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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2015</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2015</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
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      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724485</link>
      <description><![CDATA[Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><center> <br /><b> Dienstag, den 03. Februar 2015 um 11:00 Uhr<br />im Raum 319 (2. Obergeschoss).</b><br /> <br /> </center>VGH-Präsident Volker Ellenberger wird über die Geschäftstätigkeit des Jahres 2014 informieren. Außerdem soll über anhängige Verfahren berichtet werden, die für Öffentlichkeit und Medien von Interesse sind.<br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724491"></div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 20 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2014: 50% mehr Asyl-Eingänge bei den Verwaltungsgerichten; Eingänge beim VGH leicht rückläufig; VGH erledigt 11 Klagen zum Projekt Stuttgart 21; weitere Verfahren im Fokus der Öffentlichkeit, insbesondere &quot;Mappus-Mails&quot;;  Auch 2015 zahlreiche Grundsatzentscheidungen zu erwarten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724495</link>
      <description><![CDATA[Im Geschäftsjahr 2014 sind bei den Verwaltungsgerichten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart die Eingänge in Asylverfahren um 50% angestiegen; Serbien, Gambia und Mazedonien sind die zahlenmäßig stärksten Herkunftsländer. Die Eingänge in allgemeinen Verfahren waren bei den Verwaltungsgerichten leicht rückläufig. Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) gingen die Eingänge sowohl in allgemeinen Verfahren als auch in Asylverfahren leicht zurück. Damit konnte der Gesamtbestand anhängiger Verfahren am Jahresende erneut reduziert werden. Die durchschnittliche Dauer der beim VGH erledigten Verfahren entwickelte sich im Vergleich zum Vorjahr unterschiedlich. Während sie bei erstinstanzlichen Klagen und Normenkontrollen incl. Großvorhaben auf 12,7 Monate sowie bei Berufungen in Asylverfahren auf 8,2 Monate zurückging und bei Beschwerden unverändert bei 2,1 Monaten lag, erhöhte sie sich bei Anträgen auf Zulassung der Berufung geringfügig auf 5,5 Monate (allgemeine Verfahren) und 2,5 Monate (Asylverfahren) sowie bei den durch Urteil erledigten Berufungen auf 15,4 Monate.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724501">
<p style="text-align: justify;">Zahlreiche Entscheidungen des VGH
standen im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Der 5. Senat
erledigte 11 zum Teil aufwändige Klagen zum Projekt Stuttgart
21. Der Ende Juli 2014 verhandelte Rechtsstreit um die
"Mappus-Mails" zog das besondere Interesse der Medien auf sich.
Auch im Geschäftsjahr 2015 sind Grundsatzentscheidungen des
VGH zu erwarten, etwa zum Stuttgarter Bürgerbegehren "Ausstieg
der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“, zur Freiburger
"Bettensteuer", zum Rundfunkbeitrag, zu Sozialmieten in Stuttgart,
zu Baubeschränkungen und -verboten auf der Insel Reichenau,
zur Geltung des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots für
Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis, zur Ethylen-Pipeline
Süd und zum Rechtsstreit um die Abfindung für Prof. Dr.
Friedl.</p>
<p><strong>1. Geschäftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2014 gingen beim VGH 2.153
allgemeine Verfahren und damit etwas weniger als im Vorjahr (2.289)
ein. Der Verfahrensrückgang verteilt sich im Wesentlichen auf
alle Rechtsgebiete, lediglich im Wirtschaftsrecht gab es einen
Zuwachs. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm mit 2.227 (Vorjahr
2.308) ebenfalls leicht ab. Der <em>Gesamtbestand</em> am
Jahresende konnte mit 723 allgemeinen Verfahren erneut reduziert
werden (Vorjahr 797) und bewegt sich im 10-Jahres-Vergleich auf dem
niedrigsten Stand. Die <em>durchschnittliche Dauer aller erledigten
allgemeinen Verfahren</em> hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei
den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben
verringerte sie sich deutlich um ca. 25% auf 12,7 Monate (Vorjahr
16,7); etwas mehr als die Hälfte dieser Verfahren war sogar
innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden blieb die
durchschnittliche Dauer mit 2,1 Monaten unverändert niedrig.
Die durchschnittliche Dauer der erledigten Anträge auf
Zulassung der Berufung stieg um ca. 17% auf 5,5 Monate (Vorjahr 4,7
Monate). Einen Anstieg gab es ferner bei den durch Urteil
erledigten Berufungen um ca. 15% auf 15,4 Monate (Vorjahr 13,4).
Von diesen Verfahren war aber fast die Hälfte innerhalb eines
Jahres erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">In neun Verfahren beim VGH wurden
<em>Verzögerungsrügen</em> nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingelegt. Ferner wurden drei
<em>Entschädigungsklagen</em> erhoben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em>
(Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen
sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 11,6% (Vorjahr 19,3%)
Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu
7,1% (Vorjahr 28,6%), Beschwerden zu 9,1% (Vorjahr 9,6%) und
Anträge auf Zulassung der Berufung zu 13,9% (Vorjahr 13,8%).
Von den neu eingegangenen Berufungen waren 13% bereits von den
Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 28%).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In Asylverfahren gab es beim VGH
349 <em>Eingänge</em> und damit erneut weniger als im Vorjahr
(368). Bei nahezu gleicher Erledigungszahl von 347 (Vorjahr 344)
blieb auch die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 93
(Vorjahr 91) fast unverändert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>durchschnittliche
Dauer</em> der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren konnte in
Asylsachen auf 8,2 Monate verkürzt werden (Vorjahr 8,6
Monate), wohingegen sie sich bei den Anträgen auf Zulassung
der Berufung auf 2,5 Monate erhöhte (Vorjahr 2,0 Monate).
85,7% der Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <em>Erfolgsquoten</em>
(Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den
Anträgen auf Zulassung der Berufung 8,7% (Vorjahr 8,2%) und
bei den Berufungen 35% (Vorjahr 24%)</p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im
Geschäftsjahr 2014 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten
Richterinnen und Richter lag mit 34,56 in etwa auf dem Niveau des
Vorjahres (34,78).</p>
<p><strong>2. Geschäftsentwicklung bei den
Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei den vier Verwaltungsgerichten
im Land gab es mit insgesamt 11.093 <em>Eingängen</em> in
allgemeinen Verfahren einen leichten Rückgang gegenüber
dem Vorjahr (11.858). Der Verfahrensrückgang verteilt sich
gleichmäßig auf alle allgemeinen Rechtsgebiete<em>.</em>
Die Zahl der <em>Erledigungen</em> blieb mit 10.741 unter dem
Ergebnis des Vorjahres (11.212), der <em>Gesamtbestand</em> aller
Verfahren am Jahresende erhöhte sich auf 7.706 (Vorjahr
7.351). Diese Erhöhung ist vor allem auf den starken Anstieg
der Eingänge bei den Asylverfahren (siehe unten)
zurückzuführen, weil richterliche Arbeitskraft dadurch
zugleich deutlich mehr als bisher in Asylverfahren gebunden
war.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die durchschnittliche
Dauer</em> der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den
Hauptsachen auf 9,1 Monate (Vorjahr 8,8) und in Eilverfahren auf
3,0 Monate (Vorjahr 2,3) leicht angestiegen. 71% der Hauptsachen
wurden aber binnen 12 Monaten erledigt.</p>
<p style="text-align: justify;">In 47 aller Verfahren der
Verwaltungsgerichte wurden <em>Verzögerungsrügen</em>
nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
erhoben.</p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In Asylverfahren gab es bei den
Verwaltungsgerichten mit 7.728 <em>Eingängen</em> im Vergleich
zum Vorjahr (5.121) einen sehr starken Anstieg von 50%. Damit setzt
sich ein seit dem Jahr 2009 anhaltender Aufwärtstrend im Jahr
2014 noch deutlicher fort. Parallel hierzu erhöhten sich auch
die Zahl der <em>Erledigungen</em> in Asylverfahren deutlich um ca.
43% auf 6.670 (Vorjahr 4.664) und der <em>Gesamtbestand</em> an
Asylverfahren am Jahresende um ca. 30% auf 4.632 (Vorjahr 3.573).
Trotz des signifikanten Anstiegs an Asylverfahren hat sich deren
durchschnittliche Dauer aber nur geringfügig erhöht:
Klagen wurden in 9,3 Monaten (Vorjahr 9,0 Monate), Eilanträge
in 1,9 Monaten (Vorjahr 1,4 Monate) erledigt. 73% der Hauptsachen
konnten binnen eines Jahres erledigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Durchschnittliche
Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchschnittszahl der im
Geschäftsjahr 2014 bei den vier Verwaltungsgerichten des
Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 109,16
(Vorjahr 106,53) und ist damit im Zehn-Jahres-Vergleich erstmals
wieder leicht angestiegen.</p>
<p><strong>3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen des VGH im
Jahr 2014</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auch im vergangenen Jahr standen
viele Verfahren im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
53 Pressemitteilungen, 2 Pressekonferenzen und zahlreiche
weitere Informationen für Medien-Vertreter gaben Auskunft
über lokal, regional, landes- oder auch bundesweit bedeutsame
Entscheidungen des VGH und die Geschäftstätigkeit des
Gerichtshofs. Zum wiederholten Mal war der für das
Eisenbahnrecht zuständige 5. Senat mit dem <strong><em>Projekt
Stuttgart 21</em></strong> beschäftigt. Er erledigte innerhalb
weniger Monate 11 zum Teil aufwändige erstinstanzliche Klagen,
die ganz überwiegend Planänderungen betrafen. Die
Stuttgarter <strong><em>Montagsdemonstrationen</em></strong> gegen
das Projekt Stuttgart 21 waren im November und Dezember Gegenstand
von Eilbeschlüssen des 1. Senats. Dieser bestätigte ein
Demonstrationsverbot vor dem Nordausgang in der Kopfbahnsteighalle
des Stuttgarter Hauptbahnhofs, ließ aber die 250.
Montagsdemonstration mit einer Auftaktkundgebung auf dem
Arnulf-Klett-Platz und in der Schillerstraße zu. Besonders
großes Interesse der Medien zog der am 30. Juli verhandelte
Rechtsstreit um die Löschung der
<strong><em>"Mappus-Mails"</em></strong> auf sich. Der 1. Senat
bestätigte, dass der frühere Ministerpräsident
Stefan Mappus vom Land Baden-Württemberg die Löschung von
drei Dateien mit Arbeitskopien seines früheren dienstlichen
Outlook-Postfachs sowie sämtlicher Kopien dieser Dateien
verlangen kann, nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme
angeboten worden sind. Nur wenige Monate später war mit dieser
Angelegenheit der 10. Senat wegen des Rechts auf Information
befasst. Er lehnte den Eilantrag eines Bürgers ab, dem
Staatsministerium vorläufig die Löschung der E-Mails zu
untersagen, bis über seine Klage auf Zugang zu
Umweltinformationen in diesen Dateien rechtskräftig
entschieden ist. Bundesweite Aufmerksamkeit erlangten auch die
Verhandlung des 2. Senats über die Veranlagung eines
Stuttgarter Massage-Studios zur <strong><em>Vergnügungssteuer
für Tantra-Ganzkörpermassagen</em></strong>, das Urteil
des 9. Senats, wonach <strong><em>Automaten zur Abgabe von
Rohmilch</em></strong> an Verbraucher nur am Ort der Milchgewinnung
aufgestellt werden dürfen, sowie die Urteile des 10. Senats
über den Abwehranspruch von Nachbarn gegen
<strong><em>Lärm automatischer
Vogelabwehranlagen</em></strong> in einem Weinberg in
Neckarwestheim und über Klagen von Anwohnern gegen die
<strong><em>2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung</em></strong>
für das <strong><em>Kernkraftwerk Obrigheim</em></strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch viele Entscheidungen in
Fällen mit landesweiter, regionaler oder auch nur lokaler
Bedeutung stießen auf Resonanz in Öffentlichkeit und
Medien. Dies betraf etwa die <strong><em>Kirchenbaulast
bürgerlicher Gemeinden</em></strong> für Kirchtürme,
Kirchenuhren und Kirchenglocken nach dem Württembergischen
Kirchengemeindegesetz von 1887, ein <strong><em>interkommunales
Gewerbegebiet in Bad Wurzach</em></strong>,
<strong><em>Asylbewerberunterkünfte in
Gewerbegebieten</em></strong>, das <strong><em>Verbot der
Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit</em></strong> in einer Friedhofsatzung, Starts und
Landungen von Schleppflugzeugen im Segelflugbetrieb am
<strong><em>City Airport Mannheim</em></strong>, die
<strong><em>Sperrgebietsverordnung</em></strong> in
<strong><em>Friedrichshafen</em></strong>, die
<strong><em>Bauleitplanung zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen in
Bad Dürrheim</em></strong>, den Anspruch eines Nachbarn auf
Abriss einer <strong><em>baurechtswidrigen
Grenzgarage</em></strong>, das Abwehrrecht eines Amateurfunkers
gegen den <strong><em>Internetzugang über das
Stromnetz</em></strong>, die Einrichtung von
<strong><em>Gemeinschaftsschulen</em></strong>, die
Überlassung einer Stadthalle für den
<strong><em>NPD-Bundesparteitag</em></strong>, gemeindliche
<strong><em>Versorgungslasten für frühere
Berufssoldaten</em></strong>, die Überstellung von
Asylbewerbern im <strong><em>Dublin-Verfahren nach
Bulgarien</em></strong>, das Stuttgarter
<strong><em>Taubenfütterungsverbot</em></strong> und die
Heidelberger <strong><em>Straßenbahnlinie Im Neuenheimer
Feld</em></strong>. Ferner fanden zahlreiche
<strong><em>Normenkontrollverfahren über
Bebauungspläne</em></strong> baden-württembergischer
Gemeinden großes Interesse.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4.  Verfahren von
öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2015
eine Entscheidung des VGH ansteht.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><em>1. Senat</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Stuttgart:
Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart
21“</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind
Vertrauensleute und Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens
"Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Mit diesem
soll - durch Kündigung der Projektverträge - der Ausstieg
der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) aus der Finanzierung des
Projekts Stuttgart 21 erreicht werden. Die Kläger halten die
Mischfinanzierung dieses Vorhabens durch Beiträge des Bundes,
des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt
Stuttgart für verfassungswidrig und sehen darin einen
Kündigungsgrund für die Beklagte zum "Ausstieg" aus dem
Projekt Stuttgart 21. Sie berufen sich insoweit auf ein
Rechtsgutachten des an der Humboldt-Universität Berlin
lehrenden Prof. Dr. Meyer vom 3. November 2010. Die Beklagte
hat das Bürgerbegehren nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Stuttgart hat die Klage im
Juli 2013 abgewiesen. Die pauschale Mitfinanzierung des Projekts
Stuttgart 21 durch die Beklagte rechtfertige keinen
Bürgerentscheid mit dem Ziel, eine Kündigung der
geschlossenen Projekt- und Finanzierungsverträge durch die
Stadt zu erzwingen. Denn ein solcher Bürgerentscheid wäre
unzulässig, weil er auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet
wäre. Die Beklagte verstieße mit einem auf die
Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung gestützten
"Ausstieg“ aus dem Projekt Stuttgart 21 gegen ihre
Vertragspflichten. Der behauptete Kündigungsgrund einer
verfassungswidrigen Mischfinanzierung des Projekts Stuttgart 21
bestehe nicht. Das Konnexitätsprinzip in Artikel 104 a
Absatz 1 GG verbiete nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in
Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben bei komplexen
Infrastrukturprojekten zusammenarbeiteten und dabei eine
Kostenaufteilung nach dem Anteil ihrer Aufgabenwahrnehmung
vereinbarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgen die
Kläger ihr Begehren weiter. Ein Termin zur mündlichen
Verhandlung wird in Kürze bestimmt (1 S 1949/13).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Löschung von Daten
und Akten abgeschlossener Bußgeldverfahren</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger begehrt die
Löschung von Daten, die in Bußgeldverfahren wegen
Verstößen im Straßenverkehr angefallen sind. Sein
Begehren erstreckt sich auf elektronische Dateien und
Bußgeldakten. Das VG Karlsruhe hat die Klage im Juli 2013
abgewiesen. Die Speicherung der in der Verfahrensdatenbank der
Beklagten enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers sei
zur Durchführung der Bußgeldverfahren wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen notwendig gewesen. Das Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlaube deren weitere
Speicherung zu dem Zweck, Bußgeldakten auch nach Abschluss der
Verfahren aufzufinden (so genannte Vorgangsverwaltung). Ihre
weitere Speicherung sei außerdem zur Führung weiterer
Bußgeldverfahren zulässig. Die Bußgeldakten
dürfe die Beklagte zur Erfüllung ihrer
Rechenschaftspflicht gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt jeweils fünf Jahre
aufbewahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat hat die Berufung
zugelassen. Es sei fraglich, ob alle von der Beklagten in der
Verfahrensdatenbank gespeicherten Daten für die Zwecke der
Vorgangsverwaltung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
erforderlich seien. Auch sei offen, ob ein Anspruch auf
Löschung der Bußgeldakte bestehe. Die Daten seien zur
Erfüllung der Aufgabe erhoben worden, Ordnungswidrigkeiten zu
verfolgen. Es sei fraglich, ob sie für den anderweitigen
Zweck, die Rechenschaftspflicht gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt zu erfüllen, weiter gespeichert
werden dürften. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
wird in Kürze bestimmt (1 S 2569/13).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Prostitutionsverbot in
Friedrichshafen</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerinnen begehren mit
ihren Normenkontrollanträgen, die Verordnung des
Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der
Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen vom 11. April
2013 (Sperrgebietsverordnung) für unwirksam zu erklären.
Die auf Betreiben der Stadt Friedrichshafen erlassene
Sperrgebietsverordnung verbietet jede Art der Prostitution im
Stadtgebiet. Vom Verbot ausgenommen sind einige Toleranzzonen in
Gewerbegebieten sowie baurechtlich genehmigte Nutzungen. Die
Antragstellerinnen gehen in Wohnungen eines zehnstöckigen
Gebäudes im Stadtzentrum der Prostitution nach. Baurechtliche
Genehmigungen für die Wohnungsprostitution in diesem
Gebäude wurden nicht erteilt und auch nicht beantragt. Die
Ausübung der Wohnungsprostitution wurde jedoch faktisch
langjährig geduldet. Die Stadt forderte die Antragstellerinnen
im Januar 2014 unter Androhung von Ordnungswidrigkeiten- bzw.
Strafverfahren auf, die Ausübung der Prostitution
unverzüglich einzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerinnen machen im
Wesentlichen geltend, die Sperrgebietsverordnung führe
faktisch zu einem Prostitutionsverbot im gesamten Stadtgebiet,
bewirke aber zumindest eine unzulässige Kasernierung. Denn
alle in der Verordnung bestimmten Toleranzzonen würden - mit
Ausnahme zweier Straßen, an denen vielleicht Flächen
für eine Anmietung zur Verfügung stehen könnten -
durch alteingesessene Industrie- und Gewerbebetriebe genutzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat hat in einem
Eilverfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: 1 S 440/14) die
Sperrgebietsverordnung für das Grundstück, auf dem die
Antragstellerinnen ihrer Tätigkeit nachgehen, vorläufig
außer Vollzug gesetzt (Pressemitteilung vom 23. Juni 2014).
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist in der zweiten
Jahreshälfte 2015 beabsichtigt (1 S 410/14).</p>
<p><em>2. Senat</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<strong><em>Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") in Freiburg
i. Breisgau</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Normenkontrollverfahren
geht es um die Gültigkeit der am 15. Oktober 2013 vom
Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Breisgau beschlossenen Satzung
zur Erhebung einer Übernachtungssteuer
(Übernachtungssteuersatzung). Gegenstand der so genannten
"Bettensteuer" ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für
die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung
in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension,
Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und
Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen); Steuerschuldner
ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin,
eine GmbH aus Freiburg i. Breisgau, die dort ein Hotel betreibt,
hält die Satzung für unwirksam, weil sie mit
höherrangigem Recht unvereinbar sei (2 S 2555/13).</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur mündlichen
Verhandlung ist in der ersten Jahreshälfte 2015
beabsichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Vergnügungssteuer
für Wettbüros</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Normenkontrollverfahren
beantragt der Betreiber eines Wettbüros für allgemeine
Sportwetten, Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Lahr in der Fassung einer Änderungssatzung vom 15.
Oktober 2013 für nichtig zu erklären. Gegenstand der
Vergnügungssteuer sind das Vermitteln und/oder Veranstalten
von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das
Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Steuerschuldner
ist der Betreiber des Wettbüros. Der Steuersatz beträgt
100 Euro je angefangenen 10 qm und Monat. Der Antragsteller erhebt
zahlreiche Einwände, wie z.B. fehlende Abwälzbarkeit auf
die Wettenden, Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer oder eine
Unzulässigkeit des Flächenmaßstabs (2 S
2067/14).</p>
<p style="text-align: justify;">In drei Berufungsverfahren geht es
um die Frage, ob Betreiber von Wettbüros (Kläger) zu
Recht von der Stadt Kehl für das Jahr 2013 bzw. die Monate Mai
bis Dezember 2012 zu Vergnügungssteuern herangezogen wurden.
Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung sind
Steuergegenstand und Steuerschuldner bei Wettbüros wie in Lahr
(s. o.) geregelt. Der Steuersatz beträgt 100 Euro je
angefangenen 20 qm und Monat. Die Kläger machen vergleichbare
Einwände wie der Antragsteller im Normenkontrollverfahren
(s.o.) geltend. Das VG Freiburg hat die Klagen im März 2014
abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen der Kläger,
die das VG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen
zugelassen hat, ob für das Verfolgen von Wettereignissen in
einem Wettbüro Vergnügungssteuer erhoben werden darf, ob
hierfür der gewählte Flächenmaßstab als
Bemessungsgrundlage angewandt werden darf und ob in diesem
Zusammenhang auch die Flächen von Nebenräumen
berücksichtigungsfähig sind (2 S 1025/14, 2 S 1026/14 und
2 S 1027/14).</p>
<p style="text-align: justify;">Termine zur mündlichen
Verhandlung sind in der zweiten Jahreshälfte 2015
beabsichtigt.</p>
<p><strong><em>Grundsatzfragen zum
Rundfunkbeitrag</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In drei Berufungsverfahren ist
grundsätzlich über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags
mit höherrangigem Recht zu entscheiden. Die Kläger machen
insoweit zahlreiche Einwände geltend und rügen u. a., der
Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, für die die Bundesländer
keine Kompetenz besäßen, die Anbindung des
Rundfunkbeitrags an den Wohnungsinhaber verletze das
Gleichheitsgebot und der öffentlich-rechtliche Rundfunk halte
sich nicht an seinen Auftrag der Grundversorgung (2 S 1943/14, 2 S
2104/14 und 2 S 2168/14).</p>
<p style="text-align: justify;"><em>3. Senat</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Landeshauptstadt
Stuttgart: Wie hoch darf die Sozialmiete sein?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Normenkontrollverfahren
geht es um die Gültigkeit einer Satzung der Landeshauptstadt
Stuttgart vom 18. Dezember 2008, geändert durch Satzung vom
2 Juli 2009, über die Miethöhe öffentlich
geförderter Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen.
Antragstellerin ist eine Stuttgarter Wohnungsbaugenossenschaft, der
derzeit ca. 300 Gebäude mit über 2.500 Wohneinheiten in
Stuttgart gehören und die auch öffentlich geförderte
Wohnungen vermietet.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage der angegriffenen
Satzung ist das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und
Stabilisierung von Quartierstrukturen vom 11. Dezember 2007 (GBI S.
581). Dieses Gesetz ordnet die rechtlichen Grundlagen für die
sozial orientierte Wohnraumförderung neu. Für
Mietverträge über sozial geförderten Wohnraum soll
künftig grundsätzlich das allgemeine Wohnraummietrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Die Sozialmiete soll
nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen
(Abschaffung der bisherigen Kostenmiete) und muss einen
Mindestabstand zu dieser wahren. Gemeinden mit öffentlich
gefördertem sozialem Wohnraum sind verpflichtet, durch eine
Satzung die höchst zulässige Miete für sozial
geförderten Wohnraum festzulegen, jedoch nicht über
90 v.H. der ortsüblichen Vergleichsmiete.</p>
<p style="text-align: justify;">Die angegriffene Satzung setzt
für die öffentlich geförderten Wohnungen der
Antragstellerin konkrete Mietbeträge oder eine
Mietpreisbindung auf maximal 78 v.H. der ortsüblichen
Vergleichsmiete fest. Die Antragstellerin sieht darin eine
unverhältnismäßige Einschränkung ihres
Eigentumsgrundrechts (Artikel 14 GG) und eine unzulässige
Rückkehr zur Kostenmiete. Die auch bei öffentlich
geförderten Wohnungen steigenden Instandhaltungs- und
Verwaltungskosten sowie Zinssprünge in Darlehensverträgen
zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums
könnten durch Mieterhöhungen nicht ausreichend
ausgeglichen und Aufwendungen zur Modernisierung nicht
weitergegeben werden. Schließlich seien auch die Regelungen zu
Schönheitsreparaturen zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat des VGH hat den
Normenkontrollantrag mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (3 S 2611/09)
als unzulässig abgewiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht
eröffnet sei; vielmehr seien die Zivilgerichte zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser nicht gefolgt. Es hat mit
Urteil vom 18. April 2013 (5 CN 1/12) das Urteil des VGH
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
über die Begründetheit des Normenkontrollantrags
zurückverwiesen.</p>
<p><strong><em>Stadt Herrenberg: Steinbruch
"Plapphalde"</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In zwei Normenkontrollverfahren
geht es um die Gültigkeit des Bebauungsplans "Steinbruch
Plapphalde" der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012. Das
Plangebiet umfasst Flächen eines seit Jahrzehnten betriebenen
Steinbruchs im Ortsteil Haslach. Der Steinbruch liegt ca. 280 m vom
Rand der Haslacher Wohnbebauung und ca. 520 m von der Wohnbebauung
am Rande der Herrenberger Kernstadt entfernt. Der Bebauungsplan
setzt Sondergebiete für Steinbruchbetriebe und deren
Nebenanlagen fest und begrenzt mögliche Lärm- und
Kohlendioxid- Emissionen im Plangebiet. Ferner setzt er ein
Sondergebiet für Landwirtschaft fest. Ziel der Planung ist es,
"gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern bzw. zu
schaffen".</p>
<p style="text-align: justify;">Antragstellerinnen sind zwei im
Plangebiet ansässige Gewerbebetriebe (GmbH
&amp; Co. KG und GmbH). Die GmbH
&amp; Co. KG betreibt den Steinbruch mit
Schotterwerk und Asphaltbrecher und verpachtet Flächen im
Steinbruch an andere Gewerbetriebe. Zu diesen gehört die GmbH.
Sie betreibt ein in den 1960iger Jahren genehmigtes
Asphaltmischwerk. Im Jahr 2008 beantragte sie die Erteilung einer
immissions-schutzrechtlichen Änderungsgenehmigung mit dem
Ziel, künftig auch Braunkohlestaub verbrennen zu dürfen.
Daraufhin formierte sich Widerstand in der lokalen Bevölkerung
und im Dezember 2009 beschloss die Stadt Herrenberg, für das
Steinbruch-Gelände erstmals einen Bebauungsplan
aufzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerinnen sehen sich
in ihrer betrieblichen Entwicklung zu stark eingeschränkt. Sie
machen zahlreiche Verfahrensfehler geltend, u.a. eine unzureichende
Angabe umweltbezogener Informationen bei der Bürgerbeteiligung
und die Mitwirkung befangener Gemeinderatsmitglieder. Ferner
rügen sie, der Bebauungsplan sei mit Zielen des Regionalplans
unvereinbar, verschiedene Festsetzungen sei nicht hinreichend
bestimmt und die Kontingentierung der Lärmemissionen sei
rechtswidrig. Schließlich halten sie die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange für fehlerhaft. Ihre
betriebswirtschaftlichen Belange, insbesondere ihre
Entwicklungsinteressen, seien nur unzureichend gewürdigt
worden (3 S 2492/13 und 3 S 2499/13).</p>
<p><em>5. Senat</em></p>
<p><strong>Villingen: Ansiedlung eines
Einzelhandelsgroßprojekts (Möbelhaus
"XXXLutz")</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Normenkontrollverfahren
geht es um die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
"Oberer Steppach/Vorderer Eckweg im Bereich der Straße
Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen vom 31.
