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    <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Pressemitteilungen 2023</title>
    <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11047693</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg</title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11047693</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung im Rhein-Neckar-Raum rechtmäßig; <br />Klage der Stadt Heidelberg erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/18060188</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Juni 2022 zum „Mast- und Seiltausch mit Erhöhung der Übertragungskapazität auf der 110-kV-Freileitung Rheinau-Östringen, Abschnitt 1 – Rheinau-Leimen“ leidet nicht unter verfahrensrechtlichen Fehlern, auf die sich die Stadt Heidelberg (Klägerin) berufen könnte und lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Insbesondere leidet er nicht an einem die Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzenden Abwägungsmangel. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 15. November 2023 entschieden und die Klage der Stadt Heidelberg abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2023</p>
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen den auf Antrag der Netze BW GmbH
(Beigeladene) auf Grund der &#167;&#167; 43 ff. EnWG, &#167;&#167; 72 ff. LVwVfG erlassenen Planfeststellungsbeschluss des
Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 29. Juni 2022, der einen altersbedingten Mast- und Seiltausch mit Erh&#246;hung der
&#220;bertragungskapazit&#228;t der teilweise seit 1936 bestehenden Hochspannungsleitung vorsieht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die Kl&#228;gerin macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben
beeintr&#228;chtige ihre st&#228;dtebaulichen Planungsabsichten im Bereich des sogenannten Patrick-Henry-Village, wo ein neuer Stadtteil
entstehen solle. Der Planungshoheit der Stadt sei kein ausreichendes Gewicht beigemessen worden. Ihre Planungsabsichten seien bereits
hinreichend verfestigt. Die Alternative der Erdverkabelung sei nicht ausreichend erwogen worden, zumal sie f&#252;r den in Rede stehenden
Bereich eine Kosten&#252;bernahme in Aussicht gestellt habe. Auch die naheliegende Alternative einer Zusammenf&#252;hrung mit einer in der
N&#228;he verlaufenden 380-kV-H&#246;chstspannungsleitung sei nicht gepr&#252;ft worden. Zudem sei die Vorpr&#252;fung nach dem Gesetz
&#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVPG) fehlerhaft erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihr Recht auf
kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (zum Gegenstand des Verfahrens siehe auch die Pressemitteilung des VGH vom 2. M&#228;rz
2023 zur Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2022, unter Punkt 3, &#8222;6. Senat&#8220;).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der erstinstanzlich zust&#228;ndige VGH hat die Klage abgewiesen.
Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 6. Senat des VGH aus:</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht unter
verfahrensrechtlichen Fehlern, auf die sich die Kl&#228;gerin berufen k&#246;nnte; insbesondere sei die entsprechend den Vorgaben des
&#167; 7 UVPG durchgef&#252;hrte UVP-Vorpr&#252;fung nicht zu beanstanden. Das Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, sei im Sinne des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nachvollziehbar. Das Vorhaben werde im
Wesentlichen auf der bereits vorhandenen Trasse verwirklicht, sodass anzunehmen sei, dass sich Flora und Fauna &#252;ber die Jahrzehnte an
die Hochspannungsleitung gew&#246;hnt und angepasst h&#228;tten. Die zu erwartenden zus&#228;tzlichen Beeintr&#228;chtigungen
entst&#252;nden im Wesentlichen durch die Bauarbeiten und seien daher tempor&#228;rer Natur. Mit Blick auf die Amphibienart Kreuzkr&#246;te
h&#228;tten im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspr&#228;sidiums &#252;ber das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
&#8211; und im &#220;brigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats &#8211; keine Anhaltspunkte daf&#252;r bestanden, dass etwaigen
Beeintr&#228;chtigungen nicht durch sachgerechte Ma&#223;nahmen im Rahmen einer &#246;kologischen Baubegleitung begegnet werden
k&#246;nnte. Zudem erscheine die Erhebung der diesbez&#252;glichen Einwendung im vorliegenden Einzelfall im Sinne des &#167;&#160;5 UmwRG
als unredlich. Die Kl&#228;gerin habe im Zuge der Auslegung der Planunterlagen mit Schreiben vom 21. Juli 2020 durch ihr Amt f&#252;r
Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorpr&#252;fung in Bezug auf die Kreuzkr&#246;ten nicht
beanstandet, sondern vielmehr selbst geltend gemacht, dass den insoweit in Betracht kommenden Beeintr&#228;chtigungen durch eine
&#246;kologische Baubegleitung zu begegnen sei, die bereits im Rahmen der UVP-Vorpr&#252;fung Ber&#252;cksichtigung gefunden hatte. Hierzu
habe die Beigeladene unter dem 7. Januar 2021 Stellung genommen und ausgef&#252;hrt, die &#246;kologische Baubegleitung werde sich
bez&#252;glich der im Vorfeld und w&#228;hrend der Bauma&#223;nahmen zu ergreifenden Ma&#223;nahmen zum Schutz von Flora und Fauna mit dem
Amt f&#252;r Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie fr&#252;hzeitig abstimmen. Mit Schreiben ihres Oberb&#252;rgermeisters vom 26.
M&#228;rz 2021 habe die Kl&#228;gerin sodann ausdr&#252;cklich mitgeteilt, dass sie hinsichtlich des Umwelt- und Artenschutzes mit dem
geplanten Umgang mit ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 einverstanden sei. Damit habe die Kl&#228;gerin der vorgesehenen
&#246;kologischen Baubegleitung nicht nur ausdr&#252;cklich zugestimmt, sondern auch zu erkennen gegeben, dass die mit Blick auf die
Kreuzkr&#246;te in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 erhobenen Bedenken damit ausger&#228;umt seien. Wenn sie nunmehr mit ihrer Klage
geltend mache, das Schutzgut &#8222;Tiere&#8220; sei im Rahmen der UVP-Vorpr&#252;fung nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt worden, setze
sie sich zu ihrem bisherigen Verhalten in erheblichen Widerspruch.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Das Vorhaben sei gerechtfertigt. Es diene sowohl der Versorgungs-
als auch der Anlagensicherheit. Die Beigeladene habe plausibel dargelegt, dass mittelfristig mit einem Lastzuwachs zu rechnen sei, der eine
Verst&#228;rkung der Leitungskapazit&#228;t erforderlich mache. Zudem h&#228;tten die teilweise noch aus den 1930er Jahren stammenden
Masten das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Eine Verletzung zwingenden materiellen Rechts durch den
angegriffenen Planfeststellungsbeschluss sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei das in &#167; 43h EnWG verankerte Erdverkabelungsgebot
hier nicht einschl&#228;gig, weil es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne dieser Vorschrift handele. Zudem w&#252;rde nach der
vorgelegten Grobkostenkalkulation der gesetzlich normierte Kostenfaktor bei einer Erdverkabelung deutlich &#252;berschritten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Schlie&#223;lich leide der Planfeststellungsbeschluss nicht an
relevanten Abw&#228;gungsfehlern. Die Abw&#228;gungsentscheidung, den Trassenverlauf im Bereich des Patrick-Henry-Village beizubehalten,
sei nicht zu beanstanden. Andere Trassenvarianten, insbesondere eine Zusammenf&#252;hrung mit der in der N&#228;he verlaufenden
380-kV-H&#246;chstspannungsfreileitung, h&#228;tten sich nicht als vorzugsw&#252;rdig aufdr&#228;ngen m&#252;ssen. Das
Regierungspr&#228;sidium habe sich in dem Planfeststellungsbeschluss ausf&#252;hrlich mit verschiedenen Trassen- und Ausbauvarianten
auseinandergesetzt und auch eingehend die Alternative einer (Teil-)Erdverkabelung im Bereich des Patrick-Henry-Village erwogen. Hierbei
habe es sehr wohl erkannt, dass eine (Teil-)Erdverkabelung der Kl&#228;gerin eine freiere Gestaltung des k&#252;nftigen Stadtteils
erm&#246;glichen w&#252;rde und dass das planfestgestellte Vorhaben die kommunale Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG
beeintr&#228;chtige, da es als Freileitung den k&#252;nftigen Siedlungsbereich durchfahre und aufgrund einzuhaltender Abst&#228;nde und
Grenzwerte Einschr&#228;nkungen f&#252;r die weitere Planung mit sich bringe. Dem habe das Regierungspr&#228;sidium jedoch in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise diejenigen Aspekte gegen&#252;bergestellt, die derzeit gegen eine (Teil-)Erdverkabelung im Bereich des
Patrick-Henry-Village spr&#228;chen, und schlie&#223;lich eine Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen, die keinen
Abw&#228;gungsfehlern unterliege. Hierbei habe das Regierungspr&#228;sidium dem Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen und
kosteng&#252;nstigen Umsetzung des Planvorhabens den Vorrang vor dem Interesse der Kl&#228;gerin an einer m&#246;glichst umfassenden
Aus&#252;bung ihrer Planungshoheit einr&#228;umen d&#252;rfen. Insbesondere habe es ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, dass sich die
Planungsabsichten der Kl&#228;gerin in Bezug auf das Patrick-Henry-Village noch nicht ausreichend verfestigt bzw. konkretisiert
h&#228;tten. Das planfestgestellte Vorhaben habe sp&#228;testens mit der Auslegung der Planungsunterlagen beginnend am 8. Juni 2020 den
erforderlichen Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht. Demgegen&#252;ber habe die gemeindliche Planung f&#252;r das
Patrick-Henry-Village diesen Grad der Konkretisierung und Verfestigung bis heute nicht erlangt. Bei der Abw&#228;gung k&#246;nne auch nicht
au&#223;er Acht gelassen werden, dass die Planungsm&#246;glichkeiten der Kl&#228;gerin nicht erst durch das planfestgestellte Vorhaben,
sondern bereits durch die Bestandsleitung beschr&#228;nkt w&#252;rden. Sie h&#228;tte daher ihrerseits die seit Jahrzehnten bestehende
110-kV-Freileitung bei ihren Planungen ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
eingelegt werden (Az.: 6 S 1667/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 21 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Windpark „Kornberg/Dreimärker“: Klagen und Eilanträge nicht erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/18060142</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom Dienstag dieser Woche drei Klagen gegen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen abgewiesen und entsprechende Eilanträge abgelehnt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2023</p>
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<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;"><span style="line-height: 150%;">Mit seinen
drei Klagen aus Februar 2023 (</span><span style="line-height: 150%;">Az. 14 S 218/23, 14 S 219/23, 14 S 220/23)</span> <span style="line-height: 150%;">und drei Eilantr&#228;gen aus Juli und August 2023 (Az. 14 S 1111/23, 14 S 1295/23, 14 S 1296/23) wandte sich
ein Umweltverband gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen
auf H&#246;pfinger und Hardheimer Gemarkung (Windpark &#8222;Kornberg/Dreim&#228;rker&#8220;) aus Dezember 2022. Er r&#252;gte u. a. die
Verletzung arten- und habitatschutzrechtlicher sowie weiterer naturschutzrechtlicher Vorschriften. Ferner r&#252;gte er sch&#228;dliche
Umwelteinwirkungen in Gestalt von Schallimmissionen im Ortsteil Bretzingen. Der 14. Senat des VGH hat die drei Klagen, &#252;ber die er am
19. Dezember 2023 im Hardheimer Rathaus unter Inaugenscheinnahme von Schallimmissionsorten im Ortsteil Bretzingen m&#252;ndlich verhandelt
hatte, am 20. Dezember 2023 abgewiesen und die drei Eilantr&#228;ge am selben Tag abgelehnt.</span></p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;"><span style="line-height: 150%;">Die
schriftlichen Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor. In den Eilverfahren hat der Senat darauf abgestellt, dass, nachdem die Klagen
abgewiesen worden waren, keine Erfolgsaussichten gegeben seien.</span></p>
<p style="margin-bottom: 15.0pt; text-align: justify; line-height: 150%; background: white;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis</span></strong><span style="line-height: 150%;">:</span><span style="line-height: 150%;">&#160;Derzeit
k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt der Urteile gemacht werden, da die Entscheidungsgr&#252;nde noch nicht vorliegen. In den
Klageverfahren hat der 14. Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen. Der Kl&#228;ger kann binnen eines
Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Urteile Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschl&#252;sse
in den Eilverfahren sind unanfechtbar.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 21 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Antrag auf Außervollzugsetzung der Parkanlagensatzung abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Freiburg_+Antrag+auf+Ausservollzugsetzung+der+Parkanlagensatzung+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 19. Dezember 2023 einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Parkanlagensatzung der Stadt Freiburg vom 16. Mai 2023 abgelehnt. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 20.12.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Parkanlagensatzung regelt die Benutzung der
&#246;ffentlichen Parkanlagen Stadtgarten, Colombipark, Seepark, Dietzenbachpark, Gr&#252;nanlage Moosweiher und Park am Sandfang
(Sandfangweg). &#167; 7 Abs. 2 der Parkanlagensatzung bestimmt: &#8222;Der Betrieb von jeglichen Tonwiedergabeger&#228;ten (insbesondere
Bluetooth- und Handyboxen sowie Musikboxen) und Musikinstrumenten in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr ist in den &#246;ffentlichen Park-,
Spiel- und Sportanlagen verboten.&#8220; Gegen diese Vorschrift haben sich drei in Freiburg wohnende Antragsteller &#8211; zwei Studierende
und ein Referendar &#8211; mit einem Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO gewandt. Mit diesem Normenkontroll-Eilantrag haben sie die
vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung von &#167; 7 Abs. 2 der Parkanlagensatzung beantragt und geltend gemacht, die angegriffene
Vorschrift sei rechtswidrig; ihre Au&#223;ervollzugsetzung sei daher im Sinne von &#167; 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt er u.a. aus: Ohne Erfolg beriefen sich die Antragsteller auf eine Verletzung von &#167; 41a Abs. 1 GemO
&#252;ber die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben. Die Antragsteller seien weder Kinder noch
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift. Die Frage eines etwaigen Versto&#223;es gegen &#167; 41a Abs. 1 GemO bed&#252;rfe daher keiner
Entscheidung. Die von &#167; 41a Abs. 1 GemO gesch&#252;tzten Interessen von Kindern und Jugendlichen seien keine Belange, die in der
Abw&#228;gung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO auf Seiten der Interessen der Antragsteller einzustellen w&#228;ren.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die von der Parkanlagensatzung erfassten Parkanlagen
der Stadt Freiburg seien &#246;ffentliche Einrichtungen im Sinne von &#167; 10 Abs. 2 GemO. Auch Gegenst&#228;nde der Gemeinde, die
jedermann ohne besondere Zulassung zur Nutzung offen st&#252;nden, k&#246;nnten &#246;ffentliche Einrichtungen im Sinne von &#167; 10 Abs.
2 GemO sein. Die Stadt Freiburg habe die Parkanlagensatzung daher entgegen der Ansicht der Antragsteller auf &#167; 4 i.V.m. &#167; 10 Abs.
2 GemO st&#252;tzen d&#252;rfen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Freiburg habe von ihrem Satzungsermessen
nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Regelung in &#167; 7 Abs. 2 der Satzung sei nicht durch speziellere Regelungen des Polizeirechts
ausgeschlossen gewesen. Durch eine Polizeiverordnung nach &#167; 17 PolG k&#246;nne eine Gemeinde als Ortspolizeibeh&#246;rde die Nutzung
einer &#246;ffentlichen Einrichtung zu bestimmten Zeiten verbieten, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Nutzung zu diesen Zeiten
Rechtsg&#252;ter, z.B. die Gesundheit von Anwohnern verletze. Unabh&#228;ngig hiervon k&#246;nne eine Gemeinde den zul&#228;ssigen
Nutzungsumfang durch eine Benutzungssatzung regeln. Es sei entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu erkennen, dass die Stadt
Freiburg von ihrer Befugnis, durch Satzung f&#252;r eine &#246;ffentliche Einrichtung umfassend die Zul&#228;ssigkeit der Nutzung zu
regeln, hier rechtsmissbr&#228;uchlich Gebrauch gemacht habe, um Voraussetzungen des Polizeirechts zu umgehen. Die angegriffene Regelung in
&#167; 7 Abs. 2 der Satzung stehe mit dem Zweck der Erm&#228;chtigung in &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 GemO in Einklang. Die Bestimmung von
Nutzungszeiten entspreche der Regelungsbefugnis der Gemeinden, durch Satzung die Nutzungsmodalit&#228;ten einer &#246;ffentlichen
Einrichtung festzulegen. &#167; 7 Abs. 2 der Satzung sei Teil einer Gesamtregelung, die zahlreiche Modalit&#228;ten der Nutzung der
Parkanlagen normiere und damit den Nutzungszweck umfassend bestimme.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verbot des n&#228;chtlichen Spielens und Abspielens
von Musik in &#167; 7 Abs. 2 der Satzung verletze nicht den Gemeingebrauch an den Rad- und Fu&#223;wegen, die durch den Dietenbachpark und
den Seepark f&#252;hrten. Diese Wege seien zwar &#246;ffentliche Stra&#223;en im Sinne von &#167; 2 Abs. 1 StrG. Auch sei die Befugnis der
Gemeinde, den Nutzungszweck einer &#246;ffentlichen Einrichtung nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmen, bei &#246;ffentlichen
Stra&#223;en und Wegen beschr&#228;nkt. Denn f&#252;r diese sei spezialgesetzlich im Stra&#223;engesetz Baden-W&#252;rttemberg festgelegt,
welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen &#246;ffentliche Stra&#223;en und Wege benutzen d&#252;rfe. Der Gemeingebrauch an den
Rad- und Fu&#223;wegen durch den Dietenbachpark und den Seepark werde durch &#167; 7 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht verletzt. Die
Benutzung dieser Wege zu verkehrlichen Zwecken werde nicht beeintr&#228;chtigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="line-height: 150%;">&#167; 7 Abs. 2 der Satzung versto&#223;e nicht gegen h&#246;herrangiges
Recht. F&#252;r Freizeiteinrichtungen stehe der Gemeinde ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Je weniger die Nutzer auf die Benutzung
einer &#246;ffentlichen Einrichtung angewiesen seien, umso gr&#246;&#223;er sei der Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Wenn die Festlegung
des Nutzungszwecks f&#252;r solche Freizeiteinrichtungen bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bestimmte Nutzungen von vornherein
nicht erm&#246;gliche, liege daher in dieser Festlegung des Nutzungszwecks per se kein unzul&#228;ssiger Eingriff in Grundrechte.
Unbeschadet dessen f&#252;hre die angefochtene Vorschrift allenfalls zu ganz geringf&#252;gigen Eingriffen in die von den Antragstellern
geltend gemachten Rechte der Informationsfreiheit und der Kunstfreiheit nach Art. 5 GG. Solche Eingriffe seien durch die mit der Vorschrift
verfolgten Zwecke, die unterschiedlichen Nutzungsinteressen verschiedener Nutzergruppen und die berechtigten Interessen von Anwohnern am
Schutz der Nachtruhe in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, gerechtfertigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 1 S 1365/23).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 20 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify>&quot;Blaulicht-Journalist&quot; hat keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten auf Autobahnen</justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17966493</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 8. November 2023 die Berufung eines Journalisten zurückgewiesen, der mit seiner Klage straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten auf Autobahnen erreichen wollte. Der VGH folgte dem Kläger nicht darin, dass die Beklagten insbesondere wegen seiner Presse- oder Informationsfreiheit verpflichtet seien, die von ihm gewünschten Ausnahmen zu genehmigen.<p class="pbs-datum">Datum: 14.12.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17966502">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Kl&#228;ger berichtet als Journalist &#252;ber Verkehrsunf&#228;lle auf Autobahnen.
Damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, beantragte er im Jahr 2020 bei dem Regierungspr&#228;sidium
Karlsruhe die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach &#167; 46 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen
und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen. Das Regierungspr&#228;sidium lehnte
dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit ab (siehe auch Pressemitteilung des VGH vom 2. M&#228;rz 2023 unter &#8222;13.
