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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2022</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Test</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Test</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Klage der AfD gegen die Übermittlung von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts noch vor Verkündung seiner Urteile;<br />Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10873834</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 20.12.2022</p><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von heute einen Antrag des AfD-Bundesverbands (Klägerin) auf Zulassung der Berufung in einem Klageverfahren abgelehnt, mit dem sich die AfD gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts wandte, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits einige Stunden vor Urteilsverkündung mit sog. Sperrerklärungen versehen an Journalisten herauszugeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10873843">
<p style="text-align: justify;">In dem in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gef&#252;hrten Klageverfahren wollte
die AfD gerichtlich feststellen lassen, dass die Bekanntgabe einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu einem von der AfD vor
diesem Gericht gef&#252;hrten Organstreitverfahren bereits am Vorabend der Verk&#252;ndung an die Mitglieder des Vereins
&#8222;Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.&#8220; verfassungsm&#228;&#223;ige Rechte der Kl&#228;gerin verletzt hat. Anlass hierf&#252;r
war die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, den Mitgliedern dieses Vereins seine Presseerkl&#228;rungen in anstehenden Entscheidungen in
Papierform und mit einer sog. Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verk&#252;ndungstermins zur Verf&#252;gung zu stellen, noch bevor
die Beteiligten des Verfahrens selbst &#252;ber dessen Ausgang informiert wurden. Die AfD sah sich dadurch in verfassungsm&#228;&#223;igen
Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte
ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Das VG hatte die Klage mit Urteil vom 25. August 2022 abgewiesen (s.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2022). Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH mit
Beschluss vom 20. Dezember 2022 abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der VGH unter anderem ausgef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe
nicht dargelegt, dass - was Voraussetzung f&#252;r eine Berufungszulassung w&#228;re - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des VG best&#252;nden. Verwaltungsgerichte seien nicht dazu berufen, die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu
&#252;berpr&#252;fen. Akte auch des Bundesverfassungsgerichts, die nicht zur Rechtsprechung geh&#246;rten, sondern als
Verwaltungst&#228;tigkeit des Gerichts einzuordnen seien, k&#246;nnten zwar unter Umst&#228;nden durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert
werden. Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wende sich an die Gerichte auch nicht nur dann, wenn sie Recht spr&#228;chen, sondern
sei insbesondere auch von den Gerichtsverwaltungen zu beachten, soweit diese auf den Gang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss
n&#228;hmen. Die Kl&#228;gerin habe aber weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die als Gerichtsverwaltungsbeh&#246;rde
t&#228;tig werdende Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts noch auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehme, wenn sie -
wie hier geschehen - eine Pressemitteilung am Abend und wenige Stunden vor dem Verk&#252;ndungstermin mit einer Sperrerkl&#228;rung
versehen an einzelne Pressevertreter herausgebe. Die Pressemitteilung werde in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts zu einem Zeitpunkt
herausgegeben, in dem die Entscheidungsgr&#252;nde der zu verk&#252;ndenden Entscheidung bereits abgestimmt seien. Auf die
Entscheidungsfindung des Gerichts habe die Praxis der Vorab-Herausgabe einer Pressemitteilung bei diesem Sachstand und in diesem Zeitpunkt
keinen Einfluss mehr. Auch eine Verletzung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts habe die Kl&#228;gerin nicht dargelegt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das VG hatte in dem angefochtenen Urteil nicht entschieden, ob die Praxis des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen in jeder Hinsicht objektiv rechtm&#228;&#223;ig ist, weil es der
Auffassung war, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Vorab-Herausgabe jedenfalls keine auf dem Verwaltungsrechtsweg zu pr&#252;fenden
subjektiven Rechte gerade der Kl&#228;gerin verletzt hat. Aus demselben Grund hat auch der VGH nicht dar&#252;ber entschieden, ob die
genannte Praxis des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang objektiv rechtm&#228;&#223;ig ist.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH ist mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar (14 S
2096/22).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 20 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Windpark Hohfleck/Sonnenbühl erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10870918</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 20.12.2022</p><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag eines deutschlandweit tätigen Umweltverbands gegen die Genehmigung des Windparks Hohfleck/Sonnenbühl abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10870927">
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den
Betrieb des aus f&#252;nf Windkraftanlagen mit einer Nabenh&#246;he von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m bestehenden Windparks
hatte das Landratsamt Reutlingen am 29. Juli 2022 erteilt. Zuvor war es vom VGH mit Urteil vom 30. Juni 2022 dazu verpflichtet worden,
&#252;ber den bereits aus dem Jahr 2014 stammenden Genehmigungsantrag des beigeladenen Windkraftbetreibers zu entscheiden (vgl.
Pressemitteilung vom 1. Juli 2022). Die sodann erteilte Genehmigung erh&#228;lt unterschiedliche Regelungen zum Schutz der Tierwelt.
Insbesondere verbietet sie den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. M&#228;rz bis zum 15. September jeden
Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Gegen die Genehmigung vom 29. Juli 2022 hat ein
Umweltverband eine Klage zum erstinstanzlich zust&#228;ndigen Verwaltungsgerichtshof erhoben und den heute entschiedenen Eilantrag
eingereicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gerichteten Eilantrag hat der 10. Senat des VGH mit seinem heutigen Beschluss abgelehnt und damit die sofortige Vollziehbarkeit der
Windkraftgenehmigung best&#228;tigt. Damit kann mit den f&#252;r Januar 2023 geplanten Rodungen f&#252;r die Errichtung des Windparks
begonnen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die vom Umweltverband gegen die Genehmigung geltenden
gemachten Einw&#228;nde teilte der Senat nicht. Insbesondere konnte er sich jedenfalls im Rahmen der eingeschr&#228;nkten
Pr&#252;fungsm&#246;glichkeiten des Eilverfahrens nicht davon &#252;berzeugen, dass es weitergehender Betriebseinschr&#228;nkungen zum
Schutz des Rotmilans bzw. des Schwarzmilans bedurfte.</span></p>
<p style="line-height: 18.0pt;"><span style="font-size: 11.5pt;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 10 S 2295/22).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 20 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Klage auf Einstellung des Betriebs des Kernkraftwerks Neckar II in Neckarwestheim erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10846637</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 15.12.2022</p><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage zweier Bürger abgewiesen, die auf eine Verpflichtung des Landes gerichtet war, den weiteren Betrieb des Kernkraftwerks Gemeinschaftskraftwerk Neckar II (GKN II) zu untersagen und die im Jahr 1988 erteilte Betriebsgenehmigung zu widerrufen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 15.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10846646">
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Bei dem GKN&#160;II handelt es sich um einen Druckwasserreaktor mit drei
hintereinanderliegenden Kreisl&#228;ufen zur W&#228;rme&#252;bertragung (Prim&#228;rkreislauf, Sekund&#228;rkreislauf und
K&#252;hlkreislauf). Die Barriere zwischen dem Prim&#228;rkreislauf, in dem durch Kernspaltung W&#228;rme erzeugt wird, und dem
radioaktivit&#228;tsfreien Sekund&#228;rkreislauf (Wasser-Dampf-Kreislauf) bilden sog. Dampferzeuger. Das GKN&#160;II verf&#252;gt
&#252;ber vier Dampferzeuger, in denen jeweils 4.118, d.&#160;h. insgesamt 16.472&#160;Heizrohre (sog. Dampferzeugerheizrohre, kurz: DEHR)
verbaut sind. An diesen wurden im Jahr&#160;2017 Wanddickenschw&#228;chungen festgestellt, die in der Folge sowohl in Form fl&#228;chiger
Abtragungen (&#8222;volumetrisch&#8220;) als auch rissartig (&#8222;linear&#8220;) aufgetreten sind. Nach technisch-fachlichen
Untersuchungen und Beratungen u.&#160;a. in der Reaktorsicherheitskommission (RSK) wurden hierf&#252;r auf ung&#252;nstige wasserchemische
Bedingungen zur&#252;ckzuf&#252;hrende korrosive Ursachen ermittelt und entsprechende Abhilfema&#223;nahmen festgelegt, u.&#160;a. eine
Verk&#252;rzung der Pr&#252;fintervalle der DEHR auf ein Jahr und das Verschlie&#223;en der betroffenen Rohre. Bei der letzten Revision des
GKN&#160;II im Sommer&#160;2022 wurden noch 35 neue lineare und eine neue volumetrische Wanddickenschw&#228;chungen festgestellt. Insgesamt
sind inzwischen 424&#160;DEHR verschlossen. Zu dem durch die j&#252;ngste &#196;nderung des Atomgesetzes bis zum 13.04.2023
verl&#228;ngerten Leistungsbetrieb des GKN&#160;II wurde zuletzt eine fachlich-technische Bewertung eingeholt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Bereits im Juni&#160;2020 beantragten die Kl&#228;ger eine Betriebsuntersagung
f&#252;r das GKN II, die das Umweltministerium ablehnte. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl&#228;ger geltend machen, die
getroffenen Ma&#223;nahmen seien zur Gew&#228;hrleistung der St&#246;rfallsicherheit unzureichend. Da in den Dampferzeugern weiterhin
korrosive Bedingungen herrschten, sei mit weiteren Rissen zu rechnen, deren Entwicklung unvorhersehbar sei. Dieser Zustand widerspreche dem
kerntechnischen Regelwerk und begr&#252;nde die Gefahr spontaner Br&#252;che auch mehrerer DEHR.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Einen Eilantrag der Kl&#228;ger auf einstweilige Betriebsuntersagung hat der
10.&#160;Senat im Fr&#252;hjahr abgelehnt (Beschluss vom 27.04.2022 -&#160;10&#160;S 1870/21&#160;-, siehe hierzu Pressemitteilung vom
02.05.2022). Nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 14.12.2022 wurde die Klage nunmehr auch in der Hauptsache abgewiesen. Die
Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Az.
10&#160;S 4004/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mündliche Verhandlung zum Antrag auf Betriebseinstellung des Kernkraftwerks Neckarwestheim II]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Muendliche+Verhandlung+zum+Antrag+auf+Betriebseinstellung+des+Kernkraftwerks+Neckarwestheim+II</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 06.12.2022</p><b>Beschränkung der Plätze</b><br /><justify><b> </b></justify><justify>In dem Verfahren (Az. 10 S 4004/21) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin bestimmt auf Mittwoch, den 14. Dezember 2022, 10.00 Uhr. Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort nur ein eingeschränktes Sitzplatzangebot zur Verfügung steht, hat der Vorsitzende des 10. Senats am 5. Dezember 2022 eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 06.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10731547">
<p style="text-align: justify;">F&#252;r Pressevertreter/innen sind in dem Sitzungssaal acht Pl&#228;tze reserviert. S&#228;mtliche
Sitzpl&#228;tze werden nach der Reihenfolge des Erscheinens an der Pforte durch Justizbedienstete vergeben. F&#252;r die interessierte
&#214;ffentlichkeit werden an der Pforte ab 9.30 Uhr Platzkarten ausgegeben. Der Saal wird um 9.45 Uhr ge&#246;ffnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Vorab-Reservierung von Sitzpl&#228;tzen f&#252;r Medienvertreter oder Zuh&#246;rer ist nicht
m&#246;glich.</p>
<p style="text-align: justify;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 10. Senats ist im Anhang abgedruckt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Anhang:&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 10. Senats hat folgenden Wortlaut:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;F&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-W&#252;rttemberg im Verfahren 10 S 4004/20 am 14. Dezember 2022 im Sitzungssaal III des Gerichtsgeb&#228;udes wird auf der Grundlage
von &#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit</p>
<p style="text-align: justify;">Im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgeb&#228;udes) stehen f&#252;r die &#214;ffentlichkeit
Sitzpl&#228;tze nur in begrenztem Umfang (maximal 36 Pl&#228;tze) zur Verf&#252;gung.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r von den Beteiligten gestellte Sachverst&#228;ndige bzw. sachkundige Personen sind im Sitzungssaal
III zwanzig Sitzpl&#228;tze, f&#252;r Medienvertreter acht zus&#228;tzliche Sitzpl&#228;tze reserviert. Sollten letztere bereits (durch
andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung weiterer f&#252;r die &#214;ffentlichkeit vorgesehener
Sitzpl&#228;tze im Saal III Vorrang vor sonstigen Teilnehmern.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pl&#228;tze in den Sitzungss&#228;len sind jeweils gekennzeichnet (&#8222;Sachverst&#228;ndige&#8220;,
&#8222;Presse&#8220; und &#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) und d&#252;rfen in ihrer Lage nicht ver&#228;ndert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verhandlungssaal wird f&#252;r die Beteiligten sowie deren mitgebrachte Sachverst&#228;ndige
fr&#252;hestens 30 Minuten vor Sitzungsbeginn ge&#246;ffnet.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und
Medienvertreter) erfolgt der Einlass in den Sitzungssaal erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">In den Sitzungss&#228;len werden die Sitzpl&#228;tze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch
Justizbedienstete bzw. Wachtmeister vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den
Bediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten werden an der Pforte ab drei&#223;ig Minuten vor
Sitzungsbeginn ausgegeben und sind bei Verlassen des Gerichtsgeb&#228;udes an der Pforte zur&#252;ckzugeben.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">2. Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind &#8211; mit Ausnahme der Durchf&#252;hrung durch
akkreditierte Medienvertreter vor Beginn und nach Ende der m&#252;ndlichen Verhandlung &#8211; nicht gestattet; zu Bild-, Fernseh- und
Tonaufnahmen dienende Gegenst&#228;nde (mit Ausnahme von ausgeschalteten Mobiltelefonen) d&#252;rfen nicht mitgef&#252;hrt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Im Sitzungssaal sind w&#228;hrend der Dauer der m&#252;ndlichen Verhandlung Justizwachtmeister bzw.
Polizeivollzugsbeamte anwesend.</p>
<p style="text-align: justify;">4. F&#252;hlt sich ein Verfahrensbeteiligter oder Zuh&#246;rer durch die in dieser Verf&#252;gung
angeordneten Ma&#223;nahmen in seinen ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Gerichtsverfassungsgesetz zustehenden Rechten
beeintr&#228;chtigt, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gr&#252;nde</p>
<p style="text-align: justify;">Die getroffenen Anordnungen sind zur st&#246;rungsfreien Abwicklung der m&#252;ndlichen Verhandlung
erforderlich.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Angesichts der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden technischen Fragen und des Umstands, dass die
Prozessbeteiligten zur Kl&#228;rung dieser Fragen die Teilnahme von mehreren Sachverst&#228;ndigen bzw. sachkundigen Personen an der
m&#252;ndlichen Verhandlung angek&#252;ndigt haben, war die Reservierung einer verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gro&#223;en Zahl von
Pl&#228;tzen f&#252;r diesen Personenkreis erforderlich. Der Verteilung der &#252;brigen Pl&#228;tze im Sitzungssaal an Medienvertreter und
Zuh&#246;rer liegt zugrunde, dass der Senat bislang keine Anhaltspunkte f&#252;r ein stark &#252;berdurchschnittliches Medieninteresse an
dem Verfahren hat, zugleich aber ein verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gro&#223;es regionales Informationsinteresse zu bestehen scheint, das
insbesondere auch in der Ank&#252;ndigung einer Versammlung vor dem Geb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs am Verhandlungstag zum
Ausdruck kommt.&#8220;</p>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 06 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Böblingen: Pflicht des Landkreises, einen zumutbaren Kita-Platz nachzuweisen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10730456</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 06.12.2022</p><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 23. November 2022 die Beschwerde des Landkreises Böblingen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem der Landkreis im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet worden ist.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 06.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10730465">
<p style="text-align: justify; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Die Stadt B&#246;blingen
teilte den berufst&#228;tigen Eltern der Antragstellerin, die im Dezember 2022 vier Jahre alt wird, unter dem 25. Mai 2022 mit, dass ein
Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprechend der Bedarfsanzeige angeboten werden k&#246;nne. Auf den dagegen
erhobenen &#8222;Widerspruch&#8220; der Antragstellerin verwies die Stadt auf die Zust&#228;ndigkeit des Landkreises als &#246;rtlich
zust&#228;ndigen Tr&#228;gers der &#246;ffentlichen Jugendhilfe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis B&#246;blingen zu verpflichten, ihr einen bedarfsgerechten und zumutbaren
Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von f&#252;nf Stunden nachzuweisen, der unter Benutzung &#246;ffentlicher
Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist.</p>
<p style="text-align: justify; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Das Verwaltungsgericht
erlie&#223; die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte, und wies den Antrag im
&#220;brigen ab.</p>
<p style="text-align: justify; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Mit der dagegen erhobenen
Beschwerde machte der Landkreis geltend, der Anspruch sei wegen Kapazit&#228;tsauslastung nicht erf&#252;llbar und die ausgesprochene
Leistung sei auf etwas Unm&#246;gliches gerichtet. Die Beschwerde des Landkreises blieb vor dem VGH erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 12. Senat des VGH aus: Die Einw&#228;nde des Landkreises, er k&#246;nne die nach dem Gesetz unbedingte
Pflicht, einen Kita-Platz zu gew&#228;hrleisten, nicht erf&#252;llen und er k&#246;nne nicht zu Handlungen verpflichtet werden, die ihm
unm&#246;glich seien, seien nicht begr&#252;ndet. Von der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Betreuungspl&#228;tzen entb&#228;nden den Landkreis weder der angef&#252;hrte Fachkr&#228;ftemangel noch andere vergleichbare
Schwierigkeiten. Das Gericht verkenne nicht die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Betreuungspl&#228;tzen. Diese seien jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gew&#228;hrleisteten Rechtsanspruch aus
&#167; 24 Abs.&#160;3 Satz 1 SGB&#160;VIII zu relativieren. Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein solle,
wenn aktuell s&#228;mtliche Pl&#228;tze belegt seien, w&#252;rde unter einem Kapazit&#228;tsvorbehalt stehen; der Gesetzgeber habe sich
jedoch eindeutig gegen einen Kapazit&#228;tsvorbehalt entschieden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Daher sei
der Anspruch auf Kapazit&#228;tserweiterung auch kurzfristig zu erf&#252;llen, etwa &#252;ber eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung
zur &#220;berbelegung im Einzelfall nach dem Kriterienkatalog des Kommunalverbands f&#252;r Jugend und Soziales Baden-W&#252;rttemberg
(KVJS) mit Stand Oktober 2018.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; punctuation-wrap: hanging; text-autospace: ideograph-numeric ideograph-other;">Der
Beschluss vom 23. November 2022 ist unanfechtbar (12 S 2224/22).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 06 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kernkraftwerk Neckarwestheim: Eilrechtsantrag auf einstweilige Betriebseinstellung erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Kernkraftwerk+Neckarwestheim_+Eilrechtsantrag+auf+einstweilige+Betriebseinstellung+erfolglos</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 02.05.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten Ende vergangener Woche zugestelltem Beschluss den Antrag von zwei Anwohnern abgelehnt, der Atomaufsichtsbehörde aufzugeben, den Betrieb des Kernkraftwerks Gemeinschaftskraftwerk Neckarwestheim II (GKN II) einstweilen einzustellen.<p class="pbs-datum">Datum: 02.05.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10067734">
<p style="text-align: justify;">Hintergrund waren erstmals im Jahr 2017 entdeckte Wanddickenschw&#228;chungen an den durch die
Dampferzeuger der Anlage verlaufenden Heizrohren (sog. Dampferzeugerheizrohre, kurz DEHR). Diesen kommt eine Barrierefunktion zwischen dem
Prim&#228;rkreislauf und dem radioaktivit&#228;tsfreien Sekund&#228;rkreislauf zu, der zudem einer st&#228;ndigen radioaktiven
Aktivit&#228;tskontrolle unterliegt. Das GKN II verf&#252;gt &#252;ber vier Dampferzeuger mit jeweils 4118 Heizrohren. Die
Wanddickenschw&#228;chungen, von denen keine wanddurchdringend war, sind sowohl in Form fl&#228;chiger Abtragungen
(&#8222;volumetrisch&#8220;) als auch rissartig (&#8222;linear&#8220;) aufgetreten. Sie waren Gegenstand umf&#228;nglicher
technisch-fachlicher Untersuchungen sowie von Beratungen u. a. in der Reaktorsicherheitskommission (RSK). Dabei wurden u. a. auf
ung&#252;nstige wasserchemische Bedingungen zur&#252;ckzuf&#252;hrende korrosive Ursachen f&#252;r die Wanddickenschw&#228;chungen
ermittelt und entsprechende Abhilfema&#223;nahmen festgelegt. Diese zielten einerseits auf die weitgehende Behebung der korrosiven
Bedingungen durch betriebliche &#196;nderungen und Sp&#252;lvorg&#228;nge sowie andererseits auf die Sicherstellung der Barrierefunktion.