August 2012. Der Bebauungsplan dient der Ansiedlung eines
Einzelhandelsgroßprojekts mit ca. 27.000 m<sup>2</sup>
Verkaufsfläche (Möbelhaus "XXXLutz“). Mehrere
Wohnungseigentümer außerhalb des Plangebiets machen
geltend, das Vorhaben beeinträchtigte sie in ihrem
Wohneigentum. Sie verweisen insbesondere auf Lärm und Abgase,
die mit Liefer- und Kundenverkehr verbunden seien. Ferner
beanstanden sie das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß
der baulichen Nutzung für das Möbelhaus, das weitere
nachteilige Wirkungen befürchten ließe.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur mündlichen
Verhandlung ist im April oder Mai 2015 beabsichtigt (5 S
736/13).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Baubeschränkungen
und Bauverbote auf der Insel Reichenau</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In mehreren Normenkontrollverfahren
geht es um die Gültigkeit der Bebauungspläne
"Mittelzell-Nord“ und "Gaisser“ der Gemeinde Reichenau
vom 16. Mai 2013 bzw. 26. November 2012. Die
Bebauungspläne schränken die Bebaubarkeit der
Grundstücke erheblich ein, teilweise schließen sie sie
sogar ganz aus. Planungsziel ist es, einer Zersiedelung der Insel
entgegenzuwirken. Dazu sind große Teile der Plangebiete als
Flächen für die Landwirtschaft, private
Grünflächen oder Uferzonen festgesetzt. Die Antragsteller
sind Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke in
den Plangebieten. Sie machen geltend, die Bebauungspläne
schränkten Ihre Eigentumsrechte
unverhältnismäßig ein und verletzten hinsichtlich
der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke das Gleichbehandlungsgebot
(Artikel 3 Absatz 1 GG).</p>
<p style="text-align: justify;">In diesen Sachen sind folgende
<strong><em>Termine zur mündlichen Verhandlung</em></strong>
bestimmt:</p>
<p>1. Bebauungsplan "Mittelzell-Nord"</p>
<p align="center"><strong><em> </em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>Montag, 16. März 2015, 14.00
Uhr</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>im Rathaus der Gemeindeverwaltung
Reichenau,</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>78479 Reichenau, Münsterplatz 2,
Großer Sitzungssaal</em></strong></p>
<p align="center">mit eventueller Fortsetzung am Dienstag, 17.
März 2015 ab 9.30 Uhr</p>
<p align="center">(Verfahren 5 S 2296/13, 5 S 2435/13, 5 S 2448/13
und 5 S 2456/13)</p>
<p><em> </em></p>
<p>2. Bebauungsplan "Gaisser"</p>
<p><strong><em> </em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>Dienstag, 17. März 2015, 15.00
Uhr</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>im Rathaus der Gemeindeverwaltung
Reichenau,</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>78479 Reichenau, Münsterplatz 2,
Großer Sitzungssaal</em></strong></p>
<p align="center">mit eventueller Fortsetzung am Mittwoch, 18.
März 2015 ab 9.30 Uhr</p>
<p align="center">(Verfahren 5 S 1047/14, 5 S 1048/14 und 5 S
1057/14)</p>
<p><em> </em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>B 31 West, 2.
Teilabschnitt (Gottenheim-Breisach): Verletzt Planungsstillstand
die kommunale Planungshoheit?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem erstinstanzlichen
Klageverfahren begehren neun südbadische Gemeinden bzw.
Städte (Gottenheim, Bötzingen, Breisach, Eichstetten,
Ihringen, March, Merdingen, Umkirch und Vogtsburg), dass das Land
Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Freiburg;
Beklagter) verpflichtet wird, das vom Bund beantragte, inzwischen
aber vornehmlich aus Kostengründen zum Ruhen gebrachte
Planfeststellungsverfahren für die B 31 - West 2.
Teilabschnitt (Gottenheim-Breisach) fortzusetzen und mit einer
Sachentscheidung abzuschließen. Die entlang der bereits
fertiggestellten bzw. geplanten Trasse der B 31 gelegenen Gemeinden
und Städte machen geltend, der Stillstand des
Planfeststellungsverfahrens verletze ihre Planungshoheit. Denn sie
unterlägen aufgrund des Planfeststellungsverfahrens den
bauplanungsrechtlichen (§ 38 Satz 1 BauGB) und
fernstraßenrechtlichen (§ 16 Absatz 3 FStrG) Bindungen,
welche die Ausübung ihrer Planungshoheit
beeinträchtigten. Sie müssten deshalb Klarheit haben, ob
der Plan nun festgestellt werde oder nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Termin zur mündlichen
Verhandlung ist im Herbst 2015 beabsichtigt (5 S 2124/13).</p>
<p style="text-align: justify;"><em>6. Senat</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Erdgastransportleitung
im Nordschwarzwald</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der terranets bw GmbH
(Beigeladene), stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe
(Beklagter) mit einem sofort vollziehbaren Beschluss vom 15.
September 2014 den Plan für den Bau und Betrieb einer
Erdgastransportleitung zwischen Ettlingen (Landkreis Karlsruhe) und
Leonberg (Landkreis Böblingen) als zweiten Abschnitt der rund
70 km langen, von Au am Rhein (Landkreis Rastatt) bis Leonberg
verlaufenden "Nordschwarzwaldleitung" fest. Mit der
"Nordschwarzwaldleitung" soll Baden-Württemberg an die
Trans-Europa-Naturgas-Pipeline (TENP) angebunden und eine
Nord-Süd-Achse des europäischen Erdgastransportsystems
geschaffen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadtwerke Pforzheim
GmbH&amp; Co KG (Klägerin) hat am 4.
Dezember 2014 Klage erhoben mit dem Antrag, den
Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, hilfsweise zu ergänzen.
Sie befürchtet, dass sich die durch ein Wasserschutzgebiet in
der Nähe von Trinkwasserbrunnen der Klägerin
führende Erdgastransportleitung negativ auf das Trinkwasser
auswirkt. Die Klägerin hält die insoweit im
Planfeststellungsbeschluss zum Schutz ihrer Trinkwasserbrunnen
festgesetzten Maßnahmen für nicht ausreichend (6 S
2370/14). Die Klägerin hat ferner beantragt, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klage anzuordnen (6 S 2371/14).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Gilt nächtliches
Verkaufsverbot für Alkohol auch für Tankstelle mit
Gaststättenerlaubnis?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin, eine GmbH,
betreibt in Bruchsal eine Tankstelle mit Verkaufsshop. Für
einen in den Verkaufsshop integrierten Imbiss erhielt sie 1992 eine
Gaststättenerlaubnis ohne Einschränkung der Betriebszeit.
Nach dem Gaststättengesetz darf ein Schank- oder Speisewirt
außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb
verabreicht, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und
Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben
("Gassenschank").</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin verkauft in ihrer
Tankstelle auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische
Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.). Die Stadt Bruchsal
(Beklagte) sieht darin einen Verstoß gegen das am 1. März
2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot im
Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135). Sie untersagte der
Klägerin daher den Verkauf alkoholischer Getränke
einschließlich des "Gassenschanks" zwischen 22.00 Uhr und
5.00 Uhr. Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot berühre
zwar nicht den Verkauf alkoholischer Getränke in
Gaststätten und auch nicht den "Gassenschank". Anders liege es
aber, wenn eine Gaststätte mit einem Einzelhandelsbetrieb
verbunden sei und sich beide nicht eindeutig abgrenzen ließen.
Dann gelte das nächtliche Alkoholverkaufsverbot auch für
die Gaststätte.</p>
<p style="text-align: justify;">Im März 2014 hat das VG
Karlsruhe die Untersagung aufgehoben. Das nächt-liche
Alkoholverkaufsverbot gelte zwar grundsätzlich auch für
die Verkaufsstelle einer Tankstelle. Die Klägerin könne
sich aber auf ihre Gaststättenerlaubnis und das Recht zum
"Gassenschank" berufen. Der "Gassenschank" sei unabhängig
davon zulässig, ob die Verkaufsstelle im Tankstellenshop vom
Imbissbereich räumlich abgegrenzt sei. Der Landesgesetzgeber
habe die Möglichkeit des "Gassenschanks" gesehen, sie aber vom
nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen. Ihm habe dabei
bewusst sein müssen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der
ca. 1.850 Tankstellen im Land Baden-Württemberg über eine
Gaststättenerlaubnis verfüge.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen dieses Urteil richtet sich
die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassene Berufung der Beklagten (6 S 844/14).</p>
<p>In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt auf</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong><em>Donnerstag, 19. März 2015, 10.00
Uhr</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>im Amtsgericht
Bruchsal,</em></strong></p>
<p align="center"><strong><em>76646 Bruchsal,
Schönbornstraße 18, Saal 001
(Erdgeschoss)</em></strong></p>
<p><em>8. Senat</em></p>
<p><strong><em>Ethylen-Pipeline Süd</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der
Ethylen-Pipeline-Süd GmbH &amp; Co KG, einem
Zusammenschluss von Chemieunternehmen (Beigeladene), stellte das
Regierungspräsidium Stuttgart (Beklagter) den Plan für
Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitung zum Transport von
flüssigem Ethylen zwischen Riesbürg (Ostalbkreis) und
Vaihingen/Enz-Gündelbach (Landkreis Ludwigsburg) als
Teilstrecke der ca. 360 km langen Ethylen-Pipeline Süd (von
Münchsmünster in Bayern bis Ludwigshafen in
Rheinland-Pfalz) fest. Ethylen ist ein leicht entzündliches
Gas. Es dient zur Herstellung von Kunststoffen und wird für
den Transport druckverflüssigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Eigentümer bebauter oder
landwirtschaftlicher Grundstücke im Rems-Murr-Kreis und im
Ostalbkreis, über welche die planfestgestellte Teilstrecke
verläuft oder die in deren Nähe liegen, erhoben Klagen
gegen die Planfeststellungsbeschlüsse und spätere
Änderungs-Plangenehmigungen. Es gebe keinen Bedarf für
die Pipeline, ihre Sicherheit sei unzureichend geprüft und
abgewogen worden, Auflagen seien zu unbestimmt, es fehlten
Regelungen zum Rückbau bei Nutzungsende und die Behörde
habe Schäden für die landwirtschaftliche Nutzung der
betroffenen Grundstücke verkannt. Nach Klageerhebung ordnete
das Regierungspräsidium Stuttgart den Sofortvollzug an. Auf
Eilanträge von vier Klägern stellte das VG Stuttgart die
aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wegen möglicher
Sicherheitsbedenken wieder her, lehnte die Eilanträge anderer
Kläger jedoch ab. Im Beschwerdeverfahren beim VGH blieben
letztlich alle Eilanträge erfolglos (Beschluss vom 14.
November 2011, 8 S 1281/11; Pressemitteilung vom 17. November
2011). Die Ethylen-Pipeline Süd wurde im Frühjahr 2012
fertiggestellt und im Juli 2013 in Betrieb genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">In den Hauptsacheverfahren hat das
VG Stuttgart die Klagen im März 2012 abgewiesen. Auf
Anträge von 17 Klägern aus Aalen, Alfdorf, Mutlangen,
Rudersberg, Schwäbisch Gmünd und Waldstetten hat der VGH
im Oktober 2013 die Berufung in zwei Verfahren zugelassen. Die
Rechtssachen wiesen hinsichtlich der gesetzlichen
Sicherheitsanforderungen und der behördlichen Abwägung
der Sicherheitsbelange der Kläger besondere tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es ist vorgesehen, in beiden
Berufungsverfahren im zweiten Halbjahr 2015 mündlich zu
verhandeln (8 S 2280/13 und 8 S 2281/13).</p>
<p><em>9. Senat</em></p>
<p><strong><em>Universitätsklinikum Freiburg: Abfindung
für Prof. Dr. Friedl</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Prof. Dr. Friedl (Kläger) war
seit 1997 Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung
Unfallchirurgie der Universitätsklinik Freiburg (Beklagte).
Sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg (Beigeladener),
leitete im Jahr 2000 unter dem Vorwurf schuldhaft fehlerhafter
medizinischer Behandlung mehrerer Patienten ein
Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und suspendierte ihn
vorläufig vom Dienst. Das Disziplinarverfahren wurde wegen
eines Strafverfahrens ausgesetzt. Im Februar 2003 verurteilte das
Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher
Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzungen
in drei Fällen zu 270 Tagessätzen á 90 Euro
Gesamtgeldstrafe.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Februar 2004 kündigte der
Beigeladene die mit dem Kläger im Jahr 1997 geschlossene
Vereinbarung über die Berufung als Leiter der Abteilung
Unfallchirurgie. Das VG Freiburg wies die dagegen erhobene Klage
des Klägers im Juli 2006 ab. Einen Antrag des Klägers,
die Berufung gegen dieses Urteil zuzu-lassen, lehnte der VGH mit
Beschluss vom 24. April 2009 ab. Bereits am 20. Februar 2009
hatten der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene
außergerichtlich vereinbart, dass der Kläger seine
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt und der
Beklagte ihm 1,98 Millionen Euro Abfindung für entgangene und
zukünftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation
zahlt. Ende April 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf
hin, diese Vereinbarung sei im Lichte des VGH-Beschlusses vom 24.
April 2009 nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der
Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder
aufzunehmen, sowie um Äußerung gebeten, ob er seinen
Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
aufrechterhalte. Der Kläger erwiderte, er halte an der
Vereinbarung fest. Am 17. Juni 2009 entließ der Beklagte den
Kläger auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis und
stellte kurz darauf das Disziplinarverfahren ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juli 2009 fochten der Beklagte
und der Beigeladene die Vereinbarung vom 20. Februar 2009 aus
mehreren Gründen an. Die Abfindung wurde nicht ausgezahlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im November 2011 hat der
Kläger beim VG Freiburg Klage auf Zahlung der Abfindung und
Feststellung erhoben, dass der Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist, der ihm durch die Nichtauszahlung der Abfindung
entstanden ist und künftig entsteht. Das VG Freiburg hat die
Klage im Dezember 2013 abgewiesen. Die Regelung über die
Abfindung in der Vereinbarung vom 20. Februar 2009 sei nichtig.
Diese Vereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher
Vergleichsvertrag. Ein solcher erfordere eine bei verständiger
Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende
Ungewissheit, die durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werde. Es
sei aber nicht ungewiss gewesen, ob der Beklagte für
entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus
Privatliquidation 1,98 Millionen Euro Abfindung zu zahlen gehabt
habe. Denn der Kläger sei infolge seiner
disziplinarrechtlichen Suspendierung rechtmäßig an der
Ausübung bzw. Wahrnehmung seiner Dienstpflichten gehindert
gewesen, und zwar auch in seiner Tätigkeit als Leiter der
Abteilung Unfallchirurgie, die ihn zur Privatliquidation berechtigt
habe. Der Beklagte wäre daher nicht zur Zahlung einer
Abfindung für die während der Suspendierung entgangenen
Einnahmen aus Privatliquidation verpflichtet gewesen. Für die
Zeit nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens gelte das
Gleiche, weil der Beigeladene die Vereinbarung über die
Berufung des Klägers als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie
rechtmäßig gekündigt habe, wie das VG im Urteil vom
Juli 2006 bestätigt habe. Die Berufung auf die Nichtigkeit der
Abfindungs-Vereinbarung verstoße auch nicht gegen Treu und
Glauben.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen dieses Urteil richtet sich
die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassene Berufung des Klägers. Es ist vorgesehen, im
zweiten Quartal 2015 über die Berufung mündlich zu
verhandeln (9 S 280/14).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Juristenausbildung:
Verletzt das "Mannheimer Modell“ die
Chancengleichheit?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">In mehreren Berufungsverfahren geht
es darum, ob die nur an der Universität Mannheim praktizierte
Ablegung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen
Prüfung "in abgeschichteter Form" den Grundsatz der
Chancengleichheit verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Juristenausbildung in
Baden-Württemberg besteht nach der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Juristen in Baden-Württemberg
(JAPrO) grundsätzlich aus einem Universitätsstudium und
dem Vorbereitungsdienst (Referendariat). Das
Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen
Prüfung, bestehend aus einer Staatsprüfung und einer
Universitätsprüfung, abgeschlossen. Der schriftliche Teil
der Staatsprüfung umfasst sechs Klausuren, davon drei aus dem
Zivilrecht, eine aus dem Strafrecht und zwei aus dem
öffentlichen Recht. Die Stu-dierenden müssen damit am
Ende ihres Universitätsstudiums für die
Staatsprüfung das gesamte Pflichtfachwissen auf einmal
bereithalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit einer Verordnung zur
Änderung der JAPrO vom 25. August 2008 (GBl. S. 298)
ermöglichte das Justizministerium zur Erprobung an der
Universität Mannheim und befristet bis zum 30. April 2019 auch
"gestufte Kombinations-studiengänge", in denen der
schriftliche Teil der Staatsprüfung in "abgeschichteter Form"
abgelegt werden kann. Die Universität Mannheim führte
daraufhin im Herbst 2008 den Studiengang "Unternehmensjurist/in"
nach dem europäischen "Bologna-Prozesses" ein. Dieser sieht
ein sechssemestriges Jurastudium (Zivilrecht und Grundlagen des
Öffentlichen Rechts) mit einer wirtschaftswissenschaftlichen
Ausbildung bis zum Bachelor-Titel vor. Haben die Studierenden die
schriftliche Bachelor-Prüfung und die Zivilrechts-Klausuren
der Staatsprüfung bestanden, können sie entweder ein
Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen
Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang
wählen und schließlich die restlichen Klausuren der
Staatsprüfung ablegen ("Mannheimer Modell").</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger haben an den
Universitäten Konstanz und Tübingen Jura studiert und im
Frühjahr bzw. Herbst 2012 auf Grund der Ergebnisse ihrer
Klausuren zum zweiten Mal und damit endgültig die
Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung nicht
bestanden. Gegen die Prüfungsbescheide des
Landesjustizprüfungsamts (Beklagter) haben sie Klage erhoben
mit dem Hauptantrag, eine Neubewertung einzelner Klausuren zu
erreichen, und dem Hilfsantrag, den gesamten schriftlichen Teil der
Staatsprüfung nochmals zu wiederholen. Ihre Hauptanträge
begründen sie mit Bewertungsfehlern bei einzelnen Klausuren.
Die Hilfsanträge stützen sie auf einen Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 GG) in Verbindung
mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit
durch das "Mannheimer Modell". Die danach mögliche
"Abschichtung“ von Prüfungsleistungen verzerre den
landesweiten Maßstab der Staatsprüfung. Studierende
solcher Kombinationsstudiengänge könnten sich in ihrer
Examensvorbereitung zunächst nur auf einen Teil des
Prüfungsstoffes vorbereiten. Dadurch seien sie im
nachfolgenden Abschnitt der Staatsprüfung vor allem im
Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung entlastet.
Eine vergleichbare Vergünstigung komme Kandidaten anderer
Hochschulen in Baden-Württemberg nicht zugute. Das
Abschichtungs-Modell der JAPrO sei mit dem Grundsatz der
Chancengleichheit unvereinbar, weil es für einen Teil der
Prüflinge in Baden-Württemberg zu ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorteilen führe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die VG'e Stuttgart und Sigmaringen
haben die Klagen im September 2013 bzw. Februar 2014 abgewiesen.
Gegen diese Urteile richten sich die wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssachen zugelassenen Berufungen der Kläger.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der 9. Senat wird voraussichtlich im ersten Quartal 2015
entscheiden (9 S 2309/13 und 9 S 662/14).</p>
<p style="text-align: justify;"><em>11. Senat</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Dublin-Verordnung:
Entspricht Asylverfahren in Ungarn den
EU-Standards?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gegenstand eines
Berufungsverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Beklagte) einen Kläger auf der
Grundlage der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellen darf.
Dublin-Verordnung bezeichnet eine Verordnung der EU zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 29 Jahre alte Kläger ist
nach eigenen Angaben im Iran geboren. Er stellte im September 2013
im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er gab an, er sei in Ungarn
gewesen, habe dort aber im Freien leben müssen und keine
staatliche Hilfe erhalten. Auf das Übernahmeersuchen der
Beklagten stimmte Ungarn einer Überstellung des Klägers
zu (Dublin-Verfahren). Die ungarische Behörde teilte ferner
mit, der Kläger sei auf seinen in Ungarn gestellten Asylantrag
zwar nicht als Flüchtling anerkannt worden. Ihm sei aber im
September 2011 ein subsidiärer Schutzstatus gewährt
worden, weil ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Im
Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag wegen
Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ab und ordnete
die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Stuttgart hat den Bescheid
im Juli 2014 aufgehoben. Zwar sei Ungarn aufgrund seiner Zustimmung
zur Behandlung des Asylantrags zuständig. Der Kläger
wäre aber bei einer Überstellung nach Ungarn einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels
4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt. Denn das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen
gegenwärtig systemische Mängel auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Der für Dublin-Verfahren
zuständige 11. Senat hat im Januar 2015 die Berufung
zugelassen. Im Berufungsverfahren wird u.a. eine Rolle spielen, ob
das Dublin-Verfahren auch dann grundsätzlich anzuwenden ist,
wenn einem Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat
durch einen rechtlich gesicherten Aufenthalt Schutz gewährt
wird. Dieser subsidiäre Schutz berechtigt den Kläger zum
Erhalt eines nationalen Aufenthaltstitels des ungarischen Staates.
Ist das Dublin-Verfahren trotz dieser Schutzgewährung zu
beachten, könnte zu beurteilen sein, ob der Betreffende, wenn
er in Ungarn den weitergehenden Flüchtlingsstatus durchsetzen
will, dort infolge systemischer Mängel des ungarischen
Aufnahme- und Asylverfahrens einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der
EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt wäre (A 11 S 57/15).</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Geschäftstätigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1224875224_Dattachment/3724502/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Geschäftstätigkeit
VGH (PDF, 205 KB)</a></p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Geschäftstätigkeit VG" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-2036700923_Dattachment/3724503/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Geschäftstätigkeit
VG (PDF 309 KB)</a></p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker3724502"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E1224875224_Dattachment/3724502/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" title="Pressemitteilung VGH Presse.pdf" /><span class="caption">Pressemitteilung VGH Presse.pdf&nbsp;(206 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker3724503"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-2036700923_Dattachment/3724503/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="PressemitteilungVGs Presse.pdf" title="PressemitteilungVGs Presse.pdf" /><span class="caption">PressemitteilungVGs Presse.pdf&nbsp;(310 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 03 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik im Ruhestand]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724507</link>
      <description><![CDATA[Nach über 27jähriger Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ist der Vorsitzende des 4. und des 15. Senats, Herr Georg Schefzik, mit Ablauf des Monats Januar 2015 aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724513">
<p style="text-align: justify;">Herr Schefzik ist 1949 in
Oberdielbach, heute Waldbrunn (Neckar-Odenwald-Kreis), geboren.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität
Mannheim sowie anschließendem Referendariat am Landgericht
Mannheim wurde er Anfang März 1977 zum Regierungsassessor bei
der Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Stuttgart ernannt.
Im September 1978 wurde er unter Berufung zum Beamten auf
Lebenszeit als Landesanwalt ernannt. Im April 1979 wechselte Herr
Schefzik als Richter kraft Auftrags an das Verwaltungsgericht
Stuttgart, wo er Anfang März 1980 zum Richter am
Verwaltungsgericht ernannt wurde. Ab Juli 1981 kehrte Herr Schefzik
für zwei Jahre als Oberlandesanwalt an die Landesanwaltschaft
beim VGH in Mannheim zurück. Im Juli 1983 wurde er zum Richter
am Verwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ernannt und
gleichzeitig an den VGH abgeordnet. Nach Beendigung der Abordnung
wechselte er Anfang Juli 1983 zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Im
Juni 1987 folgte die Ernennung zum Richter am VGH, wo er
zunächst dem für das Hochschul- und Berufsrecht
zuständigen 9. Senat angehörte. 1991 wechselte er in den
insbesondere für Bau- und Planungsrecht sowie Straßen-
und Naturschutzrecht zuständigen 5. Senat, wo er u.a.
Berichterstatter war in mehreren Verfahren betreffend die Planung
für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel,
Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen, mit
dem Katzenberg-Tunnel als Herzstück. Ab März 1991 war er
zugleich rechtskundiger Beisitzer des Disziplinarhofs beim VGH und
seit Dezember 1992 daneben noch über viele Jahre
Stellvertreter im Senat für Baulandsachen beim
Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden
Richter am VGH Mitte Februar 2008 übernahm Herr Schefzik den
Vorsitz in dem für das öffentliche Dienstrecht
zuständigen 4. Senat und in dem für
Personalvertretungssachen (Bund und Land) zuständigen 15.
Senat, denen er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Ende
Januar 2015 angehörte. In den letzten Jahren war er auch noch
Mitglied des Dienstgerichtshofs für Richter beim
Oberlandesgericht Stuttgart.</p>
<p style="text-align: justify;">Während und neben seiner
aktiven Richtertätigkeit war Herr Schefzik Mitglied im
Präsidium und im Richterrat des VGH sowie über viele
Jahre als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für
Rechtsreferendare am Landgericht Mannheim tätig. Zudem
gehörte er von 2001 bis 2011 dem Landesberufsgericht für
Apotheker als rechtskundiger Beisitzer an. Herr Schefzik war ferner
als Teamchef der "Hofkickers" bei den früher alljährlich
ausgetragenen Fußballturnieren der
baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreich
(vgl. auch Pressemitteilung des VGH vom 26. Juni 2006: <a href='http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/1214764/?LISTPAGE=1214660' class=' link link-external' target='_blank'>"VGH
weist Nationalmannschaft den Weg"</a>) und über viele Jahre
Mitglied in der Redaktion des VGH-internen "Hofkuriers“.</p>
<p style="text-align: justify;">Herr Schefzik verabschiedete sich
am 28. Januar 2015 von den zahlreich erschienenen Angehörigen
des VGH und weiteren Gästen in einer kleinen Feierstunde.
