<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0">
  <channel>
    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2014</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2014</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
    <copyright />
    <webMaster>info@rss.bwl.de</webMaster>
    <lastBuildDate>Wed Apr 15 04:53:52 CEST 2026</lastBuildDate>
    <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
    <image>
      <url>/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-573175222/4201759/landeswappen_gross.png</url>
      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen+2014</link>
    </image>
    <item>
      <title><![CDATA[Gingen: Evangelische Kirchengemeinde muss deutlich geringerer Kostenbeteiligung der bürgerlichen Gemeinde bei Instandhaltung der Johanneskirche zustimmen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271621</link>
      <description><![CDATA[Die Kirchenbaulast bürgerlicher Gemeinden für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken nach dem Württembergischen Kirchengemeindegesetz vom 14. Juni 1887 gilt dem Grunde nach fort. Sie begründet eine anteilige Kostentragungspflicht nach dem Maß der Benutzung dieser Gegenstände für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde. Nachdem die davon erfassten Nutzungen (Tageseinteilungs-, Zeitansage- und Alarmierungsfunktion) nahezu vollständig entfallen sind, kann sie aber nicht die Aufrechterhaltung einer Beteiligungsquote nach dem Maß der Benutzung im Jahr 1887 rechtfertigen. Ob und in welchem Umfang einer bürgerlichen Gemeinde eine Kostenbeteiligung heute noch zumutbar ist, ist im Einzelfall zu klären. Die Gemeinde Gingen (Klägerin) kann von der evangelischen Kirchengemeinde in Gingen (Beklagte) verlangen, dass ihre Beteiligungsquote von fünf Sechstel bei der Instandhaltung der Johanneskirche in Gingen reduziert wird. Weil die Klägerin mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms für sich wirbt und den Kirchturm im Gemeindewappen führt, ist es ihr aber zumutbar, sich weiter mit einem Drittel an den Kosten der Instandhaltung von Turm, Turmuhr sowie Glocken- und Läuteanlagen zu beteiligen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 14. November 2013 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271627">
<p>Die Johanneskirche in Gingen steht seit der rechtlichen
Verselbständigung der evangelischen Kirchengemeinde und der
Ausscheidung des Kirchenvermögens aus der Stiftungspflege
durch das Württembergische Kirchengemeindegesetz vom 14. Juni
1887 im Eigentum der Beklagten. Artikel 47 dieses Gesetzes lautet:
"An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme,
Kirchenuhren und Kirchenglocken ... für Zwecke der
bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die
bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße
dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der
Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen". Der
Umfang der Benützung für Zwecke der bürgerlichen
Gemeinde war jeweils durch örtliche Kollegien zu ermitteln. In
Gingen wurde eine Beteiligungsquote von fünf Sechstel
vereinbart und in eine Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom
10.02./18.03.1890 aufgenommen. Mit ihrer im Mai 2011 beim
Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) erhobenen Klage begehrte die
Klägerin, ihre Beteiligungsquote herabzusetzen; die weltlichen
Funktionen von Turm, Turmuhr und Glockengeläut der
Johanneskirche hätten sich wesentlich geändert. Das VG
wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung erstrebte die Klägerin
eine Herabsetzung ihrer Beteiligungsquote auf ein Fünftel. Die
Berufung hatte überwiegend Erfolg. Der VGH verurteilte die
Beklagte, einer Abänderung der Beteiligungsquote auf ein
Drittel zuzustimmen; im Übrigen wies er die Berufung
zurück.</p>
<p>Die Baulastverpflichtung der Klägerin beruhe zwar nach wie
vor auf Artikel 47 des württembergischen
Kirchengemeindegesetzes vom 14. Juni 1887. Diese Vorschrift gelte
nach dem Württembergischen Kirchengesetz vom 3. März
1924 bis heute fort; der Landtag habe dies durch seine Zustimmung
zum Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17.
Oktober 2007 ausdrücklich bestätigt. Sie begründe
für die bürgerliche Gemeinde eine anteilige
Kostentragungspflicht, die im Sinne einer variablen Größe
an das konkrete Maß der Inanspruchnahme von Turm, Turmuhr
sowie Glocken- und Läuteanlagen für Zwecke der
bürgerlichen Gemeinde anknüpfe. Insoweit hätten 1887
insbesondere in ländlichen Gegenden Tageseinteilungs-,
Zeitansage- und Alarmierungsfunktionen der Uhren und Glocken und
mittelbar der Kirchtürme als der Träger dieser
Gegenstände im Vordergrund gestanden. Das habe auch für
die Klägerin und ihre Einwohner zugetroffen. Heute hätten
jene Nutzungen ihre Bedeutung aber nahezu vollständig
eingebüßt. Dieser Verlust sei jedenfalls im
Anwendungsbereich der gesetzlichen Kirchenbaulast nicht durch
andere neuartige Funktionsgewinne ausgleichbar. Mit der
Vereinbarung einer Beteiligungsquote von fünf Sechstel in der
Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 sei auch
keine eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet
, sondern lediglich das Gesetz konkretisiert und der dem damaligen
Maß der Benutzung entsprechende Kostenanteil verbindlich
festgelegt worden.</p>
<p>Die Klägerin könne nach der Vorschrift über die
Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge im
Landesverwaltungsverfahrensgesetz verlangen, dass die in der
Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890
festgelegte Beteiligungsquote geändert wird. Denn infolge des
im 20. Jahrhundert eingetretenen Bedeutungsverlustes von Turm,
Turmuhr sowie Glocken- und Läuteanlagen der Johanneskirche
für weltliche Zwecke sei eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten. Auch sei der Klägerin ein
Festhalten an der ursprünglichen Beteiligungsquote wegen eines
untragbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung objektiv unzumutbar. Da die Klägerin mit der
ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms - auch in ihrem
Internetauftritt - für sich werbe und den Kirchturm in ihrem
Gemeindewappen führe, sei ihr gleichwohl zumutbar, sich
weiterhin mit einem Anteil von einem Drittel an den
Instandhaltungskosten zu beteiligen. Die Klägerin habe die
Geltendmachung ihres Anpassungsbegehrens auch nicht verwirkt.
Schließlich verstoße die Anpassung auch nicht gegen
höherrangiges Recht.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils
beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt
werden (Az.: 1 S 2388/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 03 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Eyach-Arkaden&quot; Balingen: Eilantrag eines Nachbarn gegen Baugenehmigung auch in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271631</link>
      <description><![CDATA[Die einem Investor (Beigeladene) aufgrund des Bebauungsplans &quot;Eyach-Arkaden&quot; der Stadt Balingen vom 11. Dezember 2012 von der Stadt Balingen (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung für ein &quot;Handels- und Dienstleistungshaus mit 29 Wohneinheiten&quot; in der Balinger Innenstadt kann schon vor einer endgültigen Entscheidung über die dagegen erhobene Klage eines Nachbarn (Antragsteller) vollzogen werden. Denn die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine Rechte des Antragstellers, und zwar selbst dann, wenn der Bebauungsplan, wie der Antragsteller behaupte, unwirksam sei. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 8. Januar 2014 entschieden. Damit blieb ein auf einen vorläufigen Baustopp zielender Eilantrag des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Juli 2013 abgelehnt hatte, auch in zweiter Instanz erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271637">
<p>Das öffentliche Interesse und das private Interesse der
Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigung schon vor einer
endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die dagegen
anhängige Anfechtungsklage des Antragstellers
überwögen das Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn
die Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben,
weil die Baugenehmigung jedenfalls keine Rechte des Antragstellers
als Eigentümer eines Nachbargrundstücks verletze. Ob die
Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig sei,
sei für einen Erfolg der Klage des Antragstellers und damit
auch im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidungserheblich.</p>
<p>Die Baugenehmigung verletze selbst dann keine Rechte des
Antragstellers, wenn der Bebauungsplan "Eyach-Arkaden", wie der
Antragsteller behaupte, unwirksam sei. Es könne daher offen
bleiben, ob die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers gegen
die Wirksamkeit des Bebauungsplans begründet seien. Denn in
diesem Fall könne er sich nach dem Baugesetzbuch nur auf eine
Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, soweit es
Eigentümer eines Nachbargrundstücks vor unzumutbaren
Einwirkungen eines Bauvorhabens in einem unbeplanten Gebiet
schütze. Das genehmigte Bauvorhaben sei jedoch, wie bereits
das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend
begründet habe, nicht zu Lasten des Grundstücks des
Antragstellers rücksichtslos, insbesondere habe es insoweit
keine erdrückende oder "einmauernde" Wirkung.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1598/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 09 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 29.01.2014]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271641</link>
      <description><![CDATA[Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am <br /><center> <br /><b> Mittwoch, dem 29. Januar 2014 um 11:00 Uhr<br />im Raum 319 (2. Obergeschoss).<br /></b></center><br />VGH-Präsident Volker Ellenberger wird über die Geschäftstätigkeit des Jahres 2013 informieren. Außerdem soll über anhängige Verfahren berichtet werden, die für Öffentlichkeit und Medien von Interesse sind.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271647">
<p>VGH-Präsident Volker Ellenberger wird über die
Geschäftstätigkeit des Jahres 2013 informieren.
Außerdem soll über anhängige Verfahren berichtet
werden, die für Öffentlichkeit und Medien von Interesse
sind.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 15 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2013: Mehr Eingänge als im Vorjahr; starker Anstieg von Asylverfahren bei Verwaltungsgerichten; VGH mit Großverfahren beschäftigt: Polder Schwanau im Jahr 2013, elf Klagen zum Projekt Stuttgart 21 im Januar 2014]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271651</link>
      <description><![CDATA[Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) gingen im Geschäftsjahr 2013 mehr allgemeine Verfahren als im Vorjahr ein. Die Eingänge in Asylsachen gingen leicht zurück. Mit etwa so viel Erledigungen wie Eingängen blieb der Gesamtbestand anhängiger Verfahren am Jahresende im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. <br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271658">
<p>Die durchschnittliche Dauer erledigter Verfahren konnte bei den
Anträgen auf Zulassung der Berufung nochmals verkürzt und
in Beschwerdeverfahren auf unverändert niedrigem Niveau
gehalten werden; in Berufungsverfahren sowie bei erstinstanzlichen
Klagen und Normenkontrollen verlängerte sie sich allerdings.
Bei den Verwaltungsgerichten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und
Stuttgart stieg die Zahl der Eingänge in allgemeinen Verfahren
ebenfalls, in Asylverfahren jedoch besonders stark mit einem Plus
von 20%. Der VGH war mit zahlreichen die Öffentlichkeit
interessierenden Verfahren befasst, unter denen das im September
2013 an vier Tagen verhandelte Großverfahren Polder Schwanau
herausragte. Bei einem vom VGH veranstalteten Festakt am 7. Oktober
2013 in Karlsruhe wurde in Anwesenheit hochrangiger Vertreter aus
Justiz und Politik das 150jährige Bestehen der
Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland gefeiert. Im
Geschäftsjahr 2014 wird erneut ein Großvorhaben im Fokus
stehen, und zwar das Projekt Stuttgart 21, zu dem insgesamt 11
Klagen anhängig sind, die im Laufe des Jahres verhandelt
werden sollen. Daneben ist mit Entscheidungen in anderen die
Öffentlichkeit interessierenden Verfahren zu rechnen, etwa im
Rechtsstreit um die Löschung von E-Mail-Dateien des
früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus.</p>
<p> </p>
<p><strong>1. Geschäftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p> </p>
<p><strong>Allgemeine Verfahren</strong></p>
<p> </p>
<p>In allgemeinen Verfahren gab es beim VGH 2.289
<em>Eingänge</em> und damit etwas mehr als im Vorjahr (2.141),
in dem im langjährigen Vergleich die geringste Zahl neuer
Verfahren zu verzeichnen war. Der Zuwachs im Geschäftsjahr
2013 verteilt sich im Wesentlichen über alle allgemeinen
Rechtsgebiete. Die Zahl der <em>Erledigungen</em> nahm mit 2.308
(Vorjahr 2.286) leicht zu und überstieg die Zahl der
Eingänge. Dadurch konnte der <em>Gesamtbestand</em> am
Jahresende mit 797 allgemeinen Verfahren erneut reduziert werden
(Vorjahr 816). Dies ist das beste Ergebnis im Zehnjahresvergleich.
Die <em>durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen
Verfahren</em> zeigt ein unterschiedliches Bild. Während sie
bei den durch Urteil erledigten Berufungen auf 13,4 Monate (Vorjahr
11,7) und bei erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen,
Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben auf
16,7 Monate (Vorjahr 13,8) anstieg, konnte sie bei den erledigten
Anträgen auf Zulassung der Berufung auf 4,7 Monate (Vorjahr
5,7) und in Beschwerdeverfahren auf 2,1 Monate (Vorjahr 2,2)
nochmals verringert werden. In drei der beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Verfahren wurden "Verzögerungsrügen" nach
dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
erhoben; eines davon wurde kurz darauf erledigt.</p>
<p> </p>
<p>Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) in
allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten
zu 19,3% (Vorjahr 16,5%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen
(Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer
Großvorhaben zu 28,6% (Vorjahr 30,9%), Beschwerden zu 9,6%
(Vorjahr 9,5%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 13,8%
(Vorjahr 19,7%). Von allen neu eingegangenen Berufungen waren 76
(Vorjahr 117) oder 28% (Vorjahr 35%) bereits von den
Verwaltungsgerichten zugelassen worden.</p>
<p> </p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p> </p>
<p>In Asylverfahren gab es beim VGH 368 <em>Eingänge</em> und
damit kaum weniger als im Vorjahr (378). Da nur 344 Asylverfahren
erledigt werden konnten (Vorjahr 430) stieg der
<em>Gesamtbestand</em> aller Asylverfahren am Jahresende auf 91 an
(Vorjahr 67), was sich im langjährigen Vergleich aber immer
noch auf einem niedrigen Niveau bewegt.</p>
<p>Die Entwicklung der <em>durchschnittlichen Dauer erledigter
Asylverfahren</em> ähnelt derjenigen bei den allgemeinen
Verfahren. Während sie bei den durch Urteil erledigten
Berufungen auf 8,6 Monate (Vorjahr 7,0 Monate) anstieg, verringerte
sie sich bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung auf 2,0
Monate (Vorjahr 2,4 Monate).</p>
<p> </p>
<p>Die <em>Erfolgsquoten</em> (Stattgabe oder Teilstattgabe) im
Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der
Berufung 8,2% (Vorjahr 4,5%) und bei den Berufungen 24% (Vorjahr
50%)</p>
<p> </p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p> </p>
<p>Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2013 beim VGH in
15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag mit
34,78 geringfügig unter der des Vorjahres (35,33).</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong>2. Geschäftsentwicklung bei den
Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Allgemeine Verfahren</strong></p>
<p><em> </em></p>
<p>Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land gab es insgesamt
11.858 <em>Eingänge</em> in allgemeinen Verfahren und damit
eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr (10.915), in
welchem im Zehnjahresvergleich die geringste Zahl von
Eingängen zu verzeichnen war. Der Zuwachs an Eingängen
verteilt sich im Wesentlichen auf alle allgemeinen Rechtsgebiete.
Die Zahl der <em>Erledigungen</em> blieb mit 11.212 nur knapp unter
dem Ergebnis des Vorjahres (11.233). Aufgrund der gestiegenen Zahl
der Eingänge vergrößerte sich damit der
<em>Gesamtbestand</em> am Jahresende auf 7.351 (Vorjahr 6.701).</p>
<p> </p>
<p>Die <em>durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen
Verfahren</em> konnte bei den Hauptsachen auf 8,8 Monate (Vorjahr
9,1) verringert und in Eilverfahren wie im Vorjahr bei 2,3 Monaten
gehalten werden. In 26 von den bei allen Verwaltungsgerichten
anhängigen Verfahren wurden "Verzögerungsrügen" nach
dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
erhoben.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p> </p>
<p>In Asylverfahren gab es bei den Verwaltungsgerichten 5.121
<em>Eingänge</em> und damit 20% mehr als im Vorjahr (4.254).
Damit setzt sich ein seit dem Jahr 2009 anhaltender
Aufwärtstrend deutlich fort. Im Zehnjahresvergleich liegen die
Eingänge in Asylverfahren damit etwa bei dem Niveau des Jahres
2005. Damit einhergehend stiegen die <em>Erledigungen</em> in
Asylverfahren um ca. 35% auf insgesamt 4.664 (Vorjahr 3.462) und
der <em>Gesamtbestand</em> an Asylverfahren am Jahresende um ca.
15% auf insgesamt 3.573 (Vorjahr 3.116) an.</p>
<p> </p>
<p><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p> </p>
<p>Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2013 bei den
vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten
Richterinnen und Richter betrug 106,53 (Vorjahr 106,5) und bewegte
sich damit im Zehnjahresvergleich weiterhin konstant auf einem
Tiefstand.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong>3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen des VGH im
Jahr 2013</strong></p>
<p> </p>
<p>Ein Vielzahl von Verfahren beim VGH interessierten
Öffentlichkeit und Medien. Die in 49 Pressemitteilungen
bekannt gegebenen Entscheidungen des Gerichtshofs verdeutlichen das
breite und vielfältige Spektrum seiner Tätigkeit. Unter
den Verfahren, die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit
standen, ragten die Berufungsverfahren zum Hochwasserschutz am
Rhein <strong>Polder Schwanau</strong> heraus. Der 3. Senat
des VGH verhandelte in mehreren Berufungsverfahren wegen des
außergewöhnlichen Umfangs dieser Streitsachen an vier
Verhandlungstagen im September 2013 in Mannheim. Das am
23. September 2013 verkündete Urteil, das die Berufungen
der Gegner des Projekts gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
Freiburg zurückweist, wurde Anfang Januar 2014 zugestellt und
umfasst mehr als 200 Seiten.</p>
<p> </p>
<p>Auf besonderes Interesse der Öffentlichkeit stießen
ferner Entscheidungen zu verschiedenen
<strong>Versammlungsverboten</strong> in Göppingen, Heilbronn,
Karlsruhe und Stuttgart, zur <strong>polizeilichen
Observation</strong> eines aus der Strafhaft entlassenen Gewalt-
und Sexualstraftäters sowie zum <strong>Bürgerbegehren
"Energie- und Wasserversorgung Stuttgart"</strong>, zur
<strong>Zweitwohnungssteuer</strong> in Baden-Baden, zur
<strong>Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn</strong>,
zum <strong>häuslichen Bereitschaftsdienst eines
Feuerwehrbeamten</strong> als Arbeitszeit, zur Planfeststellung
für die <strong>Querspange Erbach</strong>, zum Abriss eines
Wohnhauses und zum Sofortvollzug der 2. Planänderung für
den Fildertunnel beim <strong>Projekt Stuttgart 21</strong>, zur
glücksspielrechtlichen Zulässigkeit einer von einem
Möbelhaus angebotenen <strong>Wette auf das Wetter,</strong>
zu einer <strong>Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet</strong>
in Fellbach und zu einem <strong>Einkaufszentrum in Bad
Mergentheim</strong>, zum "<strong>Internet-Pranger</strong>"
für Hygieneverstöße, zum
<strong>Ethikunterricht</strong> in der Grundschule und zum
<strong>Reinheitsgebot für Mineralwasser</strong> sowie zur
Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts, die für die
<strong>juris GmbH</strong> aufbereiteten Entscheidungen auch
anderen Dritten zu übermitteln und zur Verpflichtung einer
62jährigen türkischen Analphabetin, an einem
<strong>Integrationskurs</strong> teilzunehmen.</p>
<p> </p>
<p>Erstmals entschied der 6. Senat über eine
<strong>Entschädigungsklage</strong> nach dem Gesetz über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 198 GVG).
Gegenstand war eine Verzögerungsrüge in einem beim VGH
anhängig gewesenen Berufungsverfahren. Mit Urteil vom 31.
Oktober 2013 wies der 6. Senat die Entschädigungsklage ab (6 S
1243/13).</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong>4.  Verfahren von öffentlichem Interesse, in
denen voraussichtlich im Jahr 2014 eine Entscheidung des VGH
ansteht.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>1. Senat</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong><em>Vereinsverbot Hells Angels MC Charter
Borderland</em></strong></p>
<p>Der Kläger, ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in
Pforzheim, wendet sich gegen das vom Innenministerium
Baden-Württemberg (Beklagter) am 6. Juni 2011 verfügte
Vereinsverbot. Das Innenministerium begründet dieses Verbot
damit, die Zweckbestimmung des Klägers sei nicht allein das
gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an
Veranstaltungen, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem
kriminellen Sektor. Der Kläger erhebe für die Region
Pforzheim den Anspruch, maßgeblichen oder sogar
ausschließlichen Einfluss auf bestimmte Kriminalitäts-
und Wirtschaftsbereiche zu erlangen. Die Vereinsmitglieder
betätigten sich im Wesentlichen im Vergnügungs- und
Rotlichtgewerbe und in der Türsteherbranche. Ferner
bestünden Anhaltspunkte für den Handel mit
Betäubungsmitteln.</p>
<p>Der VGH bestätigte mit Beschluss vom 9. Januar 2012 den vom
Innenministerium Baden-Württemberg angeordneten Sofortvollzug
des Vereinsverbots (Pressemitteilung vom 13. Januar 2012). Das
Verfahren über die Klage gegen das Vereinsverbot setzte der
VGH mit Beschluss vom 21. August 2012 bis zum Abschluss von zwei
Strafverfahren aus (Pressemitteilung vom 23. August 2012). Nach
rechtskräftigem Abschluss dieser Strafverfahren soll nunmehr
im Klageverfahren im Jahr 2014 mündlich verhandelt werden (1 S
2618/13).</p>
<p> </p>
<p><strong><em>Löschung von E-Mail-Dateien des früheren
Ministerpräsidenten Stefan Mappus</em></strong> Der
frühere Ministerpräsident Stefan Mappus (Kläger) des
Landes Baden-Württemberg (Beklagter) begehrt die Löschung
von Dateien mit "Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs seines
früheren Dienst-PCs. Im Herbst 2010 hatte ein Mitarbeiter des
IT-Bereichs des Staatsministeriums aus technischen Gründen
eine Kopie des auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und
Stefan Mappus zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs erstellt. Die
Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus wurden nach dem
Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums
gelöscht. Zur Begründung seines Anspruchs auf
Löschung dieser Dateien mit "Arbeitskopien“ macht Stefan
Mappus geltend, personenbezogene Daten in Dateien seien nach dem
Landesdatenschutzgesetz zu löschen, wenn ihre Kenntnis
für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr erforderlich sei. Dem hält das beklagte Land
Baden-Württemberg entgegen, sowohl die Speicherung der Dateien
als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher
Aufgaben erforderlich.</p>
<p> </p>
<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete den Beklagten mit
Urteil vom 27. Mai 2013, drei Dateien mit "Arbeitskopien“ des
Outlook-Postfachs des früheren Ministerpräsidenten Stefan
Mappus sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen,
nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut
angeboten worden sind. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung
begehrt der Beklagte die Abweisung der Löschungsklage. Stefan
Mappus verfolgt mit seiner Anschlussberufung seine auf
vorbehaltlose Löschung gerichtete Klage weiter (1 S
1352/13).</p>
<p> </p>
<p>In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt auf</p>
<p align="center"><strong>Mittwoch, 30. Juli 2014, 10.30
Uhr</strong></p>
<p align="center">im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs
Baden-Württemberg,</p>
<p align="center">68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1.
Obergeschoss, Sitzungssaal II.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><em>2. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") in
Freiburg i. Breisgau</em></strong></p>
<p>In einem Normenkontrollverfahren geht es um die Gültigkeit
der am 15. Oktober 2013 vom Gemeinderat der Stadt Freiburg i.
Breisgau beschlossenen Satzung zur Erhebung einer
Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung).
Gegenstand der so genannten "Bettensteuer" ist der Aufwand eines
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer
entgeltlichen privaten Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer,
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz
und ähnliche Einrichtungen); Steuerschuldner ist der Inhaber
des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin, eine GmbH aus
Freiburg i. Breisgau, die dort ein Hotel betreibt, hält die
Satzung für unwirksam, weil sie mit höherrangigem Recht
unvereinbar sei. Ein Verhandlungstermin wird voraussichtlich in der
zweiten Jahreshälfte 2014 bestimmt werden (2 S 2555/13).</p>
<p> </p>
<p><strong><em>Vergnügungssteuer für Tantra-Massagen in
Stuttgart</em></strong></p>
<p>Im Berufungsverfahren einer Klägerin, die in Stuttgart
"Dakini-Tantra-Massagen“ für Frauen, Männer und
Paare anbietet, geht es um die Frage, ob die Landeshauptstadt
Stuttgart (Beklagte) für dieses gewerbliche Angebot
Vergnügungssteuer erheben darf. Nach der städtischen
Vergnügungssteuersatzung unterliegt der Vergnügungssteuer
u.a. „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-,
FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“. Die
Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 14.
März 2013 zu 840 Euro Vergnügungssteuer für die
Monate Januar und Februar 2012. Das Verwaltungsgericht Stuttgart
hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtete
Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 6. November 2013
abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassen. Ein Verhandlungstermin wird
voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2014 bestimmt
werden (2 S 3/14).</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><em>3. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Umlagen des Zweckverbands Landeswasserversorgung in
Stuttgart</em></strong></p>
<p>In einem Rechtsstreit zwischen der Energieversorgung Filstal
GmbH &amp; Co. KG (Klägerin) und dem
Zweckverband Landeswasserversorgung in Stuttgart (Beklagter) geht
es um eine Betriebskostenumlage, die der Beklagte von seinen
Mitgliedern erhebt. Der Beklagte betreibt Wasserwerke und ein
Fernleitungsnetz, das seine Mitglieder mit Trinkwasser versorgt. Er
finanziert seinen anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf durch
Umlagen von den Mitgliedern. Die Klägerin betreibt seit dem 1.
Januar 2003 die örtliche Wasserversorgung in Göppingen
und Geislingen. Zu diesem Zeitpunkt privatisierten beide
Städte ihre Eigenbetriebe Wasserversorgung und brachten sie in
die Klägerin ein, die anstelle der Städte Mitglied beim
Beklagten wurde. Der Beklagte erhob von der Klägerin für
die Jahre 2005, 2006 und 2009 Umlagen von 1.703.493,60 Euro,
1.650.249,37 Euro und 1.756.762,70 Euro. Mit ihrer Klage begehrt
die Klägerin die teilweise Aufhebung dieser Bescheide, und
zwar soweit sie mehr als 1.075.789,85 Euro (2005), 989.958,59 Euro
(2006) und 1.067.629,83 Euro (2009) festsetzen. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 15.
August 2012 mit der Begründung stattgegeben, die zugrunde
liegenden Bestimmungen in der Verbandssatzung des Beklagten seien
nichtig, u.a. verstoße der faktisch verbrauchsunabhängige
Verteilungsmaßstab gegen den bundes- und landesrechtlichen
Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen
Umgangs mit Wasser. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom
Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten (3 S 1947/12).</p>
<p> </p>
<p><strong><em>Bebauungsplan "Areal Sonne" der Gemeinde
Gundelfingen</em></strong></p>
<p><strong><em> </em></strong>Im Normenkontrollverfahren geht
es um die Gültigkeit des Bebauungsplans "Areal Sonne" der
Gemeinde Gundelfingen (Antragsgegnerin) vom 24. Februar 2011. Das
Plangebiet umfasst die ca. 14 ha große Fläche des
früheren Sonnenhofs, zu der das Gasthaus Sonne aus dem 16.
Jahrhundert, eine Scheune, das Wohnhaus der früheren
Eigentümer sowie ein großer Parkplatz vor dem Gasthaus
gehörten. Der gemeindepolitisch umstrittene Bebauungsplan
setzt u.a. in einem Mischgebiet eine überbaubare Fläche
fest, auf der das Gasthaus “Sonne“ in historischer Form
mit altem Fachwerk wieder errichtet werden soll. Die
Antragsgegnerin schloss vor Bekanntmachung des Bebauungsplans mit
einer Firma einen städtebaulichen Vertrag, der sich aus einem
"Grundstücksübertragungsvertrag“ (Teil A) und einem
"Vertrag zur Durchführung von Erschließungsarbeiten und
Maßnahmen zur Infrastruktur für das Gebiet Areal
Sonne“ (Teil B) zusammensetzt. Im Teil A verpflichtet sich die
Firma, der Antragsgegnerin eine ca. 39,64 a große
Teilfläche eines Grundstücks zu übertragen, die im
Wesentlichen das Mischgebiet mit einem geplanten Dorfplatz umfasst.
