zur
Schlie&#223;ung der durch die "S&#252;dumfahrung" entstandenen L&#252;cke erteilte ihm das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe (Beklagter)
eine Plangenehmigung f&#252;r die Herstellung einer Br&#252;cke &#252;ber die "S&#252;dumfahrung&#8220;. Mit ihrer Klage gegen diese
Plangenehmigung wandte die Kl&#228;gerin insbesondere ein, sie m&#252;sse nunmehr damit rechnen, aus ihrer im Jahr 1999 eingegangenen
Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung in Anspruch genommen zu werden. Dies beeintr&#228;chtige ihre Finanzhoheit.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung des die Klage abweisenden Urteils hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der
m&#252;ndlichen Urteilsverk&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Klage sei unzul&#228;ssig, da die Kl&#228;gerin nicht
klagebefugt sei. Die Klagebefugnis setze voraus, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten der Kl&#228;gerin durch die Plangenehmigung
m&#246;glich erscheine. Das sei hinsichtlich der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Nachteile offensichtlich und eindeutig nach jeder
Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Plangenehmigung regele keine Kostenpflicht zu Lasten der Kl&#228;gerin. Zur &#220;bernahme von Kosten
f&#252;r die Eisenbahnbr&#252;cke sei die Kl&#228;gerin schon aufgrund der mit ihrer eigenen Stra&#223;enplanung zusammenh&#228;ngenden
Vereinbarung mit dem Beigeladenen aus dem Jahr 1999 verpflichtet. Insofern scheide auch eine Beeintr&#228;chtigung ihrer Finanzhoheit durch
die angefochtene Plangenehmigung von vornherein aus. Aus der Vereinbarung mit dem Beigeladenen ergebe sich auch kein Recht der
Kl&#228;gerin, eine sp&#228;tere Plangenehmigung f&#252;r die Eisenbahnbr&#252;cke anzufechten. Eine Gemeinde k&#246;nne zwar verlangen,
dass ihre durch eine eisenbahnrechtliche Fachplanung ber&#252;hrten schutzw&#252;rdigen Belange, soweit diese erkennbar seien,
ordnungsgem&#228;&#223; abgewogen w&#252;rden. Die Kl&#228;gerin habe solche Belange im Plangenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend
gemacht. Als einen durch den Bau der Eisenbahnbr&#252;cke m&#246;glicherweise ber&#252;hrten eigenen Belang habe die Kl&#228;gerin
seinerzeit nur ihre Kostenpflicht nach der Vereinbarung mit dem Beigeladenen aus dem Jahr 1999 geltend gemacht. Das sei jedoch kein
f&#252;r die Abw&#228;gung schutzw&#252;rdiger Belang. Eine Beeintr&#228;chtigung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer
Finanzhoheit, habe die Kl&#228;gerin damals nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage habe das Regierungspr&#228;sidium auch nicht
ermitteln m&#252;ssen, ob die Kl&#228;gerin - ungeachtet ihrer vertraglichen Kostenpflicht - noch in ihrem Selbstverwaltungsrecht
beeintr&#228;chtigt sein k&#246;nnte. Schlie&#223;lich k&#246;nne die Kl&#228;gerin eine Verletzung eigener Rechte auch nicht aus dem
Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ableiten. Insoweit sei schon nicht erkennbar, warum f&#252;r die Herstellung
der Br&#252;cke anstelle des vormaligen Bahndamms eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung h&#228;tte durchgef&#252;hrt werden
m&#252;ssen.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 987/15).</p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Das ergangene Urteil betrifft nur den &#8222;L&#252;ckenschluss&#8220; im Bereich der plangenehmigten
Eisenbahnbr&#252;cke und hat daher keine Auswirkung auf die noch anh&#228;ngigen weiteren Verfahren zur Hermann-Hesse-Bahn. In diesen
Verfahren wenden sich der NABU Baden-W&#252;rttemberg (Az. 5 S 1577/16), die Stadt Weil der Stadt (Az. 5 S 1580/16) und zwei Privatpersonen
(Az. 5 S 1592/16) gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau eines Tunnels und zweigeleisigen Ausbau in Ostelsheim vom 4. Juli 2016.
Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Personelle Änderungen in der Pressestelle]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418947</link>
      <description><![CDATA[<br />In der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein personeller Wechsel stattgefunden.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418953">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Herr Dr. Walz ist als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Karlsruhe
gewechselt. An seiner Stelle ist jetzt Richter am Verwaltungsgerichtshof Manfred Frank neuer stellvertretender Pressesprecher. Sie
erreichen Herrn Frank unter der Rufnummer 0621/292-4224.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span>Die Pressegesch&#228;ftsstelle wird weiterhin von Frau Amtsinspektorin
Stefanie</span> Dopp verwaltet und ist wie folgt zu erreichen:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Tel.: 0621/292-4645</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Fax: 0621/292-4334</p>
<p>E-Mail: pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Remchingen: Beide Bürgerbegehren gegen den Rathausneubau unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/4418957</link>
      <description><![CDATA[<br />Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden, dass beide Bürgerbegehren, die sich gegen den Rathausneubau in Remchingen wenden, unzulässig sind. Er hat damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt und die hiergegen gerichteten Beschwerden eines Unterzeichners der Bürgerbegehren zurückgewiesen.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4418963">
<p style="text-align: justify;">Die Gemeinde Remchingen (Antragsgegnerin) plant den Bau eines neuen Rathauses auf dem
San-Biagio-Platani-Platz. Einwohner der Gemeinde, unter ihnen der Antragsteller, beantragten im Februar 2016 einen B&#252;rgerentscheid
&#252;ber die Frage, ob die B&#252;rger daf&#252;r sind, &#8222;dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenw&#228;rtigen Gestaltung erhalten
bleibt und nicht durch das geplante &#8218;Multifunktionsgeb&#228;ude&#8216; zerst&#246;rt bzw. v&#246;llig ver&#228;ndert wird". Die
Antragsgegnerin lehnte das B&#252;rgerbegehren als unzul&#228;ssig ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf
einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ab (vgl. Pressemitteilung des VG
Karlsruhe vom 25.05.2016).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juli 2016 beantragten Remchinger Einwohner, darunter der Antragsteller, einen B&#252;rgerentscheid zu
der Frage, ob die B&#252;rger daf&#252;r sind, dass bauliche Ma&#223;nahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz f&#252;r die Herstellung des
Rathausneubaus &#8222;im Rahmen des rechtlich Zul&#228;ssigen solange nicht ergriffen werden d&#252;rfen, bis sowohl abschlie&#223;end die
Rechtm&#228;&#223;igkeit des Rathausneubaus gekl&#228;rt ist als auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 f&#252;r die umzusetzen
beabsichtigten Ma&#223;nahmen vorliegt&#8220;. Die Antragsgegnerin entschied nicht &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit des
B&#252;rgerbegehrens. Einen Antrag des Antragstellers auf Sicherung des B&#252;rgerbegehrens lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit
Beschluss vom 29. August 2016 ab. Das B&#252;rgerbegehren sei verfristet, da es sich ebenfalls gegen die in den Beschl&#252;ssen des
Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung f&#252;r den Rathausneubau auf dem
San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs richte. Zwar sei es so formuliert, dass es sich lediglich
gegen die Vornahme baulicher Ma&#223;nahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz zur Herstellung des Rathausneubaus wende, bevor
abschlie&#223;end die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Neubaus gekl&#228;rt sei und eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorliege. Eigentliches