Präsident Ellenberger dankte ihm dabei für seine
jahrzehntelange erfolgreiche und engagierte Tätigkeit.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 03 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart-Kaltental: Aufhebung des Baurechts für Grundstück durch Stadtbauplan-Änderung von 1935 unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724517</link>
      <description><![CDATA[Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) ist verpflichtet, den Eigentümern eines Grundstücks in Stuttgart-Kaltental (Kläger) einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass eine bestimmte Teilfläche ihres Grundstücks gemäß einem Stadtbauplan von 1929 bauplanungsrechtlich überbaubar ist. Die Aufhebung des Baurechts für diese Fläche durch eine vom Oberbürgermeister der Stadt im November 1935 festgestellte Stadtbauplan-Änderung steht dem nicht entgegen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2015 entschieden. Damit hatte die Berufung der Kläger gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724523">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind
Eigentümer eines bebauten Grundstücks in
Stuttgart-Kaltental. Der vom Gemeinderat festgestellte Stadtbauplan
1929/17 setzt für eine Teilfläche des Grundstücks
ein Baurecht und für die restliche Fläche ein Bauverbot
fest. Mit der vom Oberbürgermeister im November 1935
festgestellten Stadtbauplan-Änderung 1935/63 wurde dieses
Baurecht durch Erweiterung der Bauverbotsfläche aufgehoben;
die konkreten Gründe für diese Änderung sind
unbekannt. Die Kläger beantragten im Jahr 2009 einen
Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit ihres
Grundstücks auf der nach dem Stadtbauplan 1929/17
überbaubaren Teilfläche. Die Beklagte lehnte dies unter
Berufung auf die Stadtbauplan-Änderung 1935/63 ab. Das VG wies
die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage der
Kläger ab. Auf die Berufung der Kläger hat der VGH der
Klage stattgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus: Die Überbaubarkeit des Grundstücks der
Kläger richte sich nur nach dem Stadtbauplan 1929/17. Danach
sei die streitige Teilfläche überbaubar. Die Aufhebung
dieses Baurechts durch die Stadtbauplan-Änderung 1935/63 stehe
dem nicht entgegen. Ob das schon daraus folge, dass nach der
früheren Württembergischen Bauordnung der Gemeinderat
für eine solche Änderung zuständig war, wie die
Kläger geltend machten, oder ob mit dem Inkrafttreten der
Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 auch insoweit allein
der Oberbürgermeister zuständig geworden sei, könne
offen bleiben. Die Stadtbauplan-Änderung 1935/63 stehe der
Überbaubarkeit der streitigen Teilfläche jedenfalls
deshalb nicht entgegen, weil sie bei Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 aus materiellen Gründen nicht
rechtwirksam als Bebauungsplan im Sinne des heutigen
Bauplanungsrechts "übergeleitet" worden sei. Dies hätte
u.a. vorausgesetzt, dass die Stadtbauplan-Änderung 1935/63
unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG)
im Abwägungsergebnis verhältnismäßig sei. Davon
könne hier nicht ausgegangen werden. Ein vollständiges
Bauverbot für ein vormals teilweise überbaubares
Grundstück erfordere gewichtige städtebauliche
Allgemeinwohlgründe. Ob solche Gründe hier bestanden
hätten, sei im konkreten Fall nicht mehr aufklärbar. Auch
die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung keine
überzeugenden Erklärungsansätze für die
Erweiterung des Bauverbots aufgezeigt. Angesichts der erheblichen
Eigentumsbetroffenheit der Kläger gehe die
Unaufklärbarkeit zu Lasten der Beklagten. Der Senat habe
demzufolge davon auszugehen, dass es weder 1935 noch bei
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 einen die
Erweiterung des Bauverbots rechtfertigenden gewichtigen
Allgemeinwohlgrund gegeben habe. Dieser Rechtsmangel habe 1961
schon die Überleitung als Bebauungsplan ausgeschlossen. Er
habe daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund
einer 1986 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift
über die Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln
unbeachtlich werden können. Auf der Grundlage des deshalb
anzuwendenden Stadtbauplans 1929/17 sei die Beklagte verpflichtet,
den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (8 S 450/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 06 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landeskriminalamt Baden-Württemberg: Speicherung von Daten rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724527</link>
      <description><![CDATA[Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg speicherte in den Jahren 1999 bis 2007 rechtswidrig Daten über einen Atomkraftgegner unter anderem in der Arbeitsdatei Politisch Motivierte Kriminalität in Baden-Württemberg (AD PMK). Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit dem vor wenigen Tagen den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 10. Februar 2015 fest.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724533">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger wendet sich seit
vielen Jahren gegen die friedliche Nutzung der Atomkraft in
Atomkraftwerken. Er nahm u.a. an Protestaktionen gegen
Castortransporte und Demonstrationen vor Atomkraftwerken teil und
organisierte solche Aktionen auch selbst. Dabei wurden gegen ihn in
einzelnen Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a.
wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den
Bahnverkehr, eingeleitet. Das Landeskriminalamt speicherte Daten
über den Kläger unter anderem in der Staatsschutzdatei AD
PMK. Die Daten stammten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und polizeilichen Maßnahmen anlässlich von
Demonstrationen. Sie betrafen zwölf Protestaktionen gegen die
Nutzung der Atomenergie. Zudem wurden Fahrzeugdaten des
Klägers gespeichert. Nach Löschung der vom Kläger
bezeichneten Daten beantragte dieser beim Verwaltungsgericht
Stuttgart gegenüber dem Land Baden-Württemberg
(Beklagter) festzustellen, dass die Speicherung der Daten in den
polizeilichen Auskunftssystemen des Landeskriminalamts von Anfang
an rechtswidrig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht Stuttgart
wies die Klage mit der Begründung ab, die Klage sei
unzulässig. Denn es fehle an dem für die
Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die vom VGH zugelassene Berufung
des Klägers hatte - überwiegend - Erfolg. Der 1. Senat
des VGH stellte die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherungen fest.
Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe
wegen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der
Klärung, ob die Datenspeicherungen rechtswidrig gewesen seien.
Denn es sei in der Zukunft mit vergleichbaren Datenspeicherungen
durch den Beklagten zu rechnen. Der Kläger beabsichtige
nämlich, weiterhin an Protestaktionen gegen die Nutzung der
Atomenergie teilzunehmen, und der Beklagte halte an seiner
Rechtsauffassung fest, dass die Speicherungen rechtmäßig
seien.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage sei auch in der Sache
begründet. Die Datenspeicherungen seien rechtswidrig. Nach
§ 38 Abs. 1 des Polizeigesetzes (in seiner Fassung von 1992)
könne der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die
ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden seien, zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern. Das Gesetz
setze dafür voraus, dass die betroffene Person verdächtig
ist, eine Straftat begangen zu haben, und dass tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine
Straftat begehen wird (Wiederholungsgefahr). Der Polizei stehe ein
gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu, ob eine solche Wiederholungsgefahr
bestehe. Denn diese Prognose erfordere eine fachliche
Einschätzung, in die polizeiliches Erfahrungswissen
einfließe. Die Gerichte hätten jedoch zu
überprüfen, ob die Polizei bei ihrer Prognose einer
Wiederholungsgefahr von zutreffenden Voraussetzungen ausgehe, zum
Beispiel ob sie den zu Grunde liegenden Sachverhalt zutreffend und
vollständig ermittelt habe. Daher sei die Polizei
verpflichtet, ihre Prognoseentscheidung in den Akten
nachvollziehbar zu dokumentieren. Daran fehle es hier. Eine
Dokumentation der Gründe, weshalb im Fall des Klägers
eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, könne nicht
festgestellt werden. Deshalb seien die Datenspeicherungen
rechtswidrig.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Soweit der Kläger indessen
erstmalig im Berufungsverfahren beantragt habe festzustellen, dass
schon die Erhebung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen
sei, bleibe er erfolglos. Denn dieser Antrag stelle eine
unzulässige Klageerweiterung dar, da der Beklagte in sie nicht
eingewilligt habe und diese auch nicht sachdienlich sei. Dies
deshalb, weil zur Entscheidung über diese Klagerweiterung
umfangreiche Ermittlungen erforderlich seien, die eine Entscheidung
über das Verfahren verzögern würden. Insoweit war
die Klage daher als unzulässig abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S
554/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 19 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Fellbach: Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft im Roncalli-Haus in Oeffingen wieder vollziehbar; VGH ändert von Amts wegen Eil-Beschluss vom 14. März 2013 wegen Gesetzesänderung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724537</link>
      <description><![CDATA[Die Baugenehmigung der Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) zur Nutzung eines Gebäudes (Roncalli-Haus) im Gewerbegebiet &quot;Handwerkergebiet“ in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf ab sofort wieder vollzogen werden. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) heute beschlossen und eine gegenteilige Eilentscheidung vom 14. März 2013 (vgl. Pressemitteilung vom 4. April 2013) im Hinblick auf eine Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 von Amts wegen geändert. Damit haben die Klagen von zwei Grundstückseigentümern (Antragsteller) gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung mehr.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724543">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin erteilte dem
Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzung des Roncalli-Hauses
als Asylbewerberunterkunft. Eigentümer eines
Nachbargrundstücks (Antragsteller) erhoben Widerspruch. Der
VGH ordnete auf ihren Antrag im März 2013 die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, eine
Asylbewerberunterkunft sei wegen ihres wohnähnlichen
Charakters in einem Gewerbegebiet grundsätzlich
unzulässig. Der nachfolgende Antrag der Stadt, diese
Entscheidung wegen einer vom Regierungspräsidium Stuttgart
zwischenzeitlich erteilten Befreiung vom Bebauungsplan
abzuändern, blieb erfolglos; der VGH hielt die Befreiung
für rechtswidrig, weil sie einen Grundzug der Planung
berühre. Auf die Klage der Antragsteller hob das
Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung auf. Über die
dagegen eingelegten Berufungen der Antragsgegnerin, des
Beigeladenen und des im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen
Landkreises Rems-Murr-Kreis ist noch nicht entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Während des
Berufungsverfahrens trat das Gesetz über Maßnahmen im
Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von
Flüchtlingen vom 20. November 2014 in Kraft. Dieses fügt
in § 246 BauGB einen neuen Absatz 10 ein, wonach bis zum 31.
Dezember 2019 in Gewerbegebieten u.a. für
Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter
erleichterten Voraussetzungen befreit werden kann. Der VGH hat im
Hinblick auf diese Neuregelung die frühere Eilentscheidung von
Amts wegen geändert.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Interesse der Antragsteller
daran, dass die Baugenehmigung bis zur endgültigen
Entscheidung über ihre Anfechtungsklage vorläufig nicht
vollzogen wird, habe nach Inkrafttreten der gesetzlichen
Neuregelung geringeres Gewicht als bisher. Während ihre Klage
bislang Aussicht auf Erfolg gehabt habe, seien die
Erfolgsaussichten nunmehr offen. Die vom Regierungspräsidium
Stuttgart erteilte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes "Handwerkergebiet" sei nunmehr tatbestandlich
voraussichtlich von § 246 Abs. 10 BauGB gedeckt. Auch sei die
Baurechtsbehörde nach dieser Vorschrift wohl zugunsten des
Beigeladenen zur Erteilung der Befreiung verpflichtet. Allerdings
sei es eine im Berufungsverfahren noch zu klärende offene
Rechtsfrage, ob die Befreiung bzw. die Baugenehmigung - wie
geschehen - unbefristet erteilt werden dürften. Sollte eine
Befristung rechtlich erforderlich sein, könnte dies jedoch im
laufenden Hauptsacheverfahren nachgeholt werden. Bei dieser
veränderten rechtlichen Ausgangslage und unter
Berücksichtigung des dringenden Bedarfs an
Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende habe das
Aufschubinteresse der Antragsteller geringeres Gewicht als das
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung. Denn
konkrete eigene Nachteile durch den Vollzug der Baugenehmigung
hätten die Antragsteller nicht geltend gemacht und solche
Nachteile seien auch sonst nicht ersichtlich.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S
492/15).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">§ 246 Abs. 10 BauGB
lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;">"Bis zum 31. Dezember 2019 kann in
Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in
Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen
des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen
für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können
oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 11 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Grenzach-Wyhlen: Veränderungssperre für BASF-Gelände ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724547</link>
      <description><![CDATA[Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan für das Gebiet &quot;Rheinvorland West“ der Gemeinde Grenzach-Wyhlen (Antragsgegnerin) vom 19. März 2013 ist rechtmäßig. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei heute verkündeten Normenkontrollurteilen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2015 entschieden. Damit blieben die Anträge der BASF Grenzach GmbH und eines Abfallentsorgungs-Unternehmens (Antragstellerinnen) aus Grenzach-Wyhlen, diese Satzung für unwirksam zu erklären, erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724553">
<p style="text-align: justify;">Der Gemeinderat der Antragsgegnerin
beschloss am 19. März 2013, einen Bebauungsplan für das
Gebiet "Rheinvorland West“ aufzustellen, dessen Flächen
im Eigentum der BASF Grenzach GmbH stehen. Geplant ist ein
Gewerbegebiet. Zur Sicherung der Planung beschloss der Gemeinderat
zugleich eine Veränderungssperre. Danach dürfen im
Plangebiet Bauvorhaben für zunächst zwei Jahre nicht
verwirklicht werden. Die BASF Grenzach GmbH möchte auch
künftig Flächen im Plangebiet für die chemische
Produktion nutzen. Für die eigene Produktion nicht genutzte
Flächen und Räumlichkeiten sollen anderen Unternehmen
entgeltlich überlassen werden. Das
Abfallentsorgungs-Unternehmen möchte sich im Einvernehmen mit
der BASF Grenzach GmbH im Plangebiet ansiedeln. Die
Antragstellerinnen haben beantragt, die Satzung über die
Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Die
Planung sei mit dem Standortkonzept der BASF Grenzach GmbH
unvereinbar. Sie sei auch von vornherein nicht umsetzbar, weil im
Plangebiet Störfallbetriebe ansässig seien, von denen ein
bestimmter Abstand einzuhalten sei. Der VGH teilte diese
rechtlichen Bedenken nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Voraussetzungen für eine
Veränderungssperre als Instrument zur Sicherung der Planung
eines künftigen Bebauungsplans seien erfüllt. Die
Antragsgegnerin habe hinreichend konkrete und positive
Planungsvorstellungen, wie sie für den Erlass einer
Veränderungssperre erforderlich seien, entwickelt. Diese
Erwägungen erschöpften sich entgegen des Auffassung der
Antragstellerinnen nicht in einer unzulässigen reinen
Verhinderungsplanung. Die Veränderungssperre sei als
Sicherungsmittel für die beabsichtigte Planung geeignet. Diese
Planung scheitere nicht von vornherein an mangelnder rechtlicher
Umsetzbarkeit. Ein zulässiges Nebeneinander von gewerblichen
und industriellen Nutzungen sei im Hinblick auf die Instrumente des
Bauplanungsrechts nicht schon im Stadium der Aufstellung des
Bebauungsplans auszuschließen. Auch das Vorhandensein von
Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-Richtlinie zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (Richtlinie 2003/105/EG) schließe
eine Verwirklichung der Planung nicht aus. In der Phase der
Aufstellung des Bebauungsplans lasse sich noch nicht feststellen,
dass die Vorgaben dieser Richtlinie mit den Mitteln des
Bauplanungsrechts nicht zu bewältigen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Einwand der Antragstellerinnen,
eine abwägungsgerechte Planung sei im vorliegenden Fall unter
keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, greife ebenfalls nicht
durch. Das für Bebauungspläne geltende allgemeine
Abwägungsgebot gelte für den Erlass einer
Veränderungssperre nicht. Deshalb sei nicht darauf
abzustellen, ob Festsetzungen im künftigen Bebauungsplan dem
Abwägungsgebot entsprächen. Maßgebend sei allein, ob
- wie vorliegend bejaht - die beabsichtigte Planung auf ein mit den
Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreichbares Ziel
gerichtet sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vollständigen Urteile mit
Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde in beiden
Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann
binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3
S 601/14 und 3 S 761/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Psychologische Lehr- und Beratungsstelle Böblingen: VGH bestätigt Äußerungsrecht kirchlicher Weltanschauungsbeauftragter; Eil-Beschlüsse des VG Stuttgart geändert]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724557</link>
      <description><![CDATA[Die Leiterin einer psychologischen Lehr- und Beratungsstelle (Antragstellerin zu 1) und eine Grundschulrektorin, die sich dort seit vielen Jahren beraten ließ und engen Kontakt zu ihr unterhielt (Antragstellerin zu 2), können nicht verlangen, dass die Evangelische Kirche in Württemberg (Antragsgegnerin) einstweilig die Äußerung unterlässt, die Leiterin der Beratungsstelle betreibe „eine Psychogruppe spezieller Prägung mit ihr als Meisterin“. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei in dieser Woche zugestellten Beschlüssen vom 10. März 2015 entschieden und anders lautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) geändert.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724563">
<p style="text-align: justify;">Die streitige Äußerung
entstammt einer "Kurzinformation" der Weltanschauungsbeauftragten
der Antragsgegnerin. Anlässlich von Problemen zwischen Eltern
und der Leitung einer Grundschule wandten sich Lehrkräfte und
Eltern an die Weltanschauungsbeauftragten. Diese
überließen dem Vertreter der Lehrkräfte und Eltern
eine "Kurzinformation“ mit der Erlaubnis, sie der
Elternvertretung zu übermitteln. Das Papier wurde auch an die
Schulleitung und an Medien weitergegeben. Darin hieß es u.a.,
die Rektorin der Grundschule gehöre dem Kreis um eine
pensionierte Gymnasiallehrerin an, die seit Jahrzehnten eine
Psychogruppe spezieller Prägung betreibe, mit der die
Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen der Ev. Kirche in
Württemberg immer wieder in Konfliktfällen zu tun gehabt
habe. Die Leiterin der Beratungsstelle sei als Studentin und junge
Lehrerin Mitglied der sogenannten Zürcher Schule (ZS) des
Friedrich Liebling, eine hoch ideologisierte Psychogruppe in
Zürich, gewesen. Die ZS habe eine
libertinär-linksprogressive hoch religions- und
gesellschaftskritische Ideologie vertreten, mit familienfeindlichen
Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern
erzogen werden sollte. Die meisten ZS-Anhängerinnen und
Anhänger verzichteten bewusst auf Kinder, viele ließen
sich sterilisieren. Wie die Praxis in der Gruppe um die
Antragstellerin zu 1 sei, sei nicht genau bekannt, aber es gebe
Hinweise in diese Richtung. Mit Anträgen auf Erlass
einstweiliger Anordnungen begehrten die Antragstellerinnen, der
Antragsgegnerin zu untersagen, diese Äußerungen bis zum
rechtskräftigen Abschluss eines von den Antragstellerinnen
noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens zu wiederholen. Das VG gab
den Eilanträgen überwiegend statt. Auf die Beschwerden
der Antragsgegnerin hat der VGH diese Entscheidungen geändert
und die Eilanträge insgesamt abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Äußerungen seien vom
Grundrecht auf religiöse Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin
gedeckt und griffen nicht unverhältnismäßig in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen ein. Es
gebe bei einer Gesamtschau hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die die Bezeichnung "Psychogruppe spezieller
Prägung“ seitens der nicht zu weltanschaulicher
Neutralität verpflichteten Antragsgegnerin rechtfertigten. Die
Antragstellerin zu 1 habe nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage
„eine Ausbildung in Psychagogik an der Psychologischen Lehr-
und Beratungsstelle in Zürich unter Leitung von Friedrich
Liebling“ absolviert. Dabei handele es sich nicht um eine
anerkannte psychologische Ausbildung. Ihre Tätigkeit bewege
sich also außerhalb der fachlichen Psychologie. Sie habe auch
nicht bestritten, dass sie keinen Austausch mit der Fachwelt pflege
und - anders als andere psychologische Beratungsstellen - nicht mit
einschlägigen Hilfseinrichtungen in der Region
zusammenarbeite. In ihrer Eigendarstellung hebe sie die Ausbildung
bei Friedrich Liebling hervor, für die sie „heute noch
dankbar“ sei. Sie führe dann weiter aus, dass sie sich in
den letzten Jahrzehnten durch Beschäftigung mit verschiedenen
namentlich benannten Autoren fortgebildet habe. Zu dem von ihr
verfolgten Beratungsansatz heißt es, dieser könne am
besten „mit dem gesprächsorientierten Konzept der
Individualpsychologie verglichen werden“. Nach welchen
Methoden die Antragstellerin zu 1 letztlich arbeite, werde aus
dieser Umschreibung indes nicht klar. Hinweise auf eine
Gruppenbildung unter Leitung der Antragstellerin zu 1 ergäben
sich auch aus der in einem Zeitungsartikel zitierten Aussage eines
ihrer Anhänger und der eidesstattlichen Versicherung einer
Mitarbeiterin der Aktion Bildungsinformation e.V. Weitere
Anknüpfungstatsachen enthalte der 9. Bericht der
„Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter
Sekten und Psychogruppen“ (Landtagsdrucksache 15/3467), wo
unter der Überschrift „Bürgeranfragen“ ohne
Namensnennung über die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1
berichtet werde. Es heiße dort u.a.: „Die ehemalige
Lehrerin, die im Mittelpunkt eines ganzen Netzes von Pädagogen
und pädagogisch interessierten Laien stand, orientierte sich
in ihrer Therapie und Beratungsarbeit an den Utopien eines von der
Wissenschaft zu erzeugenden „Neuen Menschen“, wie dies
der 1982 verstorbene Gründer der Züricher Psychologischen
Lehr- und Beratungsstelle, Friedrich Liebling, vertreten
hatte.“ Die Bezeichnung der Antragstellerin zu 1 als
„Meisterin“ bzw. „Psycho-Lehrmeisterin“
umschreibe ihre Tätigkeit als Leiterin und verknüpfe dies
mit einer negativen Bewertung, die von der religiösen
Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt und von der
Antragstellerin zu 1 hinzunehmen sei, weil sie die Grenze zur
Schmähung nicht überschreite.</p>
<p style="text-align: justify;">Die weitere Äußerung:
„Wie die Praxis in der X-Gruppe war, ist nicht genau bekannt,
aber es gibt Hinweise darauf, dass sie wie die Zürcher Schule
(ZS) eine libertinär-linksprogressive, hoch religions- und
gesellschaftskritische Ideologie vertritt, mit familienfeindlichen
Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern
erzogen werden sollte.“, sei ebenfalls zulässig. Sie
enthalte zum einen Werturteile über die ZS, die sich auf
ausreichende Tatsachen stützen könnten. Zum anderen
verknüpfe sie die Bewertung der ZS mit der Tätigkeit der
Antragstellerin zu 1 in der Weise, dass es Hinweise auf eine
gleichartige weltanschauliche Ausrichtung gebe. Der Empfänger
werde dies so verstehen, dass es tatsächliche Anhaltspunkte
für eine entsprechende weltanschauliche Ausrichtung der
Beratungspraxis der Antragstellerin zu 1 gebe. Derartige
tatsächliche Anhaltspunkte habe die Antragsgegnerin
angeführt. Dass die Antragstellerin zu 1 stark von der
ZS-Schule beeinflusst sei, ergebe sich auch aus der Darstellung auf
ihrer Homepage.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschlüsse sind
unanfechtbar (Az.: 1 S 2443/14 und 1 S 2444/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 20 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Insel Reichenau: Bebauungsplan &quot;Gaisser&quot; ist wirksam; Bebauungsplan &quot;Mittelzell-Nord&quot; ebenfalls überwiegend wirksam, nur bei einzelnen Grundstücken teilweise unwirksam; Plankonzept der Gemeinde Reichenau zum Erhalt der inseltypischen Siedlungstruktur im Wesentlichen bestätigt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724567</link>
      <description><![CDATA[Der Bebauungsplan &quot;Gaisser“ der Gemeinde Reichenau (Antragsgegnerin) vom 16. Mai 2013 ist wirksam. Der Bebauungsplan &quot;Mittelzell-Nord“ der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 ist ebenfalls überwiegend wirksam und nur hinsichtlich einzelner Grundstücke teilweise unwirksam. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit sieben heute verkündeten Normenkontrollurteilen aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 16. und 17. März 2015 entschieden. Damit hatten zwei Normenkontrollanträge teilweise Erfolg, die übrigen blieben jedoch erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724573">
<p style="text-align: justify;">Die Bebauungspläne
"Mittelzell-Nord“ und "Gaisser“ schränken die
Bebaubarkeit der Grundstücke in den Plangebieten ein,
teilweise schließen sie sie ganz aus. Die Antragsgegnerin
reagiert damit auf einen großen Siedlungsdruck auf der Insel
Reichenau, der aus ihrer Sicht die inseltypische
Streusiedlungsstruktur zerstört. Die Bebauungspläne
sollen diese Siedlungsstruktur bewahren und Blickbeziehungen zum
Bodensee und zu historisch bedeutsamen Gebäuden erhalten bzw.
mittelfristig wiederherstellen, indem Standorte für
Gewächshäuser planerisch gesteuert werden. Außerdem
sollen seeufernahe Flächen aus ökologischen Gründen
von weiterer Bebauung freigehalten werden. Eigentümer bebauter
und unbebauter Grundstücke in den Plangebieten (Antragsteller)
beantragten, die Bebauungspläne für unwirksam zu
erklären. Sie rügten eine
unverhältnismäßige Einschränkung Ihrer
Eigentumsrechte und die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung der Urteile
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan "Gaisser“
beschränke die Rechte der Antragsteller als Eigentümer
von Grundstücken im Plangebiet nicht
unverhältnismäßig. Diese Grundstücke lägen
im Außenbereich. Der Bebauungsplan setze sie als Flächen
für die Landwirtschaft und zugleich als Flächen fest, die
von Bebauung freizuhalten sind. Die von den Antragstellern allein
angegriffenen Festsetzungen über die von Bebauung
freizuhaltenden Flächen seien durch die der Planung zugrunde
liegenden überwiegenden öffentlichen Belange
gerechtfertigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan
"Mittelzell-Nord“ enthalte dagegen für einzelne
Grundstücke Festsetzungen, die die betreffenden
Eigentümer teilweise unverhältnismäßig
belasteten. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich, so
dass es gewichtiger öffentlicher Belange bedürfe, um den
im Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss der Bebaubarkeit zu
rechtfertigen. Solche Belange gebe es etwa bei Grundstücken im
Landschaftsschutzgebiet oder bei Grundstücken, auf denen der
Bebauungsplan bereits eine Erweiterung der Bebauung
ermögliche. Bei insgesamt drei Grundstücken seien die
öffentlichen Belange nicht so gewichtig, dass sie es
rechtfertigten, diese Grundstücke vollständig von
Bebauung freizuhalten. Deshalb sei den Normenkontrollanträgen
der insoweit betroffenen Grundstückseigentümer teilweise
stattzugeben gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vollständigen Urteile mit
Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde in allen
Urteilen nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2296/13,
5 S 2435/13, 5 S 2448/13, 5 S 2456/13, 5 S 1047/14, 5 S 1048/14, 5
S 1057/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 25 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächtliches Alkoholverkaufsverbot gilt nicht für Tankstellen-Imbiss mit Gaststättenerlaubnis]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724577</link>
      <description><![CDATA[Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) gilt nicht für einen in einem Tankstellen-Shop integrierten und mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebenen Imbiss. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem in dieser Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2015 entschieden und zugleich die Berufung der Stadt Bruchsal (Beklagte) gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724583">
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin, eine GmbH,
betreibt in Bruchsal eine Tankstelle mit Verkaufsshop. Für
einen in den Verkaufsshop integrierten Imbiss erhielt sie 1992 eine
Gaststättenerlaubnis ohne Einschränkung der Betriebszeit.
Der Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist nach
dem Gaststättengesetz auch außerhalb geltender
Sperrzeiten zum Ausschank alkoholischer Getränke berechtigt,
die in seiner Gaststätte angeboten werden ("Gassenschank").
Die Klägerin verkauft in ihrer Tankstelle auch nach 22.00 Uhr
verschiedene alkoholische Getränke. Die Beklagte sieht darin
einen Verstoß gegen das am 1. März 2010 in Kraft
getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach § 3a Abs.
1 LadÖG. Sie untersagte der Klägerin daher den Verkauf
alkoholischer Getränke einschließlich des "Gassenschanks"
zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Das VG hat diese Untersagung
mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin könne
sich auf ihre Gaststättenerlaubnis und das Recht zum
"Gassenschank" berufen. Der VGH hat diese Entscheidung
bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Untersagung der
Beklagten gebe es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ergebe
sich eine solche nicht aus § 3a Abs. 1 LadÖG. Die in dem
Tankstellenshop der Klägerin betriebene Schank- und
Speisewirtschaft in der Form eines Imbisses unterfalle dem
Gaststättenrecht. Dieses erlaube dem Inhaber einer
gaststättenrechtlichen Erlaubnis den "Gassenschank". Das
schließe die Anwendung des gesetzlichen nächtlichen
Alkoholverkaufsverbotes aus. Dies gelte auch dann, wenn in einem
Tankstellenshop die Imbissfläche von der Verkaufsfläche
des Einzelhandels nicht räumlich - etwa durch Regale oder
Raumteiler - abgegrenzt sei. Bei dem Imbiss der Klägerin, der
mehr als ein Viertel der Fläche des gesamten Shops einnehme
und in dem Gäste an Stehtischen mit Barhockern Platz nehmen
könnten, handele es sich auch nicht um ein bloß
nebensächliches Anhängsel zum dort betriebenen
Einzelhandel.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar habe der Landesgesetzgeber mit
dem Alkoholverkaufsverbot im LadÖG Gefahren unterbinden
wollen, die mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen
verbunden seien. Er habe jedoch die vorgefundenen
gaststättenrechtlichen Regelungen über den "Gassenschank"
mit dem LadÖG nicht geändert. Das Alkoholverkaufsverbot
gelte daher nur für Tankstellen ohne
gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Imbiss-Betrieb, die damit
auch nicht dem strengen Regelungsregime des Gaststättenrechts
unterlägen. Hiervon gehe auch die Landesregierung in ihrem
Bericht zur Evaluation der Regelungen zum Alkoholverkaufsverbot
aus. Eine erweiternde Anwendung des gesetzlichen
Alkoholverkaufsverbots auf Tankstellen mit
Gaststättenerlaubnis bedeute eine Überschreitung
richterlicher Kompetenzen. Es sei Sache des dafür berufenen
Gesetzgebers, gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu
treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 6 S
844/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 25 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Juristenausbildung in Baden-Württemberg: &quot;Mannheimer Modell&quot; ist rechtmäßig; Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724587</link>
      <description><![CDATA[Die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in Baden-Württemberg (JAPrO) über gestufte Kombinationsstudiengänge sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die danach bestehende, im herkömmlichen Jura-Studiengang nicht eröffnete Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, verletzt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem in dieser Woche zugestellten Urteil vom 10. März 2015 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724593">
<p style="text-align: justify;">Die Juristenausbildung in
Baden-Württemberg umfasst grundsätzlich ein
Universitätsstudium und das Referendariat. Das
Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen
Prüfung, bestehend aus einer Staatsprüfung und einer
Universitätsprüfung, abgeschlossen. Der schriftliche Teil
der Staatsprüfung umfasst sechs Klausuren, davon drei aus dem
Zivilrecht, eine aus dem Strafrecht und zwei aus dem
öffentlichen Recht. Mit einer Verordnung zur Änderung der
JAPrO vom 25. August 2008 (GBl. S. 298) ermöglichte das
Justizministerium Baden-Württemberg zur Erprobung an der
Universität Mannheim und befristet bis zum 30. April 2019
"gestufte Kombinationsstudiengänge": In diesen kann der
schriftliche Teil der Staatsprüfung zeitlich "abgeschichtet"
abgelegt werden. Die Universität Mannheim führte
daraufhin den Studiengang "Unternehmensjurist/in" ein. Dieser sieht
ein sechssemestriges Jurastudium mit einer
wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor vor.