Der Vertrag verpflichtet die Firma, das historische Gasthaus
"Sonne“ unter Verwendung des historischen Fachwerks an der im
Bebauungsplan vorgesehenen Stelle mit Gasträumen und einem
Bürger- und Vereinssaal auf ihre Kosten neu zu errichten. Die
Kosten für Ausstattung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des
Gebäudes übernimmt die Antragsgegnerin als künftige
Eigentümerin.</p>
<p> </p>
<p>Die Antragsteller sind Eigentümer eines
(Wohn-)Grundstücks außerhalb des Plangebiets. Sie machen
geltend, die Planung sei weder am Gemeinwohl noch an den
nachbarlichen Interessen orientiert, sondern sei allein vom
fiskalischen Interesse der Gemeinde, ein kostenloses Gasthaus samt
Sälen zu erhalten, und dem kommerziellen Interesse des
Bauträgers geprägt (3 S 2185/12).</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><em>5. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Projekt Stuttgart 21</em></strong></p>
<p>In elf Klageverfahren geht es um die bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts aus dem
Jahr 2005 zu den Abschnitten 1.1 Talquerung mit Hauptbahnhof und
1.2 Fildertunnel (1), um Planänderungen für diese
Abschnitte (2) sowie um eine vorzeitige Besitzeinweisung im
Abschnitt 1.2 Fildertunnel (3):</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">(1)
Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vom 28.
Januar 2005 (Talquerung mit Hauptbahnhof) und vom 19. August 2005
(Fildertunnel)</span></p>
<p>-    <strong>5 S 2429/12</strong>: Der
Kläger klagte erfolglos gegen die Planfeststellung für
den Abschnitt 1.1 Talquerung mit Hauptbahnhof. Mit seiner erneuten
Klage begehrt er, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, die
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse aus dem
Jahr 2005 aufzuheben. Die Entscheidungen seien mangels
ausreichender Finanzierung des Vorhabens sowie infolge planerischer
Missgriffe rechtswidrig. Einen Eilantrag des Klägers, mit dem
er einen vorläufigen Baustopp erstrebte, lehnte der 5. Senat
ab. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.</p>
<p> </p>
<p><span style="text-decoration: underline;">(2)
Planänderungen</span></p>
<p><em><span style=
"text-decoration: underline;"> </span></em></p>
<p><em>5. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Zentralisierung
der Abwasserreinigungsanlagen):</em></p>
<p>-    <strong>5 S 2326/12</strong>: Das
Grundstück des Klägers befindet sich am Übergang des
Abschnitts 1.1 zum Abschnitt 1.5 (Zuführung Feuerbach und Bad
Cannstatt). Der Kläger befürchtet Schäden an seinem
Grundstück durch einen unmittelbar benachbarten
Infiltrationsbrunnen. Er hatte mit Klageerhebung auch die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der 5.
Senat hat seinen Eilantrag nach mehrstündiger und
ausführlicher mündlicher Erörterung der Sache Anfang
August 2013 abgelehnt.</p>
<p>-    <strong>5 S 199/13</strong>: Das
Grundstück des Klägers befindet sich am Übergang des
Abschnitts 1.1 zum Abschnitt 1.2. Es ist mit einem Bürohaus
bebaut. Der Kläger befürchtet Schäden an dem
Gebäude durch die geplante Grundwasserabsenkung. Die Absenkung
ist erforderlich, um die Baugruben trocken zu halten und war schon
im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgesehen. Im
Beschluss zur 5. Planänderung ist informatorisch zum einen
eine geringfügige Änderung der Lage zweier
Infiltrationsbrunnen in der Nähe des Grundstücks des
Klägers sowie zum anderen ein - neuer - Steuerungspegel im
Bereich des Bürgersteigs vor dem Grundstück
dargestellt.</p>
<p> </p>
<p><em>10. Planänderung im Abschnitt 1.1
(</em><em>Stadtbahn – Folgemaßnahme
Heilbronnerstraße, Gradientenänderung und
Bautaktoptimierung)</em></p>
<p>-    <strong>5 S 220/13</strong>:. Der
Kläger befürchtet infolge der änderungsbedingten
Grundwassermehrentnahmen nachteilige Wirkungen für die
Stabilität seines mit einem mehrstöckigen
Geschäftshaus bebauten Grundstücks, welches durch einen
der beiden neuen Stadtbahntunnel in ca. 21 m unterfahren wird.
Darüber hinaus sei zu besorgen, dass beim verstärkten
Eingriff in die sensiblen geologischen Schichten unbekannte Dolinen
angeschnitten würden. Da nicht zuletzt im Hinblick auf die
Wechselwirkungen mit den in der 7. Planänderung vorgesehenen
höheren Grundwasserentnahmen eine erneute
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen
wäre, sei er auch in seinen Anhörungs- und
Beteiligungsrechten verletzt.</p>
<p> </p>
<p><em>11. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Gründung von
Ingenieurbauwerken)</em></p>
<p>-    <strong>5 S 1282/13</strong>: Der
Kläger wendet sich dagegen, dass auf seinem Grundstück
Gründungspfähle für Gebäude des neuen Bahnhofs
eingebracht werden. Solche Pfähle waren bereits im
Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgesehen. Mit dem
Bescheid zur 11. Planänderung werden nun u.a. im Bereich der
Bahnhofshalle weitere Gründungspfähle zugelassen. Zudem
wird an mehreren Stellen die ursprünglich vorgesehene
Flachgründung durch eine Pfahlgründung oder eine
kombinierte Pfahl-Plattengründung ersetzt. Von diesen
Änderungen ist auch das Grundstück des Klägers
betroffen.</p>
<p> </p>
<p><em>5., 9., 10. und 11. Planänderung im Abschnitt 1.1
(Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen; Änderung des
Baukonzepts der Teilbaugrube 4; Stadtbahn – Folgemaßnahme
Heilbronnerstraße, Gradientenänderung und
Bautaktoptimierung; Gründung von Ingenieurbauwerken)</em></p>
<p>-    <strong>5 S 534/13</strong>: Der
Kläger, ein Rechtsanwalt, macht geltend, in eigenen
Beteiligungs- und Anhörungsrechten verletzt zu sein, weil die
Planänderungen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit
zugelassen worden seien. Er sei dadurch auch in eigenen Belangen
berührt, da er sowohl in der Ausübung seines Berufs als
auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigt
werde. Da er kein Auto habe und daher den Stuttgarter Hauptbahnhof
häufig nutze, sei er auf einen funktionsfähigen und
zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Da infolge der
vorgesehenen Eingriffe ins Grundwasser Hangrutschungen und Erdbeben
zu besorgen seien, würde er auch an Leib und Leben
gefährdet.</p>
<p> </p>
<p><em>Planänderung im Abschnitt 1.2 vom 26. Februar
2013</em></p>
<p>-    <strong>5 S 1014/13</strong>: Die
Kläger, deren Grundstück in einer Tiefe von ca. 70 m
durch eine Tunnelröhre des Fildertunnels unterfahren wird,
befürchten durch den erstmals vorgesehenen Aus- und
Rückbau einer Wendekaverne (für den optionalen Einsatz
einer Tunnelvortriebsmaschine) Schäden an ihrem bebauten
Grundstück, weil die Maßnahmen in einem noch nicht
hinreichend erkundeten, hydrogeologisch besonders kritischen
Bereich ausgeführt würden. Der
Planänderungsbeschluss sei insoweit schon inhaltlich nicht
hinreichend bestimmt. Auch fehle es an der erforderlichen
Planrechtfertigung.</p>
<p>-    <strong>5 S 1015/13</strong>: Der
Kläger, dessen Grundstück im Zuge des
Zwischenangriffstollens “Sigmaringer Straße“ in
einer Tiefe von ca. 124 m auf ca. 5 m<sup>2</sup> durch einen
veränderten Dammring in Anspruch genommen werden soll,
befürchtet im Zuge der damit angeblich verbundenen
Grundwasserabsenkungen nachteilige Veränderungen seines nahezu
unbebauten Grundstücks. Hierzu macht er geltend, dass es an
der erforderlichen Planrechtfertigung für das Gesamtprojekt
sowie an dem erforderlichen Rettungskonzept für den Tunnel
fehle. Auch seien die beabsichtigte 7. Planänderung sowie der
Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich
abwägungserhebliche Belange inzwischen geändert
hätten. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes hat der 5. Senat im November 2013 abgelehnt.</p>
<p>-    <strong>5 S 1034/13</strong>: Der
Kläger befürchtet eine Gefährdung der
Standsicherheit seines Gebäudes, da in der Nähe seines
innerhalb der Beweissicherungsgrenzen gelegenen Grundstücks
sog. Hebungsinjektionen stattfänden. Eine eingehende
Untersuchung dieses geologisch kritischen Bereichs sei
unterblieben. Insbesondere seien die mit der Veränderung der
Damm- und Injektionsringe verbundenen Risiken nicht in den Blick
genommen worden. Auch fehle es an der erforderlichen
Planrechtfertigung.</p>
<p>-    <strong>5 S 1035/13</strong>: Die
Kläger, deren Grundstück in einer Tiefe von ca. 80 m
durch eine Tunnelröhre des Fildertunnels unterfahren wird,
befürchten durch die dort vorgesehenen zusätzlichen Damm-
und Injektionsringe eine erhebliche Gefährdung der
Standsicherheit ihres Mehrfamilienhauses. Auch fehle es an der
erforderlichen Planrechtfertigung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">(3) Vorzeitige
Besitzeinweisung im Abschnitt 1.2 Fildertunnel</span></p>
<p>-    <strong>5 S 1545/13</strong>: Der
Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das mit
einem Mehrfamilienhaus bebaut war und das für den Bau der
Einfahrt zum Fildertunnel abgerissen werden musste. Er hatte mit
der Klageerhebung auch einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der 5. Senat hat diesen
Antrag im September 2013 abgelehnt. Beim Bundesverfassungsgericht
blieb der Kläger ebenfalls erfolglos. Der Kläger war der
letzte Bewohner des Hauses und ist mittlerweile ausgezogen. Das
Haus ist Anfang Oktober 2013 abgerissen worden.</p>
<p> </p>
<p><strong><em>Schweinezuchtanlage in Bad
Dürrheim</em></strong></p>
<p><strong><em> </em></strong>In einem Normenkontrollverfahren
geht es um die Gültigkeit einer Veränderungssperre der
Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin), die dem Bauvorhaben
eines Landwirts (Antragsteller) entgegensteht. Der Antragsteller
beantragte im Dezember 2011 die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Schweineaufzucht mit 1.362 Sauenplätzen sowie
eines Neubaus für eine Ferkelaufzucht mit 5.544
Ferkelplätzen, zur Errichtung von zwei
Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896
m³, zur Errichtung von zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t,
eines Trocknungssilos und von zwei Umlagerungssilos, zur Errichtung
eines Technikgebäudes sowie zum Betrieb eines Gastanks mit
einem Volumen von 6.400 l bzw. einer Lagermenge von 2,9 t als
Reserve. Das Vorhaben soll auf Flurstücken im Gewann
"Rauäcker" nördlich von Oberbaldingen, einem Stadtteil
der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim realisiert werden.
Während des Genehmigungsverfahrens beschloss der Gemeinderat
der Stadt Bad Dürrheim am 19. Juli 2012 die Aufstellung eines
Bebauungsplans "zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich
der Ostbaar“ sowie eine Satzung über eine
Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplan-Entwurfes, die der Zulässigkeit des beantragten
Vorhabens entgegensteht.</p>
<p> </p>
<p>Der Antragsteller macht geltend, die Veränderungssperre sei
unwirksam, da sie nur eine reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung
sichere. Die beabsichtigte Bauleitplanung fokussiere sich gerade
auf seine Flächen, während andere, viel näher an der
Kurzone gelegene landwirtschaftliche Flächen nicht einbezogen
werden sollten. Wie die Erweiterung der
Freiflächenphotovoltaik zeige, könne es auch nicht um den
Schutz des Landschaftsbildes gehen. Eine hinreichend konkrete
positive Plankonzeption sei auch sonst nicht erkennbar. Es werde
schon kein zulässiges Planungsziel verfolgt, zumal sein
Betrieb die angeblich verfolgten Planungsziele überhaupt nicht
beeinträchtigen könne (5 S 203/13).</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><em>6. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Benutzungsentgelt für Rettungsleitstelle des
DRK Tübingen</em></strong></p>
<p>In einem Berufungsverfahren geht es um das dem Kreisverband
Tübingen des Deutschen Roten Kreuzes (Kläger) als
gesetzlicher Träger des Rettungsdienstes im Landkreis
Tübingen zustehende "Leitstellenvermittlungsentgelt". Der
Kläger betreibt gemeinsam mit dem Landkreis Tübingen
(Beigeladener zu 1) eine Integrierte Leitstelle für den
Rettungsdienst und die Feuerwehr in Tübingen. Die in Stuttgart
ansässige Schiedsstelle für den bodengebundenen
Rettungsdienst im Regierungsbezirk Tübingen (Beklagte) setzte
das dem Kläger insoweit zustehende
Leitstellenvermittlungsentgelt für den Teilbereich
Rettungsdienst fest. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger
gegen die seiner Auffassung nach zu geringe Höhe dieses
Benutzungsentgelts. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage
mit Urteil vom 15. April 2013 stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut über das Leitstellenvermittlungsentgelt zu entscheiden.
Hiergegen wendet sich die vom 6. Senat zugelassene Berufung
mehrerer gesetzlicher Krankenkassen (Beigeladene zu 2 bis 4), die
Kostenträger sind (6 S 2165/13).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>8. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark
(OGI) in Bad Wurzach</em></strong></p>
<p>In einem Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob das Land
Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg
(Beklagter), verpflichtet ist, die von Stadt Bad Wurzach
(Klägerin) zur Ansiedlung eines Gewerbe- und Industrieparks
beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans zu
genehmigen. Die Klägerin möchte auf bislang
landwirtschaftlich genutzten Flächen südöstlich des
Weilers Zwings ein 27,84 ha großes Gewerbe- und
Industriegebiet realisieren. Hierzu gründete sie zusammen mit
den Gemeinden Bad Waldsee, Wolfegg und Bergatreute den Zweckverband
"Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach
(OGI)". Mit der vom Gemeinderat der Klägerin im Februar 2009
beschlossenen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Städtebauprojekt geschaffen werden. Den Antrag der
Klägerin, diese Änderung zu genehmigen, lehnte das
Landratsamt Ravensburg im Juni 2009 ab. Den Widerspruch der
Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen im
Februar 2010 zurück. Die anschließende
Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit
Urteil vom 30. November 2011 mit der Begründung abgewiesen,
die 2. Änderung des Flächennutzungsplans sei wegen
verschiedener Abwägungsmängel rechtswidrig. Dagegen
richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin (8
S 808/12).</p>
<p> </p>
<p>In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt auf</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Mittwoch, 19. Februar 2014, 9.30
Uhr</strong></p>
<p align="center">im Besprechungsraum 1 und 2 des Kurhotels am
Reischenberg in Bad Wurzach,</p>
<p align="center">88410 Bad Wurzach, Karl-Wilhelm-Heck-Straße
12, Erdgeschoss.</p>
<p> </p>
<p><strong><em>"Elsach-Center" in Bad Urach</em></strong></p>
<p>In einem Normenkontrollverfahren geht es um den am 28. Juni
2011 vom Gemeinderat der Stadt Bad Urach (Antragsgegnerin)
beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Nördliche
Innenstadt“. Der Bebauungsplan soll die städtebaulichen
Voraussetzungen für den Bau eines Einkaufszentrums mit
großflächigen Einzelhandelsbetrieben ("Elsach-Center")
sowie einer Erschließungsstraße schaffen. Die
Antragsteller sind Eigentümer eines Wohngrundstücks bzw.
einer Wohnung in der näheren Umgebung. Sie beantragen, den
Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Sie rügen,
der mit der Planung ausgelöste Verkehrslärm
überschreite die für allgemeine Wohngebiete geltenden
Grenzwerte. Die Stadt habe außerdem mögliche
raumordnerische Auswirkungen des "Elsach-Centers“ und des
"Parallelvorhabens «Seilerweg-Areal»“ fehlerhaft
ermittelt. Das gelte vor allem für Auswirkungen auf die
Städte Münsingen und Metzingen. Die Antragsgegnerin
bezweifelt die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge,
tritt den Einwendungen der Antragsteller aber auch in der Sache
entgegen. Eilanträge der Antragsteller gegen den Sofortvollzug
bereits erteilter Baugenehmigungen für das "Elsach-Center"
lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen im März 2013 ab. Die
dagegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller wies der 8. Senat
des VGH Ende August 2013 zurück (8 S 47/12).</p>
<p> </p>
<p>In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt auf</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Donnerstag, 27. März 2014, 14.00
Uhr</strong></p>
<p align="center">im großen Sitzungssaal des Rathauses Bad
Urach,</p>
<p align="center">72574 Bad Urach, Eingang Pfählerstraße,
zweites Obergeschoß.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><em>9. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Gemeinschaftsschulen in den Gemeinden
Wäschenbeuren, Obersontheim, Igersheim und
Kirchardt</em></strong></p>
<p>In vier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden
Wäschenbeuren (Landkreis Göppingen), Obersontheim
(Landkreis Schwäbisch Hall), Igersheim (Landkreis
Main-Tauber-Kreis) und Kirchardt (Landkreis Heilbronn) auf der
einen Seite (Klägerinnen) und dem Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung
7 Schule und Bildung - auf der anderen Seite (Beklagter) geht es um
die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen. Rechtlicher Hintergrund
ist eine seit dem 12. Mai 2012 geltende Vorschrift des
baden-württembergischen Schulgesetzes (§ 8a Absatz 2 Satz
1), die bestimmt: "Die Gemeinschaftsschule ist mindestens
zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig
sein.“ Die Klägerinnen beantragten jeweils die
Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an einer Grund- und
Werkrealschule in ihrer Gemeinde zum Schuljahr 2013/2014. Das
Regierungspräsidium lehnte die Anträge im Februar 2013
mit der Begründung ab, die Schulen könnten nach den
vorliegenden Schülerzahlen entgegen § 8a Absatz 2 Satz 1
des Schulgesetzes auf die Dauer nur einzügig geführt
werden; eine Ausnahmesituation, welche gleichwohl die Einrichtung
einer Gemeinschaftsschule rechtfertigen könne, sei nicht
erkennbar. Mit ihren Klagen zum Verwaltungsgericht Stuttgart (VG)
beantragten die Klägerinnen, den Beklagten unter Aufhebung
seiner Entscheidungen zu verpflichten, ihnen die Einrichtung einer
Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2013/2014, hilfsweise
für ein nachfolgendes Schuljahr, zu genehmigen, höchst
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die
Einrichtung einer Gemeinschaftsschule vorliegen. Mit Urteilen vom
18. Juli 2013  hat das VG die Klagen abgewiesen (vgl. dazu im
Einzelnen die Pressemitteilung des VG vom 19. Juli 2013). Dagegen
richten sich die vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache zugelassenen Berufungen der Klägerinnen. Ein
Eilantrag der Gemeinde Igersheim blieb ebenfalls erfolglos; die
gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde wies der 9. Senat
Mitte September zurück (9 S 1722/13, 9 S 1755/13, 9 S 1923/13
und 9 S 1966/13).</p>
<p> </p>
<p><strong><em>Verkauf von Rohmilch aus Automat abseits der
Melkstelle</em></strong></p>
<p>Im Berufungsverfahren eines Landwirts aus dem
Neckar-Odenwald-Kreis (Kläger) geht es um die Frage, ob
Rohmilch abseits der Melkstelle aus einem Automaten an Verbraucher
verkauft werden darf. Der Kläger hält in einem 2 km
abseits seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach
dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert
einen Teil davon zu seiner verkehrsgünstig gelegenen
Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, aus
dem sich seine Kunden selbst bedienen können. Das Landratsamt
untersagte ihm dies. Rohmilch dürfe aus Gründen des
Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Eine Abgabe
im Milcherzeugungsbetrieb sei zwar zulässig. Der Kläger
verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern
transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein
Verstoß gegen die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Mit seiner Klage wandte der Kläger ein, er halte auf dem Weg
vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen
Vorschriften ein. Er gebe im Automaten nur kleinere Mengen ab. Das
sei nach dem EU-Recht zulässig. Mit Urteil vom 16. November
2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Ob
EU-Recht die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter
geringeren Voraussetzungen zulasse, sei unerheblich. Nach den
insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen
Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an
Verbraucher abzugeben. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Auf
Antrag des Klägers hat der 9. Senat im Juni 2013 die Berufung
zugelassen (9 S 1273/13).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>10. Senat</em></p>
<p> </p>
<p><strong><em>Verbot privater gewerblicher Altkleidersammlungen in
Mannheim, Stuttgart und im Landkreis
Tübingen</em></strong></p>
<p>In vier Beschwerdeverfahren wird darüber zu entscheiden
sein, ob von der Stadt Mannheim, der Landeshauptstadt Stuttgart und
vom Landratsamt Tübingen verfügte Untersagungen
gewerblicher Altkleidersammlungen sofort vollzogen werden
dürfen. Ziel der Verbote ist die Verdrängung bzw. der
Ausschluss privater gewerblicher Sammler zum Schutz
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem
Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG), nachdem diese die bislang meist
von privaten gewerblichen Sammlern betriebene Sammlung und
Weitervermarktung von Altkleidern als lukrativ erkannt haben. Der
10. Senat hat im Jahr 2013 in vergleichbaren Fällen bereits
entschieden (Beschlüsse vom 09.09.2013 – 10 S 1116/13 -
<Landratsamt Böblingen; vgl.
Pressemitteilung vom 12.09.2013>, vom
26.09.2013 – 10 S 1345/13 –
<Landratsamt Karlsruhe>
und vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13
<Landratsamt Karlsruhe>).
Er hat dabei insbesondere wegen der gebotenen europarechtskonformen
Auslegung der einschlägigen Vorschriften des KrWG (§ 17)
einen Monopolanspruch und entsprechenden Konkurrenzschutz der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verneint und die
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der
Sammlungstätigkeit wegen Unzuverlässigkeit des
gewerblichen Betreibers von einer Einzelfallprüfung
abhängig gemacht (10 S 1127/13, 10 S 1903/13, 10 S 1945/13, 10
S 30/14).</p>
<p><a title="Geschäftstätigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1967357155_Dattachment/2271659/Gesch%C3%A4ftst%C3%A4tigkeit%20VGH.pdf">Geschäftstätigkeit
VGH</a> (PDF, 380kB)</p>
<p><a class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E345586162_Dattachment/2271660/Gesch%C3%A4ftst%C3%A4tigkeit%20VGs%20.pdf">Geschäftstätigkeit
VGs</a> (PDF, 401kB)</p>
</div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker2271659"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1967357155_Dattachment/2271659/Gesch%C3%A4ftst%C3%A4tigkeit%20VGH.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VGH.pdf" title="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VGH.pdf" /><span class="caption">Geschäftstätigkeit VGH.pdf&nbsp;(381 KB)</span></a></div><div class="clear"></div>
<div class="binary basecontent-pbsbw---file" id="anker2271660"><a href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E345586162_Dattachment/2271660/Gesch%C3%A4ftst%C3%A4tigkeit%20VGs%20.pdf"><img src="/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/pdf.png" onerror="this.onerror='';this.src='/pb/site/webadmin-shared/resourceCached/282/dms/images/thumbnails/default.png'" alt="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VGs .pdf" title="Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit VGs .pdf" /><span class="caption">Geschäftstätigkeit VGs .pdf&nbsp;(402 KB)</span></a></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 29 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg: Die Gegner des Bebauungsplans &quot;Eleonorenhaus&quot; bleiben vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271664</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit den heute verkündeten Normenkontrollurteilen vom 29. Januar 2014 die Anträge mehrerer Bürger und des NABU Heidelberg (Antragsteller), den Bebauungsplan „Handschuhsheim-Mühltalstraße 101, Areal ehemaliges Eleonorenhaus“ für unwirksam zu erklären, abgelehnt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271670">
<p>Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats im Rahmen
der Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die
Normenkontrollanträge aller Antragsteller seien
unzulässig. Allen Antragstellern fehle die erforderliche
Antragsbefugnis. Dies habe der Senat bereits in seinen
Beschlüssen vom 21.2.2012 und vom 3.4.2012 in den
vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller dargelegt.
Keiner der Antragsteller sei Eigentümer eines Grundstücks
im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans. Dass den Antragstellern
teilweise Grundstücke gehörten, die im Gebiet des im
Jahre 1961 in Kraft getretenen Bebauungsplans
„Mühltal“ lägen, der mit dem angefochtenen Plan
für das Areal des ehemaligen Eleonorenhauses geändert
werde, genüge nicht, um ihre Antragsbefugnis zu
begründen. Vielmehr müssten sie einen privaten Belang
geltend machen können, der bei der Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange beim Beschluss des
Bebauungsplans für das Areal des ehemaligen Eleonorenhauses
hätte berücksichtigt werden müssen. Daran fehle es
hier. Durch die neue Planung entstünden für die
Antragsteller im Vergleich mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1961,
der auf dem Areal ein 45 m x 74 m großes Baufenster für
ein Pflegeheim ausweise, keine mehr als geringfügigen
Nachteile. Auf die öffentlichen Belange des Arten- und
Naturschutzes könnten sich die antragstellenden
Grundstückseigentümer nicht berufen.</p>
<p>Der NABU Heidelberg, der ebenfalls einen Normenkontrollantrag
gestellt habe, sei deshalb nicht antragsbefugt, weil er keine nach
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung sei. Der
Landesverband Baden-Württemberg des NABU, der diese
Anerkennung besitze, habe den Normenkontrollantrag nicht gestellt.
Der Antrag sei eindeutig im Namen des NABU Heidelberg gestellt
worden. Daher habe die vom Prozessbevollmächtigten beantragte
„Berichtigung“ der Bezeichnung des Antragstellers von
NABU Heidelberg in NABU Deutschland, Landesverband
Baden-Württemberg e. V. nicht erfolgen können.</p>
<p>Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den
Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten
werden (Az.:3 S 147/12 und 3 S 508/12).</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 04 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Besigheim: Bebauungsplan “Kleines Neckerle - 1. Änderung“ teilweise unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271674</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2014 den Bebauungsplan der Stadt Besigheim “Kleines Neckerle - 1. Änderung“ vom 31. Januar 2012 teilweise für unwirksam erklärt. Damit hatten die Normenkontrollanträge zweier Grundstücksmiteigentümer (Antragsteller) zum Teil Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271680">
<p>Die Antragsteller sind Eigentümer eines nordöstlich
der Besigheimer Altstadt gelegenen gewerblich genutzten
Grundstücks, das in einem bisher geltenden Bebauungsplan als
Gewerbegebiet festgesetzt war. Auf dem Grundstück der
Antragsteller werden ein Obst- und Gemüsehandel sowie eine
Gaststätte betrieben. Der Bebauungsplan “Kleines Neckerle
- 1. Änderung“ vom 31. Januar 2012 setzt für das
Grundstück nunmehr eine “Fläche für den
Gemeinbedarf“ fest. Hiergegen wandten sich die Antragsteller
mit ihren Normenkontrollanträgen.</p>
<p> </p>
<p>Der Bebauungsplan "Kleines Neckerle - 1. Änderung“ sei
nur insoweit unwirksam, als das Grundstück der Antragsteller
und seine Zufahrtsmöglichkeiten betroffen seien, so der
Vorsitzende des 3. Senats bei seiner Urteilsverkündung. Zur
weiteren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
der Argumentation der Antragsteller, dass die Festsetzung einer
Fläche für den Gemeinbedarf zu einer "Enteignung“
führe, sei zwar nicht zu folgen. Er betonte aber, bei der
Überplanung privater Grundstücke durch die Festsetzung
von Gemeinbedarfsflächen stelle das Grundrecht auf Eigentum
hohe Anforderungen. Diesen sei die Stadt Besigheim nicht gerecht
geworden. So habe sie trotz der Einwendungen der Antragsteller
nicht ermittelt, welche Auswirkungen der angefochtene Bebauungsplan
auf die Zufahrtsmöglichkeiten der auf dem Grundstück
vorhandenen Gewerbebetriebe habe. Damit habe die Stadt auch nicht
bewerten können, wie sich geänderte Planung auf den
Fortbestand der Betriebe auswirke. Zudem sei die Planung für
eine künftige Gemeinbedarfsanlage zum Zeitpunkt des
Beschlusses des Gemeinderats noch so vage gewesen, dass die
Inanspruchnahme einer privaten Grundstücksfläche nicht
gerechtfertigt gewesen sei. Soweit der angefochtene Bebauungsplan
nicht das Grundstück der Antragsteller und seine
Zufahrtsmöglichkeiten betreffe, leide er an keinen
Rechtsfehlern und bleibe wirksam.</p>
<p> </p>
<p>Das vollständige Urteil mit Gründen wird den
Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p> </p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten
werden (Az.: 3 S 207/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 06 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verbot des Vereins &quot;Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ in Pforzheim bestandskräftig; Rücknahme der Klage]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271684</link>
      <description><![CDATA[Das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot des Vereins der &quot;Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ (HAMC Borderland) mit Sitz in Pforzheim ist bestandskräftig. Der Verein hat seine gegen das Vereinsverbot erhobene Klage am 31. Januar 2014 zurückgenommen. Daraufhin hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren eingestellt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271690"></div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 09 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Entziehung des Doktorgrades im Fall Koch-Mehrin: Keine Berufung gegen Klageabweisung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271694</link>
      <description><![CDATA[Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) vom 4. März 2013, das die Klage der FDP-Politikerin Silvana Koch-Mehrin (Klägerin) gegen die Entziehung ihres Doktorgrades abweist, wird nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten heute zugestellten Beschluss vom 3. Februar 2014 entschieden und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271700">
<p>Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität
Heidelberg verlieh der Klägerin aufgrund ihrer Dissertation
"Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik:
Die Lateinische Münzunion 1865 - 1927“ im August 2000 den
Grad eines Doktors der Philosophie. Im April 2011 erhielt das
Dekanat der Fakultät Hinweise, wonach die Dissertation
teilweise ein Plagiat sein könnte. Nach einer Untersuchung
beschloss der Promotionsausschuss der Philosophischen
Fakultät, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Der
Vorsitzende des Promotionsausschusses setzte dies mit
Verfügung vom 22. Juni 2011 um. Mit ihrer dagegen erhobenen
Klage rügte die Klägerin Verfahrensmängel und sie
wandte sich gegen die Plagiatsvorwürfe. Mit Urteil vom 4.