Zu diesem Zweck wurden betroffene Rohre verschlossen und das Pr&#252;fintervall auf ein Jahr verk&#252;rzt. Bei der letzten Revision des
GKN II im Jahr 2021 wurden hiernach noch 17 neue lineare Wanddickenschw&#228;chungen und sechs neue volumetrische
Wanddickenschw&#228;chungen festgestellt, deren Tiefe und L&#228;nge sich teilweise an der Nachweisgrenze bewegten. Im Jahr 2018 waren noch
191 Rohre von linearen Rissbefunden betroffen gewesen. Das GKN II hat noch eine gesetzlich verankerte Restlaufzeit bis zum 31.12.2022.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juni 2020 beantragten die Antragsteller beim Umweltministerium, das f&#252;r die Atomaufsicht
zust&#228;ndig ist, den weiteren Betrieb des GKN II zu untersagen, weil die getroffenen Ma&#223;nahmen unzureichend seien. Das
Umweltministerium lehnte den Antrag ab, wogegen die Antragsteller im Dezember 2020 Klage erhoben haben (Az. 10 S 4004/20), &#252;ber die
noch nicht entschieden ist. Mit ihrem Eilantrag machen die Antragsteller geltend, es k&#246;nne ihnen nicht zugemutet werden, eine
Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Vielmehr m&#252;sse der Anlagenbetrieb zu ihrem Schutz vor einem
auslegungs&#252;berschreitenden St&#246;rfall schon jetzt vorl&#228;ufig eingestellt werden. F&#252;r ihre Auffassung, die
durchgef&#252;hrten fachlichen Untersuchungen und die daraufhin ergriffenen Ma&#223;nahmen b&#246;ten keine hinreichende Gew&#228;hr, dass
es insbesondere aufgrund von nicht auszuschlie&#223;enden Abrissen von DEHR zu einem schweren Atomunfall komme, st&#252;tzen sich die
Antragsteller auf von ihnen vorgelegte Gutachten. Diese widersprechen in verschiedenen Punkten den Annahmen und Ergebnissen der im
beh&#246;rdlichen Verfahren befassten Sachverst&#228;ndigen. U. a. wird geltend gemacht, die Annahme des Umweltministeriums, dass von
Rissen betroffene Rohre vor einem Bruch zun&#228;chst lecken (sog. &#8222;Leck-vor-Bruch&#8220;-Nachweis) und daher durch die
Aktivit&#228;ts&#252;berwachung rechtzeitig entdeckt w&#252;rden, sei nicht gerechtfertigt, weil die Geschwindigkeit des Risswachstums
nicht vorhergesagt werden k&#246;nne. Das Land und die beigeladene Anlagenbetreiberin sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben
ihrerseits weitere Stellungnahmen von Sachverst&#228;ndigen vorgelegt und u. a. auf die vorangegangene, umf&#228;ngliche fachliche
Begleitung sowie einschl&#228;gige, weltweit vorhandene Erfahrungswerte mit dem Sch&#228;digungsmechanismus der Spannungsrisskorrosion an
DEHR hingewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ablehnung des Antrags hat der 10. Senat des VGH damit begr&#252;ndet, dass die engen Voraussetzungen
nicht erf&#252;llt seien, die f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen m&#252;ssten, die wie hier - aufgrund des
bevorstehenden Laufzeitendes des GKN II - faktisch zu einer endg&#252;ltigen und unumkehrbaren Vorwegnahme der Hauptsache f&#252;hren
w&#252;rde. So sei ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht &#252;berwiegend wahrscheinlich und k&#246;nne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass den Antragstellern existenzielle Gefahren f&#252;r Leib und Leben drohten. Dabei komme im Atomrecht, in dem es h&#228;ufig -
wie auch hier - wesentlich auf fachlich-technische Bewertungen ankomme, dem sog. Funktionsvorbehalt der Exekutive wesentliche Bedeutung zu.
Dieser besage, dass die Exekutive f&#252;r die Beurteilung von Art und Ausma&#223; bestehender Risiken und die Entscheidung, ob solche
hinzunehmen sind oder nicht hingenommen werden k&#246;nnen, allein verantwortlich sei. Hiervon ausgehend k&#246;nne der Senat in Bezug auf
die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die fachlich-technische Bewertung der Aufsichtsbeh&#246;rde keine eigene
Beurteilung vornehmen oder gar die angesprochenen naturwissen-schaftlichen Fragen eigenst&#228;ndig abweichend bewerten. Diese beruhe auf
einer breiten und auch gutachterlich aufgearbeiteten Tatsachengrundlage und sei zudem mit erheblichen Teilen der Fachwelt abgestimmt. Hinzu
komme, dass im Rahmen der j&#228;hrlichen Revisionen eine fortlaufende Validierung stattfinde und die Tragf&#228;higkeit der
Risikoeinsch&#228;tzung hierbei - so zuletzt im Sommer 2021 - best&#228;tigt werde. Gerade vor dem Hintergrund der Ergebnisse der aktuellen
Revisionspr&#252;fung sei ein relevantes Risiko unzureichender St&#246;rfallbeherrschung nicht zu unterstellen, so dass den Antragstellern
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schwere und irreversible Nachteile drohten, die den Erlass der begehrten Regelungsanordnung zur
vorl&#228;ufigen Stilllegung des GKN II rechtfertigen k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S 1870/21).</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 02 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ludwigsburg: Bebauungsplan &quot;Heinkelstraße Nord&quot; unwirksam;  Normenkontrollantrag erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ludwigsburg_+Bebauungsplan+_Heinkelstrasse+Nord_+unwirksam_++Normenkontrollantrag+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 02.05.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf Antrag der Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen den Bebauungsplan „Heinkelstraße Nord&quot; Nr. 070/10 der Stadt Ludwigsburg vom 4. Dezember 2018 für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan betrifft das „Breuningerland“ in Ludwigsburg (zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung vom 27. April 2022 zur Geschäftstätigkeit 2021, unter 3. Senat).<p class="pbs-datum">Datum: 02.05.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10067648">
<p style="text-align: justify;">Das Urteil erging im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung des 3. Senats vom 25. April 2022. Die
Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Stadt Ludwigsburg kann binnen eines
Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 3 S 3115/19).</p>
<p style="text-align: justify;">Hinweis: Das vollst&#228;ndige Urteil mit Gr&#252;nden wird sp&#228;testens im Juni vorliegen. N&#228;here
Angaben zum Zeitpunkt k&#246;nnen nicht gemacht werden, da der Zeitpunkt nicht feststeht. Auch Angaben zum Inhalt der Urteilsgr&#252;nde
k&#246;nnen nicht gemacht werden, da diese noch nicht vorliegen. Der VGH wird eine Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden
ver&#246;ffentlichen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 02 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nagold Sonntagsöffnung: Beschlussgründe liegen vor;  Eilantrag gegen verkaufsoffenen 1. Mai erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Nagold+Sonntagsoeffnung_+Beschlussgruende+liegen+vor_++Eilantrag+gegen+verkaufsoffenen+1_+Mai+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 28.04.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom 26. April 2022 die Vorschrift des § 1 der Satzung der Stadt Nagold über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2022 vom 5. April 2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit die Vorschrift die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 1. Mai 2022 betrifft (s. Pressemitteilung vom 27. April 2022). Der verkaufsoffene Sonntag am 1. Mai darf daher nicht stattfinden.<p class="pbs-datum">Datum: 28.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Der Stadt Nagold und ver.di wurde der Tenor des Beschlusses am Nachmittag des 26. April 2022 bekannt
gegeben. Am Nachmittag des 27. April 2022 haben die Beteiligten den vollst&#228;ndigen Beschluss erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem f&#252;hrt der 6. Senat des VGH aus: Nach &#167; 8 Abs. 1 Lad&#214;G d&#252;rfen
Sonntags&#246;ffnungen nur aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen erfolgen.
Voraussetzung ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Laden&#246;ffnung nach den gesamten
Umst&#228;nden ein blo&#223;er Annex zur anlassgebenden Veranstaltung (&#246;rtliches Fest o.&#228;.) ist. Daher muss die f&#252;r die
Pr&#228;gekraft entscheidende &#246;ffentliche Wirkung der Veranstaltung gr&#246;&#223;er sein als die der Laden&#246;ffnung. Daf&#252;r
ist ein prognostischer Besucherzahlenvergleich vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben stellt sich die sonnt&#228;gliche Laden&#246;ffnung aus Anlass des seit dem
Jahr 2013 durchgef&#252;hrten &#8222;Nagolder Fr&#252;hlings&#8220; nicht lediglich als Annex zu einem &#246;rtlichen Fest dar. Es
dr&#228;ngt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der verkaufsoffene Sonntag w&#228;hrend des &#8222;Nagolder Fr&#252;hlings&#8220; ein
integraler Bestandteil dieses Fests ist und damit im Wesentlichen gleichgewichtig neben den anderen Programmpunkten des Fests, wie
Kunsthandwerkermarkt, &#8222;Food Trucks&#8220;, Kinderprogramm und Live-Musik, steht. Hinzu kommt, dass die Stadt Nagold im
Gerichtsverfahren nicht hinreichend darlegen konnte, dass der Gemeinderat bei Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Satzung einen
schl&#252;ssigen und nachvollziehbaren prognostischen Besucherzahlenvergleich angestellt hat, nach dem die Zahl der von der Veranstaltung
selbst angezogenen Besucher gr&#246;&#223;er sein werde als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Laden&#246;ffnung am selben Tag -
ohne die Veranstaltung - k&#228;men.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH vom 26. April 2022 ist unanfechtbar (6 S 929/22).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 28 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2021: Bestand an offenen Asylverfahren deutlich abgebaut; Belastung durch Corona-Verfahren normalisiert sich etwas; Einrichtung eines neuen Senats für zweite Jahreshälfte zu erwarten]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Geschaeftstaetigkeit+2021</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 27.04.2022</p><justify>Die Coronavirus-Pandemie hat auch im Jahr 2021 die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wesentlich geprägt. Mündliche Verhandlungen fanden nur unter Infektionsschutzvorgaben statt. Die bereits im zweiten Quartal 2020 vorgenommenen Maßnahmen in den Verhandlungssälen - u.a. Plexiglasabtrennungen und Beschränkungen der Zuschauerplätze - haben für die Prozessbeteiligten und die Zuhörer Gerichtstermine in geschützter Atmosphäre ermöglicht. Alle Interessierten hatten in öffentlichkeitswirksamen Verfahren aufgrund der Videoübertragung der Verhandlung in andere Säle des VGH die Gelegenheit, trotz der Beschränkung der Zuschauerplätze den Prozessen in vollem Umfang beizuwohnen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 27.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10059989">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Belastung des VGH mit infektionsschutzrechtlichen Verfahren hat sich im Laufe des
Jahres 2021 etwas normalisiert. Im Jahr 2020 waren 348 Corona-Verfahren eingegangen. Im ersten Halbjahr 2021 nahm die Belastung durch diese
sehr aufw&#228;ndigen Verfahren nochmals zu. In diesem Zeitraum gingen 232 Corona-Verfahren ein. Dabei machten die 167 durchweg sehr
komplexen Eilverfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO, die sich gegen infektionsschutzrechtliche Beschr&#228;nkungen in Verordnungen der
Landesregierung wandten, den gr&#246;&#223;ten Anteil aus. Eine gewisse Normalisierung trat im zweiten Halbjahr 2021 ein, in dem noch 73
Corona-Verfahren eingingen. Diese Normalisierung hat sich bisher im Jahre 2022 fortgesetzt. Der f&#252;r das Infektionsschutzgesetz
zust&#228;ndige Senat ist jedoch weiterhin durch eine Vielzahl noch anh&#228;ngiger, nicht entschiedener Normenkontroll-Hauptsacheverfahren
nach &#167; 47 Abs. 1 VwGO belastet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im vergangenen Jahr haben die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte in Stuttgart,
Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen und der VGH den Bestand an offenen Asylverfahren deutlich reduzieren k&#246;nnen. Der VGH hat die Zahl
der offenen Asylverfahren um 35% auf 536 (Vorjahr 831), die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte ihren Bestand um 46% auf 10.043 (Vorjahr
18.612) sehr erheblich verringert.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur weiteren Entlastung des VGH wird im zweiten Halbjahr ein neuer Senat eingerichtet
werden. Die Ma&#223;nahme geht zur&#252;ck auf die Initiative der Landesregierung, erstinstanzliche Planungs- und Genehmigungsverfahren zu
beschleunigen.</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Jahr 2021 gingen beim VGH 2.280 allgemeine Verfahren ein, was gegen&#252;ber dem
Vorjahr (2.233) einen Anstieg von 2,1% darstellt. Die Zahl der Erledigungen betrug 2.212 und erh&#246;hte sich gegen&#252;ber dem Vorjahr
(2.162) um 2,3%. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg auf 1.010 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 942, Anstieg um
7,2%). Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich, au&#223;er bei den Beschwerden, etwas erh&#246;ht. Bei
den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben stieg sie auf 14,3 Monate
(Vorjahr 11,9); mehr als die H&#228;lfte dieser Verfahren (51,4%, Vorjahr 61,7%) war innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche
Verfahrensdauer der erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung stieg von 6,1 Monaten im Vorjahr auf nun 6,7 Monate leicht an, bei
den durch Urteil erledigten Berufungen ebenso auf 17,8 Monate (Vorjahr 15,4). Von diesen Verfahren waren 34,4% (Vorjahr 33,4%) innerhalb
eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden sank die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,8 Monate (Vorjahr 3,1).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich
wie folgt dar: Berufungen hatten zu 24,7% (Vorjahr 15,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl.