Haben die Studierenden die schriftliche Bachelor-Prüfung und
die drei Zivilrechts-Klausuren der Staatsprüfung bestanden,
können sie ein Masterstudium aufnehmen oder den zur
vollständigen Staatsprüfung führenden
Ergänzungsstudiengang wählen und schließlich die
restlichen Klausuren der Staatsprüfung ablegen ("Mannheimer
Modell").</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hat an der
Universität Tübingen im herkömmlichen Studiengang
Jura studiert und zum zweiten Mal - und damit endgültig - die
Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung nicht
bestanden. Mit ihrer Klage begehrte sie u.a. eine erneute
Wiederholung der Prüfung mit dem Einwand, das "Mannheimer
Modell" verstoße gegen die Chancengleichheit. Die zeitliche
Abschichtung von Prüfungsleistungen verzerre den landesweiten
Maßstab der Staatsprüfung. Studierende der
Kombinationsstudiengänge könnten sich zunächst nur
auf einen Teil des Prüfungsstoffes vorbereiten. Das entlaste
sie im nachfolgenden Abschnitt der Staatsprüfung, vor allem
was die zu erbringende Gedächtnisleistung angehe. Eine solche
Vergünstigung gebe es für Studierende an anderen
Hochschulen in Baden-Württemberg nicht. Das Verwaltungsgericht
Sigmaringen hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die dagegen
eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorschriften der JAPrO
über gestufte Kombinationsstudiengänge seien mit
höherrangigem Recht vereinbar. Vorschriften, die für
einen Beruf eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie das Bestehen
einer Prüfung verlangten, erforderten wegen des
Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge eine besonders
weitgehende Gleichbehandlung. Nach diesem im Grundrecht der
Berufsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
verankerten Grundsatz der Chancengleichheit müssten für
vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare
Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Es gebe
aber keine starre Regel, dass gleichzeitig erbrachte
Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht
behandelt werden müssten. Eine unterschiedliche Behandlung im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung verletze den
Grundsatz der Chancengleichheit nur, wenn sie nicht sachgerecht sei
oder dazu führe, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als
vergleichbar betrachtet werden können. Das sei hier nicht der
Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Sachgerechtigkeit
spreche der im Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.
Juli 2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommende Reformbedarf in der
Juristenausbildung. Dieser sei damit begründet worden, dass
die bisherige Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf
ausgerichtet sei und unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf
eine Tätigkeit in der Wirtschaft vorbereite. Die Regelungen
über gestufte Kombinationsstudiengänge trügen diesem
Reformanliegen Rechnung. Sie kombinierten Inhalte des
rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums mit Inhalten
nichtjuristischer Fachrichtungen. Das trage insbesondere zur
Befriedigung der Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem
wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Annahme des
Verordnungsgebers, die für beide Vergleichsgruppen jeweils
geltenden Anforderungen zur Ablegung der staatlichen
Pflichtfachprüfung seien vergleichbar, sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Möglichkeit, Aufsichtsarbeiten zeitlich
abgeschichtet zu schreiben, führe im Hinblick auf die zu
erbringende Gedächtnisleistung und physische wie psychische
Belastungen zwar zu einem Wettbewerbsvorteil für Studierende
des Kombinationsstudiengangs. Dem stünden allerdings
erhebliche Nachteile gegenüber, denen Absolventen des
herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt seien. Denn
Studierende des Kombinationsstudiengangs hätten in der
Bachelor-Phase zu etwa einem Drittel wirtschaftswissenschaftliche
Studieninhalte zu bewältigen und zahlreiche studienbegleitende
Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften abzulegen. Auch
könnten sie die Abschichtungsmöglichkeit nur in einem
engen zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen. Schließlich
würden sie in der mündlichen Prüfung trotz
Abschichtung im Pflichtstoff aller Rechtsgebiete geprüft. Bei
der gebotenen Gesamtschau sei danach ein klarer und ins Gewicht
fallender Wettbewerbsvorteil nicht festzustellen. In dieser Lage
sei es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine
Vergleichbarkeit der zu erbringenden Prüfungsleistungen oder
(schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende
Wettbewerbsverzerrung vorliege. Dafür spreche auch, dass der
Bundesgesetzgeber den Ländern die Option der Abschichtung von
Prüfungsleistungen ausdrücklich einräume. Ein
Spielraum des Verordnungsgebers könne umso eher hingenommen
werden, als eine in der JAPrO vorgeschriebene Evaluierung
sicherstelle, dass der Normgeber die Wettbewerbssituation
während des Erprobungszeitraums beobachte und bei auftretenden
Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schaffe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S
2309/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 27 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Albert-Ludwigs-Universität Freiburg: Eintritt des Ruhestands für Inhaber der Professur für Philosophie vorläufig hinausgeschoben; Eilantrag in zweiter Instanz erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724597</link>
      <description><![CDATA[Der Eilantrag eines beamteten Hochschullehrers (Antragsteller) und Inhabers der Professur für Philosophie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, mit dem er ein Hinausschieben seines mit Ablauf des 31. März 2015 eintretenden Ruhestands erreichen will, hat Erfolg. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724603">
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat der
Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Eilantrags
durch das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom
31. März 2015 - 4 S 630/15 - stattgegeben und das
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des
Sommersemesters 2015 hinauszuschieben. Dies wurde den Beteiligten
heute Vormittag durch Übermittlung der Beschlussformel bekannt
gegeben. Der vollständige Beschluss mit Gründen wird den
Beteiligten in den nächsten Tagen zugestellt.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 31 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Bölle im Ruhestand]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724607</link>
      <description><![CDATA[Nach langjähriger Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ist der Vizepräsident und Vorsitzende des 5. und 7. Senats, Herr Heinz Bölle, mit Ablauf des Monats März 2015 aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724613">
<p style="text-align: justify;">Heinz Bölle wurde 1949 in
Waldshut geboren und hat in Freiburg und Regensburg
Rechtswissenschaft studiert. Nach Ablegung der beiden juristischen
Staatsexamina war er zunächst zwei Jahre in der
Landesverwaltung beim Landratsamt Rastatt tätig, bevor er
für ein Jahr an die damalige Landesanwaltschaft beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe abgeordnet wurde. Bei diesem Gericht
begann er im Februar 1981 seine richterliche Tätigkeit. Im
Jahr 1992 wechselte er als Richter an den VGH in Mannheim. Im April
1993 kehrte er als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht
Karlsruhe zurück, um die Leitung der Asyl-Kammer in der
Außenstelle Rastatt zu übernehmen. Im November 2004 wurde
Herr Bölle zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe ernannt. Im April 2007 folgte die Ernennung zum
Senatsvorsitzenden am VGH, wo er zunächst den 12. Senat
übernahm. Seit Juni 2008 leitet er den hauptsächlich
für Baurecht, Straßenrecht und Eisenbahnrecht
zuständigen 5. Senat, der unter seinem Vorsitz in
zahlreichen aufwändigen Verfahren über Planfeststellungen
bei Großvorhaben zu entscheiden hatte, insbesondere beim
Bahnprojekt Stuttgart 21 und bei der Verlegung der B 31
zwischen Immenstaad und Friedrichshafen, dem Neubau der B 311
bei Erbach und der Südumfahrung Kehlen. Daneben führte er
seit April 2007 auch den Vorsitz im Flurbereinigungssenat (7.
Senat). Im Januar 2010 trat Herr Bölle das Amt des
Vizepräsidenten des VGH an. In dieser Funktion hat er die
Geschicke des Gerichts in den letzten Jahren maßgeblich
mitbestimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben seiner richterlichen
Tätigkeit war der in Karlsruhe wohnhafte dreifache
Familienvater jeweils mehrere Jahre lang Lehrbeauftragter an der
Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und an der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung -
Fachbereich Arbeitsverwaltung - in Mannheim sowie Leiter einer
Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare beim Landgericht
Baden-Baden.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Herrn Bölle verlässt
eine wegen seines freundlichen und ausgleichenden Wesens beliebte
und wegen seiner fachlichen Kompetenz hoch geachtete
Richterpersönlichkeit den VGH. Herr Bölle verabschiedete
sich am 26. März 2015 von den zahlreich erschienenen
Angehörigen des VGH und weiteren Gästen in einer kleinen
Feierstunde. Präsident Ellenberger dankte ihm dabei für
seine langjährige erfolgreiche und engagierte Tätigkeit
in der baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Über die Nachfolge im Amt des Vizepräsidenten ist noch
nicht entschieden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 01 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vorläufige Hinausschiebung des Ruhestands für Inhaber der Professur für Philosophie an Albert-Ludwigs-Universität Freiburg: VGH-Entscheidung mit Gründen bekannt gegeben; entgegenstehende dienstliche Interessen bisher nicht hinreichend dargelegt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724617</link>
      <description><![CDATA[Auf den Eilantrag eines beamteten Hochschullehrers (Antragsteller) und Inhabers der Professur für Philosophie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg mit Beschluss 31. März 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben (Pressemitteilung Nr. 11 vom 31. März 2015). Heute wurde den Beteiligten nunmehr der vollständige begründete Beschluss bekannt gegeben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724623">
<p style="text-align: justify;">Die einstweilige Anordnung sei zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Denn nach
Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 komme dessen
Hinausschiebung nicht mehr in Betracht und es bestehe eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die auf eine solche Hinausschiebung
zielende Klage des Antragstellers zumindest für den Zeitraum
bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 erfolgreich sein werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller habe mit
Schreiben vom 23. Oktober 2013 rechtzeitig beantragt, den Eintritt
des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum 30.
September 2019 hinauszuschieben. Mit seiner Klage verfolge er
dieses Begehren für die Zeit bis zum 30. September 2017
weiter. Insoweit habe er mit seinem Eilantrag einen entsprechenden
Rechtsanspruch nach dem Dienstrechtsreformgesetz glaubhaft gemacht.
Denn der Antragsgegner habe dienstliche Interessen, die einer
Hinausschiebung des Ruhestands entgegenstehen, nicht hinreichend
dargelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner berufe sich auf
die beabsichtigte Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans
2014 - 2018 der Universität Freiburg. Dieser sehe vor, die
Professur des Antragstellers in ein Nachwuchsförderungskonzept
aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung
einer W 3-Professur eine W 1-Professur nach dem "Tenure
Track-Modell" einzurichten. Zwar könnten sich aus einem
solchen Konzept dienstliche Interessen ergeben, die einer
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen. Dazu
bedürfe es aber in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkreter
und verbindlicher Planungsentscheidungen für die künftige
Besetzung der Stelle des Antragstellers. Solche
Planungsentscheidungen seien nach den Darlegungen des
Antragsgegners nicht zu erkennen. Selbst wenn es eine verbindliche
zeitliche Vorgabe gäbe, hätten für eine
Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses zudem der Rechtsanspruch
des Antragstellers sowie mögliche, mit dem dienstlichen
Interesse ganz oder teilweise vereinbare Umsetzungsalternativen
entweder schon im Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber
spätestens nach dem Antrag des Antragstellers in den Blick
genommen werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat halte derzeit eine
vorläufige Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015
für sachgerecht. Für den Antragsgegner bestehe in dem
beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Klageverfahren
Gelegenheit, das Vorliegen der geltend gemachten dienstlichen
Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend
konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen
Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit
Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 4 S 630/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 02 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versetzung eines Ministerialdirektors des Sozialministeriums Baden-Württemberg in den einstweiligen Ruhestand: Keine Berufung gegen Klageabweisung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724627</link>
      <description><![CDATA[Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 16. Oktober 2014, das die Klage eines ehemaligen Ministerialdirektors (Kläger) im Sozialministerium Baden-Württemberg (Beklagter) gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abweist, wird nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in dieser Woche zugestellten Beschluss vom 19. März 2015 entschieden und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit ist das klageabweisende Urteil des VG rechtskräftig.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724633">
<p style="text-align: justify;">Der Ministerpräsident
versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2011 in den
einstweiligen Ruhestand. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch,
den das Sozialministerium im Juni 2013 zurückwies. Mit seiner
Klage rügte der Kläger, die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand sei ermessensfehlerhaft. Der
Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl sämtliche
Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den
einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei,
dass er kein Ermessen ausgeübt habe. Auch sei für den
Erlass des Widerspruchsbescheides nicht das Sozialministerium,
sondern der Ministerpräsident zuständig gewesen. Das VG
wies die Klage im Oktober 2014 ab. Mit seinem Antrag, die Berufung
gegen dieses Urteil zuzulassen, machte der Kläger mehrere
Zulassungsgründe geltend: ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache und Abweichungen von Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts. Nach Auffassung des VGH rechtfertigt
keiner der benannten Zulassungsgründe die Zulassung der
Berufung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Aus den von dem Kläger
dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils. Das VG habe zu Recht
formell-rechtliche Mängel der angefochtenen Bescheide
verneint. Die Versetzung eines politischen Beamten in den
einstweiligen Ruhestand bedürfe keiner schriftlichen
Begründung. Der Ministerpräsident sei als
Ernennungsbehörde für die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand zuständig. Das Sozialministerium sei als oberste
Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich
der Kläger sein Amt zuletzt wahrgenommen hat, für die
Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Die
Auffassung des VG, die Versetzung des Klägers in den
einstweiligen Ruhestand sei nach § 30 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes materiell rechtmäßig, sei ebenfalls
nicht zu beanstanden. Das VG habe ohne Rechtsfehler als
genügend ansehen dürfen, dass die neue Landesregierung
Zweifel daran hegt, dass die Amtsführung des Klägers die
bestmögliche fortdauernde Übereinstimmung mit ihrer
Politik gewährleistet. Es habe die gerichtliche Kontrolle der
Versetzungsverfügung daher zutreffend daran ausgerichtet, ob
die Darlegungen in einem die Versetzungsverfügung
ergänzenden Schreiben des Staatsministeriums und im
Widerspruchsbescheid die Annahme solcher Zweifel tragen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ministerpräsident kein
Ermessen ausgeübt habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere
könne aus der anfänglichen Nichtangabe von Gründen
für das gestörte Vertrauensverhältnis nicht auf das
Fehlen solcher Gründe geschlossen werden. Mit dem Verweis auf
die langjährige aktive Unterstützung der Politik der
größten abgewählten Regierungspartei durch den
Kläger und dem von der neuen Regierung beabsichtigten
strategischen Politikwechsel seien konkrete Gründe für
die Zweifel an einer wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinn der
Regierungspolitik benannt worden. Als nicht exakt beschreibbare
"Imponderabilien“ trügen sie die Annahme des
Ministerpräsidenten, das erforderliche
Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und dem
Kläger sei nicht gegeben. Der Kläger habe auch die
Richtigkeit der Annahme des VG nicht erfolgreich in Zweifel
gezogen, dass weder das Verbot der Altersdiskriminierung noch
Fürsorgegesichtspunkte eine andere Einschätzung
rechtfertigten.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Schließlich sei die Berufung
auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache oder wegen Divergenz zuzulassen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 4 S 2281/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 02 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Sachsenheim: Nachbarklage gegen Biogasanlage Kleinsachsenheim in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724637</link>
      <description><![CDATA[<left>Die der Biokraft Sachsenheim GmbH &amp; Co. KG (Beigeladene) vom Landratsamt Ludwigsburg (Beklagter) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage in Kleinsachsenheim verletzt keine Rechte eines Eigentümers von Nachbargrundstücken (Kläger). Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in dieser Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. März 2015 entschieden. Zugleich hat er auf Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) geändert und die Klage des Klägers gegen die Genehmigung abgewiesen.</left><div class="basecontent-html-editor" id="anker3724643">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Eigentümer
von Grundstücken im Außenbereich des Stadtteils
Kleinsachsenheim in der Stadt Sachsenheim. Die früher
gärtnerisch genutzten Grundstücke sind mit einem Wohnhaus
und einem Wirtschaftsgebäude bebaut. Die Beigeladene betreibt
auf der anderen Straßenseite ca. 50 m vom Wohnhaus des
Klägers entfernt eine Biogasanlage. Der Beklagte erteilte ihr
für Errichtung und Betrieb dieser Anlage eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das VG hob diese
Genehmigung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
mit der Begründung auf, der Kläger sei unzumutbaren
Geruchsimmissionen ausgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene
legten dagegen Berufungen ein. Der Beklagte ordnete zudem an, einen
Gärreste-Behälter gasdicht zu verschließen, und
erteilte der Beigeladenen dafür eine
Änderungsgenehmigung. Eine weitere Änderungsgenehmigung
erhöhte die Feuerungswärmeleistung und die einsetzbare
Güllemenge. Der Kläger bezog die
Änderungsgenehmigungen in seine Klage ein. Der VGH hat das
Urteil des VG nach weiterer Anhörung von Sachverständigen
geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Genehmigung
in ihrer geänderten Fassung verletze den Kläger nicht in
seinen (Nachbar-)Rechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger habe keinen Schutz-
und Abwehranspruch gegen die Errichtung und Betrieb der
Biogasanlage. Ein solcher Anspruch setze die konkrete Gefahr
schädlicher Umwelteinwirkungen oder sonstiger negativer
Einwirkungen voraus. Aufgrund der vorliegenden
Sachverständigengutachten stehe aber fest, dass der
Kläger bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage und
Abdeckung des Gärreste-Behälters keinen unzumutbaren
Immissionen durch Gerüche, Lärm und Staub ausgesetzt
sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Emissionsgrenzwert für
Formaldehyd werde eingehalten. Einer potentiellen Gefährdung
durch Bioaerosole sei nur nach dem Vorsorgegrundsatz zu begegnen,
der keinen Nachbarschutz vermittle. Die Biogasanlage sei auch kein
Störfallbetrieb, weil die Mengenschwelle der
Störfall-Verordnung für hochentzündliches Gas nicht
erreicht werde. Die in der Bauleitplanung bei
Störfallbetrieben zu wahrenden Achtungsabstände seien
daher nicht einzuhalten. Erhebliche Gefährdungen des
Klägers bei Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs seien auch sonst nicht hinreichend wahrscheinlich. Die
Anlage sei intensiv sicherheitstechnisch überprüft
worden. Der Beklagte habe sämtliche sicherheitstechnischen
Anforderungen der Sachverständigen in Nebenbestimmungen zur
Genehmigung in ihrer heutigen Fassung aufgenommen. Die Beigeladene
habe diese Anforderungen umgesetzt. Es liege auch ein Brand- und
ein Explosionsschutzkonzept vor. Die Statik der Anlage sei mehrfach
geprüft worden. Sie habe einen Anfahrschutz und sei gegen
Eingriffe Unbefugter abgesichert. Gefahren durch Schneelast
könne rechtzeitig begegnet werden. Auch sonst seien alle
Vorkehrungen für vernünftigerweise nicht
auszuschließende Störungen, wie etwa den Austritt kleiner
Gasmengen, getroffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl rechtlich nicht geboten, sei
wegen der besonderen Nachbarschaftsverhältnisse eine
Ausbreitungsberechnung für "Dennoch-Störfalle" erstellt
worden. Aber auch bei vernünftigerweise auszuschließenden
Störfällen - wie einer Explosion der
größtmöglichen Biogasmenge, einem Abbrand der
gesamten Dachhaut, großen Leckagen der Dachhaut oder bei
Havarie - sei nicht mit erheblichen Gefahren für hochrangige
Rechtsgüter des Klägers zu rechnen. Zwar könne nicht
schlechthin ausgeschlossen werden, dass bei solchen Ereignissen auf
den Grundstücken des Klägers Sachschäden oder eine
kurze toxische Gefährdung durch Chlorwasserstoff bzw. eine
sehr kurze Wärmestrahlung aufträten. Die
Wahrscheinlichkeit solcher "Dennoch-Störfälle" sei aber
äußerst gering; erhebliche Gefahren für Leib und
Leben seien nicht zu befürchten.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Vergiftungsgefahr durch
Schwefelwasserstoff sei im konkreten Fall nicht anzunehmen. Der
Kläger habe auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine
Umwallung der Anlage. Im Übrigen seien mittlerweile zahlreiche
Vorkehrungen gegen den Austritt von Substrat getroffen worden, so
dass die Wiederholung eines früheren Vorfalls unwahrscheinlich
sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 10 S
1169/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 21 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Auskunftsklage Rechtsanwalt Moos: Landesamt für Verfassungsschutz muss dem Gericht keine vollständig lesbare Akte vorlegen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724647</link>
      <description><![CDATA[Die Weigerung des Landesamtes für Verfassungsschutz (Beklagter), dem Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) eine vollständig lesbare Akte mit Daten über Rechtsanwalt Moos aus Freiburg (Kläger) vorzulegen, ist weitgehend rechtmäßig. Das hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. März 2015 entschieden. Damit bleibt der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Zurückhaltung von Inhalten rechtswidrig war, im Wesentlichen erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724653">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger verfolgt mit einer
Klage vor dem VG einen Anspruch auf Auskunft über die vom
Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten. Er möchte
damit eine weitere Klage vorbereiten, mit der festgestellt werden
soll, dass der Beklagte ihn rechtswidrig beobachtet hat. Das VG hat
dem Beklagten aufgegeben, nicht nur die Verfahrensakte, sondern
auch Auszüge aus den über den Kläger geführten
Sachakten vorzulegen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung zwar
nach, jedoch unter teilweiser Entnahme und Schwärzung von
Dokumenten. Außerdem legte er zwei
"Sperrerklärungen“ des Innenministeriums vor, in denen im
Einzelnen begründet wird, weshalb Seiten oder Passagen der
Akten entnommen oder geschwärzt worden sind. Der Kläger
hält diese Erklärungen für unzureichend. Er hat
daher die Feststellung beantragt, dass die Sperrerklärungen
rechtswidrig sind. In einem solchen Zwischenverfahren
("in-camera-Verfahren“) erhält der dafür
zuständige Fachsenat des VGH (14. Senat) unter strengen
Sicherheitsvorkehrungen die vollständig lesbaren Akten, um die
geltend gemachten Gründe für deren teilweise
Geheimhaltung gegenüber dem Kläger zu
überprüfen. Mit seinem Beschluss vom 26. März 2015
hat der VGH die Sperrerklärungen als weitgehend
rechtmäßig bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Voraussetzungen für die
Geheimhaltung seien abgesehen von wenigen im Einzelnen bezeichneten
Aktenstellen erfüllt. Das Landesamt für Verfassungsschutz
habe sich zu Recht auf den Schutz von Quellen und in den Dokumenten
genannten Personen sowie darauf berufen, dass die Geheimhaltung
erforderlich sei, um Rückschlüsse auf die Arbeitsweise
des Landesamtes zu verhindern. Die dagegen erhobenen Einwendungen
des Klägers seien unbegründet. Insbesondere könne
nicht schon auf Grund des zum Teil erheblichen Alters der
Vorgänge davon ausgegangen werden, dass die
Schutzbedürftigkeit von Quellen oder Dritten entfallen sei.
Weitere Einwendungen beruhten auf irrtümlichen Annahmen des
Klägers.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 14 S 310/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 23 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Klage zum Bürgerbegehren &quot;Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21&quot; auch in zweiter Instanz erfolglos  Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724657</link>
      <description><![CDATA[Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) hat das Bürgerbegehren &quot;Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21&quot; zu Recht nicht zugelassen, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist. Die Beklagte kann ihre Beteiligung an dem Projekt nicht, wie von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geltend gemacht, unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsbeiträge des Landes Baden-Württemberg und der Beklagten beenden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. April 2015 entschieden und ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) bestätigt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. <div class="basecontent-html-editor" id="anker3724663">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind
Vertrauensleute und Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens
"Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Sie halten
die Mischfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch Beiträge
des Bundes, des Landes Baden-Württemberg und der
Landeshauptstadt Stuttgart wegen Verstoßes gegen Artikel
104 a Absatz 1 GG für verfassungswidrig und sehen darin
einen Grund, mit dem die Beklagte ihre Beteiligung an dem Projekt
beenden kann. Die Beklagte hat das Bürgerbegehren nicht
zugelassen. Das VG hat die Klage im Juli 2013 abgewiesen. Das
Grundgesetz verbiete nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden
bei komplexen Infrastrukturprojekten zusammenarbeiteten und die
Kosten nach dem Anteil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung teilten.
Der VGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bürgerbegehren sei
unzulässig, weil es darauf ziele, dass die Beklagte gegen
vertragliche Bindungen verstoße. Sie könne sich nicht
unter Berufung auf einen Verstoß gegen Artikel 104 a
Absatz 1 GG von den eingegangenen Finanzierungspflichten
lösen. Diese Vorschrift sei zwar trotz der 1993 erfolgten
Privatisierung der Bahn anwendbar. Denn die Deutsche Bahn AG und
ihre Tochterunternehmen erfüllten mit dem Umbau des
Stuttgarter Hauptbahnhofs eine Aufgabe des Bundes. Die
Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Beklagte sei
jedoch dem Grunde und der Höhe nach mit Artikel 104 a Absatz 1
GG vereinbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Das in dieser Vorschrift verankerte
"Konnexitätsprinzip" verbiete, dass der Bund die
Erfüllung von Aufgaben mitfinanziere, für die
ausschließlich Länder und Gemeinden zuständig seien,
und dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben
mitfinanzierten, die zur alleinigen Verwaltungszuständigkeit
des Bundes gehörten. Es verbiete aber nicht, dass Bund,
Länder und Gemeinden bei der Wahrnehmung jeweils eigener
Aufgaben zusammenarbeiteten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Solche "Mit-Finanzierungen“ seien zulässig, wenn sich die
Verwaltungszuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger
bei der Verwirklichung eines Projekts überschnitten, also
jeder Hoheitsträger eigene, definierbare Aufgaben
erfülle. Nicht zulässig sei dagegen, wenn ein
Hoheitsträger außerhalb seiner Zuständigkeit
alleinige Aufgaben eines anderen Hoheitsträgers
(mit-)finanziere.</p>
<p style="text-align: justify;">Die finanzielle Beteiligung der
Beklagten am Projekt Stuttgart 21 sei aufgrund ihrer kommunalen
Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung
gerechtfertigt. Die Beklagte wolle 100 ha bisheriger
Bahnflächen in bester Innenstadtlage unter Beibehaltung des
zentralen Bahnhofsstandorts städtebaulich entwickeln. Sie habe
durch Abschluss der Projektverträge und Geltendmachung ihrer
Belange im Planfeststellungsverfahren aktiv darauf hingewirkt, dass
eine zur Verwirklichung dieses städtebaulichen Ziels
vorzugswürdige Planungsvariante verwirklicht werde. Von einem
bloßen "Kollateralnutzen“, etwa wenn eine Kommune ohne
eigenes Zutun und Wahrnehmung eigener Aufgaben von einer
Projektplanung profitiere, könne daher keine Rede sein.
Vielmehr handele es sich um ein Verkehrs- und
Städtebauprojekt, bei dem sich die Aufgaben verschiedener
Hoheitsträger mit entsprechenden Finanzierungskompetenzen
überschnitten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anteil der Beklagten an den
4.526 Mio. Euro Gesamtkosten belaufe sich auf ca. 11,1 %, bestehend
aus 291,83 Mio. Euro Finanzierungs-/Risikobeteiligung und 212 Mio.
Euro Zinsverzicht. Dieser Finanzierungsanteil sei auch in seiner
Höhe mit Artikel 104 a Absatz 1 GG vereinbar. Der Beklagten
sei wegen der nötigen prognostischen Einschätzung von
Effekten für die Stadtentwicklung und wegen der teilweise
nicht möglichen Bestimmbarkeit von Kosten ein weiter
Beurteilungsspielraum bei der Eingehung vertraglicher Pflichten zur
Mitfinanzierung des Projekts zuzubilligen. Überprüft
werden könne danach nur, ob die Beklagte den Sachverhalt
vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der
eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige
Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das
Willkürverbot nicht verletzt habe. Gemessen daran beruhten die
finanziellen Verpflichtungen der Beklagten auf einer vertretbaren
Bewertung des städtebaulichen Interesses an dem Projekt.