Senat&#8220;).&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 13. Senat des VGH hat entschieden, dass der Kl&#228;ger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmen hat. Die
Erteilung der Ausnahmen stehe im Ermessen des beklagten Landes und der ebenfalls beklagten Autobahn GmbH des Bundes. Diesen stehe deshalb
eine gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbare Entscheidungsfreiheit zu. Das Ermessen sei auch nicht zu Gunsten des
Kl&#228;gers &#8222;auf Null reduziert&#8220;. Die Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit des Kl&#228;gers (Art. 5 Abs. 1 GG)
begr&#252;ndeten ebenso wenig wie dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen solchen Anspruch. Ein etwaiger Eingriff in diese
Grundrechte k&#246;nne jedenfalls durch den ebenfalls grundrechtlich gew&#228;hrleisteten Schutz von Leib und Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) gerechtfertigt werden. Durch die vom Kl&#228;ger begehrten Nutzungen der Autobahn w&#252;rden Leib und Leben anderer Personen
einer erh&#246;hten Gefahr ausgesetzt. Insbesondere bestehe ein erh&#246;htes Unfallrisiko sowie die Gefahr, dass Einsatzkr&#228;fte bei
der Anfahrt von Unfallstellen sowie ihrem dortigen Einsatz behindert w&#252;rden.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Beklagten h&#228;tten das ihnen einger&#228;umte Ermessen bei der Ablehnung der Antr&#228;ge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
auch fehlerfrei ausge&#252;bt, weshalb der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf habe, dass &#252;ber seinen Antrag nochmals neu entschieden
werden m&#252;sse. Die Beklagten h&#228;tten die grundrechtlich gesch&#252;tzten Interessen des Kl&#228;gers erkannt und
ermessensfehlerfrei mit den entgegenstehenden Interessen, insbesondere mit der Verkehrssicherheit und dem damit einhergehenden Schutz von
Leib und Leben Dritter abgewogen. Mildere Mittel als die Ablehnung - etwa eine Markierung des Fahrzeugs des Kl&#228;gers oder das Anbringen
einer gelben Rundumleuchte - seien rechtlich nicht zul&#228;ssig oder nicht geeignet, die durch die begehrten Ausnahmegenehmigungen
entstehenden Gefahren hinreichend abzuwenden.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der
Kl&#228;ger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 13 S 1059/22).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 14 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Windpark Kornberg-Dreimärker: Verhandlung des VGH in Hardheim]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17841655</link>
      <description><![CDATA[Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wird am Dienstag, den 19. Dezember 2023 über drei Klagen zum Windpark Kornberg-Dreimärker öffentlich verhandeln (Az. 14 S 218/23, 14 S 219/23, 14 S 220/23).<p class="pbs-datum">Datum: 05.12.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17841664">
<p>Die m&#252;ndliche Verhandlung ist vom VGH von Mannheim nach Hardheim verlegt worden. Sie wird im Sitzungssaal des Rathauses der
Gemeinde Hardheim, Schlo&#223;platz 6, 74736 Hardheim stattfinden.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 05 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört: Klagen nur teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17795738</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mehrtätige mündliche Verhandlung zwei Klagen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 nur teilweise stattgegeben.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 01.12.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17795747">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit ihren Klagen wenden sich die Stadt Rheinstetten
(Az. 3 S 846/21) und eine B&#252;rgerinitiative (Az. 3 S 821/21) gegen den Planfeststellungsbeschluss. In beiden Verfahren hat der VGH
jeweils ausgesprochen, dass d</span>er Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe f&#252;r den Bau und Betrieb des
Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenw&#246;rt vom 23. Dezember 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im &#220;brigen wurden die Klagen
abgewiesen. Damit k&#246;nnen die vom VGH festgestellten Rechtsfehler in einem erg&#228;nzenden Verfahren geheilt werden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH hat den Beteiligten heute in beiden Verfahren
jeweils den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgr&#252;nde noch
nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 3. Senat jeweils nicht zugelassen. Die Kl&#228;ger
k&#246;nnen binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
erheben.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 01 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stuttgart 21: Klagen abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17626927</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. November 2023 zwei Klagen zu Stuttgart 21 abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 22.11.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17626936">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Verfahren 5 S 1972/21 wendet sich die Kl&#228;gerin
gegen die Umstellung der trockenen L&#246;schwasserleitung zu einer bef&#252;llten L&#246;schwasserleitung (mit baulichen Anpassungen)
aufgrund des wegen neuer technischer Regelungen ge&#228;nderten Entrauchungskonzepts im Planfeststellungsabschnitt 1.2
(Fildertunnel).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Verfahren 5 S 1693/21 begehren die Kl&#228;ger die
Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamts zur (teilweisen) Aufhebung der bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschl&#252;sse f&#252;r die
Planfeststellungsabschnitte 1.2 (Fildertunnel), 1.6a (Zuf&#252;hrung Ober- und Untert&#252;rkheim) und 1.5 (Zuf&#252;hrung Feuerbach und
Bad Cannstatt), zum Zwecke der Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH hat den Beteiligten heute in beiden Verfahren
jeweils den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgr&#252;nde noch
nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 5. Senat jeweils nicht zugelassen. Die Kl&#228;ger
k&#246;nnen binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
erheben.</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 22 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Akten des Kultusministeriums betreffend die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden: Kein Anspruch auf ungeschwärzte Informationen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17458554</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 8. November 2023 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, der Zugang zu Akten des Kultusministeriums ohne die Schwärzung von Informationen über interne Vorgänge bei der zum Verfahren beigeladenen Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und deren Baden-Badener Gemeinde erreichen wollte.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.11.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17458563">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte seine diesbez&#252;gliche Klage mit Urteil vom 24.
November 2021 - 6 K 192/19 - abgewiesen, da dem auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gest&#252;tzten Informationsbegehren das
verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften entgegenstehe (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3
WRV, siehe hierzu auch die Pressemitteilung des VGH vom 2. M&#228;rz 2023).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der VGH hat den Beteiligten heute den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen
werden, ver&#246;ffentlichen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgr&#252;nde
noch nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen. Der Kl&#228;ger kann binnen eines Monats nach Zustellung
des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 916/22).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 09 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mannheim: Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der östlichen Riedbahn ist rechtmäßig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17309452</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute zwei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 17. Februar 2022 abgewiesen, welcher es der beigeladenen Deutschen Bahn erlaubt, die östliche Riedbahn (Strecke 4010 Frankfurt am Main – Mannheim) durchgängig zweigleisig wiederherzustellen und zu befahren sowie in Neuostheim eine neue Haltestelle für den Personennahverkehr zu errichten. Die Klägerin im ersten Verfahren, eine planbetroffene Grundstückseigentümerin, wendet sich im Wesentlichen gegen bau- und betriebsbedingte Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück. Klägerin in dem zweiten Verfahren ist die Stadt Mannheim, die befürchtet, dass es infolge der Wiederherstellung der zweigleisigen Befahrbarkeit der östlichen Riedbahn zukünftig zu vermehrtem Güterverkehr und damit zu einer zusätzlichen Verlärmung von Teilen des Stadtgebiets kommt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 27.10.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17309461">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Das Urteil erging im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung des 5. Senats vom 25.
Oktober 2023. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich erst in mehreren
Wochen vorliegen werden, ver&#246;ffentlichen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die
Urteilsgr&#252;nde noch nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 1271/22 und 5 S
1274/22).&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 27 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Auskunft über die Gutachter für Honorarprofessur des Präsidenten des BVerfG: Berufung der Universität Heidelberg erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17289431</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2023 der Berufung der Universität Heidelberg stattgegeben. Er hat die auf Informationserteilung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Namhaftmachung der im Bestellungsverfahren des Präsidenten zum Bundesverfassungsgerichts zum Honorarprofessor beauftragten Gutachter begehrt hat. Die Anschlussberufung, mit welcher der Kläger die Herausgabe der Gutachten selbst erreichen wollte, hat der 10. Senat als unzulässig angesehen und verworfen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 26.10.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17289440">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte die Universit&#228;t Heidelberg mit Urteil vom 18. Januar 2022 - 11
K 1571/20 - dazu verpflichtet, dem Kl&#228;ger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zu der bereits 2018
erfolgten Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspr&#228;sidenten Prof. Dr. Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet
haben; die weitergehende Klage auf Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten hatte das Verwaltungsgericht abwiesen (siehe
hierzu die Pressemitteilungen des VGH vom 27. April 2022 und des VG Karlsruhe vom 8. Februar 2022).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des
ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich erst in mehreren
Wochen vorliegen werden, ver&#246;ffentlichen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die
Urteilsgr&#252;nde noch nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen. Der Kl&#228;ger kann binnen
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S
314/23).</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 26 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[B 10 Ortsumgehung Enzweihingen: Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/17020420</link>
      <description><![CDATA[In den insgesamt vier Klageverfahren einer anerkannten Umweltrechtsvereinigung, dreier unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer und eines Gewerbeunternehmens gegen den Neubau der B 10 im Bereich der 2,6 km langen Ortsumfahrung Enzweihingen hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. <p class="pbs-datum">Datum: 06.10.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker17020428" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17020429">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die Klagen dar&#252;ber hinaus darauf gerichtet
waren, den Planfeststellungsbeschluss (vollst&#228;ndig) aufzuheben, wurden sie abgewiesen. Hintergrund der getroffenen Feststellung ist,
dass der Planfeststellungsbeschluss zwar unter mehreren M&#228;ngeln leidet, die aber heilbar sind und im Rahmen eines erg&#228;nzenden
Verfahrens im Ergebnis ausger&#228;umt werden k&#246;nnten. Solange dies nicht geschehen ist, darf der vorliegende
Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen und mit der Umsetzung des Vorhabens nicht begonnen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Urteil erging im Anschluss an die m&#252;ndliche
Verhandlung des 5. Senats vom 5. Oktober 2023. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 2371/21, 5&#160;S 2516/21, 5 S 2578/21 und 5 S 2547/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 06 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Affalterbach Ortsentlastungsstraße: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/16445555</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf die Anträge von drei Landwirten mit Urteilen vom 5. Juli 2023 den Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ der Gemeinde Affalterbach für unwirksam erklärt (siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2023). Nun liegt die schriftliche Begründung der Urteile vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 31.08.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 3. Senat des VGH f&#252;hrt aus, eine Gemeinde sei
zwar grunds&#228;tzlich befugt, in einem Bebauungsplan eine Verkehrsfl&#228;che zu planen. Sie m&#252;sse diese aber in die richtige
Stra&#223;engruppe nach den Einstufungskriterien des Stra&#223;engesetzes einordnen. Handele es sich nach der planerischen Konzeption nicht
um eine Gemeindestra&#223;e, sondern um eine Landes- oder Kreisstra&#223;e, setze die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Planung die
ausdr&#252;ckliche Zustimmung des zuk&#252;nftigen Tr&#228;gers der Stra&#223;enbaulast, d.h. des Landes oder des Landkreises,
voraus.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit der Bebauungsplan im Nordwesten der Gemeinde die
Landesstra&#223;e L&#160;1127 leicht verschwenke und als Ortsentlastungsstra&#223;e bis zur K 1603 f&#252;hre, gehe die Gemeinde zwar von
der Planung einer Landesstra&#223;e aus, habe aber keine Zustimmung des Landes vorweisen k&#246;nnen. Bei der Weiterf&#252;hrung der
Ortsentlastungsstra&#223;e nach Osten und S&#252;den, d.h. ab der Anbindung der K 1603 bis zum erneuten Anschluss an die L 1127, gehe die
Gemeinde hingegen zu Unrecht von einer Gemeindestra&#223;e aus. Denn die Ortsumgehung sei nicht vorwiegend dem Ziel- und Quellverkehr
innerhalb von Affalterbach oder zwischen Affalterbach und den Nachbargemeinden zu dienen bestimmt, sondern solle vor allem den
&#252;ber&#246;rtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen und das &#252;ber&#246;rtliche Verkehrsnetz miteinander verkn&#252;pfen. Dies ergebe
sich sowohl aus der Planungskonzeption als auch aus den vorliegenden Verkehrsuntersuchungen und -prognosen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 4222/20, 3 S 4240/20, 3 S 4259/20).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 31 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburg: Klage von Anwohnern des Augustinerplatzes wegen nächtlichen Lärms überwiegend erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/16292017</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2018 - 4 K 805/16 - teilweise bestätigt und die Stadt Freiburg verurteilt, über polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner des Augustinerplatzes neu zu entscheiden. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 17.08.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt und Verfahren vor dem VG</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zwei Anwohner des Augustinerplatzes (Kl&#228;ger) hatten im Laufe des Jahres 2016 beim Verwaltungsgericht
Freiburg Klage mit dem Ziel eingereicht, dass die Stadt Freiburg (Beklagte) ab 24:00 Uhr gegen den von der n&#228;chtlichen Freizeitnutzung
des Augustinerplatzes ausgehenden L&#228;rm einschreitet. Nach Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens bei der Landesanstalt
f&#252;r Umwelt (LUBW), das in zwei N&#228;chten Beurteilungspegel bis zu 73 dB(A) und 78 dB(A) feststellte, verurteilte das
Verwaltungsgericht die Beklagte, geeignete polizeiliche Ma&#223;nahmen zur Durchsetzung der den Schutz der Nachtruhe bezweckenden Verbote
ihrer Polizeiverordnung vom 29.09.2009 zu ergreifen, soweit und solange an den Wohnungen der Kl&#228;ger zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr
Beurteilungspegel von 62 dB(A) regelm&#228;&#223;ig &#252;berschritten werden (siehe Pressemitteilung des VG Freiburg vom 6. Dezember
2018).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Berufungsverfahren vor dem VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum VGH ein. Nachdem das Berufungsverfahren auf
&#252;bereinstimmenden Antrag der Beteiligten mehr als zweieinhalb Jahre lang ruhte und die Einigungsgespr&#228;che w&#228;hrend des Ruhens
des Verfahrens erfolglos blieben, hat der VGH im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung vom 3. August 2023 &#252;ber die Berufung der
Beklagten entschieden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Urteil des VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH &#228;nderte in seinem Urteil vom 3. August 2023 das Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise ab und verurteilte die Beklagte, &#252;ber den Antrag der Kl&#228;ger, geeignete polizeiliche
Ma&#223;nahmen zur Durchsetzung der den Schutz der Nachtruhe bezweckenden Verbote ihrer Polizeiverordnung vom 29.09.2009 an den Wohnungen
der Kl&#228;ger in der Zeit zwischen 24:00 und 06:00 Uhr zu ergreifen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;ger k&#246;nnten - anders als das
Verwaltungsgericht angenommen habe - nicht verlangen, dass die Beklagte</span> geeignete polizeiliche Ma&#223;nahmen zur Durchsetzung der
den Schutz der Nachtruhe bezweckenden Verbote ihrer Polizeiverordnung vom 29.09.2009 ergreife, soweit und solange an den Wohnungen der
Kl&#228;ger zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr Beurteilungspegel von 62 dB(A) regelm&#228;&#223;ig &#252;berschritten werden.
<strong>Insoweit seien ihre Klagen unzul&#228;ssig</strong> und daher abzuweisen. Denn das von den Kl&#228;gern zur Beschreibung des
Klageziels verwendete Kriterium der &#8222;Regelm&#228;&#223;igkeit&#8220; sei nicht hinreichend bestimmt. Der zu erreichende Erfolg bleibe
unklar. Ein jedes Wochenende festgestelltes &#220;berschreiten der genannten Beurteilungspegel w&#228;re im Wortsinne ebenso
&#8222;regelm&#228;&#223;ig&#8220; wie ein zweimal in der Woche oder t&#228;glich vorkommendes &#220;berschreiten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Jedoch h&#228;tten die Kl&#228;ger einen
<strong>Anspruch auf erneute Entscheidung</strong> der Beklagten &#252;ber ihren Antrag auf polizeiliches Einschreiten. Denn die Beklagte
habe ihr nach &#167; 3 PolG bestehendes <strong>polizeiliches Ermessen rechtsfehlerhaft ausge&#252;bt</strong>. Das Verbot des Musizierens
mit Instrumenten und das Abspielen von Musik in &#167; 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Beklagten vom 29.09.2009 (PolVO) und der Schutz
der Nachtruhe in &#167; 3 PolVO dienten - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem <strong>Schutz der Anwohner</strong>. Die Beklagte
habe nicht erkannt, dass sie, nicht der Polizeivollzugsdienst des Landes f&#252;r ein Vorgehen gegen Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 1 Abs.
1 und &#167; 3 PolVO origin&#228;r zust&#228;ndig sei</span> und dass sie polizeirechtliche Einzelma&#223;nahmen gegen Verst&#246;&#223;e
gegen &#167; 1 Abs. 1 und &#167; 3 PolVO ergreifen k&#246;nne. Zudem l&#228;gen die Voraussetzungen daf&#252;r vor, dass die Beklagte eine
Polizeiverordnung mit einem n&#228;chtlichen <strong>Glasflaschenverbot</strong> f&#252;r den Augustinerplatz erlasse. Bei ihrer erneuten
Entscheidung werde die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensaus&#252;bung diese Mittel zu ber&#252;cksichtigen haben.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine Entscheidung der Beklagten, zuk&#252;nftig von nicht mindestens einem dieser Mittel
in erheblichem Umfang Gebrauch zu machen, werde <strong>nicht ermessensgerecht</strong> sein. Denn ein vollst&#228;ndiges oder weitgehendes
Absehen von polizeilichen Ma&#223;nahmen begr&#252;nde angesichts der dann zu erwartenden erheblichen L&#228;rmpegel an den Wohnungen der
Kl&#228;ger die konkrete Gefahr der erheblichen Sch&#228;digung der Gesundheit der Kl&#228;ger. Zudem handele es sich bei &#167; 1 Abs. 1
und &#167; 3 PolVO um von der Beklagten selbst gesetztes Recht. Ihr Unterlassen, vorhandene wirksame Ma&#223;nahmen zur Einhaltung dieser
Vorschriften zu ergreifen, begr&#252;nde - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe - ein <strong>strukturelles
Vollzugsdefizit</strong>, das zu beheben in die origin&#228;re Verantwortung der Beklagten falle.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Dieses Vollzugsdefizit sei im Hinblick auf &#167; 1 Abs. 1 PolVO von erheblichem
Gewicht. Denn es sei offenkundig, dass n&#228;chtliches Musizieren und Abspielen von Musik &#252;ber Lautsprecher gegen &#167; 1 Abs. 1
PolVO versto&#223;e, dass solche Verst&#246;&#223;e im Regelfall unschwer festzustellen seien, dass Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 1 Abs.