technischer Gro&#223;vorhaben zu 16,2% (Vorjahr 20,9%), Beschwerden zu 8,1% (Vorjahr 9,3%) und Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu
11,7% (Vorjahr 14,6%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 10,8% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr
30,4%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die in den letzten Jahren zu verzeichnende starke Zunahme der Asylverfahren am VGH hat
sich nicht fortgesetzt. Nachdem die Eing&#228;nge von 2016 (195 Verfahren) bis 2020 (2.048 Verfahren) Jahr f&#252;r Jahr angestiegen waren,
sind im vergangenen Jahr 1.618 neue Asylverfahren eingegangen (-20,9%). Da 1.913 Verfahren (Vorjahr 1.624) erledigt wurden, sank die Zahl
unerledigter Verfahren am Jahresende deutlich auf 536 (Vorjahr 831, -35%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen
stieg mit 17,6 Monaten gegen&#252;ber 2020 (15,9 Monate) an. Ein knappes Drittel der Berufungen (30,9%) wurde binnen eines Jahres erledigt
(Vorjahr 28,6%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer leicht auf 4,2 Monate an
(Vorjahr 3,9&#160;Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den
Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung 3,9% (Vorjahr 3,1%) und bei den Berufungen 31,6% (Vorjahr 20,6%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2021 beim VGH in 16 Senaten
besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 38,35 deutlich &#252;ber dem Niveau des Vorjahres
(31,32).</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><strong>2. Gesch&#228;ftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit
insgesamt 9.372 um 5,1% ab (Vorjahr 9.847). Die Zahl der Erledigungen ging mit 10.020 um 2,4% gegen&#252;ber dem Vorjahr (10.262)
geringf&#252;gig zur&#252;ck. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank gegen&#252;ber dem Vorjahr deutlich um 9% auf
7.175 (Vorjahr 7.823).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren leicht
verbessert. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen leicht auf 12 Monate (Vorjahr 12,2)
gesunken, in Eilverfahren ebenfalls auf 2,6 Monate (Vorjahr 2,8 Monate). 57,2% der Hauptsachen wurden binnen 12&#160;Monaten erledigt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eing&#228;nge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 17.849
gegen&#252;ber dem Vorjahr (2020: 24.917) deutlich zur&#252;ckgegangen (-39,6%). Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren nahm leicht auf
24.917 zu (Vorjahr 24.039). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte mit 10.043 deutlich reduziert werden (Vorjahr
18.612; -46%). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren blieb mit 23,8 Monaten in etwa gleich (Vorjahr 24,6
Monate), die Verfahrensdauer in Eilverfahren nahm mit 2,8 Monaten deutlich ab (Vorjahr 4,0 Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Zahl der Richterinnen und Richter</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2021 bei den vier Verwaltungsgerichten
des Landes besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter nahm auf 221,45 (in Arbeitskraftanteilen) ab (Vorjahr 242,53).</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><strong>3. Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2022 eine Entscheidung des VGH
ansteht</strong></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><strong><em>1. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen im ersten
Lockdown</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Mitte M&#228;rz 2020 wurden durch die Corona-Verordnung der Landesregierung zahlreiche
Gesch&#228;fte und Einrichtungen geschlossen. Dagegen gerichtete Eilantr&#228;ge wies der VGH im April 2020 zur&#252;ck. Es sei offen, ob
das Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt - der den Gesetzgeber verpflichte, die f&#252;r die
Grundrechtsverwirklichung ma&#223;geblichen Regelungen nicht dem Handeln der Exekutive zu &#252;berlassen - eine ausreichende
Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die landesweite Schlie&#223;ung bestimmter Arten von Betrieben sei. Von dieser offenen, im
Hauptsacheverfahren zu kl&#228;renden Frage abgesehen, sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Betrieben und
Verkaufsstellen wegen der hohen Bedeutung des Schutzes vor dem Coronavirus voraussichtlich zumutbar (siehe Pressemitteilungen vom 9. April
2020, 24. April 2020 und 29. April 2020).&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In drei Hauptsacheverfahren klagen ein Fitnessstudio (1 S 926/20), ein Restaurant (1 S
1067/20) und ein Einzelhandelsgesch&#228;ft (1 S 1079/20) auf Feststellung, dass die Schlie&#223;ung ihrer Betriebe im ersten Lockdown
rechtswidrig war.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren ist ein gemeinsamer Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<em><span style="line-height: 150%;"><strong>Donnerstag, den 2. Juni 2022, 10.00 Uhr</strong>.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Restitution der Zeppelin-Stiftung?</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;ger, Nachfahren des Ferdinand Graf von
Zeppelin, begehren die Restitution der 1908/1909 errichteten Zeppelin-Stiftung, deren Zweck es u.a. war, die Luftschifffahrt zu
f&#246;rdern und sich an Luftfahrzeugunternehmungen zu beteiligen. Das Direktorium des Staatssekretariats &#252;ber das franz&#246;sisch
besetzte Gebiet W&#252;rttemberg und Hohenzollern hatte die Stiftung mit Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 aufgehoben und das
Verm&#246;gen der beigeladenen Stadt Friedrichshafen zugesprochen. Einen Antrag der Kl&#228;ger, u.a. die Zeppelin-Stiftung in das
Stiftungsverzeichnis aufzunehmen und im Einzelnen bezeichnete Personen als geborene Mitglieder ihres Aufsichtsrates zu best&#228;tigen,
lehnte das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen als zust&#228;ndige Stiftungsbeh&#246;rde ab. Die von den Kl&#228;gern erhobenen Klagen
wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 22. Januar 2020 - 6 K 300/17 - mit der Begr&#252;ndung als unzul&#228;ssig ab, dass
es den Kl&#228;gern bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Weder existierten Vorschriften, die den Kl&#228;gern subjektive
Anspr&#252;che auf Ma&#223;nahmen der Stiftungsaufsicht vermitteln k&#246;nnten, noch seien diese befugt, Rechte der Zeppelin-Stiftung im
Wege einer Prozessstandschaft wahrzunehmen. Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen der
Kl&#228;ger.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (1 S 1865/20) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<em><span style="line-height: 150%;"><strong>Dienstag, den 21. Juni 2022, 9.00 Uhr</strong>.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">B&#252;rgermeisterwahl in
Weinsberg</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger f&#252;hrt als unterlegener Bewerber
(Stimmenanteil: 33,39 Prozent) ein Wahlpr&#252;fungsverfahren gegen die am 2. Februar 2020 durchgef&#252;hrte Wahl des Beigeladenen zu 2
(Stimmenanteil: 56,24 Prozent) zum B&#252;rgermeister der Stadt Weinsberg. Er r&#252;gte mit seinem Einspruch u.a. die versagte Beilage
eines Wahlwerbeflyers in einer Ausgabe des Nachrichtenblattes der Stadt Weinsberg und eine Benachteiligung bei der Aufstellung von
Wahlplakaten. Das Landratsamt Heilbronn wies den Einspruch zur&#252;ck. Mit Urteil vom 12. August 2021 - 7 K 1720/20 - hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, die B&#252;rgermeisterwahl in Weinsberg vom 2. Februar 2020 f&#252;r ung&#252;ltig
zu erkl&#228;ren. Es sieht in der v</span><span style="line-height: 150%;">ersagten Beilage des Flyers durch den Nussbaum-Verlag und der
unterbliebenen Mitteilung der Beigeladenen zu 1 an den Kl&#228;ger, dass die Zahl der Wahlplakate nicht limitiert gewesen sei, jeweils
einen Versto&#223; gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Diese beiden Wahlfehler k&#246;nnten f&#252;r das Wahlergebnis auch
urs&#228;chlich gewesen sein, da der Beigeladene zu 1 im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nur mit einem Vorsprung von 230 Stimmen
erreicht habe. Hiergegen wenden sich der Beklagte und die Beigeladenen mit ihren von dem Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2022
zugelassenen Berufungen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest</span> <span style="line-height: 150%;">(1 S 359/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Besetzung von Gemeinderatsaussch&#252;ssen
und Aufsichtsr&#228;ten in Heilbronn</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin, die AfD-Fraktion im Gemeinderat
Heilbronn, begehrt die Umbildung der beratenden und beschlie&#223;enden Aussch&#252;sse des Gemeinderats und die Neubesetzung der von
diesem zu bestellenden Aufsichtsr&#228;te. Im Februar 2020 trat ein bis dahin partei- und fraktionsloser Stadtrat der Kl&#228;gerin bei.
Einen Antrag der Kl&#228;gerin, die Gremien des Gemeinderates entsprechend der ge&#228;nderten St&#228;rkeverh&#228;ltnisse neu zu
besetzen, lehnte der Beklagte mehrheitlich ab. Die Kl&#228;gerin hat daraufhin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den
Beklagten mit Urteil vom 23. November 2021 - 7 K 4080/20 - verurteilt, das Verfahren zur Neubesetzung der beschlie&#223;enden und
beratenden Aussch&#252;sse und der kommunalen Aufsichtsr&#228;te einzuleiten. Zur Begr&#252;ndung hat es angef&#252;hrt, dass die
Kl&#228;gerin aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und &#167; 40 GemO einen Anspruch darauf habe, dass die Besetzung der Aussch&#252;sse die
St&#228;rkeverh&#228;ltnisse im Gemeinderat widerspiegele. Das rechtsstaatliche Willk&#252;rverbot verlange zudem, entsprechend der
bisherigen Praxis des Beklagten auch die Aufsichtsr&#228;te in dieser Weise neu zu besetzen. Der Beklagte hat einen Antrag auf Zulassung
der Berufung gegen das Urteil gestellt; er wendet sich u.a. dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen wirksamen
Fraktionsbeitritt und nicht eine blo&#223;e Z&#228;hlgemeinschaft angenommen habe. Er hat mitgeteilt, dass die Aussch&#252;sse und
Aufsichtsr&#228;te im Februar 2022 unter Ber&#252;cksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu besetzt worden seien, er sich
jedoch - abh&#228;ngig von dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens - vorbehalte, dies wieder r&#252;ckg&#228;ngig zu
machen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#220;ber den Zulassungsantrag ist noch nicht
entschieden (1 S 210/22).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hinweis: &#220;ber Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung wird ohne m&#252;ndliche Verhandlung
entschieden. Wird die Berufung vom VGH zugelassen, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Im Berufungsverfahren wird in der
Regel m&#252;ndlich verhandelt.</em></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">2.Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">H&#246;he der Jagdsteuer f&#252;r im
Ausland ans&#228;ssige Personen</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger, ein deutscher Staatsangeh&#246;riger,
der in Z&#252;rich wohnt, wendet sich gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut f&#252;r das Jagdjahr 2019/2020. Er hat eine
Jagd mit 124 ha zu einem j&#228;hrlichen Pachtpreis von knapp 2.900,-- EUR gepachtet. Der Landkreis Waldshut ist in Baden-W&#252;rttemberg
inzwischen der letzte Landkreis, der die Jagdsteuer noch erhebt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage des
Kl&#228;gers gegen die Jagdsteuer mit Urteil vom 19. Oktober 2021 - 13 K 2724/19 - stattgegeben. Die Satzungsregelung des Landkreises,
wonach der Steuersatz nur f&#252;r im Ausland ans&#228;ssige Personen den H&#246;chstsatz von 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd, f&#252;r
Inl&#228;nder hingegen nur einen minimalen Steuersatz von 4,5 Prozent des Jahreswerts vors&#228;he, versto&#223;e gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Die 13,33-fache h&#246;here Besteuerung von im Ausland ans&#228;ssigen Personen gegen&#252;ber
Inl&#228;ndern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Grunds&#228;tzlich sei die Jagdsteuer nach der wirtschaftlichen Leistungsf&#228;higkeit
des Steuerpflichtigen zu bemessen. Soweit der Landkreis mit der Steuererhebung den Lenkungszweck verfolge, in der Schweiz ans&#228;ssige
Personen den Zugang zu Jagdpachten und damit auch zur Jagdaus&#252;bung im Landkreis Waldshut zu erschweren, liege hierin keine sachliche
Rechtfertigung. So sei insbesondere nicht zu erkennen, dass eine Regelung zum Schutz von Inl&#228;ndern - etwa wegen einer besonderen
Knappheit oder Nachteilssituation bei der Erlangung von Pachtvertr&#228;gen - erforderlich sei. Auch das legitime Ziel, die im Ausland
ans&#228;ssigen J&#228;ger, die zum allgemeinen Steueraufkommen im Inland nichts beitr&#252;gen, an der Finanzierung der Infrastruktur im
Wald st&#228;rker als inl&#228;ndische J&#228;ger zu beteiligen, rechtfertige den erh&#246;hten Steuersatz ebenfalls nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der beklagte Landkreis hat die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und sich im Kern darauf berufen, es stelle einen zul&#228;ssigen
Lenkungszweck dar, in der Schweiz ans&#228;ssigen Personen den Zugang zu Jagdpachten und damit auch zur Jagdaus&#252;bung zu erschweren.
Der Landesgesetzgeber lasse im Kommunalabgabengesetz ausdr&#252;cklich eine solche Differenzierung zwischen im Inland und im Ausland
ans&#228;ssigen J&#228;gern zu. Insbesondere in der Schweiz ans&#228;ssige J&#228;ger seien aufgrund der dortigen wirtschaftlichen
Verh&#228;ltnisse und Einkommenssituation wesentlich leistungsf&#228;higer als in Deutschland lebende J&#228;ger. Das gegebene
Einkommensgef&#228;lle zwischen Baden-W&#252;rttemberg und der Schweiz k&#246;nne dazu f&#252;hren, dass bei der Verpachtung an Schweizer
J&#228;ger Pachtpreise f&#252;r Jagden erzielt w&#252;rden, die den im Inland ans&#228;ssigen J&#228;gern den Zugang zur Jagd erschwerten.
Zudem sei die starke Differenzierung des Steuersatzes auch deshalb gerechtfertigt, weil die &#246;ffentliche Hand aus allgemeinen
Steuermitteln im Wesentlichen die Infrastruktur im Wald finanziere, die die Jagdaus&#252;bung &#252;berhaupt erst
erm&#246;gliche.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Eine Terminierung der Sache ist im Sommer beabsichtigt
(2 S 3686/21).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Kurtaxe der Gemeinde
Kressbronn</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Gegenstand von zwei Normenkontrollverfahren ist die
G&#252;ltigkeit der Satzungen der Gemeinde Kressbronn am Bodensee &#252;ber die Erhebung einer Kurtaxe einmal f&#252;r die Jahre 2020 und
2021 und zum anderen f&#252;r den Zeitraum ab 1. Januar 2022.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Auf Grundlage dieser Satzungen soll erstmals von
ortsfremden Personen, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage einen Vertrag &#252;ber die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes
abgeschlossen haben, eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben werden. F&#252;r die Jahre 2020 und 2021 betr&#228;gt die Jahreskurtaxe je Person
20,-- EUR, ab dem 1. Januar 2022 betr&#228;gt die pauschale Jahreskurtaxe 198,--- EUR. Die Erh&#246;hung beruht auf der Einf&#252;hrung der
Echt Bodensee Card (EBC), mit der f&#252;r die kurtaxepflichtigen Personen viele Vorteile wie ein kostenloser &#214;PNV innerhalb des
Bodenseegebiets verbunden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsteller, unter anderem die Betreiberin einer
Hafenanlage, ein Motor-Jacht-Club und ein Angelsportverein, machen insbesondere geltend, die Gemeinde Kressbronn sei nicht
normsetzungsbefugt, soweit sie von Mietern und Nutzern von Liegepl&#228;tzen die Abgabe fordere. Es fehle insoweit an der Abgabenhoheit der
Gemeinde, da die Hafenanlage zum Bodensee geh&#246;re und sich daher au&#223;erhalb des Gemeindegebiets befinde. Dar&#252;ber hinaus
k&#246;nne der Abschluss eines Mietvertrags &#252;ber einen Bootsliegeplatz kein geeigneter Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Erhebung der
Kurtaxe sein, zumal die Stadt Kressbronn im Hafenareal oder dessen n&#228;herer Umgebung keinerlei Kureinrichtungen unterhalte.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Hintergrund dieser beiden Verfahren ist das
Normenkontrollurteil des VGH vom 13. Juni 2021, mit dem der 2. Senat die Vorg&#228;ngerkurtaxesatzung der Gemeinde Kressbronn, soweit sie
sich auf Bootsliegepl&#228;tze in einer Hafenanlage erstreckt hatte, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt hat. In dieser rechtskr&#228;ftigen
Entscheidung hat der VGH ausgef&#252;hrt, dass sich Bootsliegepl&#228;tze in einer Hafenanlage am Bodensee au&#223;erhalb des
Gemeindegebiets der jeweiligen Bodenseegemeinde befinden, weshalb f&#252;r die die Kurtaxepflicht begr&#252;ndende Tatbestandsvoraussetzung
des &#8222;Aufenthalts in der Gemeinde&#8220; nicht auf die &#220;bernachtungen auf den Booten abgestellt werden k&#246;nne, aber auch
dargelegt, dass Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden
k&#246;nnten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Eine Terminierung der Verfahren, in denen die
Beteiligten noch nicht abschlie&#223;end Stellung genommen haben, soll gegen Ende des Jahres, sp&#228;testens in der ersten H&#228;lfte des
Jahres 2023 erfolgen (2 S 387/22 und 2 S 407/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Geb&#252;hr f&#252;r einen
Bewohnerparkausweis</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;"><span style="line-height: 150%;">Gegenstand dieses
Normenkontrollverfahrens und des dazu geh&#246;rigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO ist die
Satzung der Stadt Freiburg &#252;ber die Erhebung von Bewohnerparkgeb&#252;hren vom 14. Dezember 2021. Danach erhebt die Stadt vom 1. April
2022 an f&#252;r die Ausstellung eines ein Jahr g&#252;ltigen Bewohnerparkausweises grunds&#228;tzlich eine Geb&#252;hr von 360,-- EUR
(statt bislang 30,-- EUR). Misst das Fahrzeug in der L&#228;nge weniger als 4,21 m, so betr&#228;gt die Geb&#252;hr abweichend hiervon
240,-- EUR. Misst das Fahrzeug mehr als 4,70 m, betr&#228;gt die Geb&#252;hr 480,-- EUR. F&#252;r Personen, die Wohngeld, Leistungen nach
dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Kriegsopferf&#252;rsorge erhalten, erm&#228;&#223;igt sich die