Für eine Verletzung des Willkürverbots sei nichts
ersichtlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gemeinderat habe auf
zutreffender Tatsachengrundlage entschieden. Größe und
Lage der frei werdenden Flächen und das sich daraus ergebende
städtebauliche Entwicklungspotential seien ihm ebenso wie die
weiteren mit dem Projekt verbundenen städtebaulichen Effekte
bekannt gewesen. Er habe aus den ihm vorliegenden Unterlagen auch
die Höhe des Mitfinanzierungsanteils ersehen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verzicht auf die Verzinsung des
gezahlten Kaufpreises für das Bahngelände für die
Zeit, in der es noch nicht - wie kaufvertraglich vereinbart - der
Beklagten übergeben worden ist, sei ebenfalls als
Finanzierungsanteil der Beklagten zu bewerten. Die Beklagte habe
den Wert dieses Verzichts zutreffend auf 212 Mio. Euro bestimmt. Es
sei sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden, dass der zum
31. Dezember 2001 fällig gewordene Kaufpreis von
424.372.261,40 Euro Bemessungsgrundlage der Verzinsung sei. Mit dem
Änderungsvertrag zum Kaufvertrag, dem der Gemeinderat am 4.
Oktober 2007 zugestimmt habe, sei dem Umstand Rechnung getragen
worden, dass die ursprünglich vereinbarten Termine für
die Freimachung der Grundstücke aufgrund des verzögerten
Baubeginns nicht einzuhalten waren. Es sei daher vereinbart worden,
dass Verzugszinsen erst ab Januar 2021 zu zahlen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der entrichtete Kaufpreis sei kein
Finanzierungsanteil im Sinne des Artikels 104 a Absatz 1 GG,
da die Beklagte mit dem Eigentum an den erworbenen
Grundstücken einen Gegenwert erhalten habe. Es gebe keine
Anhaltspunkte für einen nicht marktgerechten Kaufpreis, der
einen versteckten Finanzierungsanteil darstellen könnte. Das
gelte auch für die Regelungen zum Altlasten- und Bodenrisiko
im Kaufvertrag. Die Finanzierungsanteile der Flughafen Stuttgart
GmbH und des Verbandes Region Stuttgart müssten außer
Betracht bleiben, da nur die Beteiligung der Beklagten am Projekt
Stuttgart 21 Gegenstand des Bürgerbegehrens sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (1 S 1949/13).</p>
<p> </p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Artikel 104 a
Absatz 1 GG lautet</span>:</p>
<p>"Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die
sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 04 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landeshauptstadt Stuttgart: Satzung über Höhe der Sozialmieten überwiegend wirksam; Normenkontrollantrag einer Wohnungsbaugenossenschaft nur für eine Wohnanlage erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724667</link>
      <description><![CDATA[Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18. Dezember 2008 in der Fassung vom 2. Juli 2009 ist überwiegend wirksam und nur hinsichtlich einer Wohnanlage unwirksam. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2015 entschieden. Damit hatte der Normenkontrollantrag einer gemeinnützigen Stuttgarter Wohnungsbaugenossenschaft (Antragstellerin) nur teilweise Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724673">
<p style="text-align: justify;">Das im Jahr 2008 in Kraft getretene
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) ordnet die rechtlichen
Grundlagen sozial orientierter Wohnraumförderung neu und
schafft die Kostenmiete für öffentlich geförderte
Wohnungen ab. Stattdessen ermächtigt § 32 Absatz 3 Satz 3
LWoFG¹ die Gemeinden, für die nach früherem Recht
geförderten Wohnräume für die Dauer der
Wohnraumbindung durch Satzung Höchstmieten bis zu 90% der
ortsüblichen Vergleichsmiete festzulegen. Die Landeshauptstadt
Stuttgart hat durch die angegriffene Satzung Höchstmieten
für die Jahre 2009 und 2010 sowie Mieterhöhungen ab dem
Jahr 2011 geregelt (Anlage A: öffentlich geförderte
Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen, Anlage B:
nachsubventionierte Wohnungen, Anlage C: sonstige Wohnungen). Die
Höchstmieten sind nach Straßenzügen festgesetzt,
teils pro Quadratmeter Wohnfläche, teils als Prozentsatz der
ortsüblichen Vergleichsmiete.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragstellerin gehören
ca. 300 Wohngebäude in Stuttgart, darunter 432 mit
öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen. Sie hält
die Satzung wegen Verletzung des Eigentumsgrundrechts für
unwirksam. Steigende Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
könnten durch Mieterhöhungen nicht ausreichend
ausgeglichen werden. Gleiches gelte für Zinssprünge in
Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich
geförderten Wohnraums. Modernisierungsaufwendungen
könnten nicht weitergegeben werden. Schließlich seien
auch die Regelungen zu Schönheitsreparaturen zu beanstanden.
Der Normenkontrollantrag blieb überwiegend erfolglos. Der VGH
erklärte die Satzung nur hinsichtlich einer in der Anlage A
aufgeführten Wohnanlage der Antragstellerin für
unwirksam.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus: § 32 Absatz 3 Satz 3 LWoFG, auf den sich die
Satzung stütze, sowie die mit dieser Vorschrift
zusammenhängenden weiteren Regelungen im
Landeswohnraumförderungsgesetz seien mit höherrangigem
Recht vereinbar, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des
Grundgesetzes. Auch die angegriffene Satzung verstoße
grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht. Eine
Ausnahme gelte nur, soweit die Satzung in ihrer Anlage A
Höchstmieten für die Wohnungen im Objekt
Charlottenstraße 8-14/Weberstraße 108 der Antragstellerin
festsetze. Das Grundgesetz überlasse es dem Gesetzgeber,
Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber
genieße dabei aber keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr
müsse er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des
Privateigentums als auch dessen Sozialpflichtigkeit beachten und
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit wahren. Gerade bei der
Wohnungsmiete verlange die grundgesetzlich bestimmte Sozialbindung
des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen
von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen habe.
Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten
grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfüge der
Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Die von
der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gezogenen Grenzen seien
aber überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu
Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung
der Mietsache führen würden. Dies treffe allein auf das
der Antragstellerin gehörende Objekt Charlottenstraße
8-14/Weberstraße 108 zu. In anderen Fällen seien
dauerhafte Verluste dagegen nicht zu erwarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich
zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 1175/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">¹ § 32 Absatz 3 Satz 3
LWoFG lautet:</p>
<p style="text-align: justify;">"Die Wohnung darf für die
Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch
überlassen werden, als sie die Gemeinde durch Satzung unter
Beachtung des § 7 Abs. 3 festgelegt hat."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 13 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Weinheim muss Kosten des Eilverfahrens um die Überlassung der Stadthalle für NPD-Bundesparteitag tragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724677</link>
      <description><![CDATA[Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Eilantrag der NPD (Antragstellerin) auf Überlassung der Stadthalle in Weinheim für einen Bundesparteitag im November 2014 zu tragen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem in dieser Woche zugestellten Beschluss vom 4. Mai 2015 entschieden.<div class="basecontent-html-editor" id="anker3724683">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Die
Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG),
die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu
verpflichten, ihr die Stadthalle in Weinheim an einem Wochenende im
November 2014 für die Durchführung eines Bundesparteitags
zu überlassen. Das VG lehnte den Antrag ab. Der VGH wies die
dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom
16. Oktober 2014 kostenpflichtig zurück. Die
Antragstellerin erhob dagegen beim Staatsgerichtshof für das
Land Baden-Württemberg (StGH) Landesverfassungsbeschwerde. Auf
ihren weiteren Antrag verpflichtete der StGH die Antragsgegnerin
mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 vorläufig, der
Antragstellerin den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 1.
bis 2. November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages
zu überlassen. Mit Urteil vom 23. März 2015 stellte der
StGH fest, dass der Beschluss des VGH vom 16. Oktober 2014 die
Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
verletzt, weil der VGH den Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt habe. Ferner hob der StGH die Kostenentscheidung im
Beschluss des VGH auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten
Kostenentscheidung an den VGH zurück. Mit Beschluss vom 4. Mai
2015 hat der VGH die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens in
beiden Rechtszügen nunmehr der Antragsgegnerin
auferlegt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Die
Verfahrenskosten seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die
Beschwerde der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg
gehabt hätte, wenn der VGH den Sachverhalt in der vom StGH in
seinem Urteil vom 23. März 2015 geforderten Weise
aufgeklärt hätte. Denn die weitere Sachaufklärung
hätte ergeben, dass die Stadthalle Weinheim entgegen dem
damaligen Sachvortrag der Antragsgegnerin jedenfalls am Wochenende
8./9. November 2014 nicht durch eine andere Veranstaltung belegt
gewesen sei, die vor der Anfrage der Antragstellerin reserviert
worden sei. Die Antragstellerin habe in einem nach dem Beschluss
des VGH vom 16. Oktober 2014 durchgeführten
Anhörungsrügeverfahren unter Vorlage ihrer
E-Mail-Korrespondenz mit der Diakonin der Evangelischen
Kirchengemeinde Weinheim glaubhaft gemacht, dass der zentrale
ACK-Gottesdienst zur Eröffnung der Friedensdekade erst
kurzfristig in die Stadthalle verlegt worden sei. Wäre dem VGH
dieser Umstand vor seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2014 durch
wahrheitsgemäßen Sachvortrag der Antragsgegnerin oder
aufgrund eigener Sachaufklärung bekannt geworden, so
hätte er die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin
die Stadthalle zur Durchführung des Bundesparteitags zu
überlassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Der
Beschluss ist unanfechtbar (1 S 726/15)</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 13 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Villingen-Schwenningen: Normenkontrollanträge gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan &quot;Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724687</link>
      <description><![CDATA[Die Normenkontrollanträge von Eigentümern eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet (Antragsteller) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan &quot;Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen (Antragsgegnerin) vom 19. Juli 2012, der ein Sondergebiet &quot;Wohnkaufhaus“ für einen Möbelmarkt der Unternehmensgruppe XXL Lutz (Beigeladene) festsetzt, sind unzulässig. Die Antragsteller sind schon nicht antragsbefugt, weil sie durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung nicht in eigenen Rechten verletzt werden können. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2015 entschieden und die Normenkontrollanträge abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724693">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan ermöglicht
die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojekts mit ca.
27.000 qm Verkaufsfläche. Die Antragsteller sind
Eigentümer eines bebauten Grundstücks im benachbarten
Gewerbegebiet. Ein Antragsteller führt dort einen
Maschinenbaubetrieb und bewohnt mit einer anderen Antragstellerin
die zugehörige Betriebswohnung. Sie rügen insbesondere
die mit Liefer- und Kundenverkehr des Möbelhauses verbunden
verkehrlichen Auswirkungen auf ihr Grundstück.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus: Die Anträge seien unzulässig. Den
Antragstellern fehle die für ein Normenkontrollverfahren
erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt sei nur, wer geltend
mache, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung
in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit
verletzt zu werden. Zwar käme insoweit eine Verletzung des
Rechts auf gerechte Abwägung eigener privater Belange beim
Erlass eines Bebauungsplans in Betracht. Denn in dieser
Abwägung seien auch Belange von Eigentümern eines
Grundstücks in der Nachbarschaft des Plangebiets zu
berücksichtigen, wenn die durch den Bebauungsplan
ermöglichten Nutzungen belastend auf dieses Grundstück
einwirkten. Das Recht auf gerechte Abwägung eigener privater
Belange setze aber voraus, dass diese Belange im konkreten Fall
für die Abwägung der Gemeinde erheblich gewesen seien.
Bereits daran fehle es. Die von den Antragstellern angeführten
eigenen privaten Belange seien nicht abwägungserheblich
gewesen. Denn sie seien nur geringfügig betroffen oder schon
nicht schutzwürdig. Damit scheide die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung der Antragsteller offensichtlich aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies gelte zunächst für
die durch das Vorhaben verursachten verkehrlichen Auswirkungen auf
dem Grundstück der Antragsteller. Nach den von der
Antragsgegnerin veranlassten sachverständigen Untersuchungen
würden die Beurteilungspegel für Verkehrslärm am
Gewerbegrundstück der Antragsteller allenfalls
geringfügig um 0,7 dB(A) und damit nicht wahrnehmbar
erhöht. Der für ein Gewerbegebiet einschlägige
Immissionsgrenzwert am Tage werde dabei weit unterschritten. Die
Beurteilungspegel lägen mit ca. 50 dB(A) auch noch deutlich
unter dem für ein Wohngebiet; nachts gingen von dem Vorhaben
ohnehin keine Lärmwirkungen aus. Auch die für das Jahr
2025 prognostizierte Gesamtverkehrsbelastung erhöhe sich
planbedingt - aufgrund der vorgesehenen Verlegung der
Milanstraße - allenfalls marginal auf ca. 50 dB(A). Warum es
auf ihrem Grundstück gleichwohl zu der von den Antragstellern
behaupteten Lärmzunahme von über 3 dB(A) kommen und dabei
sogar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung
überschritten sein könnte, sei nicht zu erkennen. Der
Verkehrsuntersuchung hätten die Antragsteller lediglich ihre
gegenteiligen Behauptungen entgegengesetzt, ohne sich mit der
Untersuchung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Auch der
behauptete erhebliche Park-Suchverkehr liege gänzlich fern, da
nicht erkennbar sei, dass die erforderlichen Stellplätze nicht
ausreichen könnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller könnten sich
auch nicht auf einen "Gebietserhaltungsanspruch“ berufen.
Schließlich sei ihr Interesse an der Beibehaltung des
bestehenden planungsrechtlichen Zustandes nicht schutzwürdig.
Es sei nicht zu erkennen, warum die Festsetzung des Sondergebiets
"Möbelhaus" im benachbarten Gewerbegebiet Nutzungskonflikte
hervorrufen könnte, welche die auf dem Grundstück der
Antragsteller zulässigen Nutzungen mehr als nur
geringfügig beinträchtigen könnten. Das Interesse
des Eigentümers einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet, nicht
in der Nähe eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebs wohnen zu müssen, sei nicht
schutzwürdig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 736/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 26 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ravensburg: Stadt muss Baugenehmigung für Mobilfunkstation mit 30 m hohem Funkmast an der Hochbergstraße erteilen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724697</link>
      <description><![CDATA[Die Stadt Ravensburg (Beklagte) ist verpflichtet, der DFMG Deutsche Funkturm GmbH (Klägerin) eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation für Mobilfunk mit einem 30 m hohen Funkmast (Vorhaben) auf dem Grundstück Hochbergstraße 2 in der Ravensburger Weststadt in der Fassung geänderter Bauvorlagen vom 21. Januar 2015 zu erteilen. Hinsichtlich früherer Bauvorlagen ist die Ablehnung des Bauantrags jedoch rechtmäßig. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden und ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2012 geändert. Damit hatte die Berufung der Klägerin weitgehend Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724703">
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus: Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der
Baugenehmigung für ihr Vorhaben in der Fassung geänderter
Bauvorlagen vom 21. Januar 2015. Diesem Vorhaben stünden keine
von der Baurechtsbehörde zu prüfenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Vorhaben widerspreche zwar dem
Bebauungsplan "Weststadt Hochberg I (nördlicher Teil)" der
Beklagten vom 30. September 1968. Denn dieser setze für das
Baugrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf
("Ortsvermittlungsstelle Post") fest. Damit sei das gewerbliche
Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar. Die Klägerin habe
aber einen Rechtsanspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Die
Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Das Vorhaben
berühre keine Grundzüge der Planung im Plangebiet
"Weststadt Hochberg I (nördlicher Teil)" und Gründe des
Wohls der Allgemeinheit, und zwar die ausreichende Versorgung mit
Mobilfunkleistungen, erforderten die Befreiung. Schließlich
sei die Abweichung vom Bebauungsplan auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar. Das Vorhaben erzeuge insbesondere keine
städtebaulichen Spannungen, die nur im Wege einer planerischen
Abwägung durch die Gemeinde zu bewältigen wären.
Unzumutbare Nachteile für die Nachbarschaft - auch
außerhalb des Plangebiets - insbesondere durch schädliche
Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten; einschlägige
immissionsschutzrechtliche Anforderungen seien gewahrt. Bei dieser
Sachlage stehe die Erteilung einer Befreiung zwar
grundsätzlich im Ermessen der Baurechtsbehörde.
Gesichtspunkte, die eine Ablehnung der Befreiung aus sonstigen
Gründen ermessensfehlerfrei rechtfertigen könnten, seien
jedoch nicht ersichtlich. Das Ermessen der Behörde sei daher -
im Sinne eines Rechtsanspruchs der Klägerin auf die Befreiung
- "auf Null reduziert".</p>
<p style="text-align: justify;">Das nach Maßgabe der
Bauvorlagen vom 21. Januar 2015 geringfügig geänderte
Vorhaben (Verzicht auf zwei plattformartige Bühnen an der
Mastspitze) sei auch mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
über Abstandsflächen vereinbar. In der Fassung
früherer Bauvorlagen (mit den plattformartigen Bühnen an
der Mastspitze) seien diese Vorschriften allerdings nicht
eingehalten, weshalb das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im
Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. Von den Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen hätten daher die Klägerin ein
Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 8 S 634/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 02 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart: Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724707</link>
      <description><![CDATA[Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin), nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in vier Normenkontrollverfahren auf Anträge von insgesamt neun Steinmetzbetrieben (Antragsteller) aus dem Raum Stuttgart mit Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2015, die den Beteiligten in dieser Woche zugestellt worden sind, entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724713">
<p style="text-align: justify;">Der VGH bestätigt damit sein
Urteil vom 29. April 2014, mit dem er eine vergleichbare Vorschrift
in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl für unwirksam
erklärt hatte (vgl. Pressemitteilung des VGH vom 8. Mai 2014).
In diesem Urteil hatte der VGH ausgeführt, das Verbot von
Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit belaste Steinmetze
unzumutbar. Es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche
Nachweismöglichkeiten als ausreichend gälten. Es fehle
eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate
für faire Steine als vertrauenswürdig gelten
könnten. Eine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine
zuständige staatliche Stelle gebe es nicht. Die Satzung regele
auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate,
welche als Nachweis ausreichten. Da die Vorschrift bereits aus
diesen Gründen unwirksam sei, bleibe offen, ob ihre
gesetzliche Ermächtigung im Bestattungsgesetz
verfassungsgemäß sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Anschluss daran legt der VGH in
seinen Beschlüssen vom 21. Mai 2015 zur Stuttgarter
Friedhofssatzung dar, ausreichende Nachweismöglichkeiten
bestünden weiterhin nicht. Insbesondere sei eine hinreichend
gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über
Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind,
als vertrauenswürdig gelten können, derzeit nicht
festzustellen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe eine
allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Siegel der Organisationen
"XeritifiX" und "fair stone" vertrauenswürdig seien,
könne nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer allgemeinen
Verkehrsauffassung zeige sich bereits in den unterschiedlichen
Regelungen baden-württembergischer Gemeinden in ihren
Friedhofssatzungen. Auch die bekannte Verbraucherzeitschrift
Ökotest habe im Mai 2014 festgestellt, die Meinungen
darüber, was nachprüfbare Dokumente für ohne
Kinderarbeit hergestellte Natursteine seien, gingen auseinander.
Eine Anhörung von Sachverständigen im Landtag von
Nordrhein-Westfalen habe ebenfalls ergeben, dass die Aussagekraft
bestehender Siegel ungeklärt sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschlüsse des VGH (Az.: 1
S 383/14, 1 S 403/14, 1 S 491/14, 1 S 556/14) sind noch nicht
rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.
Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">Hinweis</span>:</p>
<p style="text-align: justify;">§ 15 Absatz 3
Bestattungsgesetz wurde mit dem Gesetz zur Änderung des
Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437)
angefügt. Die Vorschrift lautet:</p>
<p style="text-align: justify;">„In Friedhofsordnungen und
Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und
Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus
fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne
der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1
sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen
festzulegen.“</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 09 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Übernachtungsteuer ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724717</link>
      <description><![CDATA[Die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) über die Erhebung einer Übernachtungsteuer vom 15. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Die auf private Übernachtungen erhobene Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und darf beim Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner erhoben werden, der sie auf den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger abwälzen kann. Die mit der Übernachtungsteuer verbundenen Mitwirkungslasten der Beherbergungsbetriebe sind nicht unverhältnismäßig. Die Satzung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute zugestellten Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2015 entschieden. Damit blieb der Normenkontrollantrag einer Hotel-Betreiberin aus Freiburg (Antragstellerin) erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724723">
<p style="text-align: justify;">Der Gemeinderat der Antragsgegnerin
beschloss am 15. Oktober 2013 eine Satzung über die Erhebung
einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau
(Übernachtungsteuersatzung). Gegenstand der
Übernachtungsteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes
für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten
Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof,
Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,
Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen).
Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die
Antragstellerin ist eine GmbH. Sie betreibt in Freiburg im Breisgau
ein Hotel. Sie hält die Übernachtungsteuersatzung wegen
Verletzung höherrangigen Rechts für unwirksam. Der VGH
ist ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Satzung nicht
gefolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Übernachtungsteuersatzung
entspreche den Vorgaben von § 9 Absatz 4 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und
sei auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die
Übernachtungsteuer sei trotz einzelner Merkmale mit Nähe
zur Umsatzsteuer mit dieser bundesgesetzlichen Steuer nicht im
Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
"gleichartig". Das folge aus einer wertenden Gesamtbetrachtung von
Gegenstand und Maßstab der Steuer, der Erhebungstechnik und
der wirtschaftlichen Auswirkungen. Gewichtige Unterschiede gebe es
beim Steuergegenstand. Anders als die Umsatzsteuer erfasse die
Übernachtungsteuer nur einen Teil der entgeltlichen
Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, da nur privat
veranlasste, kurzfristige entgeltliche Übernachtungen von
Erwachsenen besteuert würden. Auch die Erhebungstechnik
unterscheide sich deutlich von der Umsatzsteuer. Die Erhebung einer
Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private
Zwecke verstoße auch nicht gegen das unionsrechtliche
Gleichartigkeitsverbot nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
2006/112/EG oder gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin habe die
Übernachtungsteuer auch als indirekte Steuer konzipieren
dürfen, die nicht den Übernachtungsgast als eigentlichen
Steuerträger, sondern den Beherbergungsbetrieb zum
Steuerschuldner mache. Denn die Übernachtungsteuer sei auf
Abwälzung auf den Übernachtungsgast angelegt. Der
steuerpflichtige Beherbergungsbetrieb könne den von ihm
gezahlten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten
einsetzen und hiernach geeignete Maßnahmen - wie etwa
Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen
Kosten - zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines
Unternehmens treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die den Beherbergungsbetrieben
auferlegten Mitwirkungsbeiträge (Entgegennahme freiwilliger
Angaben der Übernachtungsgäste sowie von Bescheinigungen
über beruflich veranlasste Übernachtungen;
Plausibilitätskontrollen; Weiterleitung an die Kommune als
Steuergläubigerin) seien nicht
unverhältnismäßig.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Satzung sei schließlich
auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbar.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weise sie kein
strukturelles Vollzugsdefizit auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil des VGH (Az.: 2 S
2555/13) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die
Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">Artikel 105 Absatz 2a GG
lautet</span>:</p>
<p style="text-align: justify;">"Die Länder haben die Befugnis
zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich
geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur
Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer."</p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">§ 9 Absatz 4 KAG
lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;">"Soweit Gesetze im Sinne von Absatz
1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche
Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht
Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und
Landkreisen vorbehalten sind."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 19 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächste Pressekonferenz am 29.07.2015]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724727</link>
      <description><![CDATA[Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg <br />findet statt am <br /><center> <br /><b> Mittwoch, dem 29. Juli 2015 <br /> <br />um 10:00 Uhr</b><br /> <br /><b>im Raum 319 (2. Obergeschoss).</b></center><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724733">
<p style="text-align: justify;">Es werden einige interessante
Entscheidungen des Gerichtshofs aus jüngerer Zeit vorgestellt,
zu denen es noch keine Pressemitteilungen gibt, solche aber im
Anschluss an die Pressekonferenz bis Ende August 2015 nach und nach
- im allgemeinen Presseverteiler und im Internet - herausgegeben
werden sollen. Anwesende Teilnehmer der Pressekonferenz erhalten
Entwürfe dieser Pressemitteilungen mit Sperrvermerk bis zum
beabsichtigten Zeitpunkt der Veröffentlichung.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner wird über weitere
alsbald zur Entscheidung anstehende Verfahren berichtet, an denen
ein Interesse der Öffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 15 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Universitätsklinik Freiburg: Keine Abfindung für Prof. Dr. Friedl]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724737</link>
      <description><![CDATA[Prof. Dr. Friedl (Kläger) hat gegen die Universitätsklinik Freiburg (Beklagter) keinen Anspruch auf Zahlung der am 20. Februar 2009 vereinbarten 1,98 Mio. Euro Abfindung. Sein Abfindungsanspruch ist wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem in der letzten Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2015 entschieden und die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) zurückgewiesen, das seine Zahlungsklage abgewiesen hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724743">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war seit 1997
Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung Unfallchirurgie
der Beklagten. Sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg
(Beigeladener), leitete im Jahr 2000 unter dem Vorwurf schuldhaft
fehlerhafter medizinischer Behandlung mehrerer Patienten ein
Disziplinarverfahren gegen ihn ein und suspendierte ihn
vorläufig vom Dienst. Das Disziplinarverfahren wurde wegen
eines Strafverfahrens ausgesetzt. Im Februar 2003 verurteilte das
Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher
Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzungen
in drei Fällen zu 270 Tagessätzen á 90 Euro
Gesamtgeldstrafe. Im Februar 2004 kündigte der Beigeladene die
mit dem Kläger im Jahr 1997 geschlossene Vereinbarung
über die Berufung als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie
(Berufungsvereinbarung). Das VG wies die dagegen erhobene Klage des
Klägers im Juli 2006 ab. Anschließend stellte der
Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil. Im April 2008 ordnete der VGH das Ruhen des
Zulassungsverfahrens an.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 20. Februar 2009
vereinbarten der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene
außergerichtlich, dass der Kläger seine Entlassung aus
dem Beamtenverhältnis beantragt, der Beklagte ihm 1,98 Mio.
Euro Abfindung für entgangene und zukünftig entgehende
Einkünfte aus Privatliquidation zahlt und alle Beteiligten
eine Erledigung sämtlicher offenen Verfahren
herbeiführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter Hinweis auf diese
Vereinbarung erklärte der Beigeladene gegenüber dem VGH
das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
das klageabweisende Urteil des VG für in der Hauptsache
erledigt. Auf die Bitte des VGH mitzuteilen, ob der Anregung des
Beigeladenen folgend die Hauptsache ebenfalls für erledigt
erklärt werde, teilte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers telefonisch mit, dass vom Kläger noch keine
Erklärung abgegeben werde. Mit Beschluss vom 24. April 2009
lehnte der VGH den Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des VG ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Ende April 2009 wies der
Beigeladene den Kläger darauf hin, im Lichte des
VGH-Beschlusses vom 24. April 2009 sei die Vereinbarung vom 20.
Februar 2009 nicht mehr vollziehbar. Der Kläger werde
aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, sowie um
Äußerung gebeten, ob er seinen Entlassungsantrag
aufrechterhalte. Der Kläger erwiderte, er halte an der
Vereinbarung und an seinem Entlassungsantrag fest. Am 17. Juni 2009
entließ der Beklagte den Kläger auf seinen Antrag aus dem
Beamtenverhältnis und stellte kurz darauf das
Disziplinarverfahren ein. Im Juli 2009 fochten der Beklagte und der
Beigeladene die Vereinbarung vom 20. Februar 2009 aus mehreren
Gründen an. Die Abfindung wurde nicht ausgezahlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im November 2011 hat der
Kläger beim VG Klage auf Zahlung der Abfindung und
Feststellung erhoben, dass der Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist, der ihm durch die Nichtauszahlung der Abfindung
entstanden ist und künftig entsteht. Das VG hat die Klage im
Dezember 2013 abgewiesen. Der VGH hat diese Entscheidung mit seinem
Berufungsurteil vom 29. Juni 2015 im Ergebnis bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger könne vom
Beklagten weder die Zahlung von 1,98 Mio. Euro noch die begehrte
Feststellung verlangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vereinbarung vom 20. Februar
2009 sei vorbehaltlich rechtlicher Bedenken, die das
Vertragsformverbot beträfen, ein wirksamer
öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag. Ein solcher Vertrag
erfordere eine bei verständiger Würdigung des
Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit, die durch
gegenseitiges Nachgeben beseitigt werde. Diese Voraussetzungen
seien hier erfüllt gewesen. Entgegen der Ansicht des VG sei es
bei Abschluss der Vereinbarung höchst ungewiss gewesen, ob der
Kläger dauerhaft von der Abteilungsleitung hätte
ferngehalten und damit der Erwerb von Ansprüchen aus
Privatliquidation hätte verhindert werden können. Die
Vereinbarung verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches
Verbot. Die im Universitätsklinika-Gesetz festgelegte Pflicht
des Beklagten zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei kein
Verbotsgesetz.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Abfindungsanspruch sei aber
nachträglich entfallen. Zwar sei die Vereinbarung nicht schon
durch Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung
rückwirkend unwirksam geworden. Der Abfindungsanspruch sei
auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger seine ihm nach
der Vereinbarung obliegende Pflicht, das Verfahren über den
Antrag auf Zulassung der Berufung für in der Hauptsache
erledigt zu erklären, infolge des VGH-Beschlusses vom 24.