1 PolVO Ordnungswidrigkeiten seien, dass bei solchen Verst&#246;&#223;en die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r eine
<strong>Beschlagnahme</strong> von Musikinstrumenten und Lautsprechern grunds&#228;tzlich vorl&#228;gen und dass solche Beschlagnahmen und
die Durchf&#252;hrung von <strong>Ordnungswidrigkeitenverfahren</strong> in nicht unerheblichem Umfang zum Schutz der Nachtruhe beitragen
k&#246;nnten. Zudem bestehe ein sch&#252;tzenswertes Interesse der Platznutzer, nachts dort zu musizieren oder Musik &#252;ber Lautsprecher
abzuspielen, erkennbar nicht. Auch f&#252;r St&#246;rungen der Nachtruhe nach &#167;&#160;3 PolVO durch Rufen und Klatschen habe das
Vollzugsdefizit Gewicht. Zwar d&#252;rfte nicht in demselben Umfang wie bei St&#246;rungen durch Musik offenkundig sein, dass
Verst&#246;&#223;e gegen die Polizeiverordnung vorl&#228;gen und welchen Personen sie zuzurechnen seien. Aber in zahlreichen F&#228;llen
dieser Art d&#252;rfte die Verletzung von &#167; 3 PolVO ohne &#252;berm&#228;&#223;igen Aufwand durch die Beklagte feststellbar sein. Das
Sachverst&#228;ndigengutachten zeige, dass n&#228;chtliches Rufen und Klatschen eine erhebliche L&#228;rmquelle sei.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Unter Beachtung dieser Ma&#223;gaben stehe es im Ermessen der Beklagten, wie sie gegen
Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 1 Abs. 1 und &#167; 3 PolVO vorgehe, und obliege es ihrem grunds&#228;tzlich weiten Normsetzungsermessen,
ob sie eine Polizeiverordnung mit einem Glasflaschenverbot f&#252;r den Augustinerplatz erlasse. Die Beklagte k&#246;nne dabei im Rahmen
einer Erstellung eines Gesamtkonzepts zu ergreifende Ma&#223;nahmen unterschiedlich gewichten sowie aufeinander abstimmen und d&#252;rfe
dabei ber&#252;cksichtigen, dass es sich bei der Entstehung von erheblichem n&#228;chtlichen L&#228;rm auf dem Augustinerplatz durch sich
dort aufhaltende Nutzer um ein komplexes, dynamisches Geschehen handele, das von zahlreichen Faktoren abh&#228;ngig sei und daher ein stets
erneut der jeweiligen Situation angepasstes polizeiliches Vorgehen unter Ber&#252;cksichtigung aller grunds&#228;tzlich gegebenen
Handlungsm&#246;glichkeiten erfordere.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen k&#246;nnen die Kl&#228;ger und
die Beklagte binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 1 S 1718/22).</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 17 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fahrradstraße Mannheimer Innenstadt (Quadrate): Rechtsmittel von Anwohnern gegen Fahrradstraße zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15995660</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt, mit dem die Klage von zwei Anwohnern gegen die verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße in den Mannheimer Quadraten abgewiesen worden war (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 - 14 K 964/21 -; zu den Einzelheiten siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15. Juni 2022). Das Urteil ist damit rechtskräftig.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 08.08.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung hat der VGH im Wesentlichen
ausgef&#252;hrt, dass in dem Zulassungsantrag der Kl&#228;ger keine von der Prozessordnung vorgesehenen Zulassungsgr&#252;nde dargelegt
wurden. Insbesondere gehe aus der Begr&#252;ndung des Zulassungsantrags nicht hervor, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig sein
k&#246;nnte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sei dem Argument der Kl&#228;ger, die Fahrbahn sei zu eng f&#252;r die gleichzeitige
Benutzung durch Fahrr&#228;der und Kraftfahrzeuge, zu Recht nicht gefolgt. Vielmehr k&#246;nne eine verkehrsbeh&#246;rdliche Anordnung
einer Fahrradstra&#223;e mit durch Zusatzzeichen erfolgter Freigabe f&#252;r den Kraftfahrzeugverkehr (in nur einer Fahrtrichtung) auf
Grund der besonderen &#246;rtlichen Gegebenheiten und der im betroffenen Stra&#223;enabschnitt geltenden Einbahnstra&#223;en- und
Vorfahrtsregelungen auch dann zul&#228;ssig sein, wenn -&#160;wie im streitigen Fall&#160;- die Fahrbahn (mit Gosse) nur 4,00&#160;m breit
ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH vom 7. August 2023 ist unanfechtbar (Az. 13 S 1640/22).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 08 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ für unwirksam erklärt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15621342</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 drei Normenkontrollanträgen von Landwirten gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ vom 9. Juli 2020 stattgegeben. Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt.<p class="pbs-datum">Datum: 13.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Bisher liegt nur der Entscheidungsausspruch vor. Die schriftliche Begr&#252;ndung der
Urteile wird sp&#228;ter, voraussichtlich im August, vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann die Gemeinde
Affalterbach binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 3 S
4220/20, 3 S 4240/20, 3 S 4259/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 13 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Waldshut darf Jäger aus der Schweiz zu deutlich höherer Jagdsteuer veranlagen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15469228</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 - 13 K 2724/19 - geändert und auf die Berufung des Landkreises Waldshut die Klage eines deutschen Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen einen Jagdsteuerbescheid des Landkreises abgewiesen. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 04.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger, ein deutscher Staatsangeh&#246;riger,
der in Z&#252;rich wohnt, wendet sich gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut f&#252;r das Jagdjahr 2019/2020. Er hat im
Landkreis eine Jagd mit 124 ha zu einem j&#228;hrlichen Pachtpreis von knapp 2.900,-- EUR gepachtet. Der Landkreis hat auf Grundlage seiner
Satzung &#252;ber die Erhebung der Jagdsteuer den Kl&#228;ger mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner Jagd veranlagt.
Der Steuersatz f&#252;r im Inland ans&#228;ssige J&#228;ger betr&#228;gt hingegen nur 4,5 Prozent des Jahreswerts ihrer Jagd. Die
h&#246;here Besteuerung f&#252;r J&#228;ger mit st&#228;ndigem Wohnsitz im Ausland betrifft im Hinblick auf die N&#228;he des Landkreises
zur Schweiz - neben wenigen deutschen Staatsangeh&#246;rigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kl&#228;ger - ausschlie&#223;lich
Schweizer Staatsangeh&#246;rige.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ausgangspunkt f&#252;r die dargestellten
unterschiedlichen Steuers&#228;tze ist die Vorgabe des Landesgesetzgebers im Kommunalabgabengesetz f&#252;r die Erhebung der den Stadt- und
Landkreisen zustehenden Jagdsteuer, wonach der Steuersatz f&#252;r Inl&#228;nder h&#246;chstens 15 Prozent, f&#252;r Personen, die ihren
st&#228;ndigen Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Ausland haben, h&#246;chstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd
betr&#228;gt, soweit nicht Staatsvertr&#228;ge entgegenstehen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 2. Senat des VGH hat davon ausgehend mit Urteil vom
29. Juni 2023 entschieden, dass die im Landesgesetz vorgegebene jagdsteuerliche Beg&#252;nstigung der im Inland ans&#228;ssigen J&#228;ger
(und der diesen gleichgestellten Unionsb&#252;rger) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Die
Beg&#252;nstigung beruhe auf einem hinreichend tragf&#228;higen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Beg&#252;nstigung der
Inl&#228;nder das legitime Ziel verfolge, die Jagdaus&#252;bung f&#252;r diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen
J&#228;gern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d.h. Schutz vor Wildsch&#228;den, Gew&#228;hrleistung eines artenreichen und gesunden
Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend gro&#223; zu halten. Auch die vom Landkreis
vorgenommene - noch weitergehende - Verschonung der inl&#228;ndischen J&#228;ger von der Jagdsteuer sah der Senat als gerechtfertigt
an.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dem Einwand des 50 km vom gepachteten Revier entfernt
in der Schweiz lebenden Kl&#228;gers, er habe ebenso wie im Inland lebende J&#228;ger Anspruch auf eine Besteuerung nach dem niedrigen
Satz, da es sich bei ihm um einen deutschen Staatsb&#252;rger handele, der die deutsche J&#228;gerpr&#252;fung abgelegt habe und einen
deutschen Jagdschein besitze, ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Bei der Konstellation des Kl&#228;gers handele es sich um eine
(seltene) Ausnahme, die der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis habe vernachl&#228;ssigen
d&#252;rfen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Im Hinblick darauf, dass von der h&#246;heren
Besteuerung im Wesentlichen Schweizer Staatsangeh&#246;rige betroffen sind, hat der Senat entschieden, dass auch Staatsvertr&#228;ge der
h&#246;heren Besteuerung nicht entgegenstehen. Es sei insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europ&#228;ischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits &#252;ber die Freiz&#252;gigkeit
vereinbar, einen Schweizer Staatsangeh&#246;rigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung
der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsb&#252;rger. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft
bislang nicht dem Binnenmarkt der Europ&#228;ischen Union beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum
vollst&#228;ndiger Freiz&#252;gigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, st&#252;nden auch die weitergehenden
unionsrechtlichen Bestimmungen &#252;ber den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuers&#228;tze f&#252;r Inl&#228;nder und
diesen gleichgestellten Unionsb&#252;rgern einerseits und f&#252;r Schweizer Staatsangeh&#246;rige andererseits nicht entgegen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kl&#228;ger binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 3686/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungsplan Windenergie des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15462475</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 11. Mai 2023, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr zugestellt worden sind, den Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene zum Thema „Windenergie“ im Wesentlichen für unwirksam erklärt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 04.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit seinem Fl&#228;chennutzungsplan wies der
Gemeindeverwaltungsverband Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergie (sog. Konzentrationszonen) aus, um die anderen, gut 99&#160;% umfassenden
Fl&#228;chen seines Gebiets von der Windenergienutzung freizuhalten. Die Antragstellerinnen &#8211; Windkraftunternehmen und eine
Grundst&#252;ckseigent&#252;merin &#8211; haben diesen Fl&#228;chennutzungsplan angegriffen, weil sie die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen in mehreren Bereichen des Verbandsgebiets planen, f&#252;r die in dem Plan keine Konzentrationszonen ausgewiesen worden
sind.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 14. Senat hat ihrem Normenkontrollantrag
stattgegeben. Er hat beanstandet, dass das zust&#228;ndige Landratsamt den Fl&#228;chennutzungsplan genehmigt hat, obwohl es diesen selbst
der Sache nach als rechtswidrig und nicht genehmigungsf&#228;hig angesehen habe. Der 14. Senat hat au&#223;erdem ger&#252;gt, der
Antragsgegner habe sog. Schutzabst&#228;nde zwischen Windkraftanlagen und Eisenbahnstrecken fehlerhaft bestimmt, Mindestgr&#246;&#223;en
f&#252;r Konzentrationszonen zu pauschal und ohne ausreichende Betrachtung der topografischen, siedlungsstrukturellen und
naturr&#228;umlichen Gegebenheiten festgelegt, sog. Vorsorgeabst&#228;nde aus L&#228;rmschutzgr&#252;nden zugunsten m&#246;glicher
k&#252;nftiger Bebauung ohne ausreichende konkrete und ernsthafte Planungsabsichten ber&#252;cksichtigt sowie Belange des Denkmalschutzes
(sog. Umgebungsschutz rund um das Schloss Waldenburg) und des Landschaftsschutzes (Keuperstufe) ohne ausreichend aktuelle und
nachvollziehbare Stellungnahmen von Fachbeh&#246;rden der Windkraftnutzung entgegengehalten. Ferner hat er beanstandet, dass der
Gemeindeverwaltungsverband Belange der Regionalplanung entgegen der anderslautenden Einsch&#228;tzung des zust&#228;ndigen Plangebers, des
Regionalverbands Heilbronn-Franken, als der Windkraftnutzung entgegenstehend eingeordnet hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 1297/19).</p>
<p>&#160;</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für eine Windenergieanlage in der Umgebung des Militärflugplatzes Laupheim erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15398303</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 24. Mai 2023, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten zwischenzeitlich zugestellt worden sind, die Klage eines Windenergieanlagenbetreibers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage am Standort Erbach-Pfifferlingsberg abgewiesen. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 29.06.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker15398312">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der 14. Senat des VGH
aus, das Landratsamt habe den Antrag der Kl&#228;gerin zu Recht abgelehnt, da die geplante Windenergieanlage mit ihrer H&#246;he von fast
230 m in den als sicher geltenden Luftraum in der Umgebung des Milit&#228;rflugplatzes Laupheim hineinragen w&#252;rde und das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart als Luftfahrtbeh&#246;rde damit unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundeswehr zu
Recht die erforderliche luftfahrtrechtliche Zustimmung verweigert habe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Entgegen den Einwendungen der Kl&#228;gerin sei der
Flugbetrieb auf dem Flugplatz Laupheim schutzw&#252;rdig. Zwar sei dieser nach dem Inkrafttreten des Luftverkehrsgesetzes im Jahr 1959
nicht in einem f&#246;rmlichen Verfahren genehmigt worden. Der Flugplatz gelte jedoch als genehmigt, da er bereits vor dem Zweiten
Weltkrieg erstmalig angelegt worden sei und die Nutzung seitdem weder endg&#252;ltig aufgegeben noch wesentlich ge&#228;ndert worden sei.
Auch sei die Bundeswehr im vorliegenden Fall nicht zu einer Neugestaltung des sicheren Luftraums durch Anpassung der Mindestflugh&#246;hen
verpflichtet. Zwar m&#252;sse sie wegen der privaten und &#246;ffentlichen Interessen an der Errichtung von Windenergieanlagen
grunds&#228;tzlich die M&#246;glichkeit einer Anpassung pr&#252;fen. Die Bundeswehr habe jedoch einen gerichtlich nur beschr&#228;nkt
&#252;berpr&#252;fbaren Spielraum bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit milit&#228;rischen Belangen. Vorliegend
habe die Bundeswehr plausibel dargelegt, dass eine Anpassung der Mindestflugh&#246;hen insbesondere wegen der Anforderungen des
Hubschrauberausbildungsbetriebs am Flugplatz Laupheim nicht m&#246;glich sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 1705/22).</p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 29 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungsplan Windenergie der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenbürg/Engelsbrand erfolgreich.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/15372404</link>
      <description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 10. Mai 2023, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr zugestellt worden sind, den Flächennutzungsplan Windenergie der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenbürg/Engelsbrand für unwirksam erklärt. <p class="pbs-datum">Datum: 27.06.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Mit ihrem Fl&#228;chennutzungsplan zielte die
Verwaltungsgemeinschaft darauf ab, f&#252;r die Windenergie bestimmte Fl&#228;chen (sog. Konzentrationszonen) auszuweisen, um die anderen
Fl&#228;chen ihres Gebiets von der Windenergienutzung freizuhalten. Die Antragstellerin hat diesen Fl&#228;chennutzungsplan angegriffen,
weil sie die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in einem Bereich auf Engelsbrander Gemarkung plant, f&#252;r den in dem Plan
keine Konzentrationszone ausgewiesen worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 14. Senat hat ihrem Normenkontrollantrag
stattgegeben. Er hat beanstandet, dass hinsichtlich eines Naturschutzgebiets davon ausgegangen worden sei, dass Windenergienutzung dort
wegen des naturschutzrechtlichen Ver&#228;nderungsverbots auf Dauer nicht m&#246;glich sei, ohne dass zuvor eine Auseinandersetzung mit dem
konkreten Gehalt der Schutzgebietserkl&#228;rung erfolgt sei. Ferner hat er beanstandet, dass hinsichtlich einer von drei Teilfl&#228;chen
der ausgewiesenen Konzentrationszone der Frage nicht hinreichend nachgegangen worden sei, ob sich dort die Windenergie regelhaft
gegen&#252;ber anderen Nutzungen durchsetzen werde, wozu wegen insgesamt erheblicher Konfliktlagen, namentlich eines Bestandwindparks in
unmittelbarer Umgebung des Gebiets, kreuzender Landstra&#223;en mit stra&#223;enrechtlichen Anbauverboten und Anbaubeschr&#228;nkungen und
gro&#223;fl&#228;chigen Bodenschutzwalds innerhalb des Gebiets, Anlass bestanden h&#228;tte. Er hat wegen der durchgreifenden anderweitigen
Fehler hingegen offengelassen, ob die Anwendung des aus seiner Sicht grunds&#228;tzlich in zul&#228;ssiger Weise bestimmten Schutzabstands
von 1.000 m zu vorhandener Wohn-, Dorf- und Mischbebauung auch zugunsten eines auf Birkenfelder Gemarkung liegenden Gebiets zul&#228;ssig
war.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 396/22).</p>
</div>
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</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 27 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rettungsdienstplan des Landes: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/14714151</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat, wie bereits berichtet (siehe Pressemitteilung vom 10. Mai 2023; sowie ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung vom 2. März 2023 zur Geschäftstätigkeit 2022, unter Punkt 3, „6. Senat“), § 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg, der im Wesentlichen Regelungen zur sogenannten Hilfsfrist im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) enthält, für unwirksam erklärt und die gegen den gesamten Rettungsdienstplan (RDPl.) sowie gegen zwei Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst (LARD) und einen Erlass des Innenministeriums gerichteten Normenkontrollanträge im Übrigen abgewiesen. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 25.05.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 6. Senat des VGH f&#252;hrt in den Gr&#252;nden des
nun vorliegenden schriftlichen Urteils aus:</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf
&#167; 6 RDPl. ergebe sich aus einer m&#246;glichen Verletzung der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des
Staates, aus der die Verpflichtung folge, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verf&#252;gung zu stellen. Habe der
Gesetzgeber grunds&#228;tzlich geeignete und ausreichende Regelungen getroffen, um seiner Schutzpflicht zu gen&#252;gen, k&#246;nne eine
Schutzpflichtverletzung nur in Betracht kommen, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder
beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen werde, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt werde. Mit
ihrem Vorbringen h&#228;tten die Antragsteller eine m&#246;gliche Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards noch
hinreichend dargelegt. Bei einer Gesamtschau der hinsichtlich der Hilfsfrist geltend gemachten Defizite erscheine es nicht von vornherein
als offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der gebotene Mindeststandard unterschritten werde, wenn die Regelungen zur Hilfsfrist
im Rettungsdienstplan, die sich zwar nicht unmittelbar an die Antragsteller als potenzielle Notfallpatienten richteten, die f&#252;r sie
aber im Hinblick darauf, dass sie der Rettungsdienstplanung zugrunde zu legen seien, mittelbar erhebliche Bedeutung h&#228;tten, die
gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht deutlich verfehlten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die Antragsbefugnis vorliege, sei auch ein
Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Es bestehe die M&#246;glichkeit, dass der Antragsgegner bei einem vom Gericht bejahten Versto&#223; der
Bestimmungen in &#167; 6 RDPl. gegen h&#246;herrangiges Recht Neuregelungen erlasse, die f&#252;r die Antragsteller g&#252;nstiger als die
bestehenden seien. Zudem k&#246;nne sich bereits die gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist in &#167; 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG als f&#252;r
die Antragsteller g&#252;nstiger als die Bestimmungen in &#167;&#160;6 RDPl. erweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Bez&#252;glich der weiteren angegriffenen Bestimmungen
des Rettungsdienstplans sei weder eine Antragsbefugnis aller Antragsteller als potenzielle Notfallpatienten noch eine Antragsbefugnis der
im Rettungsdienst als Notarzt bzw. Rettungsassistent t&#228;tigen Antragsteller wegen einer m&#246;glichen Verletzung der Berufsfreiheit
(Art.&#160;12 Abs. 1 GG) hinreichend dargelegt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die Antr&#228;ge sich gegen die Beschl&#252;sse
des LARD vom 21.09.2022 und vom 28.06.2022 sowie hilfsweise gegen den Erlass des Innenministeriums vom 29.06.2022 richteten, seien sie
unstatthaft, da dies keine Normen seien. Der Beschluss des LARD vom 21.09.2022 zur Einholung eines landesweiten Strukturgutachtens sei
keine abstrakt-generelle Regelung, sondern eine Einzelfallentscheidung. Der Beschluss zur Vorabdelegation heilkundlicher Ma&#223;nahmen an
Notfall-sanit&#228;ter vom 28.06.2022 und der hierzu ergangene Erlass des Innenministeriums vom 29.06.20222 wiesen mangels Regelungswirkung
nach au&#223;en ebenfalls keinen Rechtsnormcharakter auf.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Soweit die Antr&#228;ge zul&#228;ssig seien,
h&#228;tten sie auch in der Sache Erfolg. Die Bestim-mungen zur Hilfsfrist in &#167; 6 RDPl. verstie&#223;en gegen h&#246;herrangiges
Recht, weil sie jedenfalls insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in &#167; 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG vereinbar seien, als die dort
normierte Frist von m&#246;glichst nicht mehr als 10 Minuten vollst&#228;ndig au&#223;er Acht gelassen werde und der Notarzteinsatzdienst
nicht an die Hilfsfrist gebunden sei. Der dem Plangeber bei der Konkretisierung und n&#228;heren Ausgestaltung der Regelungen zur
Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung (&#167; 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG) zustehende Gestaltungsspielraum
werde jedenfalls deshalb &#252;berschritten, weil die vom Gesetzgeber unter Hinweis auf notfallmedizinische Gr&#252;nde vorgegebene