März 2013 wies das VG die Klage ab. Mit ihrem Antrag, die
Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, machte die Klägerin
mehrere Zulassungsgründe geltend: ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache, die Abweichung von einem Urteil
des VGH sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Nach Auffassung des VGH rechtfertigt keiner der benannten
Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung.</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin rüge, der Promotionsausschuss sei
unzuständig gewesen, jedenfalls sei seine "Installierung“
- bei unterstellter Zuständigkeit - rechtsfehlerhaft
verlaufen, auch sei die Beschlussfassung des Promotionsausschusses
selbst fehlerhaft, gerade auch im Hinblick auf die unzulässige
Anwesenheit von als Sachverständige zugezogenen Personen; auch
der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig ergangen.
Schließlich sei die Entziehung des Doktorgrades auch in der
Sache rechtswidrig; der Promotionsausschuss habe insoweit die
erhebliche Zeitspanne von 10 Jahren zwischen Verleihung und Entzug
und den denunziatorischen Charakter des Vorgehens gegen die
Klägerin nicht berücksichtigt; außerdem sei seine
Entscheidung mit zwei Entscheidungen der Medizinischen
Fakultät nicht vereinbar.</p>
<p> </p>
<p>Keine dieser Rügen sei geeignet, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.
Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Einwendungen der
Klägerin befasst und sie mit eingehender Begründung
zurückgewiesen. Die Klägerin habe die betreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Die Rechtssache
weise auch keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten ergäben sich
insbesondere nicht aus dem überdurchschnittlichen
Begründungsumfang des 45seitigen Urteils. Denn Ursache
dafür sei weniger die Schwierigkeit der hier aufgeworfenen
Tatsachen- oder Rechtsfragen, als vielmehr die Vielgestaltigkeit
der von der Klägerin erhobenen Angriffe, insbesondere gegen
die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung des
Doktorgrades. Aus Zahl und Umfang dieser Angriffe ergäben sich
indes nicht zugleich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten.</p>
<p> </p>
<p>Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe seien schon
formell nicht hinreichend dargelegt.</p>
<p> </p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 885/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 07 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Dornstetten: Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan &quot;Bahnhofstraße“ erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271704</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2014 die Anträge von zwei Grundstückseigentümern (Antragsteller), den am 22. November 2011 vom Gemeinderat der Stadt Dornstetten (Landkreis Freudenstadt) beschlossenen Bebauungsplan “Bahnhofstraße“ für unwirksam zu erklären, abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271710">
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan
"Bahnhofstraße“ soll die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen
Lebensmittelmarkts ("NORMA“) und eines Drogeriemarkts auf
einer innerstädtischen Brachfläche schaffen. Die
Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Grundstücke,
auf denen ein Pflegeheim und ein Lebensmittelmarkt ("EDEKA“)
betrieben werden. Sie hatten vor allem eine im Bebauungsplan
festgesetzte Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Süden
beanstandet, weil dies für sie erhebliche
Erschließungsbeiträge zur Folge hätte. Außerdem
führe die Realisierung der Planung zu schädlichen
Umwelteinwirkungen für ihre Grundstücke. Der VGH ist
ihren Einwänden nicht gefolgt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Normenkontrollanträge
seien wegen der Geltendmachung planbedingter schädlicher
Umwelt-einwirkungen für die Grundstücke der Antragsteller
zwar zulässig, aber nicht begründet. Ob die
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und
die Ermittlung möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen
fehlerhaft gewesen seien, wie die Antragsteller behaupteten, sei
für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Denn die
Antragsteller hätten derartige Rechtsmängel nicht
fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan sei entgegen der
Ansicht der Antragsteller städtebaulich erforderlich. Er solle
einen städtebaulichen Missstand beseitigen und das
Unterzentrum Dornstetten durch die Ansiedlung
großflächigen Einzelhandels stärken. Für eine
unzulässige Vorabbindung des Gemeinderats gegenüber dem
Investor gebe es keinerlei Hinweise. Die Verschwenkung der
Bahnhofstraße beruhe ersichtlich auf der Erkenntnis, dass
anderenfalls auch der gefundene Investor ("NORMA") nicht an einer
Umsiedlung in das Plangebiet interessiert wäre. Auch die
Rügen der Antragsteller gegen den reduzierten Geltungsbereich
des Bebauungsplans seien unbegründet. Für die Ansiedlung
von Einzelhandelsbetrieben ebenfalls in Betracht kommende
benachbarte Flächen hätten auch nicht aufgrund des
Regionalplans in das Plangebiet einbezogen werden müssen; auch
sonst widerspreche die Planung keinen Zielen der Raumordnung.
Allein deshalb, weil sich die Verkehrssituation beim Knoten
Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Gartenstraße
verschärfe, sei die Gemeinde nicht gehalten gewesen, diese
Problematik gerade im Bebauungsplan "Bahnhofstraße“ zu
bewältigen. Sie habe die Bewältigung dieses Konflikts
vielmehr in das - inzwischen abgeschlossene - weitere
Bebauungsplanverfahren "Verkehrsknoten
Bahnhofstraße/Tübinger Straße“ verlagern
dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das von den Antragstellern
vorgebrachte Interesse, von Erschließungsbeiträgen
verschont zu bleiben, sei kein in der Bauleitplanung beachtlicher
privater Belang. Die von ihnen ferner geforderten weiteren
Baugrunduntersuchungen seien erst beim Vollzug des Bebauungsplans
veranlasst. Beim Beschluss über den Bebauungsplan sei nichts
dafür ersichtlich gewesen, dass die geplanten Nutzungen
aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht möglich
wären.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil wird
den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S
3254/11).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Mar 03 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[OGI Bad Wurzach: Genehmigung für Änderung des Flächennutzungsplans zu Recht versagt; Berufung der Stadt erfolglos; Interkommunales Gewerbegebiet abseits bestehender Siedlungsflächen mit Landesentwicklungsplan nicht vereinbar]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271714</link>
      <description><![CDATA[Die Stadt Bad Wurzach (Klägerin) hat gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg (Beklagter), keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die von ihrem Gemeinderat am 18. Februar 2009 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans zur Ansiedlung eines von ihr, der Stadt Bad Waldsee sowie den Gemeinden Wolfegg und Bergatreute in einem Zweckverband getragenen &quot;Oberschwäbischen Gewerbe- und Industrieparks&quot; (OGI). Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2014 entschieden und die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, das ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung abweist.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271720">
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die Versagung der Genehmigung sei
schon deshalb rechtmäßig, weil die Änderung des
Flächennutzungsplans dem Gebot des Baugesetzbuchs
widerspreche, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Die für das interkommunale Projekt vorgesehene
Darstellung einer ca. 27,85 ha großen gewerblichen
Baufläche abseits bestehender Siedlungen auf bisher
landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen
südöstlich des Weilers Zwings sei nicht dem im Kapitel
"Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge" des
Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg
(GBl. S. 301; LEP 2002) festgelegten Ziel der
Raumordnung angepasst, die Siedlungsentwicklung vorrangig am
Bestand auszurichten (Plansatz 3.1.9 Z Satz 1
LEP 2002). Dieser Plansatz sei nicht nur formell, sondern auch
materiell ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Eine Ausnahme
komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, insbesondere auch
nicht unter dem Gesichtspunkt, dass interkommunale Gewerbegebiete
gemäß dem im Plansatz 3.3.6 G LEP 2002
festgelegten Grundsatz der Raumordnung intensiviert werden sollen.
Eine Zielabweichung wäre einem raumordnungsrechtlichen
Verfahren vorbehalten und stehe, soweit die dafür
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, im
Ermessen der zuständigen Raumordnungsbehörde.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Sei die Versagung der Genehmigung
schon aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig,
bedürfe keiner Entscheidung, ob die Klägerin die
Genehmigung auch aus anderen, insbesondere den vom Beklagten und
vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht
beanspruchen könne. Das vollständige Urteil mit
Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen
schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S
808/12).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002
lautet</span>:</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">"Die Siedlungsentwicklung ist
vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind die Möglichkeiten
der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und
Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions-
und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die
Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für
den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare
zu beschränken."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 05 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wimsheim: Auch Eilantrag zu neuem Bürgerbegehren gegen Ansiedlung von Edelmetall-Unternehmen erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271724</link>
      <description><![CDATA[Auch das von Mitgliedern einer Bürgerinitative (Antragsteller) unterstützte erneute Bürgerbegehren gegen die Ansiedlung eines Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetriebs in der Gemeinde Wimsheim (Antragsgegnerin) ist unzulässig, weil es sich gegen die Bauleitplanung der Gemeinde richtet. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 18. März 2014 entschieden. Damit blieb ein Eilantrag der Antragsteller auch in zweiter Instanz erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271730">
<p style="text-align: justify;">Ein Galvanik- und
Edelmetall-Recyclingbetrieb beabsichtigt, sich auf einem
Grundstück der Antragsgegnerin anzusiedeln. Der Gemeinderat
beschloss am 18. Dezember 2012, dafür einen Bebauungsplan
aufzustellen. Im Juni 2013 beantragten die Antragsteller ein
Bürgerbegehren zu der Frage "Soll das im Gewann 'Breitloh West
II‘ liegende Grundstück ... von der Gemeinde Wimsheim an
einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb - genannt wird
der ansiedlungswillige Betrieb - oder ein anderes vergleichbares
Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft
werden?“ Die Antragsgegnerin lehnte dies ab. Ein Eilantrag
blieb erfolglos; der VGH hielt das Bürgerbegehren wegen
Versäumung der gesetzlichen 6-Wochen-Frist für ein
Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss für
unzulässig (Pressemitteilung vom 19. November 2013). Im August
2013 beantragten die Antragsteller ein neues Bürgerbegehren zu
der Frage "Soll das im Gewann 'Breitloh West II‘ liegende
Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an die Firma X -
genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - verkauft
werden?“ Die Antragsgegnerin stellte fest, auch dieses
Bürgerbegehren sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe (VG) lehnte einen Eilantrag ab. Das Bürgerbegehren
richte sich gegen die Bauleitplanung 'Breitloh West II'; als
solches sei es nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 der
Gemeindeordnung (GemO) unzulässig. Die dagegen eingelegte
Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH bestätigt
zunächst die Auffassung des VG, dass sich auch das erneute
Bürgerbegehren nach seiner Zielrichtung gegen die vorgesehene
Bauleitplanung richte. Das Abstimmungsverhalten der Bürger
werde auch davon bestimmt, wie sie nach Fragestellung und
Begründung ein Bürgerbegehren verstünden und
verstehen dürften. Daher sei nicht allein der Wortlaut der
Frage entscheidend, um festzustellen, was Ziel des
Bürgerbegehrens sei. Nach seiner Begründung wende es sich
gegen die Belastung der Umwelt mit zusätzlichen
gesundheitsgefährdenden Schadstoffen und gegen den Verbrauch
von Flächenreserven für nicht störende
Gewerbebetriebe. Auch darin zeige sich der Zweck des
Bürgerbegehrens, jede Veräußerung des
Grundstücks im Gebiet des Bebauungsplans an einen erheblich
belästigenden Gewerbebetrieb zu verhindern. Es sei in keiner
Weise erkennbar, dass gerade nur ein Verkauf an die
ansiedlungswillige Firma verhindert werden solle, aber eine
Veräußerung an einen anderen erheblich belästigenden
Gewerbebetrieb von den Antragstellern akzeptiert würde.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Bürgerbegehren sei daher
voraussichtlich nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO unzulässig.
Diese Vorschrift erfasse über ihren Wortlaut hinaus auch die
wesentlichen Verfahrensabschnitte im Aufstellungsverfahren nach dem
Baugesetzbuch (BauGB). Sie sichere eine verantwortbare, die
Vorgaben des BauGB respektierende Bauleitplanung nach rein
städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat
obliegende Planungshoheit solle die Bürgerschaft nach dem
Willen des Landesgesetzgebers nicht unmittelbar eingreifen. Das
schließe zwar nicht aus, Grundsatzentscheidungen zur
Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen
Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids zu machen.
Diese vorgelagerte Phase dürfte aber bereits mit dem Beschluss
zur Aufstellung eines Bebauungsplans beendet sein. Hier sei sie bei
Beantragung des Bürgerbegehrens Anfang August 2013 auf jeden
Fall beendet gewesen. Denn damals sei nicht nur der
Aufstellungsbeschluss gefasst gewesen, sondern es seien bereits die
Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange an der Planung beteiligt und eine erneute
Auslegung des Planentwurfs beschlossen worden. Die Argumentation
der Antragsteller, die Ausschlussregelung der Gemeindeordnung sei
eng auszulegen und erfasse nicht ein Bürgerbegehren, das nur
eine Verkaufsentscheidung betreffe, trage nicht. Denn das
Bürgerbegehren richte sich tatsächlich gegen die
Bauleitplanung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
151/14).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO
lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">" Ein Bürgerentscheid findet
nicht statt über</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">6. Bauleitpläne und
örtliche Bauvorschriften".</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 26 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eppingen: Gegner des Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ scheitern vor Gericht]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271734</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat nach mündlicher Verhandlung am 27. März 2014 mit dem heute verkündeten Normenkontrollurteil die Anträge zweier Nachbarn (Antragsteller), den Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Stadt Eppingen (Antragsgegnerin) vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271740">
<p style="text-align: justify;">Dieser vorhabenbezogene
Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Umnutzung eines bisher gewerblich genutzten Gebäudes zu einem
Tanzlokal und einer Gaststätte schaffen. Die Antragsteller
sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die sie an
Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet haben. Diese Betriebe
produzieren großformatige Maschinen, die nach Darstellung der
Antragssteller teilweise auch an Wochenenden in den Nachtstunden
durch Schwerlasttransporter an Kunden ausgeliefert werden
müssten. Die Antragsteller befürchten, der durch das
Tanzlokal ausgelöste Besucherverkehr erschwere dies, da er zu
einem Zuparken von Straßen und Betriebszufahrten
führe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat teilte diese Bedenken
nicht. In seiner Urteilbegründung führte der Vorsitzende
zur Antragsabweisung im Wesentlichen aus, es bestünden schon
Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller und damit an der
Zulässigkeit der Normenkontrollanträge. Der Senat sehe
jedoch davon ab, diese Frage abschließend zu klären. Denn
die Normenkontrollanträge der Antragsteller seien jedenfalls
in der Sache unbegründet. Die Stadt Eppingen habe den durch
das Tanzlokal verursachten nächtlichen Stellplatzbedarf durch
ein Gutachten ordnungsgemäß auf rund 240 Stellplätze
prognostiziert. Die Stadt habe auch nicht dadurch gegen die Pflicht
verstoßen, erkennbare Konflikte im Bebauungsplan zu
bewältigen, dass der Bebauungsplan „nur“ 200
Stellplätze auf dem Grundstück des Tanzlokals und einem
benachbarten Grundstück vorsehe. Damit gehe die Stadt zwar
davon aus, dass Besucher ihre Fahrzeuge zum Teil im
öffentlichen Straßenraum in der Umgebung des Tanzlokals
abstellen würden. Ihre Annahme, dass dafür ausreichend
Stellplätze vorhanden seien, ohne dass Einschränkungen
der Auslieferungsmöglichkeiten der Betriebe
„provoziert“ würden, sei aber nicht zu beanstanden.
Denn in den angrenzenden Straßen stünden nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausreichend
Parkplätze für ein ordnungsgemäßes Parken
während der Nachstunden zur Verfügung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich
zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S
41/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 02 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Urach: Vorhabenbezogener Bebauungsplan &quot;Nördliche Innenstadt&quot; (&quot;Elsach-Center&quot;) unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271744</link>
      <description><![CDATA[Der vorhabenbezogene Bebauungsplan &quot;Nördliche Innenstadt&quot; der Stadt Bad Urach vom 28. Juni 2011 ist unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2014 entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge der Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und einer Wohnung in der Nähe des Plangebiets (Antragsteller) in vollem Umfang Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271750">
<p style="text-align: justify;">Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
"Nördliche Innenstadt" soll im Wesentlichen die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines
Einkaufszentrums ("Elsach-Center") nebst anderen baulichen
Nutzungen sowie zur Herstellung öffentlicher und privater
Grünflächen sowie einer das Plangebiet
erschließenden neuen Straße gemäß dem Vorhaben-
und Erschließungsplan eines privaten Vorhabenträgers
schaffen. Die Stadt Bad Urach (Antragsgegnerin) hat mit dem
Vorhabenträger einen Vertrag zur Durchführung dieses
Vorhabens geschlossen. Die Antragsteller haben zahlreiche
Einwendungen erhoben, insbesondere haben sie unzumutbare
Lärmbeeinträchtigungen sowie Fehler bei der Anwendung der
Vorschrift des Baugesetzbuchs (BauGB) über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerügt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3a Satz 1 BauGB. Zum einen seien Bebauungsplan,
Vorhaben- und Erschließungsplan sowie
Durchführungsvertrag nicht aufeinander abgestimmt.
Während der Bebauungsplan und der Vorhaben- und
Erschließungsplan des Vorhabenträgers von der Ansiedlung
eines "Einkaufszentrums" ausgingen, sei Gegenstand des
Durchführungsvertrags die Errichtung von
"großflächigen Einzelhandelsvorhaben". Zudem lasse der
Bebauungsplan eine deutlich größere Verkaufsfläche
(10.000 m2) zu, als dies im Vorhaben- und Erschließungsplan
vorgesehen sei (7.334 m2). Zum anderen sei im Bebauungsplan, soweit
dieser im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans
unabhängig von diesem Vorhaben ein Baugebiet aufgrund der
Baunutzungsverordnung ("sonstiges Sondergebiet") und damit eine
bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festsetze, nicht -
wie vom Gesetz gefordert - geregelt, dass insoweit nur solche -
weiteren - Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Sei der Bebauungsplan schon aus den
vorgenannten Gründen unwirksam, könne der Senat offen
lassen, ob der Bebauungsplan auch wegen anderer Rechtsmängel
unwirksam sei, insbesondere was die von den Antragstellern geltend
gemachten Lärmbeeinträchtigungen angehe. Das
vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten in
den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S
47/12).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
lautet:</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">"Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit
der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben
und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung
der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor
dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet
(Durchführungsvertrag)."</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB
lautet:</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">"Wird in einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf
Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine
bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter
entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 10 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Fellbach muss Nutzung des Roncalli-Hauses in Oeffingen als Asylbewerberunterkunft ab 1. Juni 2014 untersagen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271754</link>
      <description><![CDATA[Die Beschwerden der Stadt Fellbach und des Eigentümers des Roncalli-Hauses in Fellbach-Oeffingen gegen die vom Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) ausgesprochene Verpflichtung der Stadt, dem Eigentümer die derzeit ausgeübte Nutzung dieses Gebäudes als Asylbewerberunterkunft zu untersagen, haben keinen Erfolg. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern ist diese Nutzung jedoch erst ab dem 1. Juni 2014 zu untersagen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 9. April 2014 entschieden und die Beschwerden mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271760">
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Die
Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) erteilte dem Eigentümer
(Beigeladener zu 1) eines Gebäudes in einem Gewerbegebiet
in Fellbach-Oeffingen, das bislang für eine
Berufsförderungsmaßnahme des Caritas-Verbandes
Baden-Württemberg als "Lehrlingswohnheim" genehmigt war
(Roncalli-Haus), eine Baugenehmigung zur künftigen Nutzung als
Asylbewerberunterkunft für vom Landkreis Rems-Murr-Kreis
(Beigeladener zu 2) unterzubringende Flüchtlinge.
Eigentümer eines Nachbargrundstücks (Antragsteller)
erhoben Widerspruch. Im März 2013 ordnete der VGH die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an,
eine Asylbewerberunterkunft sei wegen ihres wohnähnlichen
Charakters in einem Gewerbegebiet grundsätzlich
unzulässig. Ein nachfolgender Antrag der Stadt, diese
Entscheidung wegen einer nachträglichen Befreiung vom
Bebauungsplan abzuändern, blieb erfolglos; der VGH hielt die
Befreiung für rechtswidrig, weil sie einen Grundzug der
Planung berühre. Unter Berufung darauf, das Gebäude werde
entgegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs tatsächlich wie genehmigt genutzt, stellten die
Antragsteller einen weiteren Eilantrag. Das VG verpflichtete
daraufhin die Antragsgegnerin, dem Beigeladenen zu 1 die Nutzung
des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft einstweilen zu
untersagen. Dagegen legten die Antragsgegnerin und der Beigeladene
zu 1 Beschwerden ein. Bemühungen um eine
außergerichtliche Einigung im Beschwerdeverfahren blieben
erfolglos. Mit Beschluss vom 9. April 2014 hat der VGH nunmehr die
Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Nutzung ab dem 1. Juni 2014 zu untersagen ist.</span></p>
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;"><span style=
"font-size: small;">Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
umfassten der Bauantrag des Beigeladenen zu 1 und die
Baugenehmigung der Antragsgegnerin nicht allein die Aufstockung
einer Wohnheimkapazität von 51 auf 68 Plätze, sondern die
Änderung der Nutzung des ganzen Gebäudes als
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Das VG habe auch
zutreffend entschieden, dass die früheren Baugenehmigungen
für ein "Lehrlingswohnheim“ eine Nutzung als
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht abdeckten. Zu
Recht habe es ferner angenommen, dass die Missachtung der
aufschiebenden Wirkung durch den Beigeladenen zu 1 ohne
Weiteres eine einstweilige Nutzungsuntersagung
rechtfertige.</span></p>
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Da
der angefochtene Beschluss und auch das Beschwerdeverfahren
vorübergehend ausgesetzt gewesen sowie auf Anregung des Senats
bis Ende Februar 2014 die Möglichkeit einer gütlichen
Einigung erörtert worden seien, habe der Senat allerdings die
konkrete Ausgestaltung der Nutzungsuntersagung zu
überprüfen. Insoweit rechtfertige die behauptete
"Unterbringungsnot“ für Asylbewerber im Rems-Murr-Kreis
indes - jedenfalls derzeit - keine abweichende Entscheidung oder
eine lange Frist zum Erlass einer Nutzungsuntersagung. Dem Vortrag
der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass
alle Möglichkeiten, die Asylbewerber in
Behelfsunterkünften auf Grundstücken im Eigentum des
Beigeladenen zu 2 oder kreisangehöriger Gemeinden
unterzubringen, hinreichend geprüft worden seien. Der
Beigeladene zu 2 habe nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
gegen die kreisangehörigen Gemeinden Anspruch auf Mitwirkung
bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude.
Es sei nicht dargetan, dass dieser Anspruch erfüllt oder seine
Durchsetzung nicht erfolgversprechend sei. Auch die allgemeine
Aussage "keine Einigung mit Eigentümer wegen überzogener
Preisvorstellungen“ hinsichtlich eines Hotels im Stadtgebiet
der Antragsgegnerin genüge nicht. Eine sparsame
Haushaltsführung könne nicht dergestalt zu Lasten der
Antragsteller gehen, dass eine Gerichtsentscheidung, die ihnen
vorläufigen Rechtsschutz gewähre, unbeachtet bleibe. Das
gelte jedenfalls angesichts des nunmehr als beharrlich zu
kennzeichnenden rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1,
der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis
zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate
ignoriere. Angesichts dieses erheblichen Zeitablaufs wäre es
dem Beigeladenen zu 2 und der Antragsgegnerin möglich gewesen,
andere Lösungen für die Unterbringung der Asylbewerber zu
finden, die den vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller
achteten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, auch an
das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde unter
Schilderung des vollständigen Sachverhalts heranzutreten, um
nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten für die in dem
Gebäude des Beigeladenen zu 1 wohnenden Personen zu suchen und
nötigenfalls eine Verteilung - auch - auf andere Land- und
Stadtkreise zu erreichen. Nur dann, wenn eine menschenwürdige
Unterbringung für die Bewohner des Gebäudes des
Beigeladenen zu 1 in Baden-Württemberg nicht erreichbar sein
sollte, könnte von einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme
abgesehen werden.</span></p>
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Zur
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gegenüber den Bewohnern des Gebäudes sei es allerdings
erforderlich, dem Beigeladenen zu 2 durch ein zeitlich begrenztes
Hinausschieben der Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit
zu eröffnen, im Zusammenwirken mit der kreisangehörigen
Antragsgegnerin und gegebenenfalls mit der höheren und der
obersten Aufnahmebehörde anderweitige
Unterbringungsmöglichkeiten für die Bewohner des
Gebäudes zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist
bis Ende Mai 2014 sei insoweit angemessen, um die Rechte der
Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein
gehe, zu wahren. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die
Beteiligten auch weiterhin gehalten seien, die gerichtlich
angeordnete aufschiebende Wirkung zu achten, und dass die
fortwährende Nutzung des Gebäudes als
Asylbewerberunterkunft auch vor Ablauf der bestimmten Frist
rechtswidrig bleibe.</span></p>
<br />

<br />

<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Der
Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1528/13).</span></p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 10 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Klage eines Esslinger Bürgers gegen verschiedene Planänderungen abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271764</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2014 die Klage eines Esslinger Bürgers (Kläger) gegen verschiedene Planänderungsbescheide des Eisenbahnbundesamts (Beklagte) abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271770">
<p style="text-align: justify;">Die angefochtenen
Planänderungen betreffen den Umbau des Bahnknotens Stuttgart
(Projekt Stuttgart 21) im Planfeststellungsabschnitt 1.1
(Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Der Kläger, ein
Rechtsanwalt aus Esslingen, sieht sich in eigenen Beteiligungs- und
Anhörungsrechten verletzt, weil die Planänderungen ohne
Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen worden seien. Er
hält sich für betroffen, da er als regelmäßiger
Bahnfahrer auch ein- bis zweimal wöchentlich den Stuttgarter
Hauptbahnhof nutze, weshalb er auf einen funktionsfähigen und
zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen sei. Dieser sowie sein
Leib und Leben seien gefährdet, wenn es in Stuttgart infolge
vorgesehener Eingriffe in das Grundwasser zu Hangrutschungen und
Erdbeben komme.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die Klage sei unzulässig. Der
Kläger sei nicht klagebefugt, weil er durch die angefochtenen
Planänderungen nicht in eigenen Rechten verletzt sein
könne. Weder werde unmittelbar sein Grundeigentum in Anspruch
genommen, noch könne er sich auf das Recht auf gerechte
Abwägung eigener Belange berufen. Das von ihm geltend gemachte
Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen
Bahnverkehr sei kein abwägungserheblicher Belang des
Klägers, sondern der Allgemeinheit. Auch sein Vorbringen, als
Bahnreisender infolge der bei den Umbaumaßnahmen nötigen
Eingriffe in das Grundwasser in seiner körperlichen
Unversehrtheit beeinträchtigt zu werden, lasse keinen
abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Denn von den
befürchteten Auswirkungen, die nach eigenem Vorbringen des
Klägers im Wesentlichen erst von der noch ausstehenden 7.
Planänderung ausgingen, wäre er in Esslingen nicht
betroffen. Daran ändere nichts, dass er sich - wie zahlreiche
andere Bahnreisende auch - gelegentlich in Stuttgart aufhalte,
zumal der Bahnbetrieb im Falle befürchteter Hangrutschungen
bzw. Erdbeben ohnehin eingestellt würde.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Allein deshalb, weil das
Eisenbahn-Bundesamt möglicherweise zu Unrecht von einem
Planfeststellungsverfahren mit einem Anhörungsverfahren sowie
von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen habe,
sei der Kläger nicht klagebefugt. Unionsrecht, insbesondere
Artikel 11 der Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, gebiete keine abweichende
Beurteilung. Denn der Kläger gehöre mangels eines
für die planerische Abwägung anerkennenswerten eigenen
privaten Belangs schon nicht zu der betroffenen
Öffentlichkeit. Insoweit fehle es nicht zuletzt am
erforderlichen räumlichen Bezug zu den ca. 10 km von Wohnort
und Kanzlei des Klägers entfernten, in unmittelbarer Nähe
des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen Umbaumaßnahmen.