April 2009 nicht mehr habe erfüllen können. Der
Abfindungsanspruch sei aber wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage entfallen. Zentrales gemeinsames Ziel der
Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung im Februar 2009 sei
gewesen, sämtliche zwischen den Beteiligten schwebenden
Verfahren <span style="text-decoration: underline;">ohne
gerichtliche Sachentscheidung</span> vergleichsweise zu erledigen.
Der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens über den
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung betreffend die
Teil-Kündigung seiner Berufungsvereinbarung habe eine
Risikoverteilung zwischen den Beteiligten entsprochen, die das
konkrete Maß des gegenseitigen Gebens und Nehmens bestimmt
habe. Die Grundlage dieser von den Beteiligten gemeinsam
vorausgesetzten Risikoverteilung sei durch den VGH-Beschluss vom
24. April 2009 nachträglich entfallen. Denn dadurch sei
das Urteil des VG rechtskräftig geworden, das die
Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung des Klägers
bestätigt habe. Nunmehr habe festgestanden, dass der
Kläger keine Berechtigung gehabt habe, in die
Abteilungsleitung zurückzukehren, und habe sich das beim
Beklagten insoweit bestehende Unterliegens-Risiko aufgelöst.
Allein dieses Risiko habe es jedoch gerechtfertigt, dem Kläger
eine Abfindung für entgangene und künftig entgehende
Einkünfte aus Privatliquidation zu gewähren. Deshalb sei
dem Beklagten ein Festhalten an der Verpflichtung zur Zahlung einer
Abfindung nicht mehr zuzumuten gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S
280/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 21 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Archivierte Akten zu Strafverfahren gegen Sportmediziner: Kein Einsichtsrecht für Journalisten vor Ablauf der Sperrfrist]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724747</link>
      <description><![CDATA[Ein Journalist der Tageszeitung &quot;Bild&quot; (Antragsteller) hat keinen Anspruch auf Einsicht in die beim Landesarchiv Baden-Württemberg (Antragsgegner) gelagerten Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Sportmediziner, dem vorgeworfen wird, in den 1970iger und 1980iger Jahren Sportler mit Dopingmitteln versorgt zu haben. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem in der letzten Woche zugestellten Beschluss vom 7. Juli 2015 in einem Eilverfahren entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724753">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller ist Journalist
der Tageszeitung "Bild". Er recherchiert zum Fall eines
Sportmediziners, dem vorgeworfen wird, Sportler mit Dopingmitteln
versorgt zu haben. Er wandte sich an den Antragsgegner und bat um
Einsicht in dort gelagerte Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
Freiburg. Nach dem Landesarchivgesetz (LArchG) hat jedermann, der
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, das Recht, das
Archivgut nach Ablauf der Sperrfrist zu nutzen. Die Sperrfrist
läuft bei Akten, die sich auf eine natürliche Person
beziehen, frühestens 10 Jahre nach deren Tod ab. Sie kann auf
Antrag verkürzt werden, wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im
überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle
liegen, "unerlässlich" ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner teilte dem
Antragsteller mit, die betreffenden Akten unterlägen noch der
gesetzlichen Sperrfrist. Der Antragsteller beantragte daraufhin
unter Berufung auf sein journalistisches Rechercheinteresse die
Verkürzung der Sperrfrist für Akten von
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den
Sportmediziner aus den Jahren 1986 und 1995. Der Antragsgegner
lehnte dies ab; die Voraussetzungen für eine Verkürzung
der Sperrfrist seien nicht erfüllt. Daraufhin begehrte der
Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG), den
Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm
Zugang bzw. Einsicht zu den Ermittlungsverfahren gegen den
Sportmediziner aus den Jahren 1986 und 1995 zu gewähren. Er
machte u.a. auch geltend, der Antragsgegner habe in zwei
Fällen Dritten Zugang zu den streitigen Akten gewährt und
aufgrund dieser Akteneinsicht hätten eine Rundfunkanstalt und
eine Zeitung über den Inhalt dieser Akten berichtet. Das VG
lehnte den Eilantrag ab. Der VGH hat die Beschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Voraussetzungen für eine
Verkürzung der Sperrfrist seien nicht erfüllt. Mit dem
Tatbestandsmerkmal der "Unerlässlichkeit" messe der
Gesetzgeber den Belangen der Personen, die von einer Akteneinsicht
betroffen seien, bewusst ein besonderes Gewicht bei. Eine
Sperrzeitverkürzung setze daher nicht nur voraus, dass das
Interesse an der Nutzung des Archivgutes das Schutzinteresse des
Betroffenen im Einzelfall überwiege. Hinzukommen müsse,
dass die Nutzung des Archivguts für die Verwirklichung eines
besonders gewichtigen Belangs unabdingbar, in jeder Hinsicht
unverzichtbar sei. Daran fehle es hier auch unter
Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit.
Das Rechercheinteresse des Antragstellers in einer wichtigen
öffentlichen Angelegenheit könne allein die
Unerlässlichkeit nicht begründen. Denn sonst führte
jedes solche Rechercheinteresse dazu, dass die vom Gesetzgeber
verfassungsgemäß vorgenommene Interessenbewertung mit dem
besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
umgekehrt würde. Darüber hinausgehende besondere
Umstände, dass der Antragsteller für seine Recherche
unabdingbar gerade auf die genannten Akten angewiesen sei und daher
bei Ablehnung der Akteneinsicht mangels sonstiger Erkenntnisquellen
ein gravierender und unzumutbarer Schaden für die
Pressefreiheit in einer besonders gewichtigen Angelegenheit
entstünde, lägen nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller könne sich
auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot berufen. Der Umstand,
dass der Antragsgegner in zwei Fällen Dritten Zugang zu den
streitigen Akten gewährt und dass aufgrund dieser
Akteneinsicht eine Rundfunkanstalt und eine Zeitung über den
Inhalt dieser Akten berichtet hätten, verletze das
Gleichbehandlungsgebot nicht. Denn der Antragsgegner habe alle
journalistischen Akteneinsichtsanträge abgelehnt und lediglich
Forschungsanträgen mit Auflagen stattgegeben, die für
eine journalistische Akteneinsicht nicht gälten. Es seien
keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er Einsichtsanträgen, die
als Forschungsanträge bezeichnet gewesen seien, in dem Wissen
stattgegeben habe, dass diese nur zum Schein als
Forschungsanträge bezeichnet seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 1 S 802/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 21 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Projekt Stuttgart 21: Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt darf weitergebaut werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724757</link>
      <description><![CDATA[Der Miteigentümer von zwei mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken an der Stuttgarter Frühlingshalde (Antragsteller) muss Bauarbeiten unter seinen Grundstücken beim Bau der Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 dulden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Beschluss vom 23. Juli 2015 entschieden und einen Eilantrag des Antragstellers gegen den Sofortvollzug einer vorzeitigen Besitzeinweisung abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724763">
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspräsidiums
Stuttgart (Antragsgegner) hat die DB Netz AG (Beigeladene) mit
Wirkung zum 26. Juli 2015 vorzeitig in den Besitz der
Grundstücke des Antragstellers eingewiesen. Dadurch
erhält die Beigeladene das Recht, die Grundstücke des
Antragstellers gemäß dem bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "1.5
Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt“ vom 13. Oktober
2006 für den Bau der Tunnelröhre in Anspruch zu nehmen.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben und
mit einem Eilantrag begehrt, den Vollzug der Besitzeinweisung
vorläufig auszusetzen, um am kommenden Sonntag vorgesehene
Bauarbeiten im Zuge der Untertunnelung seiner Grundstücke zu
verhindern. Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Besitzeinweisung sei
voraussichtlich rechtmäßig. Das Gesetz sehe vor, dass von
dem Beschluss über die Besitzeinweisung Gebrauch gemacht
werden dürfe, bevor über die vom Antragsteller dagegen
erhobene Klage rechtskräftig entschieden sei. Der
Antragsteller habe nicht dargelegt, dass sein Interesse, von der
unmittelbaren Inanspruchnahme seiner Grundstücke bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verschont zu
bleiben, so gewichtig sei, dass der sofortige Vollzug der
Besitzeinweisung auszusetzen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Einwendungen des Antragstellers
gegen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung seien
unbegründet. Der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss
vom 13. Oktober 2006 sei bestandskräftig. Der Baubeginn sei
auch geboten, um einen ungehinderten Tunnelvortrieb zu
gewährleisten. Der Antragsgegner habe die Beigeladene daher
voraussichtlich zu Recht vorzeitig in den Besitz eingewiesen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Besitzeinweisung
vom Planfeststellungsbeschluss gedeckt. Die Beigeladene werde in
den Besitz nur der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich
bezeichneten Teilflächen eingewiesen. Zwar habe sie zur
„Sicherung der Ausbruchskontur des Tunnels“ und zur
„Bewehrung des Baugrunds“ verschiedene
(Temporär-)Anker außerhalb dieser Teilflächen
vorgesehen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss
möglicherwiese nicht zu dulden seien. Das schließe die
Dringlichkeit der Besitzeinweisung aber nicht aus. Denn der
Antragsteller habe die Anker auch unabhängig vom
Planfeststellungsbeschluss schon nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch zu dulden. Danach könne ein Eigentümer
Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Tiefe vorgenommen
würden, dass er an der Ausschließung kein Interesse habe.
Dies sei hier der Fall. Es sei nichts dafür dargetan, dass die
Einbringung der Anker mit einem Abstand von mindestens 38 m zur
Geländeoberfläche die vortriebsbedingten,
geringfügigen Senkungen verstärken könnten. Die
Anker würden diese Senkungen an der Erdoberfläche
vielmehr verringern. Sonstige Umstände, die gleichwohl ein
Interesse am Ausschluss solcher Einwirkungen erkennen ließen,
habe der Antragsteller nicht dargetan.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 5 S 1483/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 24 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflage zur Demonstration des &quot;Widerstand Karlsruhe&quot; auch in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724767</link>
      <description><![CDATA[Die gegenüber dem Anmelder (Antragsteller) der für heute Abend geplanten Demonstration des &quot;Widerstand Karlsruhe&quot; von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflage, die Versammlung ca. 40 Meter nördlich eines vom Antragsteller geplanten Aufstellungsortes in der Bahnhofstraße ab Beginn der Zoomauer in nördlicher Richtung abzuhalten, ist voraussichtlich rechtmäßig und darf daher sofort vollzogen werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute Nachmittag bekannt gegebenen Beschluss vom 28. Juli 2015 entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) zurückgewiesen.<br /><div class="basecontent-html-editor" id="anker3724773">
<p>Das VG habe zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene
Auflage voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Einwand des
Antragstellers, nicht seine Versammlung, sondern eine
Gegendemonstration beeinträchtigte den öffentlichen
Nahverkehr (ÖPNV), greife nicht durch. Sowohl die Versammlung
des Antragstellers, wenn sie wie angemeldet auf dem
Bahnhofsvorplatz stattfände, als auch die Gegendemonstration
würden den ÖPNV voraussichtlich erheblich
beeinträchtigen. Insofern seien sowohl die Versammlung des
Antragstellers als auch die Gegendemonstration Verursacher der
Verkehrsbeeinträchtigungen und damit beide je für sich
Störer im versammlungsrechtlichen Sinne. Bei dieser
Ausgangslage sei es Aufgabe der Versammlungsbehörde, die
Belange der Personen, die durch Verkehrsbehinderungen
beeinträchtigt würden, sowie die berechtigten Interessen
beider Versammlungen unter Beachtung der grundrechtlichen
Versammlungsfreiheit abzuwägen. Das habe die Antragsgegnerin
voraussichtlich rechtsfehlerfrei getan, wie das VG zutreffend
dargelegt habe.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1561/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 28 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Herrenberg: Bebauungsplan &quot;Steinbruch Plapphalde&quot; unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724777</link>
      <description><![CDATA[Der Bebauungsplan &quot;Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg (Antragsgegnerin) vom 10. Dezember 2012 ist unwirksam. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2015 entschieden. Damit hatten die Normenkontrollanträge der Betreiberin des Steinbruchs und eines dort ansässigen Asphaltherstellers (Antragstellerinnen) Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724783">
<p style="text-align: justify;">Das Gebiet des Bebauungsplans
"Plapphalde" umfasst Flächen eines seit Jahrzehnten
betriebenen Steinbruchs. Es liegt zwischen dem Ortsteil Haslach und
der Herrenberger Kernstadt. Der Bebauungsplan setzt Sondergebiete
für Steinbruchbetriebe und deren Nebenanlagen fest und
begrenzt Lärm- und Kohlendioxid-Emissionen im Plangebiet. Nach
der Planbegründung ist Ziel der Planung, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu sichern bzw. zu schaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beiden Antragstellerinnen sind
im Plangebiet ansässige Gewerbebetriebe. Eine Antragstellerin
baut Gesteine ab. Die andere Antragstellerin betreibt auf einem ihr
gehörenden Grundstück im Steinbruch ein in den 1960iger
Jahren genehmigtes Asphaltmischwerk. Sie beantragte im Jahr 2008
die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigung mit dem Ziel, zur Asphalterzeugung
künftig auch Braunkohlestaub zu verbrennen. Daraufhin
formierte sich Widerstand in der Bevölkerung. Die
Antragsgegnerin beschloss im Dezember 2009, für das
Steinbruchgelände erstmals einen Bebauungsplan aufzustellen,
da anderenfalls die beantragte immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung zu erteilen gewesen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit ihren
Normenkontrollanträgen machten die Antragstellerinnen geltend,
die Festsetzungen des Bebauungsplans schränkten ihre
betriebliche Entwicklung zu stark ein. Sie rügten
Verfahrensfehler, u.a. eine unzureichende Angabe umweltbezogener
Informationen bei der Bürgerbeteiligung und die Mitwirkung
befangener Gemeinderatsmitglieder, die Unvereinbarkeit des
Bebauungsplans mit Zielen des Regionalplans, die Unbestimmtheit
verschiedener Festsetzungen und die Rechtswidrigkeit der
Kontingentierung der Lärmemissionen und der Beschränkung
von Kohlendioxidemissionen. Schließlich hielten sie die
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für
fehlerhaft. Der VGH gab den Normenkontrollanträgen statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung führte der
Vorsitzende des 3. Senats bei der Verkündung des Urteils im
Wesentlichen aus: Jedenfalls zwei wesentliche Festsetzungen des
Bebauungsplans seien unwirksam und dies führe zur
Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Festsetzung von
Lärmemissions-Kontingenten - d.h. der Rechte, bestimmte
Lärmwerte auf bestimmten Flächen "abzustrahlen“ -
sei unzureichend verkündet worden. Denn zur Berechnung der
Kontingente verweise der Text des Bebauungsplans auf eine DIN-Norm.
Das sei zwar zulässig. Die Gemeinde müsse dann aber
dafür sorgen, dass sich Betroffene zuverlässig über
den Inhalt der DIN-Norm informieren könnten. Daran fehle es
hier. Grundstückseigentümer könnten somit aus dem
Bebauungsplan nicht hinreichend erkennen, wie sie ihr
Grundstück konkret nutzen dürften.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner sei die festgesetzte
Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger bei
bestimmten Feuerungsanlagen, wenn die Kohlendioxid-Emissionen einen
bestimmten Wert überschritten, rechtswidrig. Obwohl das
Baugesetzbuch (BauGB) in seinen Planungsleitsätzen auch den
Klimaschutz aufführe, ermächtige es nicht zu beliebigen
Festsetzungen zugunsten des allgemeinen Klimaschutzes. § 9
BauGB regele abschließend, welche Festsetzungen in einem
Bebauungsplan getroffen werden könnten. Dessen Absatz 1 Nr.
23a BauGB ermögliche den Gemeinden lediglich, aus
städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Die
Antragsgegnerin habe aber keine Beschränkung bestimmter
Brennstoffe geregelt, sondern eine anlagenbezogene Regelung
geschaffen. Hierzu sei sie jedoch nicht befugt. Zudem habe die
Antragsgegnerin mit ihrer Festsetzung von Emissionsgrenzwerten
verkannt, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit
dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz hinsichtlich des
Ausstoßes von Kohlendioxid bestimmte Pflichten beschreibe und
damit eine Sperrwirkung für - wie im vorliegenden Fall -
weitergehende Regelungen entfalte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unwirksamkeit der Festsetzungen
zu den Lärmemissionskontingenten und den Emissionsgrenzwerten
für Kohlendioxid bei Verbrennungsanlagen führe zur
Gesamtunwirksamkeit des Plans. Denn es sei davon auszugehen, dass
die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen
nicht erlassen hätte, da die Vermeidung von
Lärmimmissionen und Kohlendioxidemissionen gerade Anlass des
Bebauungsplanverfahrens gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige
Normenkontrollurteil mit Gründen wird den Beteiligen
schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S
2492/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 29 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asylbewerber aus Serbien: Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar; Verfolgungssicherheit auch für Angehörige des Volks der Roma]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724787</link>
      <description><![CDATA[Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat für Asylbewerber ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. Dies gilt auch für Angehörige des Volks der Roma aus Serbien. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2015 entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 25. März 2014, das eine politische Verfolgung der Roma in Serbien bejaht hatte, geändert.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724793">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist serbischer
Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) lehnte
seinen Asylantrag im August 2013 als offensichtlich
unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz
nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach
Serbien an. Dagegen erhob der Kläger Klage. Das VG ordnete die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an
und verpflichtete mit Urteil vom 25. März 2014 die Beklagte,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil
ihm in Serbien eine an seine Rasse anknüpfende Verfolgung
drohe. Auf Antrag der Beklagten ließ der VGH die Berufung zu.
Während des Berufungsverfahrens trat das Gesetz zur Einstufung
weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung
des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete
Ausländer vom 31. Oktober 2014 in Kraft, wonach die Republik
Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Der VGH gab der Berufung
der Beklagten statt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger habe nach der
maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, weil er aus einem sicheren
Herkunftsstaat stamme und die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus
einem solchen Staat nicht politisch verfolgt werde, nicht widerlegt
habe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Einstufung der Republik Serbien
als sicherer Herkunftsstaat sei verfassungsgemäß. Der
Gesetzgeber habe zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und
bewertet, insbesondere (Lage-)Berichte des Auswärtigen Amtes,
eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen
Balkanstaaten vom November 2013 sowie Erkenntnisse lokaler
Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener
Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen.
Zudem habe er die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat
in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen. Im
Gesetzgebungsverfahren seien Gutachten mehrerer
Sachverständiger eingeholt und in einer öffentlichen
Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert
worden. Dieses Vorgehen sei, auch unter dem Gesichtspunkt der
Transparenz, verfassungsgemäß.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber habe die von ihm
ermittelten Tatsachen auch tragfähig beurteilt. Die dabei zu
Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem,
Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden,
freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von
Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und
Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der
Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der
Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der
Verhältnisse) entsprächen den verfassungsrechtlichen
Prüfkriterien. Der Gesetzgeber habe vor allem die für
Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage
in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch
abweichend von gutachtlichen Stellungnahmen, bewertet und daraus
innerhalb seines Einschätzungs- und Bewertungsspielraums
vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. Entscheidendes Gewicht habe
er dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage
der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Ansicht des VG seien
Roma in Serbien keiner asylerheblichen staatlichen oder
quasi-staatlichen Verfolgung auf Grund ihrer
Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Das entspreche gefestigter und
nahezu einhelliger Rechtsprechung. Das VG stütze seine
gegenteilige Ansicht lediglich auf die Aussage einer Zeugin in
einem anderen Verfahren des VG. Die Angaben der Zeugin würden
aber nicht durch Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn es in
der Vergangenheit immer wieder eine Reihe zum Teil auch
gewalttätiger Übergriffe Dritter auf Roma gegeben habe,
die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt
habe, sei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon
auszugehen, dass der serbische Staat zur Schutzgewährung
grundsätzlich nicht willens oder nicht in der Lage sei. Auch
unter diesen Gesichtspunkten sei die Bestimmung Serbiens als
sicheres Herkunftsland nicht zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Es bestünden auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in die nach dem
Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention
geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma
asylrelevant eingreife oder Asylbewerber allein wegen der Stellung
eines Asylantrags im Ausland strafrechtlich verfolge und
verurteile. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für die
vom VG nicht weiter begründete Annahme, dass sich insoweit
Strafvorschriften speziell gegen Roma richteten und diskriminierend
seien. Schließlich sei die Bestimmung Serbiens als sicherer
Herkunftsstaat auch im Blick auf die serbischen Ausreise- und
Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf serbische
Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Eine Unionsrechtswidrigkeit der -
auch in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten wie Belgien,
Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien
geltenden - Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat habe
der Kläger nicht geltend gemacht. Dafür sei nach den
Maßstäben einschlägiger EU-Richtlinien auch nichts
ersichtlich.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger habe auch nicht
schlüssig und substantiiert Tatsachen vorgetragen oder
Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründeten, dass ihm
abweichend von der gesetzlichen Vermutung politische Verfolgung
drohe. Ihm sei schließlich auch kein subsidiärer Schutz
zuzuerkennen. Abschiebungshindernisse oder Abschiebungsverbote
lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei ebenfalls
rechtmäßig.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil des VGH (Az.: A 6 S
1259/14) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die
Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 29 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Baustellen-Lärm: Behörde muss bei Überschreitung von Richtwerten zum Schutz von Nachbarn einschreiten; Bei wiederholter und hartnäckiger Missachtung behördlicher Anordnungen kann Baustellen-Betrieb vorläufig untersagt werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724797</link>
      <description><![CDATA[Überschreitet Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) festgelegten &quot;Eingreif-Richtwerte&quot; an der Wohnung eines Nachbarn, muss die Immissionsschutzbehörde auf Antrag des Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, deren Auswahl in ihrem Ermessen steht. Der Nachbar kann aber konkrete Einzelmaßnahmen verlangen, wenn sich behördlich angeordnete Maßnahmen als unwirksam erweisen. Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann auch der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 5. Februar 2015 entschieden und auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin (Antragstellerin) das Landratsamt Böblingen (Antragsgegner), das bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet hatte, durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz verpflichtet.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724803">
<p style="text-align: justify;">Die beigeladenen Bauherrinnen
errichten auf dem ehemaligen Flugfeld in Böblingen fünf
Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage und Stellplätzen. Die
Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. OG eines
Gebäudes neben der Großbaustelle in einem Mischgebiet
(Gewerbe/Wohnen). Sie beschwerte sich seit Baubeginn über
unzumutbaren Lärm. Der Antragsgegner ordnete Maßnahmen
zur Lärmminderung an, setzte die in der AVV Baulärm
für Mischgebiete festgelegten Immissions-Richtwerte fest (60
dB(A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB(A) nachts von 20 bis 7 Uhr) und
drohte den Beigeladenen bei Nichtbefolgung der angeordneten
Maßnahmen Zwangsgelder von 1.000 bis 1.500 Euro an. Die
Antragstellerin rügte anschließend, die Beigeladenen
setzten die Anordnungen ungenügend um; die
Immissions-Richtwerte würden fortlaufend überschritten.
Sie beantragte daher beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) eine
einstweilige Anordnung mit weitergehenden Maßnahmen zur
Lärmminderung. Das VG lehnte den Antrag mit der
Begründung ab, der Antragstellerin fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde bereits geeignete
Maßnahmen ergriffen habe. Der VGH ist dem nicht gefolgt und
hat den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung u.a. dazu
verpflichtet, sich von den Beigeladenen wöchentlich
Lärmprognosen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Minderung
des Baulärms auf zulässige Richtwerte vorlegen zu lassen,
und bei Überschreitungen der Lärm-Richtwerte die
Bauarbeiten vorläufig einzustellen, sofern der Baulärm
nicht nachweislich unvermeidbar ist.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin habe Anspruch
darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber den
Bauherrinnen weitere geeignete Maßnahmen zur
Lärmminderung anordne, weil die bisher angeordneten
Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg geblieben seien. Die
Behörde habe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zwar grundsätzlich ein Ermessen, ob und mit welchen Mitteln
sie nach diesem Gesetz einschreite und ob sie einen Baustopp
anordne. Dieses Ermessen sei hier aber zugunsten der
Antragstellerin "auf Null reduziert". Die Bauherrinnen hätten
die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen
Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche
Zeitdauer überschritten. Das sei durch zahlreiche
schalltechnische Messungen nachgewiesen. Die Antragstellerin werde
dadurch irreversibel Lärmimmissionen ausgesetzt, die sich
zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegten. Der
Grundsatz effektiven Rechtschutzes gebiete daher, die
Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten
zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen
aufzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist
rechtskräftig (10 S 2471/14)</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">Hinweis zur weiteren
Verfahrensentwicklung</span>:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin hat nach dem
Beschluss des VGH beantragt, gegen das Landratsamt ein Zwangsgeld
anzudrohen, weil es die einstweilige Anordnung des VGH nicht
richtig umsetze. Das VG hat diesen Vollstreckungsantrag abgelehnt.
Der VGH hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 29.
Mai 2015 überwiegend zurückgewiesen, weil das Landratsamt
der Anordnung umfassend nachkomme. Er hat lediglich ein Zwangsgeld
von 200 Euro angedroht, weil das Landratsamt und die beauftragte
Gutachterin die einstweilige Anordnung des VGH in einer einzelnen
Rechtsfrage falsch auslegten (10 S 835/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 31 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stets notwendig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724807</link>
      <description><![CDATA[Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in der vergangenen Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724813">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger wurde wegen einer
Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht
entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist
für deren Neuerteilung an. Im Oktober 2012 beantragte der
Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis (Beklagter) die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da die Behörde den Antrag
nicht beschied, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht
Freiburg (VG) Klage. Anschließend forderte die Behörde
ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten
beizubringen. Eine solche Anordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2
der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung
über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. geboten,
wenn</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"> "a)  ... Tatsachen die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,</p>
<p style="text-align: justify;">b)  wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
begangen wurden,</p>
<p style="text-align: justify;">c)  ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr geführt wurde,</p>
<p style="text-align: justify;">d)  die Fahrerlaubnis aus
einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe
entzogen war ...</p>
<p style="text-align: justify;">e) ..."</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte stützte seine
Anordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV; die
Fahrerlaubnis sei aus dem in Buchstabe a) dieser Vorschrift
genannten Grund "Alkoholmissbrauch" entzogen worden. Der
Kläger legte kein Gutachten vor. Das VG wies seine Klage
daraufhin ab. Mit seiner Berufung machte der Kläger u.a.
geltend, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV erfasse nur eine
vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde,
nicht aber durch den Strafrichter. Die vom VG im Anschluss an die
Rechtsprechung des VGH vertretene weite Auslegung der Vorschrift
widerspreche der Gesetzessystematik und werde in anderen
Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt. Der VGH
hat seine Rechtsprechung bestätigt und die Berufung
zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Fahrerlaubnisbehörde habe
den Kläger zu Recht zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens aufgefordert und
aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der
Kraftfahreignung des Klägers geschlossen. Auch bei einer
Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer
Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen. Die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige dies. Der
Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer
Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige
Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der
Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der
ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille
Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c)
FeV) überschritten worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Unabhängig davon sei hier die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens auch nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a) FeV rechtmäßig. Denn beim
Kläger hätten deutliche Indizien für eine weit
überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen,
nämlich das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Daher habe
die Behörde bei einer Gesamtschau auf eine gravierende
Alkoholproblematik schließen dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Anwendung der genannten
Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung werfe in der vorliegenden
Fallgestaltung Fragen auf, die in der Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet würden und
vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend
geklärt seien. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils einzulegen (Az.: 10 S 116/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 04 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Polizei darf Personalien von &quot;Demonstrationsbeobachter&quot; im Kreis der Teilnehmer einer aufgelösten Versammlung feststellen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724817</link>
      <description><![CDATA[Wenn eine unfriedliche Versammlung rechtmäßig aufgelöst ist, darf die Polizei auch die Personalien von Personen im Kreis der Versammlungsteilnehmer feststellen, die sich - gekennzeichnet durch eine Weste mit Aufschrift - als &quot;Demonstrationsbeobachter“ bezeichnen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10. März 2015 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724823">
<p style="text-align: justify;">Der von der Polizei als
rechtsextremistisch eingestufte "Freundeskreis Ein Herz für
Deutschland e.V." (FHD) veranstaltete am 23. Februar 2013 -
anknüpfend an die alliierten Luftangriffe auf Pforzheim am
23. Februar 1945 - auf dem Wartberg in Pforzheim eine
angemeldete "Mahnwache". Zu der Veranstaltung waren verschiedene
Gegendemonstrationen angemeldet. Das "Stuttgarter Bündnis
für Versammlungsfreiheit" hatte der Stadt Pforzheim vorab
mitgeteilt, es werde an an diesem Tag mit
"Demonstrationsbeobachtern" präsent sein, die durch ihre
besondere Kleidung erkennbar seien. Diese verstünden sich
nicht als Versammlungsteilnehmer, sondern wollten das
Demonstrationsrecht schützen und dazu das Verhalten aller
Beteiligten beobachten und dokumentieren.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Am Tag der Veranstaltung bewegte
sich aus einer angemeldeten Gegendemonstration der "Initiative
gegen Rechts" ein Aufzug mit ca. 300 bis 400 Personen in Richtung
Wartberg. Dieser Aufzug löste sich nach den Feststellungen der
Polizei in teilweise vermummte kleine Gruppen auf, die einzelne
Polizeisperren umgingen oder teils mit Brettern, Flaschen und
Steinen attackierten. Eine Gruppe bewegte sich zu einer Wiese, auf
der die Polizei einen Bauzaun errichtet hatte, jenseits dessen eine
Störung der Versammlung des FHD möglich gewesen
wäre. Die Gruppe versuchte den Bauzaun zu durchbrechen. Dabei
wurde sie von der Polizei eingekreist. Die Polizei gab mit
Lautsprecher bekannt, die innerhalb der Umkreisung gebildete
spontane Versammlung habe durch Stein- und Flaschenwürfe sowie
Einsatz von Pyrotechnik einen unfriedlichen Verlauf genommen und
werde daher endgültig aufgelöst; es würden nun "von
allen" die Personalien festgestellt. Ein Polizeibeamter traf die
Klägerin, die mit einer hellblauen Weste mit der in
Leuchtschrift gehaltenen Aufschrift "Demo-Beobachterin" bekleidet
war, am Rand der eingekreisten Gruppe an und nahm ihre Personalien
auf. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung,
dass diese polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war. Das
Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) wies die Klage mit Urteil vom 8.