Ziel sei jedoch ersichtlich, die Bauma&#223;nahmen auf Dauer zu unterbinden (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 31.08.2016).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In beiden F&#228;llen hat der Antragsteller Beschwerde zum VGH eingelegt, die jeweils
erfolglos blieb. Im Beschluss zum ersten B&#252;rgerbegehren vom Februar 2016 (Az. 1 S 1157/16) f&#252;hrt der VGH aus, das
Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass das B&#252;rgerbegehren sich gegen die in den Beschl&#252;ssen des Gemeinderats der
Antragsgegnerin vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung f&#252;r den Rathausneubau auf dem
San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs richte und daher die in der Gemeindeordnung f&#252;r
solche sogenannten kassatorischen B&#252;rgerbegehren zwingend vorgesehene Sechs-Wochen-Frist nach dem Gemeinderatsbeschluss nicht
eingehalten habe. Ohne Erfolg mache der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, dass die Antragsgegnerin keinen Grundsatzbeschluss zum
Rathausneubau, der b&#252;rgerentscheidsf&#228;hig sei, getroffen, sondern eine &#8222;Salamitaktik&#8220; schrittweisen Vorgehens
angewandt habe, um die B&#252;rgerbeteiligung leerlaufen zu lassen. Umfangreiche, von Gemeinden betriebene Gro&#223;vorhaben w&#252;rden
h&#228;ufig in einem gestreckten Planungsverfahren mit mehreren Planungsstufen verwirklicht, in dem Entscheidungen des Gemeinderats auf
mehreren Stufen ergingen. Der Vorwurf einer auf Umgehung der B&#252;rgerbeteiligung gerichteten &#8222;Salamitaktik&#8220; der
Antragsgegnerin sei nicht gerechtfertigt. Denn jeder &#8222;weichenstellende&#8220; Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleite oder eine
Planungsstufe abschlie&#223;e, sei b&#252;rgerentscheidsf&#228;hig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Beschluss zum zweiten B&#252;rgerbegehren vom Juli 2016 (Az. 1 S 1883/16) legt
der VGH dar: Das Beschwerdevorbringen, das B&#252;rgerbegehren ziele nicht auf eine Verhinderung des Rathausneubaus, sondern lediglich auf
die Verschiebung des Baubeginns, bis der im B&#252;rgerbegehren dargelegte Grad an Rechtssicherheit erreicht sei, um rechtliche und
finanzielle Risiken f&#252;r die Gemeinde zu vermeiden, sei unbegr&#252;ndet. Gegen einen Gemeinderatsbeschluss sei ein B&#252;rgerbegehren
nicht nur dann gerichtet, wenn es die uneingeschr&#228;nkte Aufhebung des Beschlusses bezwecke. Es gen&#252;ge, dass eine wesentlich andere
als die vom Gemeinderat beschlossene L&#246;sung angestrebt werde. Das sei hier der Fall. Das B&#252;rgerbegehren ziele auf eine
wesentliche &#196;nderung der Modalit&#228;ten der Umsetzung des gemeindlichen Vorhabens mit der Folge, dass die Umsetzung selbst betroffen
sei. Das B&#252;rgerbegehren richte sich daher gegen die Gemeinderatsbeschl&#252;sse vom 25.06.2015 und 17.09.2015 und h&#228;tte daher die
Frist des &#167;&#160;21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung einhalten m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Beide Beschl&#252;sse vom 19. Dezember 2016 sind unanfechtbar.</p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Ein <em>B&#252;rgerbegehren</em> ist der Antrag der B&#252;rgerschaft, dass &#252;ber eine gemeindliche
Angelegenheit, f&#252;r die der Gemeinderat zust&#228;ndig ist, eine Abstimmung der Einwohner der Gemeinde (<em>B&#252;rgerentscheid</em>)
stattfindet.</p>
<p style="text-align: justify;">Richtet sich ein B&#252;rgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats (sogenanntes kassatorisches
B&#252;rgerbegehren), musste es nach &#167; 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung Baden-W&#252;rttemberg in der bis zum 30.
November 2015 geltenden Fassung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht sein. Seit dem 1.
Dezember 2015 gilt hierf&#252;r eine Frist von drei Monaten.</p>
<p>&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 22 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