10-Minuten-Frist bei der untergesetzlichen Planung vollst&#228;ndig au&#223;er Acht gelassen werde.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 6 S 2249/22).</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 25 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Abfallwirtschaftssatzungen Landkreis Ludwigsburg: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/14711220</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. April 2023 Normenkontrollanträge gegen die Abfallwirtschaftssatzungen des Landkreises Ludwigsburg der Jahre 2021 und 2022 abgewiesen (siehe bereits Pressemitteilung vom 3. Mai 2023). Zu diesem Urteil liegen nun die Urteilsgründe vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 25.05.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller, die im Initiativkreis M&#252;llgeb&#252;hren Ludwigsburg (IMLB) aktiv
sind, wenden sich mit ihren Normenkontrollantr&#228;gen gegen den Ansatz von R&#252;ckstellungen f&#252;r die Kosten der Stilllegung und
der Nachsorge der Deponien &#8222;Am Lemberg&#8220; und &#8222;Burghof&#8220; in H&#246;he von insgesamt 3,5 Mio. EUR j&#228;hrlich in den
Kalkulationen der Abfallgeb&#252;hren f&#252;r die Jahre 2021 und 2022. Die Nutzung der Deponien war bereits in den Jahren 1989 bzw. 2005
eingestellt worden.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 2. Senat des VGH hat mit dem Urteil vom 27. April 2023 entschieden, dass die
angegriffenen Geb&#252;hrensatzregelungen in den Abfallwirtschaftssatzungen rechtm&#228;&#223;ig sind und die hiergegen erhobenen
Einwendungen der Antragsteller nicht durchgreifen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Der Ansatz der R&#252;ckstellungen f&#252;r die
Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien in den Geb&#252;hrenkalkulationen verletze nicht das sogenannte
Kosten&#252;berschreitungsverbot. Die <strong>Rechtsgrundlage</strong> des &#167;&#160;18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, wonach bei der
Geb&#252;hrenbemessung auch die Zuf&#252;hrung zu R&#252;cklagen oder R&#252;ckstellungen f&#252;r die vorhersehbaren sp&#228;teren Kosten
der Stilllegung und der Nachsorge ber&#252;cksichtigt werden soll, sei in zeitlicher Hinsicht <strong>auch anwendbar</strong>, wenn die
<strong>Ablagerungsphase</strong> einer Deponie <strong>bereits beendet</strong> sei. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre
Entstehungsgeschichte st&#252;nden dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend f&#252;r eine Anwendbarkeit des &#167; 18
Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch nach dem Ende der Ablagerungsphase spreche die Erw&#228;gung, dass <strong>Geb&#252;hrenspr&#252;nge vermieden
werden sollten</strong>. Dieses Ziel habe auch der Gesetzgeber verfolgt. Besonders kostenintensive Ma&#223;nahmen der Stilllegung und der
Nachsorge - wie etwa Ma&#223;nahmen der Oberfl&#228;chenabdichtung und der Rekultivierung - w&#252;rden w&#228;hrend der langen
Stilllegungs- und Nachsorgephase einer Deponie innerhalb von nur wenigen Jahren durchgef&#252;hrt. Nur im Fall einer Anwendbarkeit des
&#167; 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch w&#228;hrend der Stilllegungs- und Nachsorgephase k&#246;nne dennoch - im Interesse des Tr&#228;gers der
Abfallentsorgungseinrichtung und der Gesamtheit der Geb&#252;hrenschuldner - eine <strong>relativ gleichm&#228;&#223;ige
Geb&#252;hrenbelastung</strong> erreicht werden. K&#228;me nach dem Ende der Ablagerungsphase einer Deponie lediglich die Vorschrift des
&#167; 18 Abs. 1 Nr. 4 c KAG zur Anwendung, wonach die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge erst in dem Geb&#252;hrenjahr angesetzt
werden d&#252;rften, in dem sie tats&#228;chlich anfielen, h&#228;tte dies erhebliche Geb&#252;hrenspr&#252;nge in den Jahren zur Folge, in
denen die Ma&#223;nahmen der Stilllegung und der Nachsorge tats&#228;chlich durchgef&#252;hrt w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Es komme hinsichtlich der Deponie &#8222;Am Lemberg&#8220; wegen einer gesetzlichen &#220;bergangsregelung
nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ab welchem Zeitpunkt Kosten der Stilllegung und der Nachsorge vorhersehbar
gewesen seien. Die Frage der Vorhersehbarkeit sei allerdings relevant f&#252;r die Kosten der Stilllegung und Nachsorge, die durch die
Benutzung der Deponie &#8222;Burghof&#8220; im Zeitraum vom 7. Oktober 1996 bis zum 31. Mai 2005 verursacht worden seien. Insoweit greife
allerdings der Einwand der Antragsteller, diese Kosten seien schon w&#228;hrend der Ablagerungsphase der Deponie im Jahr 2005 vorhersehbar
gewesen, nicht durch. Dem <strong>Kreistag</strong> sei hinsichtlich der auf der Grundlage eines eingeholten Fachgutachtens zu
pr&#252;fenden Vorhersehbarkeit bzw. Erforderlichkeit der Kosten der Stilllegung und der Nachsorge ein
<strong>Beurteilungsspielraum</strong> einger&#228;umt, der beim Beschluss &#252;ber die Geb&#252;hrens&#228;tze der Jahre 2021 und 2022
nicht &#252;berschritten worden sei. Als Gr&#252;nde f&#252;r prognostizierte Kostensteigerungen - insbesondere im Hinblick auf die
notwendige Oberfl&#228;chenabdichtung und Rekultivierung der Deponie - seien seitens des Landkreises insbesondere &#196;nderungen der
rechtlichen Grundlagen, die zu einer Verl&#228;ngerung der Laufzeit der Deponie und gesteigerten Qualit&#228;tsanforderungen gef&#252;hrt
h&#228;tten, technische Fortentwicklungen sowie eine Preissteigerung in der Baubranche angef&#252;hrt worden. Die von den Antragstellern
hiergegen erhobenen Einw&#228;nde seien nicht berechtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 2. Senat folgte schlie&#223;lich nicht der Argumentation der Antragsteller, die Kosten f&#252;r die
R&#252;ckstellungen h&#228;tten nicht nach dem aktuellen Umfang der Benutzung der Einrichtung auf die jeweiligen Benutzergruppen verteilt
werden d&#252;rfen, sondern h&#228;tten entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Deponien durch die damaligen Benutzergruppen
w&#228;hrend der Ablagerungsphase verteilt werden m&#252;ssen. Nach der Argumentation der Antragsteller blieben andernfalls die
Hauptverursacher des auf den Deponien verf&#252;llten Abfalls, n&#228;mlich die gewerblichen Direktanlieferer, bei der
Geb&#252;hrenbemessung &#8222;au&#223;en vor&#8220; und die Kosten der Stilllegung und Nachsorge gingen vor allem zulasten der privaten
Haushalte. Der 2. Senat erachtete dementgegen die Kostenverteilung nach dem aktuellen Benutzungsumfang f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig und
geboten. Zur Begr&#252;ndung stellte er vor allem darauf ab, dass nach einer besonderen gesetzlichen Regelung im Kommunalabgabengesetz zu
der von den heutigen Benutzern in Anspruch genommenen &#246;ffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung auch stillgelegte Anlagen
z&#228;hlten, solange sie der Nachsorge bed&#252;rften. Dies sei bei den Deponien &#8222;Am Lemberg&#8220; und &#8222;Burghof&#8220; der
Fall; die R&#252;ckstellungen f&#252;r die Kosten der Stilllegung und Nachsorge dieser Deponien nach &#167; 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG seien
deshalb <strong>aktuelle Kosten</strong> der &#246;ffentlichen Einrichtung, die von den <strong>aktuellen Benutzern</strong> zu tragen
seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Landkreis binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 1/22).</p>
<p style="tab-stops: 284.45pt;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 25 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Korb: Tierkrematorium darf vorläufig in Betrieb gehen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/14091508</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat dem Antrag der Betreiberin des Tierkrematoriums Korb stattgegeben, einen bereits im Dezember 2020 ergangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der maßgeblichen Umstände zu ändern. Die Betreiberin darf daher von ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung derzeit Gebrauch machen und das Tierkrematorium vorläufig in Betrieb nehmen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 12.05.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker14091517">
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="color: black;">Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Az. 11 K 2639/20)
hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mehrerer Nachbarwiderspr&#252;che gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Tierkrematoriums vom 24. Februar 2020 wiederhergestellt. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts war nicht gew&#228;hrleistet, dass die Anlage die Grenzwerte der TA Luft 2002 f&#252;r Staub, Schwefeldioxid
(SO<sub>2</sub>), Stickstoffdioxid (NO<sub>2</sub>) sowie f&#252;r Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) sicher einh&#228;lt. Es fehle an einer
entsprechenden Prognoseuntersuchung sowie auch an einem schl&#252;ssigen Konzept zur Verhinderung sch&#228;dlicher Umweltauswirkungen durch
Luftschadstoffe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="color: black;">In der Zwischenzeit wurde die Anlage um eine Filteranlage
und ein R&#252;ckk&#252;hlwerk erweitert und es fanden Emissionsmessungen durch ein Gutachterb&#252;ro statt. Das Landratsamt erg&#228;nzte
die erteilte Genehmigung zudem um weitere einzuhaltende Grenzwerte. Den in der Hauptsache erhobenen Nachbarklagen hat das
Verwaltungsgericht dennoch stattgegeben, weil die erteilte Genehmigung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei (Urteil vom 11. Oktober
2022 - 11 K 4182/21 -; siehe hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022). Hiergegen ist beim VGH ein
Berufungsverfahren anh&#228;ngig (Az. 10 S 2526/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif; color: black; background: white;">Der 10. Senat des VGH hat im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020 ge&#228;ndert und die Antr&#228;ge auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Nachbarrechtsbehelfe nunmehr abgelehnt, soweit es um den Betrieb des Krematoriums mit dem
nachger&#252;steten Abgasreinigungssystem geht. Damit kann die Betreiberin insoweit nun von dem urspr&#252;nglich angeordneten
Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch machen und das Tierkrematorium - beschr&#228;nkt allerdings auf einen
Betrieb mit Filteranlage und R&#252;ckk&#252;hlwerk - w&#228;hrend des laufenden, gegenw&#228;rtig in der Berufung befindlichen
Hauptsacheverfahrens betreiben. Zur Begr&#252;ndung wurde ausgef&#252;hrt, mit den zwischenzeitlichen &#196;nderungen k&#246;nne von einer
unzureichenden Sicherstellung der Grenzwerteinhaltung und einer unzureichenden Konzeption im Hinblick auf Luftschadstoffe nicht mehr
ausgegangen werden. Vielmehr sei nach vorl&#228;ufiger W&#252;rdigung von der Wirksamkeit der erg&#228;nzten Abgasbehandlungsma&#223;nahmen
auszugehen. Die durchgef&#252;hrten Messungen h&#228;tten Werte weit unter den ma&#223;geblichen Grenzwerten gezeigt und es w&#252;rden
beim Betrieb der Anlage voraussichtlich auch die sog. Bagatellmassenstr&#246;me der TA Luft unterschritten. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei auch nicht aus den Gr&#252;nden des zwischenzeitlich in der Hauptsache ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts oder aus anderen Gr&#252;nden geboten. Insbesondere beziehe sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aller Voraussicht nach jedenfalls nicht auf nachbarsch&#252;tzende Gesichtspunkte.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif; color: black; background: white;">Der Beschluss des VGH vom 11. Mai 2023 ist unanfechtbar (Az.
10 S 2610/22). In dem anh&#228;ngigen Berufungsverfahren beabsichtigt der 10. Senat, im Laufe des Jahres eine m&#252;ndliche Verhandlung
durchzuf&#252;hren.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><span style="font-family: 'Helvetica',sans-serif; color: #505050; background: white;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 12 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rettungsdienstplan des Landes: § 6 (Hilfsfrist des ersteintreffenden Rettungsmittels) für unwirksam erklärt; Normenkontrollanträge teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/14028030</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2023 in seinem Urteil § 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) - der im Wesentlichen Regelungen zur sogenannten Hilfsfrist im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Rettungsdienstgesetzes enthält - für unwirksam erklärt. Im Übrigen wies er die Anträge ab, die gegen den gesamten Rettungsdienstplan sowie gegen zwei Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst und einen Erlass des Innenministeriums gerichtet waren. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 10.05.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker14028039">
<p style="text-align: justify;">Die insgesamt 16 Antragsteller, darunter f&#252;nf Not&#228;rzte und ein Rettungsassistent, machen u. a.
geltend, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Recht auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit,
betroffen zu sein (ausf&#252;hrlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung des VGH vom 2. M&#228;rz 2023 zur
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2022, unter Punkt 3, &#8222;6. Senat&#8220;).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des
ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich erst in mehreren
Wochen vorliegen werden, ver&#246;ffentlichen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die
Urteilsgr&#252;nde noch nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen werden, sind nicht
m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Antragsteller und der
Antragsgegner k&#246;nnen binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 2249/22).</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 10 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Ludwigsburg: Anträge gegen Abfallwirtschaftssatzungen abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/13602904</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27. April 2023 die Normenkontrollanträge gegen die Abfallwirtschaftssatzungen des Landkreises Ludwigsburg der Jahre 2021 und 2022 abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 03.05.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker13602913">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller wenden sich gegen den Ansatz von R&#252;ckstellungen f&#252;r die Kosten der Stilllegung
und der Nachsorge der Deponien &#8222;Am Lemberg&#8220; und &#8222;Burghof&#8220; in H&#246;he von insgesamt jeweils 3,5 Mio. EUR
j&#228;hrlich in den Kalkulationen der Abfallgeb&#252;hren f&#252;r die Jahre 2021 und 2022. Hinter den Antragstellern steht der
Initiativkreis M&#252;llgeb&#252;hren Ludwigsburg, dessen Ziel es ist, die Interessen der Abfallgeb&#252;hrenschuldner im Landkreis
Ludwigsburg zu vertreten (ausf&#252;hrlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung des VGH vom 2. M&#228;rz 2023 zur
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2022, unter Punkt 3, &#8222;2. Senat&#8220;).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Normenkontrollantr&#228;ge blieben erfolglos. Der
2. Senat des VGH wies die Antr&#228;ge durch Urteil zur&#252;ck.</span> <span style="line-height: 150%;">Der VGH hat heute den Beteiligten
den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich in den
n&#228;chsten Wochen vorliegen werden, ver&#246;ffentlichen. Derzeit k&#246;nnen keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht
werden, da die Urteilsgr&#252;nde noch nicht vorliegen. Auch n&#228;here Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgr&#252;nde vorliegen
werden, sind nicht m&#246;glich.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Antragsteller k&#246;nnen
binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 2 S
1/22).</p>
<p style="line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 03 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ludwigsburg: Klage gegen Bauträgergeschäft der städtischen Wohnungsbaugesellschaft abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/12942018</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 23. März 2023 die Klage gegen die Bauträgertätigkeit der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Ludwigsburg abgewiesen. </justify><p class="pbs-datum">Datum: 11.04.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker12942027">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Sachverhalt</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der - im Verfahren
beigeladenen - Wohnungsbaugesellschaft Ludwigsburg besteht u.a. aus der Vermietung des eigenen Wohnungsbestands sowie der Errichtung und
dem Verkauf von Eigentumswohnungen zu Marktpreisen. Hiergegen wenden sich drei private Bautr&#228;gerfirmen (Kl&#228;gerinnen) mit ihrer
gegen die Stadt Ludwigsburg (Beklagte) gerichteten Klage. Sie machen geltend, das Bautr&#228;gergesch&#228;ft der Ludwigsburger
Wohnungsbaugesellschaft versto&#223;e gegen die Vorschrift des &#167;&#160;102&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;3 GemO, nach der die
wirtschaftliche T&#228;tigkeit von Gemeinden au&#223;erhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur begrenzt zul&#228;ssig sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil
vom 8. Juli 2020 ab. Die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschte
st&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft habe nicht gegen &#167; 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO versto&#223;en. Die Errichtung von zum Verkauf
bestimmten Eigentumswohnungen durch die Beigeladene sei nicht bereits per se der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Denn grunds&#228;tzlich
handele es sich hierbei um eine rein erwerbswirtschaftliche T&#228;tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch sei der Einsatz von
Erl&#246;sen aus wirtschaftlicher Bet&#228;tigung f&#252;r soziale Zwecke (Querfinanzierung) f&#252;r sich genommen nicht ausreichend, um
die wirtschaftliche Bet&#228;tigung der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Anders verhalte es sich jedoch, wenn mit der wirtschaftlichen
Bet&#228;tigung selbst - wie hier - Gemeinwohlzwecke verfolgt w&#252;rden. Hinzu komme, dass durch den Bau von frei finanzierten
Mietwohnungen, freiwillig preisreduzierten Mietwohnungen sowie zum Verkauf bestimmter Eigentumswohnungen weitere anerkennenswerte
Gemeinwohlzwecke verfolgt w&#252;rden, da hierbei eine soziale Durchmischung verschiedener Bev&#246;lkerungsgruppen erreicht und hierdurch
stabile Sozialstrukturen in den betroffenen Baugebieten geschaffen w&#252;rden (siehe Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 1. Juli 2020,
vom 13. Juli 2020 und 17. August 2020).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Die Kl&#228;gerinnen haben gegen dieses Urteil Berufung zum
VGH eingelegt und vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Bautr&#228;gert&#228;tigkeit der
st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft der kommunalen Daseinsvorsorge diene.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Urteil des
VGH</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
hat die Berufung der Kl&#228;gerinnen zur&#252;ckgewiesen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart best&#228;tigt. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, die Vorschrift des <strong>&#167; 102 Abs. 1 GemO</strong> sei bereits <strong>nicht anwendbar</strong>.
Ihre Anwendbarkeit setze voraus, dass eine Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen errichte, &#252;bernehme, wesentlich erweitere oder
sich daran beteilige. Dabei komme es auf den <strong>Zeitpunkt des 31. Dezember 2005</strong> an. Denn zum 1. Januar 2006 sei &#167; 102
Abs. 1 GemO in der derzeit geltenden Fassung in Kraft getreten. Mit der seinerzeitigen Gesetzes&#228;nderung, die die Nr. 3 der Vorschrift
ge&#228;ndert habe, habe der Gesetzgeber bezweckt, dass Gemeinden mit ihrer Wirtschaftst&#228;tigkeit privaten Firmen nicht ohne Not
Konkurrenz machten. Die Vorschrift des &#167; 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO diene auch dem Schutz der privaten Firmen, die sich daher auf diese
Vorschrift vor Gericht berufen d&#252;rften.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Die Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft
sei bereits 1953 gegr&#252;ndet worden. Die Vorschrift des &#167; 102 Abs. 1 GemO k&#246;nne daher hier nur Anwendung finden, wenn die
Stadt Ludwigsburg die Wohnungsbaugesellschaft nach dem 31. Dezember 2005 wesentlich erweitert habe. Daran fehle es hier. D</span><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">er Begriff der <strong>wesentlichen Erweiterung</strong> sei jedenfalls f&#252;r ein kommunales
Unternehmen in der Form einer GmbH in Anlehnung an &#167; 103a Nr. 2 GemO als die &#220;bernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu verstehen. &#167;&#160;103a GemO wolle f&#252;r die in der kommunalen Praxis besonders h&#228;ufig
gew&#228;hlte privatrechtliche Unternehmensform der GmbH den kommunalen Einfluss sichern, indem die Kompetenzen der
Gesellschafterversammlung gewahrt w&#252;rden. Die Anforderungen an kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH in &#167;&#160;103a
GemO kn&#252;pften daran an, dass die Gemeinde ein Unternehmen errichte, &#252;bernehme, wesentlich erweitere oder sich daran beteilige. Es
handele sich um dieselben Begriffe wie in &#167;&#160;102 Abs.&#160;1 GemO, die aus systematischen Gr&#252;nden auch denselben Inhalt haben
m&#252;ssten. In &#167; 103a Nr. 2 GemO regele der Gesetzgeber den Begriff der wesentlichen Erweiterung.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Eine neue Aufgabe von besonderer
Bedeutung im Sinne von &#167; 103a Nr. 2 GemO liege nicht vor, wenn eine GmbH nach dem 31. Dezember 2005 eine Aufgabe wahrnehme, die sie
schon vor dem 1. Januar 2006 in einem nicht zu vernachl&#228;ssigenden Umfang wahrgenommen habe. Auch wenn eine solche schon vor dem 1.
Januar 2006 in einem nicht zu vernachl&#228;ssigenden Umfang wahrgenommene Aufgabe nach dem 31. Dezember 2015 in gr&#246;&#223;erem Umfang
als zuvor wahrgenommen werde, handele es sich nicht um eine neue Aufgabe von besonderer Bedeutung und daher nicht um eine wesentliche
Erweiterung im Sinne von &#167; 102 Abs. 1 GemO, wenn sich durch die Ausweitung dieser T&#228;tigkeit der Schwerpunkt der
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der Gesellschaft nicht ver&#228;ndere.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">So liege es im Fall der beigeladenen
Wohnungsbaugesellschaft. Sie habe schon vor dem 1. Januar 2006 in nicht zu vernachl&#228;ssigenden Umfang Eigentumswohnungen errichtet und
ver&#228;u&#223;ert. Zudem habe sie diese T&#228;tigkeit nicht in einem solchen Umfang ausgeweitet, dass sich hierdurch der Schwerpunkt der
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der Wohnungsbaugesellschaft ver&#228;ndert habe. Die Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft k&#246;nne sich
daher f&#252;r ihre schon vor dem 1. Januar 2006 ausge&#252;bte Bautr&#228;gert&#228;tigkeit auf <strong>Bestandsschutz</strong> berufen.