Mai 2014 ab (Pressemitteilung vom 13. Mai 2014). Mit ihrem Antrag
auf Zulassung der Berufung, machte die Klägerin u.a.
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Der
VGH lehnte den Zulassungsantrag mit dem Beschluss vom 10. März
2015 ab.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das VG habe zutreffend angenommen,
dass die Klägerin wegen ihres Verhaltens Störerin im
Sinne des Polizeigesetzes gewesen und daher zu Recht in Anspruch
genommen worden sei. Die Polizei habe die Klägerin aufgrund
der Gesamtumstände und der Nähe der Klägerin zur
umschlossenen unfriedlichen Versammlung als Gefahrverursacherin
ansehen dürfen. Die Klägerin habe sich ursprünglich
in der von der Polizei eingekreisten Versammlung befunden. Als sie
von dem Polizeibeamten angesprochen worden sei, habe sie sich nach
wie vor in einem sehr engen zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang zu unfriedlichen Aktionen aufgehalten, die vorher aus
der Gruppe verübt worden seien. Allein aufgrund ihrer Kleidung
und ihrer Bezeichnung als "Demonstrationsbeobachter“ habe sie
sich nicht erkennbar von der Gefahrenquelle distanziert.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 1 S 1225/14). Das Urteil des VG ist damit
rechtskräftig.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 06 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Untersuchungsausschuss &quot;Polizeieinsatz Schlossgarten II&quot;: E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Gönner dürfen erst übermittelt werden, wenn Richter private E-Mails aussortiert hat]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724827</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 7. August 2015 den Antrag der ehemaligen Umweltministerin Gönner (Antragstellerin), der Landesregierung (Antragsgegner) zu untersagen, E-Mail-Daten an den Untersuchungsausschuss &quot;Polizeieinsatz Schlossgarten II“ herauszugeben, abgelehnt, dem Antragsgegner jedoch zugleich auferlegt, diese Daten nur an einen Richter herauszugeben, dem der Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) übertragen hat und der die privaten E-Mails der Antragstellerin aussortiert, bevor Daten sodann an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724833">
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin wendet sich
dagegen, dass der Antragsgegner E-Mails aus ihrer Zeit als
Ministerin an den Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz
Schlosgarten II“ herausgibt. Diese Daten befinden sich auf
drei Magnetbändern, auf denen der gesamte Serverbestand des
ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums
im Anschluss an die Landtagswahl 2011 gesichert wurde. Die auf
Löschung dieser Daten zielende Klage der Antragstellerin hat
das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20. Mai 2015
abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung
der Antragstellerin (Az.: 1 S 1172/15) ist noch nicht
entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Am 17. Juni 2015 hat die
Antragstellerin beim VGH beantragt, dem Antragsgegner durch eine
einstweilige Anordnung zu untersagen, diese Daten bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den
Untersuchungsausschuss herauszugeben. Der VGH hat den Eilantrag mit
der Maßgabe abgelehnt, "dass der Antragsgegner die bei ihm
vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin
nicht an den Untersuchungsausschuss 'Polizeieinsatz Schlossgarten
II' des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen
Richter herausgeben darf, dem dieser Untersuchungsausschuss durch
Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des
Untersuchungsausschussgesetzes übertragen hat, der die
Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des
Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 der
Strafprozessordnung vornimmt und dessen Entscheidung mit der
Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes
in Verbindung mit § 304 der Strafprozessordnung angefochten
werden kann."</p>
<p class="Leitsatz" style="text-align: justify;"> </p>
<p class="Leitsatz" style="text-align: justify;">Die Beweiserhebung
durch einen Untersuchungsausschuss finde ihre Grenze am Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung. Das Beweiserhebungsrecht
eines Untersuchungsausschusses erstrecke sich daher von vornherein
nicht auf Daten mit rein persönlichem Charakter, wie bereits
das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1984 zum
Flick-Untersuchungsausschuss und im Jahr 1987 zum
Untersuchungsausschuss "Neue Heimat“ entschieden habe. Wenn
ein Untersuchungsausschuss die Landesregierung zur Vorlage von
Akten und Beweismitteln auffordere, seien sowohl der
Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet,
diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu
beachten. Der Antragsgegner dürfe sich daher nicht, wie hier
geschehen, auf den Standpunkt stellen, für die
Rechtmäßigkeit des Aktenvorlageverlangens sei allein der
Untersuchungsausschuss verantwortlich.</p>
<p class="Leitsatz" style="text-align: justify;"> </p>
<p class="Leitsatz" style="text-align: justify;">Das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung erfordere einen
verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstelle, dass einem
Untersuchungsausschuss keine Daten mit rein persönlichem
Charakter vorgelegt würden. Diesen verfahrensrechtlichen
Schutz gewährleiste das UAG in verfassungskonformer Auslegung.
Wenn in Akten oder sonstigen Beweismitteln, die nach dem UAG
vorzulegen seien, Informationen mit rein persönlichem
Charakter enthalten sein könnten, sei der
Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung einem
Richter zu übertragen, der die Durchsicht der Beweismittel
vornehme und dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten
werden könne. Nur diese verfassungsrechtlich vorgegebene
Vorgehensweise gewährleiste, dass rein persönliche
E-Mails der Antragstellerin aussortiert und dem
Untersuchungsausschuss gar nicht erst vorgelegt würden.</p>
<p class="Leitsatz" style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vom Untersuchungsausschuss in
seinem Beweisbeschluss Nr. 24 a vom 26. September 2014
gewählte Verfahren genüge diesen Anforderungen nicht.
Denn die Einschaltung eines Amtsrichters sei danach als bloße
Möglichkeit, aber nicht verpflichtend vorgesehen. Es sei auch
nicht gewährleistet, dass eine Übermittlung der Daten
erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolge. Die dargelegten
verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlten
mithin. Wenn diese Verfahrenssicherungen gewährleistet seien,
stünde einer Herausgabe der dienstlichen E-Mails der
Antragstellerin an den Untersuchungsausschuss jedoch nichts
entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.:1 S 1239/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 10 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fundtiere: Gemeinde muss Tierschutzverein Kosten für vierwöchige Pflege von Wasserschildkröte und Katze erstatten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724837</link>
      <description><![CDATA[Ausgaben von 392 Euro hatte ein baden-württembergischer Tierschutzverein (Kläger), um eine Wasserschildkröte und eine Katze vier Wochen zu pflegen. Die Polizei und eine Bürgerin hatten die Tiere im Zentrum der Gemeinde Dettingen (Beklagte) gefunden und beim Kläger abgegeben. Der Kläger verlangte von der Beklagten als Trägerin der Fundbehörde, die Kosten für die vierwöchige Pflege der Tiere zu erstatten. Die Beklagte lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Beschluss vom 27. März 2015 diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724843">
<p style="text-align: justify;">Wie mit Fundtieren umzugehen ist,
ist in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
geregelt. Wer ein Tier findet, das der Eigentümer verloren
hat, hat dies dem Eigentümer anzuzeigen. Weiß der Finder
nicht, wer Eigentümer ist, hat er den Fund des Tieres der
Fundbehörde mitzuteilen; Fundbehörden sind in
Baden-Württemberg die Gemeinden. Der Finder ist verpflichtet,
das Tier zu verwahren, kann es aber auch bei der Fundbehörde
abliefern. Er ist berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der
notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er für Pflege und
Ernährung des Tieres hat. Die Vorschriften des BGB über
den Fund verloren gegangener Tiere gelten jedoch nicht, wenn der
Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat
(herrenloses Tier). Für Pflege und Ernährung gefundener
herrenloser Tiere besteht kein Kostenersatzanspruch.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Da häufig schwer feststellbar
ist, ob das aufgefundene Tier dem Eigentümer verloren gegangen
oder ob es herrenlos ist, haben das Ministerium für
Ernährung und ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg und das Innenministerium
Baden-Württemberg Hinweise zur Behandlung solcher Tiere
veröffentlicht. Darin heißt es, bei Auffinden eines
Tieres sei in aller Regel davon auszugehen, dass es sich um ein
Fundtier handele, da es nach dem Tierschutzgesetz verboten sei, ein
Tier auszusetzen oder zurückzulassen. In der Regel - so die
ministeriellen Hinweise - könne, sofern sich der
Eigentümer eines Tieres nicht spätestens nach vier Wochen
gemeldet habe, angenommen werden, dass er die Suche nach seinem
Tier aufgegeben habe und das Tier herrenlos sei bzw. herrenlos
geworden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im entschiedenen Fall hatte der
Kläger der Beklagten schriftlich angezeigt, dass eine
Wasserschildkröte und eine Katze bei ihm abgegeben worden
seien. Die Beklagte antwortete, die Katze sei herrenlos, da sie
weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, die
Wasserschildkröte sei als herrenlos anzusehen, wenn sich ihr
Eigentümer nicht innerhalb von vier Wochen melde. Diesen und
weitere Umstände sah der VGH - wie das VG - als entscheidend
an und sprach dem Kläger daher den Anspruch auf Erstattung der
Pflegekosten zu. Der Kläger habe aufgrund der Antwort der
Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die
Hinweise der Ministerien als maßgeblich ansehe. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass es sich von vornherein um herrenlose
Tiere gehandelt habe. Der gute Allgemein- und
Ernährungszustand der Schildkröte und der Fundort beider
Tiere im Ortszentrum sprächen jeweils auch dafür, dass
sie nicht herrenlos gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 1 S 570/14). Das Urteil des VG ist damit
rechtskräftig.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 11 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof: Auswahlentscheidung über Vorsitzendenstelle ist fehlerhaft; Eilantrag eines Konkurrenten im zweiten Rechtszug erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724847</link>
      <description><![CDATA[Die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (Antragsgegner) zugunsten eines Bewerbers (Beigeladener) getroffene Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ist fehlerhaft. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden und auf den Eilantrag eines bei der Bewerbung unterlegenen Konkurrenten (Antragsteller) die Beförderung des Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung vorläufig untersagt. Damit hatte die Beschwerde des Antragstellers gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724853">
<p style="text-align: justify;">Die auf der Grundlage aktueller
dienstlicher Anlassbeurteilungen ergangene Auswahlentscheidung sei
fehlerhaft. Die Anlassbeurteilungen seien in mehrfacher Hinsicht
rechtlich zu beanstanden. Zum einen fehle es an der Festlegung des
zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Die für die
Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des
Antragstellers und des Beigeladenen beruhten darüber hinaus
nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
Die Beurteilerin könne aus eigener Anschauung die dienstlichen
Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu
einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie müsse daher
Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen.
Tatsächlich deckten die eingeholten Beurteilungsbeiträge
jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab.
Schließlich gehe die für den Beigeladenen erstellte
Anlassbeurteilung von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab
aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters
eines bestimmten Senats des Bundesgerichtshofs, hier des 5.
sogenannten Leipziger Senats, sondern das Statusamt eines
Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof sei richtiger
Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer unter Vermeidung der
aufgezeigten Mängel erneut zu treffenden Auswahlentscheidung
sei ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nach derzeitigem
Erkenntnisstand offen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 4 S 1405/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 12 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pension mit 17 Betten im reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig; Nachbar kann verlangen, dass Baurechtsbehörde über Einschreiten entscheidet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724857</link>
      <description><![CDATA[In einem reinen Wohngebiet ist eine Pension mit 17 Betten grundsätzlich unzulässig. Eigentümer von Nachbargrundstücken im reinen Wohngebiet können daher verlangen, dass die zuständige Baurechtsbehörde entscheidet, ob und inwieweit dagegen eingeschritten wird. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Beschluss vom 11. Mai 2015 entschieden. Damit blieben Anträge der Betreiber einer Pension in der Gemeinde Brühl im Rhein-Neckar-Kreis (Beigeladene) erfolglos, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zuzulassen, das der Klage einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen das Landratsamt Rhein-Necker-Kreis (Beklagter) stattgegeben hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724863">
<p style="text-align: justify;">Die Beigeladenen beantragten einen
Bauvorbescheid zur Änderung eines Mehrfamilienhauses in der
Gemeinde Brühl in "Ferien-/Monteurwohnungen". Die
Klägerin wandte ein, es handele sich um einen
Beherbergungsbetrieb in Form einer Pension, die in einem reinen
Wohngebiet unzulässig sei. Der Beklagte teilte diese
Auffassung nicht und hielt einen Bauvorbescheid für nicht
erforderlich. Die Klägerin beantragte daraufhin, den
Beigeladenen zu untersagen, ihr Mehrfamilienhaus als
Monteurs-Unterkunft gewerblich zu nutzen. Die Beigeladenen
vermieteten die Wohnungen im Haupthaus und zusätzlich
Wohnungen in einem Nebengebäude tages- oder wochenweise.
Während der Woche zögen hauptsächlich Monteure ein,
an den Wochenenden Urlauber. In Spitzenzeiten seien bis zu 20
Gäste anwesend. Die Wohnungen würden im
Branchenverzeichnis als Pension mit tageweiser Vermietung beworben.
Die Beigeladenen böten einen Wäscheservice sowie die
Übernahme der Zimmerreinigung an. Da der Beklagte nicht
über diesen Antrag entschied, erhob die Klägerin
Untätigkeitsklage.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe
(VG) verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 8. Oktober 2014,
die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden. Die Klägerin werde durch die
Nutzungsänderung in ihrem Anspruch auf Bewahrung der
Gebietsart "reines Wohngebiet" verletzt. Der Beklagte sei daher ihr
gegenüber verpflichtet zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
wie er gegen diese unzulässige Nutzung einschreite. Die
anschließenden Anträge der Beigeladenen, die Berufung
gegen das Urteil zuzulassen, blieben erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Es bestünden keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen VG-Urteils. Das VG
habe zutreffend angenommen, dass die Grundstücke der
Klägerin und der Beigeladenen in einem nicht überplanten
Gebiet lägen, dass im Sinne eines faktischen reinen
Wohngebiets ausschließlich von Wohnnutzung geprägt sei.
Seine weitere Auffassung, die Räume im vormaligen
Mehrfamilienhaus der Beigeladenen dienten nicht mehr dem Wohnen,
sondern würden nun als Beherbergungsbetrieb genutzt, sei
ebenfalls zutreffend. Der Begriff "Wohnen" setze eine auf Dauer
angelegte Häuslichkeit voraus, die sich durch eigene
Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen
Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichne.
Daran fehle es. Es handele sich vielmehr um einen
Beherbergungsbetrieb in Form einer Pension. Die Räume
würden in ständigem Wechsel Gästen zum
vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt. Die
Gäste seien nur übergangsweise für einen begrenzten
Zweck untergebracht. Bei der Vermietung an Monteure sei wegen
bestehender Kochgelegenheit zwar eine gewisse Eigengestaltung der
Haushaltsführung möglich. Nach dem Gesamtgepräge
blieben diese aber doch Gäste eines Beherbergungsbetriebs.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Zwar könnten in einem reinen
Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes
zugelassen werden. Das Merkmal "klein“ solle insbesondere die
Gebietsverträglichkeit gewährleisten, für die in
einem reinen Wohngebiet der Schutz der Wohnruhe besonders bedeutsam
sei. Diesen Anforderungen genüge die Pension der Beigeladenen
mit 17 Betten für Monteure nicht. Sie widerspreche nach ihrem
Gesamtbild dem Charakter des Baugebiets. In einem durch reine
Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich zudem durch eine stark
aufgelockerte Bebauung auszeichne und insgesamt als ruhiges
Wohnquartier zu beurteilen sei, sei ein Beherbergungsbetrieb
grundsätzlich nur mit einer Zahl von deutlich weniger als 17
Betten wohngebietsverträglich und damit "klein“.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung sei auch nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die
Frage, mit wie vielen Betten ein Beherbergungsbetrieb noch als
"klein“ gelte, um in einem faktischen reinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässig zu sein, sei nicht
verallgemeinerungsfähig zu beantworten. Dies richte sich
allein nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar
(Az.: 3 S 2420/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 13 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Klaus Lernhart im Ruhestand]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724867</link>
      <description><![CDATA[Nach langjähriger Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ist der Vorsitzende des 10. Senats, Herr Klaus Lernhart, mit Ablauf des 16. August 2015 aus dem aktiven Justizdienst ausgeschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724873">
<p style="text-align: justify;">Herr Lernhart ist 1947 in Bell im
Hunsrück geboren, wohnt in Freiburg, ist verheiratet und hat
zwei Kinder. Im Anschluss an eine Bundeswehrdienstzeit studierte er
in Freiburg Rechtswissenschaft und Forstwissenschaft und
absolvierte am Landgericht Freiburg das Rechtsreferendariat. Nach
der zweiten juristischen Staatsprüfung war er zunächst am
Verwaltungsgericht Freiburg tätig. Einer Abordnung an das
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis folgte von 1980 bis 1982 eine
zweijährige Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz in
Bonn. Danach kehrte er an das Verwaltungsgericht Freiburg
zurück, wo er, unterbrochen von der Abordnung an den VGH, bis
zu seiner Ernennung zum Richter am VGH im Mai 1991 tätig war.
Nach der Rückkehr zum VGH war Herr Lernhart Mitglied des 7.
Senats und des 9. Senats sowie des Disziplinarsenats. Im Oktober
1996 wechselte er als Vorsitzender Richter wieder zum
Verwaltungsgericht Freiburg, dessen Vizepräsident er im Januar
2002 wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner Ernennung zum
Vorsitzenden Richter am VGH im April 2009 übernahm Herr
Lernhart den Vorsitz des 10. Senats, der für einen
Großteil des Umweltrechts (Atom- und Strahlenschutz,
Immissionsschutz, Bodenschutz, Kreislaufwirtschafts- und
Abfallrecht, Nichtraucherschutz) das Landwirtschaftsrecht, das
Gentechnikrecht, das Fahrerlaubnisrecht, das
Informationsfreiheitsrecht sowie das Krankenhausfinanzierungsrecht
zuständig ist und dem er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst Mitte August 2015 angehörte.</p>
<p style="text-align: justify;">Während und neben seiner
aktiven Richtertätigkeit war Herr Lernhart Mitglied im
Präsidium und im Richterrat des Verwaltungsgerichts Freiburg
sowie Moderator des Qualitätszirkels beim VGH. Er wirkt seit
1989 als Prüfer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung
mit und gehört seit einigen Jahren der Redaktion der
"Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg" an. Seit
2005 nimmt er im Auftrag der Deutschen Stiftung für
Internationale Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) und der EU an
Beratungsmissionen zu Justizaufbau und Rechtsstaatsentwicklung in
neuen EU-Mitgliedstaaten und Schwellenländern teil und
veranstaltet vor Ort Seminare für Richterinnen und Richter zum
EU-Recht und zum Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrecht. Zudem
ist er Mitglied in zwei Arbeitsgruppen der "Vereinigung
europäischer Verwaltungsrichter". Seit 2011 ist Herr Lernhart
auch Vorsitzender der "Untersuchungskommission zur Sicherung der
Redlichkeit in der Wissenschaft" der Albert-
Ludwigs-Universität Freiburg.</p>
<p style="text-align: justify;">Herr Lernhart verabschiedete sich
am 13. August 2015 von den zahlreich erschienenen Angehörigen
des VGH und weiteren Gästen in einer kleinen Feierstunde.
Präsident Ellenberger dankte ihm dabei für seine
jahrzehntelange erfolgreiche und engagierte Tätigkeit in der
baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 17 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[PFC-Verunreinigungen im Raum Rastatt/Baden-Baden: Düngemittel- und Kompostwerk muss bodenschutzrechtliche Anordnungen sofort befolgen; Eilanträge erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724877</link>
      <description><![CDATA[Ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk (Antragstellerin) muss bodenschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts Rastatt und der Stadt Baden-Baden (Antragsgegner), die sie verpflichten, möglicherweise chemisch verunreinigte Agrarflächen in Hügelsheim und nördlich von Sandweier (&quot;PFC-Skandal&quot;) auf eigene Kosten zur Gefährdungsabschätzung detailliert zu untersuchen, trotz eingelegter Widersprüche sofort befolgen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit zwei Beschlüssen vom 11. August 2015 entschieden und Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Eilanträge durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724883">
<p style="text-align: justify;">Bei Untersuchungen im Raum
Rastatt/Baden-Baden wurde festgestellt, dass Grundwasser und
Agrarflächen mit perfluorierten Chemikalien (PFC) verunreinigt
sind, die im Verdacht stehen, krebserregend und
erbgutschädigend zu sein. Das Landratsamt Rastatt und die
Stadt Baden-Baden verpflichteten die Antragstellerin mit sofort
vollziehbaren bodenschutzrechtlichen Anordnungen, bestimmte
Flächen der Gemarkung Hügelsheim sowie nördlich von
Sandweier auf eigene Kosten detailliert zur
Gefährdungsabschätzung zu untersuchen. Auf diesen
Flächen sei im Auftrag der Antragstellerin Kompost aufgebracht
worden, der erheblich mit Abfällen aus der Papierherstellung
(Papierschlämme) versetzt gewesen sei. Alle Indizien
sprächen dafür, dass dieser verunreinigte Kompost
Hauptursache der PFC-Verunreinigung sei. Die Antragstellerin hat
gegen die Anordnungen Widersprüche eingelegt. Sie bestreitet
eine Mitverantwortung und hält andere Ursachen, wie z.B. die
Aufbringung von PFC-verunreinigtem Klärschlamm, für
wahrscheinlicher; die Behörden hätten den Sachverhalt
noch nicht genügend aufgeklärt. Ihre Anträge, die
aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen,
lehnte das VG ab. Der VGH hat diese Entscheidungen
bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gebot einer schnellen und
effektiven Gefahrenabwehr rechtfertige es, für eine
bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur
Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu
nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination
noch nicht endgültig geklärt sei, wenn objektive Faktoren
als tragfähige Indizien für einen Ursachenzusammenhang
bestünden. Danach sei die Antragstellerin voraussichtlich
rechtmäßig in Anspruch genommen worden. Denn es gebe
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der mit
Papierschlämmen versetzte Kompost Ursache der Grundwasser- und
Bodenverunreinigungen sei. Es stehe fest, dass solcher Kompost vor
dem Jahr 2008 auf den betroffenen Äckern aufgebracht worden
sei. Es spreche auch alles dafür, dass die Papierschlämme
die PFC-Verunreinigungen verursacht hätten, auch wenn das
beträchtliche Ausmaß dieser Verunreinigungen noch nicht
erklärbar sei. Für andere Ursachen gebe es derzeit keine
konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere sei nicht nachweisbar, dass
auf den betroffenen Flächen Klärschlamm aufgebracht
worden sei. Der Schaden falle außerdem in die
Risikosphäre der Antragstellerin. Denn es sei damals
rechtswidrig gewesen, Kompost und Papierschlämme zu
vermischen. Die unentgeltliche Abgabe des Kompostgemischs zeige,
dass es sich letztlich um eine kostengünstige Entsorgung
minderwertigen Materials gehandelt habe. Das finanzielle Interesse
der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
von den Kosten der angeordneten Maßnahmen verschont zu
bleiben, müsse zurücktreten. Die Kosten für eine
Gefährdungsabschätzung seien nach der Wertung des
Bundesbodenschutzgesetzes grundsätzlich vom Verursacher und
nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Sollte sich im
Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin zu
Unrecht in Anspruch genommen worden sei, habe sie nach dem
Bundesbodenschutzgesetz einen Erstattungsanspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschlüsse sind
unanfechtbar (Az.: 10 S 980/15 und 10 S 1131/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 19 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Schorndorf: Bebauungsplan &quot;Weiler Ortskern und Bronnbach - Baugebiet Schölleräcker“ ist unwirksam; Stadt hat Verkehrslärm unzureichend ermittelt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724887</link>
      <description><![CDATA[Der Bebauungsplan &quot;Weiler Ortskern und Bronnbach Planbereich 48/26 und 56/06 - Baugebiet Schölleräcker“ der Großen Kreisstadt Schorndorf (Antragsgegnerin) vom 5. Juni 2014 nebst örtlichen Bauvorschriften ist unwirksam. Die Stadt hat die durch den Kfz-Verkehr auf der Haupterschließungsstraße des neuen Baugebiets zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen nicht hinreichend ermittelt. Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. März und 23. Juli 2015 entschieden. Das bereits am 23. Juli 2015 verkündete und nunmehr vollständig abgefasste Urteil ist den Beteiligten in der vergangenen Woche zugestellt worden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724893">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan setzt für
einzelne bebaute und im Übrigen unbebaute Flächen im
Ortsteil Weiler der Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet
fest. Das Plangebiet wird im Norden von der Einsteinstraße und
im Osten von der Ringstraße begrenzt. Als
Haupterschließungsstraße dient die
Röntgenstraße, für deren im Wesentlichen zentralen
Verlauf durch das Plangebiet eine neue
Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird. Nach einer von
der Antragsgegnerin eingeholten verkehrsplanerischen Stellungnahme
sei mit 454 Kfz-Fahrten/Werktag aus dem Baugebiet zu rechnen, die
alle über die Röntgenstraße in die Kelterstraße
führten. Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks
im Plangebiet (Antragsteller) wandte mit seinem
Normenkontrollantrag u.a. ein, das Ausmaß der durch die
Planung verursachten Verkehrslärm-Immissionen sei nicht
hinreichend ermittelt worden. Der VGH ist dieser Auffassung
gefolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin habe gegen ihre
im Baugesetzbuch verankerte Pflicht verstoßen, bei der
Aufstellung eines Bauleitplans die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten.