Geb&#252;hr auf 25 Prozent des jeweiligen Betrags. Das Gleiche gilt f&#252;r Personen mit Behinderung, wenn sie bestimmte - im einzelnen
aufgef&#252;hrte - Vor&#173;aus&#173;setzungen erf&#252;llen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;"><span style="line-height: 150%;">Der Antragsteller ist Stadtrat in
Freiburg und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Kraftfahrzeugstellplatzes regelm&#228;&#223;ig auf
parkraumbewirtschafteten &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen in seiner Nachbarschaft in Freiburg parkt. Er macht u.a. geltend, die
Satzung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Vorberatung in nicht&#246;ffentlicher Sitzung des zust&#228;ndigen Ausschusses
stattgefunden habe und das Ergebnis dieser nicht&#246;ffentlichen Beratung auch im Rahmen der &#246;ffentlichen Gemeinderatssitzung, in der
die Satzung beschlossen worden sei, nicht hinreichend wiedergegeben worden sei. Die beschlossene Geb&#252;hrenerh&#246;hung um das Acht-
bis Sechzehnfache, die gew&#228;hlte Staffelung der Betr&#228;ge nach Fahrzeuggr&#246;&#223;e sowie die
Erm&#228;&#223;igungstatbest&#228;nde legten es zudem nahe, dass mit der Geb&#252;hrenbemessung in allererster Linie umwelt- und
sozialpolitische Ziele verfolgt w&#252;rden. Damit &#252;berschreite die Stadt Freiburg das ihr durch das Stra&#223;enverkehrsgesetz
einger&#228;umte Ermessen, wonach in der Geb&#252;hrenordnung auch die Bedeutung der Parkm&#246;glichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert
oder ihr sonstiger Nutzen f&#252;r die Bewohner angemessen ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnten. So sei insbesondere eine
Geb&#252;hrenbemessung unter sozialen Gesichtspunkten, wie in den Erm&#228;&#223;igungstatbest&#228;nden vorgesehen, im
Stra&#223;enverkehrsrecht nicht gestattet. Hier gelte der Grundsatz der Pr&#228;ferenz- und Privilegienfeindlichkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zu den am 1. April 2022 eingegangen Antr&#228;gen liegt
eine Erwiderung der Stadt Freiburg noch nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO wird
voraussichtlich im 2. Quartal 2022 entschieden werden (2 S 808/22 und 2 S 809/22).</span></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em><span style="line-height: 150%;"><strong>3. S</strong></span></em><strong><em><span style="line-height: 150%;">enat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Hochwasser&#252;ckhaltebecken
Bellenkopf/Rappenw&#246;rth</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Rheinstetten und eine B&#252;rgerinitiative
wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Oktober 2020 &#252;ber den
Retentionsraum Bellenkopf/Rappenw&#246;rth.&#160; D<span style="color: black;">er geplante Retentionsraum ist Teil des sog. Integrierten
Rheinprogramms. Er erstreckt sich entlang des Rheins von Rheinstetten-Neuburgweier im S&#252;den bis zum Rheinhafendampfkraftwerk Karlsruhe
im Norden. Das Gel&#228;nde weist heute wasser- sowie land- und forstwirtschaftliche Fl&#228;chen auf und wird unterschiedlich genutzt. Auf
einer Fl&#228;che von 510 ha soll ein R&#252;ckhaltevolumen von ca. 14 Mio. m&#179; geschaffen werden.</span> Der
Planfeststellungsbeschluss sieht umfangreiche Dammbauten sowie -erneuerungen sowie gesteuerte &#246;kologische Flutungen des
Retentionsraums vor. Die Kl&#228;ger wenden sich gegen das Gesamtkonzept u.a. mit dem Argument, anstelle der geplanten Dammbauten und
-erneuerungen w&#228;re eine Spundwandl&#246;sung mit weniger &#246;kologischen Eingriffen verbunden gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das sehr komplexe Klageverfahren soll bis Ende 2022
terminiert werden (3 S 821/21 und 3 S 846/21).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Bebauungsplan &#8222;Heinkelstra&#223;e
Nord&#8220; Nr. 070/10 der Stadt Ludwigsburg</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Bebauungsplan betrifft das
&#8222;Breuningerland&#8220; in Ludwigsburg. Er &#252;berplant den Bereich des bereits bestehenden Einkaufszentrums. In ihm werden
Obergrenzen f&#252;r die Verkaufs-, Dienstleistungs- und Gastronomiefl&#228;chen sowie die Zahl der Stellpl&#228;tze festgesetzt. Gegen den
Plan wenden sich mit einer Normenkontrolle die benachbarte Gemeinde Tamm und die Stadt Bietigheim-Bissingen.&#160; Die Antragstellerinnen
machen geltend, dass die festgesetzten Obergrenzen eine erneute Erweiterung des Breuningerlands erm&#246;glichen, und bef&#252;rchten
negative Auswirkungen auf ihre Innenst&#228;dte, insbesondere weil der Bebauungsplan keine Beschr&#228;nkung der zentrenrelevanten
Sortimente enth&#228;lt. Die Gemeinde Tamm bef&#252;rchtet au&#223;erdem negative verkehrliche Auswirkungen infolge der Erh&#246;hung der
Stellplatzzahl. Die Antragsgegnerin h&#228;lt dem entgegen, dass die Festsetzungen lediglich dem bereits genehmigten Bestand
entspr&#228;chen und keine dar&#252;ber hinausgehenden Erweiterungen zulie&#223;en.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die m&#252;ndliche Verhandlung hat am
<strong><em>Montag, den 25. April 2022, 10.30 Uhr</em></strong> stattgefunden (3 S 3115/19). Ein Urteil wird in K&#252;rze
vorliegen.</span></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="line-height: 150%;"><em><strong><span style="color: black;">5.</span></strong></em> <strong style="text-align: justify;"><em><span>Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="color: black;">Hohenloher Ebene: Sondergebiet f&#252;r
Windenergienutzung</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Am 22. Januar 2018 beschloss der
Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene die 6. Fortschreibung seines Fl&#228;chennutzungsplans (Teilfl&#228;chennutzungsplan Thema
Wind). Der Plan enth&#228;lt die Darstellung einer Sonderbaufl&#228;che &#8222;Sondergebiet f&#252;r Windenergienutzung&#8220;.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragstellerinnen wenden sich mit einem
Normenkontrollantrag gegen diese Planung, soweit diese bewirkt, dass nunmehr regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen ist, dass der Errichtung
und dem Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung au&#223;erhalb der dargestellten Sonderbaufl&#228;che &#246;ffentliche Belange
entgegenstehen. Hintergrund f&#252;r die Rechtschutzbegehren der Antragstellerinnen ist, dass drei von ihnen die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen im Geltungsbereich des angegriffenen Plans, aber (auch) au&#223;erhalb der geplanten Sonderbaufl&#228;che
&#8222;Sondergebiet f&#252;r Windenergienutzung&#8220; geplant haben. Die vierte Antragstellerin ist Eigent&#252;merin von Fl&#228;chen,
die au&#223;erhalb der Sonderbaufl&#228;che liegen, vertraglich aber schon einer der anderen Antragstellerinnen zur Realisierung von
Windenergieanlagen &#252;berlassen wurden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Nachdem die Antragstellerinnen ihren
Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt haben, beschloss der Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene, zun&#228;chst
ein erg&#228;nzendes Verfahren zu der angegriffenen Planung durchzuf&#252;hren, um zu vermeiden, dass diese gerichtlich f&#252;r unwirksam
erkl&#228;rt wird. Am 20. Dezember 2021 beschloss er sodann eine neue Fassung der angegriffenen Planung. Zus&#228;tzlich beschloss er die
Einholung einer Genehmigung und die Bekanntmachung der neuen Fassung. Beides steht derzeit noch aus.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (5 S 1297/19).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Enzweihingen: Neubau der B 10 -
n&#246;rdliche Umfahrung</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In vier Klageverfahren (5 S 2371/21, 5 S 2578/21, 5 S
2516/21 und 5 S 2547/21) und zwei Eilverfahren (5 S 2372/21 und 5 S 2515/21) ist der Planfeststellungsbeschluss f&#252;r den Neubau einer
n&#246;rdlichen Umfahrung des Stadtteils Enzweihingen der Stadt Vaihingen/Enz im Zuge der B10 vom 20. Mai 2021 streitig. Die zweibahnige
Neubaustrecke soll mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung mit einer 170 Meter langen Br&#252;cke &#252;ber die Enz und einer weiteren 180
Meter langen Br&#252;cke &#252;ber den Strudelbach gef&#252;hrt werden und der verkehrlichen Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen
dienen. Vorhabentr&#228;gerin ist die Bundestra&#223;enbauverwaltung, die durch das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart vertreten
wird.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Angefochten wird der Planfeststellungsbeschluss unter
anderem von einer anerkannten Umweltvereinigung. Diese macht insbesondere geltend, dass das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote und das Verbot des Eingriffs in ein gesch&#252;tztes Natura 2000-Gebiet versto&#223;e. Insbesondere st&#252;nde nach
Ansicht der Umweltvereinigung mit einem Tunnelbauwerk unter der bisherigen B10 im Ortszentrum von Enzweihingen eine naturschutzfachlich
vorzugsw&#252;rdige und dem Vorhabentr&#228;ger zumutbare Alternative zur Verf&#252;gung. Daneben wenden sich auch die Eigent&#252;mer von
gewerblich genutzten Grundst&#252;cken, die f&#252;r das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, sowie ein Gewerbebetrieb gegen den
Planfeststellungsbeschluss. Sie wenden insbesondere ein, dass die betrieblichen Interessen bei der vorzunehmenden Abw&#228;gung nicht
hinreichend ber&#252;cksichtigt worden seien und dass durch das Vorhaben die Existenz der Gewerbebetriebe gef&#228;hrdet werde.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In den Klage- und Eilverfahren liegen die
Begr&#252;ndungen und Erwiderungen vor. Es ist beabsichtigt, jedenfalls &#252;ber die beiden Eilverfahren bis zum Sommer 2022 zu
entscheiden.</span></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em><strong><span style="line-height: 150%;">6.</span></strong></em> <strong><em><span style="line-height: 150%;">Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%; color: black;">Ostalbkreis: Verst&#228;rkung
des Hochspannungsnetzes</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen den auf
Antrag der Netze BW GmbH erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 22. Januar 2020 f&#252;r die
Netzverst&#228;rkung Ostalbkreis auf den 110-kV-Leitungen Goldsh&#246;fe-Ellwangen (LA 0412), Ellwangen-N&#246;rdlingen (LA 0401),
Hohenberg-Goldsh&#246;fe (LA 0321) und Ellwangen-Hohenberg (LA 0408). Der Planfeststellungsbeschluss dient der Verst&#228;rkung des
Hochspannungsnetzes im Ostalbkreis zur Gew&#228;hrleistung der Netzstabilit&#228;t.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die acht Kl&#228;ger sind Eigent&#252;mer
von mit Wohngeb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cken im Bereich der bereits bestehenden 110-kV-Leitung in Ellwangen-Neunheim, auf deren
Masten ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt werden soll durch Auflegung dreier Leiterseile auf die freien Traversenpl&#228;tze der
Bestandsleitung. Sie machen im Wesentlichen geltend, aufgrund der erheblichen Belastung durch die bereits bestehende Leitung und die zu
erwartende h&#246;here Belastung durch die zweite Leitung sei eine Erdverkabelung in ihrem Bereich die zu bevorzugende Art der
Trassenf&#252;hrung. Die diesbez&#252;gliche, im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Abw&#228;gung zu ihren Lasten sei im Ergebnis nicht
haltbar. Der Planfeststellungsbeschluss stehe &#252;berdies nicht im Einklang mit immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Ihr Interesse
an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart
tritt den Klagen f&#252;r das beklagte Land entgegen. Die Abw&#228;gung der zu ber&#252;cksichtigenden Belange sei fehlerfrei erfolgt. Die
f&#252;r die kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke prognostizierten Werte der niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder l&#228;gen
weit unter den gesetzlich definierten Grenzwerten. Die Netze BW GmbH wurde zum Verfahren beigeladen. Auch sie h&#228;lt die Klagen f&#252;r
nicht begr&#252;ndet.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH entscheidet &#252;ber die Klagen
gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster Instanz. Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest, wird
jedoch f&#252;r dieses Jahr angestrebt (6 S 833/20).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%; color: black;">Kaiserstuhl:
Zul&#228;ssigkeit des Abbaus von Phonolit</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Beteiligten streiten &#252;ber die
bergrechtliche Zulassung eines Rahmenbetriebsplans f&#252;r den Abbau von Phonolit. Die Kl&#228;gerin betreibt seit 1964 auf der Gemarkung
der Gemeinde B&#246;tzingen im Gewann &#8222;Fohberg&#8220; (im Kaiserstuhl) einen Steinbruch mit Mineralstoffwerk, in dem Phonolit
abgebaut wird - ein vulkanisches Gestein, das vielf&#228;ltige Verwendung findet. Bereits seit Mitte der 1990er Jahre plant sie, den
Phonolitabbau auch im ca. 1 km entfernten Gewann &#8222;Endhahlen&#8220; zu erschlie&#223;en. Zu Beginn der 2000er Jahre lie&#223; das
Landesamt f&#252;r Geologie, Rohstoffe und Bergbau einen Probebetrieb zu. Hiergegen gerichtete Klagen u.a. der Gemeinde B&#246;tzingen
blieben erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Die Kl&#228;gerin beantragte 2015 die
Durchf&#252;hrung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens f&#252;r die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans f&#252;r den Abbau von
Phonolit im Gewann &#8222;Endhahlen&#8220;. Dieser bezieht sich auf eine im Vogelschutzgebiet &#8222;Kaiserstuhl&#8220; liegende
Gesamtfl&#228;che von ca. 8,96 ha und eine Rohstoffabbaufl&#228;che von ca. 3,56 ha und ist auf eine Gesamtlaufzeit von 28 Jahren
ausgelegt. Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 2019 ab. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt stehe fest, dass der
Kl&#228;gerin zentral im Abbaugebiet gelegene Grundst&#252;cke nicht zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Die bereits zu diesem Zeitpunkt
erforderliche Grundabtretungsprognose nach dem Bundesberggesetz falle zu Lasten der Kl&#228;gerin aus. Das Abbauvorhaben weise keinen so
bedeutsamen Gemeinwohlbezug auf, dass es die Enteignung von rund 15 Grundst&#252;ckseigent&#252;mern rechtfertige.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Der hiergegen erhobenen Klage der
Kl&#228;gerin gab das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 5. November 2020 statt (10 K 2788/19). Es verpflichtete das beklagte Land,
&#252;ber den Antrag der Kl&#228;gerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben &#8222;Endhahlen&#8220; unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, im Verfahren zur
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans sei zwar eine Prognose dar&#252;ber anzustellen, ob sp&#228;ter erforderlich werdende Grundabtretungen
bzw. Enteignungen gerechtfertigt sein w&#252;rden. Grunds&#228;tzlich sei eine solche Prognose aber erst anzustellen, nachdem dieses
Verfahren abgeschlossen sei, da die Beh&#246;rde erst zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt sei, die im Rahmen der
Grundabtretungsprognose erforderliche Gesamtabw&#228;gung aller f&#252;r und gegen das Vorhaben sprechenden Belange durchzuf&#252;hren.
Daran fehle es hier. Das Landesamt habe die Prognose auch nicht ausnahmsweise vorziehen d&#252;rfen. Denn es liege nicht auf der Hand, dass
das Interesse am Abbau von Phonolith offensichtlich hinter den Interessen von Grundst&#252;ckseigent&#252;mern zur&#252;cktrete.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%; color: black;">Das beklagte Land hat gegen das Urteil
die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und begr&#252;ndet.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist f&#252;r
<strong><em>Freitag, den 15. Juli 2022, 10.00 Uhr</em></strong> anberaumt (6 S 4216/20).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Putenhaltung
im Landkreis Schw&#228;bisch Hall</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger ist ein nach dem Gesetz &#252;ber
Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht f&#252;r anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannter Tierschutzverein. Er
begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, dem beigeladenen Gefl&#252;gelhof auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seine
Putenhaltung zu untersagen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht hat in der ersten Instanz die
Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen. Der Senat hat nach Zulassung der Berufung mit - rechtskr&#228;ftig gewordenem - Zwischenurteil vom 3.
November 2021 die Zul&#228;ssigkeit der Klage bejaht (vgl. dazu Pressemitteilung vom 23. November 2021). Am 21. Dezember 2021 hat der 6.
Senat beschlossen, durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens Beweis zu den aktuellen Haltungsbedingungen in der Putenhaltung
der Beigeladenen zu erheben. Nachdem der zun&#228;chst bestimmte Sachverst&#228;ndige nach Erhalt der Akten mitgeteilt hatte, er sehe sich
nicht in der Lage, das Gutachten zu erstatten, hat der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2022 die Landesbeauftragte f&#252;r Tierschutz
Baden-W&#252;rttemberg und ihre Vertreterin zu Sachverst&#228;ndigen bestimmt. Diese Sachverst&#228;ndigen sind von der Beigeladenen und
dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. &#220;ber die Befangenheitsgesuche wird der Senat voraussichtlich Ende
April/Anfang Mai entscheiden. Sodann wird die Erstattung des Gutachtens durch die derzeit bestimmten oder ggf. neu zu bestimmende
Sachverst&#228;ndige voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein erneuter Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung
&#252;ber das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Begr&#252;ndetheit der Klage wird deshalb voraussichtlich erst Ende dieses oder Anfang
kommenden Jahres bestimmt werden k&#246;nnen (6 S 3018/19).</span></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">9. S</span><span style="line-height: 150%;">enat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Ulm: Staatlich anerkannte Ersatzschule ohne
Religionsunterricht?</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin ist Tr&#228;gerin von Privatschulen.
Mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 31. Juli 2012 erhielt sie die Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den
Betrieb eines Gymnasiums als Ersatzschule. Auf den Antrag der Kl&#228;gerin verlieh das Regierungspr&#228;sidium dieser Schule mit Bescheid
vom 16. April 2019 auch die Eigenschaft einer <em>staatlich anerkannten</em> Ersatzschule f&#252;r die gymnasiale Oberstufe. Die
Anerkennung wurde allerdings mit der Auflage versehen, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend
der f&#252;r &#246;ffentliche Gymnasien geltenden Grunds&#228;tze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als
Unterrichtsfach anzubieten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit ihrer Klage will die Kl&#228;gerin erreichen, dass
die Auflage im Anerkennungsbescheid aufgehoben wird. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 - 4 K 4011/19 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen
die Klage abgewiesen. &#167; 96 Abs. 1 des Schulgesetzes statuiere - wie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 18 Satz 1 der Landesverfassung -
den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen &#246;ffentlichen Schulen. Biete die Ersatzschule mithin Religionsunterricht
nicht an, erf&#252;lle sie nicht dauernd die gesetzlichen Anforderungen an &#246;ffentliche Schulen. Im Unterschied zu einer lediglich
genehmigten Privatschule &#252;be eine anerkannte Privatschule hoheitliche Funktionen aus. Sie stelle den Bildungsgrad ihrer Sch&#252;ler
mit &#246;ffentlich-rechtlicher &#8222;Au&#223;enwirkung&#8220; fest, vermittle also &#246;ffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder
erteile Berechtigungen zur F&#252;hrung einer Berufsbezeichnung. Der Staat k&#246;nne die Anforderungen an die &#220;bertragung von
Hoheitsrechten selbst bestimmen. Durch das Verlangen, Religionsunterricht an Ersatzschulen anzubieten, werde die Privatschulfreiheit nicht
unzumutbar beeintr&#228;chtigt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In dem Verfahren <span style="color: black;">ist Termin
zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf <strong><em>Montag, den 9. Mai 2022, 10.30 Uhr</em></strong></span> (9 S 994/21).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hinweis: Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule hat f&#252;r eine Privatschule
erhebliche Bedeutung. Mit der staatlichen Anerkennung erh&#228;lt sie das Recht, nach den allgemein f&#252;r &#246;ffentliche Schulen
geltenden Vorschriften Pr&#252;fungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (&#167; 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG). Bei einer lediglich genehmigten
Ersatzschule m&#252;ssen die Sch&#252;ler zum Abschluss des Bildungsgangs hingegen eine sog. Schulfremdenpr&#252;fung an einer
&#246;ffentlichen Schule ablegen; auch sind ausgestellte Zeugnisse der nur genehmigten Ersatzschule bei einem Wechsel an &#246;ffentliche
Schulen nicht bindend, d.h. die &#246;ffentliche Schule entscheidet ggf. aufgrund einer Aufnahmepr&#252;fung, welcher Klassenstufe der
Sch&#252;ler zugeordnet wird.</em></p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><em><strong>10.</strong></em></span> <strong><em><span style="line-height: 150%;">Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Deutsche Umwelthilfe verlangt Integriertes
Energie- und Klimaschutzkonzept</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit ihrer beim VGH erhobenen Klage begehrt die
Kl&#228;gerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., die Verurteilung des Landes dazu, ein Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept zu
beschlie&#223;en. Zur Begr&#252;ndung beruft sie sich auf &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 des Klimaschutzgesetzes Baden-W&#252;rttemberg, wo es
hei&#223;t: &#8222;Die Landesregierung beschlie&#223;t im Jahr 2020 und danach alle f&#252;nf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach
&#167; 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Anh&#246;rung von Verb&#228;nden und Vereinigungen ein integriertes Energie- und
Klimaschutzkonzept, das wesentliche Ziele, Strategien und Ma&#223;nahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach &#167; 4 benennt.&#8220;
Bislang hat die Landesregierung ein solches Konzept nicht beschlossen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (10 S 3542/21).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Herbertingen: Sanierung nach
L&#246;schschaumeinsatz</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Jahr 2007 kam es bei Entladearbeiten eines mit
Schrott gef&#252;llten Eisenbahnwaggons zu einem Gro&#223;brand auf einer Schrotthalde, der erst nach f&#252;nf Tagen gel&#246;scht werden
konnte. Am Abend des zweiten Brandtages entschloss sich die Einsatzleitung zu einem massiven Schaummittelangriff, um den Brand unter
Kontrolle zu bekommen. Zum Einsatz kamen gro&#223;e Mengen PFC-haltigen L&#246;schschaums (etwa 130.000 Liter), der nicht vollst&#228;ndig
wieder aufgefangen werden konnte und zum Teil in den Boden gelangte. Die Sanierung der eingetretenen Verunreinigungen ist Gegenstand der
streitigen, gegen das Unternehmen und zwei damalige Gesch&#228;ftsf&#252;hrer gerichteten beh&#246;rdlichen Anordnung. In den
anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren geht es um die sofortige Vollziehbarkeit der bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung in Bezug auf
eine Boden- und Grundwasserverunreinigung durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest (10 S
2801/21 und 10 S 2829/21).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hinweis: In Beschwerdeverfahren wird in der Regel ohne m&#252;ndliche Verhandlung entschieden.</em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Auskunft &#252;ber die Gutachter f&#252;r
Honorarprofessur des Pr&#228;sidenten des BVerfG</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe verpflichtete mit
Urteil vom 18. Januar 2022 - 11 K 1571/20 - (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 8. Februar 2022) die Universit&#228;t Heidelberg,
dem Kl&#228;ger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen
Bundesverfassungsgerichtspr&#228;sidenten Prof. Dr. Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben; die weitergehende Klage
auf Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten lehnte das Verwaltungsgericht ab. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere
streitig, ob der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) aufgrund einer Bereichsausnahme f&#252;r den
Bereich Forschung und Lehre oder besonderer Vertraulichkeitserfordernisse ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, die
Wissenschaftsfreiheit umfasse zwar auch das Recht der Universit&#228;ten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der
in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Hierbei handle es sich um einen blo&#223;en Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche
Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universit&#228;ten zustehende Beurteilungskompetenz &#252;ber die wissenschaftliche
Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde deswegen nicht ber&#252;hrt. Die Universit&#228;t hat gegen das Urteil Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest (10 S
598/22).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hinweis: &#220;ber Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung wird ohne m&#252;ndliche Verhandlung
entschieden. Wird die Berufung vom VGH zugelassen, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Im Berufungsverfahren wird in der
Regel m&#252;ndlich verhandelt.</em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Zugang zu Informationen &#252;ber
Tierversuche an den Universit&#228;ten T&#252;bingen und Ulm</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Tierschutzorganisation PETA begehrt vom Land
Baden-W&#252;rttemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) den Zugang zu Informationen dar&#252;ber, ob und in welchem Umfang
bei den beigeladenen Universit&#228;ten T&#252;bingen und Ulm im Zeitraum zwischen 1. Januar 2014 und 1. Oktober 2019 hinsichtlich der
Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Humanmedizin Tierversuche stattgefunden haben. Die Verpflichtungsklage gegen den auf den
Ausschlussgrund des &#167; 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (Schutz von Forschung und Lehre) gest&#252;tzten Ablehnungsbescheid des
Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - abgewiesen.
Die Voraussetzungen f&#252;r einen Anspruch auf Informationszugang gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 LIFG seien zwar grunds&#228;tzlich
erf&#252;llt. Das LIFG sei vorliegend aber schon nicht anwendbar, da es gegen&#252;ber den beigeladenen Hochschulen nicht gelte und die in
&#167; 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG geregelte Bereichsausnahme nach ihrem Sinn und Zweck auch gegen&#252;ber dem Regierungspr&#228;sidium Anwendung
finde. Dieser Gesetzesauslegung tritt PETA mit der vom Verwaltungsgericht wegen Grundsatzbedeutung zugelassenen Berufung
entgegen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (10 S 125/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Mannheim: Auskunft zu Kaufvertrag &#252;ber
&#8222;Spinelli-Areal&#8220;</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger begehrt von der beklagten Stadt
Mannheim Auskunft &#252;ber den von dieser - gemeinsam mit kommunalen Unternehmen - mit der Bundesanstalt f&#252;r Immobilienaufgaben
(BIMA) geschlossenen Kaufvertrag &#252;ber den bundeseigenen Teil des sogenannten &#8222;Spinelli-Areals&#8220;, eines fr&#252;her von den
amerikanischen Streitkr&#228;ften genutzten Kasernengel&#228;ndes, auf dem in den kommenden Jahren Wohneinheiten f&#252;r rund 4.500
Menschen und ein zentraler Teil des neuen Gr&#252;nzugs Nordost der Stadt Mannheim entstehen sollen und in dessen Mitte die
Bundesgartenschau 2023 stattfinden soll. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz
(LIFG) bezieht sich vor allem auf die H&#246;he des Kaufpreises. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17. Dezember 2021 - 1
K 3842/20 - der Klage stattgegeben und die Stadt verpflichtet, dem Kl&#228;ger (unter Schw&#228;rzung personenbezogener Daten) Einsicht in
den Grundst&#252;ckskaufvertrag zu gew&#228;hren. Der aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) folgende Informationsanspruch sei
nicht wegen einer Sperrwirkung der Grundbuchordnung (&#167; 12 GBO), aus Gr&#252;nden der Vertraulichkeit bzw.
Geheimhaltungsbed&#252;rftigkeit oder schutzw&#252;rdigen wirtschaftlichen Interessen ausgeschlossen. Hiergegen richten sich die vom
Verwaltungsgericht wegen Grundsatzbedeutung zugelassenen Berufungen der kommunalen Unternehmen und der BIMA.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (10 S 439/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Streitigkeiten &#252;ber
Windkraftanlagen</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im 10. Senat sind mehrere Verfahren zu Windkraftanlagen
anh&#228;ngig. In diesem Jahr sind jedenfalls Entscheidungen zu Anlagen an den Standorten Taubenkopf, Geislingen-St&#228;tten und Donzdorf
sowie Straubenhardt zu erwarten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em><span style="line-height: 150%;">Taubenkopf (10 S 3815/21)</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger, eine anerkannte Umweltvereinigung,
begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin (der Stadt
Freiburg) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer
Nabenh&#246;he von 166 m und einem Rotordurchmesser von 160 m auf dem (auf der Gemarkung der Stadt Freiburg) liegenden sog.
Taubenkopf.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em><span style="line-height: 150%;">Geislingen-St&#228;tten und Donzdorf (10 S
1485/21)</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Klage eines Umweltschutzverbandes richtet sich
gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Forschungstestfeldes f&#252;r zwei Windenergieanlagen
und vier meteorologischen Messmasten an den Standorten Geislingen-St&#228;tten und Donzdorf. Ger&#252;gt werden das Unterlassen einer
gebotenen Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP) sowie Verst&#246;&#223;e gegen bau- und artenschutzrechtliche Vorschriften
(Flederm&#228;use, Rotmilan, Uhu und Raubw&#252;rger).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><em><span style="line-height: 150%;">Straubenhardt (10 S 2056/21)</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Es handelt sich um eine Klage eines Anwohners gegen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit elf Windkraftanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Straubenhardt. In der Umgebung des Windparks befinden sich u.a. die FFH-Gebiete &#8222;Albtal mit Seitent&#228;lern" und
&#8222;Eyach oberhalb Neuenb&#252;rg" in einer Entfernung von ca. 700 m bzw. 1.000 m. Die Anlagen wurden ab Juni 2017 nach und nach
errichtet und ab Fr&#252;hjahr 2018 sukzessive in Betrieb genommen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 12. April 2021 - 9
K 3203/19 - die Berufung wegen Grundsatzbedeutung zugelassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist u. a. die Frage der Reichweite der
R&#252;gebefugnis betroffener Anwohner in Bezug auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen (vor allem
hinsichtlich der Ber&#252;cksichtigung artenschutzrechtlicher Belange).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die sofortige Vollziehbarkeit der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war Gegenstand zweier Beschwerdeentscheidungen des Senats im Rahmen des vorl&#228;ufigen
Rechtsschutzes (vgl. hierzu Pressemitteilung vom 30. Januar 2019).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;"><em><strong>12.</strong></em></span> <strong><em><span style="line-height: 150%;">Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">BAf&#246;G f&#252;r ein Praktikum in
London</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin absolviert eine schulische Ausbildung
als Erzieherin am Institut f&#252;r soziale Berufe (ifsb) in Ravensburg. Zu dieser Ausbildung geh&#246;rt ein verpflichtendes Praktikum,
das die Kl&#228;gerin vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 an der Mary Paterson Nursery School in London ableistete. F&#252;r das
Auslandspraktikum erhielt die Kl&#228;gerin eine leistungs- und begabungsabh&#228;ngige F&#246;rderung nach dem Erasmus+-Programm in
H&#246;he von insgesamt 3.393,-- EUR. Das Amt f&#252;r Ausbildungsf&#246;rderung der Beklagten bewilligte f&#252;r das Auslandspraktikum
Leistungen nach dem BAf&#246;G, und zwar in H&#246;he von monatlich 81,-- EUR, wobei die Erasmus+-F&#246;rderung als Einkommen angerechnet
wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerin hat hiergegen Klage erhoben und
begehrt eine h&#246;here F&#246;rderung. Das Erasmus+-Stipendium habe angesichts der hohen Mietpreise in London gerade f&#252;r die
Wohnkosten gereicht. Ferner habe sie t&#228;glich mit Bus und Bahn zu ihrer Praktikumsstelle fahren und auch den Hin- und R&#252;ckflug von
Friedrichshafen nach London bestreiten m&#252;ssen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten in London seien ebenfalls sehr hoch gewesen. Die
Beklagte macht geltend, die Erasmus+-F&#246;rderung sei nach &#167; 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAf&#246;G ab einem Betrag von 300,-- EUR als
Einkommen anzurechnen. Sie diene insoweit denselben Zwecken wie die Ausbildungsf&#246;rderung nach dem BAf&#246;G, n&#228;mlich der
Bedarfsdeckung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage mit
Urteil vom 29. Januar 2020 - 1 K 1199/19 - stattgegeben und die Berufung zugelassen. Die Kl&#228;gerin habe Anspruch auf
Ausbildungsf&#246;rderung ohne Anrechnung der erhaltenen Erasmus+-F&#246;rderung. Die Erasmus+-F&#246;rderung sei nicht als Einkommen nach
dem BAf&#246;G anzusehen, weil deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe. Die Erasmus+-Stipendien dienten zwar
ebenfalls der Deckung des Lebensbedarfs, stellten nach europ&#228;ischem Recht aber zugleich einen Zuschuss zu den zus&#228;tzlichen Kosten
des Auslandsaufenthalts dar und sollten damit den mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen erh&#246;hten Bedarf abdecken. Hiergegen hat die
Beklagte Berufung eingelegt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur Verhandlung steht noch nicht fest (12 S
757/20).</span></p>
<p><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E345042132_Dattachment/10060422/Pressemitteilung%20VGH%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH (PDF, 400 KB)</a><br />
<br />
</p>
<p><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" s' class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-860098714_Dattachment/10060434/PressemitteilungVGs%20Presse.pdf">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG's (PDF, 293 KB)</a></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 27 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nagold: Eilantrag gegen verkaufsoffenen 1. Mai erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10059840</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 27.04.2022</p><justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss von gestern § 1 der Satzung der Stadt Nagold über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2022 vom 5. April 2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit die Vorschrift die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 1. Mai 2022 betrifft.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 27.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker10059847" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10059848">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der Stadt Nagold und ver.di ist der Tenor des Beschlusses gestern
Nachmittag bekannt gegeben worden. Die Gr&#252;nde des Beschlusses werden voraussichtlich sp&#228;testens morgen vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die Au&#223;ervollzugsetzung der Sonntags&#246;ffnung hat zur Folge,
dass am 1. Mai in Nagold kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Beschluss des VGH vom 26. April 2022 ist
unanfechtbar (6 S 929/22).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 27 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tübingen darf keine Verpackungssteuer erheben; Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10041051</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 13.04.2022</p><justify>Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. März 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 29. März 2022 die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil mit Gründen ist heute den Beteiligten zugestellt worden.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 13.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10041059">
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seit Januar 2022 gilt in T&#252;bingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es, Einnahmen zum
st&#228;dtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Verm&#252;llung des Stadtbilds durch die im &#246;ffentlichen Raum entsorgten
&#8222;to go&#8220;-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. F&#252;r jede
Einweggetr&#228;nkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sind 50 Cent f&#228;llig sowie 20
Cent f&#252;r jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 EUR begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind
die Endverk&#228;ufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getr&#228;nke f&#252;r den unmittelbaren Verzehr an Ort und
Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar vom
Endverk&#228;ufer erhoben, sie ist aber auf &#220;berw&#228;lzung auf den Verbraucher angelegt und soll diesen veranlassen, auf
Einwegverpackungen zu verzichten bzw. Waren in Mehrwegbeh&#228;ltnissen nachzufragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Franchise-Nehmerin des McDonald's-Schnellrestaurants in T&#252;bingen hat gegen die
Verpackungssteuersatzung Normenkontrollklage erhoben mit dem Ziel, die Satzung f&#252;r unwirksam erkl&#228;ren zu lassen. Sie beruft sich
auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nach dem die von der Stadt Kassel 1991 eingef&#252;hrte Verpackungssteuer
auf Einwegverpackungen gegen das damals geltende Abfallrecht des Bundes verstie&#223;. Auch inhaltlich verletze die Verpackungssteuer ihre
Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Eine Weitergabe der Steuer an die Kunden sei nicht m&#246;glich, da diese entsprechende Preissteigerungen
nicht akzeptieren und beispielsweise in ein McDonald's-Restaurant eines anderen Franchise-Nehmers in das benachbarte Reutlingen ausweichen
w&#252;rden.</p>