Auf die Frage, ob diese T&#228;tigkeit der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen sei, komme es daher nicht an.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht
zugelassen. Die Nicht&#173;zulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten wer&#173;den (Az. 1 S 2793/20).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><u><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Wortlaut des &#167; 102 Abs. 1 GemO:</span></u></p>
<p style="margin: 0cm; margin-bottom: .0001pt; text-align: justify; background: white;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur
errichten, &#252;bernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn</span></p>
<ol>
<li style="text-align: justify; background: white;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">der &#246;ffentliche Zweck
das Unternehmen rechtfertigt,</span></li>
<li style="text-align: justify; background: white;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">das Unternehmen nach Art
und Umfang in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zur Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht
und</span></li>
<li style="text-align: justify; background: white;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">bei einem T&#228;tigwerden
au&#223;erhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erf&#252;llt wird
oder erf&#252;llt werden kann.</span></li>
</ol>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><u><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Wortlaut des &#167; 103a
GemO:</span></u></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">Die Gemeinde darf unbeschadet des&#160;</span><a href='https://www.juris.testa-de.net/r3/document/jlr-GemOBWV17P103/format/xsl/part/S?oi=Gg4esB5nWz&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D' class=' link link-external' target='_blank'><span  style="font-family: 'Arial',sans-serif;">&#167;&#160;103 Abs.&#160;1</span></a><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">&#160;ein
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung nur errichten, &#252;bernehmen, wesentlich erweitern oder
sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschlie&#223;t
&#252;ber</span></p>
<ol>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">den Abschluss und die &#196;nderung von
Unternehmensvertr&#228;gen im Sinne der&#160;</span><a href='https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR010890965BJNE035401140/format/xsl/part/S?oi=Gg4esB5nWz&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D' class=' link link-external' target='_blank'><span  style="font-family: 'Arial',sans-serif;">&#167;&#167;&#160;291</span></a><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">und&#160;</span><a href='https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR010890965BJNE035500308/format/xsl/part/S?oi=Gg4esB5nWz&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D' class=' link link-external' target='_blank'><span  style="font-family: 'Arial',sans-serif;">292 Abs.&#160;1 des Aktiengesetzes</span></a><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">,</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">die &#220;bernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung
im Rahmen des Unternehmensgegenstands,</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">die Errichtung, den Erwerb und die Ver&#228;u&#223;erung
von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verh&#228;ltnis zum Gesch&#228;ftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif;">die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses.</span></li>
</ol>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 11 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der langjährige Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Volker Ellenberger in den Ruhestand verabschiedet]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Der+langjaehrige+Praesident+des+Verwaltungsgerichtshofs+Volker+Ellenberger+in+den+Ruhestand+verabschiedet</link>
      <description><![CDATA[Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: „Gerade in diesen schwierigen Zeiten war es ein Glücksgriff für unser Land, mit Volker Ellenberger einen brillanten Juristen mit messerscharfem Verstand an der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes zu haben.“<p class="pbs-datum">Datum: 31.03.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Der langj&#228;hrige Pr&#228;sident des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-W&#252;rttemberg Volker Elenberger tritt am heutigen Freitag (31. M&#228;rz 2023) nach &#252;ber 40 Jahren
im Dienst der baden-w&#252;rttembergischen Justiz in den Ruhestand. Er leitete das oberste Verwaltungsgericht im Land seit 2011 und stand
damit an der Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nur w&#228;hrend der Asylklagewelle aufgrund der Fl&#252;chtlingskrise in den
Jahren nach 2015 und 2016, sondern auch als die Verwaltungsgerichte w&#228;hrend der Corona-Pandemie mit der gerichtlichen
&#220;berpr&#252;fung der infektionsschutzrechtlichen Ma&#223;nahmen in Eilverfahren eine historische Aufgabe zu &#252;bernehmen
hatten.&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Ministerin Marion Gentges sagte: &#8222;Gerade
in diesen schwierigen Zeiten war es ein Gl&#252;cksgriff f&#252;r unser Land, mit Volker Ellenberger einen brillanten Juristen mit
messerscharfem Verstand an der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes zu haben. Er war ein &#252;beraus verl&#228;sslicher, vorausschauender
und engagierter Richter und Pr&#228;sident, dessen Denken und Tun w&#228;hrend seiner gesamten beruflichen Laufbahn von einer
bemerkenswerten Pr&#228;zision und Bestimmtheit gepr&#228;gt waren, die ihm in der baden-w&#252;rttembergischen Justiz gr&#246;&#223;te
Anerkennung und Wertsch&#228;tzung eingebracht haben. Seine Arbeit war immer getragen von einem hohen beruflichen Ethos, gr&#246;&#223;ter
pers&#246;nlicher Integrit&#228;t und einem H&#246;chstma&#223; an Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit. F&#252;r seine Dienste sind wir
ihm zu gro&#223;em Dank verpflichtet.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Ellenberger ist einer der bundesweit
renommiertesten Verwaltungsjuristen, der sich auch in den Jahren nach der deutschen Einheit enorme Verdienste um den Aufbau der Justiz in
Sachsen erworben hat. Als fr&#252;herer Abteilungsleiter im baden-w&#252;rttembergischen Justizministerium verantwortete er zudem
zahlreiche Modernisierungsprojekte, die die Justiz im Land bis heute nachhaltig gepr&#228;gt haben. In seiner Rolle als Pr&#228;sident des
Verwaltungsgerichtshofs hat er sich auch zu einem &#8222;scharfen W&#228;chter&#8220; &#252;ber die Kompetenzen seiner
Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelt und sich gegen angedachte Herausnahmen von Zust&#228;ndigkeiten aus dem Zust&#228;ndigkeitsbereich
der Verwaltungsgerichte gewandt. Gerade in den vergangenen Jahren kam insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit f&#252;r den Rechtsschutz
der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger eine gro&#223;e Bedeutung zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Volker Ellenberger sagte: &#8222;Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit tr&#228;gt mit ihrer Aufgabe, entsprechend Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz einen umfassenden Rechtsschutz der
B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gegen alle Akte hoheitlicher Gewalt zu gew&#228;hrleisten, entscheidend zur Akzeptanz unseres
demokratischen Rechtsstaats bei.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Information zu Volker
Ellenberger:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">1983 trat er als Richter am Verwaltungsgericht
Sigmaringen in den h&#246;heren Justizdienst des Landes ein. Nach der Wiedervereinigung war Volker Ellenberger viele Jahre als
&#8222;Aufbauhelfer&#8220; in Sachsen zun&#228;chst beim KG Dresden und sp&#228;ter beim s&#228;chsischen Justizministerium t&#228;tig.
Dort wirkte er u.a. als Leiter der Personalabteilung. In der Schlussbeurteilung wird herausgestellt, dass Volker Ellenberger sich beim
Aufbau der Justiz Sachsens bleibende Verdienste erworben habe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">1998 &#252;bernahm er f&#252;r 12 Jahre die
Leitung der Abteilung I im baden-w&#252;rttembergischen Justizministerium. Unter seiner Leitung wurde eine Vielzahl von
Modernisierungsprojekte in der baden-w&#252;rttembergischen Justiz angesto&#223;en und erfolgreich in die Tat umgesetzt.</span></p>
<p><img height="3024" width="4032" src="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E543061161/jum1/JuM/VGH/Presse/PM%2020-23.jpg"/></p>
<p>Bildunterschrift (Foto frei verwendbar, v.l.n.r.):</p>
<p>Ministerialdirektor Elmar Steinbacher, Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichtshofes Volker Ellenberger und Ministerin der Justiz und
f&#252;r Migration Marion Gentges MdL</p>
<br />
<br />
<p>Quelle: Medieninformation des Ministerium der Justiz und f&#252;r Migration vom 31.03.2023</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 31 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Asyl Afghanistan: Abschiebungsverbot für junge leistungsfähige Afghanen ohne soziales Netzwerk]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/12038916</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2023 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass ein junger, alleinstehender und erwerbsfähiger Afghane (Kläger) nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Dagegen hat er dessen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes abgewiesen. Es handelt sich um das erste Urteil des VGH nach dem Machtwechsel in Afghanistan und daher um eine Grundsatzentscheidung.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.03.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 11. Senat des VGH f&#252;hrt in den Gr&#252;nden des Urteils aus: <span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger hat sein Herkunftsland verlassen, ohne dort asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt
gewesen zu sein. R&#252;ckkehrern aus dem westlichen Ausland droht nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische
Aufnahmegesellschaft, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, l&#228;ngere Zeit in einem nicht muslimisch gepr&#228;gten Land gelebt und
dort einen Asylantrag gestellt haben, es sei denn, es liegen besondere, individuell gefahrerh&#246;hende Umst&#228;nde vor. Daher hat der
Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft oder subsidi&#228;ren Schutzes.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Jedoch sind derzeit angesichts der prek&#228;ren
Lebensverh&#228;ltnisse in Afghanistan selbst im Fall eines leistungsf&#228;higen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei
R&#252;ckkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG in
Verbindung mit Art. 3 EMRK regelm&#228;&#223;ig erf&#252;llt, wenn in seiner Person keine besonderen beg&#252;nstigenden Umst&#228;nde
vorliegen. Derartige Umst&#228;nde k&#246;nnen insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragf&#228;higes
und erreichbares famili&#228;res oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterst&#252;tzung durch Dritte
erf&#228;hrt oder &#252;ber ausreichendes Verm&#246;gen verf&#252;gt. Ein tragf&#228;higes famili&#228;res oder soziales Netzwerk ist dann
gegeben, wenn bei R&#252;ckkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tats&#228;chlich in der Lage
sind, ihn in einem solchem Umfang zu unterst&#252;tzen, dass seine elementarsten Bed&#252;rfnisse (&#8222;Bett, Brot, Seife&#8220;)
&#252;ber einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger verf&#252;gt jedoch in Afghanistan &#252;ber kein
tragf&#228;higes famili&#228;res oder soziales Netzwerk, das bereit und in der Lage w&#228;re, ihn im Falle einer R&#252;ckkehr zu
unterst&#252;tzen. Er hat auch keinen Kontakt zu Personen, die ihn vom Ausland aus alimentieren w&#252;rden. Ebenso wenig verf&#252;gt er
&#252;ber relevantes Verm&#246;gen. Daher ist die Bundesrepublik Deutschland vom VGH mit dem Urteil verpflichtet worden festzustellen, dass
zugunsten des Kl&#228;gers ein nationales Abschiebungsverbot besteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Nicht&#173;zu&#173;lassung der
Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten wer&#173;den (Az. A 11 S 1329/20).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 07 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geschäftstätigkeit 2022]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Geschaeftstaetigkeit+2022</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) und die vier erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte im Land haben im Jahr 2022 den Verfahrensbestand jeweils deutlich um 20 % verringert. Die Richterinnen und Richter nutzten den im letzten Jahr zu verzeichnenden Rückgang von Neueingängen dazu, unerledigte Verfahren in großer Anzahl abzuschließen. Die Verwaltungsgerichte leisteten diese deutliche Reduzierung des Verfahrensbestandes trotz eines sehr erheblichen Personalabbaus.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 02.03.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der langj&#228;hrige Pr&#228;sident des VGH Volker Ellenberger wird Ende M&#228;rz 2023
in den Ruhestand treten. In seinem R&#252;ckblick betont er die gro&#223;e Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit f&#252;r den
Rechtsschutz der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger. &#8222;Die Verwaltungsgerichte haben sich in den letzten 15 Jahren erneut hervorragend
bew&#228;hrt. Die Bew&#228;ltigung der hohen Anzahl von Asylverfahren aufgrund der Fl&#252;chtlingswelle nach 2015 sowie die schnelle und
effektive &#220;berpr&#252;fung infektionsschutzrechtlicher Ma&#223;nahmen in der Corona-Pandemie waren gewaltige Herausforderungen
f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerade auch im internationalen Vergleich haben die deutschen und die baden-w&#252;rttembergischen
Verwaltungsgerichte ihre Aufgabe, Rechtsschutz gegen staatliche Ma&#223;nahmen zu gew&#228;hrleisten, sehr gut wahrgenommen,&#8220;
res&#252;miert VGH-Pr&#228;sident Ellenberger. &#8222;In unseren Verfahren spiegeln sich auch die gesellschaftlich wichtigen Themen der
Zeit wider. Besonders Klima- und Umweltschutzfragen r&#252;cken immer mehr in den Mittelpunkt. So wurde vor den Verwaltungsgerichten um die
Zul&#228;ssigkeit und Notwendigkeit von Luftreinhaltepl&#228;nen f&#252;r baden-w&#252;rttembergische St&#228;dte - Stichwort
Dieselfahrverbote - gerungen. Windkraftanlagen, Stromleitungen und sonstige Infrastrukturvorhaben, beispielsweise im Zusammenhang mit dem
Gro&#223;projekt &#8218;Stuttgart 21&#8216;, werden seit Jahren vor den Verwaltungsgerichten verhandelt und sind angesichts der
Energiewende aktueller denn je.&#8220;</p>
<p><strong>1. Gesch&#228;ftsentwicklung beim VGH</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Jahr 2022 gingen beim VGH 1.780 allgemeine Verfahren ein, was gegen&#252;ber dem
Vorjahr (2.280) einen R&#252;ckgang von 21,9% darstellt. Die Zahl der Erledigungen betrug 1.885 und verringerte sich gegen&#252;ber dem
Vorjahr (2.212) um 14,8%. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank deutlich auf 905 allgemeine Verfahren (Vorjahr 1.010,
Reduzierung um 10,4%). Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren bewegt sich in etwa auf dem Niveau des Vorjahres.
Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl. technischer Gro&#223;vorhaben betr&#228;gt sie wie im Jahr
2021 14,3 Monate; knapp die H&#228;lfte dieser Verfahren (47,6%) war innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer
der erledigten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung stieg von 6,7 Monaten im Vorjahr auf nun 8,0 Monate leicht an, bei den durch Urteil
erledigten Berufungen konnte sie auf 17,2 Monate (Vorjahr 17,8) reduziert werden. Von diesen Verfahren waren 35,3% (Vorjahr 34,4%)
innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer auf 3,8 Monate (Vorjahr 2,8).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich
wie folgt dar: Berufungen hatten zu 26,8% (Vorjahr 24,7%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollantr&#228;ge) incl.
technischer Gro&#223;vorhaben zu 19,6% (Vorjahr 16,2%), Beschwerden zu 9,8% (Vorjahr 8,1%) und Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung zu
11,9% (Vorjahr 11,7%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 16,9% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr
10,8%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die &#252;ber mehrere Jahre zu verzeichnende starke Zunahme der Asylverfahren am VGH hat
sich nicht fortgesetzt. Nachdem die Eing&#228;nge von 2016 (195 Verfahren) bis 2020 (2.048 Verfahren) Jahr f&#252;r Jahr angestiegen waren,
sind 2021 nur 1.618 und im letzten Jahr lediglich 918 neue Asylverfahren eingegangen (R&#252;ckgang gegen&#252;ber dem Vorjahr: 43,3%). Da
1.122 Verfahren (Vorjahr 1.913) erledigt wurden, sank die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende deutlich auf 332 (Vorjahr 536,
Reduzierung um 38,1%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen
stieg mit 21,1 Monaten gegen&#252;ber 2021 (17,6 Monate) an. Mehr als ein Drittel der Berufungen (36%) wurde binnen eines Jahres erledigt
(Vorjahr 30,9%). Auch bei den Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer leicht auf 5,0 Monate an
(Vorjahr 4,2 Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den
Antr&#228;gen auf Zulassung der Berufung 3,8% (Vorjahr 3,9%) und bei den Berufungen 28,3% (Vorjahr 31,6%).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Durchschnittliche Richterzahl</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2022 beim VGH besch&#228;ftigten
Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 39,58 etwa auf dem Niveau des Vorjahres (38,35). Gleichwohl konnte der Bestand
der offenen Verfahren am Jahresende um 19,9% auf 1.237 reduziert werden (Vorjahr 1.546).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>2.</strong> <strong>Gesch&#228;ftsentwicklung bei den
Verwaltungsgerichten</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Allgemeine Verwaltungsrechtssachen</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit
insgesamt 8.428 um 10,1% ab (Vorjahr 9.372). Die Zahl der Erledigungen ging mit 9.069 um 9,2% gegen&#252;ber dem Vorjahr (10.020)
zur&#252;ck. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank gegen&#252;ber dem Vorjahr deutlich um 9,3% auf 6.507 (Vorjahr
7.175).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren kaum
ver&#228;ndert. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen leicht auf 12,3 Monate (Vorjahr
12) gestiegen, in Eilverfahren ist sie auf 2,4 Monate (Vorjahr 2,6 Monate) gesunken. 56% der Hauptsachen wurden binnen 12&#160;Monaten
erledigt.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Asylverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Eing&#228;nge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 9.747
gegen&#252;ber dem Vorjahr (2021: 9.282) etwas angestiegen (+5%). Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren sank auf 12.464 (Vorjahr
17.849; -29,2%). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte mit 7.144 deutlich reduziert werden (Vorjahr 10.043;
-28,9%), da wesentlich mehr Verfahren erledigt wurden als neu eingingen. Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte erheblich
verringert werden, in Hauptsacheverfahren auf 17,4 Monate (Vorjahr 23,8 Monate), in Eilverfahren auf 2,2 Monate (Vorjahr 2,8 Monate).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>Zahl der Richterinnen und Richter</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Durchschnittszahl der im Gesch&#228;ftsjahr 2022 bei den vier Verwaltungsgerichten
des Landes besch&#228;ftigten Richterinnen und Richter nahm auf 169,83 (in Arbeitskraftanteilen) deutlich ab (Vorjahr 221,45; 2020:
242,53). Gleichwohl konnte der Bestand an offenen Verfahren zum Jahresende um 20,7% auf 13.651 reduziert werden (Vorjahr 17.218).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong>3. Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr
2023 eine Entscheidung des VGH ansteht</strong></p>
<p><strong><em>1. Senat</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Rechtm&#228;&#223;igkeit der Bautr&#228;gert&#228;tigkeit einer kommunalen
Wohnungsbaugesellschaft</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Drei private Bauunternehmen wenden sich mit ihrer Klage gegen die Errichtung und den
Verkauf von Eigentumswohnungen durch die von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschte st&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft. Sie
machen geltend, diese T&#228;tigkeit versto&#223;e gegen &#167;&#160;102&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;3 GemO. Nach dieser Vorschrift darf
eine Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen nur errichten, &#252;bernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn bei
einem T&#228;tigwerden au&#223;erhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten
Anbieter erf&#252;llt wird oder erf&#252;llt werden kann. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab.