Abgesehen davon sei es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen,
welches die Rechte seien, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in
Umweltangelegenheiten führen könne. Hinsichtlich der
Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung
für einen Zugang zu den Gerichten - darstelle, lasse die
Richtlinie den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum,
der hier eingehalten sei.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen
schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S
534/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Apr 11 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Energieversorgung Filstal: Klage gegen Umlagebescheide des Zweckverbands Landeswasserversorgung weitgehend erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271774</link>
      <description><![CDATA[<br />Der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg(VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2014 eine Klage der Energieversorgung Filstal GmbH &amp; Co.KG (Klägerin) gegen Bescheide des Zweckverbands Landeswasserversorgung(Beklagter) über Umlagen für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zum größten Teil abgewiesen.Damit hatte die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, überwiegend Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271780">
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte fördert Grund-,
Quell- und Flusswasser, bereitet es zu Trinkwasser auf und liefert
dieses an seine Mitglieder. Die Eigenbetriebe Wasserversorgung der
Städte Göppingen und Geislingen wurden im Jahr 2003
privatisiert, in die neu gegründete Klägerin eingebracht
und anstelle der Städte Göppingen und Geislingen Mitglied
des Beklagten. Die Mitglieder des Beklagten haben bestimmte
Bezugsrechte, deren Höhe die Verbandssatzung festlegt. Der
Beklagte erhebt Festkosten- und Betriebskostenumlagen. Die
Festkostenumlage enthält (u.a.) einen Anteil von 35 % des
Betriebs- und Geschäftsaufwands, der auf die
Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt wird.
Die Betriebskostenumlage umfasst die übrigen 65 % des
Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das
Wasserentnahme-Entgelt. Die Betriebskostenumlage wird nach den im
laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen umgelegt, muss
aber mindestens für die sogenannte Grundlast (bestimmter
Prozentsatz des jeweiligen Bezugsrechts) bezahlt werden. Damit wird
berücksichtigt, dass für einen ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlagen des Beklagten aus technischen und hygienischen
Gründen eine Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden muss,
um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender
Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte zog die Klägerin
für die Jahre 2005, 2006 und 2009 jeweils zu einer Festkosten-
und einer Betriebskostenumlage heran. Die Betriebskostenumlage
wurde jeweils nach der Grundlast berechnet, da die von der
Klägerin tatsächlich bezogene Wassermenge geringer als
die Mindestmenge war. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide
beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) Klage. Ihre Bezugsrechte
seien vor langer Zeit von den Städten Göppingen und
Geislingen angemeldet worden. Sie stimmten nicht mit dem heutigen
Verhältnissen überein mit der zur Folge, dass sie nur
noch einen geringen Teil ihres Bezugsrechts verwenden könne.
Da die Satzung des Beklagten darauf keine Rücksicht nehme,
müsse sie für mehr Wasser bezahlen als sie benötige.
Das VG gab der Klage statt. Es hielt die Verbandssatzung für
nichtig. Sie enthalte keine Vorgaben für die Bestimmung der
Grundlast und widerspreche dem Grundsatz der Normklarheit. Die
Bestimmung über die Grundlast verstoße außerdem
gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (GKZ), wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass
der Finanzbedarf "angemessen" auf die Mitglieder verteilt werde.
Während des Berufungsverfahrens wurde die Verbandssatzung
teilweise neu gefasst.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung des
Berufungsurteils führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus:
Was als "angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ
anzusehen sei, sei gesetzlich nicht bestimmt. Die Vorschrift
eröffne daher einen weiten Gestaltungsspielraum des
Satzungsgebers, der im Wesentlichen nur durch das
Willkürverbot begrenzt werde. Das bedeute, dass der
Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des
Verbandes völlig unpassend sein dürfe. Von den Regelungen
in der Verbandssatzung des Beklagten, die zu Erhebung einer
Festkostenumlage sowie einer Betriebskostenumlage
ermächtigten, könne dies nicht gesagt werden. Die
Vorschriften stünden danach im Grundsatz mit
höherrangigem Recht in Einklang. Eine Ausnahme gelte lediglich
für die Regelung über die Berechnung der
Betriebskostenumlage. Die in der Satzung des Verbands
ursprünglich enthaltene Regelung, nach der die
Betriebskostenumlage mindestens für die sogenannte Grundlast
bezahlt werden müsse, sei in Übereinstimmung mit dem VG
als nichtig anzusehen. Denn dieser Bestimmung sei nicht zu
entnehmen, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast
erfolge. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte
Neufassung der betreffenden Vorschrift, nach der die
Betriebskostenumlage mindestens für die Grundlast zu bezahlen
sei, die 38 % der jeweils dem Bezugsrecht des Verbandsmitglieds
korrespondierenden Wassermenge entspreche, vermeide diesen Fehler.
Der festgesetzte Prozentsatz sei jedoch zu hoch, da nach dem vom
Verband selbst vorgelegten Gutachten die aus technischen und
hygienischen Gründen erforderliche Mindestmenge nur 32,8 % der
effektiven maximalen Trinkwasser-Bereitstellungsmenge entspreche.
Die Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift lasse aber die
übrigen Regelungen in der Verbandsatzung unberührt. Die
angefochtenen Bescheide seien danach nur insoweit rechtswidrig, als
die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer
Betriebskostenumlage herangezogen worden sei, deren Höhe den
Betrag übersteige, die sich bei einer Berechnung der Umlage
nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen
ergebe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich
zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S
1947/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 05 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit unwirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271784</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. April 2014 entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge von sieben Steinmetzbetrieben (Antragsteller) aus der Ortenau in vollem Umfang Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271790">
<p>Die Antragsteller hatten geltend gemacht, es fehle es an einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot der
Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Zudem
seien die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht ausreichend
klar formuliert. Es sei ihnen nicht möglich, die
Wertschöpfungskette der verwendeten Steine darzustellen. Die
Stadt Kehl (Antragsgegnerin) hatte erwidert, § 15 Absatz 3 des
Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) sei eine
ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Verbot sei für
Steinmetze zumutbar, auch wenn derzeit kein einziges Siegel
für faire Grabsteine existiere, das als vertrauenswürdig
anerkannt werden könnte.</p>
<p> </p>
<p>Der VGH führt zur Begründung seines Urteils aus, das
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit sei mit dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Es belaste
Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für sie nicht hinreichend
erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten bestünden und als
ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten
für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische
Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 zur
Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe - nicht
vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der
vorhandenen Zertifikate für faire Steine als
vertrauenswürdig gelten könnten. Es gebe keine
Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige
staatliche Stelle. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich
unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten.
Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen
Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre
gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG
verfassungsgemäß sei.</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil des VGH (Az.: 1 S 1458/12) ist noch nicht
rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.
Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis</span>:</p>
<p> </p>
<p>§ 15 Absatz 3 BestattG wurde mit dem Gesetz zur
Änderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012
(Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:</p>
<p> </p>
<p>„In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann
festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen
verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel
stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der
Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1
sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen
festzulegen.“</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 08 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Klagen gegen 5. und 10. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271794</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit zwei heute verkündeten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 21. Mai 2014 die Klagen des Eigentümers eines mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Stuttgart gegen die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts zur 5. und 10. Planänderung vom 23. Oktober 2012 und vom 10. Mai 2012 abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271800">
<p style="text-align: justify;">Die Planänderungen betreffen
den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (“Projekt Stuttgart
21“) im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem
Hauptbahnhof). Die 5. Planänderung umfasst im Wesentlichen die
Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement.
Gegenstand der 10. Änderung sind eine Gradientenänderung
und eine Bautaktoptimierung für die notwendige
Folgemaßnahme “Verlegung Stadtbahn Heilbronner
Straße“; durch die veränderte Höhenlage sollen
die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m
tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den
Stadtbahntunneln zu trennen; aufgrund der Tieferlegung der
Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang dort etwas zunehmen. Der
Kläger befürchtet infolge der auch in der Nähe
seines Grundstücks - über den Brunnen 114 - vorgesehenen
Infiltration des in der zentralen Anlage gereinigten Grundwassers
und der Grundwassermehrentnahme aufgrund der Tieferlegung der -
teilweise sein Grundstück unterfahrenden - Stadtbahntunnel
nachteilige Wirkungen für die Stabilität seines
Geschäftshauses.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung der Urteile
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die Klagen seien zwar zulässig,
hätten jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das
Eisenbahn-Bundesamt habe den in der Nähe des Grundstücks
des Klägers gelegenen Brunnen 114 im Rahmen des vereinfachten
Planfeststellungsverfahrens zur 5. Planänderung nicht
förmlich planfeststellen müssen. Aufgrund der ihm
vorliegenden geologischen Erkenntnisse und der vorgesehenen
Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen habe das
Eisenbahn-Bundesamt davon ausgehen dürfen, dass es aufgrund
des Brunnenstandorts zu keiner Eigentumsverletzung komme, sodass
dessen Festlegung der Ausführungsplanung habe überlassen
werden dürfen. Beim Betrieb des Brunnens seien ohnehin die
Nebenbestimmungen zur bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis
einzuhalten.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Was die 10. Planänderung
betreffe, hätte das Eisenbahn-Bundesamt zwar ebenfalls ein
- gegebenenfalls vereinfachtes -
Planfeststellungsverfahren durchführen müssen. Der
Kläger werde durch den Verzicht auf ein solches Verfahren
jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Nach den Aussagen der in
der mündlichen Verhandlung gehörten Geologen sei
auszuschließen, dass es infolge der durch den erhöhten
Grundwasserandrang bedingten weiteren Grundwasserabsenkung zu
weiteren bzw. zusätzlichen Beeinträchtigungen seines
Gebäudes komme. Auch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz
könne der Kläger die Aufhebung des Bescheids nicht
beanspruchen, da die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführte
Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit der
10. Planänderung dem anzulegenden gesetzlichen Maßstab
genüge.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde in beiden
Urteilen nicht zugelassen. Diese Entscheidungen können nach
Zustellung der jeweils vollständigen Urteile durch Beschwerde
zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5
S 2326/12 u. 5 S 220/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><span style=
"text-decoration: underline;">Hinweis</span>: Einen ebenfalls die
5. Planänderung betreffenden Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts
vom 30. April 2010 hatte der 5. Senat des VGH mit Urteil vom 15.
Dezember 2011 - 5 S 2100/11 - aufgehoben.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Schönborn: Freie Wähler müssen das Wahlplakat auf dem Marktplatz sofort entfernen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271804</link>
      <description><![CDATA[Die Anordnung der Stadt Bad Schönborn (Antragsgegnerin), das von dem Verein Freie Wähler Bad Schönborn e.V. (Antragsteller) auf dem Marktplatz vor dem Rathaus aufgestellte großflächige Wahlplakat zu entfernen, darf sofort vollzogen werden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 23. Mai 2014 entschieden. Damit hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) Erfolg, das einem Eilantrag der Antragsteller stattgegeben hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271810">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin ordnete am 16.
Mai 2014 auf der Grundlage des Straßengesetzes und mit
Sofortvollzug erneut an, dass das wieder auf dem Marktplatz
aufgestellte Großflächenplakat bis spätestens 17.
Mai 2014 zu entfernen ist. Ferner drohte sie die Ersatzvornahme an.
Einem gegen den Sofortvollzug gerichteten Eilantrag des
Antragstellers gab das VG mit Beschluss vom 22. Mai 2014 statt. Es
beanstandete, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller
zunächst erteilte Sondernutzungserlaubnis zwar mit
Entscheidung vom 30. April 2014 aufgehoben, insoweit aber nicht
ebenfalls den Sofortvollzug angeordnet habe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH weist zunächst
daraufhin, dass die Antragsgegnerin am 23. Mai 2014 nunmehr den
Sofortvollzug ihrer Entscheidung vom 30. April 2014 angeordnet
habe. Vor diesem Hintergrund sei die im Eilverfahren ergangene
Abwägungsentscheidung zu ändern. Dem besonderen
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Entfernungsanordnung gebühre nunmehr der Vorrang vor dAem
Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn es spreche
Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die
erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Recht aufgehoben und die
Entfernung des wieder auf dem Marktplatz aufgestellten Wahlplakats
angeordnet habe. Ob die Vorgabe einer “Bannmeile“ von 50
m im Umkreis um das Wahllokal für die Briefwahl noch von dem
Zweck gedeckt sei, unzulässige Wahlbeeinflussung zu
verhindern, lasse sich aufgrund der besonderen
Eilbedürftigkeit nicht abschließend klären. Denn
dies hänge maßgeblich von den örtlichen
Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Chancengleichheit der anderen
Wahlbewerber wäre aber verletzt, würde allein zugunsten
des Antragstellers eine Ausnahme von der Vorgabe der
“Bannmeile“ gemacht. Einem Verstoß gegen den
Grundsatz der Wahlgleichheit könne zwei Tage vor der Wahl nur
durch eine Entfernung (auch) des Wahlplakats des Antragstellers
entgegengewirkt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S
1035/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Rhein-Neckar-Flugplatz GmbH gewinnt Rechtsstreit um zusätzliche Flugbeschränkungen am City Airport Mannheim]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271814</link>
      <description><![CDATA[Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) am 23.8.2010 erteilte Ausnahme für Starts und Landungen von Schleppflugzeugen im Segelflugbetrieb - ausgenommen an Sonn- und Feiertagen - gilt weiter. Der für das Luftverkehrsrecht zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit seinem heute verkündeten Urteil nach mündlicher Verhandlung am 22.5.2014 den diese Ausnahme widerrufenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.2.2013 aufgehoben und damit der Klage der Rhein-Neckar-Flugplatz GmbH (Klägerin) stattgegeben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271820">
<p>Hintergrund des Rechtsstreits ist die
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung. Sie untersagt Starts und
Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis
zu 9.000 kg wochentags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
und nach Sonnenuntergang sowie samstags, sonntags und an Feiertagen
vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr. Diese Einschränkungen gelten
dagegen nicht für propellergetriebene Flugzeuge und
Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen
entsprechen; ferner sind während der Ruhezeiten bestimmte
Überlandflüge zulässig.</p>
<p> </p>
<p>Die Verordnung erlaubt den Luftfahrtbehörden, je nach den
örtlichen Gegebenheiten zum Schutz der Bevölkerung vor
Fluglärm zusätzliche Einschränkungen
einzuführen. Bei Vorliegen besonderer Umstände
können aber auch Ausnahmen erteilt werden. Von beiden
Möglichkeiten hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe als
zuständige Landesluftfahrtbehörde Gebrauch gemacht: In
dem Bescheid vom 30.3.2001 wurden - einerseits - Starts und
Landungen von Propellerflugzeugen und Motorseglern zu
Platzrundenflügen an Sonn- und Feiertagen vollständig und
ausnahmslos untersagt. In diesem Punkt gilt der Bescheid bis heute.
Mit Bescheid vom 23.8.2010 wurde - andererseits - für Starts
und Landungen von Schleppflugzeugen im Segelflugbetrieb eine
Ausnahme erteilt. Hiervon ausgenommen sind Starts an Sonn- und
Feiertagen. Zur Begründung wurde auf eine schalltechnische
Untersuchung der Klägerin verwiesen. Diese war zu dem Ergebnis
gelangt, dass für den Gesamtlärmpegel in der Umgebung des
City Airports Mannheim der Fluglärmpegel von untergeordneter
Bedeutung sei, weil die Pegel durch Schienen- und
Straßenverkehrsgeräusche dominiert würden.</p>
<p> </p>
<p>Mit Bescheid vom 18.2.2013 widerrief das
Regierungspräsidium Karlsruhe auf Weisung des Ministeriums
für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg diese
Ausnahmeregelung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf
abgehoben, dass diese von Ermessensfehlern geprägt und ihre
Rücknahme zur Herstellung gesetzmäßiger
Zustände erforderlich sei. Die von der Klägerin hiergegen
erhobene Klage hatte Erfolg.</p>
<p> </p>
<p>Der angefochtene Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums
Karlsruhe sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben, so der
Senatsvorsitzende im Rahmen der heutigen Urteilsverkündung.
Zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe teilte er
weiter mit: In dem Widerrufsbescheid seien die Regelungen in dem
„alten“, nach wie vor geltenden Bescheid des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.3.2001 nicht hinreichend
in Erwägung gezogen worden. Dieser enthalte ein
uneingeschränktes Verbot von Platzrundenflügen an Sonn-
und Feiertagen.  Dieses Verbot gehe insoweit über die an
sich in der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung enthaltenen
generellen zeitlichen Flugbeschränkungen hinaus. Insofern
erweise sich der angefochtene Bescheid vom 18.2.2013 als
„überschießend“. Denn er stelle nicht nur - wie
vom Ministerium nach eigenem Bekunden angestrebt - die
Zustände her, wie sie in der Verordnung generell vorgesehen
seien, sondern bewirke eine Situation mit deutlich darüber
hinausgehenden Flugbeschränkungen. Regelungswille und
Regelungsinhalt klafften somit auseinander, weshalb der
Widerrufsbescheid aufzuheben sei. Daher seien die weiteren Fragen,
warum Helikopterflüge keinen Einschränkungen unterworfen
werden könnten oder ob es zu einem Ausweichen auf
zulässige größere, aber auch lautere Flugzeuge
kommen werde, nicht zu entscheiden gewesen.</p>
<p> </p>
<p>Das vollständige Urteil mit Gründen wird den
Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p> </p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann
binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.:
12 S 591/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 28 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Friedrichshafen: Sperrgebietsverordnung für ein Grundstück im Stadtzentrum vorläufig außer Vollzug gesetzt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271824</link>
      <description><![CDATA[Die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen vom 11. April 2013 (Sperrgebietsverordnung) wird für ein mit einem zehnstöckigen Gebäude bebautes Grundstück im Stadtzentrum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einer einstweiligen Anordnung vom 6. Juni 2014 beschlossen und damit Eilanträgen von vier Antragstellerinnen stattgegeben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271830">
<p style="text-align: justify;">Die auf Betreiben der Stadt
Friedrichshafen erlassene Sperrgebietsverordnung ist am 25. Juni
2013 in Kraft getreten. Sie verbietet jede Art der Prostitution im
Stadtgebiet. Vom Verbot ausgenommen sind einige Toleranzzonen in
Gewerbegebieten sowie baurechtlich genehmigte Nutzungen. Die
Antragstellerinnen gehen in Wohnungen eines zehnstöckigen
Gebäudes im Stadtzentrum der Prostitution nach. Die Stadt
forderte sie im Januar 2014 unter Androhung von
Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren auf, die Ausübung
der Prostitution unverzüglich einzustellen. Daraufhin haben
die Antragstellerinnen im März 2014 beim VGH beantragt, die
Sperrgebietsverordnung für ungültig zu erklären.
Über diesen Normenkontrollantrag ist noch nicht entschieden.
Der VGH hat mit Beschluss vom 6. Juni 2014 jedoch auf einen
Eilantrag der Antragstellerinnen die Sperrgebietsverordnung
für das Grundstück, auf dem sie der Prostitution
nachgehen, durch eine einstweilige Anordnung vorläufig
außer Vollzug gesetzt.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Zwar könne nach Artikel 297
EGStGB durch Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend oder des
öffentlichen Anstands die Ausübung der Prostitution
für das Gebiet von Gemeinden, gestaffelt nach ihrer
Einwohnerzahl, verboten werden. In einer Gemeinde mit mehr als
50.000 Einwohnern dürfe die Prostitution aber nicht für
das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für Teile dieses
Gebiets verboten werden; Straßenprostitution dürfe
allerdings für das gesamte Gemeindegebiet verboten werden. Das
Gesetz gehe davon aus, dass Prostitution in größeren
Städten herkömmlich unvermeidbar sei und dort
Toleranzzonen verbleiben müssten, um ein unerwünschtes
Abgleiten in die Illegalität zu verhindern. Es sei
zweifelhaft, ob dieser Rahmen hier eingehalten sei. Die
Antragstellerinnen hätten substantiiert und unwidersprochen
eingewandt, dass in der Mehrzahl der festgelegten Toleranzzonen
keine Flächen zum Erwerb oder zur Anmietung verfügbar
seien, weil es sich überwiegend um Werks- und
Betriebsgelände angestammter Betriebe und nicht um neu
erschlossene Gewerbegebiete mit freien Flächen handele. Diesem
Einwand sei in der Hauptsache nachzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei dieser Ausgangslage sei den
Antragstellerinnen die Befolgung der Sperrgebietsverordnung
vorläufig nicht zuzumuten. Würde die einstweilige
Anordnung nicht ergehen und hätte der Normenkontrollantrag
später Erfolg, so wäre die Existenzgrundlage der
Antragstellerinnen möglicherweise unwiederbringlich
zerstört. Es spreche viel dafür, dass ihnen nicht nur der
Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch die Kündigung ihrer
Mietverhältnisse drohe, weil sie ohne Ausübung ihrer
Tätigkeit kaum in der Lage sein dürften, die
Mietzahlungen für die Wohnungen aufzubringen. Die Folgen der
einstweiligen Anordnung für die Allgemeinheit wögen
demgegenüber weniger schwer. Die Verordnung werde nur für
ein Grundstück außer Vollzug gesetzt. Die dort von der
Wohnungsprostitution betroffene Teilöffentlichkeit sei nicht
gesteigert schutzbedürftig. Das Gebäude liege in einem
Kerngebiet. Die Ausübung der Prostitution sei dort
bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dass im
Gebäude bevorzugt Familien mit Kindern wohnten, sei nicht
geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der Senat verkenne
nicht, dass Hausbewohner und eventuell auch Passanten, die davon
unbehelligt bleiben wollten, durch eine nach außen in
Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution erheblich
belästigt werden könnten. Unter Berücksichtigung der
langjährigen passiven Duldung der Wohnungsprostitution und der
polizeirechtlichen Möglichkeiten, gegen die - vereinzelt
aufgetretene - Straßenprostitution in der
Fußgängerzone vor dem Gebäude einzuschreiten, sei es
der Allgemeinheit jedoch zuzumuten, die Ausübung der
Wohnungsprostitution in dem Gebäude vorläufig weiterhin
hinzunehmen. Den vom Antragsgegner angeführten
strafrechtlichen Vorfällen, die von der Polizei mit der
Ausübung der Prostitution in Verbindung gebracht würden,
komme in der Folgenabwägung schon deshalb kein
maßgebliches Gewicht zu, weil sie bereits 14 Jahre und
länger zurücklägen.</p>
<p> </p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 440/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bad Dürrheim: Veränderungssperre für Bauleitplanung zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen auf der Ostbaar rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271834</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni 2014 den Normenkontrollantrag eines Landwirts aus Oberbaldingen (Antragsteller) gegen eine Veränderungssperre der Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin) abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271840">
<p style="text-align: justify;">Die Veränderungssperre gilt
für Grundstücke des Antragstellers nördlich von
Oberbaldingen. Der Antragsteller möchte dort eine Anlage zur
Schweineaufzucht mit 1.362 Sauenplätzen und 5.544
Ferkelplätzen, Güllebehältern, verschiedenen Silos,
einem Technikgebäude und einem Gastank errichten und hat die
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt.
Die Veränderungssperre sichert eine - aus Anlass dieses
Vorhabens in Angriff genommene - Bauleitplanung der
Antragsgegnerin, mit der die Ansiedlung großer
Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar gesteuert werden soll.
Das Regierungspräsidium Freiburg hat den Genehmigungsantrag
allein wegen der Veränderungssperre abgelehnt. Der
Antragsteller hält die Veränderungssperre für
rechtswidrig und hat beim VGH beantragt, sie für unwirksam zu
erklären. Diesen Antrag hat der VGH mit dem heute
verkündeten Urteil abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Urteilsverkündung
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die Veränderungssperre leide an
keinen formellen oder materiellen Fehlern. Sie diene der Sicherung
einer positiven Planungskonzeption. Die Stadt Bad Dürrheim
wolle nach dem Entwurf der detaillierten Planbegründung durch
die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von
Tierhaltungsanlagen vor allem ihre Ausrichtung als Heilkur- und
naturnaher Tourismusort sichern. Insoweit messe sie der
weitgehenden Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und
des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie
der Bewahrung des Landschaftsbilds besondere Bedeutung bei. Dass
die Stadt diese Ziele nur vorgeschoben hätte, um den Bauwunsch
des Antragstellers zu verhindern, lasse sich nicht feststellen.
Auch der beschränkte Geltungsbereichs des Bebauungsplans gebe
dafür nichts her. Grundsätzlich sei es zulässig,
eine Planung entsprechend dem planerischen Handlungsbedarf nach
Abschnitten vorzunehmen. Der kürzlich von der Stadt noch
erweiterte Solarpark in der Nähe des vom Antragsteller
vorgesehenen Vorhabenstandorts sei ebenfalls nicht geeignet,
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungsziele zu begründen.
Die Photovoltaikanlagen seien nicht derart groß und dominant,
dass das Landschaftsbild deshalb gar nicht mehr geschützt
werden könne.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Planung lasse auch ein
hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was
Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle.
Tierhaltungsanlagen sollten im Wesentlichen nur dort zulässig
sein, wo schon heute solche Anlagen vorhanden seien, aber auch an
dem vom Antragsteller vorgesehenen Standort. Darüber hinaus
sollten die Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches
Maß begrenzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Nicht behebbare Mängel der
Planung seien nicht ersichtlich. Tierhaltungsanlagen könne
noch der gebotene substanzielle Raum eröffnet werden. Auch das
Planungsziel, die Immissionssituation zur Sicherung des Kurbetriebs
so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt
würden, also auf einen Wert unterhalb des in der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Mischgebiete
vorgesehenen, sei nicht von vornherein rechtlich unzulässig.
Sollte der angestrebte Wert von 8 % an einzelnen Punkten
verfehlt werden, könne dem möglicherweise durch eine
Anpassung des Konzepts Rechnung getragen werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 203/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 26 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Planfeststellungsbeschlüsse von 2005 haben Bestand]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271844</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2014 die Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers (Kläger) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) abgewiesen, mit der er erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Planfeststellungsbeschlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271850">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist
Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang des
Planfeststellungsabschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof)
zum Abschnitt 1.2 (Fildertunnel). Das Haus, in dem sich die Wohnung
des Klägers befand, wurde im Oktober 2013 abgerissen, weil
dort die Baugrube für die Einfahrt zum Fildertunnel vorgesehen
ist. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 gegen den
Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 geklagt. Der
VGH hatte seine Klage jedoch im April 2006 rechtskräftig
abgewiesen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger beim
Eisenbahn-Bundesamt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,
weil der neue Hauptbahnhof nicht ausreichend leistungsfähig
und die Finanzierung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 nicht
gesichert sei. Seinen Eilantrag zur Sicherung dieses Anspruchs
lehnte der VGH im August 2012 ab. Mit seiner Untätigkeitsklage
begehrte der Kläger, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten,
beide Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben. Diese Klage hat
der VGH mit dem heute verkündeten Urteil abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Urteilsverkündung
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Die Klage sei unzulässig, soweit
sie den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2
betreffe. Denn der Kläger habe insoweit zuvor keinen
entsprechenden Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt. Im
Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber
unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass
das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für den
Abschnitt 1.1 aufhebe. Es sei bereits rechtskräftig
entschieden, dass dieser Planfeststellungsbeschluss
rechtmäßig sei. Er könne daher nur widerrufen
werden, wenn neue Tatsachen vorlägen, die das
Eisenbahn-Bundesamt berechtigten, den Planfeststellungsbeschluss
heute nicht mehr zu erlassen. Daran fehle es. Die Tatsachen, die
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs
zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom
Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die
Gutachter der Bahn. Es sei auch keineswegs sicher, dass die Bahn
das Projekt stoppen werde, wenn dessen Kosten aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht - wie in der
Finanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 vorgesehen - auf
mehrere Finanzierungsträger verteilt werden könnten.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Gründe, aus denen die
Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 durchbrochen werden
könne, lägen nicht vor. Während seines ersten
Prozesses gegen den Planfeststellungsbeschluss habe sich der
Kläger nicht in einem Beweisnotstand befunden. Da ihm kein
Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zustehe,
könne er auch nicht verlangen, dass die Bahn die Bauarbeiten
auf seinem Grundstück einstelle, bis die noch offenen
Abschnitte 1.3 und 1.6b förmlich planfestgestellt seien.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2429/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 03 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Längere Sperrzeit für Gaststätte &quot;Kiez 57&quot; bleibt vollziehbar; Beschwerde erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271854</link>
      <description><![CDATA[Die von der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) verfügte Verlängerung der Sperrzeit für die Gaststätte “Kiez 57“ bleibt sofort vollziehbar. Die Beschwerde der Betreiberin der Gaststätte (Antragstellerin) gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hat keinen Erfolg. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 7. Juli 2014 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271860">
<p style="text-align: justify;">Mit Verfügung vom 27. Januar
2014 hat die Stadt Freiburg den Beginn der Sperrzeit für die
Gaststätte “Kiez 57“ in der Belfortstraße zum
Schutz der Nachtruhe von Anwohnern in den Nächten auf Samstag
und Sonntag auf 0.00 Uhr und in den übrigen Nächten auf
23.00 Uhr vorverlegt. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Da die Stadt
die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, hat
die Antragstellerin beim VG beantragt, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs anzuordnen. Das VG hat diesen Eilantrag mit
Beschluss vom 4. April 2014 mit der Begründung abgelehnt, die
Verlängerung der Sperrzeit sei voraussichtlich
rechtmäßig und auch die Anordnung ihres Sofortvollzug sei
rechtmäßig. Die dagegen eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin hat der VGH mit dem Beschluss vom 7. Juli 2014
zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Soweit das VG angenommen habe, dass
die Stadt den Sofortvollzug formell ausreichend begründet
habe, wende die Beschwerde nur ein, diese Begründung sei
unrichtig. Darauf komme es insoweit aber nicht an. Im Übrigen
wende sich die Beschwerde nur gegen die Ansicht des VG, die
Sperrzeitverlängerung sei voraussichtlich
rechtmäßig. Insoweit geböten die mit der Beschwerde
dargelegten Gründe keine andere Beurteilung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das VG sei davon ausgegangen, dass
ein öffentliches Bedürfnis die Sperrzeitverlängerung
rechtfertige. Dieses Bedürfnis ergebe sich aus zahlreichen
Ruhestörungen in bzw. vor der Gaststätte. Mit der
Beschwerde wende die Antragstellerin ein, dass es für eine
unzumutbare Lärmbelastung der Nachbarschaft an objektiven
Anhaltspunkten fehle. Dieser Einwand greife nicht durch. Bei einer
Gesamtschau aller aktenkundigen Gesichtspunkte erscheine es bei
summarischer Prüfung sicher, dass der nach dem
Beschwerdevorbringen einschlägige Immissionsrichtwert der
TA-Lärm für ein Mischgebiet von 45 dB(A) in der Nacht an
den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft
überschritten werde, wenn vor der Gaststätte nachts
weiter eine (faktische) Außenbewirtschaftung stattfinde.