<p style="line-height: 150%;"><strong>Urteilsgr&#252;nde</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung seiner stattgebenden Entscheidung f&#252;hrt der 2. Senat des VGH
aus: T&#252;bingen fehlt bereits die Kompetenz zur Einf&#252;hrung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine &#246;rtliche Steuer
handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand nicht auf Verpackungen f&#252;r Speisen und Getr&#228;nke zum Verzehr an Ort und Stelle
begrenzt (wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte zum Mitnehmen. Damit sei normativ der
&#246;rtliche Bezug der Steuer - den die Gesetzgebungskompetenz f&#252;r &#246;rtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2
a GG voraussetze - nicht ausreichend sichergestellt und es sei nicht gew&#228;hrleistet, dass der belastete Konsum und damit der Verbrauch
der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattf&#228;nden. Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportf&#228;higkeit -
auch &#252;ber gr&#246;&#223;ere Strecken - ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gew&#228;hrleistet.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die abweichende Auffassung der Stadt T&#252;bingen w&#252;rde das Tor zur
Einf&#252;hrung aller m&#246;glichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden er&#246;ffnen. Dies sei durch das Grundgesetz aber
ausgeschlossen. Denn Verbrauchsteuern seien Produktionskosten der Wirtschaft, die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet eine
einheitliche Steuergesetzgebung notwendig machen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Verpackungssteuer stehe zudem in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in
Widerspruch zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte Regelungen zur Vermeidung und Verwertung der
gesamten Palette an Verpackungsabf&#228;llen und damit auch der Einwegverpackungen, die Gegenstand der T&#252;binger Verpackungssteuer
seien, getroffen. Er habe damit dar&#252;ber entschieden, mit welchen rechtlichen Instrumenten die Ziele der Abfallvermeidung und
Abfallverwertung verwirklicht werden sollten, und damit gleichzeitig insbesondere auch dar&#252;ber, in welchem Umfang die Ziele der
Abfallvermeidung und Abfallverwertung verfolgt werden sollten. Danach handele es sich beim Verpackungsgesetz um ein geschlossenes System,
das Zusatzregelungen durch den kommunalen Gesetzgeber ausschlie&#223;e.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Auch der Vorrang der Abfallvermeidung begr&#252;nde f&#252;r die Kommunen nicht die
Zust&#228;ndigkeit, die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenst&#228;ndig &#8222;voranzutreiben&#8220;. Auch wenn
das Ziel einer Reduzierung des Verpackungsaufkommens auf Grundlage der bisherigen Regelungen im Verpackungsgesetz nicht (ausreichend)
erreicht worden sein sollte, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, f&#252;r Abhilfe zu sorgen und das Regelungssystem des
Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. Etwaige Vers&#228;umnisse des Bundesgesetzgebers berechtigten die Kommunen nicht dazu, dessen
Entscheidungen in eigener Zust&#228;ndigkeit zu &#8222;verbessern&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">Schlie&#223;lich sei auch der Begriff der &#8222;Einzelmahlzeit&#8220;, f&#252;r die eine Obergrenze der
Besteuerung von 1,50 EUR gelte, nicht ausreichend vollzugsf&#228;hig und versto&#223;e damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit
in Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Satzungsbestimmung sei auf Ineffizienz angelegt, da der steuerpflichtige Endverk&#228;ufer zur Bestimmung der
Obergrenze der Besteuerung allein auf die freiwilligen Angaben des Konsumenten abstellen k&#246;nne. Bei gr&#246;&#223;eren
Sammelbestellungen spreche bei lebensnaher Betrachtung alles f&#252;r ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Gefahr wahrheitswidriger
Erkl&#228;rungen der Konsumenten. Wegen der enormen H&#246;he der Besteuerung und des damit verbundenen starken Preisanstiegs
f&#252;r&#160; Speisen und Getr&#228;nke liege die Gefahr wahrheitswidriger Erkl&#228;rungen der Konsumenten auf der Hand.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen
Urteils einzulegen (Az.: 2 S 3814/20).&#160;&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 13 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Eilantrag+gegen+Verkuerzung+des+Genesenenstatus+erfolglos</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 05.04.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss von heute einen Eilantrag einer Krankenschwester aus dem Landkreis Göppingen gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 05.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10019635">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Sie verf&#252;gt &#252;ber ein vom Robert
Koch-Institut (RKI) generiertes EU-Genesenenzertifikat mit einer G&#252;ltigkeitsdauer von f&#252;nf Monaten bis Mitte Mai 2022, in dem
ausgef&#252;hrt wird, die Antragstellerin sei von COVID-19 genesen. Gegen die Verk&#252;rzung ihres Genesenenstatus durch die COVID-19-
Schutzma&#223;nahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung (SchAusnahmV) auf 90 Tage wandte sie sich mit einem gegen das Landratsamt
G&#246;ppingen gerichteten Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie machte geltend, bei dem Genesenenzertifikat handele es sich
um einen beg&#252;nstigenden Verwaltungsakt. Sie sei als ausgebildete Krankenschwester im Bereich der Wundversorgung beruflich t&#228;tig
und arbeite in Bereichen, die ab dem 15. M&#228;rz 2022 der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfielen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 10. M&#228;rz 2022 hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
&#8222;vorl&#228;ufig festgestellt, dass die Antragstellerin - wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen - &#8222;bis zum
xx.05.2022&#8220; als genesene Person im Sinne des &#167; 2 SchAusnahmV gilt. Hiergegen legte das Landratsamt Beschwerde ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerde des Landratsamts hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des
Verwaltungsgerichts ge&#228;ndert und den Antrag der Antragstellerin auf Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus, der Antrag sei bereits unzul&#228;ssig. F&#252;r die von der
Antragstellerin begehrte vorl&#228;ufige Feststellung, dass sie bis Mitte Mai 2022 als genesene Person im Sinne des &#167; 2 Nr. 5
SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 gelte, fehle das Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Die beantragte Feststellung, an der die anwaltlich
vertretene Antragstellerin trotz Hinweis des Gerichts festgehalten hat, w&#228;re gegenstandslos. Denn &#167; 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der
Fassung vom 08.05.2021 ist nicht mehr in Kraft. Der Antrag w&#228;re auch unbegr&#252;ndet gewesen. Insbesondere sei das
Genesenenzertifikat der Antragstellerin kein beg&#252;nstigender Verwaltungsakt. Es treffe keine verbindliche Regelung im Rechtssinne. Das
Zertifikat beschr&#228;nke sich auf die Bescheinigung von Tatsachen und die Kundgabe von beh&#246;rdlichem Wissen, es regele aber selbst
nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag w&#228;re zudem - auch nach Anpassung der Antragstellung an die neue Rechtslage -
unbegr&#252;ndet. Der Genesenennachweis sei nun in &#167; 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18.03.2022 geregelt. Ein Anspruch auf
Feststellung, dass das Landratsamt verpflichtet ist, die Antragstellerin bis Mitte Mai 2022 als Inhaberin eines Genesenennachweises im
Sinne von &#167; 22a Abs. 2 IfSG zu behandeln, k&#246;nnte der Antragstellerin allenfalls dann zustehen, wenn der Satzteil &#8222;und
h&#246;chstens 90 Tage zur&#252;ckliegt&#8220; in &#167; 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verfassungswidrig und deshalb nichtig w&#228;re. Bei dieser
Frage - &#252;ber die im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht der Senat, sondern das BVerfG zu entscheiden h&#228;tte (vgl. Art.
100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) - handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschlie&#223;enden
Kl&#228;rung zug&#228;nglich sei. Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags w&#228;ren daher offen. Bei offenen Erfolgsaussichten
k&#228;me die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn ihr ohne deren Erlass schwere und irreversible
Nachteile drohen w&#252;rden. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Verk&#252;rzung des in ihrem Fall ohnehin
Mitte 2022 auslaufenden Genesenenstatus ma&#223;geblich f&#252;r die Frage sei, ob sie ihre bislang ausge&#252;bte T&#228;tigkeit oder den
Arbeitsplatz wechsele oder sogar ihren Beruf aufgebe. Hierbei sei - wie das BVerfG in seinem Beschluss zur einrichtungsbezogenen
Impfpflicht entschieden habe - insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen
Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung, welche der Antragstellerin die unver&#228;nderte Fortf&#252;hrung ihrer
beruflichen T&#228;tigkeit erm&#246;glichen w&#252;rde, die deutlich h&#246;here Wahrscheinlichkeit einer Besch&#228;digung von Leib und
Leben vulnerabler Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in den betroffenen Einrichtungen gegen&#252;berstehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH vom 5. April 2022 ist unanfechtbar (1 S 645/22).</p>
<p style="text-align: center;"><em>Hinweis: N&#228;here Angaben zur Antragstellerin, zu ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstelle k&#246;nnen
nicht gemacht werden.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 05 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verpackungssteuersatzung Tübingen unwirksam; Normenkontrollantrag erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Verpackungssteuersatzung+Tuebingen+unwirksam_+Normenkontrollantrag+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 30.03.2022</p>In dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungssteuer Tübingen hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt.<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10003846">
<p style="text-align: justify;">Das Urteil erging im Anschluss an die gestrige m&#252;ndliche Verhandlung des 2. Senats. Die
Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Sie kann bin-nen eines Monats nach Zustellung
des vollst&#228;ndigen Urteils erhoben wer-den (Az. 2 S 3814/20).</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span> Das vollst&#228;ndige Urteil mit Gr&#252;nden
wird voraussichtlich im April vor-liegen. N&#228;here Angaben zum Zeitpunkt k&#246;nnen nicht gemacht werden, da der Zeitpunkt nicht
feststeht. Der VGH wird eine Pressemitteilung zu den Urteils-gr&#252;nden ver&#246;ffentlichen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 30 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verpackungsteuer Tübingen: Mündliche Verhandlung am 29. März im VGH; Coronabedingte Beschränkungen der Plätze]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Verpackungsteuer+Tuebingen_+Muendliche+Verhandlung+am+29_+Maerz+im+VGH_+Coronabedingte+Beschraenkungen+der+Plaetze</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 03.03.2022</p>In dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungsteuer Tübingen (Az. 2 S 3814/20) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 29. März 2022, 10.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020, unter Punkt 4, zum 2. Senat).<p class="pbs-datum">Datum: 03.03.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9945505">
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung findet im Gerichtsgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III
(Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der
sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats vom 28. Februar 2022 - auch in die Sitzungss&#228;le I und II des VGH
(jeweils Erdgeschoss) &#252;bertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um den Sicherheitsabstand zu wahren, sind die Sitzpl&#228;tze jeweils kenntlich gemacht. F&#252;r
Pressevertreter/innen sind in jedem der drei Sitzungss&#228;le je vier Pl&#228;tze reserviert. S&#228;mtliche Sitzpl&#228;tze werden nach
der Reihenfolge des Eintritts in den Sitzungssaal durch Justizbedienstete vergeben. Die S&#228;le werden um 9.45 Uhr ge&#246;ffnet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Eine Vorab-Reservierung von Sitzpl&#228;tzen f&#252;r Medienvertreter oder Zuh&#246;rer ist nicht
m&#246;glich.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen
zu infektionssch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen am VGH und die Hauordnung finden sich auf unserer Homepage
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de.</p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;">Anhang:<br />
 Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats hat folgenden Wortlaut:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#8222;Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 28. Februar 2022</strong></p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg im
Verfahren 2 S 3814/20&#8230;am Dienstag, den 29. M&#228;rz 2022, im Sitzungssaal III des Gerichtsgeb&#228;udes wird auf Grundlage von
&#167; 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Beschr&#228;nkungen der &#214;ffentlichkeit</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgeb&#228;udes)
f&#252;r die &#214;ffentlichkeit Sitzpl&#228;tze nur in begrenztem Umfang (5 Pl&#228;tze) zur Verf&#252;gung. Deshalb wird die
m&#252;ndliche Verhandlung auch in den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 8 Sitzpl&#228;tzen und den Sitzungssaal II (Erdgeschoss)
mit weiteren 11 Sitzpl&#228;tzen &#252;bertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r Medienvertreter sind in den Sitzungss&#228;len I, II und III jeweils 4 zus&#228;tzliche
Sitzpl&#228;tze reserviert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pl&#228;tze in den Sitzungss&#228;len sind jeweils gekennzeichnet (&#8222;Presse&#8220;) und
(&#8222;Zuh&#246;rer&#8220;) und d&#252;rfen in ihrer Lage nicht ver&#228;ndert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r als Teil der &#214;ffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und
Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgeb&#228;ude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn (9:45 Uhr).</p>
<p style="text-align: justify;">In den Sitzungss&#228;len werden die Sitzpl&#228;tze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch
Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei
Betreten des Sitzungssaals vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgeb&#228;udes an der Pforte
zur&#252;ckzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Abstandsgebot</p>
<p style="text-align: justify;">Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengespr&#228;chen - zu
anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angeh&#246;ren, d&#252;rfen
diesen Abstand unterschreiten.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Mund-Nasen-Schutz</p>
<p style="text-align: justify;">Die an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. die Verfahrensbeteiligten und ihre Anw&#228;lte sowie die
Beh&#246;rdenvertreter) m&#252;ssen w&#228;hrend der m&#252;ndlichen Verhandlung auf ihrem Sitzplatz im Sitzungssaal keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sie sind jedoch berechtigt, dies zu tun.</p>
<p style="text-align: justify;">Besucher und Medienvertreter sind im Sitzungssaal verpflichtet, eine selbst mitgebrachte medizinische
Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen, sofern sie nicht aus
medizinischen Gr&#252;nden individuell von dieser Pflicht befreit sind.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Hausordnung</p>
<p style="text-align: justify;">Im &#220;brigen gilt die Hausordnung des Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichtshofs in ihrer jeweils
aktuellen Fassung. Sie ist auf der Startseite des VGH unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de
ver&#246;ffentlicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Danach m&#252;ssen derzeit alle Personen auch au&#223;erhalb der Sitzungss&#228;le im &#246;ffentlichen
Bereich des Geb&#228;udes eine selbst mitgebrachte Atemschutzmaske, die die Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren
Standards erf&#252;llt, tragen.&#8220;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[LEA Freiburg: Normenkontrollantrag gegen frühere Hausordnung hat teilweise Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/LEA+Freiburg_+Normenkontrollantrag+gegen+fruehere+Hausordnung+hat+teilweise+Erfolg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 24.02.2022</p>Mit seinem Urteil, das den Beteiligten heute zugestellt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 dem Normenkontrollantrag von ehemals in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Freiburg lebenden Bewohnern gegen Regelungen der dort bis zum 15. Dezember 2021 geltenden Hausordnung teilweise stattgegeben. Er hat die Unwirksamkeit der Regelungen zum Betreten der Bewohnerzimmer durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg und dort eingesetzter privater Dienstleister festgestellt. Im Übrigen hat er den Normenkontrollantrag abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 24.02.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9926718">
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt und Verfahren</strong><br />
 In der vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg seit Mai 2018 betriebenen LEA werden Ausl&#228;nder, die einen Asylantrag gestellt haben, in
der ersten Phase ihrer Ankunft in Deutschland untergebracht. In der dortigen Hausordnung, die auf einer Musterhausordnung f&#252;r das Land
Baden-W&#252;rttemberg basiert, werden die Modalit&#228;ten des Zusammenlebens in der Einrichtung festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben sich mit ihrem im Dezember 2020 eingereichten Normenkontrollantrag unter anderem
gegen Regelungen der Hausordnung &#252;ber die Durchf&#252;hrung von Zutritts- und Zimmerkontrollen gewandt. Einen im M&#228;rz 2021 in
dieser Sache gestellten Eilantrag lehnte der VGH mit Beschluss vom 28. Juni 2021 aufgrund einer im Eilverfahren vorzunehmenden
Interessenabw&#228;gung ab (s. Pressemitteilung vom 2. Juli 2021).</p>
<p style="text-align: justify;">Von den urspr&#252;nglich sechs Antragstellern lebte zuletzt keiner mehr in der LEA. Vier Antragsteller
hatten nach ihrem Auszug den Rechtsstreit f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. Zwei Antragsteller, die aus Ghana stammen, haben ihre
Antr&#228;ge trotz ihres Auszugs im Herbst letzten Jahres aufrechterhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum 15. Dezember 2021 hob der Einrichtungsleiter die angegriffenen Regelungen auf und erlie&#223; eine neue
Hausordnung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Urteil des VGH</strong><br />
 Der 12. Senat des VGH gab dem Normenkontrollantrag der verbliebenen zwei Antragsteller teilweise statt. Zur Begr&#252;ndung seines
Urteils, das nur die fr&#252;here Hausordnung betrifft, f&#252;hrt der 12. Senat des VGH in den schriftlichen Urteilsgr&#252;nden aus:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Normenkontrollantrag sei teilweise unzul&#228;ssig. Durch den Auszug aus der LEA sei f&#252;r die
Antragsteller ihre gegenw&#228;rtige Beschwer entfallen. Aus Gr&#252;nden des effektiven Rechtsschutzes sei in diesen F&#228;llen die
Rechtskl&#228;rung weiterhin m&#246;glich, wenn es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele. Dies sei zu bejahen f&#252;r die
Regelungen zur Kontrolle der Zimmer. Die Vorschriften, die den privaten Sicherheitsdienst zur Kontrolle der Antragsteller beim Zutritt zur
LEA und auf dem Gel&#228;nde berechtigt h&#228;tten, f&#252;hrten hingegen nicht zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Insoweit sei
der Normenkontrollantrag daher unzul&#228;ssig und abzulehnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag gegen die Regelungen der Hausordnung zum Betreten der Bewohnerzimmer sei begr&#252;ndet.
F&#252;r die Regelungen fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Zimmer der Bewohner, in der sich zugleich ihre Schlafst&#228;tte befinde,
seien eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG. Zwar spreche die Unterbringungsstruktur in der LEA f&#252;r die Notwendigkeit von
Einschr&#228;nkungen im Grundrechtsschutz aus Art. 13 GG beim Betreten der Bewohnerzimmer. Vergleichbares habe das Bundesverfassungsgericht
bei Gesch&#228;ftsr&#228;umen angenommen. Allerdings bed&#252;rfe es auch in diesen F&#228;llen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.