Die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Gesch&#228;ftsjahren&#160;2015 und 2019 durch die von der Stadt
Ludwigsburg beherrschte st&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft habe nicht gegen &#167; 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO versto&#223;en (siehe
Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 1. Juli 2020, vom 13. Juli 2020 und 17. August 2020).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Kl&#228;gerinnen verfolgen mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen
ihr Begehren weiter und machen unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die
Bautr&#228;gert&#228;tigkeit der st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft der kommunalen Daseinsvorsorge diene.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In dem Verfahren (1 S 2793/20) ist Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf
<em><span style="line-height: 150%;"><strong>Donnerstag, den 23. M&#228;rz 2023, 10.00 Uhr</strong>.</span></em></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">2. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Rechtm&#228;&#223;igkeit der Abfallwirtschaftssatzungen des Landkreises
Ludwigsburg der Jahre 2021 und 2022</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller wenden sich gegen den Ansatz von R&#252;ckstellungen f&#252;r die
Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien &#8222;Am Lemberg&#8220; und &#8222;Burghof&#8220; in H&#246;he von insgesamt jeweils
3,5 Mio. EUR j&#228;hrlich in den Kalkulationen der Abfallgeb&#252;hren f&#252;r die Jahre 2021 und 2022. Hinter den Antragstellern steht
der Initiativkreis M&#252;llgeb&#252;hren Ludwigsburg (IMLB), dessen Ziel es ist, die Interessen der Abfallgeb&#252;hrenschuldner im
Landkreis Ludwigsburg zu vertreten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Antragsteller machen mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, der Ansatz der
R&#252;ckstellungen f&#252;r die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien in den Geb&#252;hrenkalkulationen verletze das
Kosten&#252;berschreitungsverbot, da es f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung dieser Kosten keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere die
Voraussetzungen des &#167; 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG seien nicht erf&#252;llt. Nach dieser Vorschrift sollen bei der Bemessung von
Abfallgeb&#252;hren auch die Zuf&#252;hrung zu R&#252;cklagen oder R&#252;ckstellungen f&#252;r die vorhersehbaren sp&#228;teren Kosten der
Stilllegung und der Nachsorge ber&#252;cksichtigt werden. Diese Vorschrift sei bei sachgerechter Auslegung nur anwendbar, wenn die
R&#252;ckstellungen w&#228;hrend der Betriebsdauer der Deponie erfolgten. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Deponien &#8222;Am
Lemberg&#8220; und &#8222;Burghof&#8220; bereits 1989 bzw. 2005 stillgelegt worden seien.&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Selbst wenn eine R&#252;ckstellung f&#252;r sp&#228;tere Kosten der Stilllegung und der
Nachsorge nach &#167; 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch bei bereits stillgelegten Deponien in Betracht k&#228;me, so seien im vorliegenden Fall
jedenfalls die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht erf&#252;llt. Insbesondere sei auch in den vom Antragsgegner eingeholten
Fachgutachten nicht ausreichend dargelegt worden, dass es sich bei den Betr&#228;gen, die den R&#252;ckstellungen zugef&#252;hrt worden
seien, um bisher nicht vorhersehbare sp&#228;tere Kosten der Stilllegung und der Nachsorge handele, was aber Voraussetzung f&#252;r den
Ansatz in den Geb&#252;hrenkalkulationen sei. Vor allem das Erfordernis einer wasserdichten Oberfl&#228;chenabdeckung im gesamten Bereich
der Deponie &#8222;Am Lemberg&#8220; sei bereits bei Stilllegung der Deponie bekannt gewesen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine Terminierung der Sache ist in der ersten Jahresh&#228;lfte 2023 beabsichtigt
(2&#160;S&#160;1/22).</p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">3. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Hochwasser&#252;ckhaltebecken
Bellenkopf/Rappenw&#246;rth</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Rheinstetten und eine B&#252;rgerinitiative
wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Oktober 2020 &#252;ber den
Retentionsraum Bellenkopf/Rappenw&#246;rth. D<span style="color: black;">er geplante Retentionsraum ist Teil des sog. Integrierten
Rheinprogramms. Er erstreckt sich entlang des Rheins von Rheinstetten-Neuburgweier im S&#252;den bis zum Rheinhafendampfkraftwerk Karlsruhe
im Norden. Das Gel&#228;nde weist heute wasser- sowie land- und forstwirtschaftliche Fl&#228;chen auf und wird unterschiedlich genutzt. Auf
einer Fl&#228;che von 510 ha soll ein R&#252;ckhaltevolumen von ca. 14 Mio. m&#179; geschaffen werden.</span> Der
Planfeststellungsbeschluss sieht umfangreiche Dammbauten sowie -erneuerungen sowie gesteuerte &#246;kologische Flutungen des
Retentionsraums vor. Die Kl&#228;ger wenden sich gegen das Gesamtkonzept unter anderem mit dem Argument, anstelle der geplanten Dammbauten
und -erneuerungen w&#228;re eine Spundwandl&#246;sung mit weniger &#246;kologischen Eingriffen verbunden gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">F&#252;r das sehr komplexe Klageverfahren steht ein
Termin zur Verhandlung noch nicht fest (3 S 821/21 und 3 S 846/21).</span></p>
<p><strong><em><span style="color: black;">5. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Enzweihingen: Neubau der B 10 -
n&#246;rdliche Umfahrung</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In vier Klageverfahren ist der
Planfeststellungsbeschluss f&#252;r den Neubau einer n&#246;rdlichen Umfahrung des Stadtteils Enzweihingen der Stadt Vaihingen/Enz im Zuge
der B10 vom 20. Mai 2021 streitig. Die zweibahnige Neubaustrecke soll mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung mit einer 170 Meter langen
Br&#252;cke &#252;ber die Enz und einer weiteren 180 Meter langen Br&#252;cke &#252;ber den Strudelbach gef&#252;hrt werden und der
verkehrlichen Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen dienen. Vorhabentr&#228;gerin ist die Bundestra&#223;enbauverwaltung, die durch das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart vertreten wird.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Angefochten wird der Planfeststellungsbeschluss unter
anderem von einer anerkannten Umweltvereinigung. Diese macht insbesondere geltend, dass das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote und das Verbot des Eingriffs in ein gesch&#252;tztes Natura 2000-Gebiet versto&#223;e. Insbesondere st&#252;nde nach
Ansicht der Umweltvereinigung mit einem Tunnelbauwerk unter der bisherigen B10 im Ortszentrum von Enzweihingen eine naturschutzfachlich
vorzugsw&#252;rdige und dem Vorhabentr&#228;ger zumutbare Alternative zur Verf&#252;gung. Daneben wenden sich auch die Eigent&#252;mer von
gewerblich genutzten Grundst&#252;cken, die f&#252;r das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, sowie ein Gewerbebetrieb gegen den
Planfeststellungsbeschluss. Sie wenden insbesondere ein, dass die betrieblichen Interessen bei der vorzunehmenden Abw&#228;gung nicht
hinreichend ber&#252;cksichtigt worden seien und dass durch das Vorhaben die Existenz der Gewerbebetriebe gef&#228;hrdet werde.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Zwei Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss
hatten im August 2022 Erfolg (siehe Pressemitteilung vom 26. August 2022). Es ist beabsichtigt, in den Hauptsacheverfahren im 2. Quartal
2023 zu verhandeln (5 S 2371/21, 5 S 2516/21, 5 S 2547/21 und 5 S 2578/21).</span></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">6. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Untersagung einer Putenhaltung im Landkreis
Schw&#228;bisch Hall</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger ist ein nach dem Gesetz &#252;ber
Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht f&#252;r anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannter Tierschutzverein. Er
begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, dem beigeladenen Gefl&#252;gelhof auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seine
Putenhaltung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzul&#228;ssig zur&#252;ck. Der VGH hat nach Zulassung der
Berufung mit - rechtskr&#228;ftig gewordenem - Zwischenurteil vom 3. November 2021 die Zul&#228;ssigkeit der Klage bejaht (siehe
Pressemitteilung vom 23. November 2021).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das vom VGH beauftragte Sachverst&#228;ndigengutachten
zu den aktuellen Haltungsbedingungen in der Putenhaltung der Beigeladenen wird voraussichtlich Ende M&#228;rz 2023 vorliegen. Im Anschluss
daran wird der 6. Senat einen Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;ber das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Begr&#252;ndetheit
der Klage bestimmen (6 S 3018/19).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Planfeststellung der Stromleitung Rheinau -
&#214;stringen</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Heidelberg wendet sich gegen den auf Antrag
der Netze BW GmbH erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 29. Juni 2022 zum &#8222;Mast- und
Seiltausch mit Erh&#246;hung der &#220;bertragungskapazit&#228;t auf der 110-kV Freileitung Rheinau-&#214;stringen, Abschnitt 1 &#8211;
Rheinau-Leimen&#8220;.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die im Verfahren beigeladene Netzte BW GmbH plant einen
altersbedingten Mast- und Seiltausch mit Erh&#246;hung der &#220;bertragungskapazit&#228;t der teilweise seit 1936 bestehenden
110-kV-Freileitung Rheinau &#8211; &#214;stringen.</span> <span style="line-height: 150%;">Diese erstreckt sich insgesamt &#252;ber eine
L&#228;nge von ca. 35 km in mehreren Abschnitten durch Mannheim, den Rhein-Neckar-Kreis und Heidelberg sowie den Landkreis Karlsruhe.
Gegenstand der hier planfestgestellten Ma&#223;nahme ist der erste Abschnitt zwischen den Umspannwerken Rheinau und Leimen von ca. 14,5 km
L&#228;nge mit insgesamt 61 Masten. Anl&#228;sslich der Sanierung der Bestandstrasse soll eine Optimierung der Trassenf&#252;hrung durch
Versetzung einiger betroffener Maste zur Entlastung bestehender Siedlungsbereiche sowie sensibler &#246;kologischer Bereiche erfolgen.
Zudem ist eine Verst&#228;rkung der Leitungskapazit&#228;t durch Seiltausch vorgesehen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Stadt Heidelberg wendet sich unter anderem gegen
den Mast- und Seiltausch zwischen den Masten 2273 und 304A. Sie macht geltend, das Vorhaben beeintr&#228;chtige ihre st&#228;dtebaulichen
Planungsabsichten im Bereich des sogenannten Patrick-Henry-Village (PHV), wo ein neuer Stadtteil entstehen solle. Dem
Planfeststellungsbeschluss fehle die notwendige Planrechtfertigung. Der Planungshoheit der Stadt sei kein ausreichendes Gewicht beigemessen
worden. Ihre Planungsabsichten seien bereits hinreichend verfestigt. Die Alternative der Erdverkabelung im genannten Bereich sei nicht
ausreichend erwogen worden, zumal sie f&#252;r den in Rede stehenden Bereich eine Kosten&#252;bernahme in Aussicht gestellt habe. Auch die
naheliegende Alternative einer Zusammenf&#252;hrung mit der &#246;rtlich nahe gelegenen 380-kV-H&#246;chstspannungsleitung sei nicht
gepr&#252;ft worden. Zudem sei die Vorpr&#252;fung nach dem Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVPG) fehlerhaft
erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe tritt der Klage
f&#252;r das beklagte Land entgegen. Dem planfestgestellten Vorhaben fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung und auch die
Abw&#228;gung sei nicht fehlerhaft erfolgt. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Erdverkabelung oder eine andere Trassenf&#252;hrung.
Auch die Vorpr&#252;fung nach dem UVPG sei nicht zu beanstanden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Es ist beabsichtigt, in diesem Jahr einen
Verhandlungstermin zu bestimmen (6&#160;S&#160;1667/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Rechtm&#228;&#223;igkeit des
Rettungsdienstplans des Landes Baden-W&#252;rttemberg</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die insgesamt 16 Antragsteller, darunter f&#252;nf
Not&#228;rzte und ein Rettungsassistent, wenden sich im Wege der Normenkontrolle (6 S 2249/22) und mit einem Eilantrag nach &#167; 47
Abs.&#160;6 VwGO (6 S 2250/22) gegen den Rettungsdienstplan des Landes Baden-W&#252;rttemberg vom 31. August 2022 sowie gegen zwei
Beschl&#252;sse des Landesausschusses f&#252;r den Rettungsdienst und einen Erlass des Innenministeriums.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsteller machen geltend, als potenzielle
Notfallpatienten in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Recht auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit, betroffen zu sein. Die
Not&#228;rzte unter den Antragstellern seien dar&#252;ber hinaus in ihrer Berufsfreiheit betroffen. Da jeder der Antragsteller jederzeit zu
einem Notfallpatienten werden k&#246;nne, bestehe jederzeit die Gefahr, von den Regelungen des Rettungsdienstplans und des Beschlusses des
Landesausschusses zur Vorabdelegation heilkundlicher Ma&#223;nahmen an Notfallsanit&#228;ter betroffen zu werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Rettungsdienstplan treffe - so die Antragsteller -
teilweise Regelungen, die von den gesetzlichen Vorgaben im Rettungsdienstgesetz abwichen. Insbesondere gen&#252;gten die Regelungen zur
Hilfsfrist in &#167; 6 des Rettungsdienstplans in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben in &#167; 3 Abs. 2 Satz&#160;5 und 6
des Rettungsdienstgesetzes. Den Antragstellern werde damit ihr gesetzlicher Anspruch auf eine Planung des Rettungsdienstes unter Einhaltung
einer Hilfsfrist von &#8222;m&#246;glichst 10 Minuten&#8220; vorenthalten, da diese Frist durch den Rettungsdienstplan, der eine Frist von
m&#246;glichst 12 Minuten vorsehe, faktisch abgeschafft worden sei. Die gesetzlich normierte not&#228;rztliche Hilfsfrist sei durch den
Rettungsdienstplan vollst&#228;ndig aufgehoben worden. Gesetzlich vorgesehene Begutachtungen der Leistungsf&#228;higkeit des
Rettungsdienstes auf Bereichsebene und etwa erforderliche Vorhalteerweiterungen w&#252;rden f&#252;r den Zeitraum der Einholung eines
landesweiten Strukturgutachtens, f&#252;r welches es keine Rechtsgrundlage gebe, suspendiert. Entgegen dem Gesetz sei nach &#167; 37 Abs. 1
des Rettungsdienstplans nur bei solchen Eins&#228;tzen der Notfallrettung das den Notfallort am schnellsten erreichende, geeignete
Rettungsmittel zu disponieren, bei denen Sonderrechte nach der StVO (Blaulicht, Einsatzhorn) in Anspruch genommen w&#252;rden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Antragsgegner sind den Antr&#228;gen
entgegengetreten. Sie machen im Wesentlichen geltend, mangels Au&#223;enwirkung seien weder der Rettungsdienstplan noch die Beschl&#252;sse
des Landesausschusses f&#252;r den Rettungsdienst tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Die Betroffenheit als potentielle
Notfallpatienten vermittle den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Sie seien keine Normadressaten und ihre Belange
seien nicht in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Normen einbezogen. Eine
Betroffenheit der als Not&#228;rzte t&#228;tigen Antragsteller sei ebenfalls nicht dargetan. Jedenfalls seien die Antr&#228;ge
unbegr&#252;ndet. Die Hilfsfrist werde im Rettungsdienstplan gesetzeskonform konkretisiert. Eine not&#228;rztliche Hilfsfrist sei im
Rettungsdienstgesetz nicht normiert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Sicherstellungsauftrag durch die einmalige landesweite Begutachtung
der bodengebundenen Notfallrettung beeintr&#228;chtigt werde oder wegen Versto&#223;es gegen das Rettungsdienstgesetz rechtswidrig sei. Das
Rettungsdienstgesetz r&#228;ume zwar den Bereichsaussch&#252;ssen die Befugnis ein, f&#252;r den jeweiligen Rettungsdienstbereich Gutachten
einholen zu k&#246;nnen. Landesweite Gutachten mit dem Ziel einer landesweiten Verbesserung des Rettungsdienstes seien jedoch dadurch nicht
ausgeschlossen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 6. Senat wird nicht vorab &#252;ber den Eilantrag
entscheiden, sondern hat zeitnah die m&#252;ndliche Verhandlung &#252;ber die Hauptsache (6 S 2249/22) auf <strong><em>Freitag, den 5. Mai
2023, 10.00 Uhr</em></strong> terminiert.</span></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">8. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Sanierungssatzung
&#8222;Heidelberg-Wieblingen&#8220;</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In zwei Normenkontrollverfahren wenden sich
Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Sanierungsgebiet gegen die Sanierungssatzung &#8222;Heidelberg-Wieblingen&#8220; der Stadt Heidelberg
vom 23. Juli 2020.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ziel der Sanierungssatzung nach &#167; 142 BauGB ist
die Beseitigung der nach Ansicht der Stadt Heidelberg bestehenden st&#228;dtebaulichen Missst&#228;nde im Sanierungsgebiet. Diese sieht die
Stadt insbesondere darin, dass viele Geb&#228;ude nicht den gegenw&#228;rtigen energetischen und baulichen Standards entsprechen, an
einzelnen Geb&#228;uden ortsbilduntypische Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt wurden und die Belichtung, Besonnung und Bel&#252;ftung von
Wohnungen und Arbeitsst&#228;tten unzureichend ist. Das Sanierungsgebiet umfasst im Wesentlichen den historischen Ortskern Wieblingens.
Umgesetzt werden die Ma&#223;nahmen beispielsweise im Zusammenhang mit neu zu erteilenden Baugenehmigungen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In den Verfahren wird zu kl&#228;ren sein, ob die Stadt
&#252;berhaupt von st&#228;dtebaulichen Missst&#228;nden i.S.v. &#167; 136 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BauGB ausgehen durfte und die
Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt geeignet und erforderlich sind, die Sanierungsziele zu erreichen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">In den Verfahren (<span style="line-height: 150%;">8 S 2564/21 und 8 S 2582/21)</span>
ist ein gemeinsamer Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf <em><span style="line-height: 150%;"><strong>Donnerstag, den 20.
April 2023, 10.30&#160;Uhr</strong>.</span></em></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Bau der 2.
Gauchachtalbr&#252;cke</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger - ein anerkannter Umweltverband - wendet sich gegen die den
bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 1991 erg&#228;nzende Plangenehmigung des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg
vom 11. Februar 2022 f&#252;r den Bau der - bislang nicht erstellten - 2. Gauchachtalbr&#252;cke im Rahmen der Fertigstellung der
Ortsumfahrung der B 31.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Wesentlicher Anlass f&#252;r die Planerg&#228;nzung war die bei der Bauausf&#252;hrung
erforderlich werdende vor&#252;bergehende Fl&#228;cheninanspruchnahme und deren Auswirkungen, die bislang nicht in den Blick genommen
worden waren.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger macht im Wesentlichen geltend, dass die durchgef&#252;hrte
Vorpr&#252;fung nicht den gesetzlichen Vorgaben des Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fungsgesetzes (&#167;&#160;5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
&#167; 7 UVPG) entsprochen habe. Dar&#252;ber hinaus komme es zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen von Natura 2000-Gebieten (&#167; 34
Abs. 1 BNatSchG) und gesetzlichen Biotopen (&#167; 30 BNatSchG) sowie zu Verst&#246;&#223;en gegen artenschutzrechtliche Verbote (&#167; 44
Abs. 1 BNatSchG). Betroffen seien insbesondere das Gro&#223;e Mausohr, der Biber, die Schlingnatter und die Zaun&#173;eidechse.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Im Rahmen der planerischen Abw&#228;gung h&#228;tte schlie&#223;lich
Ber&#252;cksichtigung finden m&#252;ssen, dass der bisherige Ausbauzustand der B 31 im Bereich des Br&#252;ckenbauwerks v&#246;llig
ausreiche und das Vorhaben nicht mehr mit den aktuellen Zielen einer Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs und der damit verbundenen
Emissionen vereinbar sei.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Senat beabsichtigt die Durchf&#252;hrung der
m&#252;ndlichen Verhandlung im 4. Quartal (8 S 1738/22); vorab wird noch eine Entscheidung im zugeh&#246;rigen Eilverfahren <span style="color: black;">ergehen (8 S 117/23).</span></span></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">10. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Zugang zu Informationen &#252;ber
Tierversuche an den Universit&#228;ten T&#252;bingen und Ulm</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Tierschutzorganisation PETA begehrt vom Land
Baden-W&#252;rttemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) den Zugang zu Informationen dar&#252;ber, ob und in welchem Umfang
bei den beigeladenen Universit&#228;ten T&#252;bingen und Ulm im Zeitraum zwischen 1. Januar 2014 und 1. Oktober 2019 hinsichtlich der
Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Humanmedizin Tierversuche stattgefunden haben. Die Verpflichtungsklage gegen den auf den
Ausschlussgrund des &#167; 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (Schutz von Forschung und Lehre) gest&#252;tzten Ablehnungsbescheid des
Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - abgewiesen.