Schließlich teile der Senat die Ansicht des VG, dass die
Verlängerung der Sperrzeit auch verhältnismäßig
sei, insbesondere habe sie nicht auf die Außenbewirtschaftung
beschränkt werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (6 S
870/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 09 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Klage gegen 2. Planänderung zum Bau des Fildertunnels abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271864</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit einem heute verkündetem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2014 die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) eines Mehrfamilienhauses in Stuttgart gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts für die 2. Planänderung zum Bau des Fildertunnels (Planfeststellungsabschnitt  1.2 des Projekts Stuttgart 21) abgewiesen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271870">
<p style="text-align: justify;">Gegenstand der 2. Planänderung
ist im Wesentlichen die Errichtung von neun zusätzlichen
Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den
beiden Tunnelröhren, die Änderung von Lage und Anzahl
sog. Damm- und Injektionsringe sowie der optionale Einsatz einer
Tunnelvortriebsmaschine einschließlich der Errichtung einer
Wendekaverne. Dammringe, mit denen einer Längsläufigkeit
des Grundwassers entlang der Tunnelröhren entgegengewirkt
werden soll, sind - aufgrund neuerer Untersuchungen - nunmehr auch
unter dem Grundstück der Klägerin - in einer Tiefe von
ca. 80 m - vorgesehen. Die Klägerin befürchtet, dass
dadurch die Standsicherheit ihres Mehrfamilienhauses gefährdet
werde.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der
Entscheidungsgründe mit: Der Planänderungsbeschluss zur
2. Planänderung sei, soweit er überhaupt die
Klägerin betreffe, nicht zu beanstanden. Der
ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss zum Bau des
Fildertunnels vom 19.08.2005 sei der Klägerin gegenüber
bestandskräftig geworden. Sie könne deshalb nur geltend
machen, gerade dadurch in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum
beeinträchtigt zu werden, dass die Dammringe nun nicht mehr
ca. 100 m westlich ihres Grundstücks, sondern direkt darunter
angeordnet worden seien. Auch nach einer Anhörung von
Fachleuten in der mündlichen Verhandlung hätten sich
jedoch keine konkreten Hinweise feststellen lassen, dass aufgrund
der veränderten Lage der Dammringe Wasserwegsamkeiten in
Anhydrit führende Schichten begünstigt werden
könnten, die im Zuge von Quellvorgängen nunmehr erstmals
Schäden am Mehrfamilienhaus der Klägerin befürchten
ließen. Auch die Gutachter der Klägerin hätten dies
nicht aufzuzeigen vermocht. Eine solche Befürchtung liege
nicht zuletzt deshalb fern, weil die Überdeckung bis zur
Geländeoberfläche im Bereich ihres Grundstücks ca.
80 m betrage, von denen ca. 30 m aus mächtigem, festen Fels
bestünden, der Fildertunnel in diesem Bereich ansteige und ca.
40 m westlich zusätzlich Injektionsringe vorgesehen seien. Die
Frage, ob schon die bisher vorgesehenen Tunnelbaumaßnahmen zu
nachteiligen Wirkungen an der Erdoberfläche für das
Mehrfamilienhaus der Klägerin führen könnten, sei
schließlich bereits im ursprünglichen
Planfeststellungsverfahren für den Fildertunnel aufgeworfen
gewesen und im Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 auch ihr
gegenüber bestandskräftig verneint worden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Einer Ergänzung der 2.
Planänderung um weitere Auflagen, die gewährleisteten,
dass die Dammringe ihre Funktion auf Dauer erfüllten,
bedürfe es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Denn
beim Bau des gesamten Fildertunnels sei durch entsprechende
Kontrollmechanismen sichergestellt, dass eine bei Bauwerken
irgendwann anstehende Sanierung rechtzeitig erfolgen
könne.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S
1035/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 10 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271874</link>
      <description><![CDATA[Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte). Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014 entschieden. Damit hatte die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Erfolg.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271880">
<p>Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Vergnü-gungssteuersatzung der Beklagten unterliegt
„das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-,
FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der
Vergnügungssteuer. Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein
Massage-Studio und bietet dort u.a. so genannte
Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs
an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin zur
Vergnügungssteuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der
Satzungsregelung "in einer ähnlichen Einrichtung gezielt
Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" einräume. Die
Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und anschließend
Klage. Sie machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das
sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und
eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen
Erkenntnislehre. Das VG wies ihre Klage ab. Der VGH hat die
Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr
zurückgewiesen.</p>
<p> </p>
<p>Der VGH stellt zunächst fest, die Vergnügungssteuer
sei als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich
zulässig. Besteuert werde die erhöhte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich
in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten
ausdrücke. Die Vergnügungssteuer beruhe auf dem
allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches
- Vergnügen leiste, eine zusätzliche Abgabe für die
Allgemeinheit zumutbar sei. Zum herkömmlichen Bild der
Vergnügungssteuer gehöre, dass sie, wie auch hier, zur
Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens
erhoben werde und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden,
den sie im Grunde treffen solle.</p>
<p> </p>
<p>Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt,
insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angehe.
Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf
Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das
Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter
Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch
eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen“ im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine
solche Massage biete bei objektiver Betrachtungsweise eine
Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran könne
in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der
Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich
gezweifelt werden.</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil des VGH (Az.: 2 S 3/14) ist noch nicht
rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.
Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 21 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nächste Pressekonferenz am 06.08.2014]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271884</link>
      <description><![CDATA[Die nächste Pressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am Mittwoch, dem 06. August 2014 um 10:00 Uhr im Raum 319 (2. Obergeschoss).<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271890">
<p>Es werden einige noch nicht von der Pressestelle
veröffentlichte Entscheidungen des Gerichtshofs vorgestellt,
für die bis Ende August/Anfang September 2014 nach und nach
Pressemitteilungen herausgegeben werden sollen (bis dahin mit
Sperrvermerk). Ferner wird über weitere alsbald zur
Entscheidung anstehende Verfahren berichtet, an denen ein Interesse
der Öffentlichkeit bestehen kann.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Früherer Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271894</link>
      <description><![CDATA[Im Streit um die Kopien von E-Mails aus dem Herbst 2010 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt: Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus kann vom Land Baden-Württemberg verlangen, dass dieses drei Dateien mit &quot;Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtliche Kopien dieser Dateien löscht, nachdem diese zuvor dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271900">
<p style="text-align: justify;">Im Herbst 2010 erstellte ein
Mitarbeiter des IT-Bereichs des Staatsministeriums eine Kopie des
auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und Stefan Mappus
zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs. Dies geschah, weil
technische Probleme bezüglich des elektronischen
Terminkalenders dieses Postfachs aufgetreten waren. Nachdem der
Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die
kopierten Postfach-Daten gespeichert. Demgegenüber wurden die
Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus nach dem
Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums
endgültig gelöscht. Erst im Sommer 2012 wurde das
Staatsministerium auf die nach seinen Angaben zwischenzeitlich in
Vergessenheit geratenen kopierten Dateien wieder aufmerksam.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im Oktober 2012 erhob Stefan Mappus
Klage auf Löschung der Dateien mit der Begründung, die
Dateien mit "Arbeitskopien“ seines früheren
Outlook-Postfachs seien personenbezogene Daten nach dem
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und daher zu löschen, weil ihre
Kenntnis für das Staatsministerium zur Erfüllung seiner
Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Das beklagte Land wandte
hiergegen ein, sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren
Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich,
da Stefan Mappus seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz
pflichtwidrig nicht vollständig zu den Sachakten genommen
habe.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht gab der
Klage überwiegend statt und ließ die Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG
habe Stefan Mappus Anspruch auf Löschung der Daten in den von
seinem damaligen Outlook-Postfach gefertigten "Arbeitskopien“.
Die Sicherungskopien seien ausschließlich zum Zweck der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage
erstellt worden. Sie dürften daher gemäß § 15
Abs. 4 LDSG nur für diesen Zweck verwendet werden. Vor der
Löschung der Dateien seien diese jedoch gemäß §
23 Abs. 3 LDSG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut
nach Maßgabe des § 3 Landesarchivgesetz anzubieten. Der
in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende "Vorrang des
Archivrechts“ vor dem allgemeinen Datenschutzrecht begegne
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts hat das Land Berufung eingelegt mit dem Ziel,
dass die Klage auf Löschung der Dateien vollständig
abgewiesen wird. Zur Begründung hat es geltend gemacht, das
Verwaltungsgericht habe die Zweckbindung der angelegten
Sicherungskopien zu eng verstanden. Stefan Mappus hat seinerseits
Berufung eingelegt; er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf
Löschung der Dateien, ohne dass diese zuvor dem Landesarchiv
als Archivgut angeboten würden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat hat mit den
Beteiligten heute bekannt gegebenem Urteil vom 30. Juli 2014
beide Berufungen zurückgewiesen. Stefan Mappus habe einen
Anspruch auf Löschung der drei Dateien mit
"Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtlicher
Kopien dieser Dateien, nachdem diese dem Landesarchiv zur
Übernahme als Archivgut angeboten worden sind. Die Dateien
seien personenbezogene Daten und zur Erfüllung der Aufgaben
des Staatsministeriums nicht mehr erforderlich. Hierfür komme
es auf den datenschutzrechtlichen Zweck der Sicherungskopien an,
den diese bei ihrer Erstellung gehabt hätten. Der habe darin
bestanden, technischen Probleme im Outlook-Terminkalender von
Stefan Mappus zu begegnen. An diese Zweckbestimmung sei der
Beklagte gebunden. Der Löschungsanspruch bestehe selbst dann,
wenn man zugunsten des Landes unterstelle, es habe ein allgemeiner
Zweck der Datensicherung bestanden. Denn eine Wiederherstellung der
Originaldateien aus der Sicherungskopie sei unzulässig, wenn
der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert worden seien,
inzwischen weggefallen sei. Dies sei hier der Fall. Im
Staatsministerium habe keine Regelung zur Speicherung von E-Mails
bestanden. Die Speicherung von Postfachinhalten habe nach der
allgemeinen Praxis im Staatsministerium den persönlichen
Belangen des Postfachinhabers gedient; dieser Zweck könne nach
dem Ausscheiden von Stefan Mappus aus dem Amt nicht mehr erreicht
werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Dem datenschutzrechtlichen
Löschungsanspruch könne im Einzelfall der Einwand des
Rechtsmissbrauch entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits
offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die
Daten speichernden Stelle bestehenden Pflicht oder Obliegenheit
verstoßen habe, die im sachlichen Zusammenhang mit den zu
löschenden Daten stehe. Dies sei hier jedoch nicht
festzustellen. Zwar habe Stefan Mappus möglicherweise gegen
seine Pflichten, vollständige Akten zu führen,
verstoßen. Jedoch fehle es an einem offenkundigen und
schwerwiegenden Verstoß. Denn es habe bereits eine eindeutige
und klare Regelung zur Aktenführung gefehlt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Löschungsanspruch sei
jedoch dadurch beschränkt, dass die Dateien zuvor dem
Landesarchiv als Archivgut anzubieten seien. Es handele sich
entgegen der Auffassung von Stefan Mappus nicht um Archivgut eines
Privaten, das nur mit dessen Einvernehmen dem Landesarchiv
angeboten werden könne. Die Anbietungspflicht ergebe sich aus
§ 23 Abs. 3 LDSG. Die Regelungen des Archivrechts
genügten dem Recht des Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung und seien verfassungsgemäß.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S
1352/13) ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Aug 04 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Konkurrentenstreit um Trinkwasser: Gemeinde Steinen erhält kein Nutzungsrecht an Wasenquellen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271904</link>
      <description><![CDATA[Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen zur Trinkwasserversorgung ist zu Recht weiterhin dem Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal (Beigeladener) und nicht der Gemeinde Steinen (Klägerin) erteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) abgelehnt. Damit ist der Konkurrentenstreit um die Nutzung der Wasenquellen rechtskräftig entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271910">
<p>Die Wasenquellen liegen im Teilort Endenburg der Klägerin.
Der Beigeladene nutzt sie seit Jahrzehnten aufgrund einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung von ca.
47.000 Einwohnern. Im Jahr 2009 beantragte er beim Landratsamt
Lörrach, diese Erlaubnis erneut zu verlängern. Die
Klägerin beantragte im selben Jahr, nunmehr ihr die Nutzung
der Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung zu erlauben. Das
Landratsamt lehnte den Antrag der Klägerin im März 2011
ab und gab dem Verlängerungsantrag des Beigeladenen statt. Die
Klägerin erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage. Das VG wies die Klage ab. Bei konkurrierenden
Nutzungsanträgen sei das Vorhaben vorrangig, das den
größten Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lasse.
Nach Abwägung aller Umstände sei der
wasserwirtschaftliche Nutzen für das Allgemeinwohl bei beiden
Antragstellern etwa gleich. Bei dieser Sachlage habe der
Beigeladene als vorhandenes Unternehmen Vorrang.</p>
<p> </p>
<p>Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die
Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils
und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die
Quellen lägen auf einem gemeindeeigenen Grundstück ihrer
Gemarkung. Sie benötige das Quellwasser, um die Versorgung der
Ortsteile sicherzustellen, die bislang nicht an den gemeindeeigenen
Tiefbrunnen Steinen angeschlossen seien. Der VGH hat den Antrag
abgelehnt.</p>
<p> </p>
<p class="Style2">Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils. Die Verlängerung der Erlaubnis
für den Beigeladenen sei schon deshalb rechtmäßig,
weil er 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des
Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen sei -
anders als das VG meine - ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher
Belang für das Allgemeinwohl. Sein Vorhaben lasse damit einen
größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit
erwarten als das der Klägerin.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Unabhängig davon greife auch die Kritik der
Klägerin nicht durch. Ihr Vorhaben sei nicht deshalb
vorrangig, weil die Wasenquellen auf gemeindeeigenem
Grundstück lägen. Denn dies bedeute nicht, dass sie auch
Eigentümerin des Quellwassers sei. Die räumliche
Nähe zu den Quellen privilegiere sie nicht. Zwar sehe das
Wassergesetz vorrangig eine ortsnahe Wasserversorgung vor.
"Ortsnah“ bedeute aber nicht - wie die Klägerin meine -
"örtlich“. Die Nutzung der Wasenquellen durch den
Beigeladenen sei ebenfalls ortsnah. Das VG habe zu seinen Gunsten
auch berücksichtigen dürfen, dass er aufgrund seines
vorhandenen Leitungsnetzes das Quellwasser sofort und damit
effizienter nutzen könne als die Klägerin, die
entsprechende Anschlüsse und Leitungen erst schaffen
müsste. Ferner habe die Reduzierung des Nitratwerts eine hohe
Bedeutung für das Allgemeinwohl. Schließlich könnte
die von der Klägerin angestrebte 100%-ige Versorgung der
Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker nicht allein durch
eine Wasserentnahme aus den Wasenquellen gewährleistet werden.
Vielmehr müssten diese Ortsteile in jedem Fall an den
Wasserverbund Steinen angeschlossen werden. Der Tiefbrunnen Steinen
sichere mit seinem qualitativ hochwertigen und quantitativ
ausreichenden Wasser aber bereits 100%ige
Versorgungssicherheit.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Die Rechtssache habe auch keine
grundsätzliche Bedeutung. Über konkurrierende
wasserrechtliche Nutzungsanträge könne nur nach
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden
werden. Folglich sei dies nicht allgemein
klärungsfähig.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S
1917/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 06 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rohmilch-Automat nur am Ort der Milchgewinnung zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271914</link>
      <description><![CDATA[Ein Automat, der Rohmilch an Verbraucher abgibt, darf nur dort aufgestellt werden, wo die Milch gewonnen wird. Das hat der für das Lebensmittelrecht zuständige 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 16. Juni 2014 entschieden. Damit blieb die Berufung eines Landwirts (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) erfolglos, das seine Klage gegen eine Untersagung des Landratsamts Odenwald-Kreis (Beklagter) abgewiesen hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271920">
<p>Der Kläger erzeugt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb
im Schwerpunkt Milch. Am Stammsitz des Betriebs mit einer Wohnung
und landwirtschaftlichen Gebäuden steht ein Automat, aus dem
Rohmilch an Verbraucher abgegeben wird. Im Jahr 1996 errichtete der
Kläger zwei Kilometer entfernt eine weitere
Betriebsstätte mit einem Stall für ca. 50 Milchkühe
nebst Nachzucht sowie Melk-Technik. Im Januar 2010 untersagte das
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, weiterhin
Rohmilch aus dem Automaten am Stammsitz des Betriebs abzugeben und
in Verkehr zu bringen. Dies verstoße gegen § 17
Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung. Denn danach dürfe
Rohmilch nur ausnahmsweise am Ort des "Milcherzeugungsbetriebs" an
Verbraucher abgegeben werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG)
wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab.
Die Untersagung sei rechtmäßig. Der Abgabe von Rohmilch
aus dem Automaten sei keine Abgabe "im Milcherzeugungsbetrieb". Mit
seiner Berufung wandte der Kläger ein, Hygienebestimmungen
würden nicht deshalb eingehalten und Gefahren vermieden, wenn
Rohmilch an der "Stalltür“ abzugeben sei; die
zuständigen Behörden hätten keine hygienischen
Bedenken erhoben. Der VGH ist diesen Einwendungen nicht gefolgt und
hat die Rechtmäßigkeit der Untersagung ebenfalls
bestätigt.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Zwar ergebe sich die Befugnis der Behörde,
gegen den Milchautomat einzuschreiten, entgegen der Ansicht des
Landratsamts nicht aus nationalem Recht, sondern aus EU-Recht. Da
aber beide Rechtsnormen identische Befugnisse einräumten,
könne die Rechtsgrundlage ausgetauscht werden.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Nach § 17 Absatz 1
Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung sei es verboten, Rohmilch
oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot sei mit
EU-Recht vereinbar. Zwar ermögliche die Verordnung Ausnahmen
für eine "Milch-ab-Hof-Abgabe“. Die dafür
erforderlichen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Wenn
ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebsstätten
das Milchvieh nicht am Stammsitz halte, dürfe er Rohmilch nur
dort an Verbraucher abgeben, wo er die Milch tatsächlich
gewinne. Denn nur dieser Standort sei als
"Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung
für eine "Milch-ab-Hof-Abgabe“ anzusehen. Das folge
insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher vor
gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch zu
schützen. Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und
Transport erhöhten typischerweise die Kontaminationsgefahr
durch zusätzlichen Bakterienantrag. Darüber hinaus
könne eine Unterbrechung der Kühlkette zu
Bakterienwachstum führen.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Diese Anforderungen an die
"Milch-ab-Hof-Abgabe“ verletzten landwirtschaftliche Betriebe
nicht in ihrer durch das Grundgesetz geschützten
Berufsfreiheit. Die Beschränkung der Rohmilch-Abgabe auf den
Standort der Milchgewinnung sei durch Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Die Annahme des Verordnungsgebers, der Transport
von Rohmilch nach der Milchgewinnung begründe eine abstrakte
Gefahrenlage, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der
zwingenden gesetzlichen Vorgaben könne dem Kläger die
Rohmilchabgabe am Stammsitz seines Betriebs auch nicht unter
Auflagen gestattet werden. Die Untersagung sei schließlich
auch nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger sei es
zumutbar, den Rohmilchverkauf an den Standort seines lediglich zwei
Kilometer entfernten Milchviehstalls zu verlegen.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Diese
Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 9 S 1273/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 08 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Baurechtswidriger Grenzbau: Behörde muss auf Antrag des Nachbarn im Regelfall Abbruch anordnen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271924</link>
      <description><![CDATA[Hält eine ohne Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage die nach der Landesbauordnung vorgeschriebene Mindest-Abstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht ein und ist eine Ausnahme von den Vorschriften über Abstandsflächen nicht zulässig, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Nachbar in der Regel verlangen, dass die Baurechtsbehörde den Abbruch dieser Anlage anordnet. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Ende Juli 2014 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. März 2014 in einem Nachbarstreit um eine baurechtswidrige Grenzgarage entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271930">
<p>Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer
benachbarter Hanggrundstücke in einer Gemeinde im Landkreis
Esslingen. Die Beigeladenen errichteten zwischen Oktober 2005 und
April 2006 ohne Baugenehmigung an der Grenze zum Grundstück
des Klägers auf einer über dem Gelände 1,14 m
bis 1,30 m hohen Sockelwand eine 2,97 m hohe Garage. Im
April 2007 wandte sich der Kläger an das Landratsamt Esslingen
(Beklagter). Die Garage einschließlich Sockelwand
überschreite die für eine Grenzgarage zulässige
Wandhöhe von 3 m deutlich. Die Beigeladenen wandten ein,
das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei
nachträglich verändert worden. Der Kläger bestritt
dies. Seinen Antrag, den Abbruch der Garage anzuordnen, lehnte das
Landratsamt im Dezember 2008 u.a. mit der Begründung ab, die
Geländeverhältnisse bei Errichtung der Garage seien nicht
mehr sicher aufklärbar und der Kläger habe sein Recht auf
Einschreiten wegen zu späten Antrags verwirkt. Der Kläger
erhob nach erfolglosem Widerspruch im April 2010 beim
Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) Klage. Das VG wies die Klage im
März 2012 u.a. mit der Begründung ab, die zulässige
Wandhöhe von 3 m sei eingehalten; die Sockelwand sei
nicht anzurechnen. Im Berufungsverfahren holte der VGH ein
Gutachten über den Geländeverlauf bei Errichtung der
Garage ein und verpflichtete den Beklagten, gegenüber den
Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen.</p>
<p> </p>
<p class="Style2">Der Kläger habe Anspruch darauf, dass das
Landratsamt den Abbruch der Garage anordne. Denn sie sei ohne die
nach der Landesbauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche von
mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum
Nachbargrundstück des Klägers errichtet worden. Das
verletze den Kläger in seinem durch die Vorschriften über
Abstandsflächen geschützten Nachbarrecht.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Die Voraussetzungen für eine ohne
Abstandsfläche privilegierte Grenzgarage seien nicht
erfüllt, weil die dafür nur bis zu 3 m
zulässige Wandhöhe überschritten sei. Insoweit sei
die über dem Gelände liegende Sockelwand entgegen der
Ansicht des VG anzurechnen. Sie trage als unselbständiger
Bauteil der Garage ebenfalls zur Verschattung bei. Entgegen dem
Einwand der Beigeladenen sei das Gelände auf dem
Grundstück des Klägers bei Errichtung der Garage nahezu
gleich hoch wie heute gewesen. Das folge aus Lichtbildern, einem
Aktenvermerk des Kreisbaumeisters und dem eingeholten Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen. Die Voraussetzungen für
andere Ausnahmen von den Vorschriften über
Abstandsflächen seien ebenfalls nicht erfüllt.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Bei dieser Ausgangslage müsse das
Landratsamt den Abbruch der Garage anordnen, um die
Nachbarrechtsverletzung des Klägers zu beseitigen. Zwar habe
die Baurechtsbehörde grundsätzlich ein Ermessen, ob und
wie sie einschreite. Bei einer Unterschreitung der gebotenen
Mindest-Abstandsfläche sei sie aber im Regelfall zum
Einschreiten verpflichtet. Denn die damit einhergehende
Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei grundsätzlich
nicht zumutbar. Auch ein bloßer Teilabbruch scheide aus. Der
Kläger habe den Anspruch auf Einschreiten schließlich
nicht wegen zu späten Antrags verwirkt. Der seit
Fertigstellung der Garage verstrichene Zeitraum von etwa einem Jahr
sei nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen
lang gewesen, zumal die Beigeladenen die genehmigungspflichtige
Garage ohne Baugenehmigung errichtet hätten. Die Auffassung
des Landratsamts, ein Nachbar müsse eine illegale
Bautätigkeit im Regelfall einen Monat nach deren Kenntnis
anzeigen, um sein Recht auf Einschreiten nicht zu verwirken, sei
unzutreffend.</p>
<p class="Style2"> </p>
<p class="Style2">Das Urteil ist seit dem 24. Juli 2014
rechtskräftig (Az.: 8 S 1938/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 12 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Internetzugang über das Stromnetz: Amateurfunker klagt erfolglos gegen Bundesnetzagentur]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271934</link>
      <description><![CDATA[Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) räumt jedem einklagbare Rechte gegen die Bundesnetzagentur ein, wenn er von Betriebsmitteln betroffen ist, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen. Ein Amateurfunker aus Mannheim (Kläger), der sich durch den von einem Unternehmen (Beigeladene) angebotenen Internetzugang über das Stromnetz beeinträchtigt sieht, kann gleichwohl nicht verlangen, dass die Bundesnetzagentur (Beklagte) Maßnahmen gegen die Beigeladene ergreift. Denn das Angebot der Beigeladenen stört weder den Amateurfunk noch den Kurzwellen-Rundfunkempfang in der Wohnung des Klägers. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden.<br /> <br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271940">
<p>Der Kläger ist Amateurfunker. Er betreibt sein Hobby in
seiner Wohnung in Mannheim und nutzt verschiedene Funksysteme zum
Amateurfunk und zum Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender
im 49 m-Band. Die Beigeladene betreibt in Mannheim ein Netz
auf Basis der Powerline-Communications-Technologie
(Access-PLC-Netz). Diese ermöglicht den Zugang zum Internet
über die Stromleitung, indem die Nutzer ein spezielles
PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Der Kläger machte
geltend, das Access-PLC-Netz störe seinen Amateurfunk und den
Empfang von Kurzwellen-Rundfunk erheblich. Die Beklagte müsse
daher Maßnahmen gegen die Beigeladene anordnen. Die Beklagte
lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) wies die Klage
ab. Der VGH hat im Berufungsverfahren ein
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob in der
Wohnung des Klägers Funkstörungen auftreten, die den
Amateurfunk und den Empfang von Rundfunk mittels Kurzwelle
praktisch unmöglich machen. Der Sachverständige hat in
der Wohnung des Klägers Messungen vorgenommen und sein
Gutachten mündlich erläutert. Der VGH hat
anschließend die Berufung des Klägers zurückgewiesen
und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.</p>
<p> </p>
<p>Zwar sei die Beklagte nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG
befugt, zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht
den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit
Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von
Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben von
Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Diese
Vorschrift räume jedem, der von solchen ungenügenden
Betriebsmitteln betroffen sei, einklagbare Rechte gegen die
Beklagte ein. Der Sachverständige habe in der Wohnung des
Klägers jedoch keine PLC-typischen Störungen
festgestellt. Einige Kurzwellensender seien ohne erhebliche
Störungen zu empfangen gewesen. Die übrigen seien allein
wegen ihrer geringen Feldstärke nicht zu empfangen gewesen,
nicht jedoch wegen Auswirkungen der PLC-Anlage. Beim Empfang des
Amateurfunks sei nur auf einer Frequenz ein Grenzwert
überschritten worden. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten
Frequenzbereich und sei nur eine punktuelle Störung.</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen.
Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 234/11).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 12 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren: Klagen auf Einrichtung von Gemeinschaftsschulen auch in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271944</link>
      <description><![CDATA[<left><br />In den am 12. August 2014 zusammen mündlich verhandelten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren (Klägerinnen) und dem Regierungspräsidium Stuttgart (Beklagter) wegen Einrichtung von Gemeinschaftsschulen hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Beteiligten heute Nachmittag die Urteilsformeln bekannt gegeben. Danach werden die Berufungen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen, jede Klägerin hat die Kosten ihres Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wird jeweils nicht zugelassen. Damit bleiben die Klagen auf Einrichtung von Gemeinschaftsschulen in diesen Gemeinden auch in zweiter Instanz erfolglos. Entscheidungsgründe hat der Senat nicht bekannt gegeben. Das vollständige Urteil mit Entscheidungsgründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt.<br /><br />Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S 1722/13, 9 S 1755/13 und 9 S 1923/13).<br /></left>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 13 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rechtsstreitigkeiten um Gemeinschaftsschulen in den Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren: VGH-Urteile mit Entscheidungsgründen zugestellt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271952</link>
      <description><![CDATA[In den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren (Klägerinnen) und dem Regierungspräsidium Stuttgart (Beklagter) wegen Einrichtung von Gemeinschaftsschulen sind die aufgrund der gemeinsamen Berufungsverhandlung am 12. August 2014 ergangenen Urteile des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 13. August 2014) den Beteiligten jetzt vollständig mit Entscheidungsgründen zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu einer Änderung bestehender Grund- und Haupt-/Werkrealschulen in Gemeinschaftsschulen oder darauf, dass der Beklagte über ihre diesbezüglichen Anträge erneut entscheide. Die Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Februar 2013 seien rechtmäßig und verletzten keine Rechte der Klägerinnen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten formellen und materiellen Rechtsmängel lägen nicht vor.<div class="basecontent-html-editor" id="anker2271958">
<p style="text-align: justify;">Das Regierungspräsidium
Stuttgart sei als obere Schulaufsichtsbehörde sachlich
zuständig. Zwar obliege die Erteilung der Zustimmung zur
Änderung einer Schule - hier durch Änderung der Schulart
- grundsätzlich der obersten Schulaufsichtsbehörde
(Kultusministerium). Das Kultusministerium habe diese
Zuständigkeit jedoch durch eine Rechtsverordnung
rechtmäßig auf die Regierungspräsidien
übertragen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe diese
Kompetenz auch tatsächlich wahrgenommen. Ob die
Klägerinnen vor der Entscheidung der Behörde über
ihre Anträge unzureichend angehört worden seien, wie sie
geltend machten, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob
es einer solchen Anhörung überhaupt bedurft habe. Denn
ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls dadurch
unbeachtlich geworden, dass die Klägerinnen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt
hätten, sich Gehör zu verschaffen. Ferner habe die
Behörde ihre Ablehnungsbescheide formell ausreichend
begründet. Schließlich sei das durchgeführte
Verwaltungsverfahren auch sonst rechtmäßig. Es entspreche
zwar nicht in jeder Hinsicht den seit dem 1. August 2014 geltenden
verfahrensrechtlichen Anforderungen des Schulgesetzes, insbesondere
was das neu eingeführte "Verfahren der regionalen
Schulentwicklung" angehe. Diese neuen Regeln gälten in den
Fällen der Klägerinnen jedoch nicht, da deren
Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung
bereits abgeschlossen gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ablehnung der Zustimmung sei
auch in der Sache rechtmäßig. Dies beurteile sich nach
der heutigen Fassung des Schulgesetzes infolge der am
1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen. Danach
müssten Gemeinschaftsschulen ausnahmslos mindestens
zweizügig sein mit einer Mindestschülerzahl von 40 in den
Eingangsklassen. Das Regierungspräsidium habe diese - nunmehr
zwingende - gesetzliche Voraussetzung bei den geplanten
Gemeinschaftsschulen ohne Rechtsfehler zu Lasten der
Klägerinnen verneint. Die entsprechenden Prognosen der
Behörde seien rechtmäßig. Die Schulaufsicht habe
insoweit einen Beurteilungsspielraum, dessen Wahrnehmung
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Das
Gericht prüfe nur, ob die Prognose auf einer zutreffenden und
hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie
angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sei.
Diese Prüfung sei zudem auf Rechte und Interessen der jeweils
betroffenen Gemeinde beschränkt. Die Klägerinnen
könnten sich dabei nur auf die schulische Versorgung eigener
Einwohner berufen. Denn es gehöre nicht zu ihren
Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner
von Nachbargemeinden vorzuhalten. Gemessen daran seien die
Prognosen der Behörde sowohl nach den von den Klägerinnen
angegebenen als auch nach den Schülerzahlen nicht zu
beanstanden, die sich aus dem Material der "Prüfung
Schulorganisation" des Regierungspräsidiums ergäben. Denn
alle Zahlen lägen jeweils deutlich unter dem Wert von 40, der
nach dem Schulgesetz langfristig prognostizierbar sein
müsse.</p>
<p style="text-align: justify;">Besondere Umstände, die
geeignet wären, ein schutzwürdiges Vertrauen der
Klägerinnen auf die Einbeziehung externer
Schülerströme zu begründen, seien nicht ersichtlich.
Zu berücksichtigen sei auch, dass es den Klägerinnen
offen stehe, sich freiwillig mit anderen Gemeinden, etwa in einem
Schulverband, zu einem leistungsfähigerem Schulträger
bzw. zu einem solchen mit größerem Schülerpotential
zusammenzuschließen, um so die Zustimmung der Schulaufsicht
zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zu erwirken. Handele eine
Gemeinde ohne eine solche rechtliche Abstimmung mit
Nachbargemeinden und sei deshalb die Prognose gerechtfertigt, dass
die geplante Gemeinschaftsschule keine ausreichend breite und
nachhaltige Existenzgrundlage habe, müsse es die einzelne
Gemeinde hinnehmen, dass dies zu ihren Lasten gehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber selbst wenn man die
gerichtliche Kontrolle nicht auf die eigenen Einwohner der
Klägerinnen beschränke, gebe es keine durchschlagenden
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ablehnenden
Entscheidung des Regierungspräsidiums. Die Behörde habe
ihre Prognoseen hinreichend transparent und methodisch einwandfrei
zweistufig (1. Festlegung denkbarer Einzugsbereiche und Berechnung
möglicher Schülerzahlen, 2. Bewertung der
Schülerzahlen auf Wahrscheinlichkeit/Dauerhaftigkeit)
durchgeführt. Diese Vorgehensweise verstoße entgegen der
Ansicht der Klägerinnen auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Soweit die Klägerinnen andere Gemeinde benannt hätten,
denen eine Zustimmung erteilt worden sei, gebe es dafür
nachvollziehbare sachliche Gründe.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die Klägerinnen
hilfsweise die Feststellung begehrten, dass die Ablehnungsbescheide
nach der vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung des Schulgesetzes
rechtswidrig waren, seien die Klagen unzulässig. Denn es fehle
an dem insoweit erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches
bestehe weder aus Gründen der Rehabilitierung noch unter dem
Gesichtspunkt eines eventuell angestrebten
Schadensersatzprozesses.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach
Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S
1722/13, 9 S 1755/13 und 9 S 1923/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 27 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asylbewerberunterkunft in Karlsbad-Ittersbach: Landratsamt Karlsruhe muss Nutzung ab dem 15. November 2014 untersagen. Beschwerden gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erfolglos.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271962</link>
      <description><![CDATA[Die Beschwerden des Landratsamts Karlsruhe (Antragsgegner) und einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft (beigeladene Bauherrin) gegen die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) auf Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) gegenüber dem Landratsamt erlassene einstweilige Anordnung, der Beigeladenen die Nutzung von Büroräumen eines Gebäudes in Karlsbad-Ittersbach als Asylbewerberunterkunft bzw. &quot;Asylliegenschaft&quot; vorläufig zu untersagen, haben keinen Erfolg. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die geänderte Nutzung jedoch erst ab dem 15. November 2014 zu untersagen. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 16. September 2014 entschieden.<div class="basecontent-html-editor" id="anker2271968">
<p style="text-align: justify;">Die Beigeladene beantragte im Juni
2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der
Nutzung von Büroräumen eines Gebäudes in
Karlsbad-Ittersbach in eine "Asylliegenschaft". Das Gebäude
liegt überwiegend in einem Gewerbegebiet und zu einem kleinen
Teil in einem Mischgebiet. Der Antragsteller ist Eigentümer
eines Nachbargrundstücks. Er erhob Einwendungen. Über den
Bauantrag ist noch nicht entschieden. Nachdem gleichwohl damit
begonnen wurde, Asylbewerber im Gebäude unterzubringen, gab
das VG Karlsruhe dem Landratsamt zur Sicherung der Nachbarrechte
des Antragstellers im August 2014 einstweilen auf, bis zum
bestandskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens die
Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft bzw. als
"Asylliegenschaft" zu untersagen. Diese Nutzung sei derzeit mangels
Baugenehmigung formell illegal. Sie sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit aber auch nicht genehmigungsfähig. Denn die
wohnähnliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft sei - auch als
Anlage für soziale Zwecke - mit dem Zweck eines Gewerbegebiets
unvereinbar. Dagegen legten das Landratsamt und die Beigeladene
Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat der VGH
die Beschwerde des Landratsamts mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Nutzung erst ab dem 15. November 2014
zu untersagen ist, und die Beschwerde der beigeladenen Bauherrin
aus formellen Gründen verworfen. </p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerde der beigeladenen
Bauherrin sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht
innerhalb eines Monats begründet worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerde des Landratsamts sei
zulässig aber unbegründet. Die mit der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gäben keinen
Anlass zu einer Änderung der Entscheidung des VG. Dahinstehen
könne, ob die geänderte Nutzung schon deshalb untersagt
werden dürfe, weil sie bislang nicht genehmigt sei. Denn das
Landratsamt lege jedenfalls nicht dar, dass die
Nutzungsänderung genehmigungsfähig sei. Die von der
Behörde hervorgehobene beengte Unterbringungssituation und das
Fehlen einer freien Entscheidung der Asylbewerber über ihren
Wohnort stellten die tragende Erwägung des VG nicht in Frage,
dass es sich um eine in einem Gewerbegebiet unzulässige
wohnähnliche Nutzung handele. Das "Wohnen" im Sinne der
Baunutzungsverordnung knüpfe nicht an die Begründung
eines rechtlichen Wohnsitzes im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an, sondern an den tatsächlichen Aufenthalt eines
Menschen an einem bestimmten Ort für einen beachtlichen
Zeitraum im Sinne eines Lebensmittelpunktes. Das folge insbesondere
aus Gründen des baurechtlichen Immissionsschutzes. Auch
Anlagen für soziale Zwecke, die in einem Gewerbegebiet
ausnahmsweise zulässig seien, stünden unter dem
Vorbehalt, dass sie im Einzelfall mit dem Typus eines
Gewerbegebietes, das vorwiegend der Unterbringung von nicht
erheblich belästigenden Gewerbebetrieben diene, vereinbar sein
müssten. Das sei bei der wohnähnlichen Nutzung in einer
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht der Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">Die einstweilige
Sicherungsanordnung des VG sei entgegen dem Vorbringen des
Landratsamtes auch nicht unzumutbar. Das Landratsamt sei, wie sich
einem Aktenvermerk des Baurechtsamtes entnehmen lasse, selbst von
einer Unzulässigkeit der Nutzungsänderung ausgegangen und
habe eine Änderung des Bebauungsplanes für nötig
gehalten. Die mit der Beschwerde geltend gemachte
"Unterbringungsnot" im Landkreis Karlsruhe begründe keinen
atypischen Ausnahmefall, der einer Sicherung der Nachbarrechte des
Antragstellers entgegenstehe. Das Landratsamt habe seine
Behauptung, es bestünden keine weiteren
Unterbringungsmöglichkeiten im Landkreis, nicht ausreichend
belegt. Einer Vorlage für eine Sitzung des Kreistages am 22.
Mai 2014 sei zu entnehmen, dass neun der dem Landkreis angebotenen
Liegenschaften grundsätzlich für die Unterbringung von
Asylbewerbern geeignet seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sei es zur Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber
den Bewohner des Gebäudes der Beigeladenen erforderlich, dem
Antragsgegner durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der zu
verfügenden Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu
eröffnen, als Träger der Unteren Aufnahmebehörde im
Zusammenwirken mit den kreisangehörigen Gemeinde und
gegebenenfalls der höheren und obersten Aufnahmebehörde
anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten zu finden oder zu
schaffen. Eine Übergangsfrist bis zum 15. November 2014 sei
insoweit angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren
Schutz es bei dieser Maßgabe allein gehe, zu wahren. Dies
ändere allerdings nichts daran, dass die Nutzung des
Gebäudes als Asylbewerberunterkunft derzeit rechtswidrig und
das Landratsamt verfassungsrechtlich verpflichtet sei, die
Rechtslage zu respektieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S
1603/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Sep 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus auch in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271972</link>
      <description><![CDATA[Der Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller), dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) vorläufig zu untersagen, die Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus (Beigeladener) zu löschen, bis über seine Klage auf Zugang zu Umweltinformationen in diesen E-Mails rechtskräftig entschieden ist, bleibt erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271978">
<p>Der für das Informationsrecht zuständige 10. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die
Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Eilantrags
durch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom
16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 - zurückgewiesen. Dies
wurde den Beteiligten heute Mittag durch Übermittlung (nur)
der Beschlussformel bekannt gegeben. Der vollständige
Beschluss mit Gründen wird den Beteiligten umgehend
zugestellt. Anschließend folgt eine weitere
Pressemitteilung.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 16 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Begründung für Ablehnung des Eilantrags gegen Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus zugestellt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271982</link>
      <description><![CDATA[Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Eilantrags zurückgewiesen, dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) vorläufig zu untersagen, die Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus (Beigeladener) zu löschen, bis über seine Klage auf Zugang zu Umweltinformationen in diesen E-Mails rechtskräftig entschieden ist (Pressemitteilung Nr. 34 vom 16. Oktober 2014). Heute wurde den Beteiligten nunmehr der vollständige begründete Beschluss zugestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe - so der 10. Senat in seiner Begründung - den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zwar bestehe im Hinblick auf die für den 17.  Oktober 2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271988">
<p>Der Senat lasse offen, ob die umstrittenen Dateien
Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG)
enthielten. Dies bedürfe keiner Entscheidung, weil einem
Informationsanspruch des Antragstellers nach dem UIG jedenfalls der
Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG
entgegenstehe. Danach bestehe kein Recht auf Zugang zu
Umweltinformationen, soweit durch das Bekanntgeben der
Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch
Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt
würden, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt
oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiege.</p>
<p>Bei den streitigen Dateien handele es sich um personenbezogene
Daten. Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen beträfen
Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse,
nämlich dessen Kommunikation mit Dritten. Durch eine
Bekanntgabe an den Antragsteller würden die Interessen des
Beigeladenen erheblich beeinträchtigt. Diese hätten
insbesondere deshalb erhebliches Gewicht, weil der Beigeladene
einen Anspruch auf Löschung der Dateien habe. Insoweit folge
der 10. Senat der eingehend begründeten Rechtsauffassung des
1. Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Juli 2014
(1 S 1352/13). Dieses Urteil entfalte zwar keine Rechtskraft
gegenüber dem Antragsteller. Ein rechtskräftig
festgestellter Löschungsanspruch sei aber ein gewichtiger und
auch grundrechtlich gestützter datenschutzrechtlicher Belang.
Das individuelle Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen
rechtfertige die Ablehnung des Informationszugangs. Denn
andernfalls würde sein datenschutzrechtlicher
Löschungsanspruch vollständig entwertet.</p>
<p> </p>
<p>Schließlich bestehe auch kein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Das vom
Antragsteller verfolgte öffentliche Informationsinteresse
überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen nicht.
Der Bezug seines Auskunftsersuchens zu den mit dem UIG und der
Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken sei gering. Wie
seinem Vorbringen zu entnehmen sei, gehe es ihm in erster Linie um
die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen beim "Schwarzen
Donnerstag", also dem Polizeieinsatz zur Räumung des
Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit Bauarbeiten für
das Projekt Stuttgart 21. Demgegenüber zielten das UIG
und die Umweltinformationsrichtlinie auf eine Schärfung des
Umweltbewusstseins und die Verbesserung des Umweltschutzes durch
einen freien Meinungsaustausch. Anders als beim Beigeladenen, der
sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
berufen könne, stünden Grundrechte des Antragstellers
nicht in Rede. Anderes folge auch nicht aus dem Unionsrecht,
insbesondere der EU-Grundrechte-Charta. Hinsichtlich der vom
Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 30. September 2014 (I ZR 490/12) lägen noch keine
Entscheidungsgründe vor. Aus einer Pressemitteilung des BGH
werde aber erkennbar, dass die vom BGH entschiedene
Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht
vergleichbar sein dürfte.</p>
<p> </p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 2043/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 17 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Bundesparteitag der NPD in der Stadthalle Weinheim; Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2271992</link>
      <description><![CDATA[Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD; Antragstellerin) hat keinen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle in der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) für ihren im November 2014 geplanten Bundesparteitag. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) im Ergebnis bestätigt. Damit blieb ein Eilantrag der NPD auch in zweiter Instanz erfolglos.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2271998">
<p>Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Bundesparteitag in der
Stadt Weinheim zu veranstalten. Ihren im Februar 2014 gestellten
Antrag, ihr die Stadthalle zu diesem Zweck zu überlassen,
lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin begehrte die
Antragstellerin im Juni 2014 beim VG, die Antragsgegnerin durch
eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr die Stadthalle am
01./02.11.2014, hilfsweise am 08./09.11.2014, weiter hilfsweise am
22./23.11.2014, höchst hilfsweise am 29./30.11.2014 für
den Bundesparteitag zu überlassen. Das VG lehnte den Eilantrag
ab. Der Bundesparteitag hielte sich zwar im Rahmen des
Widmungszwecks der Stadthalle, wie er in der Benutzungsordnung
festgelegt sei. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft
gemacht, dass die Antragsgegnerin die Stadthalle schon für
vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und sich
dadurch in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend gebunden habe.</p>
<p> </p>
<p>Der VGH hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.</p>
<p> </p>
<p>Wenn sich eine geplante Veranstaltung - wie hier der
Bundesparteitag der NPD - im Rahmen des in der Benutzungsordnung
einer Stadthalle ausdrücklich bestimmten Widmungszwecks halte,
könne ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle
allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, dass dort
noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen
Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten.</p>
<p> </p>
<p>Der geltend gemachte Überlassungsanspruch scheitere jedoch
daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter
Beachtung des Prioritätsprinzips bereits für andere,
ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen
vergeben worden bzw. geschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe
plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 1./2.11.2014
geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur
Verfügung gestellt werde. Für die hilfsweise
beanspruchten Termine habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar
dargelegt, dass die jeweiligen Reservierungen zeitlich vor der
Anfrage der Antragstellerin im Februar dieses Jahres vorgenommen
worden seien.</p>
<p> </p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1855/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 17 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rheinau-Linx: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan &quot;Rechen“ bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272002</link>
      <description><![CDATA[Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil vom 15. Oktober 2014 den Antrag eines Bürgers (Antragsteller) aus dem Ortsteil Linx der Stadt Rheinau  (Antragsgegnerin), den Bebauungsplan “Rechen“ für unwirksam zu erklären, abgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272008">
<p style="text-align: justify;">Der VGH hatte im Jahr 2008 eine
erste Fassung des Bebauungsplans auf den Normenkontrollantrag eines
anderen Bürgers hin wegen Fehlen eines Umweltberichts für
unwirksam erklärt und gerügt, dass etliche Umweltbelange
nicht oder nicht ausreichend ermittelt worden seien. Der
Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin in einem
"zweiten Anlauf“ am 15. April 2013 den Bebauungsplan
"Rechen“. Dieser setzt für das ca. 1,6 ha große,
bislang nicht überplante und vorwiegend als Grünland
genutzte Plangebiet neben öffentlichen Verkehrsflächen
für eine Ringerschließung sowie öffentlichen
Grünflächen ein allgemeines Wohngebiet insbesondere zum
Ufer des Rinnbachs hin fest. Dadurch sollen Bauplätze für
20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden, die nach den
Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen
im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken werden.
Im Westen wird das Plangebiet durch den Rinnbach und dessen
Ufervegetation begrenzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 22. Juli 2013 hat der
Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Rechen" für
unwirksam zu erklären. Dieser sei verfahrensfehlerhaft
beschlossen worden, da ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der nach
der Gemeindeordnung nicht Gemeinderat sein dürfe, weil er
Arbeitnehmer eines Zweckverbands sei, dem die Antragsgegnerin als
Mitglied angehöre. Außerdem verstoße der
Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot.
Es drohe eine Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohnhaus.
Infolge der geplanten Bebauung würden seine Grundstücke
bei Hochwasser und durch ansteigende Staunässe nach Starkregen
beeinträchtigt. Denn das Plangebiet diene bislang als
Überflutungsfläche für den Rinnbach, die nun
verlorenginge. Staunässe könne von seinen
Grundstücken nicht mehr abfließen. Ferner bestünden
naturschutzrechtliche Bedenken. Der Senat folgte den Einwendungen
des Antragstellers nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung hat der
Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen
ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig,
habe in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die vom Antragsteller
behaupteten Mängel des Bebauungsplans lägen nicht
vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des Gemeinderats sei
nicht deswegen unwirksam, weil ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der
Arbeitnehmer eines Zweckverbands sei, zu deren Mitgliedern die
Antragsgegnerin gehöre. Denn dieser Gemeinderat sei, wie seine
Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe,
"überwiegend körperlich tätig“ und dürfe
deswegen nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Gemeinderat sein und somit auch bei Beschlüssen
mitwirken.  Diese Bestimmung der Gemeindeordnung (§ 29
Abs. 1 Satz 2 GemO) sei mit den Vorgaben des Grundgesetzes
vereinbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin habe ferner die
für ihre Abwägung notwendigen Belange zutreffend
ermittelt und dazu jeweils nachvollziehbare Gutachten eingeholt.
Das gelte auch für die Prognose einer künftigen Zunahme
von Verkehrslärm, einer Gefährdung des Plangebiets durch
Hochwasser und für die Prognose einer künftigen Zunahme
der Gefahren für die Grundstücke des Antragstellers durch
Staunässe. Hinsichtlich beider letztgenannten Prognosen habe
der Senat den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter zu den
Ergebnissen seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung
befragt. Seine Annahme, das Plangebiet werde von einem
hundertjährlichen Hochwasser nicht erreicht, habe er
nachvollziehbar erläutert. Damit sei das Plangebiet schon
bislang keine „Rückhaltefläche“; eine solche
gehe daher bei einer plangemäßen Bebauung nicht
verloren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bebauungsplan scheitere auch
nicht auf Grund der Bestimmungen über den Artenschutz oder auf
Grund des Schutzanspruchs des nahegelegenen
Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet). Die Antragsgegnerin habe
Gefahren für geschützte Arten und die Schutzzwecke des
FFH-Gebiets untersuchen und hierzu zwei Gutachten erstellen lassen.
Deren Wertungen habe der Antragsteller nicht zu erschüttern
vermocht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S
1505/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 22 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[KKW Obrigheim: Verhandlung über Stilllegungs- und Abbaugenehmigung am 28. und 29. Oktober 2014]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272012</link>
      <description><![CDATA[Der für das Atomrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) verhandelt am 28. und 29. Oktober 2014 über Klagen von vier Bürgern (Kläger) gegen die der EnBW Kernkraftwerk GmbH (Beigeladene) vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Beklagter) erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk (KKW) Obrigheim.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272018">
<p style="text-align: justify;">Die Rechtsvorgängerin der
Beigeladenen betrieb seit dem Jahre 1968 nahe dem Neckar einen
Druckwasserreaktor mit einer thermischen Leistung von 1.050 MW.
Infolge der Atomgesetz-Novelle 2002 wurde der Leistungsbetrieb des
KKW Obrigheim am 11. Mai 2005 eingestellt. Am 28. August 2008
erteilte der Beklagte die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung.
Diese Genehmigung umfasste die endgültige und dauerhafte
Betriebseinstellung des KKW Obrigheim, das Stilllegungsreglement
sowie den Abbau von Gebäuden und Anlagenteilen im
Überwachungsbereich. Am 24. Oktober 2011 erteilte der Beklagte
die für sofort vollziehbar erklärte 2. Stilllegungs-
und Abbaugenehmigung. Diese Genehmigung gestattet vor allem
den Abbau von - stärker kontaminierten und aktivierten -
Anlagenteilen im Reaktorgebäude, insbesondere den Abbau der
Großkomponenten des Primärkreislaufs, namentlich der
beiden Dampferzeuger, des Druckhalters, der beiden
Hauptkühlmittelpumpen sowie des Deckels des
Reaktordruckbehälters.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger haben am 27.
Dezember 2011 gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung Klage
erhoben. Sie wohnen in einem Umkreis von 3 bis 4,5 km um das
KKW Obrigheim und befürchten durch den Rückbau Gefahren
für Leben, Gesundheit sowie Eigentum. Ihre Wohnumgebung
könne infolge eines Störfalls bei den genehmigten
Maßnahmen oder eines terroristischen Abgriffs auf die Anlage
radioaktiv verstrahlt werden. Die Kläger rügen, dass vor
Erteilung der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung weder die
Öffentlichkeit beteiligt noch die Umweltverträglichkeit
vollständig geprüft worden seien. Die 2. Stilllegungs-
und Abbaugenehmigung gewährleiste auch nicht die erforderliche
Schadensvorsorge gegen Erdbeben, Störungen und sonstige
Einwirkungen Dritter. Insbesondere habe die
Genehmigungsbehörde das Störfallszenario des gezielten
Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs (etwa eines Airbusses
A 380) auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude
(Bau 37) nicht ausreichend berücksichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Verfahren wird vor allem die
Frage nach dem Verhältnis der angefochtenen
2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zur vorausgegangenen 1.
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zu beantworten sein. Davon wird
auch abhängen, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
und eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung
vor Erteilung der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
erforderlich waren. Ferner wird zu klären sein, ob die 2.
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - wie die Kläger
annehmen - die weitere Brennstofflagerung im sogenannten
Notstandsgebäude deckt. Gegebenenfalls wäre insbesondere
dem von den Klägern geltend gemachten Störfallszenario
des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf
dieses Lagergebäude nachzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen Antrag der Kläger, die
aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen, hat der 10.
Senat mit Beschluss vom 25. September 2012 (10 S 731/12) abgelehnt
(Pressemitteilung vom 2. Oktober 2012).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 23 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stadt Bretten: Bebauungsplan &quot;Östliche Steinzeugstraße&quot; unwirksam; Gleichwohl keine Baugenehmigung für Lebensmittelmarkt, da verkehrliche Erschließung nicht gesichert]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272022</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat heute in einem Normenkontrollverfahren und in einem Berufungsverfahren, welche die bauliche Nutzung des Gebiets zwischen der östlichen Steinzeugstraße und der Bundesstraße B35/B293 in der Stadt Bretten betreffen, im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen vom 22. Oktober 2014 die Urteile verkündet. Im Normenkontrollverfahren 5 S 1970/12 hat er den Bebauungsplan &quot;Östliche Steinzeugstraße“ der Stadt Bretten auf Antrag der Eigentümerin von zwei Grundstücken im Plangebiet für unwirksam erklärt. Im Berufungsverfahren 5 S 114/13 hat er die Berufung dieser Grundstückseigentümerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, das ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in diesem Plangebiet abweist.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272028">
<p style="text-align: justify;">Auf den zusammen 26.000 m²
großen Grundstücken wurde bis 1997 ein Steinzeugwerk
betrieben. Die Eigentümerin beantragte im März 2009 die
Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines
Lebensmittelmarkts mit ca. 3.800 m² Verkaufsfläche
und 334 Stellplätzen. Die Stadt Bretten beschloss daraufhin
einen Bebauungsplan für diese Grundstücke, der
"Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen
jeglicher Art“ ausschließt. Ferner lehnte sie den
Bauantrag ab. Die Grundstückseigentümerin stellte einen
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan und erhob gegen die
Ablehnung ihres Bauantrags nach erfolglosem Widerspruch Klage, die
das Verwaltungsgericht Karlsruhe abwies.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des
Normenkontrollurteils (5 S 1970/12) führte der
Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: Der
Bebauungsplan "Östliche Steinzeugstraße“ sei
unwirksam, weil der Ausschluss "einzelhandelsnaher
Dienstleistungsnutzungen“ nicht hinreichend bestimmt sei und
dies zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führe. Die
Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssten hinreichend klar
zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt gelte. Der
Norminhalt müsse sich beim Planvollzug jedenfalls durch
Auslegung verlässlich bestimmen lassen. Das sei hier nicht der
Fall. Der Begriff der Dienstleistung sei weit. Welche
Einschränkung er durch den Zusatz "einzelhandelsnah“
erfahren solle, sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem
systematischen Kontext der Festsetzung noch nach Begründung
und Zweck der Planung eindeutig feststellbar. Auch im
Einzelhandelskonzept der Stadt Bretten werde der Begriff nicht
einheitlich verwendet; einmal würden Bank- und Arztleistungen
dazu gerechnet, an anderer Stelle dagegen nicht. Unklarheit bestehe
etwa auch bei der Einordnung von Gastronomiebetrieben.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung des
Berufungsurteils (5 S 114/13) führte der Senatsvorsitzende im
Wesentlichen aus: Die Klägerin habe auch bei Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes "Östliche Steinzeugstraße“ keinen
Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die
verkehrliche Erschließung des geplanten
großflächigen Lebensmittelmarkts nicht gesichert sei.