Die Generalklausel des &#167; 6 Abs. 3 Satz 2 Fl&#252;AG oder Regelungen in einer von dem Einrichtungsleiter erlassenen Hausordnung
gen&#252;gten hierf&#252;r nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil vom 2. Februar 2022 ist nicht rechtskr&#228;ftig. Wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der
Rechtssache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (AZ. 12 S 4089/20).</p>
<p><br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 24 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Karlsruhe: Beschwerde der Stadt gegen Eilentscheidung in Bezug auf die Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-&quot;Spaziergängen&quot; erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Karlsruhe_+Beschwerde+der+Stadt+gegen+Eilentscheidung+in+Bezug+auf+die+Allgemeinverfuegung+zur+Untersagung+von+Corona-_Spaziergaengen_+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 04.02.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Beschluss der Beschwerde der Stadt Karlsruhe gegen eine in der vergangenen Woche ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben.<p class="pbs-datum">Datum: 04.02.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9876308">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (4 K 185/22, siehe hierzu Pressemitteilung
des Verwaltungsgerichts vom selben Tag) auf Antrag eines B&#252;rgers Eilrechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche
Allgemeinverf&#252;gung gew&#228;hrt, mit der die Stadt die Durchf&#252;hrung unangemeldeter Corona-&#8222;Spazierg&#228;nge&#8220; auf
ihrem Stadtgebiet untersagt. Im Dezember 2021 hatte eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts in dieser Sache noch anders entschieden
(Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 -, siehe hierzu die entsprechende Pressemitteilung). Zur Begr&#252;ndung wurde im Beschluss
vom 27. Januar 2022 ausgef&#252;hrt, die Stadt sei in der Lage, sich auf die &#8222;Spazierg&#228;nge&#8220; angemessen vorzubereiten und
ausreichende Polizeikapazit&#228;ten vorzuhalten, da sie wisse, dass diese jeden Montag stattf&#228;nden. Als im Vergleich zu einer
Untersagung milderes Mittel k&#246;nne sie au&#223;erdem f&#252;r s&#228;mtliche Versammlungen im Stadtgebiet das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung bestimmter Mindestabst&#228;nde zwischen den Teilnehmern anordnen. Dass derartige Anordnungen
generell unbeachtet bleiben w&#252;rden, sei nach den Erfahrungen in der Vergangenheit nicht ersichtlich. Auch erschlie&#223;e sich nicht,
welcher Unterschied in der Gefahrenbeurteilung im Vergleich zu angemeldeten Versammlungen bestehen sollte, wenn aufgrund von
Verst&#246;&#223;en gegen solche Vorgaben eine Versammlungsaufl&#246;sung notwendig werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Argumentation ist der 10. Senat des VGH nicht gefolgt. Er hat daher die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ge&#228;ndert und den Eilantrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Die Stadt habe aufgrund von
Erfahrungen im Zusammenhang mit fr&#252;heren &#8222;Spazierg&#228;ngen&#8220;, die sich zuletzt auch best&#228;tigt h&#228;tten, davon
ausgehen d&#252;rfen, dass bei diesen die Maskenpflicht bzw. das Abstandsgebot nicht nur vereinzelt nicht eingehalten w&#252;rden. Hiermit
gingen gerade in der derzeitigen, von der sog. Omikron-Welle gepr&#228;gten Phase der Corona-Pandemie ganz erheblich erh&#246;hte
Ansteckungsgefahren einher, die das pr&#228;ventive Verbot unangemeldeter &#8222;Montagsspazierg&#228;nge&#8220; unter
Ber&#252;cksichtigung der konkreten Verh&#228;ltnisse in einer Gro&#223;stadt wie Karlsruhe rechtfertigten. Beim Vergleich zwischen
angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen unterscheide sich die Gefahrenbeurteilung erheblich, weil bei ersteren im Vorfeld
Kooperationsgespr&#228;che stattf&#228;nden und ein Hygienekonzept erstellt werden k&#246;nne sowie durch Versammlungsleiter und Ordner -
auch als Ansprechpartner f&#252;r die Polizei - ersichtlich eine h&#246;here Gew&#228;hr f&#252;r die Einhaltung der
Coronaschutzbestimmungen gegeben sei. Mit Blick auf die Erforderlichkeit der Untersagung stelle auch die M&#246;glichkeit, mit
gr&#246;&#223;eren Polizeikr&#228;ften auf die &#8222;Spazierg&#228;nge&#8220; zu reagieren und diese notfalls aufzul&#246;sen, kein gleich
effektives Mittel dar. Denn die erh&#246;hten Ansteckungsgefahren w&#228;ren bei einer Versammlungsaufl&#246;sung bereits eingetreten, da
die Aufl&#246;sung gerade in Innenstadtlagen voraussehbar mit aus Sicht des Infektionsschutzes uner-w&#252;nschten Kontakten
einhergehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S 236/22).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 04 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Häusern: VGH lehnt Eilanträge eines Umweltverbands und der Gemeinde Schluchsee gegen die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem &quot;Gießbacher Kopf&quot; ab]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Haeusern_+VGH+lehnt+Eilantraege+eines+Umweltverbands+und+der+Gemeinde+Schluchsee+gegen+die+Errichtung+von+zwei+Windenergieanlagen+auf+dem+_Giessbacher+Kopf_+ab</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 28.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 21. Januar 2022, deren Entscheidungsgründe den Beteiligten heute zugestellt worden sind, zwei Eilanträge des Umweltverbands Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald e. V. („LANA“) und der Nachbargemeinde Schluchsee abgelehnt. Diese richteten sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ in Häusern im Südschwarzwald (Landkreis Waldshut). Der Anlagenstandort liegt im Landschaftsschutzgebiet „Häusern“ in einem Bereich, der nach einer anlässlich des Genehmigungsverfahrens erfolgten Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung als Windenergiezone ausgewiesen ist. In der Nähe befinden sich das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ und das FFH-Gebiet „Täler von Schwarza, Mettma, Steina, Schlücht“.<p class="pbs-datum">Datum: 28.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9847414">
<p style="text-align: justify;">Der 10. Senat hat den Antrag der Nachbargemeinde als unzul&#228;ssig und denjenigen des Umweltverbands als
unbegr&#252;ndet angesehen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Die Gemeinde sei bereits nicht antragsbefugt, da sie keine Verletzung
eigener Rechte geltend machen k&#246;nne. Das ihr von Verfassungs wegen zustehende Selbstgestaltungsrecht sei durch die Anlagengenehmigung
nicht ber&#252;hrt. Die Annahme einer unzul&#228;ssigen Beschneidung von Selbstgestaltungsrechten durch die Errichtung von
Windenergieanlagen in Nachbargemeinden komme nur ganz ausnahmsweise &#252;berhaupt in Betracht, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens
die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsf&#228;higkeit einer durch Fremdenverkehr gepr&#228;gten Gemeinde massiv und nachhaltig
verschlechterten. Dass dies der Fall sein k&#246;nnte, sei im vorliegenden Fall nicht plausibel; hierf&#252;r gen&#252;ge die Sichtbarkeit
der Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus nicht. In Bezug auf die Anlagengenehmigung habe sich die Standortgemeinde auch nicht
f&#246;rmlich mit der Nachbargemeinde abstimmen m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag des Umweltverbands habe keinen Erfolg haben k&#246;nnen, weil nach dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz r&#252;gef&#228;hige Bestimmungen aller Voraussicht nach nicht verletzt seien. Das Landratsamt habe nach einer
standortbezogenen Vorpr&#252;fung schl&#252;ssig ein Bed&#252;rfnis f&#252;r die Durchf&#252;hrung einer
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung verneint. Es seien auch keine Beteiligungsrechte in Bezug auf die - wegen m&#246;glicher
Auswirkungen auf einen nahegelegenen Auerhuhn-Verbundkorridor durchgef&#252;hrte - Natura 2000-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung verletzt
worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht stelle das Antragsvorbringen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des angegriffenen Bescheids nicht
durchgreifend in Frage. Dies gelte sowohl f&#252;r den Landschaftsschutz und die Lage im Landschaftsschutzgebiet als auch in Bezug auf
bodenschutzrechtliche Bestimmungen, den Habitatschutz, artenschutzrechtliche Verbotstatbest&#228;nde und die bauplanungsrechtliche
Zul&#228;ssigkeit im Au&#223;enbereich.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse des VGH sind unanfechtbar (10 S 1861/21 und 10 S 2618/21).</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 28 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Winzerhalle Keltern-Ellmendingen: Gemeinde steht Vorkaufsrecht zu]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Winzerhalle+Keltern-Ellmendingen_+Gemeinde+steht+Vorkaufsrecht+zu</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 28.01.2022</p>Mit Urteil vom 26. Januar 2022, dessen Entscheidungstenor den Beteiligten heute bekanntgegeben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass der Gemeinde Keltern ein durch Vorkaufssatzung begründetes Vorkaufsrecht an der Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen zusteht und die Gemeinde dieses Recht auch rechtswirksam ausgeübt hat.<p class="pbs-datum">Datum: 28.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9846905">
<p style="text-align: justify;">Hintergrund des Verfahrens ist, dass die Weinbaugenossenschaft Keltern-Ellmendingen am 22. Juni 2017 das in
der Ortsmitte von Ellmendingen gelegene Grundst&#252;ck mit der dort befindlichen Winzerhalle an die Kl&#228;gerin, eine ortsans&#228;ssige
Winzerin, verkauft hatte. Das Grundst&#252;ck liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 7. Februar 2017, welcher f&#252;r das
Grundst&#252;ck als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung &#8222;Kulturellen Zwecken dienende Geb&#228;ude und
Einrichtungen&#8220; und dem Themenschwerpunkt &#8222;Wein&#8220; festsetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 &#252;bte die Gemeinde ein
Vorkaufsrecht aus, das sie mit Satzung vom 12. Juni 2017 f&#252;r das Grundst&#252;ck begr&#252;ndet hatte. Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe beanstandete mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Aus&#252;bung des Vorkaufsrechts und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, das
Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer st&#228;dtebaulichen Ma&#223;nahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem ist der 5. Senat des VGH nicht gefolgt und hat nunmehr im Berufungsverfahren das Urteil des
Verwaltungsgerichts abge&#228;ndert und die Klage abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufungsentscheidung erging im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung vom 26. Januar 2022. Die
Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (5 S 1259/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 28 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[&quot;Einfrieren der Alarmstufe II&quot; für den Einzelhandel rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Einfrieren+der+Alarmstufe+II_+fuer+den+Einzelhandel+rechtswidrig</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 25.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 § 17 Abs. 1 der Corona-Verordnung <b>mit sofortiger Wirkung</b> insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die „eingefrorene Alarmstufe II“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Denn das „Einfrieren der Alarmstufe II“ durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig.<p class="pbs-datum">Datum: 25.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9840209">
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong><br />
 Der Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO gegen &#167; 17 Abs. 1 der CoronaVO der Landesregierung in der
Fassung vom 11. Januar 2022. Sie betreibt ein Schreibwarengesch&#228;ft im Ortenaukreis und sieht sich in ihrer Berufsfreiheit und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schreibwarengesch&#228;fte seien nicht weniger wichtig als Blumengesch&#228;fte, die die
Landesregierung zur Grundversorgung rechne und die daher keinen 2 G-Beschr&#228;nkungen unterl&#228;gen. Das Einfrieren der Alarmstufe II
sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Die Vorschrift &#252;ber das
Einfrieren der Alarmstufe II werde im Anschluss an den Beschluss des VGH vom 20. Januar 2022 zur Rechtswidrigkeit der eingefrorenen
Alarmstufe II f&#252;r Studierende zeitnah aufgehoben. Es handele sich um eine vor&#252;bergehend zur Anwendung kommende Ausnahmeregelung,
mit der der Verordnungsgeber auf das aktuelle Infektionsgeschehen und den derzeit nur beschr&#228;nkten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
reagiere. Die 2 G-Beschr&#228;nkungen f&#252;r den Einzelhandel seien rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beschluss des VGH</strong><br />
 Der 1. Senat des VGH hat &#167; 17 Abs. 1 CoronaVO insoweit au&#223;er Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung f&#252;r die
&#8222;eingefrorene Alarmstufe II&#8220; im Sinne von &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Das &#8222;Einfrieren der Alarmstufe
II&#8220; sei - wie der Senat bereits f&#252;r Studierende entschieden habe (vgl. Pressemitteilung vom 21. Januar 2022) -
<strong>voraussichtlich rechtswidrig</strong>. Eine Vorschrift, die ausdr&#252;cklich &#8222;unabh&#228;ngig&#8220; von der
7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschr&#228;nkungen f&#252;r nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den
gesetzlichen Vorgaben aus &#167; 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschr&#228;nkungen k&#246;nnten
<strong>nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz</strong> angeordnet werden. Die Beschr&#228;nkung des Zugangs zum
Einzelhandel sei keine Ma&#223;nahme des pr&#228;ventiven Infektionsschutzes nach &#167; 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei
ausdr&#252;cklich davon ausgegangen, dass zu den Ma&#223;nahmen des pr&#228;ventiven Infektionsschutzes nach &#167; 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG
nur &#8222;niederschwellige&#8220; Ma&#223;nahmen geh&#246;rten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der VGH lehnte den Antrag jedoch insoweit ab, als sich die Antragstellerin gegen die Regelung des &#167; 17
Abs. 1 CoronaVO zur (schwellenwertabh&#228;ngigen) Alarmstufe i.S.v. &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO und zur
(schwellenwertabh&#228;ngigen) Alarmstufe II i.S.v. &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO wandte. Diese Beschr&#228;nkungen beruhten
voraussichtlich auf einer ausreichenden Erm&#228;chtigungsgrundlage und verletzten die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und
dem Gleichbehandlungsrecht (vgl. auch Pressemitteilung des VGH vom 12. Januar 2022).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 89/22).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Folgen des Beschlusses</strong><br />
 F&#252;r den Einzelhandel gilt aufgrund des Beschlusses des VGH nun (Stand heute) die Alarmstufe nach &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
CoronaVO.</p>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 25 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[2G-Regelung für Studierende ab nächstem Montag außer Vollzug; &quot;Einfrieren der Alarmstufe II&quot; für nicht-immunisierte Studierende rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 21.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 20. Januar 2022 § 2 Abs. 5 der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt. Denn das „Einfrieren der Alarmstufe II“ durch die Corona-Verordnung der Landesregierung, das für nicht-immunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, sei voraussichtlich rechtswidrig.<p class="pbs-datum">Datum: 21.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9833022">
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Antragsteller, der bereits gegen eine fr&#252;here 2G-Regelung f&#252;r Hochschulen geklagt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 17.
Dezember 2021), wendet sich mit seinem Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO gegen &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbe-trieb des
Wissenschaftsministeriums vom 11. Januar 2022. Nach dieser Vorschrift sind nicht-immunisierte Studierende in der Alarmstufe II - mit der
Ausnahme von Praxisveranstaltungen, Pr&#252;fungen und dem musikalischen und k&#252;nstlerischen Lehrbetrieb - von
Pr&#228;senzveranstaltungen ausgeschlossen. Die Hochschulen m&#252;ssen f&#252;r sie die Studierbarkeit der Studieng&#228;nge
sicherstellen. In der Vorschrift ist ausdr&#252;cklich vorgesehen, dass das sog. &#8222;Einfrieren der Alarmstufe II&#8220; durch &#167; 1
Abs. 2 Satz 2 der CoronaVO der Landesregierung auch f&#252;r den Studienbetrieb gilt.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Der Antragsteller, der nicht gegen COVID-19 geimpft ist und Pharmazie an einer Hochschule im Baden-W&#252;rttemberg studiert, sieht sich
durch &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb in seinem Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt und wendet sich auch gegen das
&#8222;Einfrieren der Alarmstufe II&#8220;. Die Landesregierung&#160;(Antragsgegner) st&#252;tze sich f&#252;r das &#8222;Einfrieren der
Alarmstufe II&#8220; zu Unrecht auf<br />
die Ausbreitung der Omikron-Variante.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb&#160;sei rechtm&#228;&#223;ig. Durch die
Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante stiegen derzeit die Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus trotz&#160;der bestehenden
Schutzma&#223;nahmen sehr stark an. Durch den Anstieg der Anzahl&#160;an Neuinfektionen, aber auch durch den Anstieg an
COVID-19-Erkrankungen&#160;beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gef&#228;hrdung der
&#246;ffentlichen&#160;Gesundheitsversorgung. Daher sei das &#8222;Einfrieren der Alarmstufe II&#8220;&#160;rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<strong>Beschluss des VGH</strong><br />
Der 1. Senat des VGH hat &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb (in der Fassung&#160;vom 11. Januar 2022) mit Ablauf des 23. Januar 2022
au&#223;er Vollzug gesetzt. Zur&#160;Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Soweit &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb f&#252;r die
inzidenzunabh&#228;ngige&#160;Alarmstufe II im Sinne von &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO (&#8222;eingefrorene&#160;Alarmstufe II&#8220;)
Geltung beanspruche, sei die Vorschrift voraussichtlich&#160;rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdr&#252;cklich
&#8222;unabh&#228;ngig&#8220; von der 7-Tage-Hospitalisierungs-&#160;Inzidenz weitreichende Zugangsbeschr&#228;nkungen f&#252;r
nicht-immunisierte&#160;Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus &#167; 28a Abs. 3&#160;Satz 3 IfSG nicht in Einklang.