Die Voraussetzungen f&#252;r einen Anspruch auf Informationszugang gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 LIFG seien zwar grunds&#228;tzlich
erf&#252;llt. Das LIFG sei vorliegend aber schon nicht anwendbar, da es gegen&#252;ber den beigeladenen Hochschulen nicht gelte und die in
&#167; 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG geregelte Bereichsausnahme nach ihrem Sinn und Zweck auch gegen&#252;ber dem Regierungspr&#228;sidium Anwendung
finde. Dieser Gesetzesauslegung tritt PETA mit der vom Verwaltungsgericht wegen Grundsatzbedeutung zugelassenen Berufung
entgegen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (10 S 125/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Zugang zu amtlichen Informationen vor dem
Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft</span></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger war Erster Vorsitzender einer Gemeinde
der israelitischen Religionsgemeinschaft in Baden K.d.&#246;.R. und wurde nach Untreuevorw&#252;rfen abberufen. In deren Folge fanden
umfangreiche Wirtschaftspr&#252;fungen statt, die unter anderem die ordnungsgem&#228;&#223;e Verwendung finanzieller Zuwendungen des Landes
untersuchten. Auf seinen Antrag hat das Kultusministerium dem Kl&#228;ger nur eingeschr&#228;nkt Zugang zu den bei ihm in dieser
Angelegenheit vorliegenden Informationen gew&#228;hrt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die auf vollst&#228;ndigen Informationszugang
gerichtete Klage des Kl&#228;gers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe weitgehend abgewiesen und nur die vom Kultusministerium festgesetzte
Verwaltungsgeb&#252;hr beanstandet (Urteil vom 24. November 2021 - 6 K 192/19 -). Einem weitergehenden Informationsanspruch nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) st&#252;nden Pers&#246;nlichkeitsrechte Dritter sowie das verfassungsrechtlich garantierte
Selbstbestimmungsrecht der beigeladenen Religionsgemeinschaft bzw. der betreffenden Gemeinde nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3
Weimarer Reichsverfassung (WRV) entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Frage
zugelassen, wie die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Rechte von Religionsgesellschaften im
Rahmen eines Informationszugangsanspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zu ber&#252;cksichtigen sind, insbesondere, ob
individuelle Interessen und Motive desjenigen, der Informationszugang begehrt, das &#246;ffentliche Interesse, das durch das
Landesinformationsfreiheitsgesetz gesch&#252;tzt und gef&#246;rdert wird, verst&#228;rken k&#246;nnen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung der vom
Kl&#228;ger eingelegten Berufung steht noch nicht fest (10 S 916/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des
Tierkrematoriums Korb</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Kl&#228;ger, Eigent&#252;mer von Grundst&#252;cken
in der Umgebung des Vorhabengrundst&#252;cks, wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage zur Beseitigung von Tierk&#246;rpern und zum Sammeln und Lagern von Tierk&#246;rpern vor der Verbrennung. Ihre Klage
hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 11. Oktober 2022 - 11 K 4182/21 -, siehe hierzu Pressemitteilung des VG
Stuttgart vom 12. Oktober 2022). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die erteilte Genehmigung nicht bestimmt genug, da ihr keine
Angaben zu den maximalen Abgasvolumenstr&#246;men der Verbrennungskammern zu entnehmen sei. Diese Unbestimmtheit wirke sich auf
drittsch&#252;tzende Rechte der Kl&#228;ger aus. Durch die Unklarheit der tats&#228;chlichen Kapazit&#228;t der Nachbrennkammer sei nicht
sichergestellt, dass sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren f&#252;r die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
k&#246;nnten. Abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Bescheids sieht das Verwaltungsgericht aber keine Verletzung
drittsch&#252;tzender Rechte. Hiergegen richten sich die Berufungen des Landes und der Betreibergesellschaft.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch
nicht fest (10 S 2526/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Verwaltungsgericht hat den Kl&#228;gern
au&#223;erdem einstweiligen Rechtsschutz gew&#228;hrt (Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 11 K 2639/20 -). In diesem Zusammenhang ist beim
10. Senat ein Ab&#228;nderungsantrag anh&#228;ngig, mit dem die Betreibergesellschaft das Ziel verfolgt, von der ihr erteilten Genehmigung
vorl&#228;ufig wieder Gebrauch machen zu k&#246;nnen (10 S 2610/22). &#160;&#160;</span></p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">13. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em><span style="line-height: 150%;">Stra&#223;enverkehrsrechtliche
Ausnahmegenehmigung f&#252;r sog. &#8222;Blaulicht&#8220;-Journalisten</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger begehrt die Erteilung einer
stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Er betreibt Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum und berichtet &#252;ber
Verkehrsunf&#228;lle auf den Bundesautobahnen A 5 und A 6. Im Juni 2020 beantragte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um ihm zur
Berichterstattung &#252;ber Unf&#228;lle das Halten, Parken und Betreten, das Befahren von Standstreifen sowie die Nutzung von
Betriebsausfahrten auf den Autobahnen zu erm&#246;glichen. Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf
den Vorrang der Verkehrssicherheit ab. Seitenstreifen und Betriebsausfahrten seien nicht f&#252;r den Verkehr vorgesehen, ihre Benutzung
sei mit erh&#246;hten Gefahren verbunden und k&#246;nne in Stausituationen Nachahmer animieren. Zudem sei die Polizei mit der Sicherung der
Unfallstelle besch&#228;ftigt und k&#246;nne nicht auch die Einhaltung von Ausnahmegenehmigungen &#252;berwachen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die dagegen vom Kl&#228;ger erhobene Klage, die nach
der Reform der Autobahnverwaltung gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg und gegen die Autobahngesellschaft des Bundes gerichtet ist, wies
das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Dezember 2021 ab. Die grundgesetzlich garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit sei hier
nicht betroffen, da sich der Kl&#228;ger nicht gegen medienspezifische Beschr&#228;nkungen wehre. Er wolle vielmehr einen bevorzugten
Zugang zu der Informationsquelle &#8222;Unfallereignis auf Bundesautobahnen&#8220;. Ein solcher Zugang werde auch nicht durch das
Grundrecht auf Informationsfreiheit gesch&#252;tzt. Es sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine vereinfachte Anfahrt
f&#252;r Medien nicht vorgesehen habe, da die Presse- und Rundfunkfreiheit hier mit der Verkehrssicherheit kollidiere und ihr die
hochrangigen Rechtsg&#252;ter Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gegen&#252;berst&#252;nden (vgl. Pressemitteilung des VG
Karlsruhe vom 01.04.2022). Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassenen und vom Kl&#228;ger eingelegten
Berufung verfolgt dieser sein Klagebegehren vor allem unter Hinweis auf die von ihm geltend gemachten Grundrechte weiter.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung <span style="line-height: 150%;">(13&#160;S&#160;1059/22)</span> ist im zweiten Halbjahr 2023 vorgesehen.</p>
<p><strong><em><span style="line-height: 150%;">14. Senat</span></em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Windenergie: Normenkontrolle gegen die Konzentrationsfl&#228;chenplanung des
Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Drei Windkraftunternehmen und eine
Grundst&#252;ckeigent&#252;merin wenden sich gegen die Konzentrationsfl&#228;chenplanung des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene,
die die Errichtung der von den Antragstellerinnen geplanten Windparks weitgehend ausschlie&#223;t. Die Antragstellerinnen r&#252;gen
verschiedene M&#228;ngel der 2011 begonnenen und nach einem erg&#228;nzenden Verfahren im Mai&#160;2022 abgeschlossenen
Fl&#228;chennutzungsplanung. Sie machen unter anderem geltend, dass der angefochtene Fl&#228;chennutzungsplan, der in dem knapp
13.370&#160;ha gro&#223;en Verbandsgebiet eine rund 89&#160;ha gro&#223;e Fl&#228;che als Konzentrationszone f&#252;r Windkraft ausweist,
der Windenergie keinen substanziellen Raum verschaffe.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Termin f&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung
(14&#160;S&#160;1297/19) ist bestimmt auf <strong><em>Donnerstag, den 11.&#160;Mai 2023, 10.00 Uhr</em></strong>.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Windenergie: Normenkontrolle gegen die Konzentrationsfl&#228;chenplanung der
Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenb&#252;rg/Gemeinde Engelsbrand</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein Windkraftunternehmen wendet sich gegen die
Konzentrationsfl&#228;chenplanung der Stadt Neuenb&#252;rg als ausf&#252;hrende Gemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt
Neuenb&#252;rg/Gemeinde Engelsbrand, die die Errichtung der von ihm geplanten Windenergieanlage ausschlie&#223;t. Es werden verschiedene
M&#228;ngel der Fl&#228;chennutzungsplanung ger&#252;gt. Insbesondere seien verschiedene Vorgaben an die Entwicklung eines schl&#252;ssigen
Gesamtkonzepts f&#252;r die Konzentration von Windenergieanlagen unbeachtet geblieben. Etwa st&#252;nden der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen dort gelegene Stra&#223;en und Biotope entgegen; auch naturschutzrechtliche Grenzen
seien nicht hinreichend gepr&#252;ft worden.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Termin f&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung (14 S
396/22) ist bestimmt auf <strong><em>Mittwoch, den 10.&#160;Mai 2023, 10.00 Uhr</em></strong>.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Windenergie: Errichtung einer Windenergieanlage im weiteren Umfeld des
Milit&#228;rflugplatzes Laupheim</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Eine Windenergieanlagenbetreiberin klagt gegen das Land
(Landratsamt Alb-Donau-Kreis) auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Die geplante Windenergieanlage mit einer
Gesamth&#246;he von 229,50&#160;m soll im Ortsteil Ringingen der Stadt Erbach in einer Entfernung von etwa 18&#160;km vom
Milit&#228;rflugplatz Laupheim errichtet werden. Im Streit steht die Vereinbarkeit der geplanten Windkraftanlage mit den von der Bundeswehr
festgesetzten Mindestflugh&#246;hen f&#252;r den Instrumentenflug im Umfeld des Flugplatzes. Seitens der am Verfahren beteiligten
Bundeswehr wird geltend gemacht, dass die geplante Windenergieanlage nur zul&#228;ssig w&#228;re, wenn die Mindestflugh&#246;he um etwa 100
Meter erh&#246;ht w&#252;rde. Eine solche Erh&#246;hung komme jedoch wegen der Anforderungen des milit&#228;rischen &#220;bungs- und
Einsatzflugbetriebs nicht in Betracht. Die Kl&#228;gerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Mindestflugh&#246;hen ihr gegen&#252;ber
mangels hinreichender Rechtsgrundlage und fehlender ausreichender Genehmigung des Flugplatzes nicht verbindlich seien, jedenfalls aber an
die ge&#228;nderten Verh&#228;ltnisse angepasst werden k&#246;nnten und auch m&#252;ssten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Termin f&#252;r die m&#252;ndliche Verhandlung
(14&#160;S&#160;1705/22) ist bestimmt auf <strong><em>Mittwoch, den 24.&#160;Mai 2023, 14.00 Uhr</em></strong>.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Windenergie: Klage gegen Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage
auf der &#8222;Holzschl&#228;germatte&#8220; bei Freiburg</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Ein als Umweltvereinigung anerkannter Verein wendet
sich gegen die von der beklagten Stadt Freiburg erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung einer
Windenergieanlage auf der &#8222;Holzschl&#228;germatte&#8220; als Ersatz f&#252;r die dort seit mehreren Jahrzehnten befindlichen und im
Zuge der Neuerrichtung zu beseitigenden und im Vergleich mit der geplanten Anlage kleineren Bestandsanlagen. Der Kl&#228;ger macht im
Wesentlichen geltend, die geplante Windenergieanlage gef&#228;hrde die Schutzziele des in der N&#228;he des Standortes befindlichen
EU-Vogelschutzgebietes, sodass es einer sog.&#160;FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bedurft
h&#228;tte, die jedoch rechtswidrig unterblieben sei. Auch w&#252;rden im Hinblick auf verschiedene besonders gesch&#252;tzte Fledermaus-
und Vogelarten die T&#246;tungsrisiken wegen drohender Kollisionen mit den Rotorbl&#228;ttern der Windenergieanlage signifikant erh&#246;ht
und deshalb artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verletzt. Die in der Genehmigung vorgesehenen Vermeidungsma&#223;nahmen seien nicht
ausreichend.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung <span style="line-height: 150%;">(14 S
2140/22)</span> ist f&#252;r das dritte Quartal 2023 vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><em>Corona-&#220;berbr&#252;ckungshilfe f&#252;r Freizeitbad GmbH in
st&#228;dtischer Hand</em></strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">In zwei Berufungsverfahren streiten die Beteiligten um
die Bewilligung von Billigkeitsleistungen des Bundes in Form einer au&#223;erordentlichen Wirtschaftshilfe f&#252;r November und Dezember
2020 (sog. November- bzw. Dezemberhilfe bzw. Corona-&#220;berbr&#252;ckungshilfe). Die Kl&#228;gerin, eine GmbH, die unter anderem ein
Freizeitbad betreibt und sich &#252;berwiegend in st&#228;dtischer Hand befindet, hatte entsprechende Leistungen beantragt. Diese wurden
mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, die Kl&#228;gerin habe sich bereits im Dezember&#160;2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne
von Art. 2 Abs. 18 Buchstabe&#160;a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden und diesen Status
danach nicht wieder &#252;berwunden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Klagen stattgegeben und die beklagte Landeskreditbank
Baden-W&#252;rttemberg verpflichtet, die beantragten Wirtschaftshilfen zu bewilligen. Der Ausschluss der Kl&#228;gerin von der
F&#246;rderung sei rechtswidrig, weil die Vergaberichtlinien der Beklagten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen
B&#228;dern f&#252;hrten, die als kommunaler Eigenbetrieb betrieben w&#252;rden und nach den F&#246;rderrichtlinien von vornherein keine
von der F&#246;rderung ausgeschlossene &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; darstellen k&#246;nnen sollen, und solchen, die in der
Form einer GmbH betrieben w&#252;rden und als &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; von der F&#246;rderung ausgeschlossen werden
k&#246;nnten. Die Beklagte hat gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts jeweils Berufung eingelegt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Es ist vorgesehen, diese Berufungen im dritten Quartal 2023 m&#252;ndlich zu verhandeln
<span style="line-height: 150%;">(14&#160;S&#160;2699/22 und 14&#160;S&#160;2700/22)</span>.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH" class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1146094291_Dattachment/11999665/Pressemitteilung%20VGH%20Presse%20v2.pdf"><span style="line-height: 150%;">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VGH
(PDF, 101 KB)</span></a></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><a title="Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG" s' class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1318620816_Dattachment/11999756/PressemitteilungVGs%20Presse%20v2.pdf"><span style="line-height: 150%;">Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit VG's
(PDF, 156 KB)</span></a></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 02 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Motorsport-Übungsgelände in Satteldorf darf nicht gebaut werden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11924439</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage eines Motorsportvereins auf Genehmigung des Baus eines Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 23.02.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Das Vorhabengrundst&#252;ck befindet sich in einem unbebauten und gegenw&#228;rtig
durch landwirtschaftliche Nutzungen gepr&#228;gten Bereich im nord&#246;stlichen Teil des Gemeindegebiets der im Verfahren beigeladenen
Gemeinde Satteldorf und grenzt mit seiner nordwestlichen Grundst&#252;cksgrenze an die hier vierstreifige Autobahn A6. Wegen der N&#228;he
zur Autobahn war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Fernstra&#223;en-Bundesamt, ebenfalls zum Verfahren beigeladen. Das
Vorhabengrundst&#252;ck liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans &#8222;Weilers&#228;cker/Schafbuck&#8220;, der f&#252;r das
Vorhabengrundst&#252;ck eine Ackerfl&#228;che sowie Ausgleichsfl&#228;chen f&#252;r Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht. Der
Fl&#228;chennutzungsplan weist Fl&#228;chen f&#252;r die Landwirtschaft aus.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils, mit dem das erstinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 abge&#228;ndert wurde, f&#252;hrt der 10.&#160;Senat des VGH aus, der Kl&#228;ger habe
keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Unabh&#228;ngig von der Frage der Wirksamkeit des
Bebauungsplans sei das Vorhaben nicht genehmigungsf&#228;hig.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Es fehle an der notwendigen Erschlie&#223;ung des im sog. Au&#223;enbereich liegenden
Vorhabengrundst&#252;cks. Die zu den geplanten Stellpl&#228;tzen f&#252;hrenden Wege seien f&#252;r den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und
au&#223;erdem teilweise unbefestigt und zu schmal, um einen Begegnungsverkehr zu erm&#246;glichen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Au&#223;erdem st&#252;nden dem Vorhaben &#246;ffentliche Belange entgegen. Es
widerspreche den Darstellungen des Fl&#228;chennutzungsplans und beeintr&#228;chtige zudem die sog. nat&#252;rliche Eigenart der
Landschaft, die in der gegenw&#228;rtigen landwirtschaftlichen Nutzung liege. Au&#223;erdem wirke sich das Vorhaben auf den Erholungswert
der Landschaft nachteilig aus. Dem Vorhaben stehe schlie&#223;lich auch die fehlende Zustimmung des Fernstra&#223;en-Bundesamts entgegen.
Diese sei zu Recht versagt worden, weil Pl&#228;ne best&#252;nden, die Bundesautobahn im Bereich des Vorhabens sechsstreifig
auszubauen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11.5pt;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der
Kl&#228;ger kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10&#160;S&#160;3206/21).</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 23 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz am 2. März 2023]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Jahrespressekonferenz+am+2_+Maerz+2023</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am</justify><center> </center><b>Donnerstag, den 2. März 2023 um 11:00 Uhr.</b><p class="pbs-datum">Datum: 16.02.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker11663717">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">VGH-Pr&#228;sident Volker Ellenberger, der Ende M&#228;rz 2023 in Ruhestand treten wird,
blickt auf seine Amtszeit zur&#252;ck und informiert &#252;ber die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des Jahres 2022.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zudem berichten die Pressesprecher &#252;ber aktuelle Verfahren, die f&#252;r
&#214;ffentlichkeit und Medien von Interesse sind.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><u>Hinweis:</u></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Die Pressekonferenz findet statt im 1. Obergeschoss, Konferenzraum 243.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Bitte melden Sie sich beim Betreten des Geb&#228;udes an der Pforte.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 16 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Geislingen: Umlandgemeinden müssen sich an Kosten der Schulsanierung beteiligen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11373433</link>
      <description><![CDATA[<justify>Die Bescheide des Kultusministeriums, mit denen dieses sechs Gemeinden (Klägerinnen zu 1 bis 6) verpflichtet hat, mit der Stadt Geislingen (Beigeladene) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule in Geislingen abzuschließen, sind rechtmäßig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 6. Dezember 2022 entschieden und die Berufung der Gemeinden gegen das ihre Klage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.02.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker11373441" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker11373442">
<p style="text-align: justify;">Die Beigeladene ist Schultr&#228;gerin der Daniel-Straub-Realschule (DSR), die zu einem erheblichen Anteil
auch von ausw&#228;rtigen Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern besucht wird, die im Gemeindegebiet der Kl&#228;gerinnen wohnen. In der Zeit
von 2013 bis 2016 f&#252;hrte die Beigeladene eine bereits seit etwa 2009 geplante Generalsanierung der Schule durch, deren Gesamtkosten
sich auf 3.624.013,99 &#8364; beliefen. Nachdem die Kl&#228;gerinnen zu einer freiwilligen Beteiligung an den Kosten nicht bereit waren,
beantragte der Oberb&#252;rgermeister der Beigeladenen beim Kultusministerium auf der Grundlage des &#167; 31 Abs. 1 Satz 2 SchG die
Feststellung des &#8222;dringenden &#246;ffentlichen Bed&#252;rfnisses&#8220; zum Abschluss einer &#246;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung
&#252;ber die Beteiligung an den Kosten der Generalsanierung. Einen entsprechenden Bescheid des Kultusministeriums aus dem Jahr 2014 hob
das Verwaltungsgericht Stuttgart aus formellen Gr&#252;nden auf. Nach erneuter Antragstellung stellte das Kultusministerium mit Bescheiden
jeweils vom 18. Februar 2019 das &#8222;dringende &#246;ffentliche Bed&#252;rfnis zum Abschluss einer &#246;ffentlich-rechtlichen
Vereinbarung&#8220; f&#252;r die Generalsanierung der DSR gegen&#252;ber der Beigeladenen und den Kl&#228;gerinnen fest. Die hiergegen von
den Kl&#228;gerinnen erhobene Klage blieb auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 9. Senat des <span style="text-transform: uppercase;">VGH</span> aus: Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei &#167; 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1
SchG. Danach seien Gemeinden zur gemeinsamen Erf&#252;llung der ihnen als Schultr&#228;ger obliegenden Aufgaben zum Abschluss einer
&#246;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbeh&#246;rde feststelle, dass ein dringendes
&#246;ffentliches Bed&#252;rfnis hierf&#252;r bestehe. Mit der Feststellung des dringenden &#246;ffentlichen Bed&#252;rfnisses stehe fest,
dass sich die nicht selbst mit der Einrichtung und Fortf&#252;hrung einer Schule belasteten Umlandgemeinden an der Erf&#252;llung der
Schultr&#228;geraufgaben durch die Schulstandortgemeinde (finanziell) zu beteiligen h&#228;tten. Die Vorschrift sei nicht nur auf
Neubauma&#223;nahmen, sondern auch auf die Generalsanierung eines bestehenden Schulgeb&#228;udes anwendbar.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Ein &#8222;dringendes &#246;ffentliches Bed&#252;rfnis&#8220; liege vor.
Ma&#223;gebliche Voraussetzung f&#252;r die &#8222;Dringlichkeit&#8220; im Sinne des &#167; 31 Abs. 1 Satz 2 SchG sei, dass es der
Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein d&#252;rfe, die Lasten der Schultr&#228;gerschaft allein zu tragen. Dies sei bezogen auf die
konkrete Schule als &#246;ffentliche Einrichtung der Gemeinde unter Beachtung der verfassungs- und kommunalrechtlichen Vorgaben wertend zu
ermitteln. Danach gebiete es der Grundgedanke der &#228;quivalenten Lastenverteilung und des Vorteilsausgleichs in der Regel, dass sich die
entlasteten Umlandgemeinden angemessen an den zus&#228;tzlichen Lasten der Schulstandortgemeinde beteiligten. Zus&#228;tzliche Lasten seien
dabei jene Lasten, die unter Abzug der konkret gew&#228;hrten Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich, der sonstigen Zusch&#252;sse (z.B.