Setze ein Bebauungsplan neben einem Wohngrundstück eine neue
Straßenverkehrsfläche fest, sei regelmäßig zu
ermitteln, welche Schallimmissionen konkret zu erwarten seien. Dem
Gemeinderat der Antragsgegnerin habe beim Beschluss des
Bebauungsplans aber keine verlässliche Abschätzung der
Verkehrslärm-Immissionen vorgelegen. Dieser Ermittlungsfehler
sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, da er
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sei. Denn es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass
die Planung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre. Eine
erst während des Normenkontrollverfahrens von der
Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Untersuchung zeige
zwar, dass der prognostizierte Verkehrslärm gesetzliche
Grenzwerte und städtebauliche Orientierungswerte nicht
überschreiten würde. Es stehe aber jedem Plangeber frei,
im Rahmen der Abwägung auch ein höheres Maß an
Schutz vor Verkehrslärm-Immissionen zu gewähren. Da sich
der Gemeinderat mit dem Verkehrslärm nicht hinreichend
beschäftigt habe, sei jedoch nicht erkennbar, welches konkrete
Maß an Verkehrslärm-Immissionen er im Plangebiet für
zumutbar gehalten habe. Zudem bestünden Zweifel, ob die in der
verkehrsplanerischen Stellungnahme und in der schalltechnischen
Untersuchung zugrunde gelegte Anzahl von Kfz-Fahrten richtig
sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Ermittlungsfehler sei auch
weiterhin rechtlich beachtlich, weil der Antragsteller ihn
rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht
habe. Da sich der Ermittlungsfehler auf die gesamte
Erschließung und/oder die Ausrichtung und Dimensionierung der
überbaubaren Flächen im Plangebiet auswirke, führe
er zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und auch der
zusammen mit diesem beschlossenen örtlichen
Bauvorschriften.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat eine Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach der Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 8 S 538/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 24 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Personelle Veränderungen in der Pressestelle]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724897</link>
      <description><![CDATA[In der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein personeller Wechsel stattgefunden.<br /> <br />Neuer Pressesprecher ist Richter am Verwaltungsgerichtshof Matthias Hettich. Sie erreichen Herrn Hettich unter der Rufnummer 0621/292-4298.<br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724903">
<p style="text-align: justify;">Der bisherige Pressesprecher,
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Karsten Harms, wird
stellvertretender Pressesprecher. Herr Harms ist unter der
Rufnummer 0621/292-4283 erreichbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pressegeschäftsstelle wird
weiterhin von Frau Amtsinspektorin Stefanie Dopp verwaltet und ist
wie folgt zu erreichen:</p>
<p style="text-align: justify;">Tel.: 0621/292-4645</p>
<p>Fax: 0621/292-4334</p>
<p>E-Mail: pressestelle@vghmannheim.justiz.bwl.de</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 02 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg: Keine Herausgabe von Mitschnitten der Gemeinderatssitzung zum Abriss des Eleonorenhauses]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724907</link>
      <description><![CDATA[Die baden-württembergische Gemeindeordnung gibt den Gemeindeeinwohnern kein Recht auf Überlassung von Audiodateien öffentlicher Gemeinderatssitzungen. Daher hatte ein Heidelberger Bürger (Kläger) keinen Erfolg mit seiner Klage auf Herausgabe der Redebeiträge aller Gemeinderäte aus der Sitzung des Heidelberger Gemeinderats vom 23. April 2013 zum Tagesordnungspunkt „Kurzdebatte zum Thema Abriss des Eleonorenhauses“. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem diese Woche den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 28. September 2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. April 2015 bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724913">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht hatte die
Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Stadt
Heidelberg (Beklagte) habe die vom Kläger begehrte
Datenüberlassung rechtmäßig abgelehnt. Die
Gemeindeordnung gestatte den Einwohnern die Anwesenheit bei
öffentlichen Gemeinderatssitzungen und die Einsichtnahme in
die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen des
Gemeinderates - die nur die wesentlichen Ergebnisse, nicht jedoch
die Redebeiträge aus der Sitzung wiedergeben. Tonaufnahmen
würden nur hergestellt, um anschließend das Protokoll
anfertigen zu können. Zudem stünden der vom Kläger
begehrten Überlassung der Audiodateien auch
datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die vom Kläger
verlangte Datenüberlassung sei eine Übermittlung
personenbezogener Daten, die unter das Landesdatenschutzgesetz
falle. Sie könne daher nur erfolgen, wenn die Einwilligung
aller betroffenen Gemeinderäte vorliege. Zwar habe der
Gemeinderat der Beklagten am 9. Februar 2012 mehrheitlich
beschlossen, dass auf Nachfrage den Heidelberger Bürgerinnen
und Bürger gegen Kostenbeteiligung auf CD gebrannte
Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzungen zur Verfügung gestellt
würden. 15 Mitglieder des Gemeinderats hätten eine
Einwilligung für die Herausgabe solcher Aufnahmen jedoch nicht
erteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Antrag des Klägers, die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat
der VGH abgelehnt. Aus dem Demokratieprinzip, auf das sich der
Kläger für seinen Antrag berufe, ergebe sich kein
Anspruch auf Überlassung der Mitschnitte der
Gemeinderatssitzungen. Das Demokratieprinzip gebiete, dass sich die
handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle durch die
Öffentlichkeit unterziehen lassen müsse. Die Regelungen
der baden-württembergischen Gemeindeordnung entsprächen,
wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, diesen
demokratischen Anforderungen. Gemeinderatssitzungen seien in der
Regel öffentlich und erlaubten den interessierten Bürgern
und der Öffentlichkeit damit, die Willensbildung im
Gemeinderat zu verfolgen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden,
die Öffentlichkeit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung
Anwesenden zu beschränken (sogenannte
Saalöffentlichkeit). Diese gesetzgeberische Entscheidung sei
nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe vor allem
berücksichtigen dürfen, dass die ungezwungene Rede und
die freie Willensbildung im Gemeinderat durch Mitschnitte
beeinträchtigt werden könnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist
unanfechtbar (Az.: 1 S 1124/15). Das Verfahren ist damit
rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 08 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Herbertingen: Änderung der Sanierungssatzung unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724917</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Normenkontrollurteil die Satzung der Gemeinde Herbertingen (Antragsgegnerin) zur Änderung ihrer Sanierungssatzung „Ortskern III“ für unwirksam erklärt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724923">
<p style="text-align: justify;">Mit der angegriffenen
Änderungssatzung vom 18.09.2013 hatte die Antragsgegnerin
einige Grundstücke im Ortskern von Herbertingen in den
Geltungsbereich ihrer Sanierungssatzung „Ortskern III“
einbezogen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nunmehr in
die Sanierungssatzung einbezogenen, mit einem Gasthaus bebauten
Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Änderungssatzung im Gemeinderat der Antragsgegnerin stand das
Gasthaus leer. Der Antragsteller beabsichtigte damals, das
Gebäude als Asylbewerberunterkunft an den Landkreis
Sigmaringen zu vermieten. Mit seinem Normenkontrollantrag machte er
u.a. geltend, das Grundstück sei ausschließlich zu dem
Zweck mit in die Sanierungssatzung aufgenommen worden, um die
Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft zu verhindern.
Zwischenzeitlich wird das Gasthaus durch einen neuen Pächter
weiterbetrieben.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Normenkontrollantrag hatte im
Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2015
Erfolg. Bei der Verkündung des Urteils führte der
stellvertretende Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus:</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die angegriffene
Änderungssatzung sei unwirksam. Dies folge bereits daraus,
dass sie nicht hinreichend bestimmt sei, da man weder der
textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs noch dem Lageplan, der
ausdrücklich Bestandteil der Änderungssatzung sei, noch
einer Gesamtschau von textlicher und zeichnerischer Beschreibung
hinreichend genau die Grenzen des Geltungsbereichs der Satzung
entnehmen könne. Die Änderungssatzung verstoße aber
auch gegen inhaltliche Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) für
Sanierungssatzungen. Die städtebauliche Sanierung sei nach dem
BauGB eine auf das gesamte Sanierungsgebiet und nicht auf ein
einzelnes Grundstück bezogene Gesamtmaßnahme. Das von der
Antragsgegnerin mit der Einbeziehung des Grundstücks des
Antragstellers verfolgte Sanierungsziel „Erhaltung der
Funktion des Gebäudes des Antragstellers als Gasthaus“
könne daher in dieser Form nicht verfolgt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen
(Az.: 8 S 2537/13). Die Nichtzulassung der Revision kann nach
Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 15 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Strohgäubahn: Klage auf ergänzenden Lärmschutz abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Strohgaeubahn_+Klage+auf+ergaenzenden+Laermschutz+abgewiesen</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil die Klage eines Grundstückseigentümers (Kläger) auf zusätzliche Lärmschutzauflagen für die Strohgäubahn abgewiesen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724933">
<p style="text-align: justify;">Die Strohg&#228;ubahn verl&#228;uft zwischen Korntal und Weissach. Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer
eines n&#246;rdlich an die Bahntrassen der S-Bahn und der Strohg&#228;ubahn angrenzenden Grundst&#252;cks, auf dem sich eine Betriebshalle,
ein ehemaliges Bahnw&#228;rterhaus, Schuppen und Stellfl&#228;chen eines Autohandels sowie eine Imbissgastst&#228;tte befinden. Das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der
Strohg&#228;ubahn zugelassen. Die Betriebswerkstatt liegt s&#252;dlich der Imbissgastst&#228;tte jenseits der Gleise der Strohg&#228;ubahn.
Die inzwischen errichtete Betriebswerkstatt wird bereits betrieben.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat des VGH wies im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 die gegen das
Land Baden-W&#252;rttemberg (Beklagter) gerichtete Klage ab. Bei der Verk&#252;ndung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum
wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgr&#252;nde mit: Der Kl&#228;ger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erg&#228;nzung des
Planfeststellungsbeschlusses. Er k&#246;nne keine zus&#228;tzlichen L&#228;rmschutzma&#223;nahmen verlangen. Der Errichtung einer
Schallschutzwand an seiner Grundst&#252;cksgrenze, die er haupts&#228;chlich fordere, stehe bereits entgegen, dass es verschiedene
M&#246;glichkeiten zur Verringerung des L&#228;rms auf das von ihm geforderte Ma&#223; gebe. So k&#228;men auch Beschr&#228;nkungen des
Werkstattbetriebs in Betracht. Insofern st&#252;nde es im Ermessen der Planfeststellungsbeh&#246;rde, welche weiteren Vorkehrungen gegen
L&#228;rm sie dem Vorhabentr&#228;ger auferlege.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger k&#246;nne auch die hilfsweise begehrten sonstigen L&#228;rmschutzma&#223;nahmen nicht
verlangen. Denn die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen, sein Grundst&#252;ck betreffenden L&#228;rmimmissionen der
Betriebswerkstatt seien nicht unzumutbar. Sein Grundst&#252;ck liege in einem faktischen Gewerbegebiet oder doch in einem jedenfalls stark
gewerblich gepr&#228;gten Gebiet. An dem ma&#223;geblichen Immissionsort des auf seinem Grundst&#252;ck stehenden Bahnw&#228;rterhauses
w&#252;rden die Immissionsrichtwerte f&#252;r ein Gewerbegebiet eingehalten. Im &#220;brigen seien diese Werte auch im Bereich der
Imbissgastst&#228;tte sowie ganz &#252;berwiegend auch auf der sonstigen Grundst&#252;cksfl&#228;che gewahrt. Die &#220;berschreitung der
Nachtrichtwerte um einige Dezibel auf Teilen der zum Autohandel genutzten Stellfl&#228;che f&#252;hre nicht dazu, dass der Kl&#228;ger
derzeit zus&#228;tzliche L&#228;rmschutzma&#223;nahmen verlangen k&#246;nne, zumal der Autohandel nachts nicht betrieben werde.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollst&#228;ndige Urteil mit Gr&#252;nden wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 5 S 2020/13). Die Nichtzulassung der Revision kann nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.07.2016 das Urteil des VGH aufgehoben und den Fall an
den VGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #1f497d; font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: Calibri; mso-fareast-theme-font: minor-latin; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 15 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Flüchtlingsunterkunft Ostfildern: Eilantrag auch in zweiter Instanz abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724937</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 14. Oktober 2015 die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern vorläufig bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724943">
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Ostfildern erteilte dem
Landkreis Esslingen am 7. Juli 2015 die Baugenehmigung zur
Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern mit 47
Containern, davon 27 Wohncontainern. Der bestehende Bebauungsplan
weist das Gebiet, in dem die Gemeinschaftsunterkunft errichtet
werden soll, als „Sportplatzgelände“ aus. Die
Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das
Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine
Vereinsgaststätte mit Wohnnutzung befindet. Den gegen die
Baugenehmigung gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht
Stuttgart mit Beschluss vom 27. August 2015 zurück, da das
Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen
nachbarschützende Vorschriften verstoße.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof wies im
Beschluss vom 14. Oktober 2015 die Beschwerde der Antragstellerin
gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
zurück. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass
das Baugebiet in seinem Charakter erhalten bleibe. Dieser
sogenannte Gebietserhaltungsanspruch gelte nur für
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung innerhalb
eines Baugebiets. Daran fehle es hier. Der einfache Bebauungsplan
der Antragsgegnerin enthalte zur zulässigen Art der baulichen
Nutzung in dem Plangebiet lediglich die Festsetzung einer
Grünfläche (Sportplatz). Die Festsetzung eines Baugebiets
sei jedoch nicht erfolgt. Auch werde die Antragstellerin in der
Nutzungsmöglichkeit ihres eigenen Grundstücks nicht
unzumutbar beeinträchtigt. Die Container seien von der Wohnung
in ihrem Gebäude aus nicht einsehbar. Die Nutzcontainer und
Mülltonnen sollten im östlichen Bereich des
Baugrundstücks und damit weit vom Grundstück der
Antragstellerin entfernt errichtet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S
1900/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 21 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hochdorf: Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724947</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. Oktober 2015 die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Hochdorf vorläufig bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724953">
<p style="text-align: justify;">Das Land Baden-Württemberg
(Antragsgegner) erteilte am 11. Mai 2015 dem Landkreis Esslingen
die auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für eine
Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in
Hochdorf. Hiergegen wandten sich Nachbarn, deren Grundstücke
nördlich des Baugrundstücks liegen (Antragsteller). Sie
halten dort derzeit zwei Pferde und zwei Ponys. Den gegen die
Baugenehmigung gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht
Stuttgart mit Beschluss vom 4. August 2015 zurück, da das
Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen
nachbarschützende Vorschriften verstoße.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verwaltungsgerichtshof wies im
Beschluss vom 16. Oktober 2015 die Beschwerde der Antragsteller
gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
zurück. Gegen die Gebäude selbst könnten sich die
Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht wenden. Nachdem die
Unterkunft errichtet worden sein, könnten sie mit ihrem Antrag
die Auswirkungen der Gebäude als solche nicht mehr verhindern.
In diesem Punkt sei ihr Antrag daher unzulässig. Soweit sich
die Antragsteller auch gegen die von der Nutzung der
Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Beeinträchtigungen
wehrten, sei die Beschwerde unbegründet. Es sei nicht
erkennbar, dass von der Flüchtlingsunterkunft
Belästigungen oder Störungen für die Antragsteller
ausgingen, die das zumutbare Maß überstiegen. Das
Baugrundstück sei vom bebauten Grundstück der
Antragsteller ca. 221 m entfernt. Daher könne ausgeschlossen
werden, dass von der Flüchtlingsunterkunft unzumutbarer
Lärm für das Grundstück der Antragsteller
ausgehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S
1913/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 21 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Gönner: Berufungsverfahren eingestellt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724957</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 das Berufungsverfahren der ehemaligen Umweltministerin Gönner (Klägerin) eingestellt, nachdem die Klägerin und das Land Baden-Württemberg (Beklagter) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724963">
<p style="text-align: justify;">In diesem Berufungsverfahren (Az. 1
S 1172/15) wandte sich die Klägerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2015. Mit diesem Urteil
hatte das Verwaltungsgericht die Klage auf Löschung der beim
Umweltministerium vorhandenen E-Mail-Daten aus ihrer Zeit als
Umweltministerin abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Ihren
Antrag, der Landesregierung zu untersagen, E-Mail-Daten an den
Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“
herauszugeben, lehnte der VGH zwar mit Beschluss vom 7. August 2015
(Az. 1 S 1239/15) ab, gab der Landesregierung jedoch auf, diese
Daten nur an einen Richter herauszugeben, dem der
Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach dem
Untersuchungsausschussgesetz übertragen hat und der die
privaten E-Mails der Antragstellerin aussortiert, bevor Daten
sodann an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden (siehe
Pressemitteilung Nr. 33 vom 10. August 2015).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Anschluss an diesen Beschluss
haben die Klägerin und der Beklagte das Berufungsverfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt. Dieses war
daher durch Gerichtsbeschluss einzustellen. Zugleich wurde der noch
anhängige Antrag des Untersuchungsausschusses
„Polizeieinsatz Schlossgarten II“ auf Beiladung zum
Verfahren abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Oct 26 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schneeräumpflicht darf bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger des Gehwegs beschränkt werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724967</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit dem gestern bekanntgegebenen Normenkontrollurteil vom 10. November 2015 den Antrag eines Straßenanliegers abgewiesen, eine Bestimmung in der neugefassten Streupflichtsatzung der Gemeinde Simonswald (Landkreis Emmendingen) vom 17. April 2013 für unwirksam zu erklären, der zufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724973">
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller ist Anlieger
einer Straße, die nur auf der seinem Anwesen zugewandten Seite
über einen Gehweg verfügt. Wiederholt hatte sich der
Antragsteller bei der Gemeinde Simonswald (Antragsgegnerin)
darüber beschwert, dass der gegenüberliegende Anlieger
der ihnen nach der bisherigen Streupflichtsatzung gemeinsam
auferlegten Schneeräumpflicht nicht nachkomme. Die
Antragsgegnerin verwies den Antragsteller darauf, sich mit dem
gegenüberliegenden Anlieger zu einigen. Ihr selbst obliege es
nicht, eine Regelung der gemeinsamen Verpflichtung zu treffen.
Nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kam und der
Antragsteller die Antragsgegnerin erneut aufgefordert hatte, die
gemeinsame Schneeräumpflicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln
durchzusetzen, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin die
Streupflichtsatzung neu und bestimmte nunmehr, dass allein die
Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf
deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller hält
die Neufassung der Satzung für mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die angegriffene Satzungsbestimmung
sei wirksam. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass
die Antragsgegnerin von der ihr im Landesstraßengesetz
eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe,
auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite
teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für
einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insoweit sei der Antragsgegnerin
ein normatives Ermessen eingeräumt. Der vom Antragsteller
geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
liege nicht vor. Insbesondere sei es nicht objektiv
willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-,
Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer
dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern
durch ihn auch die größeren Vorteile hätten. Ob die
Willensbildung des Gemeinderats Anlass zu Beanstandungen geben
könnte, habe der Senat demgegenüber nicht zu entscheiden
gehabt. Prüfungsgegenstand sei lediglich die angegriffene
Satzungsbestimmung selbst und nicht der Normsetzungsvorgang, der zu
der Neufassung der Streupflichtsatzung geführt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S
2590/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 11 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724977</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat nach mündlicher Verhandlung am 2. Dezember 2015 mit dem heute verkündeten Normenkontrollurteil den Antrag eines Wohnungseigentümers (Antragsteller), die Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für unwirksam zu erklären, abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724983">
<p style="text-align: justify;">Seit der Föderalismusreform
2006 steht den Ländern das Recht zur Gesetzgebung für das
Wohnungswesen zu. Auf dieser Grundlage erließ
Baden-Württemberg das 2013 in Kraft getretene Gesetz über
das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
(Zweckentfremdungsverbotsgesetz - ZwEWG). Nach § 2 Abs. 1
ZwEWG können Gemeinden, in denen die Versorgung der
Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit
Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von
höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet
oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung
überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden
darf. Gestützt auf diese Vorschrift hat die Stadt Freiburg
eine am 1.2.2014 in Kraft getretene Satzung erlassen, die ein
solches grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum enthält.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragssteller ist
Eigentümer eines am Rande der Altstadt der Antragsgegnerin
gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks.
Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die Satzung
und macht geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen
müssten andere Maßnahmen bei der Bekämpfung des
Wohnraummangels vorrangig sein. Der Stadt sei es ferner
ausschließlich darum gegangen, im Stadtgebiet
preisgünstigen Wohnraum für untere und mittlere Einkommen
zu sichern. Die Voraussetzung einer „besonderen
Wohnraumgefährdung“ sei aber bei Wohnungen ab einer
Wohnfläche von ca. 120 m<sup>2</sup> im Innenstadtbereich, zu
denen seine gehörten, nicht erfüllt. Denn diese seien
für diese Einkommensgruppe nicht erschwinglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Normenkontrollantrag des
Antragstellers blieb ohne Erfolg. In seiner heutigen
Urteilbegründung führte der Vorsitzende des 3. Senats zur
Antragsabweisung im Wesentlichen aus, die Satzung verstoße
nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Stadt Freiburg
handele es sich nach den von ihr während des Verfahrens
vorgelegten Daten über Bevölkerungsentwicklung,
Neubautätigkeit, Entwicklung der Mieten und Kaufpreise in den
letzten Jahren zweifellos um eine Gemeinde mit Wohnraummangel im
Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG. Der auf dem Gebiet der Stadt
herrschende Wohnraummangel sei entgegen der Ansicht des
Antragstellers nicht auf die Versorgung der Bevölkerung mit
unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum
beschränkt. Die von ihm angenommene Verpflichtung der Stadt,
Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 m<sup>2</sup>
von dem Anwendungsbereich der Satzung auszunehmen, da solche
Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 €
betrage, für Personen mit einem unteren oder mittleren
Einkommen ohnehin nicht erschwinglich seien, bestehe deshalb
nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Satzung der Stadt Freiburg sei
auch mit Blick auf § 1 ZwEWG nicht zu beanstanden. Die einer
Gemeinde mit Wohnraummangel eingeräumte Satzungsbefugnis stehe
nach dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den
Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in
angemessener Zeit begegnen“ könne, und sei in diesem Sinn
nachrangig. Dafür, dass die Stadt Freiburg dem auf ihrem
Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln
in angemessener Zeit begegnen könne, sehe der Senat jedoch
keine Anhaltspunkte.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich
zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S
248/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 08 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pförtner des Klinikums des Ortenaukreises kann nicht Kreisrat sein]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724987</link>
      <description><![CDATA[Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18.12.2015 entschieden, dass die Vorschriften der Landkreisordnung, dass Arbeitnehmer des Landkreises, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, nicht Kreisräte sein können, verfassungsgemäß sind.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3724993">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Pförtner
in einem Klinikum (Eigenbetrieb) des Landkreises Ortenaukreis
(Beklagter). Bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises im Jahr
2009 wurde er für die Partei „Die Linke“ zum
Nachrücker gewählt. Im September 2012 trat aufgrund des
Todes des Mandatsinhabers der Fall des Nachrückens ein. Am
23.10.2012 stellte der Landkreis dem Kläger gegenüber
fest, dass er nicht in den Kreistag nachrücke, weil er
Arbeitnehmer des Landkreises sei und daher ein Hinderungsgrund nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der
Landkreisordnung (LKrO) vorliege. Sein Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz hiergegen blieb beim Verwaltungsgericht Freiburg und
beim VGH ohne Erfolg (s. Pressemitteilung Nr. 13 des VGH vom
03.04.2013).</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Hauptsacheverfahren
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Klage wies das
Verwaltungsgericht Freiburg ab. Der Kläger sei ein
Arbeitnehmer des Landkreises, der nicht überwiegend
körperliche Arbeit verrichte. Die auf der grundgesetzlichen
Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG beruhende
Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO sei
verfassungsgemäß. Der Verfassungsgeber habe bewusst
zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und nehme bei
Angestellten eine erhöhte Gefahr von Interessenkonflikten
zwischen beruflicher Stellung und Wahrnehmung eines Mandats an. An
diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben könne die Aufgabe der
Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen
Recht nichts ändern.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Kreistagwahl im Jahr 2014
wurde der Kläger zum ersten Nachrücker der Partei
„Die Linke“ gewählt. Mit der Berufung macht er
geltend, er müsse im Fall des Nachrückens erneut mit
einem ablehnenden Bescheid des Landkreises rechnen. § 24 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a LKrO sei verfassungswidrig, da die Unterscheidung
zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung des Klägers blieb
ohne Erfolg. In seiner heutigen Urteilbegründung führte
der Vorsitzende des 1. Senats im Wesentlichen aus, die Vorschrift
des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LKrO sei
verfassungsgemäß. Sie beruhe auf der
verfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 137
Abs. 1 GG. Danach könne die Wählbarkeit von Angestellten
des öffentlichen Dienstes gesetzlich beschränkt werden.
Für diesen Begriff des Angestellten des öffentlichen
Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG sei die
tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern
nicht von entscheidender Bedeutung. Denn das Grundgesetz nehme hier
eine eigenständige Begriffsbestimmung vor. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei
dieser Begriff des Angestellten nach herkömmlichen
Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der
Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Die Vorschrift
diene der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen
Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung
als Angestellter des öffentlichen Dienstes und Wahrnehmung
eines Mandats z. B. in einer Kommunalvertretung entstehen
könnten. Auf diese Weise sollten Interessenkollisionen und
Entscheidungskonflikte von vornherein vermieden werden. Dieser
Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG bestehe fort, auch nachdem seit
2005 in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
zwischen Angestellten und Arbeitern nicht mehr unterschieden werde.
Auch die Tatsache, dass seit Inkrafttreten der Vorschrift 1949 bis
zum Jahr 2004 die Zahl der Angestellten des öffentlichen
Dienstes im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter stark zugenommen
habe, lasse den Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG nicht entfallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Landesgesetzgeber habe mit der
Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO, dass die
Unvereinbarkeitsregelung nicht für Arbeitnehmer gelte, die
überwiegend körperliche Arbeit verrichteten, die
herkömmliche Unterscheidung zwischen Angestellten und
Arbeitern zulässigerweise nachgezeichnet. Die Vorschrift des
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 LKrO halte sich
daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des
Art. 137 Abs. 1 GG.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger falle in den
Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsvorschrift des § 24 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LKrO, da er nicht überwiegend
körperliche Arbeit verrichte. Seine Tätigkeit als
Pförtner im Ortenauklinikum sei überwiegend geistiger
Art. Die körperliche Arbeit mache nicht den Schwerpunkt seiner
Tätigkeit aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Sie kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt (Az.: 1
S 485/14).</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Art. 137 Abs. 1 GG</span>
lautet:</p>
<p style="text-align: justify;">„Die Wählbarkeit von
Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im
Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.“</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">§ 24 Absatz 1
LKrO</span> lautet, soweit hier einschlägig:</p>
<p style="text-align: justify;">"Kreisräte können nicht
sein</p>
<p style="text-align: justify;">1. a) Beamte und Arbeitnehmer des
Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des Landratsamts,</p>
<p style="text-align: justify;">... .</p>
<p style="text-align: justify;">Satz 1 findet keine Anwendung auf
Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit
verrichten."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 21 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schulverbund Frommern: Kommissarische Stellenbesetzung rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/3724997</link>
      <description><![CDATA[Mit einem den Beteiligten diese Woche bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die kommissarische Übertragung der Dienstposten des Schulleiters und der zwei Konrektoren des Schulverbunds Balingen-Frommern bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3725003">
<p style="text-align: justify;">Zum 1. August 2015 wurden in
Frommern die dortige Real- sowie die Grund- und Werkrealschule zum
Schulverbund zusammengefasst. Die Dienstposten des Schulleiters und
der zwei Konrektoren besetzte das Regierungspräsidium
Tübingen kommissarisch. Hiergegen wandte sich ein Kollege
(Antragsteller) der kommissarisch eingesetzten Beigeladenen mit
einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das
Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 6. August
2015 statt und verpflichtete das Land Baden-Württemberg
(Antragsgegner), die kommissarische Übertragung der
Dienstposten rückgängig zu machen. Zur Begründung
führte es aus, bereits die kommissarische Übertragung der
Dienstposten dürfe nur nach den Kriterien der Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung (sog. Bestenauslese)
vorgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Beschwerde des
Antragsgegners hat der 4. Senat des VGH den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgeändert und den Antrag des
Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Denn
der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Vergabe der
kommissarischen Dienstposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese.
Die Betrauung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstposten
sei im vorliegenden Fall eine Umsetzung, die im
personalorganisatorischen Ermessen des Dienstherrn stehe. Sie sei
keine vorgelagerte Auswahlentscheidung für die Vergabe der den
vorläufigen Dienstposten entsprechenden
Beförderungsämter. Erst in den Verfahren zur Vergabe der
endgültigen Ämter komme es auf eine Vergabe nach dem
Grundsatz der Bestenauslese an. Mit der vorläufigen
Wahrnehmung der streitigen Stellen könnten die kommissarisch
eingesetzten Beigeladenen auch nicht zwingende Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Bewerbung um die endgültigen
Stellen erfüllen. Denn das Landesbeamtenrecht sehe hier eine
allgemeine Bewährungszeit für die mit der
endgültigen Stellenvergabe erfolgende Beförderung nicht
vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.
4 S 1714/15).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 30 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