Erhebliche Grundrechtsbeschr&#228;nkungen k&#246;nnten&#160;nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet
werden.&#160;Die Beschr&#228;nkung des Zugangs zu Pr&#228;senzveranstaltungen f&#252;r Studierende sei&#160;keine Ma&#223;nahme des
pr&#228;ventiven Infektionsschutzes nach &#167; 28a Abs. 3 Satz 2&#160;IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdr&#252;cklich davon ausgegangen, dass
zu den Ma&#223;nahmen&#160;des pr&#228;ventiven Infektionsschutzes nach &#167; 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG
nur&#160;&#8222;niederschwellige&#8220; Ma&#223;nahmen geh&#246;rten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte&#160;Studierende durch eine
2G-Regelung vom Zutritt zu universit&#228;ren Veranstaltungen&#160;in weitem Umfang ausschlie&#223;e, begr&#252;nde hingegen einen
gravierenden Eingriff in&#160;das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Einordnung als &#8222;weitergehende Schutzma&#223;nahme&#8220; im Sinne von &#167; 28a Abs. 3&#160;Satz
3 IfSG - und nicht lediglich als &#8222;Ma&#223;nahme zum pr&#228;ventiven Infektionsschutz&#8220;&#160;im Sinne von &#167; 28a Abs. 3 Satz
2 IfSG - stehe auch nicht entgegen, dass&#160;der Bundesgesetzgeber in &#167; 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG auf &#167; 28a Abs. 1 Nr. 2a
IfSG&#160;verweise, der die &#8222;Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises&#8220;&#160;erm&#246;gliche. Denn
dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Pflicht&#160;zur Nachweisvorlage, nicht aber zu der davon zu unterscheidenden,
wesentlich&#160;eingriffsintensiveren Ma&#223;nahme &#8222;an die Vorlage solcher Nachweise ankn&#252;pfende&#160;Beschr&#228;nkungen des
Zugangs&#8220;, die auch der Bundesgesetzgeber in &#167; 28a Abs. 7&#160;Satz 1 Nr. 4 IfSG differenziert betrachte und der er
offensichtlich ein schwerwiegenderes&#160;Gewicht beimesse.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Es handele sich daher um eine weitergehende Schutzma&#223;nahme nach &#167; 28a&#160;Abs. 3 Satz 3 IfSG. Der Gesetzgeber gebe in &#167; 28a
Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdr&#252;cklich&#160;vor, dass wesentlicher Ma&#223;stab f&#252;r solche weitergehenden
Schutzma&#223;nahmen&#160;insbesondere die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei. Mit dieser Vorgabe&#160;sei &#167; 2 Abs. 5 Satz 1
CoronaVO Studienbetrieb nicht vereinbar, soweit er auf &#167; 1&#160;Abs. 2 Satz 2 CoronaVO verweise. Denn eine Verordnungsregelung, die
erkl&#228;rterma&#223;en&#160;&#8222;unabh&#228;ngig&#8220; von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz Geltung beanspruche,&#160;sich also
von der Entwicklung dieser Inzidenz abkoppele, sei mit der Vorgabe&#160;in &#167; 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG, dass die Inzidenz der wesentliche
Ma&#223;stab &#8222;ist&#8220;,&#160;nicht in Einklang zu bringen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3846/21).</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<strong>Hinweis</strong><br />
Die Au&#223;ervollzugsetzung betrifft nur &#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb. Dies&#160;hat verfahrensrechtliche Gr&#252;nde. Der VGH
kann nur Vorschriften au&#223;er Vollzug&#160;setzen, die von einem Antragsteller ausdr&#252;cklich angegriffen worden sind. Beim&#160;VGH
sind noch Verfahren anh&#228;ngig, die in der Sache ebenfalls das &#8222;Einfrieren der&#160;Alarmstufe II&#8220; betreffen. Diese
Verfahren sind noch nicht entscheidungsreif, da&#160;eine abschlie&#223;ende Stellungnahme aller Beteiligten noch nicht vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<strong>Die Vorschriften im Wortlaut</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<strong>&#167; 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb</strong> lautet:</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
&#8222;In der Alarmstufe II nach &#167; 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 CoronaVO&#160;ist abweichend von &#167; 6 Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 1 und &#167; 7 Absatz 1 Satz 1 die&#160;Teilnahme an Pr&#228;senzveranstaltungen in geschlossenen R&#228;umen und die
Nutzung&#160;studentischer Lernpl&#228;tze au&#223;erhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines&#160;Impf- oder Genesenennachweises im
Sinne des &#167; 4 Absatz 2 CoronaVO abh&#228;ngig;&#160;&#167; 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. F&#252;r</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsr&#228;ume&#160;an den Hochschulen erfordern, insbesondere
Laborpraktika, praktische&#160;Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika&#160;und
Lehrkrankenh&#228;user, Pr&#228;parierkurse, sowie Veranstaltungen mit &#252;berwiegend&#160;praktischen und k&#252;nstlerischen
Ausbildungsanteilen,<br />
2. Pr&#252;fungen, insbesondere Abschlusspr&#252;fungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren&#160;sowie<br />
3. den musikalischen &#220;bebetrieb oder die k&#252;nstlerische selbst&#228;ndige Arbeit am&#160;Werk an Musik- und Kunsthochschulen,
P&#228;dagogischen Hochschulen und Akademien&#160;nach dem Akademiegesetz&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Pr&#228;senz notwendig sind,&#160;bei der Regelung
des &#167; 6 Absatz 1 S&#228;tze 1 bis 3; die entsprechenden Pr&#228;senzveranstaltungen&#160;sind im Hygienekonzept darzustellen. &#167; 6
Absatz 3 findet in den&#160;F&#228;llen der S&#228;tze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen&#160;Pflicht- oder
Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit&#160;der Studieng&#228;nge f&#252;r nicht-immunisierte Studierende,
soweit diese&#160;nicht an einer Pr&#228;senzveranstaltung teilnehmen d&#252;rfen, sicher, indem sie ihnen</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
1. einen zeitgleichen digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,<br />
2. eine digitale Aufzeichnung unverz&#252;glich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,<br />
3. schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung&#160;oder unverz&#252;glich im Anschluss an die
jeweilige Veranstaltung,<br />
4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder<br />
5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der&#160;Studieng&#228;nge gew&#228;hrleisten,&#160;zur
Verf&#252;gung stellen. Absatz 3a sowie Absatz 4 Nummern 2 und 4 finden in der&#160;Alarmstufe II entsprechende Anwendung.&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Die in &#167; 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in Bezug genommenen Vorschriften<br />
aus <strong>&#167; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 CoronaVO</strong> lauten:</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
&#8222;Es gelten folgende Stufen:<br />
&#8230;<br />
4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-&#160;Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder
&#252;berschreitet oder wenn landesweit die&#160;Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten&#160;die Zahl
von 450 erreicht oder &#252;berschreitet.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Abweichend von Satz 1 findet unabh&#228;ngig von der H&#246;he der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-&#160;Inzidenz beziehungsweise der
landesweiten Auslastung der Intensivbetten&#160;(AIB) die Alarmstufe II bis einschlie&#223;lich 1. Februar 2022 Anwendung&#8230;&#8220;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 21 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pflicht zur Kontrolle von Impf- und Genesenenausweisen bis zum 19. März 2022 rechtmäßig; Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pflicht+zur+Kontrolle+von+Impf-+und+Genesenenausweisen+bis+zum+19_+Maerz+2022+rechtmaessig_++Eilantrag+eines+Einzelhandelsunternehmens+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 14.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 11. Januar 2022 einen Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens (Antragstellerin) gegen § 6 Abs. 1, § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. Dezember 2021 abgelehnt. Nach diesen Vorschriften sind der Einzelhandel und andere Leistungserbringer verpflichtet, für den Zugang zu ihren Geschäften Impf- und Genesenennachweise und Ausweisdokumente zu kontrollieren.<p class="pbs-datum">Datum: 14.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9812157" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9812158">
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag. Sie betreibt in Baden-W&#252;rttemberg
mehrere Filialen im Textileinzelhandel. Sie machte geltend, f&#252;r die Kontrollpflicht fehle es an der notwendigen
Erm&#228;chtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Die Kontrollpflicht sei auch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. F&#252;r sie entstehe
ein erheblicher zus&#228;tzlicher personeller Aufwand. Aufgrund der fortschreitenden Zuspitzung der gesellschaftlichen Konflikte in der
Corona-Pandemie seien ihre Mitarbeiter auch erheblichen Gef&#228;hrdungen bei den Kontrollen ausgesetzt. Die Landesregierung
(Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Eilantrag zur&#252;ckgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Bis zum
19. M&#228;rz 2022 bestehe f&#252;r die Kontrollpflicht voraussichtlich eine ausreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage im
Infektionsschutzgesetz. Nachdem der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verl&#228;ngert habe,
k&#246;nne die Kontrollpflicht nicht auf &#167; 28a Abs. 1 IfSG gest&#252;tzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Es best&#252;nden erhebliche Zweifel, ob sich der Antragsgegner auf den neu ein-gef&#252;hrten &#167; 28a
Abs. 7 IfSG berufen k&#246;nne. Die Vorschrift enthalte - anders als &#167; 28a Abs. 1 IfSG - eine abschlie&#223;ende Aufz&#228;hlung der
zul&#228;ssigen Ma&#223;nah-men. Ernsthaft in Betracht als Erm&#228;chtigungsgrundlage komme allenfalls &#167; 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
IfSG. Nach dieser Vorschrift k&#246;nne die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage
solcher Nachweise ankn&#252;pfende Beschr&#228;nkungen des Zugangs geregelt werden. Da der Gesetzgeber in j&#252;ngster Zeit im
Infektionsschutzrecht an anderer Stelle Kontrollpflichten ausdr&#252;cklich geregelt habe - z.B. in &#167; 28b Abs. 5 IfSG und in &#167; 36
Abs. 10 IfSG -, spreche der Verzicht auf eine ausdr&#252;ckliche Regelung von Kontrollpflichten im Rahmen des &#167; 28a Abs. 7 Satz 1 Nr.
4 IfSG daf&#252;r, dass der Gesetzgeber hier die M&#246;glichkeit der Auferlegung von Kontrollpflichten bewusst nicht vorgesehen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Frage k&#246;nne jedoch offenbleiben. Denn eine ausreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage ergebe sich
aus &#167; 28a Abs. 9 IfSG in Verbindung mit &#167; 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Nach &#167; 28 Abs. 9 IfSG blieben die Abs&#228;tze 1 bis 6 des
&#167; 28a IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis
l&#228;ngstens zum Ablauf des 19. M&#228;rz 2022 f&#252;r Schutzma&#223;nahmen anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten
seien. Dies sei hier der Fall. Denn die Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. November 2021 habe die derzeit
bestehenden Kontrollpflichten bereits enthalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kontrollpflichten seien verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Sie f&#252;hrten f&#252;r die betroffenen
Betriebe zu einem erheblichen Mehraufwand. Die Kontrollen seien ausnahmslos durchzuf&#252;hren und b&#228;nden allein dadurch Personal, das
gegebenenfalls im bisherigen Umfang nicht ausreiche, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Folglich sei in einer Vielzahl von F&#228;llen
mit einer finanziellen Mehrbelastung der Unternehmen zu rechnen. In die Abw&#228;gung einzustellen sei auch, dass die Kontrollsituation zu
Konflikten und Gef&#228;hrdungen der Mitarbeiter der zur Kontrolle verpflichteten Betriebe f&#252;hren k&#246;nne. Demgegen&#252;ber
st&#252;nden die vom Antragsgegner mit den angefochtenen Vorschriften verfolgten Infektions-schutzbelange. Das Infektionsgeschehen sei
immer noch sehr stark ausgepr&#228;gt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Der hohe Infektionsdruck in der
Bev&#246;lkerung ziehe unvermeidlich schwere Krankheitsverl&#228;ufe und Todesf&#228;lle nach sich. Die Situation auf den Intensivstationen
bleibe weiterhin sehr angespannt. Ohne Kontrollpflichten verl&#246;ren Nachweisverpflichtungen und Zugangsbeschr&#228;nkungen f&#252;r
nicht-immunisierte Personen sehr erheblich an Wirksamkeit. Daher w&#228;re bei einem Verzicht auf Kontrollen nicht auszuschlie&#223;en,
sondern in einem nicht zu vernachl&#228;ssigenden Umfang zu erwarten, dass durch den Zugang nicht-immunisierter Personen zum Einzelhandel
das Infektionsgeschehen deutlich verst&#228;rkt w&#252;rde. Die Annahme, dass dies auch bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle - die
die Antragstellerin der Sache nach f&#252;r ausreichend halte - zu bef&#252;rchten w&#228;re, sei plausibel. Auch die Erw&#228;gung des
Antragsgegners, dass bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle das Konfliktpotenzial bei Kontrollen deutlich gr&#246;&#223;er sein
k&#246;nnte, erscheine dem Senat nachvollziehbar. Insgesamt rechtfertige daher der vom Antragsgegner bezweckte Gesundheitsschutz der
Bev&#246;lkerung als Rechtsgut von &#252;berragender Bedeutung die f&#252;r die Antragstellerin und vergleichbare Betriebe eintretenden
Belastungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3805/21).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 14 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Eilantrag+gegen+2G-Regelung+im+Einzelhandel+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 12.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 11. Januar 2022 einen Eilantrag eines Schuhgeschäftes in Mannheim (Antragstellerin) gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. Dezember 2021 abgelehnt.<p class="pbs-datum">Datum: 12.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9807723">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin hat geltend gemacht, eine Auswertung der Luca-App f&#252;r den Monat Oktober 2021 habe
ergeben, dass die Warnungen, die von den Gesundheits&#228;mtern an Nutzer herausgegeben worden seien, nur zu 1% aus dem Einzelhandel
herr&#252;hrten. Die 2G-Regelung in &#167; 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO sei nicht erforderlich. Denn Zutrittsbeschr&#228;nkungen nach
Kundenanzahl seien mindestens genauso gut geeignet, die Inzidenzzahlen zu senken. Auch mit einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel
k&#246;nne das Infektionsgeschehen im Einzelhandel auf ein irrelevantes Niveau reduziert werden. Die Regelung sei auch gleichheitswidrig,
da der Grundversorgungshandel von der 2G-Regelung ausgenommen sei. Schuhgesch&#228;fte dienten auch der Grundversorgung der
Bev&#246;lkerung. Zudem sei es gleichheitswidrig, Blumengesch&#228;fte, G&#228;rtnereien und Gartenm&#228;rkte zur Grundversorgung zu
z&#228;hlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt und zur Begr&#252;ndung unter anderem ausgef&#252;hrt, das
Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgepr&#228;gt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Das
Robert Koch-Institut empfehle in seiner ControlCOVID-Strategie vom 21. Dezember 2021 f&#252;r den Zugang zu Ladengesch&#228;ften die
2G-Regelung, f&#252;r den Zugang zu Gesch&#228;ften des t&#228;glichen Bedarfs die 3G-Regelung. Das Vorbringen der Antragstellerin, im
Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen, sei unbegr&#252;ndet, da das Infektionsgeschehen nach seinen Ursachen derzeit
diffus sei und die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, im Einzelhandel vielfach nicht zum Einsatz komme.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Regelung des &#167; 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO versto&#223;e auch nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegierung des den Grundbed&#252;rfnissen der Bev&#246;lkerung dienenden
Einzelhandels, der f&#252;r das t&#228;gliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkaufe, sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu z&#228;hlen. &#220;blicherweise d&#252;rfte jeder
B&#252;rger &#252;ber ausreichend Schuhe verf&#252;gen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu
&#252;berbr&#252;cken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise
kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angef&#252;hrten Kinder und Jugendlichen, die
gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumssch&#252;ben haben k&#246;nnten, k&#246;nnten gem&#228;&#223;
den Regelungen des &#167; 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO Zugang zu Einzelhandelsgesch&#228;ften erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Zurechnung von Blumengesch&#228;ften, G&#228;rtnereien und Gartenm&#228;rkten zum
Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der
Bev&#246;lkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch insoweit an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der
Ministerpr&#228;sidentinnen und Ministerpr&#228;sidenten vom 3. M&#228;rz 2021, der Blumengesch&#228;fte, G&#228;rtnereien, Baumschulen und
Gartenm&#228;rkte dem Einzelhandel des t&#228;glichen Bedarfs zugerechnet habe, und an der Regelung der Bundesnotbremse vom 23. April 2021,
die Blumenfachgesch&#228;fte und Gartenm&#228;rkte ebenfalls zu Gesch&#228;ften der Grundversorgung gez&#228;hlt habe, orientieren
d&#252;rfen. Denn eine Orientierung hieran diene einer im Wesentlichen einheitlichen Handhabung der Bereiche der Grundversorgung im
Bundesgebiet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3781/21).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 12 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rückrufanordnung für FFP2-Maske &quot;atemious pro&quot; voraussichtlich rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rueckrufanordnung+fuer+FFP2-Maske+_atemious+pro_+voraussichtlich+rechtmaessig</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 07.01.2022</p>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 22. Dezember 2021 eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021 zurückgewiesen.<p class="pbs-datum">Datum: 07.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9799018">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin produziert FFP2-Masken. Hinsichtlich ca. 20 Millionen St&#252;ck des Modells
&#8222;atemious pro&#8220;, die - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten - teils verbraucht
sind, teils aber auch noch bei Zwischenh&#228;ndlern und in medizinischen Einrichtungen lagern, ordnete das Regierungspr&#228;sidium
T&#252;bingen mit Bescheid vom 1. Juli 2021 den sofort vollziehbaren R&#252;ckruf an, nachdem sich Zweifel an der Wahrung des
FFP2-Schutzstandards im Rahmen einer Pr&#252;fung durch eine anerkannte Pr&#252;fstelle erh&#228;rtet hatten. Die Antragstellerin hat die
Anordnung mittlerweile insoweit erf&#252;llt, als sie ihre Kunden &#252;ber den R&#252;ckruf in Kenntnis gesetzt und auf ihrer
Internetseite f&#252;r eine bestimmte Zeit einen entsprechenden Hinweis gesetzt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ab. Die dagegen
gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nunmehr erfolglos geblieben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 10. Senat des VGH hat zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses unter anderem ausgef&#252;hrt: Das
Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Masken des beanstandeten Modells nicht den Anforderungen gen&#252;gten, die
f&#252;r FFP2-Masken gelten (Verordnung (EU) 2016/425 und DIN EN 149). Insbesondere sch&#252;tzten diese nicht ausreichend davor, dass
Partikel hinter den von der Maske bedeckten Bereich und von dort in die Atemwege gelangten (sog. nach innen gerichtete Leckage). Das
Verwaltungsgericht und der Antragsgegner h&#228;tten in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Pr&#252;fbericht einer anerkannten
Pr&#252;fstelle verwiesen. Das dort gefundene Ergebnis sei auch durch eine von der Antragstellerin selbst veranlasste weitere Pr&#252;fung
best&#228;tigt worden. Von der Antragstellerin vorgelegte weitere Pr&#252;fberichte anderer Institute seien nicht dazu in der Lage, die
vorgenannten Pr&#252;fberichte zu entkr&#228;ften. Auch sei die R&#252;ckrufanordnung trotz ihrer die Antragstellerin belastenden Wirkung
nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die angeregte Befestigung der eigentlich mit Ohrschlaufen versehenen Masken mit einem Clip hinter
dem Kopf sei vom Antragsgegner aus nachvollziehbaren Gr&#252;nden f&#252;r nicht in gleicher Weise wie ein R&#252;ckruf geeignet angesehen
worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S 2375/21).</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 07 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
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