Schulbauf&#246;rderung, Denkmalschutz usw.) und eines Standortvorteils von 5 bis 15 % der Gesamtbaukosten f&#252;r die konkrete
Ma&#223;nahme anfielen und den ausw&#228;rtigen Sch&#252;lern zugerechnet werden k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Danach sei es der Beigeladenen nicht zumutbar, die ungedeckten auf die ausw&#228;rtigen
Sch&#252;ler entfallenden Kosten der Generalsanierung der DSR allein zu tragen. Sie habe in der Vergangenheit durch die Unterhaltung dieser
Schule die Schulbed&#252;rfnisse der Kl&#228;gerinnen in erheblichem Umfang und nicht nur vor&#252;bergehend erf&#252;llt. Der Anteil
ausw&#228;rtiger Sch&#252;ler habe in den Schuljahren 2005/2006 bis 2015/2016 stets &#252;ber 50 % gelegen. Zwar habe sich der
Ausw&#228;rtigenanteil ab dem Schuljahr 2016/2017 bis zum Schuljahr 2018/2019 auf 41,7 % reduziert. Dieser Anteil dokumentiere aber zum
ma&#223;geblichen Zeitpunkt der beh&#246;rdlichen Verf&#252;gungen immer noch eine &#8222;erhebliche&#8220; bzw. &#8222;wesentliche&#8220;
&#252;ber&#246;rtliche Bedeutung der DSR. Die ungedeckten Investitionskosten, die auf die ausw&#228;rtigen Sch&#252;lerinnen und
Sch&#252;ler entfielen, beliefen sich auf 158.267,44 &#8364; und fielen damit sowohl nach ihrer absoluten H&#246;he als auch nach ihrem
relativen Anteil an den auf die Beigeladene entfallenden ungedeckten Kosten (11,3% von 1.400.198,85 &#8364;) objektiv ins Gewicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 3232/21).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 09 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bürgermeisterwahl Weinsberg: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11373168</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat, wie bereits berichtet (siehe Pressemitteilung vom 25. Januar 2023, dort auch zum Sachverhalt), das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet wurde, die Bürgermeisterwahl Weinsberg vom 2. Februar 2020 für ungültig zu erklären, bestätigt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.02.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH f&#252;hrt in den Gr&#252;nden des nun vorliegenden schriftlichen
Urteils aus: Die fehlerhafte Kommunikation hinsichtlich der Anzahl der zul&#228;ssigen Wahlplakate, die verweigerte Beilage eines
Werbeflyers in der Ausgabe des Nachrichtenblattes der Stadt und die Ver&#246;ffentlichung einer privaten Unterst&#252;tzungsanzeige im
Nachrichtenblatt waren unzul&#228;ssige Wahlbeeinflussungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis
haben konnten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Dadurch, dass der Kl&#228;ger in einem Zeitraum von etwa 3 Wochen aufgrund einer
Auskunft der Gemeindeverwaltung Weinsberg davon ausgegangen sei, nur 30 Plakate aufstellen zu d&#252;rfen, wohingegen der kandidierende
Amtsinhaber aufgrund einer Genehmigung der Gemeinde 40 Plakate - und somit fast 25 % mehr - aufgestellt habe, sei dieser dem Kl&#228;ger
gegen&#252;ber im Vorteil gewesen. Da Wahlplakate auch in der heutigen Zeit noch ein selbstverst&#228;ndliches Wahlkampfmittel von
erheblicher Bedeutung darstellten, habe der Kl&#228;ger durch die geringere Anzahl an Wahlplakaten einen sp&#252;rbaren Nachteil
hinsichtlich Werbem&#246;glichkeiten und der M&#246;glichkeit, seinen Bekanntheitsgrad in der Gemeinde zu steigern, erlitten.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Dieser Wahlfehler habe auch auf die Willensbildung der W&#228;hler durchschlagen
k&#246;nnen. Der Wahlausgang sei mit einer &#220;berschreitung der Grenze der absoluten Mehrheit um 229 Stimmen so knapp gewesen, dass ein
Einfluss auf das Wahlergebnis aufgrund des festgestellten gewichtigen Wahlfehlers nicht au&#223;erhalb jeder Lebenserfahrung liege. Es habe
somit die konkrete M&#246;glichkeit bestanden, dass der obsiegende Amtsinhaber bei gleicher Anzahl an Wahlplakaten die absolute Mehrheit
der Stimmen nicht erreicht h&#228;tte und es zu einem zweiten Wahlgang gekommen w&#228;re.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Einen weiteren Wahlfehler sah der 1. Senat darin, dass aufgrund eines Irrtums einer
Verlagsmitarbeiterin dem Kl&#228;ger die Beilage eines Wahlwerbeflyers in die Ausgabe des Nachrichtenblatts der Stadt Weinsberg vom 10.
Januar 2020 verweigert wurde, obwohl dieser nach dem Redaktionsstatut einen Anspruch auf Ver&#246;ffentlichung gehabt habe. Eine
unzul&#228;ssige Wahlbeeinflussung liege darin, dass dem Kl&#228;ger eine Chance, sich eines zul&#228;ssigen Wahlkampfmittels zu bedienen,
rechtswidrig verweigert worden sei. Es stehe grunds&#228;tzlich jedem Kandidaten frei, seine Wahlkampagne unter Ausnutzung der gegebenen
M&#246;glichkeiten selbst&#228;ndig und nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Zwar habe es sich um eine irrt&#252;mliche Auskunft
einer Mitarbeiterin des privatrechtlichen Verlags gehandelt. Diese irrt&#252;mliche Auskunft sei der Gemeinde Weinsberg aber zuzurechnen,
da diese sich zur Herstellung des Nachrichtenblattes der Hilfe des Verlages als sog. Verwaltungshelfer bedient habe.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Eine weitere unrechtm&#228;&#223;ige Wahlbeeinflussung habe in der Ver&#246;ffentlichung
einer privaten Unterst&#252;tzungsanzeige zugunsten des amtierenden B&#252;rgermeisters im Nachrichtenblatt vom 17. Januar 2020 gelegen.
Nach dem Redaktionsstatut des Nachrichtenblatts sei es nicht zul&#228;ssig gewesen, Anzeigen von Privatpersonen im Zusammenhang mit Wahlen
zu ver&#246;ffentlichen. Aufgrund der Vielzahl der zum Teil ortsbekannten Unterst&#252;tzer sei davon auszugehen, dass die
unrechtm&#228;&#223;ig ver&#246;ffentlichte Unterst&#252;tzungsanzeige Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 359/22).</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 09 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Weinsberg: Bürgermeisterwahl 2020 ungültig]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11118391</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet wurde, die Bürgermeisterwahl vom 2. Februar 2020 für ungültig zu erklären, bestätigt.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 25.01.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der Kl&#228;ger kandierte bei der Wahl zum B&#252;rgermeister der Stadt Weinsberg am
2.&#160;Februar 2020 als Herausforderer. Der bisherige Amtsinhaber erzielte im ersten Wahlgang 56,23 Prozent der Stimmen, der Kl&#228;ger
unterlag mit 33,39 Prozent der Stimmen. Im Nachgang zur Wahl erhob der Kl&#228;ger Einspruch gegen das Wahlergebnis und machte verschiedene
Wahlfehler geltend. Er r&#252;gte u.a., dass ihm die Beilage eines Flyers in der Ausgabe vom 10. Januar 2020 im Nachrichtenblatt der Stadt
Weinsberg, das gleichzeitig das Amtsblatt der Stadt Weinsberg ist, versagt worden sei. Au&#223;erdem sei ihm von der Gemeindeverwaltung nur
das Aufstellen von 30 Wahlplakaten genehmigt worden, wohingegen der amtierende B&#252;rgermeister habe 40 Plakate aufstellen d&#252;rfen.
Schlie&#223;lich sei eine unzul&#228;ssige Unterst&#252;tzungsanzeige mehrerer Personen im Nachrichtenblatt vom 17. Januar 2020 erschienen.
Das Landratsamt Heilbronn wies den Einspruch zur&#252;ck. Daraufhin erhob der Kl&#228;ger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete mit Urteil vom 12. August 2021 (Az. 7 K 1720/20) den Beklagten (das Land Baden-W&#252;rttemberg,
vertreten durch das Landratsamt Heilbronn), die B&#252;rgermeisterwahl in Weinsberg f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren (s.
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13. August 2021).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;">Der 1. Senat des VGH wies die Berufungen des Beklagten (Land Baden-W&#252;rttemberg) und
der beiden Beigeladenen (Stadt Weinsberg und der obsiegende B&#252;rgermeister) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an
die m&#252;ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2023 zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%;">Die Urteilsgr&#252;nde liegen noch
nicht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht
zugelassen. Das beklagte Land und die Beigeladenen k&#246;nnen jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 1 S 359/22).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">Hinweis:</span></strong> <span style="line-height: 150%;">Der VGH wird eine Pressemitteilung zu den Urteilsgr&#252;nden, die voraussichtlich im Februar vorliegen werden,
ver&#246;ffentlichen.</span></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 25 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verurteilung des Landes zum Beschluss über Klimaschutzkonzept: Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11048055</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das beklagte Land Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. November 2022 dazu verurteilt, das in § 6 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg vorgesehene integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept für das Land Baden-Württemberg zu beschließen (vgl. die Pressemitteilung vom 11.11.2022). Nun liegen die Urteilsgründe in diesem Verfahren vor.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 13.01.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Klimaschutzgesetzes Baden-W&#252;rttemberg (KSG BW) beschlie&#223;t die
Landesregierung im Jahr 2020 und danach alle f&#252;nf Jahre auf Basis von Monitoringberichten nach Anh&#246;rung von Verb&#228;nden und
Vereinigungen ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept - IEKK -, das wesentliche Ziele, Strategien und Ma&#223;nahmen zur
Erreichung der Klimaschutzziele des Landes benennt. Das IEKK dient als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung f&#252;r das Erreichen
der Klimaschutzziele (vgl. &#167; 6 Absatz 3 KSG BW).</p>
<p style="text-align: justify;">Das IEKK ist von der Landesregierung weder im Jahr 2020 noch danach beschlossen worden. Es liegt derzeit
nur ein bereits 2014 nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften beschlossenes IEKK vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist ein deutschlandweit t&#228;tiger Umweltverband. Er forderte das beklagte Land
zun&#228;chst im September 2021 auf, ein den Klimaschutzzielen gen&#252;gendes IEKK zu beschlie&#223;en. Im November 2021 erhob er sodann
die vorliegende, auf Befolgung der gesetzlichen Verpflichtung des &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 KSG BW gerichtete Klage. Dieser Klage hat der
10. Senat des VGH im Anschluss an eine m&#252;ndliche Verhandlung vom 10. November 2022 entsprochen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;"><strong>Urteilsgr&#252;nde</strong></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 10. Senat in den nun vorliegenden
Urteilsgr&#252;nden aus, der Kl&#228;ger habe einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land das in &#167; 6 KSG BW vorgesehene integrierte
Energie- und Klimaschutzkonzept f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg beschlie&#223;e.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage sei zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger sei als anerkannte Umweltvereinigung nach den Vorschriften des
Umweltrechtsbehelfsgesetzes klagebefugt. Die Klagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz bestehe, wenn sich eine anerkannte
Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung &#252;ber die Annahme von Pl&#228;nen und Programmen wende, f&#252;r die nach dem
Umweltverwaltungsgesetz des Landes eine Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Strategischen Umweltpr&#252;fung (SUP) bestehen k&#246;nnte.
Dies sei hier der Fall. Das beklagte Land habe vor dem Beschluss &#252;ber das IEKK 2014 eine SUP durchgef&#252;hrt und auch im Rahmen des
beabsichtigten (aber im Ergebnis nicht erfolgten) Beschlusses &#252;ber ein IEKK 2020 mittels &#246;ffentlicher Bekanntmachung die
SUP-Pflicht des IEKK festgestellt. F&#252;r eine SUP-Pflicht des IEKK spreche zudem die Begr&#252;ndung des Gesetzesentwurfs zum
Klimaschutzgesetz und ein Vergleich des IEKK mit dem im Klimaschutzgesetz des Bundes geregelten Instrument des Klimaschutzprogramms.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Entgegen der Ansicht des beklagten Landes fehle dem Kl&#228;ger auch nicht das
Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r seine Klage. Der Umstand, dass die Landesregierung um eine Novellierung des KSG BW bem&#252;ht sei, im
Rahmen dessen das Konzept eines IEKK durch ein anderes Instrument (ein Klimaschutzma&#223;nahmenregister) ersetzt werden solle, lasse das
Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Kl&#228;gers nicht entfallen. Solange der Landesgesetzgeber &#167; 6 Abs. 1 KSG BW nicht aufgehoben habe,
bleibe dessen rechtliche Wirkung bestehen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 18.0pt;">Die zul&#228;ssige Klage sei auch begr&#252;ndet. Das beklagte Land habe der sich aus
&#167;&#160;6 Abs.&#160;1 Satz 1 KSG BW ergebenden Verpflichtung, im Jahr 2020 ein IEKK zu beschlie&#223;en, weder im Jahr 2020 noch danach
entsprochen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land kann binnen eines
Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az.
10 S 3542/21).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 13 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsleitung im Ostalbkreis rechtmäßig; <br />Klage von acht Anwohnern erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11048033</link>
      <description><![CDATA[<justify>Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Januar 2020 für die Netzverstärkung im Ostalbkreis genügt den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit Blick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder und leidet auch im Übrigen an keinen Mängeln, die Rechte der Kläger verletzen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 8. November 2022 entschieden und die Klage von acht Anwohnern abgewiesen.</justify><p class="pbs-datum">Datum: 13.01.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker11048042">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen den auf Antrag der Netze BW GmbH
(Beigeladene) erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 22. Januar 2020 f&#252;r die
Netzverst&#228;rkung Ostalbkreis auf den 110-kV-Leitungen Goldsh&#246;fe-Ellwangen (LA 0412), Ellwangen-N&#246;rdlingen (LA 0401),
Hohenberg-Goldsh&#246;fe (LA 0321), Ellwangen-Hohenberg (LA 0408). Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf den &#167;&#167; 43 ff. EnWG,
&#167;&#167; 72 ff. LVwVfG und dient der Verst&#228;rkung des Hochspannungsnetzes im Ostalbkreis zur Gew&#228;hrleistung der
Netzstabilit&#228;t.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Die acht Kl&#228;ger sind Eigent&#252;mer bzw. Wohnrechtsinhaber von
mit Wohngeb&#228;uden und anderen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Geb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cken im Bereich einer bereits
bestehenden 110-kV-Leitung in Ellwangen-Neunheim, auf deren Masten ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt werden soll durch Auflegung
dreier Leiterseile auf die freien Traversenpl&#228;tze der Bestandslei-tung. Sie machen im Wesentlichen geltend, aufgrund der erheblichen
Belastung durch die bereits bestehende Leitung und die zu erwartende h&#246;here Belastung durch die zweite Leitung sei eine Erdverkabelung
in ihrem Bereich die zu bevorzugende Art der Trassenf&#252;hrung. Die diesbez&#252;gliche im Planfeststellungsbeschluss enthaltene
Abw&#228;gung zu ihren Lasten sei im Ergebnis nicht haltbar. Der Planfeststellungsbeschluss stehe &#252;berdies nicht im Einklang mit
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Ihr Interesse an jeglicher Verschonung vor elek-tromagnetischen Feldern sei nicht hinreichend
ber&#252;cksichtigt worden (zum Gegenstand des Verfahrens siehe auch die Pressemitteilung des VGH vom 27. April 2022 zur
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit 2021, unter 3.).</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Der erstinstanzlich zust&#228;ndige VGH hat die Klage abgewiesen.
Zur Begr&#252;ndung seines Urteils f&#252;hrt der 6. Senat des VGH aus: Das Vorhaben sei gerechtfertigt. Es diene der Gew&#228;hrleistung
der Netzstabilit&#228;t. Durch die stetige Zunahme von Photovoltaik- und Windkraftanlagen in den vergangenen Jahren sowie den zu
erwartenden Zubau weiterer solcher Anlagen habe sich die Versorgungssituation in der betroffenen Region ver&#228;ndert. Durch die steigende
Einspeisung erneuerbarer Energien bestehe die Gefahr einer Aus- bzw. &#220;berlastung benachbarter Stromkreise, so dass nicht mehr
sichergestellt werden k&#246;nne, dass es im Falle eines Ausfalls nicht zu einer dauerhaften Versorgungsunterbrechung komme. Des Weiteren
gen&#252;ge der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit Blick auf die entstehenden elektromagnetischen
Felder. Der Betrieb der Hochspannungsleitung rufe durch elektromagnetische Felder keine sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von
&#167; 3 Abs. 1 BImSchG hervor. Die ma&#223;geblichen Grenzwerte w&#252;rden weit unterschritten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die
Kl&#228;ger durch das planfestgestellte Vorhaben von sogenannten Korona-Entladungen - Teilentladungen zwischen spannungsf&#252;hrendem
Leiterseil einer Freileitung und der das Leiterseil umgebenden, isolierenden Luft - nachteilig betroffen sein k&#246;nnten. Die
Anforderungen des sogenannten Minimierungsgebots w&#252;rden ebenfalls erf&#252;llt. Im Planfeststellungsbeschluss werde nachvollziehbar
dargelegt, dass bei Errichtung der Bestandsleitung bereits die technischen M&#246;glichkeiten der Minimierung elektrischer und magnetischer
Felder, soweit m&#246;glich und sachgerecht, ausgesch&#246;pft worden seien und die weitere Optimierung der Leiteranordnung im Rahmen der
Ausf&#252;hrungsplanung erfolgen werde. Soweit die Kl&#228;ger eine alternative Trassenf&#252;hrung sowie eine Erdverkabelung anstrebten,
verhelfe ihnen das Minimierungsgebot des &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV schon im Ansatz nicht zum Erfolg. Das Minimierungsgebot
verlange gerade keine Alternativenpr&#252;fung, wie alternative Trassenf&#252;hrung, Erdkabel statt Freileitung oder Standortalternativen,
sondern sei individuell f&#252;r die geplante Anlage einschlie&#223;lich ihrer geplanten Leistung und f&#252;r die geplante Trasse zu
ber&#252;cksichtigen. Das in &#167; 43h EnWG verankerte Erdverkabelungsgebot sei nicht einschl&#228;gig, weil es nur f&#252;r neue Trassen
und nicht f&#252;r Bestandstrassen gelte. Unabh&#228;ngig davon ergebe sich auch aus der Grobkostenkalkulation, in der die
&#252;berschl&#228;gigen Kosten der planfestgestellten Freileitung denen einer Erdverkabelung auf alternativer Trasse
gegen&#252;bergestellt worden seien, dass der in &#167; 43h Satz 1 Hs. 1 EnWG genannte Kostenfaktor bei einer Erdverkabelung deutlich
&#252;berschritten w&#252;rde.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%; tab-stops: 154.5pt;">Schlie&#223;lich leide der Planfeststellungsbeschluss nicht an
relevanten Abw&#228;gungsfehlern. Das erhebliche Gewicht, das das Regierungspr&#228;sidium der Vorbelastung im Rahmen der Abw&#228;gung
beigemessen habe, sei nicht zu beanstanden. Von erheblicher Bedeutung sei insoweit nicht nur, dass in der bestehenden Trasse bereits seit
den 1920er Jahren eine Stromleitung gef&#252;hrt worden und die Wohnbebauung immer weiter an die Leitungstrasse
&#8222;heranger&#252;ckt&#8220; sei. Als sehr gewichtig habe auch einbezogen werden d&#252;rfen, dass mit der geplanten Zubeseilung eines
weiteren Stromkreises keine Erweiterung des Schutzstreifens einhergehe. Denn daraus folge der Sache nach, dass die Grundst&#252;cke der
Kl&#228;ger keinen weiteren Nutzungsbeschr&#228;nkungen ausgesetzt w&#252;rden, die &#252;ber die bereits bestehenden hinausgingen. Die
Grundst&#252;cke der Kl&#228;ger seien bereits mit beschr&#228;nkt pers&#246;nlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen dinglich
belastet. Der Senat habe keine Zweifel daran, dass der bereits bestehende und dinglich gesicherte Schutzstreifen dem erforderlichen
Ma&#223; entspreche und insbesondere nicht wegen des hier planfestgestellten Vorhabens erweitert werden m&#252;sse. Entgegen der Ansicht
der Kl&#228;ger f&#252;hre die bereits seit Jahrzehnten bestehende Vorbelastung auch nicht dazu, dass ihr Interesse, in Zukunft von
Belastungen freigestellt zu werden, besonders schutzw&#252;rdig w&#228;re. Die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer h&#228;tten sich seit den
1920er Jahren auf das Bestehen der Freileitung an Ort und Stelle einrichten k&#246;nnen. Gleichwohl h&#228;tten die Kl&#228;ger bzw. ihre
Rechtsvorg&#228;nger in den - auch in den Bebauungspl&#228;nen ausgewiesenen - Schutzstreifen hineingebaut. Schlie&#223;lich habe der
Planfeststellungsbeschluss auch die Belastung der Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte ausreichend
abgewogen.</p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
eingelegt werden (Az.: 6 S 833/20).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
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      <pubDate>Fri Jan 13 00:00:00 CET 2023</pubDate>
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