Vorhandene Straßen sicherten die verkehrliche
Erschließung eines Bauvorhabens nur dann, wenn sie den durch
dieses Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall
bewältigen könnten. Das sei hier nicht der Fall. Nach dem
überzeugenden Verkehrsgutachten wäre bei Realisierung des
Vorhabens die erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs an dem Knotenpunkt, in den die geplante Zu- und Abfahrt
des Marktes einmünden solle, jeden Werktag über zwei
Stunden nicht mehr gewährleistet; hinzu käme die fehlende
Leistungsfähigkeit des anschließenden Knotens an der
Bundesstraße B 35/B 293 für mindestens eine Stunde.
Diese Überlastung könne nicht mehr als zu
vernachlässigende, kurzfristige Ausnahmeerscheinung bewertet
werden; vielmehr führe sie zum Fehlen der notwendigen
gesicherten Erschließung des Vorhabens. Es könne daher
dahinstehen, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche in Bretten zu erwarten seien, wie
das Verwaltungsgericht angenommen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vollständigen Urteile mit
Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde in beiden
Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann
nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 28 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gemeinde Sersheim muss für früheren Beamten auch Versorgungslasten aus dessen Dienstzeit bei der Bundeswehr tragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272032</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Gemeinde Sersheim (Klägerin) ist im Streit mit dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Beklagter) um Versorgungslasten für einen zu einer anderen Kommune gewechselten Beamten aus dessen früherer Dienstzeit als Soldat bei der Bundeswehr auch in zweiter Instanz unterlegen. Ihre &quot;Haftung“ für die Soldatendienstzeit des Beamten ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen (Übergangs-)Regelungen in dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Landesbeamtenversorgungsgesetz. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten nunmehr zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Oktober 2014 entschieden und die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272038">
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin stellte im
November 1996 einen Beamten ein, der von Oktober 1982 bis August
1993 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr war. Im Mai 2010
wechselte dieser Beamte zur Stadt N. in Baden-Württemberg.
Nach dem damaligen bundeseinheitlichen Beamtenversorgungsrecht
hätte die Klägerin - als abgebende Dienstherrin - im
Versorgungsfall an den künftigen letzten
(Versorgungs-)Dienstherrn des Beamten laufende Erstattungen im
Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen
Dienstzeiten leisten müssen. Das am 1. Januar 2011 in Kraft
getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz eröffnete ihr die
Wahl, sich stattdessen für eine Abfindung zu entscheiden. Die
Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Der
Beklagte setzte die - auf fünf Jahre verteilte jährliche
- Abfindung erstmals in einem Umlagebescheid für das
Haushaltsjahr 2012 an. Insoweit berücksichtigte er bei der
Berechnung der Abfindung auch die ruhegehaltsfähige
Soldatendienstzeit des Beamten. Die Klägerin erhob dagegen
nach erfolglosem Widerspruch Klage mit der Begründung, bei der
Berechnung der Abfindung dürfe nur die bei ihr abgeleistete
Dienstzeit angesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies
die Klage im November 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung der
Klägerin blieb erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch nach Auffassung des VGH ist
der Umlagebescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
"Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit
ihres ehemaligen Beamten bei der Teilung von Versorgungslasten im
Zuge des Dienstherrenwechsels zur Stadt N. ergebe sich aus dem
eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen
(Übergangs-)Regelungen in dem seit dem 1. Januar 2011
geltenden Landesbeamtenversorgungsgesetz. Das zur Teilung der
Versorgungslasten neu geschaffene gesetzliche Abfindungsmodell
solle die zum Zeitpunkt eines Dienstherrenwechsels erworbenen
Versorgungsanwartschaften des Beamten durch eine pauschalierte
Einmalzahlung des abgebenden Dienstherrn an den aufnehmenden
Dienstherrn abdecken. Damit könne der Fall abschließend
und verwaltungsökonomisch erledigt werden. Dies sei auch kein
sachwidriges oder ungerechtfertigtes Ergebnis. Eine planwidrige
Gesetzeslücke, die trotz des klaren Gesetzeswortlauts zu
korrigieren wäre, liege nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung
des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig angefochten werden (Az.: 4 S 2640/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 28 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[KKW Obrigheim: Klagen gegen 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272042</link>
      <description><![CDATA[Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 Klagen von vier Bürgern (Kläger) gegen die der EnBW Kernkraftwerk GmbH (Beigeladene) vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Beklagter) erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) vom 24. Oktober 2011 abgewiesen. Diese Genehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sei entgegen der Auffassung der Kläger weder formell noch materiell rechtswidrig. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272048">
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung des Urteils
führte der Senatsvorsitzende zur weiteren Begründung im
Wesentlichen aus: Für die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen
Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen sei keine
Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern lediglich eine
Vorprüfung des Einzelfalls geboten gewesen. Denn es handele
sich dabei nur um Einzelmaßnahmen, nicht jedoch um die
"insgesamt geplante Maßnahme" im Sinne der einschlägigen
Anlage zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Gesamtvorhaben
sei Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung vor
Erteilung der 1. SAG im Jahr 2008 gewesen. Eine erneute
Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht etwa deshalb
erforderlich gewesen, weil die 2. SAG die 1. SAG
vollständig ersetzt hätte. Die 2. SAG habe vielmehr nur
Einzelmaßnahmen zum Abbau gestattet und das
Stilllegungsreglement in Randbereichen neu geregelt. Sie habe
entgegen der Grundannahme der Kläger insbesondere nicht den
Betrieb des externen Brennelementlagers im sog.
"Notstandsgebäude“ (Bau 37) neu genehmigt. Ohne
Rechtsfehler habe die Genehmigungsbehörde daher nur eine
Vorprüfung des Einzelfalles gemäß dem UVPG
durchgeführt. Diese Vorprüfung leide an keinem
gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler. Denn die 2. SAG
enthalte keine relevanten Änderungen gegenüber der
Erteilung der 1. SAG, die eine zumindest teilweise neue
Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht
hätten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Öffentlichkeit sei vor
Erteilung der 2. SAG nicht erneut förmlich zu beteiligen
gewesen. Eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung habe vor der
1. SAG stattgefunden, ohne dass daraufhin Einwendungen erhoben
worden seien. Die Genehmigungsbehörde habe von einer weiteren
förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) ermessensfehlerfrei
abgesehen. Sie habe dabei vor allem darauf abgehoben, dass das
Gesamtvorhaben im Sicherheitsbericht zur Erteilung der 1. SAG
umfassend beschrieben worden und bei einem weiteren
Erörterungstermin deshalb nicht mit neuen Erkenntnissen zu
rechnen gewesen sei. Diese Verfahrensweise stehe auch mit der
"Aarhus-Konvention“ in Einklang, auf die sich die Kläger
beriefen. Diese begründe zwar die Pflicht der Signatarstaaten
zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Genehmigungsverfahren
für Kernkraftwerke einschließlich deren Demontage und
Stilllegung. Das erfordere jedoch keine
Öffentlichkeitsbeteiligung für sämtliche
Einzelmaßnahmen des Abbaus eines Kernkraftwerks.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 2. SAG leide auch nicht an
einem materiell-rechtlichen Mangel. Die Genehmigungsbehörde
habe davon ausgehen dürfen, dass die nach dem Atomgesetz (AtG)
erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG
gestatteten Einzelmaßnahmen getroffen worden sei. Die nach der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) maßgeblichen
Dosisgrenzwerte für die Strahlung aus der
planmäßigen Ausführung dieser Einzelmaßnahmen
würden eingehalten. Die Beigeladene habe vor Beginn der
Abbaumaßnahmen die erforderliche radiologische
Charakterisierung durchgeführt. Es sei rechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass sich während der Abbaumaßnahmen noch
Brennelemente im externen Lagerbecken befänden.
Schließlich werde auch der Störfallplanungswert für
Störfallszenarien eingehalten, die im Rahmen der 2. SAG
zu betrachten seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Genehmigungsbehörde habe
ferner davon ausgehen dürfen, dass der erforderliche Schutz
gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu
Gunsten der Kläger gewährleistet sei. Das von den
Klägern befürchtete Szenario des gezielten Absturzes
eines großen Verkehrsflugzeugs (vor allem Airbus Typ A 380)
auf das externe Brennelementlager sei nicht mehr zu betrachten
gewesen. Denn die Errichtung dieses Lagers sei schon mit
bestandskräftiger Genehmigung vom 26. Oktober 1998 gestattet
worden. Die Kläger könnten die 2. SAG daher nur mit dem
Einwand bekämpfen, dass die erforderliche Vorsorge gegen
Einwirkungen Dritter insoweit nicht gewährleistet sei, als die
Genehmigungsfrage gerade durch die geringfügigen
Änderungen des Betriebsreglements neu aufgeworfen werde. Das
behaupteten die Klägern selbst aber nicht substantiiert und es
sei auch sachlich nicht zutreffend. Die generelle bauliche Eignung
des bestandskräftig genehmigten Lagergebäudes sei
demgegenüber nicht Gegenstand der 2. SAG.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten  schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines
Monates nach Zustellung des vollständigen Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten
werden (Az.: 10 S 3450/11).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 30 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Integrierte Leitstelle Tübingen: Berufungen der Krankenkassen gegen Urteil zum Vermittlungsentgelt für DRK erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272052</link>
      <description><![CDATA[Die AOK Baden-Württemberg, der Verband der Ersatzkassen und die IKK/BKK Arbeitsgemeinschaft (Beigeladene zu 2 bis 4) können ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG), das die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk Tübingen (Beklagte) verpflichtet, über das dem DRK Kreisverband Tübingen e.V. (Kläger) zustehende Vermittlungsentgelt der integrierten Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehr im Landkreis Tübingen erneut zu entscheiden, nicht anfechten. Denn sie werden durch dieses Urteil nicht in rechtlich geschützten Interessen sachlich beschwert. Ihre Berufungen gegen das Urteil sind daher unzulässig. Die Berufungen wären bei unterstellter Zulässigkeit aber auch unbegründet. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem nunmehr zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2014 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272058">
<p style="text-align: justify;">Der Kläger ist Träger des
Rettungsdienstes im Landkreis Tübingen. Er betreibt mit dem
Landkreis Tübingen (Beigeladener zu 1) eine integrierte
Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehr. Die Schiedsstelle
für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk
Tübingen (Beklagte) setzte das ihm zustehende Entgelt für
die Vermittlung eines Rettungsdienst-Einsatzes auf 17,58 Euro fest.
Die Leistungserbringer im Rettungsdienst haben dieses Entgelt an
den Rettungsdienst-Träger der Leitstelle zu zahlen und
verlangen ihrerseits dessen Erstattung von den Krankenkassen. Die
Schiedsstelle war bei der Berechnung des Entgelts von einer
Kostenaufteilungs-Vereinbarung des Klägers mit dem Landkreis
abgewichen und einer allgemeinen Empfehlung zur Kostenaufteilung im
Rettungsdienstplan des Landes gefolgt. Der Kläger machte
geltend, das Entgelt sei zu niedrig festgesetzt. Das VG gab seiner
Klage statt und verpflichtete die Beklagte, erneut über das
Vermittlungsentgelt zu entscheiden. Dagegen legten die Beigeladenen
zu 2 bis 4 Berufungen ein. Der VGH wies die Berufungen als
unzulässig und unbegründet zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufungen seien
unzulässig, weil das angegriffene Urteil die Beigeladenen zu 2
bis 4 nicht beschwere. Allein ihre formale Stellung als Beteiligte
des Klageverfahrens und ihre Bindung an ein rechtskräftiges
Urteil genügten dafür nicht. Erforderlich sei
zusätzlich, dass das Urteil die Beigeladenen zu 2 bis 4
sachlich in rechtlich geschützten Interessen berühre.
Daran fehle es. Denn die Beigeladenen zu 2 bis 4 wären nicht
verpflichtet, das von der Beklagten festgesetzte
Vermittlungsentgelt an die Leistungserbringer im Rettungsdienst zu
erstatten. Die Leistungserbringer müssten vielmehr ihren
Erstattungsanspruch in Verhandlungen und gegebenenfalls in einem
weiteren eigenständigen Schiedsstellenverfahren vor der
Beklagten durchsetzen. Die zwischen dem Kläger und dem
Beklagten streitige Festsetzung mache dafür keine rechtlich
bindenden Vorgaben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufungen wären bei
unterstellter Zulässigkeit aber auch unbegründet. Denn
die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger
könne verlangen, dass der Beklagte über die Festsetzung
des Vermittlungsentgelts erneut entscheide. Die Schiedsstelle sei
zwar nicht strikt an die Vereinbarung des Klägers mit dem
Beigeladenen zu 1 über die Aufteilung der Kosten der
integrierten Leitstelle gebunden. Vielmehr stehe ihr insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu. Dieser Spielraum unterliege aber Grenzen,
welche die Schiedsstelle bei ihrer Festsetzung zu Lasten des
Klägers überschritten habe. Bei der Festsetzung des
Vermittlungsentgelts seien grundsätzlich alle Kosten der
Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden
Betriebskosten (Selbstkosten) zu Grunde zu legen. Selbstkosten
seien die nach der Vereinbarung über die Kostenaufteilung auf
den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle.
Aufgabe der Schiedsstelle sei es aber auch festzustellen, ob im
Einzelfall Sparpotentiale vorhanden seien oder der Feuerwehr
zuzuordnende Kosten geltend gemacht werden. Sie dürfe deren
Realisierung bzw. Ausbuchung verlangen. Hierbei stehe ihr ein
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Die Schiedsstelle werde nunmehr erneut
über die Festsetzung des Entgelts zu entscheiden haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 6 S
2165/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 05 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kirchzarten: Kein vorläufiger Baustop für Mountainbike-Anlagen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272062</link>
      <description><![CDATA[Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 6. November 2014 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) einen Eilantrag gegen die Gemeinde Kirchzarten (Antragsgegnerin) abgelehnt, mit dem eine Bürgerin (Antragstellerin) unter Berufung auf einen Bürgerentscheid vom 3. März 2013 den Baubeginn für neue Mountainbike-Anlagen im Wald bei Kirchzarten verhindern wollte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272068">
<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2011 wurden Pläne des
Sportvereins Kirchzarten für eine Mountainbike-Arena bekannt.
Dagegen wandte sich eine u.a. von der Antragstellerin
gegründete Bürgerinitiative (IG Giersberg). Es kam zu
einem Bürgerbegehren, der einen Bürgerentscheid zum Ziel
hatte. Der Gemeinderat entschied zunächst nicht über die
Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens, sondern lud zu einem
Runden Tisch ein, an dem auch Gegner (IG Giersberg) des Vorhabens
vertreten waren. Bei den Beratungen wurde der Standort Giersberg
nicht weiter verfolgt, sondern es wurden südlich gelegene
Alternativen erörtert. Beim nachfolgenden Bürgerentscheid
am 3. März 2013 lehnte die Bürgerschaft eine Trainings-
und Wettkampfsportstätte für Mountainbiker (Bike Arena)
am Giersberg/Bickenreute ab. Anschließend änderte die
Gemeinde die beabsichtigte Lage der vorgesehenen Strecken nochmals
teilweise. Vorgesehen sind nunmehr eine
Mountainbike-Cross-Country-Trainingsstrecke im östlichen
Bereich Hochberg und ein Mountainbike-Technikparcours und zwei
Mountainbike-Downhill-Strecken im südlich gelegenen Bereich
Hexenwäldle. Ende Juli 2014 beantragte die Antragstellerin
beim Verwaltungsgericht Freiburg (VG), der Antragsgegnerin zur
Sicherung des Bürgerentscheids vom 3. März 2013
vorläufig aufzugeben, es bis zum rechtskräftigen
Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens -
längstens jedoch bis zum 3. März 2016 - zu
unterlassen, im Gemeindewald Distrikt I "Giersberg“ oder im
Gemeindewald Distrikt IV "Birkenreutewald“ eine Trainings- und
Wettkampfsportstätte für Mountainbiker zu errichten oder
deren Errichtung zu dulden, Das VG lehnte den Antrag im August 2014
ab. Der VGH hat die dagegen eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung führt der
VGH aus, zwar habe ein zur Abstimmung berechtigter Bürger
einer Gemeinde einen Anspruch auf gerichtliche
Überprüfung, ob die Gemeindeorgane einen
Bürgerentscheid während der dreijährigen Sperrfrist
beachteten. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass diese
dreijährige Bindungswirkung des Bürgerentscheids vom 3.
März 2013 der Realisierung von Mountainbike-Anlagen im Bereich
"Hexenwäldle“ entgegenstehe. Ein Bürgerentscheid
binde hinsichtlich der Angelegenheit, über die die
Bürgerschaft entschieden habe. Für die Auslegung der zum
Bürgerentscheid gestellten Frage sei entscheidend, dass diese
sich mit der Fragestellung im vorangegangenen Bürgerbegehren
decke. Die Gemeinde sei nicht berechtigt, der Bürgerschaft
abweichend von der Fragestellung, die Gegenstand des
Bürgerbegehrens gewesen sei, bei dem Bürgerentscheid eine
andere Fragestellung zu unterbreiten. Hier habe die Fragestellung
alle Mountainbike-Trainings- und Wettkampfsportstätten aller
Art im Bereich "Giersberg/Bickenreute“ umfasst. Die geplanten
Anlagen im "Hexenwäldle“ seien hingegen nicht dem Bereich
"Giersberg/Bickenreute“ zuzuordnen. Unerheblich sei in diesem
Zusammenhang die amtliche Bürgerinformation der
Antragsgegnerin. Diese dürfte zwar kaum den gesetzlichen
Anforderungen genügt haben. Denn sie habe den unzutreffenden
Eindruck erweckt, dass - entgegen der eindeutigen Fragestellung -
über das gesamte am runden Tisch erarbeitete
Entwicklungskonzept abgestimmt werde. Für die Bindungswirkung
des Bürgerentscheids komme es jedoch nur auf dessen eindeutige
Fragestellung an. Für den Bereich "Hochberg“ habe die
Antragstellerin im Übrigen auch mit der Beschwerde ein
Eilbedürfnis nicht dargelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist
unanfechtbar (Az.: 1 S 1596/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 07 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Baden-Baden: Kommunale Bauträgerschaft für Wohnungen mit gehobenem Wohnbedarf im Plangebiet &quot;Zwischen Stephanien- und Vincentistraße“ unzulässig Privater Wettbewerber kann Beendigung einer entsprechenden Unternehmensbeteiligung der Stadt verlangen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272072</link>
      <description><![CDATA[Die Stadt Baden-Baden (Beklagte) darf sich nicht über ihre Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden mbH (GSE) an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligen, um zwei Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans &quot;Zwischen Stephanien- und Vincentistraße“ zu erwerben und mit Wohnungen für gehobenen Wohnbedarf zu bebauen sowie diese Wohnungen zu vermarkten. Dies verstößt gegen das baden-württembergische Gemeindewirtschaftsrecht. Ein privater Wettbewerber um die Grundstücke (Klägerin) kann die Beendigung einer solchen Unternehmensbeteiligung verlangen. Auf welche Weise die Stadt das bewerkstelligt - etwa durch Veräußerung ihrer Beteiligung oder durch Kündigung der OHG aus wichtigem Grund -, bleibt jedoch ihr überlassen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. November 2014 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) sowie seine im vorangegangenen Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung (vgl. Pressemitteilung vom 5. Dezember 2012) im Wesentlichen bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272078">
<p style="text-align: justify;">Die zu 100 Prozent stadteigene GSE
und ein privater Bauträger (GmbH &amp; Co.
KG) sind Gesellschafter einer OHG. Gesellschaftszweck ist es, zwei
Grundstücke einer gemeinnützigen GmbH (Beigeladene) im
Stadtzentrum zu erwerben, um sie städtebaulich zu entwickeln,
zu bebauen, die errichteten Gebäude ganz oder teilweise nach
dem Wohnungseigentumsgesetz aufzuteilen und - auch als
Bauträger - zu verkaufen. Die OHG schloss mit der Beigeladenen
im Oktober 2011 einen notariellen Kaufvertrag über die
Grundstücke für 5.660.000 Euro. Die Klägerin, ein
überwiegend im Bauträgergeschäft tätiges
Wohnungsbauunternehmen, kam nicht zum Zug; sie hatte zuletzt 6,3
bzw. 6,6 Millionen Euro Kaufpreis geboten. Das Eigentum an den
Grundstücken ist noch nicht auf die OHG übertragen. Das
VG stellte auf Antrag der Klägerin fest, dass die Beteiligung
der GSE an der OHG rechtswidrig ist, und verpflichtete die Beklagte
sicherzustellen, dass die GSE im Rahmen der
Geschäftsführung der OHG alle Maßnahmen und
Erklärungen unterlässt, die auf den Erwerb des Eigentums
an den Grundstücken gerichtet sind. Den weiteren Klageantrag,
die Beklagte zu verpflichten, die OHG zu kündigen und deren
Auflösung und Auseinandersetzung zu betreiben, wies das VG ab.
Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - legte das VG der
Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auf. Der VGH hat auf
die Berufung der Klägerin nur die Kostenquote geändert
(Klägerin 1/5, Beklagte 4/5). Im Übrigen hat er die
Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten
zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die mittelbare Beteiligung der
Stadt an der OHG über die GSE sei rechtswidrig. Sie
verstoße gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung
(GemO). Danach ist eine Unternehmensbeteiligung der Gemeinde nur
zulässig, "wenn bei einem Tätigwerden außerhalb der
kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und
wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder
erfüllt werden kann." Diese Voraussetzungen seien nicht
erfüllt. Die Stadt handele über ihre Beteiligung an der
OHG außerhalb der Daseinsvorsorge. Dazu gehörten zwar
nicht nur klassische Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben, sondern
auch andere Aufgaben im örtlichen Wirkungskreis wie etwa
Stadtplanung und -entwicklung, sozialer Wohnungsbau oder kommunale
Wirtschaftsförderung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
sollten Gemeinden der Privatwirtschaft aber nicht ohne Not
schrankenlos Konkurrenz machen. Deshalb sei im Einzelfall unter
Bewertung und Abwägung der Belange der Privat- und
Kommunalwirtschaft zu entscheiden, ob eine kommunale
wirtschaftliche Betätigung im Schwerpunkt Daseinsvorsorge sei.
Das sei hier nicht der Fall. Der Schwerpunkt der OHG liege im Bau
von Wohnungen für gehobenen Wohnbedarf. Das unterscheide sich
in nichts von der erwerbswirtschaftlichen Betätigung eines
beliebigen privaten Bauträgers. Die bloße Benennung von
Stadtplanung und Stadtentwicklung im Gesellschaftsvertrag der OHG
sei unerheblich. Denn die Bauleitplanung erfolge mit den im
Baugesetzbuch vorgesehenen Instrumenten und Verfahren. Daher habe
die Stadt auch zu Recht einen Bebauungsplan für das
betreffende Areal aufgestellt. Um dieses Areal städtebaulich
aufzuwerten, benötigten die Beklagte bzw. die OHG das Eigentum
an den Grundstücken nicht. Die Beteiligung an der OHG
könne auch nicht - wie in der Berufungsverhandlung geschehen -
nachträglich ergänzend damit gerechtfertigt werden, dass
die Stadt damit eine gemeinverträgliche Ansiedlungspolitik
verfolge und es darum gehe, auch bei der Vermarktung der Wohnungen
einen gewissen Nutzungsmix sicherzustellen. Die Beklagte müsse
sich vielmehr an den Zielen festhalten lassen, die sie im Zeitpunkt
ihrer Entscheidung über die Beteiligung an der OHG als
wesentlich erachtet habe; insoweit sei eine Beschlussvorlage
für den Gemeinderat vom 11. Juli 2011 maßgeblich. Im
Übrigen sei auch die Feinsteuerung bei der Vermarktung von
Wohnungen für den - wie die Beklagte zugestehe - gehobenen
Wohnbedarf mit dem Ziel, in diesem Marktsegment einen gewissen
Nutzungsmix zu erreichen, keine Daseinsvorsorge. Gleiches gelte
für die angeführten fiskalischen Interessen. Die
Verfolgung fiskalischer Interessen sei schon kein öffentlicher
Zweck, der geeignet wäre, die wirtschaftliche Betätigung
einer Gemeinde zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung des VG sei
zu korrigieren, weil sie das teilweise Unterliegen der
Klägerin zu hoch bewerte.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 1 S
2333/13).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><strong>§ 102 Absatz 1 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
lautet:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">"Die Gemeinde darf ungeachtet der
Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten,
übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen,
wenn</p>
<p style="text-align: justify;">1. der öffentliche Zweck das
Unternehmen rechtfertigt,</p>
<p style="text-align: justify;">2. das Unternehmen nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen
Bedarf steht und</p>
<p style="text-align: justify;">3. bei einem Tätigwerden
außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht
ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter
erfüllt wird oder erfüllt werden kann."</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 13 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neckarwestheim: Vogelabwehranlagen im Weinberg verursachen schädliche Umwelteinwirkungen; Nachbarn haben Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272082</link>
      <description><![CDATA[Das Landratsamt Heilbronn (Beklagter) ist verpflichtet, auf Antrag von Nachbarn (Kläger) gegen den Lärm automatischer phonoakustischer und pyrotechnischer Vogelabwehranlagen in einem Weinberg in Neckarwestheim einzuschreiten. Die Kläger können mangels Gesundheitsgefahr zwar nicht die Untersagung des Anlagenbetriebs verlangen. Das Landratsamt muss jedoch zum Schutz der Kläger vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zur Minderung des Lärms anordnen, deren Auswahl in seinem Ermessen steht. Die Pflicht des Anlagenbetreibers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und zu minimieren, tritt nicht allein deshalb zurück, weil andere Mittel zur Vergrämung von Vögeln höhere Kosten für Weinbauern verursachen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem in der letzten Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. November 2014 entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) im Ergebnis bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272088">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger wohnen oberhalb
eines Weinbergs am Rand von Neckarwestheim. Während der
Weinberghut (Mitte/Ende August bis Oktober/November) werden
zwischen Sonnenaufgang und -untergang im Umkreis von 800 Metern 7-8
automatische Vogelabwehranlagen betrieben, davon 3 phonoakustische
Geräte und 4-5 pyrotechnische Schussapparate, wobei der
geringste Abstand zum Wohnhaus der Kläger 244 m
beträgt. Die phonoakustischen Geräte erzeugen in
unregelmäßigen Sekunden-/Minutenintervallen an- und
abschwellende Tonfolgen mit mindestens 105 dB(A) Schalldruckpegel,
die Vogelwarnschreie imitieren. Die Schussapparate erzeugen im
Abstand einiger Minuten zufällige explosionsartige
Knallgeräusche mit mindestens 140 dB(A) Schalldruckpegel. Ab
dem Jahr 2003 beschwerten sich vermehrt Anwohner. Die Kläger
beantragten im Jahr 2008, den Betrieb aller Vogelabwehranlagen in
weniger als 800 m Entfernung zu ihrem Wohnhaus zu untersagen, da
der Lärm ihre Gesundheit schädige. Das Landratsamt lehnte
das ab. Das VG verpflichtete die Behörde, über den Antrag
der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG neu zu
entscheiden, und wies die - auf vollständige Untersagung des
Anlagenbetriebs gerichtete - Klage im Übrigen ab. Dagegen
legten Kläger und Beklagter Berufungen ein. Der VGH hat beide
Rechtsmittel nach einer Ortsbesichtigung und Einholung eines
Schallgutachtens zurückgewiesen und das Urteil des VG mit der
Maßgabe bestätigt, dass die Behörde die
Rechtsauffassung des VGH zu beachten hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger hätten nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) keinen Anspruch darauf,
dass das Landratsamt den Betrieb der Vogelabwehranlagen wegen einer
Gesundheitsgefahr vollständig untersage. Phonoakustische und
pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs
könnten zwar im Nahbereich die Gesundheit gefährden, weil
ihr Schalldruckpegel an der Schmerzgrenze liege und ein akutes
Lärmtrauma hervorrufen könne. Beim derzeitigen
Aufstellungsort der Anlagen überschreite der auf das
Wohngrundstück der Kläger einwirkende Lärm nach den
gesamten Umständen aber noch nicht die Schwelle zur
Gesundheitsgefahr.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt sei gleichwohl zum
Einschreiten verpflichtet, weil die durch den Betrieb der
automatischen Vogelabwehranlagen verursachten Lärmimmissionen
schädliche Umwelteinwirkungen seien, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar bzw. nicht auf ein Mindestmaß
beschränkt seien. Die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen
könne allerdings nicht anhand von Grenz- oder Richtwerten in
technischen Regelwerken bestimmt werden. Die Technische Anleitung
Lärm (TA Lärm) sei entgegen der Ansicht des Landratsamts
nicht anwendbar. Denn die Vogelabwehranlagen seien als nicht
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen vom
Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm seien wegen des spezifischen
Störpotentials und des atypischen Geräuschcharakters der
Geräusche von automatischen Vogelabwehrgeräten auch nicht
entsprechend anwendbar. Die Zumutbarkeit der Geräuschbelastung
sei folglich in wertender Gesamtbetrachtung und situationsbezogener
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Danach stellten die ständig wiederkehrenden Tonfolgen und
Schüsse erhebliche Belästigungen im Sinne des
Immissionsschutzrechts dar, vor allem aufgrund der geringen
Abstände zur Wohnbebauung, der Vielzahl der Geräte und
des Umstands, dass im Durchschnitt alle 40 Sekunden ein
Geräuschimpuls zu hören sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betreiber der Anlagen sei
folglich verpflichtet, die Lärmbelästigung zu vermeiden
oder zu minimieren. Dafür stünden geeignete und
umweltschonende Alternativen - wie etwa Netze oder der Einsatz von
Weinberghütern - zur Verfügung, die den Weinbauern
zumindest in den Randlagen zur Wohnbebauung zumutbar seien. Die
Pflicht zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Lärm müsse nicht allein deswegen
zurücktreten, weil alternative Maßnahmen zur
Vergrämung von Vögeln höhere Kosten verursachten.
Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern seien vielmehr
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit mit den Belangen der
Bevölkerung abzuwägen.</p>
<p style="text-align: justify;">Da die Betreiber ihrer Pflicht zur
Vermeidung und Minimierung des Lärms bislang nicht
nachgekommen seien, könnten die Kläger verlangen, dass
die Immissionsschutzbehörde einschreite. Wegen des
öffentlichen Interesses an einer geordneten Weinberghut seien
sie nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Kläger
könnten aber nicht bestimmte Maßnahmen zur
Lärmminderung verlangen. Deren Auswahl liege vielmehr im
Ermessen der Behörde. Insoweit seien zumindest die im
Schallgutachten des gerichtlichen Sachverständigen empfohlenen
Maßnahmen erforderlich, wie eine Vergrößerung der
Abstände und die Abschirmung besonders störender
Geräte zur Wohnbebauung, die Reduzierung von Schussapparaten,
Einzelschüssen und Tonfolgen sowie die Verlängerung der
Schussintervalle. Der VGH empfiehlt außerdem, die Betroffenen
an der Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zu beteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 10 S
1663/11).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 24 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Keine &quot;Demos gegen Stuttgart 21&quot; im Hauptbahnhof]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272092</link>
      <description><![CDATA[Die &quot;Demos gegen Stuttgart 21&quot; am heutigen Montag sowie am 1. und 22. Dezember 2014 dürfen nicht vor dem Nordausgang in der Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs stattfinden. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Verlegung dieser Versammlungen in die Lautenschlagerstraße ist rechtmäßig. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten heute Nachmittag bekannt gegebenen Beschluss vom 24. November 2014 entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272098">
<p>Es könne offen bleiben, ob der Stuttgarter Hauptbahnhof
wegen seiner Funktion für den Bahnverkehr ein Ort sei, der
für Versammlungen generell nicht zur Verfügung stehe.
Denn es gebe hinreichend Tatsachen dafür, dass durch die
geplanten Versammlungen in der Kopfbahnsteighalle vor dem
Nordausgang gravierende Störungen des Reiseverkehrs zu
erwarten seien. Fänden die Versammlungen wie angemeldet statt,
würden der ausgeschilderte Weg von den Bahnsteigen zum
S-Bahn-Tiefbahnhof, der Zugang zu den Schließfächern in
der sogenannten Kleinen Schalterhalle, der barrierefreie Zugang zum
S-Tief-Bahnhof für mobilitätseingeschränkte Personen
sowie notwendige Fluchtwege erheblich behindert oder blockiert.
Zudem wären bei einer Versammlung in der Kopfbahnsteighalle,
zu der 1.000 Teilnehmer angemeldet seien, Sicherheitsdurchsagen und
Anweisungen der Polizei im Notfall nicht mehr hinreichend
wahrnehmbar.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2302/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 24 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Konstanz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan &quot;Studentenzentrum Chérisy-Straße&quot; unzulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272102</link>
      <description><![CDATA[Der Antrag einer gemeinnützigen GmbH - Beschäftigungs- und Bildungswerk - aus Konstanz (Antragstellerin), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan &quot;Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Stadt Konstanz (Antragsgegnerin) für unwirksam zu erklären, ist unzulässig. Die Antragstellerin, der mehrere mit Wohnhäusern bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke in der Nachbarschaft des Vorhabens gehören, ist nicht antragsbefugt. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2014 entschieden und den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgewiesen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272108">
<p style="text-align: justify;">Der Vorsitzende des 5. Senats
führte bei der Verkündung des Urteils zu den wesentlichen
Gründen aus: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der
Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Sie sei
nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet des
angefochtenen Bebauungsplans und könne auch keinen privaten
Belang geltend machen, der in der Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange beim Beschluss des
Bebauungsplans hätte berücksichtigt werden müssen.
Durch die neue Planung entstünden für die
Wohnhausgrundstücke der Antragstellerin im Vergleich zum
Vorgänger-Bebauungsplan von 1995, der ein Kerngebiet
festgesetzt und eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit des
betroffenen Grundstücks zugelassen habe, keine mehr als
geringfügigen Nachteile. Der mit der neu geplanten Bebauung
ausgelöste Verkehrslärm sei jedenfalls nicht höher
als derjenige, den die ursprünglich geplante Bebauung
verursacht hätte. Die Antragstellerin sei auch nicht wegen der
von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung der
Gewerbeausübung auf einem ihrer Grundstücke
antragsbefugt. Sie habe zwar vorgetragen, die dort angesiedelten
Gewerbebetriebe müssten Betriebsbeschränkungen
befürchten, weil die Bewohner des benachbarten neuen
Studentenwohnheims Abwehransprüche wegen Gewerbelärms
gegen sie geltend machen könnten. Anders als der
Vorgänger-Bebauungsplan von 1995 sehe der neue Bebauungsplan
jedoch vor, dass Vorkehrungen zum Schutz des Studentenwohnheims
gegen Lärm durch Verkehr und Gewerbe geschaffen werden
müssten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese
Vorkehrungen nicht genügten, um den Lärmkonflikt zu
lösen. Der Antragstellerin fehle zudem das erforderliche
Rechtsschutzinteresse. Denn ein Erfolg des Normenkontrollantrags
verbesserte ihre Rechtsposition nicht, weil dann der
Vorgänger-Bebauungsplan von 1995 wieder aufleben
würde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das vollständige Urteil mit
Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten
werden (Az.: 5 S 302/13).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 25 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk im Ruhestand]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272112</link>
      <description><![CDATA[Nach über 24jähriger Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ist der Vorsitzende des 12. Senats, Herr Karlheinz Schenk, mit Ablauf des Monats November 2014 aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272118">
<p style="text-align: justify;">Herr Schenk ist 1948 in Boxberg im
heutigen Main-Tauber-Kreis geboren. Nach dem Studium der
Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg sowie
anschließendem Referendariat am Landgericht Mosbach wurde er
Anfang Juni 1976 zum Regierungsassessor beim Landratsamt Rastatt
ernannt. Dort war er zunächst Leiter des Baurechtsamts und
später Dezernent für Kommunalaufsicht, öffentliche
Ordnung und das Ausländerwesen. Im Februar 1979 wechselte er
als Richter auf Probe zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dort war er
nach seiner Ende Dezember 1979 erfolgten Ernennung zum Richter auf
Lebenszeit ab Januar 1980 in der Außenstelle Hertzstraße
als ein Asylrichter der ersten Stunde tätig. Im November 1986
wurde Herr Schenk für ein Jahr an den VGH abgeordnet und im
November 1990 wurde er zum Richter am VGH ernannt. Dort
gehörte er zunächst dem für Ausländer- und
Asylsachen zuständigen 13. Senat an. Im Juli 1995 wechselte er
in den für Bau- und Planungsrecht zuständigen 8. Senat.
Ab November 1995 war er zugleich Richter im Senat für
Baulandsachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit seiner
Ernennung zum Vorsitzenden Richter am VGH Anfang April 2009
übernahm Herr Schenk den Vorsitz im 12. Senat, der für
Sozial- und Wohngeldrecht, Ausländer- und Asylrecht, Luft- und
Güterkraftverkehrsrecht sowie Personenbeförderungsrecht
zuständig ist und dem er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst Ende November 2014 angehörte.</p>
<p style="text-align: justify;">Während und neben seiner
aktiven Richtertätigkeit war Herr Schenk Mitglied in
Gerichtspräsidien und Richtervertretungen, u.a. acht Jahre im
Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie acht Jahre
stellvertretender Landesvorsitzender des Vereins der
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg. Als Beauftragter für die
Asyldokumentation beim VGH entwickelte er in den 1990iger Jahren
die erste Datenbank mit Erkenntnisquellen in Asylsachen
("ASYLA“) für die baden-württembergische
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nebenberuflich engagierte sich Herr
Schenk sechs Jahre als Experte beim GTZ-Projekt "Unterstützung
der Rechts- und Gebietsreform“ in Aserbaidschan sowie
über viele Jahre als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für
Rechtsreferendare, als Prüfer in der Zweiten Juristischen
Staatsprüfung und als Lehrbeauftragter in der Ausbildung von
Juristen, Verwaltungsbeamten und Rechtspflegern an der
Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in Kehl, an der
Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und an der
Universität Mannheim. Mit zahlreichen Aufsätzen in
Fachzeitschriften zum Prozess-, Asyl- und Baurecht, einem Buch zum
Asylrecht und Asylverfahrensrecht, Beiträgen in
Lehrbüchern zum Umweltverwaltungsrecht und zum Assessor-Examen
sowie in einem Kommentar zum Ausländer- und Asylrecht, als
Herausgeber einer Materialsammlung zur Landesbauordnung
Baden-Württemberg und nicht zuletzt aufgrund seiner über
18jährigen Tätigkeit als Schriftleiter der
"Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg" (VBlBW)
ist er über das Land Baden-Württemberg hinaus einer
breiten Fachöffentlichkeit bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Herr Schenk verabschiedete sich am
26. November 2014 von den zahlreich erschienenen Mitgliedern des
VGH und weiteren Gästen in einer kleinen Feierstunde.
Präsident Ellenberger dankte ihm dabei für seine
jahrzehntelange erfolgreiche und engagierte Tätigkeit.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 01 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Dublin-Verfahren: Überstellung nach Bulgarien bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder zulässig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272122</link>
      <description><![CDATA[Nicht ernsthaft erkrankte Männer oder Paare ohne kleine Kinder, die in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben und anschließend als Asylbewerber nach Deutschland eingereist sind, dürfen im Dublin-Verfahren zur Durchführung des Asylverfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Denn jedenfalls diesem Personenkreis droht in Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel oder Schwachstellen des bulgarischen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei Ende November 2014 zugestellten Urteilen vom 10. November 2014 entschieden und gegenteilige Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) geändert.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272128">
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind ihren Angaben
zufolge Kurden aus Syrien. Sie reisten über die Türkei
nach Bulgarien und stellten dort Asylanträge. Danach reisten
sie nach Deutschland und stellten erneut Asylanträge. Auf
Ersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(Beklagte) erklärten die bulgarische Behörden ihre
Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge
und stimmten der Rücküberstellung der Kläger nach
Bulgarien zu (Dublin-Verfahren). Daraufhin ordnete die Beklagte die
Abschiebung der Kläger nach Bulgarien an. Mit ihren Klagen
rügten die Kläger, Bulgarien halte europarechtliche
Mindeststandards zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht
ein und Asylbewerber würden in Bulgarien menschenrechtswidrig
behandelt. Das VG gab den Klagen mit der Begründung statt, das
Aufnahme- und Asylsystem in Bulgarien leide an systemischen
Mängeln. Auf die Berufungen der Beklagten änderte der VGH
die Urteile und wies die Klagen ab.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte sei zu Recht davon
ausgegangen, dass Bulgarien der nach dem
Dublin-Zuständigkeitssystem zuständige Staat zur
Durchführung des Asylverfahrens und daher verpflichtet sei,
die Kläger wieder aufzunehmen. Die Kläger könnten
nicht beanspruchen, dass die Bundesrepublik Deutschland die
Zuständigkeit übernehme. Jeder EU-Mitgliedstaat
könne grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle am
Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte
einschließlich der in EU-Grundrechtecharta und
Europäischer Menschenrechtskonvention gewährleisteten
Menschenrechte und Grundfreiheiten beachteten. Es bestehe eine
widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der
Asylbewerber in jedem EU-Mitgliedstaat den Anforderungen der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention
genüge. Zwar könnten erhebliche Funktionsstörungen
im System der Rechtsanwendungspraxis eines bestimmten
EU-Mitgliedstaats die erstzunehmende Gefahr begründen, dass
Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen EU-Mitgliedstaat
in einer mit ihren Menschenrechten unvereinbaren Weise behandelt
würden. Das Dublin-Zuständigkeitssystem werde aber nicht
schon durch vereinzelte Verstöße gegen Bestimmungen der
Dublin-Verordnung und auch nicht durch jede Verletzung eines
Grundrechts oder des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung grundsätzlich in Frage gestellt. Es
sei nur dann - teilweise - zu suspendieren, wenn einem
EU-Mitgliedstaat aufgrund ihm vorliegender Informationen bekannt
sei, dass Asylbewerbern in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen
systemischer Mängel oder Schwachstellen des dortigen
Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung konkret drohe. Das
sei nach den dem VGH vorliegenden Erkenntnisquellen in Bulgarien
jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden oder
Ehepaaren ohne kleine Kinder und damit auch bei den Klägern
nicht der Fall. Diese Erkenntnisquellen belegten, dass jedenfalls
insoweit in Bulgarien ein ausreichend differenziertes Verfahren zur
Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines
effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert
sei. Dieses genüge, von einzelnen Unzulänglichkeiten
abgesehen, den (unions-)rechtlichen Anforderungen noch und
ermögliche eine ordnungsgemäße Behandlung der
Flüchtlinge. Die Situation ernsthaft erkrankter Asylbewerber,
von Paaren mit kleinen Kindern und asylsuchender unbegleiteter
Minderjähriger in Bulgarien bedürfe bei gegebenem Anlass
allerdings weiterer Prüfung und gesonderter Betrachtung.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH hat eine Revision gegen
seine Urteile nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen
eines Monats nach Zustellung der Urteile durch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: A 11 S
1636/14 und A 11 S 1778/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 01 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Die 250. Montagsdemonstration darf auf dem Arnulf-Klett-Platz stattfinden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272132</link>
      <description><![CDATA[Mit einem den Beteiligten heute Vormittag bekannt gegebenen Beschluss hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden, dass die 250. Montagsdemonstration gegen Stuttgart 21 am 8. Dezember 2014 mit einer Auftaktkundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz und in der Schillerstraße beginnen darf. Der VGH hat damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt und die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Landeshauptstadt Stuttgart zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272138">
<p style="text-align: justify;">Die 250. Montagsdemonstration
fünf Jahre nach den ersten Montagsdemonstrationen habe eine
hervorgehobene Bedeutung. Es sei mit einem starken Interesse der
Medien und deutlich mehr Teilnehmern als bei sonstigen
Montagsdemonstrationen zu rechnen. Folglich habe auch die Auswahl
eines "attraktiven“ Versammlungsortes durch den Veranstalter
eine besondere Bedeutung für die Versammlungsfreiheit. Bei der
vorzunehmenden Gesamtabwägung habe das grundrechtlich
geschützte Interesse an der Bestimmung des Versammlungsortes
für diese besondere Jubiläumsveranstaltung daher anders
als bei normalen Montagsdemonstrationen Vorrang vor den Interessen
der von Straßensperrungen betroffenen Verkehrsteilnehmer.</p>
<p style="text-align: justify;">Außerdem sei sehr zweifelhaft,
ob die von der Landeshauptstadt Stuttgart für die Versammlung
zugewiesene Fläche in der Lautenschlagerstraße für
die Demon­stration am 8. Dezember 2014 überhaupt geeignet
sei. Angesichts der Teilnehmerzahlen bei früheren
"Jubiläumsdemonstrationen“ spreche viel dafür, dass
mit mehr als 3.000 Teilnehmern zu rechnen sei. Für eine
Versammlung dieser Größenordnung stünde in der
Lautenschlagerstraße auch unter Sicherheitsgesichtspunkten
voraussichtlich nicht genügend Platz zur Verfügung.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
2351/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 05 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgarter Taubenfütterungsverbot: Keine Berufung gegen klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272142</link>
      <description><![CDATA[Der Antrag einer Stuttgarter Bürgerin (Klägerin), die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen, das ihre Klage gegen ein Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) abweist (Pressemitteilungen des VG vom 22. und 28. Mai 2014), hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in dieser Woche bekannt gegebenen Beschluss vom 8. Dezember 2014 entschieden. Damit ist das klageabweisende Urteil des VG rechtskräftig.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272148">
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte hatte der
Klägerin, gestützt auf das Polizeigesetz und eine
Polizeiverordnung, verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben
im Stadtgebiet zu füttern und Futter auszulegen, das zum
Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt
ist. Außerdem wurde sie verpflichtet, Futter für andere
Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und
Wildtauben nicht erreicht werden kann. Das VG wies die dagegen
erhobene Klage mit Urteil vom 27. Mai 2014 ab. Die Klägerin
beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der
VGH lehnte den Antrag ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus den von der Klägerin
dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils. Das VG habe, gestützt auf
wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Jahren 2006 bis 2012, zu
Recht eine von den Stadttauben ausgehende Gesundheitsgefahr bejaht.
Beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub könnten insbesondere
bei immundefizienten Personen wie Kindern, alten Menschen und
Kranken allergische Reaktionen oder starke Gesundheitsbelastungen
und Allergien auftreten, die durch von Tauben verbreitete Parasiten
(Taubenzecke, Vogelmilbe) hervorgerufen werden. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass die verwerteten wissenschaftlichen
Erkenntnisse veraltet oder unbrauchbar sein könnten. Auf die
von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob vom Kontakt mit
anderen Tieren in der Öffentlichkeit, insbesondere mit Hunden
und Katzen, ein vergleichbares Gesundheitsrisiko ausgehe, komme es
nicht an. Zum einen gebe es im Stadtgebiet der Beklagten keine
streunenden Hunde oder Katzen in größerer Zahl. Zum
anderen wäre die Rechtmäßigkeit des
Taubenfütterungsverbots nicht in Frage gestellt, wenn von
Hunden oder Katzen vergleichbare Gesundheitsgefahren ausgingen.
Vielmehr wäre die Beklagte dann gehalten, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um auch diesen Gefahren zu
begegnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG habe ferner zutreffend auf
Gefahren und Schäden für Gebäude durch Taubenkot
abgestellt. Der Einwand der Klägerin, der Kot artgerecht mit
einer Körnermischung ernährter Tauben wirke auf Baustoffe
nicht aggressiver als der Kot anderer Vögel, sei rechtlich
unerheblich. Denn eine den Stadttauben vergleichbare
Überpopulation anderer Vögel sei im Gebiet der Beklagten
nicht zu verzeichnen. Zudem verursache selbst der Kot artgerecht
ernährter gesunder Tauben jedenfalls Substanzschäden an
Blechen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Begründung des VG,
warum das Taubenfütterungsverbot geeignet sei, die
Taubenpopulation zu regulieren, sei entgegen der Ansicht der
Klägerin in jeder Hinsicht nachvollziehbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Taubenfütterungsverbot
verstoße schließlich nicht gegen das Staatsziel des
Tierschutzes (Artikel 20 a Grundgesetz). Daraus sei ein
Vorrang des Tierschutzes im Sinne einer bestimmten
Vorzugwürdigkeit nicht abzuleiten. Der Tierschutz sei bei
Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, setze sich
aber nicht notwendigerweise gegen konkurrierende Belange von
verfassungsrechtlichem Gewicht durch. Normgeber hätten
insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Der
verfassungsrechtliche Tierschutz solle nur ein "ethisches
Mindestmaß" sicherstellen, der es insbesondere gebiete, einem
Tier "ohne vernünftigen Grund" keine Schmerzen, Leiden und
Schäden zuzufügen. Entgegen der Ansicht der Klägerin
liege ein "vernünftiger Grund" wegen der von Stadttauben
ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit vor. Zudem
ziele das Taubenfütterungsverbot in erster Linie darauf,
Tauben zu vergrämen; ein direkter Eingriff in Leben und
Gesundheit der Tauben finde gerade nicht statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Schließlich sei die Berufung
auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache oder Verfahrensmängeln zuzulassen. Eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache habe die
Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr
geltend gemachten Verfahrensmängel seien ebenfalls nicht
hinreichend aufgezeigt oder lägen nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S
1752/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 17 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart: Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan &quot;Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230“ erfolglos; Einschränkung bisheriger Baurechte zur Bewahrung des Stadtklimas gemäß Rahmenplan &quot;Halbhöhenlage&quot; rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272152</link>
      <description><![CDATA[Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute verkündeten Normenkontrollurteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2014 die Anträge eines Privatschulträgers (gGmbH) und zweier Bürger (Antragsteller), den Bebauungsplan &quot;Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230&quot; der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) vom 7. Juli 2011 für unwirksam zu erklären, abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272158">
<p style="text-align: justify;">Der angegriffene Bebauungsplan
erfasst Grundstücke in der "Halbhöhenlage" im Stuttgarter
Westen zwischen Rotenwald-/Osianderstraße und Hasenbergsteige.
Die Grundstücke an der Osianderstraße und der
Hasenbergsteige sind überwiegend mit Ein- und
Zweifamilienhäusern bebaut. Die Bebauung beruht im
Wesentlichen auf einem Bebauungsplan von 1902 und der bis heute
fortgeltenden Stuttgarter Ortsbausatzung von 1935 (Baustaffel 9).
Mit dem am 7. Juli 2011 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan
"Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230" soll das Plangebiet unter
Berücksichtigung der Ziele des Stuttgarter Rahmenplanes
"Halbhöhenlagen" vom 2. Oktober 2007 insbesondere zur
Bewahrung des Stadtklimas städtebaulich geordnet werden, wobei
u.a. auf ehemals überbaubaren, tatsächlich aber noch
unbebauten Flächen jetzt private Grünflächen
festgesetzt werden. Die Antragsteller sind Eigentümer bebauter
und unbebauter Grundstücke im Plangebiet. Sie rügten
Mängel bei der Abwägung ihrer privaten Belange,
insbesondere soweit Baurechte eingeschränkt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Verkündung der Urteile
führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im
Wesentlichen aus: Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Die
von den Antragstellern geltend gemachten Rechtsverletzungen
lägen entweder nicht vor oder seien für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans mangels rechtzeitiger
Rüge nicht mehr beachtlich. Der weitgehende Wegfall von
Baumöglichkeiten im westlichen Teil des Plangebiets sei auch
im Lichte der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG
rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits
geklärt, dass es keinen Planungsgrundsatz gebe, nach dem
bestehende, aber noch nicht verwirklichte Baurechte auch bei einer
Überplanung weiterhin zugelassen werden müssten.
Allerdings dürften solche Baurechte nur aus gewichtigen
städtebaulichen Allgemeinwohlgründen eingeschränkt
werden. Ein solcher gewichtiger Belang des allgemeinen Wohls sei
die Bewahrung des Stadtklimas der Landeshauptstadt Stuttgart. Die
Antragsgegnerin habe sich gerade wegen des durch Windarmut und
mangelnde Durchlüftung geprägten Klimas der
Landeshauptstadt Stuttgart und wegen klimatischer
Beeinträchtigungen der Hanglagen für ein Planungskonzept
entscheiden dürfen, das die Festsetzung privater
Grünflächen auf ehemals überbaubaren Flächen
rechtfertige. Insoweit habe der Gemeinderat bei der Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange dem am 2. Oktober 2007
vom Gemeinderat beschlossenen Rahmenplan "Halbhöhenlage“
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein hohes Gewicht
eingeräumt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vollständigen Urteile mit
Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde in beiden
Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann
nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S
1400/12 und 8 S 1445/12).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 18 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Heidelberg: Vorläufiger Baustopp für Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld; Eilanträge der Universität, der Max-Planck-Gesellschaft und des Deutschen Krebsforschungszentrums erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/2272162</link>
      <description><![CDATA[Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (Beigeladene) darf vom Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Antragsgegner) vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld (&quot;Universitätslinie“) vorläufig keinen Gebrauch machen. Das Regierungspräsidium hat bei seiner Abwägung die Belange der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. und der Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum (Antragsteller), von nachteiligen Wirkungen des Straßenbahnverkehrs auf ihre Forschungseinrichtungen verschont zu bleiben, voraussichtlich unzureichend berücksichtigt und übersehen, dass der Bebauungsplan &quot;Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegensteht. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit drei Beschlüssen vom 18. Dezember 2014 entschieden und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2272168">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben gegen den
Planfeststellungsbeschluss Ende Juli/Anfang August 2014 Klagen
erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sie wenden sich
insbesondere gegen nachteilige Wirkungen des
Straßenbahnbetriebs auf ihre entlang der
Straßenbahntrasse gelegenen Forschungsinstitute, vor allem im
Hinblick auf Erschütterungen und elektromagnetische Felder.
Ferner rügen sie den Verlauf der mitten durch das
Universitätsgebiet führenden Trasse. Mit ihren
Eilanträgen begehrten die Antragsteller, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klagen anzuordnen. Der VGH hat diesen
Eilanträgen stattgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat hat den Beteiligten zu
den wesentlichen Gründen seiner bislang noch nicht
zugestellten Beschlüsse heute mitgeteilt:</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Eilanträge seien
zulässig, insbesondere seien alle Antragsteller antragsbefugt.
Das gelte auch für die Ruprechts-Karls-Universität
Heidelberg. Sie könne unter Berufung auf ihre grundrechtliche
Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geltend machen,
dass die Funktionsfähigkeit ihrer derzeitigen und
künftigen Forschungseinrichtungen Im Neuenheimer Feld durch
nachteilige Wirkungen des Vorhabens gefährdet würde. Ein
unzulässiger "In-sich-Prozess“ liege nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Anträge seien auch
begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer
Entscheidung über ihre Anfechtungsklagen von den Wirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiege
das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen,
die Planung noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache sofort zu
realisieren. Denn einstweilen spreche alles dafür, dass die
Klagen zumindest mit dem Antrag Erfolg hätten, die
Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Der
Planfeststellungsbeschluss leide voraussichtlich an erheblichen
Rechtsmängeln, die sich durch eine bloße
Planergänzung nicht beheben ließen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Belange der Antragsteller, von
nachteiligen Wirkungen des Straßenbahnbetriebs auf ihre
Forschungseinrichtungen verschont zu bleiben, seien bei der
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange aller
Voraussicht nach unzureichend berücksichtigt worden. Das
Regierungspräsidium habe diese Belange der Antragsteller
bereits bei der Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden
Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn
es habe in diesem Zusammenhang schon unterlassen, die für eine
sachgerechte Abwägung erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen zu treffen. Insbesondere habe sich die
Planfeststellungsbehörde über das tatsächliche
Ausmaß der vom Vorhaben auf die benachbarten
Forschungseinrichtungen ausgehenden nachteiligen Wirkungen keine
Gewissheit verschafft. Ferner habe sie sich ohne eigene
Prüfung die Auffassung der Beigeladenen über die
bauplanungsrechtliche Situation zu eigen gemacht. Dabei habe sie
übersehen, dass der Bebauungsplan "Neues
Universitätsgebiet“ vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben
entgegenstehe, weil er keine öffentlichen Verkehrsflächen
festsetze.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat weist ergänzend
darauf hin, dass eine Abwägung der wechselseitigen Interessen
der Beteiligten selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klagen
derzeit noch als offen anzusehen wären, keine andere
Entscheidungen rechtfertigte. Denn solange offen sei, ob die
Auswahlentscheidung Bestand habe, seien den Antragstellern die
bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen
Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen nicht zuzumuten. Dies
gelte insbesondere im Hinblick auf die benachbarten Einrichtungen
der Universität und des Krebsforschungszentrums.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschlüsse, die den
Beteiligten in den nächsten Tagen schriftlich zugestellt
werden, sind unanfechtbar (5 S 1444/14, 5 S 1492/14 und 5 S
1518/14).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

